Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1957, war ab April 2016 als Chauffeur (Lieferung von Paketen, Ersatzteilen, Paletten) bei der Y.___ GmbH (Firma seit Juli 2018: Z.___ GmbH, Urk. 3/14) angestellt (Urk. 3/1-2, Urk. 3/20 S. 1, Urk. 10/1/1, Urk. 10/6). Als solcher war er bei der Mutuel Assurance Maladie SA (nachfolgend: Mutuel ) im Rahmen der kollektiven Krankentaggeld versicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ver sichert (Urk. 10/0). Am 4. August 2017 erlitt der Versicherte einen Unfall, bei dem er aus einer Höhe von zirka einem Meter zu Boden stürzte. In der Folge klagte er über Beschwerden an der rechten Schulter und im Bereich des Beckens sowie der Lendenwirbelsäule (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/3-4, Urk. 10/4/142/6). Die Unfallversiche rung Suva erbrachte für die Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen, welche sie mangels unfallspezifischer Befunde per
4. J uni 2018 einstellte ( Mitteilung vom 4. Juni 2018; Urk. 10/7/1-2). D ie Y.___ GmbH hatte inzwischen das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Ende Januar 2018 aus gesund heitlichen Gründen gekündigt ( Schreiben vom 31. Dezember 2017; Urk. 10/12).
Vor dem Unfall hatte die Sozialversicherungsanstalt des K anton s Zürich, IV-Stelle, die dem Versicherten wegen Hüft- und Kniebeschwerden ab Juni 1992 ausgerichtete Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 10/4/14/8, Urk. 10/4/48-49, Urk. 10/4/52) mit Verfügung vom 30. Juni 2014 rückwirkend per Juni 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 26 % aufgehoben , dies gestützt auf das Gutachten des Zentrums A.___ vom 15. August 2013 (Urk. 10/2 = Urk. 10/4/91) und wegen Verletzung der Melde pflicht eines höheren Einkommens als Taxichauffeur (Urk. 10/4/107). 1.2
Am 4. Mai 2018 meldete die Y.___ GmbH der Mutuel eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab dem 8. August 2017 mit letztem Arbeits tag am 4. August 2017 (Urk. 10/6). Die Mutuel holte von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin, den Bericht vom 22. Juni 2018 ein, welche dem Versicherten wegen bewegungs- und belastungsabhängiger Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenkes und der linken Hüfte ab dem 1. Mai 2018 bis auf Weiteres in der angestammten Tätigkeit so wie bezüglich sämtlicher rücken
- und hüftbelastender Arbeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 12/1).
Mit Schreiben vom 6. November 2018 forderte die Mutuel die bisher an die Arbeitgeberin geleisteten Taggelder von dieser zurück, da sie entdeckt hatte, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherte bereits per 31. Januar 2018 aufgelöst gewesen war ( Urk. 10/14). Dieses Schreiben sandte die Mutuel am 6. November 2018 auch dem Versicherten mit dem Hinweis, dass keine weiteren Leistungen erbracht werden könnten, da das Übertrittsrecht (in die Einzelversicherung) nicht beansprucht worden sei (Urk. 3/10). Nachdem der Versicherte am 4. Februar 2019 den Übertritt in die Einzelversicherung geltend gemacht hatte (Urk. 10/19 S. 2), erklärte sich die Mutuel in der E-Mail vom 13. September 2019 bereit, den Leistungsanspruch ab dem 7. November 2018 erneut zu prüfen und allfällige Leistungen rückwirkend zu erbringen (Urk. 3/12). Am 7. Oktober 2019 stellte sie dem Versicherten den Versicherungsausweis Nr. 6447820 mit Wirkung ab dem 7. November 2018 aus (Urk. 10/15; Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2 f.). 1.3
Am 3. Juli 2019 erstellt e Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des K anton s Zürich, IV-Stelle, ein rheumatologisches Gutachten, worin dieser auf eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30 % und eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit von 100 % schloss (Urk. 10/3 S. 16 f.). Gestützt hierauf kündigte die IV-Stelle am 24. Juli 2019 die Abweisung des Begehrens des Versicherten auf Leistungen der Invaliden versicherung bei einem Invaliditätsgrad von höchstens 30 % an (Urk. 10/22/1, Urk. 10/22/2 S. 7). Am 12. September 2019 erhob der Versicherte dagegen Ein wände (Urk. 10/4/147). Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 10/30). 1.4
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 hatte die Stadt Uster, Sozialberatung, bei der Mutuel die Direktauszahlung an sie von allfälligen rückwirkend zugesprochenen Taggeldleistungen nach § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG) im Umfang der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen geltend gemacht (Urk. 10/24/1). Am 8. November 2019 widerrief die Stadt Uster die Ermächtigung zur Direkt auszahlung, da der Versicherte ab dem 1. November 2019 keine Sozialhilfe leistungen mehr bezog ( Urk. 10/24/2).
Am 10. Oktober 2019 nahm der Vertr auensarzt der Mutuel , Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten Stellung und empfahl aufgrund der Einschätzung von Dr. C.___ vom 3. Juli 2019 die Einstellung der Leistungen (Urk. 10/26/2). Die Mutuel stellte ihre Tag geldleistungen daraufhin mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 per 31. Oktober 2019 ein (Urk. 10/27). Zur Auszahlung der Krankentaggelder vermerkte sie, dass diese vom 7. November 2018 bis 3 1. März 2019 auf das Konto des Versicherten und vom 1. April 2019 bis am 31. Oktober 2019 aufgrund einer Abtretungs erklärung an die Gemeinde Uster ausbezahlt würden. Vom 1. Oktober 2018 bis 6. November 2018 könne aufgrund eines Zahlungsverzugs der Prämien keine Taggelder erbracht werden, die Leistungen seien für diese Periode sistiert (Urk. 10/27 S. 2). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 15. November 2019 Einsprache (Urk. 10/29). Daraufhin holte die Mutuel die Stellungn ahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 23. September 2020 ein, der die Einschätzung von Dr. C.___ einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestätigte (Urk. 10/26/1). Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 wies die Mutuel die Einsprache des Versicherten ab und stellte fest, die Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 werde in dem Sinne revidiert, dass die Leistungen mangels Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätig keit zu Unrecht bezogen worden seien, wobei die Mutuel jedoch auf die Rück forderung der zu Unrecht bezahlten Taggelder verzichte (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. März 2021 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 6. November 2018 und auch nach dem 1. April 2019 die Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung zuzüglich Zins von 5 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 9 S. 13). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 24. August 2021 (Urk. 15 S. 2) und die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 23. September 2021 (Urk. 18 S. 2) an den Anträgen fest. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 nahm der Beschwerde führer zur Duplik Stellung (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu nicht ver nehmen (Urk. 23 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) können Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind und die das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, bei einem Krankenversicherer eine Taggeldversicherung abschliessen. Die Taggeld versicherung kann unter anderem vom Arbeitgebern für sich und ihre Arbeit nehmer und Arbeitnehmerinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit . a KVG). 1.2
Scheidet eine versicherte Person aus der Kollektivversicherung aus, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag umschriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der Vertrag aufgelöst wird, so hat sie laut Art. 71 Abs. 1 KVG das Recht, in die Einzelversicherung des Versicherers überzutreten. Soweit die versicherte Person in der Einzelversicherung nicht höhere Leistungen versichert, dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden; das im Kollektivvertrag massge bende Eintrittsalter ist beizubehalten.
Der Versicherer hat dafür zu sorgen, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt wird. Unterlässt er dies, so bleibt die versicherte Person in der Kollektivversicherung. Sie hat ihr Übertrittsrecht innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen (Art. 71 Abs. 2 KVG). 1. 3
Nach Art. 72 Abs. 1 KVG vereinbart der Versicherer mit dem Versicherungs nehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken.
Die übernommenen Leistungen werden der Periode der Arbeitsunfähigkeit zu geordnet (Art. 72 Abs. 1 bis KVG).
Gemäss Art. 72 Abs. 2 KVG entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig i m Sinne von Art. 6 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist. Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für de n Anspruch auf Taggeld eine War tefrist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lo hnfortzahlung ver pflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer d es Taggeldes um diese Frist ver kürzt werden.
Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Art. 67 ATSG ist nicht anwendbar (Art. 72 Abs. 3 KVG).
Nach Art. 72 Abs. 4 KVG wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Abs . 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Ver sicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. 1.4
Die Allgemeinen Bedingungen (AB) der Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG der Beschwerdegegnerin , « Ausgabe 01.01.2011» (Urk. 10/ 0 ) , sehen in Art. 3 vor, dass die Versicherungsdeckung mit dem Inkrafttreten der Versicherung beginnt und das Datum des Inkrafttretens auf dem Vertrag oder dem A usweis aufgeführt ist.
Laut A rt. 7 AB wird das Taggeld während 730 Tagen innerhalb von 900 auf einanderfolgenden Tagen für eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeiten entrichtet ( Ziff. 1). Die zulasten des Arbeitgebers fallenden Wartefristen werden auf die Dauer des Leistungsanspruchs angerechnet ( Ziff. 2).
Gemäss Art. 13
AB wird das Taggeld
– in Abwei chung von Art. 72 Abs. 2 KVG zu Gunsten der Versicherten – bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % erbracht (Ziff. 1) . Die Arbeitsunfähigkeit teilweise invalider oder behinderter Personen wird nach dem Grad der Unfähigkeit, ihre derzeitige Beschäftig ung aus zuüben, berechnet (Ziff. 3) . Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein ent sprechend gekürztes Taggeld ausgerichtet (Ziff. 11). Werden die Taggelder der Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber ausbezahlt, erstattet Letzterer die Tag gelder mit den Löhnen (Ziff. 13).
Nach
Art. 13 Ziff. 14 AB
wird das versicherte Taggeld nach Ablauf der gewählten Wartefrist ausgerichtet. Tage mit teilweiser Arbeitsunfähigkeit werden für die Berechnung der Wartefrist als ganze Tage angerechnet.
Der Versicherungsnehmer hat eine vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit innert sieben Tagen ab Beginn der Arbeitsunterbrechung zu melden. Bei Warte fristen von 30 und mehr Tagen kann der Versicherungsnehmer den Versicherer innert 15
Tagen ab Beginn der Arbeitsunterbrechung informieren. Trifft die Meldung nach Ablauf dieser Frist beim Versicherer ein, so gilt der Eingangstag als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der versicherte Taggeldanspruch entsteht frühestens und nach Abzug der Wartefrist ab dem Eingangstag ( Art. 13 Ziff. 4 AB ).
Bei Übertritt in die Einzelversicherung werden nach A rt. 12 AB allfällige im Rahmen des Kollektivvertrages festgelegte V orbehalte aufrechterhalten (Ziff. 1) . Bereits in der Kollektivversicherung bezogenen Leistungen werden auf diejenige der Einzelversicherung angerechnet (Ziff. 2).
P rämienschuldner ist gemäss Art. 23 AB der Versicherungsnehmer ( Ziff. 1). Die Prämie ist an dem in der Police bestimmten Fälligkeitsdatum zahlbar ( Ziff. 2). Werden die Prämien oder Raten nicht fristgerecht entrichtet, so fordert der Ver sicherer den Schuldner auf, den Ausstand samt Kosten innert 14 Tagen nach Ab senden der Mahnung zu bezahlen. Er macht ihn auf die Säumnisfolgen aufmerk sam.
Wird die ausstehende Prämie samt Kosten während der Nachfrist nicht beglichen, so ruht die Leistungspflicht und der Versicherungsschutz ist sistiert. Sobald die Prämienrückstände samt Kosten vollständig beglichen sind, erlang t der Versicherungsnehmer das Leistungsanrecht zurück, und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Sistierung (Ziff. 4) .
Bezahlt der Versicherungsnehmer mindestens zwei Prämien nicht fristge recht, ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats zu kündigen ( Ziff. 5). 1.5
1. 5 .1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 KVG). Auch in den Allgemeinen Bedingungen des hier anwendbaren Versicherungsvertrages wird darauf hingewiese n , dass der Versicherer dem ATSG, den entsprechenden Nachträgen und der zugehörigen Verordnung sowie dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und den entsprechenden Ver ordnungen untersteht ( Art. 2 Ziff. 1 AB)
N ach der Definition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundh eit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich zu mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 1.5.2
Von
langer
Dauer im Sinne von Art. 6 ATSG wird in der Regel dann gesprochen, wenn die
Arbeitsunfähigkeit
länger
als sechs Monate dauert. Damit kommt zum Ausdruck, dass die bisherige Tätigkeit nur
solange
der Massstab für die
Arbeits unfähigkeit
sein kann, als von der
versicherten
Person
« vernünftigerweise
nicht
verlangt
werden » kann, ihre
restliche
Arbeitsfähigkeit
in einem anderen
Berufs zweig
zu
verwerten
( BGE 114 V 281 E. 1d). Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der den versicherten Personen obliegenden Schadenminderungs pflicht im Sozialversicherungsrecht ( BGE 146 II 89 E. 4.4).
Der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungs pflicht gebietet, dass die versicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen hat, um diesen zu mindern oder zu beheben. Sie umfasst auch die Pflicht zur Annahme einer möglichen Arbeit (BGE 129 V 460 E. 4.2 , 114 V 281
E.
3). Dies gilt von Gesetzes wegen ( Art. 6 Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2008 vom 5. November 2008 E. 4.1).
Die Schadenminderungspflicht kommt zum Tragen, wenn es die versicherte Per son selber in der Hand hat, die (hier erwerblichen) Auswirkungen des ein getretenen versicherten Risikos durch geeignet es Verhalten zu verringern . Diese Pflicht ist auch in Art. 21 Abs. 4 ATSG verankert, wonach (in Verbindung mit Art. 1 KVG) Kran kentaggeldleistungen aufgehoben werden können, wenn die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit in einem anderen Bereich umzusetzen vermag (Urteil des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4 mit Hin weisen ). 1.5.3
Solange noch die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mit überwiegender Wahrscheinlich keit soweit zurückgewinnen, dass weitere Leistungen entfallen, ist die dort gegebene funktionelle Einschränkung massgebend. Die Bezugsgrösse für die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit wird aber auf alle zumutbaren, das heisst nach den gesundheitlichen und weiteren persönlichen Verhältnissen in Frage kommen den Beschäftigungen ausgeweitet, sobald feststeht, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund des - stabilisierten (R KUV 2000 Nr. U 366 S. 92, U 104/99) - Gesundheitszustandes nicht mehr in Frage kommt (oder definitiv nur noch in geringerem Umfang als in einer leidensangepassten Arbeit) und die versicherte Person eingliederungsfähig ist (BGE 129 V 460 E. 4.2; Urteil des Bundesgericht s K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.2).
Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einem Versicherten im Rahmen seiner Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, entscheidet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit, der einen Teil gehalt des verfassungsmässigen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) darstellt. Vom Versicherten kann nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihm unter Berücksichtigung der gesamten objektiven (Arbeitsmarktsituation) und subjektiven (wie verbliebene Leistungsfähigkeit, Alter , berufliche Stellung, familiäre Verhältnisse und die ent sprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich des Wohn- und Arbeitsortes) Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist. Dabei sind die Anforderun gen an die Schadenminderung strenger, je weitergeh end die Sozial versi cherung in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesge richts K 224/05 vom 2 9. März 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.5. 4
Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schaden minderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangs frist einzuräumen, während welcher das bisherige Krankent aggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate zu bemessen . Die An passungszeit beginnt mit der Aufforderung des Taggeldversicherers zum Berufs wechsel . Diese Grundsätze gelten (unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) auch für arbeits lose Versicherte ( Urteil e des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.3, 8C_926/2008 vom 30. Juli 2009 E.
7.1 und 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5, je mit Hinweisen).
1.5.5
Ist der versicherten Person eine andere Tätigkeit zumutbar, erlischt die Leistungs pflicht des Taggeldversicherers n ach Ablauf der Übergangsfrist nicht automatisch vollumfänglich. Denn falls das in dieser anderen Tätigkeit erzielbare Einkommen geringer ist, verbleibt ein Restschaden, für den der Taggeldversicherer leistungs pflichtig bleibt (BGE 114 V 281 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2008 vom 5. November 2008 E. 5).
Nach Ablauf der Übergangsfrist entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen , das im Gesundheitsfall aus der angestammten Tä tigkeit hypo thetisch
verdient werden könnte, und dem Einkommen, das aus der Ausübung einer anderen zu mutbaren Beschäftigung (Verweisungstätigkeit ) mutmasslich zu erreichen ist ( BGE 114 V 281 E. 3c ;
Urteil e des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.1 und
8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5 ).
Die Begriffe der Invalidität und Arbeitsunfähigkeit decken sich nicht, weshalb die Invaliditätsgradbemessung anderer Sozialversicherungen den Taggeldversiche rer grundsätzlich nicht bindet . Der Krankenversicherer respektive das die Streitsache prüfende Gericht muss daher nicht auf das von der IV-Stelle Verfügte abstellen , sondern kann die Unterlagen e iner eigenen Prüfung unterziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2020
vom 13. April 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheides aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zwischen 2013 und 2019 nur vorübergehend verschlechtert. Denn durch den Un fall vom 4. August 2017 sei es zu keiner so grossen Verschlechterung gekommen, dass er seine angestammte Tätigkeit nicht wieder hätte aufnehmen können. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er vor dem Unfall - entgegen der damaligen anderslautenden Einschätzung einer nur 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gemäss dem A.___ -Gutachten vom 15. August 2013 (Urk. 10/2 S. 33 f.) - über Jahre in einer seinen Leiden nicht angepassten Tätigkeit in einem vollen Pensum habe arbeiten können, jedoch nicht mehr nach dem Un fall, nachdem der Status quo ante erreicht worden sei. Gemäss dem voll beweis kräftigen Gutachten von Dr. C.___ vom 3. Juli 2019 (Urk. 10/3) gebe es aus rheumatologischer Sicht kein en Grund dafür, weshalb die Arbeitstätigkeit nach dem Unfall nie mehr aufgenommen worden sei. Da der Beschwerdeführer vor dem Unfall im 2017 voll habe arbeiten können, müsse von der medizinisch-theoretischen Einschätzung von Dr. C.___ einer 75%igen (richtig: 70%igen; Urk. 10/3 S. 16 f.) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit indes in Ein klang mit der Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Bundesgericht 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 (= BGE 140 V 193 E. 3.1-3.3 ; Urk. 2 S. 7) abgewichen werden und es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Arztberichte von Dr. B.___ seien zudem sowohl von den Gutachtern als auch von Dr. C.___ kritisch gewürdigt worden und ihre medizinischen Stellungnahmen würden lediglich Parteibehauptungen gleichkommen, da behandelnde Ärzte in Zweifels fällen aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Es müsse daher einige Wochen nach dem Unfall vom 4. August 2017, spätestens aber am Tag der Einstellung der Leistungen durch den Unfallversicherer am 4. Juni 2018 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer respektive Lastwagenchauffeur aus gegangen werden. Der Beschwerdeführer habe daher zu Unrecht von ihr, der Beschwerdegegnerin, Leistungen ab dem 6. Juni 2018 bezogen (Urk. 2 S. 8 ff.). Die verfügte Einstellung der Leistungen per 31. Oktober 2019 sei demzufolge gegenstandslos, auf eine Rückforderun g der bis am 31. März 2019 zu Unrecht erbrachten Krankentaggelder werde verzichtet (Urk. 2 S. 11).
Selbst wenn man von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit ausgehen würde, wäre die Leistungseinstellung per 31. Oktober 2019 gerechtfertigt. Dabei komme den in gewissem Masse bestehenden Diskrepanzen zwischen dem A.___ -Gutachten und jenem von Dr. C.___ zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, so dem Umfang von 75 % gegenüber 100 % , keine relevante Bedeutung zu. Denn wie ausgeführt sei sogar die 75%ige Arbeitsfähigkeit vom Beschwerde führer nicht eingehalten worden und der Unfall habe nur eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge gehabt. Die Einschätzung von Dr. C.___ einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit entspreche somit der Realität und müsse bestätigt werden (Urk. 2 S. 10 f.).
Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergangsfrist von fünf Monaten könne nicht entsprochen werden. Denn dieser habe seit 2013 Kenntnis davon, welche Tätigkeiten seinem Gesundheitszustand angepasst seien und welche nicht. Es habe in seiner Verantwortung gelegen, ab der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2018 die nötigen Schritte einzuleiten, um seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu verwerten (Urk. 2 S. 11).
Vom 1. Oktober 2018 bis 6. November 2018 bestehe zudem selbst unter der An nahme einer leistungsbegründenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein Leistungsanspruch aus der Einzelversicherung. Nach Art. 71 Abs. 2 KVG bleibe die versicherte Person in der Kollektivversicherung, wenn die versicherte Person nicht schriftlich über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt worden sei. Dem Versicherten sei mit Schreiben vom 6. November 2018 bekannt gemacht worden, dass seine ehemalige Arbeitgeberin die Information zu Art. 71 Abs. 2 KVG unterlassen habe. Der Beschwerdeführer habe sein Übertrittsrecht (danach) innert der vorgesehenen Frist von drei Monaten geltend gemacht. Er sei somit ab dem 7. November 2018 über seine Einzelversicherung gedeckt. Bis zu diesem Datum bleibe er, wie in Art. 71 Abs. 2 KVG vorgesehen, in der Kollektiv versicherung. Da die Prämien mit Fälligkeit am 22. September 2018 mehrmals erfolglos gemahnt worden seien, letztmals am 20. November 2018, hätten die Leistungen demzufolge ab dem 1. Oktober 2018 sistiert werden müssen, wenn ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bestanden hätte (Urk. 2 S. 7 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, mit den echtzeitlichen, lückenlosen Arztzeugnissen der Rheumatologin Dr. B.___ (Urk. 3/17/1-16), die jeweils nach der darin vermerkten fachärztlichen Untersuchung ausgestellt worden seien, sei seine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von Juni 2018 bis Ende November 2019 dokumentiert. Diesen echtzeitlichen ärztlichen Feststellungen zur Arbeits unfähigkeit komme volle Beweiskraft zu. Zusätzlich liege der Bericht der F ach ärztin vom 22. Juni 2018 (Urk. 12/1) vor, in welchem die Gesundheitsschädigung und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ausführlich begründet würden. Damit sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bewiesen ( Urk. 1 S. 6, Urk. 15 S. 2).
Daran ändere nichts, dass er von September bis Dezember 2018 einen Arbeits versuch im Teilzeitpensum von 30 % unternommen habe, jedoch dabei gescheitert sei, und dass er sich im Jahr 2019 bei der Arbeitslosenkasse zur Suche einer Anstellung im Pensum von 20 % angemeldet habe. Die dabei erzielten und der Beschwerdegegnerin deklarierten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkünfte seien bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. Auch die Einschätzung gemäss dem A.___ -Gutachten, welche auf einer fünf Jahre früher durchgeführten Unter suchung beruhe, vermöge keine Zweifel an der Richtigkeit der echtzeitlichen rheumatologischen Beurteilung von Dr. B.___ zu erwecken. Dasselbe gelte für die Würdigung von Dr. C.___ , welche erst ein Jahr später aufgrund einer ein maligen Untersuchung am 25. Juni 2019 erfolgt und mit Widersprüchen sowie tatsachenwidrigen Annahmen behaftet sei, die den Beweiswert seiner Würdigung entkräften würden. Und zwar habe Dr. C.___
in seinem Gutachten (Urk. 3/18 S. 14 und S. 16 Ziff. 7.4) die gesundheitsbedingte Leistungseinschränkung gemäss der A.___ -Beurteilung , wonach eine
75%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit bestanden ha b e (Urk. 3/19 S. 34 Ziff. 11), bestätigt und (anderenorts) ausdrücklich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit anerkannt . Dazu im Widerspruch habe er auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geschlossen (Urk. 3/18 S. 17 Ziff. 8.2). Dieser Widerspruch zu seinen vorgängigen Aus führungen und zur Beurteilung der A.___ -Gutachter bleibe unbegründet, weshalb es an der Schlüssigkeit seiner Würdigung fehle. Ausserdem sei aus der Bestätigung von Dr. C.___ des adäquaten Schmerzverhaltens, der guten Mit wirkung, der fehlenden Verdeutlichungstendenzen und des guten Therapie verlaufs zu schliessen , dass den früheren fachärztlichen Beurteilungen durch Dr. B.___ ein authentisches Schmerzverhalten zugrunde gelegen habe, so dass ihre jeweiligen E rgebnisse als valide zu gelten hätten. Die abweichende Beurteilung von Dr. C.___ lasse sich auch mit dem bis zu seiner Untersuchung vom 25. Juni 2019 eingetretenen guten Therapieerfolg erklären , da er, der Beschwerdeführer, seit dem Unfall in ständiger physiotherapeutischer Behandlung gestanden habe . Daher könne die in den früheren Untersuchungen durch D r. B.___ festgestellte, die Arbeitsunfähigkeit bewirkende Symptomatik nicht widerlegt werden, auch wenn Dr. C.___
in der Untersuchung vom 25. Juni 2019 kein cervicovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom , keine Periarthropathia
humeroscapularis und keine reaktive Depression festzustellen vermocht habe. Ferner gehe Dr. C.___
(Urk. 3/18 S. 7 f. Ziff. 3.2.2 und S. 14 Ziff. 6.2 ) fälschlicherweise davon aus, dass bei ihm, dem Beschwerdeführer, seit dem Jahr 2016 bis zum Unfall im (August) 2017 in der Tätigkeit als Chauffeur eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe und er dadurch seine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit unter Beweis gestellt haben solle. Die entsprechenden arbeitsanamnestischen Ausführungen im Gutachten von Dr. C.___ hätten auf einem offensichtlichen Missverständnis beruht. Tatsächlich habe er korrekt angegeben, seit dem Jahr 2016 als Lastwagenchauffeur gearbeitet zu haben und ab dem Frühjahr 2017 wenige Monate vor dem Unfall im Vollzeit pensum tätig gewesen zu sein. Tatsächlich habe er ab dem 1. April 2016 lediglich den Arbeitsversuch als Chauffeur in einem Teilzeitpensum von 50 % begonnen, wie sich aus dem Arbeitsvertrag in der Be ilage 1 ( Urk. 3/1) ergebe, und erst kurze Zeit vor dem Unfall ab dem 1. April 2017 den Versuch zur Steigerung auf ein Vollzeitpensum angetreten (Beilage 2, Urk. 3/2) , der nach nur vier Monaten mit dem Unfall vom 4. August 2017 gescheiter t sei . Er habe das Arbeitspensum von 100 % nur während kurzer Zeit geleistet, bis das Unfallereignis die Dekompensation des Vorzustandes an den oberen und unteren Extremitäten so wie am Rücken mit dauerhaft anhaltenden Beschwerden ausgelöst habe, welche die Arbeitsunfähigkeit bewirken würden. Die anfängliche Entlöhnung habe im Vergleich mit dem vollen Gehalt zudem nicht einmal einem Halbzeitarbeits pensum entsprochen, was zeige, dass er ein erheblich unter 50 % liegendes Teil zeitarbeitspensum erbracht habe, von welchem jedenfalls nicht auf eine 70%ige oder gar 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könne. Der IK-Auszug (Urk. 3/20) dokumentiere ferner, dass er ab dem Jahr 2012 bis zum Antritt des Arbeitsversuches vom April 2016 jahrelang gar kein Erwerbseinkommen respektive nur gerade ein solches von total Fr. 1'080.-- habe erzielen können. Ebenso gehe die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid fälschlicher weise davon aus, dass er während längerer Zeit zur Chauffeurtätigkeit im Voll zeitpensum fähig gewesen sei und dass dadurch die ärztlicherseits attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit widerlegt seien ( Urk. 1 S. 5 ff., Urk.
15 S. 2 ff. , Urk. 20 S. 1 f. ).
Aber auch ausgehend von der Würdigung von Dr. C.___ einer 30%igen Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer gemäss Dr. C.___ der A.___ -Beurteilung entsprechenden 25%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit wäre die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gegeben. Denn das Taggeld sei gemäss den Allgemeine Bedingungen (AB; Urk . 3/13 /2 ) bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % in der versicherten bisherigen Berufstätigkeit al s Chauffeur zu erbringen. Die A B würden keine Pflicht zu einem Berufswechsel zwecks Schadenminderung statuieren. Nach der Rechtsprechung zur allgemeine Schadenminderungspflicht werde zudem vorausgesetzt, dass der Versicherte zur Verwertung der Rechtsarbeitsfähigkeit ausdrücklich aufgefordert und ihm dabei eine angemessene Anpassungszeit von mindestens drei bis fünf Monaten angesetzt worden sei. Eine solche Aufforderung mit Ansetzung einer Übergangsfrist , welche nach der Rechtsprechung auch nach dem Verlust einer Arbeitsstelle zu erfolgen habe,
sei seitens der Beschwerde gegn erin indes nie erfolgt und der Wechsel in eine zumutbare Tätigkeit sei erstmals mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 geltend gemacht worden. Aufgrund seiner erschwerten erwerblichen Situation sei bei ihm eine fünfmonatige Übergangsfrist ausge wiesen. Denn er sei altersbedingt und aufgrund seines ganzen Berufslebens als Chauffeur in seiner Anpassungsfähigkeit und Flexibilität zum Berufswechsel ein geschränkt. Seine Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt werde zusätzlich durch die fehlende Ausbildung und die Teilarbeitsunfähigkeit auch in einer leidens angepassten Tätigkeit massiv herabgesetzt. Die Auflösung des Arbeits verhältnisses per Ende Januar 2018 ändere entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nichts an der Notwendigkeit der Einräumung und Dauer der Anpassungszeit. Auch das im A.___ -Gutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil ändere nichts an dieser Notwendigkeit. Denn weil die Einschränkung der Arbeits fähigkeit sowohl bezüglich der angestammten als auch einer leidensangepassten Tätigkeit im gleichen Umfang von 25 % attestiert worden sei, habe ohne die aus drückliche Abmahnung durch die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung zu einem Berufswechsel bestanden . Somit sei das Taggeld für die von Dr. B.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit
auch nach dem 31. März 2019 geschuldet ( Urk. 1 S. 8 f., Urk.
15 S. 4 f. , Urk. 20 S. 3 ).
Des Weiteren treffe es nicht zu, dass zufolge des Prämienzahlungsverzugs der Arbeitgeberin die Leistungspflicht aus dem Kollektivversicherungsvertrag geruht habe . Das Taggeld sei vielmehr auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 6. November 2018 auszurichten. Denn die letzte Mahnung (Urk. 3/15) mit einer Nachzahlungsfrist bis am 4. Dezember 2018 sei am 20. N ovember 2018 erfolgt. Mit dieser sei en jedoch als Säumnisfolge allein die rechtlichen Schritte zum Inkasso, nicht jedoch die Sistierung der Leistung spflicht erwähnt worden , wie dies in Art. 23 Ziff. 4 A B gleichermassen wie in Art. 20 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vorgesehen sei. Gemäss der Rechtspraxis zu Art. 20 VVG, deren Schutzzweck auch für die Versicherten gemäss KVG gelte, folge aus der Unterlassung der Androhung zur Sistierung der Leistungspflicht bei Nicht zahlung, dass diese Säumnisfolge nicht eintreten könne. Selbst bei korrekter Erwähnung der Säumnisfolgen in der Zahlungsaufforderung würde die Leistungspflicht ohnehin erst ab dem Ablauf der Zahlungsfrist am 4.
D ezember 2018 ruhen ( Urk. 1 S. 9 f., Urk.
15 S. 5 f. ). Für die seit dem 1.
Oktober 2018 und ab dem 1. April 2019 ausstehenden Taggeldansprüche sei die Beschwerde gegnerin gestützt auf Art. 26 Abs. 2 ATSG verzugszinspflichtig (Urk. 15 S. 6). 2.3
Unstrittig ist, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Arbeitgeber bescheinigung vom 4. Mai 2018 mit der Meldung einer Arbeits un fähigkeit
des Beschwerdeführers ab 8. August 2017 (Urk. 10/6)
und nach der Einstellung der unfallversicherungsrechtlichen Leistungen durch die Suva per 4. Juni 2018 (Urk. 10/7/1) sowie nach dem Übertritt des Beschwerdeführer s in die KVG- Einzelversicherung am 7. November 2018 (Urk. 10/15) im Zeitraum vom 4. Juni 2018 bis am 31. März 2019 - abzüglich der 30 - tägigen Wartefrist vom 4. J uni bis 3. Juli 2018 und ohne die Zeit vom 1. O ktober 2018 bis 6. November 2018 - Tag gelder an den Beschwerdeführer
geleistet hat.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid ungeachtet dieser Leistungen zu Recht den Anspruch des Beschwerde führers auf Taggeldleistungen wegen voller Arbeitsfähigkeit
in seiner an gestammten Tätigkeit als Chauffeur und in einer leidensangepassten Tätigkeit
spätestens ab dem 4. Juni 2018
verneint hat (Urk. 2 S. 11 f. ) . 3. 3.1
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s ist den Akten das Folgende zu ent nehmen.
In der Zeit vor dem U nfall vom 4. August 2017 (Urk. 10/5/1) war der Beschwerdeführer im Juni 2013 aus allgemein-medizinischer, orthopädischer und psychiatrischer Sicht im Zentrum A.___
unter sucht worden (Urk. 10/2 S. 1 ff.). Im
inter disziplinären A.___ - Gutachten vom
15. August 2013 wurde fest gehalten , i m Vordergrund der subjektiven Klagen von Seiten des Beschwerdeführer s hätten die Schmerzen gestanden, welche von ihm auf einen früheren Autounfall (vom Februar 1989) zurückgeführt würden. Diese Beschwerden hätten sich in den letzten zwei Jahren (2011-2012) verstärkt (Urk. 10/2 S. 33) . Beim damaligen Unfall im Jahr 1989 habe der Beschwerde führer ein Polytrauma mit Hüftluxation links nach hinten, Patellafraktur rechts mit Abriss der Patellasehne , Nasenbeinfraktur, Thoraxkontusion und Ausbruch von Zähnen erlitten (Urk. 10/2 S. 16 ).
Anlässlich der gutachterlichen Unter suchung im Juni 2013 habe er berichtet, er leide unter konstanten Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und des Gesässes mit Ausstrahlung nach lumbal. Beim Sitzen wür den die Schmerzen nach zirka 10 Minuten zunehmen. Im Bereich des rechten Knies und Oberschenkels best ünden ein konstantes Kältegefühl und Ameisenlaufen. Nachts habe er Mühe beim Atmen (Urk. 10/2 S . 13). Seit sechs bis sieben Jahren leide er auch unter Nackenbeschwerden, welche zur linken Schulter ausstrahlen würden (Urk. 10/2 S. 17). Die A.___ -Gutachter
nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Status nach Polytrauma im Februar 1989 mit post t raumatischer Coxarthrose links bei Status nach dorsaler Hüftluxation, posttraumatischer Femoropatellararthrose rechts, den Status nach Mehrfragmentfraktur der Patella und offener Abrissfraktur der Patellarsehne so wie
den Status nach transossärer
Reinsertion des Ligamentums patellae (Urk. 10/2 S. 32). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schrieben
sie unter anderem den Diagnosen einer leichten depressiven Episode, einer Periarthropathia
humerosc apu laris links geringer Ausprägung, eine m
Cervicovertebralsyndrom geringen Grades und de m Status nach Nasenbeinfraktur
zu (Urk. 10/2 S. 33).
Die Gutachter schlossen auf eine seit Jahren bestehende 75%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Taxichauffeur und ebenso in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne andauernd mittelschwere oder schwere Tätigkeiten, ohne repetitives Heben und Tragen schwerer Lasten, Knien, Arbeiten auf den Knien oder das Besteigen von Gerüsten, Leitern oder ähnlichem. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer seit dem Un fallereignis im Jahr 1989 nicht mehr zumutbar (Urk. 10/2 S. 34).
A m 27. November 2014 wurde im Spital
F.___ wegen einer post traumatischen Coxarthrose links eine minimal invasive Implantation einer Hüft-Totalprothese links durchgeführt. Aufgrund der postoperativ aufgetretenen Hüft-Prothese-Luxation links erfolgte am 1. Dezember 20 14 ein Schaftwechsel der Hüft-Totalprothese (Urk. 10/3 S. 5, Urk. 10/4 /116/1 ).
Gemäss dem Bericht von Dr. B.___
vom 22. Juni 2018 nannte sie als die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Periarthritis humeroscapularis
( PHS ) rechts bei aktivierter AC-Arthrose, eine Periarthropathia
coxae bei Status nach Totalprothese der Hüfte links, ein chronische s
lumbospondylogene s Syndrom bei Osteochondrose L4-S1, eine Spondylosis
deformans L1/2 rechts und ein chronische s
Cervicoverte bralsyndrom bei einer Unkovertebralarthrose C5/6 und C6/ 7. Der Beschwerdeführer habe über bew egungs- und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenkes und der linken Hüfte geklagt. Unter Belastung würden zu nehmend Dys - und Parästhesien im ganzen linken Bein auftreten. Objektivierbar seien D ruckdolenzen
subac romial mit stark eingeschränkter Beweglichkeit des Schultergelenkes und diffuse Druckdolenzen im Bereich der linken Hüfte mit end gradig eingeschränkter Beweglichkeit. Die Beeinträchtigung von Seiten der Schulter und des Rückens seien schwerwiegend. Sämtliche rücken- und hüft belastenden Arbeiten seien nicht zumutbar. In der angestammten Tätigkeit bestehe ab dem 1. Mai 2018 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine leidensangepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ebenfalls nicht aus üben ( Urk. 12/1).
Im Bericht vom 29. Juni 2018 führte Dr. B.___ dieselben Diagnosen auf und hielt fest, es bestünden nebst dem Status nach Totalprothese (TP) der linken Hüfte mit persistierenden Schmerzen unter Belastung neu lumbosacrale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine sowie C ervicalgien . Als Befunde habe sie aus gedehnte muskuläre Verspannungen cervical und lumbal beidseits mit stark ein geschränkter Beweglichkeit der HWS und LWS, einen neurologisch unauffälligen Status, eine reizlose Oper a tionsnarbe nach TP linke H üfte und diffuse Druck dolenzen im Bereich des Trochanter major mit endgradig eingeschränkter Beweglichkeit festgestellt . Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und
in sämt liche n den Rücken und die Hüfte belastenden T ätigkeiten sei vom 8. August 2017 bis am 30. April 2018 unfallbedingt und ab dem 1. Mai 2018 bis auf Weiteres zu 100 % eingeschränkt. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei in einem 50%igen Pen sum zumutbar. Heben und Tragen schwerer Lasten, langes Stehen oder Gehen sowie Arbeiten auf der Leiter seien nicht möglich (Urk. 10/40/124 /2-5 ).
Im B ericht vom 31. Januar 2019 bestätigte D r. B.___ die ab dem 1. Mai 2018 bis auf Weiteres attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Taxi fahrer und erklärte, es bestünden zunehmende Schmerzen im lumbosacralen Bereich mit Ausstrahlungen in beide Beine, permanente Schmerzen im Nacken schultergürtelbereich verbunden mit Kopfschmerzen sowie bewegungs- und belastungsabhängig Schmerzen im Bereich der linken H üfte. Zusätzlich zum Heben und Tragen schwerer Lasten sei auch langes Sitzen nicht zumutbar. Es sei eine limitierte Belastbarkeit der Hüft- und Schultergelenke sowie des Rückens gegeben . In einer leidensangepasste n Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/4/138/2-6).
Am 25. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer vom Rheumatologe n D r. C.___
untersucht . Gemäss dessen
Gutachten vom 3. Juli 2019
berichtete der
Beschwerdeführer über Schmerzen im linken Bein beim Treppensteigen und Liegen auf der linken Seite und über seit der Operation anhaltende Miss empfindungen im linken Bein im Sinne von Gefühlsstörungen, belastungs abhängige Schmerzen in der rechten Schulterregion sowie Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks . Die Beschwerde n und Einschränkungen am linken Hüftgelenk und rechten Kniegelenk seien seit der Hüftarthroplastik -Operation im 2014 unverändert geblieben . Die rechtsseitigen Schulter beschwerden würden seit dem Sturzereignis vom 4. August 2017 bestehen . Diese Angabe sei schwierig nachzuvollziehen, da bereits im Bericht von D r. med. G.___ vom
15. Oktober
2005 (U rk. 10/4/ 33 ) unklare Schulterschmerzen rechts erwähnt worden seien. In den Röntgenuntersuchungen des Schultergelenkes rechts würden zudem Hinweise für eine traumatisch bedingte Veränderung oder F raktur fehlen. D ie Arthro -MRI-Untersuchung vom 12. Oktober 2017 habe eine aktivierte AC-Arthrose mit einer intakten Rotatorenmanschette dokumentiert. Laut dem Beschwerdeführer habe er am Anfang
den rechten Arm kaum anheben können, unter einer intensiven Physiotherapie habe sich die Situation im Verlaufe wesentlich gebessert. Auf die Frage nach anderen Beschwerden am Bewegungs apparat oder an Organen hab e
der Beschwerdeführer angegeben, dass er eigent lich recht gesund sei und nur wenige Medikamente einnehme. Die Halswirbel säule (HWS), die Lendenwirbelsäule (LWS) oder andere Abschnitte des Achsenskelettes seien nicht erwähnt worden (U rk. 10/3 S. 5 f f . ).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxi- und Lastwagenchauffeur seien die folgenden zu stellen : Belastungsabhängige Restbeschwerden am Hüftgelenk links bei/mit traumatischer Hüftluxation nach hinten mit durchgeführter Reposition anlässlich des Ereignisses vom 4. Februar 1989, sekundärer Coxarthrose -Entwicklung mit Implantat einer Hüft-Total prothese links am 27. November 2014, zusätzlich Schaftwechsel am 1. Dezember 2014 bei postoperativer Hü ftprothesen-Luxation links, persistierende Periarthro pathie am Trochantor
major , im Übrigen gutes postoperatives Ergebnis mit guter Beweglichkeit und erhaltener Kompensation; B elastungsbeschwerden am Knie gelenk rechts bei/mit Status nach Abrissfraktur der Patellasehne anlässlich des E reignisses vom 4. F ebruar 1 989 mit durchgeführter t r ansossärer Re-Insertion des Ligamentum patellae , post traumatisch und postoperativer retropatellärer Knorpelschaden und beginnender Pangonarthrose mit guter Kompensation; belastungsabhängige Schulterbeschwerden rechts im Bereich des AC-Gelenkes bei degenerativ bedingter AC-Gelenksarthrose, im Übrigen unauffällige Binnen strukturen, aktuell gute Kompensation (Urk. 10/3 S. 12). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien
auswärts diagnostizierte chronische lumbospondylogene und cervicovertebrale Schmerzen bei beginnender Disko pathie C5/C6, C6/C7 und L3-S1,
ohne Facettengelenks- oder radikuläre Symptome und aktuell mit guter Kompensation und Beschwerdefreiheit zu nennen (U rk. 10/3 S. 13). Zur Beurteilung erklärte D r. C.___ , unter Einhaltung gewisser Schonkriterien sei bezüglich der linken Hüfte und des rechten Knies von einer weiterhin und lange anhaltende n guten Kompensation auszugehen. E nt sprechend könne der Beschwerdeführer im Alltag alle Aktivitäten ausführen , auch regelmässig Autofahren . Bis zum Ereignis vom 4. August 2017 sei er als Last wagenchauffeur mit vollem Pensum und voller Arbeitsfähigkeit tätig gewesen , was er habe bewältigen können . Das Ereignis vom 4. August 2017 habe keine strukturell t raumatisch bedingte Veränderung verursacht , was die Röntgen aufnahmen von damals bestätigen würden, und die aktuelle Untersuchung (vom 25. Juni 2019) habe eine gute Kompensation der betroffenen Etagen ergeben. Es habe nicht zu einer anhaltenden Verschlechterung geführt, sondern höchstens zu einer vorübergehenden, nicht richtunggebend en Verschlimmerung , welche spätestens Ende 2017 abgeschlossen gewesen sei.
Insofern sei es nachvollziehbar, dass die Suva den Fall eingestellt habe. Der Beschwerdeführer habe seit dem Ereignis vom 4. August 2017 (dennoch) nicht mehr gearbeitet. Den Grund für die bisherige fehlende Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer nicht angeben können. Es bestehe eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation, vor allem in finanzieller Hinsicht. Aus medizinischer oder rheumatologisch -somatischer Sicht könne eine fehlende Tätigkeit seit diesem Ereignis nicht begründet werden . Seit dem Ereignis vom 4. August 2017 hätten sich weder anamnestisch eine Ver schlechterung, noch klinisch oder radiologisch eine Veränderung des Gesund heitszustandes ergeben. So sei en b ei der Untersuchung das Sitz- und Bewegungs verhalten unauffällig gewesen, die reproduzierbaren klinischen B efunde hätten eine gute Kompensation an der Schulter rechts, an der Hüfte links und am Knie gelenk rechts bestätigt. Beschwerden cervical oder lumbal seien vom Beschwerdeführer nicht erwähnt worden; die klinische Untersuchung dies bezüglich sei schmerzfrei und bis auf eine diskrete Endphasen-Extensions-Miss empfindung unauffällig gewesen. Korrelierend mit diesen klinischen Befunden seien die Verlaufsröntgenaufnahmen der Hüfte unauffällig ausgefallen mit korrekt positioniertem Implantat und an der LWS mit lediglich geringen degenerativen Veränderungen. Die Befunde der orthopädischen Untersuchung gemäss dem A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2013 würden sich durch seine klinischen Untersuchungsergebnisse bestätigen lassen ; die Situation sei auch seit diesem Gutachten unverändert und der Gesundheitszustand ohne Ver schlechterung. Im Gegensatz zur orthopädischen A.___ -Einschätzung einer 75%igen Restarbeitsfähigkeit beurteile er, D r. C.___ , die Tätigkeit als Taxifahrer
jedoch als nur noch eingeschränkt (gemeint wohl: als noch eingeschränkter) z u mutbar (Urk. 10/3 S. 13
f.).
Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von D r. B.___
sodann sei weder begründet noch nachvollziehbar. Er habe deren Diagnose eines chronischen cervicovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms nicht bestätigen können. Auch die Diagnose einer chronischen Periarthropathia
humeroscapularis beidseits treffe nicht zu. Es sei zwar möglich, dass unter erheblicheren Belastungen das AC-Gelenk rechts symptomatisch werde, jedoch best ünden
weder eine andere Binnenläsion, noch klinisch reproduzierbare Bewegungseinschränkungen oder eine Schmerzsymptomatik. Er, Dr. C.___ , könne weder ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch der Diagnoseliste nachvollziehen und müsse sie kritisch hinterfragen (Urk. 10/3 S. 14 f.) .
In Bezug auf die Tätigkeiten als Taxifahrer und Lastwagenchauffeur mit Ein- und Ausladen der Ware sowie Staplerbedienung ,
respektive auf Tätigkeiten mit erheblicher Hebelwirkung auf die beiden erwähnten Gelenke , sei dem Beschwerdeführer noch eine 70 % ige Arbeitsfähigkeit zumutbar . Eine höhere Arbeitsfähigkeit sei mit dem Risiko zunehmender Beschwerden verbunden. Dies sei eine langfristige Beurteilung. Die degenerativen Veränderungen am rechten Kniegelenk seien von einem sehr langsamen Fortschreiten begleitet. Die AC-Gelenksarthrose am rechten Schultergelenk bleibe solange asymptomatisch, als das Gelenk nicht überlastet werde. Gewichtsbelastende Überkopfarbeiten seien zu vermeiden . Dies sei in der letzten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur immer wieder der Fall gewesen , weshalb auch betreffend das Schultergelenk eine solche Tätig keit nur begrenzt zumutbar sei. In einer Tätigkeit mit weniger Belastung der Knie- und Hüftgelenke und geringerer Hebelwirkung, ohne wiederholt längere Weg strecken, ohne Tätigkeit auf unebenem Boden, leicht bis zeitweise mittelschwer wechselbelastend
und ohne wiederholten Überkopfarbeiten, ideal mit Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Abläufen , sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf jedes Pensum gegeben. Das wäre eine leichtere Tätigkeit als noch
vor dem Ereignis vom 4. August 2017, als er zu 100 % als Lastw agenchauffeur tätig gewesen sei;
unter der damaligen Tätigkeit habe er erhebliche Beschwerden an ge gebe n . In angepasster Tätigkeit würden auch die LWS und HWS geschont, wobei diesbezüglich die Belastbarkeit kaum eingeschränkt sei, indem die degenerativen Veränderungen gering ausgeprägt seien. Seine Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und angepassten Tätigkeit gelte ab Ende September 201 7. Mit Bezug auf die Fragestellung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ; Arbeitsfähigkeit retrospektiv im Verlauf ab 4. August 2017, vgl. Urk. 10/4/140/3, Urk. 10/4/143/6 ) habe die Beurteilung G ültigk eit per Ende Oktober 2017, zu diesem Zeitpunkt sei die vorübergehende Verschlimmerung ab geschlossen gewesen (Urk. 10/3 S. 16 f.).
Der Vertrauensarzt Dr. D.___ bemerkte in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2019, aufgrund des Gutachtens von Dr. C.___ sei eine Arbeitsfähig keit zumutbar. Die Invalidenversicherung habe Leistungen abgelehnt. Er müsse daher empfehlen, entsprechend der Invalidenversicherung zu entscheiden und die Leistungen der Krankentaggeldversicherung einzustellen (Urk. 10/26/2).
Der Vertrauensarzt D r. E.___ erklärte in der Stellungnahme vom 23. September 2020, Diagnosen , die auf ein krankheitsbedingtes Leiden zurückzuführen seien und eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden , lägen keine vor . Es gehe aus den verschiedenen vorgelegten Dokumenten, und insbesondere aus dem rheum a tologischen Gutachten von Dr. C.___ vom 3. Juli 2019 ausdrücklich hervor, dass der Unfall vom 4. August 2017 keine strukturellen oder organischen Schäden verursacht habe. Somit habe der Beschwerdeführer keine determinierende Ver schlechterung seines gesundheitlichen Zustandes seit dem
A.___ -Gutachten vom 15. August 2013 erlitten und die von D r. C.___ bestimmte Zumutbarkeit sei nachvollziehbar. Und zwar bestehe beim Beschwerdeführer in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Chauffeur eine 75%ige Arbeitsfähigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine solche von 100 % (Urk. 10/26/1) . 3.2 3.2.1
Wie vom Vertrauensarzt Dr. E.___ im Ergebnis zutreffend erkannt , rechtfertigt es sich in medizinischer Hinsicht bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führer s auf das beweiskräftige rheu matologische Gutachten von Dr. C.___ vom 3. Juli 2019 abzustellen. Denn mit diesem Gutachten liegt eine umfassende poly disziplinäre fachärztliche Begutachtung vor, welche auf den erforderlichen Untersuchungen beruht und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, des Verhaltens des Beschwerdeführers sowie der medi zinischen Vorakten erfolgte. Die medizinischen Zusammenhänge zwischen den Beschwerdebildern und den funktionellen Einschränkungen wurden nachvollziehbar aufgezeigt und die Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig begründet dargelegt. Auch wurden die getroffenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar erläutert. Das rheumatologische
Gutachten erfüllt damit sämtliche Anforderungen an eine beweiswertig e ärztliche Entscheid grundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 , 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.2.2
Insbesondere ist es nachvollziehbar, dass der U nfall vom 4. August 2017 (Urk. 10/5/1- 2 ) zu einer nur vorübergehenden, nicht richtungweisenden Ver schlimmerung des vorbestehenden Gesundheitsschadens ge führt hatte , welche Ende Oktober 2017 abgeschlossen war , da durch diesen Unfall keine strukturellen oder organischen Schäden
verursacht wurden (Urk. 10/3 S. 13).
So waren i m Ber icht zur Erstbehandlung von Dr. B.___ vom 8. August 2017 als objektive Befunde nur Druckdolenzen mit Bewegungseinschränkungen lumbosacral , im Bereich des Beckenkamms links und der linken Hüfte sowie subacromial rechts aufgeführt worden (Urk. 3/4). Der Kreisarzt des Unfallversicherers, Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeinmedizi n, führte in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 entsprechend aus , dass nach dem Unfall, bei welchem der Beschwerdeführer nach eigenen Angab en aus einer Höhe von zirka 1.5 Meter n zu Boden gestürzt war (Urk. 10/3 S. 6, Urk. 3/3-4) , keine Prellmarken, Hämatome, Schürfungen etc. dokumentiert worden waren (Urk. 10/7/2). Die MR- A r thrographie der rechten Schulter vom 12. Januar 2017 hatte zudem
keine traumatischen Läsionen, sondern degenerative Veränderungen des AC-Gelenkes und ödematöse Knochenmarksveränderungen passend zu einer aktivierten AC-Arthrose sowie eine in takte Rotatorenmanschette
ergeben (Urk. 3/5, Urk.
10/3 S. 4 ). A uch die Röntgenuntersuchung des Schultergele nkes rechts und der LWS vom 15. August 2017 zeigte keine Fraktur , unauffällige Weichteile und die bekannte degenerative Veränderung an der rechten Schulter ( Urk. 10/3 S. 4).
Dr. C.___
schloss von den eigenen, in der klinischen , rheumatologisch-neuro logischen Untersuchung erhobenen und ausführlich dargestellten Befunden ( Urk. 10/3 S. 9 ff.)
zudem überzeugend begründet auf ein insgesamt gute s post operatives Ergebnis betreffend das linke Hüft- und das rechte Kniegelenk sowie ein e degenerativ bedingte AC-Gelenksarthrose mit
je guter Kompensation ; er berücksichtigte auch hinreichend die daraus resultierende Einschränkung der Belastbarkeit dieser Gelenke. Cervicale oder lumbale Beschwerden wurden vom Beschwerdeführer weder erwähnt noch konnte Dr. C.___ solche abgesehen von einer diskrete n Endphasen-Extensions-Missempfindung in der klinischen Unter suchung feststellen . Die klinischen Befunde korrelierten gemäss Dr. C.___ zudem mit den Verlaufsröntgenaufnahmen (U rk. 10/3 S. 14 ). Auch sein e diesbezüglichen Ausführungen sind schlüssig und fundiert. 3.2.3
Vor diesem Hintergrund ist
nachvollziehbar, dass D r. C.___
die fehlende Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Verlauf nach dem Ereignis vom 4. August 2017 aus rheumatologisch-somatischer Sicht nicht begründen konnte (Urk. 10/3 S. 13 f.) und auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als Lastwagenfahrer (Chauffeur Kat. B/E) sowie auf eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Oktober 2017 schloss (Urk. 10/3 S. 16 f.). 3. 3 3.3.1
D r. C.___
setzte sich auch
mit der divergierenden Einschätzung von D r. B.___ auseinander und begründete überzeugend, weshalb er dieser nicht folgen konnte (U rk. 10/3 S. 11 und S. 14 f.) . Dagegen kann
dem Einwand des Beschwerde führer s, mit den echtzeitlichen A rztzeu g n issen und dem Bericht vom 22. Juni 2018 von D r. B.___ sei eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bewiesen (U rk. 1 S. 6 f., Urk. 15 S. 2, Urk. 20 S. 1 f. ), nicht beigepflichtet werden.
Denn die in den ärztlichen Zeugnissen (Urk. 3/17/1-16) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bezieht sich auf die Tätigkeit in der zuletzt bis zum Unfall vom 4.
August 2017 ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenfahrer und nicht auch auf eine leidensangepasste Tätigkeit. Im Bericht vom 22. Juni 2018 kreuzte Dr. B.___ zwar zur Frage, ob der Patient eine angepasste Tätigkeit ausüben könne, mit «Nein» an ( Urk. 12/1 S. 3 ). Jedoch nannte sie als Einschränkungen lediglich sämtliche rücken- und hüftbelastende Arbeiten als nicht zumutbar (Urk. 12/1 S. 3), so dass nicht plausibel ist, weshalb T ätigkeiten ohne solche Belastungen nicht zumutbar sein sollten , was auch nicht begründet wurde . Im Bericht vom 29. Juni 2018, mithin nur wenige Tage darauf, erachtet Dr. B.___ denn auch eine 50%ige Arbeitsfähig keit in einer leidensangepasste n Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne langes Stehen oder Gehen sowie ohne Arbeiten auf der Leiter als zumutbar
(Urk. 10/40/124/2-5). E ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit weisen somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s auch die Berichte von Dr. B.___ in der hier strittigen Zeit ab dem 4. Juni 2018 (Einstellung Leistungen des Unfallversicherers, Urk. 10 / 7/1 ; Beginn Wartezeit Krankentaggeldleistungen; Urk. 10/20) nicht aus .
Dr. C.___ erklärte zudem zutreffen d, dass die Beurteilung von Dr. B.___ betreffend Arbeitsunfähigkeit weder begründet noch nachvollziehbar ist (Urk. 10/3 S. 14) .
Dem ist schon deshalb zuzustimmen , weil D r. B.___ die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nach dem Unfall vom 4. August 2017 ohne weitere Differenzierung der geringen unfallbedingten Beeinträchtigungen
auch noch acht Monate nach dem Ereignis ohne Erläuterungen als anhaltend vollständig eingeschränkt beurteilte, obschon der Beschwerdeführer vor dem Unfall ab April 2016 erwerbstätig war (Urk. 3/1-2) und durch den Unfall keine derart erheblichen, langfristigen Gesundheitsschäden eingetreten waren.
Im Bericht von Dr. B.___
vom 29. Juni 2018 beschränkten sich die von ihr erhobenen Befunde denn auch auf ausgedehnte muskuläre Ver spannungen cervical und lumbal beidseits mit stark eingeschränkter Beweglich keit der HWS und LWS bei neurologisch unauffälligem Status sowie auf lediglich diffuse Druckdolenzen im Bereich des Trochanter major mit endgradig einge schränkter Beweglichkeit (Urk. 10/4/142/3). Im Bericht vom 22. Juni 2018 wur den bezüglich LWS und HWS so gar keine Befunde aufgeführt und lediglich Druckdolenzen mit eingeschränkter Beweglichkeit im Schulter- und Hüftbereich beschrieben (Urk. 12/1). Hieraus auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit zu schliessen, wie dies Dr. B.___ tat, überzeugt nicht.
Hinzu kommt, dass D r. C.___
die von Dr. B.___ gestellte Diagnose eines chronischen cervicovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms nicht bestätigen konnte , was angesichts der erhobenen geringen klin ischen und bildgebenden Befunde schlüssig ist. Ebenfalls nachvollziehbar begründet ver neinte er das Vorliegen der von Dr. B.___ gestellten Diagnose einer chronischen Periarthritis humeroscapularis (PHS) , da ausser der AC-Gelenksarthrose rechts keine andere Binnenläsion und klinisch keine reproduzierbaren Bewegungs einschränkungen oder Schmerzsymptomatik bestanden. Dabei berücksichtigte er differenziert, dass es möglich sei, dass unter erheblichen Belastungen das AC-Gelenk rechts symptomatisch werde (Urk. 10/3 S. 14 f.). Folglich hielten die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen der gutachterlichen Überprüfung nicht stand .
Der abschliessenden Bemerkung von Dr. C.___ , er könne der Beurteilung weder der Arbeitsfähigkeit noch der Diagnoseliste nachvollziehen und müsse sie kritisch hinterfragen (Urk. 10/3 S. 15), ist damit beizupflichten. 3. 3 .2
Auch d em Einwand des Beschwerdeführer s, die abweichende Beurteilung von Dr.
C.___ lasse sich mit dem bis zu seiner Untersuchung vom 25. Juni 2019 ein getretenen guten Therapieerfolg erklären, so dass die in den früheren Unter suchungen von Dr. B.___
ab Juni 2018 erhobenen Befunde zum damals bestehenden cer vicovert ebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, der PHS und der reaktiven Depression damit nicht wi derlegt würden
(Urk. 15 S. 2 f., Urk. 20 S. 1 f. ), kann nicht gefolgt werden , wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Dr. C.___ bezog den unter dem Titel funktionelle Auswirkungen erwähnten guten Therapieverlauf (Urk. 10/3 S. 15) vor allem auf das gute Ergebnis betreffend linke Hüfte und rechte s Kniegelenk, wobei die Behandlungen an gemessen gewesen seien «mit entsprechend gutem Ergebnis seit mehreren Jahren» (Urk. 10/3 S. 15). Der Therapieverlauf betraf somit nicht die Zeit ein Jahr vor der Untersuchung, ab Juni 2018, sondern die Jahre seit der Knie- und Hüftverletzung im Jahr 1989 (Urk. 10/2 S. 16) und allenfalls der Hüftoperationen im Jahr 2014 (Urk. 10/3 S. 5, Urk. 10/4/116/1). Bezüglich der rechten Schulter bemerkte Dr. C.___ nur, dass die Binnenläsion fehlte (intakte Rotatorenmanschette ). Ein Therapieerfolg zur rechten Schulter wurde im Gutachten unter dem Titel Berufs- und Arbeitsanamnese insofern erwähnt, als der Beschwerdeführer erklärte, an fangs habe er den rechten Arm kaum heben können, unter der intensiven Physiotherapie habe sich die Situation im Verlauf wesentlich gebessert (Urk. 10/3 S. 6 f.). Auch diese Aussage bezieht sich auf die anfängliche Besserung («an fangs») nach dem betreffenden Ereignis. Dass in den ersten Wochen nach dem Unfallereignis vom 4. August 2017 der Umfang der Arbeitsunfähigkeit noch grösser war, wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt .
Vor allem aber ändert
ein Therapieerfolg
nichts daran , dass die Einschätzung von D r. B.___
zur Arbeits fähigkeit angesichts der von ihr erhobenen moderaten Be funde und fehlenden Erläuterungen nicht überzeugt. Zudem hat D r. B.___
in ihrem -
soweit aktenkundig - letzten Bericht vom 31. Januar 2019 , mithin wenige Monate vor der Untersuchung von D r. C.___ vom
25. Juni 2019
(Urk. 10/3 S. 1), nebst den Hüft- und Kniebeschwerden zunehmende Schmerzen im lumbosacralen Bereich mit Ausstrahlungen in beide Beine, permanente Schmerzen im Nacken schultergürtelbereich verbunden mit Kopfschmerzen aufgeführt (Urk. 10/4/138/2). Eine B esserung der Befunde unter und aufgrund von Therapien ab Juni 2018 ist den Berichten von Dr. B.___ dagegen nicht zu entnehmen. Sollte eine solche B esserung bis zur Begutachtung von D r. C.___ indes tatsäch lich eingetreten sein, wären die von D r. B.___ durchgehend hochgradig attes tierten Arbeitsunfähigkeiten erst Recht nicht nachvollziehbar. Darauf, dass zuletzt in der kurzen Zeit von Januar bis Juni 2019 eine erhebliche B esserung der Be schwerden eingetreten ist, gibt es keine Hinweise.
Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus seiner An nahme able iten, den Beurteilungen von Dr. B.___ habe ein authentisches Schmerzverhalten zugrunde gelegen und diese seien somit valide , weil Dr. C.___ ein adäquates Schmerzverhalten bei guter M itwirkung und fehlende r Verdeut lichungstendenzen sowie
einen guten Therapieverlauf bestätigt habe
(Urk. 15 S. 2 f., Urk. 20 S. 1 f.). Denn selbst ein adäquates Schmerzverhalten
würde nicht klinisch und bildgebend erhobene Befunde ersetzen , welche den Umfang der attestierten Arbeitsunfähigkeit überzeugend
zu begründen vermö chte; solche er heblichen Befunde sind in den Berichten von Dr. B.___
wie ausgeführt indes nicht auszumachen und insbesondere die von ihr attestierte Höhe der Arbeits un fähigkeit lässt sich damit nicht nachvollziehbar begründen .
Die Schluss folgerung des Beschwerdeführer s, da das anlässlich der Begutachtung von Dr. C.___ fest gestellte Schmerzverhalten (Urk. 10/3 S. 15) von diesem als adä quat beurteilt worden sei, sei auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von D r. B.___ valide, geht daher fehl.
Eine Diagnose oder Befunde zu einer depressiven Symptomatik wurden ferner auch in den hier massgeblichen Berichten von Dr. B.___ nicht erwähnt. Eine solche Symptomatik war Jahre vor dem hier interessierenden Zeitraum von Dr. B.___ im Bericht vom 4. April 2012 (Urk. 10/4/59/1) und von den A.___ -Gutachtern im Gutachten vom 15. August 2013 (Urk. 10/2 S. 33) diskutiert wor den und hat hier keine Relevanz. Etwas Anderes geht auch aus dem Gutachten von Dr. C.___ nicht hervor. 3. 3 .3
Im Übrigen ist die im Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits zu beachten. Rechtsprechungsgemäss vermag eine durch den behandelnden Arzt erstellte abweichende Zumutbarkeitsschätzung für sich allein das Ergebnis der fachärztlichen Expertise
nicht umzustossen, ohne dass zusätzliche objektive, den Beweiswert des Gutachtens beeint rächtigende Gründe hinzutreten (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C _182/2010 vom 1 5. April 2010 E. 2.3 mit Hinweisen) , was hier nicht der Fall ist . Ausserdem kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung, kaum je in Frage. Dabei gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BG E 135 V 465 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2020 vom 14. April 2021 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Damit ausnahmsweise auf die Beurteilung von D r. B.___
abgestellt werden könnte, müsste
diese als zuverlässig, schlüssig und überzeugend zu werten sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2010 vom 19.
Juli 2010 E. 4.2.2 mit Hinweis); auch dies ist hier , wie ausgeführt , nicht gegeben.
3.3.4
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s ist für die interessierende Zeit ab Juni 2018 somit nicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von D r. B.___ abzustellen. Auch vermögen ihre Berichte die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen. 3.4 3.4.1
S ämtliche weitere n
Rügen des Beschwerdeführers am Gutachten von Dr. C.___ vermögen dessen Einschätzung nicht zu entkräften.
Namentlich ist unzutreffend, dass Dr. C.___ die von den A.___ -Gutachtern geschätzte 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 10/2 S. 34) bestätigt habe, dies im Widerspruch zu seiner Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 7, Urk. 15 S. 4) . Auf der hierzu vom Beschwerdeführer genannten Seite 14 des Gutachtens nahm Dr. C.___ nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Be zug. Vielmehr erklärte er , dass er zwar die orthopädischen Befunde der A.___ -Gutachter aufgrund seiner klinischen Untersuchungsergebnisse bestätigen könne, dass er aber die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Taxifahrer im Gegensatz zum orthopädischen A.___ -Gutachter als eingeschränkt beurteile (Ur k. 10/3 S. 14). Da mit weist Dr. C.___ auf seine höhere Einschätzung einer 30%igen Arbeits unfähigkeit (respektive 70%igen Arbeitsfähigkeit) in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur anstatt der im A.___ -Gutachten attestierten 25%igen Arbeits unfähigkeit (respektive 75%igen Arbeitsfähigkeit) in der damal igen Tätigkeit als Taxifahrer hin. Ein Widerspruch ist darin nicht zu erblicken, sondern eine als solche deklarierte und im vorliegenden Verfahren zulässige gering andere Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit, welche de n Beweiswert des Gutachtens jedenfalls nicht schmälert. Dasselbe gilt für die im Vergleich zum A.___ -Gutachten neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit; dies umso mehr , als seit der A.___ -Begutachtung im Juni 2013 ( Urk. 10/2 S. 1) bis zu jener von Dr. C.___ im Juni 2019 (Urk.
10/3 S. 1) mehrere J ahre vergangen sind und im Jahr 2014 eine operative Sanierung der linken Hüfte mit Totalprothese erfolgt war (Urk. 10/ 3 S. 5, Urk. 10/4/116/1 ).
Auch die Ausführungen von Dr. C.___ auf der vom Beschwerdeführer genannten Seite 16, Ziff. 7.4 (Urk. 10/3 S. 16), enthalten keinen Widerspruch. Dort erklärte Dr. C.___ unter dem Titel «Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen», die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführer s sei negativ, er suche aktuell eine 20%ige Stelle. Er rechne offensichtlich mit einer finanziellen Unterstützung durch eine Versicherungsleistung, was rheumatologisch-somatisch aber nicht begründ bar sei und einer persönlichen Beurteilung durch ihn entspreche. Nachvollziehbar bestehe eine Belastbarkeitseinschränkung am Kniegelenk rechts und Hüftgelenk links, mit einer geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer Ver weistätigkeit (Urk. 10/3 S. 16). Damit nennt Dr. C.___ ebenfalls keinen anderen, widersprüchlichen Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Er bezieht sich vielmehr auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zufolge der Belastbarkeitseinschränkung am Kniegelenk rechts und Hüftgelenk links ; eine solche kann aber bei der Zumessung der Arbeitsfähigkeit nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht berücksichtigt werden. Der Belastbarkeitseinschränkung trug Dr. C.___ in seiner Einschätzung der Arbeits fähigkeit denn auch angemessen mittels eines entsprechenden Belastungsprofils in der Verweistätigkeit Rechnung («mit weniger Belastung des Knie- und Hüft gelenkes und geringer Hebelwirkung...»; Urk. 10/3 S. 17). 3. 4 .2
Der Beschwerdeführer rügt weiter, Dr. C.___ gehe fälschlicherweise von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Chauffeur von 2016 bis zum Unfall vom 4. August 2017 aus. Er habe jedoch zunächst ab dem 1. April 2016 den Arbeitsversuch in einem Teilzeitpensum von 50 % unternommen und erst ab dem 1. April 2017 den Versuch zur Steigerung auf ein Vollzeitpensum angetreten, der nach vier Monaten mit dem Unfall gescheitert sei (Urk. 1 S. 7, Urk. 15 S. 3 f., Urk. 20 S. 2).
Den Akten ist hierzu zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Arbeitsverträgen, je vorgedruckt datiert mit dem 31. März 2016, bei der Y.___ GmbH ab dem 1. April 2016 in einem 50%igen Pensum und ab dem 1. April 2017 in einem 100%igen Pensum als Chauffeur Kat. B/E mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'320.-- angestellt war. Der Tätigkeitsbereich umfasste das Ausliefern und je nach Tour das Abholen oder Retournieren von Paketen, Ersatzteilen und Paletten (Urk. 3/1-2). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto zum AHV-pflichtigen Einkommen des Beschwerdeführer s erzielte er mit dieser Tätigkeit von April 2016 bis März 2017 Fr. 25'650.-- (Fr. 20'400.-- + Fr. 5'250.--) und von April bis Dezember 2017 Fr. 47'700.-- (Urk. 3/20 S. 1). Damit ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer erst ab dem 1. April 2017 und bis zum Unfall vom 4. August 2017 während rund vier Monaten in einem 100%igen Pensum in der Tätigkeit als Lastwagenchauffeur gearbeitet hat und davor während eines Jahres von April 2016 bis März 2017 in einem reduzierten Pensum.
Im Gutachten von Dr. C.___ wurde unter dem Titel «Berufs -und Arbeits anamnese» nach den Angaben des Beschwerdeführer s dazu festgehalten, von 2016 bis zum Unfallereignis im Jahr 2017 sei er als Lastwagenchauffeur mit An hänger (sieben Tonnen) mit vollem Pensum und 100%iger Arbeitsfähigkeit tätig gewesen; dies , weil die Suva es von ihm verlangt habe. Die Arbeit sei streng gewesen, mit Ein- und Ausladen der Güter, mit Bedienen eines Handstaplers und regelmässigen Fahrstrecken. Diese Tätigkeit mit diesem Pensum habe er bis zum Ereignis vom 4. August 2017 absolviert. Nach diesem Ereignis sei er nicht mehr berufstätig gewesen (Urk. 10/3 S. 17 f.).
Auch wenn diese Feststellungen zur Dauer des 100%igen Pensums vor dem Unfall im Gutachten
- sei es aufgrund eines Missverständnisses, sei es aufgrund un genauer Angaben - von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, schadet dies der Beweiskraft des Gutachtens und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ nicht . In seiner Beurteilung nahm Dr. C.___ zwar darauf Bezug, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur mit vollem Pensum und voller Arbeitsfähigkeit bewältigen konnte (Urk. 10/3 S. 13 f.). Jedoch schloss Dr. C.___ daraus zunächst lediglich , dass dies für eine grundsätz lich gute Moti vation und Kooperation spreche. Vor allem aber berücksichtigte Dr. C.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit korrekterweise nicht haupt sächlich diese Tatsache, sondern die medizinischen Feststellungen, namentlich die eingeschränkte Belastbarkeit der betroffenen Gelenke und ausserdem auch, dass der Beschwerdeführer unter der Tätigkeit als Lastwagenchauffeur mit einem 100%igen Pensum erhebliche Beschwerden angegeben hatte. Dr. C.___ erachtete auch nicht das bisherige 100%ige, sondern lediglich ein eingeschränktes Pensum von 70 % als noch zumutbar (Urk. 10/3 S. 16 f.).
Es entkräftet den Beweiswert des allseitig begründeten Gutachtens daher nicht, dass die bisherige Tätigkeit entgegen den Angaben in der Anamnese zunächst ab April 2016 mit einem reduzierten respektive 50%igen Pensum und erst ab April 2017 mit einem 100%igen Pensum ausgeübt worden war. Denn es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass Dr. C.___ ausgehend von diesem Sachverhalt zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, zumal es grundsätzlich zutraf, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall eine Erwerbstätigkeit als Lastwagen chauffeur in einem 100%igen Pensum ausgeübt hatte. 3.4.3
Somit ist festzuhalten, dass das Gutachten von D r. C.___ vom 3. Juli 2019 beweiskräftig ist . Gestützt darauf ist für die hier interessierende Zeit ab Juni 2018 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagen fahrer und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten bis zeitweise mittelschwer en Tätigkeit mit weniger Belastung der Knie- und Hüftgelenke und geringerer Hebelwirkung, ohne wiederholt längere Wegstrecken, ohne Tätigkeit auf unebenem Boden und ohne wiederholte Überkopfarbeiten (Urk. 10/3 S. 16 f. ) auszugehen. 4. 4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin
zieht im angefochtenen Entscheid in Erwägung , es sei von dieser an sich beweiskräftigen medizinischen Einschätzung mit Blick auf den Rechtsbegriff von Art. 6 ATSG und die Rechtsprechung, wonach der Arztperson keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukomme (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 31-32 ) , abzuweichen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit spätestens ab dem Tag der Leistungseinstellung des Unfallversicherers per 4. Juni 2018 auszugehen;
denn
der Unfall habe nur eine vorübergehende Ver schlimmerung des Gesundheitszustandes verursacht und der Beschwerdeführer
habe zuvor in vollem Pensum als Lastwagenchauffeur gearbeitet (Urk.
2 S. 10 f. Ziff. 42-45, Ziff. 49 ). 4.1.2
N ach der von der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 7) zitierten bundesgerichtlichen Re chtsprechung ist eine Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG beachtlich .
Dies gilt nicht nur bei psychischen Beschwerden, sondern auch bei somatischen Beschwerden ( BGE 140 V 193 E. 3.1). Sache des (begut achtenden) Mediziners ist es in erster Linie , den Gesundheitszustand zu beurteilen , die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind .
Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit
kommt der begutachtenden Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu . Vielmehr
nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähig keit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der Person noch zugemutet werden können
( BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen ).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, wo von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass sie ihren Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014
vom 20. August 2014 E. 7). 4.1.3
Im zitierten Leitentscheid BGE 140 V 193 (Urteil 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 ), auf welche die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid verwies (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 31 i.V.m . S. 10 Ziff. 43), wurde - entsprechend der damals geltenden
höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2 ; vgl. BGE 1 43 V 409 E. 4.1 mit Hin weisen)
- von der gutachterlich-psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsunfähig keit abgewichen, weil es bei einer hinsichtlich Schweregrad und rezidivierendem oder episodischem Charakter psychiatrisch kontrovers beurteilte n Depression , die als therapeutisch angehbares reaktives Geschehen auf bestimmte belastende Lebensereignisse beurteilt worden war, an einer konsequenten Depressions therapie fehlte , deren Scheitern das Leiden als resistent ausgewiesen hätte. Aus serdem wurde berücksichtigt, dass die versicherte Person seit vielen Jahren trotz multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gearbeitet hatte und das Beschwerdebild geprägt war von Selbstlimitierung, mit konsekutiver Dekonditionierung , von offensichtlichem sekundärem Krankheitsgewinn und von grossen Diskrepanzen zwischen Testergebnissen sowie objektiven Befunden, wo für sich keine psychiatrische Erklärung finden liess (E. 3.3).
Im zitierten B undesgerichtsentscheid 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 7 , wo rauf sich die Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Entscheid beruft (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 31 i.V.m . S. 10 Ziff. 43) , war im Hinblick auf den Anspruch auf eine Invalidenrente die Leistungsfähigkeit aufgrund eines nach damaliger Recht sprechung sogenannt en unklare n B eschwerdebildes ( vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3 mit Hinweisen) , und zwar eine r dissoziative n Störung (E. 5)
mit Aggravation und Simulation (E. 6.2) , zu beurteilen . Von der
gutachterlich-psychiatrisch attestierten Arbeits un fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wurde letztlich ab gewichen, weil diese widersprüchlich war und auf keine medizinische B egründung abstützte, sondern der Annahme folgte, dass die betreffende ver sicherte Person sich überfordert habe und ihre Möglichkeiten überschritten habe. Eine solche Annahme sei kein Kriterium, das es
- nach damaliger Rechtsprechung bei unklaren Beschwerdebildern analog der somatoformen Schmerzstörung recht sprechungsgemäs s erforderlichen Kriterien (BGE 132 V 65 E. 4.2.2 ; Urteil e des Bundesgerichts 8C_372/2012 vom 13.
Juni 2013 E. 3.3 und 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E. 3.1 ) - erlauben würde, auf eine Unüberwindbarkeit der Willens anstrengung zu schliessen (E. 7).
Mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) , präzisiert mit BGE 143 V 409 und 41 8 sowie BGE 148 V 49 , wurde diese bei so genannt unklaren Beschwerdebildern geltende Überwindbarkeitsprüfung ersetzt durch ein strukturierte s Beweisverfahren mittels Standardindikatoren bezüglich sämtlicher psychischer Erkrankungen , inklusive depressiver Störungen. Auch nach dieser neuen Rechtsprechung kommt der (freien) Überprüfung der medizinisch -psychiatrischen Annahme einer Arbeitsunfähigkeit durch die rechts anwendenden Stellen Bedeutung zu (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2, 144 V 50 E. 4.3, 145 V 361 E. 3-4).
Von einer lege artis und normorientiert erfolgten medizinischen Schätzung ist danach au s triftigen Gründen abzuweichen . Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähig keit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 148
V 49 E. 6.2.1 , 145 V 361 E. 4.3 ). 4.2
4.2.1
Hier begründete der rheumatologische Gutachter die von ihm attestierte Arbeits unfähigkeit mit somatisch bedingten, klinisch und bildgebend objektiv fest gestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen an Hüft-, Knie- und Schultergelenken .
Er beurteilte insbesondere auch die funktionelle Auswirkung einer dadurch bedingten eingeschränkten Belastbarkeit differenziert und widerspruchsfrei. Wie ausgeführt, bezog D r. C.___
bei seiner Beurteilung mit ein , dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall zu 100 % als Lastwagenchauffeur erwerbstätig war und dass der Unfall eine nur vorübergehende unfallbedingte Beeinträchtigung verursacht hatte (U rk. 10/3 S. 13 ff.) . Auch wurden von Dr. C.___ keine diagnostisch unklare, von Selbstlimitierung, Verdeutlichungs tendenzen, Inkonsistenzen und/oder Aggravation überlagerte Beschwerdebilder festgestellt und die Behandlungen wurden als angemessen bezeichnet (Urk. 10/3 S. 15 f.).
Bei dieser Ausgangslage ist kein triftiger Grund für eine abweichende Beurteilung aus rechtlicher Sicht auszumachen. Namentlich rechtfertigt a llein der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 4. August 2017 während rund vier Monaten als Lastwagenfahrer in einem 100%igen Pensum gearbeitet hatte, nicht, von der medizinisch-gutachterlichen Einschätzung einer 7 0 %igen Arbeits fähigkeit in dieser Tätigkeit
per Ende September 2017 (Urk. 10/3 S. 16 f.) abzu weichen , auch wenn die Unfallfolgen nach einigen Wochen, spätestens aber bis im Juni 2018, nicht mehr als Grund für die Beschwerden beurteilt wurden. Denn es bestehen keine Hinweise auf ein davon abweichendes , höheres funktionelles Leistungsvermögen nach dem Unfall ab Juni 2018 , welche nicht von Dr. C.___ hinlänglich berücksichtigt worden sind . Solche wurden von der Beschwerde gegnerin denn auch nicht genannt. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer unter der Tätigkeit als Lastwagenfahrer
mit einem vollen Pensum an erheblichen Beschwerden gelitten (Urk. 10/3 S. 17) , was angesichts der schon damals bestehenden Befunde an Hüft- und Kniegelenken und der Einschätzung der A.___ -Gutachter im Jahr 2013 einer 75%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/2 S. 34 ) nach vollziehbar ist .
Entscheidend aber ist, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerde führer ab Juni 2018 überwiegend wahrscheinlich zumutbar waren. Eine lediglich während vier Monaten
ausgeübte vollzeitliche Tätigkeit vermag noch nicht eine - wie hier mit dem Gutachten von Dr. C.___ vorliegende - beweiskräftige ärzt liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit umzustossen , wenn keine anderen Um stände auf ein solches, nach dem Unfall wieder bestehendes hohes Funktions niveau hinweisen, was hier nicht der Fall ist. 4.2.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 10 Ziff.
43) stützt auch der Umstand , dass Dr. C.___ keinen medizinischen Grund dafür nennen konnte, warum der Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht wieder erwerbstäti g gewesen ist (Urk. 10/3 S. 13), nicht ihre
Annahme einer uneingeschränkten Leistungs fähigkeit (spätestens) ab Juni 201 8. Denn die damit von Dr. C.___ angesprochene, aus medizinisch-rheumatologischer Sicht grundsätzlich zumut bare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit der Zumut barkeit zur Wiederaufnahme der Tätigkeit als Lastwagenchauffeur oder einer ver gleichbar schweren Tätigkeit in einem 100%igen Pensum. 4.2.3
Die rechtliche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerde führer für die Zeit ab Juni 2018 noch zugemutet werden können , führt daher zu keinem anderen Ergebnis, und von der medizinischen Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht abzu weichen. 4.3
A ufgrund der 30%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 10/3 S. 16 f.) und in Anwendung von Art. 13 Ziff. 1 AB, wonach das Taggeld bei einer Arbei tsunfähigkeit von mindestens 25 % erbracht wird, ist der Anspruch auf Taggeldleistungen begründet und hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Taggelder ab dem 4. Juni 2018 respektive nach Ablauf der 30-tägigen Wartefrist ( Art. 13 Ziff. 14 AB, Urk. 10/20) geleistet .
Zu prüfen ist hernach , ob und ab wann beim Beschwerdeführer eine berufliche Umstellung zu einer ihm in gesundheitlicher und persönlicher Hinsicht zumut baren neuen Erwerbstätigkeit im Rahmen seiner Pflicht zur Schadensminderung als geboten anzunehmen ist sowie ob damit gegebenenfalls die frühzeitige Ein stellung der Taggeldleistungen zu begründen ist . 5.
5.1
5.1.1
D em Beschwerdeführer
war in gesundheitlicher Hinsicht bereits vor dem 4. Juni 2018, und zwar ab O ktober 2017 (Urk. 10/3 S. 17) ,
eine Tätigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit zumutbar. D ie Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit kam ab dann definitiv nur noch in geringerem Umfang als in einer Verweis tätigkeit in F rage.
Denn die gutachterlich attestierte Arbeits fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit war mit 7 0 % tiefer als die Arbeitsfähigkeit
in einer leidens angepassten Tätigkeit mit 100 % (Urk. 10/3 S. 16 f.) .
Auch war
das Wieder erlangen der 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bereits damals aufgrund des (nach Abklingen der Unfallfolgen wieder) stabilen Gesund heitszustandes und angesichts der fehlenden möglichen medizinischen Mass nahmen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/3 S. 17) nicht zu erwarten. Es konnte mithin nicht mehr die Prognose gestellt werden, der Beschwerdeführer werde die volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit soweit zurückgewinnen, dass weitere Leistungen entfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 224/05 vom 2 9. März 2007 E. 3.2). Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hatte bis Juni 2018 aus serdem länger als sechs Monate gedauert, was rechtsprechungsgemäss dem Be griff der langen Dauer nach Art. 6 Satz 2 ATSG entspricht (vgl. BGE 146 II 89 E. 4.4 ) . Daher ist
die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 S atz 2 ATSG auf grund der leidensangepassten Einsatzmöglichkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemessen , sofern dem Beschwerdeführer
dies unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls wie Arbeits marktsituation, verbliebene Leistungsfähigkeit, Alter , berufliche Stellung, familiäre Verhältnisse und entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hin sichtlich des Wohn- und Arbeitsortes zumutbar war ( vgl. Urteil des Bundes gerichts K 224/05 vom 2 9. März 2007 E. 4.1;. vgl. auch E. 1.5 .1-3 hiervor). Dies gilt es nachfolgend zu klären. 5.1.2
Die Arbeitsmarkt situation war im Sommer 2018 gut. Gemäss der Medien mit teilung des Staatssekretariats für Wirtschaft des Bundes « Die Lage auf dem Arbeitsmarkt im Juli 2018 » vom 9. August 2018 hatte die Arbeitslosigkeit auch bei den über 50-jährigen im Vergleich zum Vormonat abgenommen und war im Vergleich zum Vorjahresmonat tiefer ausgefallen. Gegenüber dem Vorjahresmonat verringerte sich die Arbeitslosigk eit um 27’874 Personen (-20,8%) und die Arbeits losenquote lag bei 2,4 % im Berichtsmonat
( www.ad min.ch/gov/de/start/ doku mentation/medienmitteilungen .msg-id-71769.html ). Laut der Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik « Volkswirt schaftliche Ge samtrechnung der Schweiz 2018 - Die Schweizer Wirtschaft ist 2018 stark gewach sen » vom 27. August 2019 verzeichnete das Bruttoinlandprodukt der Schweiz 2018 ein starkes Wachstum ge prägt von einem günstigen Marktumfeld
( www.bfs.ad min.ch/
bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/medien-mitteilungen .asset detail.
9486166.html ).
Der Beschwerdefüh rer war im Juni 2018 61 Jahre alt; er ist geschieden, hat zwei erwachsene Kinder und wohnt e alleine in einer Wohnung. Er absolvierte ausser einer Anlehre als Mechaniker keine Aus bildung. Zwischen 1989 arbeitete er mit Unterbrüchen hauptsächlich als Chauf feur und Taxifahrer sowie während sechs Jahren bis 2002 als Mechaniker in der Garage einer Taxi gesellschaft (Urk. 10/3 S. 7). Gemäss dem IK-Auszug der Sozialversicherungs anstalt des K anton s Zürich war er in den letzten vier Jahren vor der letzten An stellung als Lastwagenchauffeur ab April 2016 von Juli 2012 bis März 2016 mit Ausnahme eines geringen Verdienstes in den Monaten Juli bis August 2013 arbeitslos respektive nicht erwerbstätig (Urk. 3/20).
Aufgrund der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführer s ist von grosser Flexibilität hinsichtlich des Wohn- und Arbeitsortes auszugehen, wobei bereits der Wohnort im K anton Zürich Zugang zu einem breiten Arbeitsmarkt bietet. Auch die gute Arbeitsmarktsituation und der Gesundheitsschaden mit der ver bleibenden 100%igen Arbeitsfähigkeit sowie einem nicht übermässig ein schränkenden Belastungsprofil (Urk. 10/3 S. 17) sind mit einer Vielzahl leichterer bis zeitweise mittelschwer e r Tätigkeiten ohne weiteres vereinbar. Insbesondere sind Hilfstätigkeiten wie einfache Montage-, Kontroll- und Überwachungstätig keiten etwa in der Industrie auch vor dem bisherigen beruflichen Hintergrund als Mechaniker und Chauffeur zumutbar. Da der Beschwerdeführer in einer leichteren bis zeitweise mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, ist ein allfälliger Misserfolg bei der Stellensuche auf krankheitsfremde Gründe zurückzuführen. Dafür ist nicht die Kranken- respektive Krankentaggeldversicherung , sondern allenfalls die Arbeitslosenversicherung zuständig (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4.3-4 mit Hinweisen). Von Seiten der soweit aktenkundig unauffälligen und insbesondere krankheitsbedingt nicht beeinträchtigten Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführer s sind ebenfalls keine Hindernisse zu erwarten. Das bereits fortgeschrittene Alter und der beruf liche Werdegang mit Unterbrüchen hauptsächlich als Fahrer schliesslich spricht für sich
allein nicht gegen die Zumutbarkeit eine r Erwerbstätigkeit, dürfte jedoch die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschweren. Allerdings haben g rundsätzlich nicht die Kranken- respektive Krankentaggeldversicher er
das Risiko der schwierigen Vermittelbarkeit zu übernehmen . Davon ausgenommen ist eine
angemessene Übergangsfrist zur Stellensuche und zur Anpassung an die ver änderten Verhältnisse , welche der zur Schadenminderung durch Berufswechsel verpflichteten versicherten Person praxisgemäss einzuräumen ist
(vgl. dazu E . 5.2 hernach). 5.1.3
Bei dieser Sachlage bleibt es dabei, dass ein Wechsel der Bemessungsgrundlage
geboten ist und die Arbeits fähigkeit im Sinne von Art. 6 Satz 2 ATSG aufgrund der leidensangepassten Einsatzmöglichkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemessen ist .
Daran ändert nichts, dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt ( Urk. 1 S. 8 ) - die Allgemeinen Bestimmungen (AB; Urk. 10/1) keine (ausdrückliche) Pflicht zu einem Berufswechsel zwecks Schadenminderung statuieren. Denn die Pflicht zur Schadenminderung ist ein allgemein geltender Grundsatz im Sozial versicherungsrecht , der zusammen mit der einschlägigen Rechtsprechung auch im hier massgeblichen Bereich des KVG (in Verbindung mit dem ATSG; Art. 1 KVG) zu beachten ist. Die Pflicht zur Annahme einer möglichen Arbeit als Aus druck dieses Grundsatzes ergibt sich im Übrigen aus A rt. 6 Satz 2 ATSG und gilt von Gesetzes wegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2008 vom 5. November 2008 E. 4.1; vgl. dazu E. 1.5.1-1.5.2 hiervor).
In Art. 2 Ziff. 1 AB wird zudem darauf hingewiesen, dass der Versicherer dem ATSG und dem KVG untersteht. 5.2
5.2.1
W enn - wie hier
– der versicherten Person ein e andere Tätigkeit zumutbar ist, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangs frist von in der Regel drei bis fünf Monaten se it der Aufforderung zum Berufs wechsel
einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (BGE 11 4 V 281 E. 3 und E. 5b ; Urteil e des Bundes gerichts 9C_595/2008 vom 5.
November 2008 E. 4 und E. 5 sowie 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5 ; vgl. E. 1.5.4 hiervor ) .
Eine Aufforderung zur Aufnahme einer Verweistätigkeit in einem 100%igen Pen sum wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Schadenminderungs pflicht erstmals mit
der Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 (Urk. 10/27) eröffnet. W eder in dieser Verfügung noch in einem separaten Schreiben wurde ihm indes
eine Übergangsfrist angesetzt und/oder ein Restschaden ermittelt, sondern die Einstellung der Leistungen wurde direkt ohne Weiterungen per 31. Oktober 2019 verfügt . 5.2.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 11 , Urk. 9 S. 12, Urk. 18 S. 3) durfte sie in Nachachtung der zitierten Rechtsprechung nicht von der Berücksichtigung einer Übergangsfrist a bsehen. Unerheblich ist hier insbe sondere, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers per 31. Januar 2018 aufgelöst worden war (Kündigung vom 31. Dezember 2017, Urk. 10/12). Denn anders als etwa im Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2012 vom 19. April 2013 (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 7.2 und 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 E. 4.3.2) war der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des versicherten Risikos (hier krankheitsbedingter Erwerbsaus fall spätestens bei Einstellung der unfallversicherungsrechtlichen Leistungen per 4. Juni 2018, Urk. 10/7/1) wegen unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen arbeitsunfähig und nicht arbeitslos respektive als arbeitsloser Versicherter gemeldet. Eine Stellensuche war somit nicht bereits vor Schadenseintritt im Gange respektive geboten. Die Praxis zur Ansetzung einer Übergangsfrist ab Auf forderung zum Berufswechsel stellt zudem die Ausnahme zum Grundsatz dar, dass der Kranken- respektive die Krankentaggeldversicherer einen Erwerbsausfall aus krankheitsfremden Gründen nicht zu tragen hat. Die Ansetzung einer Über gangsfrist kann daher nicht mit dem Verweis auf die Zuständigkeit der Arbeits losenversicherung unterlassen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4.3; vgl. auch das vom Beschwerdeführer [Urk. 1 S. 9] zitierte Urteil des Bundesgerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.4
i.V.m . E. 3.3.2 ). Wenn der Beschwerdeführer die Berücksichtigung einer Übergangsfrist geltend macht (Urk. 1 S. 8 f.), ist dies entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin (Urk. 18 S. 12) somit nicht rechtsmissbräuchlich, sondern steht im Ein klang mit der geltenden Rechtslage.
Daran ändert entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 11, Urk. 9 S. 12, Urk. 18 S. 3) nichts, dass vor dem Unfall vom 4. August 2017 im Jahr 2013 von den A.___ -Gutachtern (Urk. 10/2 S. 33 f.) eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert worden war und der Beschwerde führer damals Kenntnis vom Belastungsprofil der zumutbaren Tätigkeiten hatte. Denn die A.___ -Gutachter (Urk. 10/2 S. 34) hatten eine lediglich 75%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert, welche sich in ihrem Umfang nicht von der damals attestierten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer unterschied. Ein Berufswechsel wäre weder zumutbar und noch geboten gewesen. Denn e ine (mögliche) Verminderung des
krankheits bedingten Erwerbsausfalls durch berufliche Selbsteingliederung muss geeignet sein, Bestand oder Umfang eines laufenden oder möglichen Krankengeld anspruchs zu beeinflussen ( BGE 114 V 281 E. 3c), was bis damals
nicht der Fall war . Zudem trat mit dem Unfallereignis zunächst eine vollständige 100%ige Arbeitsunfähigkeit ein, welche keine Erwerbstätigkeit zuliess. Auch mit der Ein stellung der Leistungen des Unfallversicherers per 4. Juni 2018 konnte der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres auf eine (höhere) Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit schliessen , die ihn zu einem Berufswechsel hätte verpflichten können . Denn in der Verfügung der Suva vom 4.
Juni 2018 wurde für die weitere Arbeitsunfähigkeit auf die Krankentaggeldversicherung verwiesen (Urk. 10/7/1) .
Kenntnis von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit, die ihn zu einem Berufswechsel hätte verpflichten können, war überhaupt erst mit der Begutachtung durch D r. C.___
vom 25. Juni 2019 (Gutachten vom 3. Juli 2019 ; U rk. 10/3 S. 17) möglich.
Dieses von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten vermag
hier - anders als in Fällen anfänglicher Arbeitslosigkeit ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_838/2012 vom 1 9. April 2013, 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 4.3.2 und 8C_ 489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 7.2 ) - jedoch nicht die Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Aufnahme einer 100%igen leidensangepassten Tätigkeit zu ersetzen , ab welcher rechtsprechungsgemäss die Übergangsfrist zu laufen beginnt. 5.2.3
Z ur Bestimmung der Dauer der Übergangsfrist sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Ur teil des Bundesgerichts 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5 mit Hinweisen). Dazu gehört hier insbesondere die (wie hiervor ausgeführt; E. 5.1.2) schwierige Vermittelbarkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführer s (zur Zeit der Verfügung vom
14. Oktober 2019 fast 62 Jahre) mit eingeschränkte r Flexibilität und Anpassungsfähigkeit zufolge des Alters sowie der einseitigen jahrelangen Berufserfahrung als Fahrer . Die Attraktivität des Beschwerdeführer s für einen potentiellen Arbeitgeber auf dem allgemeine n Arbeitsmarkt ist aufgrund der verbleibenden kurzen Tätigkeitsdauer bis zur Pensionierung von nur drei Jahren und des absehbare n
zusätzlichen Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand s
reduziert. Aufgrund dessen ist die geltend gemachte Übergangsfrist von fünf Monaten angemessen. 5.3
Zusammenfassend ist eine Übergangsfrist von fünf Monate ab der Verfügung vom 14. Oktober 2019 (U rk. 10/27) bis am 14. März 2020 zu berücksichtigen, während welcher das bisherige Krankentaggeld geschuldet ist. 5.4
5.4.1
Nach Ablauf der Übergangsfrist per 14. März 2020 erlischt die Leistungspflicht des Taggeldversicherers erst, wenn feststeht, dass kein Restschaden verbleibt. Massgeblich ist hier , ob eine leidensangepass te Tätigkeit eine Einkommens einbusse von 25 % (Art. 13 Ziff . 1 AB) od er mehr nach sich ziehen würde, was im Folgenden mittels eines Einkommensvergleichs zu beurteilen ist . Der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad entspricht der Differ enz zwischen dem Einkommen, das
in der bisherigen Tätigkeit verdient wer den könnte, und dem Einkommen, das in der neuen Tätigkeit zumutbarerweise zu erzielen wäre ( vgl. BGE 11 4 V 281 E. 3 und E. 5b; Urteile des Bundes gerichts 9C_595/2008 vom 5.
November 2008 E. 4 und E. 5 sowie 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5 ; vgl. E. 1.5.5 hiervor ) . 5.4.2
In der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer bei der Y.___ GmbH betrug der L ohn im Jahr 2017 Fr. 5'320 .-- pro Monat respektive Fr. 63'840.-- pro Jahr (x 12, kein 1 3. Monatslohn, Urk. 10/6, Urk. 10/5/1 ).
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung gemäss der Tabelle vom Bundes amt für Statistik (BFS) « Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne » T39 (Index 1939 = 100) bei Männern
von 2017 bis 2020 ist im Jahr 2020 von einem Verdienst im Gesundheitsfall von Fr. 65'230.90
(Fr. 63'840. -- : 2'249 x 2’298) auszugehen . 5.4.3
Zur Bestimmung des hypothetischen Einkommens in einer
zumutbaren Ver weistätigkeit im Jahr 2020 ist die Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS heran zu ziehen. Gemäss der LSE 2018, Tabelle T A1_tirage_skill_level «m onatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht , Privater Sektor, Schweiz 2018 »,
betrug der Lohn bei Männern (Total) auf dem Kompetenzniveau 1 ( Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art ) Fr. 5'417.-- pro Monat respektive Fr. 65'004. -- pro Jahr . Unter Berück sichtigung einer durchschnittlichen (vom BFS erhobenen) wöchentlichen Arbeits zeit von 41,7 Stunden im Jahr 2018 ( Betriebsüblic he Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) und der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 gemäss der hiervor (E. 5.4.2) erwähnten Tabelle T39 resultiert ein Betrag im Jahr 20 20 von Fr. 68'906.10 ( Fr. 65'004. -- : 40 x 41,7 , : 2’260 x 2’298 ).
Rechtsprechungsgemäss ist von diesem Betrag unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ein Abzug bis maximal 25 % vorzunehmen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen) . Hier wäre
angesichts der relativ kurzen verbleibenden Erwerbsdauer und der Art sowie des Ausmass es der Behinderung
- wenn überhaupt - höchstens ein Abzug von 10
% in Erwägung zu ziehen , da keine anderen persönliche n und berufliche n Merkmale
Auswirkung en auf die Lohnhöhe haben könnten. Eine abschliessende Beurteilung diesbezüglich ist obsolet, da selbst mit einem maximale n Abzug von 25 %, was ein hypothetisches Einkommen in einer Verweistätigkeit von Fr. 51'679.55 (Fr. 68'906.10 x 0.80)
ergeben würde, keine Erwerbseinbusse von 25 % und mehr resultieren würde ( Fr. 65'230.90 - Fr. 51'679.55 = Fr. 13 ’ 551.30 = rund 21 % ). D ie für den Anspruch auf Krankentaggeld erforderliche Grenze von 25 % (Art. 13 Ziff. 1) wird somit jedenfalls nicht erreicht. 5.4.4
Eine Parallelis i erung der Einkommen ( BGE 141 V 1 E. 5.4-5.6 , 135 V 58 E. 3.1, 134
V 322 E. 4.1 mit Hinweisen) ist im Übrigen trotz des relativ tiefen hypo thetischen Einkommens in der bisherigen Tätigkeit von Fr. 65'230.90 im Jahr 2020 (Gesundheitsfall) nicht angezeigt, da die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % (BGE 135 V 297 E. 6.1.3) nicht übersteigt.
Denn die statistischen Tabellenlöhne lagen im Jahr 2018 ( LSE 2018, Kompetenz niveau 1, Männer, Wirtschaftszweig H49-53
Verkehr und Lagerei ) bei Fr. 62 ' 052 .--
( Fr. 5'171.-- x 12). Unter Berücksichtigung der (vom BFS erhobenen) branchenüblichen Wochenarbeitszeit von 42.4 Stunden (2015; Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Abschnitt H 49-53
Verkehr und Lagerei ) und der Nominallohnentwicklung bis i ns Jahr 2020 (2018: 2'260, 2020: 2'298; Tabelle T39) lag der Tabellenlohn im Jahr 2020 bei Fr. 66’881.05 (Fr. 62 ' 052 . -- : 40 x 42.4, : 2’260 x 2’298). Dies ergibt eine Differenz im Jahr 2020 von Fr. 1'650.15 (Fr. 66’881.05 - Fr. 65'230.90), mithin von lediglich rund 2.47 %. 5.4.5
Da der Einkommensvergleich somit eine Erwerbseinbusse von unter 25 % ergibt, ist das Vorliegen eines Restschadens nach Ablauf der Übergangsfrist per 14. März 2020 zu verneinen. Ab dem 15. März 2020 bestand folglich kein Taggeldanspruch mehr. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt die strittige Frage, ob der Beschwerdeführer
vom 1. Oktober bis 6. November 2018, mithin vor seinem Übertritt in die Einzelversich erung per 7. November 2018 (Urk. 10/15 ), einen Anspruch auf Taggelder hat , obschon
die ehemalige Arbeitgeberin im Verzug mit der Prämienzahlung war .
Unstrittig ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer vor dem 7. November 2018 noch über die Kollektivtaggeldversicherung seiner ehemaligen Arbeit geberin, der Y.___ GmbH ( ab Ju li 2018: Z.___ GmbH; Urk. 3/14) , versichert war und dass die Beschwerdegegnerin diese mit Mahnung vom 17. Oktober 2018 (Urk. 10/13.1) sowie mit letzter Mahnung vom 20. November 2018 (Urk. 10/ 13.2 ) ohne Erfolg zur Zahlung des offenen Rest betrages der Prämien für di e Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 auf gefordert hat.
Die Beschwerdegegnerin schliesst daraus, die Leistungen respektive die Leistungs pflicht seien infolge unbezahlter Prämien ab dem 1. Oktober 2018 gegenüber der Z.___ GmbH (bis Juni 2018 unter der Firma Y.___ GmbH; Urk. 3/14) zu sistieren gewesen (Urk. 2 S. 7 f., Urk. 9 S. 8). Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Leistungspflicht aus dem Kollektiv versicherungsvertrag
- entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin
- nicht geruht habe , da in der letzten Mahnung als Säumnisfolge allein die rechtlichen Schritte zum Inkasso, nicht jedoch die Sistierung der Leistungspflicht erwähnt worden sei, wie dies in Art. 23 Ziff. 4 AB gleich wie in Art. 20 VVG vorgesehen sei . Diese Säumnisfolge könne daher nicht eintreten. Jedenfalls aber würde die Leistungspflicht erst ab dem Ablauf der Zahlungsfrist am 4. Dezember 2018 ruhen (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 15 S. 5 f.) .
6.2
Es trifft zu, dass mit der Mahnung vom 20. November 2018 eine letzte Frist zur Begleichung des ausstehenden Prämienbetrages bis am 3. Dezember 2018 («Betrag zu überweisen vor dem 4.12.2018») eingeräumt wurde und dass für deren ungenutzten Ablauf das Einleiten eines Inkassoverfahrens , nicht aber die Sistierung der Leistungspflicht angedroht wurde (Urk. 10/13.2).
Art. 23 Z iff. 4 AB sieht jedoch vor, dass die Leistungspflicht erst ruht und der Versicherungsschutz erst sistiert
ist , wenn die ausstehende Prämie samt Kosten während der Nachfrist nicht beglichen wird . A usserdem hat der Versicherer den Prämienschuld n er a uf die Säumnisfolgen aufmerksam zu machen . Im Zeitpunkt des Übertritts des Beschwerdeführer s in die Einzelversicherung per 7. November 2018 war aber weder die mit der Mahnung vom 20. November 2018 bis am 3. Dezember 2018 angesetzte Nachfrist abgelaufen , noch waren in einer der Mahnungen Säumnisfolgen bezüglich einer Sistierung des Versicherungsschutzes angedroht worden . Eine allfällige Sistierung des Versicherungsschutz es
- soweit sie den Beschwerdeführer überhaupt betreffen konnte, da sein Versicherungsfall bereits zuvor eingetreten war (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_150/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3 mit Hinweis auf BGE 142 III 671 E. 2.3 ) - konnte i n Anwendung von Art. 23 Ziff. 4 AB jedenfalls
erst erfolgen , als der Beschwerdeführer bereits nicht mehr zum Kreis der Versicherten der Kollektivversicherung gehörte. Er stand alsdann bereits unter dem Versicherungsschutz der Einzelversicherung. 6.3
In der Zeit vom
1. Oktober bis 6. November 2018 waren somit keine Säumnis folgen im Sinne von Art. 23 Ziff. 4 AB eingetreten. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu Taggeldzahlungen an den Beschwerdeführer ist mithin auch für diesen Zeitraum zu bejahen. 7. 7.1
Der Beschwerdeführer macht ferner ge stützt auf Art. 26 Abs. 2 ATSG (in Ver bindung mit Art. 7 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSV) Verzugszins von 5 % auf die vom
1. Oktober 2018 bis 6. November 2018 und ab dem 1. April 2019 ausstehenden Taggeld er
geltend (Urk. 1 S. 2, Urk. 15 S. 6).
7. 2
Das KVG (samt KVV) und die hier anwendbaren
AB (Urk. 10/0)
enthalten keine Vorschriften über die Verzugszinspflicht bezüglich Taggelder der freiwilligen Taggeldversicherung. Es sind daher die Bestimmungen des ATSG massgeblich
(A rt. 2 ATSG, Art. 1 KVG).
Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihr e Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Ans pruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Gelt endmachung verzugszinspflichtig, s ofern die versicherte Person ihrer Mitwirk ungspflicht vollumfänglich nach gekommen ist . Nach Art. 7 ATSV beträgt der Satz für den Verzugszins fünf Prozent im Jahr (Abs. 1) .
Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats auf gelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Abs. 2) .
In den Anwendungsbereich des Art. 26 Abs. 2 ATSG fallen vorbehältlich spezial gesetzlicher Regelungen sämtliche vom Gesetz erfassten Sozialversicherungs leistungen, soweit sie eine Geldforderung begründen . D ie Bestimmung ist namentlich auch auf die mittels einer Geldforderung erbrachten Sachleistungen ( Art. 14 ATSG) anwendbar . Diese Bestimmung hat das Versicherungsverhältnis zum Gegenstand und sieht eine Verzugszinspflicht zu Lasten der Sozial versicherungen auf deren Leistungen vor ( Urteil des Bundesgerichts K 4/06 vom 1 5. November 2006 E. 2.2 ; vgl. auch BGE 131 V 358 E. 2.2, 1 33 V 9 E. 3.6; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2021 vom 1. März 2022 E. 7 mit weiteren Hinweisen). 7.3
7.3.1
Aufgrund von Art. 26 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSV ist grundsätzlich ein Verzugszins von 5 % auf ausstehende Taggelder der Kranken taggeldversicherung nach KVG bis zu deren Auszahlung geschuldet .
Ein Verzugszins kommt jedoch frühestens 12 Monate nach der Geltendmachung der Leistung, hier der T aggelder am 4. Mai 2018 (Urk. 10/6), in Frage (Art. 26 Abs. 2 Teilsatz 3 ATSG), mithin frühestens ab dem 4. Mai 201 9. Zudem setzt d ie Verzugszinspflicht erst 24 Monate nach der Entstehung des Taggelda nspruchs ab
4. Juni 2018 ein (Art. 26 Abs. 2 Teilsatz 2 ATSG) , mithin erst ab dem 4. Juni 20 20
( und damit nach Ablauf des bis am 1 4. März 2020 dauernden Taggeldanspruch s ) .
Der Verzugszins läuft vom
4. Juni 2020 bis zur Auszahlung der restlichen Tag gelder für sämtliche bis dahin noch nicht an den Beschwerdeführer aus gerichtete n Taggelder (vgl. K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl age 20 20 , Art. 26 Rz 52; BGE 133 V 9 E. 3.6 ) . 7.3.2
Ausbezahlt wurden bisher Taggelder vom 4. Juni 2018 bis am 3 1. März 2019 (inklusive 30-tägiger Wartefrist), ohne die Taggelder für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 6. November 2018 (Urk. 10/20). Ausstehend sind somit die Taggelder vom 1. Oktober 2018 bis 6. November 2018 sowie vom 1. April 2019 bis 14. März 202 0.
Soweit die Nachzahlung an Dritte zu erfolgen hat oder schon erfolgt ist , hier aufgrund der Abtretung an die Stadt Uster , Fürsorgebehörde, im Umfang rück erstattungspfl ichtiger Sozialhilfeleistungen vom 1. April 2019 bis am 31. Oktober 2019 [§ 19 SHG , Art. 22 Abs. 2 lit . a ATSG ; Urk. 10/24/1-2; vgl. Auszahlungs modalitäten der Verfügung Urk. 10/27 S. 2], besteht aufgrund von Art. 26 Abs. 4 lit . a und lit . b ATSG kein Anspruch auf Verzugszins.
7.3.3
Insgesamt besteht somit ab dem 4. Juni 2020 ein Anspruch auf V erzugszins von 5 % allein auf die gesamten an den Beschwerdeführer auszurichtenden Taggelder , wobei es Sache der Beschwerdegegnerin sein wird, die geschuldeten Zinsen ge mäss den gesetzlichen Vorgaben zu berechnen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bu ndesgerichts 8C_466/2021 vom 1. März 2022 E. 7) . 8.
8.1
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass ein Anspruch des Beschwerdeführer s auf Taggeldleistungen vom 4. Juni 2018 ( unter Berück sichtigung der Wartefrist von 30 Tagen, Art. 7 Ziff. 2, Urk. 10/15) bis 14. März 2020 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 4. Juni 2020 auf die an den Beschwerde führer auszahlenden Taggelder besteht.
Soweit die Beschwerdegegnerin diese Leistungen noch nicht ausbezahlt hat (Urk. 10/20), nämlich vom 1. Oktober 2018 bis 6. November 2018 sowie vom 1 . April 2019 bis 14. März 2020 , hat sie diese daher im Sinne der Erwägungen (E. 7.3.2-3) mit Verzugszins an den Beschwerdeführer und ohne Verzugszins an die Stadt Uster auszuzahlen. 8.2
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 6. Februar 2021 ( Urk. 2 ) aufzuheben und es ist festzustellen , dass der Beschwerdeführe r Anspruch auf Taggelder vom 4. Juni 2018 bis am 14. März 2020 (inklusive Wartefrist von 30 Tagen) zuzüglich Zins von 5 % ab dem 4. Juni 2020 auf die an den Beschwerdeführer auszahlenden Taggelder im Sinne der Erwägungen hat . 9 .
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
26. Februar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Be schwerdeführer Anspruch auf Taggelder vom 4. Juni 2018 bis am 1 4. März 2020 (inklusive Wartefr ist von 30 Tagen) zuzüglich Zins von 5 % ab dem 4. Juni 2020 auf die an den Beschwerdeführer auszahlenden Taggelder im Sinne der Erwägungen hat und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die noch ausstehenden Taggelder zu erbringen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Mutuel Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des K anton s Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) können Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind und die das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, bei einem Krankenversicherer eine Taggeldversicherung abschliessen. Die Taggeld versicherung kann unter anderem vom Arbeitgebern für sich und ihre Arbeit nehmer und Arbeitnehmerinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit . a KVG).
E. 1.2 Scheidet eine versicherte Person aus der Kollektivversicherung aus, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag umschriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der Vertrag aufgelöst wird, so hat sie laut Art. 71 Abs. 1 KVG das Recht, in die Einzelversicherung des Versicherers überzutreten. Soweit die versicherte Person in der Einzelversicherung nicht höhere Leistungen versichert, dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden; das im Kollektivvertrag massge bende Eintrittsalter ist beizubehalten.
Der Versicherer hat dafür zu sorgen, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt wird. Unterlässt er dies, so bleibt die versicherte Person in der Kollektivversicherung. Sie hat ihr Übertrittsrecht innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen (Art. 71 Abs. 2 KVG). 1.
E. 1.3 Am 3. Juli 2019 erstellt e Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des K anton s Zürich, IV-Stelle, ein rheumatologisches Gutachten, worin dieser auf eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30 % und eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit von 100 % schloss (Urk. 10/3 S. 16 f.). Gestützt hierauf kündigte die IV-Stelle am 24. Juli 2019 die Abweisung des Begehrens des Versicherten auf Leistungen der Invaliden versicherung bei einem Invaliditätsgrad von höchstens 30 % an (Urk. 10/22/1, Urk. 10/22/2 S. 7). Am 12. September 2019 erhob der Versicherte dagegen Ein wände (Urk. 10/4/147). Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 10/30).
E. 1.4 Die Allgemeinen Bedingungen (AB) der Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG der Beschwerdegegnerin , « Ausgabe 01.01.2011» (Urk. 10/ 0 ) , sehen in Art. 3 vor, dass die Versicherungsdeckung mit dem Inkrafttreten der Versicherung beginnt und das Datum des Inkrafttretens auf dem Vertrag oder dem A usweis aufgeführt ist.
Laut A rt.
E. 1.5 4
Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schaden minderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangs frist einzuräumen, während welcher das bisherige Krankent aggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate zu bemessen . Die An passungszeit beginnt mit der Aufforderung des Taggeldversicherers zum Berufs wechsel . Diese Grundsätze gelten (unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) auch für arbeits lose Versicherte ( Urteil e des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.3, 8C_926/2008 vom 30. Juli 2009 E.
E. 1.5.2 Von
langer
Dauer im Sinne von Art. 6 ATSG wird in der Regel dann gesprochen, wenn die
Arbeitsunfähigkeit
länger
als sechs Monate dauert. Damit kommt zum Ausdruck, dass die bisherige Tätigkeit nur
solange
der Massstab für die
Arbeits unfähigkeit
sein kann, als von der
versicherten
Person
« vernünftigerweise
nicht
verlangt
werden » kann, ihre
restliche
Arbeitsfähigkeit
in einem anderen
Berufs zweig
zu
verwerten
( BGE 114 V 281 E. 1d). Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der den versicherten Personen obliegenden Schadenminderungs pflicht im Sozialversicherungsrecht ( BGE 146 II 89 E. 4.4).
Der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungs pflicht gebietet, dass die versicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen hat, um diesen zu mindern oder zu beheben. Sie umfasst auch die Pflicht zur Annahme einer möglichen Arbeit (BGE 129 V 460 E. 4.2 , 114 V 281
E.
3). Dies gilt von Gesetzes wegen ( Art. 6 Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2008 vom 5. November 2008 E. 4.1).
Die Schadenminderungspflicht kommt zum Tragen, wenn es die versicherte Per son selber in der Hand hat, die (hier erwerblichen) Auswirkungen des ein getretenen versicherten Risikos durch geeignet es Verhalten zu verringern . Diese Pflicht ist auch in Art. 21 Abs. 4 ATSG verankert, wonach (in Verbindung mit Art. 1 KVG) Kran kentaggeldleistungen aufgehoben werden können, wenn die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit in einem anderen Bereich umzusetzen vermag (Urteil des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4 mit Hin weisen ).
E. 1.5.3 Solange noch die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mit überwiegender Wahrscheinlich keit soweit zurückgewinnen, dass weitere Leistungen entfallen, ist die dort gegebene funktionelle Einschränkung massgebend. Die Bezugsgrösse für die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit wird aber auf alle zumutbaren, das heisst nach den gesundheitlichen und weiteren persönlichen Verhältnissen in Frage kommen den Beschäftigungen ausgeweitet, sobald feststeht, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund des - stabilisierten (R KUV 2000 Nr. U 366 S. 92, U 104/99) - Gesundheitszustandes nicht mehr in Frage kommt (oder definitiv nur noch in geringerem Umfang als in einer leidensangepassten Arbeit) und die versicherte Person eingliederungsfähig ist (BGE 129 V 460 E. 4.2; Urteil des Bundesgericht s K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.2).
Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einem Versicherten im Rahmen seiner Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, entscheidet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit, der einen Teil gehalt des verfassungsmässigen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) darstellt. Vom Versicherten kann nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihm unter Berücksichtigung der gesamten objektiven (Arbeitsmarktsituation) und subjektiven (wie verbliebene Leistungsfähigkeit, Alter , berufliche Stellung, familiäre Verhältnisse und die ent sprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich des Wohn- und Arbeitsortes) Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist. Dabei sind die Anforderun gen an die Schadenminderung strenger, je weitergeh end die Sozial versi cherung in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesge richts K 224/05 vom 2 9. März 2007 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 1.5.5 Ist der versicherten Person eine andere Tätigkeit zumutbar, erlischt die Leistungs pflicht des Taggeldversicherers n ach Ablauf der Übergangsfrist nicht automatisch vollumfänglich. Denn falls das in dieser anderen Tätigkeit erzielbare Einkommen geringer ist, verbleibt ein Restschaden, für den der Taggeldversicherer leistungs pflichtig bleibt (BGE 114 V 281 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2008 vom 5. November 2008 E. 5).
Nach Ablauf der Übergangsfrist entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen , das im Gesundheitsfall aus der angestammten Tä tigkeit hypo thetisch
verdient werden könnte, und dem Einkommen, das aus der Ausübung einer anderen zu mutbaren Beschäftigung (Verweisungstätigkeit ) mutmasslich zu erreichen ist ( BGE 114 V 281 E. 3c ;
Urteil e des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. März 2021 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 6. November 2018 und auch nach dem 1. April 2019 die Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung zuzüglich Zins von 5 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 9 S. 13). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 24. August 2021 (Urk. 15 S. 2) und die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 23. September 2021 (Urk. 18 S. 2) an den Anträgen fest. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 nahm der Beschwerde führer zur Duplik Stellung (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu nicht ver nehmen (Urk. 23 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheides aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zwischen 2013 und 2019 nur vorübergehend verschlechtert. Denn durch den Un fall vom 4. August 2017 sei es zu keiner so grossen Verschlechterung gekommen, dass er seine angestammte Tätigkeit nicht wieder hätte aufnehmen können. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er vor dem Unfall - entgegen der damaligen anderslautenden Einschätzung einer nur 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gemäss dem A.___ -Gutachten vom 15. August 2013 (Urk. 10/2 S. 33 f.) - über Jahre in einer seinen Leiden nicht angepassten Tätigkeit in einem vollen Pensum habe arbeiten können, jedoch nicht mehr nach dem Un fall, nachdem der Status quo ante erreicht worden sei. Gemäss dem voll beweis kräftigen Gutachten von Dr. C.___ vom 3. Juli 2019 (Urk. 10/3) gebe es aus rheumatologischer Sicht kein en Grund dafür, weshalb die Arbeitstätigkeit nach dem Unfall nie mehr aufgenommen worden sei. Da der Beschwerdeführer vor dem Unfall im 2017 voll habe arbeiten können, müsse von der medizinisch-theoretischen Einschätzung von Dr. C.___ einer 75%igen (richtig: 70%igen; Urk. 10/3 S. 16 f.) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit indes in Ein klang mit der Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Bundesgericht 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 (= BGE 140 V 193 E. 3.1-3.3 ; Urk. 2 S. 7) abgewichen werden und es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Arztberichte von Dr. B.___ seien zudem sowohl von den Gutachtern als auch von Dr. C.___ kritisch gewürdigt worden und ihre medizinischen Stellungnahmen würden lediglich Parteibehauptungen gleichkommen, da behandelnde Ärzte in Zweifels fällen aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Es müsse daher einige Wochen nach dem Unfall vom 4. August 2017, spätestens aber am Tag der Einstellung der Leistungen durch den Unfallversicherer am 4. Juni 2018 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer respektive Lastwagenchauffeur aus gegangen werden. Der Beschwerdeführer habe daher zu Unrecht von ihr, der Beschwerdegegnerin, Leistungen ab dem 6. Juni 2018 bezogen (Urk. 2 S. 8 ff.). Die verfügte Einstellung der Leistungen per 31. Oktober 2019 sei demzufolge gegenstandslos, auf eine Rückforderun g der bis am 31. März 2019 zu Unrecht erbrachten Krankentaggelder werde verzichtet (Urk. 2 S. 11).
Selbst wenn man von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit ausgehen würde, wäre die Leistungseinstellung per 31. Oktober 2019 gerechtfertigt. Dabei komme den in gewissem Masse bestehenden Diskrepanzen zwischen dem A.___ -Gutachten und jenem von Dr. C.___ zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, so dem Umfang von 75 % gegenüber 100 % , keine relevante Bedeutung zu. Denn wie ausgeführt sei sogar die 75%ige Arbeitsfähigkeit vom Beschwerde führer nicht eingehalten worden und der Unfall habe nur eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge gehabt. Die Einschätzung von Dr. C.___ einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit entspreche somit der Realität und müsse bestätigt werden (Urk. 2 S. 10 f.).
Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergangsfrist von fünf Monaten könne nicht entsprochen werden. Denn dieser habe seit 2013 Kenntnis davon, welche Tätigkeiten seinem Gesundheitszustand angepasst seien und welche nicht. Es habe in seiner Verantwortung gelegen, ab der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2018 die nötigen Schritte einzuleiten, um seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu verwerten (Urk. 2 S. 11).
Vom 1. Oktober 2018 bis 6. November 2018 bestehe zudem selbst unter der An nahme einer leistungsbegründenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein Leistungsanspruch aus der Einzelversicherung. Nach Art. 71 Abs. 2 KVG bleibe die versicherte Person in der Kollektivversicherung, wenn die versicherte Person nicht schriftlich über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt worden sei. Dem Versicherten sei mit Schreiben vom 6. November 2018 bekannt gemacht worden, dass seine ehemalige Arbeitgeberin die Information zu Art. 71 Abs. 2 KVG unterlassen habe. Der Beschwerdeführer habe sein Übertrittsrecht (danach) innert der vorgesehenen Frist von drei Monaten geltend gemacht. Er sei somit ab dem 7. November 2018 über seine Einzelversicherung gedeckt. Bis zu diesem Datum bleibe er, wie in Art. 71 Abs. 2 KVG vorgesehen, in der Kollektiv versicherung. Da die Prämien mit Fälligkeit am 22. September 2018 mehrmals erfolglos gemahnt worden seien, letztmals am 20. November 2018, hätten die Leistungen demzufolge ab dem 1. Oktober 2018 sistiert werden müssen, wenn ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bestanden hätte (Urk. 2 S. 7 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, mit den echtzeitlichen, lückenlosen Arztzeugnissen der Rheumatologin Dr. B.___ (Urk. 3/17/1-16), die jeweils nach der darin vermerkten fachärztlichen Untersuchung ausgestellt worden seien, sei seine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von Juni 2018 bis Ende November 2019 dokumentiert. Diesen echtzeitlichen ärztlichen Feststellungen zur Arbeits unfähigkeit komme volle Beweiskraft zu. Zusätzlich liege der Bericht der F ach ärztin vom 22. Juni 2018 (Urk. 12/1) vor, in welchem die Gesundheitsschädigung und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ausführlich begründet würden. Damit sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bewiesen ( Urk. 1 S. 6, Urk. 15 S. 2).
Daran ändere nichts, dass er von September bis Dezember 2018 einen Arbeits versuch im Teilzeitpensum von 30 % unternommen habe, jedoch dabei gescheitert sei, und dass er sich im Jahr 2019 bei der Arbeitslosenkasse zur Suche einer Anstellung im Pensum von 20 % angemeldet habe. Die dabei erzielten und der Beschwerdegegnerin deklarierten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkünfte seien bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. Auch die Einschätzung gemäss dem A.___ -Gutachten, welche auf einer fünf Jahre früher durchgeführten Unter suchung beruhe, vermöge keine Zweifel an der Richtigkeit der echtzeitlichen rheumatologischen Beurteilung von Dr. B.___ zu erwecken. Dasselbe gelte für die Würdigung von Dr. C.___ , welche erst ein Jahr später aufgrund einer ein maligen Untersuchung am 25. Juni 2019 erfolgt und mit Widersprüchen sowie tatsachenwidrigen Annahmen behaftet sei, die den Beweiswert seiner Würdigung entkräften würden. Und zwar habe Dr. C.___
in seinem Gutachten (Urk. 3/18 S. 14 und S. 16 Ziff. 7.4) die gesundheitsbedingte Leistungseinschränkung gemäss der A.___ -Beurteilung , wonach eine
75%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit bestanden ha b e (Urk. 3/19 S. 34 Ziff. 11), bestätigt und (anderenorts) ausdrücklich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit anerkannt . Dazu im Widerspruch habe er auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geschlossen (Urk. 3/18 S. 17 Ziff. 8.2). Dieser Widerspruch zu seinen vorgängigen Aus führungen und zur Beurteilung der A.___ -Gutachter bleibe unbegründet, weshalb es an der Schlüssigkeit seiner Würdigung fehle. Ausserdem sei aus der Bestätigung von Dr. C.___ des adäquaten Schmerzverhaltens, der guten Mit wirkung, der fehlenden Verdeutlichungstendenzen und des guten Therapie verlaufs zu schliessen , dass den früheren fachärztlichen Beurteilungen durch Dr. B.___ ein authentisches Schmerzverhalten zugrunde gelegen habe, so dass ihre jeweiligen E rgebnisse als valide zu gelten hätten. Die abweichende Beurteilung von Dr. C.___ lasse sich auch mit dem bis zu seiner Untersuchung vom 25. Juni 2019 eingetretenen guten Therapieerfolg erklären , da er, der Beschwerdeführer, seit dem Unfall in ständiger physiotherapeutischer Behandlung gestanden habe . Daher könne die in den früheren Untersuchungen durch D r. B.___ festgestellte, die Arbeitsunfähigkeit bewirkende Symptomatik nicht widerlegt werden, auch wenn Dr. C.___
in der Untersuchung vom 25. Juni 2019 kein cervicovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom , keine Periarthropathia
humeroscapularis und keine reaktive Depression festzustellen vermocht habe. Ferner gehe Dr. C.___
(Urk. 3/18 S. 7 f. Ziff. 3.2.2 und S. 14 Ziff. 6.2 ) fälschlicherweise davon aus, dass bei ihm, dem Beschwerdeführer, seit dem Jahr 2016 bis zum Unfall im (August) 2017 in der Tätigkeit als Chauffeur eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe und er dadurch seine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit unter Beweis gestellt haben solle. Die entsprechenden arbeitsanamnestischen Ausführungen im Gutachten von Dr. C.___ hätten auf einem offensichtlichen Missverständnis beruht. Tatsächlich habe er korrekt angegeben, seit dem Jahr 2016 als Lastwagenchauffeur gearbeitet zu haben und ab dem Frühjahr 2017 wenige Monate vor dem Unfall im Vollzeit pensum tätig gewesen zu sein. Tatsächlich habe er ab dem 1. April 2016 lediglich den Arbeitsversuch als Chauffeur in einem Teilzeitpensum von 50 % begonnen, wie sich aus dem Arbeitsvertrag in der Be ilage 1 ( Urk. 3/1) ergebe, und erst kurze Zeit vor dem Unfall ab dem 1. April 2017 den Versuch zur Steigerung auf ein Vollzeitpensum angetreten (Beilage 2, Urk. 3/2) , der nach nur vier Monaten mit dem Unfall vom 4. August 2017 gescheiter t sei . Er habe das Arbeitspensum von 100 % nur während kurzer Zeit geleistet, bis das Unfallereignis die Dekompensation des Vorzustandes an den oberen und unteren Extremitäten so wie am Rücken mit dauerhaft anhaltenden Beschwerden ausgelöst habe, welche die Arbeitsunfähigkeit bewirken würden. Die anfängliche Entlöhnung habe im Vergleich mit dem vollen Gehalt zudem nicht einmal einem Halbzeitarbeits pensum entsprochen, was zeige, dass er ein erheblich unter 50 % liegendes Teil zeitarbeitspensum erbracht habe, von welchem jedenfalls nicht auf eine 70%ige oder gar 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könne. Der IK-Auszug (Urk. 3/20) dokumentiere ferner, dass er ab dem Jahr 2012 bis zum Antritt des Arbeitsversuches vom April 2016 jahrelang gar kein Erwerbseinkommen respektive nur gerade ein solches von total Fr. 1'080.-- habe erzielen können. Ebenso gehe die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid fälschlicher weise davon aus, dass er während längerer Zeit zur Chauffeurtätigkeit im Voll zeitpensum fähig gewesen sei und dass dadurch die ärztlicherseits attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit widerlegt seien ( Urk. 1 S. 5 ff., Urk.
E. 2.3 mit Hinweisen) , was hier nicht der Fall ist . Ausserdem kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung, kaum je in Frage. Dabei gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BG E 135 V 465 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2020 vom 14. April 2021 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Damit ausnahmsweise auf die Beurteilung von D r. B.___
abgestellt werden könnte, müsste
diese als zuverlässig, schlüssig und überzeugend zu werten sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2010 vom 19.
Juli 2010 E. 4.2.2 mit Hinweis); auch dies ist hier , wie ausgeführt , nicht gegeben.
3.3.4
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s ist für die interessierende Zeit ab Juni 2018 somit nicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von D r. B.___ abzustellen. Auch vermögen ihre Berichte die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen.
E. 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Ver sicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten.
E. 3.1 ) - erlauben würde, auf eine Unüberwindbarkeit der Willens anstrengung zu schliessen (E. 7).
Mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) , präzisiert mit BGE 143 V 409 und 41 8 sowie BGE 148 V 49 , wurde diese bei so genannt unklaren Beschwerdebildern geltende Überwindbarkeitsprüfung ersetzt durch ein strukturierte s Beweisverfahren mittels Standardindikatoren bezüglich sämtlicher psychischer Erkrankungen , inklusive depressiver Störungen. Auch nach dieser neuen Rechtsprechung kommt der (freien) Überprüfung der medizinisch -psychiatrischen Annahme einer Arbeitsunfähigkeit durch die rechts anwendenden Stellen Bedeutung zu (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2, 144 V 50 E. 4.3, 145 V 361 E. 3-4).
Von einer lege artis und normorientiert erfolgten medizinischen Schätzung ist danach au s triftigen Gründen abzuweichen . Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähig keit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 148
V 49 E. 6.2.1 , 145 V 361 E. 4.3 ). 4.2
4.2.1
Hier begründete der rheumatologische Gutachter die von ihm attestierte Arbeits unfähigkeit mit somatisch bedingten, klinisch und bildgebend objektiv fest gestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen an Hüft-, Knie- und Schultergelenken .
Er beurteilte insbesondere auch die funktionelle Auswirkung einer dadurch bedingten eingeschränkten Belastbarkeit differenziert und widerspruchsfrei. Wie ausgeführt, bezog D r. C.___
bei seiner Beurteilung mit ein , dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall zu 100 % als Lastwagenchauffeur erwerbstätig war und dass der Unfall eine nur vorübergehende unfallbedingte Beeinträchtigung verursacht hatte (U rk. 10/3 S. 13 ff.) . Auch wurden von Dr. C.___ keine diagnostisch unklare, von Selbstlimitierung, Verdeutlichungs tendenzen, Inkonsistenzen und/oder Aggravation überlagerte Beschwerdebilder festgestellt und die Behandlungen wurden als angemessen bezeichnet (Urk. 10/3 S. 15 f.).
Bei dieser Ausgangslage ist kein triftiger Grund für eine abweichende Beurteilung aus rechtlicher Sicht auszumachen. Namentlich rechtfertigt a llein der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 4. August 2017 während rund vier Monaten als Lastwagenfahrer in einem 100%igen Pensum gearbeitet hatte, nicht, von der medizinisch-gutachterlichen Einschätzung einer 7 0 %igen Arbeits fähigkeit in dieser Tätigkeit
per Ende September 2017 (Urk. 10/3 S. 16 f.) abzu weichen , auch wenn die Unfallfolgen nach einigen Wochen, spätestens aber bis im Juni 2018, nicht mehr als Grund für die Beschwerden beurteilt wurden. Denn es bestehen keine Hinweise auf ein davon abweichendes , höheres funktionelles Leistungsvermögen nach dem Unfall ab Juni 2018 , welche nicht von Dr. C.___ hinlänglich berücksichtigt worden sind . Solche wurden von der Beschwerde gegnerin denn auch nicht genannt. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer unter der Tätigkeit als Lastwagenfahrer
mit einem vollen Pensum an erheblichen Beschwerden gelitten (Urk. 10/3 S. 17) , was angesichts der schon damals bestehenden Befunde an Hüft- und Kniegelenken und der Einschätzung der A.___ -Gutachter im Jahr 2013 einer 75%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/2 S. 34 ) nach vollziehbar ist .
Entscheidend aber ist, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerde führer ab Juni 2018 überwiegend wahrscheinlich zumutbar waren. Eine lediglich während vier Monaten
ausgeübte vollzeitliche Tätigkeit vermag noch nicht eine - wie hier mit dem Gutachten von Dr. C.___ vorliegende - beweiskräftige ärzt liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit umzustossen , wenn keine anderen Um stände auf ein solches, nach dem Unfall wieder bestehendes hohes Funktions niveau hinweisen, was hier nicht der Fall ist. 4.2.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 10 Ziff.
43) stützt auch der Umstand , dass Dr. C.___ keinen medizinischen Grund dafür nennen konnte, warum der Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht wieder erwerbstäti g gewesen ist (Urk. 10/3 S. 13), nicht ihre
Annahme einer uneingeschränkten Leistungs fähigkeit (spätestens) ab Juni 201 8. Denn die damit von Dr. C.___ angesprochene, aus medizinisch-rheumatologischer Sicht grundsätzlich zumut bare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit der Zumut barkeit zur Wiederaufnahme der Tätigkeit als Lastwagenchauffeur oder einer ver gleichbar schweren Tätigkeit in einem 100%igen Pensum. 4.2.3
Die rechtliche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerde führer für die Zeit ab Juni 2018 noch zugemutet werden können , führt daher zu keinem anderen Ergebnis, und von der medizinischen Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht abzu weichen. 4.3
A ufgrund der 30%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 10/3 S. 16 f.) und in Anwendung von Art. 13 Ziff. 1 AB, wonach das Taggeld bei einer Arbei tsunfähigkeit von mindestens 25 % erbracht wird, ist der Anspruch auf Taggeldleistungen begründet und hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Taggelder ab dem 4. Juni 2018 respektive nach Ablauf der 30-tägigen Wartefrist ( Art. 13 Ziff. 14 AB, Urk. 10/20) geleistet .
Zu prüfen ist hernach , ob und ab wann beim Beschwerdeführer eine berufliche Umstellung zu einer ihm in gesundheitlicher und persönlicher Hinsicht zumut baren neuen Erwerbstätigkeit im Rahmen seiner Pflicht zur Schadensminderung als geboten anzunehmen ist sowie ob damit gegebenenfalls die frühzeitige Ein stellung der Taggeldleistungen zu begründen ist . 5.
5.1
5.1.1
D em Beschwerdeführer
war in gesundheitlicher Hinsicht bereits vor dem 4. Juni 2018, und zwar ab O ktober 2017 (Urk. 10/3 S. 17) ,
eine Tätigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit zumutbar. D ie Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit kam ab dann definitiv nur noch in geringerem Umfang als in einer Verweis tätigkeit in F rage.
Denn die gutachterlich attestierte Arbeits fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit war mit 7 0 % tiefer als die Arbeitsfähigkeit
in einer leidens angepassten Tätigkeit mit 100 % (Urk. 10/3 S. 16 f.) .
Auch war
das Wieder erlangen der 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bereits damals aufgrund des (nach Abklingen der Unfallfolgen wieder) stabilen Gesund heitszustandes und angesichts der fehlenden möglichen medizinischen Mass nahmen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/3 S. 17) nicht zu erwarten. Es konnte mithin nicht mehr die Prognose gestellt werden, der Beschwerdeführer werde die volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit soweit zurückgewinnen, dass weitere Leistungen entfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 224/05 vom 2 9. März 2007 E. 3.2). Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hatte bis Juni 2018 aus serdem länger als sechs Monate gedauert, was rechtsprechungsgemäss dem Be griff der langen Dauer nach Art. 6 Satz 2 ATSG entspricht (vgl. BGE 146 II 89 E. 4.4 ) . Daher ist
die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 S atz 2 ATSG auf grund der leidensangepassten Einsatzmöglichkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemessen , sofern dem Beschwerdeführer
dies unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls wie Arbeits marktsituation, verbliebene Leistungsfähigkeit, Alter , berufliche Stellung, familiäre Verhältnisse und entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hin sichtlich des Wohn- und Arbeitsortes zumutbar war ( vgl. Urteil des Bundes gerichts K 224/05 vom 2 9. März 2007 E. 4.1;. vgl. auch E. 1.5 .1-3 hiervor). Dies gilt es nachfolgend zu klären. 5.1.2
Die Arbeitsmarkt situation war im Sommer 2018 gut. Gemäss der Medien mit teilung des Staatssekretariats für Wirtschaft des Bundes « Die Lage auf dem Arbeitsmarkt im Juli 2018 » vom 9. August 2018 hatte die Arbeitslosigkeit auch bei den über 50-jährigen im Vergleich zum Vormonat abgenommen und war im Vergleich zum Vorjahresmonat tiefer ausgefallen. Gegenüber dem Vorjahresmonat verringerte sich die Arbeitslosigk eit um 27’874 Personen (-20,8%) und die Arbeits losenquote lag bei 2,4 % im Berichtsmonat
( www.ad min.ch/gov/de/start/ doku mentation/medienmitteilungen .msg-id-71769.html ). Laut der Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik « Volkswirt schaftliche Ge samtrechnung der Schweiz 2018 - Die Schweizer Wirtschaft ist 2018 stark gewach sen » vom 27. August 2019 verzeichnete das Bruttoinlandprodukt der Schweiz 2018 ein starkes Wachstum ge prägt von einem günstigen Marktumfeld
( www.bfs.ad min.ch/
bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/medien-mitteilungen .asset detail.
9486166.html ).
Der Beschwerdefüh rer war im Juni 2018 61 Jahre alt; er ist geschieden, hat zwei erwachsene Kinder und wohnt e alleine in einer Wohnung. Er absolvierte ausser einer Anlehre als Mechaniker keine Aus bildung. Zwischen 1989 arbeitete er mit Unterbrüchen hauptsächlich als Chauf feur und Taxifahrer sowie während sechs Jahren bis 2002 als Mechaniker in der Garage einer Taxi gesellschaft (Urk. 10/3 S. 7). Gemäss dem IK-Auszug der Sozialversicherungs anstalt des K anton s Zürich war er in den letzten vier Jahren vor der letzten An stellung als Lastwagenchauffeur ab April 2016 von Juli 2012 bis März 2016 mit Ausnahme eines geringen Verdienstes in den Monaten Juli bis August 2013 arbeitslos respektive nicht erwerbstätig (Urk. 3/20).
Aufgrund der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführer s ist von grosser Flexibilität hinsichtlich des Wohn- und Arbeitsortes auszugehen, wobei bereits der Wohnort im K anton Zürich Zugang zu einem breiten Arbeitsmarkt bietet. Auch die gute Arbeitsmarktsituation und der Gesundheitsschaden mit der ver bleibenden 100%igen Arbeitsfähigkeit sowie einem nicht übermässig ein schränkenden Belastungsprofil (Urk. 10/3 S. 17) sind mit einer Vielzahl leichterer bis zeitweise mittelschwer e r Tätigkeiten ohne weiteres vereinbar. Insbesondere sind Hilfstätigkeiten wie einfache Montage-, Kontroll- und Überwachungstätig keiten etwa in der Industrie auch vor dem bisherigen beruflichen Hintergrund als Mechaniker und Chauffeur zumutbar. Da der Beschwerdeführer in einer leichteren bis zeitweise mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, ist ein allfälliger Misserfolg bei der Stellensuche auf krankheitsfremde Gründe zurückzuführen. Dafür ist nicht die Kranken- respektive Krankentaggeldversicherung , sondern allenfalls die Arbeitslosenversicherung zuständig (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4.3-4 mit Hinweisen). Von Seiten der soweit aktenkundig unauffälligen und insbesondere krankheitsbedingt nicht beeinträchtigten Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführer s sind ebenfalls keine Hindernisse zu erwarten. Das bereits fortgeschrittene Alter und der beruf liche Werdegang mit Unterbrüchen hauptsächlich als Fahrer schliesslich spricht für sich
allein nicht gegen die Zumutbarkeit eine r Erwerbstätigkeit, dürfte jedoch die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschweren. Allerdings haben g rundsätzlich nicht die Kranken- respektive Krankentaggeldversicher er
das Risiko der schwierigen Vermittelbarkeit zu übernehmen . Davon ausgenommen ist eine
angemessene Übergangsfrist zur Stellensuche und zur Anpassung an die ver änderten Verhältnisse , welche der zur Schadenminderung durch Berufswechsel verpflichteten versicherten Person praxisgemäss einzuräumen ist
(vgl. dazu E . 5.2 hernach). 5.1.3
Bei dieser Sachlage bleibt es dabei, dass ein Wechsel der Bemessungsgrundlage
geboten ist und die Arbeits fähigkeit im Sinne von Art. 6 Satz 2 ATSG aufgrund der leidensangepassten Einsatzmöglichkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemessen ist .
Daran ändert nichts, dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt ( Urk. 1 S. 8 ) - die Allgemeinen Bestimmungen (AB; Urk. 10/1) keine (ausdrückliche) Pflicht zu einem Berufswechsel zwecks Schadenminderung statuieren. Denn die Pflicht zur Schadenminderung ist ein allgemein geltender Grundsatz im Sozial versicherungsrecht , der zusammen mit der einschlägigen Rechtsprechung auch im hier massgeblichen Bereich des KVG (in Verbindung mit dem ATSG; Art. 1 KVG) zu beachten ist. Die Pflicht zur Annahme einer möglichen Arbeit als Aus druck dieses Grundsatzes ergibt sich im Übrigen aus A rt. 6 Satz 2 ATSG und gilt von Gesetzes wegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2008 vom 5. November 2008 E. 4.1; vgl. dazu E. 1.5.1-1.5.2 hiervor).
In Art. 2 Ziff. 1 AB wird zudem darauf hingewiesen, dass der Versicherer dem ATSG und dem KVG untersteht. 5.2
5.2.1
W enn - wie hier
– der versicherten Person ein e andere Tätigkeit zumutbar ist, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangs frist von in der Regel drei bis fünf Monaten se it der Aufforderung zum Berufs wechsel
einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (BGE 11 4 V 281 E. 3 und E. 5b ; Urteil e des Bundes gerichts 9C_595/2008 vom 5.
November 2008 E. 4 und E. 5 sowie 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5 ; vgl. E. 1.5.4 hiervor ) .
Eine Aufforderung zur Aufnahme einer Verweistätigkeit in einem 100%igen Pen sum wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Schadenminderungs pflicht erstmals mit
der Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 (Urk. 10/27) eröffnet. W eder in dieser Verfügung noch in einem separaten Schreiben wurde ihm indes
eine Übergangsfrist angesetzt und/oder ein Restschaden ermittelt, sondern die Einstellung der Leistungen wurde direkt ohne Weiterungen per 31. Oktober 2019 verfügt . 5.2.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 11 , Urk. 9 S. 12, Urk.
E. 3.2.1 Wie vom Vertrauensarzt Dr. E.___ im Ergebnis zutreffend erkannt , rechtfertigt es sich in medizinischer Hinsicht bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führer s auf das beweiskräftige rheu matologische Gutachten von Dr. C.___ vom 3. Juli 2019 abzustellen. Denn mit diesem Gutachten liegt eine umfassende poly disziplinäre fachärztliche Begutachtung vor, welche auf den erforderlichen Untersuchungen beruht und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, des Verhaltens des Beschwerdeführers sowie der medi zinischen Vorakten erfolgte. Die medizinischen Zusammenhänge zwischen den Beschwerdebildern und den funktionellen Einschränkungen wurden nachvollziehbar aufgezeigt und die Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig begründet dargelegt. Auch wurden die getroffenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar erläutert. Das rheumatologische
Gutachten erfüllt damit sämtliche Anforderungen an eine beweiswertig e ärztliche Entscheid grundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 , 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 3.2.2 Insbesondere ist es nachvollziehbar, dass der U nfall vom 4. August 2017 (Urk. 10/5/1- 2 ) zu einer nur vorübergehenden, nicht richtungweisenden Ver schlimmerung des vorbestehenden Gesundheitsschadens ge führt hatte , welche Ende Oktober 2017 abgeschlossen war , da durch diesen Unfall keine strukturellen oder organischen Schäden
verursacht wurden (Urk. 10/3 S. 13).
So waren i m Ber icht zur Erstbehandlung von Dr. B.___ vom 8. August 2017 als objektive Befunde nur Druckdolenzen mit Bewegungseinschränkungen lumbosacral , im Bereich des Beckenkamms links und der linken Hüfte sowie subacromial rechts aufgeführt worden (Urk. 3/4). Der Kreisarzt des Unfallversicherers, Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeinmedizi n, führte in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 entsprechend aus , dass nach dem Unfall, bei welchem der Beschwerdeführer nach eigenen Angab en aus einer Höhe von zirka 1.5 Meter n zu Boden gestürzt war (Urk. 10/3 S. 6, Urk. 3/3-4) , keine Prellmarken, Hämatome, Schürfungen etc. dokumentiert worden waren (Urk. 10/7/2). Die MR- A r thrographie der rechten Schulter vom 12. Januar 2017 hatte zudem
keine traumatischen Läsionen, sondern degenerative Veränderungen des AC-Gelenkes und ödematöse Knochenmarksveränderungen passend zu einer aktivierten AC-Arthrose sowie eine in takte Rotatorenmanschette
ergeben (Urk. 3/5, Urk.
10/3 S. 4 ). A uch die Röntgenuntersuchung des Schultergele nkes rechts und der LWS vom 15. August 2017 zeigte keine Fraktur , unauffällige Weichteile und die bekannte degenerative Veränderung an der rechten Schulter ( Urk. 10/3 S. 4).
Dr. C.___
schloss von den eigenen, in der klinischen , rheumatologisch-neuro logischen Untersuchung erhobenen und ausführlich dargestellten Befunden ( Urk. 10/3 S. 9 ff.)
zudem überzeugend begründet auf ein insgesamt gute s post operatives Ergebnis betreffend das linke Hüft- und das rechte Kniegelenk sowie ein e degenerativ bedingte AC-Gelenksarthrose mit
je guter Kompensation ; er berücksichtigte auch hinreichend die daraus resultierende Einschränkung der Belastbarkeit dieser Gelenke. Cervicale oder lumbale Beschwerden wurden vom Beschwerdeführer weder erwähnt noch konnte Dr. C.___ solche abgesehen von einer diskrete n Endphasen-Extensions-Missempfindung in der klinischen Unter suchung feststellen . Die klinischen Befunde korrelierten gemäss Dr. C.___ zudem mit den Verlaufsröntgenaufnahmen (U rk. 10/3 S. 14 ). Auch sein e diesbezüglichen Ausführungen sind schlüssig und fundiert.
E. 3.2.3 Vor diesem Hintergrund ist
nachvollziehbar, dass D r. C.___
die fehlende Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Verlauf nach dem Ereignis vom 4. August 2017 aus rheumatologisch-somatischer Sicht nicht begründen konnte (Urk. 10/3 S. 13 f.) und auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als Lastwagenfahrer (Chauffeur Kat. B/E) sowie auf eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Oktober 2017 schloss (Urk. 10/3 S. 16 f.). 3. 3 3.3.1
D r. C.___
setzte sich auch
mit der divergierenden Einschätzung von D r. B.___ auseinander und begründete überzeugend, weshalb er dieser nicht folgen konnte (U rk. 10/3 S. 11 und S. 14 f.) . Dagegen kann
dem Einwand des Beschwerde führer s, mit den echtzeitlichen A rztzeu g n issen und dem Bericht vom 22. Juni 2018 von D r. B.___ sei eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bewiesen (U rk. 1 S. 6 f., Urk. 15 S. 2, Urk. 20 S. 1 f. ), nicht beigepflichtet werden.
Denn die in den ärztlichen Zeugnissen (Urk. 3/17/1-16) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bezieht sich auf die Tätigkeit in der zuletzt bis zum Unfall vom 4.
August 2017 ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenfahrer und nicht auch auf eine leidensangepasste Tätigkeit. Im Bericht vom 22. Juni 2018 kreuzte Dr. B.___ zwar zur Frage, ob der Patient eine angepasste Tätigkeit ausüben könne, mit «Nein» an ( Urk. 12/1 S. 3 ). Jedoch nannte sie als Einschränkungen lediglich sämtliche rücken- und hüftbelastende Arbeiten als nicht zumutbar (Urk. 12/1 S. 3), so dass nicht plausibel ist, weshalb T ätigkeiten ohne solche Belastungen nicht zumutbar sein sollten , was auch nicht begründet wurde . Im Bericht vom 29. Juni 2018, mithin nur wenige Tage darauf, erachtet Dr. B.___ denn auch eine 50%ige Arbeitsfähig keit in einer leidensangepasste n Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne langes Stehen oder Gehen sowie ohne Arbeiten auf der Leiter als zumutbar
(Urk. 10/40/124/2-5). E ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit weisen somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s auch die Berichte von Dr. B.___ in der hier strittigen Zeit ab dem 4. Juni 2018 (Einstellung Leistungen des Unfallversicherers, Urk. 10 / 7/1 ; Beginn Wartezeit Krankentaggeldleistungen; Urk. 10/20) nicht aus .
Dr. C.___ erklärte zudem zutreffen d, dass die Beurteilung von Dr. B.___ betreffend Arbeitsunfähigkeit weder begründet noch nachvollziehbar ist (Urk. 10/3 S. 14) .
Dem ist schon deshalb zuzustimmen , weil D r. B.___ die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nach dem Unfall vom 4. August 2017 ohne weitere Differenzierung der geringen unfallbedingten Beeinträchtigungen
auch noch acht Monate nach dem Ereignis ohne Erläuterungen als anhaltend vollständig eingeschränkt beurteilte, obschon der Beschwerdeführer vor dem Unfall ab April 2016 erwerbstätig war (Urk. 3/1-2) und durch den Unfall keine derart erheblichen, langfristigen Gesundheitsschäden eingetreten waren.
Im Bericht von Dr. B.___
vom 29. Juni 2018 beschränkten sich die von ihr erhobenen Befunde denn auch auf ausgedehnte muskuläre Ver spannungen cervical und lumbal beidseits mit stark eingeschränkter Beweglich keit der HWS und LWS bei neurologisch unauffälligem Status sowie auf lediglich diffuse Druckdolenzen im Bereich des Trochanter major mit endgradig einge schränkter Beweglichkeit (Urk. 10/4/142/3). Im Bericht vom 22. Juni 2018 wur den bezüglich LWS und HWS so gar keine Befunde aufgeführt und lediglich Druckdolenzen mit eingeschränkter Beweglichkeit im Schulter- und Hüftbereich beschrieben (Urk. 12/1). Hieraus auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit zu schliessen, wie dies Dr. B.___ tat, überzeugt nicht.
Hinzu kommt, dass D r. C.___
die von Dr. B.___ gestellte Diagnose eines chronischen cervicovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms nicht bestätigen konnte , was angesichts der erhobenen geringen klin ischen und bildgebenden Befunde schlüssig ist. Ebenfalls nachvollziehbar begründet ver neinte er das Vorliegen der von Dr. B.___ gestellten Diagnose einer chronischen Periarthritis humeroscapularis (PHS) , da ausser der AC-Gelenksarthrose rechts keine andere Binnenläsion und klinisch keine reproduzierbaren Bewegungs einschränkungen oder Schmerzsymptomatik bestanden. Dabei berücksichtigte er differenziert, dass es möglich sei, dass unter erheblichen Belastungen das AC-Gelenk rechts symptomatisch werde (Urk. 10/3 S. 14 f.). Folglich hielten die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen der gutachterlichen Überprüfung nicht stand .
Der abschliessenden Bemerkung von Dr. C.___ , er könne der Beurteilung weder der Arbeitsfähigkeit noch der Diagnoseliste nachvollziehen und müsse sie kritisch hinterfragen (Urk. 10/3 S. 15), ist damit beizupflichten. 3. 3 .2
Auch d em Einwand des Beschwerdeführer s, die abweichende Beurteilung von Dr.
C.___ lasse sich mit dem bis zu seiner Untersuchung vom 25. Juni 2019 ein getretenen guten Therapieerfolg erklären, so dass die in den früheren Unter suchungen von Dr. B.___
ab Juni 2018 erhobenen Befunde zum damals bestehenden cer vicovert ebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, der PHS und der reaktiven Depression damit nicht wi derlegt würden
(Urk. 15 S. 2 f., Urk. 20 S. 1 f. ), kann nicht gefolgt werden , wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Dr. C.___ bezog den unter dem Titel funktionelle Auswirkungen erwähnten guten Therapieverlauf (Urk. 10/3 S. 15) vor allem auf das gute Ergebnis betreffend linke Hüfte und rechte s Kniegelenk, wobei die Behandlungen an gemessen gewesen seien «mit entsprechend gutem Ergebnis seit mehreren Jahren» (Urk. 10/3 S. 15). Der Therapieverlauf betraf somit nicht die Zeit ein Jahr vor der Untersuchung, ab Juni 2018, sondern die Jahre seit der Knie- und Hüftverletzung im Jahr 1989 (Urk. 10/2 S. 16) und allenfalls der Hüftoperationen im Jahr 2014 (Urk. 10/3 S. 5, Urk. 10/4/116/1). Bezüglich der rechten Schulter bemerkte Dr. C.___ nur, dass die Binnenläsion fehlte (intakte Rotatorenmanschette ). Ein Therapieerfolg zur rechten Schulter wurde im Gutachten unter dem Titel Berufs- und Arbeitsanamnese insofern erwähnt, als der Beschwerdeführer erklärte, an fangs habe er den rechten Arm kaum heben können, unter der intensiven Physiotherapie habe sich die Situation im Verlauf wesentlich gebessert (Urk. 10/3 S. 6 f.). Auch diese Aussage bezieht sich auf die anfängliche Besserung («an fangs») nach dem betreffenden Ereignis. Dass in den ersten Wochen nach dem Unfallereignis vom 4. August 2017 der Umfang der Arbeitsunfähigkeit noch grösser war, wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt .
Vor allem aber ändert
ein Therapieerfolg
nichts daran , dass die Einschätzung von D r. B.___
zur Arbeits fähigkeit angesichts der von ihr erhobenen moderaten Be funde und fehlenden Erläuterungen nicht überzeugt. Zudem hat D r. B.___
in ihrem -
soweit aktenkundig - letzten Bericht vom 31. Januar 2019 , mithin wenige Monate vor der Untersuchung von D r. C.___ vom
25. Juni 2019
(Urk. 10/3 S. 1), nebst den Hüft- und Kniebeschwerden zunehmende Schmerzen im lumbosacralen Bereich mit Ausstrahlungen in beide Beine, permanente Schmerzen im Nacken schultergürtelbereich verbunden mit Kopfschmerzen aufgeführt (Urk. 10/4/138/2). Eine B esserung der Befunde unter und aufgrund von Therapien ab Juni 2018 ist den Berichten von Dr. B.___ dagegen nicht zu entnehmen. Sollte eine solche B esserung bis zur Begutachtung von D r. C.___ indes tatsäch lich eingetreten sein, wären die von D r. B.___ durchgehend hochgradig attes tierten Arbeitsunfähigkeiten erst Recht nicht nachvollziehbar. Darauf, dass zuletzt in der kurzen Zeit von Januar bis Juni 2019 eine erhebliche B esserung der Be schwerden eingetreten ist, gibt es keine Hinweise.
Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus seiner An nahme able iten, den Beurteilungen von Dr. B.___ habe ein authentisches Schmerzverhalten zugrunde gelegen und diese seien somit valide , weil Dr. C.___ ein adäquates Schmerzverhalten bei guter M itwirkung und fehlende r Verdeut lichungstendenzen sowie
einen guten Therapieverlauf bestätigt habe
(Urk. 15 S. 2 f., Urk. 20 S. 1 f.). Denn selbst ein adäquates Schmerzverhalten
würde nicht klinisch und bildgebend erhobene Befunde ersetzen , welche den Umfang der attestierten Arbeitsunfähigkeit überzeugend
zu begründen vermö chte; solche er heblichen Befunde sind in den Berichten von Dr. B.___
wie ausgeführt indes nicht auszumachen und insbesondere die von ihr attestierte Höhe der Arbeits un fähigkeit lässt sich damit nicht nachvollziehbar begründen .
Die Schluss folgerung des Beschwerdeführer s, da das anlässlich der Begutachtung von Dr. C.___ fest gestellte Schmerzverhalten (Urk. 10/3 S. 15) von diesem als adä quat beurteilt worden sei, sei auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von D r. B.___ valide, geht daher fehl.
Eine Diagnose oder Befunde zu einer depressiven Symptomatik wurden ferner auch in den hier massgeblichen Berichten von Dr. B.___ nicht erwähnt. Eine solche Symptomatik war Jahre vor dem hier interessierenden Zeitraum von Dr. B.___ im Bericht vom 4. April 2012 (Urk. 10/4/59/1) und von den A.___ -Gutachtern im Gutachten vom 15. August 2013 (Urk. 10/2 S. 33) diskutiert wor den und hat hier keine Relevanz. Etwas Anderes geht auch aus dem Gutachten von Dr. C.___ nicht hervor. 3. 3 .3
Im Übrigen ist die im Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits zu beachten. Rechtsprechungsgemäss vermag eine durch den behandelnden Arzt erstellte abweichende Zumutbarkeitsschätzung für sich allein das Ergebnis der fachärztlichen Expertise
nicht umzustossen, ohne dass zusätzliche objektive, den Beweiswert des Gutachtens beeint rächtigende Gründe hinzutreten (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C _182/2010 vom 1 5. April 2010 E.
E. 3.4.1 S ämtliche weitere n
Rügen des Beschwerdeführers am Gutachten von Dr. C.___ vermögen dessen Einschätzung nicht zu entkräften.
Namentlich ist unzutreffend, dass Dr. C.___ die von den A.___ -Gutachtern geschätzte 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 10/2 S. 34) bestätigt habe, dies im Widerspruch zu seiner Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 7, Urk. 15 S. 4) . Auf der hierzu vom Beschwerdeführer genannten Seite 14 des Gutachtens nahm Dr. C.___ nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Be zug. Vielmehr erklärte er , dass er zwar die orthopädischen Befunde der A.___ -Gutachter aufgrund seiner klinischen Untersuchungsergebnisse bestätigen könne, dass er aber die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Taxifahrer im Gegensatz zum orthopädischen A.___ -Gutachter als eingeschränkt beurteile (Ur k. 10/3 S. 14). Da mit weist Dr. C.___ auf seine höhere Einschätzung einer 30%igen Arbeits unfähigkeit (respektive 70%igen Arbeitsfähigkeit) in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur anstatt der im A.___ -Gutachten attestierten 25%igen Arbeits unfähigkeit (respektive 75%igen Arbeitsfähigkeit) in der damal igen Tätigkeit als Taxifahrer hin. Ein Widerspruch ist darin nicht zu erblicken, sondern eine als solche deklarierte und im vorliegenden Verfahren zulässige gering andere Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit, welche de n Beweiswert des Gutachtens jedenfalls nicht schmälert. Dasselbe gilt für die im Vergleich zum A.___ -Gutachten neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit; dies umso mehr , als seit der A.___ -Begutachtung im Juni 2013 ( Urk. 10/2 S. 1) bis zu jener von Dr. C.___ im Juni 2019 (Urk.
10/3 S. 1) mehrere J ahre vergangen sind und im Jahr 2014 eine operative Sanierung der linken Hüfte mit Totalprothese erfolgt war (Urk. 10/ 3 S. 5, Urk. 10/4/116/1 ).
Auch die Ausführungen von Dr. C.___ auf der vom Beschwerdeführer genannten Seite 16, Ziff.
E. 3.4.3 Somit ist festzuhalten, dass das Gutachten von D r. C.___ vom 3. Juli 2019 beweiskräftig ist . Gestützt darauf ist für die hier interessierende Zeit ab Juni 2018 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagen fahrer und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten bis zeitweise mittelschwer en Tätigkeit mit weniger Belastung der Knie- und Hüftgelenke und geringerer Hebelwirkung, ohne wiederholt längere Wegstrecken, ohne Tätigkeit auf unebenem Boden und ohne wiederholte Überkopfarbeiten (Urk. 10/3 S. 16 f. ) auszugehen. 4. 4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin
zieht im angefochtenen Entscheid in Erwägung , es sei von dieser an sich beweiskräftigen medizinischen Einschätzung mit Blick auf den Rechtsbegriff von Art. 6 ATSG und die Rechtsprechung, wonach der Arztperson keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukomme (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 31-32 ) , abzuweichen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit spätestens ab dem Tag der Leistungseinstellung des Unfallversicherers per 4. Juni 2018 auszugehen;
denn
der Unfall habe nur eine vorübergehende Ver schlimmerung des Gesundheitszustandes verursacht und der Beschwerdeführer
habe zuvor in vollem Pensum als Lastwagenchauffeur gearbeitet (Urk.
2 S. 10 f. Ziff. 42-45, Ziff. 49 ). 4.1.2
N ach der von der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 7) zitierten bundesgerichtlichen Re chtsprechung ist eine Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG beachtlich .
Dies gilt nicht nur bei psychischen Beschwerden, sondern auch bei somatischen Beschwerden ( BGE 140 V 193 E. 3.1). Sache des (begut achtenden) Mediziners ist es in erster Linie , den Gesundheitszustand zu beurteilen , die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind .
Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit
kommt der begutachtenden Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu . Vielmehr
nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähig keit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der Person noch zugemutet werden können
( BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen ).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, wo von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass sie ihren Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014
vom 20. August 2014 E. 7). 4.1.3
Im zitierten Leitentscheid BGE 140 V 193 (Urteil 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 ), auf welche die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid verwies (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 31 i.V.m . S. 10 Ziff. 43), wurde - entsprechend der damals geltenden
höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2 ; vgl. BGE 1 43 V 409 E. 4.1 mit Hin weisen)
- von der gutachterlich-psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsunfähig keit abgewichen, weil es bei einer hinsichtlich Schweregrad und rezidivierendem oder episodischem Charakter psychiatrisch kontrovers beurteilte n Depression , die als therapeutisch angehbares reaktives Geschehen auf bestimmte belastende Lebensereignisse beurteilt worden war, an einer konsequenten Depressions therapie fehlte , deren Scheitern das Leiden als resistent ausgewiesen hätte. Aus serdem wurde berücksichtigt, dass die versicherte Person seit vielen Jahren trotz multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gearbeitet hatte und das Beschwerdebild geprägt war von Selbstlimitierung, mit konsekutiver Dekonditionierung , von offensichtlichem sekundärem Krankheitsgewinn und von grossen Diskrepanzen zwischen Testergebnissen sowie objektiven Befunden, wo für sich keine psychiatrische Erklärung finden liess (E. 3.3).
Im zitierten B undesgerichtsentscheid 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 7 , wo rauf sich die Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Entscheid beruft (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 31 i.V.m . S. 10 Ziff. 43) , war im Hinblick auf den Anspruch auf eine Invalidenrente die Leistungsfähigkeit aufgrund eines nach damaliger Recht sprechung sogenannt en unklare n B eschwerdebildes ( vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3 mit Hinweisen) , und zwar eine r dissoziative n Störung (E. 5)
mit Aggravation und Simulation (E. 6.2) , zu beurteilen . Von der
gutachterlich-psychiatrisch attestierten Arbeits un fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wurde letztlich ab gewichen, weil diese widersprüchlich war und auf keine medizinische B egründung abstützte, sondern der Annahme folgte, dass die betreffende ver sicherte Person sich überfordert habe und ihre Möglichkeiten überschritten habe. Eine solche Annahme sei kein Kriterium, das es
- nach damaliger Rechtsprechung bei unklaren Beschwerdebildern analog der somatoformen Schmerzstörung recht sprechungsgemäs s erforderlichen Kriterien (BGE 132 V 65 E. 4.2.2 ; Urteil e des Bundesgerichts 8C_372/2012 vom 13.
Juni 2013 E. 3.3 und 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E.
E. 7 AB wird das Taggeld während 730 Tagen innerhalb von 900 auf einanderfolgenden Tagen für eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeiten entrichtet ( Ziff. 1). Die zulasten des Arbeitgebers fallenden Wartefristen werden auf die Dauer des Leistungsanspruchs angerechnet ( Ziff. 2).
Gemäss Art. 13
AB wird das Taggeld
– in Abwei chung von Art. 72 Abs. 2 KVG zu Gunsten der Versicherten – bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % erbracht (Ziff. 1) . Die Arbeitsunfähigkeit teilweise invalider oder behinderter Personen wird nach dem Grad der Unfähigkeit, ihre derzeitige Beschäftig ung aus zuüben, berechnet (Ziff. 3) . Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein ent sprechend gekürztes Taggeld ausgerichtet (Ziff. 11). Werden die Taggelder der Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber ausbezahlt, erstattet Letzterer die Tag gelder mit den Löhnen (Ziff. 13).
Nach
Art. 13 Ziff. 14 AB
wird das versicherte Taggeld nach Ablauf der gewählten Wartefrist ausgerichtet. Tage mit teilweiser Arbeitsunfähigkeit werden für die Berechnung der Wartefrist als ganze Tage angerechnet.
Der Versicherungsnehmer hat eine vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit innert sieben Tagen ab Beginn der Arbeitsunterbrechung zu melden. Bei Warte fristen von 30 und mehr Tagen kann der Versicherungsnehmer den Versicherer innert 15
Tagen ab Beginn der Arbeitsunterbrechung informieren. Trifft die Meldung nach Ablauf dieser Frist beim Versicherer ein, so gilt der Eingangstag als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der versicherte Taggeldanspruch entsteht frühestens und nach Abzug der Wartefrist ab dem Eingangstag ( Art. 13 Ziff. 4 AB ).
Bei Übertritt in die Einzelversicherung werden nach A rt.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht ferner ge stützt auf Art. 26 Abs. 2 ATSG (in Ver bindung mit Art. 7 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSV) Verzugszins von 5 % auf die vom
1. Oktober 2018 bis 6. November 2018 und ab dem 1. April 2019 ausstehenden Taggeld er
geltend (Urk. 1 S. 2, Urk. 15 S. 6).
7. 2
Das KVG (samt KVV) und die hier anwendbaren
AB (Urk. 10/0)
enthalten keine Vorschriften über die Verzugszinspflicht bezüglich Taggelder der freiwilligen Taggeldversicherung. Es sind daher die Bestimmungen des ATSG massgeblich
(A rt. 2 ATSG, Art. 1 KVG).
Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihr e Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Ans pruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Gelt endmachung verzugszinspflichtig, s ofern die versicherte Person ihrer Mitwirk ungspflicht vollumfänglich nach gekommen ist . Nach Art. 7 ATSV beträgt der Satz für den Verzugszins fünf Prozent im Jahr (Abs. 1) .
Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats auf gelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Abs. 2) .
In den Anwendungsbereich des Art. 26 Abs. 2 ATSG fallen vorbehältlich spezial gesetzlicher Regelungen sämtliche vom Gesetz erfassten Sozialversicherungs leistungen, soweit sie eine Geldforderung begründen . D ie Bestimmung ist namentlich auch auf die mittels einer Geldforderung erbrachten Sachleistungen ( Art. 14 ATSG) anwendbar . Diese Bestimmung hat das Versicherungsverhältnis zum Gegenstand und sieht eine Verzugszinspflicht zu Lasten der Sozial versicherungen auf deren Leistungen vor ( Urteil des Bundesgerichts K 4/06 vom 1 5. November 2006 E. 2.2 ; vgl. auch BGE 131 V 358 E. 2.2, 1 33 V 9 E. 3.6; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2021 vom 1. März 2022 E. 7 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.2 ) - jedoch nicht die Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Aufnahme einer 100%igen leidensangepassten Tätigkeit zu ersetzen , ab welcher rechtsprechungsgemäss die Übergangsfrist zu laufen beginnt. 5.2.3
Z ur Bestimmung der Dauer der Übergangsfrist sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Ur teil des Bundesgerichts 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5 mit Hinweisen). Dazu gehört hier insbesondere die (wie hiervor ausgeführt; E. 5.1.2) schwierige Vermittelbarkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführer s (zur Zeit der Verfügung vom
14. Oktober 2019 fast 62 Jahre) mit eingeschränkte r Flexibilität und Anpassungsfähigkeit zufolge des Alters sowie der einseitigen jahrelangen Berufserfahrung als Fahrer . Die Attraktivität des Beschwerdeführer s für einen potentiellen Arbeitgeber auf dem allgemeine n Arbeitsmarkt ist aufgrund der verbleibenden kurzen Tätigkeitsdauer bis zur Pensionierung von nur drei Jahren und des absehbare n
zusätzlichen Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand s
reduziert. Aufgrund dessen ist die geltend gemachte Übergangsfrist von fünf Monaten angemessen. 5.3
Zusammenfassend ist eine Übergangsfrist von fünf Monate ab der Verfügung vom 14. Oktober 2019 (U rk. 10/27) bis am 14. März 2020 zu berücksichtigen, während welcher das bisherige Krankentaggeld geschuldet ist. 5.4
5.4.1
Nach Ablauf der Übergangsfrist per 14. März 2020 erlischt die Leistungspflicht des Taggeldversicherers erst, wenn feststeht, dass kein Restschaden verbleibt. Massgeblich ist hier , ob eine leidensangepass te Tätigkeit eine Einkommens einbusse von 25 % (Art. 13 Ziff . 1 AB) od er mehr nach sich ziehen würde, was im Folgenden mittels eines Einkommensvergleichs zu beurteilen ist . Der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad entspricht der Differ enz zwischen dem Einkommen, das
in der bisherigen Tätigkeit verdient wer den könnte, und dem Einkommen, das in der neuen Tätigkeit zumutbarerweise zu erzielen wäre ( vgl. BGE 11 4 V 281 E. 3 und E. 5b; Urteile des Bundes gerichts 9C_595/2008 vom 5.
November 2008 E. 4 und E. 5 sowie 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5 ; vgl. E. 1.5.5 hiervor ) . 5.4.2
In der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer bei der Y.___ GmbH betrug der L ohn im Jahr 2017 Fr. 5'320 .-- pro Monat respektive Fr. 63'840.-- pro Jahr (x 12, kein 1 3. Monatslohn, Urk. 10/6, Urk. 10/5/1 ).
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung gemäss der Tabelle vom Bundes amt für Statistik (BFS) « Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne » T39 (Index 1939 = 100) bei Männern
von 2017 bis 2020 ist im Jahr 2020 von einem Verdienst im Gesundheitsfall von Fr. 65'230.90
(Fr. 63'840. -- : 2'249 x 2’298) auszugehen . 5.4.3
Zur Bestimmung des hypothetischen Einkommens in einer
zumutbaren Ver weistätigkeit im Jahr 2020 ist die Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS heran zu ziehen. Gemäss der LSE 2018, Tabelle T A1_tirage_skill_level «m onatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht , Privater Sektor, Schweiz 2018 »,
betrug der Lohn bei Männern (Total) auf dem Kompetenzniveau 1 ( Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art ) Fr. 5'417.-- pro Monat respektive Fr. 65'004. -- pro Jahr . Unter Berück sichtigung einer durchschnittlichen (vom BFS erhobenen) wöchentlichen Arbeits zeit von 41,7 Stunden im Jahr 2018 ( Betriebsüblic he Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) und der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 gemäss der hiervor (E. 5.4.2) erwähnten Tabelle T39 resultiert ein Betrag im Jahr 20
E. 7.3.1 Aufgrund von Art. 26 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSV ist grundsätzlich ein Verzugszins von 5 % auf ausstehende Taggelder der Kranken taggeldversicherung nach KVG bis zu deren Auszahlung geschuldet .
Ein Verzugszins kommt jedoch frühestens 12 Monate nach der Geltendmachung der Leistung, hier der T aggelder am 4. Mai 2018 (Urk. 10/6), in Frage (Art. 26 Abs. 2 Teilsatz 3 ATSG), mithin frühestens ab dem 4. Mai 201 9. Zudem setzt d ie Verzugszinspflicht erst 24 Monate nach der Entstehung des Taggelda nspruchs ab
4. Juni 2018 ein (Art. 26 Abs. 2 Teilsatz 2 ATSG) , mithin erst ab dem 4. Juni 20 20
( und damit nach Ablauf des bis am 1 4. März 2020 dauernden Taggeldanspruch s ) .
Der Verzugszins läuft vom
4. Juni 2020 bis zur Auszahlung der restlichen Tag gelder für sämtliche bis dahin noch nicht an den Beschwerdeführer aus gerichtete n Taggelder (vgl. K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl age 20 20 , Art. 26 Rz 52; BGE 133 V 9 E. 3.6 ) .
E. 7.3.2 Ausbezahlt wurden bisher Taggelder vom 4. Juni 2018 bis am 3 1. März 2019 (inklusive 30-tägiger Wartefrist), ohne die Taggelder für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 6. November 2018 (Urk. 10/20). Ausstehend sind somit die Taggelder vom 1. Oktober 2018 bis 6. November 2018 sowie vom 1. April 2019 bis 14. März 202 0.
Soweit die Nachzahlung an Dritte zu erfolgen hat oder schon erfolgt ist , hier aufgrund der Abtretung an die Stadt Uster , Fürsorgebehörde, im Umfang rück erstattungspfl ichtiger Sozialhilfeleistungen vom 1. April 2019 bis am 31. Oktober 2019 [§ 19 SHG , Art. 22 Abs. 2 lit . a ATSG ; Urk. 10/24/1-2; vgl. Auszahlungs modalitäten der Verfügung Urk. 10/27 S. 2], besteht aufgrund von Art. 26 Abs. 4 lit . a und lit . b ATSG kein Anspruch auf Verzugszins.
E. 7.3.3 Insgesamt besteht somit ab dem 4. Juni 2020 ein Anspruch auf V erzugszins von 5 % allein auf die gesamten an den Beschwerdeführer auszurichtenden Taggelder , wobei es Sache der Beschwerdegegnerin sein wird, die geschuldeten Zinsen ge mäss den gesetzlichen Vorgaben zu berechnen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bu ndesgerichts 8C_466/2021 vom 1. März 2022 E. 7) . 8.
8.1
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass ein Anspruch des Beschwerdeführer s auf Taggeldleistungen vom 4. Juni 2018 ( unter Berück sichtigung der Wartefrist von 30 Tagen, Art. 7 Ziff. 2, Urk. 10/15) bis 14. März 2020 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 4. Juni 2020 auf die an den Beschwerde führer auszahlenden Taggelder besteht.
Soweit die Beschwerdegegnerin diese Leistungen noch nicht ausbezahlt hat (Urk. 10/20), nämlich vom 1. Oktober 2018 bis 6. November 2018 sowie vom 1 . April 2019 bis 14. März 2020 , hat sie diese daher im Sinne der Erwägungen (E. 7.3.2-3) mit Verzugszins an den Beschwerdeführer und ohne Verzugszins an die Stadt Uster auszuzahlen. 8.2
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 6. Februar 2021 ( Urk. 2 ) aufzuheben und es ist festzustellen , dass der Beschwerdeführe r Anspruch auf Taggelder vom 4. Juni 2018 bis am 14. März 2020 (inklusive Wartefrist von 30 Tagen) zuzüglich Zins von 5 % ab dem 4. Juni 2020 auf die an den Beschwerdeführer auszahlenden Taggelder im Sinne der Erwägungen hat . 9 .
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
26. Februar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Be schwerdeführer Anspruch auf Taggelder vom 4. Juni 2018 bis am 1 4. März 2020 (inklusive Wartefr ist von 30 Tagen) zuzüglich Zins von 5 % ab dem 4. Juni 2020 auf die an den Beschwerdeführer auszahlenden Taggelder im Sinne der Erwägungen hat und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die noch ausstehenden Taggelder zu erbringen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Mutuel Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 7.4 (Urk. 10/3 S. 16), enthalten keinen Widerspruch. Dort erklärte Dr. C.___ unter dem Titel «Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen», die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführer s sei negativ, er suche aktuell eine 20%ige Stelle. Er rechne offensichtlich mit einer finanziellen Unterstützung durch eine Versicherungsleistung, was rheumatologisch-somatisch aber nicht begründ bar sei und einer persönlichen Beurteilung durch ihn entspreche. Nachvollziehbar bestehe eine Belastbarkeitseinschränkung am Kniegelenk rechts und Hüftgelenk links, mit einer geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer Ver weistätigkeit (Urk. 10/3 S. 16). Damit nennt Dr. C.___ ebenfalls keinen anderen, widersprüchlichen Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Er bezieht sich vielmehr auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zufolge der Belastbarkeitseinschränkung am Kniegelenk rechts und Hüftgelenk links ; eine solche kann aber bei der Zumessung der Arbeitsfähigkeit nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht berücksichtigt werden. Der Belastbarkeitseinschränkung trug Dr. C.___ in seiner Einschätzung der Arbeits fähigkeit denn auch angemessen mittels eines entsprechenden Belastungsprofils in der Verweistätigkeit Rechnung («mit weniger Belastung des Knie- und Hüft gelenkes und geringer Hebelwirkung...»; Urk. 10/3 S. 17). 3. 4 .2
Der Beschwerdeführer rügt weiter, Dr. C.___ gehe fälschlicherweise von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Chauffeur von 2016 bis zum Unfall vom 4. August 2017 aus. Er habe jedoch zunächst ab dem 1. April 2016 den Arbeitsversuch in einem Teilzeitpensum von 50 % unternommen und erst ab dem 1. April 2017 den Versuch zur Steigerung auf ein Vollzeitpensum angetreten, der nach vier Monaten mit dem Unfall gescheitert sei (Urk. 1 S. 7, Urk. 15 S. 3 f., Urk. 20 S. 2).
Den Akten ist hierzu zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Arbeitsverträgen, je vorgedruckt datiert mit dem 31. März 2016, bei der Y.___ GmbH ab dem 1. April 2016 in einem 50%igen Pensum und ab dem 1. April 2017 in einem 100%igen Pensum als Chauffeur Kat. B/E mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'320.-- angestellt war. Der Tätigkeitsbereich umfasste das Ausliefern und je nach Tour das Abholen oder Retournieren von Paketen, Ersatzteilen und Paletten (Urk. 3/1-2). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto zum AHV-pflichtigen Einkommen des Beschwerdeführer s erzielte er mit dieser Tätigkeit von April 2016 bis März 2017 Fr. 25'650.-- (Fr. 20'400.-- + Fr. 5'250.--) und von April bis Dezember 2017 Fr. 47'700.-- (Urk. 3/20 S. 1). Damit ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer erst ab dem 1. April 2017 und bis zum Unfall vom 4. August 2017 während rund vier Monaten in einem 100%igen Pensum in der Tätigkeit als Lastwagenchauffeur gearbeitet hat und davor während eines Jahres von April 2016 bis März 2017 in einem reduzierten Pensum.
Im Gutachten von Dr. C.___ wurde unter dem Titel «Berufs -und Arbeits anamnese» nach den Angaben des Beschwerdeführer s dazu festgehalten, von 2016 bis zum Unfallereignis im Jahr 2017 sei er als Lastwagenchauffeur mit An hänger (sieben Tonnen) mit vollem Pensum und 100%iger Arbeitsfähigkeit tätig gewesen; dies , weil die Suva es von ihm verlangt habe. Die Arbeit sei streng gewesen, mit Ein- und Ausladen der Güter, mit Bedienen eines Handstaplers und regelmässigen Fahrstrecken. Diese Tätigkeit mit diesem Pensum habe er bis zum Ereignis vom 4. August 2017 absolviert. Nach diesem Ereignis sei er nicht mehr berufstätig gewesen (Urk. 10/3 S. 17 f.).
Auch wenn diese Feststellungen zur Dauer des 100%igen Pensums vor dem Unfall im Gutachten
- sei es aufgrund eines Missverständnisses, sei es aufgrund un genauer Angaben - von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, schadet dies der Beweiskraft des Gutachtens und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ nicht . In seiner Beurteilung nahm Dr. C.___ zwar darauf Bezug, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur mit vollem Pensum und voller Arbeitsfähigkeit bewältigen konnte (Urk. 10/3 S. 13 f.). Jedoch schloss Dr. C.___ daraus zunächst lediglich , dass dies für eine grundsätz lich gute Moti vation und Kooperation spreche. Vor allem aber berücksichtigte Dr. C.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit korrekterweise nicht haupt sächlich diese Tatsache, sondern die medizinischen Feststellungen, namentlich die eingeschränkte Belastbarkeit der betroffenen Gelenke und ausserdem auch, dass der Beschwerdeführer unter der Tätigkeit als Lastwagenchauffeur mit einem 100%igen Pensum erhebliche Beschwerden angegeben hatte. Dr. C.___ erachtete auch nicht das bisherige 100%ige, sondern lediglich ein eingeschränktes Pensum von 70 % als noch zumutbar (Urk. 10/3 S. 16 f.).
Es entkräftet den Beweiswert des allseitig begründeten Gutachtens daher nicht, dass die bisherige Tätigkeit entgegen den Angaben in der Anamnese zunächst ab April 2016 mit einem reduzierten respektive 50%igen Pensum und erst ab April 2017 mit einem 100%igen Pensum ausgeübt worden war. Denn es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass Dr. C.___ ausgehend von diesem Sachverhalt zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, zumal es grundsätzlich zutraf, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall eine Erwerbstätigkeit als Lastwagen chauffeur in einem 100%igen Pensum ausgeübt hatte.
E. 12 AB allfällige im Rahmen des Kollektivvertrages festgelegte V orbehalte aufrechterhalten (Ziff. 1) . Bereits in der Kollektivversicherung bezogenen Leistungen werden auf diejenige der Einzelversicherung angerechnet (Ziff. 2).
P rämienschuldner ist gemäss Art. 23 AB der Versicherungsnehmer ( Ziff. 1). Die Prämie ist an dem in der Police bestimmten Fälligkeitsdatum zahlbar ( Ziff. 2). Werden die Prämien oder Raten nicht fristgerecht entrichtet, so fordert der Ver sicherer den Schuldner auf, den Ausstand samt Kosten innert 14 Tagen nach Ab senden der Mahnung zu bezahlen. Er macht ihn auf die Säumnisfolgen aufmerk sam.
Wird die ausstehende Prämie samt Kosten während der Nachfrist nicht beglichen, so ruht die Leistungspflicht und der Versicherungsschutz ist sistiert. Sobald die Prämienrückstände samt Kosten vollständig beglichen sind, erlang t der Versicherungsnehmer das Leistungsanrecht zurück, und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Sistierung (Ziff. 4) .
Bezahlt der Versicherungsnehmer mindestens zwei Prämien nicht fristge recht, ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats zu kündigen ( Ziff. 5).
E. 15 S. 5 f. ). Für die seit dem 1.
Oktober 2018 und ab dem 1. April 2019 ausstehenden Taggeldansprüche sei die Beschwerde gegnerin gestützt auf Art. 26 Abs. 2 ATSG verzugszinspflichtig (Urk. 15 S. 6).
E. 18 S. 3) nichts, dass vor dem Unfall vom 4. August 2017 im Jahr 2013 von den A.___ -Gutachtern (Urk. 10/2 S. 33 f.) eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert worden war und der Beschwerde führer damals Kenntnis vom Belastungsprofil der zumutbaren Tätigkeiten hatte. Denn die A.___ -Gutachter (Urk. 10/2 S. 34) hatten eine lediglich 75%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert, welche sich in ihrem Umfang nicht von der damals attestierten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer unterschied. Ein Berufswechsel wäre weder zumutbar und noch geboten gewesen. Denn e ine (mögliche) Verminderung des
krankheits bedingten Erwerbsausfalls durch berufliche Selbsteingliederung muss geeignet sein, Bestand oder Umfang eines laufenden oder möglichen Krankengeld anspruchs zu beeinflussen ( BGE 114 V 281 E. 3c), was bis damals
nicht der Fall war . Zudem trat mit dem Unfallereignis zunächst eine vollständige 100%ige Arbeitsunfähigkeit ein, welche keine Erwerbstätigkeit zuliess. Auch mit der Ein stellung der Leistungen des Unfallversicherers per 4. Juni 2018 konnte der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres auf eine (höhere) Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit schliessen , die ihn zu einem Berufswechsel hätte verpflichten können . Denn in der Verfügung der Suva vom 4.
Juni 2018 wurde für die weitere Arbeitsunfähigkeit auf die Krankentaggeldversicherung verwiesen (Urk. 10/7/1) .
Kenntnis von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit, die ihn zu einem Berufswechsel hätte verpflichten können, war überhaupt erst mit der Begutachtung durch D r. C.___
vom 25. Juni 2019 (Gutachten vom 3. Juli 2019 ; U rk. 10/3 S. 17) möglich.
Dieses von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten vermag
hier - anders als in Fällen anfänglicher Arbeitslosigkeit ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_838/2012 vom 1 9. April 2013, 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 4.3.2 und 8C_ 489/2021 vom 8. Februar 2022 E.
E. 20 von Fr. 68'906.10 ( Fr. 65'004. -- : 40 x 41,7 , : 2’260 x 2’298 ).
Rechtsprechungsgemäss ist von diesem Betrag unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ein Abzug bis maximal 25 % vorzunehmen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen) . Hier wäre
angesichts der relativ kurzen verbleibenden Erwerbsdauer und der Art sowie des Ausmass es der Behinderung
- wenn überhaupt - höchstens ein Abzug von 10
% in Erwägung zu ziehen , da keine anderen persönliche n und berufliche n Merkmale
Auswirkung en auf die Lohnhöhe haben könnten. Eine abschliessende Beurteilung diesbezüglich ist obsolet, da selbst mit einem maximale n Abzug von
E. 25 %, was ein hypothetisches Einkommen in einer Verweistätigkeit von Fr. 51'679.55 (Fr. 68'906.10 x 0.80)
ergeben würde, keine Erwerbseinbusse von 25 % und mehr resultieren würde ( Fr. 65'230.90 - Fr. 51'679.55 = Fr. 13 ’ 551.30 = rund 21 % ). D ie für den Anspruch auf Krankentaggeld erforderliche Grenze von 25 % (Art. 13 Ziff. 1) wird somit jedenfalls nicht erreicht. 5.4.4
Eine Parallelis i erung der Einkommen ( BGE 141 V 1 E. 5.4-5.6 , 135 V 58 E. 3.1, 134
V 322 E. 4.1 mit Hinweisen) ist im Übrigen trotz des relativ tiefen hypo thetischen Einkommens in der bisherigen Tätigkeit von Fr. 65'230.90 im Jahr 2020 (Gesundheitsfall) nicht angezeigt, da die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % (BGE 135 V 297 E. 6.1.3) nicht übersteigt.
Denn die statistischen Tabellenlöhne lagen im Jahr 2018 ( LSE 2018, Kompetenz niveau 1, Männer, Wirtschaftszweig H49-53
Verkehr und Lagerei ) bei Fr. 62 ' 052 .--
( Fr. 5'171.-- x 12). Unter Berücksichtigung der (vom BFS erhobenen) branchenüblichen Wochenarbeitszeit von 42.4 Stunden (2015; Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Abschnitt H 49-53
Verkehr und Lagerei ) und der Nominallohnentwicklung bis i ns Jahr 2020 (2018: 2'260, 2020: 2'298; Tabelle T39) lag der Tabellenlohn im Jahr 2020 bei Fr. 66’881.05 (Fr. 62 ' 052 . -- : 40 x 42.4, : 2’260 x 2’298). Dies ergibt eine Differenz im Jahr 2020 von Fr. 1'650.15 (Fr. 66’881.05 - Fr. 65'230.90), mithin von lediglich rund 2.47 %. 5.4.5
Da der Einkommensvergleich somit eine Erwerbseinbusse von unter 25 % ergibt, ist das Vorliegen eines Restschadens nach Ablauf der Übergangsfrist per 14. März 2020 zu verneinen. Ab dem 15. März 2020 bestand folglich kein Taggeldanspruch mehr. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt die strittige Frage, ob der Beschwerdeführer
vom 1. Oktober bis 6. November 2018, mithin vor seinem Übertritt in die Einzelversich erung per 7. November 2018 (Urk. 10/15 ), einen Anspruch auf Taggelder hat , obschon
die ehemalige Arbeitgeberin im Verzug mit der Prämienzahlung war .
Unstrittig ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer vor dem 7. November 2018 noch über die Kollektivtaggeldversicherung seiner ehemaligen Arbeit geberin, der Y.___ GmbH ( ab Ju li 2018: Z.___ GmbH; Urk. 3/14) , versichert war und dass die Beschwerdegegnerin diese mit Mahnung vom 17. Oktober 2018 (Urk. 10/13.1) sowie mit letzter Mahnung vom 20. November 2018 (Urk. 10/ 13.2 ) ohne Erfolg zur Zahlung des offenen Rest betrages der Prämien für di e Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 auf gefordert hat.
Die Beschwerdegegnerin schliesst daraus, die Leistungen respektive die Leistungs pflicht seien infolge unbezahlter Prämien ab dem 1. Oktober 2018 gegenüber der Z.___ GmbH (bis Juni 2018 unter der Firma Y.___ GmbH; Urk. 3/14) zu sistieren gewesen (Urk. 2 S. 7 f., Urk. 9 S. 8). Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Leistungspflicht aus dem Kollektiv versicherungsvertrag
- entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin
- nicht geruht habe , da in der letzten Mahnung als Säumnisfolge allein die rechtlichen Schritte zum Inkasso, nicht jedoch die Sistierung der Leistungspflicht erwähnt worden sei, wie dies in Art. 23 Ziff. 4 AB gleich wie in Art. 20 VVG vorgesehen sei . Diese Säumnisfolge könne daher nicht eintreten. Jedenfalls aber würde die Leistungspflicht erst ab dem Ablauf der Zahlungsfrist am 4. Dezember 2018 ruhen (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 15 S. 5 f.) .
6.2
Es trifft zu, dass mit der Mahnung vom 20. November 2018 eine letzte Frist zur Begleichung des ausstehenden Prämienbetrages bis am 3. Dezember 2018 («Betrag zu überweisen vor dem 4.12.2018») eingeräumt wurde und dass für deren ungenutzten Ablauf das Einleiten eines Inkassoverfahrens , nicht aber die Sistierung der Leistungspflicht angedroht wurde (Urk. 10/13.2).
Art. 23 Z iff. 4 AB sieht jedoch vor, dass die Leistungspflicht erst ruht und der Versicherungsschutz erst sistiert
ist , wenn die ausstehende Prämie samt Kosten während der Nachfrist nicht beglichen wird . A usserdem hat der Versicherer den Prämienschuld n er a uf die Säumnisfolgen aufmerksam zu machen . Im Zeitpunkt des Übertritts des Beschwerdeführer s in die Einzelversicherung per 7. November 2018 war aber weder die mit der Mahnung vom 20. November 2018 bis am 3. Dezember 2018 angesetzte Nachfrist abgelaufen , noch waren in einer der Mahnungen Säumnisfolgen bezüglich einer Sistierung des Versicherungsschutzes angedroht worden . Eine allfällige Sistierung des Versicherungsschutz es
- soweit sie den Beschwerdeführer überhaupt betreffen konnte, da sein Versicherungsfall bereits zuvor eingetreten war (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_150/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3 mit Hinweis auf BGE 142 III 671 E. 2.3 ) - konnte i n Anwendung von Art. 23 Ziff. 4 AB jedenfalls
erst erfolgen , als der Beschwerdeführer bereits nicht mehr zum Kreis der Versicherten der Kollektivversicherung gehörte. Er stand alsdann bereits unter dem Versicherungsschutz der Einzelversicherung. 6.3
In der Zeit vom
1. Oktober bis 6. November 2018 waren somit keine Säumnis folgen im Sinne von Art. 23 Ziff. 4 AB eingetreten. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu Taggeldzahlungen an den Beschwerdeführer ist mithin auch für diesen Zeitraum zu bejahen. 7.
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des K anton s Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des K anton s Zürich KV.2021.00025
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 2 3. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weidächerstrasse 56 , Postfach 914, 8706 Meilen gegen Mutuel Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1957, war ab April 2016 als Chauffeur (Lieferung von Paketen, Ersatzteilen, Paletten) bei der Y.___ GmbH (Firma seit Juli 2018: Z.___ GmbH, Urk. 3/14) angestellt (Urk. 3/1-2, Urk. 3/20 S. 1, Urk. 10/1/1, Urk. 10/6). Als solcher war er bei der Mutuel Assurance Maladie SA (nachfolgend: Mutuel ) im Rahmen der kollektiven Krankentaggeld versicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ver sichert (Urk. 10/0). Am 4. August 2017 erlitt der Versicherte einen Unfall, bei dem er aus einer Höhe von zirka einem Meter zu Boden stürzte. In der Folge klagte er über Beschwerden an der rechten Schulter und im Bereich des Beckens sowie der Lendenwirbelsäule (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/3-4, Urk. 10/4/142/6). Die Unfallversiche rung Suva erbrachte für die Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen, welche sie mangels unfallspezifischer Befunde per
4. J uni 2018 einstellte ( Mitteilung vom 4. Juni 2018; Urk. 10/7/1-2). D ie Y.___ GmbH hatte inzwischen das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Ende Januar 2018 aus gesund heitlichen Gründen gekündigt ( Schreiben vom 31. Dezember 2017; Urk. 10/12).
Vor dem Unfall hatte die Sozialversicherungsanstalt des K anton s Zürich, IV-Stelle, die dem Versicherten wegen Hüft- und Kniebeschwerden ab Juni 1992 ausgerichtete Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 10/4/14/8, Urk. 10/4/48-49, Urk. 10/4/52) mit Verfügung vom 30. Juni 2014 rückwirkend per Juni 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 26 % aufgehoben , dies gestützt auf das Gutachten des Zentrums A.___ vom 15. August 2013 (Urk. 10/2 = Urk. 10/4/91) und wegen Verletzung der Melde pflicht eines höheren Einkommens als Taxichauffeur (Urk. 10/4/107). 1.2
Am 4. Mai 2018 meldete die Y.___ GmbH der Mutuel eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab dem 8. August 2017 mit letztem Arbeits tag am 4. August 2017 (Urk. 10/6). Die Mutuel holte von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin, den Bericht vom 22. Juni 2018 ein, welche dem Versicherten wegen bewegungs- und belastungsabhängiger Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenkes und der linken Hüfte ab dem 1. Mai 2018 bis auf Weiteres in der angestammten Tätigkeit so wie bezüglich sämtlicher rücken
- und hüftbelastender Arbeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 12/1).
Mit Schreiben vom 6. November 2018 forderte die Mutuel die bisher an die Arbeitgeberin geleisteten Taggelder von dieser zurück, da sie entdeckt hatte, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherte bereits per 31. Januar 2018 aufgelöst gewesen war ( Urk. 10/14). Dieses Schreiben sandte die Mutuel am 6. November 2018 auch dem Versicherten mit dem Hinweis, dass keine weiteren Leistungen erbracht werden könnten, da das Übertrittsrecht (in die Einzelversicherung) nicht beansprucht worden sei (Urk. 3/10). Nachdem der Versicherte am 4. Februar 2019 den Übertritt in die Einzelversicherung geltend gemacht hatte (Urk. 10/19 S. 2), erklärte sich die Mutuel in der E-Mail vom 13. September 2019 bereit, den Leistungsanspruch ab dem 7. November 2018 erneut zu prüfen und allfällige Leistungen rückwirkend zu erbringen (Urk. 3/12). Am 7. Oktober 2019 stellte sie dem Versicherten den Versicherungsausweis Nr. 6447820 mit Wirkung ab dem 7. November 2018 aus (Urk. 10/15; Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2 f.). 1.3
Am 3. Juli 2019 erstellt e Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des K anton s Zürich, IV-Stelle, ein rheumatologisches Gutachten, worin dieser auf eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30 % und eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit von 100 % schloss (Urk. 10/3 S. 16 f.). Gestützt hierauf kündigte die IV-Stelle am 24. Juli 2019 die Abweisung des Begehrens des Versicherten auf Leistungen der Invaliden versicherung bei einem Invaliditätsgrad von höchstens 30 % an (Urk. 10/22/1, Urk. 10/22/2 S. 7). Am 12. September 2019 erhob der Versicherte dagegen Ein wände (Urk. 10/4/147). Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 10/30). 1.4
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 hatte die Stadt Uster, Sozialberatung, bei der Mutuel die Direktauszahlung an sie von allfälligen rückwirkend zugesprochenen Taggeldleistungen nach § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG) im Umfang der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen geltend gemacht (Urk. 10/24/1). Am 8. November 2019 widerrief die Stadt Uster die Ermächtigung zur Direkt auszahlung, da der Versicherte ab dem 1. November 2019 keine Sozialhilfe leistungen mehr bezog ( Urk. 10/24/2).
Am 10. Oktober 2019 nahm der Vertr auensarzt der Mutuel , Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten Stellung und empfahl aufgrund der Einschätzung von Dr. C.___ vom 3. Juli 2019 die Einstellung der Leistungen (Urk. 10/26/2). Die Mutuel stellte ihre Tag geldleistungen daraufhin mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 per 31. Oktober 2019 ein (Urk. 10/27). Zur Auszahlung der Krankentaggelder vermerkte sie, dass diese vom 7. November 2018 bis 3 1. März 2019 auf das Konto des Versicherten und vom 1. April 2019 bis am 31. Oktober 2019 aufgrund einer Abtretungs erklärung an die Gemeinde Uster ausbezahlt würden. Vom 1. Oktober 2018 bis 6. November 2018 könne aufgrund eines Zahlungsverzugs der Prämien keine Taggelder erbracht werden, die Leistungen seien für diese Periode sistiert (Urk. 10/27 S. 2). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 15. November 2019 Einsprache (Urk. 10/29). Daraufhin holte die Mutuel die Stellungn ahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 23. September 2020 ein, der die Einschätzung von Dr. C.___ einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestätigte (Urk. 10/26/1). Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 wies die Mutuel die Einsprache des Versicherten ab und stellte fest, die Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 werde in dem Sinne revidiert, dass die Leistungen mangels Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätig keit zu Unrecht bezogen worden seien, wobei die Mutuel jedoch auf die Rück forderung der zu Unrecht bezahlten Taggelder verzichte (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. März 2021 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 6. November 2018 und auch nach dem 1. April 2019 die Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung zuzüglich Zins von 5 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 9 S. 13). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 24. August 2021 (Urk. 15 S. 2) und die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 23. September 2021 (Urk. 18 S. 2) an den Anträgen fest. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 nahm der Beschwerde führer zur Duplik Stellung (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu nicht ver nehmen (Urk. 23 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) können Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind und die das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, bei einem Krankenversicherer eine Taggeldversicherung abschliessen. Die Taggeld versicherung kann unter anderem vom Arbeitgebern für sich und ihre Arbeit nehmer und Arbeitnehmerinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit . a KVG). 1.2
Scheidet eine versicherte Person aus der Kollektivversicherung aus, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag umschriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der Vertrag aufgelöst wird, so hat sie laut Art. 71 Abs. 1 KVG das Recht, in die Einzelversicherung des Versicherers überzutreten. Soweit die versicherte Person in der Einzelversicherung nicht höhere Leistungen versichert, dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden; das im Kollektivvertrag massge bende Eintrittsalter ist beizubehalten.
Der Versicherer hat dafür zu sorgen, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt wird. Unterlässt er dies, so bleibt die versicherte Person in der Kollektivversicherung. Sie hat ihr Übertrittsrecht innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen (Art. 71 Abs. 2 KVG). 1. 3
Nach Art. 72 Abs. 1 KVG vereinbart der Versicherer mit dem Versicherungs nehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken.
Die übernommenen Leistungen werden der Periode der Arbeitsunfähigkeit zu geordnet (Art. 72 Abs. 1 bis KVG).
Gemäss Art. 72 Abs. 2 KVG entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig i m Sinne von Art. 6 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist. Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für de n Anspruch auf Taggeld eine War tefrist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lo hnfortzahlung ver pflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer d es Taggeldes um diese Frist ver kürzt werden.
Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Art. 67 ATSG ist nicht anwendbar (Art. 72 Abs. 3 KVG).
Nach Art. 72 Abs. 4 KVG wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Abs . 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Ver sicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. 1.4
Die Allgemeinen Bedingungen (AB) der Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG der Beschwerdegegnerin , « Ausgabe 01.01.2011» (Urk. 10/ 0 ) , sehen in Art. 3 vor, dass die Versicherungsdeckung mit dem Inkrafttreten der Versicherung beginnt und das Datum des Inkrafttretens auf dem Vertrag oder dem A usweis aufgeführt ist.
Laut A rt. 7 AB wird das Taggeld während 730 Tagen innerhalb von 900 auf einanderfolgenden Tagen für eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeiten entrichtet ( Ziff. 1). Die zulasten des Arbeitgebers fallenden Wartefristen werden auf die Dauer des Leistungsanspruchs angerechnet ( Ziff. 2).
Gemäss Art. 13
AB wird das Taggeld
– in Abwei chung von Art. 72 Abs. 2 KVG zu Gunsten der Versicherten – bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % erbracht (Ziff. 1) . Die Arbeitsunfähigkeit teilweise invalider oder behinderter Personen wird nach dem Grad der Unfähigkeit, ihre derzeitige Beschäftig ung aus zuüben, berechnet (Ziff. 3) . Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein ent sprechend gekürztes Taggeld ausgerichtet (Ziff. 11). Werden die Taggelder der Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber ausbezahlt, erstattet Letzterer die Tag gelder mit den Löhnen (Ziff. 13).
Nach
Art. 13 Ziff. 14 AB
wird das versicherte Taggeld nach Ablauf der gewählten Wartefrist ausgerichtet. Tage mit teilweiser Arbeitsunfähigkeit werden für die Berechnung der Wartefrist als ganze Tage angerechnet.
Der Versicherungsnehmer hat eine vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit innert sieben Tagen ab Beginn der Arbeitsunterbrechung zu melden. Bei Warte fristen von 30 und mehr Tagen kann der Versicherungsnehmer den Versicherer innert 15
Tagen ab Beginn der Arbeitsunterbrechung informieren. Trifft die Meldung nach Ablauf dieser Frist beim Versicherer ein, so gilt der Eingangstag als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der versicherte Taggeldanspruch entsteht frühestens und nach Abzug der Wartefrist ab dem Eingangstag ( Art. 13 Ziff. 4 AB ).
Bei Übertritt in die Einzelversicherung werden nach A rt. 12 AB allfällige im Rahmen des Kollektivvertrages festgelegte V orbehalte aufrechterhalten (Ziff. 1) . Bereits in der Kollektivversicherung bezogenen Leistungen werden auf diejenige der Einzelversicherung angerechnet (Ziff. 2).
P rämienschuldner ist gemäss Art. 23 AB der Versicherungsnehmer ( Ziff. 1). Die Prämie ist an dem in der Police bestimmten Fälligkeitsdatum zahlbar ( Ziff. 2). Werden die Prämien oder Raten nicht fristgerecht entrichtet, so fordert der Ver sicherer den Schuldner auf, den Ausstand samt Kosten innert 14 Tagen nach Ab senden der Mahnung zu bezahlen. Er macht ihn auf die Säumnisfolgen aufmerk sam.
Wird die ausstehende Prämie samt Kosten während der Nachfrist nicht beglichen, so ruht die Leistungspflicht und der Versicherungsschutz ist sistiert. Sobald die Prämienrückstände samt Kosten vollständig beglichen sind, erlang t der Versicherungsnehmer das Leistungsanrecht zurück, und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Sistierung (Ziff. 4) .
Bezahlt der Versicherungsnehmer mindestens zwei Prämien nicht fristge recht, ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats zu kündigen ( Ziff. 5). 1.5
1. 5 .1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 KVG). Auch in den Allgemeinen Bedingungen des hier anwendbaren Versicherungsvertrages wird darauf hingewiese n , dass der Versicherer dem ATSG, den entsprechenden Nachträgen und der zugehörigen Verordnung sowie dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und den entsprechenden Ver ordnungen untersteht ( Art. 2 Ziff. 1 AB)
N ach der Definition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundh eit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich zu mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 1.5.2
Von
langer
Dauer im Sinne von Art. 6 ATSG wird in der Regel dann gesprochen, wenn die
Arbeitsunfähigkeit
länger
als sechs Monate dauert. Damit kommt zum Ausdruck, dass die bisherige Tätigkeit nur
solange
der Massstab für die
Arbeits unfähigkeit
sein kann, als von der
versicherten
Person
« vernünftigerweise
nicht
verlangt
werden » kann, ihre
restliche
Arbeitsfähigkeit
in einem anderen
Berufs zweig
zu
verwerten
( BGE 114 V 281 E. 1d). Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der den versicherten Personen obliegenden Schadenminderungs pflicht im Sozialversicherungsrecht ( BGE 146 II 89 E. 4.4).
Der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungs pflicht gebietet, dass die versicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen hat, um diesen zu mindern oder zu beheben. Sie umfasst auch die Pflicht zur Annahme einer möglichen Arbeit (BGE 129 V 460 E. 4.2 , 114 V 281
E.
3). Dies gilt von Gesetzes wegen ( Art. 6 Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2008 vom 5. November 2008 E. 4.1).
Die Schadenminderungspflicht kommt zum Tragen, wenn es die versicherte Per son selber in der Hand hat, die (hier erwerblichen) Auswirkungen des ein getretenen versicherten Risikos durch geeignet es Verhalten zu verringern . Diese Pflicht ist auch in Art. 21 Abs. 4 ATSG verankert, wonach (in Verbindung mit Art. 1 KVG) Kran kentaggeldleistungen aufgehoben werden können, wenn die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit in einem anderen Bereich umzusetzen vermag (Urteil des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4 mit Hin weisen ). 1.5.3
Solange noch die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mit überwiegender Wahrscheinlich keit soweit zurückgewinnen, dass weitere Leistungen entfallen, ist die dort gegebene funktionelle Einschränkung massgebend. Die Bezugsgrösse für die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit wird aber auf alle zumutbaren, das heisst nach den gesundheitlichen und weiteren persönlichen Verhältnissen in Frage kommen den Beschäftigungen ausgeweitet, sobald feststeht, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund des - stabilisierten (R KUV 2000 Nr. U 366 S. 92, U 104/99) - Gesundheitszustandes nicht mehr in Frage kommt (oder definitiv nur noch in geringerem Umfang als in einer leidensangepassten Arbeit) und die versicherte Person eingliederungsfähig ist (BGE 129 V 460 E. 4.2; Urteil des Bundesgericht s K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.2).
Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einem Versicherten im Rahmen seiner Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, entscheidet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit, der einen Teil gehalt des verfassungsmässigen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) darstellt. Vom Versicherten kann nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihm unter Berücksichtigung der gesamten objektiven (Arbeitsmarktsituation) und subjektiven (wie verbliebene Leistungsfähigkeit, Alter , berufliche Stellung, familiäre Verhältnisse und die ent sprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich des Wohn- und Arbeitsortes) Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist. Dabei sind die Anforderun gen an die Schadenminderung strenger, je weitergeh end die Sozial versi cherung in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesge richts K 224/05 vom 2 9. März 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.5. 4
Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schaden minderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangs frist einzuräumen, während welcher das bisherige Krankent aggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate zu bemessen . Die An passungszeit beginnt mit der Aufforderung des Taggeldversicherers zum Berufs wechsel . Diese Grundsätze gelten (unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) auch für arbeits lose Versicherte ( Urteil e des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.3, 8C_926/2008 vom 30. Juli 2009 E.
7.1 und 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5, je mit Hinweisen).
1.5.5
Ist der versicherten Person eine andere Tätigkeit zumutbar, erlischt die Leistungs pflicht des Taggeldversicherers n ach Ablauf der Übergangsfrist nicht automatisch vollumfänglich. Denn falls das in dieser anderen Tätigkeit erzielbare Einkommen geringer ist, verbleibt ein Restschaden, für den der Taggeldversicherer leistungs pflichtig bleibt (BGE 114 V 281 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2008 vom 5. November 2008 E. 5).
Nach Ablauf der Übergangsfrist entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen , das im Gesundheitsfall aus der angestammten Tä tigkeit hypo thetisch
verdient werden könnte, und dem Einkommen, das aus der Ausübung einer anderen zu mutbaren Beschäftigung (Verweisungstätigkeit ) mutmasslich zu erreichen ist ( BGE 114 V 281 E. 3c ;
Urteil e des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.1 und
8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5 ).
Die Begriffe der Invalidität und Arbeitsunfähigkeit decken sich nicht, weshalb die Invaliditätsgradbemessung anderer Sozialversicherungen den Taggeldversiche rer grundsätzlich nicht bindet . Der Krankenversicherer respektive das die Streitsache prüfende Gericht muss daher nicht auf das von der IV-Stelle Verfügte abstellen , sondern kann die Unterlagen e iner eigenen Prüfung unterziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2020
vom 13. April 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheides aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zwischen 2013 und 2019 nur vorübergehend verschlechtert. Denn durch den Un fall vom 4. August 2017 sei es zu keiner so grossen Verschlechterung gekommen, dass er seine angestammte Tätigkeit nicht wieder hätte aufnehmen können. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er vor dem Unfall - entgegen der damaligen anderslautenden Einschätzung einer nur 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gemäss dem A.___ -Gutachten vom 15. August 2013 (Urk. 10/2 S. 33 f.) - über Jahre in einer seinen Leiden nicht angepassten Tätigkeit in einem vollen Pensum habe arbeiten können, jedoch nicht mehr nach dem Un fall, nachdem der Status quo ante erreicht worden sei. Gemäss dem voll beweis kräftigen Gutachten von Dr. C.___ vom 3. Juli 2019 (Urk. 10/3) gebe es aus rheumatologischer Sicht kein en Grund dafür, weshalb die Arbeitstätigkeit nach dem Unfall nie mehr aufgenommen worden sei. Da der Beschwerdeführer vor dem Unfall im 2017 voll habe arbeiten können, müsse von der medizinisch-theoretischen Einschätzung von Dr. C.___ einer 75%igen (richtig: 70%igen; Urk. 10/3 S. 16 f.) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit indes in Ein klang mit der Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Bundesgericht 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 (= BGE 140 V 193 E. 3.1-3.3 ; Urk. 2 S. 7) abgewichen werden und es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Arztberichte von Dr. B.___ seien zudem sowohl von den Gutachtern als auch von Dr. C.___ kritisch gewürdigt worden und ihre medizinischen Stellungnahmen würden lediglich Parteibehauptungen gleichkommen, da behandelnde Ärzte in Zweifels fällen aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Es müsse daher einige Wochen nach dem Unfall vom 4. August 2017, spätestens aber am Tag der Einstellung der Leistungen durch den Unfallversicherer am 4. Juni 2018 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer respektive Lastwagenchauffeur aus gegangen werden. Der Beschwerdeführer habe daher zu Unrecht von ihr, der Beschwerdegegnerin, Leistungen ab dem 6. Juni 2018 bezogen (Urk. 2 S. 8 ff.). Die verfügte Einstellung der Leistungen per 31. Oktober 2019 sei demzufolge gegenstandslos, auf eine Rückforderun g der bis am 31. März 2019 zu Unrecht erbrachten Krankentaggelder werde verzichtet (Urk. 2 S. 11).
Selbst wenn man von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit ausgehen würde, wäre die Leistungseinstellung per 31. Oktober 2019 gerechtfertigt. Dabei komme den in gewissem Masse bestehenden Diskrepanzen zwischen dem A.___ -Gutachten und jenem von Dr. C.___ zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, so dem Umfang von 75 % gegenüber 100 % , keine relevante Bedeutung zu. Denn wie ausgeführt sei sogar die 75%ige Arbeitsfähigkeit vom Beschwerde führer nicht eingehalten worden und der Unfall habe nur eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge gehabt. Die Einschätzung von Dr. C.___ einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit entspreche somit der Realität und müsse bestätigt werden (Urk. 2 S. 10 f.).
Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergangsfrist von fünf Monaten könne nicht entsprochen werden. Denn dieser habe seit 2013 Kenntnis davon, welche Tätigkeiten seinem Gesundheitszustand angepasst seien und welche nicht. Es habe in seiner Verantwortung gelegen, ab der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2018 die nötigen Schritte einzuleiten, um seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu verwerten (Urk. 2 S. 11).
Vom 1. Oktober 2018 bis 6. November 2018 bestehe zudem selbst unter der An nahme einer leistungsbegründenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein Leistungsanspruch aus der Einzelversicherung. Nach Art. 71 Abs. 2 KVG bleibe die versicherte Person in der Kollektivversicherung, wenn die versicherte Person nicht schriftlich über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt worden sei. Dem Versicherten sei mit Schreiben vom 6. November 2018 bekannt gemacht worden, dass seine ehemalige Arbeitgeberin die Information zu Art. 71 Abs. 2 KVG unterlassen habe. Der Beschwerdeführer habe sein Übertrittsrecht (danach) innert der vorgesehenen Frist von drei Monaten geltend gemacht. Er sei somit ab dem 7. November 2018 über seine Einzelversicherung gedeckt. Bis zu diesem Datum bleibe er, wie in Art. 71 Abs. 2 KVG vorgesehen, in der Kollektiv versicherung. Da die Prämien mit Fälligkeit am 22. September 2018 mehrmals erfolglos gemahnt worden seien, letztmals am 20. November 2018, hätten die Leistungen demzufolge ab dem 1. Oktober 2018 sistiert werden müssen, wenn ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bestanden hätte (Urk. 2 S. 7 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, mit den echtzeitlichen, lückenlosen Arztzeugnissen der Rheumatologin Dr. B.___ (Urk. 3/17/1-16), die jeweils nach der darin vermerkten fachärztlichen Untersuchung ausgestellt worden seien, sei seine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von Juni 2018 bis Ende November 2019 dokumentiert. Diesen echtzeitlichen ärztlichen Feststellungen zur Arbeits unfähigkeit komme volle Beweiskraft zu. Zusätzlich liege der Bericht der F ach ärztin vom 22. Juni 2018 (Urk. 12/1) vor, in welchem die Gesundheitsschädigung und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ausführlich begründet würden. Damit sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bewiesen ( Urk. 1 S. 6, Urk. 15 S. 2).
Daran ändere nichts, dass er von September bis Dezember 2018 einen Arbeits versuch im Teilzeitpensum von 30 % unternommen habe, jedoch dabei gescheitert sei, und dass er sich im Jahr 2019 bei der Arbeitslosenkasse zur Suche einer Anstellung im Pensum von 20 % angemeldet habe. Die dabei erzielten und der Beschwerdegegnerin deklarierten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkünfte seien bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. Auch die Einschätzung gemäss dem A.___ -Gutachten, welche auf einer fünf Jahre früher durchgeführten Unter suchung beruhe, vermöge keine Zweifel an der Richtigkeit der echtzeitlichen rheumatologischen Beurteilung von Dr. B.___ zu erwecken. Dasselbe gelte für die Würdigung von Dr. C.___ , welche erst ein Jahr später aufgrund einer ein maligen Untersuchung am 25. Juni 2019 erfolgt und mit Widersprüchen sowie tatsachenwidrigen Annahmen behaftet sei, die den Beweiswert seiner Würdigung entkräften würden. Und zwar habe Dr. C.___
in seinem Gutachten (Urk. 3/18 S. 14 und S. 16 Ziff. 7.4) die gesundheitsbedingte Leistungseinschränkung gemäss der A.___ -Beurteilung , wonach eine
75%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit bestanden ha b e (Urk. 3/19 S. 34 Ziff. 11), bestätigt und (anderenorts) ausdrücklich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit anerkannt . Dazu im Widerspruch habe er auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geschlossen (Urk. 3/18 S. 17 Ziff. 8.2). Dieser Widerspruch zu seinen vorgängigen Aus führungen und zur Beurteilung der A.___ -Gutachter bleibe unbegründet, weshalb es an der Schlüssigkeit seiner Würdigung fehle. Ausserdem sei aus der Bestätigung von Dr. C.___ des adäquaten Schmerzverhaltens, der guten Mit wirkung, der fehlenden Verdeutlichungstendenzen und des guten Therapie verlaufs zu schliessen , dass den früheren fachärztlichen Beurteilungen durch Dr. B.___ ein authentisches Schmerzverhalten zugrunde gelegen habe, so dass ihre jeweiligen E rgebnisse als valide zu gelten hätten. Die abweichende Beurteilung von Dr. C.___ lasse sich auch mit dem bis zu seiner Untersuchung vom 25. Juni 2019 eingetretenen guten Therapieerfolg erklären , da er, der Beschwerdeführer, seit dem Unfall in ständiger physiotherapeutischer Behandlung gestanden habe . Daher könne die in den früheren Untersuchungen durch D r. B.___ festgestellte, die Arbeitsunfähigkeit bewirkende Symptomatik nicht widerlegt werden, auch wenn Dr. C.___
in der Untersuchung vom 25. Juni 2019 kein cervicovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom , keine Periarthropathia
humeroscapularis und keine reaktive Depression festzustellen vermocht habe. Ferner gehe Dr. C.___
(Urk. 3/18 S. 7 f. Ziff. 3.2.2 und S. 14 Ziff. 6.2 ) fälschlicherweise davon aus, dass bei ihm, dem Beschwerdeführer, seit dem Jahr 2016 bis zum Unfall im (August) 2017 in der Tätigkeit als Chauffeur eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe und er dadurch seine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit unter Beweis gestellt haben solle. Die entsprechenden arbeitsanamnestischen Ausführungen im Gutachten von Dr. C.___ hätten auf einem offensichtlichen Missverständnis beruht. Tatsächlich habe er korrekt angegeben, seit dem Jahr 2016 als Lastwagenchauffeur gearbeitet zu haben und ab dem Frühjahr 2017 wenige Monate vor dem Unfall im Vollzeit pensum tätig gewesen zu sein. Tatsächlich habe er ab dem 1. April 2016 lediglich den Arbeitsversuch als Chauffeur in einem Teilzeitpensum von 50 % begonnen, wie sich aus dem Arbeitsvertrag in der Be ilage 1 ( Urk. 3/1) ergebe, und erst kurze Zeit vor dem Unfall ab dem 1. April 2017 den Versuch zur Steigerung auf ein Vollzeitpensum angetreten (Beilage 2, Urk. 3/2) , der nach nur vier Monaten mit dem Unfall vom 4. August 2017 gescheiter t sei . Er habe das Arbeitspensum von 100 % nur während kurzer Zeit geleistet, bis das Unfallereignis die Dekompensation des Vorzustandes an den oberen und unteren Extremitäten so wie am Rücken mit dauerhaft anhaltenden Beschwerden ausgelöst habe, welche die Arbeitsunfähigkeit bewirken würden. Die anfängliche Entlöhnung habe im Vergleich mit dem vollen Gehalt zudem nicht einmal einem Halbzeitarbeits pensum entsprochen, was zeige, dass er ein erheblich unter 50 % liegendes Teil zeitarbeitspensum erbracht habe, von welchem jedenfalls nicht auf eine 70%ige oder gar 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könne. Der IK-Auszug (Urk. 3/20) dokumentiere ferner, dass er ab dem Jahr 2012 bis zum Antritt des Arbeitsversuches vom April 2016 jahrelang gar kein Erwerbseinkommen respektive nur gerade ein solches von total Fr. 1'080.-- habe erzielen können. Ebenso gehe die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid fälschlicher weise davon aus, dass er während längerer Zeit zur Chauffeurtätigkeit im Voll zeitpensum fähig gewesen sei und dass dadurch die ärztlicherseits attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit widerlegt seien ( Urk. 1 S. 5 ff., Urk.
15 S. 2 ff. , Urk. 20 S. 1 f. ).
Aber auch ausgehend von der Würdigung von Dr. C.___ einer 30%igen Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer gemäss Dr. C.___ der A.___ -Beurteilung entsprechenden 25%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit wäre die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gegeben. Denn das Taggeld sei gemäss den Allgemeine Bedingungen (AB; Urk . 3/13 /2 ) bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % in der versicherten bisherigen Berufstätigkeit al s Chauffeur zu erbringen. Die A B würden keine Pflicht zu einem Berufswechsel zwecks Schadenminderung statuieren. Nach der Rechtsprechung zur allgemeine Schadenminderungspflicht werde zudem vorausgesetzt, dass der Versicherte zur Verwertung der Rechtsarbeitsfähigkeit ausdrücklich aufgefordert und ihm dabei eine angemessene Anpassungszeit von mindestens drei bis fünf Monaten angesetzt worden sei. Eine solche Aufforderung mit Ansetzung einer Übergangsfrist , welche nach der Rechtsprechung auch nach dem Verlust einer Arbeitsstelle zu erfolgen habe,
sei seitens der Beschwerde gegn erin indes nie erfolgt und der Wechsel in eine zumutbare Tätigkeit sei erstmals mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 geltend gemacht worden. Aufgrund seiner erschwerten erwerblichen Situation sei bei ihm eine fünfmonatige Übergangsfrist ausge wiesen. Denn er sei altersbedingt und aufgrund seines ganzen Berufslebens als Chauffeur in seiner Anpassungsfähigkeit und Flexibilität zum Berufswechsel ein geschränkt. Seine Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt werde zusätzlich durch die fehlende Ausbildung und die Teilarbeitsunfähigkeit auch in einer leidens angepassten Tätigkeit massiv herabgesetzt. Die Auflösung des Arbeits verhältnisses per Ende Januar 2018 ändere entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nichts an der Notwendigkeit der Einräumung und Dauer der Anpassungszeit. Auch das im A.___ -Gutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil ändere nichts an dieser Notwendigkeit. Denn weil die Einschränkung der Arbeits fähigkeit sowohl bezüglich der angestammten als auch einer leidensangepassten Tätigkeit im gleichen Umfang von 25 % attestiert worden sei, habe ohne die aus drückliche Abmahnung durch die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung zu einem Berufswechsel bestanden . Somit sei das Taggeld für die von Dr. B.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit
auch nach dem 31. März 2019 geschuldet ( Urk. 1 S. 8 f., Urk.
15 S. 4 f. , Urk. 20 S. 3 ).
Des Weiteren treffe es nicht zu, dass zufolge des Prämienzahlungsverzugs der Arbeitgeberin die Leistungspflicht aus dem Kollektivversicherungsvertrag geruht habe . Das Taggeld sei vielmehr auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 6. November 2018 auszurichten. Denn die letzte Mahnung (Urk. 3/15) mit einer Nachzahlungsfrist bis am 4. Dezember 2018 sei am 20. N ovember 2018 erfolgt. Mit dieser sei en jedoch als Säumnisfolge allein die rechtlichen Schritte zum Inkasso, nicht jedoch die Sistierung der Leistung spflicht erwähnt worden , wie dies in Art. 23 Ziff. 4 A B gleichermassen wie in Art. 20 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vorgesehen sei. Gemäss der Rechtspraxis zu Art. 20 VVG, deren Schutzzweck auch für die Versicherten gemäss KVG gelte, folge aus der Unterlassung der Androhung zur Sistierung der Leistungspflicht bei Nicht zahlung, dass diese Säumnisfolge nicht eintreten könne. Selbst bei korrekter Erwähnung der Säumnisfolgen in der Zahlungsaufforderung würde die Leistungspflicht ohnehin erst ab dem Ablauf der Zahlungsfrist am 4.
D ezember 2018 ruhen ( Urk. 1 S. 9 f., Urk.
15 S. 5 f. ). Für die seit dem 1.
Oktober 2018 und ab dem 1. April 2019 ausstehenden Taggeldansprüche sei die Beschwerde gegnerin gestützt auf Art. 26 Abs. 2 ATSG verzugszinspflichtig (Urk. 15 S. 6). 2.3
Unstrittig ist, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Arbeitgeber bescheinigung vom 4. Mai 2018 mit der Meldung einer Arbeits un fähigkeit
des Beschwerdeführers ab 8. August 2017 (Urk. 10/6)
und nach der Einstellung der unfallversicherungsrechtlichen Leistungen durch die Suva per 4. Juni 2018 (Urk. 10/7/1) sowie nach dem Übertritt des Beschwerdeführer s in die KVG- Einzelversicherung am 7. November 2018 (Urk. 10/15) im Zeitraum vom 4. Juni 2018 bis am 31. März 2019 - abzüglich der 30 - tägigen Wartefrist vom 4. J uni bis 3. Juli 2018 und ohne die Zeit vom 1. O ktober 2018 bis 6. November 2018 - Tag gelder an den Beschwerdeführer
geleistet hat.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid ungeachtet dieser Leistungen zu Recht den Anspruch des Beschwerde führers auf Taggeldleistungen wegen voller Arbeitsfähigkeit
in seiner an gestammten Tätigkeit als Chauffeur und in einer leidensangepassten Tätigkeit
spätestens ab dem 4. Juni 2018
verneint hat (Urk. 2 S. 11 f. ) . 3. 3.1
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s ist den Akten das Folgende zu ent nehmen.
In der Zeit vor dem U nfall vom 4. August 2017 (Urk. 10/5/1) war der Beschwerdeführer im Juni 2013 aus allgemein-medizinischer, orthopädischer und psychiatrischer Sicht im Zentrum A.___
unter sucht worden (Urk. 10/2 S. 1 ff.). Im
inter disziplinären A.___ - Gutachten vom
15. August 2013 wurde fest gehalten , i m Vordergrund der subjektiven Klagen von Seiten des Beschwerdeführer s hätten die Schmerzen gestanden, welche von ihm auf einen früheren Autounfall (vom Februar 1989) zurückgeführt würden. Diese Beschwerden hätten sich in den letzten zwei Jahren (2011-2012) verstärkt (Urk. 10/2 S. 33) . Beim damaligen Unfall im Jahr 1989 habe der Beschwerde führer ein Polytrauma mit Hüftluxation links nach hinten, Patellafraktur rechts mit Abriss der Patellasehne , Nasenbeinfraktur, Thoraxkontusion und Ausbruch von Zähnen erlitten (Urk. 10/2 S. 16 ).
Anlässlich der gutachterlichen Unter suchung im Juni 2013 habe er berichtet, er leide unter konstanten Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und des Gesässes mit Ausstrahlung nach lumbal. Beim Sitzen wür den die Schmerzen nach zirka 10 Minuten zunehmen. Im Bereich des rechten Knies und Oberschenkels best ünden ein konstantes Kältegefühl und Ameisenlaufen. Nachts habe er Mühe beim Atmen (Urk. 10/2 S . 13). Seit sechs bis sieben Jahren leide er auch unter Nackenbeschwerden, welche zur linken Schulter ausstrahlen würden (Urk. 10/2 S. 17). Die A.___ -Gutachter
nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Status nach Polytrauma im Februar 1989 mit post t raumatischer Coxarthrose links bei Status nach dorsaler Hüftluxation, posttraumatischer Femoropatellararthrose rechts, den Status nach Mehrfragmentfraktur der Patella und offener Abrissfraktur der Patellarsehne so wie
den Status nach transossärer
Reinsertion des Ligamentums patellae (Urk. 10/2 S. 32). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schrieben
sie unter anderem den Diagnosen einer leichten depressiven Episode, einer Periarthropathia
humerosc apu laris links geringer Ausprägung, eine m
Cervicovertebralsyndrom geringen Grades und de m Status nach Nasenbeinfraktur
zu (Urk. 10/2 S. 33).
Die Gutachter schlossen auf eine seit Jahren bestehende 75%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Taxichauffeur und ebenso in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne andauernd mittelschwere oder schwere Tätigkeiten, ohne repetitives Heben und Tragen schwerer Lasten, Knien, Arbeiten auf den Knien oder das Besteigen von Gerüsten, Leitern oder ähnlichem. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer seit dem Un fallereignis im Jahr 1989 nicht mehr zumutbar (Urk. 10/2 S. 34).
A m 27. November 2014 wurde im Spital
F.___ wegen einer post traumatischen Coxarthrose links eine minimal invasive Implantation einer Hüft-Totalprothese links durchgeführt. Aufgrund der postoperativ aufgetretenen Hüft-Prothese-Luxation links erfolgte am 1. Dezember 20 14 ein Schaftwechsel der Hüft-Totalprothese (Urk. 10/3 S. 5, Urk. 10/4 /116/1 ).
Gemäss dem Bericht von Dr. B.___
vom 22. Juni 2018 nannte sie als die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Periarthritis humeroscapularis
( PHS ) rechts bei aktivierter AC-Arthrose, eine Periarthropathia
coxae bei Status nach Totalprothese der Hüfte links, ein chronische s
lumbospondylogene s Syndrom bei Osteochondrose L4-S1, eine Spondylosis
deformans L1/2 rechts und ein chronische s
Cervicoverte bralsyndrom bei einer Unkovertebralarthrose C5/6 und C6/ 7. Der Beschwerdeführer habe über bew egungs- und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenkes und der linken Hüfte geklagt. Unter Belastung würden zu nehmend Dys - und Parästhesien im ganzen linken Bein auftreten. Objektivierbar seien D ruckdolenzen
subac romial mit stark eingeschränkter Beweglichkeit des Schultergelenkes und diffuse Druckdolenzen im Bereich der linken Hüfte mit end gradig eingeschränkter Beweglichkeit. Die Beeinträchtigung von Seiten der Schulter und des Rückens seien schwerwiegend. Sämtliche rücken- und hüft belastenden Arbeiten seien nicht zumutbar. In der angestammten Tätigkeit bestehe ab dem 1. Mai 2018 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine leidensangepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ebenfalls nicht aus üben ( Urk. 12/1).
Im Bericht vom 29. Juni 2018 führte Dr. B.___ dieselben Diagnosen auf und hielt fest, es bestünden nebst dem Status nach Totalprothese (TP) der linken Hüfte mit persistierenden Schmerzen unter Belastung neu lumbosacrale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine sowie C ervicalgien . Als Befunde habe sie aus gedehnte muskuläre Verspannungen cervical und lumbal beidseits mit stark ein geschränkter Beweglichkeit der HWS und LWS, einen neurologisch unauffälligen Status, eine reizlose Oper a tionsnarbe nach TP linke H üfte und diffuse Druck dolenzen im Bereich des Trochanter major mit endgradig eingeschränkter Beweglichkeit festgestellt . Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und
in sämt liche n den Rücken und die Hüfte belastenden T ätigkeiten sei vom 8. August 2017 bis am 30. April 2018 unfallbedingt und ab dem 1. Mai 2018 bis auf Weiteres zu 100 % eingeschränkt. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei in einem 50%igen Pen sum zumutbar. Heben und Tragen schwerer Lasten, langes Stehen oder Gehen sowie Arbeiten auf der Leiter seien nicht möglich (Urk. 10/40/124 /2-5 ).
Im B ericht vom 31. Januar 2019 bestätigte D r. B.___ die ab dem 1. Mai 2018 bis auf Weiteres attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Taxi fahrer und erklärte, es bestünden zunehmende Schmerzen im lumbosacralen Bereich mit Ausstrahlungen in beide Beine, permanente Schmerzen im Nacken schultergürtelbereich verbunden mit Kopfschmerzen sowie bewegungs- und belastungsabhängig Schmerzen im Bereich der linken H üfte. Zusätzlich zum Heben und Tragen schwerer Lasten sei auch langes Sitzen nicht zumutbar. Es sei eine limitierte Belastbarkeit der Hüft- und Schultergelenke sowie des Rückens gegeben . In einer leidensangepasste n Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/4/138/2-6).
Am 25. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer vom Rheumatologe n D r. C.___
untersucht . Gemäss dessen
Gutachten vom 3. Juli 2019
berichtete der
Beschwerdeführer über Schmerzen im linken Bein beim Treppensteigen und Liegen auf der linken Seite und über seit der Operation anhaltende Miss empfindungen im linken Bein im Sinne von Gefühlsstörungen, belastungs abhängige Schmerzen in der rechten Schulterregion sowie Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks . Die Beschwerde n und Einschränkungen am linken Hüftgelenk und rechten Kniegelenk seien seit der Hüftarthroplastik -Operation im 2014 unverändert geblieben . Die rechtsseitigen Schulter beschwerden würden seit dem Sturzereignis vom 4. August 2017 bestehen . Diese Angabe sei schwierig nachzuvollziehen, da bereits im Bericht von D r. med. G.___ vom
15. Oktober
2005 (U rk. 10/4/ 33 ) unklare Schulterschmerzen rechts erwähnt worden seien. In den Röntgenuntersuchungen des Schultergelenkes rechts würden zudem Hinweise für eine traumatisch bedingte Veränderung oder F raktur fehlen. D ie Arthro -MRI-Untersuchung vom 12. Oktober 2017 habe eine aktivierte AC-Arthrose mit einer intakten Rotatorenmanschette dokumentiert. Laut dem Beschwerdeführer habe er am Anfang
den rechten Arm kaum anheben können, unter einer intensiven Physiotherapie habe sich die Situation im Verlaufe wesentlich gebessert. Auf die Frage nach anderen Beschwerden am Bewegungs apparat oder an Organen hab e
der Beschwerdeführer angegeben, dass er eigent lich recht gesund sei und nur wenige Medikamente einnehme. Die Halswirbel säule (HWS), die Lendenwirbelsäule (LWS) oder andere Abschnitte des Achsenskelettes seien nicht erwähnt worden (U rk. 10/3 S. 5 f f . ).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxi- und Lastwagenchauffeur seien die folgenden zu stellen : Belastungsabhängige Restbeschwerden am Hüftgelenk links bei/mit traumatischer Hüftluxation nach hinten mit durchgeführter Reposition anlässlich des Ereignisses vom 4. Februar 1989, sekundärer Coxarthrose -Entwicklung mit Implantat einer Hüft-Total prothese links am 27. November 2014, zusätzlich Schaftwechsel am 1. Dezember 2014 bei postoperativer Hü ftprothesen-Luxation links, persistierende Periarthro pathie am Trochantor
major , im Übrigen gutes postoperatives Ergebnis mit guter Beweglichkeit und erhaltener Kompensation; B elastungsbeschwerden am Knie gelenk rechts bei/mit Status nach Abrissfraktur der Patellasehne anlässlich des E reignisses vom 4. F ebruar 1 989 mit durchgeführter t r ansossärer Re-Insertion des Ligamentum patellae , post traumatisch und postoperativer retropatellärer Knorpelschaden und beginnender Pangonarthrose mit guter Kompensation; belastungsabhängige Schulterbeschwerden rechts im Bereich des AC-Gelenkes bei degenerativ bedingter AC-Gelenksarthrose, im Übrigen unauffällige Binnen strukturen, aktuell gute Kompensation (Urk. 10/3 S. 12). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien
auswärts diagnostizierte chronische lumbospondylogene und cervicovertebrale Schmerzen bei beginnender Disko pathie C5/C6, C6/C7 und L3-S1,
ohne Facettengelenks- oder radikuläre Symptome und aktuell mit guter Kompensation und Beschwerdefreiheit zu nennen (U rk. 10/3 S. 13). Zur Beurteilung erklärte D r. C.___ , unter Einhaltung gewisser Schonkriterien sei bezüglich der linken Hüfte und des rechten Knies von einer weiterhin und lange anhaltende n guten Kompensation auszugehen. E nt sprechend könne der Beschwerdeführer im Alltag alle Aktivitäten ausführen , auch regelmässig Autofahren . Bis zum Ereignis vom 4. August 2017 sei er als Last wagenchauffeur mit vollem Pensum und voller Arbeitsfähigkeit tätig gewesen , was er habe bewältigen können . Das Ereignis vom 4. August 2017 habe keine strukturell t raumatisch bedingte Veränderung verursacht , was die Röntgen aufnahmen von damals bestätigen würden, und die aktuelle Untersuchung (vom 25. Juni 2019) habe eine gute Kompensation der betroffenen Etagen ergeben. Es habe nicht zu einer anhaltenden Verschlechterung geführt, sondern höchstens zu einer vorübergehenden, nicht richtunggebend en Verschlimmerung , welche spätestens Ende 2017 abgeschlossen gewesen sei.
Insofern sei es nachvollziehbar, dass die Suva den Fall eingestellt habe. Der Beschwerdeführer habe seit dem Ereignis vom 4. August 2017 (dennoch) nicht mehr gearbeitet. Den Grund für die bisherige fehlende Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer nicht angeben können. Es bestehe eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation, vor allem in finanzieller Hinsicht. Aus medizinischer oder rheumatologisch -somatischer Sicht könne eine fehlende Tätigkeit seit diesem Ereignis nicht begründet werden . Seit dem Ereignis vom 4. August 2017 hätten sich weder anamnestisch eine Ver schlechterung, noch klinisch oder radiologisch eine Veränderung des Gesund heitszustandes ergeben. So sei en b ei der Untersuchung das Sitz- und Bewegungs verhalten unauffällig gewesen, die reproduzierbaren klinischen B efunde hätten eine gute Kompensation an der Schulter rechts, an der Hüfte links und am Knie gelenk rechts bestätigt. Beschwerden cervical oder lumbal seien vom Beschwerdeführer nicht erwähnt worden; die klinische Untersuchung dies bezüglich sei schmerzfrei und bis auf eine diskrete Endphasen-Extensions-Miss empfindung unauffällig gewesen. Korrelierend mit diesen klinischen Befunden seien die Verlaufsröntgenaufnahmen der Hüfte unauffällig ausgefallen mit korrekt positioniertem Implantat und an der LWS mit lediglich geringen degenerativen Veränderungen. Die Befunde der orthopädischen Untersuchung gemäss dem A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2013 würden sich durch seine klinischen Untersuchungsergebnisse bestätigen lassen ; die Situation sei auch seit diesem Gutachten unverändert und der Gesundheitszustand ohne Ver schlechterung. Im Gegensatz zur orthopädischen A.___ -Einschätzung einer 75%igen Restarbeitsfähigkeit beurteile er, D r. C.___ , die Tätigkeit als Taxifahrer
jedoch als nur noch eingeschränkt (gemeint wohl: als noch eingeschränkter) z u mutbar (Urk. 10/3 S. 13
f.).
Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von D r. B.___
sodann sei weder begründet noch nachvollziehbar. Er habe deren Diagnose eines chronischen cervicovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms nicht bestätigen können. Auch die Diagnose einer chronischen Periarthropathia
humeroscapularis beidseits treffe nicht zu. Es sei zwar möglich, dass unter erheblicheren Belastungen das AC-Gelenk rechts symptomatisch werde, jedoch best ünden
weder eine andere Binnenläsion, noch klinisch reproduzierbare Bewegungseinschränkungen oder eine Schmerzsymptomatik. Er, Dr. C.___ , könne weder ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch der Diagnoseliste nachvollziehen und müsse sie kritisch hinterfragen (Urk. 10/3 S. 14 f.) .
In Bezug auf die Tätigkeiten als Taxifahrer und Lastwagenchauffeur mit Ein- und Ausladen der Ware sowie Staplerbedienung ,
respektive auf Tätigkeiten mit erheblicher Hebelwirkung auf die beiden erwähnten Gelenke , sei dem Beschwerdeführer noch eine 70 % ige Arbeitsfähigkeit zumutbar . Eine höhere Arbeitsfähigkeit sei mit dem Risiko zunehmender Beschwerden verbunden. Dies sei eine langfristige Beurteilung. Die degenerativen Veränderungen am rechten Kniegelenk seien von einem sehr langsamen Fortschreiten begleitet. Die AC-Gelenksarthrose am rechten Schultergelenk bleibe solange asymptomatisch, als das Gelenk nicht überlastet werde. Gewichtsbelastende Überkopfarbeiten seien zu vermeiden . Dies sei in der letzten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur immer wieder der Fall gewesen , weshalb auch betreffend das Schultergelenk eine solche Tätig keit nur begrenzt zumutbar sei. In einer Tätigkeit mit weniger Belastung der Knie- und Hüftgelenke und geringerer Hebelwirkung, ohne wiederholt längere Weg strecken, ohne Tätigkeit auf unebenem Boden, leicht bis zeitweise mittelschwer wechselbelastend
und ohne wiederholten Überkopfarbeiten, ideal mit Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Abläufen , sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf jedes Pensum gegeben. Das wäre eine leichtere Tätigkeit als noch
vor dem Ereignis vom 4. August 2017, als er zu 100 % als Lastw agenchauffeur tätig gewesen sei;
unter der damaligen Tätigkeit habe er erhebliche Beschwerden an ge gebe n . In angepasster Tätigkeit würden auch die LWS und HWS geschont, wobei diesbezüglich die Belastbarkeit kaum eingeschränkt sei, indem die degenerativen Veränderungen gering ausgeprägt seien. Seine Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und angepassten Tätigkeit gelte ab Ende September 201 7. Mit Bezug auf die Fragestellung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ; Arbeitsfähigkeit retrospektiv im Verlauf ab 4. August 2017, vgl. Urk. 10/4/140/3, Urk. 10/4/143/6 ) habe die Beurteilung G ültigk eit per Ende Oktober 2017, zu diesem Zeitpunkt sei die vorübergehende Verschlimmerung ab geschlossen gewesen (Urk. 10/3 S. 16 f.).
Der Vertrauensarzt Dr. D.___ bemerkte in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2019, aufgrund des Gutachtens von Dr. C.___ sei eine Arbeitsfähig keit zumutbar. Die Invalidenversicherung habe Leistungen abgelehnt. Er müsse daher empfehlen, entsprechend der Invalidenversicherung zu entscheiden und die Leistungen der Krankentaggeldversicherung einzustellen (Urk. 10/26/2).
Der Vertrauensarzt D r. E.___ erklärte in der Stellungnahme vom 23. September 2020, Diagnosen , die auf ein krankheitsbedingtes Leiden zurückzuführen seien und eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden , lägen keine vor . Es gehe aus den verschiedenen vorgelegten Dokumenten, und insbesondere aus dem rheum a tologischen Gutachten von Dr. C.___ vom 3. Juli 2019 ausdrücklich hervor, dass der Unfall vom 4. August 2017 keine strukturellen oder organischen Schäden verursacht habe. Somit habe der Beschwerdeführer keine determinierende Ver schlechterung seines gesundheitlichen Zustandes seit dem
A.___ -Gutachten vom 15. August 2013 erlitten und die von D r. C.___ bestimmte Zumutbarkeit sei nachvollziehbar. Und zwar bestehe beim Beschwerdeführer in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Chauffeur eine 75%ige Arbeitsfähigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine solche von 100 % (Urk. 10/26/1) . 3.2 3.2.1
Wie vom Vertrauensarzt Dr. E.___ im Ergebnis zutreffend erkannt , rechtfertigt es sich in medizinischer Hinsicht bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führer s auf das beweiskräftige rheu matologische Gutachten von Dr. C.___ vom 3. Juli 2019 abzustellen. Denn mit diesem Gutachten liegt eine umfassende poly disziplinäre fachärztliche Begutachtung vor, welche auf den erforderlichen Untersuchungen beruht und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, des Verhaltens des Beschwerdeführers sowie der medi zinischen Vorakten erfolgte. Die medizinischen Zusammenhänge zwischen den Beschwerdebildern und den funktionellen Einschränkungen wurden nachvollziehbar aufgezeigt und die Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig begründet dargelegt. Auch wurden die getroffenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar erläutert. Das rheumatologische
Gutachten erfüllt damit sämtliche Anforderungen an eine beweiswertig e ärztliche Entscheid grundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 , 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.2.2
Insbesondere ist es nachvollziehbar, dass der U nfall vom 4. August 2017 (Urk. 10/5/1- 2 ) zu einer nur vorübergehenden, nicht richtungweisenden Ver schlimmerung des vorbestehenden Gesundheitsschadens ge führt hatte , welche Ende Oktober 2017 abgeschlossen war , da durch diesen Unfall keine strukturellen oder organischen Schäden
verursacht wurden (Urk. 10/3 S. 13).
So waren i m Ber icht zur Erstbehandlung von Dr. B.___ vom 8. August 2017 als objektive Befunde nur Druckdolenzen mit Bewegungseinschränkungen lumbosacral , im Bereich des Beckenkamms links und der linken Hüfte sowie subacromial rechts aufgeführt worden (Urk. 3/4). Der Kreisarzt des Unfallversicherers, Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeinmedizi n, führte in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 entsprechend aus , dass nach dem Unfall, bei welchem der Beschwerdeführer nach eigenen Angab en aus einer Höhe von zirka 1.5 Meter n zu Boden gestürzt war (Urk. 10/3 S. 6, Urk. 3/3-4) , keine Prellmarken, Hämatome, Schürfungen etc. dokumentiert worden waren (Urk. 10/7/2). Die MR- A r thrographie der rechten Schulter vom 12. Januar 2017 hatte zudem
keine traumatischen Läsionen, sondern degenerative Veränderungen des AC-Gelenkes und ödematöse Knochenmarksveränderungen passend zu einer aktivierten AC-Arthrose sowie eine in takte Rotatorenmanschette
ergeben (Urk. 3/5, Urk.
10/3 S. 4 ). A uch die Röntgenuntersuchung des Schultergele nkes rechts und der LWS vom 15. August 2017 zeigte keine Fraktur , unauffällige Weichteile und die bekannte degenerative Veränderung an der rechten Schulter ( Urk. 10/3 S. 4).
Dr. C.___
schloss von den eigenen, in der klinischen , rheumatologisch-neuro logischen Untersuchung erhobenen und ausführlich dargestellten Befunden ( Urk. 10/3 S. 9 ff.)
zudem überzeugend begründet auf ein insgesamt gute s post operatives Ergebnis betreffend das linke Hüft- und das rechte Kniegelenk sowie ein e degenerativ bedingte AC-Gelenksarthrose mit
je guter Kompensation ; er berücksichtigte auch hinreichend die daraus resultierende Einschränkung der Belastbarkeit dieser Gelenke. Cervicale oder lumbale Beschwerden wurden vom Beschwerdeführer weder erwähnt noch konnte Dr. C.___ solche abgesehen von einer diskrete n Endphasen-Extensions-Missempfindung in der klinischen Unter suchung feststellen . Die klinischen Befunde korrelierten gemäss Dr. C.___ zudem mit den Verlaufsröntgenaufnahmen (U rk. 10/3 S. 14 ). Auch sein e diesbezüglichen Ausführungen sind schlüssig und fundiert. 3.2.3
Vor diesem Hintergrund ist
nachvollziehbar, dass D r. C.___
die fehlende Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Verlauf nach dem Ereignis vom 4. August 2017 aus rheumatologisch-somatischer Sicht nicht begründen konnte (Urk. 10/3 S. 13 f.) und auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als Lastwagenfahrer (Chauffeur Kat. B/E) sowie auf eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Oktober 2017 schloss (Urk. 10/3 S. 16 f.). 3. 3 3.3.1
D r. C.___
setzte sich auch
mit der divergierenden Einschätzung von D r. B.___ auseinander und begründete überzeugend, weshalb er dieser nicht folgen konnte (U rk. 10/3 S. 11 und S. 14 f.) . Dagegen kann
dem Einwand des Beschwerde führer s, mit den echtzeitlichen A rztzeu g n issen und dem Bericht vom 22. Juni 2018 von D r. B.___ sei eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bewiesen (U rk. 1 S. 6 f., Urk. 15 S. 2, Urk. 20 S. 1 f. ), nicht beigepflichtet werden.
Denn die in den ärztlichen Zeugnissen (Urk. 3/17/1-16) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bezieht sich auf die Tätigkeit in der zuletzt bis zum Unfall vom 4.
August 2017 ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenfahrer und nicht auch auf eine leidensangepasste Tätigkeit. Im Bericht vom 22. Juni 2018 kreuzte Dr. B.___ zwar zur Frage, ob der Patient eine angepasste Tätigkeit ausüben könne, mit «Nein» an ( Urk. 12/1 S. 3 ). Jedoch nannte sie als Einschränkungen lediglich sämtliche rücken- und hüftbelastende Arbeiten als nicht zumutbar (Urk. 12/1 S. 3), so dass nicht plausibel ist, weshalb T ätigkeiten ohne solche Belastungen nicht zumutbar sein sollten , was auch nicht begründet wurde . Im Bericht vom 29. Juni 2018, mithin nur wenige Tage darauf, erachtet Dr. B.___ denn auch eine 50%ige Arbeitsfähig keit in einer leidensangepasste n Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne langes Stehen oder Gehen sowie ohne Arbeiten auf der Leiter als zumutbar
(Urk. 10/40/124/2-5). E ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit weisen somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s auch die Berichte von Dr. B.___ in der hier strittigen Zeit ab dem 4. Juni 2018 (Einstellung Leistungen des Unfallversicherers, Urk. 10 / 7/1 ; Beginn Wartezeit Krankentaggeldleistungen; Urk. 10/20) nicht aus .
Dr. C.___ erklärte zudem zutreffen d, dass die Beurteilung von Dr. B.___ betreffend Arbeitsunfähigkeit weder begründet noch nachvollziehbar ist (Urk. 10/3 S. 14) .
Dem ist schon deshalb zuzustimmen , weil D r. B.___ die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nach dem Unfall vom 4. August 2017 ohne weitere Differenzierung der geringen unfallbedingten Beeinträchtigungen
auch noch acht Monate nach dem Ereignis ohne Erläuterungen als anhaltend vollständig eingeschränkt beurteilte, obschon der Beschwerdeführer vor dem Unfall ab April 2016 erwerbstätig war (Urk. 3/1-2) und durch den Unfall keine derart erheblichen, langfristigen Gesundheitsschäden eingetreten waren.
Im Bericht von Dr. B.___
vom 29. Juni 2018 beschränkten sich die von ihr erhobenen Befunde denn auch auf ausgedehnte muskuläre Ver spannungen cervical und lumbal beidseits mit stark eingeschränkter Beweglich keit der HWS und LWS bei neurologisch unauffälligem Status sowie auf lediglich diffuse Druckdolenzen im Bereich des Trochanter major mit endgradig einge schränkter Beweglichkeit (Urk. 10/4/142/3). Im Bericht vom 22. Juni 2018 wur den bezüglich LWS und HWS so gar keine Befunde aufgeführt und lediglich Druckdolenzen mit eingeschränkter Beweglichkeit im Schulter- und Hüftbereich beschrieben (Urk. 12/1). Hieraus auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit zu schliessen, wie dies Dr. B.___ tat, überzeugt nicht.
Hinzu kommt, dass D r. C.___
die von Dr. B.___ gestellte Diagnose eines chronischen cervicovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms nicht bestätigen konnte , was angesichts der erhobenen geringen klin ischen und bildgebenden Befunde schlüssig ist. Ebenfalls nachvollziehbar begründet ver neinte er das Vorliegen der von Dr. B.___ gestellten Diagnose einer chronischen Periarthritis humeroscapularis (PHS) , da ausser der AC-Gelenksarthrose rechts keine andere Binnenläsion und klinisch keine reproduzierbaren Bewegungs einschränkungen oder Schmerzsymptomatik bestanden. Dabei berücksichtigte er differenziert, dass es möglich sei, dass unter erheblichen Belastungen das AC-Gelenk rechts symptomatisch werde (Urk. 10/3 S. 14 f.). Folglich hielten die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen der gutachterlichen Überprüfung nicht stand .
Der abschliessenden Bemerkung von Dr. C.___ , er könne der Beurteilung weder der Arbeitsfähigkeit noch der Diagnoseliste nachvollziehen und müsse sie kritisch hinterfragen (Urk. 10/3 S. 15), ist damit beizupflichten. 3. 3 .2
Auch d em Einwand des Beschwerdeführer s, die abweichende Beurteilung von Dr.
C.___ lasse sich mit dem bis zu seiner Untersuchung vom 25. Juni 2019 ein getretenen guten Therapieerfolg erklären, so dass die in den früheren Unter suchungen von Dr. B.___
ab Juni 2018 erhobenen Befunde zum damals bestehenden cer vicovert ebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, der PHS und der reaktiven Depression damit nicht wi derlegt würden
(Urk. 15 S. 2 f., Urk. 20 S. 1 f. ), kann nicht gefolgt werden , wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Dr. C.___ bezog den unter dem Titel funktionelle Auswirkungen erwähnten guten Therapieverlauf (Urk. 10/3 S. 15) vor allem auf das gute Ergebnis betreffend linke Hüfte und rechte s Kniegelenk, wobei die Behandlungen an gemessen gewesen seien «mit entsprechend gutem Ergebnis seit mehreren Jahren» (Urk. 10/3 S. 15). Der Therapieverlauf betraf somit nicht die Zeit ein Jahr vor der Untersuchung, ab Juni 2018, sondern die Jahre seit der Knie- und Hüftverletzung im Jahr 1989 (Urk. 10/2 S. 16) und allenfalls der Hüftoperationen im Jahr 2014 (Urk. 10/3 S. 5, Urk. 10/4/116/1). Bezüglich der rechten Schulter bemerkte Dr. C.___ nur, dass die Binnenläsion fehlte (intakte Rotatorenmanschette ). Ein Therapieerfolg zur rechten Schulter wurde im Gutachten unter dem Titel Berufs- und Arbeitsanamnese insofern erwähnt, als der Beschwerdeführer erklärte, an fangs habe er den rechten Arm kaum heben können, unter der intensiven Physiotherapie habe sich die Situation im Verlauf wesentlich gebessert (Urk. 10/3 S. 6 f.). Auch diese Aussage bezieht sich auf die anfängliche Besserung («an fangs») nach dem betreffenden Ereignis. Dass in den ersten Wochen nach dem Unfallereignis vom 4. August 2017 der Umfang der Arbeitsunfähigkeit noch grösser war, wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt .
Vor allem aber ändert
ein Therapieerfolg
nichts daran , dass die Einschätzung von D r. B.___
zur Arbeits fähigkeit angesichts der von ihr erhobenen moderaten Be funde und fehlenden Erläuterungen nicht überzeugt. Zudem hat D r. B.___
in ihrem -
soweit aktenkundig - letzten Bericht vom 31. Januar 2019 , mithin wenige Monate vor der Untersuchung von D r. C.___ vom
25. Juni 2019
(Urk. 10/3 S. 1), nebst den Hüft- und Kniebeschwerden zunehmende Schmerzen im lumbosacralen Bereich mit Ausstrahlungen in beide Beine, permanente Schmerzen im Nacken schultergürtelbereich verbunden mit Kopfschmerzen aufgeführt (Urk. 10/4/138/2). Eine B esserung der Befunde unter und aufgrund von Therapien ab Juni 2018 ist den Berichten von Dr. B.___ dagegen nicht zu entnehmen. Sollte eine solche B esserung bis zur Begutachtung von D r. C.___ indes tatsäch lich eingetreten sein, wären die von D r. B.___ durchgehend hochgradig attes tierten Arbeitsunfähigkeiten erst Recht nicht nachvollziehbar. Darauf, dass zuletzt in der kurzen Zeit von Januar bis Juni 2019 eine erhebliche B esserung der Be schwerden eingetreten ist, gibt es keine Hinweise.
Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus seiner An nahme able iten, den Beurteilungen von Dr. B.___ habe ein authentisches Schmerzverhalten zugrunde gelegen und diese seien somit valide , weil Dr. C.___ ein adäquates Schmerzverhalten bei guter M itwirkung und fehlende r Verdeut lichungstendenzen sowie
einen guten Therapieverlauf bestätigt habe
(Urk. 15 S. 2 f., Urk. 20 S. 1 f.). Denn selbst ein adäquates Schmerzverhalten
würde nicht klinisch und bildgebend erhobene Befunde ersetzen , welche den Umfang der attestierten Arbeitsunfähigkeit überzeugend
zu begründen vermö chte; solche er heblichen Befunde sind in den Berichten von Dr. B.___
wie ausgeführt indes nicht auszumachen und insbesondere die von ihr attestierte Höhe der Arbeits un fähigkeit lässt sich damit nicht nachvollziehbar begründen .
Die Schluss folgerung des Beschwerdeführer s, da das anlässlich der Begutachtung von Dr. C.___ fest gestellte Schmerzverhalten (Urk. 10/3 S. 15) von diesem als adä quat beurteilt worden sei, sei auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von D r. B.___ valide, geht daher fehl.
Eine Diagnose oder Befunde zu einer depressiven Symptomatik wurden ferner auch in den hier massgeblichen Berichten von Dr. B.___ nicht erwähnt. Eine solche Symptomatik war Jahre vor dem hier interessierenden Zeitraum von Dr. B.___ im Bericht vom 4. April 2012 (Urk. 10/4/59/1) und von den A.___ -Gutachtern im Gutachten vom 15. August 2013 (Urk. 10/2 S. 33) diskutiert wor den und hat hier keine Relevanz. Etwas Anderes geht auch aus dem Gutachten von Dr. C.___ nicht hervor. 3. 3 .3
Im Übrigen ist die im Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits zu beachten. Rechtsprechungsgemäss vermag eine durch den behandelnden Arzt erstellte abweichende Zumutbarkeitsschätzung für sich allein das Ergebnis der fachärztlichen Expertise
nicht umzustossen, ohne dass zusätzliche objektive, den Beweiswert des Gutachtens beeint rächtigende Gründe hinzutreten (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C _182/2010 vom 1 5. April 2010 E. 2.3 mit Hinweisen) , was hier nicht der Fall ist . Ausserdem kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung, kaum je in Frage. Dabei gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BG E 135 V 465 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2020 vom 14. April 2021 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Damit ausnahmsweise auf die Beurteilung von D r. B.___
abgestellt werden könnte, müsste
diese als zuverlässig, schlüssig und überzeugend zu werten sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2010 vom 19.
Juli 2010 E. 4.2.2 mit Hinweis); auch dies ist hier , wie ausgeführt , nicht gegeben.
3.3.4
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s ist für die interessierende Zeit ab Juni 2018 somit nicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von D r. B.___ abzustellen. Auch vermögen ihre Berichte die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen. 3.4 3.4.1
S ämtliche weitere n
Rügen des Beschwerdeführers am Gutachten von Dr. C.___ vermögen dessen Einschätzung nicht zu entkräften.
Namentlich ist unzutreffend, dass Dr. C.___ die von den A.___ -Gutachtern geschätzte 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 10/2 S. 34) bestätigt habe, dies im Widerspruch zu seiner Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 7, Urk. 15 S. 4) . Auf der hierzu vom Beschwerdeführer genannten Seite 14 des Gutachtens nahm Dr. C.___ nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Be zug. Vielmehr erklärte er , dass er zwar die orthopädischen Befunde der A.___ -Gutachter aufgrund seiner klinischen Untersuchungsergebnisse bestätigen könne, dass er aber die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Taxifahrer im Gegensatz zum orthopädischen A.___ -Gutachter als eingeschränkt beurteile (Ur k. 10/3 S. 14). Da mit weist Dr. C.___ auf seine höhere Einschätzung einer 30%igen Arbeits unfähigkeit (respektive 70%igen Arbeitsfähigkeit) in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur anstatt der im A.___ -Gutachten attestierten 25%igen Arbeits unfähigkeit (respektive 75%igen Arbeitsfähigkeit) in der damal igen Tätigkeit als Taxifahrer hin. Ein Widerspruch ist darin nicht zu erblicken, sondern eine als solche deklarierte und im vorliegenden Verfahren zulässige gering andere Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit, welche de n Beweiswert des Gutachtens jedenfalls nicht schmälert. Dasselbe gilt für die im Vergleich zum A.___ -Gutachten neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit; dies umso mehr , als seit der A.___ -Begutachtung im Juni 2013 ( Urk. 10/2 S. 1) bis zu jener von Dr. C.___ im Juni 2019 (Urk.
10/3 S. 1) mehrere J ahre vergangen sind und im Jahr 2014 eine operative Sanierung der linken Hüfte mit Totalprothese erfolgt war (Urk. 10/ 3 S. 5, Urk. 10/4/116/1 ).
Auch die Ausführungen von Dr. C.___ auf der vom Beschwerdeführer genannten Seite 16, Ziff. 7.4 (Urk. 10/3 S. 16), enthalten keinen Widerspruch. Dort erklärte Dr. C.___ unter dem Titel «Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen», die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführer s sei negativ, er suche aktuell eine 20%ige Stelle. Er rechne offensichtlich mit einer finanziellen Unterstützung durch eine Versicherungsleistung, was rheumatologisch-somatisch aber nicht begründ bar sei und einer persönlichen Beurteilung durch ihn entspreche. Nachvollziehbar bestehe eine Belastbarkeitseinschränkung am Kniegelenk rechts und Hüftgelenk links, mit einer geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer Ver weistätigkeit (Urk. 10/3 S. 16). Damit nennt Dr. C.___ ebenfalls keinen anderen, widersprüchlichen Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Er bezieht sich vielmehr auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zufolge der Belastbarkeitseinschränkung am Kniegelenk rechts und Hüftgelenk links ; eine solche kann aber bei der Zumessung der Arbeitsfähigkeit nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht berücksichtigt werden. Der Belastbarkeitseinschränkung trug Dr. C.___ in seiner Einschätzung der Arbeits fähigkeit denn auch angemessen mittels eines entsprechenden Belastungsprofils in der Verweistätigkeit Rechnung («mit weniger Belastung des Knie- und Hüft gelenkes und geringer Hebelwirkung...»; Urk. 10/3 S. 17). 3. 4 .2
Der Beschwerdeführer rügt weiter, Dr. C.___ gehe fälschlicherweise von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Chauffeur von 2016 bis zum Unfall vom 4. August 2017 aus. Er habe jedoch zunächst ab dem 1. April 2016 den Arbeitsversuch in einem Teilzeitpensum von 50 % unternommen und erst ab dem 1. April 2017 den Versuch zur Steigerung auf ein Vollzeitpensum angetreten, der nach vier Monaten mit dem Unfall gescheitert sei (Urk. 1 S. 7, Urk. 15 S. 3 f., Urk. 20 S. 2).
Den Akten ist hierzu zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Arbeitsverträgen, je vorgedruckt datiert mit dem 31. März 2016, bei der Y.___ GmbH ab dem 1. April 2016 in einem 50%igen Pensum und ab dem 1. April 2017 in einem 100%igen Pensum als Chauffeur Kat. B/E mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'320.-- angestellt war. Der Tätigkeitsbereich umfasste das Ausliefern und je nach Tour das Abholen oder Retournieren von Paketen, Ersatzteilen und Paletten (Urk. 3/1-2). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto zum AHV-pflichtigen Einkommen des Beschwerdeführer s erzielte er mit dieser Tätigkeit von April 2016 bis März 2017 Fr. 25'650.-- (Fr. 20'400.-- + Fr. 5'250.--) und von April bis Dezember 2017 Fr. 47'700.-- (Urk. 3/20 S. 1). Damit ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer erst ab dem 1. April 2017 und bis zum Unfall vom 4. August 2017 während rund vier Monaten in einem 100%igen Pensum in der Tätigkeit als Lastwagenchauffeur gearbeitet hat und davor während eines Jahres von April 2016 bis März 2017 in einem reduzierten Pensum.
Im Gutachten von Dr. C.___ wurde unter dem Titel «Berufs -und Arbeits anamnese» nach den Angaben des Beschwerdeführer s dazu festgehalten, von 2016 bis zum Unfallereignis im Jahr 2017 sei er als Lastwagenchauffeur mit An hänger (sieben Tonnen) mit vollem Pensum und 100%iger Arbeitsfähigkeit tätig gewesen; dies , weil die Suva es von ihm verlangt habe. Die Arbeit sei streng gewesen, mit Ein- und Ausladen der Güter, mit Bedienen eines Handstaplers und regelmässigen Fahrstrecken. Diese Tätigkeit mit diesem Pensum habe er bis zum Ereignis vom 4. August 2017 absolviert. Nach diesem Ereignis sei er nicht mehr berufstätig gewesen (Urk. 10/3 S. 17 f.).
Auch wenn diese Feststellungen zur Dauer des 100%igen Pensums vor dem Unfall im Gutachten
- sei es aufgrund eines Missverständnisses, sei es aufgrund un genauer Angaben - von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, schadet dies der Beweiskraft des Gutachtens und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ nicht . In seiner Beurteilung nahm Dr. C.___ zwar darauf Bezug, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur mit vollem Pensum und voller Arbeitsfähigkeit bewältigen konnte (Urk. 10/3 S. 13 f.). Jedoch schloss Dr. C.___ daraus zunächst lediglich , dass dies für eine grundsätz lich gute Moti vation und Kooperation spreche. Vor allem aber berücksichtigte Dr. C.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit korrekterweise nicht haupt sächlich diese Tatsache, sondern die medizinischen Feststellungen, namentlich die eingeschränkte Belastbarkeit der betroffenen Gelenke und ausserdem auch, dass der Beschwerdeführer unter der Tätigkeit als Lastwagenchauffeur mit einem 100%igen Pensum erhebliche Beschwerden angegeben hatte. Dr. C.___ erachtete auch nicht das bisherige 100%ige, sondern lediglich ein eingeschränktes Pensum von 70 % als noch zumutbar (Urk. 10/3 S. 16 f.).
Es entkräftet den Beweiswert des allseitig begründeten Gutachtens daher nicht, dass die bisherige Tätigkeit entgegen den Angaben in der Anamnese zunächst ab April 2016 mit einem reduzierten respektive 50%igen Pensum und erst ab April 2017 mit einem 100%igen Pensum ausgeübt worden war. Denn es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass Dr. C.___ ausgehend von diesem Sachverhalt zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, zumal es grundsätzlich zutraf, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall eine Erwerbstätigkeit als Lastwagen chauffeur in einem 100%igen Pensum ausgeübt hatte. 3.4.3
Somit ist festzuhalten, dass das Gutachten von D r. C.___ vom 3. Juli 2019 beweiskräftig ist . Gestützt darauf ist für die hier interessierende Zeit ab Juni 2018 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagen fahrer und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten bis zeitweise mittelschwer en Tätigkeit mit weniger Belastung der Knie- und Hüftgelenke und geringerer Hebelwirkung, ohne wiederholt längere Wegstrecken, ohne Tätigkeit auf unebenem Boden und ohne wiederholte Überkopfarbeiten (Urk. 10/3 S. 16 f. ) auszugehen. 4. 4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin
zieht im angefochtenen Entscheid in Erwägung , es sei von dieser an sich beweiskräftigen medizinischen Einschätzung mit Blick auf den Rechtsbegriff von Art. 6 ATSG und die Rechtsprechung, wonach der Arztperson keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukomme (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 31-32 ) , abzuweichen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit spätestens ab dem Tag der Leistungseinstellung des Unfallversicherers per 4. Juni 2018 auszugehen;
denn
der Unfall habe nur eine vorübergehende Ver schlimmerung des Gesundheitszustandes verursacht und der Beschwerdeführer
habe zuvor in vollem Pensum als Lastwagenchauffeur gearbeitet (Urk.
2 S. 10 f. Ziff. 42-45, Ziff. 49 ). 4.1.2
N ach der von der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 7) zitierten bundesgerichtlichen Re chtsprechung ist eine Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG beachtlich .
Dies gilt nicht nur bei psychischen Beschwerden, sondern auch bei somatischen Beschwerden ( BGE 140 V 193 E. 3.1). Sache des (begut achtenden) Mediziners ist es in erster Linie , den Gesundheitszustand zu beurteilen , die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind .
Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit
kommt der begutachtenden Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu . Vielmehr
nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähig keit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der Person noch zugemutet werden können
( BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen ).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, wo von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass sie ihren Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014
vom 20. August 2014 E. 7). 4.1.3
Im zitierten Leitentscheid BGE 140 V 193 (Urteil 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 ), auf welche die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid verwies (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 31 i.V.m . S. 10 Ziff. 43), wurde - entsprechend der damals geltenden
höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2 ; vgl. BGE 1 43 V 409 E. 4.1 mit Hin weisen)
- von der gutachterlich-psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsunfähig keit abgewichen, weil es bei einer hinsichtlich Schweregrad und rezidivierendem oder episodischem Charakter psychiatrisch kontrovers beurteilte n Depression , die als therapeutisch angehbares reaktives Geschehen auf bestimmte belastende Lebensereignisse beurteilt worden war, an einer konsequenten Depressions therapie fehlte , deren Scheitern das Leiden als resistent ausgewiesen hätte. Aus serdem wurde berücksichtigt, dass die versicherte Person seit vielen Jahren trotz multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gearbeitet hatte und das Beschwerdebild geprägt war von Selbstlimitierung, mit konsekutiver Dekonditionierung , von offensichtlichem sekundärem Krankheitsgewinn und von grossen Diskrepanzen zwischen Testergebnissen sowie objektiven Befunden, wo für sich keine psychiatrische Erklärung finden liess (E. 3.3).
Im zitierten B undesgerichtsentscheid 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 7 , wo rauf sich die Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Entscheid beruft (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 31 i.V.m . S. 10 Ziff. 43) , war im Hinblick auf den Anspruch auf eine Invalidenrente die Leistungsfähigkeit aufgrund eines nach damaliger Recht sprechung sogenannt en unklare n B eschwerdebildes ( vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3 mit Hinweisen) , und zwar eine r dissoziative n Störung (E. 5)
mit Aggravation und Simulation (E. 6.2) , zu beurteilen . Von der
gutachterlich-psychiatrisch attestierten Arbeits un fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wurde letztlich ab gewichen, weil diese widersprüchlich war und auf keine medizinische B egründung abstützte, sondern der Annahme folgte, dass die betreffende ver sicherte Person sich überfordert habe und ihre Möglichkeiten überschritten habe. Eine solche Annahme sei kein Kriterium, das es
- nach damaliger Rechtsprechung bei unklaren Beschwerdebildern analog der somatoformen Schmerzstörung recht sprechungsgemäs s erforderlichen Kriterien (BGE 132 V 65 E. 4.2.2 ; Urteil e des Bundesgerichts 8C_372/2012 vom 13.
Juni 2013 E. 3.3 und 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E. 3.1 ) - erlauben würde, auf eine Unüberwindbarkeit der Willens anstrengung zu schliessen (E. 7).
Mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) , präzisiert mit BGE 143 V 409 und 41 8 sowie BGE 148 V 49 , wurde diese bei so genannt unklaren Beschwerdebildern geltende Überwindbarkeitsprüfung ersetzt durch ein strukturierte s Beweisverfahren mittels Standardindikatoren bezüglich sämtlicher psychischer Erkrankungen , inklusive depressiver Störungen. Auch nach dieser neuen Rechtsprechung kommt der (freien) Überprüfung der medizinisch -psychiatrischen Annahme einer Arbeitsunfähigkeit durch die rechts anwendenden Stellen Bedeutung zu (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2, 144 V 50 E. 4.3, 145 V 361 E. 3-4).
Von einer lege artis und normorientiert erfolgten medizinischen Schätzung ist danach au s triftigen Gründen abzuweichen . Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähig keit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 148
V 49 E. 6.2.1 , 145 V 361 E. 4.3 ). 4.2
4.2.1
Hier begründete der rheumatologische Gutachter die von ihm attestierte Arbeits unfähigkeit mit somatisch bedingten, klinisch und bildgebend objektiv fest gestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen an Hüft-, Knie- und Schultergelenken .
Er beurteilte insbesondere auch die funktionelle Auswirkung einer dadurch bedingten eingeschränkten Belastbarkeit differenziert und widerspruchsfrei. Wie ausgeführt, bezog D r. C.___
bei seiner Beurteilung mit ein , dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall zu 100 % als Lastwagenchauffeur erwerbstätig war und dass der Unfall eine nur vorübergehende unfallbedingte Beeinträchtigung verursacht hatte (U rk. 10/3 S. 13 ff.) . Auch wurden von Dr. C.___ keine diagnostisch unklare, von Selbstlimitierung, Verdeutlichungs tendenzen, Inkonsistenzen und/oder Aggravation überlagerte Beschwerdebilder festgestellt und die Behandlungen wurden als angemessen bezeichnet (Urk. 10/3 S. 15 f.).
Bei dieser Ausgangslage ist kein triftiger Grund für eine abweichende Beurteilung aus rechtlicher Sicht auszumachen. Namentlich rechtfertigt a llein der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 4. August 2017 während rund vier Monaten als Lastwagenfahrer in einem 100%igen Pensum gearbeitet hatte, nicht, von der medizinisch-gutachterlichen Einschätzung einer 7 0 %igen Arbeits fähigkeit in dieser Tätigkeit
per Ende September 2017 (Urk. 10/3 S. 16 f.) abzu weichen , auch wenn die Unfallfolgen nach einigen Wochen, spätestens aber bis im Juni 2018, nicht mehr als Grund für die Beschwerden beurteilt wurden. Denn es bestehen keine Hinweise auf ein davon abweichendes , höheres funktionelles Leistungsvermögen nach dem Unfall ab Juni 2018 , welche nicht von Dr. C.___ hinlänglich berücksichtigt worden sind . Solche wurden von der Beschwerde gegnerin denn auch nicht genannt. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer unter der Tätigkeit als Lastwagenfahrer
mit einem vollen Pensum an erheblichen Beschwerden gelitten (Urk. 10/3 S. 17) , was angesichts der schon damals bestehenden Befunde an Hüft- und Kniegelenken und der Einschätzung der A.___ -Gutachter im Jahr 2013 einer 75%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/2 S. 34 ) nach vollziehbar ist .
Entscheidend aber ist, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerde führer ab Juni 2018 überwiegend wahrscheinlich zumutbar waren. Eine lediglich während vier Monaten
ausgeübte vollzeitliche Tätigkeit vermag noch nicht eine - wie hier mit dem Gutachten von Dr. C.___ vorliegende - beweiskräftige ärzt liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit umzustossen , wenn keine anderen Um stände auf ein solches, nach dem Unfall wieder bestehendes hohes Funktions niveau hinweisen, was hier nicht der Fall ist. 4.2.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 10 Ziff.
43) stützt auch der Umstand , dass Dr. C.___ keinen medizinischen Grund dafür nennen konnte, warum der Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht wieder erwerbstäti g gewesen ist (Urk. 10/3 S. 13), nicht ihre
Annahme einer uneingeschränkten Leistungs fähigkeit (spätestens) ab Juni 201 8. Denn die damit von Dr. C.___ angesprochene, aus medizinisch-rheumatologischer Sicht grundsätzlich zumut bare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit der Zumut barkeit zur Wiederaufnahme der Tätigkeit als Lastwagenchauffeur oder einer ver gleichbar schweren Tätigkeit in einem 100%igen Pensum. 4.2.3
Die rechtliche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerde führer für die Zeit ab Juni 2018 noch zugemutet werden können , führt daher zu keinem anderen Ergebnis, und von der medizinischen Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht abzu weichen. 4.3
A ufgrund der 30%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 10/3 S. 16 f.) und in Anwendung von Art. 13 Ziff. 1 AB, wonach das Taggeld bei einer Arbei tsunfähigkeit von mindestens 25 % erbracht wird, ist der Anspruch auf Taggeldleistungen begründet und hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Taggelder ab dem 4. Juni 2018 respektive nach Ablauf der 30-tägigen Wartefrist ( Art. 13 Ziff. 14 AB, Urk. 10/20) geleistet .
Zu prüfen ist hernach , ob und ab wann beim Beschwerdeführer eine berufliche Umstellung zu einer ihm in gesundheitlicher und persönlicher Hinsicht zumut baren neuen Erwerbstätigkeit im Rahmen seiner Pflicht zur Schadensminderung als geboten anzunehmen ist sowie ob damit gegebenenfalls die frühzeitige Ein stellung der Taggeldleistungen zu begründen ist . 5.
5.1
5.1.1
D em Beschwerdeführer
war in gesundheitlicher Hinsicht bereits vor dem 4. Juni 2018, und zwar ab O ktober 2017 (Urk. 10/3 S. 17) ,
eine Tätigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit zumutbar. D ie Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit kam ab dann definitiv nur noch in geringerem Umfang als in einer Verweis tätigkeit in F rage.
Denn die gutachterlich attestierte Arbeits fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit war mit 7 0 % tiefer als die Arbeitsfähigkeit
in einer leidens angepassten Tätigkeit mit 100 % (Urk. 10/3 S. 16 f.) .
Auch war
das Wieder erlangen der 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bereits damals aufgrund des (nach Abklingen der Unfallfolgen wieder) stabilen Gesund heitszustandes und angesichts der fehlenden möglichen medizinischen Mass nahmen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/3 S. 17) nicht zu erwarten. Es konnte mithin nicht mehr die Prognose gestellt werden, der Beschwerdeführer werde die volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit soweit zurückgewinnen, dass weitere Leistungen entfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 224/05 vom 2 9. März 2007 E. 3.2). Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hatte bis Juni 2018 aus serdem länger als sechs Monate gedauert, was rechtsprechungsgemäss dem Be griff der langen Dauer nach Art. 6 Satz 2 ATSG entspricht (vgl. BGE 146 II 89 E. 4.4 ) . Daher ist
die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 S atz 2 ATSG auf grund der leidensangepassten Einsatzmöglichkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemessen , sofern dem Beschwerdeführer
dies unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls wie Arbeits marktsituation, verbliebene Leistungsfähigkeit, Alter , berufliche Stellung, familiäre Verhältnisse und entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hin sichtlich des Wohn- und Arbeitsortes zumutbar war ( vgl. Urteil des Bundes gerichts K 224/05 vom 2 9. März 2007 E. 4.1;. vgl. auch E. 1.5 .1-3 hiervor). Dies gilt es nachfolgend zu klären. 5.1.2
Die Arbeitsmarkt situation war im Sommer 2018 gut. Gemäss der Medien mit teilung des Staatssekretariats für Wirtschaft des Bundes « Die Lage auf dem Arbeitsmarkt im Juli 2018 » vom 9. August 2018 hatte die Arbeitslosigkeit auch bei den über 50-jährigen im Vergleich zum Vormonat abgenommen und war im Vergleich zum Vorjahresmonat tiefer ausgefallen. Gegenüber dem Vorjahresmonat verringerte sich die Arbeitslosigk eit um 27’874 Personen (-20,8%) und die Arbeits losenquote lag bei 2,4 % im Berichtsmonat
( www.ad min.ch/gov/de/start/ doku mentation/medienmitteilungen .msg-id-71769.html ). Laut der Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik « Volkswirt schaftliche Ge samtrechnung der Schweiz 2018 - Die Schweizer Wirtschaft ist 2018 stark gewach sen » vom 27. August 2019 verzeichnete das Bruttoinlandprodukt der Schweiz 2018 ein starkes Wachstum ge prägt von einem günstigen Marktumfeld
( www.bfs.ad min.ch/
bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/medien-mitteilungen .asset detail.
9486166.html ).
Der Beschwerdefüh rer war im Juni 2018 61 Jahre alt; er ist geschieden, hat zwei erwachsene Kinder und wohnt e alleine in einer Wohnung. Er absolvierte ausser einer Anlehre als Mechaniker keine Aus bildung. Zwischen 1989 arbeitete er mit Unterbrüchen hauptsächlich als Chauf feur und Taxifahrer sowie während sechs Jahren bis 2002 als Mechaniker in der Garage einer Taxi gesellschaft (Urk. 10/3 S. 7). Gemäss dem IK-Auszug der Sozialversicherungs anstalt des K anton s Zürich war er in den letzten vier Jahren vor der letzten An stellung als Lastwagenchauffeur ab April 2016 von Juli 2012 bis März 2016 mit Ausnahme eines geringen Verdienstes in den Monaten Juli bis August 2013 arbeitslos respektive nicht erwerbstätig (Urk. 3/20).
Aufgrund der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführer s ist von grosser Flexibilität hinsichtlich des Wohn- und Arbeitsortes auszugehen, wobei bereits der Wohnort im K anton Zürich Zugang zu einem breiten Arbeitsmarkt bietet. Auch die gute Arbeitsmarktsituation und der Gesundheitsschaden mit der ver bleibenden 100%igen Arbeitsfähigkeit sowie einem nicht übermässig ein schränkenden Belastungsprofil (Urk. 10/3 S. 17) sind mit einer Vielzahl leichterer bis zeitweise mittelschwer e r Tätigkeiten ohne weiteres vereinbar. Insbesondere sind Hilfstätigkeiten wie einfache Montage-, Kontroll- und Überwachungstätig keiten etwa in der Industrie auch vor dem bisherigen beruflichen Hintergrund als Mechaniker und Chauffeur zumutbar. Da der Beschwerdeführer in einer leichteren bis zeitweise mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, ist ein allfälliger Misserfolg bei der Stellensuche auf krankheitsfremde Gründe zurückzuführen. Dafür ist nicht die Kranken- respektive Krankentaggeldversicherung , sondern allenfalls die Arbeitslosenversicherung zuständig (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4.3-4 mit Hinweisen). Von Seiten der soweit aktenkundig unauffälligen und insbesondere krankheitsbedingt nicht beeinträchtigten Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführer s sind ebenfalls keine Hindernisse zu erwarten. Das bereits fortgeschrittene Alter und der beruf liche Werdegang mit Unterbrüchen hauptsächlich als Fahrer schliesslich spricht für sich
allein nicht gegen die Zumutbarkeit eine r Erwerbstätigkeit, dürfte jedoch die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschweren. Allerdings haben g rundsätzlich nicht die Kranken- respektive Krankentaggeldversicher er
das Risiko der schwierigen Vermittelbarkeit zu übernehmen . Davon ausgenommen ist eine
angemessene Übergangsfrist zur Stellensuche und zur Anpassung an die ver änderten Verhältnisse , welche der zur Schadenminderung durch Berufswechsel verpflichteten versicherten Person praxisgemäss einzuräumen ist
(vgl. dazu E . 5.2 hernach). 5.1.3
Bei dieser Sachlage bleibt es dabei, dass ein Wechsel der Bemessungsgrundlage
geboten ist und die Arbeits fähigkeit im Sinne von Art. 6 Satz 2 ATSG aufgrund der leidensangepassten Einsatzmöglichkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemessen ist .
Daran ändert nichts, dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt ( Urk. 1 S. 8 ) - die Allgemeinen Bestimmungen (AB; Urk. 10/1) keine (ausdrückliche) Pflicht zu einem Berufswechsel zwecks Schadenminderung statuieren. Denn die Pflicht zur Schadenminderung ist ein allgemein geltender Grundsatz im Sozial versicherungsrecht , der zusammen mit der einschlägigen Rechtsprechung auch im hier massgeblichen Bereich des KVG (in Verbindung mit dem ATSG; Art. 1 KVG) zu beachten ist. Die Pflicht zur Annahme einer möglichen Arbeit als Aus druck dieses Grundsatzes ergibt sich im Übrigen aus A rt. 6 Satz 2 ATSG und gilt von Gesetzes wegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2008 vom 5. November 2008 E. 4.1; vgl. dazu E. 1.5.1-1.5.2 hiervor).
In Art. 2 Ziff. 1 AB wird zudem darauf hingewiesen, dass der Versicherer dem ATSG und dem KVG untersteht. 5.2
5.2.1
W enn - wie hier
– der versicherten Person ein e andere Tätigkeit zumutbar ist, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangs frist von in der Regel drei bis fünf Monaten se it der Aufforderung zum Berufs wechsel
einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (BGE 11 4 V 281 E. 3 und E. 5b ; Urteil e des Bundes gerichts 9C_595/2008 vom 5.
November 2008 E. 4 und E. 5 sowie 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5 ; vgl. E. 1.5.4 hiervor ) .
Eine Aufforderung zur Aufnahme einer Verweistätigkeit in einem 100%igen Pen sum wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Schadenminderungs pflicht erstmals mit
der Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 (Urk. 10/27) eröffnet. W eder in dieser Verfügung noch in einem separaten Schreiben wurde ihm indes
eine Übergangsfrist angesetzt und/oder ein Restschaden ermittelt, sondern die Einstellung der Leistungen wurde direkt ohne Weiterungen per 31. Oktober 2019 verfügt . 5.2.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 11 , Urk. 9 S. 12, Urk. 18 S. 3) durfte sie in Nachachtung der zitierten Rechtsprechung nicht von der Berücksichtigung einer Übergangsfrist a bsehen. Unerheblich ist hier insbe sondere, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers per 31. Januar 2018 aufgelöst worden war (Kündigung vom 31. Dezember 2017, Urk. 10/12). Denn anders als etwa im Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2012 vom 19. April 2013 (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 7.2 und 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 E. 4.3.2) war der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des versicherten Risikos (hier krankheitsbedingter Erwerbsaus fall spätestens bei Einstellung der unfallversicherungsrechtlichen Leistungen per 4. Juni 2018, Urk. 10/7/1) wegen unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen arbeitsunfähig und nicht arbeitslos respektive als arbeitsloser Versicherter gemeldet. Eine Stellensuche war somit nicht bereits vor Schadenseintritt im Gange respektive geboten. Die Praxis zur Ansetzung einer Übergangsfrist ab Auf forderung zum Berufswechsel stellt zudem die Ausnahme zum Grundsatz dar, dass der Kranken- respektive die Krankentaggeldversicherer einen Erwerbsausfall aus krankheitsfremden Gründen nicht zu tragen hat. Die Ansetzung einer Über gangsfrist kann daher nicht mit dem Verweis auf die Zuständigkeit der Arbeits losenversicherung unterlassen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4.3; vgl. auch das vom Beschwerdeführer [Urk. 1 S. 9] zitierte Urteil des Bundesgerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.4
i.V.m . E. 3.3.2 ). Wenn der Beschwerdeführer die Berücksichtigung einer Übergangsfrist geltend macht (Urk. 1 S. 8 f.), ist dies entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin (Urk. 18 S. 12) somit nicht rechtsmissbräuchlich, sondern steht im Ein klang mit der geltenden Rechtslage.
Daran ändert entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 11, Urk. 9 S. 12, Urk. 18 S. 3) nichts, dass vor dem Unfall vom 4. August 2017 im Jahr 2013 von den A.___ -Gutachtern (Urk. 10/2 S. 33 f.) eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert worden war und der Beschwerde führer damals Kenntnis vom Belastungsprofil der zumutbaren Tätigkeiten hatte. Denn die A.___ -Gutachter (Urk. 10/2 S. 34) hatten eine lediglich 75%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert, welche sich in ihrem Umfang nicht von der damals attestierten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer unterschied. Ein Berufswechsel wäre weder zumutbar und noch geboten gewesen. Denn e ine (mögliche) Verminderung des
krankheits bedingten Erwerbsausfalls durch berufliche Selbsteingliederung muss geeignet sein, Bestand oder Umfang eines laufenden oder möglichen Krankengeld anspruchs zu beeinflussen ( BGE 114 V 281 E. 3c), was bis damals
nicht der Fall war . Zudem trat mit dem Unfallereignis zunächst eine vollständige 100%ige Arbeitsunfähigkeit ein, welche keine Erwerbstätigkeit zuliess. Auch mit der Ein stellung der Leistungen des Unfallversicherers per 4. Juni 2018 konnte der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres auf eine (höhere) Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit schliessen , die ihn zu einem Berufswechsel hätte verpflichten können . Denn in der Verfügung der Suva vom 4.
Juni 2018 wurde für die weitere Arbeitsunfähigkeit auf die Krankentaggeldversicherung verwiesen (Urk. 10/7/1) .
Kenntnis von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit, die ihn zu einem Berufswechsel hätte verpflichten können, war überhaupt erst mit der Begutachtung durch D r. C.___
vom 25. Juni 2019 (Gutachten vom 3. Juli 2019 ; U rk. 10/3 S. 17) möglich.
Dieses von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten vermag
hier - anders als in Fällen anfänglicher Arbeitslosigkeit ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_838/2012 vom 1 9. April 2013, 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 4.3.2 und 8C_ 489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 7.2 ) - jedoch nicht die Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Aufnahme einer 100%igen leidensangepassten Tätigkeit zu ersetzen , ab welcher rechtsprechungsgemäss die Übergangsfrist zu laufen beginnt. 5.2.3
Z ur Bestimmung der Dauer der Übergangsfrist sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Ur teil des Bundesgerichts 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5 mit Hinweisen). Dazu gehört hier insbesondere die (wie hiervor ausgeführt; E. 5.1.2) schwierige Vermittelbarkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführer s (zur Zeit der Verfügung vom
14. Oktober 2019 fast 62 Jahre) mit eingeschränkte r Flexibilität und Anpassungsfähigkeit zufolge des Alters sowie der einseitigen jahrelangen Berufserfahrung als Fahrer . Die Attraktivität des Beschwerdeführer s für einen potentiellen Arbeitgeber auf dem allgemeine n Arbeitsmarkt ist aufgrund der verbleibenden kurzen Tätigkeitsdauer bis zur Pensionierung von nur drei Jahren und des absehbare n
zusätzlichen Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand s
reduziert. Aufgrund dessen ist die geltend gemachte Übergangsfrist von fünf Monaten angemessen. 5.3
Zusammenfassend ist eine Übergangsfrist von fünf Monate ab der Verfügung vom 14. Oktober 2019 (U rk. 10/27) bis am 14. März 2020 zu berücksichtigen, während welcher das bisherige Krankentaggeld geschuldet ist. 5.4
5.4.1
Nach Ablauf der Übergangsfrist per 14. März 2020 erlischt die Leistungspflicht des Taggeldversicherers erst, wenn feststeht, dass kein Restschaden verbleibt. Massgeblich ist hier , ob eine leidensangepass te Tätigkeit eine Einkommens einbusse von 25 % (Art. 13 Ziff . 1 AB) od er mehr nach sich ziehen würde, was im Folgenden mittels eines Einkommensvergleichs zu beurteilen ist . Der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad entspricht der Differ enz zwischen dem Einkommen, das
in der bisherigen Tätigkeit verdient wer den könnte, und dem Einkommen, das in der neuen Tätigkeit zumutbarerweise zu erzielen wäre ( vgl. BGE 11 4 V 281 E. 3 und E. 5b; Urteile des Bundes gerichts 9C_595/2008 vom 5.
November 2008 E. 4 und E. 5 sowie 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5 ; vgl. E. 1.5.5 hiervor ) . 5.4.2
In der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer bei der Y.___ GmbH betrug der L ohn im Jahr 2017 Fr. 5'320 .-- pro Monat respektive Fr. 63'840.-- pro Jahr (x 12, kein 1 3. Monatslohn, Urk. 10/6, Urk. 10/5/1 ).
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung gemäss der Tabelle vom Bundes amt für Statistik (BFS) « Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne » T39 (Index 1939 = 100) bei Männern
von 2017 bis 2020 ist im Jahr 2020 von einem Verdienst im Gesundheitsfall von Fr. 65'230.90
(Fr. 63'840. -- : 2'249 x 2’298) auszugehen . 5.4.3
Zur Bestimmung des hypothetischen Einkommens in einer
zumutbaren Ver weistätigkeit im Jahr 2020 ist die Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS heran zu ziehen. Gemäss der LSE 2018, Tabelle T A1_tirage_skill_level «m onatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht , Privater Sektor, Schweiz 2018 »,
betrug der Lohn bei Männern (Total) auf dem Kompetenzniveau 1 ( Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art ) Fr. 5'417.-- pro Monat respektive Fr. 65'004. -- pro Jahr . Unter Berück sichtigung einer durchschnittlichen (vom BFS erhobenen) wöchentlichen Arbeits zeit von 41,7 Stunden im Jahr 2018 ( Betriebsüblic he Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) und der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 gemäss der hiervor (E. 5.4.2) erwähnten Tabelle T39 resultiert ein Betrag im Jahr 20 20 von Fr. 68'906.10 ( Fr. 65'004. -- : 40 x 41,7 , : 2’260 x 2’298 ).
Rechtsprechungsgemäss ist von diesem Betrag unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ein Abzug bis maximal 25 % vorzunehmen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen) . Hier wäre
angesichts der relativ kurzen verbleibenden Erwerbsdauer und der Art sowie des Ausmass es der Behinderung
- wenn überhaupt - höchstens ein Abzug von 10
% in Erwägung zu ziehen , da keine anderen persönliche n und berufliche n Merkmale
Auswirkung en auf die Lohnhöhe haben könnten. Eine abschliessende Beurteilung diesbezüglich ist obsolet, da selbst mit einem maximale n Abzug von 25 %, was ein hypothetisches Einkommen in einer Verweistätigkeit von Fr. 51'679.55 (Fr. 68'906.10 x 0.80)
ergeben würde, keine Erwerbseinbusse von 25 % und mehr resultieren würde ( Fr. 65'230.90 - Fr. 51'679.55 = Fr. 13 ’ 551.30 = rund 21 % ). D ie für den Anspruch auf Krankentaggeld erforderliche Grenze von 25 % (Art. 13 Ziff. 1) wird somit jedenfalls nicht erreicht. 5.4.4
Eine Parallelis i erung der Einkommen ( BGE 141 V 1 E. 5.4-5.6 , 135 V 58 E. 3.1, 134
V 322 E. 4.1 mit Hinweisen) ist im Übrigen trotz des relativ tiefen hypo thetischen Einkommens in der bisherigen Tätigkeit von Fr. 65'230.90 im Jahr 2020 (Gesundheitsfall) nicht angezeigt, da die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % (BGE 135 V 297 E. 6.1.3) nicht übersteigt.
Denn die statistischen Tabellenlöhne lagen im Jahr 2018 ( LSE 2018, Kompetenz niveau 1, Männer, Wirtschaftszweig H49-53
Verkehr und Lagerei ) bei Fr. 62 ' 052 .--
( Fr. 5'171.-- x 12). Unter Berücksichtigung der (vom BFS erhobenen) branchenüblichen Wochenarbeitszeit von 42.4 Stunden (2015; Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Abschnitt H 49-53
Verkehr und Lagerei ) und der Nominallohnentwicklung bis i ns Jahr 2020 (2018: 2'260, 2020: 2'298; Tabelle T39) lag der Tabellenlohn im Jahr 2020 bei Fr. 66’881.05 (Fr. 62 ' 052 . -- : 40 x 42.4, : 2’260 x 2’298). Dies ergibt eine Differenz im Jahr 2020 von Fr. 1'650.15 (Fr. 66’881.05 - Fr. 65'230.90), mithin von lediglich rund 2.47 %. 5.4.5
Da der Einkommensvergleich somit eine Erwerbseinbusse von unter 25 % ergibt, ist das Vorliegen eines Restschadens nach Ablauf der Übergangsfrist per 14. März 2020 zu verneinen. Ab dem 15. März 2020 bestand folglich kein Taggeldanspruch mehr. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt die strittige Frage, ob der Beschwerdeführer
vom 1. Oktober bis 6. November 2018, mithin vor seinem Übertritt in die Einzelversich erung per 7. November 2018 (Urk. 10/15 ), einen Anspruch auf Taggelder hat , obschon
die ehemalige Arbeitgeberin im Verzug mit der Prämienzahlung war .
Unstrittig ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer vor dem 7. November 2018 noch über die Kollektivtaggeldversicherung seiner ehemaligen Arbeit geberin, der Y.___ GmbH ( ab Ju li 2018: Z.___ GmbH; Urk. 3/14) , versichert war und dass die Beschwerdegegnerin diese mit Mahnung vom 17. Oktober 2018 (Urk. 10/13.1) sowie mit letzter Mahnung vom 20. November 2018 (Urk. 10/ 13.2 ) ohne Erfolg zur Zahlung des offenen Rest betrages der Prämien für di e Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 auf gefordert hat.
Die Beschwerdegegnerin schliesst daraus, die Leistungen respektive die Leistungs pflicht seien infolge unbezahlter Prämien ab dem 1. Oktober 2018 gegenüber der Z.___ GmbH (bis Juni 2018 unter der Firma Y.___ GmbH; Urk. 3/14) zu sistieren gewesen (Urk. 2 S. 7 f., Urk. 9 S. 8). Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Leistungspflicht aus dem Kollektiv versicherungsvertrag
- entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin
- nicht geruht habe , da in der letzten Mahnung als Säumnisfolge allein die rechtlichen Schritte zum Inkasso, nicht jedoch die Sistierung der Leistungspflicht erwähnt worden sei, wie dies in Art. 23 Ziff. 4 AB gleich wie in Art. 20 VVG vorgesehen sei . Diese Säumnisfolge könne daher nicht eintreten. Jedenfalls aber würde die Leistungspflicht erst ab dem Ablauf der Zahlungsfrist am 4. Dezember 2018 ruhen (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 15 S. 5 f.) .
6.2
Es trifft zu, dass mit der Mahnung vom 20. November 2018 eine letzte Frist zur Begleichung des ausstehenden Prämienbetrages bis am 3. Dezember 2018 («Betrag zu überweisen vor dem 4.12.2018») eingeräumt wurde und dass für deren ungenutzten Ablauf das Einleiten eines Inkassoverfahrens , nicht aber die Sistierung der Leistungspflicht angedroht wurde (Urk. 10/13.2).
Art. 23 Z iff. 4 AB sieht jedoch vor, dass die Leistungspflicht erst ruht und der Versicherungsschutz erst sistiert
ist , wenn die ausstehende Prämie samt Kosten während der Nachfrist nicht beglichen wird . A usserdem hat der Versicherer den Prämienschuld n er a uf die Säumnisfolgen aufmerksam zu machen . Im Zeitpunkt des Übertritts des Beschwerdeführer s in die Einzelversicherung per 7. November 2018 war aber weder die mit der Mahnung vom 20. November 2018 bis am 3. Dezember 2018 angesetzte Nachfrist abgelaufen , noch waren in einer der Mahnungen Säumnisfolgen bezüglich einer Sistierung des Versicherungsschutzes angedroht worden . Eine allfällige Sistierung des Versicherungsschutz es
- soweit sie den Beschwerdeführer überhaupt betreffen konnte, da sein Versicherungsfall bereits zuvor eingetreten war (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_150/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3 mit Hinweis auf BGE 142 III 671 E. 2.3 ) - konnte i n Anwendung von Art. 23 Ziff. 4 AB jedenfalls
erst erfolgen , als der Beschwerdeführer bereits nicht mehr zum Kreis der Versicherten der Kollektivversicherung gehörte. Er stand alsdann bereits unter dem Versicherungsschutz der Einzelversicherung. 6.3
In der Zeit vom
1. Oktober bis 6. November 2018 waren somit keine Säumnis folgen im Sinne von Art. 23 Ziff. 4 AB eingetreten. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu Taggeldzahlungen an den Beschwerdeführer ist mithin auch für diesen Zeitraum zu bejahen. 7. 7.1
Der Beschwerdeführer macht ferner ge stützt auf Art. 26 Abs. 2 ATSG (in Ver bindung mit Art. 7 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSV) Verzugszins von 5 % auf die vom
1. Oktober 2018 bis 6. November 2018 und ab dem 1. April 2019 ausstehenden Taggeld er
geltend (Urk. 1 S. 2, Urk. 15 S. 6).
7. 2
Das KVG (samt KVV) und die hier anwendbaren
AB (Urk. 10/0)
enthalten keine Vorschriften über die Verzugszinspflicht bezüglich Taggelder der freiwilligen Taggeldversicherung. Es sind daher die Bestimmungen des ATSG massgeblich
(A rt. 2 ATSG, Art. 1 KVG).
Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihr e Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Ans pruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Gelt endmachung verzugszinspflichtig, s ofern die versicherte Person ihrer Mitwirk ungspflicht vollumfänglich nach gekommen ist . Nach Art. 7 ATSV beträgt der Satz für den Verzugszins fünf Prozent im Jahr (Abs. 1) .
Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats auf gelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Abs. 2) .
In den Anwendungsbereich des Art. 26 Abs. 2 ATSG fallen vorbehältlich spezial gesetzlicher Regelungen sämtliche vom Gesetz erfassten Sozialversicherungs leistungen, soweit sie eine Geldforderung begründen . D ie Bestimmung ist namentlich auch auf die mittels einer Geldforderung erbrachten Sachleistungen ( Art. 14 ATSG) anwendbar . Diese Bestimmung hat das Versicherungsverhältnis zum Gegenstand und sieht eine Verzugszinspflicht zu Lasten der Sozial versicherungen auf deren Leistungen vor ( Urteil des Bundesgerichts K 4/06 vom 1 5. November 2006 E. 2.2 ; vgl. auch BGE 131 V 358 E. 2.2, 1 33 V 9 E. 3.6; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2021 vom 1. März 2022 E. 7 mit weiteren Hinweisen). 7.3
7.3.1
Aufgrund von Art. 26 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSV ist grundsätzlich ein Verzugszins von 5 % auf ausstehende Taggelder der Kranken taggeldversicherung nach KVG bis zu deren Auszahlung geschuldet .
Ein Verzugszins kommt jedoch frühestens 12 Monate nach der Geltendmachung der Leistung, hier der T aggelder am 4. Mai 2018 (Urk. 10/6), in Frage (Art. 26 Abs. 2 Teilsatz 3 ATSG), mithin frühestens ab dem 4. Mai 201 9. Zudem setzt d ie Verzugszinspflicht erst 24 Monate nach der Entstehung des Taggelda nspruchs ab
4. Juni 2018 ein (Art. 26 Abs. 2 Teilsatz 2 ATSG) , mithin erst ab dem 4. Juni 20 20
( und damit nach Ablauf des bis am 1 4. März 2020 dauernden Taggeldanspruch s ) .
Der Verzugszins läuft vom
4. Juni 2020 bis zur Auszahlung der restlichen Tag gelder für sämtliche bis dahin noch nicht an den Beschwerdeführer aus gerichtete n Taggelder (vgl. K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl age 20 20 , Art. 26 Rz 52; BGE 133 V 9 E. 3.6 ) . 7.3.2
Ausbezahlt wurden bisher Taggelder vom 4. Juni 2018 bis am 3 1. März 2019 (inklusive 30-tägiger Wartefrist), ohne die Taggelder für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 6. November 2018 (Urk. 10/20). Ausstehend sind somit die Taggelder vom 1. Oktober 2018 bis 6. November 2018 sowie vom 1. April 2019 bis 14. März 202 0.
Soweit die Nachzahlung an Dritte zu erfolgen hat oder schon erfolgt ist , hier aufgrund der Abtretung an die Stadt Uster , Fürsorgebehörde, im Umfang rück erstattungspfl ichtiger Sozialhilfeleistungen vom 1. April 2019 bis am 31. Oktober 2019 [§ 19 SHG , Art. 22 Abs. 2 lit . a ATSG ; Urk. 10/24/1-2; vgl. Auszahlungs modalitäten der Verfügung Urk. 10/27 S. 2], besteht aufgrund von Art. 26 Abs. 4 lit . a und lit . b ATSG kein Anspruch auf Verzugszins.
7.3.3
Insgesamt besteht somit ab dem 4. Juni 2020 ein Anspruch auf V erzugszins von 5 % allein auf die gesamten an den Beschwerdeführer auszurichtenden Taggelder , wobei es Sache der Beschwerdegegnerin sein wird, die geschuldeten Zinsen ge mäss den gesetzlichen Vorgaben zu berechnen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bu ndesgerichts 8C_466/2021 vom 1. März 2022 E. 7) . 8.
8.1
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass ein Anspruch des Beschwerdeführer s auf Taggeldleistungen vom 4. Juni 2018 ( unter Berück sichtigung der Wartefrist von 30 Tagen, Art. 7 Ziff. 2, Urk. 10/15) bis 14. März 2020 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 4. Juni 2020 auf die an den Beschwerde führer auszahlenden Taggelder besteht.
Soweit die Beschwerdegegnerin diese Leistungen noch nicht ausbezahlt hat (Urk. 10/20), nämlich vom 1. Oktober 2018 bis 6. November 2018 sowie vom 1 . April 2019 bis 14. März 2020 , hat sie diese daher im Sinne der Erwägungen (E. 7.3.2-3) mit Verzugszins an den Beschwerdeführer und ohne Verzugszins an die Stadt Uster auszuzahlen. 8.2
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 6. Februar 2021 ( Urk. 2 ) aufzuheben und es ist festzustellen , dass der Beschwerdeführe r Anspruch auf Taggelder vom 4. Juni 2018 bis am 14. März 2020 (inklusive Wartefrist von 30 Tagen) zuzüglich Zins von 5 % ab dem 4. Juni 2020 auf die an den Beschwerdeführer auszahlenden Taggelder im Sinne der Erwägungen hat . 9 .
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
26. Februar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Be schwerdeführer Anspruch auf Taggelder vom 4. Juni 2018 bis am 1 4. März 2020 (inklusive Wartefr ist von 30 Tagen) zuzüglich Zins von 5 % ab dem 4. Juni 2020 auf die an den Beschwerdeführer auszahlenden Taggelder im Sinne der Erwägungen hat und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die noch ausstehenden Taggelder zu erbringen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Mutuel Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des K anton s Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann