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KV.2021.00013

Rechtsöffnung für ausstehende KVG-Prämien, Kostenbeteiligung, Mahnspesen sowie Bearbeitungskosten; Kostenauferlegung wegen Mutwilligkeit (BGE 9C_585/2021)

Zürich SozVersG · 2021-09-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1959 geborene X.___ ist Schweizer Bürger. Nachdem er am 1. April 2019 aus

Y.___ nach Z.___ zugezogen war (Urk. 7/11), unterzeichnete er am 21. Juni 2019 bei der Vivao

Sympany AG (nachfolgend: Sympany ) einen An trag für eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgese tz über die Krankenversicherung (KVG; Urk. 7/10 ) und ist seit dem 1. April 2019 bei der Sympany obligatorisch kranken pflege versichert (Police vom 11. Juli 2019, Urk. 7/2) . Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien und einer Kostenbe teiligung leitete die Sympany über den Betrag von Fr. 1'2 84 . 10 beim Betreibungs amt Pfannenstiel die Betreibung gegen den Versicherten ein ( Zahlungsbefehl vom

13. Mai

2020, Urk. 7/6 ; Betreibungsandrohung vom 10. März 2020, Urk. 7/5 S. 9 ). Der Versicherte erhob am 14. Mai 2020 Rechtsvorschlag (Urk. 7/6).

Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 (Urk. 7/7) verpflichtete die Sympany den Ver sicherten zur Bezahlung der für die Monate November 2019 bis Januar 2020 aus stehenden KVG-Prämien von total Fr. 943.15 sowie der ausstehenden Kostenbe teiligung von Fr. 67.65 zuzüglich 5 % Verzugszins auf den Prämienausständen ( ab mittlerem Verfall) , der Mahnspesen und Bearbeitungskosten von insgesamt Fr. 200.-- sowie der Betreibungskosten von Fr. 73.30 und hob den vom Ver sicher ten in der Betreibung Nr. «…» am 14. Mai 2020 erhobenen Rechtsvor schlag auf (vgl. Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020, Urk. 7/6). Die dagegen vom Versi cherten am 26. Juni 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies die Sympany mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/9]). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 20. Februar 2021 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung mangels Bestehens eines Versicherungsverhältnisses und demzufolge mangels Bestehens einer Schuld (Urk. 1). Die Sympany schloss mit Beschwerde antwort vom 26. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 6). Mit Verfügung vom 31. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und die Parteibezeichnung berichtigt (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2021, die Wohnsitzbestätigung der Gemeindeverwaltung Z.___ belege, dass der Beschwerdeführer per 1. April 2019 aus Y.___ zugezogen sei. Aufgrund der Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 KVG sei es nicht möglich, vom Versicherungsbeginn per 1. A pril 2019 abzu weichen, zumal sich die in Art. 3 Abs. 1 KVG festgehaltene dreimonatige Frist auf den Zeitraum beziehe, welcher zur Verfügung stehe, um rückwirkend eine Versicherung abzuschliessen. Folglich bestehe ein Versicherungsverhältnis und der Beschwerdeführer habe die ge schul deten Prämien samt Zins, die Kostenbeteiligung, die Mahngebühren und Be arbei tungskosten sowie die Betreibungskosten zu bezahlen. Das Sozialver siche rungs gericht des Kantons Zürich sei zudem aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bun desge setzes über den

A llgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) zuständig (Urk. 2 und 8). 2.2

Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, er schulde der Beschwerde gegnerin kein Geld, da kein gültiger Versicherungsvertrag bestehe. Der von ihm unterzeichnete Versicherungsantrag mit Versicherungsbeginn am 1. Juli 2019 sei von der Beschwerdegegnerin nachträglich handschriftlich abgeändert worden, was eine Urkundenfälschung darstelle. Weil Versic herungen nicht rückwirkend abge schlossen werden könnten, sei der Versicherungsbeginn am 1. Juli 2019 korrekt. Weiter stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, für die Frage der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichtes sei

das Domizil der bekla gten Partei aus schlaggebend; daher sei nicht das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, sondern ein Basler Gericht zuständig (Urk. 1). 3 .

Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde nicht beim hiesigen Gericht, sondern bei einem Basler Gericht liege (Urk. 1).

Art. 58 Abs. 1 ATSG besagt, dass die örtliche Zuständigkeit im Rechtspflegever fahren beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons liegt, in dem die ver si cher te Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (vgl. auch Kieser , ATSG-Kommentar, 4 . Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020 , Art. 58 N 4, 7, 12 und 14) .

D er Beschwerdeführer erhob am 20. Februar 2021 Beschwerde beim hiesigen Ge richt (Urk. 1) und legte dieser eine Meldebestätigung der Gemeinde Z.___ vom 4. April 2019 bei (Urk. 3/3; vgl. auch Urk. 7/11). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2019 Wohnsitz in Z.___ , mithin im Kan ton Zürich, begründet hat . Der Nachweis eines Wegzuges aus der Gemeinde Z.___

respektive aus dem Kanton Zürich ist in den Akten weder enthalten noch wird ein Wegzug vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Folglich hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Kan ton Zürich, weshalb die örtliche Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde

ge stützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG beim hiesigen Gericht liegt . 4 . 4 .1 4.1.1

Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.

Der Wohnsitz bestimmt sich dabei nach Art. 23-26 des schweizerischen Zivilge setzbuches (ZGB; vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG ; für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsge ber in Art. 1 Abs. 1 der Verord nung über die Krankenversicherung [KVV] ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. zum Ganzen Eugster , Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 419 Rz . 32) . 4 . 1. 2

Art. 5 Abs. 1 KVG sieht vor, dass bei einem rechtzeitigen Beitritt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitz nahme in der S chweiz beginnt ( Eugster , a.a.O., S. 446 Rz . 127 f.) .

Die versiche rungspflichtige Person kann dabei nicht wählen, ob sie rückwirkend oder bloss pro futuro versichert sein möchte; vielmehr hat sie den rückwirkenden Versiche rungsbeginn ab Wohnsitznahme zu akzeptieren ( Eugster , a.a.O., S. 447 Rz . 130).

Nach Art. 5 Abs. 2 KVG beginnt die Versicherung bei einem verspäteten Beitritt im Zeitpunkt des Beitritts .

B ei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die ver sicherte Person einen Prämienzuschlag , wobei der Bundesrat dafür die Richtsätze festlegt ( Eugster , a.a.O., S. 446 Rz . 128) . 4.2

Der Beschwerdeführer zog aktenausweislich am 1. April 2019 aus

Y.___ in die Schweiz (Urk. 3/3, 7/11) , mithin gab er seinen Auslandwohnsitz auf und be gründete am 1. April 2019 Wohnsitz in Z.___ im Kanton Zürich. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG war er in der Folge verpflichtet, sich innert drei Monaten ab Wohn sitznahme in der Schweiz für Krankenpflege zu versichern. Aus den Akten ist

ersichtlich , dass der Beschwerdeführer den Antrag für eine obligatorische Kran kenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2019 unter zeich net hat (Urk. 7/10), er sich folglich rechtzeitig , innerhalb der gesetzlich vor gese henen dreimonatigen Frist seit Wohnsitznahme am 1. April 2019 , versichert hat.

Da sich der Beschwerdeführer rechtzeitig versichert hat , beginnt die Versicherung

– und damit auch der Versicherungsschutz – im Zeitpunkt des Eintritts der Ver sicherungspflicht, mithin im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 KVG ; BGE 125 V 76 E. 3b ). Mit anderen Worten begann die Versicherung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Wohnsitznahme ,

folglich am 1. April 2019 (BGE 125 V 76 E. 2b; vgl. auch Eugster , a.a.O., S. 446 Rz . 128). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stand es ihm auch nicht offen, zu wählen, ob er rückwirkend auf den 1. April 2019 oder pro futuro , ab 1. Juli 2019 , versichert sein wollte . Vielmehr hat ( te ) er den von der Beschwerdegegnerin korrekt fest gelegten rückwirkenden Versicherungsbeginn per 1. April 2019 zu akzeptieren (vgl. E. 4.1.2). 4.3

Nach dem Gesagten bestand

und – mangels anderweitiger Hinweise in den Akten – besteht seit

1. April 2019 ein gültiges Versicherungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin , weshalb der Beschwerdeführer

( auch rückwirkend ab 1. April 2019 ) die entsprechenden Beiträge , mithin Prämien und Kostenbeteiligungen, zu leisten hat ( Eugster , a.a.O., S. 446 Rz . 128) . 5 . 5.1

In der Folge ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung von insgesamt Fr. 1'010.80 (für die ausstehenden KVG-Prä mien für die Monate November 2019 bis Januar 2020 sowie für die ausstehende Kostenbeteiligung ) zuzüglich 5 % Verzugszins ,

der Mahn spesen und Bearbei tungskosten von insgesamt Fr. 200.-- sowie der Betreibungskosten von Fr. 73.30 verpflichtet hat, und ob insoweit der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann. 5. 2 5.2 .1

Nach Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Diese sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf fällige Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). 5.2 .2

Art. 64 Abs. 1 KVG sieht vor, dass sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen beteiligen. Die Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; Art. 64 Abs. 2 lit . a KVG) sowie 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; Art. 64 Abs. 2 lit . b KVG). 5. 2 .3

Art. 64a KVG und Art. 105b ff. KVV regeln die Folgen des Zahlungsverzuges von Prämien und Kostenbeteiligungen.

Nach Art. 64a KVG hat der Versicherer der versicherten Person, welche fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schrift lichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Abs. 1). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Abs. 2).

Gestützt auf Art. 105b KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit un d getrennt von allfälligen anderen Zah lungsausständen zustel len (Abs. 1). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzei tiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Be arbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Person eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs. 2). 5. 2 .4

Rechtsprechungsgemäss sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienfor derung oder Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegever sicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss aus drücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als auf gehoben erklärt werden. Der Versicherer fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsin stanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 119 V 329 E. 2b; ferner BGE 121 V 109 E. 2). 5. 3 5. 3 .1

Gemäss der für den Beschwerdeführer ab 1. April 2019 gültigen Versicherungs polic e (Urk. 7/2) betr a gen die monatlichen KVG-Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate November und Dezember 2019 je Fr. 311.30 und für den Monat Januar 2020 Fr. 320.5 5. D ie offenen Prämien be tragen folglich insgesamt Fr. 943.15 (Urk. 7/ 5 S. 1-3 ).

Die Jahresfranchise für den Beschwerdeführer beträgt gemäss der Versicherungs police Fr. 1'500.-- (Urk. 7/2) , wobei der gesetzliche Selbstbehalt von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten zu beachten ist (vgl. E. 5.2.2).

Aktenkundig ist eine Abrechnung für eine erbrachte Leistung aus der Grundversicherung über den Betrag von Fr. 67.65 (vollständig KVG-pflichtig; Urk. 7/5 S. 4). 5.3.2

Der Beschwerdeführer bestritt weder die ausstehenden Prämienforderungen noch die Kostenbeteiligung, sondern machte geltend, angesichts des nicht bestehenden Versicherungsverhältnisses der Beschwerdegegnerin kein Geld zu schulden (vgl. E. 2.2). Indes besteht, wie vorstehend ausgeführt, zwischen dem Beschwerdefüh rer und der Beschwerdegegnerin ein gültiges Versicherungsverhältnis, weshalb der Beschwerdeführer zur Zahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen ver pflichtet ist (vgl. E. 4.3 ).

Demzufolge ist von einer Forderung aus Prämienausständen für die Monate No vember 2019 bis Januar 2020 sowie von einer Forderung aus Kostenbeteiligung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'010.80 auszugehen (vgl. E. 5.3.1). 5.3.3

Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer je Prämien- und Leistun gsabrechnung schriftlich mahnte, ihn mit der Zahlungsaufforderung unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen auf die Säumnisfolgen hinwies und ihm mit der Betreibungsandrohung eine weitere Nachfrist von 14 Tagen einräumte (Urk. 7/5 S. 5- 9 ). Mit diesem Vorgehen ent sprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahn verfahren (vgl. E. 5.2.3 ).

Entsprechend sind die unbestrittenen , von der Beschwerdegegnerin geltend ge machten Prämienforderungen sowie die Forderung aus Kostenbeteiligung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'010.80

rechtsgenüglich

ausgewiesen und geschuldet . 5.3.4

Weiter ist u nter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (vgl.

E. 5.2.1) , zudem die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin ab 3. Dezember 2019 auf die jeweiligen Prämienausstände (Monate November 2019 bis Januar 2020) gerechtfertigt und nicht zu beanstanden (Urk. 7/4 ; vgl. auch Urk. 7/6 ) .

Ebenso wenig zu beanstanden sind die Mahnspesen von insgesamt Fr. 120.-- und die Bearbeitungskosten von Fr. 80.--, welche für die Bearbeitung des Inkassos von drei Monatsprämien sowie der Kostenbeteiligung mittels vier Mahnungen angemessen erscheinen und ihre rechtliche Grundlage in Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 5.2.3) und Art. 34.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nach Krankenversicherungsgesetz (KVG), Ausgabe 2018 (Urk. 7/3), finden (vgl. zur zulässigen Höhe von Mahnspesen das Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2). 6 . 6.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020 [Urk. 7/6]) ist für die Forderung aus Prämienausständen im Betrag von insgesamt Fr. 943.15 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 3. Dezember 2019 sowie für die Forderung aus Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 67.65, Mahnspesen von

insgesamt Fr. 120.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 80.-- aufzuheben. 6.2

Die Betreibungskosten von Fr. 73.30 (Urk. 7/ 6 ) sind von Gesetzes wegen ge schuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forde rung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1). 7. 7.1

Einer Partei, die sich mutwillig verhält, können Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit . f bis

ATSG ). Unter der gleichen Voraussetzung kann einer Partei im grundsätzlich kostenlosen Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). Nach der Rechtsprechung kann mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei Tatsachen wider besseren Wissens als wahr behauptet oder

ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann überdies angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 128 V 323 E. 1b ).

Vorliegend setzte sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 (Urk. 2) ausführlich mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprache vom 26. Juni 2020 (Urk. 7/8)

geäusserten Vorbringen aus einander. Insbesondere legte sie unter Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen dar, weshalb hinsichtlich des Versicherungsbeginns kein Handlungsspielraum be stand, zumal dieser auf den Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz fest gesetzt sei. Ungeachtet dessen, und i m Wissen um diese klare gesetzliche Grund lage , hielt der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Beschwerdeschrift an seiner offensichtlich gesetz es widrigen Auffassung fest, ohne sich auch nur an satzweise mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auseinanderzusetzen ;

v ielmehr beschränkte er sich auf eine Wiederholung seiner in der Einsprache gemachten Vorbringen.

Angesichts dieser Umstände ist die vorliegende Beschwerde als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit . f bis ATSG und § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren, weshalb dem Beschwerdeführer eine Gerichtskostenpauschale auferlegt wird, die ermes sensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen ist . 7.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 6 S. 2 ).

Im Verfahren der Verwaltungs gerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zuge sprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versiche rern so wie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich rechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen ; vgl. auch BGE 130 V 414 E. 8 ).

Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher keine Partei entschädigung zuzu sprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020) wird für die Forderung aus Prämienausständen im Betrag von insgesamt Fr. 943.15 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 3. Dezember 2019 sowie für die Forderung aus Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 67.65, Mahnspesen von ins gesamt Fr. 120.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 80.-- aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Vivao

Sympany AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1959 geborene X.___ ist Schweizer Bürger. Nachdem er am 1. April 2019 aus

Y.___ nach Z.___ zugezogen war (Urk. 7/11), unterzeichnete er am 21. Juni 2019 bei der Vivao

Sympany AG (nachfolgend: Sympany ) einen An trag für eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgese tz über die Krankenversicherung (KVG; Urk. 7/10 ) und ist seit dem 1. April 2019 bei der Sympany obligatorisch kranken pflege versichert (Police vom 11. Juli 2019, Urk. 7/2) . Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien und einer Kostenbe teiligung leitete die Sympany über den Betrag von Fr. 1'2 84 . 10 beim Betreibungs amt Pfannenstiel die Betreibung gegen den Versicherten ein ( Zahlungsbefehl vom

13. Mai

2020, Urk. 7/6 ; Betreibungsandrohung vom 10. März 2020, Urk. 7/5 S. 9 ). Der Versicherte erhob am 14. Mai 2020 Rechtsvorschlag (Urk. 7/6).

Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 (Urk. 7/7) verpflichtete die Sympany den Ver sicherten zur Bezahlung der für die Monate November 2019 bis Januar 2020 aus stehenden KVG-Prämien von total Fr. 943.15 sowie der ausstehenden Kostenbe teiligung von Fr. 67.65 zuzüglich 5 % Verzugszins auf den Prämienausständen ( ab mittlerem Verfall) , der Mahnspesen und Bearbeitungskosten von insgesamt Fr. 200.-- sowie der Betreibungskosten von Fr. 73.30 und hob den vom Ver sicher ten in der Betreibung Nr. «…» am 14. Mai 2020 erhobenen Rechtsvor schlag auf (vgl. Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020, Urk. 7/6). Die dagegen vom Versi cherten am 26. Juni 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies die Sympany mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/9]).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 20. Februar 2021 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung mangels Bestehens eines Versicherungsverhältnisses und demzufolge mangels Bestehens einer Schuld (Urk. 1). Die Sympany schloss mit Beschwerde antwort vom 26. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 6). Mit Verfügung vom 31. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und die Parteibezeichnung berichtigt (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung ).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2021, die Wohnsitzbestätigung der Gemeindeverwaltung Z.___ belege, dass der Beschwerdeführer per 1. April 2019 aus Y.___ zugezogen sei. Aufgrund der Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 KVG sei es nicht möglich, vom Versicherungsbeginn per 1. A pril 2019 abzu weichen, zumal sich die in Art. 3 Abs. 1 KVG festgehaltene dreimonatige Frist auf den Zeitraum beziehe, welcher zur Verfügung stehe, um rückwirkend eine Versicherung abzuschliessen. Folglich bestehe ein Versicherungsverhältnis und der Beschwerdeführer habe die ge schul deten Prämien samt Zins, die Kostenbeteiligung, die Mahngebühren und Be arbei tungskosten sowie die Betreibungskosten zu bezahlen. Das Sozialver siche rungs gericht des Kantons Zürich sei zudem aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bun desge setzes über den

A llgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) zuständig (Urk. 2 und 8).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, er schulde der Beschwerde gegnerin kein Geld, da kein gültiger Versicherungsvertrag bestehe. Der von ihm unterzeichnete Versicherungsantrag mit Versicherungsbeginn am 1. Juli 2019 sei von der Beschwerdegegnerin nachträglich handschriftlich abgeändert worden, was eine Urkundenfälschung darstelle. Weil Versic herungen nicht rückwirkend abge schlossen werden könnten, sei der Versicherungsbeginn am 1. Juli 2019 korrekt. Weiter stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, für die Frage der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichtes sei

das Domizil der bekla gten Partei aus schlaggebend; daher sei nicht das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, sondern ein Basler Gericht zuständig (Urk. 1).

E. 3 .

Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde nicht beim hiesigen Gericht, sondern bei einem Basler Gericht liege (Urk. 1).

Art. 58 Abs. 1 ATSG besagt, dass die örtliche Zuständigkeit im Rechtspflegever fahren beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons liegt, in dem die ver si cher te Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (vgl. auch Kieser , ATSG-Kommentar,

E. 4 . 1. 2

Art. 5 Abs. 1 KVG sieht vor, dass bei einem rechtzeitigen Beitritt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitz nahme in der S chweiz beginnt ( Eugster , a.a.O., S. 446 Rz . 127 f.) .

Die versiche rungspflichtige Person kann dabei nicht wählen, ob sie rückwirkend oder bloss pro futuro versichert sein möchte; vielmehr hat sie den rückwirkenden Versiche rungsbeginn ab Wohnsitznahme zu akzeptieren ( Eugster , a.a.O., S. 447 Rz . 130).

Nach Art. 5 Abs. 2 KVG beginnt die Versicherung bei einem verspäteten Beitritt im Zeitpunkt des Beitritts .

B ei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die ver sicherte Person einen Prämienzuschlag , wobei der Bundesrat dafür die Richtsätze festlegt ( Eugster , a.a.O., S. 446 Rz . 128) .

E. 4.2 Der Beschwerdeführer zog aktenausweislich am 1. April 2019 aus

Y.___ in die Schweiz (Urk. 3/3, 7/11) , mithin gab er seinen Auslandwohnsitz auf und be gründete am 1. April 2019 Wohnsitz in Z.___ im Kanton Zürich. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG war er in der Folge verpflichtet, sich innert drei Monaten ab Wohn sitznahme in der Schweiz für Krankenpflege zu versichern. Aus den Akten ist

ersichtlich , dass der Beschwerdeführer den Antrag für eine obligatorische Kran kenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2019 unter zeich net hat (Urk. 7/10), er sich folglich rechtzeitig , innerhalb der gesetzlich vor gese henen dreimonatigen Frist seit Wohnsitznahme am 1. April 2019 , versichert hat.

Da sich der Beschwerdeführer rechtzeitig versichert hat , beginnt die Versicherung

– und damit auch der Versicherungsschutz – im Zeitpunkt des Eintritts der Ver sicherungspflicht, mithin im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 KVG ; BGE 125 V 76 E. 3b ). Mit anderen Worten begann die Versicherung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Wohnsitznahme ,

folglich am 1. April 2019 (BGE 125 V 76 E. 2b; vgl. auch Eugster , a.a.O., S. 446 Rz . 128). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stand es ihm auch nicht offen, zu wählen, ob er rückwirkend auf den 1. April 2019 oder pro futuro , ab 1. Juli 2019 , versichert sein wollte . Vielmehr hat ( te ) er den von der Beschwerdegegnerin korrekt fest gelegten rückwirkenden Versicherungsbeginn per 1. April 2019 zu akzeptieren (vgl. E. 4.1.2).

E. 4.3 ).

Demzufolge ist von einer Forderung aus Prämienausständen für die Monate No vember 2019 bis Januar 2020 sowie von einer Forderung aus Kostenbeteiligung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'010.80 auszugehen (vgl. E. 5.3.1). 5.3.3

Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer je Prämien- und Leistun gsabrechnung schriftlich mahnte, ihn mit der Zahlungsaufforderung unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen auf die Säumnisfolgen hinwies und ihm mit der Betreibungsandrohung eine weitere Nachfrist von 14 Tagen einräumte (Urk. 7/5 S.

E. 5 S. 1-3 ).

Die Jahresfranchise für den Beschwerdeführer beträgt gemäss der Versicherungs police Fr. 1'500.-- (Urk. 7/2) , wobei der gesetzliche Selbstbehalt von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten zu beachten ist (vgl. E. 5.2.2).

Aktenkundig ist eine Abrechnung für eine erbrachte Leistung aus der Grundversicherung über den Betrag von Fr. 67.65 (vollständig KVG-pflichtig; Urk. 7/5 S. 4). 5.3.2

Der Beschwerdeführer bestritt weder die ausstehenden Prämienforderungen noch die Kostenbeteiligung, sondern machte geltend, angesichts des nicht bestehenden Versicherungsverhältnisses der Beschwerdegegnerin kein Geld zu schulden (vgl. E. 2.2). Indes besteht, wie vorstehend ausgeführt, zwischen dem Beschwerdefüh rer und der Beschwerdegegnerin ein gültiges Versicherungsverhältnis, weshalb der Beschwerdeführer zur Zahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen ver pflichtet ist (vgl. E.

E. 5.1 In der Folge ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung von insgesamt Fr. 1'010.80 (für die ausstehenden KVG-Prä mien für die Monate November 2019 bis Januar 2020 sowie für die ausstehende Kostenbeteiligung ) zuzüglich 5 % Verzugszins ,

der Mahn spesen und Bearbei tungskosten von insgesamt Fr. 200.-- sowie der Betreibungskosten von Fr. 73.30 verpflichtet hat, und ob insoweit der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann.

E. 5.2 .2

Art. 64 Abs. 1 KVG sieht vor, dass sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen beteiligen. Die Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; Art. 64 Abs. 2 lit . a KVG) sowie 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; Art. 64 Abs. 2 lit . b KVG).

E. 5.2.3 ).

Entsprechend sind die unbestrittenen , von der Beschwerdegegnerin geltend ge machten Prämienforderungen sowie die Forderung aus Kostenbeteiligung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'010.80

rechtsgenüglich

ausgewiesen und geschuldet . 5.3.4

Weiter ist u nter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (vgl.

E. 5.2.1) , zudem die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin ab 3. Dezember 2019 auf die jeweiligen Prämienausstände (Monate November 2019 bis Januar 2020) gerechtfertigt und nicht zu beanstanden (Urk. 7/4 ; vgl. auch Urk. 7/6 ) .

Ebenso wenig zu beanstanden sind die Mahnspesen von insgesamt Fr. 120.-- und die Bearbeitungskosten von Fr. 80.--, welche für die Bearbeitung des Inkassos von drei Monatsprämien sowie der Kostenbeteiligung mittels vier Mahnungen angemessen erscheinen und ihre rechtliche Grundlage in Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 5.2.3) und Art. 34.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nach Krankenversicherungsgesetz (KVG), Ausgabe 2018 (Urk. 7/3), finden (vgl. zur zulässigen Höhe von Mahnspesen das Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2). 6 . 6.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020 [Urk. 7/6]) ist für die Forderung aus Prämienausständen im Betrag von insgesamt Fr. 943.15 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 3. Dezember 2019 sowie für die Forderung aus Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 67.65, Mahnspesen von

insgesamt Fr. 120.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 80.-- aufzuheben. 6.2

Die Betreibungskosten von Fr. 73.30 (Urk. 7/ 6 ) sind von Gesetzes wegen ge schuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forde rung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1). 7. 7.1

Einer Partei, die sich mutwillig verhält, können Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit . f bis

ATSG ). Unter der gleichen Voraussetzung kann einer Partei im grundsätzlich kostenlosen Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). Nach der Rechtsprechung kann mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei Tatsachen wider besseren Wissens als wahr behauptet oder

ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann überdies angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 128 V 323 E. 1b ).

Vorliegend setzte sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 (Urk. 2) ausführlich mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprache vom 26. Juni 2020 (Urk. 7/8)

geäusserten Vorbringen aus einander. Insbesondere legte sie unter Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen dar, weshalb hinsichtlich des Versicherungsbeginns kein Handlungsspielraum be stand, zumal dieser auf den Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz fest gesetzt sei. Ungeachtet dessen, und i m Wissen um diese klare gesetzliche Grund lage , hielt der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Beschwerdeschrift an seiner offensichtlich gesetz es widrigen Auffassung fest, ohne sich auch nur an satzweise mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auseinanderzusetzen ;

v ielmehr beschränkte er sich auf eine Wiederholung seiner in der Einsprache gemachten Vorbringen.

Angesichts dieser Umstände ist die vorliegende Beschwerde als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit . f bis ATSG und § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren, weshalb dem Beschwerdeführer eine Gerichtskostenpauschale auferlegt wird, die ermes sensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen ist . 7.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 6 S. 2 ).

Im Verfahren der Verwaltungs gerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zuge sprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versiche rern so wie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich rechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen ; vgl. auch BGE 130 V 414 E. 8 ).

Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher keine Partei entschädigung zuzu sprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020) wird für die Forderung aus Prämienausständen im Betrag von insgesamt Fr. 943.15 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 3. Dezember 2019 sowie für die Forderung aus Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 67.65, Mahnspesen von ins gesamt Fr. 120.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 80.-- aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Vivao

Sympany AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

E. 9 ). Mit diesem Vorgehen ent sprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahn verfahren (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2021.00013

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

13. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Vivao

Sympany AG Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1959 geborene X.___ ist Schweizer Bürger. Nachdem er am 1. April 2019 aus

Y.___ nach Z.___ zugezogen war (Urk. 7/11), unterzeichnete er am 21. Juni 2019 bei der Vivao

Sympany AG (nachfolgend: Sympany ) einen An trag für eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgese tz über die Krankenversicherung (KVG; Urk. 7/10 ) und ist seit dem 1. April 2019 bei der Sympany obligatorisch kranken pflege versichert (Police vom 11. Juli 2019, Urk. 7/2) . Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien und einer Kostenbe teiligung leitete die Sympany über den Betrag von Fr. 1'2 84 . 10 beim Betreibungs amt Pfannenstiel die Betreibung gegen den Versicherten ein ( Zahlungsbefehl vom

13. Mai

2020, Urk. 7/6 ; Betreibungsandrohung vom 10. März 2020, Urk. 7/5 S. 9 ). Der Versicherte erhob am 14. Mai 2020 Rechtsvorschlag (Urk. 7/6).

Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 (Urk. 7/7) verpflichtete die Sympany den Ver sicherten zur Bezahlung der für die Monate November 2019 bis Januar 2020 aus stehenden KVG-Prämien von total Fr. 943.15 sowie der ausstehenden Kostenbe teiligung von Fr. 67.65 zuzüglich 5 % Verzugszins auf den Prämienausständen ( ab mittlerem Verfall) , der Mahnspesen und Bearbeitungskosten von insgesamt Fr. 200.-- sowie der Betreibungskosten von Fr. 73.30 und hob den vom Ver sicher ten in der Betreibung Nr. «…» am 14. Mai 2020 erhobenen Rechtsvor schlag auf (vgl. Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020, Urk. 7/6). Die dagegen vom Versi cherten am 26. Juni 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies die Sympany mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/9]). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 20. Februar 2021 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung mangels Bestehens eines Versicherungsverhältnisses und demzufolge mangels Bestehens einer Schuld (Urk. 1). Die Sympany schloss mit Beschwerde antwort vom 26. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 6). Mit Verfügung vom 31. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und die Parteibezeichnung berichtigt (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2021, die Wohnsitzbestätigung der Gemeindeverwaltung Z.___ belege, dass der Beschwerdeführer per 1. April 2019 aus Y.___ zugezogen sei. Aufgrund der Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 KVG sei es nicht möglich, vom Versicherungsbeginn per 1. A pril 2019 abzu weichen, zumal sich die in Art. 3 Abs. 1 KVG festgehaltene dreimonatige Frist auf den Zeitraum beziehe, welcher zur Verfügung stehe, um rückwirkend eine Versicherung abzuschliessen. Folglich bestehe ein Versicherungsverhältnis und der Beschwerdeführer habe die ge schul deten Prämien samt Zins, die Kostenbeteiligung, die Mahngebühren und Be arbei tungskosten sowie die Betreibungskosten zu bezahlen. Das Sozialver siche rungs gericht des Kantons Zürich sei zudem aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bun desge setzes über den

A llgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) zuständig (Urk. 2 und 8). 2.2

Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, er schulde der Beschwerde gegnerin kein Geld, da kein gültiger Versicherungsvertrag bestehe. Der von ihm unterzeichnete Versicherungsantrag mit Versicherungsbeginn am 1. Juli 2019 sei von der Beschwerdegegnerin nachträglich handschriftlich abgeändert worden, was eine Urkundenfälschung darstelle. Weil Versic herungen nicht rückwirkend abge schlossen werden könnten, sei der Versicherungsbeginn am 1. Juli 2019 korrekt. Weiter stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, für die Frage der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichtes sei

das Domizil der bekla gten Partei aus schlaggebend; daher sei nicht das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, sondern ein Basler Gericht zuständig (Urk. 1). 3 .

Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde nicht beim hiesigen Gericht, sondern bei einem Basler Gericht liege (Urk. 1).

Art. 58 Abs. 1 ATSG besagt, dass die örtliche Zuständigkeit im Rechtspflegever fahren beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons liegt, in dem die ver si cher te Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (vgl. auch Kieser , ATSG-Kommentar, 4 . Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020 , Art. 58 N 4, 7, 12 und 14) .

D er Beschwerdeführer erhob am 20. Februar 2021 Beschwerde beim hiesigen Ge richt (Urk. 1) und legte dieser eine Meldebestätigung der Gemeinde Z.___ vom 4. April 2019 bei (Urk. 3/3; vgl. auch Urk. 7/11). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2019 Wohnsitz in Z.___ , mithin im Kan ton Zürich, begründet hat . Der Nachweis eines Wegzuges aus der Gemeinde Z.___

respektive aus dem Kanton Zürich ist in den Akten weder enthalten noch wird ein Wegzug vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Folglich hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Kan ton Zürich, weshalb die örtliche Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde

ge stützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG beim hiesigen Gericht liegt . 4 . 4 .1 4.1.1

Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.

Der Wohnsitz bestimmt sich dabei nach Art. 23-26 des schweizerischen Zivilge setzbuches (ZGB; vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG ; für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsge ber in Art. 1 Abs. 1 der Verord nung über die Krankenversicherung [KVV] ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. zum Ganzen Eugster , Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 419 Rz . 32) . 4 . 1. 2

Art. 5 Abs. 1 KVG sieht vor, dass bei einem rechtzeitigen Beitritt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitz nahme in der S chweiz beginnt ( Eugster , a.a.O., S. 446 Rz . 127 f.) .

Die versiche rungspflichtige Person kann dabei nicht wählen, ob sie rückwirkend oder bloss pro futuro versichert sein möchte; vielmehr hat sie den rückwirkenden Versiche rungsbeginn ab Wohnsitznahme zu akzeptieren ( Eugster , a.a.O., S. 447 Rz . 130).

Nach Art. 5 Abs. 2 KVG beginnt die Versicherung bei einem verspäteten Beitritt im Zeitpunkt des Beitritts .

B ei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die ver sicherte Person einen Prämienzuschlag , wobei der Bundesrat dafür die Richtsätze festlegt ( Eugster , a.a.O., S. 446 Rz . 128) . 4.2

Der Beschwerdeführer zog aktenausweislich am 1. April 2019 aus

Y.___ in die Schweiz (Urk. 3/3, 7/11) , mithin gab er seinen Auslandwohnsitz auf und be gründete am 1. April 2019 Wohnsitz in Z.___ im Kanton Zürich. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG war er in der Folge verpflichtet, sich innert drei Monaten ab Wohn sitznahme in der Schweiz für Krankenpflege zu versichern. Aus den Akten ist

ersichtlich , dass der Beschwerdeführer den Antrag für eine obligatorische Kran kenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2019 unter zeich net hat (Urk. 7/10), er sich folglich rechtzeitig , innerhalb der gesetzlich vor gese henen dreimonatigen Frist seit Wohnsitznahme am 1. April 2019 , versichert hat.

Da sich der Beschwerdeführer rechtzeitig versichert hat , beginnt die Versicherung

– und damit auch der Versicherungsschutz – im Zeitpunkt des Eintritts der Ver sicherungspflicht, mithin im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 KVG ; BGE 125 V 76 E. 3b ). Mit anderen Worten begann die Versicherung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Wohnsitznahme ,

folglich am 1. April 2019 (BGE 125 V 76 E. 2b; vgl. auch Eugster , a.a.O., S. 446 Rz . 128). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stand es ihm auch nicht offen, zu wählen, ob er rückwirkend auf den 1. April 2019 oder pro futuro , ab 1. Juli 2019 , versichert sein wollte . Vielmehr hat ( te ) er den von der Beschwerdegegnerin korrekt fest gelegten rückwirkenden Versicherungsbeginn per 1. April 2019 zu akzeptieren (vgl. E. 4.1.2). 4.3

Nach dem Gesagten bestand

und – mangels anderweitiger Hinweise in den Akten – besteht seit

1. April 2019 ein gültiges Versicherungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin , weshalb der Beschwerdeführer

( auch rückwirkend ab 1. April 2019 ) die entsprechenden Beiträge , mithin Prämien und Kostenbeteiligungen, zu leisten hat ( Eugster , a.a.O., S. 446 Rz . 128) . 5 . 5.1

In der Folge ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung von insgesamt Fr. 1'010.80 (für die ausstehenden KVG-Prä mien für die Monate November 2019 bis Januar 2020 sowie für die ausstehende Kostenbeteiligung ) zuzüglich 5 % Verzugszins ,

der Mahn spesen und Bearbei tungskosten von insgesamt Fr. 200.-- sowie der Betreibungskosten von Fr. 73.30 verpflichtet hat, und ob insoweit der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann. 5. 2 5.2 .1

Nach Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Diese sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf fällige Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). 5.2 .2

Art. 64 Abs. 1 KVG sieht vor, dass sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen beteiligen. Die Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; Art. 64 Abs. 2 lit . a KVG) sowie 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; Art. 64 Abs. 2 lit . b KVG). 5. 2 .3

Art. 64a KVG und Art. 105b ff. KVV regeln die Folgen des Zahlungsverzuges von Prämien und Kostenbeteiligungen.

Nach Art. 64a KVG hat der Versicherer der versicherten Person, welche fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schrift lichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Abs. 1). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Abs. 2).

Gestützt auf Art. 105b KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit un d getrennt von allfälligen anderen Zah lungsausständen zustel len (Abs. 1). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzei tiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Be arbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Person eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs. 2). 5. 2 .4

Rechtsprechungsgemäss sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienfor derung oder Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegever sicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss aus drücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als auf gehoben erklärt werden. Der Versicherer fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsin stanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 119 V 329 E. 2b; ferner BGE 121 V 109 E. 2). 5. 3 5. 3 .1

Gemäss der für den Beschwerdeführer ab 1. April 2019 gültigen Versicherungs polic e (Urk. 7/2) betr a gen die monatlichen KVG-Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate November und Dezember 2019 je Fr. 311.30 und für den Monat Januar 2020 Fr. 320.5 5. D ie offenen Prämien be tragen folglich insgesamt Fr. 943.15 (Urk. 7/ 5 S. 1-3 ).

Die Jahresfranchise für den Beschwerdeführer beträgt gemäss der Versicherungs police Fr. 1'500.-- (Urk. 7/2) , wobei der gesetzliche Selbstbehalt von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten zu beachten ist (vgl. E. 5.2.2).

Aktenkundig ist eine Abrechnung für eine erbrachte Leistung aus der Grundversicherung über den Betrag von Fr. 67.65 (vollständig KVG-pflichtig; Urk. 7/5 S. 4). 5.3.2

Der Beschwerdeführer bestritt weder die ausstehenden Prämienforderungen noch die Kostenbeteiligung, sondern machte geltend, angesichts des nicht bestehenden Versicherungsverhältnisses der Beschwerdegegnerin kein Geld zu schulden (vgl. E. 2.2). Indes besteht, wie vorstehend ausgeführt, zwischen dem Beschwerdefüh rer und der Beschwerdegegnerin ein gültiges Versicherungsverhältnis, weshalb der Beschwerdeführer zur Zahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen ver pflichtet ist (vgl. E. 4.3 ).

Demzufolge ist von einer Forderung aus Prämienausständen für die Monate No vember 2019 bis Januar 2020 sowie von einer Forderung aus Kostenbeteiligung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'010.80 auszugehen (vgl. E. 5.3.1). 5.3.3

Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer je Prämien- und Leistun gsabrechnung schriftlich mahnte, ihn mit der Zahlungsaufforderung unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen auf die Säumnisfolgen hinwies und ihm mit der Betreibungsandrohung eine weitere Nachfrist von 14 Tagen einräumte (Urk. 7/5 S. 5- 9 ). Mit diesem Vorgehen ent sprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahn verfahren (vgl. E. 5.2.3 ).

Entsprechend sind die unbestrittenen , von der Beschwerdegegnerin geltend ge machten Prämienforderungen sowie die Forderung aus Kostenbeteiligung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'010.80

rechtsgenüglich

ausgewiesen und geschuldet . 5.3.4

Weiter ist u nter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (vgl.

E. 5.2.1) , zudem die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin ab 3. Dezember 2019 auf die jeweiligen Prämienausstände (Monate November 2019 bis Januar 2020) gerechtfertigt und nicht zu beanstanden (Urk. 7/4 ; vgl. auch Urk. 7/6 ) .

Ebenso wenig zu beanstanden sind die Mahnspesen von insgesamt Fr. 120.-- und die Bearbeitungskosten von Fr. 80.--, welche für die Bearbeitung des Inkassos von drei Monatsprämien sowie der Kostenbeteiligung mittels vier Mahnungen angemessen erscheinen und ihre rechtliche Grundlage in Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 5.2.3) und Art. 34.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nach Krankenversicherungsgesetz (KVG), Ausgabe 2018 (Urk. 7/3), finden (vgl. zur zulässigen Höhe von Mahnspesen das Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2). 6 . 6.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020 [Urk. 7/6]) ist für die Forderung aus Prämienausständen im Betrag von insgesamt Fr. 943.15 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 3. Dezember 2019 sowie für die Forderung aus Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 67.65, Mahnspesen von

insgesamt Fr. 120.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 80.-- aufzuheben. 6.2

Die Betreibungskosten von Fr. 73.30 (Urk. 7/ 6 ) sind von Gesetzes wegen ge schuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forde rung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1). 7. 7.1

Einer Partei, die sich mutwillig verhält, können Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit . f bis

ATSG ). Unter der gleichen Voraussetzung kann einer Partei im grundsätzlich kostenlosen Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). Nach der Rechtsprechung kann mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei Tatsachen wider besseren Wissens als wahr behauptet oder

ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann überdies angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 128 V 323 E. 1b ).

Vorliegend setzte sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 (Urk. 2) ausführlich mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprache vom 26. Juni 2020 (Urk. 7/8)

geäusserten Vorbringen aus einander. Insbesondere legte sie unter Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen dar, weshalb hinsichtlich des Versicherungsbeginns kein Handlungsspielraum be stand, zumal dieser auf den Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz fest gesetzt sei. Ungeachtet dessen, und i m Wissen um diese klare gesetzliche Grund lage , hielt der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Beschwerdeschrift an seiner offensichtlich gesetz es widrigen Auffassung fest, ohne sich auch nur an satzweise mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auseinanderzusetzen ;

v ielmehr beschränkte er sich auf eine Wiederholung seiner in der Einsprache gemachten Vorbringen.

Angesichts dieser Umstände ist die vorliegende Beschwerde als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit . f bis ATSG und § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren, weshalb dem Beschwerdeführer eine Gerichtskostenpauschale auferlegt wird, die ermes sensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen ist . 7.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 6 S. 2 ).

Im Verfahren der Verwaltungs gerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zuge sprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versiche rern so wie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich rechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen ; vgl. auch BGE 130 V 414 E. 8 ).

Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher keine Partei entschädigung zuzu sprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020) wird für die Forderung aus Prämienausständen im Betrag von insgesamt Fr. 943.15 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 3. Dezember 2019 sowie für die Forderung aus Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 67.65, Mahnspesen von ins gesamt Fr. 120.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 80.-- aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Vivao

Sympany AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme