Sachverhalt
1.
Auf Antrag v on X.___ , Inhaber des Einzelunter n ehmens Z.___ ( Urk. 9/1) , schlossen derselbe und die Mutuel Assurance Maladie SA (im Folgenden: Mutuel ) eine Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) mit Versicherungsbeginn 1. Juni 201 7. Gemäss Versicherungsvertrag vom 1 2. Mai 2017 zur Police Nr. … wurde X.___ als Inhaber des Z.___
für eine fixe Lohn summe von Fr. 72'000.-- mit einer Wartefrist von sieben Tagen und die Ange stellten zu 80 % des Gehalts (Wartefrist 30 Tage), jeweils für eine Dauer von 730
Tagen innerhalb von 900 Tagen mit Anrechnung der Wartefrist versichert ( Urk. 9/3). Die Aufnahme in die Taggeldversicherung erfolgte gemäss Police ohne Risikoprüfung gemäss Art. 8 Abs. 1 und 3 der Allgemeinen Bedingungen der Kol lektiv-Taggeldversicherung nach KVG, Ausgabe 0 1.01.2011 ( Urk. 9/4), welch letztere zum integralen Bestandteil de s Vertrags erklärt wurden ( Urk. 9/ 3). Auf grund einer ab
4. Mai 2018 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit richtete die Mutuel dem Versicherten Taggelder bis 3 1. März 2019 aus ( Urk. 1 S. 4, 2 S. 1, 9/6) . Nach Einsicht in die Akten eines vormaligen Taggel dversicherers ( Urk. 9/7) trat die Mutuel mit Verfügung vom 1 6. März 2020 infolge Täuschung und wesentli chem Irrtum vom Taggeldvertrag zurück und hob die Police rückwirkend per 1. Juni 2017 auf. Sodann erklärte sie unter Dispositiv Ziffern 2 und 3 der Ver fügung, sämtliche beglichenen Prämien zurückzuerstatten und sämtliche Tag geld zahlungen zurückzufordern ( Urk. 9/10). Die Einsprache vom 1 4. Mai 2020 ( Urk. 9/11) wies sie mit Entschei d vom 8. September 2020 ab und bezifferte die Rückforderung mit Fr. 70'451.94 ( Urk. 2). 2 .
Dagegen liess X.___ am 2. Oktob er 2020 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwer de geg nerin sei zu verpflichten, auch über den 3 1. März 2019 hinaus das Kranken tag geld nach KVG im Umfang der ärztlich attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit von noch zusätzlich mindestens Fr. 72'000. -- zuzüglich Zins auszuzahl en. Even tualiter sei festzustell en, dass aus dem Vertrag keine Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe, da die Kündigung nichtig sei , und es sei festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch verwirkt sei ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1 9. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) k ann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 6 5. Altersjahr zurückgelegt hat, bei einem Versicherer nach
Artikel 2 Absatz 1 oder Art. 3 des Bundesgesetzes be treffend die Aufsicht über die s oziale Krankenversicherung ( KVAG )
eine Taggeldversicherung abschliessen.
Gemäss Art. 67 Abs. 3 kann die Taggeldversicherung als Kollektivversicherung abgeschlossen werde n, unter anderem von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeit nehmer und Arbeitnehmerinnen ( lit . a).
Die Versicherer sind verpflichtet, in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede zum Beitritt berechtigte Person aufzunehmen ( Art. 5
lit . i KVAG), wobei sich der Kontrahierungszwang auf Einzelversicherungen gemäss Art. 67 Abs. 1 KVG be schränkt (Husmann/Jenny, in: Basler Kommentar zum KVG und KVAG, Vorbe merkungen vor Art. 67 ff. KVG Rz 1, vgl. auch Art. 109 der Verordnung üb er die Krankenversicherung, KVV) . 1.2
Freiwillige Taggeldversicherungen nach Art. 67 ff. KVG beruhen auf einem öffent lich -rechtlichen Versicherungs vertrag (BGE 126 V 499 E. 2a mit Hinweis auf die Lehre; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts U 307/03 vom 1 9. August 2004 E. 4.3, nicht publiziert in: BGE 130 V 553, aber in: SVR 2005 UV Nr. 3 S. 5). Das KVG normiert lediglich die zentralen Eckpunkte der Versicherung und überlässt die wei tere Ausgestaltung den Krankenversicherern (BGE 125 V 116 E. 2e, 124 V 201 E. 3d). Diese (Vertrags-)Autonomie wird durch das auch für die Taggeldver sicherung geltende Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) , die zwingenden Normen des KVG, das Verfassungsrecht sowie allgemeine verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtliche Prinzipien ein ge schränkt (BGE 129 V 51 E. 1.1 und E. 4.2, 126 V 499 E. 2a , SVR 2008 KV Nr. 6; RKUV 2000 KV 111). Zivilrecht ist subsidiär anwendbar, soweit es mit Sozialver sicherungsrecht vereinbar ist (BGE 105 V 86 E. 2; SVR 2002 KV Nr. 2 ) . 1.3
Die Reglemente als Konkretisierung der taggeldrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Krankenversicherer und versicherter Person sind nach dem Vertrauens prinzip auszulegen (BGE 126 V 499 E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.414/2006 vom 1 9. März 2008 E. 6.3). Sie sind so zu inter pre tieren, wie sie die versicherte Person bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit verste hen durfte und musste. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die zur Streitigkeit Anlass gebende Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berück sich tigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Mehrdeutige Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 129 V 51 E. 2.2 122 V 143 E. 4c mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid wie auch in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass sie, hätte der Besch werdeführer die Frage 4c im Fragebogen zum Unternehmen nach einem Unterbruch seiner beruf lichen Tätigkeit für mehr als 60 Tage in den letzten 24 Monaten infolge von Arbeitsunfähigkeit richtig beantwortet, keinen Vertrag mit diesem abgeschlossen hätte. Für sie sei das Nichtvorhandensein der 60-tägig en Arbeitsunfähigkeit eine conditio sine qua non gewesen, um den Vertrag überhaupt oder mit dem be treffenden Inhalt abzuschliessen. Bei Kenntnis der vom 1 8. Mai bis 5. Juli 2015 dauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit von 49 Tagen mit anschliessender 50% iger Arbeitsunfähigkeit von 54 Tagen hätte sie den Taggeldvertrag auch nicht mit Vorbehalten abgeschlossen , was als hypothetischer Parteiwille in subsidiärer Anwendung des Obligationenrechts bei der Füllung der Vertragslücke - in den AVB fehle eine Regelung in Bezug auf Irrtum und Täuschung bei Vertrags ab schluss – zu berücksichtigen sei . Aufgrund des vom Beschwerdeführer begange nen schweren Regelverstosses sei ihr die Fortführung des Ver trages sodann schlicht unzumutbar, weshalb sie den Vertrag zu Recht sanktionsweise rückwirkend auf ge löst habe und die erbrachten Taggelder zurückzuerstatten seien ( Urk. 2, 8 S. 3 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass eine Kündigung im konkreten Fall weder in den AVBs noch im KVG oder der dazugehörigen Verordnung geregelt sei. Ein Tatbestand gemäss Art. 10 Abs. 4 AVB , wonach eine Kündigung des Vertrages beziehungsweise ein Ausschluss möglich sei, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte zum Nachteil des Versicherers gesetzwidrige Gewinne erziele, liege nicht vor. Die von der Be schwerdegegnerin angerufene analoge respektive subsidiäre Anwendung des Obli gationenrechts ( OR ) widerspreche dem Gesetzmässigkeitsprinzip und dem Gebot von Treu und Glauben im öffentlichen Vertragsrecht.
Sodann liege keine schuldhafte Anzeigepflichtverletzung vor ; er habe die Frage 4c beim Abschluss des Vertrages mit «Nein» richtig beantwortet, habe er doch seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit lediglich wäh rend 49 Tagen unterbrechen müssen und danach wieder gearbeitet. Eine Täu schungsabsicht sei sodann nicht vorgelegen. Selbst wenn von einer Anzeige pflicht ausgegangen würde, so wäre dem Versicherer einzig die Möglichkeit offen
gestanden, den Beitritt unter bestimmten Bedingungen anzunehmen, nicht aber, die zu versichernde Person abzulehnen, weshalb eine rückwirkende Aufhebung der Police ohne hin nicht zulässig sei. Ein rückwirkender Vorbehalt in Bezug auf die rechte Schulter/AC-Arthrose würde angesichts der aktuellen Gesundheits schädigung jedoch nichts an der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin änder n.
Eine einseitige rückwirkende Vertragsauflösung durch die Beschwerdegegnerin beträfe sodann nicht nur den Beschwerdeführer, hand le es sich doch um einen Kollektivversicherungsvertrag, was zusätzlich gegen die Zulässigkeit der rückwir k enden Vertragsauflösung spreche. Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin an den Vertrag gebunden und für die aktenkundige Arbeitsunfähigkeit auch nach dem 3 1. März 2019 leistungspflichtig ( Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Auf lösung des Krankentaggeldversicherungsvertrages durch die Beschwerdegeg ne rin.
Nicht betroffen hiervon und nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist der zwischen den Parteien gleichzeitig geschlossene Vertrag über die obligato rische Unfallversicherung unter der Police Nr. …
(vgl. Urk. 1 S. 3, 2, 8 S. 2, 9/3).
3. 3.1
Die Reglemente des Krankenversicherers regeln den Zeitpunkt des Versi che rungs beginns und die Modalitäten des Austritts innerhalb der hiervor beschriebenen Schranken (E. 1.2) frei. Für den Krankentaggeldversicherer ist der Vertrag grund sätzlich nicht kündbar ( Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Art. 67 Rz 6 mit Hinweisen).
Der Ausschluss aus der freiwilligen Taggeldversicherung wie auch die rückwir kende Auflösung eines Versicherungsvertrags ist im Bundesrecht nicht geregelt. Nach der zum Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung ( KUVG , in Kraft bis Ende 1995) ergangenen Rechtsprechung ist es bei fehlender ge setzlicher Bestimmung Sache der Krankenkassen, in ihren Statuten oder Regle menten zum Zwecke rechtzeitiger Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktionen die Anzeigepflicht vorzuschreiben und die Folgen von deren Verletzung festzulegen. Diese Rechtsprechung ist auch unter der Herrschaft des auf den 1. Januar 1996 in Kraft getretenen KVG anwendbar (BGE 129 V 53 E . 1.2 mit Hinweisen).
Statutarische Vorschriften einer Krankenkasse, wonach ein Mitglied bei Verlet zung der Anzeigepflicht aus der Kasse ausgeschlossen werden kann, sind grund sätzlich nicht bundesrechtswidrig. Da es sich indessen um eine Sanktion handelt, ist im Einzelfall der allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnis mässigkeit zu beachten, welcher verlangt, dass die Sanktion in einem ange mes senen Verhältnis zu dem von der Kasse verfolgten Zweck und zum Verschulden des Versicherten steht (BGE 124 V 118 E. 8b, 108 V 248 E. 2a, 106 V 173 E. 2; RKUV 1986 Nr. K 687 S. 315 E. 3a; siehe auch BGE 111 V 319 E. 2).
Lediglich bei schweren Regelverstössen, die eine Fortführung des Vertrages mit der versicherten Person als schlechthin unzumutbar erscheinen lassen, darf der Versicherer das Vertragsverhältnis einseitig auflösen, so etwa bei einem versuch ten oder vollendeten Versicherungsbetrug (BGE 111 V 318 E. 2, 108 V 245 E. 2a). 3.2
Rechtsgrundlage der zwischen den Parteien abgeschlossen en Taggeldversi che rung Police Nr. … bilden die AVB der Kollektiv-Taggeldversicherung, das KVG, dessen Verordnungen und das ATSG (vgl. Auch Ziffer 1 AVB, Urk. 9/4 S. 1). Ausserdem werden in den AVB unter Art. 2 Ziffern 2-5 kantonales Recht, die Statuten, allfällige Zusatz- oder Besondere Bedingungen, die Bestimmungen des Versicherungsvertrages sowie allfällige Nachträge und die schriftlichen Erklä rungen im Antrag, die schriftlichen Erklärungen des Versicherungsnehmers und der Versicherten sowie die jeweiligen medizinischen Fragebogen zu rechtlichen Grundlagen des Vertrags erklärt ( Urk. 9/4 S. 1). 3.3
Nach Art. 10 Ziff. 4 AVB kann der Vertrag gekündigt werden (Ausschluss), wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte zum Nachteil des Versicherers ge setzeswidrige Gewinne erzielt hat oder beim Versuch dazu ( Urk. 9/4 S. 2). Diese im vorliegenden Fall unbestritten nicht einschlägige Bestimmung ( Urk. 1. S. 6, 8 S. 4 oben) bildet die einzige Regel
zur sanktionsweisen Auflösung des Versiche rungsvertrages in de n AVBs der Beschwerdegegnerin.
3.4
Im Antrag vom 9. Mai 2017 unterzeichnete der Beschwerdeführer unter anderem eine vorformulierte Erklärung, wonach er davon Kenntnis genommen habe, dass jede Nachlässigkeit oder unwahre Auskunft die Verweigerung der Leistungen und/oder die Kündigung der Policen nach sich ziehen kann ( Urk. 9/1 S. 6). Ob dieser einzig im Antragsformular angebrachte Hinweis den höchstrichterlichen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Androhung insbesondere für eine rück wirkende Vertragsauflösung genügt, ist fraglich. So darf der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Kasse praxisgemäss erst nach schriftlicher Androhung dieser Sanktion verfügt werden, es sei denn, eine solche Vorkehr könne vernünftiger weise nicht vorausgesetzt werden. Der Aufnahmebewerber ist auf dem Beitritts formular an gut sichtbarer Stelle mit einem ausdrücklichen, von den ander e n Be stimmungen deutlich abgehobenen Hinweis auf die im Fall einer Anzeige pflichtverletzung möglichen schwersten Sanktionen, den Ausschluss aus der Kasse und den Entzug der Leistungen, aufmerk sam zu machen (BGE 111 V 322 E . 2a mit Hinweisen). Bezüglich des Inhalts der Androhung hat die Rechtspre chung klargestellt, dass die betreffende Sanktion unmissverständlich anzudrohen ist und der blosse Hinweis auf einen Statutenartikel ni cht ausreicht (BGE 118 V 267 E . 3a mit Hinweisen).
Nachdem vorliegend nicht nur der Ausschluss einer versicherten Person aus der Taggeldversicherung im Streite steht, sondern vielmehr die rückwirkende Auf lösung des Kollektivtaggeldvertrages als solchem, zu dessen Abschluss der Be schwerdeführer gesamtarbeitsvertraglich verpflichtet war (vgl. Art. 23 des Landes- Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes, Stand 1. Januar 2017, einsehbar unter: https://l-gav.ch/fileadmin/user_upload/L-GAV_Broschuere_d_2017__2_-Auf
lage
_ 2021 _.pdf [29.06.2021]) , fehlt es dem Hinweis zumindest hinsichtlich der Rückwirkung der Vertragsauflösung an Ausdrücklichkeit und Unmissverständ lichkeit.
Auch eine Kündigung des Vertrages ex nunc mit Verweigerung der Leistungen und allfälliger Rückforderung d erselben müsste aber, da es sich um eine Sanktion handelt, dem allgemeine n verwaltungsrechtliche n Gru ndsatz der Verhältnis - mässigkeit , welcher verlangt, dass die Sanktion in einem angemessenen Ver hältnis zu dem von der Kasse verfolgten Zweck und zum Verschulden des Versicherten steht ( vgl. obige E. 3.1), Rechnung tragen. Nachdem die Vertragsauflösung die strengste Sanktion überhaupt darstellt und im Falle eines Kollektivvertrages nicht nur für d en Versicherungsnehmer, sondern auch die versicherten Arbeitnehmer mit einschneidenden Folgen verbunden sein kann, setzt diese jedenfalls ein be sonders schweres Verschulden oder Umstände voraus, welche nicht nur die Mit gliedschaft des Beschwerdeführers als versicherte Person, sondern die Fortfüh rung des Vertrages als schlechthin unzumutbar erscheinen lassen (E. 3.1). 3.5
3.5.1
Die Beschwerdegegnerin behauptet , das Vorliegen eines schweren, die rückwir kende Vertragsauflösung rechtfertigenden Regelverstosses liege darin, dass der Be schwerdeführer im Fragebogen für Unternehmen die Frage 4c bei Antrag stel lung am 9. Mai 2017 wahrheitswidrig beantwortet habe ( Urk. 8 S. 6).
Die Frage 4c lautet wie folgt:
«Gibt es unter den zu versichernden Personen jemanden, der wegen Krankheit (ausgenommen Schwangerschaft) seine berufliche Tätigkeit infolge einem oder mehreren Fällen von Arbeitsunfähigkeit in den letzten 24 Monaten für mehr als 60 Tage unterbrechen musste?»
Der Beschwerdeführer, welcher gemäss über ein stimmenden, mit den Akten korre - spondierenden Parteivorbringen vom 1 8. Mai bis 5. Juli 2015 während 49 Tagen zu 100 % arbeitsunfähig und anschliessend bis 2 8. August 2015 während 54 T agen zu 50 %
arbeitsunfähig war ( Urk. 1 S. 8, 8 S. 5, Ärztliches Zeugnis von Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 3. September 2015: in Urk. 9/7), beant wortete die Frage mit «nein». Nach seinem Dafürhalten lag lediglich ein Unter bruch de r
beruflichen Tätigkeiten von 49 Tagen infolge der bis 5. Juli 2015 dauernden 100%ig en Arbeitsunfähigkeit vor ( Urk. 1 S. 8). Die Beschwerde geg nerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Zeit der 50%igen Arbeits fähigkeit vom 6. Juli bis 2 8. August 2015 zähle klarerweise auch als Zeit des Unterbruchs. Der Beschwerdeführer habe somit eine über 60tägige Arbeitsun fähig keit in den letzten 24 Monaten bei der Beantwortung des Fragebogens ver schwiegen ( Urk. 8 S. 5). 3.5.2
Nachdem die schriftlichen Erklärungen des Versicherungsnehmers und der Ver sicherten gemäss Art. 2 Ziff. 5 AVB ( Urk. 9/4) rechtliche Grund lage des Vertrages bilden, ist die Frage 4c im Fragebogen zum Unternehmen entsprechend den für die AVB geltenden Grundsätzen für die Vertragsauslegung zu beleuchten (E. 1.3). Ein übereinstimmender wirklicher Wille kann aufgrund der Parteivorbringen nicht erstellt werden. Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist vom Wortlaut der Bestimmung auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen ist. Der von der erklärenden Person – hier die Beschwerdegegnerin – geäusserte Regelzweck ist inhaltlich so massgebend, wie ihn der Erklärungsnehmer – hier der Beschwerdeführer – in guten Treuen und bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit verstehen durfte und musste (BGE 142 III 671 E. 3.3 mit Hinweisen.).
Ausgehend vom Wortlaut der Frage 4c, wo nach e inem Unterbrechen der beruf lichen Tätigkeit infolge einer oder mehrerer Fälle von Arbeitsunfähigkeit gefragt wird, ist festzustellen, dass gemäss Duden das Verb «unterbrechen» im Zusam menhang mit einer Tätigkeit oder Ähnlichem bedeutet, dass diese noch nicht zu Ende geführt ist, vorübergehend nicht mehr weitergeführt wird. Als Beispiele w erden angeführt, seine Arbeit, sein Studium oder den Urlaub für mehrere Tage zu unterbrechen . Synonyme sind gemäss Duden unter anderem «aussetzen», «eine Pause einlegen», «(vorübergehend) aufhören/einstellen/ - stoppen» ( Duden, Das Be deutungswörterbuch, online einsehbar, un ter: Duden/Bedeutungswörterbuch [29.06.2021]).
Der Bedeutungsgehalt des Verbs «unterbrechen» spricht folglich gegen die An nahme, dass auch eine blosse Reduktion respektive vorübergehend einge schränk te Ausübung einer Tätigkeit unter die Frage 4c fallen würde . Sodann musste der Beschwerdeführer auch aus dem konkreten Sinngefüge nicht darauf schliessen, dass er die Beschwerdegegnerin unter der Frage 4c über einen nur teilweisen Unterbruch respektive eine pensenmässige Reduktion der beruflichen Tät igkeit infolge einer teilweise eingeschränkten Arbeitsfähigkeit hätte informieren müssen . So fügte die Beschwerdegegnerin der Frage 4a nach einer momentanen Arbeits unfähigkeit in Klammer den Zusatz «teilweise oder ganz» an, verzichtete aber unter der Frage 4c bezeichnenderweise sowohl auf einen entsprechenden Zusatz wie auch auf eine ergänzende Konkretisierung, dass nicht nur ein Unterbrechen der beruflichen Tätigkeit infolge von Arbeitsunfähigkeit, sondern auch eine Reduktion aus demselben Grunde von der Frage erfasst sei. Entsprechend durfte der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen, dass die Beschwerde geg nerin mit der Frage 4c lediglich ein gänzliches oder nahezu gänzliches Unter brechen der beruflichen Tätigkeit von mehr als 60 Tagen in den letzten 24 Mona ten abklären wollte. Selbst wenn aber die Vertragsauslegung der Frage 4c nach dem Vertrauensprinzip zum Schluss geführt hätte, auch ein nur teilweises Unter brechen der beruflichen Tätigkeit sei von der Frage 4c erfasst, wäre jedenfalls von einer m ehrdeutige n respektive unklaren Wendung auszugehen, welche zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszulegen wäre ( vgl. obige E. 1.3 ).
Ein schuldhaftes Verhalten aufgrund einer wahrheitswidrigen Beantwortung der Frage 4c im Fragebogen zum Unternehmen im Rahmen der Antragstellung liegt damit nicht vor, eine sanktionsweise Auflösung des Versicherungsvertrages ist folglich nicht statthaft. 3.6
Insoweit sich die Beschwerdegegnerin auf eine subsidiäre Anwendung des OR und dabei auf eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des verwaltungsrechtlichen Vertrags infolge von Irrtum und Täuschung beruft , muss eine subsidiäre Anwen dung von Art. 23 ff. des Obligationenrechts
mit dem Sozialversicherungsrecht vereinbar sein und darf entsprechend nicht zur Umgehung der zwingenden Bestimmungen des ATSG und KVG oder der allgemeinen Verwaltungsprinzipien, namentlich denjenigen der Gegenseitigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung führen ( E. 1.2; Husmann/Jenny, a.a.O., Art. 67 Rz 5).
Eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR durch Verschweigen kann nur dann vorliegen, wenn eine Aufklärungspflicht besteht , welche sich im Einzelfall aus Gesetz, Vertrag oder Treu und Glauben sowie den herrschenden Anschauungen ergeben kann (BGE 132 II 161 E. 4.1; 117 II 218 E. 6) . Eine solche Aufklärungs- respektive Anzeigepflicht lag aber – wie unter E. 3.5.2 erwogen –im vorliegenden Fall gerade nicht vor, was der Annahme einer Täuschung im Sinne von Art. 28 OR entgegensteht.
Was den von der Beschwerdegegnerin angerufenen Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR anbelangt, kann sich der jenige Vertragsschliessende darauf berufen, der sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für ihn notwendige Vertragsgrundlage war und den er nach Treu und Glauben im Ge schäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachten durfte. Objektiv wesentlich ist danach eine falsche Vorstellung, die notwendigerweise beiden Parteien bewusst oder unbewusst gemeinsam und bei objektiver Betrach tung eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrags gewesen ist (BGE 132 III 737 E. 1.3 mit Hinweisen).
Die Bedeutung des irrtümlich vorge stellten Sachverhalts muss für den Vertragspartner des Irrenden sodann erkenn bar sein (BGE 118 II 297 E. 2c).
Vorliegend gebricht die Berufung auf einen Grundlagenirrtum bereits an der Vor aussetzung der objek tiven Wesentlichkeit, durfte die Beschwerdeg egnerin ange sichts der von ihr formulierten Frage 4c im Fragebogen zum Unternehmen doch nur als notwendige Vertragsgrundlage betrachten, dass in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung keine gänzliche Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit in folge einer krankheitsbed ingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als 60 Tagen , nicht aber, dass auch keine teilweise Arbeitsunfähigkeit von mindestens dieser Dauer vorlag . Sodann kann auch nicht von einer Erkennbarkeit des irrtümlich vorge stellten Sachverhalts für den Beschwerdeführer ausgegangen werden (vgl. auch dazu: E. 3.5.2).
Eine Auflösung des Krankentaggeldvertrages infolge ursprünglicher Fehlerhaftig keit analog Art. 23 ff. OR fällt damit zum Vornherein ausser Betracht , weshalb auf Weiterungen zur grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Bestimmunge n und zum angeblichen Scheitern aufgrund eines Kontrahierungszwangs verzichtet werden kann.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit sowohl hinsichtlich der Vertrags auflösung als auch der Rückforderung als falsch und ist aufzuheben. 4.
Was die beantragte Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Weiterausrichtung der Taggelder über den 3 1. März 2019 hinaus im Umfang der ärztlich attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit für 730 Tage innerhalb von 900 Tagen in der Höhe von noch zusätzlich mindestens Fr 72'000.-- zuzüglich Zins anbelangt ( Urk. 1 S.
2 ), lässt sich der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2019 aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilen, liegen doch lediglich Arbeitsun fähig keitszeugnisse ab 1. Januar 2020 im Recht (Beilage 2 zu Urk. 9/11). Die Be schwerdegegnerin nahm hierzu, trotz entsprechendem Antrag im Einsprache ver fahren ( Urk. 9/11 S. 2) im angefochtenen Entscheid weder im Rahmen einer Eventualbegründung Stellung , noch trat sie diesbezüglich nicht auf die Einsprache ein , weshalb die Frage als streitgegenständlich zu betrachten ist.
Die Sache ist
daher zur Prüfung des Taggeldanspruchs des Beschwe rdeführers ab 1 . April 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , wobei sie auf die Verzinsungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG hingewiesen wird . 5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der an gefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Taggeldan spruchs des Beschwerdeführers ab 1. April 2019 an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen ist. 6.
Entsprechend des Ausgang s des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einsprache ent scheid vom 8. September 2020 aufgeho ben und die Sache an die Mutuel Assurance SA zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2019
verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Mutuel Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 S. 4, 2 S. 1, 9/6) . Nach Einsicht in die Akten eines vormaligen Taggel dversicherers ( Urk. 9/7) trat die Mutuel mit Verfügung vom 1 6. März 2020 infolge Täuschung und wesentli chem Irrtum vom Taggeldvertrag zurück und hob die Police rückwirkend per 1. Juni 2017 auf. Sodann erklärte sie unter Dispositiv Ziffern 2 und 3 der Ver fügung, sämtliche beglichenen Prämien zurückzuerstatten und sämtliche Tag geld zahlungen zurückzufordern ( Urk. 9/10). Die Einsprache vom 1 4. Mai 2020 ( Urk. 9/11) wies sie mit Entschei d vom 8. September 2020 ab und bezifferte die Rückforderung mit Fr. 70'451.94 ( Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) k ann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 6 5. Altersjahr zurückgelegt hat, bei einem Versicherer nach
Artikel 2 Absatz 1 oder Art.
E. 1.2 Freiwillige Taggeldversicherungen nach Art. 67 ff. KVG beruhen auf einem öffent lich -rechtlichen Versicherungs vertrag (BGE 126 V 499 E. 2a mit Hinweis auf die Lehre; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts U 307/03 vom 1 9. August 2004 E. 4.3, nicht publiziert in: BGE 130 V 553, aber in: SVR 2005 UV Nr. 3 S. 5). Das KVG normiert lediglich die zentralen Eckpunkte der Versicherung und überlässt die wei tere Ausgestaltung den Krankenversicherern (BGE 125 V 116 E. 2e, 124 V 201 E. 3d). Diese (Vertrags-)Autonomie wird durch das auch für die Taggeldver sicherung geltende Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) , die zwingenden Normen des KVG, das Verfassungsrecht sowie allgemeine verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtliche Prinzipien ein ge schränkt (BGE 129 V 51 E. 1.1 und E. 4.2, 126 V 499 E. 2a , SVR 2008 KV Nr. 6; RKUV 2000 KV 111). Zivilrecht ist subsidiär anwendbar, soweit es mit Sozialver sicherungsrecht vereinbar ist (BGE 105 V 86 E. 2; SVR 2002 KV Nr. 2 ) .
E. 1.3 Die Reglemente als Konkretisierung der taggeldrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Krankenversicherer und versicherter Person sind nach dem Vertrauens prinzip auszulegen (BGE 126 V 499 E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.414/2006 vom 1 9. März 2008 E. 6.3). Sie sind so zu inter pre tieren, wie sie die versicherte Person bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit verste hen durfte und musste. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die zur Streitigkeit Anlass gebende Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berück sich tigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Mehrdeutige Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 129 V 51 E. 2.2 122 V 143 E. 4c mit Hinweisen). 2.
E. 2 .
Dagegen liess X.___ am 2. Oktob er 2020 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwer de geg nerin sei zu verpflichten, auch über den 3 1. März 2019 hinaus das Kranken tag geld nach KVG im Umfang der ärztlich attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit von noch zusätzlich mindestens Fr. 72'000. -- zuzüglich Zins auszuzahl en. Even tualiter sei festzustell en, dass aus dem Vertrag keine Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe, da die Kündigung nichtig sei , und es sei festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch verwirkt sei ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1 9. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid wie auch in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass sie, hätte der Besch werdeführer die Frage 4c im Fragebogen zum Unternehmen nach einem Unterbruch seiner beruf lichen Tätigkeit für mehr als 60 Tage in den letzten 24 Monaten infolge von Arbeitsunfähigkeit richtig beantwortet, keinen Vertrag mit diesem abgeschlossen hätte. Für sie sei das Nichtvorhandensein der 60-tägig en Arbeitsunfähigkeit eine conditio sine qua non gewesen, um den Vertrag überhaupt oder mit dem be treffenden Inhalt abzuschliessen. Bei Kenntnis der vom 1 8. Mai bis 5. Juli 2015 dauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit von 49 Tagen mit anschliessender 50% iger Arbeitsunfähigkeit von 54 Tagen hätte sie den Taggeldvertrag auch nicht mit Vorbehalten abgeschlossen , was als hypothetischer Parteiwille in subsidiärer Anwendung des Obligationenrechts bei der Füllung der Vertragslücke - in den AVB fehle eine Regelung in Bezug auf Irrtum und Täuschung bei Vertrags ab schluss – zu berücksichtigen sei . Aufgrund des vom Beschwerdeführer begange nen schweren Regelverstosses sei ihr die Fortführung des Ver trages sodann schlicht unzumutbar, weshalb sie den Vertrag zu Recht sanktionsweise rückwirkend auf ge löst habe und die erbrachten Taggelder zurückzuerstatten seien ( Urk. 2, 8 S. 3 ff.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass eine Kündigung im konkreten Fall weder in den AVBs noch im KVG oder der dazugehörigen Verordnung geregelt sei. Ein Tatbestand gemäss Art.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Auf lösung des Krankentaggeldversicherungsvertrages durch die Beschwerdegeg ne rin.
Nicht betroffen hiervon und nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist der zwischen den Parteien gleichzeitig geschlossene Vertrag über die obligato rische Unfallversicherung unter der Police Nr. …
(vgl. Urk. 1 S. 3, 2, 8 S. 2, 9/3).
3.
E. 3 kann die Taggeldversicherung als Kollektivversicherung abgeschlossen werde n, unter anderem von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeit nehmer und Arbeitnehmerinnen ( lit . a).
Die Versicherer sind verpflichtet, in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede zum Beitritt berechtigte Person aufzunehmen ( Art.
E. 3.1 Die Reglemente des Krankenversicherers regeln den Zeitpunkt des Versi che rungs beginns und die Modalitäten des Austritts innerhalb der hiervor beschriebenen Schranken (E. 1.2) frei. Für den Krankentaggeldversicherer ist der Vertrag grund sätzlich nicht kündbar ( Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Art. 67 Rz 6 mit Hinweisen).
Der Ausschluss aus der freiwilligen Taggeldversicherung wie auch die rückwir kende Auflösung eines Versicherungsvertrags ist im Bundesrecht nicht geregelt. Nach der zum Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung ( KUVG , in Kraft bis Ende 1995) ergangenen Rechtsprechung ist es bei fehlender ge setzlicher Bestimmung Sache der Krankenkassen, in ihren Statuten oder Regle menten zum Zwecke rechtzeitiger Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktionen die Anzeigepflicht vorzuschreiben und die Folgen von deren Verletzung festzulegen. Diese Rechtsprechung ist auch unter der Herrschaft des auf den 1. Januar 1996 in Kraft getretenen KVG anwendbar (BGE 129 V 53 E . 1.2 mit Hinweisen).
Statutarische Vorschriften einer Krankenkasse, wonach ein Mitglied bei Verlet zung der Anzeigepflicht aus der Kasse ausgeschlossen werden kann, sind grund sätzlich nicht bundesrechtswidrig. Da es sich indessen um eine Sanktion handelt, ist im Einzelfall der allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnis mässigkeit zu beachten, welcher verlangt, dass die Sanktion in einem ange mes senen Verhältnis zu dem von der Kasse verfolgten Zweck und zum Verschulden des Versicherten steht (BGE 124 V 118 E. 8b, 108 V 248 E. 2a, 106 V 173 E. 2; RKUV 1986 Nr. K 687 S. 315 E. 3a; siehe auch BGE 111 V 319 E. 2).
Lediglich bei schweren Regelverstössen, die eine Fortführung des Vertrages mit der versicherten Person als schlechthin unzumutbar erscheinen lassen, darf der Versicherer das Vertragsverhältnis einseitig auflösen, so etwa bei einem versuch ten oder vollendeten Versicherungsbetrug (BGE 111 V 318 E. 2, 108 V 245 E. 2a).
E. 3.2 Rechtsgrundlage der zwischen den Parteien abgeschlossen en Taggeldversi che rung Police Nr. … bilden die AVB der Kollektiv-Taggeldversicherung, das KVG, dessen Verordnungen und das ATSG (vgl. Auch Ziffer 1 AVB, Urk. 9/4 S. 1). Ausserdem werden in den AVB unter Art. 2 Ziffern 2-5 kantonales Recht, die Statuten, allfällige Zusatz- oder Besondere Bedingungen, die Bestimmungen des Versicherungsvertrages sowie allfällige Nachträge und die schriftlichen Erklä rungen im Antrag, die schriftlichen Erklärungen des Versicherungsnehmers und der Versicherten sowie die jeweiligen medizinischen Fragebogen zu rechtlichen Grundlagen des Vertrags erklärt ( Urk. 9/4 S. 1).
E. 3.3 Nach Art.
E. 3.4 Im Antrag vom 9. Mai 2017 unterzeichnete der Beschwerdeführer unter anderem eine vorformulierte Erklärung, wonach er davon Kenntnis genommen habe, dass jede Nachlässigkeit oder unwahre Auskunft die Verweigerung der Leistungen und/oder die Kündigung der Policen nach sich ziehen kann ( Urk. 9/1 S. 6). Ob dieser einzig im Antragsformular angebrachte Hinweis den höchstrichterlichen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Androhung insbesondere für eine rück wirkende Vertragsauflösung genügt, ist fraglich. So darf der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Kasse praxisgemäss erst nach schriftlicher Androhung dieser Sanktion verfügt werden, es sei denn, eine solche Vorkehr könne vernünftiger weise nicht vorausgesetzt werden. Der Aufnahmebewerber ist auf dem Beitritts formular an gut sichtbarer Stelle mit einem ausdrücklichen, von den ander e n Be stimmungen deutlich abgehobenen Hinweis auf die im Fall einer Anzeige pflichtverletzung möglichen schwersten Sanktionen, den Ausschluss aus der Kasse und den Entzug der Leistungen, aufmerk sam zu machen (BGE 111 V 322 E . 2a mit Hinweisen). Bezüglich des Inhalts der Androhung hat die Rechtspre chung klargestellt, dass die betreffende Sanktion unmissverständlich anzudrohen ist und der blosse Hinweis auf einen Statutenartikel ni cht ausreicht (BGE 118 V 267 E . 3a mit Hinweisen).
Nachdem vorliegend nicht nur der Ausschluss einer versicherten Person aus der Taggeldversicherung im Streite steht, sondern vielmehr die rückwirkende Auf lösung des Kollektivtaggeldvertrages als solchem, zu dessen Abschluss der Be schwerdeführer gesamtarbeitsvertraglich verpflichtet war (vgl. Art. 23 des Landes- Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes, Stand 1. Januar 2017, einsehbar unter: https://l-gav.ch/fileadmin/user_upload/L-GAV_Broschuere_d_2017__2_-Auf
lage
_ 2021 _.pdf [29.06.2021]) , fehlt es dem Hinweis zumindest hinsichtlich der Rückwirkung der Vertragsauflösung an Ausdrücklichkeit und Unmissverständ lichkeit.
Auch eine Kündigung des Vertrages ex nunc mit Verweigerung der Leistungen und allfälliger Rückforderung d erselben müsste aber, da es sich um eine Sanktion handelt, dem allgemeine n verwaltungsrechtliche n Gru ndsatz der Verhältnis - mässigkeit , welcher verlangt, dass die Sanktion in einem angemessenen Ver hältnis zu dem von der Kasse verfolgten Zweck und zum Verschulden des Versicherten steht ( vgl. obige E. 3.1), Rechnung tragen. Nachdem die Vertragsauflösung die strengste Sanktion überhaupt darstellt und im Falle eines Kollektivvertrages nicht nur für d en Versicherungsnehmer, sondern auch die versicherten Arbeitnehmer mit einschneidenden Folgen verbunden sein kann, setzt diese jedenfalls ein be sonders schweres Verschulden oder Umstände voraus, welche nicht nur die Mit gliedschaft des Beschwerdeführers als versicherte Person, sondern die Fortfüh rung des Vertrages als schlechthin unzumutbar erscheinen lassen (E. 3.1).
E. 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin behauptet , das Vorliegen eines schweren, die rückwir kende Vertragsauflösung rechtfertigenden Regelverstosses liege darin, dass der Be schwerdeführer im Fragebogen für Unternehmen die Frage 4c bei Antrag stel lung am 9. Mai 2017 wahrheitswidrig beantwortet habe ( Urk. 8 S. 6).
Die Frage 4c lautet wie folgt:
«Gibt es unter den zu versichernden Personen jemanden, der wegen Krankheit (ausgenommen Schwangerschaft) seine berufliche Tätigkeit infolge einem oder mehreren Fällen von Arbeitsunfähigkeit in den letzten 24 Monaten für mehr als 60 Tage unterbrechen musste?»
Der Beschwerdeführer, welcher gemäss über ein stimmenden, mit den Akten korre - spondierenden Parteivorbringen vom 1 8. Mai bis 5. Juli 2015 während 49 Tagen zu 100 % arbeitsunfähig und anschliessend bis 2 8. August 2015 während 54 T agen zu 50 %
arbeitsunfähig war ( Urk. 1 S. 8, 8 S. 5, Ärztliches Zeugnis von Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 3. September 2015: in Urk. 9/7), beant wortete die Frage mit «nein». Nach seinem Dafürhalten lag lediglich ein Unter bruch de r
beruflichen Tätigkeiten von 49 Tagen infolge der bis 5. Juli 2015 dauernden 100%ig en Arbeitsunfähigkeit vor ( Urk. 1 S. 8). Die Beschwerde geg nerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Zeit der 50%igen Arbeits fähigkeit vom 6. Juli bis 2 8. August 2015 zähle klarerweise auch als Zeit des Unterbruchs. Der Beschwerdeführer habe somit eine über 60tägige Arbeitsun fähig keit in den letzten 24 Monaten bei der Beantwortung des Fragebogens ver schwiegen ( Urk. 8 S. 5).
E. 3.5.2 Nachdem die schriftlichen Erklärungen des Versicherungsnehmers und der Ver sicherten gemäss Art. 2 Ziff. 5 AVB ( Urk. 9/4) rechtliche Grund lage des Vertrages bilden, ist die Frage 4c im Fragebogen zum Unternehmen entsprechend den für die AVB geltenden Grundsätzen für die Vertragsauslegung zu beleuchten (E. 1.3). Ein übereinstimmender wirklicher Wille kann aufgrund der Parteivorbringen nicht erstellt werden. Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist vom Wortlaut der Bestimmung auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen ist. Der von der erklärenden Person – hier die Beschwerdegegnerin – geäusserte Regelzweck ist inhaltlich so massgebend, wie ihn der Erklärungsnehmer – hier der Beschwerdeführer – in guten Treuen und bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit verstehen durfte und musste (BGE 142 III 671 E. 3.3 mit Hinweisen.).
Ausgehend vom Wortlaut der Frage 4c, wo nach e inem Unterbrechen der beruf lichen Tätigkeit infolge einer oder mehrerer Fälle von Arbeitsunfähigkeit gefragt wird, ist festzustellen, dass gemäss Duden das Verb «unterbrechen» im Zusam menhang mit einer Tätigkeit oder Ähnlichem bedeutet, dass diese noch nicht zu Ende geführt ist, vorübergehend nicht mehr weitergeführt wird. Als Beispiele w erden angeführt, seine Arbeit, sein Studium oder den Urlaub für mehrere Tage zu unterbrechen . Synonyme sind gemäss Duden unter anderem «aussetzen», «eine Pause einlegen», «(vorübergehend) aufhören/einstellen/ - stoppen» ( Duden, Das Be deutungswörterbuch, online einsehbar, un ter: Duden/Bedeutungswörterbuch [29.06.2021]).
Der Bedeutungsgehalt des Verbs «unterbrechen» spricht folglich gegen die An nahme, dass auch eine blosse Reduktion respektive vorübergehend einge schränk te Ausübung einer Tätigkeit unter die Frage 4c fallen würde . Sodann musste der Beschwerdeführer auch aus dem konkreten Sinngefüge nicht darauf schliessen, dass er die Beschwerdegegnerin unter der Frage 4c über einen nur teilweisen Unterbruch respektive eine pensenmässige Reduktion der beruflichen Tät igkeit infolge einer teilweise eingeschränkten Arbeitsfähigkeit hätte informieren müssen . So fügte die Beschwerdegegnerin der Frage 4a nach einer momentanen Arbeits unfähigkeit in Klammer den Zusatz «teilweise oder ganz» an, verzichtete aber unter der Frage 4c bezeichnenderweise sowohl auf einen entsprechenden Zusatz wie auch auf eine ergänzende Konkretisierung, dass nicht nur ein Unterbrechen der beruflichen Tätigkeit infolge von Arbeitsunfähigkeit, sondern auch eine Reduktion aus demselben Grunde von der Frage erfasst sei. Entsprechend durfte der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen, dass die Beschwerde geg nerin mit der Frage 4c lediglich ein gänzliches oder nahezu gänzliches Unter brechen der beruflichen Tätigkeit von mehr als 60 Tagen in den letzten 24 Mona ten abklären wollte. Selbst wenn aber die Vertragsauslegung der Frage 4c nach dem Vertrauensprinzip zum Schluss geführt hätte, auch ein nur teilweises Unter brechen der beruflichen Tätigkeit sei von der Frage 4c erfasst, wäre jedenfalls von einer m ehrdeutige n respektive unklaren Wendung auszugehen, welche zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszulegen wäre ( vgl. obige E. 1.3 ).
Ein schuldhaftes Verhalten aufgrund einer wahrheitswidrigen Beantwortung der Frage 4c im Fragebogen zum Unternehmen im Rahmen der Antragstellung liegt damit nicht vor, eine sanktionsweise Auflösung des Versicherungsvertrages ist folglich nicht statthaft.
E. 3.6 Insoweit sich die Beschwerdegegnerin auf eine subsidiäre Anwendung des OR und dabei auf eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des verwaltungsrechtlichen Vertrags infolge von Irrtum und Täuschung beruft , muss eine subsidiäre Anwen dung von Art. 23 ff. des Obligationenrechts
mit dem Sozialversicherungsrecht vereinbar sein und darf entsprechend nicht zur Umgehung der zwingenden Bestimmungen des ATSG und KVG oder der allgemeinen Verwaltungsprinzipien, namentlich denjenigen der Gegenseitigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung führen ( E. 1.2; Husmann/Jenny, a.a.O., Art. 67 Rz 5).
Eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR durch Verschweigen kann nur dann vorliegen, wenn eine Aufklärungspflicht besteht , welche sich im Einzelfall aus Gesetz, Vertrag oder Treu und Glauben sowie den herrschenden Anschauungen ergeben kann (BGE 132 II 161 E. 4.1; 117 II 218 E. 6) . Eine solche Aufklärungs- respektive Anzeigepflicht lag aber – wie unter E. 3.5.2 erwogen –im vorliegenden Fall gerade nicht vor, was der Annahme einer Täuschung im Sinne von Art. 28 OR entgegensteht.
Was den von der Beschwerdegegnerin angerufenen Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR anbelangt, kann sich der jenige Vertragsschliessende darauf berufen, der sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für ihn notwendige Vertragsgrundlage war und den er nach Treu und Glauben im Ge schäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachten durfte. Objektiv wesentlich ist danach eine falsche Vorstellung, die notwendigerweise beiden Parteien bewusst oder unbewusst gemeinsam und bei objektiver Betrach tung eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrags gewesen ist (BGE 132 III 737 E. 1.3 mit Hinweisen).
Die Bedeutung des irrtümlich vorge stellten Sachverhalts muss für den Vertragspartner des Irrenden sodann erkenn bar sein (BGE 118 II 297 E. 2c).
Vorliegend gebricht die Berufung auf einen Grundlagenirrtum bereits an der Vor aussetzung der objek tiven Wesentlichkeit, durfte die Beschwerdeg egnerin ange sichts der von ihr formulierten Frage 4c im Fragebogen zum Unternehmen doch nur als notwendige Vertragsgrundlage betrachten, dass in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung keine gänzliche Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit in folge einer krankheitsbed ingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als 60 Tagen , nicht aber, dass auch keine teilweise Arbeitsunfähigkeit von mindestens dieser Dauer vorlag . Sodann kann auch nicht von einer Erkennbarkeit des irrtümlich vorge stellten Sachverhalts für den Beschwerdeführer ausgegangen werden (vgl. auch dazu: E. 3.5.2).
Eine Auflösung des Krankentaggeldvertrages infolge ursprünglicher Fehlerhaftig keit analog Art. 23 ff. OR fällt damit zum Vornherein ausser Betracht , weshalb auf Weiterungen zur grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Bestimmunge n und zum angeblichen Scheitern aufgrund eines Kontrahierungszwangs verzichtet werden kann.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit sowohl hinsichtlich der Vertrags auflösung als auch der Rückforderung als falsch und ist aufzuheben. 4.
Was die beantragte Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Weiterausrichtung der Taggelder über den 3 1. März 2019 hinaus im Umfang der ärztlich attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit für 730 Tage innerhalb von 900 Tagen in der Höhe von noch zusätzlich mindestens Fr 72'000.-- zuzüglich Zins anbelangt ( Urk. 1 S.
2 ), lässt sich der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2019 aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilen, liegen doch lediglich Arbeitsun fähig keitszeugnisse ab 1. Januar 2020 im Recht (Beilage 2 zu Urk. 9/11). Die Be schwerdegegnerin nahm hierzu, trotz entsprechendem Antrag im Einsprache ver fahren ( Urk. 9/11 S. 2) im angefochtenen Entscheid weder im Rahmen einer Eventualbegründung Stellung , noch trat sie diesbezüglich nicht auf die Einsprache ein , weshalb die Frage als streitgegenständlich zu betrachten ist.
Die Sache ist
daher zur Prüfung des Taggeldanspruchs des Beschwe rdeführers ab 1 . April 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , wobei sie auf die Verzinsungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG hingewiesen wird . 5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der an gefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Taggeldan spruchs des Beschwerdeführers ab 1. April 2019 an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen ist. 6.
Entsprechend des Ausgang s des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einsprache ent scheid vom 8. September 2020 aufgeho ben und die Sache an die Mutuel Assurance SA zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2019
verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Mutuel Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
E. 5 lit . i KVAG), wobei sich der Kontrahierungszwang auf Einzelversicherungen gemäss Art. 67 Abs. 1 KVG be schränkt (Husmann/Jenny, in: Basler Kommentar zum KVG und KVAG, Vorbe merkungen vor Art. 67 ff. KVG Rz 1, vgl. auch Art. 109 der Verordnung üb er die Krankenversicherung, KVV) .
E. 10 Ziff. 4 AVB kann der Vertrag gekündigt werden (Ausschluss), wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte zum Nachteil des Versicherers ge setzeswidrige Gewinne erzielt hat oder beim Versuch dazu ( Urk. 9/4 S. 2). Diese im vorliegenden Fall unbestritten nicht einschlägige Bestimmung ( Urk. 1. S. 6, 8 S. 4 oben) bildet die einzige Regel
zur sanktionsweisen Auflösung des Versiche rungsvertrages in de n AVBs der Beschwerdegegnerin.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2020.00071
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
5. Juli 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer ve rtreten durch lic . iur . Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Jucker Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Mutuel Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Auf Antrag v on X.___ , Inhaber des Einzelunter n ehmens Z.___ ( Urk. 9/1) , schlossen derselbe und die Mutuel Assurance Maladie SA (im Folgenden: Mutuel ) eine Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) mit Versicherungsbeginn 1. Juni 201 7. Gemäss Versicherungsvertrag vom 1 2. Mai 2017 zur Police Nr. … wurde X.___ als Inhaber des Z.___
für eine fixe Lohn summe von Fr. 72'000.-- mit einer Wartefrist von sieben Tagen und die Ange stellten zu 80 % des Gehalts (Wartefrist 30 Tage), jeweils für eine Dauer von 730
Tagen innerhalb von 900 Tagen mit Anrechnung der Wartefrist versichert ( Urk. 9/3). Die Aufnahme in die Taggeldversicherung erfolgte gemäss Police ohne Risikoprüfung gemäss Art. 8 Abs. 1 und 3 der Allgemeinen Bedingungen der Kol lektiv-Taggeldversicherung nach KVG, Ausgabe 0 1.01.2011 ( Urk. 9/4), welch letztere zum integralen Bestandteil de s Vertrags erklärt wurden ( Urk. 9/ 3). Auf grund einer ab
4. Mai 2018 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit richtete die Mutuel dem Versicherten Taggelder bis 3 1. März 2019 aus ( Urk. 1 S. 4, 2 S. 1, 9/6) . Nach Einsicht in die Akten eines vormaligen Taggel dversicherers ( Urk. 9/7) trat die Mutuel mit Verfügung vom 1 6. März 2020 infolge Täuschung und wesentli chem Irrtum vom Taggeldvertrag zurück und hob die Police rückwirkend per 1. Juni 2017 auf. Sodann erklärte sie unter Dispositiv Ziffern 2 und 3 der Ver fügung, sämtliche beglichenen Prämien zurückzuerstatten und sämtliche Tag geld zahlungen zurückzufordern ( Urk. 9/10). Die Einsprache vom 1 4. Mai 2020 ( Urk. 9/11) wies sie mit Entschei d vom 8. September 2020 ab und bezifferte die Rückforderung mit Fr. 70'451.94 ( Urk. 2). 2 .
Dagegen liess X.___ am 2. Oktob er 2020 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwer de geg nerin sei zu verpflichten, auch über den 3 1. März 2019 hinaus das Kranken tag geld nach KVG im Umfang der ärztlich attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit von noch zusätzlich mindestens Fr. 72'000. -- zuzüglich Zins auszuzahl en. Even tualiter sei festzustell en, dass aus dem Vertrag keine Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe, da die Kündigung nichtig sei , und es sei festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch verwirkt sei ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1 9. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) k ann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 6 5. Altersjahr zurückgelegt hat, bei einem Versicherer nach
Artikel 2 Absatz 1 oder Art. 3 des Bundesgesetzes be treffend die Aufsicht über die s oziale Krankenversicherung ( KVAG )
eine Taggeldversicherung abschliessen.
Gemäss Art. 67 Abs. 3 kann die Taggeldversicherung als Kollektivversicherung abgeschlossen werde n, unter anderem von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeit nehmer und Arbeitnehmerinnen ( lit . a).
Die Versicherer sind verpflichtet, in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede zum Beitritt berechtigte Person aufzunehmen ( Art. 5
lit . i KVAG), wobei sich der Kontrahierungszwang auf Einzelversicherungen gemäss Art. 67 Abs. 1 KVG be schränkt (Husmann/Jenny, in: Basler Kommentar zum KVG und KVAG, Vorbe merkungen vor Art. 67 ff. KVG Rz 1, vgl. auch Art. 109 der Verordnung üb er die Krankenversicherung, KVV) . 1.2
Freiwillige Taggeldversicherungen nach Art. 67 ff. KVG beruhen auf einem öffent lich -rechtlichen Versicherungs vertrag (BGE 126 V 499 E. 2a mit Hinweis auf die Lehre; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts U 307/03 vom 1 9. August 2004 E. 4.3, nicht publiziert in: BGE 130 V 553, aber in: SVR 2005 UV Nr. 3 S. 5). Das KVG normiert lediglich die zentralen Eckpunkte der Versicherung und überlässt die wei tere Ausgestaltung den Krankenversicherern (BGE 125 V 116 E. 2e, 124 V 201 E. 3d). Diese (Vertrags-)Autonomie wird durch das auch für die Taggeldver sicherung geltende Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) , die zwingenden Normen des KVG, das Verfassungsrecht sowie allgemeine verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtliche Prinzipien ein ge schränkt (BGE 129 V 51 E. 1.1 und E. 4.2, 126 V 499 E. 2a , SVR 2008 KV Nr. 6; RKUV 2000 KV 111). Zivilrecht ist subsidiär anwendbar, soweit es mit Sozialver sicherungsrecht vereinbar ist (BGE 105 V 86 E. 2; SVR 2002 KV Nr. 2 ) . 1.3
Die Reglemente als Konkretisierung der taggeldrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Krankenversicherer und versicherter Person sind nach dem Vertrauens prinzip auszulegen (BGE 126 V 499 E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.414/2006 vom 1 9. März 2008 E. 6.3). Sie sind so zu inter pre tieren, wie sie die versicherte Person bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit verste hen durfte und musste. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die zur Streitigkeit Anlass gebende Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berück sich tigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Mehrdeutige Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 129 V 51 E. 2.2 122 V 143 E. 4c mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid wie auch in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass sie, hätte der Besch werdeführer die Frage 4c im Fragebogen zum Unternehmen nach einem Unterbruch seiner beruf lichen Tätigkeit für mehr als 60 Tage in den letzten 24 Monaten infolge von Arbeitsunfähigkeit richtig beantwortet, keinen Vertrag mit diesem abgeschlossen hätte. Für sie sei das Nichtvorhandensein der 60-tägig en Arbeitsunfähigkeit eine conditio sine qua non gewesen, um den Vertrag überhaupt oder mit dem be treffenden Inhalt abzuschliessen. Bei Kenntnis der vom 1 8. Mai bis 5. Juli 2015 dauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit von 49 Tagen mit anschliessender 50% iger Arbeitsunfähigkeit von 54 Tagen hätte sie den Taggeldvertrag auch nicht mit Vorbehalten abgeschlossen , was als hypothetischer Parteiwille in subsidiärer Anwendung des Obligationenrechts bei der Füllung der Vertragslücke - in den AVB fehle eine Regelung in Bezug auf Irrtum und Täuschung bei Vertrags ab schluss – zu berücksichtigen sei . Aufgrund des vom Beschwerdeführer begange nen schweren Regelverstosses sei ihr die Fortführung des Ver trages sodann schlicht unzumutbar, weshalb sie den Vertrag zu Recht sanktionsweise rückwirkend auf ge löst habe und die erbrachten Taggelder zurückzuerstatten seien ( Urk. 2, 8 S. 3 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass eine Kündigung im konkreten Fall weder in den AVBs noch im KVG oder der dazugehörigen Verordnung geregelt sei. Ein Tatbestand gemäss Art. 10 Abs. 4 AVB , wonach eine Kündigung des Vertrages beziehungsweise ein Ausschluss möglich sei, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte zum Nachteil des Versicherers gesetzwidrige Gewinne erziele, liege nicht vor. Die von der Be schwerdegegnerin angerufene analoge respektive subsidiäre Anwendung des Obli gationenrechts ( OR ) widerspreche dem Gesetzmässigkeitsprinzip und dem Gebot von Treu und Glauben im öffentlichen Vertragsrecht.
Sodann liege keine schuldhafte Anzeigepflichtverletzung vor ; er habe die Frage 4c beim Abschluss des Vertrages mit «Nein» richtig beantwortet, habe er doch seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit lediglich wäh rend 49 Tagen unterbrechen müssen und danach wieder gearbeitet. Eine Täu schungsabsicht sei sodann nicht vorgelegen. Selbst wenn von einer Anzeige pflicht ausgegangen würde, so wäre dem Versicherer einzig die Möglichkeit offen
gestanden, den Beitritt unter bestimmten Bedingungen anzunehmen, nicht aber, die zu versichernde Person abzulehnen, weshalb eine rückwirkende Aufhebung der Police ohne hin nicht zulässig sei. Ein rückwirkender Vorbehalt in Bezug auf die rechte Schulter/AC-Arthrose würde angesichts der aktuellen Gesundheits schädigung jedoch nichts an der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin änder n.
Eine einseitige rückwirkende Vertragsauflösung durch die Beschwerdegegnerin beträfe sodann nicht nur den Beschwerdeführer, hand le es sich doch um einen Kollektivversicherungsvertrag, was zusätzlich gegen die Zulässigkeit der rückwir k enden Vertragsauflösung spreche. Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin an den Vertrag gebunden und für die aktenkundige Arbeitsunfähigkeit auch nach dem 3 1. März 2019 leistungspflichtig ( Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Auf lösung des Krankentaggeldversicherungsvertrages durch die Beschwerdegeg ne rin.
Nicht betroffen hiervon und nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist der zwischen den Parteien gleichzeitig geschlossene Vertrag über die obligato rische Unfallversicherung unter der Police Nr. …
(vgl. Urk. 1 S. 3, 2, 8 S. 2, 9/3).
3. 3.1
Die Reglemente des Krankenversicherers regeln den Zeitpunkt des Versi che rungs beginns und die Modalitäten des Austritts innerhalb der hiervor beschriebenen Schranken (E. 1.2) frei. Für den Krankentaggeldversicherer ist der Vertrag grund sätzlich nicht kündbar ( Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Art. 67 Rz 6 mit Hinweisen).
Der Ausschluss aus der freiwilligen Taggeldversicherung wie auch die rückwir kende Auflösung eines Versicherungsvertrags ist im Bundesrecht nicht geregelt. Nach der zum Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung ( KUVG , in Kraft bis Ende 1995) ergangenen Rechtsprechung ist es bei fehlender ge setzlicher Bestimmung Sache der Krankenkassen, in ihren Statuten oder Regle menten zum Zwecke rechtzeitiger Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktionen die Anzeigepflicht vorzuschreiben und die Folgen von deren Verletzung festzulegen. Diese Rechtsprechung ist auch unter der Herrschaft des auf den 1. Januar 1996 in Kraft getretenen KVG anwendbar (BGE 129 V 53 E . 1.2 mit Hinweisen).
Statutarische Vorschriften einer Krankenkasse, wonach ein Mitglied bei Verlet zung der Anzeigepflicht aus der Kasse ausgeschlossen werden kann, sind grund sätzlich nicht bundesrechtswidrig. Da es sich indessen um eine Sanktion handelt, ist im Einzelfall der allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnis mässigkeit zu beachten, welcher verlangt, dass die Sanktion in einem ange mes senen Verhältnis zu dem von der Kasse verfolgten Zweck und zum Verschulden des Versicherten steht (BGE 124 V 118 E. 8b, 108 V 248 E. 2a, 106 V 173 E. 2; RKUV 1986 Nr. K 687 S. 315 E. 3a; siehe auch BGE 111 V 319 E. 2).
Lediglich bei schweren Regelverstössen, die eine Fortführung des Vertrages mit der versicherten Person als schlechthin unzumutbar erscheinen lassen, darf der Versicherer das Vertragsverhältnis einseitig auflösen, so etwa bei einem versuch ten oder vollendeten Versicherungsbetrug (BGE 111 V 318 E. 2, 108 V 245 E. 2a). 3.2
Rechtsgrundlage der zwischen den Parteien abgeschlossen en Taggeldversi che rung Police Nr. … bilden die AVB der Kollektiv-Taggeldversicherung, das KVG, dessen Verordnungen und das ATSG (vgl. Auch Ziffer 1 AVB, Urk. 9/4 S. 1). Ausserdem werden in den AVB unter Art. 2 Ziffern 2-5 kantonales Recht, die Statuten, allfällige Zusatz- oder Besondere Bedingungen, die Bestimmungen des Versicherungsvertrages sowie allfällige Nachträge und die schriftlichen Erklä rungen im Antrag, die schriftlichen Erklärungen des Versicherungsnehmers und der Versicherten sowie die jeweiligen medizinischen Fragebogen zu rechtlichen Grundlagen des Vertrags erklärt ( Urk. 9/4 S. 1). 3.3
Nach Art. 10 Ziff. 4 AVB kann der Vertrag gekündigt werden (Ausschluss), wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte zum Nachteil des Versicherers ge setzeswidrige Gewinne erzielt hat oder beim Versuch dazu ( Urk. 9/4 S. 2). Diese im vorliegenden Fall unbestritten nicht einschlägige Bestimmung ( Urk. 1. S. 6, 8 S. 4 oben) bildet die einzige Regel
zur sanktionsweisen Auflösung des Versiche rungsvertrages in de n AVBs der Beschwerdegegnerin.
3.4
Im Antrag vom 9. Mai 2017 unterzeichnete der Beschwerdeführer unter anderem eine vorformulierte Erklärung, wonach er davon Kenntnis genommen habe, dass jede Nachlässigkeit oder unwahre Auskunft die Verweigerung der Leistungen und/oder die Kündigung der Policen nach sich ziehen kann ( Urk. 9/1 S. 6). Ob dieser einzig im Antragsformular angebrachte Hinweis den höchstrichterlichen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Androhung insbesondere für eine rück wirkende Vertragsauflösung genügt, ist fraglich. So darf der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Kasse praxisgemäss erst nach schriftlicher Androhung dieser Sanktion verfügt werden, es sei denn, eine solche Vorkehr könne vernünftiger weise nicht vorausgesetzt werden. Der Aufnahmebewerber ist auf dem Beitritts formular an gut sichtbarer Stelle mit einem ausdrücklichen, von den ander e n Be stimmungen deutlich abgehobenen Hinweis auf die im Fall einer Anzeige pflichtverletzung möglichen schwersten Sanktionen, den Ausschluss aus der Kasse und den Entzug der Leistungen, aufmerk sam zu machen (BGE 111 V 322 E . 2a mit Hinweisen). Bezüglich des Inhalts der Androhung hat die Rechtspre chung klargestellt, dass die betreffende Sanktion unmissverständlich anzudrohen ist und der blosse Hinweis auf einen Statutenartikel ni cht ausreicht (BGE 118 V 267 E . 3a mit Hinweisen).
Nachdem vorliegend nicht nur der Ausschluss einer versicherten Person aus der Taggeldversicherung im Streite steht, sondern vielmehr die rückwirkende Auf lösung des Kollektivtaggeldvertrages als solchem, zu dessen Abschluss der Be schwerdeführer gesamtarbeitsvertraglich verpflichtet war (vgl. Art. 23 des Landes- Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes, Stand 1. Januar 2017, einsehbar unter: https://l-gav.ch/fileadmin/user_upload/L-GAV_Broschuere_d_2017__2_-Auf
lage
_ 2021 _.pdf [29.06.2021]) , fehlt es dem Hinweis zumindest hinsichtlich der Rückwirkung der Vertragsauflösung an Ausdrücklichkeit und Unmissverständ lichkeit.
Auch eine Kündigung des Vertrages ex nunc mit Verweigerung der Leistungen und allfälliger Rückforderung d erselben müsste aber, da es sich um eine Sanktion handelt, dem allgemeine n verwaltungsrechtliche n Gru ndsatz der Verhältnis - mässigkeit , welcher verlangt, dass die Sanktion in einem angemessenen Ver hältnis zu dem von der Kasse verfolgten Zweck und zum Verschulden des Versicherten steht ( vgl. obige E. 3.1), Rechnung tragen. Nachdem die Vertragsauflösung die strengste Sanktion überhaupt darstellt und im Falle eines Kollektivvertrages nicht nur für d en Versicherungsnehmer, sondern auch die versicherten Arbeitnehmer mit einschneidenden Folgen verbunden sein kann, setzt diese jedenfalls ein be sonders schweres Verschulden oder Umstände voraus, welche nicht nur die Mit gliedschaft des Beschwerdeführers als versicherte Person, sondern die Fortfüh rung des Vertrages als schlechthin unzumutbar erscheinen lassen (E. 3.1). 3.5
3.5.1
Die Beschwerdegegnerin behauptet , das Vorliegen eines schweren, die rückwir kende Vertragsauflösung rechtfertigenden Regelverstosses liege darin, dass der Be schwerdeführer im Fragebogen für Unternehmen die Frage 4c bei Antrag stel lung am 9. Mai 2017 wahrheitswidrig beantwortet habe ( Urk. 8 S. 6).
Die Frage 4c lautet wie folgt:
«Gibt es unter den zu versichernden Personen jemanden, der wegen Krankheit (ausgenommen Schwangerschaft) seine berufliche Tätigkeit infolge einem oder mehreren Fällen von Arbeitsunfähigkeit in den letzten 24 Monaten für mehr als 60 Tage unterbrechen musste?»
Der Beschwerdeführer, welcher gemäss über ein stimmenden, mit den Akten korre - spondierenden Parteivorbringen vom 1 8. Mai bis 5. Juli 2015 während 49 Tagen zu 100 % arbeitsunfähig und anschliessend bis 2 8. August 2015 während 54 T agen zu 50 %
arbeitsunfähig war ( Urk. 1 S. 8, 8 S. 5, Ärztliches Zeugnis von Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 3. September 2015: in Urk. 9/7), beant wortete die Frage mit «nein». Nach seinem Dafürhalten lag lediglich ein Unter bruch de r
beruflichen Tätigkeiten von 49 Tagen infolge der bis 5. Juli 2015 dauernden 100%ig en Arbeitsunfähigkeit vor ( Urk. 1 S. 8). Die Beschwerde geg nerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Zeit der 50%igen Arbeits fähigkeit vom 6. Juli bis 2 8. August 2015 zähle klarerweise auch als Zeit des Unterbruchs. Der Beschwerdeführer habe somit eine über 60tägige Arbeitsun fähig keit in den letzten 24 Monaten bei der Beantwortung des Fragebogens ver schwiegen ( Urk. 8 S. 5). 3.5.2
Nachdem die schriftlichen Erklärungen des Versicherungsnehmers und der Ver sicherten gemäss Art. 2 Ziff. 5 AVB ( Urk. 9/4) rechtliche Grund lage des Vertrages bilden, ist die Frage 4c im Fragebogen zum Unternehmen entsprechend den für die AVB geltenden Grundsätzen für die Vertragsauslegung zu beleuchten (E. 1.3). Ein übereinstimmender wirklicher Wille kann aufgrund der Parteivorbringen nicht erstellt werden. Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist vom Wortlaut der Bestimmung auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen ist. Der von der erklärenden Person – hier die Beschwerdegegnerin – geäusserte Regelzweck ist inhaltlich so massgebend, wie ihn der Erklärungsnehmer – hier der Beschwerdeführer – in guten Treuen und bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit verstehen durfte und musste (BGE 142 III 671 E. 3.3 mit Hinweisen.).
Ausgehend vom Wortlaut der Frage 4c, wo nach e inem Unterbrechen der beruf lichen Tätigkeit infolge einer oder mehrerer Fälle von Arbeitsunfähigkeit gefragt wird, ist festzustellen, dass gemäss Duden das Verb «unterbrechen» im Zusam menhang mit einer Tätigkeit oder Ähnlichem bedeutet, dass diese noch nicht zu Ende geführt ist, vorübergehend nicht mehr weitergeführt wird. Als Beispiele w erden angeführt, seine Arbeit, sein Studium oder den Urlaub für mehrere Tage zu unterbrechen . Synonyme sind gemäss Duden unter anderem «aussetzen», «eine Pause einlegen», «(vorübergehend) aufhören/einstellen/ - stoppen» ( Duden, Das Be deutungswörterbuch, online einsehbar, un ter: Duden/Bedeutungswörterbuch [29.06.2021]).
Der Bedeutungsgehalt des Verbs «unterbrechen» spricht folglich gegen die An nahme, dass auch eine blosse Reduktion respektive vorübergehend einge schränk te Ausübung einer Tätigkeit unter die Frage 4c fallen würde . Sodann musste der Beschwerdeführer auch aus dem konkreten Sinngefüge nicht darauf schliessen, dass er die Beschwerdegegnerin unter der Frage 4c über einen nur teilweisen Unterbruch respektive eine pensenmässige Reduktion der beruflichen Tät igkeit infolge einer teilweise eingeschränkten Arbeitsfähigkeit hätte informieren müssen . So fügte die Beschwerdegegnerin der Frage 4a nach einer momentanen Arbeits unfähigkeit in Klammer den Zusatz «teilweise oder ganz» an, verzichtete aber unter der Frage 4c bezeichnenderweise sowohl auf einen entsprechenden Zusatz wie auch auf eine ergänzende Konkretisierung, dass nicht nur ein Unterbrechen der beruflichen Tätigkeit infolge von Arbeitsunfähigkeit, sondern auch eine Reduktion aus demselben Grunde von der Frage erfasst sei. Entsprechend durfte der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen, dass die Beschwerde geg nerin mit der Frage 4c lediglich ein gänzliches oder nahezu gänzliches Unter brechen der beruflichen Tätigkeit von mehr als 60 Tagen in den letzten 24 Mona ten abklären wollte. Selbst wenn aber die Vertragsauslegung der Frage 4c nach dem Vertrauensprinzip zum Schluss geführt hätte, auch ein nur teilweises Unter brechen der beruflichen Tätigkeit sei von der Frage 4c erfasst, wäre jedenfalls von einer m ehrdeutige n respektive unklaren Wendung auszugehen, welche zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszulegen wäre ( vgl. obige E. 1.3 ).
Ein schuldhaftes Verhalten aufgrund einer wahrheitswidrigen Beantwortung der Frage 4c im Fragebogen zum Unternehmen im Rahmen der Antragstellung liegt damit nicht vor, eine sanktionsweise Auflösung des Versicherungsvertrages ist folglich nicht statthaft. 3.6
Insoweit sich die Beschwerdegegnerin auf eine subsidiäre Anwendung des OR und dabei auf eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des verwaltungsrechtlichen Vertrags infolge von Irrtum und Täuschung beruft , muss eine subsidiäre Anwen dung von Art. 23 ff. des Obligationenrechts
mit dem Sozialversicherungsrecht vereinbar sein und darf entsprechend nicht zur Umgehung der zwingenden Bestimmungen des ATSG und KVG oder der allgemeinen Verwaltungsprinzipien, namentlich denjenigen der Gegenseitigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung führen ( E. 1.2; Husmann/Jenny, a.a.O., Art. 67 Rz 5).
Eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR durch Verschweigen kann nur dann vorliegen, wenn eine Aufklärungspflicht besteht , welche sich im Einzelfall aus Gesetz, Vertrag oder Treu und Glauben sowie den herrschenden Anschauungen ergeben kann (BGE 132 II 161 E. 4.1; 117 II 218 E. 6) . Eine solche Aufklärungs- respektive Anzeigepflicht lag aber – wie unter E. 3.5.2 erwogen –im vorliegenden Fall gerade nicht vor, was der Annahme einer Täuschung im Sinne von Art. 28 OR entgegensteht.
Was den von der Beschwerdegegnerin angerufenen Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR anbelangt, kann sich der jenige Vertragsschliessende darauf berufen, der sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für ihn notwendige Vertragsgrundlage war und den er nach Treu und Glauben im Ge schäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachten durfte. Objektiv wesentlich ist danach eine falsche Vorstellung, die notwendigerweise beiden Parteien bewusst oder unbewusst gemeinsam und bei objektiver Betrach tung eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrags gewesen ist (BGE 132 III 737 E. 1.3 mit Hinweisen).
Die Bedeutung des irrtümlich vorge stellten Sachverhalts muss für den Vertragspartner des Irrenden sodann erkenn bar sein (BGE 118 II 297 E. 2c).
Vorliegend gebricht die Berufung auf einen Grundlagenirrtum bereits an der Vor aussetzung der objek tiven Wesentlichkeit, durfte die Beschwerdeg egnerin ange sichts der von ihr formulierten Frage 4c im Fragebogen zum Unternehmen doch nur als notwendige Vertragsgrundlage betrachten, dass in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung keine gänzliche Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit in folge einer krankheitsbed ingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als 60 Tagen , nicht aber, dass auch keine teilweise Arbeitsunfähigkeit von mindestens dieser Dauer vorlag . Sodann kann auch nicht von einer Erkennbarkeit des irrtümlich vorge stellten Sachverhalts für den Beschwerdeführer ausgegangen werden (vgl. auch dazu: E. 3.5.2).
Eine Auflösung des Krankentaggeldvertrages infolge ursprünglicher Fehlerhaftig keit analog Art. 23 ff. OR fällt damit zum Vornherein ausser Betracht , weshalb auf Weiterungen zur grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Bestimmunge n und zum angeblichen Scheitern aufgrund eines Kontrahierungszwangs verzichtet werden kann.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit sowohl hinsichtlich der Vertrags auflösung als auch der Rückforderung als falsch und ist aufzuheben. 4.
Was die beantragte Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Weiterausrichtung der Taggelder über den 3 1. März 2019 hinaus im Umfang der ärztlich attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit für 730 Tage innerhalb von 900 Tagen in der Höhe von noch zusätzlich mindestens Fr 72'000.-- zuzüglich Zins anbelangt ( Urk. 1 S.
2 ), lässt sich der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2019 aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilen, liegen doch lediglich Arbeitsun fähig keitszeugnisse ab 1. Januar 2020 im Recht (Beilage 2 zu Urk. 9/11). Die Be schwerdegegnerin nahm hierzu, trotz entsprechendem Antrag im Einsprache ver fahren ( Urk. 9/11 S. 2) im angefochtenen Entscheid weder im Rahmen einer Eventualbegründung Stellung , noch trat sie diesbezüglich nicht auf die Einsprache ein , weshalb die Frage als streitgegenständlich zu betrachten ist.
Die Sache ist
daher zur Prüfung des Taggeldanspruchs des Beschwe rdeführers ab 1 . April 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , wobei sie auf die Verzinsungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG hingewiesen wird . 5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der an gefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Taggeldan spruchs des Beschwerdeführers ab 1. April 2019 an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen ist. 6.
Entsprechend des Ausgang s des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einsprache ent scheid vom 8. September 2020 aufgeho ben und die Sache an die Mutuel Assurance SA zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2019
verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Mutuel Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro