opencaselaw.ch

KV.2020.00056

Rechtsvorschlag betreffend Prämien und Kostenbeteiligungen nur teilweise aufgehoben, da ein Teil der Prämien vor Anhebung der Betreibung nur einmal («letztmals») gemahnt wurde; keine Tilgung der Ausstände durch Verrechnung mit einer Gegenforderung

Zürich SozVersG · 2021-03-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 196 7 geborene X.___ und seine 1965 geborene Ehefrau Y.___

waren in den Jahren 2015 und 2016

bei der Helsana Versi che rungen AG (nachfolgend: Helsana) im Rah men des Hausarztmodells

obligatorisch krankenpflegeversichert , deren 2004 geborene Tochter Z.___ im Rah m en des Modells BASIS ( Urk. 11/6- 17 ). Infolge Vertragszusammenschluss es wurden die Prämien rechnungen

X.___

mittels Sammelrechnung zuge stellt

( Urk . 2/1 S. 2, Urk. 2/2 S. 2) .

Die dem Versicherten für sich und seine Familie in Rechnung gestellten Prämien für die Monate September 2015 bis August 2016 ( Urk. 11/32-33, Urk. 11 /35 , Urk. 11/38, Urk. 11/40, Urk. 11/ 44, Urk. 11/46, Urk. 11/50, Urk. 11/52, Urk.

11/56, Urk. 11/ 58, Urk. 11/ 62 ) summierten sich , abzüglich der ab Januar 2016 ausge richteten kantonalen Prämienverbilligung und einer Teilzahlung in Höhe von Fr. 6 8 9.-- und einer Verrechnung im Betrag von

Fr. 111.-- (3 x Fr. 37.--) , auf Fr. 5‘215.20 ( Urk. 2 /1 S. 2 , Urk. 11/41, Urk. 11/ 63 ). Nach einer Zahlungserinne rung für sämtliche Monatsprämien und einer ersten Mahnung für die Prämien September und November 2015 sowie Januar, März, Mai und Juli 2016

( Urk. 11 /34 , Urk. 11 /36-37 , Urk. 11/ 39 , Urk. 11/ 42-43 , Urk. 11 / 45 , Urk. 11 /48-49 , Urk. 11/ 51 , Urk. 11 / 53-54, Urk. 11/57, Urk. 11/60-61, Urk. 11/63, Urk. 11/65- 66 ) ermahnte die Helsana den Versicherten letztmals unter Einräumung einer Nach frist von 30 Tagen und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs ( Urk. 11/41 , Urk. 1 1/47, Urk. 11/55, Urk. 11/59 , Urk. 1 1/6 4, Urk. 11/67 ), die offenen Prämien der Monate September 2015 bis August 2016 zu begleichen. Da die Ausstände nicht beglichen wurden, leitete die Helsana am 4. November 2016 die Betreibung ein (Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes A.___ ; nicht akten kundig ), wogegen

X.___ Rechtsvorschlag erhob. I n der Folge unterliess es die Helsana, die Betreibung weiterzuführen;

deshalb zog sie die Betreibung Nr.

« ...»

am 1 0. Juli 2019 zurück ( Urk. 2/1 S. 2, Urk. 11/69 ).

Am 2 4. September 2019 leitete die Helsana wegen der ausstehenden Prämien ein weiteres Betreibungsverfahren ein ( Urk. 11/71).

Mit Zahlungsbefehl vom 2 5. Septem ber 2019 (zugestellt am 1. Oktober 2019, Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes A.___ ) forderte die Helsana den Versicherte n zur Be zahlung der Prämien für September 2015 bis August 2016 von gesamthaft Fr. 5‘215.20 zuzüg lich Zins von 5 % ab 2 3. November 2015 , Zinsen von Fr. 667 .50, Umtriebsspesen von Fr. 80.-- sowie Betreibungskosten und Mahngebühren in Höh e von Fr. 323.95 auf. Zusätzlich wurden dem Versicherten Zahlungsbe fehlskosten von Fr. 73.30 in Rechnung gestellt ( Urk. 11/72) . Der von ihm dagegen erhobene Rechtsvorschlag ( Urk. 11/72 S. 2) wurde von der Helsana mit Verfügung vom 1 4. Nov ember 2019 im Betrag von Fr. 5‘215.20 (bestehend aus den Prämien for derung en

gegenüber

Z.___ von gesamthaft Fr. 186.55, Y.___ von Fr. 2‘654.72 und X.___ von Fr. 2‘373.93 ) zuzü glich Zins von 5 % , Mahngebühren von Fr. 200.--, Inkassokosten von Fr. 2 77.25 sowie dem aufgelaufenen Zinsbetrag von Fr. 667.50

aufgehoben ; g leichzeitig wurde der Ver sicherte zur Bezahlung von Fr. 6‘359.95 verpflichtet

( Urk. 11 / 73 ). Hiergegen erhob der Versicherte am 1 3. Dezember 2019 Einsprache und beantragte zudem mit „Widerklage“ die Zusprechung eines Be trags von Fr. 30‘000.-- ( Urk. 11/74 ).

Mit Einspracheentscheid

Nr. «...»

vom 2 4. Juli 2020 hiess die Helsana die Einsprache teilweise gut, soweit sie sich gegen die Betreibungskosten richtete, und wies im Übrigen die Einsprache ab;

s ie beseitigte zudem im Dispositiv den Rechtsvorschlag im Umfang der Hauptforderung von Fr. 5‘215.20 nebst 5 % Verzugszins seit dem 2 3. November 20 15 , Mahnkosten von Fr. 200 .-- und auf gelaufenen Verzugszinsen von Fr. 667.50 ( Urk. 2/1 S. 6 f.) . Auf die „ Widerklage “ trat sie nicht ein ( Urk. 2 /1 S. 5 ). 1.2

In den Jahren 2018 und 2019 war X.___ mit dem Hausarztmodell BeneFit PLUS bei der Helsana krankenpflegeversichert, bei einer Jahresfranchise von Fr. 500.-- und einem Selbstbehalt von 10 % bis maximal Fr. 700.-- pro Jahr ( Urk. 11/24, Urk. 11/26); seine Tochter verfügte 2018 und 2019 über die Versi cherung Helsana BASIS Standard ohne Jahresfranchise mit einem Selbstbehalt von 10 % bis maximal Fr. 350.-- pro Jahr ( Urk. 11/25, Urk. 11/27).

Die Helsana stellte dem Versicherten im Jahr 2019 Kostenbeteiligungen für die Behandlung seiner Tochter (Selbstbehalte von 10 % in Höhe von Gesamthaft Fr. 79 .55 [ Urk. 11/78, Urk. 11/82, Urk. 11/86, Urk. 11/90, Urk. 11/103, Urk . 11/112] ) und seine eigene Behandlung (Franchise und Selbstbehalte von 10 % in Höhe von Gesamthaft Fr. 946.95

[ Urk. 11/79 , Urk. 11/81, Urk. 11/83, Urk. 11/86, Urk. 11/87, Urk. 11/90, Urk. 11/93, Urk. 11/95, Urk. 11/100, Urk.

11/103, Urk. 11/112, Urk. 11/113, Urk. 11/118] )

in Rechnung , entsprechend einer Gesamtforderung von Fr. 1‘026.50 (vgl. Urk. 2/2 S. 2) . Nach Zahlungs erinnerung ( Urk. 11/80, Urk. 11/85, Urk. 11/89, Urk. 11/91, Urk. 11/94, Urk. 11/97 , Urk. 11/101, Urk. 11/104, Urk. 11/106, Urk. 11/109, Urk. 11/115, Urk. 11/119, Urk. 11/125, Urk. 11/ 128- 129 ), Mahnung ( Urk. 11/84, Urk. 11/92, Urk. 11/96, Urk. 11/98, Urk. 11/102, Urk. 11/107, Urk. 11/110, Urk. 11/114, Urk. 11/116, Urk. 11/120, Urk. 11/123, Urk. 11/126, Urk. 11/ 131 , Urk. 11/133) und letzter Mahnung ( Urk. 11/88, Urk. 11/99, Urk. 11/105, Urk. 11/108, Urk. 11/111, Urk. 11/117, Urk. 11/121-122, Urk. 11/ 124, Urk. 11/127, Urk. 11/130, Urk. 11/132 , Urk. 11/134, Urk. 11/135)

setzte die Helsana die Kostenbeteiligungen von Fr. 1‘026.50 zuz üglich Mahn gebühren von Fr. 540.--

in Betreibung ( Urk. 11/137-138 ). Nachdem der Versicher te gegen den Zahlungsbefehl vom 2 1. April 2020

( Betreibung

Nr.

«...»

des Betreibung s amtes A.___ ) Rechtsvorschlag er hoben hatte ( Urk. 11/138 S. 2 ), verpflichtete ihn die Hel sana mit Verfügung vom 1 0. Juni 2020

unter gleichzeitiger Aufhebung des Rechtsvorschlags in besagte r Betreibung zur Bezahlung der Summe von Fr. 1‘639.80 , zusammenges etzt aus der Grundforderung von Fr. 1‘026.50 zuzüglich Inkasso kosten von Fr. 73.30

und Mahngebühren in Höhe von Fr. 540.-- ( Urk. 11/140 ). Der Versicherten erhob dagegen Einsprache und beantragte die Verrechnung der Ausstände mit einer von ihm gegen die Helsana in Betreibung gesetzten Gegenforderung in Höhe von Fr. 45‘000. -- und den Verzicht auf di e Mahngebühr ( Urk. 11/141;

vgl. auch Urk. 11/139 ) .

M it Einspracheents cheid

Nr. «...»

vom 2 4. Juli 2020 hiess die Helsana die Einsprache teilweise gut, soweit sie sich gegen die Betreibungskosten und die Höhe der Mahnkosten richtete , welche sie auf Fr. 105.-- reduzierte , und wies im Übrigen die Einsprache ab; sie beseitigte zudem den Rechtsvorschlag im Umfang der Hauptforderung von Fr. 1‘026.50 sowie

der

reduzierten Mahnkosten von Fr. 105 .-- ( Urk. 2/2 S. 6 f.). Zudem entschied sie, a uf die „ widerklagemässig geltend gemachte“ Gegenforderung

nicht einzutre t en ( Urk. 2 /2 S. 3 und 5). 2.

Gegen die beiden Einspracheentscheide

( Nr. «...» und Nr. «...» ) vom 2 4. Juli 2020

reichte

der Versicherte am

1. Septem ber 2020

eine Beschwerde

ohne Begründung und klares Rechtsbegehren ein ( Urk. 1). Innert der vom Gericht angesetzten Frist ( Urk.

4) begründete er seine Beschwerde am 2 9. September 2020 und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der angefochtene n

Einsprache ent scheid e ( Urk. 6; vgl. auch Urk. 7 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2020 beantragte die Helsana, auf die sinngemässe Widerklage sei nicht einzutreten, und die Beschwerde sei im Übrigen vollumfäng lich abzuweisen ( Urk. 10 S. 2 ). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 5. November 2020 zur K enntnisnahme zugestellt ( Urk. 12 ). Diese r reichte am 2 4. November 2020 weitere Belege zu den Akten ( Urk. 14-15 ).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 89 ff. der Verordnung über die Kranken versicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen ( Art. 90 KVV).

Die obligatorisch Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für s ie erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung

besteht aus einem festen Jahresbetrag (Fran chise) und zehn Prozent der die Franchise übersteig enden Kosten (Selbstbehalt; Art. 64 Abs. 1-2 KVG in Verbindung mit Art. 103 ff. KVV ). 1.2

1.2.1

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss

Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien und Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von all fälligen anderen Zahlungsausständen zustellen .

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien , Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben ( Art. 64a Abs. 2 KVG).

Die Frist von drei Monaten stellt eine blosse Ordnungsvorschrift dar (vgl. Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 64a Rz 1 mit Hinweis) , deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die betreibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt ( Eugster , Die obliga torische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 801 Rz 1324) . Hingegen ist die Anhebung einer Betreibung nicht zulässig, wenn die versicherte Person nicht mindestens einmal schriftlich gemahnt worden ist und ihr danach eine Zahlungsaufforderung zu gestellt, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen eingeräumt und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2016 vom 2 1. Juli 2016 E. 3 unter Hinweis auf BGE 131 V 147).

1.2.2

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Be stimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht, die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft ver ursacht hat und die Entschädigung angemessen ist. Die Mahngebühren müssen in Nachachtung des Äquivalenzprinzips in einem vernünftigen Verhältnis zum fraglichen Ausstand stehen. Bei geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht eine relativ kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten andererseits nicht beanstandet (Mahnspesen von Fr. 20.-- zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-- bei einer ausstehenden Kosten beteiligung von Fr. 62.50; Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016, E. 4.1-2 mit weiteren Hinweisen; weitere Beispiele in Eugster , Recht spre chung des Bundesgerichts zum KV G , a.a.O., Art. 64a Rz 3 f.). 1.2.3

Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien Verzugs zins von 5 % im Jahr geschuldet. Der Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss

Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin geschuldet ( Eugster , Die obligatorische Krankenpflegever siche rung, a.a.O. , S. 807 Rz 1351 mit Hinweisen). Der Verzugszins ist in Bezug auf fällige KVG-Prämienforderungen auch für geringe Beträge und kurzfristige Aus stände geschuldet und nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zu berechnen (Urteil des Bundesge richts K 68/04 vom 2 6. August 2004 E. 5.3.4). Danach wird der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.

Keine Verzugszinspflicht besteht für Kostenbeteiligungen; diese fallen nicht unter den Begriff der „Beitragsforderung“ nach Art. 26 Abs. 1 ATSG ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 26 Rz 91 , sowie Eugster , Recht spre chung des Bundesgerichts zum KVG , a.a.O . , Art. 64a Rz 5 mit Hinweis). 1.3

Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämien forderung oder ausstehende Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwal tungs verfahrens mittels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechts vorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte. Dem entsprechend ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der F orderung auch zu prüfen, ob betreibungsrechtlich zulässige Einwendungen der Beseitigung des Rechtsvorschlages ganz oder teilweise entgegenstehen. Konkret kann der Schuld ner gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon kurs (SchKG) die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld vorbringen

( Urteil e des Bundesgerichts 9C_934/2011 vom 3 1. Januar 2012 sowie K 59/06 vom 2 4. August 2006 E. 2.3).

1.4

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung). 2 .

2.1

Die Helsana begründete ihre beiden Einspracheentscheide vom 2 4. Juli 2020 im Wesentlichen damit, die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwer deführers, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter sei bis Ende November 2017 administrativ durch einen sogenannten Vertragszusammenschluss vereint gewesen, und die Prämien für alle drei Familienmitglieder seien dem Beschwer deführer in Rechnung ges t ellt worden ( Urk. 2/1 S. 2 , Urk. 2/2 S. 2 ) . Der Be schwerdeführer hafte gemeinsam mit seiner Ehefrau solidarisch für die Prämien und Kostenbeteiligungen der Familie ( Urk. 2/1 S. 4 f. , Urk. 10 S. 13 ). Deshalb schulde er ihr , der Helsana, die in Betreibung gesetzten , nach wie vor unbe glichenen Prämien, Kostenbeteiligungen inklusive reduzierter G ebühren von Fr. 200. -- für die Mahnung der Prämien und Fr. 105. -- für die Mahnung der Kostenb e teiligungen sowie Verzugszinsen von 5 % auf den Prämienausständen von Fr. 5'215.20 ab dem 2 3. November 2015 nebst aufgelaufenem Zinsbetrag von Fr. 667.5 0. In diesem Umfang seien die erhobenen Rechtsvorschl ä ge zu beseitigen ( Urk. 2/1 S. 5 ff., Urk. 2/2 S. 4 ff. , Urk. 10 S. 14 ) .

Hinsichtlich der zunächst ohne nähere Begründung erhobenen Widerklage im Umfang von Fr. 30'000.-- habe der Beschwerdeführer in einem Telefongespräch erläutert, dass ein Versicherungsbroker der Helsana seinem Arbeitgeber eine ungenügende Taggeldversicherung angeboten habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er keine Taggelder habe beziehen können. Dies wiederum habe die Familie in den finanziellen Ruin getrieben ( Urk. 2/1 S. 3 , Urk. 2/2 S. 3 ). Bei den wider klageweise eingeforderten Taggeldern handle es sich um Leistungsansprüche, welch e sich nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) richte ten. Diese seien auf dem Zivilklageweg geltend zu machen und dürften nicht im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beurteilt werden. Deshalb könne auf die Widerklage nicht eingetreten werden ( Urk. 2 /1 S. 5, Urk. 2/2 S. 5 , Urk. 10 S. 2 f. ). Auch sei keine Forderung ausgewiesen, welche den Beschwerde führer zur Erhebung der Einrede der Verrechnung berechtigen würde ( Urk. 10 S .

14) . 2.2

D e r Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, die in Betrei bung gesetzten Prämien und Kostenbeteiligungen seien durch Verrechnung mit seiner Gegenforderung in Höhe von Fr. 90'000.-- aus einer Krankentag geld ver sicherung der Helsana getilgt worden . Die einspracheweise

erhobene „Wider klage“ ( Urk. 11/74) th ematisierte er beschwerdeweise nicht mehr ( Urk. 6; vgl. auch Urk. 1). 2.3

Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 4. November 2020 ( Urk. 1 4 ) die Betreibungsandrohung der Helsana vom 1 6. November 2020 ( Beilage zu Urk. 15 ) einer gerichtlichen Prüfung zuführen will, kann auf das Begehren nicht ein ge treten werden, da diese r Streitgegenstand

eine nicht hier strittige Frage be schlägt, wie dem Schreiben der Helsana zu entnehmen ist. 3. 3.1

Unbestrittenermassen durften die Prämienrechnungen für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren Tochter für die Periode September 2015 bis August 2016 aufgrund der entsprechenden Vereinbarung mit der Helsana direkt an den Be schwerdeführer adressiert werden ( vgl. auch Eugster , Rechtsprechu ng des Bun desgerichts zum KVG, a.a.O. , Art. 61 Rz 13 mit Hinweisen) . Ebenso steht fest, dass er aufgrund der sich aus Art. 163 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ergebenden Unter haltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und der in Art. 166 Abs. 3 ZGB statuierten güterstandsunabhängigen Solidarhaftung für die laufenden familiären Bedürf nisse , zu welchen auch der Abschluss einer Krankenversicherung gehört, für ihre Prämienschulden für die Monate September 2015 bis August 2016

solidarisch haftet ( Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG , a.a.O., Art. 61 Rz

14 mit Hinweisen) . Gleiches gilt im Hinblick auf die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligung en für seine unmündige Tochter in den hier zu beurtei len den Jahren 2015, 2016 und 2019 , die im Rah men der Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 277 Abs. 1 ZGB von den Eltern zu be zahlen sind und ebenfalls zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 ZGB zählen ( Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG , a.a.O., Art. 61 Rz 15 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts K 132/01 vom 1 8. Februar 2002 E. 3b/ bb ). 3.2

3.2.1

In betraglicher Hinsicht werden die in Betreibung gesetzten Prämien und Kosten beteiligungen vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.

Der Prämienausstand von Fr. 5‘215.20 setzt sich aus den kumulierten

P rämie n für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren Tochter für die Monate

Oktober bis Dezember 2015 in Höhe von je

Fr. 649.--

( Urk. 11/32-33, Urk. 11/35, Urk. 11/38)

– die Septemberprämie wurde durch eine Teilzahlung von Fr. 649. -- getilgt ( Urk. 2/1 S. 2, Urk. 11/41) - sowie für die Monate Januar bis Juni und August 2016 in Höhe von je Fr. 422.40 ( nach Abzug der ab Januar 2016 ausge richteten kantonalen Prämienverbilligung ;

Urk. 11/40, Urk. 11/44, Urk. 11/46, Urk. 11/50, Urk. 11/52, Urk. 11/56, Urk. 11/58, Urk. 11/62) und die offene Prä mienschuld für den Monat Juli 2016, welche infolge

einer Verrechnung in Höhe von Fr. 111. -- noch Fr. 311.40 betrug ( Urk. 2/1 S. 2, Urk. 11/58) , zusammen .

Die in Betreibung gesetzte Gesamtforderung von Fr. 1‘026.50 ( Urk. 2/2 S. 2) besteht aus Kostenbeteiligungen für die Behandlung

der Tochte r des Beschwerde führers (Selbstbehalte von 10 % in Höhe von g esamthaft Fr. 79 .55 gemäss Leis tungsabrechnungen vom 2 6. Januar [ Urk. 11/78], 6. April [ Urk. 11/82], 4. Mai [ Urk. 11/86], 2 4. Mai [ Urk. 11/90], 6. Juli [ Urk. 11/103] und 3. August 2019 [ Urk. 11/112]) und für seine eigene Behandlung (Franchise und Selbstbehalte von 10 % in Höhe von g esamthaft Fr. 946.95 gemäss Leistungsabrechnungen vom 9. März [ Urk. 11/79], 3 0. März [ Urk. 11/81], 1 3. April [ Urk. 11/83], 4. Mai [ Urk.

11/86], 1 1. Mai [ Urk. 11/87], 2 4. Mai [ Urk. 11/90], 3 1. Mai [ Urk. 11/93], 8. Juni [ Urk. 11/95], 2 9. Juni [ Urk. 11/100], 6. Juli [ Urk. 11/103], 3. August [ Urk. 11/112], 1 0. August [ Urk. 11/113] und 2 4. August 2019 [ Urk. 11/118]) .

Diese Forderungen sind ausgewiesen und wurden bis anhin unbestrittenermassen

nicht bezahlt. 3.2.2.

Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede der Tilgung der in Betreibung gesetzten F orderung en durch Verrechnung mit seiner Gegenforderung in Höhe von Fr. 90'000.-- aus einer Krankentaggeldversicherung der Helsana ( Urk. 6) , und zwar eine solche nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) , wie a us der Begründung der angefochtenen Einspracheentscheide hervor geht ( Urk. 2/1 S. 3 und 5, Urk. 2/2 S. 3 und 5). Entgegen der Ansicht der Helsana lassen sich die Ausführungen in der Beschwerde ergänzung vom 2 9. September 2020

indes nicht in der Weise interpretieren, dass der Beschwerdeführer im vorlie gen den Beschwerdeverfahren neben der Verrechnungseinrede

eine „ sinngemässe

Widerklage“ erhoben hat ( Urk. 6, Urk. 10 S. 2; vgl. auch Urk. 1) , was prozess rechtlich auch nicht vorgesehen ist .

Ein Recht, ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen mit einer Gegen for derung zu verrechnen, steht den Versicherten nicht zu ( Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG , a.a.O., Art. 25 Rz 98 f. unter Hinweis auf BGE 110 V 183 E. 2-3). Die Helsana signalisiert in ihren Einspracheentscheiden

( Urk. 2/1 S. 3 und 5 , Urk. 2/2 S. 3 und 5) und in der Beschwerdeantwort keine Bereitschaft, eine entsprechende Tilgung ihrer Forderung zu akzeptieren; vielmehr bestreitet sie d a s Bestehen der geltend gemachten Gegenforderung ( Urk. 9 S. 2 f. und 6 f.). Deshalb können die in Betreibung ges etzten Prämienf orderung en

von vornherein nicht durch Verrechnung getilgt werden . 3.2.3

Nach dem Gesagten sind die Prämien für die Monate Oktober 2015 bis August 2016 von total Fr. 5‘215.20 und die im Jahr 2019 in Rechnung gestellten Kosten beteiligungen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘026.50 noch offen und deshalb ge schuldet , was insoweit zur Abweisung der Beschwerde führt . 3.3

Die Helsana hat betreffend

die P rämienausstände für die Monate Oktober und Dezember 2015 sowie Februar, April, Juni und August 2016 vor der Betreibung jeweils nur einmal durch eine „Letzte Mahnung“ und nicht wie von Art. 64a KVB vorgeschrieben mittels schriftlicher Mahnung und folgender Zahlungsauf forde rung gemahnt (vgl. Urk. 11/32-67; vgl. auch Urk. 10 S. 6 f.) . In diesem Stadium hätte die Helsana die Prämie n noch nicht in Betreibung setz en dürfen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2016 vom 21.

Juli 2016 E. 3.2) . Deshalb waren diesbe züglich die Voraussetzungen zur Beseitigung des Rechtsvorschlags mit dem Ein spracheentscheid Nr. «...»

( Urk. 2/1 S. 7) nicht gegeben (vorstehend E. 1.2.1) .

Nach einer ersten Mahnung der Prämien für den November 2015 von Fr. 649.-- sowie für Januar, März, Mai 2016 von Fr. 422.40 und für den Monat Juli 2016 von Fr. 311.40 ( Urk. 11/43, Urk. 11/49, Urk. 11/54, Urk. 11/61, Urk. 11/66) er mahnte die Helsana den Beschwerdeführer letztmals unter Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs ( Urk. 11/47, Urk. 11/55, Urk. 11/59, Urk. 11/64, Urk. 11/67 ), die offenen Prämien für diese Monate zu begleichen.

Danach hat sie die se Prämien in Betreibung gesetzt ( Urk. 11/71-72 ), so dass sie im Umfang dieser Prämien in Höhe von total Fr. 2‘227.60 mit der Verfügung vom 1 4. November 2019 ( Urk. 11/73 ) und dem angefochtenen Einspracheentscheid Nr. «...» vom 2 4. Juli 2020 den Rechts vorschlag aufheben durfte ( Urk. 2/1 S. 7) .

D ie

im Jahr 2019 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen f ür die Behandlu n g des Beschwerdeführers und seiner Tochter von gesamthaft Fr. 1‘026.50 wurden vor Einleitung der Betreibung ( Urk. 11/137-138 ) korrekt zweimalig gemahnt ( Urk. 11/84, Urk. 11/88, Urk. 11/92, Urk. 11/96, Urk. 11/98-99 , Urk. 11/102, Urk. 11/105, Urk. 11/107-108, Urk. 11/110-111, Urk. 11/114, Urk. 11/116-117, Urk. 11/120-124, Urk. 11/126-127, 11/130-135), so dass die Helsana diesbe züg lich mit der Verfügung vom 1 0. Juni 2020 ( Urk. 11/73) und dem angefoch tenen Einspracheentscheid Nr. «...» vom 2 4. Juli 2020 den Rechtsvorschlag aufhe ben durfte ( Urk. 2/2 S. 7). 4. 4.1

Die in Art. 105b Abs. 2 KVV vorausgesetzte Grundlage für das Einfordern von Mahngebühren (vorstehend E. 1.2.2) befindet sich in Ziff. 3 der Versicherungs be dingungen (VB) für die Hausarztversicherung und HMO-Versicherung (Ausgabe 1. Juli 2008 [ Urk. 11/1 S. 2]) in Verbindung mit Ziff. 5.5 der VB für die obliga torische Krankenpflegeversicherung BASIS (Ausgabe 1. Januar 2014 [ Urk. 11/3 S. 2] beziehungsweise 1. Juli 2016 [ Urk. 11/5 S. 2]) sowie in Ziff. 12.7 der VB für die obligatorische Krankenpflegeversicherung BeneFit PLUS , Ausgabe 1. Januar 2014 ( Urk. 11/2 S. 3) beziehungsweise Ziffer 13 der VB BeneFit PLUS, Ausgabe 1. Juli 2016 (Urk.11/4 S. 3). 4.2

Die Unterlassung der Prämienzahlung durch den Beschwerdeführer

trotz wieder holten Zahlungserinnerungen und Mahnungen muss als schuldhaft qualifiziert werden. Die im Einspracheverfahren

Nr. «...»

auf

Fr. 200 .-- reduzierte Mahn g ebühr ( Urk. 2 /1 S. 5 und 7 ) erscheint angesichts der verursachten Aufwen dungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, betragsmässig

un b estrittenermassen (vgl. Urk. 1 und 6 ) als angemessen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2). In Anwendung von Art. 105b Abs. 2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet .

Deshalb war die Helsana auch befugt, bezüglich der in Rechnung gestellten und unbezahlt gebliebenen Mahnspesen von Fr. 200 . -- für die Prämienausstände November 2015 und Januar, März, Mai sowie Juli 2016

( Urk. 11/43, Urk. 11/49, Urk. 11/54, Urk. 11/61, Urk. 11/66 ) den Rechtsvorschlag aufzuheben. 4.3

Ebenfalls schuldhaft verursacht hat der Beschwerdeführer die Kosten, die durch die Mahnung der im Jahr 2019 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen ent standen sind . Die im Einspracheverfahren

Nr. «...»

von Fr. 540.-- auf Fr. 105 .-- reduzierte Gebühr ( Urk. 2 S. 4) erscheint angesichts der konkreten Um stände betragsmässig

unbestrittenermassen

(vgl. Urk. 1 und 6) als ange messen.

D ie Helsana war folglich befugt, für die in Rechnung gestellten und unbezahlt ge bliebenen Mahnspesen von Fr. 105 .-- ( Urk. 11/84, Urk. 11/92, Urk. 11/96, Urk. 11/ 98, Urk. 11/102, Urk. 11/107, Urk. 11/110, Urk. 11/114, Urk. 11/116, Urk. 11/120, Urk. 11/123, Urk. 11/126, Urk. 11/131 , Urk. 11/133)

den Rechts vor schlag aufzuheben. 5.

Gemäss Art. 105a KVV schuldet der Beschwerdeführer der Helsana Verzugszinsen von 5 % auf den ausstehenden Prämien für die Monate Oktober 2015 bis August 2016 ab den von der Helsana gesetzten Zahlungsterminen (vorstehend E. 1.2.3 und E. 3.2.3 ; Urk. 11/33, Urk. 11/35, Urk. 11/38, Urk. 11/40, Urk. 11/44, Urk. 11 /46, Urk. 11/50, Urk. 11/52, Urk. 11/56, Urk. 11/58, Urk. 11/62 ) . Wie vor stehend dargelegt, wurde n die Prämien für die Monate Oktober und Dezember 2015 sowie Februar, April, Juni und August 2016 vor der Betreibung jeweils nur einmal mittels einer „letzten Mahnung“ und nicht wie gesetzlich vorgeschrieben zweimal gemahnt, weshalb der Rechtsvorschlag bezüglich dieser Prämien nicht beseitigt werden kann (vorstehend E. 3.3). Dies gilt auch für den auf diesen Prämien

geschuldeten Verzugszins.

Der Rechtsvorschlag ist

demnach nur bezüglich des Verzugszinses von 5 %

(ab den von der Helsana gesetzten Zahlungsterminen) auf den korrekt gemahnten Prämienforderungen für die Monate

November 2015 von Fr. 649.--, Januar, März, Mai 2016 von je Fr. 422.40 und Juli 2016 von Fr. 311.40 ( Urk. 11 / 35 , Urk. 11/40, Urk. 11/46, Urk. 11/5 2, Urk. 11/58 ) aufzuheben . 6 .

Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Helsana aus stehende Kranken kassenprämien für die Mona te Oktober 2015 bis August 2016 von Fr. 5‘215.20 nebst Zins zu 5 % ab den von der Helsana gesetzten Zahlungsterminen sowie Mahnspesen von Fr. 200.-- schuldet .

D er Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes A.___

vom 1. Oktober 2019 ist jedoch nur im Umfang der korrekt gemahnten Prämienforderungen für die Monate November 2015 von Fr. 649.--, Januar, März, Mai 2016 von je Fr. 422.40 und Juli 2016 von Fr. 311.40, also gesamthaft Fr. 2‘227.60, des für diese Prämien geschuldeten Verzugszinses von 5 %

jeweils

ab den von der Helsana gesetzten Zahlungsterminen sowie der

Mahnspesen in Höhe von Fr. 200.-- aufzuheben.

Weiter schuldet der Beschwerdeführer der Helsana

Kostenbeteiligungen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘026.50 zuzüglich der Mahnspesen von Fr. 105.-- . In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr.

«...»

des Betrei bung s amtes A.___ vom 2 1. April 2020

aufzuheben.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG Nr. «...» vom 2 4. Juli 2020

wird der Beschwerdeführer ver pflichtet , der Helsana Versicherungen AG Fr. 5'215.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % gemäss Erwägungen und Mahnspesen von Fr. 200. -- zu bezahlen .

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 2 5. September 2019) wird teilweise im Umfang von Fr. 2‘227.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % gemäss Erwägungen und Mahnspesen von Fr. 200. -- aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .

Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG Nr.

« ...» vom 2 4. Juli 2020 wird abgewiesen, und der Rechtsvorschlag in der Be treibung Nr.

«...» des Betreibungsamtes A.___

(Zahlungsbefehl vom 2 1. April 2020)

wird im Umfang von Fr. 1'026.50 zuzüglich Mahngebühren von Fr. 105.-- auf gehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14-15 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 89 ff. der Verordnung über die Kranken versicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen ( Art. 90 KVV).

Die obligatorisch Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für s ie erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung

besteht aus einem festen Jahresbetrag (Fran chise) und zehn Prozent der die Franchise übersteig enden Kosten (Selbstbehalt; Art. 64 Abs. 1-2 KVG in Verbindung mit Art. 103 ff. KVV ).

E. 1.2 In den Jahren 2018 und 2019 war X.___ mit dem Hausarztmodell BeneFit PLUS bei der Helsana krankenpflegeversichert, bei einer Jahresfranchise von Fr. 500.-- und einem Selbstbehalt von 10 % bis maximal Fr. 700.-- pro Jahr ( Urk. 11/24, Urk. 11/26); seine Tochter verfügte 2018 und 2019 über die Versi cherung Helsana BASIS Standard ohne Jahresfranchise mit einem Selbstbehalt von 10 % bis maximal Fr. 350.-- pro Jahr ( Urk. 11/25, Urk. 11/27).

Die Helsana stellte dem Versicherten im Jahr 2019 Kostenbeteiligungen für die Behandlung seiner Tochter (Selbstbehalte von 10 % in Höhe von Gesamthaft Fr. 79 .55 [ Urk. 11/78, Urk. 11/82, Urk. 11/86, Urk. 11/90, Urk. 11/103, Urk . 11/112] ) und seine eigene Behandlung (Franchise und Selbstbehalte von 10 % in Höhe von Gesamthaft Fr. 946.95

[ Urk. 11/79 , Urk. 11/81, Urk. 11/83, Urk. 11/86, Urk. 11/87, Urk. 11/90, Urk. 11/93, Urk. 11/95, Urk. 11/100, Urk.

11/103, Urk. 11/112, Urk. 11/113, Urk. 11/118] )

in Rechnung , entsprechend einer Gesamtforderung von Fr. 1‘026.50 (vgl. Urk. 2/2 S. 2) . Nach Zahlungs erinnerung ( Urk. 11/80, Urk. 11/85, Urk. 11/89, Urk. 11/91, Urk. 11/94, Urk. 11/97 , Urk. 11/101, Urk. 11/104, Urk. 11/106, Urk. 11/109, Urk. 11/115, Urk. 11/119, Urk. 11/125, Urk. 11/ 128- 129 ), Mahnung ( Urk. 11/84, Urk. 11/92, Urk. 11/96, Urk. 11/98, Urk. 11/102, Urk. 11/107, Urk. 11/110, Urk. 11/114, Urk. 11/116, Urk. 11/120, Urk. 11/123, Urk. 11/126, Urk. 11/ 131 , Urk. 11/133) und letzter Mahnung ( Urk. 11/88, Urk. 11/99, Urk. 11/105, Urk. 11/108, Urk. 11/111, Urk. 11/117, Urk. 11/121-122, Urk. 11/ 124, Urk. 11/127, Urk. 11/130, Urk. 11/132 , Urk. 11/134, Urk. 11/135)

setzte die Helsana die Kostenbeteiligungen von Fr. 1‘026.50 zuz üglich Mahn gebühren von Fr. 540.--

in Betreibung ( Urk. 11/137-138 ). Nachdem der Versicher te gegen den Zahlungsbefehl vom 2 1. April 2020

( Betreibung

Nr.

«...»

des Betreibung s amtes A.___ ) Rechtsvorschlag er hoben hatte ( Urk. 11/138 S. 2 ), verpflichtete ihn die Hel sana mit Verfügung vom 1 0. Juni 2020

unter gleichzeitiger Aufhebung des Rechtsvorschlags in besagte r Betreibung zur Bezahlung der Summe von Fr. 1‘639.80 , zusammenges etzt aus der Grundforderung von Fr. 1‘026.50 zuzüglich Inkasso kosten von Fr. 73.30

und Mahngebühren in Höhe von Fr. 540.-- ( Urk. 11/140 ). Der Versicherten erhob dagegen Einsprache und beantragte die Verrechnung der Ausstände mit einer von ihm gegen die Helsana in Betreibung gesetzten Gegenforderung in Höhe von Fr. 45‘000. -- und den Verzicht auf di e Mahngebühr ( Urk. 11/141;

vgl. auch Urk. 11/139 ) .

M it Einspracheents cheid

Nr. «...»

vom 2 4. Juli 2020 hiess die Helsana die Einsprache teilweise gut, soweit sie sich gegen die Betreibungskosten und die Höhe der Mahnkosten richtete , welche sie auf Fr. 105.-- reduzierte , und wies im Übrigen die Einsprache ab; sie beseitigte zudem den Rechtsvorschlag im Umfang der Hauptforderung von Fr. 1‘026.50 sowie

der

reduzierten Mahnkosten von Fr. 105 .-- ( Urk. 2/2 S. 6 f.). Zudem entschied sie, a uf die „ widerklagemässig geltend gemachte“ Gegenforderung

nicht einzutre t en ( Urk. 2 /2 S. 3 und 5). 2.

Gegen die beiden Einspracheentscheide

( Nr. «...» und Nr. «...» ) vom 2 4. Juli 2020

reichte

der Versicherte am

1. Septem ber 2020

eine Beschwerde

ohne Begründung und klares Rechtsbegehren ein ( Urk. 1). Innert der vom Gericht angesetzten Frist ( Urk.

4) begründete er seine Beschwerde am 2 9. September 2020 und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der angefochtene n

Einsprache ent scheid e ( Urk. 6; vgl. auch Urk. 7 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2020 beantragte die Helsana, auf die sinngemässe Widerklage sei nicht einzutreten, und die Beschwerde sei im Übrigen vollumfäng lich abzuweisen ( Urk. 10 S. 2 ). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 5. November 2020 zur K enntnisnahme zugestellt ( Urk. 12 ). Diese r reichte am 2 4. November 2020 weitere Belege zu den Akten ( Urk. 14-15 ).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 1.2.1 In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss

Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien und Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von all fälligen anderen Zahlungsausständen zustellen .

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien , Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben ( Art. 64a Abs. 2 KVG).

Die Frist von drei Monaten stellt eine blosse Ordnungsvorschrift dar (vgl. Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 64a Rz 1 mit Hinweis) , deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die betreibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt ( Eugster , Die obliga torische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 801 Rz 1324) . Hingegen ist die Anhebung einer Betreibung nicht zulässig, wenn die versicherte Person nicht mindestens einmal schriftlich gemahnt worden ist und ihr danach eine Zahlungsaufforderung zu gestellt, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen eingeräumt und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2016 vom 2 1. Juli 2016 E. 3 unter Hinweis auf BGE 131 V 147).

E. 1.2.2 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Be stimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht, die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft ver ursacht hat und die Entschädigung angemessen ist. Die Mahngebühren müssen in Nachachtung des Äquivalenzprinzips in einem vernünftigen Verhältnis zum fraglichen Ausstand stehen. Bei geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht eine relativ kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten andererseits nicht beanstandet (Mahnspesen von Fr. 20.-- zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-- bei einer ausstehenden Kosten beteiligung von Fr. 62.50; Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016, E. 4.1-2 mit weiteren Hinweisen; weitere Beispiele in Eugster , Recht spre chung des Bundesgerichts zum KV G , a.a.O., Art. 64a Rz 3 f.).

E. 1.2.3 Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien Verzugs zins von 5 % im Jahr geschuldet. Der Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss

Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin geschuldet ( Eugster , Die obligatorische Krankenpflegever siche rung, a.a.O. , S. 807 Rz 1351 mit Hinweisen). Der Verzugszins ist in Bezug auf fällige KVG-Prämienforderungen auch für geringe Beträge und kurzfristige Aus stände geschuldet und nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zu berechnen (Urteil des Bundesge richts K 68/04 vom 2 6. August 2004 E. 5.3.4). Danach wird der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.

Keine Verzugszinspflicht besteht für Kostenbeteiligungen; diese fallen nicht unter den Begriff der „Beitragsforderung“ nach Art. 26 Abs. 1 ATSG ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 26 Rz 91 , sowie Eugster , Recht spre chung des Bundesgerichts zum KVG , a.a.O . , Art. 64a Rz 5 mit Hinweis).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämien forderung oder ausstehende Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwal tungs verfahrens mittels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechts vorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte. Dem entsprechend ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der F orderung auch zu prüfen, ob betreibungsrechtlich zulässige Einwendungen der Beseitigung des Rechtsvorschlages ganz oder teilweise entgegenstehen. Konkret kann der Schuld ner gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon kurs (SchKG) die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld vorbringen

( Urteil e des Bundesgerichts 9C_934/2011 vom 3 1. Januar 2012 sowie K 59/06 vom 2 4. August 2006 E. 2.3).

E. 1.4 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung). 2 .

2.1

Die Helsana begründete ihre beiden Einspracheentscheide vom 2 4. Juli 2020 im Wesentlichen damit, die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwer deführers, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter sei bis Ende November 2017 administrativ durch einen sogenannten Vertragszusammenschluss vereint gewesen, und die Prämien für alle drei Familienmitglieder seien dem Beschwer deführer in Rechnung ges t ellt worden ( Urk. 2/1 S. 2 , Urk. 2/2 S. 2 ) . Der Be schwerdeführer hafte gemeinsam mit seiner Ehefrau solidarisch für die Prämien und Kostenbeteiligungen der Familie ( Urk. 2/1 S. 4 f. , Urk. 10 S. 13 ). Deshalb schulde er ihr , der Helsana, die in Betreibung gesetzten , nach wie vor unbe glichenen Prämien, Kostenbeteiligungen inklusive reduzierter G ebühren von Fr. 200. -- für die Mahnung der Prämien und Fr. 105. -- für die Mahnung der Kostenb e teiligungen sowie Verzugszinsen von 5 % auf den Prämienausständen von Fr. 5'215.20 ab dem 2 3. November 2015 nebst aufgelaufenem Zinsbetrag von Fr. 667.5 0. In diesem Umfang seien die erhobenen Rechtsvorschl ä ge zu beseitigen ( Urk. 2/1 S. 5 ff., Urk. 2/2 S. 4 ff. , Urk. 10 S. 14 ) .

Hinsichtlich der zunächst ohne nähere Begründung erhobenen Widerklage im Umfang von Fr. 30'000.-- habe der Beschwerdeführer in einem Telefongespräch erläutert, dass ein Versicherungsbroker der Helsana seinem Arbeitgeber eine ungenügende Taggeldversicherung angeboten habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er keine Taggelder habe beziehen können. Dies wiederum habe die Familie in den finanziellen Ruin getrieben ( Urk. 2/1 S. 3 , Urk. 2/2 S. 3 ). Bei den wider klageweise eingeforderten Taggeldern handle es sich um Leistungsansprüche, welch e sich nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) richte ten. Diese seien auf dem Zivilklageweg geltend zu machen und dürften nicht im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beurteilt werden. Deshalb könne auf die Widerklage nicht eingetreten werden ( Urk. 2 /1 S. 5, Urk. 2/2 S. 5 , Urk. 10 S. 2 f. ). Auch sei keine Forderung ausgewiesen, welche den Beschwerde führer zur Erhebung der Einrede der Verrechnung berechtigen würde ( Urk. 10 S .

14) . 2.2

D e r Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, die in Betrei bung gesetzten Prämien und Kostenbeteiligungen seien durch Verrechnung mit seiner Gegenforderung in Höhe von Fr. 90'000.-- aus einer Krankentag geld ver sicherung der Helsana getilgt worden . Die einspracheweise

erhobene „Wider klage“ ( Urk. 11/74) th ematisierte er beschwerdeweise nicht mehr ( Urk. 6; vgl. auch Urk. 1). 2.3

Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 4. November 2020 ( Urk. 1 4 ) die Betreibungsandrohung der Helsana vom 1 6. November 2020 ( Beilage zu Urk. 15 ) einer gerichtlichen Prüfung zuführen will, kann auf das Begehren nicht ein ge treten werden, da diese r Streitgegenstand

eine nicht hier strittige Frage be schlägt, wie dem Schreiben der Helsana zu entnehmen ist. 3. 3.1

Unbestrittenermassen durften die Prämienrechnungen für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren Tochter für die Periode September 2015 bis August 2016 aufgrund der entsprechenden Vereinbarung mit der Helsana direkt an den Be schwerdeführer adressiert werden ( vgl. auch Eugster , Rechtsprechu ng des Bun desgerichts zum KVG, a.a.O. , Art. 61 Rz 13 mit Hinweisen) . Ebenso steht fest, dass er aufgrund der sich aus Art. 163 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ergebenden Unter haltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und der in Art. 166 Abs. 3 ZGB statuierten güterstandsunabhängigen Solidarhaftung für die laufenden familiären Bedürf nisse , zu welchen auch der Abschluss einer Krankenversicherung gehört, für ihre Prämienschulden für die Monate September 2015 bis August 2016

solidarisch haftet ( Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG , a.a.O., Art. 61 Rz

14 mit Hinweisen) . Gleiches gilt im Hinblick auf die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligung en für seine unmündige Tochter in den hier zu beurtei len den Jahren 2015, 2016 und 2019 , die im Rah men der Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 277 Abs. 1 ZGB von den Eltern zu be zahlen sind und ebenfalls zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 ZGB zählen ( Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG , a.a.O., Art. 61 Rz

E. 8 9.-- und einer Verrechnung im Betrag von

Fr. 111.-- (3 x Fr. 37.--) , auf Fr. 5‘215.20 ( Urk. 2 /1 S. 2 , Urk. 11/41, Urk. 11/ 63 ). Nach einer Zahlungserinne rung für sämtliche Monatsprämien und einer ersten Mahnung für die Prämien September und November 2015 sowie Januar, März, Mai und Juli 2016

( Urk.

E. 11 / 73 ). Hiergegen erhob der Versicherte am 1 3. Dezember 2019 Einsprache und beantragte zudem mit „Widerklage“ die Zusprechung eines Be trags von Fr. 30‘000.-- ( Urk. 11/74 ).

Mit Einspracheentscheid

Nr. «...»

vom 2 4. Juli 2020 hiess die Helsana die Einsprache teilweise gut, soweit sie sich gegen die Betreibungskosten richtete, und wies im Übrigen die Einsprache ab;

s ie beseitigte zudem im Dispositiv den Rechtsvorschlag im Umfang der Hauptforderung von Fr. 5‘215.20 nebst 5 % Verzugszins seit dem 2 3. November 20

E. 15 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts K 132/01 vom 1 8. Februar 2002 E. 3b/ bb ). 3.2

3.2.1

In betraglicher Hinsicht werden die in Betreibung gesetzten Prämien und Kosten beteiligungen vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.

Der Prämienausstand von Fr. 5‘215.20 setzt sich aus den kumulierten

P rämie n für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren Tochter für die Monate

Oktober bis Dezember 2015 in Höhe von je

Fr. 649.--

( Urk. 11/32-33, Urk. 11/35, Urk. 11/38)

– die Septemberprämie wurde durch eine Teilzahlung von Fr. 649. -- getilgt ( Urk. 2/1 S. 2, Urk. 11/41) - sowie für die Monate Januar bis Juni und August 2016 in Höhe von je Fr. 422.40 ( nach Abzug der ab Januar 2016 ausge richteten kantonalen Prämienverbilligung ;

Urk. 11/40, Urk. 11/44, Urk. 11/46, Urk. 11/50, Urk. 11/52, Urk. 11/56, Urk. 11/58, Urk. 11/62) und die offene Prä mienschuld für den Monat Juli 2016, welche infolge

einer Verrechnung in Höhe von Fr. 111. -- noch Fr. 311.40 betrug ( Urk. 2/1 S. 2, Urk. 11/58) , zusammen .

Die in Betreibung gesetzte Gesamtforderung von Fr. 1‘026.50 ( Urk. 2/2 S. 2) besteht aus Kostenbeteiligungen für die Behandlung

der Tochte r des Beschwerde führers (Selbstbehalte von 10 % in Höhe von g esamthaft Fr. 79 .55 gemäss Leis tungsabrechnungen vom 2 6. Januar [ Urk. 11/78], 6. April [ Urk. 11/82], 4. Mai [ Urk. 11/86], 2 4. Mai [ Urk. 11/90], 6. Juli [ Urk. 11/103] und 3. August 2019 [ Urk. 11/112]) und für seine eigene Behandlung (Franchise und Selbstbehalte von 10 % in Höhe von g esamthaft Fr. 946.95 gemäss Leistungsabrechnungen vom 9. März [ Urk. 11/79], 3 0. März [ Urk. 11/81], 1 3. April [ Urk. 11/83], 4. Mai [ Urk.

11/86], 1 1. Mai [ Urk. 11/87], 2 4. Mai [ Urk. 11/90], 3 1. Mai [ Urk. 11/93], 8. Juni [ Urk. 11/95], 2 9. Juni [ Urk. 11/100], 6. Juli [ Urk. 11/103], 3. August [ Urk. 11/112], 1 0. August [ Urk. 11/113] und 2 4. August 2019 [ Urk. 11/118]) .

Diese Forderungen sind ausgewiesen und wurden bis anhin unbestrittenermassen

nicht bezahlt. 3.2.2.

Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede der Tilgung der in Betreibung gesetzten F orderung en durch Verrechnung mit seiner Gegenforderung in Höhe von Fr. 90'000.-- aus einer Krankentaggeldversicherung der Helsana ( Urk. 6) , und zwar eine solche nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) , wie a us der Begründung der angefochtenen Einspracheentscheide hervor geht ( Urk. 2/1 S. 3 und 5, Urk. 2/2 S. 3 und 5). Entgegen der Ansicht der Helsana lassen sich die Ausführungen in der Beschwerde ergänzung vom 2 9. September 2020

indes nicht in der Weise interpretieren, dass der Beschwerdeführer im vorlie gen den Beschwerdeverfahren neben der Verrechnungseinrede

eine „ sinngemässe

Widerklage“ erhoben hat ( Urk. 6, Urk. 10 S. 2; vgl. auch Urk. 1) , was prozess rechtlich auch nicht vorgesehen ist .

Ein Recht, ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen mit einer Gegen for derung zu verrechnen, steht den Versicherten nicht zu ( Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG , a.a.O., Art. 25 Rz 98 f. unter Hinweis auf BGE 110 V 183 E. 2-3). Die Helsana signalisiert in ihren Einspracheentscheiden

( Urk. 2/1 S. 3 und 5 , Urk. 2/2 S. 3 und 5) und in der Beschwerdeantwort keine Bereitschaft, eine entsprechende Tilgung ihrer Forderung zu akzeptieren; vielmehr bestreitet sie d a s Bestehen der geltend gemachten Gegenforderung ( Urk. 9 S. 2 f. und 6 f.). Deshalb können die in Betreibung ges etzten Prämienf orderung en

von vornherein nicht durch Verrechnung getilgt werden . 3.2.3

Nach dem Gesagten sind die Prämien für die Monate Oktober 2015 bis August 2016 von total Fr. 5‘215.20 und die im Jahr 2019 in Rechnung gestellten Kosten beteiligungen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘026.50 noch offen und deshalb ge schuldet , was insoweit zur Abweisung der Beschwerde führt . 3.3

Die Helsana hat betreffend

die P rämienausstände für die Monate Oktober und Dezember 2015 sowie Februar, April, Juni und August 2016 vor der Betreibung jeweils nur einmal durch eine „Letzte Mahnung“ und nicht wie von Art. 64a KVB vorgeschrieben mittels schriftlicher Mahnung und folgender Zahlungsauf forde rung gemahnt (vgl. Urk. 11/32-67; vgl. auch Urk. 10 S. 6 f.) . In diesem Stadium hätte die Helsana die Prämie n noch nicht in Betreibung setz en dürfen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2016 vom 21.

Juli 2016 E. 3.2) . Deshalb waren diesbe züglich die Voraussetzungen zur Beseitigung des Rechtsvorschlags mit dem Ein spracheentscheid Nr. «...»

( Urk. 2/1 S. 7) nicht gegeben (vorstehend E. 1.2.1) .

Nach einer ersten Mahnung der Prämien für den November 2015 von Fr. 649.-- sowie für Januar, März, Mai 2016 von Fr. 422.40 und für den Monat Juli 2016 von Fr. 311.40 ( Urk. 11/43, Urk. 11/49, Urk. 11/54, Urk. 11/61, Urk. 11/66) er mahnte die Helsana den Beschwerdeführer letztmals unter Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs ( Urk. 11/47, Urk. 11/55, Urk. 11/59, Urk. 11/64, Urk. 11/67 ), die offenen Prämien für diese Monate zu begleichen.

Danach hat sie die se Prämien in Betreibung gesetzt ( Urk. 11/71-72 ), so dass sie im Umfang dieser Prämien in Höhe von total Fr. 2‘227.60 mit der Verfügung vom 1 4. November 2019 ( Urk. 11/73 ) und dem angefochtenen Einspracheentscheid Nr. «...» vom 2 4. Juli 2020 den Rechts vorschlag aufheben durfte ( Urk. 2/1 S. 7) .

D ie

im Jahr 2019 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen f ür die Behandlu n g des Beschwerdeführers und seiner Tochter von gesamthaft Fr. 1‘026.50 wurden vor Einleitung der Betreibung ( Urk. 11/137-138 ) korrekt zweimalig gemahnt ( Urk. 11/84, Urk. 11/88, Urk. 11/92, Urk. 11/96, Urk. 11/98-99 , Urk. 11/102, Urk. 11/105, Urk. 11/107-108, Urk. 11/110-111, Urk. 11/114, Urk. 11/116-117, Urk. 11/120-124, Urk. 11/126-127, 11/130-135), so dass die Helsana diesbe züg lich mit der Verfügung vom 1 0. Juni 2020 ( Urk. 11/73) und dem angefoch tenen Einspracheentscheid Nr. «...» vom 2 4. Juli 2020 den Rechtsvorschlag aufhe ben durfte ( Urk. 2/2 S. 7). 4. 4.1

Die in Art. 105b Abs. 2 KVV vorausgesetzte Grundlage für das Einfordern von Mahngebühren (vorstehend E. 1.2.2) befindet sich in Ziff. 3 der Versicherungs be dingungen (VB) für die Hausarztversicherung und HMO-Versicherung (Ausgabe 1. Juli 2008 [ Urk. 11/1 S. 2]) in Verbindung mit Ziff. 5.5 der VB für die obliga torische Krankenpflegeversicherung BASIS (Ausgabe 1. Januar 2014 [ Urk. 11/3 S. 2] beziehungsweise 1. Juli 2016 [ Urk. 11/5 S. 2]) sowie in Ziff. 12.7 der VB für die obligatorische Krankenpflegeversicherung BeneFit PLUS , Ausgabe 1. Januar 2014 ( Urk. 11/2 S. 3) beziehungsweise Ziffer 13 der VB BeneFit PLUS, Ausgabe 1. Juli 2016 (Urk.11/4 S. 3). 4.2

Die Unterlassung der Prämienzahlung durch den Beschwerdeführer

trotz wieder holten Zahlungserinnerungen und Mahnungen muss als schuldhaft qualifiziert werden. Die im Einspracheverfahren

Nr. «...»

auf

Fr. 200 .-- reduzierte Mahn g ebühr ( Urk. 2 /1 S. 5 und 7 ) erscheint angesichts der verursachten Aufwen dungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, betragsmässig

un b estrittenermassen (vgl. Urk. 1 und 6 ) als angemessen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2). In Anwendung von Art. 105b Abs. 2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet .

Deshalb war die Helsana auch befugt, bezüglich der in Rechnung gestellten und unbezahlt gebliebenen Mahnspesen von Fr. 200 . -- für die Prämienausstände November 2015 und Januar, März, Mai sowie Juli 2016

( Urk. 11/43, Urk. 11/49, Urk. 11/54, Urk. 11/61, Urk. 11/66 ) den Rechtsvorschlag aufzuheben. 4.3

Ebenfalls schuldhaft verursacht hat der Beschwerdeführer die Kosten, die durch die Mahnung der im Jahr 2019 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen ent standen sind . Die im Einspracheverfahren

Nr. «...»

von Fr. 540.-- auf Fr. 105 .-- reduzierte Gebühr ( Urk. 2 S. 4) erscheint angesichts der konkreten Um stände betragsmässig

unbestrittenermassen

(vgl. Urk. 1 und 6) als ange messen.

D ie Helsana war folglich befugt, für die in Rechnung gestellten und unbezahlt ge bliebenen Mahnspesen von Fr. 105 .-- ( Urk. 11/84, Urk. 11/92, Urk. 11/96, Urk. 11/ 98, Urk. 11/102, Urk. 11/107, Urk. 11/110, Urk. 11/114, Urk. 11/116, Urk. 11/120, Urk. 11/123, Urk. 11/126, Urk. 11/131 , Urk. 11/133)

den Rechts vor schlag aufzuheben. 5.

Gemäss Art. 105a KVV schuldet der Beschwerdeführer der Helsana Verzugszinsen von 5 % auf den ausstehenden Prämien für die Monate Oktober 2015 bis August 2016 ab den von der Helsana gesetzten Zahlungsterminen (vorstehend E. 1.2.3 und E. 3.2.3 ; Urk. 11/33, Urk. 11/35, Urk. 11/38, Urk. 11/40, Urk. 11/44, Urk. 11 /46, Urk. 11/50, Urk. 11/52, Urk. 11/56, Urk. 11/58, Urk. 11/62 ) . Wie vor stehend dargelegt, wurde n die Prämien für die Monate Oktober und Dezember 2015 sowie Februar, April, Juni und August 2016 vor der Betreibung jeweils nur einmal mittels einer „letzten Mahnung“ und nicht wie gesetzlich vorgeschrieben zweimal gemahnt, weshalb der Rechtsvorschlag bezüglich dieser Prämien nicht beseitigt werden kann (vorstehend E. 3.3). Dies gilt auch für den auf diesen Prämien

geschuldeten Verzugszins.

Der Rechtsvorschlag ist

demnach nur bezüglich des Verzugszinses von 5 %

(ab den von der Helsana gesetzten Zahlungsterminen) auf den korrekt gemahnten Prämienforderungen für die Monate

November 2015 von Fr. 649.--, Januar, März, Mai 2016 von je Fr. 422.40 und Juli 2016 von Fr. 311.40 ( Urk. 11 / 35 , Urk. 11/40, Urk. 11/46, Urk. 11/5 2, Urk. 11/58 ) aufzuheben . 6 .

Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Helsana aus stehende Kranken kassenprämien für die Mona te Oktober 2015 bis August 2016 von Fr. 5‘215.20 nebst Zins zu 5 % ab den von der Helsana gesetzten Zahlungsterminen sowie Mahnspesen von Fr. 200.-- schuldet .

D er Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes A.___

vom 1. Oktober 2019 ist jedoch nur im Umfang der korrekt gemahnten Prämienforderungen für die Monate November 2015 von Fr. 649.--, Januar, März, Mai 2016 von je Fr. 422.40 und Juli 2016 von Fr. 311.40, also gesamthaft Fr. 2‘227.60, des für diese Prämien geschuldeten Verzugszinses von 5 %

jeweils

ab den von der Helsana gesetzten Zahlungsterminen sowie der

Mahnspesen in Höhe von Fr. 200.-- aufzuheben.

Weiter schuldet der Beschwerdeführer der Helsana

Kostenbeteiligungen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘026.50 zuzüglich der Mahnspesen von Fr. 105.-- . In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr.

«...»

des Betrei bung s amtes A.___ vom 2 1. April 2020

aufzuheben.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG Nr. «...» vom 2 4. Juli 2020

wird der Beschwerdeführer ver pflichtet , der Helsana Versicherungen AG Fr. 5'215.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % gemäss Erwägungen und Mahnspesen von Fr. 200. -- zu bezahlen .

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 2 5. September 2019) wird teilweise im Umfang von Fr. 2‘227.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % gemäss Erwägungen und Mahnspesen von Fr. 200. -- aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .

Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG Nr.

« ...» vom 2 4. Juli 2020 wird abgewiesen, und der Rechtsvorschlag in der Be treibung Nr.

«...» des Betreibungsamtes A.___

(Zahlungsbefehl vom 2 1. April 2020)

wird im Umfang von Fr. 1'026.50 zuzüglich Mahngebühren von Fr. 105.-- auf gehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14-15 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2020.00056

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 3. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Einsprachen, Debitorenmanagement FDI6 Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

1.1

Der 196 7 geborene X.___ und seine 1965 geborene Ehefrau Y.___

waren in den Jahren 2015 und 2016

bei der Helsana Versi che rungen AG (nachfolgend: Helsana) im Rah men des Hausarztmodells

obligatorisch krankenpflegeversichert , deren 2004 geborene Tochter Z.___ im Rah m en des Modells BASIS ( Urk. 11/6- 17 ). Infolge Vertragszusammenschluss es wurden die Prämien rechnungen

X.___

mittels Sammelrechnung zuge stellt

( Urk . 2/1 S. 2, Urk. 2/2 S. 2) .

Die dem Versicherten für sich und seine Familie in Rechnung gestellten Prämien für die Monate September 2015 bis August 2016 ( Urk. 11/32-33, Urk. 11 /35 , Urk. 11/38, Urk. 11/40, Urk. 11/ 44, Urk. 11/46, Urk. 11/50, Urk. 11/52, Urk.

11/56, Urk. 11/ 58, Urk. 11/ 62 ) summierten sich , abzüglich der ab Januar 2016 ausge richteten kantonalen Prämienverbilligung und einer Teilzahlung in Höhe von Fr. 6 8 9.-- und einer Verrechnung im Betrag von

Fr. 111.-- (3 x Fr. 37.--) , auf Fr. 5‘215.20 ( Urk. 2 /1 S. 2 , Urk. 11/41, Urk. 11/ 63 ). Nach einer Zahlungserinne rung für sämtliche Monatsprämien und einer ersten Mahnung für die Prämien September und November 2015 sowie Januar, März, Mai und Juli 2016

( Urk. 11 /34 , Urk. 11 /36-37 , Urk. 11/ 39 , Urk. 11/ 42-43 , Urk. 11 / 45 , Urk. 11 /48-49 , Urk. 11/ 51 , Urk. 11 / 53-54, Urk. 11/57, Urk. 11/60-61, Urk. 11/63, Urk. 11/65- 66 ) ermahnte die Helsana den Versicherten letztmals unter Einräumung einer Nach frist von 30 Tagen und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs ( Urk. 11/41 , Urk. 1 1/47, Urk. 11/55, Urk. 11/59 , Urk. 1 1/6 4, Urk. 11/67 ), die offenen Prämien der Monate September 2015 bis August 2016 zu begleichen. Da die Ausstände nicht beglichen wurden, leitete die Helsana am 4. November 2016 die Betreibung ein (Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes A.___ ; nicht akten kundig ), wogegen

X.___ Rechtsvorschlag erhob. I n der Folge unterliess es die Helsana, die Betreibung weiterzuführen;

deshalb zog sie die Betreibung Nr.

« ...»

am 1 0. Juli 2019 zurück ( Urk. 2/1 S. 2, Urk. 11/69 ).

Am 2 4. September 2019 leitete die Helsana wegen der ausstehenden Prämien ein weiteres Betreibungsverfahren ein ( Urk. 11/71).

Mit Zahlungsbefehl vom 2 5. Septem ber 2019 (zugestellt am 1. Oktober 2019, Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes A.___ ) forderte die Helsana den Versicherte n zur Be zahlung der Prämien für September 2015 bis August 2016 von gesamthaft Fr. 5‘215.20 zuzüg lich Zins von 5 % ab 2 3. November 2015 , Zinsen von Fr. 667 .50, Umtriebsspesen von Fr. 80.-- sowie Betreibungskosten und Mahngebühren in Höh e von Fr. 323.95 auf. Zusätzlich wurden dem Versicherten Zahlungsbe fehlskosten von Fr. 73.30 in Rechnung gestellt ( Urk. 11/72) . Der von ihm dagegen erhobene Rechtsvorschlag ( Urk. 11/72 S. 2) wurde von der Helsana mit Verfügung vom 1 4. Nov ember 2019 im Betrag von Fr. 5‘215.20 (bestehend aus den Prämien for derung en

gegenüber

Z.___ von gesamthaft Fr. 186.55, Y.___ von Fr. 2‘654.72 und X.___ von Fr. 2‘373.93 ) zuzü glich Zins von 5 % , Mahngebühren von Fr. 200.--, Inkassokosten von Fr. 2 77.25 sowie dem aufgelaufenen Zinsbetrag von Fr. 667.50

aufgehoben ; g leichzeitig wurde der Ver sicherte zur Bezahlung von Fr. 6‘359.95 verpflichtet

( Urk. 11 / 73 ). Hiergegen erhob der Versicherte am 1 3. Dezember 2019 Einsprache und beantragte zudem mit „Widerklage“ die Zusprechung eines Be trags von Fr. 30‘000.-- ( Urk. 11/74 ).

Mit Einspracheentscheid

Nr. «...»

vom 2 4. Juli 2020 hiess die Helsana die Einsprache teilweise gut, soweit sie sich gegen die Betreibungskosten richtete, und wies im Übrigen die Einsprache ab;

s ie beseitigte zudem im Dispositiv den Rechtsvorschlag im Umfang der Hauptforderung von Fr. 5‘215.20 nebst 5 % Verzugszins seit dem 2 3. November 20 15 , Mahnkosten von Fr. 200 .-- und auf gelaufenen Verzugszinsen von Fr. 667.50 ( Urk. 2/1 S. 6 f.) . Auf die „ Widerklage “ trat sie nicht ein ( Urk. 2 /1 S. 5 ). 1.2

In den Jahren 2018 und 2019 war X.___ mit dem Hausarztmodell BeneFit PLUS bei der Helsana krankenpflegeversichert, bei einer Jahresfranchise von Fr. 500.-- und einem Selbstbehalt von 10 % bis maximal Fr. 700.-- pro Jahr ( Urk. 11/24, Urk. 11/26); seine Tochter verfügte 2018 und 2019 über die Versi cherung Helsana BASIS Standard ohne Jahresfranchise mit einem Selbstbehalt von 10 % bis maximal Fr. 350.-- pro Jahr ( Urk. 11/25, Urk. 11/27).

Die Helsana stellte dem Versicherten im Jahr 2019 Kostenbeteiligungen für die Behandlung seiner Tochter (Selbstbehalte von 10 % in Höhe von Gesamthaft Fr. 79 .55 [ Urk. 11/78, Urk. 11/82, Urk. 11/86, Urk. 11/90, Urk. 11/103, Urk . 11/112] ) und seine eigene Behandlung (Franchise und Selbstbehalte von 10 % in Höhe von Gesamthaft Fr. 946.95

[ Urk. 11/79 , Urk. 11/81, Urk. 11/83, Urk. 11/86, Urk. 11/87, Urk. 11/90, Urk. 11/93, Urk. 11/95, Urk. 11/100, Urk.

11/103, Urk. 11/112, Urk. 11/113, Urk. 11/118] )

in Rechnung , entsprechend einer Gesamtforderung von Fr. 1‘026.50 (vgl. Urk. 2/2 S. 2) . Nach Zahlungs erinnerung ( Urk. 11/80, Urk. 11/85, Urk. 11/89, Urk. 11/91, Urk. 11/94, Urk. 11/97 , Urk. 11/101, Urk. 11/104, Urk. 11/106, Urk. 11/109, Urk. 11/115, Urk. 11/119, Urk. 11/125, Urk. 11/ 128- 129 ), Mahnung ( Urk. 11/84, Urk. 11/92, Urk. 11/96, Urk. 11/98, Urk. 11/102, Urk. 11/107, Urk. 11/110, Urk. 11/114, Urk. 11/116, Urk. 11/120, Urk. 11/123, Urk. 11/126, Urk. 11/ 131 , Urk. 11/133) und letzter Mahnung ( Urk. 11/88, Urk. 11/99, Urk. 11/105, Urk. 11/108, Urk. 11/111, Urk. 11/117, Urk. 11/121-122, Urk. 11/ 124, Urk. 11/127, Urk. 11/130, Urk. 11/132 , Urk. 11/134, Urk. 11/135)

setzte die Helsana die Kostenbeteiligungen von Fr. 1‘026.50 zuz üglich Mahn gebühren von Fr. 540.--

in Betreibung ( Urk. 11/137-138 ). Nachdem der Versicher te gegen den Zahlungsbefehl vom 2 1. April 2020

( Betreibung

Nr.

«...»

des Betreibung s amtes A.___ ) Rechtsvorschlag er hoben hatte ( Urk. 11/138 S. 2 ), verpflichtete ihn die Hel sana mit Verfügung vom 1 0. Juni 2020

unter gleichzeitiger Aufhebung des Rechtsvorschlags in besagte r Betreibung zur Bezahlung der Summe von Fr. 1‘639.80 , zusammenges etzt aus der Grundforderung von Fr. 1‘026.50 zuzüglich Inkasso kosten von Fr. 73.30

und Mahngebühren in Höhe von Fr. 540.-- ( Urk. 11/140 ). Der Versicherten erhob dagegen Einsprache und beantragte die Verrechnung der Ausstände mit einer von ihm gegen die Helsana in Betreibung gesetzten Gegenforderung in Höhe von Fr. 45‘000. -- und den Verzicht auf di e Mahngebühr ( Urk. 11/141;

vgl. auch Urk. 11/139 ) .

M it Einspracheents cheid

Nr. «...»

vom 2 4. Juli 2020 hiess die Helsana die Einsprache teilweise gut, soweit sie sich gegen die Betreibungskosten und die Höhe der Mahnkosten richtete , welche sie auf Fr. 105.-- reduzierte , und wies im Übrigen die Einsprache ab; sie beseitigte zudem den Rechtsvorschlag im Umfang der Hauptforderung von Fr. 1‘026.50 sowie

der

reduzierten Mahnkosten von Fr. 105 .-- ( Urk. 2/2 S. 6 f.). Zudem entschied sie, a uf die „ widerklagemässig geltend gemachte“ Gegenforderung

nicht einzutre t en ( Urk. 2 /2 S. 3 und 5). 2.

Gegen die beiden Einspracheentscheide

( Nr. «...» und Nr. «...» ) vom 2 4. Juli 2020

reichte

der Versicherte am

1. Septem ber 2020

eine Beschwerde

ohne Begründung und klares Rechtsbegehren ein ( Urk. 1). Innert der vom Gericht angesetzten Frist ( Urk.

4) begründete er seine Beschwerde am 2 9. September 2020 und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der angefochtene n

Einsprache ent scheid e ( Urk. 6; vgl. auch Urk. 7 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2020 beantragte die Helsana, auf die sinngemässe Widerklage sei nicht einzutreten, und die Beschwerde sei im Übrigen vollumfäng lich abzuweisen ( Urk. 10 S. 2 ). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 5. November 2020 zur K enntnisnahme zugestellt ( Urk. 12 ). Diese r reichte am 2 4. November 2020 weitere Belege zu den Akten ( Urk. 14-15 ).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 89 ff. der Verordnung über die Kranken versicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen ( Art. 90 KVV).

Die obligatorisch Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für s ie erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung

besteht aus einem festen Jahresbetrag (Fran chise) und zehn Prozent der die Franchise übersteig enden Kosten (Selbstbehalt; Art. 64 Abs. 1-2 KVG in Verbindung mit Art. 103 ff. KVV ). 1.2

1.2.1

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss

Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien und Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von all fälligen anderen Zahlungsausständen zustellen .

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien , Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben ( Art. 64a Abs. 2 KVG).

Die Frist von drei Monaten stellt eine blosse Ordnungsvorschrift dar (vgl. Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 64a Rz 1 mit Hinweis) , deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die betreibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt ( Eugster , Die obliga torische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 801 Rz 1324) . Hingegen ist die Anhebung einer Betreibung nicht zulässig, wenn die versicherte Person nicht mindestens einmal schriftlich gemahnt worden ist und ihr danach eine Zahlungsaufforderung zu gestellt, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen eingeräumt und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2016 vom 2 1. Juli 2016 E. 3 unter Hinweis auf BGE 131 V 147).

1.2.2

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Be stimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht, die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft ver ursacht hat und die Entschädigung angemessen ist. Die Mahngebühren müssen in Nachachtung des Äquivalenzprinzips in einem vernünftigen Verhältnis zum fraglichen Ausstand stehen. Bei geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht eine relativ kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten andererseits nicht beanstandet (Mahnspesen von Fr. 20.-- zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-- bei einer ausstehenden Kosten beteiligung von Fr. 62.50; Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016, E. 4.1-2 mit weiteren Hinweisen; weitere Beispiele in Eugster , Recht spre chung des Bundesgerichts zum KV G , a.a.O., Art. 64a Rz 3 f.). 1.2.3

Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien Verzugs zins von 5 % im Jahr geschuldet. Der Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss

Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin geschuldet ( Eugster , Die obligatorische Krankenpflegever siche rung, a.a.O. , S. 807 Rz 1351 mit Hinweisen). Der Verzugszins ist in Bezug auf fällige KVG-Prämienforderungen auch für geringe Beträge und kurzfristige Aus stände geschuldet und nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zu berechnen (Urteil des Bundesge richts K 68/04 vom 2 6. August 2004 E. 5.3.4). Danach wird der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.

Keine Verzugszinspflicht besteht für Kostenbeteiligungen; diese fallen nicht unter den Begriff der „Beitragsforderung“ nach Art. 26 Abs. 1 ATSG ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 26 Rz 91 , sowie Eugster , Recht spre chung des Bundesgerichts zum KVG , a.a.O . , Art. 64a Rz 5 mit Hinweis). 1.3

Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämien forderung oder ausstehende Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwal tungs verfahrens mittels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechts vorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte. Dem entsprechend ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der F orderung auch zu prüfen, ob betreibungsrechtlich zulässige Einwendungen der Beseitigung des Rechtsvorschlages ganz oder teilweise entgegenstehen. Konkret kann der Schuld ner gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon kurs (SchKG) die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld vorbringen

( Urteil e des Bundesgerichts 9C_934/2011 vom 3 1. Januar 2012 sowie K 59/06 vom 2 4. August 2006 E. 2.3).

1.4

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung). 2 .

2.1

Die Helsana begründete ihre beiden Einspracheentscheide vom 2 4. Juli 2020 im Wesentlichen damit, die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwer deführers, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter sei bis Ende November 2017 administrativ durch einen sogenannten Vertragszusammenschluss vereint gewesen, und die Prämien für alle drei Familienmitglieder seien dem Beschwer deführer in Rechnung ges t ellt worden ( Urk. 2/1 S. 2 , Urk. 2/2 S. 2 ) . Der Be schwerdeführer hafte gemeinsam mit seiner Ehefrau solidarisch für die Prämien und Kostenbeteiligungen der Familie ( Urk. 2/1 S. 4 f. , Urk. 10 S. 13 ). Deshalb schulde er ihr , der Helsana, die in Betreibung gesetzten , nach wie vor unbe glichenen Prämien, Kostenbeteiligungen inklusive reduzierter G ebühren von Fr. 200. -- für die Mahnung der Prämien und Fr. 105. -- für die Mahnung der Kostenb e teiligungen sowie Verzugszinsen von 5 % auf den Prämienausständen von Fr. 5'215.20 ab dem 2 3. November 2015 nebst aufgelaufenem Zinsbetrag von Fr. 667.5 0. In diesem Umfang seien die erhobenen Rechtsvorschl ä ge zu beseitigen ( Urk. 2/1 S. 5 ff., Urk. 2/2 S. 4 ff. , Urk. 10 S. 14 ) .

Hinsichtlich der zunächst ohne nähere Begründung erhobenen Widerklage im Umfang von Fr. 30'000.-- habe der Beschwerdeführer in einem Telefongespräch erläutert, dass ein Versicherungsbroker der Helsana seinem Arbeitgeber eine ungenügende Taggeldversicherung angeboten habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er keine Taggelder habe beziehen können. Dies wiederum habe die Familie in den finanziellen Ruin getrieben ( Urk. 2/1 S. 3 , Urk. 2/2 S. 3 ). Bei den wider klageweise eingeforderten Taggeldern handle es sich um Leistungsansprüche, welch e sich nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) richte ten. Diese seien auf dem Zivilklageweg geltend zu machen und dürften nicht im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beurteilt werden. Deshalb könne auf die Widerklage nicht eingetreten werden ( Urk. 2 /1 S. 5, Urk. 2/2 S. 5 , Urk. 10 S. 2 f. ). Auch sei keine Forderung ausgewiesen, welche den Beschwerde führer zur Erhebung der Einrede der Verrechnung berechtigen würde ( Urk. 10 S .

14) . 2.2

D e r Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, die in Betrei bung gesetzten Prämien und Kostenbeteiligungen seien durch Verrechnung mit seiner Gegenforderung in Höhe von Fr. 90'000.-- aus einer Krankentag geld ver sicherung der Helsana getilgt worden . Die einspracheweise

erhobene „Wider klage“ ( Urk. 11/74) th ematisierte er beschwerdeweise nicht mehr ( Urk. 6; vgl. auch Urk. 1). 2.3

Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 4. November 2020 ( Urk. 1 4 ) die Betreibungsandrohung der Helsana vom 1 6. November 2020 ( Beilage zu Urk. 15 ) einer gerichtlichen Prüfung zuführen will, kann auf das Begehren nicht ein ge treten werden, da diese r Streitgegenstand

eine nicht hier strittige Frage be schlägt, wie dem Schreiben der Helsana zu entnehmen ist. 3. 3.1

Unbestrittenermassen durften die Prämienrechnungen für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren Tochter für die Periode September 2015 bis August 2016 aufgrund der entsprechenden Vereinbarung mit der Helsana direkt an den Be schwerdeführer adressiert werden ( vgl. auch Eugster , Rechtsprechu ng des Bun desgerichts zum KVG, a.a.O. , Art. 61 Rz 13 mit Hinweisen) . Ebenso steht fest, dass er aufgrund der sich aus Art. 163 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ergebenden Unter haltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und der in Art. 166 Abs. 3 ZGB statuierten güterstandsunabhängigen Solidarhaftung für die laufenden familiären Bedürf nisse , zu welchen auch der Abschluss einer Krankenversicherung gehört, für ihre Prämienschulden für die Monate September 2015 bis August 2016

solidarisch haftet ( Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG , a.a.O., Art. 61 Rz

14 mit Hinweisen) . Gleiches gilt im Hinblick auf die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligung en für seine unmündige Tochter in den hier zu beurtei len den Jahren 2015, 2016 und 2019 , die im Rah men der Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 277 Abs. 1 ZGB von den Eltern zu be zahlen sind und ebenfalls zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 ZGB zählen ( Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG , a.a.O., Art. 61 Rz 15 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts K 132/01 vom 1 8. Februar 2002 E. 3b/ bb ). 3.2

3.2.1

In betraglicher Hinsicht werden die in Betreibung gesetzten Prämien und Kosten beteiligungen vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.

Der Prämienausstand von Fr. 5‘215.20 setzt sich aus den kumulierten

P rämie n für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren Tochter für die Monate

Oktober bis Dezember 2015 in Höhe von je

Fr. 649.--

( Urk. 11/32-33, Urk. 11/35, Urk. 11/38)

– die Septemberprämie wurde durch eine Teilzahlung von Fr. 649. -- getilgt ( Urk. 2/1 S. 2, Urk. 11/41) - sowie für die Monate Januar bis Juni und August 2016 in Höhe von je Fr. 422.40 ( nach Abzug der ab Januar 2016 ausge richteten kantonalen Prämienverbilligung ;

Urk. 11/40, Urk. 11/44, Urk. 11/46, Urk. 11/50, Urk. 11/52, Urk. 11/56, Urk. 11/58, Urk. 11/62) und die offene Prä mienschuld für den Monat Juli 2016, welche infolge

einer Verrechnung in Höhe von Fr. 111. -- noch Fr. 311.40 betrug ( Urk. 2/1 S. 2, Urk. 11/58) , zusammen .

Die in Betreibung gesetzte Gesamtforderung von Fr. 1‘026.50 ( Urk. 2/2 S. 2) besteht aus Kostenbeteiligungen für die Behandlung

der Tochte r des Beschwerde führers (Selbstbehalte von 10 % in Höhe von g esamthaft Fr. 79 .55 gemäss Leis tungsabrechnungen vom 2 6. Januar [ Urk. 11/78], 6. April [ Urk. 11/82], 4. Mai [ Urk. 11/86], 2 4. Mai [ Urk. 11/90], 6. Juli [ Urk. 11/103] und 3. August 2019 [ Urk. 11/112]) und für seine eigene Behandlung (Franchise und Selbstbehalte von 10 % in Höhe von g esamthaft Fr. 946.95 gemäss Leistungsabrechnungen vom 9. März [ Urk. 11/79], 3 0. März [ Urk. 11/81], 1 3. April [ Urk. 11/83], 4. Mai [ Urk.

11/86], 1 1. Mai [ Urk. 11/87], 2 4. Mai [ Urk. 11/90], 3 1. Mai [ Urk. 11/93], 8. Juni [ Urk. 11/95], 2 9. Juni [ Urk. 11/100], 6. Juli [ Urk. 11/103], 3. August [ Urk. 11/112], 1 0. August [ Urk. 11/113] und 2 4. August 2019 [ Urk. 11/118]) .

Diese Forderungen sind ausgewiesen und wurden bis anhin unbestrittenermassen

nicht bezahlt. 3.2.2.

Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede der Tilgung der in Betreibung gesetzten F orderung en durch Verrechnung mit seiner Gegenforderung in Höhe von Fr. 90'000.-- aus einer Krankentaggeldversicherung der Helsana ( Urk. 6) , und zwar eine solche nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) , wie a us der Begründung der angefochtenen Einspracheentscheide hervor geht ( Urk. 2/1 S. 3 und 5, Urk. 2/2 S. 3 und 5). Entgegen der Ansicht der Helsana lassen sich die Ausführungen in der Beschwerde ergänzung vom 2 9. September 2020

indes nicht in der Weise interpretieren, dass der Beschwerdeführer im vorlie gen den Beschwerdeverfahren neben der Verrechnungseinrede

eine „ sinngemässe

Widerklage“ erhoben hat ( Urk. 6, Urk. 10 S. 2; vgl. auch Urk. 1) , was prozess rechtlich auch nicht vorgesehen ist .

Ein Recht, ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen mit einer Gegen for derung zu verrechnen, steht den Versicherten nicht zu ( Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG , a.a.O., Art. 25 Rz 98 f. unter Hinweis auf BGE 110 V 183 E. 2-3). Die Helsana signalisiert in ihren Einspracheentscheiden

( Urk. 2/1 S. 3 und 5 , Urk. 2/2 S. 3 und 5) und in der Beschwerdeantwort keine Bereitschaft, eine entsprechende Tilgung ihrer Forderung zu akzeptieren; vielmehr bestreitet sie d a s Bestehen der geltend gemachten Gegenforderung ( Urk. 9 S. 2 f. und 6 f.). Deshalb können die in Betreibung ges etzten Prämienf orderung en

von vornherein nicht durch Verrechnung getilgt werden . 3.2.3

Nach dem Gesagten sind die Prämien für die Monate Oktober 2015 bis August 2016 von total Fr. 5‘215.20 und die im Jahr 2019 in Rechnung gestellten Kosten beteiligungen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘026.50 noch offen und deshalb ge schuldet , was insoweit zur Abweisung der Beschwerde führt . 3.3

Die Helsana hat betreffend

die P rämienausstände für die Monate Oktober und Dezember 2015 sowie Februar, April, Juni und August 2016 vor der Betreibung jeweils nur einmal durch eine „Letzte Mahnung“ und nicht wie von Art. 64a KVB vorgeschrieben mittels schriftlicher Mahnung und folgender Zahlungsauf forde rung gemahnt (vgl. Urk. 11/32-67; vgl. auch Urk. 10 S. 6 f.) . In diesem Stadium hätte die Helsana die Prämie n noch nicht in Betreibung setz en dürfen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2016 vom 21.

Juli 2016 E. 3.2) . Deshalb waren diesbe züglich die Voraussetzungen zur Beseitigung des Rechtsvorschlags mit dem Ein spracheentscheid Nr. «...»

( Urk. 2/1 S. 7) nicht gegeben (vorstehend E. 1.2.1) .

Nach einer ersten Mahnung der Prämien für den November 2015 von Fr. 649.-- sowie für Januar, März, Mai 2016 von Fr. 422.40 und für den Monat Juli 2016 von Fr. 311.40 ( Urk. 11/43, Urk. 11/49, Urk. 11/54, Urk. 11/61, Urk. 11/66) er mahnte die Helsana den Beschwerdeführer letztmals unter Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs ( Urk. 11/47, Urk. 11/55, Urk. 11/59, Urk. 11/64, Urk. 11/67 ), die offenen Prämien für diese Monate zu begleichen.

Danach hat sie die se Prämien in Betreibung gesetzt ( Urk. 11/71-72 ), so dass sie im Umfang dieser Prämien in Höhe von total Fr. 2‘227.60 mit der Verfügung vom 1 4. November 2019 ( Urk. 11/73 ) und dem angefochtenen Einspracheentscheid Nr. «...» vom 2 4. Juli 2020 den Rechts vorschlag aufheben durfte ( Urk. 2/1 S. 7) .

D ie

im Jahr 2019 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen f ür die Behandlu n g des Beschwerdeführers und seiner Tochter von gesamthaft Fr. 1‘026.50 wurden vor Einleitung der Betreibung ( Urk. 11/137-138 ) korrekt zweimalig gemahnt ( Urk. 11/84, Urk. 11/88, Urk. 11/92, Urk. 11/96, Urk. 11/98-99 , Urk. 11/102, Urk. 11/105, Urk. 11/107-108, Urk. 11/110-111, Urk. 11/114, Urk. 11/116-117, Urk. 11/120-124, Urk. 11/126-127, 11/130-135), so dass die Helsana diesbe züg lich mit der Verfügung vom 1 0. Juni 2020 ( Urk. 11/73) und dem angefoch tenen Einspracheentscheid Nr. «...» vom 2 4. Juli 2020 den Rechtsvorschlag aufhe ben durfte ( Urk. 2/2 S. 7). 4. 4.1

Die in Art. 105b Abs. 2 KVV vorausgesetzte Grundlage für das Einfordern von Mahngebühren (vorstehend E. 1.2.2) befindet sich in Ziff. 3 der Versicherungs be dingungen (VB) für die Hausarztversicherung und HMO-Versicherung (Ausgabe 1. Juli 2008 [ Urk. 11/1 S. 2]) in Verbindung mit Ziff. 5.5 der VB für die obliga torische Krankenpflegeversicherung BASIS (Ausgabe 1. Januar 2014 [ Urk. 11/3 S. 2] beziehungsweise 1. Juli 2016 [ Urk. 11/5 S. 2]) sowie in Ziff. 12.7 der VB für die obligatorische Krankenpflegeversicherung BeneFit PLUS , Ausgabe 1. Januar 2014 ( Urk. 11/2 S. 3) beziehungsweise Ziffer 13 der VB BeneFit PLUS, Ausgabe 1. Juli 2016 (Urk.11/4 S. 3). 4.2

Die Unterlassung der Prämienzahlung durch den Beschwerdeführer

trotz wieder holten Zahlungserinnerungen und Mahnungen muss als schuldhaft qualifiziert werden. Die im Einspracheverfahren

Nr. «...»

auf

Fr. 200 .-- reduzierte Mahn g ebühr ( Urk. 2 /1 S. 5 und 7 ) erscheint angesichts der verursachten Aufwen dungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, betragsmässig

un b estrittenermassen (vgl. Urk. 1 und 6 ) als angemessen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2). In Anwendung von Art. 105b Abs. 2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet .

Deshalb war die Helsana auch befugt, bezüglich der in Rechnung gestellten und unbezahlt gebliebenen Mahnspesen von Fr. 200 . -- für die Prämienausstände November 2015 und Januar, März, Mai sowie Juli 2016

( Urk. 11/43, Urk. 11/49, Urk. 11/54, Urk. 11/61, Urk. 11/66 ) den Rechtsvorschlag aufzuheben. 4.3

Ebenfalls schuldhaft verursacht hat der Beschwerdeführer die Kosten, die durch die Mahnung der im Jahr 2019 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen ent standen sind . Die im Einspracheverfahren

Nr. «...»

von Fr. 540.-- auf Fr. 105 .-- reduzierte Gebühr ( Urk. 2 S. 4) erscheint angesichts der konkreten Um stände betragsmässig

unbestrittenermassen

(vgl. Urk. 1 und 6) als ange messen.

D ie Helsana war folglich befugt, für die in Rechnung gestellten und unbezahlt ge bliebenen Mahnspesen von Fr. 105 .-- ( Urk. 11/84, Urk. 11/92, Urk. 11/96, Urk. 11/ 98, Urk. 11/102, Urk. 11/107, Urk. 11/110, Urk. 11/114, Urk. 11/116, Urk. 11/120, Urk. 11/123, Urk. 11/126, Urk. 11/131 , Urk. 11/133)

den Rechts vor schlag aufzuheben. 5.

Gemäss Art. 105a KVV schuldet der Beschwerdeführer der Helsana Verzugszinsen von 5 % auf den ausstehenden Prämien für die Monate Oktober 2015 bis August 2016 ab den von der Helsana gesetzten Zahlungsterminen (vorstehend E. 1.2.3 und E. 3.2.3 ; Urk. 11/33, Urk. 11/35, Urk. 11/38, Urk. 11/40, Urk. 11/44, Urk. 11 /46, Urk. 11/50, Urk. 11/52, Urk. 11/56, Urk. 11/58, Urk. 11/62 ) . Wie vor stehend dargelegt, wurde n die Prämien für die Monate Oktober und Dezember 2015 sowie Februar, April, Juni und August 2016 vor der Betreibung jeweils nur einmal mittels einer „letzten Mahnung“ und nicht wie gesetzlich vorgeschrieben zweimal gemahnt, weshalb der Rechtsvorschlag bezüglich dieser Prämien nicht beseitigt werden kann (vorstehend E. 3.3). Dies gilt auch für den auf diesen Prämien

geschuldeten Verzugszins.

Der Rechtsvorschlag ist

demnach nur bezüglich des Verzugszinses von 5 %

(ab den von der Helsana gesetzten Zahlungsterminen) auf den korrekt gemahnten Prämienforderungen für die Monate

November 2015 von Fr. 649.--, Januar, März, Mai 2016 von je Fr. 422.40 und Juli 2016 von Fr. 311.40 ( Urk. 11 / 35 , Urk. 11/40, Urk. 11/46, Urk. 11/5 2, Urk. 11/58 ) aufzuheben . 6 .

Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Helsana aus stehende Kranken kassenprämien für die Mona te Oktober 2015 bis August 2016 von Fr. 5‘215.20 nebst Zins zu 5 % ab den von der Helsana gesetzten Zahlungsterminen sowie Mahnspesen von Fr. 200.-- schuldet .

D er Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes A.___

vom 1. Oktober 2019 ist jedoch nur im Umfang der korrekt gemahnten Prämienforderungen für die Monate November 2015 von Fr. 649.--, Januar, März, Mai 2016 von je Fr. 422.40 und Juli 2016 von Fr. 311.40, also gesamthaft Fr. 2‘227.60, des für diese Prämien geschuldeten Verzugszinses von 5 %

jeweils

ab den von der Helsana gesetzten Zahlungsterminen sowie der

Mahnspesen in Höhe von Fr. 200.-- aufzuheben.

Weiter schuldet der Beschwerdeführer der Helsana

Kostenbeteiligungen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘026.50 zuzüglich der Mahnspesen von Fr. 105.-- . In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr.

«...»

des Betrei bung s amtes A.___ vom 2 1. April 2020

aufzuheben.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG Nr. «...» vom 2 4. Juli 2020

wird der Beschwerdeführer ver pflichtet , der Helsana Versicherungen AG Fr. 5'215.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % gemäss Erwägungen und Mahnspesen von Fr. 200. -- zu bezahlen .

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 2 5. September 2019) wird teilweise im Umfang von Fr. 2‘227.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % gemäss Erwägungen und Mahnspesen von Fr. 200. -- aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .

Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG Nr.

« ...» vom 2 4. Juli 2020 wird abgewiesen, und der Rechtsvorschlag in der Be treibung Nr.

«...» des Betreibungsamtes A.___

(Zahlungsbefehl vom 2 1. April 2020)

wird im Umfang von Fr. 1'026.50 zuzüglich Mahngebühren von Fr. 105.-- auf gehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14-15 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt