Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968, wurde von März 2004 bis Juni 2017 durch die Gemeinde Y.___ mit insgesamt Fr. 281'666.20 unterstützt (Urk. 3/5 Ziff. 1.1). In diesem Betrag enthalten sind Prämien an die obligatorische Krankenversicherung im Betrag von Fr. 36'790.20 (Urk. 3/5 S. 5 Mitte). Am 6. Juni 2017 erhielt der Versicherte aus dem Nachlass seines Vaters Fr. 292'340.42, worauf die Sozial kommission der Gemeinde Y.___ ihn mit Beschluss vom
11. Juni 2018 ver pflichtete, Fr. 199'612.20 zurückzuerstatten (Urk. 3/5 Ziff. 1.1) . Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 trat der Bezirksrat Horgen auf den Rekurs des Versi cherten vom 12. Juli 2018 bezüglich der zurückgeforderten Krankenversiche rungsprämien im Betrag von Fr. 36'790.20 nicht ein und über wies die Sache an die Gemeinde Y.___ zur Durchführung des Einspracheverfahrens (Urk. 3/5 Dispositiv Ziffer 1).
Mit Einspracheentscheid vom 6. April 2020 (Auszug aus dem Protokoll vom 6. April 2020) bestätigte die Sozialkommission der Gemeinde Y.___
die Pflicht des Versicherten zur Rückerstattung der von ihr übernommenen Krankenver sicherungsprämien im Betrag von Fr. 36'790.20 (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
12. Mai 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen ersatzlose Auf hebung (Urk. 1 S. 2 Mitte). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020 beantragte die Sozialkommission der Gemeinde Y.___
die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen). 1.2
Gemäss §
18 Abs.
1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz in
der vor 1. April 2020 geltenden Fassungen
(a EG KVG) übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohn sitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzm inimum nicht gewährleistet ist.
§ 20 a EG KVG in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung sah eine Rückerstattungspflicht nur für unrechtmässig ausgerichtete Prämienverbilli gungen vor . § 20 Abs. 2 a EG KVG in der von 1. Januar 2014 bis 31 . März 2020 gültig gewesenen Fassung sah nur die Rückforderungen von Leistungen gemäss § 18 Abs. 1, die unrechtmässig ausgerichtet wurden, vor .
Das a EG KVG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung hatte überhaupt keine Rückforderung von Leistungen gemäss § 18 Abs. 1 vor gesehen . 1.3
Per 1. April 2020 trat das revidierte EG KVG in Kraft. Nach dessen § 15 über nimmt die Gemeinde oder die Sozialversicherungsanstalt (SVA) die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpfle geversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenz minimum nicht gewährleistet ist (Abs. 1). Die Forderungen der Versicherer gegenüber der versicherten Person gehen auf die Gemeinde oder die SVA über. Diese macht sie unter den Voraussetzungen von §§ 26-30 des Sozialhilfegesetzes (SHG) g eltend und leitet den Erlös dem Kanton weiter (Abs. 3).
Laut § 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, können nicht zurückgefordert werden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 SHG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stützt e sich bei der Rückforderung der durch sie ausge richteten Krankenversicherungsprämien auf § 15 Abs. 3 EG KVG in der seit 1. April 2020 gültigen Fassung. 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), die seit April 2020 geltende Rückerstattungsbestimmung sei auf die vorliegend angefochtene Rückerstattungsforderung in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar (S . 4 oben) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die von der Beschwerde gegnerin zwischen März 2004 und Juni 2017 rechtmässig übernommenen Prämien der obligatorischen Krankenversicherung im Betrag von Fr. 36'790.20 zurückzuerstatten hat. 3. 3.1
Ob die Pflicht zur Rückerstattung rechtmässig übernommener Prämien durch das Gemeinwesen gemäss § 15 Abs. 3 EG KVG i n der seit 1. April 2020 gültigen Fassung in zeitlicher Hinsicht an den Umstand der Prämienübernahme oder des Ve rmögensanfall s
an knüpft, kann vorliegend offenbleiben. Die Prämien wurden vor dem 1. April 2020 durch die Beschwerdegegnerin übernommen und der Nachlass des Vaters des Beschwerdeführers
fiel vor dem 1. April 2020 an, wobei unerheblich ist, ob für den Zeitpunkt des Vermögensanfalls
der Tod des Erblassers am 30.
Dezember 2016 oder die Gutschrift des Erbanteils auf dem Konto des Beschwerdeführers am 6. Juni 2017 massgebend war. Jedenfalls f ielen
sowohl die Prämienübernahmen als auch der Vermögensanfall auf einen Zeit punkt, in welchem der
am 1. April 2020 in Kraft getretene revidierte § 15 Abs. 3 EG KVG noch nicht anwendbar war. 3.2
Das EG KVG in der ab 1. April 2020 geltenden Fassung enthält keine Übergangs norm, die die Anwendung des § 15 Abs. 3 auf Sachverhalte rechtfertigte, die sich vor dessen Ink r afttreten erfüllt haben. Es ist daher vom intertemporal rechtlichen Grundsatz, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vorstehende E. 1.1), aus zugehen. Da § 15 Abs. 3 EG KVG weder im Zeitpunkt der Übernahme der Kran kenversicherungsprämien noch i m Zeitpunkt des Vermögensanfalls i n Kraft war, k önnen die zwischen März 2004 und Juni 2017 rechtmässig übernommenen Krankenversicherungsprämien nicht gestützt auf diese Norm zurückgefordert werden. 3.3
Dies erscheint vorliegend auch deshalb als sachgerecht, da die Beschwerde gegnerin die Krankenversicherungsprämien mit Verfügung vom 11. Juni 2018 (Auszug aus dem Protokoll vom 11. Juni 2018, Urk. 8/6/1-4) zurück forderte, zu einem Zeitpunkt also, in welchem das revidierte EG KVG noch nicht in Kraft war. Sie stützte ihre Rückforderung denn auch nicht auf das EG KVG, sondern auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG, welcher auf Rückforderungen von Krankenversicherungs prämien nicht anwendbar ist, gelten doch gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundes gesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu leistenden Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen nicht als sozialhilferechtliche Unterstützungen . Erst mit Einspracheentscheid vom 6. April 2020 (Urk. 2) zog die Beschwerde gegnerin
sechs Tage nach dessen Inkrafttreten § 15 Abs. 3 EG KVG als gesetzliche Grundlage
für die Rückforderung
heran. Hätte sie den Entscheid eine Woche früher gefällt, hätte sie sich für die geltend gemachte Rückforderung nicht auf § 15 Abs. 3 EG KVG stützen können, was eindrücklich zeigt, wie zufällig das Resultat ausf allen würde, knüpfte man zur Anwendbarkeit der Rückerstattungs norm an das Erlassdatum des Rückforderungsentscheids an. 3.4
Nach dem Dargelegten können die zwischen März 2004 und Juni 2017 von der Beschwerdegegnerin rechtmässig übernommenen Krankenversicherungsprämien mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht zurückgefordert werden, weshalb der Einspracheentscheid vom 6. April 2020 ersatzlos aufzuheben ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streits ache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.
pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialkommission der Gemeinde Y.___ vom 6. April 2020 ersatzlos aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Grossen - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1968, wurde von März 2004 bis Juni 2017 durch die Gemeinde Y.___ mit insgesamt Fr. 281'666.20 unterstützt (Urk. 3/5 Ziff. 1.1). In diesem Betrag enthalten sind Prämien an die obligatorische Krankenversicherung im Betrag von Fr. 36'790.20 (Urk. 3/5 S. 5 Mitte). Am 6. Juni 2017 erhielt der Versicherte aus dem Nachlass seines Vaters Fr. 292'340.42, worauf die Sozial kommission der Gemeinde Y.___ ihn mit Beschluss vom
11. Juni 2018 ver pflichtete, Fr. 199'612.20 zurückzuerstatten (Urk. 3/5 Ziff. 1.1) . Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 trat der Bezirksrat Horgen auf den Rekurs des Versi cherten vom 12. Juli 2018 bezüglich der zurückgeforderten Krankenversiche rungsprämien im Betrag von Fr. 36'790.20 nicht ein und über wies die Sache an die Gemeinde Y.___ zur Durchführung des Einspracheverfahrens (Urk. 3/5 Dispositiv Ziffer 1).
Mit Einspracheentscheid vom 6. April 2020 (Auszug aus dem Protokoll vom 6. April 2020) bestätigte die Sozialkommission der Gemeinde Y.___
die Pflicht des Versicherten zur Rückerstattung der von ihr übernommenen Krankenver sicherungsprämien im Betrag von Fr. 36'790.20 (Urk. 2).
E. 1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen).
E. 1.2 Gemäss §
18 Abs.
1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz in
der vor 1. April 2020 geltenden Fassungen
(a EG KVG) übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohn sitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzm inimum nicht gewährleistet ist.
§ 20 a EG KVG in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung sah eine Rückerstattungspflicht nur für unrechtmässig ausgerichtete Prämienverbilli gungen vor . § 20 Abs. 2 a EG KVG in der von 1. Januar 2014 bis 31 . März 2020 gültig gewesenen Fassung sah nur die Rückforderungen von Leistungen gemäss § 18 Abs. 1, die unrechtmässig ausgerichtet wurden, vor .
Das a EG KVG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung hatte überhaupt keine Rückforderung von Leistungen gemäss § 18 Abs. 1 vor gesehen .
E. 1.3 Per 1. April 2020 trat das revidierte EG KVG in Kraft. Nach dessen § 15 über nimmt die Gemeinde oder die Sozialversicherungsanstalt (SVA) die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpfle geversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenz minimum nicht gewährleistet ist (Abs. 1). Die Forderungen der Versicherer gegenüber der versicherten Person gehen auf die Gemeinde oder die SVA über. Diese macht sie unter den Voraussetzungen von §§ 26-30 des Sozialhilfegesetzes (SHG) g eltend und leitet den Erlös dem Kanton weiter (Abs.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
12. Mai 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen ersatzlose Auf hebung (Urk. 1 S. 2 Mitte). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020 beantragte die Sozialkommission der Gemeinde Y.___
die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt e sich bei der Rückforderung der durch sie ausge richteten Krankenversicherungsprämien auf § 15 Abs. 3 EG KVG in der seit 1. April 2020 gültigen Fassung.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), die seit April 2020 geltende Rückerstattungsbestimmung sei auf die vorliegend angefochtene Rückerstattungsforderung in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar (S . 4 oben) .
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die von der Beschwerde gegnerin zwischen März 2004 und Juni 2017 rechtmässig übernommenen Prämien der obligatorischen Krankenversicherung im Betrag von Fr. 36'790.20 zurückzuerstatten hat.
E. 3 ).
Laut § 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, können nicht zurückgefordert werden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 SHG). 2.
E. 3.1 Ob die Pflicht zur Rückerstattung rechtmässig übernommener Prämien durch das Gemeinwesen gemäss § 15 Abs. 3 EG KVG i n der seit 1. April 2020 gültigen Fassung in zeitlicher Hinsicht an den Umstand der Prämienübernahme oder des Ve rmögensanfall s
an knüpft, kann vorliegend offenbleiben. Die Prämien wurden vor dem 1. April 2020 durch die Beschwerdegegnerin übernommen und der Nachlass des Vaters des Beschwerdeführers
fiel vor dem 1. April 2020 an, wobei unerheblich ist, ob für den Zeitpunkt des Vermögensanfalls
der Tod des Erblassers am 30.
Dezember 2016 oder die Gutschrift des Erbanteils auf dem Konto des Beschwerdeführers am 6. Juni 2017 massgebend war. Jedenfalls f ielen
sowohl die Prämienübernahmen als auch der Vermögensanfall auf einen Zeit punkt, in welchem der
am 1. April 2020 in Kraft getretene revidierte § 15 Abs. 3 EG KVG noch nicht anwendbar war.
E. 3.2 Das EG KVG in der ab 1. April 2020 geltenden Fassung enthält keine Übergangs norm, die die Anwendung des § 15 Abs. 3 auf Sachverhalte rechtfertigte, die sich vor dessen Ink r afttreten erfüllt haben. Es ist daher vom intertemporal rechtlichen Grundsatz, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vorstehende E. 1.1), aus zugehen. Da § 15 Abs. 3 EG KVG weder im Zeitpunkt der Übernahme der Kran kenversicherungsprämien noch i m Zeitpunkt des Vermögensanfalls i n Kraft war, k önnen die zwischen März 2004 und Juni 2017 rechtmässig übernommenen Krankenversicherungsprämien nicht gestützt auf diese Norm zurückgefordert werden.
E. 3.3 Dies erscheint vorliegend auch deshalb als sachgerecht, da die Beschwerde gegnerin die Krankenversicherungsprämien mit Verfügung vom 11. Juni 2018 (Auszug aus dem Protokoll vom 11. Juni 2018, Urk. 8/6/1-4) zurück forderte, zu einem Zeitpunkt also, in welchem das revidierte EG KVG noch nicht in Kraft war. Sie stützte ihre Rückforderung denn auch nicht auf das EG KVG, sondern auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG, welcher auf Rückforderungen von Krankenversicherungs prämien nicht anwendbar ist, gelten doch gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundes gesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu leistenden Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen nicht als sozialhilferechtliche Unterstützungen . Erst mit Einspracheentscheid vom 6. April 2020 (Urk. 2) zog die Beschwerde gegnerin
sechs Tage nach dessen Inkrafttreten § 15 Abs. 3 EG KVG als gesetzliche Grundlage
für die Rückforderung
heran. Hätte sie den Entscheid eine Woche früher gefällt, hätte sie sich für die geltend gemachte Rückforderung nicht auf § 15 Abs. 3 EG KVG stützen können, was eindrücklich zeigt, wie zufällig das Resultat ausf allen würde, knüpfte man zur Anwendbarkeit der Rückerstattungs norm an das Erlassdatum des Rückforderungsentscheids an.
E. 3.4 Nach dem Dargelegten können die zwischen März 2004 und Juni 2017 von der Beschwerdegegnerin rechtmässig übernommenen Krankenversicherungsprämien mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht zurückgefordert werden, weshalb der Einspracheentscheid vom 6. April 2020 ersatzlos aufzuheben ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Grossen - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Gesundheit
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2020.00032
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 5. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen advokaturbüro
kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Gemeinde Y.___ Sozialkommission Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968, wurde von März 2004 bis Juni 2017 durch die Gemeinde Y.___ mit insgesamt Fr. 281'666.20 unterstützt (Urk. 3/5 Ziff. 1.1). In diesem Betrag enthalten sind Prämien an die obligatorische Krankenversicherung im Betrag von Fr. 36'790.20 (Urk. 3/5 S. 5 Mitte). Am 6. Juni 2017 erhielt der Versicherte aus dem Nachlass seines Vaters Fr. 292'340.42, worauf die Sozial kommission der Gemeinde Y.___ ihn mit Beschluss vom
11. Juni 2018 ver pflichtete, Fr. 199'612.20 zurückzuerstatten (Urk. 3/5 Ziff. 1.1) . Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 trat der Bezirksrat Horgen auf den Rekurs des Versi cherten vom 12. Juli 2018 bezüglich der zurückgeforderten Krankenversiche rungsprämien im Betrag von Fr. 36'790.20 nicht ein und über wies die Sache an die Gemeinde Y.___ zur Durchführung des Einspracheverfahrens (Urk. 3/5 Dispositiv Ziffer 1).
Mit Einspracheentscheid vom 6. April 2020 (Auszug aus dem Protokoll vom 6. April 2020) bestätigte die Sozialkommission der Gemeinde Y.___
die Pflicht des Versicherten zur Rückerstattung der von ihr übernommenen Krankenver sicherungsprämien im Betrag von Fr. 36'790.20 (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
12. Mai 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen ersatzlose Auf hebung (Urk. 1 S. 2 Mitte). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020 beantragte die Sozialkommission der Gemeinde Y.___
die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen). 1.2
Gemäss §
18 Abs.
1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz in
der vor 1. April 2020 geltenden Fassungen
(a EG KVG) übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohn sitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzm inimum nicht gewährleistet ist.
§ 20 a EG KVG in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung sah eine Rückerstattungspflicht nur für unrechtmässig ausgerichtete Prämienverbilli gungen vor . § 20 Abs. 2 a EG KVG in der von 1. Januar 2014 bis 31 . März 2020 gültig gewesenen Fassung sah nur die Rückforderungen von Leistungen gemäss § 18 Abs. 1, die unrechtmässig ausgerichtet wurden, vor .
Das a EG KVG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung hatte überhaupt keine Rückforderung von Leistungen gemäss § 18 Abs. 1 vor gesehen . 1.3
Per 1. April 2020 trat das revidierte EG KVG in Kraft. Nach dessen § 15 über nimmt die Gemeinde oder die Sozialversicherungsanstalt (SVA) die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpfle geversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenz minimum nicht gewährleistet ist (Abs. 1). Die Forderungen der Versicherer gegenüber der versicherten Person gehen auf die Gemeinde oder die SVA über. Diese macht sie unter den Voraussetzungen von §§ 26-30 des Sozialhilfegesetzes (SHG) g eltend und leitet den Erlös dem Kanton weiter (Abs. 3).
Laut § 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, können nicht zurückgefordert werden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 SHG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stützt e sich bei der Rückforderung der durch sie ausge richteten Krankenversicherungsprämien auf § 15 Abs. 3 EG KVG in der seit 1. April 2020 gültigen Fassung. 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), die seit April 2020 geltende Rückerstattungsbestimmung sei auf die vorliegend angefochtene Rückerstattungsforderung in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar (S . 4 oben) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die von der Beschwerde gegnerin zwischen März 2004 und Juni 2017 rechtmässig übernommenen Prämien der obligatorischen Krankenversicherung im Betrag von Fr. 36'790.20 zurückzuerstatten hat. 3. 3.1
Ob die Pflicht zur Rückerstattung rechtmässig übernommener Prämien durch das Gemeinwesen gemäss § 15 Abs. 3 EG KVG i n der seit 1. April 2020 gültigen Fassung in zeitlicher Hinsicht an den Umstand der Prämienübernahme oder des Ve rmögensanfall s
an knüpft, kann vorliegend offenbleiben. Die Prämien wurden vor dem 1. April 2020 durch die Beschwerdegegnerin übernommen und der Nachlass des Vaters des Beschwerdeführers
fiel vor dem 1. April 2020 an, wobei unerheblich ist, ob für den Zeitpunkt des Vermögensanfalls
der Tod des Erblassers am 30.
Dezember 2016 oder die Gutschrift des Erbanteils auf dem Konto des Beschwerdeführers am 6. Juni 2017 massgebend war. Jedenfalls f ielen
sowohl die Prämienübernahmen als auch der Vermögensanfall auf einen Zeit punkt, in welchem der
am 1. April 2020 in Kraft getretene revidierte § 15 Abs. 3 EG KVG noch nicht anwendbar war. 3.2
Das EG KVG in der ab 1. April 2020 geltenden Fassung enthält keine Übergangs norm, die die Anwendung des § 15 Abs. 3 auf Sachverhalte rechtfertigte, die sich vor dessen Ink r afttreten erfüllt haben. Es ist daher vom intertemporal rechtlichen Grundsatz, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vorstehende E. 1.1), aus zugehen. Da § 15 Abs. 3 EG KVG weder im Zeitpunkt der Übernahme der Kran kenversicherungsprämien noch i m Zeitpunkt des Vermögensanfalls i n Kraft war, k önnen die zwischen März 2004 und Juni 2017 rechtmässig übernommenen Krankenversicherungsprämien nicht gestützt auf diese Norm zurückgefordert werden. 3.3
Dies erscheint vorliegend auch deshalb als sachgerecht, da die Beschwerde gegnerin die Krankenversicherungsprämien mit Verfügung vom 11. Juni 2018 (Auszug aus dem Protokoll vom 11. Juni 2018, Urk. 8/6/1-4) zurück forderte, zu einem Zeitpunkt also, in welchem das revidierte EG KVG noch nicht in Kraft war. Sie stützte ihre Rückforderung denn auch nicht auf das EG KVG, sondern auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG, welcher auf Rückforderungen von Krankenversicherungs prämien nicht anwendbar ist, gelten doch gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundes gesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu leistenden Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen nicht als sozialhilferechtliche Unterstützungen . Erst mit Einspracheentscheid vom 6. April 2020 (Urk. 2) zog die Beschwerde gegnerin
sechs Tage nach dessen Inkrafttreten § 15 Abs. 3 EG KVG als gesetzliche Grundlage
für die Rückforderung
heran. Hätte sie den Entscheid eine Woche früher gefällt, hätte sie sich für die geltend gemachte Rückforderung nicht auf § 15 Abs. 3 EG KVG stützen können, was eindrücklich zeigt, wie zufällig das Resultat ausf allen würde, knüpfte man zur Anwendbarkeit der Rückerstattungs norm an das Erlassdatum des Rückforderungsentscheids an. 3.4
Nach dem Dargelegten können die zwischen März 2004 und Juni 2017 von der Beschwerdegegnerin rechtmässig übernommenen Krankenversicherungsprämien mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht zurückgefordert werden, weshalb der Einspracheentscheid vom 6. April 2020 ersatzlos aufzuheben ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streits ache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.
pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialkommission der Gemeinde Y.___ vom 6. April 2020 ersatzlos aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Grossen - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher