Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1961, ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz und weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbs tätig. Nachdem er im Jahr 2011 auf die Balearen ausgewandert war, kehrte er am
20. Januar 2014 nach Zürich zurück . Am 11. März 2019 ersuchte er di e Gesund heits direktion des Kantons Zürich
(nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Befrei ung von der Kranke nversicherungspflicht, da er im Ausland privat versicher t sei (Urk. 6/1, Urk. 6/3/2 und Urk. 6/20/1). Mit Verfügung vom 23. April 2019
wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch ab (Urk. 6/4). Die dagegen am
22. Mai 2019 erhobene Einsprache (Urk. 6/6 /2) wies sie mit Entsche id vom 16. Januar 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 6/25). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 16. Februar 2020 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei von der Krankenversich erungspflicht zu be freien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
21. April 2020 schloss die Gesund heitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 23. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran kenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobli gato rium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilge setz buches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 1 Abs. 1 KVV). Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, in: Schwei ze risches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sich erheit, Ulrich Meyer, Hrsg., 3. Aufl ., Basel/Genf/München, 2016, E. Krankenversic herung, S. 418 Rz
29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Aus nahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Soli dargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten auf kommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kran ken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3, E. 8.5.6). 1.2
Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versiche rungs pflicht vo rzusehen. Die gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG erlassenen Ausnahmeb e stimmungen finden sich in Art. 2 Abs. 1-8 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV. In Art. 2 Abs. 2-8 KVV ist die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Inte rpretation (Eugster, a.a.O., S. 423 Rz
46). Unter anderem ermöglicht Art. 2 Abs.
8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten (Satz 1). Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (Satz 2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, a us den eingereichten Unterlagen in Bezug auf die bestehende ausländische Kranken versicherung sei ersichtlich, dass die Deckung, welche die se Privatversicherung des Beschwerdeführers vorsehe, deutlich hinter der Leistungspalette des KVG zurück liege, sodass der Befreiungsgrund von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht zur A n wendung komme .
Da d ie Voraussetzungen für eine Befreiung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV
kumula tiv erfüllt sein müssten und bereits die er ste Voraussetzung (klare Verschl echterung des bisherigen Versicherungs schutzes) nicht erfüllt sei, erübrig e sich ein e genaue Prüfung der zweiten Voraussetzung und es könne offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer in der Schweiz zusatzversichern lassen könne oder nicht (Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Leistungen der aus ländischen Krankenversicherung würden weit über die Pflichtleistungen nach KVG hinausgehen. Ebenfalls sei ein ganzer Katalog an zahnärztlichen Leistungen eingeschlossen. Er habe teils erns thafte Erkrankungen gehabt und d ie Leistungen seien von der ausländischen Krankenversicherung zu 100 % übernommen w orden. Er bitte um Befreiung vom Versicherungsobligatorium, da ihm dann rückwirkend alle bezahlten Assura -Prämien (sechs Jahre) rückerstattet würden (Urk. 1). 3.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das ihm von der Beschwer degegnerin zugestellte Formular H nicht durch die spanische Versicherung unter zeichnen und stempeln liess (vgl. Urk. 6/20/3). Eine erforderliche schriftliche Be stätigung der ausländischen Versicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV liegt demnach nicht vor.
Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer einge reichten Unterlagen (insbesondere Urk. 3/1, Urk. 6/22/2 und Urk. 6/22/3) lassen sich aber dennoch schwerwiegende Nachteile der privaten Versicherung im Ver gleich zum schweizerischen
Versicherungsobligatorium festst ellen. Hierbei steht im Vordergrund, dass die Versicherungsdeckung der spanische n Versicherung in Bezug auf im Ausland erbrachte Leistungen sehr eingeschränkt ist. B ei Krankheit und Unfall des Versicherungsnehmers werden lediglich Notfallbehandlungen
im Ausland vergütet, welche innerhalb von 90 aufeinanderfolgenden Tagen ab Be ginn der (Ausland-) Reis e erbracht we rden . Die dabei entst ehenden
medizinischen Kosten werden zudem bloss bis zu einer Limite
von 10'000.-- beziehungsweise 12'000.-
- Euro erbracht; Voraussetzung ist, dass diese Kosten in Zentren anfallen, welche von der
spanischen Versicherung a nerkannt worden sind
(Urk. 3/1 und Urk. 6/22/2 S. 23 [ Overseas
emergency
healthcare
cover ]) . Die Versicherungsdeckung der spanischen Versicherung ist in Bezug auf im Aus land, und damit auch in der Schweiz zugesicherte Leistungen also nicht bloss betraglich limitiert, sondern – was viel einschneidender is t – auch zeitlich;
sie entspricht einer blossen Reiseversicherung. Damit
eignet sich
der Versiche rungs schutz der spanischen Versicherung für einen Rückwanderer in die Schweiz v on vornherein nicht als Alternative zu einer schweizerischen Versicherung . Es liegt kein mit den Leistung en gemäss KVG vergleichbarer Versicherungsschutz vor (vgl. d azu zutreffende Ausführungen in : Urk. 2 S. 4 f.) . Nachdem damit bereits die erste der zwei kumulativ zu erfüllenden Befreiungsbedingunge n nicht erfüllt ist, kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesund heitszustandes und seines Alters nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnte. Unterlagen, welche belegen würden, dass die spanische Versicherung die Kosten für Behandlungen bei Krankheit oder Unfall in der Schweiz im Wesentlichen voll deckt, existieren nicht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die spanische Ver sicherung habe die Kosten für teils ernsthafte Erkrankungen zu 100 Prozent übernommen (Urk. 1), kann dies – gestützt auf die Versicherungsbestimmungen der spanischen Versicherung – lediglich in Spanien erbrachte Leistungen be treffen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerd eführer nicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden kann . Ein anderer Befreiungsgrund wird weder geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG) Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1961, ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz und weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbs tätig. Nachdem er im Jahr 2011 auf die Balearen ausgewandert war, kehrte er am
20. Januar 2014 nach Zürich zurück . Am 11. März 2019 ersuchte er di e Gesund heits direktion des Kantons Zürich
(nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Befrei ung von der Kranke nversicherungspflicht, da er im Ausland privat versicher t sei (Urk. 6/1, Urk. 6/3/2 und Urk. 6/20/1). Mit Verfügung vom 23. April 2019
wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch ab (Urk. 6/4). Die dagegen am
22. Mai 2019 erhobene Einsprache (Urk. 6/6 /2) wies sie mit Entsche id vom 16. Januar 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 6/25).
E. 1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran kenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobli gato rium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilge setz buches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 1 Abs. 1 KVV). Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, in: Schwei ze risches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sich erheit, Ulrich Meyer, Hrsg., 3. Aufl ., Basel/Genf/München, 2016, E. Krankenversic herung, S. 418 Rz
29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Aus nahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Soli dargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten auf kommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kran ken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3, E. 8.5.6).
E. 1.2 Art. 3 Abs.
E. 2 Abs. 8 KVV
kumula tiv erfüllt sein müssten und bereits die er ste Voraussetzung (klare Verschl echterung des bisherigen Versicherungs schutzes) nicht erfüllt sei, erübrig e sich ein e genaue Prüfung der zweiten Voraussetzung und es könne offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer in der Schweiz zusatzversichern lassen könne oder nicht (Urk. 2) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, a us den eingereichten Unterlagen in Bezug auf die bestehende ausländische Kranken versicherung sei ersichtlich, dass die Deckung, welche die se Privatversicherung des Beschwerdeführers vorsehe, deutlich hinter der Leistungspalette des KVG zurück liege, sodass der Befreiungsgrund von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht zur A n wendung komme .
Da d ie Voraussetzungen für eine Befreiung gemäss Art.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Leistungen der aus ländischen Krankenversicherung würden weit über die Pflichtleistungen nach KVG hinausgehen. Ebenfalls sei ein ganzer Katalog an zahnärztlichen Leistungen eingeschlossen. Er habe teils erns thafte Erkrankungen gehabt und d ie Leistungen seien von der ausländischen Krankenversicherung zu 100 % übernommen w orden. Er bitte um Befreiung vom Versicherungsobligatorium, da ihm dann rückwirkend alle bezahlten Assura -Prämien (sechs Jahre) rückerstattet würden (Urk. 1).
E. 3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das ihm von der Beschwer degegnerin zugestellte Formular H nicht durch die spanische Versicherung unter zeichnen und stempeln liess (vgl. Urk. 6/20/3). Eine erforderliche schriftliche Be stätigung der ausländischen Versicherung im Sinne von Art. 2 Abs.
E. 8 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden kann . Ein anderer Befreiungsgrund wird weder geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG) Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2020.00016
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
3. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1961, ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz und weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbs tätig. Nachdem er im Jahr 2011 auf die Balearen ausgewandert war, kehrte er am
20. Januar 2014 nach Zürich zurück . Am 11. März 2019 ersuchte er di e Gesund heits direktion des Kantons Zürich
(nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Befrei ung von der Kranke nversicherungspflicht, da er im Ausland privat versicher t sei (Urk. 6/1, Urk. 6/3/2 und Urk. 6/20/1). Mit Verfügung vom 23. April 2019
wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch ab (Urk. 6/4). Die dagegen am
22. Mai 2019 erhobene Einsprache (Urk. 6/6 /2) wies sie mit Entsche id vom 16. Januar 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 6/25). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 16. Februar 2020 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei von der Krankenversich erungspflicht zu be freien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
21. April 2020 schloss die Gesund heitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 23. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran kenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobli gato rium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilge setz buches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 1 Abs. 1 KVV). Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, in: Schwei ze risches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sich erheit, Ulrich Meyer, Hrsg., 3. Aufl ., Basel/Genf/München, 2016, E. Krankenversic herung, S. 418 Rz
29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Aus nahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Soli dargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten auf kommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kran ken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3, E. 8.5.6). 1.2
Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versiche rungs pflicht vo rzusehen. Die gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG erlassenen Ausnahmeb e stimmungen finden sich in Art. 2 Abs. 1-8 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV. In Art. 2 Abs. 2-8 KVV ist die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Inte rpretation (Eugster, a.a.O., S. 423 Rz
46). Unter anderem ermöglicht Art. 2 Abs.
8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten (Satz 1). Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (Satz 2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, a us den eingereichten Unterlagen in Bezug auf die bestehende ausländische Kranken versicherung sei ersichtlich, dass die Deckung, welche die se Privatversicherung des Beschwerdeführers vorsehe, deutlich hinter der Leistungspalette des KVG zurück liege, sodass der Befreiungsgrund von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht zur A n wendung komme .
Da d ie Voraussetzungen für eine Befreiung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV
kumula tiv erfüllt sein müssten und bereits die er ste Voraussetzung (klare Verschl echterung des bisherigen Versicherungs schutzes) nicht erfüllt sei, erübrig e sich ein e genaue Prüfung der zweiten Voraussetzung und es könne offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer in der Schweiz zusatzversichern lassen könne oder nicht (Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Leistungen der aus ländischen Krankenversicherung würden weit über die Pflichtleistungen nach KVG hinausgehen. Ebenfalls sei ein ganzer Katalog an zahnärztlichen Leistungen eingeschlossen. Er habe teils erns thafte Erkrankungen gehabt und d ie Leistungen seien von der ausländischen Krankenversicherung zu 100 % übernommen w orden. Er bitte um Befreiung vom Versicherungsobligatorium, da ihm dann rückwirkend alle bezahlten Assura -Prämien (sechs Jahre) rückerstattet würden (Urk. 1). 3.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das ihm von der Beschwer degegnerin zugestellte Formular H nicht durch die spanische Versicherung unter zeichnen und stempeln liess (vgl. Urk. 6/20/3). Eine erforderliche schriftliche Be stätigung der ausländischen Versicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV liegt demnach nicht vor.
Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer einge reichten Unterlagen (insbesondere Urk. 3/1, Urk. 6/22/2 und Urk. 6/22/3) lassen sich aber dennoch schwerwiegende Nachteile der privaten Versicherung im Ver gleich zum schweizerischen
Versicherungsobligatorium festst ellen. Hierbei steht im Vordergrund, dass die Versicherungsdeckung der spanische n Versicherung in Bezug auf im Ausland erbrachte Leistungen sehr eingeschränkt ist. B ei Krankheit und Unfall des Versicherungsnehmers werden lediglich Notfallbehandlungen
im Ausland vergütet, welche innerhalb von 90 aufeinanderfolgenden Tagen ab Be ginn der (Ausland-) Reis e erbracht we rden . Die dabei entst ehenden
medizinischen Kosten werden zudem bloss bis zu einer Limite
von 10'000.-- beziehungsweise 12'000.-
- Euro erbracht; Voraussetzung ist, dass diese Kosten in Zentren anfallen, welche von der
spanischen Versicherung a nerkannt worden sind
(Urk. 3/1 und Urk. 6/22/2 S. 23 [ Overseas
emergency
healthcare
cover ]) . Die Versicherungsdeckung der spanischen Versicherung ist in Bezug auf im Aus land, und damit auch in der Schweiz zugesicherte Leistungen also nicht bloss betraglich limitiert, sondern – was viel einschneidender is t – auch zeitlich;
sie entspricht einer blossen Reiseversicherung. Damit
eignet sich
der Versiche rungs schutz der spanischen Versicherung für einen Rückwanderer in die Schweiz v on vornherein nicht als Alternative zu einer schweizerischen Versicherung . Es liegt kein mit den Leistung en gemäss KVG vergleichbarer Versicherungsschutz vor (vgl. d azu zutreffende Ausführungen in : Urk. 2 S. 4 f.) . Nachdem damit bereits die erste der zwei kumulativ zu erfüllenden Befreiungsbedingunge n nicht erfüllt ist, kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesund heitszustandes und seines Alters nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnte. Unterlagen, welche belegen würden, dass die spanische Versicherung die Kosten für Behandlungen bei Krankheit oder Unfall in der Schweiz im Wesentlichen voll deckt, existieren nicht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die spanische Ver sicherung habe die Kosten für teils ernsthafte Erkrankungen zu 100 Prozent übernommen (Urk. 1), kann dies – gestützt auf die Versicherungsbestimmungen der spanischen Versicherung – lediglich in Spanien erbrachte Leistungen be treffen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerd eführer nicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden kann . Ein anderer Befreiungsgrund wird weder geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG) Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro