Sachverhalt
1.
X.___ hatte die von der Assura -Basis SA (nachfolgend: Assura ) ge führte obligatorische Grundversicherung mit Zuschrift vom 2 0. April 2018 aus serordentlich per sofort gekündigt ( Urk. 3). In der Folge hatte die Assura den Ver sicherten darauf hingewiesen, eine Kündigung sei nur ordentlich per Ende 2018 und erst nach Begleichung aller Ausstände und Nachweis einer Weiterversiche rung möglich. Nachdem der Versicherte im November 2019 gegenüber der Assura
wiederum geltend gemacht hatte, das Versicherungsverhältnis sei erloschen, er liess diese am 2 6. November 2019 eine Verfügung und hielt daran fest , dass eine Kündigung nicht möglich sei, da weiterhin Ausstände bestünden ( Urk. 2 S. 2) . Mit dem Einspracheentscheid vom 2 2. Januar 2020 wies die Assura die vom Versi cherten erhobene Einsprache gegen die Verfügung ab ( Urk. 2 S. 4 ) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. Januar 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3 0. Januar 2020 (der Post übergeben am 1 5. Februar 2020; Urk. 1 und dazu gehöriger Umschlag) Beschwerde. Er beantragte (1) die Krankenkassen police der Assura sei zu stornieren und der Vertrag rückwi rkend auf die Kündi gung vom 20. April 2018 zu beenden. (2) Alle seit der Kündigung des Ve rtrages ausgestellten Rechnungen , Verwaltungskosten etc. seien zu stornieren oder vom Staat zu bezahlen. (3) Die unrechtmässige Praxis der Krankenkassen, selbständig Rechtsvorschläge zu beseitigen, sei zu beenden. (4)
D ie Kosten des Betreibungs verfahrens und die Gerichtskosten seien abzuschreiben oder vom Staat zu bezah len . (5 ) Dieses Verfahren sei mit den laufenden Betreibungs- und Pfändungsver fahren zusammen zuschliessen. (6 ) Die Krankenversicherung sei für jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz aus St euergeldern zu finanzieren. Das Versiche rungsobligatorium sei zu beenden und d ie Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 des Bundes gesetzes ü ber die Krankenversicherung ( KVG ) seien anzupassen respektive auf zuheben ( Urk. 1 S. 1 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre am 1 6. November 2019 erlassene Verfügung, mit der sie die Gültigkeit der Kündigung der obligatorischen Grundversicherung verneint hatte , und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, seinen Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben. Auch läge n keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Befrei ungsgründe zu beachten seien. Der Beschwerdeführer sei daher auf die gesetzli chen Modalitäten einer ordentlichen Kündigung hingewiesen worden. Es existiere ein Verlustschein für nicht bezahlte Prämienforderungen der Monate Januar bis März 2017 und es seien auch im Jahr 2018 und 2019 Prämien nicht bezahlt wor den. Ebenso wenig sei bis dato eine Nachversicherungsbestätigung eingegangen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kündigung der obligatorischen Grund versicherung seien daher weder 2018 noch 2019 erfüllt gewesen. Eine Verletzung von
Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 14 (Dis kriminierungsverbot) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) liege nicht vor. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Versicherungswechsel beträfen alle Personen, die dem Versicherungsobligato rium unterstünden. Eine Diskriminierung sei somit nicht ersichtlich. Ebenso we nig sei ersichtlich, auf welche Weise das Privat- und Familienleben da durch miss achtet werde. Gegenstand des Einspracheentscheid es sei ausschliesslich die Kün digung der obligatorischen Grundversicherung. Die im Zusammenhang mit den Prämienausständen laufenden Verfahren seien Gegenstand eines separaten Ver fahrens ( Urk. 2 S. 1 f.). 1 .2
In seiner Beschwerde stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Krankenversicherungspolice bei der Beschwerdegegnerin sei aufzulösen, weil die Prämien nicht mehr bezahlbar seien und er im Übrigen auch keine Krankenver sicherung benötige. Falls der Staat verfüge, dass jede Person krankenversichert sein müsse, dann habe
auch der Staat die Versicherung für a lle Versicherten zu finanzieren. Andernfalls sei Art. 8 Abs. 2 EMRK
verletzt. Die Pflicht zu r Bezah lung zu hoher Prämien greife unzulässig in die Privatsphäre ein ( Urk. 1 S. 3). 1.3
Strittig und zu prüfen ist allein die Frage, wie es sich mit dem Versicherungsver hältnis des Beschwerdeführers zur Beschwerdegegnerin verhält. 2.
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertre terin versichern lassen ( Art. 3 Abs. 1 KVG ). Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln ( Art. 7 Abs. 1 KVG). Das Versicherungsverhält nis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mit geteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versi ch erungsschutzes versichert ist. Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist ( Art. 7 Abs. 5 KVG). In Abweichung von Artikel 7 KVG kann die versicherte Person den Versicherer nicht we chseln, solange sie ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Be treibungskosten nicht vollstä ndig bezahlt hat ( Art. 64a Abs. 6 KVG). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen Wohnsitz innerhal b der Schweiz. Somit ist d er Abschluss einer Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG für ihn
obligatorisch. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmekonstellatio nen , die eine Befreiung von der Versicherungspflicht rechtfertigen, regelt Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 ff. der Verordnung über die Krankenversi cherung (KVV). Keine dieser Voraussetzungen trifft auf den Beschwerdeführer zu.
Dies macht er auch nicht geltend. Er untersteht mithin dem Versicherungsobliga torium . 3.2
Die vom Beschwerdeführer als unzumutbar hoch bemängelte n P rämien ändern an der Versicherungspflicht nichts.
Gemäss Art. 61 KVG in Verbindung mit Art. 89 ff. KVV hat die versicherte Person die entsprechend den gesetzlichen Grundsätzen festgelegten Prämien zu entrichten. Diese Regelung ist zwingender Natur. Die Versicherten und nicht die öffentliche Hand haben für die Finanzie rung der obligatorischen Grundversicherung aufzukommen.
Die Prämienzah lungspflicht ist rechtsprechungsgemäss eine verwaltungsrechtliche Pflicht (BGE 125 V 266 E. 6c), welche die versicherte Person persönlich trifft ( Urteil des Bun de sgerichts K 112/05 vom 2. Februar 2006 E. 4.2.2). Daran haben sich die Be schwerdegegnerin wie auch das Gericht ohne Weiteres zu halten.
Im Übrige n ist
offen, in welchem Mass der Beschwerdeführer objektiv betrachtet durch die Prämienlast übermässig belastet wird. D er Beschwerdeführer machte zu seinen finanziellen Verhältnissen keinerlei Angaben. Zur Dämpfung der Prämien last sieht das Gesetz die Prämienverbilligung durch die Kantone vor ( Art. 65 KVG i n Verbindung mit
Art. 106 ff. KVV ). Es steht dem Beschwerdeführer frei, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Sodann machte der Beschwerdeführer nicht geltend, die in Rechnung gestellten Prämien hätten nicht den gesetzlichen Vor gaben e ntspro chen. 3 .3
Art. 8 Abs. 2 EMRK
benennt den Grundsatz, dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ( Art. 8 Abs. 1 EMRK) einer gesetzlichen Grundlage und eines den Eingriff re chtfertigenden öffentlichen Interesses bedarf. Der Beschwerdeführer mag sich aus seiner subjektiven Wahrnehmung durch das
Versicherungsobligatorium
und die damit verbundene Pflicht zur Bezahlung der Versicherungsprämien in seinem Privatleben beeinträchtigt fühlen. Indessen be ruhen die Versicherungspflicht und die Pflicht zur Bezahlung der Prämien auf einem Gese tz im formellen Sinne. Sodann ist eine auf der Solidarität der Wohn bevölkerung beruhende Gesundheitsversorgung klarerweise von übergeordnetem Interesse.
Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 EMRK liegt nicht vor, soweit diese Bestimmung im Zusammenhang mit dem Versicherungsobligatorium und der Prämienzahlungspflicht überhaupt einschlägig ist. 3.4
Unbestritten geblieben sind di e Darlegungen der Beschwerdegegnerin zur fehlen den Gültigkeit
der ausserordentlichen Kündigung vom 2 0. April 2018 aufgrund nicht beachteter gesetzlicher Fristen und Termine. Ebenso liess der Beschwerde führer unbestritten, dass zu diesem und auch zu späteren Zeitpunkten Prämien ausstände vorlagen. Weder war es somit möglich, per 2 0. April 2018 ausseror dentlich (vgl. Urk. 3) noch hernach zu einem anderen Termin ordentlich das Ver sicherungsverhältnis aufzulösen . Sowohl unter diesen Gesichtspunkten als auch unter den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Grün den ist der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin
nicht zu beanstan den. Die Beschwerde ,
das heisst die Beschwerdeanträge 1, 2 und 6 ,
ist offensicht lich unbegründet und daher abzuweisen.
Auf die Frage der Prämienausstände als solche ist
sodann nicht in diesem Ver fahren einzugehen . Das Quantitativ der Ausstände und das damit zusammenhän ge nde Betreibungsverfahren sind Gegenstand eines separaten Verwaltungsver fahrens (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 4). Auf die Beschwerdeanträge 3 und 4 (soweit dieser Antrag die Betreibungskosten betrifft) und auf den Antrag 5 ist demnach nicht einzutreten. Das mit dem Antrag 4 erfolgte Ersuchen, die Gerichtskosten seien abzuschreiben , erweist sich angesichts der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfah rens als gegenstandslos. 3.5
In Anwendung von § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) rechtfertigt sich in Anbetracht der offensichtlich aussichtslosen Be schwerde ein Entscheid ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Assura unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1-3 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___ hatte die von der Assura -Basis SA (nachfolgend: Assura ) ge führte obligatorische Grundversicherung mit Zuschrift vom 2 0. April 2018 aus serordentlich per sofort gekündigt ( Urk. 3). In der Folge hatte die Assura den Ver sicherten darauf hingewiesen, eine Kündigung sei nur ordentlich per Ende 2018 und erst nach Begleichung aller Ausstände und Nachweis einer Weiterversiche rung möglich. Nachdem der Versicherte im November 2019 gegenüber der Assura
wiederum geltend gemacht hatte, das Versicherungsverhältnis sei erloschen, er liess diese am 2 6. November 2019 eine Verfügung und hielt daran fest , dass eine Kündigung nicht möglich sei, da weiterhin Ausstände bestünden ( Urk.
E. 1.3 Strittig und zu prüfen ist allein die Frage, wie es sich mit dem Versicherungsver hältnis des Beschwerdeführers zur Beschwerdegegnerin verhält. 2.
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertre terin versichern lassen ( Art. 3 Abs. 1 KVG ). Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln ( Art. 7 Abs. 1 KVG). Das Versicherungsverhält nis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mit geteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versi ch erungsschutzes versichert ist. Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist ( Art. 7 Abs. 5 KVG). In Abweichung von Artikel 7 KVG kann die versicherte Person den Versicherer nicht we chseln, solange sie ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Be treibungskosten nicht vollstä ndig bezahlt hat ( Art. 64a Abs. 6 KVG). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen Wohnsitz innerhal b der Schweiz. Somit ist d er Abschluss einer Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG für ihn
obligatorisch. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmekonstellatio nen , die eine Befreiung von der Versicherungspflicht rechtfertigen, regelt Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 ff. der Verordnung über die Krankenversi cherung (KVV). Keine dieser Voraussetzungen trifft auf den Beschwerdeführer zu.
Dies macht er auch nicht geltend. Er untersteht mithin dem Versicherungsobliga torium . 3.2
Die vom Beschwerdeführer als unzumutbar hoch bemängelte n P rämien ändern an der Versicherungspflicht nichts.
Gemäss Art. 61 KVG in Verbindung mit Art. 89 ff. KVV hat die versicherte Person die entsprechend den gesetzlichen Grundsätzen festgelegten Prämien zu entrichten. Diese Regelung ist zwingender Natur. Die Versicherten und nicht die öffentliche Hand haben für die Finanzie rung der obligatorischen Grundversicherung aufzukommen.
Die Prämienzah lungspflicht ist rechtsprechungsgemäss eine verwaltungsrechtliche Pflicht (BGE 125 V 266 E. 6c), welche die versicherte Person persönlich trifft ( Urteil des Bun de sgerichts K 112/05 vom 2. Februar 2006 E. 4.2.2). Daran haben sich die Be schwerdegegnerin wie auch das Gericht ohne Weiteres zu halten.
Im Übrige n ist
offen, in welchem Mass der Beschwerdeführer objektiv betrachtet durch die Prämienlast übermässig belastet wird. D er Beschwerdeführer machte zu seinen finanziellen Verhältnissen keinerlei Angaben. Zur Dämpfung der Prämien last sieht das Gesetz die Prämienverbilligung durch die Kantone vor ( Art. 65 KVG i n Verbindung mit
Art. 106 ff. KVV ). Es steht dem Beschwerdeführer frei, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Sodann machte der Beschwerdeführer nicht geltend, die in Rechnung gestellten Prämien hätten nicht den gesetzlichen Vor gaben e ntspro chen. 3 .3
Art.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. Januar 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3 0. Januar 2020 (der Post übergeben am 1 5. Februar 2020; Urk. 1 und dazu gehöriger Umschlag) Beschwerde. Er beantragte (1) die Krankenkassen police der Assura sei zu stornieren und der Vertrag rückwi rkend auf die Kündi gung vom 20. April 2018 zu beenden. (2) Alle seit der Kündigung des Ve rtrages ausgestellten Rechnungen , Verwaltungskosten etc. seien zu stornieren oder vom Staat zu bezahlen. (3) Die unrechtmässige Praxis der Krankenkassen, selbständig Rechtsvorschläge zu beseitigen, sei zu beenden. (4)
D ie Kosten des Betreibungs verfahrens und die Gerichtskosten seien abzuschreiben oder vom Staat zu bezah len . (5 ) Dieses Verfahren sei mit den laufenden Betreibungs- und Pfändungsver fahren zusammen zuschliessen. (6 ) Die Krankenversicherung sei für jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz aus St euergeldern zu finanzieren. Das Versiche rungsobligatorium sei zu beenden und d ie Art.
E. 5 Abs. 3 und Art.
E. 7 des Bundes gesetzes ü ber die Krankenversicherung ( KVG ) seien anzupassen respektive auf zuheben ( Urk. 1 S. 1 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre am 1 6. November 2019 erlassene Verfügung, mit der sie die Gültigkeit der Kündigung der obligatorischen Grundversicherung verneint hatte , und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, seinen Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben. Auch läge n keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Befrei ungsgründe zu beachten seien. Der Beschwerdeführer sei daher auf die gesetzli chen Modalitäten einer ordentlichen Kündigung hingewiesen worden. Es existiere ein Verlustschein für nicht bezahlte Prämienforderungen der Monate Januar bis März 2017 und es seien auch im Jahr 2018 und 2019 Prämien nicht bezahlt wor den. Ebenso wenig sei bis dato eine Nachversicherungsbestätigung eingegangen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kündigung der obligatorischen Grund versicherung seien daher weder 2018 noch 2019 erfüllt gewesen. Eine Verletzung von
Art.
E. 8 Abs. 2 EMRK liegt nicht vor, soweit diese Bestimmung im Zusammenhang mit dem Versicherungsobligatorium und der Prämienzahlungspflicht überhaupt einschlägig ist. 3.4
Unbestritten geblieben sind di e Darlegungen der Beschwerdegegnerin zur fehlen den Gültigkeit
der ausserordentlichen Kündigung vom 2 0. April 2018 aufgrund nicht beachteter gesetzlicher Fristen und Termine. Ebenso liess der Beschwerde führer unbestritten, dass zu diesem und auch zu späteren Zeitpunkten Prämien ausstände vorlagen. Weder war es somit möglich, per 2 0. April 2018 ausseror dentlich (vgl. Urk. 3) noch hernach zu einem anderen Termin ordentlich das Ver sicherungsverhältnis aufzulösen . Sowohl unter diesen Gesichtspunkten als auch unter den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Grün den ist der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin
nicht zu beanstan den. Die Beschwerde ,
das heisst die Beschwerdeanträge 1, 2 und 6 ,
ist offensicht lich unbegründet und daher abzuweisen.
Auf die Frage der Prämienausstände als solche ist
sodann nicht in diesem Ver fahren einzugehen . Das Quantitativ der Ausstände und das damit zusammenhän ge nde Betreibungsverfahren sind Gegenstand eines separaten Verwaltungsver fahrens (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 4). Auf die Beschwerdeanträge 3 und 4 (soweit dieser Antrag die Betreibungskosten betrifft) und auf den Antrag 5 ist demnach nicht einzutreten. Das mit dem Antrag 4 erfolgte Ersuchen, die Gerichtskosten seien abzuschreiben , erweist sich angesichts der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfah rens als gegenstandslos. 3.5
In Anwendung von § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) rechtfertigt sich in Anbetracht der offensichtlich aussichtslosen Be schwerde ein Entscheid ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Assura unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1-3 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2020.00014
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 1 2. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Assura -Basis SA Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Assura Case postale 7, 1052 Le Mont - sur -Lausanne Sachverhalt : 1.
X.___ hatte die von der Assura -Basis SA (nachfolgend: Assura ) ge führte obligatorische Grundversicherung mit Zuschrift vom 2 0. April 2018 aus serordentlich per sofort gekündigt ( Urk. 3). In der Folge hatte die Assura den Ver sicherten darauf hingewiesen, eine Kündigung sei nur ordentlich per Ende 2018 und erst nach Begleichung aller Ausstände und Nachweis einer Weiterversiche rung möglich. Nachdem der Versicherte im November 2019 gegenüber der Assura
wiederum geltend gemacht hatte, das Versicherungsverhältnis sei erloschen, er liess diese am 2 6. November 2019 eine Verfügung und hielt daran fest , dass eine Kündigung nicht möglich sei, da weiterhin Ausstände bestünden ( Urk. 2 S. 2) . Mit dem Einspracheentscheid vom 2 2. Januar 2020 wies die Assura die vom Versi cherten erhobene Einsprache gegen die Verfügung ab ( Urk. 2 S. 4 ) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. Januar 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3 0. Januar 2020 (der Post übergeben am 1 5. Februar 2020; Urk. 1 und dazu gehöriger Umschlag) Beschwerde. Er beantragte (1) die Krankenkassen police der Assura sei zu stornieren und der Vertrag rückwi rkend auf die Kündi gung vom 20. April 2018 zu beenden. (2) Alle seit der Kündigung des Ve rtrages ausgestellten Rechnungen , Verwaltungskosten etc. seien zu stornieren oder vom Staat zu bezahlen. (3) Die unrechtmässige Praxis der Krankenkassen, selbständig Rechtsvorschläge zu beseitigen, sei zu beenden. (4)
D ie Kosten des Betreibungs verfahrens und die Gerichtskosten seien abzuschreiben oder vom Staat zu bezah len . (5 ) Dieses Verfahren sei mit den laufenden Betreibungs- und Pfändungsver fahren zusammen zuschliessen. (6 ) Die Krankenversicherung sei für jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz aus St euergeldern zu finanzieren. Das Versiche rungsobligatorium sei zu beenden und d ie Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 des Bundes gesetzes ü ber die Krankenversicherung ( KVG ) seien anzupassen respektive auf zuheben ( Urk. 1 S. 1 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre am 1 6. November 2019 erlassene Verfügung, mit der sie die Gültigkeit der Kündigung der obligatorischen Grundversicherung verneint hatte , und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, seinen Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben. Auch läge n keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Befrei ungsgründe zu beachten seien. Der Beschwerdeführer sei daher auf die gesetzli chen Modalitäten einer ordentlichen Kündigung hingewiesen worden. Es existiere ein Verlustschein für nicht bezahlte Prämienforderungen der Monate Januar bis März 2017 und es seien auch im Jahr 2018 und 2019 Prämien nicht bezahlt wor den. Ebenso wenig sei bis dato eine Nachversicherungsbestätigung eingegangen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kündigung der obligatorischen Grund versicherung seien daher weder 2018 noch 2019 erfüllt gewesen. Eine Verletzung von
Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 14 (Dis kriminierungsverbot) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) liege nicht vor. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Versicherungswechsel beträfen alle Personen, die dem Versicherungsobligato rium unterstünden. Eine Diskriminierung sei somit nicht ersichtlich. Ebenso we nig sei ersichtlich, auf welche Weise das Privat- und Familienleben da durch miss achtet werde. Gegenstand des Einspracheentscheid es sei ausschliesslich die Kün digung der obligatorischen Grundversicherung. Die im Zusammenhang mit den Prämienausständen laufenden Verfahren seien Gegenstand eines separaten Ver fahrens ( Urk. 2 S. 1 f.). 1 .2
In seiner Beschwerde stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Krankenversicherungspolice bei der Beschwerdegegnerin sei aufzulösen, weil die Prämien nicht mehr bezahlbar seien und er im Übrigen auch keine Krankenver sicherung benötige. Falls der Staat verfüge, dass jede Person krankenversichert sein müsse, dann habe
auch der Staat die Versicherung für a lle Versicherten zu finanzieren. Andernfalls sei Art. 8 Abs. 2 EMRK
verletzt. Die Pflicht zu r Bezah lung zu hoher Prämien greife unzulässig in die Privatsphäre ein ( Urk. 1 S. 3). 1.3
Strittig und zu prüfen ist allein die Frage, wie es sich mit dem Versicherungsver hältnis des Beschwerdeführers zur Beschwerdegegnerin verhält. 2.
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertre terin versichern lassen ( Art. 3 Abs. 1 KVG ). Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln ( Art. 7 Abs. 1 KVG). Das Versicherungsverhält nis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mit geteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versi ch erungsschutzes versichert ist. Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist ( Art. 7 Abs. 5 KVG). In Abweichung von Artikel 7 KVG kann die versicherte Person den Versicherer nicht we chseln, solange sie ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Be treibungskosten nicht vollstä ndig bezahlt hat ( Art. 64a Abs. 6 KVG). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen Wohnsitz innerhal b der Schweiz. Somit ist d er Abschluss einer Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG für ihn
obligatorisch. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmekonstellatio nen , die eine Befreiung von der Versicherungspflicht rechtfertigen, regelt Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 ff. der Verordnung über die Krankenversi cherung (KVV). Keine dieser Voraussetzungen trifft auf den Beschwerdeführer zu.
Dies macht er auch nicht geltend. Er untersteht mithin dem Versicherungsobliga torium . 3.2
Die vom Beschwerdeführer als unzumutbar hoch bemängelte n P rämien ändern an der Versicherungspflicht nichts.
Gemäss Art. 61 KVG in Verbindung mit Art. 89 ff. KVV hat die versicherte Person die entsprechend den gesetzlichen Grundsätzen festgelegten Prämien zu entrichten. Diese Regelung ist zwingender Natur. Die Versicherten und nicht die öffentliche Hand haben für die Finanzie rung der obligatorischen Grundversicherung aufzukommen.
Die Prämienzah lungspflicht ist rechtsprechungsgemäss eine verwaltungsrechtliche Pflicht (BGE 125 V 266 E. 6c), welche die versicherte Person persönlich trifft ( Urteil des Bun de sgerichts K 112/05 vom 2. Februar 2006 E. 4.2.2). Daran haben sich die Be schwerdegegnerin wie auch das Gericht ohne Weiteres zu halten.
Im Übrige n ist
offen, in welchem Mass der Beschwerdeführer objektiv betrachtet durch die Prämienlast übermässig belastet wird. D er Beschwerdeführer machte zu seinen finanziellen Verhältnissen keinerlei Angaben. Zur Dämpfung der Prämien last sieht das Gesetz die Prämienverbilligung durch die Kantone vor ( Art. 65 KVG i n Verbindung mit
Art. 106 ff. KVV ). Es steht dem Beschwerdeführer frei, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Sodann machte der Beschwerdeführer nicht geltend, die in Rechnung gestellten Prämien hätten nicht den gesetzlichen Vor gaben e ntspro chen. 3 .3
Art. 8 Abs. 2 EMRK
benennt den Grundsatz, dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ( Art. 8 Abs. 1 EMRK) einer gesetzlichen Grundlage und eines den Eingriff re chtfertigenden öffentlichen Interesses bedarf. Der Beschwerdeführer mag sich aus seiner subjektiven Wahrnehmung durch das
Versicherungsobligatorium
und die damit verbundene Pflicht zur Bezahlung der Versicherungsprämien in seinem Privatleben beeinträchtigt fühlen. Indessen be ruhen die Versicherungspflicht und die Pflicht zur Bezahlung der Prämien auf einem Gese tz im formellen Sinne. Sodann ist eine auf der Solidarität der Wohn bevölkerung beruhende Gesundheitsversorgung klarerweise von übergeordnetem Interesse.
Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 EMRK liegt nicht vor, soweit diese Bestimmung im Zusammenhang mit dem Versicherungsobligatorium und der Prämienzahlungspflicht überhaupt einschlägig ist. 3.4
Unbestritten geblieben sind di e Darlegungen der Beschwerdegegnerin zur fehlen den Gültigkeit
der ausserordentlichen Kündigung vom 2 0. April 2018 aufgrund nicht beachteter gesetzlicher Fristen und Termine. Ebenso liess der Beschwerde führer unbestritten, dass zu diesem und auch zu späteren Zeitpunkten Prämien ausstände vorlagen. Weder war es somit möglich, per 2 0. April 2018 ausseror dentlich (vgl. Urk. 3) noch hernach zu einem anderen Termin ordentlich das Ver sicherungsverhältnis aufzulösen . Sowohl unter diesen Gesichtspunkten als auch unter den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Grün den ist der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin
nicht zu beanstan den. Die Beschwerde ,
das heisst die Beschwerdeanträge 1, 2 und 6 ,
ist offensicht lich unbegründet und daher abzuweisen.
Auf die Frage der Prämienausstände als solche ist
sodann nicht in diesem Ver fahren einzugehen . Das Quantitativ der Ausstände und das damit zusammenhän ge nde Betreibungsverfahren sind Gegenstand eines separaten Verwaltungsver fahrens (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 4). Auf die Beschwerdeanträge 3 und 4 (soweit dieser Antrag die Betreibungskosten betrifft) und auf den Antrag 5 ist demnach nicht einzutreten. Das mit dem Antrag 4 erfolgte Ersuchen, die Gerichtskosten seien abzuschreiben , erweist sich angesichts der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfah rens als gegenstandslos. 3.5
In Anwendung von § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) rechtfertigt sich in Anbetracht der offensichtlich aussichtslosen Be schwerde ein Entscheid ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Assura unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1-3 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm