opencaselaw.ch

KV.2019.00057

Zuweisung einer in der Schweiz erwerbstätigen deutschen Staatsangehörigen zu einem schweizerischen Krankenversicherer nach Ablauf der dreimonatigen Frist, einer Krankenversicherung beizutreten, zu Recht erfolgt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-06-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1993 , nahm , g emäss ihren Angaben (Urk. 3/16), am 1 5. Dezember 2018 in der Stadt Y.___ Wohnsitz . Anschlies send na hm sie am 3. Januar 2019 eine Erwerbstätigkeit in der S chweiz auf . Am 1 8. März (Urk. 9/1), 5. ( Urk. 9/2) und 2 5. April 2019 ( Urk. 9/3) forderte die Ein wohnerkontrolle der Stadt Y.___ beziehungsweise die Stadt Y.___ , Soziale Dienste, die Versicherte auf, ihr einen Versicherungsnachweis einer schweizerischen Krankenversicherung zukommen zu lassen. Nachdem die Versi cherte diesen Aufforderungen nicht nachgekommen war, wies sie die Stadt Y.___ , Soziale Dienste, m it Verfügung vom 1 6. Mai 2019 (Urk. 9/4/3-4 ) per 1. Juni 2019 der ÖKK Krankenversicherung zu. Die von der Versicherten am 2 4. Mai 2019 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/5/1) wies die Stadt Y.___ , Soziale Dienste, mit Entscheid vom 4. Juni 2019 ( Urk. 9/6 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 7. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss dessen Auf he bung und machte geltend, dass sie sich stattdessen bei der SWICA Kranken ver siche rung krankenversichern wolle .

Mit Beschwerde ant wort vom 2 0. August 2019 (Urk. 8 ) beantragte die Stadt Y.___ , Soziale Dienste, die Abweisung der Beschwerde ( S. 1), wovon der Beschwer deführerin am 2 7. August 2019 ( Urk.

11) Kenntnis gegeben wurde. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 ( Urk.

12) reichte die Stadt Y.___ , Soziale Dienste, ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2 5. September 2019 ( Urk.

13) ein, wovon der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni

1999 zwischen der Schweize ri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Fre izügigkeit (Freizügigkeitsab kom men; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ( « Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit » ) FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspar teien unter einander insbesondere die VO 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem ber 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten ge meinschafts recht lichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). 1. 2

Die VO 883/2004, welche unter anderem für Rechtsvor schriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft betreffen, gilt , enthält in Kapitel 1 des Titels III besondere Vor s chriften für diese Leis tungs art. Der Titel II VO 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsre geln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der an wend baren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 138 V 258 E.

4.2

mit Hinweis). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitneh mende das Be schäftigungslandprinzip (Art. 11 Abs. 3 lit. a der VO 883/2004 ; BGE 136 V 244 E. 3.2.1 S. 247). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführer in als eine seit dem 1 5. Dezember 2018 in der Schweiz wohnhafte, deutsche Staatsangehörige inner halb einer Frist von 3 Monaten sei t der Einreise in die Schweiz eine obligatorische Krankenversicherung in der Sc hweiz hätte abschliessen müssen. Nachdem es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, innerhalb dieser Frist eine Krankenver si cherung abzuschliessen, sei daher zu Recht eine Zwangszuweisung zur Kranken versicherung ÖKK angeordnet worden. 2.2

Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass sie in persönlichem Kontakt mit verschiedenen Krankenversicherern gestanden sei, und dass sie am 1 4. Mai 2019 eine Offerte der SWICA Krankenversicherung für e inen Beitritt zur Versi cherung unterzeichnet habe ( Urk. 1 S. 1). 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland ist und am 1 5. Dezember 201 8 in der Schweiz Wohnsitz nahm (vgl. Aktennotiz vom 2 0. April 2020; Urk. 15). V on

der Be schwerdeführerin wird der Wohnsitz in der Schweiz nicht bestritten. In dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Versicherungsantrag vom 8. Mai 2019 ( Urk. 3/6) gab die Beschwerdeführerin vielmehr ausdrücklich an, dass sie am 1 5. Dezember 201 8 in die Schweiz eingereist sei, und dass sie am 3. Januar 20 19 eine unbefristete Erwerbstätigkeit als Zoll deklarantin bei der Z.___ be ziehungsweise der A.___ in B.___ aufgenommen habe. 3.2

In persön li cher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland und damit Staatsangehörige eines Vertragsstaats des FZA ist, für welche n die Rechtsvor schriften eines oder mehrerer Mitglied staaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der VO 883/2004 gelten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit, da sich der Geltungsbereich der VO 883/2004 unter anderem auf Leistungen bei Krank heit und Mutterschaft bezieht (Art. 3 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 ). Da die Be schwerdeführerin (ausschliesslich) in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübte, war sie gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. VO  883/2004 ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz den schweizerischen Rechtsv orschriften zur Krankenversicherung unterstellt. 4. 4.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Mona ten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kranken pflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzli chen Vertre terin versichern lassen, wobei sie gemäss Art. 4 KVG unter den Versicherern , die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen kann. 4.2

In Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) wird kon kretisiert, dass sich Ausländer und Ausländer innen mit einer Niederlassungs bewilligung oder einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthalts bewilligung gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a oder f KVV sich innert drei Monaten seit der Anmeldung bei der zuständigen schweizerischen Einwohnerkontrolle zu versichern haben, wobei die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt im Zeitpunkt der einwohneramtlichen Anmeldung des Aufenthalts beginnt . 4.3

Nach Art. 6 Abs. 1 KVG obliegt es den Kantonen, für die Einhaltung der Versi cherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versiche rungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG). Bei verspäte tem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KVG). 4.4

Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es grund sätzlich den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Per so nen zu sorgen, und Personen, die dieser Obliegenheit nicht nach kommen, einem Versiche rer zuzuweisen. Der Regierungsrat kann diese Auf gabe für bestimmte Personen gruppen der Direktion übertragen (§ 3 Abs. 3 EG KVG). 4 .5

Gemäss § 26 EG KVG richtet sich das verwaltungsinterne (kantonale) Ver fahren bei der Zutei lung zu einem Versicherer nach dem Bundesgesetz über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gegen Einsprache ent schei de betreffend Zuteilung zu einem Kranken versiche rer im Sinne von § 3 Abs. 1 EG KVG kann beim hiesigen Gericht Be schwerde erhoben werden (§ 27 EG KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG), wobei gemäss § 28 EG KVG Rechtsmitteln gegen die Zuteilung keine aufschiebende Wirkung zukommt. 5. 5.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Einwohnerkontrolle der Stadt Y.___ beziehungsweise die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach deren Einreise in die Schweiz am 1 5. Dezember 2018 und nach ihrer Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Y.___ am 1 8. März ( Urk. 9/1), 5. ( Urk. 9/2) und 2 5. April 2019 ( Urk. 9/3) auf forderte , sich bei einem schweizerischen Kran ken versicherer gemäss dem KVG gegen Krankheit versichern und ihr einen Ver sicherungsnachweis zukommen zu lassen. Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, die erwähnten Schreiben

erhalten zu haben (vgl. Urk. 3/1-2). Die Beschwerdeführerin ist denn auch nicht untätig geblieben und hat verschiedene Offerten bei schweizerischen Krankenversicherern eingeholt ( Urk. 3/3-6). 5.2

Am 8. Mai 2019 hat die Beschwerdeführerin sodann das ihr von der SWICA Krankenversicherung zugestellte Formular «Versicherungsantrag» unterzeichnet und der SWICA Krankenversicherung zurückgesandt ( Urk. 3/6). Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular traf am 1 4. M ai 2019 bei de r SWICA Kran ken versicherung ein ( Urk. 3/6, Eingangsstempel). In der Folge forderte die SWICA Krankenversicherung die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 6. Mai 2019 ( Urk. 3/7) auf, verschiedene ergänzende Unterlagen einzureichen, damit ihr

Ver sicherungsantrag überprüft werden könne . Gleichentags erliess die Beschwerde gegnerin indes die Verfügung betreffend Zuweisung der Beschwerdeführerin an die ÖKK Krankenversicherung ( Urk. 3/8 = Urk. 9/4/3-4 ). 6. 6.1

Nach Gesagtem steht einerseits fest, dass die Beschwerdeführerin der ihr gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 KVV obliegenden Pflicht, sich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz vom 1 5. Dezember 201 8 und mithin bis spätestens am 1 5. März 20 19 in der Schweiz für Kranken pflege versichern zu lassen , nicht nachgekommen ist . Ande rerseits steht fest, dass es bis zum Zeitpunkt des Erlass es der Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 1 6. Mai 2019 betreffend Zuweisung ( Urk. 9/4/3-4) noch nicht zu einem Vertragsabschluss zwischen der Beschwerdeführerin und einer schweizerischen Krankenversicherung gekommen ist . Denn obwohl die Be schwer deführerin das entsprechende Antragsformular für einen Beitritt zur SWICA Krankenversicherung bereits am 8. Mai 2019 unterzeichnete hatte, kam ein Ver trag mit dieser bis zum 1 6. Mai 2019 nicht zustande. Vielmehr forderte die SWICA Krankenversicherung die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 6. Mai 2019 ( Urk. 3/7) auf , ergänzende Unterlagen einzureichen ,

damit ihr Versicherungs an trag überprüft werden könne.

Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin bis am 1 6. Mai 2019 weder einen Vertrag für eine Krankenversicherung in der Schweiz abgeschlossen hat, noch dass ihr zu diesem Zeitpunkt ein Vertrags ab schluss durch einen Krankenversicherer bereits verbindlich zugesichert worden wäre. 6.2

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwer d eführerin mit Verfügung vom 1 6. Mai 2019 ( Urk. 9/4/3-4) sowie mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 ( Urk. 2) per 1. Juni 2019 einem in der Schweiz, am Wohnort der Beschwerdeführer in tätigen Kranken ver sicherer, nämlich der ÖKK , zur Krankenversicherung zugewiesen hat.

Mithin ist die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 erhobene Be schwerde abzuweisen. D as

Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Stadt Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 6. Mai 2019 (Urk. 9/4/3-4 ) per 1. Juni 2019 der ÖKK Krankenversicherung zu. Die von der Versicherten am 2 4. Mai 2019 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/5/1) wies die Stadt Y.___ , Soziale Dienste, mit Entscheid vom 4. Juni 2019 ( Urk. 9/6 = Urk.

2) ab.

E. 2 Die VO 883/2004, welche unter anderem für Rechtsvor schriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft betreffen, gilt , enthält in Kapitel 1 des Titels III besondere Vor s chriften für diese Leis tungs art. Der Titel II VO 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsre geln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der an wend baren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 138 V 258 E.

4.2

mit Hinweis). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitneh mende das Be schäftigungslandprinzip (Art. 11 Abs. 3 lit. a der VO 883/2004 ; BGE 136 V 244 E. 3.2.1 S. 247).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführer in als eine seit dem 1 5. Dezember 2018 in der Schweiz wohnhafte, deutsche Staatsangehörige inner halb einer Frist von 3 Monaten sei t der Einreise in die Schweiz eine obligatorische Krankenversicherung in der Sc hweiz hätte abschliessen müssen. Nachdem es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, innerhalb dieser Frist eine Krankenver si cherung abzuschliessen, sei daher zu Recht eine Zwangszuweisung zur Kranken versicherung ÖKK angeordnet worden.

E. 2.2 Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass sie in persönlichem Kontakt mit verschiedenen Krankenversicherern gestanden sei, und dass sie am 1 4. Mai 2019 eine Offerte der SWICA Krankenversicherung für e inen Beitritt zur Versi cherung unterzeichnet habe ( Urk. 1 S. 1).

E. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland ist und am 1 5. Dezember 201

E. 3.2 In persön li cher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland und damit Staatsangehörige eines Vertragsstaats des FZA ist, für welche n die Rechtsvor schriften eines oder mehrerer Mitglied staaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der VO 883/2004 gelten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit, da sich der Geltungsbereich der VO 883/2004 unter anderem auf Leistungen bei Krank heit und Mutterschaft bezieht (Art. 3 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 ). Da die Be schwerdeführerin (ausschliesslich) in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübte, war sie gemäss Art.

E. 8 in die Schweiz eingereist sei, und dass sie am 3. Januar 20 19 eine unbefristete Erwerbstätigkeit als Zoll deklarantin bei der Z.___ be ziehungsweise der A.___ in B.___ aufgenommen habe.

E. 11 Abs. 3 lit. VO  883/2004 ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz den schweizerischen Rechtsv orschriften zur Krankenversicherung unterstellt. 4. 4.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Mona ten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kranken pflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzli chen Vertre terin versichern lassen, wobei sie gemäss Art. 4 KVG unter den Versicherern , die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen kann. 4.2

In Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) wird kon kretisiert, dass sich Ausländer und Ausländer innen mit einer Niederlassungs bewilligung oder einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthalts bewilligung gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a oder f KVV sich innert drei Monaten seit der Anmeldung bei der zuständigen schweizerischen Einwohnerkontrolle zu versichern haben, wobei die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt im Zeitpunkt der einwohneramtlichen Anmeldung des Aufenthalts beginnt . 4.3

Nach Art. 6 Abs. 1 KVG obliegt es den Kantonen, für die Einhaltung der Versi cherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versiche rungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG). Bei verspäte tem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KVG). 4.4

Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es grund sätzlich den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Per so nen zu sorgen, und Personen, die dieser Obliegenheit nicht nach kommen, einem Versiche rer zuzuweisen. Der Regierungsrat kann diese Auf gabe für bestimmte Personen gruppen der Direktion übertragen (§ 3 Abs. 3 EG KVG). 4 .5

Gemäss § 26 EG KVG richtet sich das verwaltungsinterne (kantonale) Ver fahren bei der Zutei lung zu einem Versicherer nach dem Bundesgesetz über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gegen Einsprache ent schei de betreffend Zuteilung zu einem Kranken versiche rer im Sinne von § 3 Abs. 1 EG KVG kann beim hiesigen Gericht Be schwerde erhoben werden (§ 27 EG KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG), wobei gemäss § 28 EG KVG Rechtsmitteln gegen die Zuteilung keine aufschiebende Wirkung zukommt. 5. 5.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Einwohnerkontrolle der Stadt Y.___ beziehungsweise die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach deren Einreise in die Schweiz am 1 5. Dezember 2018 und nach ihrer Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Y.___ am 1 8. März ( Urk. 9/1), 5. ( Urk. 9/2) und 2 5. April 2019 ( Urk. 9/3) auf forderte , sich bei einem schweizerischen Kran ken versicherer gemäss dem KVG gegen Krankheit versichern und ihr einen Ver sicherungsnachweis zukommen zu lassen. Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, die erwähnten Schreiben

erhalten zu haben (vgl. Urk. 3/1-2). Die Beschwerdeführerin ist denn auch nicht untätig geblieben und hat verschiedene Offerten bei schweizerischen Krankenversicherern eingeholt ( Urk. 3/3-6). 5.2

Am 8. Mai 2019 hat die Beschwerdeführerin sodann das ihr von der SWICA Krankenversicherung zugestellte Formular «Versicherungsantrag» unterzeichnet und der SWICA Krankenversicherung zurückgesandt ( Urk. 3/6). Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular traf am 1 4. M ai 2019 bei de r SWICA Kran ken versicherung ein ( Urk. 3/6, Eingangsstempel). In der Folge forderte die SWICA Krankenversicherung die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 6. Mai 2019 ( Urk. 3/7) auf, verschiedene ergänzende Unterlagen einzureichen, damit ihr

Ver sicherungsantrag überprüft werden könne . Gleichentags erliess die Beschwerde gegnerin indes die Verfügung betreffend Zuweisung der Beschwerdeführerin an die ÖKK Krankenversicherung ( Urk. 3/8 = Urk. 9/4/3-4 ). 6. 6.1

Nach Gesagtem steht einerseits fest, dass die Beschwerdeführerin der ihr gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 KVV obliegenden Pflicht, sich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz vom 1 5. Dezember 201 8 und mithin bis spätestens am 1 5. März 20 19 in der Schweiz für Kranken pflege versichern zu lassen , nicht nachgekommen ist . Ande rerseits steht fest, dass es bis zum Zeitpunkt des Erlass es der Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 1 6. Mai 2019 betreffend Zuweisung ( Urk. 9/4/3-4) noch nicht zu einem Vertragsabschluss zwischen der Beschwerdeführerin und einer schweizerischen Krankenversicherung gekommen ist . Denn obwohl die Be schwer deführerin das entsprechende Antragsformular für einen Beitritt zur SWICA Krankenversicherung bereits am 8. Mai 2019 unterzeichnete hatte, kam ein Ver trag mit dieser bis zum 1 6. Mai 2019 nicht zustande. Vielmehr forderte die SWICA Krankenversicherung die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 6. Mai 2019 ( Urk. 3/7) auf , ergänzende Unterlagen einzureichen ,

damit ihr Versicherungs an trag überprüft werden könne.

Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin bis am 1 6. Mai 2019 weder einen Vertrag für eine Krankenversicherung in der Schweiz abgeschlossen hat, noch dass ihr zu diesem Zeitpunkt ein Vertrags ab schluss durch einen Krankenversicherer bereits verbindlich zugesichert worden wäre. 6.2

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwer d eführerin mit Verfügung vom 1 6. Mai 2019 ( Urk. 9/4/3-4) sowie mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 ( Urk. 2) per 1. Juni 2019 einem in der Schweiz, am Wohnort der Beschwerdeführer in tätigen Kranken ver sicherer, nämlich der ÖKK , zur Krankenversicherung zugewiesen hat.

Mithin ist die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 erhobene Be schwerde abzuweisen. D as

Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 15 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2019.00057

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 1 1. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Y.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt:

1.

X.___ , geboren 1993 , nahm , g emäss ihren Angaben (Urk. 3/16), am 1 5. Dezember 2018 in der Stadt Y.___ Wohnsitz . Anschlies send na hm sie am 3. Januar 2019 eine Erwerbstätigkeit in der S chweiz auf . Am 1 8. März (Urk. 9/1), 5. ( Urk. 9/2) und 2 5. April 2019 ( Urk. 9/3) forderte die Ein wohnerkontrolle der Stadt Y.___ beziehungsweise die Stadt Y.___ , Soziale Dienste, die Versicherte auf, ihr einen Versicherungsnachweis einer schweizerischen Krankenversicherung zukommen zu lassen. Nachdem die Versi cherte diesen Aufforderungen nicht nachgekommen war, wies sie die Stadt Y.___ , Soziale Dienste, m it Verfügung vom 1 6. Mai 2019 (Urk. 9/4/3-4 ) per 1. Juni 2019 der ÖKK Krankenversicherung zu. Die von der Versicherten am 2 4. Mai 2019 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/5/1) wies die Stadt Y.___ , Soziale Dienste, mit Entscheid vom 4. Juni 2019 ( Urk. 9/6 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 7. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss dessen Auf he bung und machte geltend, dass sie sich stattdessen bei der SWICA Kranken ver siche rung krankenversichern wolle .

Mit Beschwerde ant wort vom 2 0. August 2019 (Urk. 8 ) beantragte die Stadt Y.___ , Soziale Dienste, die Abweisung der Beschwerde ( S. 1), wovon der Beschwer deführerin am 2 7. August 2019 ( Urk.

11) Kenntnis gegeben wurde. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 ( Urk.

12) reichte die Stadt Y.___ , Soziale Dienste, ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2 5. September 2019 ( Urk.

13) ein, wovon der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni

1999 zwischen der Schweize ri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Fre izügigkeit (Freizügigkeitsab kom men; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ( « Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit » ) FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspar teien unter einander insbesondere die VO 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem ber 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten ge meinschafts recht lichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). 1. 2

Die VO 883/2004, welche unter anderem für Rechtsvor schriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft betreffen, gilt , enthält in Kapitel 1 des Titels III besondere Vor s chriften für diese Leis tungs art. Der Titel II VO 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsre geln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der an wend baren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 138 V 258 E.

4.2

mit Hinweis). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitneh mende das Be schäftigungslandprinzip (Art. 11 Abs. 3 lit. a der VO 883/2004 ; BGE 136 V 244 E. 3.2.1 S. 247). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführer in als eine seit dem 1 5. Dezember 2018 in der Schweiz wohnhafte, deutsche Staatsangehörige inner halb einer Frist von 3 Monaten sei t der Einreise in die Schweiz eine obligatorische Krankenversicherung in der Sc hweiz hätte abschliessen müssen. Nachdem es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, innerhalb dieser Frist eine Krankenver si cherung abzuschliessen, sei daher zu Recht eine Zwangszuweisung zur Kranken versicherung ÖKK angeordnet worden. 2.2

Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass sie in persönlichem Kontakt mit verschiedenen Krankenversicherern gestanden sei, und dass sie am 1 4. Mai 2019 eine Offerte der SWICA Krankenversicherung für e inen Beitritt zur Versi cherung unterzeichnet habe ( Urk. 1 S. 1). 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland ist und am 1 5. Dezember 201 8 in der Schweiz Wohnsitz nahm (vgl. Aktennotiz vom 2 0. April 2020; Urk. 15). V on

der Be schwerdeführerin wird der Wohnsitz in der Schweiz nicht bestritten. In dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Versicherungsantrag vom 8. Mai 2019 ( Urk. 3/6) gab die Beschwerdeführerin vielmehr ausdrücklich an, dass sie am 1 5. Dezember 201 8 in die Schweiz eingereist sei, und dass sie am 3. Januar 20 19 eine unbefristete Erwerbstätigkeit als Zoll deklarantin bei der Z.___ be ziehungsweise der A.___ in B.___ aufgenommen habe. 3.2

In persön li cher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland und damit Staatsangehörige eines Vertragsstaats des FZA ist, für welche n die Rechtsvor schriften eines oder mehrerer Mitglied staaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der VO 883/2004 gelten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit, da sich der Geltungsbereich der VO 883/2004 unter anderem auf Leistungen bei Krank heit und Mutterschaft bezieht (Art. 3 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 ). Da die Be schwerdeführerin (ausschliesslich) in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübte, war sie gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. VO  883/2004 ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz den schweizerischen Rechtsv orschriften zur Krankenversicherung unterstellt. 4. 4.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Mona ten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kranken pflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzli chen Vertre terin versichern lassen, wobei sie gemäss Art. 4 KVG unter den Versicherern , die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen kann. 4.2

In Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) wird kon kretisiert, dass sich Ausländer und Ausländer innen mit einer Niederlassungs bewilligung oder einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthalts bewilligung gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a oder f KVV sich innert drei Monaten seit der Anmeldung bei der zuständigen schweizerischen Einwohnerkontrolle zu versichern haben, wobei die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt im Zeitpunkt der einwohneramtlichen Anmeldung des Aufenthalts beginnt . 4.3

Nach Art. 6 Abs. 1 KVG obliegt es den Kantonen, für die Einhaltung der Versi cherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versiche rungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG). Bei verspäte tem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KVG). 4.4

Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es grund sätzlich den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Per so nen zu sorgen, und Personen, die dieser Obliegenheit nicht nach kommen, einem Versiche rer zuzuweisen. Der Regierungsrat kann diese Auf gabe für bestimmte Personen gruppen der Direktion übertragen (§ 3 Abs. 3 EG KVG). 4 .5

Gemäss § 26 EG KVG richtet sich das verwaltungsinterne (kantonale) Ver fahren bei der Zutei lung zu einem Versicherer nach dem Bundesgesetz über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gegen Einsprache ent schei de betreffend Zuteilung zu einem Kranken versiche rer im Sinne von § 3 Abs. 1 EG KVG kann beim hiesigen Gericht Be schwerde erhoben werden (§ 27 EG KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG), wobei gemäss § 28 EG KVG Rechtsmitteln gegen die Zuteilung keine aufschiebende Wirkung zukommt. 5. 5.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Einwohnerkontrolle der Stadt Y.___ beziehungsweise die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach deren Einreise in die Schweiz am 1 5. Dezember 2018 und nach ihrer Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Y.___ am 1 8. März ( Urk. 9/1), 5. ( Urk. 9/2) und 2 5. April 2019 ( Urk. 9/3) auf forderte , sich bei einem schweizerischen Kran ken versicherer gemäss dem KVG gegen Krankheit versichern und ihr einen Ver sicherungsnachweis zukommen zu lassen. Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, die erwähnten Schreiben

erhalten zu haben (vgl. Urk. 3/1-2). Die Beschwerdeführerin ist denn auch nicht untätig geblieben und hat verschiedene Offerten bei schweizerischen Krankenversicherern eingeholt ( Urk. 3/3-6). 5.2

Am 8. Mai 2019 hat die Beschwerdeführerin sodann das ihr von der SWICA Krankenversicherung zugestellte Formular «Versicherungsantrag» unterzeichnet und der SWICA Krankenversicherung zurückgesandt ( Urk. 3/6). Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular traf am 1 4. M ai 2019 bei de r SWICA Kran ken versicherung ein ( Urk. 3/6, Eingangsstempel). In der Folge forderte die SWICA Krankenversicherung die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 6. Mai 2019 ( Urk. 3/7) auf, verschiedene ergänzende Unterlagen einzureichen, damit ihr

Ver sicherungsantrag überprüft werden könne . Gleichentags erliess die Beschwerde gegnerin indes die Verfügung betreffend Zuweisung der Beschwerdeführerin an die ÖKK Krankenversicherung ( Urk. 3/8 = Urk. 9/4/3-4 ). 6. 6.1

Nach Gesagtem steht einerseits fest, dass die Beschwerdeführerin der ihr gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 KVV obliegenden Pflicht, sich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz vom 1 5. Dezember 201 8 und mithin bis spätestens am 1 5. März 20 19 in der Schweiz für Kranken pflege versichern zu lassen , nicht nachgekommen ist . Ande rerseits steht fest, dass es bis zum Zeitpunkt des Erlass es der Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 1 6. Mai 2019 betreffend Zuweisung ( Urk. 9/4/3-4) noch nicht zu einem Vertragsabschluss zwischen der Beschwerdeführerin und einer schweizerischen Krankenversicherung gekommen ist . Denn obwohl die Be schwer deführerin das entsprechende Antragsformular für einen Beitritt zur SWICA Krankenversicherung bereits am 8. Mai 2019 unterzeichnete hatte, kam ein Ver trag mit dieser bis zum 1 6. Mai 2019 nicht zustande. Vielmehr forderte die SWICA Krankenversicherung die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 6. Mai 2019 ( Urk. 3/7) auf , ergänzende Unterlagen einzureichen ,

damit ihr Versicherungs an trag überprüft werden könne.

Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin bis am 1 6. Mai 2019 weder einen Vertrag für eine Krankenversicherung in der Schweiz abgeschlossen hat, noch dass ihr zu diesem Zeitpunkt ein Vertrags ab schluss durch einen Krankenversicherer bereits verbindlich zugesichert worden wäre. 6.2

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwer d eführerin mit Verfügung vom 1 6. Mai 2019 ( Urk. 9/4/3-4) sowie mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 ( Urk. 2) per 1. Juni 2019 einem in der Schweiz, am Wohnort der Beschwerdeführer in tätigen Kranken ver sicherer, nämlich der ÖKK , zur Krankenversicherung zugewiesen hat.

Mithin ist die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 erhobene Be schwerde abzuweisen. D as

Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Stadt Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz