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KV.2019.00044

Nichteintreten auf eine formungültige, nicht in gehöriger Form per E-Mail erhobene Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2019-06-27 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 27 Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Mutuel Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin 1. 1.1

Am 1 4. Mai 2019 wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail an die Beschwer de gegnerin ( Urk. 1) und er klärte sich

mit deren Entscheid vom 11. April 2019 nicht einverstanden . Am 2 1. Mai 2019 ( Urk.

4) überwies die Beschwerdegegnerin Ausdrucke der E-Mail-Nachricht des Beschwerdeführers vom 1 4. Mai 2019 (Urk. 1 ) und deren Dateianhangs ( Urk.

3) als Beschwerde an das hiesige Gericht. 1.2

Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (Urk. 6 ) wurde festgestellt, dass die Ein gabe vom 1 4. Mai 2019 (Urk. 1) den Anforderungen an eine Beschwer de schrift ge mäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) nicht ge nügte, da sie nicht eigenhändig unterzeichnet wurde, da darin nicht angegeben wurde, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wurde, u nd da darin nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen diese andere Ent schei dung verlangt wurde , weshalb es an einem Rechtsbegehren und an einer hinrei chende Begründung fehlte. Dem Be schwer de füh rer wurde eine ein malige, nicht erstreck bare Frist von 10 Tagen ab Er halt der Verfügung ange setzt, um die Beschwerde schrift dem Gericht eigenhändig original unterzeichnet zurückzusende, um genau anzugeben, welche Ent scheidung anstelle des angefochtenen Entscheids bean tragt wird und um darzu legen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird, mit der Andro hung, dass das Ge richt auf die Beschw erde nicht eintrete, wenn diesen Auf lage n nicht frist gemäss nachge kommen werde. 2.

2.1

Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen wel che eine

Ein sprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen Versicherungsgericht ein zu reichen. Für die Berechnung der Beschwerdefrist verweist Art. 60 Abs. 2 ATSG auf die Be stimmungen zur Frist berechnung, zum Fristenstillstand und zur Fristwieder her stellung von Art. 38 bis 41 ATSG. 2.2

In Art. 39 Abs. 1 ATSG ist geregelt, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Han den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon sulari schen Vertretung übergeben werden müssen. Als erster Tag der Frist gilt ge mäss Art. 38 Abs. 1 ATSG der Folgetag der Zustel lung, wobei es keine Rolle spielt, ob dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feier tag fällt . Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bun des recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie laut Art. 38 Abs. 3 ATSG am nächstfolgenden Werktag. 2.3

Gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind , vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still. 2.4

Gemäss § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 der Schweizeri sche n Zivilprozessordnung (ZPO) beginnen richterliche Fristen, die durch eine Mittei lung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Richterliche Fristen stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still ( § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1

Nach Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versi che rungsgericht - unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ver waltungsverfahren (VwVG)

- nach kantonalem Recht, das bestimmten bun des rechtlich umschriebenen Anforderungen zu genügen hat ( Art. 61 lit . a bis

i ATSG). Das Verfahren muss unter anderem einfach und rasch sein (lit. a). Gemäss Art. 61 lit . b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachver haltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

3.2

Dem Wortlaut von Art. 61 lit . b ATSG lässt sich indes keine Bestimmung zur Form der Beschwerdeerhebung entnehmen . Nach der Rechtsprechung (BGE 134 V 162 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2007 vom 5. Mai 2008 E. 1.1) muss bei einer ungenügenden Begründung nur dann eine Nachfrist angesetzt werden, wenn der Beschwerdewille rechtzeitig und in prozessual gehöriger Form klar bekundet wurde. Gemäss der Rechtsprechung (BGE 143 I 187 E. 3.1) enthält das ATSG und insbesondere dessen Art. 61 ke ine bundesrechtliche Verpflichtung zur Entge gennahme elektronischer Beschwerden durch die kantonale n Versiche rungs gericht e . Die Frage nach der prozessual gültigen Form der Beschwerde be misst sich demnach grundsätzlich nach dem kantonalen Verfahrensrecht (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 ATSG N 73). 3.3

Für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Ger ichts- und Verwaltungs ver fahren ist gemäss der Rechtsprechung eine spezifische gesetzliche Regelung not wendig (BGE 142 V 152 E. 2.4 ), weshalb, s olange eine entsprechende Gesetzes grundlage fehlt, von vornherein auch Art. 14 Abs. 2 bis

des Obligationenrechts ( OR ), welche Bestimmung die eigenhändige Unterschrift der qualifizierten elek tro nischen Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbie terin von Zerti fizierungsdiensten gleichstellt, nicht zum Zuge kommt (BGE 143 I 187 E. 3.1). Etwas anderes ergibt sich nach der Rechtsprechung auch nicht mit Blick auf Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG, wonach schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist unter anderem der Schweizerischen Post zu übergeben sind (BGE 143 I 187 E.

3.3) .

Eine analoge Rechtslage besteht auch hinsichtlich der elektronische n Kommuni kation im Verwaltungsverfahren . Gemäss der Rechtsprechung (BGE 145 V 90) ist für förmliche Verfahrensakte, beispielsweise für die Erhebung der Einsprache, die elektronische Kommunikation beziehungsweise eine solche per E-Mail von ver sicherten Personen mit den Organen der Sozialversicherung nicht zulässig , da der Bundesrat von der ihm in Art. 55 Abs. 1 bis ATSG ein geräumten Kompetenz, um zu bestimmen, dass den Bestimmungen des VwVG über den elektronischen Ver kehr mit Behörden auch für die Verfahren nach dem ATSG Geltung zukommt, bisher keinen Gebrauch gemacht hat (BGE 145 V 90 E. 6.2.1). 3.4

N ach der Rechtsprechung besteht eine Gesetzeslücke, wenn eine Regelung unvoll ständig ist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt . Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Ge setzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Ausle gung zu ermittelnden Rechtssinn eine Vorschrift entnommen werden kann (BGE 143 I 187 E. 3.2; BGE 141 V 481 E. 3.1). Von einer unechten oder rechtspoli tischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Ge richt aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffas sung grundsätzlich verwehrt ( BGE 143 I 187 E. 3.2; BGE 141 V 481 E. 3.1). 3.5

Im GSVGer ist der elektronische Rechtsverkehr nicht geregelt. In dem auf das Verfahren vor dem hiesigen Gericht anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht fehlt es demnach an einer Regelung des elektronischen Rechtsverkehr s . Gemäss Art.

E. 28 lit . a GSVGer auf die ergänzende und sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmungen des 3. bis 1 0. Titels des 1. Teils der ZPO daher nicht geschlossen werden, dass die Regelung des elektronischen Rechtsverkehrs von Art. 130 ZPO auch im Verfahren vor dem hiesigen Gericht Anwendung findet . 3. 6

De r Bund esgesetzgeber hat den Kantonen keine Vorgaben zur Schaffung eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs gemacht (vgl. vorstehend E.

3.2 ) . Lediglich im Rahmen seiner bestehenden Rechtsetzungskompetenz hat er unter anderem im Bereich des Zivilrechts Regelungen erlassen (vgl. Art. 130 ZPO).

Demzufolge handelt es sich beim Umstand, dass der kantonale Gesetzgeber davon absah, den elektronischen Rechtsverkehr

zu regeln, jedenfalls nicht um eine echte Gesetzeslücke , weshalb eine gerichtliche Lückenfüllung diesbezüglich ausser Betracht fällt . 4.

Nach Gesagtem

fehlt es der in elektronischer Form beziehungsweise per E-Mail erhobenen Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 4. Mai 2019 (Urk. 1) bereits an einer für die Erhebung einer Beschwerde gemäss Art. 56 ATSG prozessual gülti gen Form.

Mangels eines in prozessual gehöriger Form bekundeten Beschwerdewillens ist auf die per E-Mail erhobene Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 4. Mai 2019 d aher nicht einzutreten. 5. 5.1

Da der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen nicht in einer prozessual ge hörigen Form bekundet hat, hätte sich gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 3.2 ) die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung durch das hiesige Gericht eigentlich erübrigt . Das hiesige Gericht hat indes mit Verfügung vom 3. Juni 2019 ( Urk. 6) zu Gunsten des Beschwerdeführer s diesem dennoch eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung gewährt. 5.2

Die Verfügung vom 3. Juni 2019 (Urk. 6 ) wurde als Gerichtsurkunde und damit wie eine eingeschriebene Sendung versandt . Gemäss der Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post (Urk. 7 ) hat die Post die Verfügung vom 3. Juni 2019 dem Beschwerdeführer ( beziehungsweise dessen bevollmächtigter Person )

am 5. Juni 2019 an seinem Wohnort übergeben. 5.3

Die dem Be schwerdeführer ein ge räumte Nachfrist von zehn Tagen begann daher am Folgetag der Zustel lung vom 5. Juni 2019 , mithin am 6. Juni 2019 zu laufen und endete an dem auf den 1 5. Juni 2019 , einem Samstag, folgen den Werktag, mithin am 1 7. Juni 2019 . 5.4

Innerhalb der vom 6. bis 1 7. Juni 2019 laufenden Nachfrist zur Verbesse rung der Beschwerde liess sich der Beschwerdeführer nicht ver nehmen und machte ins besondere auch keine Fristwiederherstellungsgründe geltend . Auf die Beschwerde wäre daher sel bst dann nicht einzutreten, wenn sich die Ansetzung einer Nach f rist zur Beschwerdeverbesserung nicht bereits von vornherein (vgl. vorstehend E. 4) erübrigt hätte. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Mutuel Assurance Maladie SA unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Volz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2019.00044

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Beschluss vom

27. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Mutuel Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin 1. 1.1

Am 1 4. Mai 2019 wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail an die Beschwer de gegnerin ( Urk. 1) und er klärte sich

mit deren Entscheid vom 11. April 2019 nicht einverstanden . Am 2 1. Mai 2019 ( Urk.

4) überwies die Beschwerdegegnerin Ausdrucke der E-Mail-Nachricht des Beschwerdeführers vom 1 4. Mai 2019 (Urk. 1 ) und deren Dateianhangs ( Urk.

3) als Beschwerde an das hiesige Gericht. 1.2

Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (Urk. 6 ) wurde festgestellt, dass die Ein gabe vom 1 4. Mai 2019 (Urk. 1) den Anforderungen an eine Beschwer de schrift ge mäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) nicht ge nügte, da sie nicht eigenhändig unterzeichnet wurde, da darin nicht angegeben wurde, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wurde, u nd da darin nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen diese andere Ent schei dung verlangt wurde , weshalb es an einem Rechtsbegehren und an einer hinrei chende Begründung fehlte. Dem Be schwer de füh rer wurde eine ein malige, nicht erstreck bare Frist von 10 Tagen ab Er halt der Verfügung ange setzt, um die Beschwerde schrift dem Gericht eigenhändig original unterzeichnet zurückzusende, um genau anzugeben, welche Ent scheidung anstelle des angefochtenen Entscheids bean tragt wird und um darzu legen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird, mit der Andro hung, dass das Ge richt auf die Beschw erde nicht eintrete, wenn diesen Auf lage n nicht frist gemäss nachge kommen werde. 2.

2.1

Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen wel che eine

Ein sprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen Versicherungsgericht ein zu reichen. Für die Berechnung der Beschwerdefrist verweist Art. 60 Abs. 2 ATSG auf die Be stimmungen zur Frist berechnung, zum Fristenstillstand und zur Fristwieder her stellung von Art. 38 bis 41 ATSG. 2.2

In Art. 39 Abs. 1 ATSG ist geregelt, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Han den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon sulari schen Vertretung übergeben werden müssen. Als erster Tag der Frist gilt ge mäss Art. 38 Abs. 1 ATSG der Folgetag der Zustel lung, wobei es keine Rolle spielt, ob dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feier tag fällt . Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bun des recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie laut Art. 38 Abs. 3 ATSG am nächstfolgenden Werktag. 2.3

Gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind , vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still. 2.4

Gemäss § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 der Schweizeri sche n Zivilprozessordnung (ZPO) beginnen richterliche Fristen, die durch eine Mittei lung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Richterliche Fristen stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still ( § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1

Nach Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versi che rungsgericht - unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ver waltungsverfahren (VwVG)

- nach kantonalem Recht, das bestimmten bun des rechtlich umschriebenen Anforderungen zu genügen hat ( Art. 61 lit . a bis

i ATSG). Das Verfahren muss unter anderem einfach und rasch sein (lit. a). Gemäss Art. 61 lit . b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachver haltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

3.2

Dem Wortlaut von Art. 61 lit . b ATSG lässt sich indes keine Bestimmung zur Form der Beschwerdeerhebung entnehmen . Nach der Rechtsprechung (BGE 134 V 162 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2007 vom 5. Mai 2008 E. 1.1) muss bei einer ungenügenden Begründung nur dann eine Nachfrist angesetzt werden, wenn der Beschwerdewille rechtzeitig und in prozessual gehöriger Form klar bekundet wurde. Gemäss der Rechtsprechung (BGE 143 I 187 E. 3.1) enthält das ATSG und insbesondere dessen Art. 61 ke ine bundesrechtliche Verpflichtung zur Entge gennahme elektronischer Beschwerden durch die kantonale n Versiche rungs gericht e . Die Frage nach der prozessual gültigen Form der Beschwerde be misst sich demnach grundsätzlich nach dem kantonalen Verfahrensrecht (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 ATSG N 73). 3.3

Für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Ger ichts- und Verwaltungs ver fahren ist gemäss der Rechtsprechung eine spezifische gesetzliche Regelung not wendig (BGE 142 V 152 E. 2.4 ), weshalb, s olange eine entsprechende Gesetzes grundlage fehlt, von vornherein auch Art. 14 Abs. 2 bis

des Obligationenrechts ( OR ), welche Bestimmung die eigenhändige Unterschrift der qualifizierten elek tro nischen Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbie terin von Zerti fizierungsdiensten gleichstellt, nicht zum Zuge kommt (BGE 143 I 187 E. 3.1). Etwas anderes ergibt sich nach der Rechtsprechung auch nicht mit Blick auf Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG, wonach schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist unter anderem der Schweizerischen Post zu übergeben sind (BGE 143 I 187 E.

3.3) .

Eine analoge Rechtslage besteht auch hinsichtlich der elektronische n Kommuni kation im Verwaltungsverfahren . Gemäss der Rechtsprechung (BGE 145 V 90) ist für förmliche Verfahrensakte, beispielsweise für die Erhebung der Einsprache, die elektronische Kommunikation beziehungsweise eine solche per E-Mail von ver sicherten Personen mit den Organen der Sozialversicherung nicht zulässig , da der Bundesrat von der ihm in Art. 55 Abs. 1 bis ATSG ein geräumten Kompetenz, um zu bestimmen, dass den Bestimmungen des VwVG über den elektronischen Ver kehr mit Behörden auch für die Verfahren nach dem ATSG Geltung zukommt, bisher keinen Gebrauch gemacht hat (BGE 145 V 90 E. 6.2.1). 3.4

N ach der Rechtsprechung besteht eine Gesetzeslücke, wenn eine Regelung unvoll ständig ist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt . Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Ge setzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Ausle gung zu ermittelnden Rechtssinn eine Vorschrift entnommen werden kann (BGE 143 I 187 E. 3.2; BGE 141 V 481 E. 3.1). Von einer unechten oder rechtspoli tischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Ge richt aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffas sung grundsätzlich verwehrt ( BGE 143 I 187 E. 3.2; BGE 141 V 481 E. 3.1). 3.5

Im GSVGer ist der elektronische Rechtsverkehr nicht geregelt. In dem auf das Verfahren vor dem hiesigen Gericht anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht fehlt es demnach an einer Regelung des elektronischen Rechtsverkehr s . Gemäss Art. 28 lit . a GSVGer finden zwar ergänzend und sinngemäss der 3. bis 1 0. Titel des 1. Teils der der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung , wo bei dieser Verweis grundsätzlich auch Art. 130 ZPO, wonach Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen sind (Abs.1), und wonach bei elektronischer Einreichung die Eingabe mit einer qua lifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur versehen we rden muss ( Abs. 2) , umfasst. Der kantonale Gesetzgeber hat jedoch darauf verzichtet, selbst eine dem Bundesrecht ( Art. 130 ZPO) entspre chende Regelung einzuführen. Der in § 28 GSVGer

enthaltende allgemeine Ver weis auf Bestimmungen der ZPO , wonach die Bestimmungen der ZPO ergänzend und sinngemäss anzuwenden sind, stellt daher keine genügende, spezifische gesetzliche Regelung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 3.3 ; BGE 143 I 187 E.

3.1 und 142 V 152 E.

2.4 ) dar . Mangels einer spezifischen gesetzlichen Regelung des elektronischen Rechtsverkehrs im Verfahren vor dem hiesigen Gericht kann aus dem generellen Verweis in § 28 lit . a GSVGer auf die ergänzende und sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmungen des 3. bis 1 0. Titels des 1. Teils der ZPO daher nicht geschlossen werden, dass die Regelung des elektronischen Rechtsverkehrs von Art. 130 ZPO auch im Verfahren vor dem hiesigen Gericht Anwendung findet . 3. 6

De r Bund esgesetzgeber hat den Kantonen keine Vorgaben zur Schaffung eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs gemacht (vgl. vorstehend E.

3.2 ) . Lediglich im Rahmen seiner bestehenden Rechtsetzungskompetenz hat er unter anderem im Bereich des Zivilrechts Regelungen erlassen (vgl. Art. 130 ZPO).

Demzufolge handelt es sich beim Umstand, dass der kantonale Gesetzgeber davon absah, den elektronischen Rechtsverkehr

zu regeln, jedenfalls nicht um eine echte Gesetzeslücke , weshalb eine gerichtliche Lückenfüllung diesbezüglich ausser Betracht fällt . 4.

Nach Gesagtem

fehlt es der in elektronischer Form beziehungsweise per E-Mail erhobenen Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 4. Mai 2019 (Urk. 1) bereits an einer für die Erhebung einer Beschwerde gemäss Art. 56 ATSG prozessual gülti gen Form.

Mangels eines in prozessual gehöriger Form bekundeten Beschwerdewillens ist auf die per E-Mail erhobene Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 4. Mai 2019 d aher nicht einzutreten. 5. 5.1

Da der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen nicht in einer prozessual ge hörigen Form bekundet hat, hätte sich gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 3.2 ) die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung durch das hiesige Gericht eigentlich erübrigt . Das hiesige Gericht hat indes mit Verfügung vom 3. Juni 2019 ( Urk. 6) zu Gunsten des Beschwerdeführer s diesem dennoch eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung gewährt. 5.2

Die Verfügung vom 3. Juni 2019 (Urk. 6 ) wurde als Gerichtsurkunde und damit wie eine eingeschriebene Sendung versandt . Gemäss der Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post (Urk. 7 ) hat die Post die Verfügung vom 3. Juni 2019 dem Beschwerdeführer ( beziehungsweise dessen bevollmächtigter Person )

am 5. Juni 2019 an seinem Wohnort übergeben. 5.3

Die dem Be schwerdeführer ein ge räumte Nachfrist von zehn Tagen begann daher am Folgetag der Zustel lung vom 5. Juni 2019 , mithin am 6. Juni 2019 zu laufen und endete an dem auf den 1 5. Juni 2019 , einem Samstag, folgen den Werktag, mithin am 1 7. Juni 2019 . 5.4

Innerhalb der vom 6. bis 1 7. Juni 2019 laufenden Nachfrist zur Verbesse rung der Beschwerde liess sich der Beschwerdeführer nicht ver nehmen und machte ins besondere auch keine Fristwiederherstellungsgründe geltend . Auf die Beschwerde wäre daher sel bst dann nicht einzutreten, wenn sich die Ansetzung einer Nach f rist zur Beschwerdeverbesserung nicht bereits von vornherein (vgl. vorstehend E. 4) erübrigt hätte. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Mutuel Assurance Maladie SA unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Volz