Sachverhalt
1.
1.1
Mit Abrechnung vom 2 3. April 2018 ( Urk. 7/6) forderte die Mutuel Assurance Maladie SA
( Mutuel ) X.___ , geboren 1977 , auf, Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 101.80 und mit Abrechnung vom 7. Mai 2018 ( Urk. 7/8) solche im Betrag von Fr. 368.20 zu bezahlen. Mit Prämienrechnung vom 7. Mai 2018 ( Urk. 7/7) forderte die Mutuel den Versicherten auf, Krankenversicherungs prä mien für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2018 im Betrag von insgesamt Fr.
1'163.10 (davon Prä mien für die Grundversicherung im Betrag von Fr. 1 ’ 128.1 0
und Prämien für die Zusatzversicherung im Betrag von Fr. 35.--) zu bezahlen . 1.2
Mit einem mit «Mahnung» bezeichneten Schreiben vom 1 9. Juni 2018 ( Urk. 7/9 ) ermahnte die Mutuel
den Versicherten, die geschuldete Kostenbeteiligung im Be trag von Fr. 101.80, zuzüglich Mahngebühren im Betrag von Fr. 1 0.--, bis 4. Juli 2018 zu bezahlen und wies ihn darauf hin, dass bei nicht fristgemässe r Bezahlung die Betreibung eingeleitet werde.
Mit einem mit «Mahnung» bezeichneten Schreiben vom 2 3. Juli 2018 ( Urk. 7/10 ) ermahnte die Mutuel de n Versicherten, den geschuldeten Restbetrag der Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2018 (unter Berücksichtigung der geleiste ten Anzahlung im Betrag von Fr. 652.60) im Betrag von Fr. 520.50 (davon Prä mien für die Zusatzversicherung im Betrag von Fr. 35.-- und Mahnspesen im Betrag von Fr. 10.-- ) bis 7. August 2018 zu bezahlen und wies ihn darauf hin, dass b ei nicht fristgemässer Bezahlung die Betreibung ein ge leite t werde .
Mit einem weiteren mit «Mahnung» bezeichneten Schreiben vom 2 3. Juli 2018 ( Urk. 7/12) ermahnte die Mutuel den Versicherten, die geschuldete Kostenbe - teili gung im Betrag von Fr. 368.20, zuzüglich Mahngebühren im Betrag von Fr. 10.--, bis 7. August 2018 zu bezahlen und wies ihn darauf hin, dass sie bei nicht fristgemässer Bezahlung die Betreibung einleiten werde. 1.3
Mit dem mit « Zahlungsaufforderung » bezeichneten Schreiben vom 2 3. Juli 2018 ( Urk. 7 /11 ) forderte die Mutuel den Versicherten zur Bezahlung der geschuldete n Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 101.80, zuzüglich Mahngebühren im Betrag von Fr. 3 0.--, bis 2 2. August 2018 auf und wies ihn darauf hin, dass sie bei nicht fristgemässer Bezahlung die Betreibung einleiten werde .
Mit dem mit «Zahlungsaufforderung» bezeichneten Schreiben vom 2 0. August 2018 ( Urk. 7/13 ) forderte die Mutuel den Versicherten zur Bezahlung des ge schuldeten Restbetrags der Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2018 (unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung im Betrag von Fr. 652.60) im Betrag von Fr. 540.50 (davon Prämien für die Zusatzversicherung von Fr. 35.-- und Mahnspesen im Betrag von Fr. 10.-- ) bis 1 9. September 2018 auf und wies ihn darauf hin, dass sie bei nicht fristgemässer Bezahlung die Betreibung einleiten werde .
Mit dem mit «Zahlungsaufforderung» bezeichneten Schreiben vom 2 0. August 2018 ( Urk. 7/14) forderte die Mutuel den Versicherten zur Bezahlung der geschul dete n Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 368.20 , zuzüglich Mahngebühren im Betrag von Fr. 3 0.--, bis 1 9. September 2018 auf und wies ihn darauf hin, dass sie bei nicht fristgemässer Bezahlung die Betreibung einleiten werde . 1.4
In der Folge setzte die Mutuel gegen den Versicherten Kostenbeteiligungen im Betrag von insgesamt Fr. 470.--, Prämien für die Grundversicherung für die Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2018 im Betrag von Fr. 475.50 , zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1 0. Dezember 2018, Prämien für die Zusatzversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2018 im Betrag von Fr. 35, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1 0. Dezember 2018, administrative Kosten im Betrag von Fr. 210.--, Kos ten für die erste Zustellung im Betrag von Fr. 52. 60 und fällige Zinsen im Betrag von Fr. 12.60 in Betreibung (Urk. 7/19 ). Den gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nummer «…» des Betreibungsam tes Y.___ vom 1 0. Dezember 2018 erhobene Rechtsvo rschlag des Versicherten (Urk. 7/19 ) beseitigte die Mutuel mit Verfügung vom 2 5. Januar 2019
( Urk. 7/23 ) im Betrag von Fr. 1'208.10
( Prä mien der Grundversicherung im Betrag von Fr. 475.50 , Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 470.--, Aufforderungskosten im Betrag von Fr. 90.--, Dossier er öffnungskosten im Betrag von Fr. 120.-- und Kosten für die erste Zustellung im Betrag von Fr. 52.60) . 1. 5
Die vom Versicherten am 3 1. Januar 2019 (Urk. 7/24 ) gegen die Verfügung vom 2 5. Januar 2019
erhobene Einsprache wies die Mutuel
mit Einspracheentscheid vom 1 3. April 2019 (Urk. 7/26 = Urk.
2) ab und beseitigte d en gegen den Zah lungsbefehl in der Betreibung Nummer «…»
des Betreibungsam tes Y.___
vom 1 0. Dezember 2018 erhobene Rechtsvorschlag des Versicherten (Urk. 7/19 )
im Betrag von Fr. 1'208.10 ( Prämiensumme der Grundversich erung im Betrag von Fr. 475.50 , Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 470.--, Aufforderungskos ten im Betrag von Fr. 90.--, Dossieröffnungskosten im Betrag von Fr. 120.-- und Kosten für die erste Zustellung im Betrag von Fr. 52.60). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. April 2019
(Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 6. Mai 2019
Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte sinngemäss, der angefoch tene Einspracheentscheid
sei aufzuheben und die Sache sei zur nachvollziehbaren Bemessung der von ihm geschuldeten Kostenbeteiligungen an die Mutuel
zurück zuweisen (S. 2 unten) .
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Juni 2019 (Urk. 6 ) beantragte die Mutuel
die Abweisung der Beschwerde (S. 6 ).
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 ( Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest, worauf dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Okto ber 2019 ( Urk.
17) Frist angesetzt wurde,
um zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte und wenn ja, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefoch tenen Entscheids beantragt wird, und aus welchen Gründen diese an dere Entscheidung verlangt wird. Mit Eingabe vom 2 3. Oktober 2019 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Verfügung vom 8. Oktober 2019 Stellung und beantragte zusätzlich, dass sich die Beschwerdegegnerin anteilmässig an Behand lungskosten im Betrag von Fr. 640.55 beteilige, und dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, von der Erhebung von Mahnspesen im Betrag von insgesamt Fr. 1'171.60 abzusehen ( Urk. 20 Urk. S. 1).
Mit Stellungnahme vom 1 4. November 2019 ( Urk.
23) hielt die Beschwerdegeg nerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (S. 3) , wovon dem Beschwerdeführer am 1 5. November 2019 ( Urk.
24) eine Kopie zugestellt wurde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versi chern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie hungsweise ihrer gesetzlichen Ver treterin versichern lassen. Mangels einer anderslautenden Abrede wird die Prämie gemäss dem Vorauszah lungsgebot von Art. 90 der Verordnung über die Krankenversi cherung (KVV) am ersten Tag des Monats, für welchen die Prämie geschuldet ist, fällig und muss spätestens an diesem Tag entrichtet wer den. 1.3
Gemäss Art.105 b
Abs. 2 KVV kann der Versicherer, wenn die versicherte Person Aufwendungen verschuldet , die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wä ren, angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Gemäss der Rechtsprechung sind b ezüglich der Erhebung von Mahngebühren beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligun gen autonome Regelungen der Versicherer zulässig, sofern die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat und die Entschädigung ange messen ist (BGE 125 V 276 E. 2c/bb). Mit anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in ve rnünftigen Grenzen halten muss ( Urteil des Bundesgericht 9C_870/2 015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1). 1.4
Die versicherten Personen haben sich in der obligatorischen Krankenpflegeversi cherung an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen ( Art. 64 Abs. 1 KVG). Die Kostenbeteiligung besteht einerseits aus einem festen Jahresbe trag (Franchise; Art. 64 Abs. 2 lit . a KVG), andererseits aus 10 % der die Franchise bis zu einem jährlichen Höchstbetrag übersteigenden Behandlungskosten (Selbst behalt; Art. 64 Abs. 2 lit . b und Abs. 3 KVG). Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Art. 103 Abs. 1 KVV wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene und junge Erwachsene 500, 1’000, 1’500, 2’000 und 2’500 Franken ( Art. 93 Abs. 1 KVV) .
Der jährliche Höchstbetrag beläuft sich für Erwachsene auf Fr. 700.-- und für Kinder auf Fr. 350.-- ( Art. 64 Abs. 4 KVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 KV V
und Art. 103 Abs. 2 KVV). 1.5
Die im Rahmen von Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 KVV erhobenen Kostenbeteiligungen stellen, sofern sie auf Grund der vom Leistungserbringer er stellten Rechnungen ausgewiesen sind, eine Schuld der versicherten Person dar. Soweit die Krankenversicherung im System des Tiers payant ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer nachgekommen ist, hat sie Anspruch darauf, von der versicherten Person die gesetzlich vorgeschriebenen K ostenbeteiligungen zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_233/2008 vom 3. Juni 2008 E. 3.2 und K 99/02 vom 2 3. Juni 2003 E. 3.2). 1.6
Gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG hat der Versicherer die versicherte Person schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen, wenn sie die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungs aufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse innert der ge setzten Frist nicht, so muss der Versicherer - gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung
- die Betreibung anheben (vgl. BGE 131 V 147 E. 6 ; nicht in BGE 144 V 380 ver öffentlichte E. 4 des Urteils des Bundesgerichts 9C_ 714/2018 vom 1 8. Dezember 2018). Gemäss der Rechtsprechung liegt es indes nicht im Ermessen der versi cherten Person zu entscheiden, ob verschiedene gegen sie gerichtete vollstreck bare Forderungen vom Versicherer in einem einzigen oder mehreren separaten Betreibungsbegehren in Betreibung gesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 E. 4.3). 1.7
Art. 64a Abs. 8 KVG räumt dem Bundesrat unter anderem die Komp etenz ein, die Einzelheiten des Mahn- und Betreibungsverfahrens zu regeln. Gemäss Art. 105b Abs 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zu stellen. Art. 105c KVV bestimmt, dass der Versicherer die Versicherungsleistun gen nicht mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen darf. 1.8
Art. 105a KVV bestimmt, dass der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) 5 Prozent im Jahr beträgt . Auf
fälligen Kostenbe teiligungen ist hingegen k ein Verzugszins geschuldet, da d ie se nicht der Begrün dung und höchstens mittelbar dem Erhalt der Versicherungsdeckung dienen und daher nicht unter den Beitragsbegriff von
Art. 26 Abs. 1 ATSG fallen (Urteil des Bundesgerichts K 40/05
vom 1 2. Januar 2006 E. 4.2.1). 1.9
Gemäss Art. 64a Abs. 6 KVG kann die säumige versicherte Person ,
unter Vorbe halt von Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG, den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat , wobei die in Art. 64a Abs. 6 KVG für einen Versichererwechsel vorausgesetzte vollständige Begleichung sämt licher Ausst ände einer versicherten Person
sich auf den Gesamtbetrag der in ei nem Verlustschein oder in einem gleichwertigen Rechtstitel verurkundeten For derung bezieht ( BGE 144 V 380 E.
5.2, 6.2 und 6.3). 1.10
Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämien forderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbe treibung und Konkurs , SchKG). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Be zug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Ver waltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, son dern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Be schwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329 E. 2b; RKUV 2004 Nr. KV 274 S. 129 E. 4.2.1, K 107/02; Urteil e
des 9C_903/2009 vom 1 1. Dezember 2009 E. 2.1 und 9C_193/2010 vom 3 1. März 2010 E. 1 ). Das ordentliche Verfahren ist in die sen Fällen daher nicht der Zivilprozess, sondern das Verwaltungsverfahren und der ord entliche Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Ent scheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist, ist d ie erstinstanz lich verfügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht und d as Bundesgericht ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2017 vom 1 9. Dezem ber 2017 E. 4.4). 1.11
Die Betreibungskosten sind vom Schuldner von Gesetzes wegen geschuldet (Art.
68 Abs. 1 SchKG). Der Gläubiger ist von Gesetzes wegen berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 SchKG). Eine Rechtsöffnung braucht dafür nicht erteilt zu werden (Urteile des Bundesgerichts K 86/06 vom 4. September 2006 E. 4, K 154/04 vom 1 8. März 2005 E. 4.1, K 79/02 vom 1 2. Februar 2003 und B 21/02 vom 1 1. Dezember 2002). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. April 2019 ( Urk. 7/26 = Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer Kran kenversicherungsprämien für die Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2018 im Betrag von Fr. 475.50 sowie Kostenbeteiligungen für Behandlungen vom 1 9. Februar und 6. März 2019 ( Urk. 7/6) und vom 2 1. Februar bis 1 4. März 2018 ( Urk. 7/8) im Betrag von insgesamt Fr. 470.-- nicht bezahlt habe. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er die ihm in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen nicht nachvollziehen könne ( Urk. 1 S. 1), und dass ihm die Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerde gegnerin per 1. Januar 2019 zu Unrecht verweigert worden sei ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum An fechtungs -, nicht aber zum Streitgegenstand. 3.2
Anfechtungsgestand des vorliegenden Verfahrens stellt der Einspracheentscheid vom 1 3. April 2019 ( Urk.
2) dar, worin die Beschwerdegegnerin die vom Be schwerdeführer am 3 1. Januar 2019 (Urk. 7/24 ) gegen die Verfügung vom 2 5. Ja nuar 2019
( Urk. 7/23) erhobene Einsprache abgewiesen und den gegen den Zah lungsbefehl in der Betreibung Nummer «…»
des Betreibungsam tes Y.___
vom 1 0. Dezember 2018 erhobene Rechtsvorschlag des Versicherten (Urk. 7/19 )
im Betrag von Fr. 1'208.10 ( Prämiensumme der Grundversicherung im Betrag von Fr. 475.50, Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 470.--, Aufforderungskos ten im Betrag von Fr. 90.--, Dossier er öffnungskosten im Betrag von Fr. 120.-- und Kosten für die erste Zustellung im Betrag von Fr. 52.60) aufgehoben hat.
3.3
Nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört indes die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine anteilsmässige Übernahme der Kosten der Behandlung durch Dr. med. Z.___ gemäss dessen Rechnung vom 1 1. April 2018 ( Urk. 16/2, vgl. Urk. 7/18) hat. Des Gleichen gehören die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2 3. Oktober 2019 ( Urk.
20) aufgeführten administrativen Kosten und Mahnspesen im Betrag von insgesamt Fr. 1'171.60 , welche ihm
gemäss seinen Angaben von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt worden seien,
nicht zum Anfechtungsgenstand des vorliegenden Verfah rens, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. 4.1
Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, im Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert gewe sen zu sein ( Urk. 1). In den Akten befindet sich zudem eine von der Beschwerde gegnerin ausgestellte Versicherungspolice vom 4. Oktober 2017 (Urk.
7/3), wo nach der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2018 im Rahmen des Versicherungs modells « SanaTel » bei einer Jahresfranchise von Fr. 2'500.-- bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflege versichert war . 4.2
In masslicher Hinsicht werden die Abrechnung en der Beschwerdegegnerin vom 2 3. April 2018 ( Urk. 7/6) betreffend Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 101.80 und vom 7. Mai 2018 ( Urk. 7/8) betreffend solchen im Betrag von Fr. 368.20 sowie die Bemessung des Restbetrags der Prämien für die obligatori sche Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2018 ( unter Be rücksichtigung der geleisteten Anzahlung im Betrag von Fr. 652.60 )
im Betrag von Fr. 4 75.50
nicht explizit bestritten. Der Beschwerdeführer beanstandet viel mehr in allgemeiner Weise die Nachvollziehbarkeit und Übersichtlichkeit der ihm zugestellten Abrechnungen betreffend Prämien und Kostenbeteiligungen ( Urk. 1 S. 1). Insbesondere wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er die in Betreibung gesetzten, die obligatorische Krankenpflegeversicherung betref fenden Forderungen bezüglich Prämien im Betrag von Fr. 475.50 und bezüglich Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 470.-- bereits bezahlt hätte (Urk.
1). 4.3
Gemäss Art. 3 Ziff. 1
der vorliegend anwendbaren Allgemeinen Versicherungs be din g ungen „ Ergänzende Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Kranken pflegeversicherung gemäss KVG “, Ausgabe vom 1. September 2018 , der Beschwer degegnerin (AVB; Urk. 7/1 ) sind die versicherten Personen verpflichtet, der Be schwerdegegnerin die monatlichen Prä mien im Voraus zu entrichten.
Bei Einlei tung der Betreibung am 1 0. Dezember 2018 (Zahlungsbefehl; Urk. 7/19) betref fend die restlichen für die Zeit von Mai bis Juli 2018 geschuldeten Prämien waren diese Prämien forderungen
daher bereits fällig gewesen. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwer degegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Ju l i 2018 am 2 3. Juli 2018 ( Urk. 7/10) am 2 0. August 2018 ( Urk. 7/13) ermahnte. Dabei hat sie ihm jeweils eine Nachfrist angesetzt und ihn auf die Folgen der Nichtbe zahlung aufmerksam gemacht.
Des Gleichen hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 1 9. Juni 2018 ( Urk. 7/9) und am 2 3. Juli 2018 ( Urk. 7/11) zur Bezahlung der Kostenbetei ligung im Betrag von Fr. 101.80 sowie am 2 3. Juli 2018 ( Urk. 7/12) und am 2 0. August 2018 ( Urk. 7/14) zur Bezahlung Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 368.20 ermahnt und ihn darauf hin gewiesen , dass sie bei nicht fristgemässer Bezahlung die Betreibung einleiten werde . 4. 4
Die Beschwerdegegnerin hat die ausstehende Prämienschuld im Betrag von Fr. 475.50
sowie die ausstehenden Kostenbeteiligungen im Betrag von insgesamt Fr. 470.-- daher zu Recht am 1 0. Dezember 2018 in Betreibung gesetzt (Urk. 7/19).
5. 5.1
Eine Rechtsgrundlage für die eingeforderten administrativen Kosten von Fr. 210.
und Kosten für die erste Zustellung von Fr. 52.60 besteht vorliegend in Art. 3
Ziff. 1 Abs.2 Satz 2
der AVB (Urk. 7/ 1 ). Danach sind Verwaltungskosten für Mahnun gen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen von der versicherten Person zu tragen. 5.2
Bei der Prüfung der Frage, ob die eingeforder ten Mahnspesen und Gebühren im Betrag von insgesamt Fr. 262.60 im Sinne des Äquivalenzprinzips nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand im Betrag von Fr.
945.50 stehen (vorstehend E. 1.3 ) , gilt es zu beachten, dass Mahn- und Bear beitungsgebühren gemäss der Rechtsprechung keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer darstellen , sondern höchstens kostendeckend sein dürfen , und dass sie den Sinn und Zweck der Prämienverbilligung, welche darauf abzielt, für Per sonen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern , nicht unterlaufen dürfen . In verschie denen Urteilen wurden Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der Prämi enausstände beliefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit erach tet (Urteil e des Bundesgerichts K 112/05 vom 2. Februar 2006 und K 76/03 vom 9. August 2005). Das Bundesgericht hat im Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006 beispielsweise eine Mahngebühr von Fr.
160.- (zuzüglich Fr. 30.- Bearbeitungs kosten) bei einem Prämienausstand von Fr. 1'770.- sowie offenen Kostenbeteili gungen von Fr. 363.25 (somit Ausständen von total Fr. 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet wie im Urteil K 76/03 vom 9. August 2005 eine Gebühr von Fr. 300.- bei einem Prämienausstand von Fr.
4'346.7 0. Es wurden somit in Wür digung der konkreten Gegebenheiten bereits Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der Ausstände beliefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismäs sigkeit erachte
t. Demgegenüber wurden b ei lediglich geringfügigen Ausständen auch eine wesentlich kleine re Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil des Bundesgerichts K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.-, zuzüglich Bearbei tungsgebühren von Fr. 30.-, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]; vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2). 5.3
Bei Gebühren im Betrag von Fr.
262.60, welche sich auf fast 28 % der nicht le diglich geringfügigen Ausstände von Fr. 945.50 belaufen, erscheint d as Äquiva lenzprinzip als nicht erfüllt . Zudem gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin am 1 0. Dezember 2018 neben den Ausständen aus der obligatorischen Krankenversicherung auch Ausstände aus der Krankenzusatzver sicherung (Prämien im Betrag von Fr. 35.--) in Betreibung setzte ( Urk. 7/19). Auch aus diesem Grunde erscheint es nicht als gerechtfertigt, sämtliche Gebühren im Betrag Fr. 262.60 den Ausständen aus der obligatorischen Krankenversiche rung zuzurechnen. In Würdigung der gesamten Umstände erscheinen vorliegend daher reduzierte Gebühren für Ausstände aus der obligatorischen Krankenversi cherung im Betrag von insgesamt Fr. 131.30 als noch mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar zu sein. 6.
Da der Beschwerdeführer die in Art. 64a Abs. 6 KVG für einen Versichererwechsel
statuierte Voraussetzung der vollständige n Begleichung sämtlicher Ausstände nicht erfüllte (vorstehend E. 1.9), konnte er per 1. Januar 2019 den Krankenver sicherer nicht wechseln. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er geltend machen will, dass ihm die Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2019 zu Unrecht einen Wechsel des Krankenversicherers verweigert habe ( Urk. 1 S. 2). 7 .
Nach Gesagtem ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die für die Ausstände aus der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung erhobenen Gebühren (Aufforderungskosten, Dossiereröff nungskosten und Kosten für die erste Zustellung) auf einen Betrag von Fr. 131.30 zu reduzieren sind. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Mutuel Assurance Maladie SA vom 1 3. April 2019 insoweit aufgehoben wird , als dass darin Gebühren (Aufforderungs kosten, Dossiereröffnungskosten und Kosten für die e rste Zustellung) in
einem Fr. 131.30 übersteigen den Umfang erhoben wurden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
«…»
des Betreibungsamtes Y.___
wird im Betrag von
Fr. 1 ’ 076.8 0
(Kostenbe teiligung von Fr. 470.--, Prämien Grundversicherung von Fr. 475.50--, administrative Kosten von Fr. 105.-- und Kosten für die erste Zustellung von Fr. 26.30), zuzüglich Ver zugszins von 5 %
auf Fr. 475.50 ab 1 0. Dezember 2018 , aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Mutuel Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserVolz
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 0.--, bis 4. Juli 2018 zu bezahlen und wies ihn darauf hin, dass bei nicht fristgemässe r Bezahlung die Betreibung eingeleitet werde.
Mit einem mit «Mahnung» bezeichneten Schreiben vom
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §
E. 1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versi chern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie hungsweise ihrer gesetzlichen Ver treterin versichern lassen. Mangels einer anderslautenden Abrede wird die Prämie gemäss dem Vorauszah lungsgebot von Art. 90 der Verordnung über die Krankenversi cherung (KVV) am ersten Tag des Monats, für welchen die Prämie geschuldet ist, fällig und muss spätestens an diesem Tag entrichtet wer den.
E. 1.3 ) , gilt es zu beachten, dass Mahn- und Bear beitungsgebühren gemäss der Rechtsprechung keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer darstellen , sondern höchstens kostendeckend sein dürfen , und dass sie den Sinn und Zweck der Prämienverbilligung, welche darauf abzielt, für Per sonen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern , nicht unterlaufen dürfen . In verschie denen Urteilen wurden Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der Prämi enausstände beliefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit erach tet (Urteil e des Bundesgerichts K 112/05 vom 2. Februar 2006 und K 76/03 vom 9. August 2005). Das Bundesgericht hat im Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006 beispielsweise eine Mahngebühr von Fr.
160.- (zuzüglich Fr. 30.- Bearbeitungs kosten) bei einem Prämienausstand von Fr. 1'770.- sowie offenen Kostenbeteili gungen von Fr. 363.25 (somit Ausständen von total Fr. 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet wie im Urteil K 76/03 vom 9. August 2005 eine Gebühr von Fr. 300.- bei einem Prämienausstand von Fr.
4'346.7 0. Es wurden somit in Wür digung der konkreten Gegebenheiten bereits Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der Ausstände beliefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismäs sigkeit erachte
t. Demgegenüber wurden b ei lediglich geringfügigen Ausständen auch eine wesentlich kleine re Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil des Bundesgerichts K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.-, zuzüglich Bearbei tungsgebühren von Fr. 30.-, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]; vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2). 5.3
Bei Gebühren im Betrag von Fr.
262.60, welche sich auf fast 28 % der nicht le diglich geringfügigen Ausstände von Fr. 945.50 belaufen, erscheint d as Äquiva lenzprinzip als nicht erfüllt . Zudem gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin am 1 0. Dezember 2018 neben den Ausständen aus der obligatorischen Krankenversicherung auch Ausstände aus der Krankenzusatzver sicherung (Prämien im Betrag von Fr. 35.--) in Betreibung setzte ( Urk. 7/19). Auch aus diesem Grunde erscheint es nicht als gerechtfertigt, sämtliche Gebühren im Betrag Fr. 262.60 den Ausständen aus der obligatorischen Krankenversiche rung zuzurechnen. In Würdigung der gesamten Umstände erscheinen vorliegend daher reduzierte Gebühren für Ausstände aus der obligatorischen Krankenversi cherung im Betrag von insgesamt Fr. 131.30 als noch mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar zu sein. 6.
Da der Beschwerdeführer die in Art. 64a Abs. 6 KVG für einen Versichererwechsel
statuierte Voraussetzung der vollständige n Begleichung sämtlicher Ausstände nicht erfüllte (vorstehend E. 1.9), konnte er per 1. Januar 2019 den Krankenver sicherer nicht wechseln. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er geltend machen will, dass ihm die Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2019 zu Unrecht einen Wechsel des Krankenversicherers verweigert habe ( Urk. 1 S. 2). 7 .
Nach Gesagtem ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die für die Ausstände aus der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung erhobenen Gebühren (Aufforderungskosten, Dossiereröff nungskosten und Kosten für die erste Zustellung) auf einen Betrag von Fr. 131.30 zu reduzieren sind. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Mutuel Assurance Maladie SA vom 1 3. April 2019 insoweit aufgehoben wird , als dass darin Gebühren (Aufforderungs kosten, Dossiereröffnungskosten und Kosten für die e rste Zustellung) in
einem Fr. 131.30 übersteigen den Umfang erhoben wurden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
«…»
des Betreibungsamtes Y.___
wird im Betrag von
Fr. 1 ’ 076.8 0
(Kostenbe teiligung von Fr. 470.--, Prämien Grundversicherung von Fr. 475.50--, administrative Kosten von Fr. 105.-- und Kosten für die erste Zustellung von Fr. 26.30), zuzüglich Ver zugszins von 5 %
auf Fr. 475.50 ab 1 0. Dezember 2018 , aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Mutuel Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserVolz
E. 1.4 Die versicherten Personen haben sich in der obligatorischen Krankenpflegeversi cherung an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen ( Art. 64 Abs. 1 KVG). Die Kostenbeteiligung besteht einerseits aus einem festen Jahresbe trag (Franchise; Art. 64 Abs. 2 lit . a KVG), andererseits aus 10 % der die Franchise bis zu einem jährlichen Höchstbetrag übersteigenden Behandlungskosten (Selbst behalt; Art. 64 Abs. 2 lit . b und Abs. 3 KVG). Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Art. 103 Abs. 1 KVV wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene und junge Erwachsene 500, 1’000, 1’500, 2’000 und 2’500 Franken ( Art. 93 Abs. 1 KVV) .
Der jährliche Höchstbetrag beläuft sich für Erwachsene auf Fr. 700.-- und für Kinder auf Fr. 350.-- ( Art. 64 Abs. 4 KVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 KV V
und Art. 103 Abs. 2 KVV).
E. 1.5 Die im Rahmen von Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 KVV erhobenen Kostenbeteiligungen stellen, sofern sie auf Grund der vom Leistungserbringer er stellten Rechnungen ausgewiesen sind, eine Schuld der versicherten Person dar. Soweit die Krankenversicherung im System des Tiers payant ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer nachgekommen ist, hat sie Anspruch darauf, von der versicherten Person die gesetzlich vorgeschriebenen K ostenbeteiligungen zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_233/2008 vom 3. Juni 2008 E. 3.2 und K 99/02 vom 2 3. Juni 2003 E. 3.2).
E. 1.6 Gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG hat der Versicherer die versicherte Person schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen, wenn sie die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungs aufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse innert der ge setzten Frist nicht, so muss der Versicherer - gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung
- die Betreibung anheben (vgl. BGE 131 V 147 E. 6 ; nicht in BGE 144 V 380 ver öffentlichte E. 4 des Urteils des Bundesgerichts 9C_ 714/2018 vom 1 8. Dezember 2018). Gemäss der Rechtsprechung liegt es indes nicht im Ermessen der versi cherten Person zu entscheiden, ob verschiedene gegen sie gerichtete vollstreck bare Forderungen vom Versicherer in einem einzigen oder mehreren separaten Betreibungsbegehren in Betreibung gesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 E. 4.3).
E. 1.7 Art. 64a Abs. 8 KVG räumt dem Bundesrat unter anderem die Komp etenz ein, die Einzelheiten des Mahn- und Betreibungsverfahrens zu regeln. Gemäss Art. 105b Abs 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zu stellen. Art. 105c KVV bestimmt, dass der Versicherer die Versicherungsleistun gen nicht mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen darf.
E. 1.8 Art. 105a KVV bestimmt, dass der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) 5 Prozent im Jahr beträgt . Auf
fälligen Kostenbe teiligungen ist hingegen k ein Verzugszins geschuldet, da d ie se nicht der Begrün dung und höchstens mittelbar dem Erhalt der Versicherungsdeckung dienen und daher nicht unter den Beitragsbegriff von
Art. 26 Abs. 1 ATSG fallen (Urteil des Bundesgerichts K 40/05
vom 1 2. Januar 2006 E. 4.2.1).
E. 1.9 Gemäss Art. 64a Abs. 6 KVG kann die säumige versicherte Person ,
unter Vorbe halt von Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG, den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat , wobei die in Art. 64a Abs. 6 KVG für einen Versichererwechsel vorausgesetzte vollständige Begleichung sämt licher Ausst ände einer versicherten Person
sich auf den Gesamtbetrag der in ei nem Verlustschein oder in einem gleichwertigen Rechtstitel verurkundeten For derung bezieht ( BGE 144 V 380 E.
5.2, 6.2 und 6.3).
E. 1.10 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämien forderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbe treibung und Konkurs , SchKG). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Be zug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Ver waltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, son dern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Be schwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329 E. 2b; RKUV 2004 Nr. KV 274 S. 129 E. 4.2.1, K 107/02; Urteil e
des 9C_903/2009 vom 1 1. Dezember 2009 E. 2.1 und 9C_193/2010 vom 3 1. März 2010 E. 1 ). Das ordentliche Verfahren ist in die sen Fällen daher nicht der Zivilprozess, sondern das Verwaltungsverfahren und der ord entliche Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Ent scheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist, ist d ie erstinstanz lich verfügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht und d as Bundesgericht ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2017 vom 1 9. Dezem ber 2017 E. 4.4).
E. 1.11 Die Betreibungskosten sind vom Schuldner von Gesetzes wegen geschuldet (Art.
68 Abs. 1 SchKG). Der Gläubiger ist von Gesetzes wegen berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 SchKG). Eine Rechtsöffnung braucht dafür nicht erteilt zu werden (Urteile des Bundesgerichts K 86/06 vom 4. September 2006 E. 4, K 154/04 vom 1 8. März 2005 E. 4.1, K 79/02 vom 1 2. Februar 2003 und B 21/02 vom 1 1. Dezember 2002). 2.
E. 2 3. Juli 2018 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. April 2019 ( Urk. 7/26 = Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer Kran kenversicherungsprämien für die Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2018 im Betrag von Fr. 475.50 sowie Kostenbeteiligungen für Behandlungen vom 1 9. Februar und 6. März 2019 ( Urk. 7/6) und vom 2 1. Februar bis 1 4. März 2018 ( Urk. 7/8) im Betrag von insgesamt Fr. 470.-- nicht bezahlt habe.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er die ihm in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen nicht nachvollziehen könne ( Urk. 1 S. 1), und dass ihm die Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerde gegnerin per 1. Januar 2019 zu Unrecht verweigert worden sei ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum An fechtungs -, nicht aber zum Streitgegenstand. 3.2
Anfechtungsgestand des vorliegenden Verfahrens stellt der Einspracheentscheid vom 1 3. April 2019 ( Urk.
2) dar, worin die Beschwerdegegnerin die vom Be schwerdeführer am 3 1. Januar 2019 (Urk. 7/24 ) gegen die Verfügung vom 2 5. Ja nuar 2019
( Urk. 7/23) erhobene Einsprache abgewiesen und den gegen den Zah lungsbefehl in der Betreibung Nummer «…»
des Betreibungsam tes Y.___
vom 1 0. Dezember 2018 erhobene Rechtsvorschlag des Versicherten (Urk. 7/19 )
im Betrag von Fr. 1'208.10 ( Prämiensumme der Grundversicherung im Betrag von Fr. 475.50, Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 470.--, Aufforderungskos ten im Betrag von Fr. 90.--, Dossier er öffnungskosten im Betrag von Fr. 120.-- und Kosten für die erste Zustellung im Betrag von Fr. 52.60) aufgehoben hat.
3.3
Nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört indes die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine anteilsmässige Übernahme der Kosten der Behandlung durch Dr. med. Z.___ gemäss dessen Rechnung vom 1 1. April 2018 ( Urk. 16/2, vgl. Urk. 7/18) hat. Des Gleichen gehören die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2 3. Oktober 2019 ( Urk.
20) aufgeführten administrativen Kosten und Mahnspesen im Betrag von insgesamt Fr. 1'171.60 , welche ihm
gemäss seinen Angaben von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt worden seien,
nicht zum Anfechtungsgenstand des vorliegenden Verfah rens, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. 4.1
Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, im Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert gewe sen zu sein ( Urk. 1). In den Akten befindet sich zudem eine von der Beschwerde gegnerin ausgestellte Versicherungspolice vom 4. Oktober 2017 (Urk.
7/3), wo nach der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2018 im Rahmen des Versicherungs modells « SanaTel » bei einer Jahresfranchise von Fr. 2'500.-- bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflege versichert war . 4.2
In masslicher Hinsicht werden die Abrechnung en der Beschwerdegegnerin vom 2 3. April 2018 ( Urk. 7/6) betreffend Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 101.80 und vom 7. Mai 2018 ( Urk. 7/8) betreffend solchen im Betrag von Fr. 368.20 sowie die Bemessung des Restbetrags der Prämien für die obligatori sche Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2018 ( unter Be rücksichtigung der geleisteten Anzahlung im Betrag von Fr. 652.60 )
im Betrag von Fr. 4 75.50
nicht explizit bestritten. Der Beschwerdeführer beanstandet viel mehr in allgemeiner Weise die Nachvollziehbarkeit und Übersichtlichkeit der ihm zugestellten Abrechnungen betreffend Prämien und Kostenbeteiligungen ( Urk. 1 S. 1). Insbesondere wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er die in Betreibung gesetzten, die obligatorische Krankenpflegeversicherung betref fenden Forderungen bezüglich Prämien im Betrag von Fr. 475.50 und bezüglich Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 470.-- bereits bezahlt hätte (Urk.
1). 4.3
Gemäss Art. 3 Ziff. 1
der vorliegend anwendbaren Allgemeinen Versicherungs be din g ungen „ Ergänzende Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Kranken pflegeversicherung gemäss KVG “, Ausgabe vom 1. September 2018 , der Beschwer degegnerin (AVB; Urk. 7/1 ) sind die versicherten Personen verpflichtet, der Be schwerdegegnerin die monatlichen Prä mien im Voraus zu entrichten.
Bei Einlei tung der Betreibung am 1 0. Dezember 2018 (Zahlungsbefehl; Urk. 7/19) betref fend die restlichen für die Zeit von Mai bis Juli 2018 geschuldeten Prämien waren diese Prämien forderungen
daher bereits fällig gewesen. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwer degegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Ju l i 2018 am 2 3. Juli 2018 ( Urk. 7/10) am 2 0. August 2018 ( Urk. 7/13) ermahnte. Dabei hat sie ihm jeweils eine Nachfrist angesetzt und ihn auf die Folgen der Nichtbe zahlung aufmerksam gemacht.
Des Gleichen hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 1 9. Juni 2018 ( Urk. 7/9) und am 2 3. Juli 2018 ( Urk. 7/11) zur Bezahlung der Kostenbetei ligung im Betrag von Fr. 101.80 sowie am 2 3. Juli 2018 ( Urk. 7/12) und am 2 0. August 2018 ( Urk. 7/14) zur Bezahlung Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 368.20 ermahnt und ihn darauf hin gewiesen , dass sie bei nicht fristgemässer Bezahlung die Betreibung einleiten werde . 4. 4
Die Beschwerdegegnerin hat die ausstehende Prämienschuld im Betrag von Fr. 475.50
sowie die ausstehenden Kostenbeteiligungen im Betrag von insgesamt Fr. 470.-- daher zu Recht am 1 0. Dezember 2018 in Betreibung gesetzt (Urk. 7/19).
5. 5.1
Eine Rechtsgrundlage für die eingeforderten administrativen Kosten von Fr. 210.
und Kosten für die erste Zustellung von Fr. 52.60 besteht vorliegend in Art. 3
Ziff. 1 Abs.2 Satz 2
der AVB (Urk. 7/ 1 ). Danach sind Verwaltungskosten für Mahnun gen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen von der versicherten Person zu tragen. 5.2
Bei der Prüfung der Frage, ob die eingeforder ten Mahnspesen und Gebühren im Betrag von insgesamt Fr. 262.60 im Sinne des Äquivalenzprinzips nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand im Betrag von Fr.
945.50 stehen (vorstehend E.
E. 7 /11 ) forderte die Mutuel den Versicherten zur Bezahlung der geschuldete n Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 101.80, zuzüglich Mahngebühren im Betrag von Fr. 3 0.--, bis 2 2. August 2018 auf und wies ihn darauf hin, dass sie bei nicht fristgemässer Bezahlung die Betreibung einleiten werde .
Mit dem mit «Zahlungsaufforderung» bezeichneten Schreiben vom 2 0. August 2018 ( Urk. 7/13 ) forderte die Mutuel den Versicherten zur Bezahlung des ge schuldeten Restbetrags der Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2018 (unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung im Betrag von Fr. 652.60) im Betrag von Fr. 540.50 (davon Prämien für die Zusatzversicherung von Fr. 35.-- und Mahnspesen im Betrag von Fr. 10.-- ) bis 1 9. September 2018 auf und wies ihn darauf hin, dass sie bei nicht fristgemässer Bezahlung die Betreibung einleiten werde .
Mit dem mit «Zahlungsaufforderung» bezeichneten Schreiben vom 2 0. August 2018 ( Urk. 7/14) forderte die Mutuel den Versicherten zur Bezahlung der geschul dete n Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 368.20 , zuzüglich Mahngebühren im Betrag von Fr. 3 0.--, bis 1 9. September 2018 auf und wies ihn darauf hin, dass sie bei nicht fristgemässer Bezahlung die Betreibung einleiten werde .
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2019.00042
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 9. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Mutuel Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Mit Abrechnung vom 2 3. April 2018 ( Urk. 7/6) forderte die Mutuel Assurance Maladie SA
( Mutuel ) X.___ , geboren 1977 , auf, Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 101.80 und mit Abrechnung vom 7. Mai 2018 ( Urk. 7/8) solche im Betrag von Fr. 368.20 zu bezahlen. Mit Prämienrechnung vom 7. Mai 2018 ( Urk. 7/7) forderte die Mutuel den Versicherten auf, Krankenversicherungs prä mien für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2018 im Betrag von insgesamt Fr.
1'163.10 (davon Prä mien für die Grundversicherung im Betrag von Fr. 1 ’ 128.1 0
und Prämien für die Zusatzversicherung im Betrag von Fr. 35.--) zu bezahlen . 1.2
Mit einem mit «Mahnung» bezeichneten Schreiben vom 1 9. Juni 2018 ( Urk. 7/9 ) ermahnte die Mutuel
den Versicherten, die geschuldete Kostenbeteiligung im Be trag von Fr. 101.80, zuzüglich Mahngebühren im Betrag von Fr. 1 0.--, bis 4. Juli 2018 zu bezahlen und wies ihn darauf hin, dass bei nicht fristgemässe r Bezahlung die Betreibung eingeleitet werde.
Mit einem mit «Mahnung» bezeichneten Schreiben vom 2 3. Juli 2018 ( Urk. 7/10 ) ermahnte die Mutuel de n Versicherten, den geschuldeten Restbetrag der Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2018 (unter Berücksichtigung der geleiste ten Anzahlung im Betrag von Fr. 652.60) im Betrag von Fr. 520.50 (davon Prä mien für die Zusatzversicherung im Betrag von Fr. 35.-- und Mahnspesen im Betrag von Fr. 10.-- ) bis 7. August 2018 zu bezahlen und wies ihn darauf hin, dass b ei nicht fristgemässer Bezahlung die Betreibung ein ge leite t werde .
Mit einem weiteren mit «Mahnung» bezeichneten Schreiben vom 2 3. Juli 2018 ( Urk. 7/12) ermahnte die Mutuel den Versicherten, die geschuldete Kostenbe - teili gung im Betrag von Fr. 368.20, zuzüglich Mahngebühren im Betrag von Fr. 10.--, bis 7. August 2018 zu bezahlen und wies ihn darauf hin, dass sie bei nicht fristgemässer Bezahlung die Betreibung einleiten werde. 1.3
Mit dem mit « Zahlungsaufforderung » bezeichneten Schreiben vom 2 3. Juli 2018 ( Urk. 7 /11 ) forderte die Mutuel den Versicherten zur Bezahlung der geschuldete n Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 101.80, zuzüglich Mahngebühren im Betrag von Fr. 3 0.--, bis 2 2. August 2018 auf und wies ihn darauf hin, dass sie bei nicht fristgemässer Bezahlung die Betreibung einleiten werde .
Mit dem mit «Zahlungsaufforderung» bezeichneten Schreiben vom 2 0. August 2018 ( Urk. 7/13 ) forderte die Mutuel den Versicherten zur Bezahlung des ge schuldeten Restbetrags der Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2018 (unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung im Betrag von Fr. 652.60) im Betrag von Fr. 540.50 (davon Prämien für die Zusatzversicherung von Fr. 35.-- und Mahnspesen im Betrag von Fr. 10.-- ) bis 1 9. September 2018 auf und wies ihn darauf hin, dass sie bei nicht fristgemässer Bezahlung die Betreibung einleiten werde .
Mit dem mit «Zahlungsaufforderung» bezeichneten Schreiben vom 2 0. August 2018 ( Urk. 7/14) forderte die Mutuel den Versicherten zur Bezahlung der geschul dete n Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 368.20 , zuzüglich Mahngebühren im Betrag von Fr. 3 0.--, bis 1 9. September 2018 auf und wies ihn darauf hin, dass sie bei nicht fristgemässer Bezahlung die Betreibung einleiten werde . 1.4
In der Folge setzte die Mutuel gegen den Versicherten Kostenbeteiligungen im Betrag von insgesamt Fr. 470.--, Prämien für die Grundversicherung für die Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2018 im Betrag von Fr. 475.50 , zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1 0. Dezember 2018, Prämien für die Zusatzversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2018 im Betrag von Fr. 35, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1 0. Dezember 2018, administrative Kosten im Betrag von Fr. 210.--, Kos ten für die erste Zustellung im Betrag von Fr. 52. 60 und fällige Zinsen im Betrag von Fr. 12.60 in Betreibung (Urk. 7/19 ). Den gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nummer «…» des Betreibungsam tes Y.___ vom 1 0. Dezember 2018 erhobene Rechtsvo rschlag des Versicherten (Urk. 7/19 ) beseitigte die Mutuel mit Verfügung vom 2 5. Januar 2019
( Urk. 7/23 ) im Betrag von Fr. 1'208.10
( Prä mien der Grundversicherung im Betrag von Fr. 475.50 , Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 470.--, Aufforderungskosten im Betrag von Fr. 90.--, Dossier er öffnungskosten im Betrag von Fr. 120.-- und Kosten für die erste Zustellung im Betrag von Fr. 52.60) . 1. 5
Die vom Versicherten am 3 1. Januar 2019 (Urk. 7/24 ) gegen die Verfügung vom 2 5. Januar 2019
erhobene Einsprache wies die Mutuel
mit Einspracheentscheid vom 1 3. April 2019 (Urk. 7/26 = Urk.
2) ab und beseitigte d en gegen den Zah lungsbefehl in der Betreibung Nummer «…»
des Betreibungsam tes Y.___
vom 1 0. Dezember 2018 erhobene Rechtsvorschlag des Versicherten (Urk. 7/19 )
im Betrag von Fr. 1'208.10 ( Prämiensumme der Grundversich erung im Betrag von Fr. 475.50 , Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 470.--, Aufforderungskos ten im Betrag von Fr. 90.--, Dossieröffnungskosten im Betrag von Fr. 120.-- und Kosten für die erste Zustellung im Betrag von Fr. 52.60). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. April 2019
(Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 6. Mai 2019
Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte sinngemäss, der angefoch tene Einspracheentscheid
sei aufzuheben und die Sache sei zur nachvollziehbaren Bemessung der von ihm geschuldeten Kostenbeteiligungen an die Mutuel
zurück zuweisen (S. 2 unten) .
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Juni 2019 (Urk. 6 ) beantragte die Mutuel
die Abweisung der Beschwerde (S. 6 ).
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 ( Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest, worauf dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Okto ber 2019 ( Urk.
17) Frist angesetzt wurde,
um zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte und wenn ja, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefoch tenen Entscheids beantragt wird, und aus welchen Gründen diese an dere Entscheidung verlangt wird. Mit Eingabe vom 2 3. Oktober 2019 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Verfügung vom 8. Oktober 2019 Stellung und beantragte zusätzlich, dass sich die Beschwerdegegnerin anteilmässig an Behand lungskosten im Betrag von Fr. 640.55 beteilige, und dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, von der Erhebung von Mahnspesen im Betrag von insgesamt Fr. 1'171.60 abzusehen ( Urk. 20 Urk. S. 1).
Mit Stellungnahme vom 1 4. November 2019 ( Urk.
23) hielt die Beschwerdegeg nerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (S. 3) , wovon dem Beschwerdeführer am 1 5. November 2019 ( Urk.
24) eine Kopie zugestellt wurde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versi chern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie hungsweise ihrer gesetzlichen Ver treterin versichern lassen. Mangels einer anderslautenden Abrede wird die Prämie gemäss dem Vorauszah lungsgebot von Art. 90 der Verordnung über die Krankenversi cherung (KVV) am ersten Tag des Monats, für welchen die Prämie geschuldet ist, fällig und muss spätestens an diesem Tag entrichtet wer den. 1.3
Gemäss Art.105 b
Abs. 2 KVV kann der Versicherer, wenn die versicherte Person Aufwendungen verschuldet , die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wä ren, angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Gemäss der Rechtsprechung sind b ezüglich der Erhebung von Mahngebühren beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligun gen autonome Regelungen der Versicherer zulässig, sofern die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat und die Entschädigung ange messen ist (BGE 125 V 276 E. 2c/bb). Mit anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in ve rnünftigen Grenzen halten muss ( Urteil des Bundesgericht 9C_870/2 015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1). 1.4
Die versicherten Personen haben sich in der obligatorischen Krankenpflegeversi cherung an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen ( Art. 64 Abs. 1 KVG). Die Kostenbeteiligung besteht einerseits aus einem festen Jahresbe trag (Franchise; Art. 64 Abs. 2 lit . a KVG), andererseits aus 10 % der die Franchise bis zu einem jährlichen Höchstbetrag übersteigenden Behandlungskosten (Selbst behalt; Art. 64 Abs. 2 lit . b und Abs. 3 KVG). Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Art. 103 Abs. 1 KVV wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene und junge Erwachsene 500, 1’000, 1’500, 2’000 und 2’500 Franken ( Art. 93 Abs. 1 KVV) .
Der jährliche Höchstbetrag beläuft sich für Erwachsene auf Fr. 700.-- und für Kinder auf Fr. 350.-- ( Art. 64 Abs. 4 KVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 KV V
und Art. 103 Abs. 2 KVV). 1.5
Die im Rahmen von Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 KVV erhobenen Kostenbeteiligungen stellen, sofern sie auf Grund der vom Leistungserbringer er stellten Rechnungen ausgewiesen sind, eine Schuld der versicherten Person dar. Soweit die Krankenversicherung im System des Tiers payant ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer nachgekommen ist, hat sie Anspruch darauf, von der versicherten Person die gesetzlich vorgeschriebenen K ostenbeteiligungen zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_233/2008 vom 3. Juni 2008 E. 3.2 und K 99/02 vom 2 3. Juni 2003 E. 3.2). 1.6
Gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG hat der Versicherer die versicherte Person schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen, wenn sie die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungs aufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse innert der ge setzten Frist nicht, so muss der Versicherer - gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung
- die Betreibung anheben (vgl. BGE 131 V 147 E. 6 ; nicht in BGE 144 V 380 ver öffentlichte E. 4 des Urteils des Bundesgerichts 9C_ 714/2018 vom 1 8. Dezember 2018). Gemäss der Rechtsprechung liegt es indes nicht im Ermessen der versi cherten Person zu entscheiden, ob verschiedene gegen sie gerichtete vollstreck bare Forderungen vom Versicherer in einem einzigen oder mehreren separaten Betreibungsbegehren in Betreibung gesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 E. 4.3). 1.7
Art. 64a Abs. 8 KVG räumt dem Bundesrat unter anderem die Komp etenz ein, die Einzelheiten des Mahn- und Betreibungsverfahrens zu regeln. Gemäss Art. 105b Abs 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zu stellen. Art. 105c KVV bestimmt, dass der Versicherer die Versicherungsleistun gen nicht mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen darf. 1.8
Art. 105a KVV bestimmt, dass der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) 5 Prozent im Jahr beträgt . Auf
fälligen Kostenbe teiligungen ist hingegen k ein Verzugszins geschuldet, da d ie se nicht der Begrün dung und höchstens mittelbar dem Erhalt der Versicherungsdeckung dienen und daher nicht unter den Beitragsbegriff von
Art. 26 Abs. 1 ATSG fallen (Urteil des Bundesgerichts K 40/05
vom 1 2. Januar 2006 E. 4.2.1). 1.9
Gemäss Art. 64a Abs. 6 KVG kann die säumige versicherte Person ,
unter Vorbe halt von Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG, den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat , wobei die in Art. 64a Abs. 6 KVG für einen Versichererwechsel vorausgesetzte vollständige Begleichung sämt licher Ausst ände einer versicherten Person
sich auf den Gesamtbetrag der in ei nem Verlustschein oder in einem gleichwertigen Rechtstitel verurkundeten For derung bezieht ( BGE 144 V 380 E.
5.2, 6.2 und 6.3). 1.10
Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämien forderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbe treibung und Konkurs , SchKG). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Be zug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Ver waltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, son dern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Be schwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329 E. 2b; RKUV 2004 Nr. KV 274 S. 129 E. 4.2.1, K 107/02; Urteil e
des 9C_903/2009 vom 1 1. Dezember 2009 E. 2.1 und 9C_193/2010 vom 3 1. März 2010 E. 1 ). Das ordentliche Verfahren ist in die sen Fällen daher nicht der Zivilprozess, sondern das Verwaltungsverfahren und der ord entliche Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Ent scheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist, ist d ie erstinstanz lich verfügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht und d as Bundesgericht ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2017 vom 1 9. Dezem ber 2017 E. 4.4). 1.11
Die Betreibungskosten sind vom Schuldner von Gesetzes wegen geschuldet (Art.
68 Abs. 1 SchKG). Der Gläubiger ist von Gesetzes wegen berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 SchKG). Eine Rechtsöffnung braucht dafür nicht erteilt zu werden (Urteile des Bundesgerichts K 86/06 vom 4. September 2006 E. 4, K 154/04 vom 1 8. März 2005 E. 4.1, K 79/02 vom 1 2. Februar 2003 und B 21/02 vom 1 1. Dezember 2002). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. April 2019 ( Urk. 7/26 = Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer Kran kenversicherungsprämien für die Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2018 im Betrag von Fr. 475.50 sowie Kostenbeteiligungen für Behandlungen vom 1 9. Februar und 6. März 2019 ( Urk. 7/6) und vom 2 1. Februar bis 1 4. März 2018 ( Urk. 7/8) im Betrag von insgesamt Fr. 470.-- nicht bezahlt habe. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er die ihm in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen nicht nachvollziehen könne ( Urk. 1 S. 1), und dass ihm die Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerde gegnerin per 1. Januar 2019 zu Unrecht verweigert worden sei ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum An fechtungs -, nicht aber zum Streitgegenstand. 3.2
Anfechtungsgestand des vorliegenden Verfahrens stellt der Einspracheentscheid vom 1 3. April 2019 ( Urk.
2) dar, worin die Beschwerdegegnerin die vom Be schwerdeführer am 3 1. Januar 2019 (Urk. 7/24 ) gegen die Verfügung vom 2 5. Ja nuar 2019
( Urk. 7/23) erhobene Einsprache abgewiesen und den gegen den Zah lungsbefehl in der Betreibung Nummer «…»
des Betreibungsam tes Y.___
vom 1 0. Dezember 2018 erhobene Rechtsvorschlag des Versicherten (Urk. 7/19 )
im Betrag von Fr. 1'208.10 ( Prämiensumme der Grundversicherung im Betrag von Fr. 475.50, Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 470.--, Aufforderungskos ten im Betrag von Fr. 90.--, Dossier er öffnungskosten im Betrag von Fr. 120.-- und Kosten für die erste Zustellung im Betrag von Fr. 52.60) aufgehoben hat.
3.3
Nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört indes die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine anteilsmässige Übernahme der Kosten der Behandlung durch Dr. med. Z.___ gemäss dessen Rechnung vom 1 1. April 2018 ( Urk. 16/2, vgl. Urk. 7/18) hat. Des Gleichen gehören die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2 3. Oktober 2019 ( Urk.
20) aufgeführten administrativen Kosten und Mahnspesen im Betrag von insgesamt Fr. 1'171.60 , welche ihm
gemäss seinen Angaben von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt worden seien,
nicht zum Anfechtungsgenstand des vorliegenden Verfah rens, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. 4.1
Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, im Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert gewe sen zu sein ( Urk. 1). In den Akten befindet sich zudem eine von der Beschwerde gegnerin ausgestellte Versicherungspolice vom 4. Oktober 2017 (Urk.
7/3), wo nach der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2018 im Rahmen des Versicherungs modells « SanaTel » bei einer Jahresfranchise von Fr. 2'500.-- bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflege versichert war . 4.2
In masslicher Hinsicht werden die Abrechnung en der Beschwerdegegnerin vom 2 3. April 2018 ( Urk. 7/6) betreffend Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 101.80 und vom 7. Mai 2018 ( Urk. 7/8) betreffend solchen im Betrag von Fr. 368.20 sowie die Bemessung des Restbetrags der Prämien für die obligatori sche Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2018 ( unter Be rücksichtigung der geleisteten Anzahlung im Betrag von Fr. 652.60 )
im Betrag von Fr. 4 75.50
nicht explizit bestritten. Der Beschwerdeführer beanstandet viel mehr in allgemeiner Weise die Nachvollziehbarkeit und Übersichtlichkeit der ihm zugestellten Abrechnungen betreffend Prämien und Kostenbeteiligungen ( Urk. 1 S. 1). Insbesondere wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er die in Betreibung gesetzten, die obligatorische Krankenpflegeversicherung betref fenden Forderungen bezüglich Prämien im Betrag von Fr. 475.50 und bezüglich Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 470.-- bereits bezahlt hätte (Urk.
1). 4.3
Gemäss Art. 3 Ziff. 1
der vorliegend anwendbaren Allgemeinen Versicherungs be din g ungen „ Ergänzende Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Kranken pflegeversicherung gemäss KVG “, Ausgabe vom 1. September 2018 , der Beschwer degegnerin (AVB; Urk. 7/1 ) sind die versicherten Personen verpflichtet, der Be schwerdegegnerin die monatlichen Prä mien im Voraus zu entrichten.
Bei Einlei tung der Betreibung am 1 0. Dezember 2018 (Zahlungsbefehl; Urk. 7/19) betref fend die restlichen für die Zeit von Mai bis Juli 2018 geschuldeten Prämien waren diese Prämien forderungen
daher bereits fällig gewesen. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwer degegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Ju l i 2018 am 2 3. Juli 2018 ( Urk. 7/10) am 2 0. August 2018 ( Urk. 7/13) ermahnte. Dabei hat sie ihm jeweils eine Nachfrist angesetzt und ihn auf die Folgen der Nichtbe zahlung aufmerksam gemacht.
Des Gleichen hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 1 9. Juni 2018 ( Urk. 7/9) und am 2 3. Juli 2018 ( Urk. 7/11) zur Bezahlung der Kostenbetei ligung im Betrag von Fr. 101.80 sowie am 2 3. Juli 2018 ( Urk. 7/12) und am 2 0. August 2018 ( Urk. 7/14) zur Bezahlung Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 368.20 ermahnt und ihn darauf hin gewiesen , dass sie bei nicht fristgemässer Bezahlung die Betreibung einleiten werde . 4. 4
Die Beschwerdegegnerin hat die ausstehende Prämienschuld im Betrag von Fr. 475.50
sowie die ausstehenden Kostenbeteiligungen im Betrag von insgesamt Fr. 470.-- daher zu Recht am 1 0. Dezember 2018 in Betreibung gesetzt (Urk. 7/19).
5. 5.1
Eine Rechtsgrundlage für die eingeforderten administrativen Kosten von Fr. 210.
und Kosten für die erste Zustellung von Fr. 52.60 besteht vorliegend in Art. 3
Ziff. 1 Abs.2 Satz 2
der AVB (Urk. 7/ 1 ). Danach sind Verwaltungskosten für Mahnun gen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen von der versicherten Person zu tragen. 5.2
Bei der Prüfung der Frage, ob die eingeforder ten Mahnspesen und Gebühren im Betrag von insgesamt Fr. 262.60 im Sinne des Äquivalenzprinzips nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand im Betrag von Fr.
945.50 stehen (vorstehend E. 1.3 ) , gilt es zu beachten, dass Mahn- und Bear beitungsgebühren gemäss der Rechtsprechung keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer darstellen , sondern höchstens kostendeckend sein dürfen , und dass sie den Sinn und Zweck der Prämienverbilligung, welche darauf abzielt, für Per sonen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern , nicht unterlaufen dürfen . In verschie denen Urteilen wurden Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der Prämi enausstände beliefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit erach tet (Urteil e des Bundesgerichts K 112/05 vom 2. Februar 2006 und K 76/03 vom 9. August 2005). Das Bundesgericht hat im Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006 beispielsweise eine Mahngebühr von Fr.
160.- (zuzüglich Fr. 30.- Bearbeitungs kosten) bei einem Prämienausstand von Fr. 1'770.- sowie offenen Kostenbeteili gungen von Fr. 363.25 (somit Ausständen von total Fr. 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet wie im Urteil K 76/03 vom 9. August 2005 eine Gebühr von Fr. 300.- bei einem Prämienausstand von Fr.
4'346.7 0. Es wurden somit in Wür digung der konkreten Gegebenheiten bereits Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der Ausstände beliefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismäs sigkeit erachte
t. Demgegenüber wurden b ei lediglich geringfügigen Ausständen auch eine wesentlich kleine re Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil des Bundesgerichts K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.-, zuzüglich Bearbei tungsgebühren von Fr. 30.-, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]; vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2). 5.3
Bei Gebühren im Betrag von Fr.
262.60, welche sich auf fast 28 % der nicht le diglich geringfügigen Ausstände von Fr. 945.50 belaufen, erscheint d as Äquiva lenzprinzip als nicht erfüllt . Zudem gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin am 1 0. Dezember 2018 neben den Ausständen aus der obligatorischen Krankenversicherung auch Ausstände aus der Krankenzusatzver sicherung (Prämien im Betrag von Fr. 35.--) in Betreibung setzte ( Urk. 7/19). Auch aus diesem Grunde erscheint es nicht als gerechtfertigt, sämtliche Gebühren im Betrag Fr. 262.60 den Ausständen aus der obligatorischen Krankenversiche rung zuzurechnen. In Würdigung der gesamten Umstände erscheinen vorliegend daher reduzierte Gebühren für Ausstände aus der obligatorischen Krankenversi cherung im Betrag von insgesamt Fr. 131.30 als noch mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar zu sein. 6.
Da der Beschwerdeführer die in Art. 64a Abs. 6 KVG für einen Versichererwechsel
statuierte Voraussetzung der vollständige n Begleichung sämtlicher Ausstände nicht erfüllte (vorstehend E. 1.9), konnte er per 1. Januar 2019 den Krankenver sicherer nicht wechseln. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er geltend machen will, dass ihm die Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2019 zu Unrecht einen Wechsel des Krankenversicherers verweigert habe ( Urk. 1 S. 2). 7 .
Nach Gesagtem ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die für die Ausstände aus der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung erhobenen Gebühren (Aufforderungskosten, Dossiereröff nungskosten und Kosten für die erste Zustellung) auf einen Betrag von Fr. 131.30 zu reduzieren sind. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Mutuel Assurance Maladie SA vom 1 3. April 2019 insoweit aufgehoben wird , als dass darin Gebühren (Aufforderungs kosten, Dossiereröffnungskosten und Kosten für die e rste Zustellung) in
einem Fr. 131.30 übersteigen den Umfang erhoben wurden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
«…»
des Betreibungsamtes Y.___
wird im Betrag von
Fr. 1 ’ 076.8 0
(Kostenbe teiligung von Fr. 470.--, Prämien Grundversicherung von Fr. 475.50--, administrative Kosten von Fr. 105.-- und Kosten für die erste Zustellung von Fr. 26.30), zuzüglich Ver zugszins von 5 %
auf Fr. 475.50 ab 1 0. Dezember 2018 , aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Mutuel Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserVolz