Sachverhalt
1. X.___ , geboren 1974, ist bei der Assura -Basis SA (nachfolgend Assura ) obligatorisch krankenpflegeversichert ( Urk. 7/1). Am 8. November 2018 reichte Dr. med. Y.___ , Oberarzt Sportmedizin, Z.___ , der Assura ein Schreiben ein und bat um Kostenübernahme für eine neu artige ope rative Methode ( Keramikaufsatz am Femurkopf ) , welche durch Kollegen in Eng land durchgeführt würde ( Urk. 7/2). Mit Schreiben vom 1 4. November 2018 ( Urk. 7/3) ersuchte der Versicherte ebenfalls um Kostenübernahme der Operation am A.___ in London und machte weitere Ausführungen zur besagten Methode. Mit Schreiben vom 2 0. November 2018 (Urk. 7/4) lehnte die Assura die Übernahme der Kosten ab, da der erwähnte Eingriff nicht zu den Pflichtleistungen gehöre. Nachdem sich der Versicherte mit Schreiben vom 7. De zember 2018 ( Urk. 7/5 ) gegen d en abschlägigen Bescheid der Assura gewandt hatte, holte die Assura bei ihrem vertrauensärztliche n Dienst eine Stellungnahme ein ( Urk. 7/7) und hielt gestützt darauf mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/8) an ihrem ablehnenden Entscheid fest. Die vom Versicherten dagegen am 2. Februar 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 7/9) wies die Assura mit Entscheid vom 1 2. März 2019 ( Urk. 7/10 = Urk.
2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 1 2. April 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 2. März 2019 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei durch das Gericht zu korrigieren ( Urk. 1 S. 1 Ziff.
1) und die Kosten für die H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik am A.___ in London seien ihm im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung KVG vollumfänglich zu vergüten (S. 2 Ziff. 2).
Die Assura beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2019 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2019 ( Urk.
9) führte der Beschwerdeführer aus, die Fallzahlen seien zu gering, um statistisch relevante Aussagen zu treffen. Er verzichte ansonsten auf eine Replik. Dies wurde der Be schwerdegegnerin am 2 4. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Mit Schrei ben vom 1 9. August 2019 ( Urk. 11) führte der Beschwerdeführer nochmals aus, weshalb die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt seien und reichte weitere Dokumente zu den Akten ( Urk. 12/1-2). Dies wurde der Beschwerdegeg nerin am 2 2. August 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13). Mit Eingabe vom 6. September 2019 ( Urk.
15) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. September 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Krankenkassen, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistungen nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen.
Zum Leistungsbereich gemäss Art. 25-31 KVG gehören die Kosten für die Leis tun gen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen die nen ( Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen nach Art. 25 Abs. 2 KVG unter anderem die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, sta tionär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden ( lit . a), die ärztlich durch geführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation ( lit .
d) und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . e).
Die Leistungen nach den Art. 25-31 KVG müssen wirksam, zweck mässig und wirt schaftlich sein; die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nach gewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der in der Schweiz geleisteten ärztlichen Behandlungen wird vermutet. 1.2
Das KVG untersteht dem Territorialitätsprinzip. Leistungen sind demnach nur kassenpflichtig, wenn sie in der Schweiz erbracht werden. Dies ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 Satz 1 KVG; danach kann der Bundesrat bestimmen, dass die ob ligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 oder Art. 29 übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland er bracht werden (Satz 1), wobei er die Übernahme der Kosten von Leistungen, die im Ausland erbracht werden, begrenzen kann (Satz 3).
Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat Art. 36 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) erlassen. Nach Art. 36 Abs. 1 KVV bezeichnet das EDI nach Anhören der zuständigen Kommission die Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 29 des Gesetzes, deren Kosten von der obligatorischen Kran ken pflegeversicherung im Ausland übernommen werden, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können. Bis anhin hat das EDI von der Kompe tenzdelega tion in Art. 36 Abs. 1 KVV keinen Gebrauch gemacht. Es existiert demnach keine Liste von kassenpflichtigen Auslandsleistungen i m Sinne von Art. 36 Abs. 1 KVV, was aber einer Vergütung der Kosten solcher Behandlun gen nicht von vornherein entgegensteht ( Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht [SBVR], 3. Auflage 2016, S. 577 N 550 ff. mit Hinweisen auf die Recht sprechung; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 2.1).
Nach Art. 36 Abs. 2 KVV übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversiche rung sodann die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden (Satz 1). 1.3
Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 KVV in Ver bin dung mit Art. 34 Abs. 2 KVG setzt den Nachweis voraus, dass entweder in der Schweiz überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit besteht oder aber im Ein zelfall eine innerstaatlich praktizierte Behandlung im Vergleich zur auswärtigen Alter native für die betroffene Person bedeutende und erheblich höhere Risiken mit sich bringt und damit eine mit Blick auf den angestrebten Heilungserfolg medi zinisch verantwortbare und in zumutbarer Weise durchführbare, mithin zweck mässige (vgl. Art. 32 Abs. 1 KVG) Behandlung in der Schweiz nicht gewährleistet ist. Nur schwerwiegende Lücken im Behandlungsangebot („Ver sorgungslücken“) rechtfertigen ein Abweichen vom Territorialitätsprinzip. Dabei handelt es sich in der Regel um Behandlungen, die hochspe zialisierte Techniken verlangen oder um seltene Krankheiten, für welche die Schweiz nicht über eine genügende diagnos tische oder therapeutische Erfahrung verfügt. Wenn hinge gen in der Schweiz eine in Fachkreisen allgemein anerkannte und zweckmäs sige Behandlungsmethode existiert, so liegt kein medizinischer Grund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG vor. Bloss geringfügige, schwer abschätzbare oder gar umstrittene Vorteile einer aus wärts praktizierten Behandlungsmethode , aber auch der Umstand, dass eine spe zialisierte Klinik im Ausland über mehr Erfah rung im betreffenden Fachgebiet verfügt, werden nicht als medizinischer Grund betrachtet, der die Übernahme der Kosten einer Auslandbehandlung rechtfertigt. In diesem Sinne sind medizinische Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG nur mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 145 V 170 E. 2.1 und E. 2.2 ). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der zwischen zeitlich am
4. Juni 2019 (vgl. Urk. 11 S. 2 ) im A.___ in London durchgeführten H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik
des Beschwerdeführers aus der obligatori schen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im angefochtenen Ent scheid ( Urk.
2) mit der Begründung, es liege vorliegend kein medizinischer Grund vor, welcher gegen den herkömmlichen, in der Schweiz zahlreich durchgeführten konventionellen Eingriff einer Hüftprothese spreche. Ebenso wenig gebe es einen Grund, bei schwerer Hüftarthrose die in England im Rahmen einer Studie ange botene Operation zu bevorzugen (S. 3). Laut den Angaben des Vertrauensarztes sei die Hip Resurfacing
Arthroplastik aktuell noch im Forschungsstadium. Es gebe vorderhand wenig Langzeitdaten, inwiefern diese bei schweren Arthrosezustän den tatsächlich die Notwendigkeit einer konventionellen Hüftprothese relevant und signifikant hinauszögern oder gar zu ersetzen vermöge. Bei schwerer Arth rose sei der in England praktizierte Eingriff im Vergleich zum konventionellen Einbau einer Hüftprothese noch nicht als ebenbürtig oder gar als überlegen ein zustufen (S. 3 unten). Der aktuelle Stand des Wissens gehe laut Vertrauensarzt eher davon aus, dass die Patientencharakteristika gut ausgewählt werden müss ten. So werde in einer Übersichtsarbeit erwähnt, dass vorerst eher junge, sportli che Patienten mit einer geringgradigen Ausprägung der Hüftarthrose davon pro fitieren könnten. Entsprechend sei für schwere arthrotische Zustände, wie dies im Falle des Beschwerdeführers vorliege, die Datenlage ungewiss. Mit Blick auf das Territorialitätsprinzip und die Kriterien von Art. 32 Abs. 1 KVG könne eine Kos tenübernahme für die infrage stehende Behandlungsmethode in England aus ver trauensärztlicher Sicht nicht empfohlen werden (S. 4 oben). Generell gelte es zu berücksichtigen , dass die Kosten für eine Behandlung, die im Rahmen einer Studie erfolge und damit noch nicht offiziell anerkannt sei, nicht von der obligatori schen Krankenpflegeve rsicherung zu übernehmen seien. Die therapeutische Al ternative in der Schweiz sei vom medizinischen Standpunkt her zudem im kon kreten Fall durchaus verantwortbar und zumutbar (S. 4 unten). 2.3
Der Beschwerdeführer erläuterte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) die Vorteile der Hip Resurfacing Methode und wies auf die Nachteile der in der Schweiz ange wendeten Methode der Totalendoprothese
hin (S. 2 ff.). Die Hip Resurfacing Me thode sei mit mehreren 10'000 Patienten sehr bewährt und auch gut klinisch do kumentiert. Diese Methode werde vorwiegend bei jüngeren, athletischen Patien ten ausgewählt und erlaube diesen, weiterhin einen sehr aktiven Lebensstil zu führen bis hin zu Spitzensport (S. 4). Trotz der bekannten Schwächen der Hip Resurfacing habe diese bessere Langzeitaussichten als die herkömmliche Me thode. Aus all den näher dargelegten Gründen sei die H1 Hip Resurfacing Me thode für ihn die weitaus erfolgversprechendere Behandlungsmethode. Die her kömmliche Methode sei ihm nicht zumutbar (S. 5). Die H1 Hip Resurfacing Me thode sei nachgewiesenermassen wirksam, zweckmässiger als die Alternativme thode und kostengünstiger. Die Kriterien seien demnach vollumfänglich erfüllt und die Behandlungskosten seien durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen (S. 8). 3. 3.1
Bei der Abwägung, ob eine Auslandbehandlung wie d ie vorliegend in Frage ste hende H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik
zulasten der schweizerischen obligatori schen Kran ken versicherung geht, ist zu beachten, dass die Kriterien der Wirksam keit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 32 Abs. 1 KVG in die vor ste hend dargelegte Rechtsprechung zu Art. 34 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 2 KVV (vorstehend E. 1 .3) eingeflossen sind. Die Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin ist demnach allein anhand dieser Rechtspre chung zu beurteilen; darüber hinaus haben die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmäs sigkeit und Wirtschaftlichkeit keine selbständige Bedeutung. 3 .2
Vorliegend ist unstrittig, dass
sich eine Leistungspflicht nicht auf Art. 36 Abs. 2 KVV stützen lässt , da die H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik
in England nicht not fallmässig erfolgte, sondern der Beschwerdeführer sich eigens für diese Operation und Behandlung ins Ausland begab. Ebenfalls unstrittig ist, dass die H1 Hip Re surfacing
Arthroplastik in der Schweiz nicht (stand a r dmässig) durchgeführt wird (vgl. die Ausführungen des Beschwer de führers in Urk. 1 S. 3, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Urk. 2 S. 3 sowie die Stellungnahme des Vertrauens arztes der Beschwerdegegnerin in Urk. 7/7 S. 2 ). 3.3
Mit dem konventionellen Einbau einer Hüft-Prothese bestehen in der Schweiz geläufige M öglichkeiten zur Behandlung einer Hüftarthrose (vgl. dazu die medi zinischen Berichte in
Urk. 7/2, Urk. 7/7 und Urk. 7/11) . Laut Angaben des Be s chwerdeführers leide dieser seit zirka acht Jahren an einer schweren Hüftarthrose rechts und einer mittleren Hüftarthrose links, welche zunächst konservativ mit Kortison- und Hyaluronsäurespritzen sowie Reha und Gymnast ikübungen behan delt worden sei en . Eine Operation sei trotzdem unausweichlich geworden, was von drei Fachärzten bestätigt worden sei ( Urk. 1 S. 2). Dr. Y.___ ,
Z.___ , führte in seinem Schreiben vom 8. November 2018 aus ( Urk. 7/2), nach Ausschöpfung der konservativen Therapiemassnahmen stelle sich aktuell die Frage nach einem operativen Vorgehen bezüglich der schweren Arthrose in der rechten Hüfte . Neben der herkömmlichen Methode einer Implantation einer To talendoprothese habe sich der Beschwerdeführer auch nach operativen Therapie optionen umgesehen und sei dabei auf die sogenannte H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik in London gestossen. Die Kollegen in England würden eine neuar tige operative M ethode mittels Keramikaufsatz am Femurkopf anbieten und er hofften sich hiervon vor allem bei jungen , sportlich aktiven Patienten Vorteile. Insbesondere könnte mit dieser Methode allenfalls Zeit gewonnen werden, um einen möglichen Prothesenwechsel im Laufe der Zeit hinauszögern zu können. Die Methode befinde sich aktuell noch in Erprobung. 3.4
Gemäss Stellungnahme des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin , pract . med. B.___ , v om 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 7/7) sei die Methode der H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik eine sich aktuell noch im Forschungsstadium befindli che mutmassliche Alternative zur Standard-Behandlung von Hüftarthrosen. Eine gross angelegte, multizentrische Studie laufe an, es fehlten daher noch nützliche Daten hierzu. Es gebe vorderhand wenig Langzeitdaten, inwiefern diese Methode bei schweren Arthrosezuständen tatsächlich die Notwendigkeit einer konventio nellen Hüftprothese relevant und signifikant hinauszögern oder gar zu ersetzen vermöge. Es gebe Untersuchungen, die andererseits zeigten, dass nicht selten Pa tienten mit Zustand nach der Resurfacing -Methode wegen Infekten oder Kompli kationen eine konventionelle Hüftprothese erhalten müssten. Am diesjährigen Hüftkongress am C.___ habe der vom Beschwerdeführer eingebrachte Prof.
D.___ über den aktuellen Wissensstand zum genannten Eingriff berichtet. Am Ende seines Referats werde klar betont, dass erst in etwa acht bis neun Jahren definitive Zahlen vorliegen würden, um die Methode als evidenzbasiert und kli nisch relevant im Vergleich zu konventionellen Methoden einschätzen zu kön nen. Der aktuelle Stand des Wissens gehe eher davon aus, dass die Patienten-Charakteristika gut ausgewählt werden müssten. So werde in einer Übersichtsar beit erwähnt, dass vorerst eher junge, sportliche Patienten mit einer geringgradi gen Ausprägung der Hüftarthrose davon profitieren könnten. Entsprechend sei für schwere arthrotische Zustände, wie dies im Falle des Beschwerdeführers vor liege, die Datenlage ungewiss (S. 1). Aus diesen Gründen sei die Methode im Ver gleich zum konventionellen Einbau einer Hüftprothese bei schwerer Arthrose noch nicht als ebenbürdig oder gar überlegen eingestuft. Deswegen sei im Hin blick auf die Vorgaben von Art. 25-32 KVG das Prinzip von Wirksamkeit, Zweck mässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erfüllt, und von Lehre und Forschung auszugehen (S. 2) .
In seiner Stellungnahme vom 3 0. April 2019 ( Urk. 7/11) führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin aus, die Behandlung von Patienten mit schwergradigen Hüftarthrosen im Rahmen einer angeborenen Hüftdysplasie stelle eine Herausfor derung für jeden Orthopäden dar. In erster Linie kämen zementierte wie auch unzementierte Totalprothesen zum Zuge. Es komme dabei nicht nur auf die Wahl der richtigen Operationsweise an, sondern auch auf die Auswahl des richtigen Implantatmaterials sowie auch um die genaue Analyse nicht nur der knöchernen, sondern gerade auch um jene des umgebenden Weichteilmaterials. Die Hip Re surfacing-Therapie werde dabei nicht als Methode der ersten Wahl genannt, be ziehungsweise die langfristigen Unterschiede zu einer totalen Hüftarthroplastik seien unklar und die Patientenselektion eminent wichtig (S. 1). Zu den Einwänden des Beschwerdeführers berichtete der Vertrauensarzt, dass insgesamt vorderhand keine sicheren real - life -basierte n Vorteile für Mortalität und Outcome bestünden für Patienten mit einer Hip Resurfacing
Arthroplastik gegenüber jenen mit einer totalen Hüftarthroplastik , jedoch ein höheres Morbiditätsrisiko bestehe. Auch bleibe zu beweisen, dass eine Überlegenheit der Hip Resurfacing
Arthroplastik gegenüber der totalen Hüftarthroplastik bestehe. Ein grosses Manko der Studien sei die Unmöglichkeit , eben diese Subgruppe ( schwergradige Arthrose in Folge einer angeborenen Hüftdysplasie) zu identifizieren mit deren schwierigen funkti onellen , aber vor allem radiologischen und biomechanischen Befunden. Es sei korrekt, dass er keine Ferndiagnose zur Situation des Beschwerdeführers machen könne. Genauso wenig könne sich jedoch der Beschwerdeführer in einer ganz bestimmten Studie und deren Resultate direkt selbst wiedererkennen. Und ebenso wenig helfe die Annahme der Überlegenheit der Hip Resurfacing Methode auf grund medienwirksamer Artikel betreffend Sport-VIPs, zumal deren genauer Biostatus auch nicht objektiv ferndiagnostizierbar sei, da absolut unbekannt und nicht auf die Situation des Beschwerdeführers abgleichbar sei. Wenn der Be schwerdeführer diesbezüglich somit Erwägungen aus BGE 134 V 330 zitiere be züglich Kostenübernahme eines Eingriffs im Ausland, dann sei aus medizinischer Sicht weder eine «bedeutende und erhebliche Risikoreduktion» objektivierbar, noch könne eine Überlegenheit gegenüber der klassischen totalen Hüftarthroplas tik und etwaige Kostenanalysen bei Folgeerkrankungen und Folgeoperationen abgeleitet werden. Das vom Beschwerdeführer anvisierte Verfahren in London befinde sich klar und unbestritten im Zustand der wissenschaftlichen Erprobung. Resultate, die somit eine KVG-konforme Auseinandersetzung mit den Kriterien von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit, aber noch viel wichtiger der Etablierung klarer Patientenselektionskriterien erlauben würden, könnten erst Ende der 2020er Jahre erwartet werden (S. 3). Deswegen müsse beim geplanten Eingriff weiterhin von Lehre und Forschung ausgegangen werden, womit keine positive Empfehlung für eine Kostenübernahme für den Eingriff im Allgemeinen sowie für die Auslandbehandlung im Speziellen zu empfehlen sei (S. 4) . 3.5
Nach den ausführlichen , nachvollziehbaren und durch Fachliteratur untermauer ten Ausführungen des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin kann a ngesichts der Tatsache, dass bezüglich der Anwendung der H1 Hip Resurfa c ing
Arthroplas tik -Methode zur Behandlung von Hüftarthrose n
noch keine Langzeiterfahrungen , insbesondere nicht bei schwerwiegenden Ausprägungen der Arthrose wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, vorliegen und sich diese Methode noch in der Forschung befindet,
nicht gesagt werden, dass die herkömmlichen in der Schweiz angewandten Behandlungsformen im Vergleich zur H1 Hip Resurfacing
Arthro plastik
erheblich höhere Risiken mit sich bringen beziehungsweise die Vorteile der H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik
klar überwiegen.
Angesichts der in der Schweiz zur Verfügung stehenden, in Fachkreisen allgemein anerkannten Be handlungsmöglichkeiten muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine zweckmässige Behand lung des Beschwerdeführers in der Schweiz gewährleistet gewesen wäre. Eine schwerwiegende Lücke im Behandlungsangebot ist jedenfalls nicht erkennbar, zumal es sich bei einer Hüftarthrose nicht um ei ne seltene Krank heit handelt. Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 KVG könnte recht spre chungsge mäss nur gemacht werden, wenn im Einzelfall eine innerstaatlich praktizierte dia gnostische oder therapeutische Massnahme im Ver gleich zur auswärtigen Be handlungsalternative für die betroffene Person erheblich höhere, wesentliche Ri siken mit sich bringt und damit eine mit Blick auf den ange strebten Heilungser folg medizinisch verantwortbare und in zumut barer Weise durchführbare, mithin zweckmässige (vgl. Art. 32 Abs. 1 KVG) Behand lung in der Schweiz nicht ge währleistet ist. Hingegen bilden bloss gering fügige, schwer abschätzbare oder gar umstrittene Vorteile einer im Aus land prakti zierten Be handlungsmethode, aber auch der Umstand, dass eine speziali sierte aus ländi sche Klinik über mehr Erfah rung im betreffenden Fach gebiet verfügt, für sich allein keinen medizinischen Grund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG ( BGE 145 V 170 E. 2.3 ). Aus den Berich te n des Vertrauensarztes (vgl. vorstehend E. 3.4) geht klar hervor, dass sich die neue Methode der H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik noch in der Forschung und wissenschaftlichen Erprobung befindet und insbesondere wenig Langzeitdaten vorl ie gen, inwiefern diese bei schweren Arthrosezuständen tatsächlich die Not wendigkeit einer konventionellen Hüftprothese relevant und signifikant hinaus zög ern oder gar zu ersetzen vermag . Die Methode wird deshalb im Vergleich zum konventionellen Eingriff einer Hüftprothese bei schwerer Arthrose noch nicht als ebenbürdig oder gar überlegen eingestuft. V or diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden und mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.3) vereinbar, dass die Beschwerdegegnerin damit einen medizinischen Grund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG verneinte und nicht von einer Aus nahme des Territorialitätsprinzips ausging. 3.6
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin für die in England durchgeführte H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik
und die damit in Zusammenhang stehenden
Behandlungen nicht leis tungspflichtig ist.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Assura -Basis SA - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1974, ist bei der Assura -Basis SA (nachfolgend Assura ) obligatorisch krankenpflegeversichert ( Urk. 7/1). Am 8. November 2018 reichte Dr. med. Y.___ , Oberarzt Sportmedizin, Z.___ , der Assura ein Schreiben ein und bat um Kostenübernahme für eine neu artige ope rative Methode ( Keramikaufsatz am Femurkopf ) , welche durch Kollegen in Eng land durchgeführt würde ( Urk. 7/2). Mit Schreiben vom 1 4. November 2018 ( Urk. 7/3) ersuchte der Versicherte ebenfalls um Kostenübernahme der Operation am A.___ in London und machte weitere Ausführungen zur besagten Methode. Mit Schreiben vom
E. 1.1 Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Krankenkassen, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistungen nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen.
Zum Leistungsbereich gemäss Art. 25-31 KVG gehören die Kosten für die Leis tun gen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen die nen ( Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen nach Art. 25 Abs.
E. 1.2 Das KVG untersteht dem Territorialitätsprinzip. Leistungen sind demnach nur kassenpflichtig, wenn sie in der Schweiz erbracht werden. Dies ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 Satz 1 KVG; danach kann der Bundesrat bestimmen, dass die ob ligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen nach Art. 25 Abs.
E. 1.3 Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 KVV in Ver bin dung mit Art. 34 Abs. 2 KVG setzt den Nachweis voraus, dass entweder in der Schweiz überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit besteht oder aber im Ein zelfall eine innerstaatlich praktizierte Behandlung im Vergleich zur auswärtigen Alter native für die betroffene Person bedeutende und erheblich höhere Risiken mit sich bringt und damit eine mit Blick auf den angestrebten Heilungserfolg medi zinisch verantwortbare und in zumutbarer Weise durchführbare, mithin zweck mässige (vgl. Art. 32 Abs. 1 KVG) Behandlung in der Schweiz nicht gewährleistet ist. Nur schwerwiegende Lücken im Behandlungsangebot („Ver sorgungslücken“) rechtfertigen ein Abweichen vom Territorialitätsprinzip. Dabei handelt es sich in der Regel um Behandlungen, die hochspe zialisierte Techniken verlangen oder um seltene Krankheiten, für welche die Schweiz nicht über eine genügende diagnos tische oder therapeutische Erfahrung verfügt. Wenn hinge gen in der Schweiz eine in Fachkreisen allgemein anerkannte und zweckmäs sige Behandlungsmethode existiert, so liegt kein medizinischer Grund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG vor. Bloss geringfügige, schwer abschätzbare oder gar umstrittene Vorteile einer aus wärts praktizierten Behandlungsmethode , aber auch der Umstand, dass eine spe zialisierte Klinik im Ausland über mehr Erfah rung im betreffenden Fachgebiet verfügt, werden nicht als medizinischer Grund betrachtet, der die Übernahme der Kosten einer Auslandbehandlung rechtfertigt. In diesem Sinne sind medizinische Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG nur mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 145 V 170 E. 2.1 und E. 2.2 ).
E. 2 KVV übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversiche rung sodann die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden (Satz 1).
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der zwischen zeitlich am
4. Juni 2019 (vgl. Urk. 11 S. 2 ) im A.___ in London durchgeführten H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik
des Beschwerdeführers aus der obligatori schen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen hat.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im angefochtenen Ent scheid ( Urk.
2) mit der Begründung, es liege vorliegend kein medizinischer Grund vor, welcher gegen den herkömmlichen, in der Schweiz zahlreich durchgeführten konventionellen Eingriff einer Hüftprothese spreche. Ebenso wenig gebe es einen Grund, bei schwerer Hüftarthrose die in England im Rahmen einer Studie ange botene Operation zu bevorzugen (S. 3). Laut den Angaben des Vertrauensarztes sei die Hip Resurfacing
Arthroplastik aktuell noch im Forschungsstadium. Es gebe vorderhand wenig Langzeitdaten, inwiefern diese bei schweren Arthrosezustän den tatsächlich die Notwendigkeit einer konventionellen Hüftprothese relevant und signifikant hinauszögern oder gar zu ersetzen vermöge. Bei schwerer Arth rose sei der in England praktizierte Eingriff im Vergleich zum konventionellen Einbau einer Hüftprothese noch nicht als ebenbürtig oder gar als überlegen ein zustufen (S. 3 unten). Der aktuelle Stand des Wissens gehe laut Vertrauensarzt eher davon aus, dass die Patientencharakteristika gut ausgewählt werden müss ten. So werde in einer Übersichtsarbeit erwähnt, dass vorerst eher junge, sportli che Patienten mit einer geringgradigen Ausprägung der Hüftarthrose davon pro fitieren könnten. Entsprechend sei für schwere arthrotische Zustände, wie dies im Falle des Beschwerdeführers vorliege, die Datenlage ungewiss. Mit Blick auf das Territorialitätsprinzip und die Kriterien von Art. 32 Abs. 1 KVG könne eine Kos tenübernahme für die infrage stehende Behandlungsmethode in England aus ver trauensärztlicher Sicht nicht empfohlen werden (S. 4 oben). Generell gelte es zu berücksichtigen , dass die Kosten für eine Behandlung, die im Rahmen einer Studie erfolge und damit noch nicht offiziell anerkannt sei, nicht von der obligatori schen Krankenpflegeve rsicherung zu übernehmen seien. Die therapeutische Al ternative in der Schweiz sei vom medizinischen Standpunkt her zudem im kon kreten Fall durchaus verantwortbar und zumutbar (S. 4 unten).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer erläuterte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) die Vorteile der Hip Resurfacing Methode und wies auf die Nachteile der in der Schweiz ange wendeten Methode der Totalendoprothese
hin (S. 2 ff.). Die Hip Resurfacing Me thode sei mit mehreren 10'000 Patienten sehr bewährt und auch gut klinisch do kumentiert. Diese Methode werde vorwiegend bei jüngeren, athletischen Patien ten ausgewählt und erlaube diesen, weiterhin einen sehr aktiven Lebensstil zu führen bis hin zu Spitzensport (S. 4). Trotz der bekannten Schwächen der Hip Resurfacing habe diese bessere Langzeitaussichten als die herkömmliche Me thode. Aus all den näher dargelegten Gründen sei die H1 Hip Resurfacing Me thode für ihn die weitaus erfolgversprechendere Behandlungsmethode. Die her kömmliche Methode sei ihm nicht zumutbar (S. 5). Die H1 Hip Resurfacing Me thode sei nachgewiesenermassen wirksam, zweckmässiger als die Alternativme thode und kostengünstiger. Die Kriterien seien demnach vollumfänglich erfüllt und die Behandlungskosten seien durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen (S. 8).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Assura -Basis SA - Bundesamt für Gesundheit
E. 3.1 Bei der Abwägung, ob eine Auslandbehandlung wie d ie vorliegend in Frage ste hende H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik
zulasten der schweizerischen obligatori schen Kran ken versicherung geht, ist zu beachten, dass die Kriterien der Wirksam keit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 32 Abs. 1 KVG in die vor ste hend dargelegte Rechtsprechung zu Art. 34 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 2 KVV (vorstehend E. 1 .3) eingeflossen sind. Die Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin ist demnach allein anhand dieser Rechtspre chung zu beurteilen; darüber hinaus haben die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmäs sigkeit und Wirtschaftlichkeit keine selbständige Bedeutung.
E. 3.3 Mit dem konventionellen Einbau einer Hüft-Prothese bestehen in der Schweiz geläufige M öglichkeiten zur Behandlung einer Hüftarthrose (vgl. dazu die medi zinischen Berichte in
Urk. 7/2, Urk. 7/7 und Urk. 7/11) . Laut Angaben des Be s chwerdeführers leide dieser seit zirka acht Jahren an einer schweren Hüftarthrose rechts und einer mittleren Hüftarthrose links, welche zunächst konservativ mit Kortison- und Hyaluronsäurespritzen sowie Reha und Gymnast ikübungen behan delt worden sei en . Eine Operation sei trotzdem unausweichlich geworden, was von drei Fachärzten bestätigt worden sei ( Urk. 1 S. 2). Dr. Y.___ ,
Z.___ , führte in seinem Schreiben vom 8. November 2018 aus ( Urk. 7/2), nach Ausschöpfung der konservativen Therapiemassnahmen stelle sich aktuell die Frage nach einem operativen Vorgehen bezüglich der schweren Arthrose in der rechten Hüfte . Neben der herkömmlichen Methode einer Implantation einer To talendoprothese habe sich der Beschwerdeführer auch nach operativen Therapie optionen umgesehen und sei dabei auf die sogenannte H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik in London gestossen. Die Kollegen in England würden eine neuar tige operative M ethode mittels Keramikaufsatz am Femurkopf anbieten und er hofften sich hiervon vor allem bei jungen , sportlich aktiven Patienten Vorteile. Insbesondere könnte mit dieser Methode allenfalls Zeit gewonnen werden, um einen möglichen Prothesenwechsel im Laufe der Zeit hinauszögern zu können. Die Methode befinde sich aktuell noch in Erprobung.
E. 3.4 Gemäss Stellungnahme des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin , pract . med. B.___ , v om 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 7/7) sei die Methode der H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik eine sich aktuell noch im Forschungsstadium befindli che mutmassliche Alternative zur Standard-Behandlung von Hüftarthrosen. Eine gross angelegte, multizentrische Studie laufe an, es fehlten daher noch nützliche Daten hierzu. Es gebe vorderhand wenig Langzeitdaten, inwiefern diese Methode bei schweren Arthrosezuständen tatsächlich die Notwendigkeit einer konventio nellen Hüftprothese relevant und signifikant hinauszögern oder gar zu ersetzen vermöge. Es gebe Untersuchungen, die andererseits zeigten, dass nicht selten Pa tienten mit Zustand nach der Resurfacing -Methode wegen Infekten oder Kompli kationen eine konventionelle Hüftprothese erhalten müssten. Am diesjährigen Hüftkongress am C.___ habe der vom Beschwerdeführer eingebrachte Prof.
D.___ über den aktuellen Wissensstand zum genannten Eingriff berichtet. Am Ende seines Referats werde klar betont, dass erst in etwa acht bis neun Jahren definitive Zahlen vorliegen würden, um die Methode als evidenzbasiert und kli nisch relevant im Vergleich zu konventionellen Methoden einschätzen zu kön nen. Der aktuelle Stand des Wissens gehe eher davon aus, dass die Patienten-Charakteristika gut ausgewählt werden müssten. So werde in einer Übersichtsar beit erwähnt, dass vorerst eher junge, sportliche Patienten mit einer geringgradi gen Ausprägung der Hüftarthrose davon profitieren könnten. Entsprechend sei für schwere arthrotische Zustände, wie dies im Falle des Beschwerdeführers vor liege, die Datenlage ungewiss (S. 1). Aus diesen Gründen sei die Methode im Ver gleich zum konventionellen Einbau einer Hüftprothese bei schwerer Arthrose noch nicht als ebenbürdig oder gar überlegen eingestuft. Deswegen sei im Hin blick auf die Vorgaben von Art. 25-32 KVG das Prinzip von Wirksamkeit, Zweck mässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erfüllt, und von Lehre und Forschung auszugehen (S. 2) .
In seiner Stellungnahme vom 3 0. April 2019 ( Urk. 7/11) führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin aus, die Behandlung von Patienten mit schwergradigen Hüftarthrosen im Rahmen einer angeborenen Hüftdysplasie stelle eine Herausfor derung für jeden Orthopäden dar. In erster Linie kämen zementierte wie auch unzementierte Totalprothesen zum Zuge. Es komme dabei nicht nur auf die Wahl der richtigen Operationsweise an, sondern auch auf die Auswahl des richtigen Implantatmaterials sowie auch um die genaue Analyse nicht nur der knöchernen, sondern gerade auch um jene des umgebenden Weichteilmaterials. Die Hip Re surfacing-Therapie werde dabei nicht als Methode der ersten Wahl genannt, be ziehungsweise die langfristigen Unterschiede zu einer totalen Hüftarthroplastik seien unklar und die Patientenselektion eminent wichtig (S. 1). Zu den Einwänden des Beschwerdeführers berichtete der Vertrauensarzt, dass insgesamt vorderhand keine sicheren real - life -basierte n Vorteile für Mortalität und Outcome bestünden für Patienten mit einer Hip Resurfacing
Arthroplastik gegenüber jenen mit einer totalen Hüftarthroplastik , jedoch ein höheres Morbiditätsrisiko bestehe. Auch bleibe zu beweisen, dass eine Überlegenheit der Hip Resurfacing
Arthroplastik gegenüber der totalen Hüftarthroplastik bestehe. Ein grosses Manko der Studien sei die Unmöglichkeit , eben diese Subgruppe ( schwergradige Arthrose in Folge einer angeborenen Hüftdysplasie) zu identifizieren mit deren schwierigen funkti onellen , aber vor allem radiologischen und biomechanischen Befunden. Es sei korrekt, dass er keine Ferndiagnose zur Situation des Beschwerdeführers machen könne. Genauso wenig könne sich jedoch der Beschwerdeführer in einer ganz bestimmten Studie und deren Resultate direkt selbst wiedererkennen. Und ebenso wenig helfe die Annahme der Überlegenheit der Hip Resurfacing Methode auf grund medienwirksamer Artikel betreffend Sport-VIPs, zumal deren genauer Biostatus auch nicht objektiv ferndiagnostizierbar sei, da absolut unbekannt und nicht auf die Situation des Beschwerdeführers abgleichbar sei. Wenn der Be schwerdeführer diesbezüglich somit Erwägungen aus BGE 134 V 330 zitiere be züglich Kostenübernahme eines Eingriffs im Ausland, dann sei aus medizinischer Sicht weder eine «bedeutende und erhebliche Risikoreduktion» objektivierbar, noch könne eine Überlegenheit gegenüber der klassischen totalen Hüftarthroplas tik und etwaige Kostenanalysen bei Folgeerkrankungen und Folgeoperationen abgeleitet werden. Das vom Beschwerdeführer anvisierte Verfahren in London befinde sich klar und unbestritten im Zustand der wissenschaftlichen Erprobung. Resultate, die somit eine KVG-konforme Auseinandersetzung mit den Kriterien von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit, aber noch viel wichtiger der Etablierung klarer Patientenselektionskriterien erlauben würden, könnten erst Ende der 2020er Jahre erwartet werden (S. 3). Deswegen müsse beim geplanten Eingriff weiterhin von Lehre und Forschung ausgegangen werden, womit keine positive Empfehlung für eine Kostenübernahme für den Eingriff im Allgemeinen sowie für die Auslandbehandlung im Speziellen zu empfehlen sei (S. 4) .
E. 3.5 Nach den ausführlichen , nachvollziehbaren und durch Fachliteratur untermauer ten Ausführungen des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin kann a ngesichts der Tatsache, dass bezüglich der Anwendung der H1 Hip Resurfa c ing
Arthroplas tik -Methode zur Behandlung von Hüftarthrose n
noch keine Langzeiterfahrungen , insbesondere nicht bei schwerwiegenden Ausprägungen der Arthrose wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, vorliegen und sich diese Methode noch in der Forschung befindet,
nicht gesagt werden, dass die herkömmlichen in der Schweiz angewandten Behandlungsformen im Vergleich zur H1 Hip Resurfacing
Arthro plastik
erheblich höhere Risiken mit sich bringen beziehungsweise die Vorteile der H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik
klar überwiegen.
Angesichts der in der Schweiz zur Verfügung stehenden, in Fachkreisen allgemein anerkannten Be handlungsmöglichkeiten muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine zweckmässige Behand lung des Beschwerdeführers in der Schweiz gewährleistet gewesen wäre. Eine schwerwiegende Lücke im Behandlungsangebot ist jedenfalls nicht erkennbar, zumal es sich bei einer Hüftarthrose nicht um ei ne seltene Krank heit handelt. Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 KVG könnte recht spre chungsge mäss nur gemacht werden, wenn im Einzelfall eine innerstaatlich praktizierte dia gnostische oder therapeutische Massnahme im Ver gleich zur auswärtigen Be handlungsalternative für die betroffene Person erheblich höhere, wesentliche Ri siken mit sich bringt und damit eine mit Blick auf den ange strebten Heilungser folg medizinisch verantwortbare und in zumut barer Weise durchführbare, mithin zweckmässige (vgl. Art. 32 Abs. 1 KVG) Behand lung in der Schweiz nicht ge währleistet ist. Hingegen bilden bloss gering fügige, schwer abschätzbare oder gar umstrittene Vorteile einer im Aus land prakti zierten Be handlungsmethode, aber auch der Umstand, dass eine speziali sierte aus ländi sche Klinik über mehr Erfah rung im betreffenden Fach gebiet verfügt, für sich allein keinen medizinischen Grund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG ( BGE 145 V 170 E. 2.3 ). Aus den Berich te n des Vertrauensarztes (vgl. vorstehend E. 3.4) geht klar hervor, dass sich die neue Methode der H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik noch in der Forschung und wissenschaftlichen Erprobung befindet und insbesondere wenig Langzeitdaten vorl ie gen, inwiefern diese bei schweren Arthrosezuständen tatsächlich die Not wendigkeit einer konventionellen Hüftprothese relevant und signifikant hinaus zög ern oder gar zu ersetzen vermag . Die Methode wird deshalb im Vergleich zum konventionellen Eingriff einer Hüftprothese bei schwerer Arthrose noch nicht als ebenbürdig oder gar überlegen eingestuft. V or diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden und mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.3) vereinbar, dass die Beschwerdegegnerin damit einen medizinischen Grund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG verneinte und nicht von einer Aus nahme des Territorialitätsprinzips ausging.
E. 3.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin für die in England durchgeführte H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik
und die damit in Zusammenhang stehenden
Behandlungen nicht leis tungspflichtig ist.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2019.00036
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 1 4. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Assura -Basis SA Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Assura Case postale 7, 1052 Le Mont - sur -Lausanne Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1974, ist bei der Assura -Basis SA (nachfolgend Assura ) obligatorisch krankenpflegeversichert ( Urk. 7/1). Am 8. November 2018 reichte Dr. med. Y.___ , Oberarzt Sportmedizin, Z.___ , der Assura ein Schreiben ein und bat um Kostenübernahme für eine neu artige ope rative Methode ( Keramikaufsatz am Femurkopf ) , welche durch Kollegen in Eng land durchgeführt würde ( Urk. 7/2). Mit Schreiben vom 1 4. November 2018 ( Urk. 7/3) ersuchte der Versicherte ebenfalls um Kostenübernahme der Operation am A.___ in London und machte weitere Ausführungen zur besagten Methode. Mit Schreiben vom 2 0. November 2018 (Urk. 7/4) lehnte die Assura die Übernahme der Kosten ab, da der erwähnte Eingriff nicht zu den Pflichtleistungen gehöre. Nachdem sich der Versicherte mit Schreiben vom 7. De zember 2018 ( Urk. 7/5 ) gegen d en abschlägigen Bescheid der Assura gewandt hatte, holte die Assura bei ihrem vertrauensärztliche n Dienst eine Stellungnahme ein ( Urk. 7/7) und hielt gestützt darauf mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/8) an ihrem ablehnenden Entscheid fest. Die vom Versicherten dagegen am 2. Februar 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 7/9) wies die Assura mit Entscheid vom 1 2. März 2019 ( Urk. 7/10 = Urk.
2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 1 2. April 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 2. März 2019 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei durch das Gericht zu korrigieren ( Urk. 1 S. 1 Ziff.
1) und die Kosten für die H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik am A.___ in London seien ihm im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung KVG vollumfänglich zu vergüten (S. 2 Ziff. 2).
Die Assura beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2019 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2019 ( Urk.
9) führte der Beschwerdeführer aus, die Fallzahlen seien zu gering, um statistisch relevante Aussagen zu treffen. Er verzichte ansonsten auf eine Replik. Dies wurde der Be schwerdegegnerin am 2 4. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Mit Schrei ben vom 1 9. August 2019 ( Urk. 11) führte der Beschwerdeführer nochmals aus, weshalb die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt seien und reichte weitere Dokumente zu den Akten ( Urk. 12/1-2). Dies wurde der Beschwerdegeg nerin am 2 2. August 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13). Mit Eingabe vom 6. September 2019 ( Urk.
15) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. September 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Krankenkassen, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistungen nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen.
Zum Leistungsbereich gemäss Art. 25-31 KVG gehören die Kosten für die Leis tun gen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen die nen ( Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen nach Art. 25 Abs. 2 KVG unter anderem die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, sta tionär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden ( lit . a), die ärztlich durch geführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation ( lit .
d) und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . e).
Die Leistungen nach den Art. 25-31 KVG müssen wirksam, zweck mässig und wirt schaftlich sein; die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nach gewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der in der Schweiz geleisteten ärztlichen Behandlungen wird vermutet. 1.2
Das KVG untersteht dem Territorialitätsprinzip. Leistungen sind demnach nur kassenpflichtig, wenn sie in der Schweiz erbracht werden. Dies ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 Satz 1 KVG; danach kann der Bundesrat bestimmen, dass die ob ligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 oder Art. 29 übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland er bracht werden (Satz 1), wobei er die Übernahme der Kosten von Leistungen, die im Ausland erbracht werden, begrenzen kann (Satz 3).
Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat Art. 36 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) erlassen. Nach Art. 36 Abs. 1 KVV bezeichnet das EDI nach Anhören der zuständigen Kommission die Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 29 des Gesetzes, deren Kosten von der obligatorischen Kran ken pflegeversicherung im Ausland übernommen werden, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können. Bis anhin hat das EDI von der Kompe tenzdelega tion in Art. 36 Abs. 1 KVV keinen Gebrauch gemacht. Es existiert demnach keine Liste von kassenpflichtigen Auslandsleistungen i m Sinne von Art. 36 Abs. 1 KVV, was aber einer Vergütung der Kosten solcher Behandlun gen nicht von vornherein entgegensteht ( Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht [SBVR], 3. Auflage 2016, S. 577 N 550 ff. mit Hinweisen auf die Recht sprechung; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 2.1).
Nach Art. 36 Abs. 2 KVV übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversiche rung sodann die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden (Satz 1). 1.3
Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 KVV in Ver bin dung mit Art. 34 Abs. 2 KVG setzt den Nachweis voraus, dass entweder in der Schweiz überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit besteht oder aber im Ein zelfall eine innerstaatlich praktizierte Behandlung im Vergleich zur auswärtigen Alter native für die betroffene Person bedeutende und erheblich höhere Risiken mit sich bringt und damit eine mit Blick auf den angestrebten Heilungserfolg medi zinisch verantwortbare und in zumutbarer Weise durchführbare, mithin zweck mässige (vgl. Art. 32 Abs. 1 KVG) Behandlung in der Schweiz nicht gewährleistet ist. Nur schwerwiegende Lücken im Behandlungsangebot („Ver sorgungslücken“) rechtfertigen ein Abweichen vom Territorialitätsprinzip. Dabei handelt es sich in der Regel um Behandlungen, die hochspe zialisierte Techniken verlangen oder um seltene Krankheiten, für welche die Schweiz nicht über eine genügende diagnos tische oder therapeutische Erfahrung verfügt. Wenn hinge gen in der Schweiz eine in Fachkreisen allgemein anerkannte und zweckmäs sige Behandlungsmethode existiert, so liegt kein medizinischer Grund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG vor. Bloss geringfügige, schwer abschätzbare oder gar umstrittene Vorteile einer aus wärts praktizierten Behandlungsmethode , aber auch der Umstand, dass eine spe zialisierte Klinik im Ausland über mehr Erfah rung im betreffenden Fachgebiet verfügt, werden nicht als medizinischer Grund betrachtet, der die Übernahme der Kosten einer Auslandbehandlung rechtfertigt. In diesem Sinne sind medizinische Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG nur mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 145 V 170 E. 2.1 und E. 2.2 ). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der zwischen zeitlich am
4. Juni 2019 (vgl. Urk. 11 S. 2 ) im A.___ in London durchgeführten H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik
des Beschwerdeführers aus der obligatori schen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im angefochtenen Ent scheid ( Urk.
2) mit der Begründung, es liege vorliegend kein medizinischer Grund vor, welcher gegen den herkömmlichen, in der Schweiz zahlreich durchgeführten konventionellen Eingriff einer Hüftprothese spreche. Ebenso wenig gebe es einen Grund, bei schwerer Hüftarthrose die in England im Rahmen einer Studie ange botene Operation zu bevorzugen (S. 3). Laut den Angaben des Vertrauensarztes sei die Hip Resurfacing
Arthroplastik aktuell noch im Forschungsstadium. Es gebe vorderhand wenig Langzeitdaten, inwiefern diese bei schweren Arthrosezustän den tatsächlich die Notwendigkeit einer konventionellen Hüftprothese relevant und signifikant hinauszögern oder gar zu ersetzen vermöge. Bei schwerer Arth rose sei der in England praktizierte Eingriff im Vergleich zum konventionellen Einbau einer Hüftprothese noch nicht als ebenbürtig oder gar als überlegen ein zustufen (S. 3 unten). Der aktuelle Stand des Wissens gehe laut Vertrauensarzt eher davon aus, dass die Patientencharakteristika gut ausgewählt werden müss ten. So werde in einer Übersichtsarbeit erwähnt, dass vorerst eher junge, sportli che Patienten mit einer geringgradigen Ausprägung der Hüftarthrose davon pro fitieren könnten. Entsprechend sei für schwere arthrotische Zustände, wie dies im Falle des Beschwerdeführers vorliege, die Datenlage ungewiss. Mit Blick auf das Territorialitätsprinzip und die Kriterien von Art. 32 Abs. 1 KVG könne eine Kos tenübernahme für die infrage stehende Behandlungsmethode in England aus ver trauensärztlicher Sicht nicht empfohlen werden (S. 4 oben). Generell gelte es zu berücksichtigen , dass die Kosten für eine Behandlung, die im Rahmen einer Studie erfolge und damit noch nicht offiziell anerkannt sei, nicht von der obligatori schen Krankenpflegeve rsicherung zu übernehmen seien. Die therapeutische Al ternative in der Schweiz sei vom medizinischen Standpunkt her zudem im kon kreten Fall durchaus verantwortbar und zumutbar (S. 4 unten). 2.3
Der Beschwerdeführer erläuterte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) die Vorteile der Hip Resurfacing Methode und wies auf die Nachteile der in der Schweiz ange wendeten Methode der Totalendoprothese
hin (S. 2 ff.). Die Hip Resurfacing Me thode sei mit mehreren 10'000 Patienten sehr bewährt und auch gut klinisch do kumentiert. Diese Methode werde vorwiegend bei jüngeren, athletischen Patien ten ausgewählt und erlaube diesen, weiterhin einen sehr aktiven Lebensstil zu führen bis hin zu Spitzensport (S. 4). Trotz der bekannten Schwächen der Hip Resurfacing habe diese bessere Langzeitaussichten als die herkömmliche Me thode. Aus all den näher dargelegten Gründen sei die H1 Hip Resurfacing Me thode für ihn die weitaus erfolgversprechendere Behandlungsmethode. Die her kömmliche Methode sei ihm nicht zumutbar (S. 5). Die H1 Hip Resurfacing Me thode sei nachgewiesenermassen wirksam, zweckmässiger als die Alternativme thode und kostengünstiger. Die Kriterien seien demnach vollumfänglich erfüllt und die Behandlungskosten seien durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen (S. 8). 3. 3.1
Bei der Abwägung, ob eine Auslandbehandlung wie d ie vorliegend in Frage ste hende H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik
zulasten der schweizerischen obligatori schen Kran ken versicherung geht, ist zu beachten, dass die Kriterien der Wirksam keit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 32 Abs. 1 KVG in die vor ste hend dargelegte Rechtsprechung zu Art. 34 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 2 KVV (vorstehend E. 1 .3) eingeflossen sind. Die Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin ist demnach allein anhand dieser Rechtspre chung zu beurteilen; darüber hinaus haben die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmäs sigkeit und Wirtschaftlichkeit keine selbständige Bedeutung. 3 .2
Vorliegend ist unstrittig, dass
sich eine Leistungspflicht nicht auf Art. 36 Abs. 2 KVV stützen lässt , da die H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik
in England nicht not fallmässig erfolgte, sondern der Beschwerdeführer sich eigens für diese Operation und Behandlung ins Ausland begab. Ebenfalls unstrittig ist, dass die H1 Hip Re surfacing
Arthroplastik in der Schweiz nicht (stand a r dmässig) durchgeführt wird (vgl. die Ausführungen des Beschwer de führers in Urk. 1 S. 3, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Urk. 2 S. 3 sowie die Stellungnahme des Vertrauens arztes der Beschwerdegegnerin in Urk. 7/7 S. 2 ). 3.3
Mit dem konventionellen Einbau einer Hüft-Prothese bestehen in der Schweiz geläufige M öglichkeiten zur Behandlung einer Hüftarthrose (vgl. dazu die medi zinischen Berichte in
Urk. 7/2, Urk. 7/7 und Urk. 7/11) . Laut Angaben des Be s chwerdeführers leide dieser seit zirka acht Jahren an einer schweren Hüftarthrose rechts und einer mittleren Hüftarthrose links, welche zunächst konservativ mit Kortison- und Hyaluronsäurespritzen sowie Reha und Gymnast ikübungen behan delt worden sei en . Eine Operation sei trotzdem unausweichlich geworden, was von drei Fachärzten bestätigt worden sei ( Urk. 1 S. 2). Dr. Y.___ ,
Z.___ , führte in seinem Schreiben vom 8. November 2018 aus ( Urk. 7/2), nach Ausschöpfung der konservativen Therapiemassnahmen stelle sich aktuell die Frage nach einem operativen Vorgehen bezüglich der schweren Arthrose in der rechten Hüfte . Neben der herkömmlichen Methode einer Implantation einer To talendoprothese habe sich der Beschwerdeführer auch nach operativen Therapie optionen umgesehen und sei dabei auf die sogenannte H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik in London gestossen. Die Kollegen in England würden eine neuar tige operative M ethode mittels Keramikaufsatz am Femurkopf anbieten und er hofften sich hiervon vor allem bei jungen , sportlich aktiven Patienten Vorteile. Insbesondere könnte mit dieser Methode allenfalls Zeit gewonnen werden, um einen möglichen Prothesenwechsel im Laufe der Zeit hinauszögern zu können. Die Methode befinde sich aktuell noch in Erprobung. 3.4
Gemäss Stellungnahme des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin , pract . med. B.___ , v om 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 7/7) sei die Methode der H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik eine sich aktuell noch im Forschungsstadium befindli che mutmassliche Alternative zur Standard-Behandlung von Hüftarthrosen. Eine gross angelegte, multizentrische Studie laufe an, es fehlten daher noch nützliche Daten hierzu. Es gebe vorderhand wenig Langzeitdaten, inwiefern diese Methode bei schweren Arthrosezuständen tatsächlich die Notwendigkeit einer konventio nellen Hüftprothese relevant und signifikant hinauszögern oder gar zu ersetzen vermöge. Es gebe Untersuchungen, die andererseits zeigten, dass nicht selten Pa tienten mit Zustand nach der Resurfacing -Methode wegen Infekten oder Kompli kationen eine konventionelle Hüftprothese erhalten müssten. Am diesjährigen Hüftkongress am C.___ habe der vom Beschwerdeführer eingebrachte Prof.
D.___ über den aktuellen Wissensstand zum genannten Eingriff berichtet. Am Ende seines Referats werde klar betont, dass erst in etwa acht bis neun Jahren definitive Zahlen vorliegen würden, um die Methode als evidenzbasiert und kli nisch relevant im Vergleich zu konventionellen Methoden einschätzen zu kön nen. Der aktuelle Stand des Wissens gehe eher davon aus, dass die Patienten-Charakteristika gut ausgewählt werden müssten. So werde in einer Übersichtsar beit erwähnt, dass vorerst eher junge, sportliche Patienten mit einer geringgradi gen Ausprägung der Hüftarthrose davon profitieren könnten. Entsprechend sei für schwere arthrotische Zustände, wie dies im Falle des Beschwerdeführers vor liege, die Datenlage ungewiss (S. 1). Aus diesen Gründen sei die Methode im Ver gleich zum konventionellen Einbau einer Hüftprothese bei schwerer Arthrose noch nicht als ebenbürdig oder gar überlegen eingestuft. Deswegen sei im Hin blick auf die Vorgaben von Art. 25-32 KVG das Prinzip von Wirksamkeit, Zweck mässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erfüllt, und von Lehre und Forschung auszugehen (S. 2) .
In seiner Stellungnahme vom 3 0. April 2019 ( Urk. 7/11) führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin aus, die Behandlung von Patienten mit schwergradigen Hüftarthrosen im Rahmen einer angeborenen Hüftdysplasie stelle eine Herausfor derung für jeden Orthopäden dar. In erster Linie kämen zementierte wie auch unzementierte Totalprothesen zum Zuge. Es komme dabei nicht nur auf die Wahl der richtigen Operationsweise an, sondern auch auf die Auswahl des richtigen Implantatmaterials sowie auch um die genaue Analyse nicht nur der knöchernen, sondern gerade auch um jene des umgebenden Weichteilmaterials. Die Hip Re surfacing-Therapie werde dabei nicht als Methode der ersten Wahl genannt, be ziehungsweise die langfristigen Unterschiede zu einer totalen Hüftarthroplastik seien unklar und die Patientenselektion eminent wichtig (S. 1). Zu den Einwänden des Beschwerdeführers berichtete der Vertrauensarzt, dass insgesamt vorderhand keine sicheren real - life -basierte n Vorteile für Mortalität und Outcome bestünden für Patienten mit einer Hip Resurfacing
Arthroplastik gegenüber jenen mit einer totalen Hüftarthroplastik , jedoch ein höheres Morbiditätsrisiko bestehe. Auch bleibe zu beweisen, dass eine Überlegenheit der Hip Resurfacing
Arthroplastik gegenüber der totalen Hüftarthroplastik bestehe. Ein grosses Manko der Studien sei die Unmöglichkeit , eben diese Subgruppe ( schwergradige Arthrose in Folge einer angeborenen Hüftdysplasie) zu identifizieren mit deren schwierigen funkti onellen , aber vor allem radiologischen und biomechanischen Befunden. Es sei korrekt, dass er keine Ferndiagnose zur Situation des Beschwerdeführers machen könne. Genauso wenig könne sich jedoch der Beschwerdeführer in einer ganz bestimmten Studie und deren Resultate direkt selbst wiedererkennen. Und ebenso wenig helfe die Annahme der Überlegenheit der Hip Resurfacing Methode auf grund medienwirksamer Artikel betreffend Sport-VIPs, zumal deren genauer Biostatus auch nicht objektiv ferndiagnostizierbar sei, da absolut unbekannt und nicht auf die Situation des Beschwerdeführers abgleichbar sei. Wenn der Be schwerdeführer diesbezüglich somit Erwägungen aus BGE 134 V 330 zitiere be züglich Kostenübernahme eines Eingriffs im Ausland, dann sei aus medizinischer Sicht weder eine «bedeutende und erhebliche Risikoreduktion» objektivierbar, noch könne eine Überlegenheit gegenüber der klassischen totalen Hüftarthroplas tik und etwaige Kostenanalysen bei Folgeerkrankungen und Folgeoperationen abgeleitet werden. Das vom Beschwerdeführer anvisierte Verfahren in London befinde sich klar und unbestritten im Zustand der wissenschaftlichen Erprobung. Resultate, die somit eine KVG-konforme Auseinandersetzung mit den Kriterien von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit, aber noch viel wichtiger der Etablierung klarer Patientenselektionskriterien erlauben würden, könnten erst Ende der 2020er Jahre erwartet werden (S. 3). Deswegen müsse beim geplanten Eingriff weiterhin von Lehre und Forschung ausgegangen werden, womit keine positive Empfehlung für eine Kostenübernahme für den Eingriff im Allgemeinen sowie für die Auslandbehandlung im Speziellen zu empfehlen sei (S. 4) . 3.5
Nach den ausführlichen , nachvollziehbaren und durch Fachliteratur untermauer ten Ausführungen des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin kann a ngesichts der Tatsache, dass bezüglich der Anwendung der H1 Hip Resurfa c ing
Arthroplas tik -Methode zur Behandlung von Hüftarthrose n
noch keine Langzeiterfahrungen , insbesondere nicht bei schwerwiegenden Ausprägungen der Arthrose wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, vorliegen und sich diese Methode noch in der Forschung befindet,
nicht gesagt werden, dass die herkömmlichen in der Schweiz angewandten Behandlungsformen im Vergleich zur H1 Hip Resurfacing
Arthro plastik
erheblich höhere Risiken mit sich bringen beziehungsweise die Vorteile der H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik
klar überwiegen.
Angesichts der in der Schweiz zur Verfügung stehenden, in Fachkreisen allgemein anerkannten Be handlungsmöglichkeiten muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine zweckmässige Behand lung des Beschwerdeführers in der Schweiz gewährleistet gewesen wäre. Eine schwerwiegende Lücke im Behandlungsangebot ist jedenfalls nicht erkennbar, zumal es sich bei einer Hüftarthrose nicht um ei ne seltene Krank heit handelt. Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 KVG könnte recht spre chungsge mäss nur gemacht werden, wenn im Einzelfall eine innerstaatlich praktizierte dia gnostische oder therapeutische Massnahme im Ver gleich zur auswärtigen Be handlungsalternative für die betroffene Person erheblich höhere, wesentliche Ri siken mit sich bringt und damit eine mit Blick auf den ange strebten Heilungser folg medizinisch verantwortbare und in zumut barer Weise durchführbare, mithin zweckmässige (vgl. Art. 32 Abs. 1 KVG) Behand lung in der Schweiz nicht ge währleistet ist. Hingegen bilden bloss gering fügige, schwer abschätzbare oder gar umstrittene Vorteile einer im Aus land prakti zierten Be handlungsmethode, aber auch der Umstand, dass eine speziali sierte aus ländi sche Klinik über mehr Erfah rung im betreffenden Fach gebiet verfügt, für sich allein keinen medizinischen Grund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG ( BGE 145 V 170 E. 2.3 ). Aus den Berich te n des Vertrauensarztes (vgl. vorstehend E. 3.4) geht klar hervor, dass sich die neue Methode der H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik noch in der Forschung und wissenschaftlichen Erprobung befindet und insbesondere wenig Langzeitdaten vorl ie gen, inwiefern diese bei schweren Arthrosezuständen tatsächlich die Not wendigkeit einer konventionellen Hüftprothese relevant und signifikant hinaus zög ern oder gar zu ersetzen vermag . Die Methode wird deshalb im Vergleich zum konventionellen Eingriff einer Hüftprothese bei schwerer Arthrose noch nicht als ebenbürdig oder gar überlegen eingestuft. V or diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden und mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.3) vereinbar, dass die Beschwerdegegnerin damit einen medizinischen Grund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG verneinte und nicht von einer Aus nahme des Territorialitätsprinzips ausging. 3.6
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin für die in England durchgeführte H1 Hip Resurfacing
Arthroplastik
und die damit in Zusammenhang stehenden
Behandlungen nicht leis tungspflichtig ist.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Assura -Basis SA - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach