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KV.2019.00006

Anfechtung der Mahn- und Bearbeitungsgebühr bei Prämienausstand; bereits in mehreren Verfahren zwischen den Parteien vergleichbar festgesetzt, mangels neuer Aspekte vorliegend keine abweichende Beurteilung (BGE 9C_510/2019) (hängig)

Zürich SozVersG · 2019-06-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ war für das Jahr 20 18 bei der Vivao

Sympany AG für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Die monatliche Prämie betrug Fr. 394.– ( Versicherungspolice, Urk. 7/1). Für die unbezahlt gebliebene n Prämien betreffend die Monate April bis Juni 2018 liess die Vivao

Sympany AG dem Versicherten vier Mahnungen, einschliesslich einer Betreibungsandrohung zukommen ( Urk. 7/3 ). Anschliessend leitete sie die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y.___ vom 1 6. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. «...» erhob der Versicherte Rechtsvorschlag ( Urk. 7/4 ). Mit Zahlungsv erfügung vom 1. November 2018 hob die Vivao

Sympany AG den Rechtsvorschlag auf und verpflichtete den Versicherten zur Bezahlu ng des Prämienausstands von Fr. 1'182.– zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Mai 2018 , der Mahnspesen von Fr. 120 . – sowie der Bearbeitungs kosten von Fr. 80 . – ( Urk. 7/5 ). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 1 9. November 2018 ( Urk. 7/6 ) wies die Vivao

Sympany AG mit Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2018 vollumfänglich ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2. Januar 2019 Beschwerde. Darin beantragte er eine Herabsetzung der Mahnspesen und übrigen Gebühren auf einen angemessenen Betrag ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 1. Februar 2019 schloss die Vivao

Sympany AG auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Die Beschwerdeantwort wurde dem Ver sicherten mit Verfü gung vom 27. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 8 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Prämien für die Monate April bis Juni 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 1'182.– ausstehend und vom Beschwerdefüh rer in der geforderten Höhe , zuzüglich Verzugszinsen ab dem mittleren Verfall , geschuldet sind. Dies gibt

keinen Anlass zu weiteren Ausführungen (vgl. Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ ATSG ], Art. 105a der Verordnun g über die Krankenversicherung [ KVV ] sowie BGE 131 III 12 E. 9.5 ).

I ndessen machte der Beschwerdeführer geltend, die Mahn s pesen und die übrigen Gebühren seien gemessen an der Hauptforderung deutlich zu hoch ( Urk. 1 ), während die Beschwerdegegnerin mit Bezug

auf das früher zwischen den Parteien ergangen e Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2014.00067 vom 15. Okto ber 2015, bestätigt mit

Urteil des Bundesgerichts 9C_872/2015 vom 4.

Februar 2016, dafür

hielt, die Spesen und Gebühren seien nicht zu beanstanden ( Urk. 6 Ziff. II. 4).

Dabei stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede , wie von der B eschwerdegegnerin im Einsprach e entscheid dargelegt ( Urk. 2 Ziff. II.4) und mit dem Dossierdatenblatt

soweit belegt ( Urk. 7/3), einschliesslich der Betreibungs androhung viermal gemahnt worden zu sein .

Gemäss Zahlungsverfügung vom 1. November 2018 ( Urk. 7/5) und Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 ( Urk.

2) belaufen sich die Mahnspesen auf Fr. 120.–, die Bearbeitungskosten auf Fr. 80.– und die Betreibungskosten auf Fr. 73.3 0. 2.

Da der Streitwert somit Fr. 20’000.– nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 3.

3.1

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegte, haben sich das Sozialversiche rungsgericht und das Bundesgericht bereits mehrfach mit der zwischen den Parteien strittigen Frage der Höhe der erhobenen M ahnspesen und Gebühren befasst. Hervorzuheben sind insbesondere das Urteil vom 4. Februar 2016 , in welchem das Bundesgericht die damals zwischen den Parteien und auch dem Ehegatten hängigen Verfahren 9C_870/2015, 9C_871/2015, 9C_872/2015, 9C_873/2015 und 9C_874/2015 vereinigte und erledigte , sowie das darauf basie rende Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2015.00086 vom 2 6. Mai 201 7. Da den Parteien die rechtlichen Grundlagen der strittigen Spesen und Gebühren

somit hinreichend bekannt sind, werden die diesbezügliche n Ausfüh rungen auf ein Minimum beschränkt. 3.2

Wie bereits in den früheren Verfahren keinen Anlass zur Diskussion gibt, dass mit Art. 105b Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen « basis » (AVB) der Beschwerdegeg nerin eine rechtliche Grundlage sowohl für die Erhebung von Mahnspesen als auch für die Erhebung von zusätzlichen, über die Mahnspesen hi nausgehenden Bearbeitungskosten besteht. So sieht Ziff. 27.10 der AVB (Ausgabe 2018) – noch etwas prägnanter formuliert als Ziff. 6.5.2 der früheren Ausgaben der AVB (z.B. erwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3.1) – vor, dass säumigen Zahlern neben den Betreibungskosten auch angemessene Bearbei tungskosten, Umtriebsgebühren sowie Kosten für Mahnungen und Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden können ( Urk. 7/2) . 3.3

I n den

Erwägung 3.3.2 und 3.4.1 -3 seines Urteil s

KV.2015.00086 setzte sich das Sozialversicherungsgericht bereits eingehend mit den Erwägungen des Bundes gerichts in dessen vorerwähnte m

Urteil vom 4. Februar 2016 auseinander.

Gegenstand der materiellen Beurteilung sei nur die Frage gewesen , ob die Reduk tion der Mahnspesen in den kantonalen Urteilen vom 15. Oktober 2015 bundes rechtswidrig gewesen sei (E. 3. des Urteils vom 4. Februar 2016) , was das Bundesgericht verneint habe. Dabei sei es ih m aufgrund der Regelung in Art. 107 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG ) verwehrt gewesen , die Mahnspesen über das Mass der Herabsetzung durch das kantonale Gericht hinaus weiter zu reduzieren. Ebenso wenig habe das Bundesgericht die Höhe der Bear beitungskosten von Fr. 90. —

bzw.

Fr. 100. – zu beurteilen gehabt , die nicht Gegenstand des Weiterzugs gewesen seien . Soweit da s Bundesgericht demnach bemerkt habe , die reduzierten Mahngebühren seien im Verhältnis zur Höhe der jeweiligen Ausstände immer noch relativ hoch, von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zu den Ausständen könne aber gleichwohl nicht gesprochen werden (E. 4. 2.3 des Urteils vom 4. Februar 2016) , müsse es sich um ein nicht von der Rechtskraft des Urteils e rfasstes obiter dictum handeln.

Das Bundesgericht habe die Anforderung, dass die Gebühren nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Höhe des Ausstandes stehen dürf t en, expliz it aus dem Äquivalenzprinzip abgeleitet (E. 4.1 des Urteils vom 4. Februar 2016) und dazu ausgeführt , das automatisierte Mahnsystem der Beschwerdegegnerin führe dazu, dass ungeachtet der Höhe der Ausstände Kosten anfielen, die bei geringen Prämienausständen, wie sie namentlich bei Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und mit Anspruch auf Prämienverbilligung regel mässig bestünden, rasch ein unangemessenes Verhältnis zwischen Ausstand und Spesen zu bewirken geeignet seien (E. 4.2.2 des Urteil s vom 4. Februar 2016). Das Äquivalenzprinzip nach seiner engeren Definition

betreffe indes nicht das Verhältnis der Gebühren zum Wert der Leistung, welche der Verwaltung geschul det sei , sondern vielmehr das Verhältnis zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringe , definiert als der wirtschaftliche Nutzen, den sie dem Pflich tigen bring e , oder als Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwal tungszweiges (Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 1 3. Dezember 2015 E. 7.1). Werde das Äquivalenzprinzip so verstanden, so sei für sich allein noch nicht unangemessen, wenn für die Geltendmachung eines nur geringfügigen Prämien au s standes prozentual höhere Gebühren erhoben w ü rden als für die Geltend machung eines höheren Ausstandes, da die Eintreibung eines gering fügigen Aus standes nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und somit Kostenaufwand erforder e . Das Bundesgericht trage diesem Umstand in seiner Rechtsprechung auch Rechnung; es ha be in seinem Urteil vom 4. Februar 2016 ein Urteil erwähnt, in welc hem Gebühren von gesamthaft Fr. 50. – zur Geltend machung einer Kostenbeteiligungsforderung von nur Fr. 62.50 nicht beanstandet worden seien (E. 4.2.1 des Urteils vom 4. Februar 2016 mit Hinweis auf das Ur teil K 24/06 vom 3. Juli 2005).

Wenn das Sozialversicherungsgericht in den Urteilen vom 1 5. Oktober 2015 somit einen Betrag von Fr. 30. – pro Mahnung und weitere Kosten von Fr. 90. –

bzw. Fr. 100. – pro Bearbeitung bis zum Stadium des Zahlungsbefehls als ange messen erachtet ha be , so k önne daran auch in Kenntnis der bundesgerichtlichen Erwägung im Urteil vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3 , wonach die reduzierten Mahn gebühren verglichen mit den geltend gemachten Ausständen immer noch relativ hoch seien, für die Beurteilung der vorliegend stritti gen Kosten festgehalten wer den. Denn effektive Aufwendungen in dieser Höhe seien plausibel; die Beträge würden sich im Rahmen der üblichen Praxis vieler Krankenkassen halten . Die Erhebung von Beträgen von Fr. 30. – und Fr. 90. – / Fr. 100. – unter dem Titel Mahn- und Umtriebsspesen

sei daher unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Ausstände als noch im Einklang stehend mit dem Äquivalenzprinzip im Sinne der vorstehend wiedergegebenen engeren Definition zu beurteilen und sei somit auch als angemessen im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV zu betrachten.

Im Übrigen sei den Krankenversicherern in Art. 64a Abs. 1 und Abs. 2 KVG gesetzlich vorgeschrieben ist, Ausstände von Prämien und Kostenbeteiligungen durch Mahnung und Zahlungsaufforderung und anschliessend durch Anhebung der Betreibung geltend zu machen. Auch könnten sie den Zeitpunkt des Erlasses einer Zahlungsaufforderung nicht nach Belieben wählen, sondern in Art. 105b Abs. 1 KVV sei ihnen dafür eine Frist von maximal drei Monaten ab Fälligkeit gesetzt. Zudem seien sie nach der Lehre und Rechtsprechung nicht dazu angehal ten, die Geltendmachung verschiedener Forderungen zur Vermeidung von Kosten in ein- und demselben Verfahren zusammenzufassen, sondern könnten hierüber selbst entscheiden, soweit sie sich von Zweckmässigkeitsüberlegungen leiten lassen würden (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundes verwaltungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 f. Rz 1353 mit Hinweis auf des Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 1 8. Juni 2004 E. 4.3). 3.4

Das vorstehend Ausgeführte muss auch für das vorliegende Verfahren gelten, zumal die Parteien keine neuen Argumente vorbrachten bzw. sich soweit ersicht lich seit der letzten Beurteilung keine neuen Aspekte ergeben haben. Demnach sind weder die Mahnspesen von insgesamt Fr. 120.– für die vier Mahnungen für drei Prämienausstände, noch die Bearbeitungsgebühren von Fr. 80.– zu bean standen. Dies muss umso mehr gelten, als in den früheren Verfahren zwischen den Parteien entsprechende Mahnspesen und Gebühren bei tiefere n Ausstände n

festgesetzt bzw. bestätigt wurden ( vgl. erwähntes Urteil KV.2015.00086 Sachver halt und E. 3.5 ). 3.5

Es ist schliesslich abermals darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bezahlung von Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet werden kann, da die Betreibungskosten - bei erfolgreicher Betreibung - von Gesetzes wegen geschul det sind ( Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/ 02 vom 1 2. Februar 2003 E. 4). 4 .

Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und ist der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 1 6. Oktober 2018) im Umfang von 1'182.– (Prämien für die Monate April, Mai und Juni 2018) zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 1. Mai 2018 sowie für Fr. 120.– Mahnspesen und für Fr. 80.– Bearbeitungsgebühren auf zuheben. 5 .

Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG). Der Beschwerdegegnerin steht trotz entsprechendem Antrag ( Urk. 6 S. 2) praxisgemäss keine

Prozessentschädi gung zu (BGE 126 V 143 E. 4a, 112 V 356 E. 6). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 1 6. Oktober 2018) wird für den Betrag von Fr. 1'182.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Mai 2018 sowie Mahnspesen von Fr. 120 .

– und die Bearbeitungsgebühr von Fr. 80.– beseitigt. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin

wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sympany Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin S pitzBonetti

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 9. November 2018 ( Urk. 7/6 ) wies die Vivao

Sympany AG mit Einspracheentscheid vom

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2. Januar 2019 Beschwerde. Darin beantragte er eine Herabsetzung der Mahnspesen und übrigen Gebühren auf einen angemessenen Betrag ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 1. Februar 2019 schloss die Vivao

Sympany AG auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.3 des Urteils vom 4. Februar 2016) , müsse es sich um ein nicht von der Rechtskraft des Urteils e rfasstes obiter dictum handeln.

Das Bundesgericht habe die Anforderung, dass die Gebühren nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Höhe des Ausstandes stehen dürf t en, expliz it aus dem Äquivalenzprinzip abgeleitet (E. 4.1 des Urteils vom 4. Februar 2016) und dazu ausgeführt , das automatisierte Mahnsystem der Beschwerdegegnerin führe dazu, dass ungeachtet der Höhe der Ausstände Kosten anfielen, die bei geringen Prämienausständen, wie sie namentlich bei Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und mit Anspruch auf Prämienverbilligung regel mässig bestünden, rasch ein unangemessenes Verhältnis zwischen Ausstand und Spesen zu bewirken geeignet seien (E. 4.2.2 des Urteil s vom 4. Februar 2016). Das Äquivalenzprinzip nach seiner engeren Definition

betreffe indes nicht das Verhältnis der Gebühren zum Wert der Leistung, welche der Verwaltung geschul det sei , sondern vielmehr das Verhältnis zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringe , definiert als der wirtschaftliche Nutzen, den sie dem Pflich tigen bring e , oder als Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwal tungszweiges (Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 1 3. Dezember 2015 E. 7.1). Werde das Äquivalenzprinzip so verstanden, so sei für sich allein noch nicht unangemessen, wenn für die Geltendmachung eines nur geringfügigen Prämien au s standes prozentual höhere Gebühren erhoben w ü rden als für die Geltend machung eines höheren Ausstandes, da die Eintreibung eines gering fügigen Aus standes nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und somit Kostenaufwand erforder e . Das Bundesgericht trage diesem Umstand in seiner Rechtsprechung auch Rechnung; es ha be in seinem Urteil vom 4. Februar 2016 ein Urteil erwähnt, in welc hem Gebühren von gesamthaft Fr. 50. – zur Geltend machung einer Kostenbeteiligungsforderung von nur Fr. 62.50 nicht beanstandet worden seien (E. 4.2.1 des Urteils vom 4. Februar 2016 mit Hinweis auf das Ur teil K 24/06 vom 3. Juli 2005).

Wenn das Sozialversicherungsgericht in den Urteilen vom 1 5. Oktober 2015 somit einen Betrag von Fr. 30. – pro Mahnung und weitere Kosten von Fr. 90. –

bzw. Fr. 100. – pro Bearbeitung bis zum Stadium des Zahlungsbefehls als ange messen erachtet ha be , so k önne daran auch in Kenntnis der bundesgerichtlichen Erwägung im Urteil vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3 , wonach die reduzierten Mahn gebühren verglichen mit den geltend gemachten Ausständen immer noch relativ hoch seien, für die Beurteilung der vorliegend stritti gen Kosten festgehalten wer den. Denn effektive Aufwendungen in dieser Höhe seien plausibel; die Beträge würden sich im Rahmen der üblichen Praxis vieler Krankenkassen halten . Die Erhebung von Beträgen von Fr. 30. – und Fr. 90. – / Fr. 100. – unter dem Titel Mahn- und Umtriebsspesen

sei daher unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Ausstände als noch im Einklang stehend mit dem Äquivalenzprinzip im Sinne der vorstehend wiedergegebenen engeren Definition zu beurteilen und sei somit auch als angemessen im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV zu betrachten.

Im Übrigen sei den Krankenversicherern in Art. 64a Abs. 1 und Abs. 2 KVG gesetzlich vorgeschrieben ist, Ausstände von Prämien und Kostenbeteiligungen durch Mahnung und Zahlungsaufforderung und anschliessend durch Anhebung der Betreibung geltend zu machen. Auch könnten sie den Zeitpunkt des Erlasses einer Zahlungsaufforderung nicht nach Belieben wählen, sondern in Art. 105b Abs. 1 KVV sei ihnen dafür eine Frist von maximal drei Monaten ab Fälligkeit gesetzt. Zudem seien sie nach der Lehre und Rechtsprechung nicht dazu angehal ten, die Geltendmachung verschiedener Forderungen zur Vermeidung von Kosten in ein- und demselben Verfahren zusammenzufassen, sondern könnten hierüber selbst entscheiden, soweit sie sich von Zweckmässigkeitsüberlegungen leiten lassen würden (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundes verwaltungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 f. Rz 1353 mit Hinweis auf des Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 1 8. Juni 2004 E. 4.3). 3.4

Das vorstehend Ausgeführte muss auch für das vorliegende Verfahren gelten, zumal die Parteien keine neuen Argumente vorbrachten bzw. sich soweit ersicht lich seit der letzten Beurteilung keine neuen Aspekte ergeben haben. Demnach sind weder die Mahnspesen von insgesamt Fr. 120.– für die vier Mahnungen für drei Prämienausstände, noch die Bearbeitungsgebühren von Fr. 80.– zu bean standen. Dies muss umso mehr gelten, als in den früheren Verfahren zwischen den Parteien entsprechende Mahnspesen und Gebühren bei tiefere n Ausstände n

festgesetzt bzw. bestätigt wurden ( vgl. erwähntes Urteil KV.2015.00086 Sachver halt und E. 3.5 ). 3.5

Es ist schliesslich abermals darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bezahlung von Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet werden kann, da die Betreibungskosten - bei erfolgreicher Betreibung - von Gesetzes wegen geschul det sind ( Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/ 02 vom 1 2. Februar 2003 E. 4). 4 .

Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und ist der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 1 6. Oktober 2018) im Umfang von 1'182.– (Prämien für die Monate April, Mai und Juni 2018) zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 1. Mai 2018 sowie für Fr. 120.– Mahnspesen und für Fr. 80.– Bearbeitungsgebühren auf zuheben. 5 .

Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG). Der Beschwerdegegnerin steht trotz entsprechendem Antrag ( Urk. 6 S. 2) praxisgemäss keine

Prozessentschädi gung zu (BGE 126 V 143 E. 4a, 112 V 356 E. 6). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 1 6. Oktober 2018) wird für den Betrag von Fr. 1'182.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Mai 2018 sowie Mahnspesen von Fr. 120 .

– und die Bearbeitungsgebühr von Fr. 80.– beseitigt. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin

wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sympany Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin S pitzBonetti

E. 6 ). Die Beschwerdeantwort wurde dem Ver sicherten mit Verfü gung vom 27. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk.

E. 8 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Prämien für die Monate April bis Juni 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 1'182.– ausstehend und vom Beschwerdefüh rer in der geforderten Höhe , zuzüglich Verzugszinsen ab dem mittleren Verfall , geschuldet sind. Dies gibt

keinen Anlass zu weiteren Ausführungen (vgl. Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ ATSG ], Art. 105a der Verordnun g über die Krankenversicherung [ KVV ] sowie BGE 131 III 12 E. 9.5 ).

I ndessen machte der Beschwerdeführer geltend, die Mahn s pesen und die übrigen Gebühren seien gemessen an der Hauptforderung deutlich zu hoch ( Urk. 1 ), während die Beschwerdegegnerin mit Bezug

auf das früher zwischen den Parteien ergangen e Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2014.00067 vom 15. Okto ber 2015, bestätigt mit

Urteil des Bundesgerichts 9C_872/2015 vom 4.

Februar 2016, dafür

hielt, die Spesen und Gebühren seien nicht zu beanstanden ( Urk. 6 Ziff. II. 4).

Dabei stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede , wie von der B eschwerdegegnerin im Einsprach e entscheid dargelegt ( Urk. 2 Ziff. II.4) und mit dem Dossierdatenblatt

soweit belegt ( Urk. 7/3), einschliesslich der Betreibungs androhung viermal gemahnt worden zu sein .

Gemäss Zahlungsverfügung vom 1. November 2018 ( Urk. 7/5) und Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 ( Urk.

2) belaufen sich die Mahnspesen auf Fr. 120.–, die Bearbeitungskosten auf Fr. 80.– und die Betreibungskosten auf Fr. 73.3 0. 2.

Da der Streitwert somit Fr. 20’000.– nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 3.

3.1

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegte, haben sich das Sozialversiche rungsgericht und das Bundesgericht bereits mehrfach mit der zwischen den Parteien strittigen Frage der Höhe der erhobenen M ahnspesen und Gebühren befasst. Hervorzuheben sind insbesondere das Urteil vom 4. Februar 2016 , in welchem das Bundesgericht die damals zwischen den Parteien und auch dem Ehegatten hängigen Verfahren 9C_870/2015, 9C_871/2015, 9C_872/2015, 9C_873/2015 und 9C_874/2015 vereinigte und erledigte , sowie das darauf basie rende Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2015.00086 vom 2 6. Mai 201 7. Da den Parteien die rechtlichen Grundlagen der strittigen Spesen und Gebühren

somit hinreichend bekannt sind, werden die diesbezügliche n Ausfüh rungen auf ein Minimum beschränkt. 3.2

Wie bereits in den früheren Verfahren keinen Anlass zur Diskussion gibt, dass mit Art. 105b Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen « basis » (AVB) der Beschwerdegeg nerin eine rechtliche Grundlage sowohl für die Erhebung von Mahnspesen als auch für die Erhebung von zusätzlichen, über die Mahnspesen hi nausgehenden Bearbeitungskosten besteht. So sieht Ziff. 27.10 der AVB (Ausgabe 2018) – noch etwas prägnanter formuliert als Ziff. 6.5.2 der früheren Ausgaben der AVB (z.B. erwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3.1) – vor, dass säumigen Zahlern neben den Betreibungskosten auch angemessene Bearbei tungskosten, Umtriebsgebühren sowie Kosten für Mahnungen und Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden können ( Urk. 7/2) . 3.3

I n den

Erwägung 3.3.2 und 3.4.1 -3 seines Urteil s

KV.2015.00086 setzte sich das Sozialversicherungsgericht bereits eingehend mit den Erwägungen des Bundes gerichts in dessen vorerwähnte m

Urteil vom 4. Februar 2016 auseinander.

Gegenstand der materiellen Beurteilung sei nur die Frage gewesen , ob die Reduk tion der Mahnspesen in den kantonalen Urteilen vom 15. Oktober 2015 bundes rechtswidrig gewesen sei (E. 3. des Urteils vom 4. Februar 2016) , was das Bundesgericht verneint habe. Dabei sei es ih m aufgrund der Regelung in Art. 107 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG ) verwehrt gewesen , die Mahnspesen über das Mass der Herabsetzung durch das kantonale Gericht hinaus weiter zu reduzieren. Ebenso wenig habe das Bundesgericht die Höhe der Bear beitungskosten von Fr. 90. —

bzw.

Fr. 100. – zu beurteilen gehabt , die nicht Gegenstand des Weiterzugs gewesen seien . Soweit da s Bundesgericht demnach bemerkt habe , die reduzierten Mahngebühren seien im Verhältnis zur Höhe der jeweiligen Ausstände immer noch relativ hoch, von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zu den Ausständen könne aber gleichwohl nicht gesprochen werden (E. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2019.00006

I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 2 7. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sympany Versicherungen AG Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ war für das Jahr 20 18 bei der Vivao

Sympany AG für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Die monatliche Prämie betrug Fr. 394.– ( Versicherungspolice, Urk. 7/1). Für die unbezahlt gebliebene n Prämien betreffend die Monate April bis Juni 2018 liess die Vivao

Sympany AG dem Versicherten vier Mahnungen, einschliesslich einer Betreibungsandrohung zukommen ( Urk. 7/3 ). Anschliessend leitete sie die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y.___ vom 1 6. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. «...» erhob der Versicherte Rechtsvorschlag ( Urk. 7/4 ). Mit Zahlungsv erfügung vom 1. November 2018 hob die Vivao

Sympany AG den Rechtsvorschlag auf und verpflichtete den Versicherten zur Bezahlu ng des Prämienausstands von Fr. 1'182.– zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Mai 2018 , der Mahnspesen von Fr. 120 . – sowie der Bearbeitungs kosten von Fr. 80 . – ( Urk. 7/5 ). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 1 9. November 2018 ( Urk. 7/6 ) wies die Vivao

Sympany AG mit Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2018 vollumfänglich ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2. Januar 2019 Beschwerde. Darin beantragte er eine Herabsetzung der Mahnspesen und übrigen Gebühren auf einen angemessenen Betrag ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 1. Februar 2019 schloss die Vivao

Sympany AG auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Die Beschwerdeantwort wurde dem Ver sicherten mit Verfü gung vom 27. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 8 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Prämien für die Monate April bis Juni 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 1'182.– ausstehend und vom Beschwerdefüh rer in der geforderten Höhe , zuzüglich Verzugszinsen ab dem mittleren Verfall , geschuldet sind. Dies gibt

keinen Anlass zu weiteren Ausführungen (vgl. Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ ATSG ], Art. 105a der Verordnun g über die Krankenversicherung [ KVV ] sowie BGE 131 III 12 E. 9.5 ).

I ndessen machte der Beschwerdeführer geltend, die Mahn s pesen und die übrigen Gebühren seien gemessen an der Hauptforderung deutlich zu hoch ( Urk. 1 ), während die Beschwerdegegnerin mit Bezug

auf das früher zwischen den Parteien ergangen e Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2014.00067 vom 15. Okto ber 2015, bestätigt mit

Urteil des Bundesgerichts 9C_872/2015 vom 4.

Februar 2016, dafür

hielt, die Spesen und Gebühren seien nicht zu beanstanden ( Urk. 6 Ziff. II. 4).

Dabei stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede , wie von der B eschwerdegegnerin im Einsprach e entscheid dargelegt ( Urk. 2 Ziff. II.4) und mit dem Dossierdatenblatt

soweit belegt ( Urk. 7/3), einschliesslich der Betreibungs androhung viermal gemahnt worden zu sein .

Gemäss Zahlungsverfügung vom 1. November 2018 ( Urk. 7/5) und Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 ( Urk.

2) belaufen sich die Mahnspesen auf Fr. 120.–, die Bearbeitungskosten auf Fr. 80.– und die Betreibungskosten auf Fr. 73.3 0. 2.

Da der Streitwert somit Fr. 20’000.– nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 3.

3.1

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegte, haben sich das Sozialversiche rungsgericht und das Bundesgericht bereits mehrfach mit der zwischen den Parteien strittigen Frage der Höhe der erhobenen M ahnspesen und Gebühren befasst. Hervorzuheben sind insbesondere das Urteil vom 4. Februar 2016 , in welchem das Bundesgericht die damals zwischen den Parteien und auch dem Ehegatten hängigen Verfahren 9C_870/2015, 9C_871/2015, 9C_872/2015, 9C_873/2015 und 9C_874/2015 vereinigte und erledigte , sowie das darauf basie rende Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2015.00086 vom 2 6. Mai 201 7. Da den Parteien die rechtlichen Grundlagen der strittigen Spesen und Gebühren

somit hinreichend bekannt sind, werden die diesbezügliche n Ausfüh rungen auf ein Minimum beschränkt. 3.2

Wie bereits in den früheren Verfahren keinen Anlass zur Diskussion gibt, dass mit Art. 105b Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen « basis » (AVB) der Beschwerdegeg nerin eine rechtliche Grundlage sowohl für die Erhebung von Mahnspesen als auch für die Erhebung von zusätzlichen, über die Mahnspesen hi nausgehenden Bearbeitungskosten besteht. So sieht Ziff. 27.10 der AVB (Ausgabe 2018) – noch etwas prägnanter formuliert als Ziff. 6.5.2 der früheren Ausgaben der AVB (z.B. erwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3.1) – vor, dass säumigen Zahlern neben den Betreibungskosten auch angemessene Bearbei tungskosten, Umtriebsgebühren sowie Kosten für Mahnungen und Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden können ( Urk. 7/2) . 3.3

I n den

Erwägung 3.3.2 und 3.4.1 -3 seines Urteil s

KV.2015.00086 setzte sich das Sozialversicherungsgericht bereits eingehend mit den Erwägungen des Bundes gerichts in dessen vorerwähnte m

Urteil vom 4. Februar 2016 auseinander.

Gegenstand der materiellen Beurteilung sei nur die Frage gewesen , ob die Reduk tion der Mahnspesen in den kantonalen Urteilen vom 15. Oktober 2015 bundes rechtswidrig gewesen sei (E. 3. des Urteils vom 4. Februar 2016) , was das Bundesgericht verneint habe. Dabei sei es ih m aufgrund der Regelung in Art. 107 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG ) verwehrt gewesen , die Mahnspesen über das Mass der Herabsetzung durch das kantonale Gericht hinaus weiter zu reduzieren. Ebenso wenig habe das Bundesgericht die Höhe der Bear beitungskosten von Fr. 90. —

bzw.

Fr. 100. – zu beurteilen gehabt , die nicht Gegenstand des Weiterzugs gewesen seien . Soweit da s Bundesgericht demnach bemerkt habe , die reduzierten Mahngebühren seien im Verhältnis zur Höhe der jeweiligen Ausstände immer noch relativ hoch, von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zu den Ausständen könne aber gleichwohl nicht gesprochen werden (E. 4. 2.3 des Urteils vom 4. Februar 2016) , müsse es sich um ein nicht von der Rechtskraft des Urteils e rfasstes obiter dictum handeln.

Das Bundesgericht habe die Anforderung, dass die Gebühren nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Höhe des Ausstandes stehen dürf t en, expliz it aus dem Äquivalenzprinzip abgeleitet (E. 4.1 des Urteils vom 4. Februar 2016) und dazu ausgeführt , das automatisierte Mahnsystem der Beschwerdegegnerin führe dazu, dass ungeachtet der Höhe der Ausstände Kosten anfielen, die bei geringen Prämienausständen, wie sie namentlich bei Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und mit Anspruch auf Prämienverbilligung regel mässig bestünden, rasch ein unangemessenes Verhältnis zwischen Ausstand und Spesen zu bewirken geeignet seien (E. 4.2.2 des Urteil s vom 4. Februar 2016). Das Äquivalenzprinzip nach seiner engeren Definition

betreffe indes nicht das Verhältnis der Gebühren zum Wert der Leistung, welche der Verwaltung geschul det sei , sondern vielmehr das Verhältnis zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringe , definiert als der wirtschaftliche Nutzen, den sie dem Pflich tigen bring e , oder als Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwal tungszweiges (Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 1 3. Dezember 2015 E. 7.1). Werde das Äquivalenzprinzip so verstanden, so sei für sich allein noch nicht unangemessen, wenn für die Geltendmachung eines nur geringfügigen Prämien au s standes prozentual höhere Gebühren erhoben w ü rden als für die Geltend machung eines höheren Ausstandes, da die Eintreibung eines gering fügigen Aus standes nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und somit Kostenaufwand erforder e . Das Bundesgericht trage diesem Umstand in seiner Rechtsprechung auch Rechnung; es ha be in seinem Urteil vom 4. Februar 2016 ein Urteil erwähnt, in welc hem Gebühren von gesamthaft Fr. 50. – zur Geltend machung einer Kostenbeteiligungsforderung von nur Fr. 62.50 nicht beanstandet worden seien (E. 4.2.1 des Urteils vom 4. Februar 2016 mit Hinweis auf das Ur teil K 24/06 vom 3. Juli 2005).

Wenn das Sozialversicherungsgericht in den Urteilen vom 1 5. Oktober 2015 somit einen Betrag von Fr. 30. – pro Mahnung und weitere Kosten von Fr. 90. –

bzw. Fr. 100. – pro Bearbeitung bis zum Stadium des Zahlungsbefehls als ange messen erachtet ha be , so k önne daran auch in Kenntnis der bundesgerichtlichen Erwägung im Urteil vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3 , wonach die reduzierten Mahn gebühren verglichen mit den geltend gemachten Ausständen immer noch relativ hoch seien, für die Beurteilung der vorliegend stritti gen Kosten festgehalten wer den. Denn effektive Aufwendungen in dieser Höhe seien plausibel; die Beträge würden sich im Rahmen der üblichen Praxis vieler Krankenkassen halten . Die Erhebung von Beträgen von Fr. 30. – und Fr. 90. – / Fr. 100. – unter dem Titel Mahn- und Umtriebsspesen

sei daher unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Ausstände als noch im Einklang stehend mit dem Äquivalenzprinzip im Sinne der vorstehend wiedergegebenen engeren Definition zu beurteilen und sei somit auch als angemessen im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV zu betrachten.

Im Übrigen sei den Krankenversicherern in Art. 64a Abs. 1 und Abs. 2 KVG gesetzlich vorgeschrieben ist, Ausstände von Prämien und Kostenbeteiligungen durch Mahnung und Zahlungsaufforderung und anschliessend durch Anhebung der Betreibung geltend zu machen. Auch könnten sie den Zeitpunkt des Erlasses einer Zahlungsaufforderung nicht nach Belieben wählen, sondern in Art. 105b Abs. 1 KVV sei ihnen dafür eine Frist von maximal drei Monaten ab Fälligkeit gesetzt. Zudem seien sie nach der Lehre und Rechtsprechung nicht dazu angehal ten, die Geltendmachung verschiedener Forderungen zur Vermeidung von Kosten in ein- und demselben Verfahren zusammenzufassen, sondern könnten hierüber selbst entscheiden, soweit sie sich von Zweckmässigkeitsüberlegungen leiten lassen würden (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundes verwaltungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 f. Rz 1353 mit Hinweis auf des Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 1 8. Juni 2004 E. 4.3). 3.4

Das vorstehend Ausgeführte muss auch für das vorliegende Verfahren gelten, zumal die Parteien keine neuen Argumente vorbrachten bzw. sich soweit ersicht lich seit der letzten Beurteilung keine neuen Aspekte ergeben haben. Demnach sind weder die Mahnspesen von insgesamt Fr. 120.– für die vier Mahnungen für drei Prämienausstände, noch die Bearbeitungsgebühren von Fr. 80.– zu bean standen. Dies muss umso mehr gelten, als in den früheren Verfahren zwischen den Parteien entsprechende Mahnspesen und Gebühren bei tiefere n Ausstände n

festgesetzt bzw. bestätigt wurden ( vgl. erwähntes Urteil KV.2015.00086 Sachver halt und E. 3.5 ). 3.5

Es ist schliesslich abermals darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bezahlung von Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet werden kann, da die Betreibungskosten - bei erfolgreicher Betreibung - von Gesetzes wegen geschul det sind ( Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/ 02 vom 1 2. Februar 2003 E. 4). 4 .

Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und ist der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 1 6. Oktober 2018) im Umfang von 1'182.– (Prämien für die Monate April, Mai und Juni 2018) zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 1. Mai 2018 sowie für Fr. 120.– Mahnspesen und für Fr. 80.– Bearbeitungsgebühren auf zuheben. 5 .

Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG). Der Beschwerdegegnerin steht trotz entsprechendem Antrag ( Urk. 6 S. 2) praxisgemäss keine

Prozessentschädi gung zu (BGE 126 V 143 E. 4a, 112 V 356 E. 6). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 1 6. Oktober 2018) wird für den Betrag von Fr. 1'182.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Mai 2018 sowie Mahnspesen von Fr. 120 .

– und die Bearbeitungsgebühr von Fr. 80.– beseitigt. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin

wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sympany Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin S pitzBonetti