Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Mit Unfallmeldung vom 1. März 2013 wurde der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) mitgeteilt, dass sich X.___, geboren 1969, am 2 5. Februar 2013 eine Schnittverl etzung an der rechten Hand zugezogen habe (Urk. 10/3).
Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2016 (Urk. 10/157/1-5) verneinte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) mangels Versicherungsde ckung einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 2 5. Februar 2013 und forderte vom Versicherten zu Unrecht bezogene Leis tungen im Betrag von Fr. 196'486.90 zurück. Am 20. Juli 2016 wurde die Verfü gung vom 1 9. Juli 2016 auch dem obligatorischen Krankenversicherer des Versi cherten, der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia),
eröffnet (Urk. 10/158). A m 1. September 2016 erhob die Concordia Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Juli 2016 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch über Fr. 196'486.90 verwirkt sei (Urk. 10/159/2-7 = Urk. 10/ 173/ 8-13 = Urk. 2/
E. 1.2 Am 5. November 2018 erhob die Co ncordia Rechts verweigerung- beziehungs weise Rechts verzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Allianz sich rechtsverzögernd beziehungsweise rechtsverweigern d verhalte und diese sei anzuweisen, über die Aufhebung der Verfügung vom 1 9. Juli 2016 und den Rückforderungsanspruch umgehend zu entscheiden (Urk. 10/173/1-5 = Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31.
Januar 2019 (Urk. 7) bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegen standslosigkeit und reichte den gleichentags ergangenen Einspracheentscheid
(Urk. 8) betreffend die Verfügung vom 1 9. Juli 2016 ein.
E. 2 ATSG). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist das Sozialver sicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 7-9 - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2018.00104
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Referent Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Verfügung vom
14. Februar 2019 in Sachen Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG Hauptsitz, Rechtsdienst Bundesplatz 15, 6002 Luzern Beschwerdeführerin gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich 1. 1.1
Mit Unfallmeldung vom 1. März 2013 wurde der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) mitgeteilt, dass sich X.___, geboren 1969, am 2 5. Februar 2013 eine Schnittverl etzung an der rechten Hand zugezogen habe (Urk. 10/3).
Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2016 (Urk. 10/157/1-5) verneinte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) mangels Versicherungsde ckung einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 2 5. Februar 2013 und forderte vom Versicherten zu Unrecht bezogene Leis tungen im Betrag von Fr. 196'486.90 zurück. Am 20. Juli 2016 wurde die Verfü gung vom 1 9. Juli 2016 auch dem obligatorischen Krankenversicherer des Versi cherten, der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia),
eröffnet (Urk. 10/158). A m 1. September 2016 erhob die Concordia Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Juli 2016 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch über Fr. 196'486.90 verwirkt sei (Urk. 10/159/2-7 = Urk. 10/ 173/ 8-13 = Urk. 2/ 2 S. 2). Auch der Versicherte erhob am 14. September 2016 Einsprache gegen die Verfügung vom 1 9. Juli 2016 und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei auf eine Rückforderung zu verzichten und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 10/162/3-7 S. 2 Ziff. 1-3). 1.2
Am 5. November 2018 erhob die Co ncordia Rechts verweigerung- beziehungs weise Rechts verzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Allianz sich rechtsverzögernd beziehungsweise rechtsverweigern d verhalte und diese sei anzuweisen, über die Aufhebung der Verfügung vom 1 9. Juli 2016 und den Rückforderungsanspruch umgehend zu entscheiden (Urk. 10/173/1-5 = Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31.
Januar 2019 (Urk. 7) bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegen standslosigkeit und reichte den gleichentags ergangenen Einspracheentscheid
(Urk. 8) betreffend die Verfügung vom 1 9. Juli 2016 ein. 2.
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 Bundesge setz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wen n der Versicherungsträger entge gen dem Begeh ren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid er lässt (Rechtsverweigerungs-/
Rechtsverzögerungsbeschwerde; Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist das Sozialver sicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2). 3 .
Das mit einer Rechtsverzögerungs
- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbe schwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine ge richtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten . Das Rechts begehren der Beschwerdeführerin (Urk.
1) zielte auf den Erlass eines Einsprache entscheids betreffend die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juli 2016 und den diesbezüglichen Rückforderungsanspruch ab. Da die Beschwerdegegnerin zwi schenzeitlich mit Einspracheentscheid vom 3 1. Januar 2019 (Urk. 8) darüber ent schieden hat, ist das Begehren gegenstandslos geworden. Damit ist das im Zeit punkt der Beschwerdeerhebung bestehende Rechtsschutzinteresse nachträglich im Laufe des Verfahrens dahingefallen, weshalb das Beschwerdeverf ahren an tragsgemäss (vgl. Urk. 7) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Der Referent verfügt: 1.
Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 7-9 - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger