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KV.2018.00058

Keine Befreiung vom Versicherungsobligatorium einer deutschen Grenzgängerin mit Wohnsitz in Grossbritannien und Erwerbstätigkeit in der Schweiz; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-01-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1987, deutsche Staatsangehörige und wohnhaft im Ver einigten Königreich, arbeitet bei Y.___ verfügt über eine Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA (Urk. 6/1/2). Am 7. Januar 2018 stellte sie bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (im Folgenden: Ge sundheitsdirektion) das Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungs pflicht (Urk. 6/1/1). Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 lehnte die Gesundheits direktion den Antrag ab (Urk. 6/2). Dagegen erhob X.___ unter Beilage einer Versicherungsbestätigung (Urk. 6/3/2) am 12. März 2018 Einsprache (Urk. 6/3/1). Mit Entscheid vom 16. Mai 2018 wies die Gesundheitsdirektion die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/6). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018 (Urk.

2) erhob X.___ am 14. Juni 2018 Beschwerde mit dem Antrag auf Befreiung von der Kranken versicherungspflicht (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 schloss die Gesundheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 9. August 2018 zur Ke nntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Am 10. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen (Urk. 9/1-7) nach, welche der Beschwerdegegnerin am 16. August 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 10). Mit Verfügung vom 26. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zur Beschwerdeant wort vom 3. August 2018 Stellung zu nehmen (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen deutsche Staatsangehörige mit Wohnadresse im Vereinigten Königreich und bei einer Schw eizer Arbeitgeberin beschäftigt (Urk . 6/1/2). Es liegt damit ein Sachverhalt vor, der vom Personen freizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schwei zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist. Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt. 1.2

Auf den 1. Mai 2010 wurden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durch führung der VO 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys teme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die (Durchfüh rungs -)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt. 1.3

Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Sys teme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeit licher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der zu beurteilende Sachverhalt nach dem 1. April 2012 begonnen hat. 1.4

In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da d ie Beschwerdeführer in

deutsche Staatsan gehör ige und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).

In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die Verordnung VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a VO 833/2004 zur Diskussion stehen. 2. 2.1

Nach Art. 11 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates (Abs. 1). Eine Person, die in ei nem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Abs. 3 lit . a). Eine Tätig keit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitglied staat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die «Heimatbasis» im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr.

3922/91 befindet. Danach gilt in der seit 20. August 2008 gültigen Fassung (Verordnung [EG] Nr. 859/2008) der vom Luftfahrtunter nehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied b en annte Ort

als Heimatbasis, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienst zeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist (Abschnitt O OPS 1.1095 Ziff. 1.7). 2.2

Nach unwidersprochen gebliebenen Erwägungen der Beschwerdegegnerin befin det sich die Heimatbasis der Beschwerdeführerin in Zürich. Somit ist sie als Per son zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit . a

VO Nr. 883/2004

in der Schweiz beschäftigt ist und für welche die schweizeris chen Rechtsvorschriften gelten. 3. 3.1

Nach der schweizerischen Rechtsordnung muss sich gemäss Art.

3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen, wobei sie ge mäss Art.

4 KVG unter den Versicherern,

die nach dem KV A G eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen kann. 3.2

In Art.

3 Abs.

3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versi cherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen, ins besondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art.

13 Abs.

2 ATSG) haben (lit .

a). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art.

1 Abs.

2 lit . f der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

na mentlich Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens drei Monate gültig ist, erwähnt . 3.3

Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die gestützt auf Art.

3 Abs.

2 KVG erlassenen Ausnahmebestimmungen finden sich in Art.

2 Abs. 1-8 KVV und in Art.

6 Abs.

1 KVV. In Art.

2 Abs.

1 KVV und in Art.

6 Abs.

1 KVV werden die Personenkate gorien aufgezählt, die von v ornherein vom Versicherungsobligatorium ausge nommen sind. Sodann ist in Art.

2 Abs.

2-8 KVV die Möglichkeit für verschie dene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligato rium befreit zu werden. Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschlies sende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Inter pretation (Gebhard Eugster, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer, Hrsg., 3. Aufl., Basel/Genf/München, 2016, E. Krankenversicherung, S.

423 Rz

46). 3.4

Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV sind Personen auf Gesuch hin von der Versicherungs pflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenver sichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für die Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.

Auf Gesuch hin a usgenommen von der Versicherungspflicht sind überdies Per sonen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem FZA sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit wer den können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufent halts in einem anderen Mitgliedsaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind (Art. 2 Abs. 6 KVV). Art. 83 VO 833/2004 verweist auf die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschrif ten bestimmter Mitgliedstaaten in Anhang XI. Für die Schweiz wird darin in Ziff. 3 lit . a ge regelt, dass Personen, die dem s chweizerischen Recht unterliegen, aber nicht in der Schweiz wohnen, von der Krankenversicherungspflicht befreit werden können, wenn sie in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnen. 4. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentli chen davon aus, die Beschwerdeführerin unterstehe gemäss Art. 1 Abs. 2 lit . f KVV der Krankenversicherungspflicht. Eine Befreiungsmöglichkeit von der Ver sicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 2 KVV sei nicht möglich, da die Be schwerdeführerin im Vereinigten Königreich nicht obligatorisch versichert sei. Da VO 883/2004 zur Anwendung gelange, aufgrund welcher sie in der Schweiz ob ligatorisch versichert s ei, entstehe auch keine Doppelbelastung durch obligatori sche Versicherungen in zwei Staaten (S. 3 Ziff.

4). Die Beschwerdeführerin gehöre auch nicht einer der übrigen Personengruppen an, die nach Art. 2 und 6 KVV vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sei (S. 4 Ziff. 5).

Mit Beschwerdeantwort machte sie geltend (Urk. 5), die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich gehöre nicht zur Personengruppe der Grenz gänger

im Sinne von VO Nr. 883/2004 und könne daher nicht zwischen dem Recht des Wohnsitzstaates und dem schweizerischen Recht wählen (S. 2 Ziff. 7). 4 .2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1, Urk. 8), es gebe keinen Grund, weshalb sie in der Schweiz versichert sein soll. Sie halte sich nur in der Schweiz auf, wenn sie von dort aus ihren Dienst antrete. Durch ihre Mitgliedschaft beim National Health Service (NHS) sei sie in g anz Europa krankenversichert. 4 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Befreiung der Be schwerdeführerin vom V ersicherungso bligatorium zu Recht verneinte. 5. 5.1

Die im Vereinigten Königreich wohnhafte und in der Schweiz einer Erwerbstätig keit nachgehende Beschwerdeführerin mit einer Aufenthaltsbewilligung G EG/EFTA untersteht gemäss Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit . f KVV grundsätzlich dem s chweizerischen Krankenversicherungsobli gatorium . Sie gehört keiner der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 KVV genannten Personenkategorie n an, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium aus genommen sind. 5.2

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin von der Versicherungspflicht befreit werden kann.

Zwischen dem Vereinigten Königreich als Wohnsitzland und der Schweiz als Land, in welchem die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht, be steht mit dem FZA eine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht. Ein Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 2 KVV liegt demnach von v ornherein nicht vor.

Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilli gung G EU/EFTA nicht auf den Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 6 KVV berufen, ist doch eine Befreiung von der Versicherungspflicht für Personen, die im Vereinigten Königreich Wohnsitz haben, nicht vorgesehen.

Ein anderer Befreiungsgrund liegt nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Ver schlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kosten deckung zur Folge hätte, welche nicht mit dem Abschluss einer Zusatzversiche rung zu tragbaren Bedingungen entgegengetreten werden könnte (vgl. Art. 2 Abs. 8 KVV). 5.3

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit die Befreiung der Be schwerdeführerin von der Krankenversicherungspflicht im Ergebnis zu Recht ver neint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1987, deutsche Staatsangehörige und wohnhaft im Ver einigten Königreich, arbeitet bei Y.___ verfügt über eine Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA (Urk. 6/1/2). Am 7. Januar 2018 stellte sie bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (im Folgenden: Ge sundheitsdirektion) das Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungs pflicht (Urk. 6/1/1). Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 lehnte die Gesundheits direktion den Antrag ab (Urk. 6/2). Dagegen erhob X.___ unter Beilage einer Versicherungsbestätigung (Urk. 6/3/2) am 12. März 2018 Einsprache (Urk. 6/3/1). Mit Entscheid vom 16. Mai 2018 wies die Gesundheitsdirektion die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/6).

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen deutsche Staatsangehörige mit Wohnadresse im Vereinigten Königreich und bei einer Schw eizer Arbeitgeberin beschäftigt (Urk . 6/1/2). Es liegt damit ein Sachverhalt vor, der vom Personen freizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schwei zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist. Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt.

E. 1.2 Auf den 1. Mai 2010 wurden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durch führung der VO 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys teme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die (Durchfüh rungs -)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt.

E. 1.3 Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Sys teme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeit licher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der zu beurteilende Sachverhalt nach dem 1. April 2012 begonnen hat.

E. 1.4 In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da d ie Beschwerdeführer in

deutsche Staatsan gehör ige und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).

In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die Verordnung VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a VO 833/2004 zur Diskussion stehen.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018 (Urk.

2) erhob X.___ am 14. Juni 2018 Beschwerde mit dem Antrag auf Befreiung von der Kranken versicherungspflicht (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 schloss die Gesundheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 9. August 2018 zur Ke nntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Am 10. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen (Urk. 9/1-7) nach, welche der Beschwerdegegnerin am 16. August 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 10). Mit Verfügung vom 26. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zur Beschwerdeant wort vom 3. August 2018 Stellung zu nehmen (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Nach Art. 11 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates (Abs. 1). Eine Person, die in ei nem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Abs. 3 lit . a). Eine Tätig keit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitglied staat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die «Heimatbasis» im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr.

3922/91 befindet. Danach gilt in der seit 20. August 2008 gültigen Fassung (Verordnung [EG] Nr. 859/2008) der vom Luftfahrtunter nehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied b en annte Ort

als Heimatbasis, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienst zeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist (Abschnitt O OPS 1.1095 Ziff. 1.7).

E. 2.2 Nach unwidersprochen gebliebenen Erwägungen der Beschwerdegegnerin befin det sich die Heimatbasis der Beschwerdeführerin in Zürich. Somit ist sie als Per son zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit . a

VO Nr. 883/2004

in der Schweiz beschäftigt ist und für welche die schweizeris chen Rechtsvorschriften gelten.

E. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen, wobei sie ge mäss Art.

E. 3.1 Nach der schweizerischen Rechtsordnung muss sich gemäss Art.

E. 3.2 In Art.

3 Abs.

3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versi cherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen, ins besondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art.

13 Abs.

2 ATSG) haben (lit .

a). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art.

1 Abs.

2 lit . f der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

na mentlich Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens drei Monate gültig ist, erwähnt .

E. 3.3 Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die gestützt auf Art.

3 Abs.

2 KVG erlassenen Ausnahmebestimmungen finden sich in Art.

2 Abs. 1-8 KVV und in Art.

E. 3.4 Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV sind Personen auf Gesuch hin von der Versicherungs pflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenver sichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für die Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.

Auf Gesuch hin a usgenommen von der Versicherungspflicht sind überdies Per sonen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem FZA sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit wer den können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufent halts in einem anderen Mitgliedsaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind (Art. 2 Abs. 6 KVV). Art. 83 VO 833/2004 verweist auf die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschrif ten bestimmter Mitgliedstaaten in Anhang XI. Für die Schweiz wird darin in Ziff. 3 lit . a ge regelt, dass Personen, die dem s chweizerischen Recht unterliegen, aber nicht in der Schweiz wohnen, von der Krankenversicherungspflicht befreit werden können, wenn sie in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnen. 4. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentli chen davon aus, die Beschwerdeführerin unterstehe gemäss Art. 1 Abs. 2 lit . f KVV der Krankenversicherungspflicht. Eine Befreiungsmöglichkeit von der Ver sicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 2 KVV sei nicht möglich, da die Be schwerdeführerin im Vereinigten Königreich nicht obligatorisch versichert sei. Da VO 883/2004 zur Anwendung gelange, aufgrund welcher sie in der Schweiz ob ligatorisch versichert s ei, entstehe auch keine Doppelbelastung durch obligatori sche Versicherungen in zwei Staaten (S. 3 Ziff.

4). Die Beschwerdeführerin gehöre auch nicht einer der übrigen Personengruppen an, die nach Art. 2 und 6 KVV vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sei (S. 4 Ziff. 5).

Mit Beschwerdeantwort machte sie geltend (Urk. 5), die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich gehöre nicht zur Personengruppe der Grenz gänger

im Sinne von VO Nr. 883/2004 und könne daher nicht zwischen dem Recht des Wohnsitzstaates und dem schweizerischen Recht wählen (S. 2 Ziff. 7). 4 .2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1, Urk. 8), es gebe keinen Grund, weshalb sie in der Schweiz versichert sein soll. Sie halte sich nur in der Schweiz auf, wenn sie von dort aus ihren Dienst antrete. Durch ihre Mitgliedschaft beim National Health Service (NHS) sei sie in g anz Europa krankenversichert. 4 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Befreiung der Be schwerdeführerin vom V ersicherungso bligatorium zu Recht verneinte. 5. 5.1

Die im Vereinigten Königreich wohnhafte und in der Schweiz einer Erwerbstätig keit nachgehende Beschwerdeführerin mit einer Aufenthaltsbewilligung G EG/EFTA untersteht gemäss Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit . f KVV grundsätzlich dem s chweizerischen Krankenversicherungsobli gatorium . Sie gehört keiner der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 KVV genannten Personenkategorie n an, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium aus genommen sind. 5.2

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin von der Versicherungspflicht befreit werden kann.

Zwischen dem Vereinigten Königreich als Wohnsitzland und der Schweiz als Land, in welchem die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht, be steht mit dem FZA eine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht. Ein Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 2 KVV liegt demnach von v ornherein nicht vor.

Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilli gung G EU/EFTA nicht auf den Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 6 KVV berufen, ist doch eine Befreiung von der Versicherungspflicht für Personen, die im Vereinigten Königreich Wohnsitz haben, nicht vorgesehen.

Ein anderer Befreiungsgrund liegt nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Ver schlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kosten deckung zur Folge hätte, welche nicht mit dem Abschluss einer Zusatzversiche rung zu tragbaren Bedingungen entgegengetreten werden könnte (vgl. Art. 2 Abs. 8 KVV). 5.3

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit die Befreiung der Be schwerdeführerin von der Krankenversicherungspflicht im Ergebnis zu Recht ver neint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 4 KVG unter den Versicherern,

die nach dem KV A G eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen kann.

E. 6 Abs.

1 KVV werden die Personenkate gorien aufgezählt, die von v ornherein vom Versicherungsobligatorium ausge nommen sind. Sodann ist in Art.

2 Abs.

2-8 KVV die Möglichkeit für verschie dene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligato rium befreit zu werden. Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschlies sende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Inter pretation (Gebhard Eugster, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer, Hrsg., 3. Aufl., Basel/Genf/München, 2016, E. Krankenversicherung, S.

423 Rz

46).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2018.00058

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

7. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1987, deutsche Staatsangehörige und wohnhaft im Ver einigten Königreich, arbeitet bei Y.___ verfügt über eine Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA (Urk. 6/1/2). Am 7. Januar 2018 stellte sie bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (im Folgenden: Ge sundheitsdirektion) das Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungs pflicht (Urk. 6/1/1). Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 lehnte die Gesundheits direktion den Antrag ab (Urk. 6/2). Dagegen erhob X.___ unter Beilage einer Versicherungsbestätigung (Urk. 6/3/2) am 12. März 2018 Einsprache (Urk. 6/3/1). Mit Entscheid vom 16. Mai 2018 wies die Gesundheitsdirektion die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/6). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018 (Urk.

2) erhob X.___ am 14. Juni 2018 Beschwerde mit dem Antrag auf Befreiung von der Kranken versicherungspflicht (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 schloss die Gesundheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 9. August 2018 zur Ke nntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Am 10. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen (Urk. 9/1-7) nach, welche der Beschwerdegegnerin am 16. August 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 10). Mit Verfügung vom 26. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zur Beschwerdeant wort vom 3. August 2018 Stellung zu nehmen (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen deutsche Staatsangehörige mit Wohnadresse im Vereinigten Königreich und bei einer Schw eizer Arbeitgeberin beschäftigt (Urk . 6/1/2). Es liegt damit ein Sachverhalt vor, der vom Personen freizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schwei zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist. Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt. 1.2

Auf den 1. Mai 2010 wurden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durch führung der VO 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys teme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die (Durchfüh rungs -)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt. 1.3

Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Sys teme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeit licher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der zu beurteilende Sachverhalt nach dem 1. April 2012 begonnen hat. 1.4

In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da d ie Beschwerdeführer in

deutsche Staatsan gehör ige und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).

In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die Verordnung VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a VO 833/2004 zur Diskussion stehen. 2. 2.1

Nach Art. 11 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates (Abs. 1). Eine Person, die in ei nem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Abs. 3 lit . a). Eine Tätig keit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitglied staat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die «Heimatbasis» im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr.

3922/91 befindet. Danach gilt in der seit 20. August 2008 gültigen Fassung (Verordnung [EG] Nr. 859/2008) der vom Luftfahrtunter nehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied b en annte Ort

als Heimatbasis, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienst zeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist (Abschnitt O OPS 1.1095 Ziff. 1.7). 2.2

Nach unwidersprochen gebliebenen Erwägungen der Beschwerdegegnerin befin det sich die Heimatbasis der Beschwerdeführerin in Zürich. Somit ist sie als Per son zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit . a

VO Nr. 883/2004

in der Schweiz beschäftigt ist und für welche die schweizeris chen Rechtsvorschriften gelten. 3. 3.1

Nach der schweizerischen Rechtsordnung muss sich gemäss Art.

3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen, wobei sie ge mäss Art.

4 KVG unter den Versicherern,

die nach dem KV A G eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen kann. 3.2

In Art.

3 Abs.

3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versi cherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen, ins besondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art.

13 Abs.

2 ATSG) haben (lit .

a). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art.

1 Abs.

2 lit . f der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

na mentlich Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens drei Monate gültig ist, erwähnt . 3.3

Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die gestützt auf Art.

3 Abs.

2 KVG erlassenen Ausnahmebestimmungen finden sich in Art.

2 Abs. 1-8 KVV und in Art.

6 Abs.

1 KVV. In Art.

2 Abs.

1 KVV und in Art.

6 Abs.

1 KVV werden die Personenkate gorien aufgezählt, die von v ornherein vom Versicherungsobligatorium ausge nommen sind. Sodann ist in Art.

2 Abs.

2-8 KVV die Möglichkeit für verschie dene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligato rium befreit zu werden. Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschlies sende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Inter pretation (Gebhard Eugster, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer, Hrsg., 3. Aufl., Basel/Genf/München, 2016, E. Krankenversicherung, S.

423 Rz

46). 3.4

Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV sind Personen auf Gesuch hin von der Versicherungs pflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenver sichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für die Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.

Auf Gesuch hin a usgenommen von der Versicherungspflicht sind überdies Per sonen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem FZA sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit wer den können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufent halts in einem anderen Mitgliedsaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind (Art. 2 Abs. 6 KVV). Art. 83 VO 833/2004 verweist auf die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschrif ten bestimmter Mitgliedstaaten in Anhang XI. Für die Schweiz wird darin in Ziff. 3 lit . a ge regelt, dass Personen, die dem s chweizerischen Recht unterliegen, aber nicht in der Schweiz wohnen, von der Krankenversicherungspflicht befreit werden können, wenn sie in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnen. 4. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentli chen davon aus, die Beschwerdeführerin unterstehe gemäss Art. 1 Abs. 2 lit . f KVV der Krankenversicherungspflicht. Eine Befreiungsmöglichkeit von der Ver sicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 2 KVV sei nicht möglich, da die Be schwerdeführerin im Vereinigten Königreich nicht obligatorisch versichert sei. Da VO 883/2004 zur Anwendung gelange, aufgrund welcher sie in der Schweiz ob ligatorisch versichert s ei, entstehe auch keine Doppelbelastung durch obligatori sche Versicherungen in zwei Staaten (S. 3 Ziff.

4). Die Beschwerdeführerin gehöre auch nicht einer der übrigen Personengruppen an, die nach Art. 2 und 6 KVV vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sei (S. 4 Ziff. 5).

Mit Beschwerdeantwort machte sie geltend (Urk. 5), die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich gehöre nicht zur Personengruppe der Grenz gänger

im Sinne von VO Nr. 883/2004 und könne daher nicht zwischen dem Recht des Wohnsitzstaates und dem schweizerischen Recht wählen (S. 2 Ziff. 7). 4 .2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1, Urk. 8), es gebe keinen Grund, weshalb sie in der Schweiz versichert sein soll. Sie halte sich nur in der Schweiz auf, wenn sie von dort aus ihren Dienst antrete. Durch ihre Mitgliedschaft beim National Health Service (NHS) sei sie in g anz Europa krankenversichert. 4 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Befreiung der Be schwerdeführerin vom V ersicherungso bligatorium zu Recht verneinte. 5. 5.1

Die im Vereinigten Königreich wohnhafte und in der Schweiz einer Erwerbstätig keit nachgehende Beschwerdeführerin mit einer Aufenthaltsbewilligung G EG/EFTA untersteht gemäss Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit . f KVV grundsätzlich dem s chweizerischen Krankenversicherungsobli gatorium . Sie gehört keiner der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 KVV genannten Personenkategorie n an, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium aus genommen sind. 5.2

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin von der Versicherungspflicht befreit werden kann.

Zwischen dem Vereinigten Königreich als Wohnsitzland und der Schweiz als Land, in welchem die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht, be steht mit dem FZA eine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht. Ein Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 2 KVV liegt demnach von v ornherein nicht vor.

Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilli gung G EU/EFTA nicht auf den Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 6 KVV berufen, ist doch eine Befreiung von der Versicherungspflicht für Personen, die im Vereinigten Königreich Wohnsitz haben, nicht vorgesehen.

Ein anderer Befreiungsgrund liegt nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Ver schlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kosten deckung zur Folge hätte, welche nicht mit dem Abschluss einer Zusatzversiche rung zu tragbaren Bedingungen entgegengetreten werden könnte (vgl. Art. 2 Abs. 8 KVV). 5.3

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit die Befreiung der Be schwerdeführerin von der Krankenversicherungspflicht im Ergebnis zu Recht ver neint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher