Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom
29. Mai 201 8 (Urk.
1) erhob X.___ Be schwerde gegen die Verfügung der Galenos Kranken- und Unfallversicherung vom
30. April 2018 (Urk. 2).
E. 2 Abs. 1 lit. d GSVGer).
E. 3.1 Das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach KVG erfordert vor der Beschwerdeer hebung das Durchlaufen des Verwaltungsverfahrens. Dabei prüft der Versi che rungsträger die Begehren (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und entscheidet mit schrift licher Verfügung über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist (Art. 49 Abs. 1 ATSG).
E. 3.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Einsprache ist kein devo lu tives Rechtsmittel, das die Entscheidungs zu stän digkeit an eine Rechtsmittel instanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfü gende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu über prü fen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Be schwerde in stanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnun gen aufgrund des vervollständigten Sach verhalts. Bei Erhebung einer Einspra che wird das Ver waltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abge schlossen, welcher die ursprüngliche Verfü gung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beur teilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheent scheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). E rst gegen den Einsprache entscheid steht die Beschwerde an das Sozialver sicherungsgericht offen (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
E. 3.3 Über die von der Beschwerdeführer in formulierten Begehren ist nach Lage der Akten und aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde noch kein Einspra che ent scheid ergangen. Nach den vorstehend erwähnten g esetzlichen Vorschriften hat die Beschwerdeführer in zunächst das Einspracheverfahren zu durchlaufen und ei nen gerichtlich anfechtbaren Einspracheentscheid zu erwirken. Solange kein Einspracheentscheid ergangen ist, ist das angerufene Sozialversiche rungsgericht zur Beurteilung der Streitigkeit nicht zuständig.
E. 3.4 Auf die Beschwerde ist daher mangels Anfechtungsobjekt und funktioneller Zuständigkeit nicht einzutre ten. D ie Sache ist nach Eintritt der Rechts kraft des vorliegenden Urteils an die Be schwerde gegnerin zu überweisen, damit diese die Eingabe vom
29. Mai 2018 als Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 erster Satz teil ATSG gegen die Verfügung vom
30. April 2018 prüfe und an schliessend mit Erlass eines Einsprache ent scheids darüber befinde. Erst dieser Entscheid kann allenfalls mittels Beschwer de beim hiesigen Gericht angefochten werden.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2018.00055 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schüpbach Beschluss vom 1. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Patientenstelle Zürich Posthaus Schaffhauserplatz Hofwiesenstrasse 3, Postfach, 8042 Zürich gegen Galenos Kranken- und Unfallversicherung Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit Eingabe vom
29. Mai 201 8 (Urk.
1) erhob X.___ Be schwerde gegen die Verfügung der Galenos Kranken- und Unfallversicherung vom
30. April 2018 (Urk. 2). 2.
Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts soweit das Bundesrecht vorschreibt, dass die Beschwerden durch ein kantonales Versicherungsgericht beurteilt werden müssen. Dies gilt insbesondere für Beschwerden nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung un ter anderem mit dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; § 2 Abs. 1 lit. d GSVGer). 3. 3.1
Das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach KVG erfordert vor der Beschwerdeer hebung das Durchlaufen des Verwaltungsverfahrens. Dabei prüft der Versi che rungsträger die Begehren (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und entscheidet mit schrift licher Verfügung über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist (Art. 49 Abs. 1 ATSG). 3.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Einsprache ist kein devo lu tives Rechtsmittel, das die Entscheidungs zu stän digkeit an eine Rechtsmittel instanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfü gende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu über prü fen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Be schwerde in stanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnun gen aufgrund des vervollständigten Sach verhalts. Bei Erhebung einer Einspra che wird das Ver waltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abge schlossen, welcher die ursprüngliche Verfü gung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beur teilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheent scheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). E rst gegen den Einsprache entscheid steht die Beschwerde an das Sozialver sicherungsgericht offen (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 3.3
Über die von der Beschwerdeführer in formulierten Begehren ist nach Lage der Akten und aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde noch kein Einspra che ent scheid ergangen. Nach den vorstehend erwähnten g esetzlichen Vorschriften hat die Beschwerdeführer in zunächst das Einspracheverfahren zu durchlaufen und ei nen gerichtlich anfechtbaren Einspracheentscheid zu erwirken. Solange kein Einspracheentscheid ergangen ist, ist das angerufene Sozialversiche rungsgericht zur Beurteilung der Streitigkeit nicht zuständig. 3.4
Auf die Beschwerde ist daher mangels Anfechtungsobjekt und funktioneller Zuständigkeit nicht einzutre ten. D ie Sache ist nach Eintritt der Rechts kraft des vorliegenden Urteils an die Be schwerde gegnerin zu überweisen, damit diese die Eingabe vom
29. Mai 2018 als Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 erster Satz teil ATSG gegen die Verfügung vom
30. April 2018 prüfe und an schliessend mit Erlass eines Einsprache ent scheids darüber befinde. Erst dieser Entscheid kann allenfalls mittels Beschwer de beim hiesigen Gericht angefochten werden. 4.
Die Beschwerde von X.___ erweist sich als offensichtlich unzulässig, wes halb das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden kann (§ 19 Abs. 2 GSVGer). Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Galenos Kranken- und Unfallver sicherung zur Beur teilung der Einsprache vom
29. Mai 2018 gegen d ie
Verfügung vom 30. April 2018 überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Patientenstelle Zürich - Galenos Kranken- und Unfallversicherung unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach