Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1970, war als Metallbauer/Serviceleiter bei der Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 11/1 S. 1) und über diese im Rahmen einer Kollektivver sicherung bei der KSM Krankenkasse Schweizerischer Metall baufirmen (nachfol gend KSM) für ein Krankentaggeld ver sichert (vgl. Urk. 11 / 1 S. 3 ff.), als die Y.___ AG den Versicherten am 1 4. November 2017 wegen einer seit dem 1 7. Oktober 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bei der KSM zum Bezug von Krankentaggeld anmeldete (Urk. 11/1 S. 1 f.).
Mit Verfügung vom 29 . Mai 2017 (richtig wohl wie Korrektur von Hand: 2 8. No vember 2017; Urk. 11/4 S. 1 f.) sprach die KSM dem Versicherten ein Kranken taggeld bis zum 3 1. Dezember 2017 zu 100 % zu. Ab dem 1. Januar 2018 ver neinte sie einen Anspruch auf Taggeldleistungen.
Mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2017 (Urk. 11/5) machte der Versicherte gel tend, dass es sich beim Datum wohl um ein Versehen handle, da der Brief den Poststempel vom 2 8. November 2017 trage und wünschte weitere kleinere Kor rekturen im Sachverhalt der Verfügung.
Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2017 (Urk. 11/6) übernahm die KSM die vom Versicherten gewünschten Korrekturen, hielt am Entscheid fest und führte aus, dass nach wie vor die Rechtsmittelbelehrung sowie die F r isten gemäss der Verfü gung vom 2 8. November 2017 gälten.
Auf die vom Versicherten dagegen am 1 4. Februar 2018 erhobene Einsprache (Urk. 11/7) trat die KSM mit Einspracheentscheid vom 2 0. Februar 2018 (Urk. 11/8) mangels Rechtzeitigkeit nicht ein.
2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. März 2018 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid vom 2
0. Februar 2018 sei aufzuheben und es sei die KSM zu verpflichten, auf seine Einsprache einzu treten.
Am 4. April 2018 (Urk.
6) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht (Urk.
7) zu den Akten.
Mit Beschwerdeantwort vom 1
1. April 201 8 beantragte die K SM die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Am 2 4. April 2018 (Urk.
14) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Arztzeug nis (Urk.
15) zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im Streite steht vorliegend die Rechtzeitigkeit der gegen die Verfügung vom 28 . November 201 7 (Urk. 11 / 4) erhobenen Einsprache.
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20 . Februar 201 8 hielt die Beschwer de gegnerin fest, die eingeschriebene Verfügung vom 2 8. November 2017 sei ge mäss Posttracking am 2 9. November 2017 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2017 seien lediglich Korrekturen der Verfügung gewünscht worden. Mit Einschre i ben vom 1 3. Dezember 2017, zugestellt am 1 3. Dezember 2017, sei dem Beschwerdeführer die korrigierte Verfügung zugestellt worden mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelbelehrung sowie die Fristen der ursprünglichen Verfügung vom 2 8. November 2017 gälten. Somit hätte eine rechtsgültige Ein sprache bis und mit spätestens am 1 5. Januar 2018 an sie versendet werden müs sen (Urk. 2).
Daran hielt die Beschwerdegegne rin mit Beschwerdeantwort vom 1
1. April 201 8 fest (Urk. 10) mit der Ergänzung, dass selbst wenn auf die korrigierte Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 abgestellt würde, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 1 4. Februar 2018 zu spät erfolgt wäre. Beim Schreiben des Beschwerdefüh rers vom 1 1. Dezember 2017 handle es sich zudem nicht um eine Einsprache, sondern lediglich um eine Bitte um Korrektur beziehungsweise Anpassung (S. 4 unten). 1.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) sinngemäss materi elle Einwände geltend und führte selber aus, er habe die Einsprachefrist verpasst. 2. 2.1
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sa chentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formel len Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.2
Gegen Verfügungen des Krankenversicherers kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesge set zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Ein spracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache aus geschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 2.3
Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Sams tag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht aner kannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Ver treterin Wohnsitz oder Sitz hat (Abs. 3). Die Einsprachefrist steht ge mäss Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit . a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit . b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit . c). 2.4
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissig tägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Han den der Schwei zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so er wächst die Verfü gung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfü gende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a). 2.5
Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Nicht eingeschrieben versandte Postsendungen reisen auf Gefahr des Absendenden. Dieser trägt das Risiko, dass die Sendung beim Empfänger ankommt (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Ok tober 2004, C 143/04, E. 2.2). Die objektive Beweisführungslast trägt der Absen dende, und im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2001, C 446/99 und C 448/99 und C 382/00 E. 4b). 3. 3.1
Die Verfügung vom 29 . Mai 2017 (richtig: 2 8. November 2017; Urk. 11/4) der Beschwerdegegnerin wurde der Schweizerischen Post als eingeschriebene Sen dung übergeben und dem Be schwerdeführer am 29 . November 2017 zugestellt. In den Akten befindet sich die Sendungsbestätigung der Schweizerischen Post (Urk. 11/4 S. 4). Des Weiteren wird der Erhalt vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
Die 30-tägige Einsprachefrist begann daher am Tag nach Eröffnung der Verfü gung und mithin am 30 . November 201 7 zu laufen und endete - wie die Be schwer degegnerin richtig darlegte (vgl. E. 1.1) - am 1 5 . Januar 201 8 . 3.2
Die unbestrittenermassen erst am 1 4. Februar 2018 erhobene Einspra che (Urk. 11/7) war daher verspätet. Bereits am 1 6 . Januar 2018 war die Verfügung vom 2 8. November 201 7 (Urk. 11 / 4) nach Ablauf der Einsprachefrist in (formelle) Rechts kraft erwachsen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Be schwerde gegnerin mit Entscheid vom 2 0 . Februar 2018 (Urk. 2) auf die verspä tet erhobene Einsprache des Beschwerdeführers nicht eintrat. Somit ist die ge gen den ange foch tenen Einspracheentscheid vom 20 . Februar 201 8 erhobene Beschwerde ab zuweisen. 3.3
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk.
10) zu Recht fest hielt, vermag daran auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 1 1. De zember 2017 (Urk. 11/5) eine Korrektur beziehungsweise Anpassung der Verfü gung vom 2 8. November 2017 verlangte, nichts zu ändern.
So setzt die Annahme einer Einsprache unter anderem voraus, dass der Wille zum Ausdruck gebracht wird, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 664/03 vom 19. November 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 119 V 347 E. 1b; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 23 N 52).
Ein solcher Anfechtungswille lässt sich dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 1 1. Dezember 2017 (Urk. 11/5) nicht rechtsgenüglich entnehmen . Mit dem besagten Schreiben bedankt sich dieser vielmehr für die Zusprache des Taggeldes bis Ende 2017 und macht lediglich redaktionelle Korrekturen geltend. Er brachte in keiner Weise zum Ausdruck, mit der Verfügung vom 28. November 2017 ma teriell rechtlich nicht einverstan den zu sein beziehungsweise dass er gedenke, diese anzufechten. Somit ist dieses Schreiben mangels Vorliegens eines hinrei chenden Einsprachewillens nicht als Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG zu qualifi zieren.
Schliesslich bleibt anzumerken, dass selbst wenn auf die korrigierte Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 (Urk. 11/6) abgestellt würde, die Einsprache des Be schwerdeführers vom 1 4. Februar 2018 zu spät erfolgt wäre . Die 30-tägige Ein sprachefrist hätte diesfalls am 2 9. Januar 2018 geendet. 3.4
Zusammenfassend ist kein fristgerecht geäusserter rechtsgenüglicher Ein spra che wille ersichtlich. Ein solcher ist weder mündlich noch schriftlich belegt. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2
0. Februar 2018 (Urk. 2) ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Krankenkasse Schweizerischer Metallbaufirmen - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 S. 3 ff.), als die Y.___ AG den Versicherten am 1 4. November 2017 wegen einer seit dem 1 7. Oktober 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bei der KSM zum Bezug von Krankentaggeld anmeldete (Urk. 11/1 S. 1 f.).
Mit Verfügung vom 29 . Mai 2017 (richtig wohl wie Korrektur von Hand:
E. 1.1 Im Streite steht vorliegend die Rechtzeitigkeit der gegen die Verfügung vom 28 . November 201
E. 1.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) sinngemäss materi elle Einwände geltend und führte selber aus, er habe die Einsprachefrist verpasst. 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. März 2018 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid vom 2
0. Februar 2018 sei aufzuheben und es sei die KSM zu verpflichten, auf seine Einsprache einzu treten.
Am 4. April 2018 (Urk.
6) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht (Urk.
7) zu den Akten.
Mit Beschwerdeantwort vom 1
1. April 201 8 beantragte die K SM die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Am 2 4. April 2018 (Urk.
14) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Arztzeug nis (Urk.
15) zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sa chentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formel len Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
E. 2.2 Gegen Verfügungen des Krankenversicherers kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesge set zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Ein spracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache aus geschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
E. 2.3 Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Sams tag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht aner kannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Ver treterin Wohnsitz oder Sitz hat (Abs. 3). Die Einsprachefrist steht ge mäss Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit . a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit . b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit . c).
E. 2.4 Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissig tägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Han den der Schwei zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so er wächst die Verfü gung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfü gende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).
E. 2.5 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Nicht eingeschrieben versandte Postsendungen reisen auf Gefahr des Absendenden. Dieser trägt das Risiko, dass die Sendung beim Empfänger ankommt (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Ok tober 2004, C 143/04, E. 2.2). Die objektive Beweisführungslast trägt der Absen dende, und im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2001, C 446/99 und C 448/99 und C 382/00 E. 4b). 3. 3.1
Die Verfügung vom 29 . Mai 2017 (richtig: 2 8. November 2017; Urk. 11/4) der Beschwerdegegnerin wurde der Schweizerischen Post als eingeschriebene Sen dung übergeben und dem Be schwerdeführer am 29 . November 2017 zugestellt. In den Akten befindet sich die Sendungsbestätigung der Schweizerischen Post (Urk. 11/4 S. 4). Des Weiteren wird der Erhalt vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
Die 30-tägige Einsprachefrist begann daher am Tag nach Eröffnung der Verfü gung und mithin am 30 . November 201 7 zu laufen und endete - wie die Be schwer degegnerin richtig darlegte (vgl. E. 1.1) - am 1 5 . Januar 201 8 . 3.2
Die unbestrittenermassen erst am 1 4. Februar 2018 erhobene Einspra che (Urk. 11/7) war daher verspätet. Bereits am 1 6 . Januar 2018 war die Verfügung vom 2 8. November 201 7 (Urk.
E. 7 (Urk.
E. 11 / 4) nach Ablauf der Einsprachefrist in (formelle) Rechts kraft erwachsen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Be schwerde gegnerin mit Entscheid vom 2 0 . Februar 2018 (Urk. 2) auf die verspä tet erhobene Einsprache des Beschwerdeführers nicht eintrat. Somit ist die ge gen den ange foch tenen Einspracheentscheid vom 20 . Februar 201 8 erhobene Beschwerde ab zuweisen. 3.3
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk.
10) zu Recht fest hielt, vermag daran auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 1 1. De zember 2017 (Urk. 11/5) eine Korrektur beziehungsweise Anpassung der Verfü gung vom 2 8. November 2017 verlangte, nichts zu ändern.
So setzt die Annahme einer Einsprache unter anderem voraus, dass der Wille zum Ausdruck gebracht wird, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 664/03 vom 19. November 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 119 V 347 E. 1b; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 23 N 52).
Ein solcher Anfechtungswille lässt sich dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 1 1. Dezember 2017 (Urk. 11/5) nicht rechtsgenüglich entnehmen . Mit dem besagten Schreiben bedankt sich dieser vielmehr für die Zusprache des Taggeldes bis Ende 2017 und macht lediglich redaktionelle Korrekturen geltend. Er brachte in keiner Weise zum Ausdruck, mit der Verfügung vom 28. November 2017 ma teriell rechtlich nicht einverstan den zu sein beziehungsweise dass er gedenke, diese anzufechten. Somit ist dieses Schreiben mangels Vorliegens eines hinrei chenden Einsprachewillens nicht als Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG zu qualifi zieren.
Schliesslich bleibt anzumerken, dass selbst wenn auf die korrigierte Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 (Urk. 11/6) abgestellt würde, die Einsprache des Be schwerdeführers vom 1 4. Februar 2018 zu spät erfolgt wäre . Die 30-tägige Ein sprachefrist hätte diesfalls am 2 9. Januar 2018 geendet. 3.4
Zusammenfassend ist kein fristgerecht geäusserter rechtsgenüglicher Ein spra che wille ersichtlich. Ein solcher ist weder mündlich noch schriftlich belegt. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2
0. Februar 2018 (Urk. 2) ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Krankenkasse Schweizerischer Metallbaufirmen - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2018.00032
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 2 5. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Krankenkasse Schweizerischer Metallbaufirmen Dielsdorferstrasse 1, Postfach 56, 8173 Neerach Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1970, war als Metallbauer/Serviceleiter bei der Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 11/1 S. 1) und über diese im Rahmen einer Kollektivver sicherung bei der KSM Krankenkasse Schweizerischer Metall baufirmen (nachfol gend KSM) für ein Krankentaggeld ver sichert (vgl. Urk. 11 / 1 S. 3 ff.), als die Y.___ AG den Versicherten am 1 4. November 2017 wegen einer seit dem 1 7. Oktober 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bei der KSM zum Bezug von Krankentaggeld anmeldete (Urk. 11/1 S. 1 f.).
Mit Verfügung vom 29 . Mai 2017 (richtig wohl wie Korrektur von Hand: 2 8. No vember 2017; Urk. 11/4 S. 1 f.) sprach die KSM dem Versicherten ein Kranken taggeld bis zum 3 1. Dezember 2017 zu 100 % zu. Ab dem 1. Januar 2018 ver neinte sie einen Anspruch auf Taggeldleistungen.
Mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2017 (Urk. 11/5) machte der Versicherte gel tend, dass es sich beim Datum wohl um ein Versehen handle, da der Brief den Poststempel vom 2 8. November 2017 trage und wünschte weitere kleinere Kor rekturen im Sachverhalt der Verfügung.
Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2017 (Urk. 11/6) übernahm die KSM die vom Versicherten gewünschten Korrekturen, hielt am Entscheid fest und führte aus, dass nach wie vor die Rechtsmittelbelehrung sowie die F r isten gemäss der Verfü gung vom 2 8. November 2017 gälten.
Auf die vom Versicherten dagegen am 1 4. Februar 2018 erhobene Einsprache (Urk. 11/7) trat die KSM mit Einspracheentscheid vom 2 0. Februar 2018 (Urk. 11/8) mangels Rechtzeitigkeit nicht ein.
2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. März 2018 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid vom 2
0. Februar 2018 sei aufzuheben und es sei die KSM zu verpflichten, auf seine Einsprache einzu treten.
Am 4. April 2018 (Urk.
6) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht (Urk.
7) zu den Akten.
Mit Beschwerdeantwort vom 1
1. April 201 8 beantragte die K SM die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Am 2 4. April 2018 (Urk.
14) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Arztzeug nis (Urk.
15) zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im Streite steht vorliegend die Rechtzeitigkeit der gegen die Verfügung vom 28 . November 201 7 (Urk. 11 / 4) erhobenen Einsprache.
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20 . Februar 201 8 hielt die Beschwer de gegnerin fest, die eingeschriebene Verfügung vom 2 8. November 2017 sei ge mäss Posttracking am 2 9. November 2017 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2017 seien lediglich Korrekturen der Verfügung gewünscht worden. Mit Einschre i ben vom 1 3. Dezember 2017, zugestellt am 1 3. Dezember 2017, sei dem Beschwerdeführer die korrigierte Verfügung zugestellt worden mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelbelehrung sowie die Fristen der ursprünglichen Verfügung vom 2 8. November 2017 gälten. Somit hätte eine rechtsgültige Ein sprache bis und mit spätestens am 1 5. Januar 2018 an sie versendet werden müs sen (Urk. 2).
Daran hielt die Beschwerdegegne rin mit Beschwerdeantwort vom 1
1. April 201 8 fest (Urk. 10) mit der Ergänzung, dass selbst wenn auf die korrigierte Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 abgestellt würde, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 1 4. Februar 2018 zu spät erfolgt wäre. Beim Schreiben des Beschwerdefüh rers vom 1 1. Dezember 2017 handle es sich zudem nicht um eine Einsprache, sondern lediglich um eine Bitte um Korrektur beziehungsweise Anpassung (S. 4 unten). 1.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) sinngemäss materi elle Einwände geltend und führte selber aus, er habe die Einsprachefrist verpasst. 2. 2.1
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sa chentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formel len Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.2
Gegen Verfügungen des Krankenversicherers kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesge set zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Ein spracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache aus geschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 2.3
Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Sams tag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht aner kannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Ver treterin Wohnsitz oder Sitz hat (Abs. 3). Die Einsprachefrist steht ge mäss Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit . a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit . b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit . c). 2.4
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissig tägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Han den der Schwei zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so er wächst die Verfü gung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfü gende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a). 2.5
Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Nicht eingeschrieben versandte Postsendungen reisen auf Gefahr des Absendenden. Dieser trägt das Risiko, dass die Sendung beim Empfänger ankommt (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Ok tober 2004, C 143/04, E. 2.2). Die objektive Beweisführungslast trägt der Absen dende, und im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2001, C 446/99 und C 448/99 und C 382/00 E. 4b). 3. 3.1
Die Verfügung vom 29 . Mai 2017 (richtig: 2 8. November 2017; Urk. 11/4) der Beschwerdegegnerin wurde der Schweizerischen Post als eingeschriebene Sen dung übergeben und dem Be schwerdeführer am 29 . November 2017 zugestellt. In den Akten befindet sich die Sendungsbestätigung der Schweizerischen Post (Urk. 11/4 S. 4). Des Weiteren wird der Erhalt vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
Die 30-tägige Einsprachefrist begann daher am Tag nach Eröffnung der Verfü gung und mithin am 30 . November 201 7 zu laufen und endete - wie die Be schwer degegnerin richtig darlegte (vgl. E. 1.1) - am 1 5 . Januar 201 8 . 3.2
Die unbestrittenermassen erst am 1 4. Februar 2018 erhobene Einspra che (Urk. 11/7) war daher verspätet. Bereits am 1 6 . Januar 2018 war die Verfügung vom 2 8. November 201 7 (Urk. 11 / 4) nach Ablauf der Einsprachefrist in (formelle) Rechts kraft erwachsen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Be schwerde gegnerin mit Entscheid vom 2 0 . Februar 2018 (Urk. 2) auf die verspä tet erhobene Einsprache des Beschwerdeführers nicht eintrat. Somit ist die ge gen den ange foch tenen Einspracheentscheid vom 20 . Februar 201 8 erhobene Beschwerde ab zuweisen. 3.3
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk.
10) zu Recht fest hielt, vermag daran auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 1 1. De zember 2017 (Urk. 11/5) eine Korrektur beziehungsweise Anpassung der Verfü gung vom 2 8. November 2017 verlangte, nichts zu ändern.
So setzt die Annahme einer Einsprache unter anderem voraus, dass der Wille zum Ausdruck gebracht wird, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 664/03 vom 19. November 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 119 V 347 E. 1b; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 23 N 52).
Ein solcher Anfechtungswille lässt sich dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 1 1. Dezember 2017 (Urk. 11/5) nicht rechtsgenüglich entnehmen . Mit dem besagten Schreiben bedankt sich dieser vielmehr für die Zusprache des Taggeldes bis Ende 2017 und macht lediglich redaktionelle Korrekturen geltend. Er brachte in keiner Weise zum Ausdruck, mit der Verfügung vom 28. November 2017 ma teriell rechtlich nicht einverstan den zu sein beziehungsweise dass er gedenke, diese anzufechten. Somit ist dieses Schreiben mangels Vorliegens eines hinrei chenden Einsprachewillens nicht als Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG zu qualifi zieren.
Schliesslich bleibt anzumerken, dass selbst wenn auf die korrigierte Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 (Urk. 11/6) abgestellt würde, die Einsprache des Be schwerdeführers vom 1 4. Februar 2018 zu spät erfolgt wäre . Die 30-tägige Ein sprachefrist hätte diesfalls am 2 9. Januar 2018 geendet. 3.4
Zusammenfassend ist kein fristgerecht geäusserter rechtsgenüglicher Ein spra che wille ersichtlich. Ein solcher ist weder mündlich noch schriftlich belegt. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2
0. Februar 2018 (Urk. 2) ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Krankenkasse Schweizerischer Metallbaufirmen - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach