Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1956, ist bei der Helsana Versicherungen AG (nach folgend: Helsana) krankenpflege- und taggeldversichert ( Urk. 7/1). Mit Prämien rechnung vom 4. Dezember 2016 ( Urk. 7/3) forderte die Helsana vom Versicher ten unter anderem die für die Monate Januar bis Juni 2017 fälligen P rämien für die Taggeldversicherung , wobei sie ihn im Februar 2017 an den Zahlungsaus stand erinner te (vgl. Urk. 7/4). Mit Schreiben vom 1 8. März 2017 ( Urk. 7/5) mahnte die Helsana den Versicherten und forderte ihn auf, den ausstehenden Betrag bis spätestens am 6. April 2017 zu überweisen.
Mit Verfügung vom 1 5. April 2017 ( Urk. 7/6) sperrte die Helsana die Leistungen der fr eiwilligen Taggeldversicherung ab dem 1 6. April 201 7. Die dagegen vom Versicherten am 19. April 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 7/9-10; Urk. 7/14) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 1 8. Janua r 2018 ( Urk. 7/15 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 2 8. Februar 2018 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 8. Januar 2018 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss dessen Auf hebung ( Urk. 1). Die Helsana beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 6. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung ( KVG ) kann ,
w er in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 6 5. Altersjahr vollendet hat, bei einem Versicherer nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversi cherung ( KVAG ) oder Art. 3 KVAG eine Taggeldversich erung abschliessen. Er kann hie für einen anderen Versicherer wählen als für die obligatorische Kran kenpflegeversicherung ( Art. 67 Abs. 2 KVG). Die Taggeldversicherung kann als Einzel- oder als Kollektivversicherung abgeschlossen werden ( Art. 67 Abs. 3 KVG). 1.2
D er Versicherer legt gemäss Art. 76 Abs. 1 KVG die Prämien für seine Versicher ten fest. Er erhebt für gleiche versicherte Leistungen die gleichen Prämien. Gilt für die Entrichtung des Taggeldes eine Wartefrist, so hat der Versicherer die Prä mien entsprechend zu reduzieren. Der Versicherer kann die Prämien nach dem Eintrittsalter und nach Regionen abstufen . Art. 61 Abs. 2 und Abs. 4 KVG gelten sinngemäss ( Art. 76 Abs. 2 bis 4 KVG).
Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen ( Art. 90 in Verbindung mit Art. 108a der Verord nung üb er die Krankenversicherung, KVV ). 1.3
Die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG ist im Gegensatz zur obligatori schen Krankenpflegeversicherung nicht durchnormiert. Das KVG setzt nur die tragenden Eckpfeiler. So hat der Gesetzgeber etwa in Art. 72 KVG einige zwin gende Bestimmungen zum Anspruchsbeginn, zur Dauer des Anspruchs, zur Kür zung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit und zur Überentschädigung erlassen. Alles Übrige kann in Versicherungsbedingungen vereinbart werden, die jedoch keinen zwingenden Bestimmungen des KVG und allgemeinen verfas sungs -, verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Prinzipien widerspre chen dürfen (BGE 129 V 51 E. 1.1 und E. 4.2, 125 V 112 E. 2e ). 1.4
Das KVG und dessen Verordnung enthalten
- abgesehen von der Höhe des Ver zugszinses ( Art. 105a in Verbindung mit Art. 108a KVV) - keine Bestimmungen zu den Rechtsfo lgen beim Prämienzahlungsverzug.
Gemäss Ziff. 7.3 der beschwerdegegnerischen Versicherungsbedingungen SALARIA für die freiwillige Taggeldversicherung (Ausgabe 1. Januar 2014) wird die versicherte Person bei ausstehender Prämie durch Mahnung auf die Folgen der Säumnis aufmerksam gemacht und eine Nachfrist zur Bezahlung der rück ständigen Prämien angesetzt. Erfolgt innert der Nachfrist keine Bezahlung, kann der Versicherer die Prämien auf dem Betreibungsweg einfordern (vgl. Urk. 7/2 S. 2 Ziff. 7.3).
In Ziff. 8 sind die Folgen bei Prämienverzug festgehalten. Gemäss Ziff. 8.1 wird e ine Leistungssperre verfügt , wenn innerhalb der Nachfrist gemäss Ziff. 7.3 keine Bezahlung erfolgt. Die Leistungspflicht aus der Versicherung lebt nach Ziff. 8.2 wieder auf, sobald die ausstehenden Prämien einschliesslich der Verzugszinsen sowie der Mahn- und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind. Für Krankhei ten, Unfälle und deren Folgen, die während der Dauer der Leistungssperre auftre ten, kann ein Leistungsanspruch nicht geltend gemacht werden. Bei laufenden Schadenfällen verkürzt sich die gesamte Bezugsdauer um die Dauer der Leis tungssperre (vgl. Urk. 7/2 S. 2 Ziff. 8.1-8.2). 2. 2.1
Bei der zwischen den Parteien abgeschlossenen Taggeldversicherung handelt es sich gemäss der ab dem 1. Januar 2016 gültigen Versicherungspolice ( Urk. 7/1) um eine freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG (vorstehend E. 1.1) . D ie monatlichen Prämien der freiwilligen Taggeldversicherung bei Krankheit und Unfall betragen insgesamt Fr. 437.50 ( Fr. 350.-- + Fr. 87.50).
Versichert ist der Beschwerdeführer für ein Taggeld von Fr. 350. -- ab dem 3 1. Tag. 2.2
Der Beschwerdeführer bestritt weder den Bestand
noch die Höhe oder die Fällig keit d er Prämienforderung . Darüber hinaus hat er weder eine (zwische nzeitliche) Bezahlung des Aussta nde s behauptet noch bestehen dafür Anhaltspunkte. Viel mehr machte er einzig finanzielle Schwierigkeiten geltend und ersuchte um ein Moratorium (vgl. Urk. 1; Urk. 7/7; Urk. 7/9-10 ).
Folglich befindet sich d er Be schwerdeführer unbestrittenermassen im Zahlungsverzug.
Die anwendbaren Bestimmungen zu den Rechtsfolgen beim Prämienzahlungsver zug richten sich mangels gesetzlicher Regelung nach den beschwerdegegneri schen Versicherungsbedingungen SALARIA (vorstehend E. 1.4). Entsprechend diesen Vorschriften hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zunächst durch Mahnung auf die Folgen der Säumnis aufmerksam gemacht und ihm eine Nachfrist bis spätestens am 6. April 2017 zur Bezahlung der rückständigen Prä mie angesetzt ( vgl. Schreiben vom 1 8. März 2017, Urk. 7/ 5). Die Beschwerdegeg nerin wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass bei nicht erfolgter fristgerechter vollständiger Zahlung eine Leistungssperre verfügt werde und dies bedeute, dass ein Anspruch a uf Leistungen der Versicherung entfalle. Auch gab sie an, dass für Krankheiten, Unfälle und deren Folgen, die während der Dauer der Leistungs sperre aufträten, ein Leistungsanspruch selbst bei nachträglicher Zahlung des ausstehenden Betrages nicht geltend gemacht werden könne (vgl. Urk. 7/5 S. 2). Der Beschwerdeführer wurde somit hinreichend und entsprechend den Versiche rungsbedingungen auf die Folgen eines Zahlungsverzugs hingewiesen. Bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1 5. April 2017 ( Urk. 7/6) ging unbestritte nermassen keine Zahlung ein. 2.3
Nach dem Gesagten ist somit d ie gestützt auf Ziff. 8.1 der Versicherungsbedin gungen SALA RIA ab dem 1 6. April 2017 verfügte Leistungssperre nicht zu bean standen. Ein Anspruch auf ein Moratorium besteht weder nach den gesetzlichen Bestimmungen noch nach den beschwerdegegnerischen Versicherungsbedingun gen.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3. 3.1
Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). 3.2
Der Beschwerdegegnerin steht– trotz en tsprechendem Antrag (vgl. Urk. 6 S. 2 ) – praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 143 E. 4a, 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1956, ist bei der Helsana Versicherungen AG (nach folgend: Helsana) krankenpflege- und taggeldversichert ( Urk. 7/1). Mit Prämien rechnung vom 4. Dezember 2016 ( Urk. 7/3) forderte die Helsana vom Versicher ten unter anderem die für die Monate Januar bis Juni 2017 fälligen P rämien für die Taggeldversicherung , wobei sie ihn im Februar 2017 an den Zahlungsaus stand erinner te (vgl. Urk. 7/4). Mit Schreiben vom 1 8. März 2017 ( Urk. 7/5) mahnte die Helsana den Versicherten und forderte ihn auf, den ausstehenden Betrag bis spätestens am 6. April 2017 zu überweisen.
Mit Verfügung vom 1 5. April 2017 ( Urk. 7/6) sperrte die Helsana die Leistungen der fr eiwilligen Taggeldversicherung ab dem 1 6. April 201 7. Die dagegen vom Versicherten am 19. April 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 7/9-10; Urk. 7/14) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 1 8. Janua r 2018 ( Urk. 7/15 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 und E. 4.2, 125 V 112 E. 2e ).
E. 1.2 D er Versicherer legt gemäss Art. 76 Abs. 1 KVG die Prämien für seine Versicher ten fest. Er erhebt für gleiche versicherte Leistungen die gleichen Prämien. Gilt für die Entrichtung des Taggeldes eine Wartefrist, so hat der Versicherer die Prä mien entsprechend zu reduzieren. Der Versicherer kann die Prämien nach dem Eintrittsalter und nach Regionen abstufen . Art. 61 Abs. 2 und Abs.
E. 1.3 Die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG ist im Gegensatz zur obligatori schen Krankenpflegeversicherung nicht durchnormiert. Das KVG setzt nur die tragenden Eckpfeiler. So hat der Gesetzgeber etwa in Art. 72 KVG einige zwin gende Bestimmungen zum Anspruchsbeginn, zur Dauer des Anspruchs, zur Kür zung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit und zur Überentschädigung erlassen. Alles Übrige kann in Versicherungsbedingungen vereinbart werden, die jedoch keinen zwingenden Bestimmungen des KVG und allgemeinen verfas sungs -, verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Prinzipien widerspre chen dürfen (BGE 129 V 51 E.
E. 1.4 Das KVG und dessen Verordnung enthalten
- abgesehen von der Höhe des Ver zugszinses ( Art. 105a in Verbindung mit Art. 108a KVV) - keine Bestimmungen zu den Rechtsfo lgen beim Prämienzahlungsverzug.
Gemäss Ziff. 7.3 der beschwerdegegnerischen Versicherungsbedingungen SALARIA für die freiwillige Taggeldversicherung (Ausgabe 1. Januar 2014) wird die versicherte Person bei ausstehender Prämie durch Mahnung auf die Folgen der Säumnis aufmerksam gemacht und eine Nachfrist zur Bezahlung der rück ständigen Prämien angesetzt. Erfolgt innert der Nachfrist keine Bezahlung, kann der Versicherer die Prämien auf dem Betreibungsweg einfordern (vgl. Urk. 7/2 S. 2 Ziff. 7.3).
In Ziff.
E. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversi cherung ( KVAG ) oder Art.
E. 2.1 Bei der zwischen den Parteien abgeschlossenen Taggeldversicherung handelt es sich gemäss der ab dem 1. Januar 2016 gültigen Versicherungspolice ( Urk. 7/1) um eine freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG (vorstehend E. 1.1) . D ie monatlichen Prämien der freiwilligen Taggeldversicherung bei Krankheit und Unfall betragen insgesamt Fr. 437.50 ( Fr. 350.-- + Fr. 87.50).
Versichert ist der Beschwerdeführer für ein Taggeld von Fr. 350. -- ab dem 3 1. Tag.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestritt weder den Bestand
noch die Höhe oder die Fällig keit d er Prämienforderung . Darüber hinaus hat er weder eine (zwische nzeitliche) Bezahlung des Aussta nde s behauptet noch bestehen dafür Anhaltspunkte. Viel mehr machte er einzig finanzielle Schwierigkeiten geltend und ersuchte um ein Moratorium (vgl. Urk. 1; Urk. 7/7; Urk. 7/9-10 ).
Folglich befindet sich d er Be schwerdeführer unbestrittenermassen im Zahlungsverzug.
Die anwendbaren Bestimmungen zu den Rechtsfolgen beim Prämienzahlungsver zug richten sich mangels gesetzlicher Regelung nach den beschwerdegegneri schen Versicherungsbedingungen SALARIA (vorstehend E. 1.4). Entsprechend diesen Vorschriften hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zunächst durch Mahnung auf die Folgen der Säumnis aufmerksam gemacht und ihm eine Nachfrist bis spätestens am 6. April 2017 zur Bezahlung der rückständigen Prä mie angesetzt ( vgl. Schreiben vom 1 8. März 2017, Urk. 7/ 5). Die Beschwerdegeg nerin wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass bei nicht erfolgter fristgerechter vollständiger Zahlung eine Leistungssperre verfügt werde und dies bedeute, dass ein Anspruch a uf Leistungen der Versicherung entfalle. Auch gab sie an, dass für Krankheiten, Unfälle und deren Folgen, die während der Dauer der Leistungs sperre aufträten, ein Leistungsanspruch selbst bei nachträglicher Zahlung des ausstehenden Betrages nicht geltend gemacht werden könne (vgl. Urk. 7/5 S. 2). Der Beschwerdeführer wurde somit hinreichend und entsprechend den Versiche rungsbedingungen auf die Folgen eines Zahlungsverzugs hingewiesen. Bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1 5. April 2017 ( Urk. 7/6) ging unbestritte nermassen keine Zahlung ein.
E. 2.3 Nach dem Gesagten ist somit d ie gestützt auf Ziff.
E. 3 KVG).
E. 3.1 Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ).
E. 3.2 Der Beschwerdegegnerin steht– trotz en tsprechendem Antrag (vgl. Urk. 6 S. 2 ) – praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 143 E. 4a, 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
E. 4 KVG gelten sinngemäss ( Art. 76 Abs. 2 bis 4 KVG).
Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen ( Art. 90 in Verbindung mit Art. 108a der Verord nung üb er die Krankenversicherung, KVV ).
E. 8 sind die Folgen bei Prämienverzug festgehalten. Gemäss Ziff.
E. 8.1 der Versicherungsbedin gungen SALA RIA ab dem 1 6. April 2017 verfügte Leistungssperre nicht zu bean standen. Ein Anspruch auf ein Moratorium besteht weder nach den gesetzlichen Bestimmungen noch nach den beschwerdegegnerischen Versicherungsbedingun gen.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3.
E. 8.2 wieder auf, sobald die ausstehenden Prämien einschliesslich der Verzugszinsen sowie der Mahn- und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind. Für Krankhei ten, Unfälle und deren Folgen, die während der Dauer der Leistungssperre auftre ten, kann ein Leistungsanspruch nicht geltend gemacht werden. Bei laufenden Schadenfällen verkürzt sich die gesamte Bezugsdauer um die Dauer der Leis tungssperre (vgl. Urk. 7/2 S. 2 Ziff. 8.1-8.2). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2018.00027
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
20. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1956, ist bei der Helsana Versicherungen AG (nach folgend: Helsana) krankenpflege- und taggeldversichert ( Urk. 7/1). Mit Prämien rechnung vom 4. Dezember 2016 ( Urk. 7/3) forderte die Helsana vom Versicher ten unter anderem die für die Monate Januar bis Juni 2017 fälligen P rämien für die Taggeldversicherung , wobei sie ihn im Februar 2017 an den Zahlungsaus stand erinner te (vgl. Urk. 7/4). Mit Schreiben vom 1 8. März 2017 ( Urk. 7/5) mahnte die Helsana den Versicherten und forderte ihn auf, den ausstehenden Betrag bis spätestens am 6. April 2017 zu überweisen.
Mit Verfügung vom 1 5. April 2017 ( Urk. 7/6) sperrte die Helsana die Leistungen der fr eiwilligen Taggeldversicherung ab dem 1 6. April 201 7. Die dagegen vom Versicherten am 19. April 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 7/9-10; Urk. 7/14) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 1 8. Janua r 2018 ( Urk. 7/15 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 2 8. Februar 2018 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 8. Januar 2018 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss dessen Auf hebung ( Urk. 1). Die Helsana beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 6. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung ( KVG ) kann ,
w er in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 6 5. Altersjahr vollendet hat, bei einem Versicherer nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversi cherung ( KVAG ) oder Art. 3 KVAG eine Taggeldversich erung abschliessen. Er kann hie für einen anderen Versicherer wählen als für die obligatorische Kran kenpflegeversicherung ( Art. 67 Abs. 2 KVG). Die Taggeldversicherung kann als Einzel- oder als Kollektivversicherung abgeschlossen werden ( Art. 67 Abs. 3 KVG). 1.2
D er Versicherer legt gemäss Art. 76 Abs. 1 KVG die Prämien für seine Versicher ten fest. Er erhebt für gleiche versicherte Leistungen die gleichen Prämien. Gilt für die Entrichtung des Taggeldes eine Wartefrist, so hat der Versicherer die Prä mien entsprechend zu reduzieren. Der Versicherer kann die Prämien nach dem Eintrittsalter und nach Regionen abstufen . Art. 61 Abs. 2 und Abs. 4 KVG gelten sinngemäss ( Art. 76 Abs. 2 bis 4 KVG).
Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen ( Art. 90 in Verbindung mit Art. 108a der Verord nung üb er die Krankenversicherung, KVV ). 1.3
Die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG ist im Gegensatz zur obligatori schen Krankenpflegeversicherung nicht durchnormiert. Das KVG setzt nur die tragenden Eckpfeiler. So hat der Gesetzgeber etwa in Art. 72 KVG einige zwin gende Bestimmungen zum Anspruchsbeginn, zur Dauer des Anspruchs, zur Kür zung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit und zur Überentschädigung erlassen. Alles Übrige kann in Versicherungsbedingungen vereinbart werden, die jedoch keinen zwingenden Bestimmungen des KVG und allgemeinen verfas sungs -, verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Prinzipien widerspre chen dürfen (BGE 129 V 51 E. 1.1 und E. 4.2, 125 V 112 E. 2e ). 1.4
Das KVG und dessen Verordnung enthalten
- abgesehen von der Höhe des Ver zugszinses ( Art. 105a in Verbindung mit Art. 108a KVV) - keine Bestimmungen zu den Rechtsfo lgen beim Prämienzahlungsverzug.
Gemäss Ziff. 7.3 der beschwerdegegnerischen Versicherungsbedingungen SALARIA für die freiwillige Taggeldversicherung (Ausgabe 1. Januar 2014) wird die versicherte Person bei ausstehender Prämie durch Mahnung auf die Folgen der Säumnis aufmerksam gemacht und eine Nachfrist zur Bezahlung der rück ständigen Prämien angesetzt. Erfolgt innert der Nachfrist keine Bezahlung, kann der Versicherer die Prämien auf dem Betreibungsweg einfordern (vgl. Urk. 7/2 S. 2 Ziff. 7.3).
In Ziff. 8 sind die Folgen bei Prämienverzug festgehalten. Gemäss Ziff. 8.1 wird e ine Leistungssperre verfügt , wenn innerhalb der Nachfrist gemäss Ziff. 7.3 keine Bezahlung erfolgt. Die Leistungspflicht aus der Versicherung lebt nach Ziff. 8.2 wieder auf, sobald die ausstehenden Prämien einschliesslich der Verzugszinsen sowie der Mahn- und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind. Für Krankhei ten, Unfälle und deren Folgen, die während der Dauer der Leistungssperre auftre ten, kann ein Leistungsanspruch nicht geltend gemacht werden. Bei laufenden Schadenfällen verkürzt sich die gesamte Bezugsdauer um die Dauer der Leis tungssperre (vgl. Urk. 7/2 S. 2 Ziff. 8.1-8.2). 2. 2.1
Bei der zwischen den Parteien abgeschlossenen Taggeldversicherung handelt es sich gemäss der ab dem 1. Januar 2016 gültigen Versicherungspolice ( Urk. 7/1) um eine freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG (vorstehend E. 1.1) . D ie monatlichen Prämien der freiwilligen Taggeldversicherung bei Krankheit und Unfall betragen insgesamt Fr. 437.50 ( Fr. 350.-- + Fr. 87.50).
Versichert ist der Beschwerdeführer für ein Taggeld von Fr. 350. -- ab dem 3 1. Tag. 2.2
Der Beschwerdeführer bestritt weder den Bestand
noch die Höhe oder die Fällig keit d er Prämienforderung . Darüber hinaus hat er weder eine (zwische nzeitliche) Bezahlung des Aussta nde s behauptet noch bestehen dafür Anhaltspunkte. Viel mehr machte er einzig finanzielle Schwierigkeiten geltend und ersuchte um ein Moratorium (vgl. Urk. 1; Urk. 7/7; Urk. 7/9-10 ).
Folglich befindet sich d er Be schwerdeführer unbestrittenermassen im Zahlungsverzug.
Die anwendbaren Bestimmungen zu den Rechtsfolgen beim Prämienzahlungsver zug richten sich mangels gesetzlicher Regelung nach den beschwerdegegneri schen Versicherungsbedingungen SALARIA (vorstehend E. 1.4). Entsprechend diesen Vorschriften hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zunächst durch Mahnung auf die Folgen der Säumnis aufmerksam gemacht und ihm eine Nachfrist bis spätestens am 6. April 2017 zur Bezahlung der rückständigen Prä mie angesetzt ( vgl. Schreiben vom 1 8. März 2017, Urk. 7/ 5). Die Beschwerdegeg nerin wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass bei nicht erfolgter fristgerechter vollständiger Zahlung eine Leistungssperre verfügt werde und dies bedeute, dass ein Anspruch a uf Leistungen der Versicherung entfalle. Auch gab sie an, dass für Krankheiten, Unfälle und deren Folgen, die während der Dauer der Leistungs sperre aufträten, ein Leistungsanspruch selbst bei nachträglicher Zahlung des ausstehenden Betrages nicht geltend gemacht werden könne (vgl. Urk. 7/5 S. 2). Der Beschwerdeführer wurde somit hinreichend und entsprechend den Versiche rungsbedingungen auf die Folgen eines Zahlungsverzugs hingewiesen. Bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1 5. April 2017 ( Urk. 7/6) ging unbestritte nermassen keine Zahlung ein. 2.3
Nach dem Gesagten ist somit d ie gestützt auf Ziff. 8.1 der Versicherungsbedin gungen SALA RIA ab dem 1 6. April 2017 verfügte Leistungssperre nicht zu bean standen. Ein Anspruch auf ein Moratorium besteht weder nach den gesetzlichen Bestimmungen noch nach den beschwerdegegnerischen Versicherungsbedingun gen.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3. 3.1
Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). 3.2
Der Beschwerdegegnerin steht– trotz en tsprechendem Antrag (vgl. Urk. 6 S. 2 ) – praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 143 E. 4a, 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans