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KV.2018.00019

Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bereits mit rechtskräftigem Urteil festgestellt; ausstehende KVG-Prämien zu Recht eingefordert; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-06-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Mit Zahlungsbefehl vom

4. Oktober 2018 (Betreibung Nr.

«…» des Betrei bungsamtes Zürich 4) forderte die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) von X.___ Fr. 698.50 für ausstehend gebliebene Prä mien der obligatorischen Krankenversicherung der Monate März bis April 2017 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. April 2017 sowie Spesen im Betrag von Fr. 100.-- (Urk. 7/8). Den vom Versicherten erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 9/8 Rückseite) beseitigte sie mit Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 7/9). Die da gegen ge richtete Einsprache des Versicherten vom 8. Januar 2018 (Urk. 3/4 = Urk. 7/10) wies die CSS mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 ab (Urk. 2 = Urk. 7/11). 1.2

Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 16. Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen er satzlose Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2018 schloss die CSS auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 5. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 2. 2.1

Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2017 (Betreibung Nr. «…» des Betreibungs amtes Zürich 4) forderte die CSS vom Versicherten Fr. 999.65 für ausstehend ge bliebene Prämien der obligatorischen Krankenversicherung der Monate Dezember 2016 bis Februar 2017 zuzüglich Zins zu 5 % seit

31. Januar 2017 sowie Spesen im Betrag von Fr. 100.-- (Urk. 9/ 7 /9 ). Den vom Versicherten erhobenen Rechts vorschlag (Urk. 9/ 7/9 Rückseite) beseitigte sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 ( Urk. 9/3/2 = Urk. 9/7/10 ). Die da gegen gerichtete Einsprache des Versicher ten vom

22. Januar 2018 (Urk. 9/7/11 ) wies die CSS mit Einspracheentscheid vom

22. Februar 2018 (Urk. 9/ 2 = Urk. 9/ 7/ 12 ). 2.2

Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 (Urk. 9/2) erhob der Ver sicherte am 9. April 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen ersatz lose Aufhebung (Urk. 9/1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2018 schloss die CSS auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9/6), was dem Beschwerdeführer am 23. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9/8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

In den beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren sind ausstehende Krankenver sicher u ngsprämien strittig und die Parteien sind identisch , weshalb es sich recht fertigt die beiden Verfahren zu vereinigen. Der Prozess Nr. KV.2018.00033

ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. KV. 2018.00019 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. KV.2018.00033 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 9 /0-9 geführt. 2. 2.1

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest. Die Prämien sind gemäss Art.

90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. 2.2

Wenn die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht be zahlt, hat sie der Versicherer gemäss Art.

64a Abs. 1 KVG schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsauf forderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art.

64a Abs.

2 Satz

1 KVG).

Gemäss Art.

105b KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nicht bezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab de ren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungs ausständen zustellen (Abs.

1). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherte eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs.

2). 2.3

Die Krankenkassen haben für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betrei bungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung ein zu leiten, können im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Be treibung fortsetzen. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art.

80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ( SchKG ) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es voll umfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat dem nach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sach entscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer Krankenversicherungs präm ie n für die Monate Dezember 2016 bis April 2017 von Fr. 999.65 (Dezember 2016 bis Februar 2017; Urk. 9/2) beziehungsweise Fr. 698.50 (März und April 2017; Urk. 2) z uzüglich Verzugszins und Spesen . Der Beschwerdeführer machte dagegen zusammengefasst geltend, er habe mit der Beschwerdegegnerin nie einen Vertrag geschlossen, weshalb er die Prämien nicht schulde (Urk. 1 und Urk. 9/1). 3 .2

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung von Fr. 999.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2017 und Spesen von Fr. 100. beziehungsweise von Fr. 698.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. April 2017 und Spesen von Fr. 100. verpflichtet und den Rechtsvor schlag in den Betreibungen Nr. «…» und Nr. «…» des Betreibungsamtes Zürich 4 aufgehoben hat. 4 . 4 .1

Über eine rechtshängig gemachte Streitsache ist formell rechtskräftig entschie den, wenn das Urteil unanfechtbar ist, weil es mit einem ordentlichen Rechtsmit tel nicht mehr angegriffen werden kann. Die formelle Rechtskra f t steht demnach mit dem ordentlichen, funktionellen Instanzenzug in Zusammenhang. Sie bedeu tet, dass innerhalb dieses Verfahrens endgültig und unabänderlich entschieden worden ist ( Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983 S. 322 Ziff. 2.2).

Die formelle Rechtskraft wäre nutzlos, wenn, nachdem über die Sache in einem ersten Verfah r en abschliessend entschieden worden ist, über den gleichen Streit gegenstand beliebig wieder ein neues Verfahren in Gang gesetzt, also von vorne angefangen werden könnte. Die materielle Rechtskraft schneidet die Möglichkeit ab, den Streit erneut aufzugreifen ( Gygi , a.a.O. S. 322 Ziff. 2.3).

Die Rechtskraft einer Verwaltungsverfügung oder eines Urteils wirkt aber - in sachlicher Hinsicht - nur soweit, als es sich um den gleichen Verfügungs- oder Streitgegenstand han delt. Von Gleichheit des Verfügungs- oder Streitgegenstandes kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Versicherte einen gegenüber dem früher e n Verwal tungsakt oder Urteil veränderten Sachverhalt geltend macht. An dieser Identität fehlt es aber auch dann, wenn seit Erlass des Verwaltungsaktes oder des Urteils eine Rechtsänderung eingetreten ist, welche Verfügung oder Urteil nun als rechts widrig erscheinen lässt ( BGE 98 V 178 E. 2 mit Hinweisen). 4 .2

Mit formell rechtskräftigem Urteil vom 30. Juni 2017 im Prozess Nr.

KV.2016.00049 in Sachen der Parteien hat das hiesige Gericht erwogen , dass zwi schen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ein rechtsgültige s

Ver sicherungsverhältnis vorlieg e . Es liege ein vom Beschwerdeführer am 1. Juli 2013 unterzeichneter Versicherungsantrag für eine Krankenversicherung nach KVG per 1. Januar 2014 vor, gemäss welchem der Beschwerdeführer das Modell «Gesund heitspraxisversicherung» mit einer Jahresfranchise von Fr. 300. abgeschlossen habe. Bereits mit Schreiben vom 18. November 2013 habe die Beschwerdegegne rin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Versicherungsantrag nicht zu rückziehen könne, ihm jedoch der Weg der ordentlichen Kündigung offenstehe . Daraufhin habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass die von der Beschwerdegeg nerin ausgestellten Policen «korrekt» seien und er von seiner vorherigen Versi cherung eine Kündigungsbestätigung erhalten habe (E. 3.1). 4 . 3

D ie Frage des Vorliegens eines Versicherungsverhältnisses wurde vom Gericht bereits materiell entschieden. Eine Änderung des Sachverhalts machte der Be schwerdeführer nicht geltend und liegt ausweislich der Akten

auch nicht vor, weshalb die erneute P rüfung, ob ein rechtsgültiges Versicherungsverhältnis vor liegt, nicht zulässig ist. 5 . 5 .1

Laut Versicherungspolice vom 12. Oktober 2015 (Urk. 9/7/13) hatte der Be schwerdeführer im Jahr 2016 monatliche Prämien von Fr. 391.15 und gemäss Versicherungspolice vom 11. Oktober 2016 im Jahr 2017 (Urk. 7/12) monatliche Prämien von Fr. 409.25 zu bezahlen.

Die Beschwerdegegnerin fordert e vom Beschwerdeführer Prämien ausstände für die Monate Dezember 2016 bis Februar 2017 von Fr. 999.65 (Urk. 9/2), nämlich für den Monat Dezember 2016 Prämien von Fr. 391.15 abzüglich Prämien - verbil ligung von Fr. 90. (Urk. 9/7/5/1) und für die Monate Januar und Februar 2017 Prämien von je Fr. 409.25 abzüglich Prämienverbilligung von je Fr. 60. (Urk. 9/7/6/1 und Urk. 9/7/7/1) . Für die Monate März und April 2017 forderte sie Prämienausstände von Fr. 698.50 (Urk. 2), nämlich Prämien von je Fr. 409.25 abzüglich Prämienverbilligung von je Fr. 60. (Urk. 7 /5/1 und Urk. 7/6/1) .

Die geforderten KVG-Prämien wurden ordnungsgemäss in Rechnung gestellt (vgl. E. 4.2) und entsprechen den in der Versicherungspolice aufgeführten Monatsprä mie n

der Jahre 2016 und 2017 ( vgl. E. 4.1 ). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass d er Beschwerdeführer die Prämienausstände (zwischenzeitlich) beglichen hätte. Die von der Beschwerdegegnerin geforderten Prämien für die Periode von Dezember 2016 bis April 2017 bestehen somit zu Recht. 5 .2

Die Beschwerdegegnerin fordert e vom Beschwerdeführer des Weiteren Mahnge bühren von je Fr. 100. für die Prämienausstände Dezember 2016 bis Februar 2017 (Urk. 9/2) und für diejenigen von März bis April 2017 (Urk. 2).

Die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen ist unter der Voraussetzung der schuldhaften Verursachung der (bei rechtzeitiger Zahlung unnötigen) Auf wendungen durch die versicherte Person im Bereich des KVG zulässig, sofern der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht ( Art. 105b Abs. 3 KVV, BGE 125 V 276). Eine Regelung zur Erhebung von Mahn- und Be treibungs gebühren findet sich in Art. 14 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungs bedingungen (AVB; Urk. 7/ 13 = Urk. 9/7/16 ), ohne dass dort jedoch deren Höhe festgelegt wäre. Bearbeitungsgebühren dürfen höchstens kostendeckend bezie hungsweise nicht eine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer sein und dürfen nicht das Niveau gewinnorientierter professioneller Inkassobüros haben (Gebhard Eugster , Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bun desverwaltungsrecht, 3 .

Auflage, Basel 20 16 , S. 807

Rz 1349 ).

Aufgrund der Aktenlage ist ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer vor Einleitung der Betreibung zunächst die ausstehenden KVG-Prämien gemahnt (Urk. 7/5/2, Urk. 7/6/2, Urk. 9/7/5/2, Urk. 9/7/6/2 und Urk. 9/7/7/2) und sodann eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände angesetzt und ihn auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht hat (Urk. 7/5/3, Urk. 7/6/3, Urk. 9/7/5/3, Urk. 9/7/6/3 und Urk. 9/7/7/3). 5 .3

Schliesslich fordert die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer auf den aus stehenden KVG-Prämien der Monate Dezember 2016 bis Februar 2017 einen Ver zugszins von 5

% seit

31. Januar 2017 (Urk. 9/2 ) und auf den ausstehenden KVG-Prämien der Monate März bis April 2017 einen solchen seit

15. April 2017

( Urk. 9 /2).

Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) sind Verzugszinsen für fällige Beitragsforderungen geschuldet, wobei der Zinssatz auf fälligen Prämien gemäss Art. 105a KVV 5 % im Jahr beträgt. Wie sich aus den aktenkundigen Prämienabrechnungen ergibt, untersteht der Beschwerdeführer der monatlichen Prämienzahlungspflicht. Nach dem die Prämien am 1. des betreffenden Monats zur Zahlung fällig sind, ergibt sich für die geschuldeten Prämien von Dezember 2016 bis Februar 2017 als mitt lerer Verfall der

31. Januar 2017 und für die geschuldeten Prämien von März und April 2017 der 15. März 201 7. Da die von der Beschwerdegegnerin vorgenom mene Berechnung des mittleren Verfalls der Prämien von März und April 2017 auf den 15. April 2017 zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Verzugszins von 5 % ab

31. Ja nuar 2017 auf Fr. 999.65 (Urk. 9/2) und einen solchen ab 15. April 2017 auf Fr. 698.50 ( Urk.

2) verlangt. 6 .

Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer die in Betreibung ge setzte n Forderung en fü r KVG-Prämien von Fr. 999.65 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 100. und 5 % Verzugszins auf Fr. 999.65 seit 31. Januar 2017 sowie im Be trag von Fr. 698.50 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 100.

und 5

% Verzugszins auf Fr. 698.50 seit

15. April 2017 schuldet .

Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvor schl äge in de n Betreibung en Nr. «…»

und Nr. «…» des Betrei bungsamtes Zürich 4 in diese n Umf ängen zur Recht bes eitigt. Folglich sind die Beschwerde n abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - CSS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerTiefenbacher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 In den beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren sind ausstehende Krankenver sicher u ngsprämien strittig und die Parteien sind identisch , weshalb es sich recht fertigt die beiden Verfahren zu vereinigen. Der Prozess Nr. KV.2018.00033

ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. KV. 2018.00019 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. KV.2018.00033 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 9 /0-9 geführt. 2.

E. 2.1 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest. Die Prämien sind gemäss Art.

90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.

E. 2.2 Wenn die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht be zahlt, hat sie der Versicherer gemäss Art.

64a Abs. 1 KVG schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsauf forderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art.

64a Abs.

2 Satz

1 KVG).

Gemäss Art.

105b KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nicht bezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab de ren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungs ausständen zustellen (Abs.

1). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherte eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs.

2).

E. 2.3 Die Krankenkassen haben für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betrei bungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung ein zu leiten, können im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Be treibung fortsetzen. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art.

80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ( SchKG ) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es voll umfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat dem nach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sach entscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer Krankenversicherungs präm ie n für die Monate Dezember 2016 bis April 2017 von Fr. 999.65 (Dezember 2016 bis Februar 2017; Urk. 9/2) beziehungsweise Fr. 698.50 (März und April 2017; Urk. 2) z uzüglich Verzugszins und Spesen . Der Beschwerdeführer machte dagegen zusammengefasst geltend, er habe mit der Beschwerdegegnerin nie einen Vertrag geschlossen, weshalb er die Prämien nicht schulde (Urk. 1 und Urk. 9/1). 3 .2

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung von Fr. 999.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2017 und Spesen von Fr. 100. beziehungsweise von Fr. 698.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. April 2017 und Spesen von Fr. 100. verpflichtet und den Rechtsvor schlag in den Betreibungen Nr. «…» und Nr. «…» des Betreibungsamtes Zürich 4 aufgehoben hat. 4 . 4 .1

Über eine rechtshängig gemachte Streitsache ist formell rechtskräftig entschie den, wenn das Urteil unanfechtbar ist, weil es mit einem ordentlichen Rechtsmit tel nicht mehr angegriffen werden kann. Die formelle Rechtskra f t steht demnach mit dem ordentlichen, funktionellen Instanzenzug in Zusammenhang. Sie bedeu tet, dass innerhalb dieses Verfahrens endgültig und unabänderlich entschieden worden ist ( Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983 S. 322 Ziff. 2.2).

Die formelle Rechtskraft wäre nutzlos, wenn, nachdem über die Sache in einem ersten Verfah r en abschliessend entschieden worden ist, über den gleichen Streit gegenstand beliebig wieder ein neues Verfahren in Gang gesetzt, also von vorne angefangen werden könnte. Die materielle Rechtskraft schneidet die Möglichkeit ab, den Streit erneut aufzugreifen ( Gygi , a.a.O. S. 322 Ziff. 2.3).

Die Rechtskraft einer Verwaltungsverfügung oder eines Urteils wirkt aber - in sachlicher Hinsicht - nur soweit, als es sich um den gleichen Verfügungs- oder Streitgegenstand han delt. Von Gleichheit des Verfügungs- oder Streitgegenstandes kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Versicherte einen gegenüber dem früher e n Verwal tungsakt oder Urteil veränderten Sachverhalt geltend macht. An dieser Identität fehlt es aber auch dann, wenn seit Erlass des Verwaltungsaktes oder des Urteils eine Rechtsänderung eingetreten ist, welche Verfügung oder Urteil nun als rechts widrig erscheinen lässt ( BGE 98 V 178 E. 2 mit Hinweisen). 4 .2

Mit formell rechtskräftigem Urteil vom 30. Juni 2017 im Prozess Nr.

KV.2016.00049 in Sachen der Parteien hat das hiesige Gericht erwogen , dass zwi schen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ein rechtsgültige s

Ver sicherungsverhältnis vorlieg e . Es liege ein vom Beschwerdeführer am 1. Juli 2013 unterzeichneter Versicherungsantrag für eine Krankenversicherung nach KVG per 1. Januar 2014 vor, gemäss welchem der Beschwerdeführer das Modell «Gesund heitspraxisversicherung» mit einer Jahresfranchise von Fr. 300. abgeschlossen habe. Bereits mit Schreiben vom 18. November 2013 habe die Beschwerdegegne rin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Versicherungsantrag nicht zu rückziehen könne, ihm jedoch der Weg der ordentlichen Kündigung offenstehe . Daraufhin habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass die von der Beschwerdegeg nerin ausgestellten Policen «korrekt» seien und er von seiner vorherigen Versi cherung eine Kündigungsbestätigung erhalten habe (E. 3.1). 4 . 3

D ie Frage des Vorliegens eines Versicherungsverhältnisses wurde vom Gericht bereits materiell entschieden. Eine Änderung des Sachverhalts machte der Be schwerdeführer nicht geltend und liegt ausweislich der Akten

auch nicht vor, weshalb die erneute P rüfung, ob ein rechtsgültiges Versicherungsverhältnis vor liegt, nicht zulässig ist. 5 . 5 .1

Laut Versicherungspolice vom 12. Oktober 2015 (Urk. 9/7/13) hatte der Be schwerdeführer im Jahr 2016 monatliche Prämien von Fr. 391.15 und gemäss Versicherungspolice vom 11. Oktober 2016 im Jahr 2017 (Urk. 7/12) monatliche Prämien von Fr. 409.25 zu bezahlen.

Die Beschwerdegegnerin fordert e vom Beschwerdeführer Prämien ausstände für die Monate Dezember 2016 bis Februar 2017 von Fr. 999.65 (Urk. 9/2), nämlich für den Monat Dezember 2016 Prämien von Fr. 391.15 abzüglich Prämien - verbil ligung von Fr. 90. (Urk. 9/7/5/1) und für die Monate Januar und Februar 2017 Prämien von je Fr. 409.25 abzüglich Prämienverbilligung von je Fr. 60. (Urk. 9/7/6/1 und Urk. 9/7/7/1) . Für die Monate März und April 2017 forderte sie Prämienausstände von Fr. 698.50 (Urk. 2), nämlich Prämien von je Fr. 409.25 abzüglich Prämienverbilligung von je Fr. 60. (Urk. 7 /5/1 und Urk. 7/6/1) .

Die geforderten KVG-Prämien wurden ordnungsgemäss in Rechnung gestellt (vgl. E. 4.2) und entsprechen den in der Versicherungspolice aufgeführten Monatsprä mie n

der Jahre 2016 und 2017 ( vgl. E. 4.1 ). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass d er Beschwerdeführer die Prämienausstände (zwischenzeitlich) beglichen hätte. Die von der Beschwerdegegnerin geforderten Prämien für die Periode von Dezember 2016 bis April 2017 bestehen somit zu Recht. 5 .2

Die Beschwerdegegnerin fordert e vom Beschwerdeführer des Weiteren Mahnge bühren von je Fr. 100. für die Prämienausstände Dezember 2016 bis Februar 2017 (Urk. 9/2) und für diejenigen von März bis April 2017 (Urk. 2).

Die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen ist unter der Voraussetzung der schuldhaften Verursachung der (bei rechtzeitiger Zahlung unnötigen) Auf wendungen durch die versicherte Person im Bereich des KVG zulässig, sofern der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht ( Art. 105b Abs. 3 KVV, BGE 125 V 276). Eine Regelung zur Erhebung von Mahn- und Be treibungs gebühren findet sich in Art. 14 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungs bedingungen (AVB; Urk. 7/

E. 7 /9 ). Den vom Versicherten erhobenen Rechts vorschlag (Urk. 9/ 7/9 Rückseite) beseitigte sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 ( Urk. 9/3/2 = Urk. 9/7/10 ). Die da gegen gerichtete Einsprache des Versicher ten vom

22. Januar 2018 (Urk. 9/7/11 ) wies die CSS mit Einspracheentscheid vom

22. Februar 2018 (Urk. 9/ 2 = Urk. 9/ 7/

E. 13 = Urk. 9/7/16 ), ohne dass dort jedoch deren Höhe festgelegt wäre. Bearbeitungsgebühren dürfen höchstens kostendeckend bezie hungsweise nicht eine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer sein und dürfen nicht das Niveau gewinnorientierter professioneller Inkassobüros haben (Gebhard Eugster , Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bun desverwaltungsrecht, 3 .

Auflage, Basel 20

E. 16 , S. 807

Rz 1349 ).

Aufgrund der Aktenlage ist ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer vor Einleitung der Betreibung zunächst die ausstehenden KVG-Prämien gemahnt (Urk. 7/5/2, Urk. 7/6/2, Urk. 9/7/5/2, Urk. 9/7/6/2 und Urk. 9/7/7/2) und sodann eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände angesetzt und ihn auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht hat (Urk. 7/5/3, Urk. 7/6/3, Urk. 9/7/5/3, Urk. 9/7/6/3 und Urk. 9/7/7/3). 5 .3

Schliesslich fordert die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer auf den aus stehenden KVG-Prämien der Monate Dezember 2016 bis Februar 2017 einen Ver zugszins von 5

% seit

31. Januar 2017 (Urk. 9/2 ) und auf den ausstehenden KVG-Prämien der Monate März bis April 2017 einen solchen seit

15. April 2017

( Urk. 9 /2).

Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) sind Verzugszinsen für fällige Beitragsforderungen geschuldet, wobei der Zinssatz auf fälligen Prämien gemäss Art. 105a KVV 5 % im Jahr beträgt. Wie sich aus den aktenkundigen Prämienabrechnungen ergibt, untersteht der Beschwerdeführer der monatlichen Prämienzahlungspflicht. Nach dem die Prämien am 1. des betreffenden Monats zur Zahlung fällig sind, ergibt sich für die geschuldeten Prämien von Dezember 2016 bis Februar 2017 als mitt lerer Verfall der

31. Januar 2017 und für die geschuldeten Prämien von März und April 2017 der 15. März 201 7. Da die von der Beschwerdegegnerin vorgenom mene Berechnung des mittleren Verfalls der Prämien von März und April 2017 auf den 15. April 2017 zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Verzugszins von 5 % ab

31. Ja nuar 2017 auf Fr. 999.65 (Urk. 9/2) und einen solchen ab 15. April 2017 auf Fr. 698.50 ( Urk.

2) verlangt. 6 .

Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer die in Betreibung ge setzte n Forderung en fü r KVG-Prämien von Fr. 999.65 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 100. und 5 % Verzugszins auf Fr. 999.65 seit 31. Januar 2017 sowie im Be trag von Fr. 698.50 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 100.

und 5

% Verzugszins auf Fr. 698.50 seit

15. April 2017 schuldet .

Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvor schl äge in de n Betreibung en Nr. «…»

und Nr. «…» des Betrei bungsamtes Zürich 4 in diese n Umf ängen zur Recht bes eitigt. Folglich sind die Beschwerde n abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - CSS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2018.00019

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

28. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen CSS Kranken-Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Mit Zahlungsbefehl vom

4. Oktober 2018 (Betreibung Nr.

«…» des Betrei bungsamtes Zürich 4) forderte die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) von X.___ Fr. 698.50 für ausstehend gebliebene Prä mien der obligatorischen Krankenversicherung der Monate März bis April 2017 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. April 2017 sowie Spesen im Betrag von Fr. 100.-- (Urk. 7/8). Den vom Versicherten erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 9/8 Rückseite) beseitigte sie mit Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 7/9). Die da gegen ge richtete Einsprache des Versicherten vom 8. Januar 2018 (Urk. 3/4 = Urk. 7/10) wies die CSS mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 ab (Urk. 2 = Urk. 7/11). 1.2

Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 16. Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen er satzlose Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2018 schloss die CSS auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 5. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 2. 2.1

Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2017 (Betreibung Nr. «…» des Betreibungs amtes Zürich 4) forderte die CSS vom Versicherten Fr. 999.65 für ausstehend ge bliebene Prämien der obligatorischen Krankenversicherung der Monate Dezember 2016 bis Februar 2017 zuzüglich Zins zu 5 % seit

31. Januar 2017 sowie Spesen im Betrag von Fr. 100.-- (Urk. 9/ 7 /9 ). Den vom Versicherten erhobenen Rechts vorschlag (Urk. 9/ 7/9 Rückseite) beseitigte sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 ( Urk. 9/3/2 = Urk. 9/7/10 ). Die da gegen gerichtete Einsprache des Versicher ten vom

22. Januar 2018 (Urk. 9/7/11 ) wies die CSS mit Einspracheentscheid vom

22. Februar 2018 (Urk. 9/ 2 = Urk. 9/ 7/ 12 ). 2.2

Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 (Urk. 9/2) erhob der Ver sicherte am 9. April 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen ersatz lose Aufhebung (Urk. 9/1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2018 schloss die CSS auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9/6), was dem Beschwerdeführer am 23. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9/8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

In den beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren sind ausstehende Krankenver sicher u ngsprämien strittig und die Parteien sind identisch , weshalb es sich recht fertigt die beiden Verfahren zu vereinigen. Der Prozess Nr. KV.2018.00033

ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. KV. 2018.00019 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. KV.2018.00033 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 9 /0-9 geführt. 2. 2.1

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest. Die Prämien sind gemäss Art.

90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. 2.2

Wenn die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht be zahlt, hat sie der Versicherer gemäss Art.

64a Abs. 1 KVG schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsauf forderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art.

64a Abs.

2 Satz

1 KVG).

Gemäss Art.

105b KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nicht bezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab de ren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungs ausständen zustellen (Abs.

1). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherte eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs.

2). 2.3

Die Krankenkassen haben für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betrei bungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung ein zu leiten, können im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Be treibung fortsetzen. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art.

80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ( SchKG ) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es voll umfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat dem nach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sach entscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer Krankenversicherungs präm ie n für die Monate Dezember 2016 bis April 2017 von Fr. 999.65 (Dezember 2016 bis Februar 2017; Urk. 9/2) beziehungsweise Fr. 698.50 (März und April 2017; Urk. 2) z uzüglich Verzugszins und Spesen . Der Beschwerdeführer machte dagegen zusammengefasst geltend, er habe mit der Beschwerdegegnerin nie einen Vertrag geschlossen, weshalb er die Prämien nicht schulde (Urk. 1 und Urk. 9/1). 3 .2

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung von Fr. 999.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2017 und Spesen von Fr. 100. beziehungsweise von Fr. 698.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. April 2017 und Spesen von Fr. 100. verpflichtet und den Rechtsvor schlag in den Betreibungen Nr. «…» und Nr. «…» des Betreibungsamtes Zürich 4 aufgehoben hat. 4 . 4 .1

Über eine rechtshängig gemachte Streitsache ist formell rechtskräftig entschie den, wenn das Urteil unanfechtbar ist, weil es mit einem ordentlichen Rechtsmit tel nicht mehr angegriffen werden kann. Die formelle Rechtskra f t steht demnach mit dem ordentlichen, funktionellen Instanzenzug in Zusammenhang. Sie bedeu tet, dass innerhalb dieses Verfahrens endgültig und unabänderlich entschieden worden ist ( Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983 S. 322 Ziff. 2.2).

Die formelle Rechtskraft wäre nutzlos, wenn, nachdem über die Sache in einem ersten Verfah r en abschliessend entschieden worden ist, über den gleichen Streit gegenstand beliebig wieder ein neues Verfahren in Gang gesetzt, also von vorne angefangen werden könnte. Die materielle Rechtskraft schneidet die Möglichkeit ab, den Streit erneut aufzugreifen ( Gygi , a.a.O. S. 322 Ziff. 2.3).

Die Rechtskraft einer Verwaltungsverfügung oder eines Urteils wirkt aber - in sachlicher Hinsicht - nur soweit, als es sich um den gleichen Verfügungs- oder Streitgegenstand han delt. Von Gleichheit des Verfügungs- oder Streitgegenstandes kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Versicherte einen gegenüber dem früher e n Verwal tungsakt oder Urteil veränderten Sachverhalt geltend macht. An dieser Identität fehlt es aber auch dann, wenn seit Erlass des Verwaltungsaktes oder des Urteils eine Rechtsänderung eingetreten ist, welche Verfügung oder Urteil nun als rechts widrig erscheinen lässt ( BGE 98 V 178 E. 2 mit Hinweisen). 4 .2

Mit formell rechtskräftigem Urteil vom 30. Juni 2017 im Prozess Nr.

KV.2016.00049 in Sachen der Parteien hat das hiesige Gericht erwogen , dass zwi schen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ein rechtsgültige s

Ver sicherungsverhältnis vorlieg e . Es liege ein vom Beschwerdeführer am 1. Juli 2013 unterzeichneter Versicherungsantrag für eine Krankenversicherung nach KVG per 1. Januar 2014 vor, gemäss welchem der Beschwerdeführer das Modell «Gesund heitspraxisversicherung» mit einer Jahresfranchise von Fr. 300. abgeschlossen habe. Bereits mit Schreiben vom 18. November 2013 habe die Beschwerdegegne rin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Versicherungsantrag nicht zu rückziehen könne, ihm jedoch der Weg der ordentlichen Kündigung offenstehe . Daraufhin habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass die von der Beschwerdegeg nerin ausgestellten Policen «korrekt» seien und er von seiner vorherigen Versi cherung eine Kündigungsbestätigung erhalten habe (E. 3.1). 4 . 3

D ie Frage des Vorliegens eines Versicherungsverhältnisses wurde vom Gericht bereits materiell entschieden. Eine Änderung des Sachverhalts machte der Be schwerdeführer nicht geltend und liegt ausweislich der Akten

auch nicht vor, weshalb die erneute P rüfung, ob ein rechtsgültiges Versicherungsverhältnis vor liegt, nicht zulässig ist. 5 . 5 .1

Laut Versicherungspolice vom 12. Oktober 2015 (Urk. 9/7/13) hatte der Be schwerdeführer im Jahr 2016 monatliche Prämien von Fr. 391.15 und gemäss Versicherungspolice vom 11. Oktober 2016 im Jahr 2017 (Urk. 7/12) monatliche Prämien von Fr. 409.25 zu bezahlen.

Die Beschwerdegegnerin fordert e vom Beschwerdeführer Prämien ausstände für die Monate Dezember 2016 bis Februar 2017 von Fr. 999.65 (Urk. 9/2), nämlich für den Monat Dezember 2016 Prämien von Fr. 391.15 abzüglich Prämien - verbil ligung von Fr. 90. (Urk. 9/7/5/1) und für die Monate Januar und Februar 2017 Prämien von je Fr. 409.25 abzüglich Prämienverbilligung von je Fr. 60. (Urk. 9/7/6/1 und Urk. 9/7/7/1) . Für die Monate März und April 2017 forderte sie Prämienausstände von Fr. 698.50 (Urk. 2), nämlich Prämien von je Fr. 409.25 abzüglich Prämienverbilligung von je Fr. 60. (Urk. 7 /5/1 und Urk. 7/6/1) .

Die geforderten KVG-Prämien wurden ordnungsgemäss in Rechnung gestellt (vgl. E. 4.2) und entsprechen den in der Versicherungspolice aufgeführten Monatsprä mie n

der Jahre 2016 und 2017 ( vgl. E. 4.1 ). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass d er Beschwerdeführer die Prämienausstände (zwischenzeitlich) beglichen hätte. Die von der Beschwerdegegnerin geforderten Prämien für die Periode von Dezember 2016 bis April 2017 bestehen somit zu Recht. 5 .2

Die Beschwerdegegnerin fordert e vom Beschwerdeführer des Weiteren Mahnge bühren von je Fr. 100. für die Prämienausstände Dezember 2016 bis Februar 2017 (Urk. 9/2) und für diejenigen von März bis April 2017 (Urk. 2).

Die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen ist unter der Voraussetzung der schuldhaften Verursachung der (bei rechtzeitiger Zahlung unnötigen) Auf wendungen durch die versicherte Person im Bereich des KVG zulässig, sofern der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht ( Art. 105b Abs. 3 KVV, BGE 125 V 276). Eine Regelung zur Erhebung von Mahn- und Be treibungs gebühren findet sich in Art. 14 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungs bedingungen (AVB; Urk. 7/ 13 = Urk. 9/7/16 ), ohne dass dort jedoch deren Höhe festgelegt wäre. Bearbeitungsgebühren dürfen höchstens kostendeckend bezie hungsweise nicht eine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer sein und dürfen nicht das Niveau gewinnorientierter professioneller Inkassobüros haben (Gebhard Eugster , Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bun desverwaltungsrecht, 3 .

Auflage, Basel 20 16 , S. 807

Rz 1349 ).

Aufgrund der Aktenlage ist ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer vor Einleitung der Betreibung zunächst die ausstehenden KVG-Prämien gemahnt (Urk. 7/5/2, Urk. 7/6/2, Urk. 9/7/5/2, Urk. 9/7/6/2 und Urk. 9/7/7/2) und sodann eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände angesetzt und ihn auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht hat (Urk. 7/5/3, Urk. 7/6/3, Urk. 9/7/5/3, Urk. 9/7/6/3 und Urk. 9/7/7/3). 5 .3

Schliesslich fordert die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer auf den aus stehenden KVG-Prämien der Monate Dezember 2016 bis Februar 2017 einen Ver zugszins von 5

% seit

31. Januar 2017 (Urk. 9/2 ) und auf den ausstehenden KVG-Prämien der Monate März bis April 2017 einen solchen seit

15. April 2017

( Urk. 9 /2).

Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) sind Verzugszinsen für fällige Beitragsforderungen geschuldet, wobei der Zinssatz auf fälligen Prämien gemäss Art. 105a KVV 5 % im Jahr beträgt. Wie sich aus den aktenkundigen Prämienabrechnungen ergibt, untersteht der Beschwerdeführer der monatlichen Prämienzahlungspflicht. Nach dem die Prämien am 1. des betreffenden Monats zur Zahlung fällig sind, ergibt sich für die geschuldeten Prämien von Dezember 2016 bis Februar 2017 als mitt lerer Verfall der

31. Januar 2017 und für die geschuldeten Prämien von März und April 2017 der 15. März 201 7. Da die von der Beschwerdegegnerin vorgenom mene Berechnung des mittleren Verfalls der Prämien von März und April 2017 auf den 15. April 2017 zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Verzugszins von 5 % ab

31. Ja nuar 2017 auf Fr. 999.65 (Urk. 9/2) und einen solchen ab 15. April 2017 auf Fr. 698.50 ( Urk.

2) verlangt. 6 .

Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer die in Betreibung ge setzte n Forderung en fü r KVG-Prämien von Fr. 999.65 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 100. und 5 % Verzugszins auf Fr. 999.65 seit 31. Januar 2017 sowie im Be trag von Fr. 698.50 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 100.

und 5

% Verzugszins auf Fr. 698.50 seit

15. April 2017 schuldet .

Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvor schl äge in de n Betreibung en Nr. «…»

und Nr. «…» des Betrei bungsamtes Zürich 4 in diese n Umf ängen zur Recht bes eitigt. Folglich sind die Beschwerde n abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - CSS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerTiefenbacher