Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 70 , ist bei der KVF Krankenversicherung AG
(nach fol gend: KVF ) obligatorisch krankenpflegeversichert. Die Prämie betrug nach Abzug des Betrages aus Umweltabgaben an die Bevölkerung im Jahr 2016 Fr. 179.10 pro Monat respektive Fr. 2'149.20 pro Jahr ( Urk. 8/2a) und im Jahr 201 7 monatlich
Fr. 193.15
respektive Fr. 2'317.80
für das ganze Jahr ( Urk. 8/2b ). Am 1. Juni 2017 ging bei der KVF die auf den 3 0. November 2016 datierte Kün digung des Versicherten der Grundversicherung KVG per 3 1. Dezember 2016 ein ( Urk. 8/5). Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 teilte die KVF dem Versicherten mit, dass die (rückwirkende) Kündigung per 3 1. Dezember 2016 nicht möglich sei (Urk. 8/6).
Im September 2017 stellte die KVF ein Betreibungsbegehren gegen den Versi cherten beim Betreibungsamt Elgg
für Prämienausstände von Januar bis Dezem ber 2017 im Betrag von Fr. 2'246.65 zuzüglich Zins von 5 % ab dem
1. Januar 2017 , Mahnspesen von Fr. 30.-- und Umtrieb s spesen von Fr. 100.-- (vgl. Zah lungsbefehl in der Betreibung Nr. … des Betreibu ngsamtes Elgg
vom 2 9. Sep tember 2017 ; Urk . 8/11 ). Den dagegen am 5. November
2017 erhobenen Rechts vorschlag (Urk. 8/11 S.
2) hob die KVF mit Verfü gung vom 9. November
2017 im Umfang von Fr. 2'560.95 auf (Urk. 8/12).
Mit Schreiben vom 3 0. November 2017 kündigte der Versicherte die Versicherung per Ende Dezember 2017 und verwies gleichzei tig auf seine Kündigung vom 30. November 2016 für das Jahr 2017 ( Urk. 8/9). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 wies die KVF den Versicherten darauf hin, dass ein Wechsel zu einer ande ren Versicherung nur möglich sei, wenn alle ausstehenden Prämien, Kostenbetei ligungen, Verzugszinsen und Betrei bungskosten bezahlt seien (Urk. 8/10).
Am 13. und 18. Dezember 2017 erhob der Versicherte gegen die Verfügung der KVF vom 9. November 2017 Einsprache (Urk. 8/13.2, Urk. 8/15), welche die KVF mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 abwies ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Februar
2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 sei auf zu he ben, es sei ihm per sofort , das heisse superprovisorisch, der Kassenwechsel zu gewähren und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihn ohne weitere Forderungen aus dem Versicherungsverhältnis per Ende 2016 zu entlassen und noch offene, ihn betreffende Arzt-Rechnungen aus der Periode vor Ende 2 016 zu begleichen, sowie es sei die Höhe der (Prämien-)Aufschläge von zirka 5 % und 10 % pro Jahr zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
darum, es sei das Verfahren gegebenenfalls zu sistieren, um mit der Beschwerde gegnerin eventuell doch noch direkt eine Lösung finden zu können, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S. 1). Die Beschwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 9. März 2018 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ). Dies wurde dem Beschwerdeführer
am 4. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Auf telefonische Anfrage des Beschwerdeführer s im Juni und Juli 2018 hin wurde diesem Zeit für Vergleichs gespräche mit der Beschwerdegegnerin bis im Sommer 2019 zugesichert. Ausser dem verzichtete er auf einen vorsorglichen Entscheid über seinen Antrag auf sofortigen Kassenwechse l (Urk. 10-11) . Mit Eingabe vom 16. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer , das Verfahren sei bis zur Antwort der Beschwerdegegnerin zu seinem Einigungsvorschlag (Urk. 15/1) respektive bis zu einem Resultat der Vergleichsverhandlungen zu sistieren (Urk. 14). Die Beschwer degegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 Stellung und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 18). Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 ( Urk. 25) und stellte den Antrag, es sei ihm vom Gericht ein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Verfügung zu stellen ( Urk. 25 S. 2). Die Eingabe vom 4. Dezember 2019 wurde der Beschwerdegegnerin am 1 0. Dezember 2019 zu r Kenntnis gebracht (Urk. 27). Mit Eingabe vom 1 4. Januar 2020 (Urk. 28) reichte der Beschwerdeführer ver schiedene Unterlagen ein (Urk. 29/1-6), welche der Beschwerdegegnerin zu Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 30) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) beinhaltet nicht nur Minimalerfordernisse, sondern regelt die obligatorische Krankenpflegeversiche rung auf eine vollständige und detaillierte Weise. Dies gilt insbesondere für reg lementarische Bestimmungen betreffend Anschluss, Prämien und Leistungen, welche Bereiche ausschliesslich durch das KVG normiert sind. Die Krankenversi cherer können deshalb nur in jenen Bereichen eigene Regeln aufstellen, in denen das Gesetz ihnen eine diesbezügliche Kompetenz ausdrücklich einräumt. Soweit die Krankenversicherer die ihnen vom KVG übertragenen Aufgaben erfüllen, ist ihr Handeln - im Rahmen ihrer Funktion als Sozialversicherungsträger (vgl. Art. 117 der Bundesverfassung, BV) - ein verwaltungsrechtliches und damit staat liches (zum Ganzen: BGE 144 V 388 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.2
Nach Art. 61 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Soweit das KVG keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien ( Abs. 1) . Der Versicherer stuft die Prämien gemäss den kantonalen Kos tenunterschieden ab. Für sehr kleine kantonale Versichertenbestände kann davon abgewichen werden. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person ( Abs. 2). Der Versicherer kann die Prämien regional abstufen. Das Departement legt die Regionen sowie die basierend auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen maximal zulässigen Prämie nunterschiede einheitlich fest ( Abs. 2 bis ).
Hauptpflicht eines Versicherten im Versicherungsverhältnis mit dem Krankenver sicherer ist die Pflicht zur Bezahlung der Prämien ( Urteil des Bundesgerichts K 18-20/03 vom 1 6. Mai 2003 E. 3.2 ) . 1.3 1 .3 .1
D ie E rhebung der Prämien und der Kostenbeteiligungen sowie die Folgen des Zahlungsverzugs sind in Art. 64a KVG , Art. 90, Art. 103 und in Art. 105a ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt.
Die Prämien sind gemäss Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind zu mahnen und in Betreibung zu setzen (Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsauffor derung die Prämien, Kosten beteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betre i bung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG ).
Ein obligatorischer Krankenpflegeversicherer ist bere chtigt, im Falle des Rechts vor schlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen, mit welcher d er Rechts vorschlag aufgehoben wird ( BGE 121 V 109 E. 2 f;
Urteile des Bundesge richts K 1/04 vom 6. August 2004 E. 3 und 9C_934/2011
vom 3 1. Januar 2012 je mit Hinweisen). 1.3 .2
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicher ten eine entsprechende Regelung vorsieht. 1.3 .3
Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien Ver zugs zins von 5 % im Jahr geschuldet, nicht aber auf Kostenbeteiligungen ( SVR 2006 KV Nr. 23 S. 76 E. 4.2.1 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass von den Prämien Januar bis Dezember 2017 Fr. 2'276.65 ausstehend seien . Zur Einsprache (gegen die Verfügung vom 9. November 2017, Urk. 8/12) sei innert der angesetzten Nachfrist keine Begründung eingegangen. Der Beschwerdeführer schulde ihr Fr. 2'317.80 nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2017 und Mahnspesen von Fr. 30.-- sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 100.-- abzüglich einer Ver rechnung von Fr. 71.15 vom 2 6. September 201 7. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … (des Betreibungsamtes Elgg ) werde d aher in diesem Umfang beseitigt ( Urk. 2 S. 1).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, das Versi cherungsverhältnis sei im Jahr 2016 nicht gekündigt worden und habe weiterhin Bestand gehabt. Denn die Aussagen des Beschwerdeführer s im E-Mail-Verkehr vom 1. bis 3 0. November 2016 seien als reine in Aussichtstellung einer möglichen Kündigung zu betrachten. Es handle sich dabei nicht um eine legitime Kündigung, zumal eine solche gemäss den anwendbaren allgemeinen Vertragsbestimmungen ( Ziff. 2.7.2 AVB 2016) schriftlich mittels Postsendung hätte erfolgen müssen. In der ersten Hälfte des Jahres 201 7 habe ein Austausch über die nicht korrekt erfolgte Kündigung im Jahr 2016 stattgefunden und sie habe dem Beschwerde führer ein vorgefertigtes Kündigungsformular zugestellt, welches dieser hand schriftlich angepasst habe
mit Ausstellungsdatum vom 30. November 2 016 und Kündigungsdatum vom 31. Dezember 2 01 6. Diese Kündigung sei am 1. Juni 2017 bei ihr eingegangen. Anlässlich des Gesprächstermins vom 2 9. November 2017 habe der Beschwerdeführer ausserdem bestätigt, dass seine Äusserung in der E-Mail vom 3 0. November 2016 lediglich eine Kündigungsandrohung gewesen sei und auch, dass er damals keinen Nachversicherer gehabt habe. Mit Datum vom 3 0. November 2017 habe er schliesslich die Kündigung pe r 31. Dezember 2017 eingereicht. Da in diesem Zeitpunkt Ausstände bestanden hätten , sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass er die Krankenkasse nicht wechseln könne, solange diese noch nicht beglichen seien . Bezüglich der Verfü gung vom 9. November 2017, mit welchem der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … (des Betreibungsamtes Elgg ) korrekt beseitigt worden sei, sei innert Frist keine Einsprache erfolgt. Erst mit Datum vom 13. Dezember 2017 habe der Beschwerdeführer eine Einsprache respektive ein Sistierungsbegehren bezüglich Einsprachefrist eingereicht. Aus Kulanz sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung einer korrekten Einsprachebegründung gewährt worden. Mit Datum vom
18. Dezember 2017 habe der Beschwerdeführer erneut die (unbegründete) Ein sprache und das Gesuch um Sistierung der Einsprachefrist eingereicht. Eine ordentliche Einsprachebegründung sei nicht eingereicht worden. Hinsichtlich des hängigen Betreibungsverfahrens sei zudem zu bemerken, dass dieses nicht aus drücklich den Gegenstand der Beschwerde darstelle und der Beschwerdeführer primär den Bestand des Versicherungsverhältnisses mit ihr bestreite. Zur Beseiti gung des Rechtsvorschlages sei sie ferner als Krankenkasse im Bereich der obli gatorischen Krankenversicherung befugt. Im Gegensatz zu den Vorjahren habe der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 nunmehr die Assura -Basis AG als Nach versicherer genannt. Wegen der bis dato bestehenden Ausstände seien diese und der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass ein Wechsel von Gesetzes wegen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei mithin nach wie vor bei ihr, der Beschwerdegegnerin , obligatorisch krankenversichert (Urk. 7).
In der Stellungnahme v om 1. Oktober 2019 erklärte die Beschwerdegegnerin zudem, dass auch die Jahresprämie für das Jahr 2018 fällig geworden und betrie ben worden sei (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Elgg in der Betreibung Nr. … vom 1. Oktober 2018, Urk. 19/31), welche der Beschwerdeführer mit Zahlung an das Betreibungsamt beglichen habe. Eine erneute Kündigung per Ende 2018 sei nicht erfolgt. Inzwischen seien auch die gesetzlichen Mahnungen und die Betreibung für die Jahresprämie 2019 via eSchKG versandt worden. Auch die Höhe dieser Prämie könne nicht verhandelt werden , da es keine Individual prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gebe.
Die Bewilligung für eine allfällige Prämienverbilligung falle ferner nicht in die Zuständigkeit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, sondern in diejenige der Sozialver sicherungsanstalt de s Kantons Zürich (SVA) .
Im Übrigen könne der Beschwerde führer allfällige offene Rechnungen ab Ende 2016 zur Leistungsübernahme nach den gesetzlichen Vorgaben
- abgesehen von Vorleistungen der Suva zu eine m Unfallereignis im Jahr 2018 - an sie einreichen . Kulanzleistungen würden keine gewährt
(Urk. 18 S. 2 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die ÖKK habe seine damalige Kran kenkasse, die Krankenkasse Flaachtal , übernommen und erhöhe seither (die Prä mien) unbegründet weit über dem örtlichen Branchendurschnitt. So seien es vor letztes Jahr (im Jahr 2016) rund 5 % und letztes Jahr (im Jahr 2017) gar rund 10 % gewesen. Auch der Preisnachlass bei Bezahlung der gesamten Jahresprämie
und andere Konditionen hätten sich hierbei verschlechtert. Diese Aufschläge seien eindeutig zu hoch, branchenunüblich und nicht zu rechtfertigen. Diverse Telefo nate und E -M ails mit der Beschwerdegegnerin mit der Bitte um ein faires Angebot seien erfolglos gewesen. Er habe somit bereits auf Ende 2016 ordnungsgemäss gekündigt. Diese Kündigung sei in der Folge mehrfach wiederholt worden und dabei sei auf die ursprüngliche Kündigung verwiesen worden. Erst viel später sei die Beschwerdegegnerin zur Ansicht gelangt, die Kündigung sei nicht rechtens. Da sie nicht in den ersten zwei Monaten reagiert habe, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig einen neuen Versicherer nachzuweisen, was die Beschwerdegegnerin nach seiner Meinung eigentlich nichts angehe. Auch sei ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden, eine Kündigung in - nach Ansicht der Beschwerdegegnerin
- korrekter Form nachzureichen. Des Weiteren sei er in Bezug auf das günstigste Versicherungsmodell bis in den Sommer hinein falsch informiert worden. Es habe dann plötzlich doch ein günstigeres Modell gegeben. Sämtliche Einigungsgespräche seien erfolglos geblieben und es werde keine kon struktive Lösung von Seiten der Beschwerdegegnerin vorgeschlagen. Zudem werde er an einem Wechsel gehindert, was ihn diskriminiere . Massgeblich sei hierbei, dass er davon ausgegangen sei und auch habe davon ausgehen können, dass er im Jahr 2017 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert sei und er in dieser Zeit somit auch keine Leistungen bezogen habe. Es gehe daher nicht an, ihn erst per Mitte Jahr darüber zu informieren , dass die Kündigung nicht akzeptiert werde ,
dass er rückwirkend versichert sei und dass die Prämien nun nachgefordert würden. Fraglich sei auch, ob es überhaupt zulässig sei, dass die Beschwerde ( richtig : Einsprache gegen die Verfügung vom
9. November 2017; Urk. 12-13 ) durch die Beschwerdegegnerin
selbst behandelt worden sei ( Urk. 1).
In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 brachte der Beschwerdeführer aus serdem vor, per 3 1. Dezember 2016 seien keine Ausstände vorhanden gewesen. Die Prämie für das Jahr 2017 könne keinen Ausstand darstellen bei einer Kündi gung per Ende 201 6. Eine Kündigung per Ende 2017, 2018 und 2019 erübrige sich daher.
Die Prämien für die Jahre 2018 und 2019 seien ebenfalls nicht geschuldet und ausserdem erneut deutlich höher, als das schweizerische Mittel. Bereits mit einer Jahresprämie von Fr. 2'500.-- seien die Prämien sehr hoch gewesen und inzwischen betrage sie schon über Fr. 3'000.--.
Auch seien die Prä mien nicht im Voraus für das ganze Jahr geschuldet , so dass zum Beispiel die Prämie für den Dezember nicht bereits im Frühherbst betrieben werden dürfe. Es sei nicht erklärbar, weshalb die Beschwerdegegnerin das Verfahren nicht abwarte und immer weitere Forderungen stelle, obschon er schon seit 2017 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin (versichert) sei. Bereits eingeforderte Beträge inklusive Betreibungsgebühren seien (von der Beschwerdegegnerin an ihn) zurückzuzahlen. Eine Einigung in der Sache wäre zu begrüssen und widerspreche keineswegs den gesetzlichen Vorgaben. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb nicht die Gelder aus demselben Topf wie die Zusatzversicherungen genommen werden könnten, um zumindest die Differenz auszugleichen zu den sehr viel tieferen Prämien der Assura . Man versuche eindeutig die Kunden an die ÖKK zu binden und verun mögliche ihnen den Wechsel. Zu einer Einigung sei die Beschwerdegegnerin nicht ernsthaft bereit gewesen und sie sei nicht einmal bereit gewesen, auf die Zinsen und/oder Bearbeitungsgebühren zu verzichten ( Urk. 25) . 3 .
3.1
In prozessrechtlicher Hinsicht ist vorab das Gesuch des Beschwerdeführer s auf Sistierung des Verfahrens zu beurteilen. Er begründete dieses damit, dass es im Interessen der Beteiligten sei, wenn man sich (aussergerichtlich) einigen könnte, wobei insbesondere die Antwort der Beschwerdegegnerin auf sein Schreiben vom 1 6. September 2019 ( Urk. 15/1) respektive das Resultat der Verhandlungen abzu warten sei. Ausserdem benötige er Zeit, da er sich gerne an den Ombudsmann und gegebenenfalls an einen Anwalt wenden möchte ( Urk. 14).
Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, sind die Gebote der Einfachheit und der Raschheit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) zu berücksich tigen. Gemäss § 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), welche Bestimmung gestützt auf § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozial versicherungsge richts (GSVGer) sinngemäss anwendbar ist, kann das Verfahren eingestellt wer den, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt.
Hier besteht kein Grund, das Verfahren zu sistieren. Eine aussergerichtliche Eini gung der Parteien in der hier zu beurteilenden Sache (vgl. dazu E. 3.3 hernach) ist
- soweit der Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als Sozialversicherungs träger in der obligatorischen Krankenpflege versicherung nach KVG überhaupt eine Vergleichs befugnis zusteht - nicht zu erwarten, zumal nach Darstellung bei der Parteien dazu auch keine eigentlichen Vergleichsgespräche stattfinden.
Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer seit dem Erlass des angefochtenen Ein spracheentscheides vom 4. Januar 2018 (Urk. 2) nunmehr zwei Jahre Zeit, allfäl lige rechtliche Erkundigungen bei einem Ombudsmann oder/ und Rechtsanwalt einzuholen.
Der Antrag des Beschwerdeführer s auf Sistierung des Verfahrens ist somit abzu weisen. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb sich Weiterungen in prozessualer Hinsicht erübrigen und der Entscheid in der Streitsache zu fällen ist. 3.2
Eine Bemerkung drängt sich auch zu einem weiteren formellen Aspekt auf . In
der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, gegen die Verfügung vom 9. November 2017 habe der Beschwerdeführer innert Frist keinen Einspruch geführt. Erst am 1 3. Dezember
2017
habe er Einsprache erhoben ( Urk. 7 S. 3
). Auf dem Aktenexemplar der Verfügung vom 9. November 2017 findet sich zudem der (ni c ht datierte) Vermerk der Beschwerdegegnerin, es sei innert 30 Tagen keine Einsprache erhoben worden ( Urk. 8/12 S. 1) . Zum Versand und zur Zustellung der Verfügung vom 9. November 2017 sind den Akten keine Angaben zu entnehmen. Es ist damit offen, wann diese dem Beschwerdeführer zugegangen ist. Damit ver mag die Beschwerdegegnerin ihre n Standpunkt , die Einsprache sei nicht recht zeitig erfolgt, nicht zu belegen. Zudem hatte sie im Einspracheentscheid explizit festg estellt , die Einsprache vom 13. Dezember 2017 sei fristgerecht erfolgt ( Urk. 2 S. 1). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einsprache innert der gesetzlichen Frist ( Art. 52 Abs. 1 ATSG) erhoben hat. 3.3
In diesem Verfahren ist rechtsprechungsgemäss derjenige Gegenstand zu beur tei len, über welchen mit der Verfügung vom 9 . November 2017 (Urk. 8/12 ) respek tive mit dem angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 (Urk. 2 ) entschieden wurde. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurtei len, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur teilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Mit Verfügung
9. November 2017 wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …
des Betreibungsamtes Elgg
im Umfang von Fr. 2'560.95 beseitigt (Urk. 8/12 S. 1) . Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Prämie n Januar bis Dezember 2017 Fr. 2'246.65 ( Fr. 2'317.80 - Verrechnung Fr. 71.15; Urk. 2 S.1) , Mahnspesen Fr. 30.--, Umtriebsspesen
Fr. 100.-- , 5 % Zins auf die Prämien bis 9. November 2017 , entsprechend
Fr. 96.-- ,
und Betreibungskosten Fr. 88.30 (Urk. 8/12 S. 2). Diese Forderungen respektive die Beseitigung des Rechtsvor schlages wurde n mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 vollumfänglich bestätigt (Urk. 2). Dies bildet allein Anfechtungsgegenstand in di esem Verfahren, weshalb im Nach folgenden allein die dazu bestehenden Streitfragen zu prüfen sind.
Im Sinne einer rechtlichen Vorfrage hierzu ist die strittige Frage zu klären, ob das Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführer s mit der Beschwerdegegnerin betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG rechtmässig per Ende 2016 gekündigt und damit ab Anfang Januar 2017 aufgehoben war, oder ob es weiterhin Bestand hatte und daher die Jahresprämie f ür das Jahr 2017 geschuldet ist (vgl. E. 4 hernach) .
Soweit der Beschwerdeführer
sich in seinen Ausführungen auf die Prämien für die Jahre 2018 und 2019 bezieht, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, da diese nicht den Regelungsgegenstand des angefochtene n
Einspracheentscheid es
vom 4. Januar 2018 ( Urk.
2) betreffen. Auch die Begleichung von allfälligen offenen Rechnungen für Krankheitskosten durch die Beschwerdegegnerin oder die Suva respektive allfällige Kostenbeteiligung en daran durch den Beschwerde führer
bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
In Bezug auf diese Anträge und Ausführungen ist demgemäss mangels eines Anfechtungsgegen stands respektive einer Sachurteilsvoraussetzung auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4 . 4 .1
4 .1.1
Nach Art. 7 KVG kann eine v ersicherte Person unter Einhaltung einer dreimona tigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalender s e mesters wechseln ( Abs. 1 ; ordentliche Kündigung ) .
Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neue n, vom Bundesamt für Gesundheit
(BAG) genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Vers icherer zu wechseln, hinweisen ( Abs. 2 ; ausserordentlichen Kündigung ). Abs. 3
und 4 dieser Bestimmung sehen weitere, hier nicht relevante Tatbestände vor.
Die Kündigungsfristen und -termine nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG bezwecken einen reibungslosen administrativen Ablauf (BGE 125 V 266 E. 5b). Die Kündi gung stellt eine einseitige Gestaltungserklärung dar (BGE 126 V 480 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts K 15/99 vom 1 2. Januar 2000 E. 4c), die empfangs-, aber nicht annahmebedürftig ist (Urteil des Bundesgerichts K 26/05 vom 2 8. Juli 2005 E. 3.3 f. mit Hinweisen) . Die Kündigungsfrist ist eingehalten, wenn die Kündigung am letzten Tag der gesetzlichen Frist beim Krankenversicherer zur gewöhnlichen Geschäftszeit eingegangen ist (Empfangstheorie); mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist kann diese nicht eingehalten werden (BGE 126 V 480 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts K 39/00 E. 4 f. = RKUV 2001 KV 172 283: RLIV 1991 K 873 E. 4a ; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 7 Rz 7 mit weiteren Hinweisen ; Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016 , S. 458
Rz 171 ) . 4 .1.2
Nach A rt.
7 Abs. 5 KVG endet d as Versicherungsverhältnis beim bisherigen Ver sicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist.
In Abweichung von Art. 7 KVG
- vorbehältlich Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung - kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG).
Art. 64a Abs. 6 KVG begründet ein gesetzliches Austrittsverbot der versicherten Person, weshalb der bisherige Versicherer v erpflichtet ist, sie anzuwenden . Diese Bestimmung dient primär der Verwaltungsökonomie ( BGE 144 V 380 E. 6.2.4.1 ). 4 .2 4 .2.1
E ine Kündigung des
obligatorischen Versicherungsverhältnisses durch den Beschwerdeführer per Ende 2016 hätte in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 KVG bei der Beschwerdegegnerin spätestens am 30. November 2016 zu Geschäftszeiten eingegangen sein müssen , damit diese als
rechtzeitig erfolgt und per Ende 2016 wirksam
zu qualifizieren wäre.
Den Akten ist hierzu zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer i m November 2016 per E-Mail mit dem Betreff « Police 2017 » an die Beschwerdegegnerin gewendet und am 1. November 2016 erklärt hat te , dass er gerne bei der Beschwer degegnerin versichert sei und dies auch bleiben möchte. Ein Anstieg über 5 % innerhalb eines Jahres könne aber unmöglich akzeptiert werden. Ausserdem fragte er in dieser E-Mail an, ob die Beschwerdegegnerin mit diesem Kompromiss, nämlich die Prämie nur um 5 %
zu verteuern, einverstanden sei. Die Beschwer degegnerin antwortete am 1. November 2011 , dass sie die Prämien für den Kan ton Zürich leider um mehr als 5 % erhöhen müsse und dass die Prämienerhöhung regional verschieden sei. Für das Jahr 2017 könne sie ihm kein günstigeres Modell anbieten. Er sei mit dem CASAMED-Hausarztmodell am günstigsten versichert. Sie könne keine Kompromiss-Prämie anbieten ( Urk. 8/4).
Der Beschwerdeführer antwortete mit E-Mail vom 3 0. November 2016 um 23:02 Uhr das Folgende: « Wenn Sie mir kein anständiges Angebot unterbreiten kön nen/wollen, so künde ich, wie bereits gesagt, wenn auch wirklich sehr ungern, aber so geht es wirklich nicht. Ein derartiger Anstieg lässt sich durch nichts recht fertigen, sondern es entsteht vielmehr gar der Eindruck, dass Sie (ÖKK) günstigere Konkurrenten aufkaufen, um nachher die Preise zu erhöhen.»
(Urk. 8/4 S. 1).
Am 1. Dezember 2016 antwortete die Beschwerdegegnerin , wie sie ihm, dem Beschwerdeführer , bereits mit E-Mail vom 1. November
2016 mitgeteilt habe, könne sie ihm kein günstigeres Angebot unterbreiten (Urk. 8/ 4 S. 1). 4 .2.2
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
erstmals in seiner E-Mail vom 30.
November 2016 mit teilte , dass er das Versicherungsver hältnis mit ihr kündigen wolle, sofern sie ihm kein Angebot unterbreite.
Selbst wenn diese Erwähnung der Kündigung indes als korrekte Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG anzusehen wäre -
was nicht der Fall ist - , wäre sie zu spät erfolgt. Denn sie wurde erst am letzten Tag der Frist um 23:02 Uhr und damit nach Geschäftsschluss versandt . Dementsprechend war sie auch nicht während der Geschäftszeit bei der Beschwerdegegnerin eingegangen und daher verspätet erfolgt . Eine solche nicht rechtzeitige Kündigung würde ihre Wirkung frühestens auf den nächstmöglichen Kündigungs termin ( Art. 7 Abs. 1 KVG)
entfalten (BGE 126 V 480 E. 2d) , nicht aber bereits per Ende 2016.
Da es sich bei einer Kündigungserklärung um eine einseitige Gestaltungserklä rung handelt (BGE 126 V 480 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts K 15/99 vom 1 2. Januar 2000 E. 4c) , hätte sie zudem für den Empfänger
eindeutig als solch e erkennbar und fristgerecht ohne Bedingung erfolgen müssen , was hier nicht der Fall war . A ufgrund des Wortes «wenn» im Teilsatz «Wenn Sie mir kein anständi ges Angebot unterbreiten können/wollen» war die E-Mail-Mitteilung des Beschwerdeführer s vom 30. November 2016 (Urk. 8/4) als eine bedingte und mit hin nicht als eine direkt wirksam e Willensäusserung zu verstehen. Auch indem der Beschwerdeführer nochmals betonte, dass er dies, nämlich eine Kündigung, nur sehr ungern vornehmen wolle, bestärkte er die Bedingung
zu seiner Erklä rung . Eine klare und abschliessende Bekundung des Beschwerdeführer s, die Ver sicherung bei der Beschwerdegegnerin beenden zu wollen, ist der E-Mail des Beschwerdeführer s vom 3 0. November 2016 nicht zu entnehmen. Auch deshalb lag innert der Frist bis am 3 0. November 2016 der Beschwerdegegnerin keine rechtsgenügende Kündigung vor. 4 .2.3
Damit erübrigte sich für die Beschwerdegegnerin auch das Nachfragen respektive eine Fristansetzung zur Nachbesserung der Kündigung. Denn die Kündigung hätte als solche erkennbar mit klarer entsprechender Willensäusserung bereits am 3 0. November 2016 bis Geschäftsschluss bei der Beschwerdegegnerin eintreffen müssen.
Es kann bei d ieser Ausgangslage sodann offen bleiben, ob die Kündigungserklä rung mit einem Schreiben auf nichtelektronischem Weg hätte erfolgen müssen , wie dies die Beschwerdegegnerin
mit Verweis auf Ziff. 2.7.2
ihrer AVB Ausgabe 2016 (Urk. 8/2a) ausführte , und daher eine korrekte sowie fristgerechte Erklärung per E-Mail ohnehin keine Rechtswirkung hätte entfalten können .
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt, dass keine rechtswirksame Kündigung per Ende Dezember 2016 von Seiten des Beschwerdeführer s erfolgt ist und er daher die Jahresprämie für das Jahr 2017 zu bezahlen hat. Korrekt ist auch, dass dies dazu führt, dass beim Beschwerdeführer von Ausständen auszugehen ist und dass bis zu deren Begleichung das gesetzliche Austrittsverbot nach Art. 64a Abs. 6 KVG gilt .
An diesem Ergebnis
vermag auch die bei der
Beschwerdegegnerin am
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 70 , ist bei der KVF Krankenversicherung AG
(nach fol gend: KVF ) obligatorisch krankenpflegeversichert. Die Prämie betrug nach Abzug des Betrages aus Umweltabgaben an die Bevölkerung im Jahr 2016 Fr. 179.10 pro Monat respektive Fr. 2'149.20 pro Jahr ( Urk. 8/2a) und im Jahr 201 7 monatlich
Fr. 193.15
respektive Fr. 2'317.80
für das ganze Jahr ( Urk. 8/2b ). Am 1. Juni 2017 ging bei der KVF die auf den 3 0. November 2016 datierte Kün digung des Versicherten der Grundversicherung KVG per 3 1. Dezember 2016 ein ( Urk. 8/5). Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 teilte die KVF dem Versicherten mit, dass die (rückwirkende) Kündigung per 3 1. Dezember 2016 nicht möglich sei (Urk. 8/6).
Im September 2017 stellte die KVF ein Betreibungsbegehren gegen den Versi cherten beim Betreibungsamt Elgg
für Prämienausstände von Januar bis Dezem ber 2017 im Betrag von Fr. 2'246.65 zuzüglich Zins von 5 % ab dem
1. Januar 2017 , Mahnspesen von Fr. 30.-- und Umtrieb s spesen von Fr. 100.-- (vgl. Zah lungsbefehl in der Betreibung Nr. … des Betreibu ngsamtes Elgg
vom
E. 1.2 Nach Art. 61 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Soweit das KVG keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien ( Abs. 1) . Der Versicherer stuft die Prämien gemäss den kantonalen Kos tenunterschieden ab. Für sehr kleine kantonale Versichertenbestände kann davon abgewichen werden. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person ( Abs. 2). Der Versicherer kann die Prämien regional abstufen. Das Departement legt die Regionen sowie die basierend auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen maximal zulässigen Prämie nunterschiede einheitlich fest ( Abs. 2 bis ).
Hauptpflicht eines Versicherten im Versicherungsverhältnis mit dem Krankenver sicherer ist die Pflicht zur Bezahlung der Prämien ( Urteil des Bundesgerichts K 18-20/03 vom 1 6. Mai 2003 E. 3.2 ) .
E. 1.3 .3
Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien Ver zugs zins von 5 % im Jahr geschuldet, nicht aber auf Kostenbeteiligungen ( SVR 2006 KV Nr. 23 S. 76 E. 4.2.1 ). 2.
E. 2 9. Sep tember 2017 ; Urk . 8/11 ). Den dagegen am 5. November
2017 erhobenen Rechts vorschlag (Urk. 8/11 S.
2) hob die KVF mit Verfü gung vom 9. November
2017 im Umfang von Fr. 2'560.95 auf (Urk. 8/12).
Mit Schreiben vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass von den Prämien Januar bis Dezember 2017 Fr. 2'276.65 ausstehend seien . Zur Einsprache (gegen die Verfügung vom 9. November 2017, Urk. 8/12) sei innert der angesetzten Nachfrist keine Begründung eingegangen. Der Beschwerdeführer schulde ihr Fr. 2'317.80 nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2017 und Mahnspesen von Fr. 30.-- sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 100.-- abzüglich einer Ver rechnung von Fr. 71.15 vom 2 6. September 201 7. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … (des Betreibungsamtes Elgg ) werde d aher in diesem Umfang beseitigt ( Urk. 2 S. 1).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, das Versi cherungsverhältnis sei im Jahr 2016 nicht gekündigt worden und habe weiterhin Bestand gehabt. Denn die Aussagen des Beschwerdeführer s im E-Mail-Verkehr vom 1. bis 3 0. November 2016 seien als reine in Aussichtstellung einer möglichen Kündigung zu betrachten. Es handle sich dabei nicht um eine legitime Kündigung, zumal eine solche gemäss den anwendbaren allgemeinen Vertragsbestimmungen ( Ziff. 2.7.2 AVB 2016) schriftlich mittels Postsendung hätte erfolgen müssen. In der ersten Hälfte des Jahres 201
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die ÖKK habe seine damalige Kran kenkasse, die Krankenkasse Flaachtal , übernommen und erhöhe seither (die Prä mien) unbegründet weit über dem örtlichen Branchendurschnitt. So seien es vor letztes Jahr (im Jahr 2016) rund 5 % und letztes Jahr (im Jahr 2017) gar rund 10 % gewesen. Auch der Preisnachlass bei Bezahlung der gesamten Jahresprämie
und andere Konditionen hätten sich hierbei verschlechtert. Diese Aufschläge seien eindeutig zu hoch, branchenunüblich und nicht zu rechtfertigen. Diverse Telefo nate und E -M ails mit der Beschwerdegegnerin mit der Bitte um ein faires Angebot seien erfolglos gewesen. Er habe somit bereits auf Ende 2016 ordnungsgemäss gekündigt. Diese Kündigung sei in der Folge mehrfach wiederholt worden und dabei sei auf die ursprüngliche Kündigung verwiesen worden. Erst viel später sei die Beschwerdegegnerin zur Ansicht gelangt, die Kündigung sei nicht rechtens. Da sie nicht in den ersten zwei Monaten reagiert habe, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig einen neuen Versicherer nachzuweisen, was die Beschwerdegegnerin nach seiner Meinung eigentlich nichts angehe. Auch sei ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden, eine Kündigung in - nach Ansicht der Beschwerdegegnerin
- korrekter Form nachzureichen. Des Weiteren sei er in Bezug auf das günstigste Versicherungsmodell bis in den Sommer hinein falsch informiert worden. Es habe dann plötzlich doch ein günstigeres Modell gegeben. Sämtliche Einigungsgespräche seien erfolglos geblieben und es werde keine kon struktive Lösung von Seiten der Beschwerdegegnerin vorgeschlagen. Zudem werde er an einem Wechsel gehindert, was ihn diskriminiere . Massgeblich sei hierbei, dass er davon ausgegangen sei und auch habe davon ausgehen können, dass er im Jahr 2017 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert sei und er in dieser Zeit somit auch keine Leistungen bezogen habe. Es gehe daher nicht an, ihn erst per Mitte Jahr darüber zu informieren , dass die Kündigung nicht akzeptiert werde ,
dass er rückwirkend versichert sei und dass die Prämien nun nachgefordert würden. Fraglich sei auch, ob es überhaupt zulässig sei, dass die Beschwerde ( richtig : Einsprache gegen die Verfügung vom
9. November 2017; Urk. 12-13 ) durch die Beschwerdegegnerin
selbst behandelt worden sei ( Urk. 1).
In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 brachte der Beschwerdeführer aus serdem vor, per 3 1. Dezember 2016 seien keine Ausstände vorhanden gewesen. Die Prämie für das Jahr 2017 könne keinen Ausstand darstellen bei einer Kündi gung per Ende 201 6. Eine Kündigung per Ende 2017, 2018 und 2019 erübrige sich daher.
Die Prämien für die Jahre 2018 und 2019 seien ebenfalls nicht geschuldet und ausserdem erneut deutlich höher, als das schweizerische Mittel. Bereits mit einer Jahresprämie von Fr. 2'500.-- seien die Prämien sehr hoch gewesen und inzwischen betrage sie schon über Fr. 3'000.--.
Auch seien die Prä mien nicht im Voraus für das ganze Jahr geschuldet , so dass zum Beispiel die Prämie für den Dezember nicht bereits im Frühherbst betrieben werden dürfe. Es sei nicht erklärbar, weshalb die Beschwerdegegnerin das Verfahren nicht abwarte und immer weitere Forderungen stelle, obschon er schon seit 2017 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin (versichert) sei. Bereits eingeforderte Beträge inklusive Betreibungsgebühren seien (von der Beschwerdegegnerin an ihn) zurückzuzahlen. Eine Einigung in der Sache wäre zu begrüssen und widerspreche keineswegs den gesetzlichen Vorgaben. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb nicht die Gelder aus demselben Topf wie die Zusatzversicherungen genommen werden könnten, um zumindest die Differenz auszugleichen zu den sehr viel tieferen Prämien der Assura . Man versuche eindeutig die Kunden an die ÖKK zu binden und verun mögliche ihnen den Wechsel. Zu einer Einigung sei die Beschwerdegegnerin nicht ernsthaft bereit gewesen und sie sei nicht einmal bereit gewesen, auf die Zinsen und/oder Bearbeitungsgebühren zu verzichten ( Urk. 25) . 3 .
E. 3 0. November 2017 kündigte der Versicherte die Versicherung per Ende Dezember 2017 und verwies gleichzei tig auf seine Kündigung vom 30. November 2016 für das Jahr 2017 ( Urk. 8/9). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 wies die KVF den Versicherten darauf hin, dass ein Wechsel zu einer ande ren Versicherung nur möglich sei, wenn alle ausstehenden Prämien, Kostenbetei ligungen, Verzugszinsen und Betrei bungskosten bezahlt seien (Urk. 8/10).
Am 13. und 18. Dezember 2017 erhob der Versicherte gegen die Verfügung der KVF vom 9. November 2017 Einsprache (Urk. 8/13.2, Urk. 8/15), welche die KVF mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 abwies ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Februar
2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 sei auf zu he ben, es sei ihm per sofort , das heisse superprovisorisch, der Kassenwechsel zu gewähren und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihn ohne weitere Forderungen aus dem Versicherungsverhältnis per Ende 2016 zu entlassen und noch offene, ihn betreffende Arzt-Rechnungen aus der Periode vor Ende 2 016 zu begleichen, sowie es sei die Höhe der (Prämien-)Aufschläge von zirka 5 % und 10 % pro Jahr zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
darum, es sei das Verfahren gegebenenfalls zu sistieren, um mit der Beschwerde gegnerin eventuell doch noch direkt eine Lösung finden zu können, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S. 1). Die Beschwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 9. März 2018 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 3.1 In prozessrechtlicher Hinsicht ist vorab das Gesuch des Beschwerdeführer s auf Sistierung des Verfahrens zu beurteilen. Er begründete dieses damit, dass es im Interessen der Beteiligten sei, wenn man sich (aussergerichtlich) einigen könnte, wobei insbesondere die Antwort der Beschwerdegegnerin auf sein Schreiben vom 1 6. September 2019 ( Urk. 15/1) respektive das Resultat der Verhandlungen abzu warten sei. Ausserdem benötige er Zeit, da er sich gerne an den Ombudsmann und gegebenenfalls an einen Anwalt wenden möchte ( Urk. 14).
Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, sind die Gebote der Einfachheit und der Raschheit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) zu berücksich tigen. Gemäss § 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), welche Bestimmung gestützt auf § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozial versicherungsge richts (GSVGer) sinngemäss anwendbar ist, kann das Verfahren eingestellt wer den, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt.
Hier besteht kein Grund, das Verfahren zu sistieren. Eine aussergerichtliche Eini gung der Parteien in der hier zu beurteilenden Sache (vgl. dazu E.
E. 3.2 Eine Bemerkung drängt sich auch zu einem weiteren formellen Aspekt auf . In
der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, gegen die Verfügung vom 9. November 2017 habe der Beschwerdeführer innert Frist keinen Einspruch geführt. Erst am 1 3. Dezember
2017
habe er Einsprache erhoben ( Urk.
E. 3.3 In diesem Verfahren ist rechtsprechungsgemäss derjenige Gegenstand zu beur tei len, über welchen mit der Verfügung vom
E. 7 S. 3
). Auf dem Aktenexemplar der Verfügung vom 9. November 2017 findet sich zudem der (ni c ht datierte) Vermerk der Beschwerdegegnerin, es sei innert 30 Tagen keine Einsprache erhoben worden ( Urk. 8/12 S. 1) . Zum Versand und zur Zustellung der Verfügung vom 9. November 2017 sind den Akten keine Angaben zu entnehmen. Es ist damit offen, wann diese dem Beschwerdeführer zugegangen ist. Damit ver mag die Beschwerdegegnerin ihre n Standpunkt , die Einsprache sei nicht recht zeitig erfolgt, nicht zu belegen. Zudem hatte sie im Einspracheentscheid explizit festg estellt , die Einsprache vom 13. Dezember 2017 sei fristgerecht erfolgt ( Urk. 2 S. 1). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einsprache innert der gesetzlichen Frist ( Art. 52 Abs. 1 ATSG) erhoben hat.
E. 9 . November 2017 (Urk. 8/12 ) respek tive mit dem angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 (Urk. 2 ) entschieden wurde. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurtei len, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur teilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Mit Verfügung
9. November 2017 wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …
des Betreibungsamtes Elgg
im Umfang von Fr. 2'560.95 beseitigt (Urk. 8/12 S. 1) . Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Prämie n Januar bis Dezember 2017 Fr. 2'246.65 ( Fr. 2'317.80 - Verrechnung Fr. 71.15; Urk. 2 S.1) , Mahnspesen Fr. 30.--, Umtriebsspesen
Fr. 100.-- , 5 % Zins auf die Prämien bis 9. November 2017 , entsprechend
Fr. 96.-- ,
und Betreibungskosten Fr. 88.30 (Urk. 8/12 S. 2). Diese Forderungen respektive die Beseitigung des Rechtsvor schlages wurde n mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 vollumfänglich bestätigt (Urk. 2). Dies bildet allein Anfechtungsgegenstand in di esem Verfahren, weshalb im Nach folgenden allein die dazu bestehenden Streitfragen zu prüfen sind.
Im Sinne einer rechtlichen Vorfrage hierzu ist die strittige Frage zu klären, ob das Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführer s mit der Beschwerdegegnerin betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG rechtmässig per Ende 2016 gekündigt und damit ab Anfang Januar 2017 aufgehoben war, oder ob es weiterhin Bestand hatte und daher die Jahresprämie f ür das Jahr 2017 geschuldet ist (vgl. E. 4 hernach) .
Soweit der Beschwerdeführer
sich in seinen Ausführungen auf die Prämien für die Jahre 2018 und 2019 bezieht, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, da diese nicht den Regelungsgegenstand des angefochtene n
Einspracheentscheid es
vom 4. Januar 2018 ( Urk.
2) betreffen. Auch die Begleichung von allfälligen offenen Rechnungen für Krankheitskosten durch die Beschwerdegegnerin oder die Suva respektive allfällige Kostenbeteiligung en daran durch den Beschwerde führer
bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
In Bezug auf diese Anträge und Ausführungen ist demgemäss mangels eines Anfechtungsgegen stands respektive einer Sachurteilsvoraussetzung auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4 . 4 .1
4 .1.1
Nach Art. 7 KVG kann eine v ersicherte Person unter Einhaltung einer dreimona tigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalender s e mesters wechseln ( Abs. 1 ; ordentliche Kündigung ) .
Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neue n, vom Bundesamt für Gesundheit
(BAG) genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Vers icherer zu wechseln, hinweisen ( Abs. 2 ; ausserordentlichen Kündigung ). Abs. 3
und 4 dieser Bestimmung sehen weitere, hier nicht relevante Tatbestände vor.
Die Kündigungsfristen und -termine nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG bezwecken einen reibungslosen administrativen Ablauf (BGE 125 V 266 E. 5b). Die Kündi gung stellt eine einseitige Gestaltungserklärung dar (BGE 126 V 480 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts K 15/99 vom 1 2. Januar 2000 E. 4c), die empfangs-, aber nicht annahmebedürftig ist (Urteil des Bundesgerichts K 26/05 vom 2 8. Juli 2005 E. 3.3 f. mit Hinweisen) . Die Kündigungsfrist ist eingehalten, wenn die Kündigung am letzten Tag der gesetzlichen Frist beim Krankenversicherer zur gewöhnlichen Geschäftszeit eingegangen ist (Empfangstheorie); mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist kann diese nicht eingehalten werden (BGE 126 V 480 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts K 39/00 E. 4 f. = RKUV 2001 KV 172 283: RLIV 1991 K 873 E. 4a ; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 7 Rz 7 mit weiteren Hinweisen ; Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016 , S. 458
Rz 171 ) . 4 .1.2
Nach A rt.
7 Abs. 5 KVG endet d as Versicherungsverhältnis beim bisherigen Ver sicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist.
In Abweichung von Art. 7 KVG
- vorbehältlich Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung - kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG).
Art. 64a Abs. 6 KVG begründet ein gesetzliches Austrittsverbot der versicherten Person, weshalb der bisherige Versicherer v erpflichtet ist, sie anzuwenden . Diese Bestimmung dient primär der Verwaltungsökonomie ( BGE 144 V 380 E. 6.2.4.1 ). 4 .2 4 .2.1
E ine Kündigung des
obligatorischen Versicherungsverhältnisses durch den Beschwerdeführer per Ende 2016 hätte in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 KVG bei der Beschwerdegegnerin spätestens am 30. November 2016 zu Geschäftszeiten eingegangen sein müssen , damit diese als
rechtzeitig erfolgt und per Ende 2016 wirksam
zu qualifizieren wäre.
Den Akten ist hierzu zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer i m November 2016 per E-Mail mit dem Betreff « Police 2017 » an die Beschwerdegegnerin gewendet und am 1. November 2016 erklärt hat te , dass er gerne bei der Beschwer degegnerin versichert sei und dies auch bleiben möchte. Ein Anstieg über 5 % innerhalb eines Jahres könne aber unmöglich akzeptiert werden. Ausserdem fragte er in dieser E-Mail an, ob die Beschwerdegegnerin mit diesem Kompromiss, nämlich die Prämie nur um 5 %
zu verteuern, einverstanden sei. Die Beschwer degegnerin antwortete am 1. November 2011 , dass sie die Prämien für den Kan ton Zürich leider um mehr als 5 % erhöhen müsse und dass die Prämienerhöhung regional verschieden sei. Für das Jahr 2017 könne sie ihm kein günstigeres Modell anbieten. Er sei mit dem CASAMED-Hausarztmodell am günstigsten versichert. Sie könne keine Kompromiss-Prämie anbieten ( Urk. 8/4).
Der Beschwerdeführer antwortete mit E-Mail vom 3 0. November 2016 um 23:02 Uhr das Folgende: « Wenn Sie mir kein anständiges Angebot unterbreiten kön nen/wollen, so künde ich, wie bereits gesagt, wenn auch wirklich sehr ungern, aber so geht es wirklich nicht. Ein derartiger Anstieg lässt sich durch nichts recht fertigen, sondern es entsteht vielmehr gar der Eindruck, dass Sie (ÖKK) günstigere Konkurrenten aufkaufen, um nachher die Preise zu erhöhen.»
(Urk. 8/4 S. 1).
Am 1. Dezember 2016 antwortete die Beschwerdegegnerin , wie sie ihm, dem Beschwerdeführer , bereits mit E-Mail vom 1. November
2016 mitgeteilt habe, könne sie ihm kein günstigeres Angebot unterbreiten (Urk. 8/ 4 S. 1). 4 .2.2
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
erstmals in seiner E-Mail vom 30.
November 2016 mit teilte , dass er das Versicherungsver hältnis mit ihr kündigen wolle, sofern sie ihm kein Angebot unterbreite.
Selbst wenn diese Erwähnung der Kündigung indes als korrekte Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG anzusehen wäre -
was nicht der Fall ist - , wäre sie zu spät erfolgt. Denn sie wurde erst am letzten Tag der Frist um 23:02 Uhr und damit nach Geschäftsschluss versandt . Dementsprechend war sie auch nicht während der Geschäftszeit bei der Beschwerdegegnerin eingegangen und daher verspätet erfolgt . Eine solche nicht rechtzeitige Kündigung würde ihre Wirkung frühestens auf den nächstmöglichen Kündigungs termin ( Art. 7 Abs. 1 KVG)
entfalten (BGE 126 V 480 E. 2d) , nicht aber bereits per Ende 2016.
Da es sich bei einer Kündigungserklärung um eine einseitige Gestaltungserklä rung handelt (BGE 126 V 480 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts K 15/99 vom 1 2. Januar 2000 E. 4c) , hätte sie zudem für den Empfänger
eindeutig als solch e erkennbar und fristgerecht ohne Bedingung erfolgen müssen , was hier nicht der Fall war . A ufgrund des Wortes «wenn» im Teilsatz «Wenn Sie mir kein anständi ges Angebot unterbreiten können/wollen» war die E-Mail-Mitteilung des Beschwerdeführer s vom 30. November 2016 (Urk. 8/4) als eine bedingte und mit hin nicht als eine direkt wirksam e Willensäusserung zu verstehen. Auch indem der Beschwerdeführer nochmals betonte, dass er dies, nämlich eine Kündigung, nur sehr ungern vornehmen wolle, bestärkte er die Bedingung
zu seiner Erklä rung . Eine klare und abschliessende Bekundung des Beschwerdeführer s, die Ver sicherung bei der Beschwerdegegnerin beenden zu wollen, ist der E-Mail des Beschwerdeführer s vom 3 0. November 2016 nicht zu entnehmen. Auch deshalb lag innert der Frist bis am 3 0. November 2016 der Beschwerdegegnerin keine rechtsgenügende Kündigung vor. 4 .2.3
Damit erübrigte sich für die Beschwerdegegnerin auch das Nachfragen respektive eine Fristansetzung zur Nachbesserung der Kündigung. Denn die Kündigung hätte als solche erkennbar mit klarer entsprechender Willensäusserung bereits am 3 0. November 2016 bis Geschäftsschluss bei der Beschwerdegegnerin eintreffen müssen.
Es kann bei d ieser Ausgangslage sodann offen bleiben, ob die Kündigungserklä rung mit einem Schreiben auf nichtelektronischem Weg hätte erfolgen müssen , wie dies die Beschwerdegegnerin
mit Verweis auf Ziff. 2.7.2
ihrer AVB Ausgabe 2016 (Urk. 8/2a) ausführte , und daher eine korrekte sowie fristgerechte Erklärung per E-Mail ohnehin keine Rechtswirkung hätte entfalten können .
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt, dass keine rechtswirksame Kündigung per Ende Dezember 2016 von Seiten des Beschwerdeführer s erfolgt ist und er daher die Jahresprämie für das Jahr 2017 zu bezahlen hat. Korrekt ist auch, dass dies dazu führt, dass beim Beschwerdeführer von Ausständen auszugehen ist und dass bis zu deren Begleichung das gesetzliche Austrittsverbot nach Art. 64a Abs. 6 KVG gilt .
An diesem Ergebnis
vermag auch die bei der
Beschwerdegegnerin am
Dispositiv
- Juni 2017 eingegangene Kündigung des Beschwerdeführer s datiert vom 3
- November 2016, mit welcher er die Kündigung per 3
- Dezember 2016 erklärte ( Urk. 8/5 ), nichts zu ändern. Denn sie erfolgte ebenfalls verspätet und hat keine rückwir kende Gestaltungswirkung , wie die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
- Juni 2017 dem Beschwerdeführer zutreffend mitteilte ( Urk. 8/6).
- 3
- 3.1 Auch die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1, Urk. 25) führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich wäre auch eine Mitteilung der Beschwerdegegnerin in den folgenden zwei Monaten nach der E-Mail des Beschwerdeführer s vom 30. November 2016 mit dem Inhalt, dass er einen neuen Versicherer nachzuweisen habe, wegen der verpassten Kündigungsfrist nicht sinnvoll gewesen und hätte nichts daran geändert, dass er das Versicherungsver hältnis per Ende 2016 nicht rechtzeitig gekündigt hat. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerde führer s zu Recht die Fälligkeit der Jahresprämie für das Jahr 2017 auf den
- Januar 2017 festgesetzt, da die Prämie nach dem Gesetz im Voraus zu entrich ten und geschuldet ist ( Art. 90 KVV ). Auch wenn die Prämie in der Regel monat lich im Voraus zu bezahlen ist, führt die Vereinbarung zur jährlichen Zahlung der Prämie (mit Gewährung von Skonti) - wie beim Beschwerdeführer - dazu, dass die gesamte Jahresp rämie im Voraus zu bezahlen ist. Dabei ist die Gewäh rung eines Skonti -Betrages im Hinblick auf die administrativen Ersparnisse für den Versicherungsträger nicht zu beanstanden, solange sich dies in angemesse nem Rahmen hält. Eine Verpflichtung zur Gewährung eines Skontos oder gar eines solchen in bestimmter Höhe besteht indes nicht (Eugster, Krankenversiche rung, a.a.O., S. 795 Rz 1 304 ). Auch die Höhe der Prämie für das Jahr 2017 ist nicht zu beanstanden. Bei der Prämienfestlegung hat die Beschwerdegegnerin insbesondere keinen Spielraum zur individuellen Sonderbehandlung einzelner Versicherter ( Art. 61 Abs. 1 KVG) . Die Prämien bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und dürfen erst nach der Genehmigung angewandt werden. Ausgangspunkt für die Beurteilung der finanziellen Entwicklung im Prämienjahr sind die Betriebser gebnisse der Vorjahre und das Budget für das Prämienjahr. Die Aufsichtsbehörde prüft die Prämien insbesondere in Bezug auf die finanzielle Sicherheit der Versi cherer, den Schutz der Ve rsicherten vor missbräuchlichen Prämien und auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Prämienfestsetzung sowie der übrigen gesetzlichen Grundlagen zur Finanzierung in der sozialen Krankenpfle geversicherung (Eugster, Krankenversicherung, a.a.O., S. 796 Rz 1306 f.) .
- 3.2 Im Übrigen war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, eine Einigung mit dem Beschwerdeführer über dessen A ustritt und eine Reduktion der Zinsen sowie Bearbeitungsgebühren anzustreben , zumal keine rechtmässige Kündigung per Ende 2016 erfolgt war und die Jahresprämie für das Jahr 2017 seit Anfang 2017 geschuldet und ausstehend war. Entgegen der A nsicht des Beschwerdeführer s war die Beschwerdegegnerin ferner nicht dazu berechtigt, zur Prämienreduktion in der obligatorischen Krankenpfle geversicherung Gelder von den Zusatzversicherungen heranzuziehen. Denn die zwingenden Normen des KVG sehen nicht nur eine finanzielle, sondern auch eine rechtliche Abgrenzung zwischen KVG- und VVG-Bereich vor. So unterliegen die Zusatzversicherungen (nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG ) der Wirtschaftsfreiheit, während für die soziale Krankenversicherung die Sonderordnung des Wettbewerbs nach den Regeln des KVG gilt respektive seit
- Januar 2016 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Kran kenversicherung ( [Krankenvers icherungsaufsichtsgesetz, KVAG]; BGE 144 V 388 E. 5.5.2 mit Hinweis ). D er zentral e Finanzierungsgrundsatz im KVG lautet zudem , dass sich die soziale Krankenversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren (bzw. nunmehr - seit
- Januar 2016 - Bedarfsdeckungsv erfahren genannt [ Art. 12 KVAG] ) mit Reser vefonds finanziert. Dies bedeutet, dass die eingehenden Prämien eines Jahres aus reichen müssen, um den gesamten Be darf desselben Jahres zu decken . Die Versi cherer haben als finanziell autonome Einrichtungen dafür zu sorgen, dass sie die sich aus dem KVG ergebenden finanziellen Verpflichtungen erfüllen können . Des halb haben sie die Prämien so festzulegen, dass ihre Krankenpflegeversicherung selbsttragend ist ( BGE 144 V 388 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat die Quellen der Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Prä mien und Kostenbeteiligungen der Versicherten sowie Beiträge der öffentlichen Hand ) abschliessend geregelt . Z ur Kompensation ungenügender Einnahmen sind die Prämien zu erhöhen. Eine (indirekte) Quersubventionierung der sozialen Krankenversicherung durch Mittel aus dem VVG-Bereich respektive der Zusatz versicherungen ist ausgeschlossen (BGE 144 V 388 E. 5.4.2). 4 . 4 4 . 4 .1 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine rechtsgültige Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführer s bei der Beschwerdegegnerin per Ende 2016 für die Zeit ab Januar 2017 erfolgt ist und d ie betriebene Forderung ( Urk. 8/11) von Fr. 2'246.65 (Fr. 2'317.80 für die Prä mien Januar bis Dezember 2017 [Urk. 8/2b] abzüglich einer Verrechnung von Fr. 71.15; Urk. 2 S. 1) daher geschuldet ist. Die Beschwerdegegnerin war und ist somit berechtigt und verpflichtet ( Art. 64a KVG), diese Jahresprämie vom Beschwerdeführer einzufordern. Dabei war sie namentlich auch befugt, eine Verfügung zu erlassen ( Urk. 8/12), mit welcher der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungs amtes Elgg (Urk. 8/11 ) aufgehoben wird (BGE 121 V 109 E. 2 f . ; Urteile des Bun desgerichts K 1/04 vom 6. August 2004 E. 3 und 9C_934/2011 vom 3
- Januar 2012 je mit Hinweisen). 4 . 4 .2 Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Mahnkosten - hier in der Höhe von Fr. 30.-- zuzüglich Fr. 100 .-- für Umtriebsspesen - findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV ( BGE 125 V 276 ). Die nach dieser Bestimmung erforderliche regle mentarische Regelung ist in Ziff. 7.5.2 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsb e dingungen (AVB), BASIS , Ausgabe
- Januar 2017 , enthalten (Urk. 8/2b ). Die erhobenen Fr. 130 .-- für die Be arbeitung des Inkassos sind b ei gegebener Sach- und Rechtslage ange messen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_870 -874 /2015 vom
- Februar 2016 E. 4.1 f.) und daher ebenfalls geschuldet. 4 . 4 .3 Die Beschwerdegegnerin hat sodann einen Verzugszins von 5 % auf den Betrag von Fr. 2'246.65 ab dem
- Januar 2017 in Betreibung setzen lassen (Urk. 8/11 ). Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG un d Art. 105a KVV ist auf fällige Prämien Ver zugs zins von 5 % im Jahr geschuldet. Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 Abs. 1 KV V) und der Beschwerdeführer unstrittig die jährliche Bezahlung gewählt hat , war die Prämienforderung ab dem
- Januar 2017 fällig. 4 . 4 .4 Die Betreibungskosten von Fr. 88.30 ( Fr. 73.30 Kosten für den Zahlungsbefehl und Fr. 15.-- für weitere Zustellkosten , Urk. 8/11 ) schuldet der Be schwerdeführer de r Beschwerde gegnerin von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetz es üb er Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG ). Der Rechtsvorschlag ist in diesem Umfang daher entgegen der Feststellung in der Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 8/12) nicht zu beseitigen. 5 . 5 .1 Soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehende E. 3) , ist d ie Beschwerde somit abzuweisen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh rer der Beschwerde gegnerin Fr. 2'246.65 (Fr. 2'317.80 für die Prämien Januar bis Dezember 2017 [Urk. 8/2b] abzüglich einer Verrechnung von Fr. 71.15 [ Urk. 2 S. 1] ) zuzüglich Zins von 5 % seit dem
- Januar 201 7 und Mahn- sowie Inkassokosten von Fr. 1 30 .-- schuldet. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 2
- September 2017, Urk. 8/11 ) ist in diesem Umfang auf zuhe ben . 5 .2 Die verfahrensrechtlich vorsorglich beantragte Gewährung eines sofortigen Wechsels der Krankenversicherung ist damit - soweit darauf nicht bereits ver zichtet wurde (Urk. 10-11) - gegenstandslos. 6 . 6 .1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mitt el verfügt, hat Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er scheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertre tung (Art. 29 Abs. 3 der Bundes verfassung, BV; Art. 61 lit. f ATSG). 6 .2 6 .2.1 Das Verfahren ist kostenlos. Daher ist der Antrag des Beschwerdeführer s, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahren zu gewähren ( Urk. 1 S. 1), gegenstandslos. 6 .2.2 D en Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stellte der Beschwerdeführer erst in seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2019 und ohne einen bestimmten Rechtsvertreter zu nennen. Bezogen auf die Sache war das Ver fahren betreffend den hier zu beurteilenden Streitgegenstand bereits mit Verfü gung vom
- April 2018 ( Urk. 9) abgeschlossen. Die weiteren Eingaben der Par teien (Urk. 14, Urk. 18, Urk. 25) betrafen aussergerichtliche Vergleichsgespräche und die prozessrechtliche Frage der Sistierung des Verfahrens. Spätestens nach Eingabe der Stellungnahme des Beschwerdeführer s vom
- Dezember 2019 ( Urk. 25) war die Sache spruchreif. Abgesehen davon, dass ein Rechtsanwalt, der als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden soll, grundsätzlich zunächst von der antragstellenden Partei zu benennen ist , würde die Bestellung eines Rechtsvertreters das Verfahren grundlos weiter verzögern. Denn weitere Eingaben von Seiten der Parteien oder andere Verfahrensschritte sind weder vorgesehen noch angezeigt und für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters besteht zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführer s in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens keine Notwendigkeit . Die Unentgeltlichkeit der Rechtsvertretung wäre lediglich ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung, mithin nur für das weitere Verfahren ab Anfang Dezember 2019 und nicht rückwirkend, wirksam ( Art. 119 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer) . Da w eitere Verfahrensschritte nicht vorgesehen sind , wäre ein zusätz licher anwaltlicher Aufwand kaum zu begründen, zumal in diesem Verfahrens stadium auch die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung nicht ersichtlich ist. Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Beschwerdeführer s um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für dieses Verfahren s omit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
- Der Antrag des Beschwerdeführer s vom 1
- September 2019 auf Sistierung des Verfah rens wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreter s wird abgewiesen. und erkennt sodann :
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und es wird fe stgestellt, dass der Beschwerde führer der Beschwerdegegnerin Fr. 2'246.65 zuzüglich Zins von 5 % ab dem
- Januar 2017 für die Prämie n Januar bis Dezember 2017 und Fr. 13 0.-- für Mahn- sowie Umtriebsspesen schuldet. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungs befehl vom 2
- September 2017) wird aufgehoben .
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - KVF Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Fehr Hartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2018.00018
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 3 0. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen KVF Krankenversicherung AG Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 70 , ist bei der KVF Krankenversicherung AG
(nach fol gend: KVF ) obligatorisch krankenpflegeversichert. Die Prämie betrug nach Abzug des Betrages aus Umweltabgaben an die Bevölkerung im Jahr 2016 Fr. 179.10 pro Monat respektive Fr. 2'149.20 pro Jahr ( Urk. 8/2a) und im Jahr 201 7 monatlich
Fr. 193.15
respektive Fr. 2'317.80
für das ganze Jahr ( Urk. 8/2b ). Am 1. Juni 2017 ging bei der KVF die auf den 3 0. November 2016 datierte Kün digung des Versicherten der Grundversicherung KVG per 3 1. Dezember 2016 ein ( Urk. 8/5). Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 teilte die KVF dem Versicherten mit, dass die (rückwirkende) Kündigung per 3 1. Dezember 2016 nicht möglich sei (Urk. 8/6).
Im September 2017 stellte die KVF ein Betreibungsbegehren gegen den Versi cherten beim Betreibungsamt Elgg
für Prämienausstände von Januar bis Dezem ber 2017 im Betrag von Fr. 2'246.65 zuzüglich Zins von 5 % ab dem
1. Januar 2017 , Mahnspesen von Fr. 30.-- und Umtrieb s spesen von Fr. 100.-- (vgl. Zah lungsbefehl in der Betreibung Nr. … des Betreibu ngsamtes Elgg
vom 2 9. Sep tember 2017 ; Urk . 8/11 ). Den dagegen am 5. November
2017 erhobenen Rechts vorschlag (Urk. 8/11 S.
2) hob die KVF mit Verfü gung vom 9. November
2017 im Umfang von Fr. 2'560.95 auf (Urk. 8/12).
Mit Schreiben vom 3 0. November 2017 kündigte der Versicherte die Versicherung per Ende Dezember 2017 und verwies gleichzei tig auf seine Kündigung vom 30. November 2016 für das Jahr 2017 ( Urk. 8/9). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 wies die KVF den Versicherten darauf hin, dass ein Wechsel zu einer ande ren Versicherung nur möglich sei, wenn alle ausstehenden Prämien, Kostenbetei ligungen, Verzugszinsen und Betrei bungskosten bezahlt seien (Urk. 8/10).
Am 13. und 18. Dezember 2017 erhob der Versicherte gegen die Verfügung der KVF vom 9. November 2017 Einsprache (Urk. 8/13.2, Urk. 8/15), welche die KVF mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 abwies ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Februar
2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 sei auf zu he ben, es sei ihm per sofort , das heisse superprovisorisch, der Kassenwechsel zu gewähren und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihn ohne weitere Forderungen aus dem Versicherungsverhältnis per Ende 2016 zu entlassen und noch offene, ihn betreffende Arzt-Rechnungen aus der Periode vor Ende 2 016 zu begleichen, sowie es sei die Höhe der (Prämien-)Aufschläge von zirka 5 % und 10 % pro Jahr zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
darum, es sei das Verfahren gegebenenfalls zu sistieren, um mit der Beschwerde gegnerin eventuell doch noch direkt eine Lösung finden zu können, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S. 1). Die Beschwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 9. März 2018 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ). Dies wurde dem Beschwerdeführer
am 4. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Auf telefonische Anfrage des Beschwerdeführer s im Juni und Juli 2018 hin wurde diesem Zeit für Vergleichs gespräche mit der Beschwerdegegnerin bis im Sommer 2019 zugesichert. Ausser dem verzichtete er auf einen vorsorglichen Entscheid über seinen Antrag auf sofortigen Kassenwechse l (Urk. 10-11) . Mit Eingabe vom 16. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer , das Verfahren sei bis zur Antwort der Beschwerdegegnerin zu seinem Einigungsvorschlag (Urk. 15/1) respektive bis zu einem Resultat der Vergleichsverhandlungen zu sistieren (Urk. 14). Die Beschwer degegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 Stellung und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 18). Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 ( Urk. 25) und stellte den Antrag, es sei ihm vom Gericht ein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Verfügung zu stellen ( Urk. 25 S. 2). Die Eingabe vom 4. Dezember 2019 wurde der Beschwerdegegnerin am 1 0. Dezember 2019 zu r Kenntnis gebracht (Urk. 27). Mit Eingabe vom 1 4. Januar 2020 (Urk. 28) reichte der Beschwerdeführer ver schiedene Unterlagen ein (Urk. 29/1-6), welche der Beschwerdegegnerin zu Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 30) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) beinhaltet nicht nur Minimalerfordernisse, sondern regelt die obligatorische Krankenpflegeversiche rung auf eine vollständige und detaillierte Weise. Dies gilt insbesondere für reg lementarische Bestimmungen betreffend Anschluss, Prämien und Leistungen, welche Bereiche ausschliesslich durch das KVG normiert sind. Die Krankenversi cherer können deshalb nur in jenen Bereichen eigene Regeln aufstellen, in denen das Gesetz ihnen eine diesbezügliche Kompetenz ausdrücklich einräumt. Soweit die Krankenversicherer die ihnen vom KVG übertragenen Aufgaben erfüllen, ist ihr Handeln - im Rahmen ihrer Funktion als Sozialversicherungsträger (vgl. Art. 117 der Bundesverfassung, BV) - ein verwaltungsrechtliches und damit staat liches (zum Ganzen: BGE 144 V 388 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.2
Nach Art. 61 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Soweit das KVG keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien ( Abs. 1) . Der Versicherer stuft die Prämien gemäss den kantonalen Kos tenunterschieden ab. Für sehr kleine kantonale Versichertenbestände kann davon abgewichen werden. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person ( Abs. 2). Der Versicherer kann die Prämien regional abstufen. Das Departement legt die Regionen sowie die basierend auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen maximal zulässigen Prämie nunterschiede einheitlich fest ( Abs. 2 bis ).
Hauptpflicht eines Versicherten im Versicherungsverhältnis mit dem Krankenver sicherer ist die Pflicht zur Bezahlung der Prämien ( Urteil des Bundesgerichts K 18-20/03 vom 1 6. Mai 2003 E. 3.2 ) . 1.3 1 .3 .1
D ie E rhebung der Prämien und der Kostenbeteiligungen sowie die Folgen des Zahlungsverzugs sind in Art. 64a KVG , Art. 90, Art. 103 und in Art. 105a ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt.
Die Prämien sind gemäss Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind zu mahnen und in Betreibung zu setzen (Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsauffor derung die Prämien, Kosten beteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betre i bung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG ).
Ein obligatorischer Krankenpflegeversicherer ist bere chtigt, im Falle des Rechts vor schlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen, mit welcher d er Rechts vorschlag aufgehoben wird ( BGE 121 V 109 E. 2 f;
Urteile des Bundesge richts K 1/04 vom 6. August 2004 E. 3 und 9C_934/2011
vom 3 1. Januar 2012 je mit Hinweisen). 1.3 .2
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicher ten eine entsprechende Regelung vorsieht. 1.3 .3
Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien Ver zugs zins von 5 % im Jahr geschuldet, nicht aber auf Kostenbeteiligungen ( SVR 2006 KV Nr. 23 S. 76 E. 4.2.1 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass von den Prämien Januar bis Dezember 2017 Fr. 2'276.65 ausstehend seien . Zur Einsprache (gegen die Verfügung vom 9. November 2017, Urk. 8/12) sei innert der angesetzten Nachfrist keine Begründung eingegangen. Der Beschwerdeführer schulde ihr Fr. 2'317.80 nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2017 und Mahnspesen von Fr. 30.-- sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 100.-- abzüglich einer Ver rechnung von Fr. 71.15 vom 2 6. September 201 7. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … (des Betreibungsamtes Elgg ) werde d aher in diesem Umfang beseitigt ( Urk. 2 S. 1).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, das Versi cherungsverhältnis sei im Jahr 2016 nicht gekündigt worden und habe weiterhin Bestand gehabt. Denn die Aussagen des Beschwerdeführer s im E-Mail-Verkehr vom 1. bis 3 0. November 2016 seien als reine in Aussichtstellung einer möglichen Kündigung zu betrachten. Es handle sich dabei nicht um eine legitime Kündigung, zumal eine solche gemäss den anwendbaren allgemeinen Vertragsbestimmungen ( Ziff. 2.7.2 AVB 2016) schriftlich mittels Postsendung hätte erfolgen müssen. In der ersten Hälfte des Jahres 201 7 habe ein Austausch über die nicht korrekt erfolgte Kündigung im Jahr 2016 stattgefunden und sie habe dem Beschwerde führer ein vorgefertigtes Kündigungsformular zugestellt, welches dieser hand schriftlich angepasst habe
mit Ausstellungsdatum vom 30. November 2 016 und Kündigungsdatum vom 31. Dezember 2 01 6. Diese Kündigung sei am 1. Juni 2017 bei ihr eingegangen. Anlässlich des Gesprächstermins vom 2 9. November 2017 habe der Beschwerdeführer ausserdem bestätigt, dass seine Äusserung in der E-Mail vom 3 0. November 2016 lediglich eine Kündigungsandrohung gewesen sei und auch, dass er damals keinen Nachversicherer gehabt habe. Mit Datum vom 3 0. November 2017 habe er schliesslich die Kündigung pe r 31. Dezember 2017 eingereicht. Da in diesem Zeitpunkt Ausstände bestanden hätten , sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass er die Krankenkasse nicht wechseln könne, solange diese noch nicht beglichen seien . Bezüglich der Verfü gung vom 9. November 2017, mit welchem der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … (des Betreibungsamtes Elgg ) korrekt beseitigt worden sei, sei innert Frist keine Einsprache erfolgt. Erst mit Datum vom 13. Dezember 2017 habe der Beschwerdeführer eine Einsprache respektive ein Sistierungsbegehren bezüglich Einsprachefrist eingereicht. Aus Kulanz sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung einer korrekten Einsprachebegründung gewährt worden. Mit Datum vom
18. Dezember 2017 habe der Beschwerdeführer erneut die (unbegründete) Ein sprache und das Gesuch um Sistierung der Einsprachefrist eingereicht. Eine ordentliche Einsprachebegründung sei nicht eingereicht worden. Hinsichtlich des hängigen Betreibungsverfahrens sei zudem zu bemerken, dass dieses nicht aus drücklich den Gegenstand der Beschwerde darstelle und der Beschwerdeführer primär den Bestand des Versicherungsverhältnisses mit ihr bestreite. Zur Beseiti gung des Rechtsvorschlages sei sie ferner als Krankenkasse im Bereich der obli gatorischen Krankenversicherung befugt. Im Gegensatz zu den Vorjahren habe der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 nunmehr die Assura -Basis AG als Nach versicherer genannt. Wegen der bis dato bestehenden Ausstände seien diese und der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass ein Wechsel von Gesetzes wegen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei mithin nach wie vor bei ihr, der Beschwerdegegnerin , obligatorisch krankenversichert (Urk. 7).
In der Stellungnahme v om 1. Oktober 2019 erklärte die Beschwerdegegnerin zudem, dass auch die Jahresprämie für das Jahr 2018 fällig geworden und betrie ben worden sei (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Elgg in der Betreibung Nr. … vom 1. Oktober 2018, Urk. 19/31), welche der Beschwerdeführer mit Zahlung an das Betreibungsamt beglichen habe. Eine erneute Kündigung per Ende 2018 sei nicht erfolgt. Inzwischen seien auch die gesetzlichen Mahnungen und die Betreibung für die Jahresprämie 2019 via eSchKG versandt worden. Auch die Höhe dieser Prämie könne nicht verhandelt werden , da es keine Individual prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gebe.
Die Bewilligung für eine allfällige Prämienverbilligung falle ferner nicht in die Zuständigkeit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, sondern in diejenige der Sozialver sicherungsanstalt de s Kantons Zürich (SVA) .
Im Übrigen könne der Beschwerde führer allfällige offene Rechnungen ab Ende 2016 zur Leistungsübernahme nach den gesetzlichen Vorgaben
- abgesehen von Vorleistungen der Suva zu eine m Unfallereignis im Jahr 2018 - an sie einreichen . Kulanzleistungen würden keine gewährt
(Urk. 18 S. 2 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die ÖKK habe seine damalige Kran kenkasse, die Krankenkasse Flaachtal , übernommen und erhöhe seither (die Prä mien) unbegründet weit über dem örtlichen Branchendurschnitt. So seien es vor letztes Jahr (im Jahr 2016) rund 5 % und letztes Jahr (im Jahr 2017) gar rund 10 % gewesen. Auch der Preisnachlass bei Bezahlung der gesamten Jahresprämie
und andere Konditionen hätten sich hierbei verschlechtert. Diese Aufschläge seien eindeutig zu hoch, branchenunüblich und nicht zu rechtfertigen. Diverse Telefo nate und E -M ails mit der Beschwerdegegnerin mit der Bitte um ein faires Angebot seien erfolglos gewesen. Er habe somit bereits auf Ende 2016 ordnungsgemäss gekündigt. Diese Kündigung sei in der Folge mehrfach wiederholt worden und dabei sei auf die ursprüngliche Kündigung verwiesen worden. Erst viel später sei die Beschwerdegegnerin zur Ansicht gelangt, die Kündigung sei nicht rechtens. Da sie nicht in den ersten zwei Monaten reagiert habe, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig einen neuen Versicherer nachzuweisen, was die Beschwerdegegnerin nach seiner Meinung eigentlich nichts angehe. Auch sei ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden, eine Kündigung in - nach Ansicht der Beschwerdegegnerin
- korrekter Form nachzureichen. Des Weiteren sei er in Bezug auf das günstigste Versicherungsmodell bis in den Sommer hinein falsch informiert worden. Es habe dann plötzlich doch ein günstigeres Modell gegeben. Sämtliche Einigungsgespräche seien erfolglos geblieben und es werde keine kon struktive Lösung von Seiten der Beschwerdegegnerin vorgeschlagen. Zudem werde er an einem Wechsel gehindert, was ihn diskriminiere . Massgeblich sei hierbei, dass er davon ausgegangen sei und auch habe davon ausgehen können, dass er im Jahr 2017 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert sei und er in dieser Zeit somit auch keine Leistungen bezogen habe. Es gehe daher nicht an, ihn erst per Mitte Jahr darüber zu informieren , dass die Kündigung nicht akzeptiert werde ,
dass er rückwirkend versichert sei und dass die Prämien nun nachgefordert würden. Fraglich sei auch, ob es überhaupt zulässig sei, dass die Beschwerde ( richtig : Einsprache gegen die Verfügung vom
9. November 2017; Urk. 12-13 ) durch die Beschwerdegegnerin
selbst behandelt worden sei ( Urk. 1).
In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 brachte der Beschwerdeführer aus serdem vor, per 3 1. Dezember 2016 seien keine Ausstände vorhanden gewesen. Die Prämie für das Jahr 2017 könne keinen Ausstand darstellen bei einer Kündi gung per Ende 201 6. Eine Kündigung per Ende 2017, 2018 und 2019 erübrige sich daher.
Die Prämien für die Jahre 2018 und 2019 seien ebenfalls nicht geschuldet und ausserdem erneut deutlich höher, als das schweizerische Mittel. Bereits mit einer Jahresprämie von Fr. 2'500.-- seien die Prämien sehr hoch gewesen und inzwischen betrage sie schon über Fr. 3'000.--.
Auch seien die Prä mien nicht im Voraus für das ganze Jahr geschuldet , so dass zum Beispiel die Prämie für den Dezember nicht bereits im Frühherbst betrieben werden dürfe. Es sei nicht erklärbar, weshalb die Beschwerdegegnerin das Verfahren nicht abwarte und immer weitere Forderungen stelle, obschon er schon seit 2017 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin (versichert) sei. Bereits eingeforderte Beträge inklusive Betreibungsgebühren seien (von der Beschwerdegegnerin an ihn) zurückzuzahlen. Eine Einigung in der Sache wäre zu begrüssen und widerspreche keineswegs den gesetzlichen Vorgaben. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb nicht die Gelder aus demselben Topf wie die Zusatzversicherungen genommen werden könnten, um zumindest die Differenz auszugleichen zu den sehr viel tieferen Prämien der Assura . Man versuche eindeutig die Kunden an die ÖKK zu binden und verun mögliche ihnen den Wechsel. Zu einer Einigung sei die Beschwerdegegnerin nicht ernsthaft bereit gewesen und sie sei nicht einmal bereit gewesen, auf die Zinsen und/oder Bearbeitungsgebühren zu verzichten ( Urk. 25) . 3 .
3.1
In prozessrechtlicher Hinsicht ist vorab das Gesuch des Beschwerdeführer s auf Sistierung des Verfahrens zu beurteilen. Er begründete dieses damit, dass es im Interessen der Beteiligten sei, wenn man sich (aussergerichtlich) einigen könnte, wobei insbesondere die Antwort der Beschwerdegegnerin auf sein Schreiben vom 1 6. September 2019 ( Urk. 15/1) respektive das Resultat der Verhandlungen abzu warten sei. Ausserdem benötige er Zeit, da er sich gerne an den Ombudsmann und gegebenenfalls an einen Anwalt wenden möchte ( Urk. 14).
Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, sind die Gebote der Einfachheit und der Raschheit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) zu berücksich tigen. Gemäss § 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), welche Bestimmung gestützt auf § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozial versicherungsge richts (GSVGer) sinngemäss anwendbar ist, kann das Verfahren eingestellt wer den, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt.
Hier besteht kein Grund, das Verfahren zu sistieren. Eine aussergerichtliche Eini gung der Parteien in der hier zu beurteilenden Sache (vgl. dazu E. 3.3 hernach) ist
- soweit der Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als Sozialversicherungs träger in der obligatorischen Krankenpflege versicherung nach KVG überhaupt eine Vergleichs befugnis zusteht - nicht zu erwarten, zumal nach Darstellung bei der Parteien dazu auch keine eigentlichen Vergleichsgespräche stattfinden.
Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer seit dem Erlass des angefochtenen Ein spracheentscheides vom 4. Januar 2018 (Urk. 2) nunmehr zwei Jahre Zeit, allfäl lige rechtliche Erkundigungen bei einem Ombudsmann oder/ und Rechtsanwalt einzuholen.
Der Antrag des Beschwerdeführer s auf Sistierung des Verfahrens ist somit abzu weisen. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb sich Weiterungen in prozessualer Hinsicht erübrigen und der Entscheid in der Streitsache zu fällen ist. 3.2
Eine Bemerkung drängt sich auch zu einem weiteren formellen Aspekt auf . In
der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, gegen die Verfügung vom 9. November 2017 habe der Beschwerdeführer innert Frist keinen Einspruch geführt. Erst am 1 3. Dezember
2017
habe er Einsprache erhoben ( Urk. 7 S. 3
). Auf dem Aktenexemplar der Verfügung vom 9. November 2017 findet sich zudem der (ni c ht datierte) Vermerk der Beschwerdegegnerin, es sei innert 30 Tagen keine Einsprache erhoben worden ( Urk. 8/12 S. 1) . Zum Versand und zur Zustellung der Verfügung vom 9. November 2017 sind den Akten keine Angaben zu entnehmen. Es ist damit offen, wann diese dem Beschwerdeführer zugegangen ist. Damit ver mag die Beschwerdegegnerin ihre n Standpunkt , die Einsprache sei nicht recht zeitig erfolgt, nicht zu belegen. Zudem hatte sie im Einspracheentscheid explizit festg estellt , die Einsprache vom 13. Dezember 2017 sei fristgerecht erfolgt ( Urk. 2 S. 1). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einsprache innert der gesetzlichen Frist ( Art. 52 Abs. 1 ATSG) erhoben hat. 3.3
In diesem Verfahren ist rechtsprechungsgemäss derjenige Gegenstand zu beur tei len, über welchen mit der Verfügung vom 9 . November 2017 (Urk. 8/12 ) respek tive mit dem angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 (Urk. 2 ) entschieden wurde. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurtei len, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur teilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Mit Verfügung
9. November 2017 wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …
des Betreibungsamtes Elgg
im Umfang von Fr. 2'560.95 beseitigt (Urk. 8/12 S. 1) . Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Prämie n Januar bis Dezember 2017 Fr. 2'246.65 ( Fr. 2'317.80 - Verrechnung Fr. 71.15; Urk. 2 S.1) , Mahnspesen Fr. 30.--, Umtriebsspesen
Fr. 100.-- , 5 % Zins auf die Prämien bis 9. November 2017 , entsprechend
Fr. 96.-- ,
und Betreibungskosten Fr. 88.30 (Urk. 8/12 S. 2). Diese Forderungen respektive die Beseitigung des Rechtsvor schlages wurde n mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 vollumfänglich bestätigt (Urk. 2). Dies bildet allein Anfechtungsgegenstand in di esem Verfahren, weshalb im Nach folgenden allein die dazu bestehenden Streitfragen zu prüfen sind.
Im Sinne einer rechtlichen Vorfrage hierzu ist die strittige Frage zu klären, ob das Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführer s mit der Beschwerdegegnerin betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG rechtmässig per Ende 2016 gekündigt und damit ab Anfang Januar 2017 aufgehoben war, oder ob es weiterhin Bestand hatte und daher die Jahresprämie f ür das Jahr 2017 geschuldet ist (vgl. E. 4 hernach) .
Soweit der Beschwerdeführer
sich in seinen Ausführungen auf die Prämien für die Jahre 2018 und 2019 bezieht, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, da diese nicht den Regelungsgegenstand des angefochtene n
Einspracheentscheid es
vom 4. Januar 2018 ( Urk.
2) betreffen. Auch die Begleichung von allfälligen offenen Rechnungen für Krankheitskosten durch die Beschwerdegegnerin oder die Suva respektive allfällige Kostenbeteiligung en daran durch den Beschwerde führer
bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
In Bezug auf diese Anträge und Ausführungen ist demgemäss mangels eines Anfechtungsgegen stands respektive einer Sachurteilsvoraussetzung auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4 . 4 .1
4 .1.1
Nach Art. 7 KVG kann eine v ersicherte Person unter Einhaltung einer dreimona tigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalender s e mesters wechseln ( Abs. 1 ; ordentliche Kündigung ) .
Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neue n, vom Bundesamt für Gesundheit
(BAG) genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Vers icherer zu wechseln, hinweisen ( Abs. 2 ; ausserordentlichen Kündigung ). Abs. 3
und 4 dieser Bestimmung sehen weitere, hier nicht relevante Tatbestände vor.
Die Kündigungsfristen und -termine nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG bezwecken einen reibungslosen administrativen Ablauf (BGE 125 V 266 E. 5b). Die Kündi gung stellt eine einseitige Gestaltungserklärung dar (BGE 126 V 480 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts K 15/99 vom 1 2. Januar 2000 E. 4c), die empfangs-, aber nicht annahmebedürftig ist (Urteil des Bundesgerichts K 26/05 vom 2 8. Juli 2005 E. 3.3 f. mit Hinweisen) . Die Kündigungsfrist ist eingehalten, wenn die Kündigung am letzten Tag der gesetzlichen Frist beim Krankenversicherer zur gewöhnlichen Geschäftszeit eingegangen ist (Empfangstheorie); mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist kann diese nicht eingehalten werden (BGE 126 V 480 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts K 39/00 E. 4 f. = RKUV 2001 KV 172 283: RLIV 1991 K 873 E. 4a ; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 7 Rz 7 mit weiteren Hinweisen ; Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016 , S. 458
Rz 171 ) . 4 .1.2
Nach A rt.
7 Abs. 5 KVG endet d as Versicherungsverhältnis beim bisherigen Ver sicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist.
In Abweichung von Art. 7 KVG
- vorbehältlich Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung - kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG).
Art. 64a Abs. 6 KVG begründet ein gesetzliches Austrittsverbot der versicherten Person, weshalb der bisherige Versicherer v erpflichtet ist, sie anzuwenden . Diese Bestimmung dient primär der Verwaltungsökonomie ( BGE 144 V 380 E. 6.2.4.1 ). 4 .2 4 .2.1
E ine Kündigung des
obligatorischen Versicherungsverhältnisses durch den Beschwerdeführer per Ende 2016 hätte in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 KVG bei der Beschwerdegegnerin spätestens am 30. November 2016 zu Geschäftszeiten eingegangen sein müssen , damit diese als
rechtzeitig erfolgt und per Ende 2016 wirksam
zu qualifizieren wäre.
Den Akten ist hierzu zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer i m November 2016 per E-Mail mit dem Betreff « Police 2017 » an die Beschwerdegegnerin gewendet und am 1. November 2016 erklärt hat te , dass er gerne bei der Beschwer degegnerin versichert sei und dies auch bleiben möchte. Ein Anstieg über 5 % innerhalb eines Jahres könne aber unmöglich akzeptiert werden. Ausserdem fragte er in dieser E-Mail an, ob die Beschwerdegegnerin mit diesem Kompromiss, nämlich die Prämie nur um 5 %
zu verteuern, einverstanden sei. Die Beschwer degegnerin antwortete am 1. November 2011 , dass sie die Prämien für den Kan ton Zürich leider um mehr als 5 % erhöhen müsse und dass die Prämienerhöhung regional verschieden sei. Für das Jahr 2017 könne sie ihm kein günstigeres Modell anbieten. Er sei mit dem CASAMED-Hausarztmodell am günstigsten versichert. Sie könne keine Kompromiss-Prämie anbieten ( Urk. 8/4).
Der Beschwerdeführer antwortete mit E-Mail vom 3 0. November 2016 um 23:02 Uhr das Folgende: « Wenn Sie mir kein anständiges Angebot unterbreiten kön nen/wollen, so künde ich, wie bereits gesagt, wenn auch wirklich sehr ungern, aber so geht es wirklich nicht. Ein derartiger Anstieg lässt sich durch nichts recht fertigen, sondern es entsteht vielmehr gar der Eindruck, dass Sie (ÖKK) günstigere Konkurrenten aufkaufen, um nachher die Preise zu erhöhen.»
(Urk. 8/4 S. 1).
Am 1. Dezember 2016 antwortete die Beschwerdegegnerin , wie sie ihm, dem Beschwerdeführer , bereits mit E-Mail vom 1. November
2016 mitgeteilt habe, könne sie ihm kein günstigeres Angebot unterbreiten (Urk. 8/ 4 S. 1). 4 .2.2
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
erstmals in seiner E-Mail vom 30.
November 2016 mit teilte , dass er das Versicherungsver hältnis mit ihr kündigen wolle, sofern sie ihm kein Angebot unterbreite.
Selbst wenn diese Erwähnung der Kündigung indes als korrekte Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG anzusehen wäre -
was nicht der Fall ist - , wäre sie zu spät erfolgt. Denn sie wurde erst am letzten Tag der Frist um 23:02 Uhr und damit nach Geschäftsschluss versandt . Dementsprechend war sie auch nicht während der Geschäftszeit bei der Beschwerdegegnerin eingegangen und daher verspätet erfolgt . Eine solche nicht rechtzeitige Kündigung würde ihre Wirkung frühestens auf den nächstmöglichen Kündigungs termin ( Art. 7 Abs. 1 KVG)
entfalten (BGE 126 V 480 E. 2d) , nicht aber bereits per Ende 2016.
Da es sich bei einer Kündigungserklärung um eine einseitige Gestaltungserklä rung handelt (BGE 126 V 480 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts K 15/99 vom 1 2. Januar 2000 E. 4c) , hätte sie zudem für den Empfänger
eindeutig als solch e erkennbar und fristgerecht ohne Bedingung erfolgen müssen , was hier nicht der Fall war . A ufgrund des Wortes «wenn» im Teilsatz «Wenn Sie mir kein anständi ges Angebot unterbreiten können/wollen» war die E-Mail-Mitteilung des Beschwerdeführer s vom 30. November 2016 (Urk. 8/4) als eine bedingte und mit hin nicht als eine direkt wirksam e Willensäusserung zu verstehen. Auch indem der Beschwerdeführer nochmals betonte, dass er dies, nämlich eine Kündigung, nur sehr ungern vornehmen wolle, bestärkte er die Bedingung
zu seiner Erklä rung . Eine klare und abschliessende Bekundung des Beschwerdeführer s, die Ver sicherung bei der Beschwerdegegnerin beenden zu wollen, ist der E-Mail des Beschwerdeführer s vom 3 0. November 2016 nicht zu entnehmen. Auch deshalb lag innert der Frist bis am 3 0. November 2016 der Beschwerdegegnerin keine rechtsgenügende Kündigung vor. 4 .2.3
Damit erübrigte sich für die Beschwerdegegnerin auch das Nachfragen respektive eine Fristansetzung zur Nachbesserung der Kündigung. Denn die Kündigung hätte als solche erkennbar mit klarer entsprechender Willensäusserung bereits am 3 0. November 2016 bis Geschäftsschluss bei der Beschwerdegegnerin eintreffen müssen.
Es kann bei d ieser Ausgangslage sodann offen bleiben, ob die Kündigungserklä rung mit einem Schreiben auf nichtelektronischem Weg hätte erfolgen müssen , wie dies die Beschwerdegegnerin
mit Verweis auf Ziff. 2.7.2
ihrer AVB Ausgabe 2016 (Urk. 8/2a) ausführte , und daher eine korrekte sowie fristgerechte Erklärung per E-Mail ohnehin keine Rechtswirkung hätte entfalten können .
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt, dass keine rechtswirksame Kündigung per Ende Dezember 2016 von Seiten des Beschwerdeführer s erfolgt ist und er daher die Jahresprämie für das Jahr 2017 zu bezahlen hat. Korrekt ist auch, dass dies dazu führt, dass beim Beschwerdeführer von Ausständen auszugehen ist und dass bis zu deren Begleichung das gesetzliche Austrittsverbot nach Art. 64a Abs. 6 KVG gilt .
An diesem Ergebnis
vermag auch die bei der
Beschwerdegegnerin am
1. Juni 2017 eingegangene Kündigung des Beschwerdeführer s datiert vom 3 0. November 2016, mit welcher er die Kündigung per 3 1. Dezember 2016 erklärte ( Urk. 8/5 ), nichts zu ändern. Denn sie erfolgte ebenfalls verspätet und hat keine rückwir kende Gestaltungswirkung , wie die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Juni 2017 dem Beschwerdeführer zutreffend mitteilte ( Urk. 8/6). 4. 3
4. 3.1
Auch die
übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1, Urk. 25)
führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich wäre auch eine Mitteilung der Beschwerdegegnerin in den folgenden zwei Monaten nach der E-Mail des Beschwerdeführer s vom 30. November 2016 mit dem Inhalt, dass er einen neuen Versicherer nachzuweisen habe, wegen der verpassten Kündigungsfrist nicht sinnvoll gewesen und hätte nichts daran geändert, dass er das Versicherungsver hältnis per Ende 2016 nicht rechtzeitig gekündigt hat.
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerde führer s zu Recht die Fälligkeit der Jahresprämie für das Jahr 2017 auf den 1. Januar 2017 festgesetzt, da die Prämie nach dem Gesetz im Voraus zu entrich ten und geschuldet ist ( Art. 90 KVV ). Auch wenn die Prämie in der Regel monat lich im Voraus zu bezahlen ist, führt die Vereinbarung zur jährlichen Zahlung der Prämie (mit Gewährung von Skonti)
- wie beim Beschwerdeführer
- dazu, dass die gesamte Jahresp rämie im Voraus zu bezahlen ist. Dabei ist die Gewäh rung eines Skonti -Betrages im Hinblick auf die administrativen Ersparnisse für den Versicherungsträger nicht zu beanstanden, solange sich dies in angemesse nem Rahmen hält. Eine Verpflichtung zur Gewährung eines Skontos oder gar eines solchen in bestimmter Höhe besteht indes nicht (Eugster, Krankenversiche rung, a.a.O., S. 795
Rz 1 304 ).
Auch die Höhe der Prämie für das Jahr 2017 ist nicht zu beanstanden. Bei der Prämienfestlegung hat die Beschwerdegegnerin insbesondere keinen Spielraum zur individuellen Sonderbehandlung einzelner Versicherter ( Art. 61 Abs. 1 KVG) . Die Prämien
bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und dürfen erst nach der Genehmigung angewandt werden. Ausgangspunkt für die Beurteilung der finanziellen Entwicklung im Prämienjahr sind die Betriebser gebnisse der Vorjahre und das Budget für das Prämienjahr. Die Aufsichtsbehörde prüft die Prämien insbesondere in Bezug auf die finanzielle Sicherheit der Versi cherer, den Schutz der Ve rsicherten vor missbräuchlichen Prämien und auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Prämienfestsetzung sowie der übrigen gesetzlichen Grundlagen zur Finanzierung in der sozialen Krankenpfle geversicherung (Eugster, Krankenversicherung, a.a.O., S. 796 Rz 1306 f.) .
4. 3.2
Im Übrigen war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, eine Einigung mit dem Beschwerdeführer über dessen A ustritt und eine Reduktion der Zinsen sowie Bearbeitungsgebühren anzustreben , zumal keine rechtmässige Kündigung per Ende 2016 erfolgt war und die Jahresprämie für das Jahr 2017 seit Anfang 2017 geschuldet und ausstehend war.
Entgegen der A nsicht des Beschwerdeführer s war die Beschwerdegegnerin ferner nicht dazu berechtigt, zur Prämienreduktion in der obligatorischen Krankenpfle geversicherung Gelder von den Zusatzversicherungen heranzuziehen. Denn die zwingenden Normen des KVG sehen nicht nur eine finanzielle, sondern auch eine rechtliche Abgrenzung zwischen KVG- und VVG-Bereich vor. So unterliegen die Zusatzversicherungen (nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG ) der Wirtschaftsfreiheit, während für die soziale Krankenversicherung die Sonderordnung des Wettbewerbs nach den Regeln des KVG gilt respektive seit 1. Januar 2016 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Kran kenversicherung ( [Krankenvers icherungsaufsichtsgesetz, KVAG]; BGE 144 V 388 E. 5.5.2 mit Hinweis ).
D er zentral e Finanzierungsgrundsatz im KVG lautet zudem , dass sich die soziale Krankenversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren (bzw. nunmehr - seit 1. Januar 2016 - Bedarfsdeckungsv erfahren genannt [ Art. 12 KVAG] ) mit Reser vefonds finanziert. Dies bedeutet, dass die eingehenden Prämien eines Jahres aus reichen müssen, um den gesamten Be darf desselben Jahres zu decken . Die Versi cherer haben als finanziell autonome Einrichtungen dafür zu sorgen, dass sie die sich aus dem KVG ergebenden finanziellen Verpflichtungen erfüllen können . Des halb haben sie die Prämien so festzulegen, dass ihre Krankenpflegeversicherung selbsttragend ist ( BGE 144 V 388 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat die Quellen der Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Prä mien und Kostenbeteiligungen der Versicherten sowie Beiträge der öffentlichen Hand ) abschliessend geregelt .
Z ur Kompensation ungenügender Einnahmen sind die Prämien zu erhöhen. Eine (indirekte) Quersubventionierung der sozialen Krankenversicherung durch Mittel aus dem VVG-Bereich respektive der Zusatz versicherungen ist ausgeschlossen (BGE 144 V 388 E. 5.4.2). 4 . 4
4 . 4 .1
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine rechtsgültige Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführer s bei der Beschwerdegegnerin per Ende 2016 für die Zeit ab Januar 2017 erfolgt ist und d ie betriebene Forderung ( Urk. 8/11) von Fr. 2'246.65 (Fr. 2'317.80 für die Prä mien Januar bis Dezember 2017 [Urk. 8/2b] abzüglich einer Verrechnung von Fr. 71.15; Urk. 2 S.
1) daher geschuldet ist.
Die Beschwerdegegnerin war und ist somit berechtigt und verpflichtet ( Art. 64a KVG), diese Jahresprämie vom Beschwerdeführer einzufordern.
Dabei war sie namentlich auch befugt, eine Verfügung zu erlassen ( Urk. 8/12), mit welcher der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungs amtes Elgg (Urk. 8/11 ) aufgehoben wird (BGE 121 V 109 E. 2 f . ;
Urteile des Bun desgerichts K 1/04 vom 6. August 2004 E. 3 und 9C_934/2011
vom 3 1. Januar 2012 je mit Hinweisen). 4 . 4 .2 Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Mahnkosten
- hier in der Höhe von Fr. 30.-- zuzüglich Fr. 100 .-- für Umtriebsspesen - findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV ( BGE 125 V 276 ). Die nach dieser Bestimmung erforderliche regle mentarische Regelung ist in Ziff. 7.5.2 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsb e dingungen (AVB), BASIS , Ausgabe 1. Januar 2017 , enthalten (Urk. 8/2b ). Die erhobenen Fr. 130 .-- für die Be arbeitung des Inkassos sind b ei gegebener Sach- und Rechtslage ange messen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_870 -874 /2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 f.) und daher ebenfalls geschuldet. 4 . 4 .3
Die Beschwerdegegnerin hat sodann einen Verzugszins von 5 % auf den Betrag von Fr. 2'246.65
ab dem 1. Januar 2017 in Betreibung setzen lassen (Urk. 8/11 ). Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG un d Art. 105a KVV ist auf fällige Prämien Ver zugs zins von 5 % im Jahr geschuldet.
Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 Abs. 1 KV V) und der Beschwerdeführer unstrittig die jährliche Bezahlung gewählt hat , war die Prämienforderung ab dem 1. Januar 2017 fällig.
4 . 4 .4
Die Betreibungskosten von Fr. 88.30
( Fr. 73.30 Kosten für den Zahlungsbefehl und Fr. 15.-- für weitere Zustellkosten , Urk. 8/11 ) schuldet der Be schwerdeführer de r Beschwerde gegnerin von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetz es üb er Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG ). Der Rechtsvorschlag ist in diesem Umfang daher entgegen der Feststellung in der Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 8/12) nicht zu beseitigen. 5 .
5 .1
Soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehende E. 3) , ist d ie Beschwerde somit abzuweisen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh rer der Beschwerde gegnerin
Fr. 2'246.65 (Fr. 2'317.80 für die Prämien Januar bis Dezember 2017 [Urk. 8/2b] abzüglich einer Verrechnung von Fr. 71.15 [ Urk. 2 S. 1] ) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 201 7 und Mahn- sowie Inkassokosten von Fr. 1 30 .-- schuldet.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 2 9. September 2017, Urk. 8/11 ) ist in diesem Umfang auf zuhe ben . 5 .2
Die verfahrensrechtlich vorsorglich beantragte Gewährung eines sofortigen Wechsels der Krankenversicherung ist damit - soweit darauf nicht bereits ver zichtet wurde (Urk. 10-11) - gegenstandslos. 6 .
6 .1
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mitt el verfügt, hat Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er scheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertre tung (Art. 29 Abs. 3 der Bundes verfassung, BV; Art. 61 lit. f ATSG). 6 .2
6 .2.1
Das Verfahren ist kostenlos. Daher ist der Antrag des Beschwerdeführer s, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahren zu gewähren ( Urk. 1 S. 1), gegenstandslos. 6 .2.2
D en Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stellte der Beschwerdeführer erst in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 und ohne einen bestimmten Rechtsvertreter zu nennen. Bezogen auf die Sache war das Ver fahren betreffend den hier zu beurteilenden Streitgegenstand bereits mit Verfü gung vom 4. April 2018 ( Urk.
9) abgeschlossen. Die weiteren Eingaben der Par teien (Urk. 14, Urk. 18, Urk. 25) betrafen aussergerichtliche Vergleichsgespräche und die prozessrechtliche Frage der Sistierung des Verfahrens. Spätestens nach Eingabe der Stellungnahme des Beschwerdeführer s vom 4. Dezember 2019 ( Urk.
25) war die Sache spruchreif.
Abgesehen davon, dass ein Rechtsanwalt, der als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden soll,
grundsätzlich zunächst von der antragstellenden Partei zu benennen
ist , würde die Bestellung eines Rechtsvertreters das Verfahren grundlos weiter verzögern. Denn weitere Eingaben von Seiten der Parteien oder andere Verfahrensschritte sind weder vorgesehen noch angezeigt und für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters besteht zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführer s in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens keine Notwendigkeit .
Die Unentgeltlichkeit der Rechtsvertretung wäre lediglich ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung, mithin nur für das weitere Verfahren ab Anfang Dezember 2019 und nicht rückwirkend, wirksam ( Art. 119 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer) .
Da w eitere Verfahrensschritte nicht vorgesehen sind , wäre ein zusätz licher anwaltlicher Aufwand kaum zu begründen, zumal in diesem Verfahrens stadium auch die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung nicht ersichtlich ist.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Beschwerdeführer s um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für dieses Verfahren s omit abzuweisen. Das Gericht beschliesst: 1.
Der Antrag des Beschwerdeführer s vom 1 6. September 2019 auf Sistierung des Verfah rens wird abgewiesen. 2.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreter s wird abgewiesen. und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und es wird fe stgestellt, dass der Beschwerde führer der Beschwerdegegnerin Fr. 2'246.65 zuzüglich
Zins von 5 % ab dem 1. Januar
2017 für die Prämie n Januar bis Dezember 2017 und Fr. 13 0.-- für Mahn- sowie
Umtriebsspesen
schuldet.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungs befehl vom 2 9. September 2017) wird aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - KVF Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Fehr Hartmann