Sachverhalt
1.
Mit durch Einspracheentscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission der Stadt Zürich, Sozialbehörde, vom 12. Januar 2017 (Urk. 2/2) bestätigter Ver fü gung vom 8. Februar 2016 wurde X.___ verpflichtet, den Sozialen Diensten Zürich die vom 20. Oktober 2003 bis 31. Oktober 2011 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 212'764.55 zurückzuerstatten (Urk. 2/4/1/3/5) . In diesem Betrag enthalten sind nebst Leistungen der Sozialhilfe von den Sozialen Diensten bezahlte Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 22'249.15 (Urk. 10/ 16/2). 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 (Urk. 2/2) erhob X.___ am 13. Februar 2017 beim Bezirksrat Zürich Rekurs und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines nament lich genannten unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 2/1/1 S. 6 f.). Mit Beschluss vom 20. April 2017 wies der Bezirksrat das Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und unentgeltliche Rechtsver tret ung ab (Urk. 10/11). 2.2
Mit Beschluss vom
20. Ju l i 2017 wies d er Bezirksrat den Rekurs in Bezug auf die Leistungen der Sozialhilfe im Betrag von Fr. 190'515.40 ab, in Bezug auf die Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 22'249.15 trat er mangels sachlicher Zuständigkeit auf den Rekurs nicht ein und überwies die Sache zuständigkeits halber an das hiesige Gericht (Urk. 1).
Nachdem die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2017 informiert worden war, dass das Verfahren in Bezug auf die Krankenkassenprämien nunmehr am hiesigen Gericht hängig sei (Urk. 4), teilte deren Rechtsvertreter am 31. August 2017 mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete (Urk. 5). 3.
Die von X.___
gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 20. Juli 2017 erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgerich t des Kantons Zürich vom 13. Sep tember 2017 (Urk. 10/21 /2) wies dieses mit Urteil vom 17. Mai 2018 ab (Urk. 10/25) . Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von ver si cherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewähr leistet ist.
1.2
Die Gemeinde fordert Leistungen gemäss § 18 Abs. 1 EG KVG, die unrechtmässig ausgerichtet wurden, zurück und leitet sie dem Kanton weiter (§ 20 Abs. 2 EG KVG). 1.3
Der Rückforderungsanspruch gemäss § 20 EG KVG verjährt zwei Jahre, nachdem die Gemeinde Kenntnis von der Unrechtmässigkeit der Ausrichtung der Beiträge erhalten hat, spätestens jedoch nach fünf Jahren seit der Ausrichtung der Beiträge (§ 21 Abs. 2 EG KVG). Die Verjährung ist von Amtes wegen zu beachten (Häfe lin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, N 744). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung im Wesentlichen damit (Urk. 2/2), dass die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2003 und Oktober 2011 Sozial hilfeleistungen im Betrag Fr. 2 12'764.55 bezogen habe . Sie sei mit rechts kräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2014 des gewerbs mässigen Betrugs zum Nachteil der Stadt Zürich schuldig gesprochen worden. Dabei sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2014 im abgekürzten Verfahren zum Urteil erhoben worden, wobei die Anklageschrift von einer Deliktssumme von Fr. 212'764.55 ausgegangen sei. Die Beschwerde führerin habe den für das Strafurteil wesentlichen Sachverhalt eingestanden und das Strafurteil decke sich mit dem Ergebnis der Einvernahme der Beschwerde führerin vom 16. September 2014 (Ziff. 3.1 S. 6). 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 2/1/1), der Sachverhalt in dem gegen sie geführten Strafverfahren sei zu ihrem Nachteil unzureichend und zudem falsch abgeklärt worden (Ziff. 3 S. 2). Da das Verfahren im sogenannten abgekürzten Verfahren erledigt worden sei, sei strittig, ob Urteile dieser Erledi gungsart einer Revision zugänglich seien. Ein entsprechender Entscheid sei noch vor Bundesgericht hängig (Ziff. 4 S. 2 f.). Es sei mit dem Rückforderungsentscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Revisionsurteil vorliege. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die von der Beschwerde gegnerin übernommenen, durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Krankenversicherungsprämien im Umfang von Fr. 22'249.15
zurück zu erstatten hat. 3. 3.1
Mit Urteil vom 17. Mai 2018 in Sachen der Parteien betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
kam das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zum Schluss (Urk. 10/25), es bestehe kein Anlass, von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil beziehungsweise vom in der Anklageschrift geschilderten und von der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 bestätigten Sachverhalt abzuweich en. Indem die Beschwerdeführerin ihre Konten jeweils nicht deklariert habe, habe sie in zivil rechtlich vorwerfbarer Weise klar ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 18 des Sozialhilfegesetzes (SHG) verletzt. Da davon auszugehen s ei, dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis dieser Umstände der Beschwerdeführerin keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet hätte, liege damit ohne Weiteres ein unrecht mässiger Leistungsbezug nach § 26 lit . a SHG vor, welcher eine Rückerstattungs verpflichtung zur Folge habe. Dies umso mehr, als bei unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen - soweit die strengen Voraussetzungen des Betrugstat bestandes wie vorliegend erfüllt seien - auch die weniger strengen Voraus setzungen von § 26 SH G als davon miterfasst beziehungsweise als ebenso erfüllt zu betrachten seien (E. 5.7) . 3.2
Mit
dem Verwaltungsgericht ist ohne Weiterungen davon auszugehen, dass kein Anlass besteht, von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil beziehungs weise vom in der Anklageschrift geschilderten und von der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft bestätigten Sachverhalt abzuweichen, und die Beschwerde führerin somit nie einen Anspruch auf Über nahme der Krankenversicherungsprämien hatte. D amit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, weshalb die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegeg nerin bezahlten
Krankenversicherungsp rämien grundsätzlich zurückzuerstatten hat . 3.3
Laut Übersicht der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2017 (Urk. 10/16/2) über nahm diese die Krankenversicherungsprämien zwischen dem 1. Oktober 2003 und dem 31. Oktober 201 1. Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 forderte sie diese zurück (Urk. 2/4/1/3/5). Zu diesem Zeitpunkt waren die vor dem 8. Februar 2011 übernommenen Prämien absolut verjährt (vgl. vorstehend E. 1.3) .
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin spätestens mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2014 vom unrechtmässigen Leistungsbezug der Beschwerdeführerin Kenntnis hatte . Die relative Verjährungs frist begann damit am 6. November 2014 zu laufen, womit die Beschwerde gegnerin die Rückforderung vom 8. Februar 2016 fristgerecht verfügte. Damit hat die Beschwerdeführerin die nach dem 8. Februar 2011 von der Beschwerde gegnerin übernommenen Krankenversicherungsprämien im Betrag von Fr. 947.40 (vgl. Urk. 10/ 16/2) zurückzuerstatten. 3.4
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin dahingehend zu korrigieren ist, als die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 947.40 zurückzuerstatten hat. 4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die im Zeitpunkt der Beschwerde erhe bung vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Partei entschä digung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§
34 Abs.
3 GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr . 5 00. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwer de gegnerin vom 12. Januar 2017 betreffend die Rückforderung der Kranken ver siche rungsprämien dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin Fr. 947.40 zurückzuerstatten hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialbehörde der Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit durch Einspracheentscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission der Stadt Zürich, Sozialbehörde, vom 12. Januar 2017 (Urk. 2/2) bestätigter Ver fü gung vom 8. Februar 2016 wurde X.___ verpflichtet, den Sozialen Diensten Zürich die vom 20. Oktober 2003 bis 31. Oktober 2011 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 212'764.55 zurückzuerstatten (Urk. 2/4/1/3/5) . In diesem Betrag enthalten sind nebst Leistungen der Sozialhilfe von den Sozialen Diensten bezahlte Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 22'249.15 (Urk. 10/ 16/2).
E. 1.1 Gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von ver si cherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewähr leistet ist.
E. 1.2 Die Gemeinde fordert Leistungen gemäss § 18 Abs. 1 EG KVG, die unrechtmässig ausgerichtet wurden, zurück und leitet sie dem Kanton weiter (§ 20 Abs. 2 EG KVG).
E. 1.3 Der Rückforderungsanspruch gemäss § 20 EG KVG verjährt zwei Jahre, nachdem die Gemeinde Kenntnis von der Unrechtmässigkeit der Ausrichtung der Beiträge erhalten hat, spätestens jedoch nach fünf Jahren seit der Ausrichtung der Beiträge (§ 21 Abs. 2 EG KVG). Die Verjährung ist von Amtes wegen zu beachten (Häfe lin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, N 744). 2.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung im Wesentlichen damit (Urk. 2/2), dass die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2003 und Oktober 2011 Sozial hilfeleistungen im Betrag Fr. 2 12'764.55 bezogen habe . Sie sei mit rechts kräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2014 des gewerbs mässigen Betrugs zum Nachteil der Stadt Zürich schuldig gesprochen worden. Dabei sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2014 im abgekürzten Verfahren zum Urteil erhoben worden, wobei die Anklageschrift von einer Deliktssumme von Fr. 212'764.55 ausgegangen sei. Die Beschwerde führerin habe den für das Strafurteil wesentlichen Sachverhalt eingestanden und das Strafurteil decke sich mit dem Ergebnis der Einvernahme der Beschwerde führerin vom 16. September 2014 (Ziff. 3.1 S. 6).
E. 2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 2/1/1), der Sachverhalt in dem gegen sie geführten Strafverfahren sei zu ihrem Nachteil unzureichend und zudem falsch abgeklärt worden (Ziff. 3 S. 2). Da das Verfahren im sogenannten abgekürzten Verfahren erledigt worden sei, sei strittig, ob Urteile dieser Erledi gungsart einer Revision zugänglich seien. Ein entsprechender Entscheid sei noch vor Bundesgericht hängig (Ziff. 4 S. 2 f.). Es sei mit dem Rückforderungsentscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Revisionsurteil vorliege.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die von der Beschwerde gegnerin übernommenen, durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Krankenversicherungsprämien im Umfang von Fr. 22'249.15
zurück zu erstatten hat.
E. 3 Die von X.___
gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 20. Juli 2017 erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgerich t des Kantons Zürich vom 13. Sep tember 2017 (Urk. 10/21 /2) wies dieses mit Urteil vom 17. Mai 2018 ab (Urk. 10/25) . Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Mit Urteil vom 17. Mai 2018 in Sachen der Parteien betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
kam das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zum Schluss (Urk. 10/25), es bestehe kein Anlass, von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil beziehungsweise vom in der Anklageschrift geschilderten und von der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 bestätigten Sachverhalt abzuweich en. Indem die Beschwerdeführerin ihre Konten jeweils nicht deklariert habe, habe sie in zivil rechtlich vorwerfbarer Weise klar ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 18 des Sozialhilfegesetzes (SHG) verletzt. Da davon auszugehen s ei, dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis dieser Umstände der Beschwerdeführerin keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet hätte, liege damit ohne Weiteres ein unrecht mässiger Leistungsbezug nach § 26 lit . a SHG vor, welcher eine Rückerstattungs verpflichtung zur Folge habe. Dies umso mehr, als bei unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen - soweit die strengen Voraussetzungen des Betrugstat bestandes wie vorliegend erfüllt seien - auch die weniger strengen Voraus setzungen von § 26 SH G als davon miterfasst beziehungsweise als ebenso erfüllt zu betrachten seien (E. 5.7) .
E. 3.2 Mit
dem Verwaltungsgericht ist ohne Weiterungen davon auszugehen, dass kein Anlass besteht, von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil beziehungs weise vom in der Anklageschrift geschilderten und von der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft bestätigten Sachverhalt abzuweichen, und die Beschwerde führerin somit nie einen Anspruch auf Über nahme der Krankenversicherungsprämien hatte. D amit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, weshalb die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegeg nerin bezahlten
Krankenversicherungsp rämien grundsätzlich zurückzuerstatten hat .
E. 3.3 Laut Übersicht der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2017 (Urk. 10/16/2) über nahm diese die Krankenversicherungsprämien zwischen dem 1. Oktober 2003 und dem 31. Oktober 201 1. Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 forderte sie diese zurück (Urk. 2/4/1/3/5). Zu diesem Zeitpunkt waren die vor dem 8. Februar 2011 übernommenen Prämien absolut verjährt (vgl. vorstehend E. 1.3) .
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin spätestens mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2014 vom unrechtmässigen Leistungsbezug der Beschwerdeführerin Kenntnis hatte . Die relative Verjährungs frist begann damit am 6. November 2014 zu laufen, womit die Beschwerde gegnerin die Rückforderung vom 8. Februar 2016 fristgerecht verfügte. Damit hat die Beschwerdeführerin die nach dem 8. Februar 2011 von der Beschwerde gegnerin übernommenen Krankenversicherungsprämien im Betrag von Fr. 947.40 (vgl. Urk. 10/ 16/2) zurückzuerstatten.
E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin dahingehend zu korrigieren ist, als die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 947.40 zurückzuerstatten hat.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die im Zeitpunkt der Beschwerde erhe bung vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Partei entschä digung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§
34 Abs.
3 GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr .
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2017.00072
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1 7. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialbehörde der Stadt Zürich Einspracheinstanz Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit durch Einspracheentscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission der Stadt Zürich, Sozialbehörde, vom 12. Januar 2017 (Urk. 2/2) bestätigter Ver fü gung vom 8. Februar 2016 wurde X.___ verpflichtet, den Sozialen Diensten Zürich die vom 20. Oktober 2003 bis 31. Oktober 2011 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 212'764.55 zurückzuerstatten (Urk. 2/4/1/3/5) . In diesem Betrag enthalten sind nebst Leistungen der Sozialhilfe von den Sozialen Diensten bezahlte Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 22'249.15 (Urk. 10/ 16/2). 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 (Urk. 2/2) erhob X.___ am 13. Februar 2017 beim Bezirksrat Zürich Rekurs und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines nament lich genannten unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 2/1/1 S. 6 f.). Mit Beschluss vom 20. April 2017 wies der Bezirksrat das Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und unentgeltliche Rechtsver tret ung ab (Urk. 10/11). 2.2
Mit Beschluss vom
20. Ju l i 2017 wies d er Bezirksrat den Rekurs in Bezug auf die Leistungen der Sozialhilfe im Betrag von Fr. 190'515.40 ab, in Bezug auf die Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 22'249.15 trat er mangels sachlicher Zuständigkeit auf den Rekurs nicht ein und überwies die Sache zuständigkeits halber an das hiesige Gericht (Urk. 1).
Nachdem die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2017 informiert worden war, dass das Verfahren in Bezug auf die Krankenkassenprämien nunmehr am hiesigen Gericht hängig sei (Urk. 4), teilte deren Rechtsvertreter am 31. August 2017 mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete (Urk. 5). 3.
Die von X.___
gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 20. Juli 2017 erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgerich t des Kantons Zürich vom 13. Sep tember 2017 (Urk. 10/21 /2) wies dieses mit Urteil vom 17. Mai 2018 ab (Urk. 10/25) . Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von ver si cherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewähr leistet ist.
1.2
Die Gemeinde fordert Leistungen gemäss § 18 Abs. 1 EG KVG, die unrechtmässig ausgerichtet wurden, zurück und leitet sie dem Kanton weiter (§ 20 Abs. 2 EG KVG). 1.3
Der Rückforderungsanspruch gemäss § 20 EG KVG verjährt zwei Jahre, nachdem die Gemeinde Kenntnis von der Unrechtmässigkeit der Ausrichtung der Beiträge erhalten hat, spätestens jedoch nach fünf Jahren seit der Ausrichtung der Beiträge (§ 21 Abs. 2 EG KVG). Die Verjährung ist von Amtes wegen zu beachten (Häfe lin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, N 744). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung im Wesentlichen damit (Urk. 2/2), dass die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2003 und Oktober 2011 Sozial hilfeleistungen im Betrag Fr. 2 12'764.55 bezogen habe . Sie sei mit rechts kräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2014 des gewerbs mässigen Betrugs zum Nachteil der Stadt Zürich schuldig gesprochen worden. Dabei sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2014 im abgekürzten Verfahren zum Urteil erhoben worden, wobei die Anklageschrift von einer Deliktssumme von Fr. 212'764.55 ausgegangen sei. Die Beschwerde führerin habe den für das Strafurteil wesentlichen Sachverhalt eingestanden und das Strafurteil decke sich mit dem Ergebnis der Einvernahme der Beschwerde führerin vom 16. September 2014 (Ziff. 3.1 S. 6). 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 2/1/1), der Sachverhalt in dem gegen sie geführten Strafverfahren sei zu ihrem Nachteil unzureichend und zudem falsch abgeklärt worden (Ziff. 3 S. 2). Da das Verfahren im sogenannten abgekürzten Verfahren erledigt worden sei, sei strittig, ob Urteile dieser Erledi gungsart einer Revision zugänglich seien. Ein entsprechender Entscheid sei noch vor Bundesgericht hängig (Ziff. 4 S. 2 f.). Es sei mit dem Rückforderungsentscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Revisionsurteil vorliege. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die von der Beschwerde gegnerin übernommenen, durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Krankenversicherungsprämien im Umfang von Fr. 22'249.15
zurück zu erstatten hat. 3. 3.1
Mit Urteil vom 17. Mai 2018 in Sachen der Parteien betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
kam das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zum Schluss (Urk. 10/25), es bestehe kein Anlass, von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil beziehungsweise vom in der Anklageschrift geschilderten und von der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 bestätigten Sachverhalt abzuweich en. Indem die Beschwerdeführerin ihre Konten jeweils nicht deklariert habe, habe sie in zivil rechtlich vorwerfbarer Weise klar ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 18 des Sozialhilfegesetzes (SHG) verletzt. Da davon auszugehen s ei, dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis dieser Umstände der Beschwerdeführerin keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet hätte, liege damit ohne Weiteres ein unrecht mässiger Leistungsbezug nach § 26 lit . a SHG vor, welcher eine Rückerstattungs verpflichtung zur Folge habe. Dies umso mehr, als bei unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen - soweit die strengen Voraussetzungen des Betrugstat bestandes wie vorliegend erfüllt seien - auch die weniger strengen Voraus setzungen von § 26 SH G als davon miterfasst beziehungsweise als ebenso erfüllt zu betrachten seien (E. 5.7) . 3.2
Mit
dem Verwaltungsgericht ist ohne Weiterungen davon auszugehen, dass kein Anlass besteht, von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil beziehungs weise vom in der Anklageschrift geschilderten und von der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft bestätigten Sachverhalt abzuweichen, und die Beschwerde führerin somit nie einen Anspruch auf Über nahme der Krankenversicherungsprämien hatte. D amit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, weshalb die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegeg nerin bezahlten
Krankenversicherungsp rämien grundsätzlich zurückzuerstatten hat . 3.3
Laut Übersicht der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2017 (Urk. 10/16/2) über nahm diese die Krankenversicherungsprämien zwischen dem 1. Oktober 2003 und dem 31. Oktober 201 1. Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 forderte sie diese zurück (Urk. 2/4/1/3/5). Zu diesem Zeitpunkt waren die vor dem 8. Februar 2011 übernommenen Prämien absolut verjährt (vgl. vorstehend E. 1.3) .
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin spätestens mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2014 vom unrechtmässigen Leistungsbezug der Beschwerdeführerin Kenntnis hatte . Die relative Verjährungs frist begann damit am 6. November 2014 zu laufen, womit die Beschwerde gegnerin die Rückforderung vom 8. Februar 2016 fristgerecht verfügte. Damit hat die Beschwerdeführerin die nach dem 8. Februar 2011 von der Beschwerde gegnerin übernommenen Krankenversicherungsprämien im Betrag von Fr. 947.40 (vgl. Urk. 10/ 16/2) zurückzuerstatten. 3.4
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin dahingehend zu korrigieren ist, als die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 947.40 zurückzuerstatten hat. 4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die im Zeitpunkt der Beschwerde erhe bung vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Partei entschä digung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§
34 Abs.
3 GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr . 5 00. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwer de gegnerin vom 12. Januar 2017 betreffend die Rückforderung der Kranken ver siche rungsprämien dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin Fr. 947.40 zurückzuerstatten hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialbehörde der Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher