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KV.2017.00048

Taggeld-Befristung infolge voller Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit korrekt; Abweisung. (BGE 9C_564/2018)

Zürich SozVersG · 2018-06-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1960, war über seine Arbeitgeberin bei der Helsana kollek tiv krankentaggeldversichert (vgl. Urk. 7/42-43). Mit am 3. Dezember 2014 ein gegangener Krankmeldung teilte die Arbeitgeberin der Helsana mit, der Versi cherte sei seit 1. März 2014 arbeitsunfähig (Urk. 7/1). Sie habe den Fall im August 2014 bei der Militärversicherung angemeldet, jedoch sei deren Leistungsbereit schaft fraglich (vgl. Urk. 7/2/1). Diese hat mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 jedenfalls sinngemäss eine Leistungspflicht verneint (Urk. 7/2/3).

Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 (Urk. 7/10) teilte die Helsana dem Versi cherten mit, gemäss ärztlicher Beurteilung sei er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Leidensangepasst seien beispielsweise Bürotätigkeiten im Bau hauptgewerbe, eine interne Umplatzierung sei bereits mit dem Arbeitgeber be sprochen worden (S. 1). Angesichts der Einkommenseinbusse von 20.12 % sei sie nicht leistungspflichtig (S. 2). Sie gewähre eine dreimonatige Anpassungszeit und richte bis am 31. Mai 2015 das Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit aus (S. 2 unten).

Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2015 erhob der Versicherte am 27. März 2015 Einsprache (Urk. 7/13). Das Einspracheverfahren wurde sodann auf Antrag des Versicherten (Urk. 7/15, Urk. 7/18, Urk. 7/20, Urk. 7/22, Urk. 7/28, Urk. 7/32-33, Urk. 7/35, Urk. 7/37) wiederholt sistiert (Urk. 7/16, Urk. 7/19, Urk. 7/21, Urk. 7/25, Urk. 7/30-31, Urk. 7/34, Urk. 7/36), dies letztmals bis am 8. August 2016 (Urk. 7/38).

Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2017 wies die Helsana die Einsprache ab (Urk. 7/40 = Urk. 2) 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 12. April 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1).

Die Helsana beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Es folgten weitere Eingaben des Beschwerdeführers (Urk. 17, Urk. 31, Urk. 37) und der Beschwerdegegnerin (Urk. 24, Urk. 35). Die Eingabe des Beschwerdefüh rers vom 22. Februar 2018 (Urk. 37) wurde der Beschwerdegegnerin am 12. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 38). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die soziale Krankenversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenver sicherung (KVG) umfasst unter anderem eine freiwillige Taggeldversicherung (Art. 1a Abs. 1 Satz 2 KVG).

Die Taggeldversicherung kann als Kollektivversicherung abgeschlossen werden, dies unter anderem von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeit nehmerinnen (Art. 67 Abs. 3 lit. a KVG). 1.2

Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat mit der Beschwerdegegnerin unter der Vertragsnummer O.___ eine Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG abgeschlossen (Urk. 7/42). Die zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedin gungen (AVB), Ausgabe 2007 (Urk. 7/43), enthalten unter anderem folgende Best immungen:

Ziff. 3.4 AVB nennt als Definition der Arbeitsunfähigkeit den Wortlaut von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der wie folgt lautet: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt.

Gemäss Ziff. 13.1 AVB wird das Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähig keit ausgerichtet.

Gemäss Ziff. 14.5 Satz 1 AVB ist die versicherte Person, die in ihrem angestamm ten Beruf voraussichtlich dauernd voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, ver pflichtet, ihre allfällig verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, auch wenn dies einen Berufswechsel erfordert. 1.3

Gemäss der ergangenen Rechtsprechung ist als Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer im Sinne von Art. 6 Satz 2 ATSG

eine solche während rund 6 Monaten zu verstehen (BGE 114 V 281 lit. A), und für einen Berufswechsel in eine dem Leiden besser angepasste Tätigkeit ist eine Übergangsfrist von 3–5 Monaten einzuräu men (BGE 114 V 281 E. 5b). 1.4

Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einem Versicherten im Rahmen seiner Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, beantwortet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit. Mithin kann von der versicherten Person nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihr unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufs wechsels sind insbesondere das Alter der versicherten Person, die Art und Dauer seiner bisherigen Berufstätigkeit, deren selbstständige oder unselbständige Aus übung, die mit einer beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung der sozialen Stellung, die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie eine ent sprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich seines Wohn- und Ar beitsortes massgebend. Wird eine berufliche Neueingliederung verlangt, so hat der Versicherer darzulegen, welche Berufsbilder oder welche Tätigkeiten er dem Versicherten als zumutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts Urk. 301/02 vom 1. Oktober 2003 = SVR 2005 UV Nr. 14 E. 1.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss ärztlicher Beurteilung sei der Beschwerdeführer für näher umschriebene Tätigkeiten ab Januar/Februar 2015 zu 100 % arbeitsfähig und im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, diese Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (S. 6 f. Ziff. 7). Aus der Gegenüberstellung des so erzielbaren Einkom mens mit dem im angestammten Beruf erzielten Einkommen resultiere eine Ein busse von 20.12 %, womit ihre - ab einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % einset zende - Leistungspflicht entfalle (S. 8 Ziff. 10). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ge mäss dem von ihm mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 26. April 2017 (vgl. Urk. 3) sei er auch in angepasster Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 14). Ferner erachtete er aus näher dargelegten Gründen (S. 6 f. Ziff. 19 ff.) das Abstellen auf Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) als unzulässig (S. 8 Ziff. 25). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, ihre Leis tungspflicht ab 1. Juni 2015 zu verneinen. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, massgebend sei nicht der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung, sondern derjenige im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (Urk. 17 S. 4 Ziff. 7). Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, dass dennoch die prognostische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend sei (Urk. 24 S. 2 f. Ziff. 5). 3.2

Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung, und für eine spätere gerichtliche Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Ver hältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1).

Dass nach Verfügungserlass eingetretene tatsächliche oder rechtliche Änderun gen zu berücksichtigen sind, ist zweifellos sachgerecht, wenn es um die Bemes sung einer Dauerleistung geht, denn diese soll mit den aktuellen Verhältnissen bestmöglich korrespondieren, dies analog der Regel von Art. 17 ATSG, der die Anpassung von zugesprochenen Leistungen an allenfalls veränderte Verhältnisse vorschreibt. 3.3

Davon zu unterscheiden ist die Konstellation, in welcher ein bestimmter Zeit punkt als solcher den Streitgegenstand bildet. So hat es das Bundesgericht etwa als sachgerecht erachtet, b ei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisi onsweisen Herabsetzung oder Aufhebung ein er Rente auf den Verfügungszeit punkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvo raussetzungen materiell erfüllt sind , weil es a ndernfalls die versicherte Person in der Hand hätte , den Revisionszeitpunkt mittels Einsprache selbst zu bestimmen beziehungsweise hinaus zu schieben ( BGE 140 V 70 E. 4.2).

Wenn also strittig ist, ob ein vom Versicherungsträger mittels Verfügung festge haltener Zeitpunkt - etwa einer Anmeldung oder einer Leistungseinstellung - richtig sei, dann bleibt dieser Zeitpunkt datumsmässig unverändert, auch wenn der Entscheid über die gegen die betreffende Verfügung erhobene Einsprache hinausgezögert wird. Dass beim Einspracheentscheid die aktuellen Verhältnisse massgebend seien (vorstehend E. 3.2), bedeutet in diesem Fall, dass zwischenzeit liche Sachverhaltsänderungen insoweit zu berücksichtigen sind, als sie zur Beur teilung des strittigen, verfügungsweise festgelegten Zeitpunkts beitragen können. 3.4

So verhält es sich auch hier. Streitgegenstand ist und bleibt die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht ab 1. Juni 2015 verneint hat. Soweit spätere Berichte geeignet sind, zur Beantwortung dieser Frage beizutra gen, sind sie in die Beurteilung einzubeziehen. 4. 4.1

Am 25./26. August 2014 wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit (EFL) durchgeführt, über welche am 29. September 2014 berichtet wurde (Urk. 7/2/9).

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, erstattete der Militärversicherung am 26. September 2014 einen Be richt (Urk. 7/2/7), dies gestützt auf seine Untersuchung vom 28. August 2014 und die Ergebnisse der EFL (S. 1 Mitte). Er nannte die folgenden, hier verkürzt ange führten Diagnosen (S. 2): - belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des medialen Malleolus und des medialen Fusses links bei/mit - klinischem Verdacht auf Tendinopathie Tibialis posterior Sehne links bei Senkspreizfüssen - … - klinisch Abschwächung des Vibrationssinnes bei fehlendem Achillesseh nenreflex (ASR) beidseits - Konjunktivitis beidseits bei Sicca-Syndrom seit 8 Jahren - anamnestisch Psoriasis vulgaris

Dr. Z.___ führte aus, aus rheumatologischer Sicht sei die - vom Hausarzt seit 1. März 2014 attestierte (S. 3 unten) - Arbeitsunfähigkeit von 80 % nicht nach vollziehbar (S. 6 Mitte).

Nach Abheilung der Reizung der Sehneninsertion der Tibialis posterior Sehne sei die Tätigkeit als Polier im Wesentlichen zumutbar (S. 7 Ziff. 2), dies im Umfang von 100 %, aufgeteilt auf 80 % auf dem Bau und 20 % im Büro (S. 7 Ziff. 3). 4.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7/4) aus, er behandle den Beschwer deführer seit September 1997. Als aktuelle Befunde nannte er einen Diabetes mel litus, eine Hypertonie, eine Fasziitis plantaris, eine Tendinitis Ansatz Musculus tibialis posterior und eine Fabella im Bereich der Faszioplantaris. Als aktuelle funktionelle Beeinträchtigungen nannte er Belastungsschmerzen, insbesondere beim längeren Stehen und beim Gehen auf unebenem Gelände. Als subjektiv ge klagte Beschwerden nannte er im Verlauf des Tages zunehmende Schmerzen im Bereich der beiden Sprunggelenke (Ziff. 1).

Die Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die Tätigkeit als Polier auf dem Bau im Freien bezifferte er mit 20 %, mit dem Hinweis, im Falle einer sitzenden, nicht beinbe lastenden Tätigkeit könne der Patient uneingeschränkt wieder arbeiten (Ziff. 4). Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer sei nur 20 % in seinem bisherigen Beruf als Polier im Freien aktiv gewesen, in diesem Sinne habe er das Zeugnis ausgestellt, dass er eben im bisherigen Beruf 80 % nicht mehr arbeitsfähig sei (Ziff. 9).

Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig im stationären Bereich mit wechselnden Positionen (sitzen, stehen, gehen), also im Büro, im Lager und davon allenfalls eben noch 20 % als Polier im Freien (Ziff. 10). 4.3

Dr. Z.___ führte mit Schreiben vom 27. Januar 2015 (Urk. 7/8/3) aus, der Be schwerdeführer sei nach Abheilung der Tendinopathie in der angestammten Tä tigkeit (80 % als Polier und 20 % im Büro) voll arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1 Ziff. 1). 4.4

Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, führte am 12. Februar 2015 unter anderem aus, die Arbeitsunfähigkeit sei noch und vermutlich dauerhaft für den Beruf des Poliers voll ausgewiesen (Urk. 7/8/1 S. 2 Ziff. 2).

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte Prof. B.___ mit Mail vom 20. Februar 2015 (Urk. 7/9) aus, als Polier gehe es nicht mehr mit den Füssen. Andere Tätigkeiten, die wenig steh- und geh-aktiv seien, könnten zu 100 % aus geübt werden. Es müsse nicht ein ausschliesslich sitzendes Tätigkeitsprofil sein, es könnten auch beispielsweise Magazinertätigkeiten, Fliessband- oder Montage arbeiten sein. 4.5

Am 26. April 2017 berichtete Dr. med. r, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh rers über seine am 27. März 2017 erfolgte Untersuchung (Urk. 3). Dabei stellte er folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches cervicobrachiales Syndrom rechts - Einschränkung der HWS-Beweglichkeit - degenerative Veränderungen - chronisch, rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom - Ellenbogen-Schmerzen beidseits - Exostose am Os olecrani beidseits - OSG-Schmerzen und Instabilität rechts - anamnestisch degenerative Veränderungen nach Militär-Unfall 1990 - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2010) - arterielle Hypertonie - Adipositas

Als Beurteilung führte er unter anderem aus (S. 3 Mitte): Seit bestehen bei Herrn D. neue Beschwerden, welche sich im Rahmen der neuen Tätigkeit als Polier mit Bürotätigkeit bemerkbar machen. Im Vordergrund stehen die cervikalen Beschwerden mit rezidivierenden Blockierungen und Beweglich keitseinschränkung. Diese Beschwerden sind Ausdruck der im MRI vom Oktober 2015 festgestellten degenerativen Veränderungen insbesondere der Chondrosen C5 bis C7 sowie mit foraminaler Taillierung auf der rechten Seite. Sie manifes tieren sich vermehrt während der sitzenden Tätigkeit. Auch die lumbalen Be schwerden ohne Ausstrahlung in die unteren Extremitäten machen sich häufiger bemerkbar, seitdem er die Sitztätigkeit ausübt. Aufgrund dieser Beschwerden besteht aus rheumatologischer Sicht eine 25 % Arbeitsunfähigkeit.

Das Fehlen einer Datumsangabe zwischen „ Seit “ und „ bestehen “ entspricht dem Originaltext. 4.6

In seinem Bericht vom 15. August 2017 (Urk. 21) nannte Dr. C.___ nunmehr fol gende Diagnosen (S. 1): - neu aufgetretene Hypästhesie der Zehen beidseits - Fehlstellung und Schmerzen beim Gehen - Ellenbogen-Schmerzen beidseits (seit 2014) - Exostose am Os olecrani beidseits - chronisches cervicobrachiales Syndrom rechts (seit Jahren, aber vermehrt seit 2014) - Einschränkung der HWS-Beweglichkeit - degenerative Veränderungen - chronisch, rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits (seit Jahren) - degenerativ bedingte Knie Schmerzen beidseits (seit Jahren) - OSG-Schmerzen und Instabilität beidseits (seit 1990) - degenerative Veränderungen rechts - 1990 Militär-Unfall, Fuss-Verletzung links - Periarthropathia humeroscapularis rechts (seit 2015) - persistierende Schmerzen - Status nach Zerrung der Supraspinatus Sehne rechts - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2010) - schlecht eingestellt - arterielle Hypertonie - Adipositas

Zum Verlauf führte er aus, seit Anfang 2017 seien neue gesundheitliche Probleme aufgetreten, deren Bedeutung in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in den letzten Monaten deutlicher geworden sei. Im Vordergrund stünden einerseits vermehrte cervikale Beschwerden seit der Aufnahme der neuen Tätigkeit mit deutlicher Ein schränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS). Diese Beschwerden manifestierten sich vor allem in sitzender Position (S. 2 unten).

Der Beschwerdeführer leide auch weiterhin an ausstrahlenden Armschmerzen auf der rechten Seite bis zu den Fingern seit dem Tragen einer Palette auf dem Bau vor zwei Jahren. Die häufige sitzende Arbeit sp osition führ e auch zu vermehrten lumbalen Schmerzen (S. 2 unten).

Seit Juni 2016 klage der Beschwerdeführer wieder über stärkere lumbale Schmer zen mit Ausstrahlungen in die rechte gluteale Region. Er erwähne auch Bein krämpfe in der Nacht und häufige Knieschmerzen auf der rechten Seite (S. 3 oben). Schliesslich kämen neuerdings Hypästhesien der Zehen beidseits hinzu (S. 3).

Unter Berücksichtigung der neuen Gesundheitsprobleme bestehe seit Anfang Au gust 2017 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Mitte). 5. 5.1

Die Invalidenversicherung sprach dem Versicherten am 18. März 2015 einen Ar beitsversuch - als Polier Innendienst (Urk. 7/12/3 Ziff. 4) - bei der bisherigen Ar beitgeberin vom 1. Juni bis 30. November 2015 zu (Urk. 7/12/2).

Vom 1. Juni bis 27. November sprach sie der Arbeitgeberin ein Taggeld zu (Urk. 7/17). 5.2

Ein Vertragsentwurf der Arbeitgeberin vom 24. Juni 2015 (Urk. 7/24/2) sah per 1. Januar 2016 (Ziff. 2) eine Anstellung als Polier PZ 250 (Ziff. 1) mit einem Mo natslohn (x 13) von Fr. 6'400.-- (Ziff. 3) vor. Dabei handelte es sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers um eine angepasste, vor allem administrative und grossenteils sitzend und wechselbelastend auszuübende Tätigkeit (Urk. 7/24/1). 5.3

Am 7. März 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er befinde sich noch in einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung, dies voraussichtlich bis Juni 2016. Ein Arbeitsvertrag werde ausgehandelt, wenn die Eingliederungsmass nahmen abgeschlossen seien (Urk. 7/28). Am 29. Juni 2016 teilte er mit, der Ar beitsversuch dauere noch mindestens bis Februar 2017 (7/35).

6. 6.1

Ursache der 2014 attestierten Arbeitsunfähigkeit waren belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der beiden Sprunggelenke. Der Hausarzt des Beschwerde führers erachtete den Beschwerdeführer im Dezember 2014 aus diesem Grund als arbeitsfähig für wechselbelastende Tätigkeiten im Büro oder Lager, nebst bis zu 20 % als Polier im Freien (vorstehend E. 4.2).

Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin erachtete im Februar 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit für wenig steh- und geh-aktive Tätigkeiten wie beispielsweise Magazinertätigkeiten, Fliessband- oder Montagearbeiten als gegeben (vorstehend E. 4.4). 6.2

Der im März 2017 vom Beschwerdeführer konsultierte Dr. C.___ nannte nunmehr eine Vielzahl von Diagnosen und sprach von neu aufgetretenen Beschwerden (vorstehend E. 4.5). Im August 2017 präzisierte er, seit Juni 2016 klage der Be schwerdeführer wieder über stärkere lumbale Schmerzen, und seit Anfang 2017 seien neue gesundheitliche Probleme, insbesondere cervikale Beschwerden, auf getreten (vorstehend E. 4.6). 6.3

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2015 mit, dass sie ab 1. Juni 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer gemäss damaliger Umschreibung angepassten Tätigkeit ausgehen werde, mithin in Tätigkeiten, welche der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Fussprob lematik Rechnung tragen würden.

Streitfrage ist die Rechtmässigkeit dieser Vorkehr. Zur Beantwortung dieser Frage tragen die 2017 von Dr. C.___ erstatteten Berichte (vorstehend E. 6.2) nichts bei, handeln sie doch ausdrücklich von neu aufgetretenen, nicht auf die 2015 mani feste Fussproblematik bezogenen Beschwerden. Aus den zeitnah erstatteten Be richten (vorstehend E. 6.1) sodann ergibt sich übereinstimmend, dass bei Einhal tung gewisser Randbedingungen, mithin leidensangepasst, im Dezember 2014/Februar 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben war.

Mithin ist die Annahme einer wie umschrieben vollen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2015 bezüglich ihrer medizinischen Grundlage nicht zu beanstanden. 6.4

Die übrigen praxisgemässen Voraussetzungen (vorstehend E. 1.4) sind ebenfalls erfüllt, wurden doch nebst einer Übergangsfrist von mehr als 3 Monaten mit der betreffenden Verfügung insbesondere auch konkrete Verweistätigkeiten genannt.

Somit bleibt zu klären, ob eine leidensangepasste Tätigkeit eine Einkommensein busse von 25 % oder mehr nach sich ziehen würde. Ein Abstellen auf Tabellen löhne ist zur Beantwortung dieser Frage nicht erforderlich, da konkrete Daten verfügbar sind. Bei der im Vertragsentwurf vom Juni 2015 vorgesehenen Tätig keit handelte es sich nach Angabe des Beschwerdeführers um eine ange- passte Tätigkeit und der dafür vorgesehene Monatslohn (x 13) betrug Fr. 6'400.-- (vor stehend E. 5.2). In der angestammten Tätigkeit betrug der Monatslohn (x 13) Fr. 8'400.-- (Urk. 7/1 Ziff. 6). Somit beträgt die Einkom-menseinbusse Fr. 2'000.--, was 23.81 % des Einkommens in der angestammten Tätigkeit entspricht.

Mit der geforderten Umstellung auf eine angepasste Tätigkeit resultierte mithin keine anspruchsbegründende Einkommenseinbusse.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht als rech tens. Er ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur. Y.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1960, war über seine Arbeitgeberin bei der Helsana kollek tiv krankentaggeldversichert (vgl. Urk. 7/42-43). Mit am 3. Dezember 2014 ein gegangener Krankmeldung teilte die Arbeitgeberin der Helsana mit, der Versi cherte sei seit 1. März 2014 arbeitsunfähig (Urk. 7/1). Sie habe den Fall im August 2014 bei der Militärversicherung angemeldet, jedoch sei deren Leistungsbereit schaft fraglich (vgl. Urk. 7/2/1). Diese hat mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 jedenfalls sinngemäss eine Leistungspflicht verneint (Urk. 7/2/3).

Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 (Urk. 7/10) teilte die Helsana dem Versi cherten mit, gemäss ärztlicher Beurteilung sei er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Leidensangepasst seien beispielsweise Bürotätigkeiten im Bau hauptgewerbe, eine interne Umplatzierung sei bereits mit dem Arbeitgeber be sprochen worden (S. 1). Angesichts der Einkommenseinbusse von 20.12 % sei sie nicht leistungspflichtig (S. 2). Sie gewähre eine dreimonatige Anpassungszeit und richte bis am 31. Mai 2015 das Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit aus (S. 2 unten).

Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2015 erhob der Versicherte am 27. März 2015 Einsprache (Urk. 7/13). Das Einspracheverfahren wurde sodann auf Antrag des Versicherten (Urk. 7/15, Urk. 7/18, Urk. 7/20, Urk. 7/22, Urk. 7/28, Urk. 7/32-33, Urk. 7/35, Urk. 7/37) wiederholt sistiert (Urk. 7/16, Urk. 7/19, Urk. 7/21, Urk. 7/25, Urk. 7/30-31, Urk. 7/34, Urk. 7/36), dies letztmals bis am 8. August 2016 (Urk. 7/38).

Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2017 wies die Helsana die Einsprache ab (Urk. 7/40 = Urk. 2)

E. 1.1 Die soziale Krankenversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenver sicherung (KVG) umfasst unter anderem eine freiwillige Taggeldversicherung (Art. 1a Abs. 1 Satz 2 KVG).

Die Taggeldversicherung kann als Kollektivversicherung abgeschlossen werden, dies unter anderem von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeit nehmerinnen (Art. 67 Abs. 3 lit. a KVG).

E. 1.2 Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat mit der Beschwerdegegnerin unter der Vertragsnummer O.___ eine Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG abgeschlossen (Urk. 7/42). Die zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedin gungen (AVB), Ausgabe 2007 (Urk. 7/43), enthalten unter anderem folgende Best immungen:

Ziff. 3.4 AVB nennt als Definition der Arbeitsunfähigkeit den Wortlaut von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der wie folgt lautet: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt.

Gemäss Ziff. 13.1 AVB wird das Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähig keit ausgerichtet.

Gemäss Ziff. 14.5 Satz 1 AVB ist die versicherte Person, die in ihrem angestamm ten Beruf voraussichtlich dauernd voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, ver pflichtet, ihre allfällig verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, auch wenn dies einen Berufswechsel erfordert.

E. 1.3 Gemäss der ergangenen Rechtsprechung ist als Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer im Sinne von Art. 6 Satz 2 ATSG

eine solche während rund 6 Monaten zu verstehen (BGE 114 V 281 lit. A), und für einen Berufswechsel in eine dem Leiden besser angepasste Tätigkeit ist eine Übergangsfrist von 3–5 Monaten einzuräu men (BGE 114 V 281 E. 5b).

E. 1.4 Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einem Versicherten im Rahmen seiner Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, beantwortet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit. Mithin kann von der versicherten Person nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihr unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufs wechsels sind insbesondere das Alter der versicherten Person, die Art und Dauer seiner bisherigen Berufstätigkeit, deren selbstständige oder unselbständige Aus übung, die mit einer beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung der sozialen Stellung, die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie eine ent sprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich seines Wohn- und Ar beitsortes massgebend. Wird eine berufliche Neueingliederung verlangt, so hat der Versicherer darzulegen, welche Berufsbilder oder welche Tätigkeiten er dem Versicherten als zumutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts Urk. 301/02 vom 1. Oktober 2003 = SVR 2005 UV Nr. 14 E. 1.4).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 12. April 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1).

Die Helsana beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Es folgten weitere Eingaben des Beschwerdeführers (Urk. 17, Urk. 31, Urk. 37) und der Beschwerdegegnerin (Urk. 24, Urk. 35). Die Eingabe des Beschwerdefüh rers vom 22. Februar 2018 (Urk. 37) wurde der Beschwerdegegnerin am 12. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 38). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss ärztlicher Beurteilung sei der Beschwerdeführer für näher umschriebene Tätigkeiten ab Januar/Februar 2015 zu 100 % arbeitsfähig und im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, diese Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (S. 6 f. Ziff. 7). Aus der Gegenüberstellung des so erzielbaren Einkom mens mit dem im angestammten Beruf erzielten Einkommen resultiere eine Ein busse von 20.12 %, womit ihre - ab einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % einset zende - Leistungspflicht entfalle (S. 8 Ziff. 10).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ge mäss dem von ihm mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 26. April 2017 (vgl. Urk. 3) sei er auch in angepasster Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 14). Ferner erachtete er aus näher dargelegten Gründen (S. 6 f. Ziff. 19 ff.) das Abstellen auf Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) als unzulässig (S. 8 Ziff. 25).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, ihre Leis tungspflicht ab 1. Juni 2015 zu verneinen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, massgebend sei nicht der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung, sondern derjenige im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (Urk. 17 S. 4 Ziff. 7). Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, dass dennoch die prognostische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend sei (Urk. 24 S. 2 f. Ziff. 5).

E. 3.2 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung, und für eine spätere gerichtliche Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Ver hältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1).

Dass nach Verfügungserlass eingetretene tatsächliche oder rechtliche Änderun gen zu berücksichtigen sind, ist zweifellos sachgerecht, wenn es um die Bemes sung einer Dauerleistung geht, denn diese soll mit den aktuellen Verhältnissen bestmöglich korrespondieren, dies analog der Regel von Art. 17 ATSG, der die Anpassung von zugesprochenen Leistungen an allenfalls veränderte Verhältnisse vorschreibt.

E. 3.3 Davon zu unterscheiden ist die Konstellation, in welcher ein bestimmter Zeit punkt als solcher den Streitgegenstand bildet. So hat es das Bundesgericht etwa als sachgerecht erachtet, b ei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisi onsweisen Herabsetzung oder Aufhebung ein er Rente auf den Verfügungszeit punkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvo raussetzungen materiell erfüllt sind , weil es a ndernfalls die versicherte Person in der Hand hätte , den Revisionszeitpunkt mittels Einsprache selbst zu bestimmen beziehungsweise hinaus zu schieben ( BGE 140 V 70 E. 4.2).

Wenn also strittig ist, ob ein vom Versicherungsträger mittels Verfügung festge haltener Zeitpunkt - etwa einer Anmeldung oder einer Leistungseinstellung - richtig sei, dann bleibt dieser Zeitpunkt datumsmässig unverändert, auch wenn der Entscheid über die gegen die betreffende Verfügung erhobene Einsprache hinausgezögert wird. Dass beim Einspracheentscheid die aktuellen Verhältnisse massgebend seien (vorstehend E. 3.2), bedeutet in diesem Fall, dass zwischenzeit liche Sachverhaltsänderungen insoweit zu berücksichtigen sind, als sie zur Beur teilung des strittigen, verfügungsweise festgelegten Zeitpunkts beitragen können.

E. 3.4 So verhält es sich auch hier. Streitgegenstand ist und bleibt die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht ab 1. Juni 2015 verneint hat. Soweit spätere Berichte geeignet sind, zur Beantwortung dieser Frage beizutra gen, sind sie in die Beurteilung einzubeziehen.

E. 4.1 Am 25./26. August 2014 wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit (EFL) durchgeführt, über welche am 29. September 2014 berichtet wurde (Urk. 7/2/9).

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, erstattete der Militärversicherung am 26. September 2014 einen Be richt (Urk. 7/2/7), dies gestützt auf seine Untersuchung vom 28. August 2014 und die Ergebnisse der EFL (S. 1 Mitte). Er nannte die folgenden, hier verkürzt ange führten Diagnosen (S. 2): - belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des medialen Malleolus und des medialen Fusses links bei/mit - klinischem Verdacht auf Tendinopathie Tibialis posterior Sehne links bei Senkspreizfüssen - … - klinisch Abschwächung des Vibrationssinnes bei fehlendem Achillesseh nenreflex (ASR) beidseits - Konjunktivitis beidseits bei Sicca-Syndrom seit 8 Jahren - anamnestisch Psoriasis vulgaris

Dr. Z.___ führte aus, aus rheumatologischer Sicht sei die - vom Hausarzt seit 1. März 2014 attestierte (S. 3 unten) - Arbeitsunfähigkeit von 80 % nicht nach vollziehbar (S. 6 Mitte).

Nach Abheilung der Reizung der Sehneninsertion der Tibialis posterior Sehne sei die Tätigkeit als Polier im Wesentlichen zumutbar (S. 7 Ziff. 2), dies im Umfang von 100 %, aufgeteilt auf 80 % auf dem Bau und 20 % im Büro (S. 7 Ziff. 3).

E. 4.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7/4) aus, er behandle den Beschwer deführer seit September 1997. Als aktuelle Befunde nannte er einen Diabetes mel litus, eine Hypertonie, eine Fasziitis plantaris, eine Tendinitis Ansatz Musculus tibialis posterior und eine Fabella im Bereich der Faszioplantaris. Als aktuelle funktionelle Beeinträchtigungen nannte er Belastungsschmerzen, insbesondere beim längeren Stehen und beim Gehen auf unebenem Gelände. Als subjektiv ge klagte Beschwerden nannte er im Verlauf des Tages zunehmende Schmerzen im Bereich der beiden Sprunggelenke (Ziff. 1).

Die Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die Tätigkeit als Polier auf dem Bau im Freien bezifferte er mit 20 %, mit dem Hinweis, im Falle einer sitzenden, nicht beinbe lastenden Tätigkeit könne der Patient uneingeschränkt wieder arbeiten (Ziff. 4). Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer sei nur 20 % in seinem bisherigen Beruf als Polier im Freien aktiv gewesen, in diesem Sinne habe er das Zeugnis ausgestellt, dass er eben im bisherigen Beruf 80 % nicht mehr arbeitsfähig sei (Ziff. 9).

Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig im stationären Bereich mit wechselnden Positionen (sitzen, stehen, gehen), also im Büro, im Lager und davon allenfalls eben noch 20 % als Polier im Freien (Ziff. 10).

E. 4.3 Dr. Z.___ führte mit Schreiben vom 27. Januar 2015 (Urk. 7/8/3) aus, der Be schwerdeführer sei nach Abheilung der Tendinopathie in der angestammten Tä tigkeit (80 % als Polier und 20 % im Büro) voll arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1 Ziff. 1).

E. 4.4 Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, führte am 12. Februar 2015 unter anderem aus, die Arbeitsunfähigkeit sei noch und vermutlich dauerhaft für den Beruf des Poliers voll ausgewiesen (Urk. 7/8/1 S. 2 Ziff. 2).

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte Prof. B.___ mit Mail vom 20. Februar 2015 (Urk. 7/9) aus, als Polier gehe es nicht mehr mit den Füssen. Andere Tätigkeiten, die wenig steh- und geh-aktiv seien, könnten zu 100 % aus geübt werden. Es müsse nicht ein ausschliesslich sitzendes Tätigkeitsprofil sein, es könnten auch beispielsweise Magazinertätigkeiten, Fliessband- oder Montage arbeiten sein.

E. 4.5 Am 26. April 2017 berichtete Dr. med. r, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh rers über seine am 27. März 2017 erfolgte Untersuchung (Urk. 3). Dabei stellte er folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches cervicobrachiales Syndrom rechts - Einschränkung der HWS-Beweglichkeit - degenerative Veränderungen - chronisch, rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom - Ellenbogen-Schmerzen beidseits - Exostose am Os olecrani beidseits - OSG-Schmerzen und Instabilität rechts - anamnestisch degenerative Veränderungen nach Militär-Unfall 1990 - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2010) - arterielle Hypertonie - Adipositas

Als Beurteilung führte er unter anderem aus (S. 3 Mitte): Seit bestehen bei Herrn D. neue Beschwerden, welche sich im Rahmen der neuen Tätigkeit als Polier mit Bürotätigkeit bemerkbar machen. Im Vordergrund stehen die cervikalen Beschwerden mit rezidivierenden Blockierungen und Beweglich keitseinschränkung. Diese Beschwerden sind Ausdruck der im MRI vom Oktober 2015 festgestellten degenerativen Veränderungen insbesondere der Chondrosen C5 bis C7 sowie mit foraminaler Taillierung auf der rechten Seite. Sie manifes tieren sich vermehrt während der sitzenden Tätigkeit. Auch die lumbalen Be schwerden ohne Ausstrahlung in die unteren Extremitäten machen sich häufiger bemerkbar, seitdem er die Sitztätigkeit ausübt. Aufgrund dieser Beschwerden besteht aus rheumatologischer Sicht eine 25 % Arbeitsunfähigkeit.

Das Fehlen einer Datumsangabe zwischen „ Seit “ und „ bestehen “ entspricht dem Originaltext.

E. 4.6 In seinem Bericht vom 15. August 2017 (Urk. 21) nannte Dr. C.___ nunmehr fol gende Diagnosen (S. 1): - neu aufgetretene Hypästhesie der Zehen beidseits - Fehlstellung und Schmerzen beim Gehen - Ellenbogen-Schmerzen beidseits (seit 2014) - Exostose am Os olecrani beidseits - chronisches cervicobrachiales Syndrom rechts (seit Jahren, aber vermehrt seit 2014) - Einschränkung der HWS-Beweglichkeit - degenerative Veränderungen - chronisch, rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits (seit Jahren) - degenerativ bedingte Knie Schmerzen beidseits (seit Jahren) - OSG-Schmerzen und Instabilität beidseits (seit 1990) - degenerative Veränderungen rechts - 1990 Militär-Unfall, Fuss-Verletzung links - Periarthropathia humeroscapularis rechts (seit 2015) - persistierende Schmerzen - Status nach Zerrung der Supraspinatus Sehne rechts - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2010) - schlecht eingestellt - arterielle Hypertonie - Adipositas

Zum Verlauf führte er aus, seit Anfang 2017 seien neue gesundheitliche Probleme aufgetreten, deren Bedeutung in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in den letzten Monaten deutlicher geworden sei. Im Vordergrund stünden einerseits vermehrte cervikale Beschwerden seit der Aufnahme der neuen Tätigkeit mit deutlicher Ein schränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS). Diese Beschwerden manifestierten sich vor allem in sitzender Position (S. 2 unten).

Der Beschwerdeführer leide auch weiterhin an ausstrahlenden Armschmerzen auf der rechten Seite bis zu den Fingern seit dem Tragen einer Palette auf dem Bau vor zwei Jahren. Die häufige sitzende Arbeit sp osition führ e auch zu vermehrten lumbalen Schmerzen (S. 2 unten).

Seit Juni 2016 klage der Beschwerdeführer wieder über stärkere lumbale Schmer zen mit Ausstrahlungen in die rechte gluteale Region. Er erwähne auch Bein krämpfe in der Nacht und häufige Knieschmerzen auf der rechten Seite (S. 3 oben). Schliesslich kämen neuerdings Hypästhesien der Zehen beidseits hinzu (S. 3).

Unter Berücksichtigung der neuen Gesundheitsprobleme bestehe seit Anfang Au gust 2017 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Mitte).

E. 5.1 Die Invalidenversicherung sprach dem Versicherten am 18. März 2015 einen Ar beitsversuch - als Polier Innendienst (Urk. 7/12/3 Ziff. 4) - bei der bisherigen Ar beitgeberin vom 1. Juni bis 30. November 2015 zu (Urk. 7/12/2).

Vom 1. Juni bis 27. November sprach sie der Arbeitgeberin ein Taggeld zu (Urk. 7/17).

E. 5.2 Ein Vertragsentwurf der Arbeitgeberin vom 24. Juni 2015 (Urk. 7/24/2) sah per 1. Januar 2016 (Ziff. 2) eine Anstellung als Polier PZ 250 (Ziff. 1) mit einem Mo natslohn (x 13) von Fr. 6'400.-- (Ziff. 3) vor. Dabei handelte es sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers um eine angepasste, vor allem administrative und grossenteils sitzend und wechselbelastend auszuübende Tätigkeit (Urk. 7/24/1).

E. 5.3 Am 7. März 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er befinde sich noch in einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung, dies voraussichtlich bis Juni 2016. Ein Arbeitsvertrag werde ausgehandelt, wenn die Eingliederungsmass nahmen abgeschlossen seien (Urk. 7/28). Am 29. Juni 2016 teilte er mit, der Ar beitsversuch dauere noch mindestens bis Februar 2017 (7/35).

E. 6.1 Ursache der 2014 attestierten Arbeitsunfähigkeit waren belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der beiden Sprunggelenke. Der Hausarzt des Beschwerde führers erachtete den Beschwerdeführer im Dezember 2014 aus diesem Grund als arbeitsfähig für wechselbelastende Tätigkeiten im Büro oder Lager, nebst bis zu 20 % als Polier im Freien (vorstehend E. 4.2).

Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin erachtete im Februar 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit für wenig steh- und geh-aktive Tätigkeiten wie beispielsweise Magazinertätigkeiten, Fliessband- oder Montagearbeiten als gegeben (vorstehend E. 4.4).

E. 6.2 Der im März 2017 vom Beschwerdeführer konsultierte Dr. C.___ nannte nunmehr eine Vielzahl von Diagnosen und sprach von neu aufgetretenen Beschwerden (vorstehend E. 4.5). Im August 2017 präzisierte er, seit Juni 2016 klage der Be schwerdeführer wieder über stärkere lumbale Schmerzen, und seit Anfang 2017 seien neue gesundheitliche Probleme, insbesondere cervikale Beschwerden, auf getreten (vorstehend E. 4.6).

E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2015 mit, dass sie ab 1. Juni 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer gemäss damaliger Umschreibung angepassten Tätigkeit ausgehen werde, mithin in Tätigkeiten, welche der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Fussprob lematik Rechnung tragen würden.

Streitfrage ist die Rechtmässigkeit dieser Vorkehr. Zur Beantwortung dieser Frage tragen die 2017 von Dr. C.___ erstatteten Berichte (vorstehend E. 6.2) nichts bei, handeln sie doch ausdrücklich von neu aufgetretenen, nicht auf die 2015 mani feste Fussproblematik bezogenen Beschwerden. Aus den zeitnah erstatteten Be richten (vorstehend E. 6.1) sodann ergibt sich übereinstimmend, dass bei Einhal tung gewisser Randbedingungen, mithin leidensangepasst, im Dezember 2014/Februar 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben war.

Mithin ist die Annahme einer wie umschrieben vollen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2015 bezüglich ihrer medizinischen Grundlage nicht zu beanstanden.

E. 6.4 Die übrigen praxisgemässen Voraussetzungen (vorstehend E. 1.4) sind ebenfalls erfüllt, wurden doch nebst einer Übergangsfrist von mehr als 3 Monaten mit der betreffenden Verfügung insbesondere auch konkrete Verweistätigkeiten genannt.

Somit bleibt zu klären, ob eine leidensangepasste Tätigkeit eine Einkommensein busse von 25 % oder mehr nach sich ziehen würde. Ein Abstellen auf Tabellen löhne ist zur Beantwortung dieser Frage nicht erforderlich, da konkrete Daten verfügbar sind. Bei der im Vertragsentwurf vom Juni 2015 vorgesehenen Tätig keit handelte es sich nach Angabe des Beschwerdeführers um eine ange- passte Tätigkeit und der dafür vorgesehene Monatslohn (x 13) betrug Fr. 6'400.-- (vor stehend E. 5.2). In der angestammten Tätigkeit betrug der Monatslohn (x 13) Fr. 8'400.-- (Urk. 7/1 Ziff. 6). Somit beträgt die Einkom-menseinbusse Fr. 2'000.--, was 23.81 % des Einkommens in der angestammten Tätigkeit entspricht.

Mit der geforderten Umstellung auf eine angepasste Tätigkeit resultierte mithin keine anspruchsbegründende Einkommenseinbusse.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht als rech tens. Er ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur. Y.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2017.00048

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 15. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich zusätzlich vertreten durch Dr. iur. Y.___ gegen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1960, war über seine Arbeitgeberin bei der Helsana kollek tiv krankentaggeldversichert (vgl. Urk. 7/42-43). Mit am 3. Dezember 2014 ein gegangener Krankmeldung teilte die Arbeitgeberin der Helsana mit, der Versi cherte sei seit 1. März 2014 arbeitsunfähig (Urk. 7/1). Sie habe den Fall im August 2014 bei der Militärversicherung angemeldet, jedoch sei deren Leistungsbereit schaft fraglich (vgl. Urk. 7/2/1). Diese hat mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 jedenfalls sinngemäss eine Leistungspflicht verneint (Urk. 7/2/3).

Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 (Urk. 7/10) teilte die Helsana dem Versi cherten mit, gemäss ärztlicher Beurteilung sei er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Leidensangepasst seien beispielsweise Bürotätigkeiten im Bau hauptgewerbe, eine interne Umplatzierung sei bereits mit dem Arbeitgeber be sprochen worden (S. 1). Angesichts der Einkommenseinbusse von 20.12 % sei sie nicht leistungspflichtig (S. 2). Sie gewähre eine dreimonatige Anpassungszeit und richte bis am 31. Mai 2015 das Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit aus (S. 2 unten).

Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2015 erhob der Versicherte am 27. März 2015 Einsprache (Urk. 7/13). Das Einspracheverfahren wurde sodann auf Antrag des Versicherten (Urk. 7/15, Urk. 7/18, Urk. 7/20, Urk. 7/22, Urk. 7/28, Urk. 7/32-33, Urk. 7/35, Urk. 7/37) wiederholt sistiert (Urk. 7/16, Urk. 7/19, Urk. 7/21, Urk. 7/25, Urk. 7/30-31, Urk. 7/34, Urk. 7/36), dies letztmals bis am 8. August 2016 (Urk. 7/38).

Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2017 wies die Helsana die Einsprache ab (Urk. 7/40 = Urk. 2) 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 12. April 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1).

Die Helsana beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Es folgten weitere Eingaben des Beschwerdeführers (Urk. 17, Urk. 31, Urk. 37) und der Beschwerdegegnerin (Urk. 24, Urk. 35). Die Eingabe des Beschwerdefüh rers vom 22. Februar 2018 (Urk. 37) wurde der Beschwerdegegnerin am 12. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 38). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die soziale Krankenversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenver sicherung (KVG) umfasst unter anderem eine freiwillige Taggeldversicherung (Art. 1a Abs. 1 Satz 2 KVG).

Die Taggeldversicherung kann als Kollektivversicherung abgeschlossen werden, dies unter anderem von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeit nehmerinnen (Art. 67 Abs. 3 lit. a KVG). 1.2

Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat mit der Beschwerdegegnerin unter der Vertragsnummer O.___ eine Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG abgeschlossen (Urk. 7/42). Die zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedin gungen (AVB), Ausgabe 2007 (Urk. 7/43), enthalten unter anderem folgende Best immungen:

Ziff. 3.4 AVB nennt als Definition der Arbeitsunfähigkeit den Wortlaut von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der wie folgt lautet: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt.

Gemäss Ziff. 13.1 AVB wird das Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähig keit ausgerichtet.

Gemäss Ziff. 14.5 Satz 1 AVB ist die versicherte Person, die in ihrem angestamm ten Beruf voraussichtlich dauernd voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, ver pflichtet, ihre allfällig verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, auch wenn dies einen Berufswechsel erfordert. 1.3

Gemäss der ergangenen Rechtsprechung ist als Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer im Sinne von Art. 6 Satz 2 ATSG

eine solche während rund 6 Monaten zu verstehen (BGE 114 V 281 lit. A), und für einen Berufswechsel in eine dem Leiden besser angepasste Tätigkeit ist eine Übergangsfrist von 3–5 Monaten einzuräu men (BGE 114 V 281 E. 5b). 1.4

Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einem Versicherten im Rahmen seiner Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, beantwortet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit. Mithin kann von der versicherten Person nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihr unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufs wechsels sind insbesondere das Alter der versicherten Person, die Art und Dauer seiner bisherigen Berufstätigkeit, deren selbstständige oder unselbständige Aus übung, die mit einer beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung der sozialen Stellung, die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie eine ent sprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich seines Wohn- und Ar beitsortes massgebend. Wird eine berufliche Neueingliederung verlangt, so hat der Versicherer darzulegen, welche Berufsbilder oder welche Tätigkeiten er dem Versicherten als zumutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts Urk. 301/02 vom 1. Oktober 2003 = SVR 2005 UV Nr. 14 E. 1.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss ärztlicher Beurteilung sei der Beschwerdeführer für näher umschriebene Tätigkeiten ab Januar/Februar 2015 zu 100 % arbeitsfähig und im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, diese Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (S. 6 f. Ziff. 7). Aus der Gegenüberstellung des so erzielbaren Einkom mens mit dem im angestammten Beruf erzielten Einkommen resultiere eine Ein busse von 20.12 %, womit ihre - ab einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % einset zende - Leistungspflicht entfalle (S. 8 Ziff. 10). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ge mäss dem von ihm mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 26. April 2017 (vgl. Urk. 3) sei er auch in angepasster Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 14). Ferner erachtete er aus näher dargelegten Gründen (S. 6 f. Ziff. 19 ff.) das Abstellen auf Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) als unzulässig (S. 8 Ziff. 25). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, ihre Leis tungspflicht ab 1. Juni 2015 zu verneinen. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, massgebend sei nicht der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung, sondern derjenige im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (Urk. 17 S. 4 Ziff. 7). Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, dass dennoch die prognostische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend sei (Urk. 24 S. 2 f. Ziff. 5). 3.2

Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung, und für eine spätere gerichtliche Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Ver hältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1).

Dass nach Verfügungserlass eingetretene tatsächliche oder rechtliche Änderun gen zu berücksichtigen sind, ist zweifellos sachgerecht, wenn es um die Bemes sung einer Dauerleistung geht, denn diese soll mit den aktuellen Verhältnissen bestmöglich korrespondieren, dies analog der Regel von Art. 17 ATSG, der die Anpassung von zugesprochenen Leistungen an allenfalls veränderte Verhältnisse vorschreibt. 3.3

Davon zu unterscheiden ist die Konstellation, in welcher ein bestimmter Zeit punkt als solcher den Streitgegenstand bildet. So hat es das Bundesgericht etwa als sachgerecht erachtet, b ei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisi onsweisen Herabsetzung oder Aufhebung ein er Rente auf den Verfügungszeit punkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvo raussetzungen materiell erfüllt sind , weil es a ndernfalls die versicherte Person in der Hand hätte , den Revisionszeitpunkt mittels Einsprache selbst zu bestimmen beziehungsweise hinaus zu schieben ( BGE 140 V 70 E. 4.2).

Wenn also strittig ist, ob ein vom Versicherungsträger mittels Verfügung festge haltener Zeitpunkt - etwa einer Anmeldung oder einer Leistungseinstellung - richtig sei, dann bleibt dieser Zeitpunkt datumsmässig unverändert, auch wenn der Entscheid über die gegen die betreffende Verfügung erhobene Einsprache hinausgezögert wird. Dass beim Einspracheentscheid die aktuellen Verhältnisse massgebend seien (vorstehend E. 3.2), bedeutet in diesem Fall, dass zwischenzeit liche Sachverhaltsänderungen insoweit zu berücksichtigen sind, als sie zur Beur teilung des strittigen, verfügungsweise festgelegten Zeitpunkts beitragen können. 3.4

So verhält es sich auch hier. Streitgegenstand ist und bleibt die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht ab 1. Juni 2015 verneint hat. Soweit spätere Berichte geeignet sind, zur Beantwortung dieser Frage beizutra gen, sind sie in die Beurteilung einzubeziehen. 4. 4.1

Am 25./26. August 2014 wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit (EFL) durchgeführt, über welche am 29. September 2014 berichtet wurde (Urk. 7/2/9).

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, erstattete der Militärversicherung am 26. September 2014 einen Be richt (Urk. 7/2/7), dies gestützt auf seine Untersuchung vom 28. August 2014 und die Ergebnisse der EFL (S. 1 Mitte). Er nannte die folgenden, hier verkürzt ange führten Diagnosen (S. 2): - belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des medialen Malleolus und des medialen Fusses links bei/mit - klinischem Verdacht auf Tendinopathie Tibialis posterior Sehne links bei Senkspreizfüssen - … - klinisch Abschwächung des Vibrationssinnes bei fehlendem Achillesseh nenreflex (ASR) beidseits - Konjunktivitis beidseits bei Sicca-Syndrom seit 8 Jahren - anamnestisch Psoriasis vulgaris

Dr. Z.___ führte aus, aus rheumatologischer Sicht sei die - vom Hausarzt seit 1. März 2014 attestierte (S. 3 unten) - Arbeitsunfähigkeit von 80 % nicht nach vollziehbar (S. 6 Mitte).

Nach Abheilung der Reizung der Sehneninsertion der Tibialis posterior Sehne sei die Tätigkeit als Polier im Wesentlichen zumutbar (S. 7 Ziff. 2), dies im Umfang von 100 %, aufgeteilt auf 80 % auf dem Bau und 20 % im Büro (S. 7 Ziff. 3). 4.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7/4) aus, er behandle den Beschwer deführer seit September 1997. Als aktuelle Befunde nannte er einen Diabetes mel litus, eine Hypertonie, eine Fasziitis plantaris, eine Tendinitis Ansatz Musculus tibialis posterior und eine Fabella im Bereich der Faszioplantaris. Als aktuelle funktionelle Beeinträchtigungen nannte er Belastungsschmerzen, insbesondere beim längeren Stehen und beim Gehen auf unebenem Gelände. Als subjektiv ge klagte Beschwerden nannte er im Verlauf des Tages zunehmende Schmerzen im Bereich der beiden Sprunggelenke (Ziff. 1).

Die Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die Tätigkeit als Polier auf dem Bau im Freien bezifferte er mit 20 %, mit dem Hinweis, im Falle einer sitzenden, nicht beinbe lastenden Tätigkeit könne der Patient uneingeschränkt wieder arbeiten (Ziff. 4). Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer sei nur 20 % in seinem bisherigen Beruf als Polier im Freien aktiv gewesen, in diesem Sinne habe er das Zeugnis ausgestellt, dass er eben im bisherigen Beruf 80 % nicht mehr arbeitsfähig sei (Ziff. 9).

Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig im stationären Bereich mit wechselnden Positionen (sitzen, stehen, gehen), also im Büro, im Lager und davon allenfalls eben noch 20 % als Polier im Freien (Ziff. 10). 4.3

Dr. Z.___ führte mit Schreiben vom 27. Januar 2015 (Urk. 7/8/3) aus, der Be schwerdeführer sei nach Abheilung der Tendinopathie in der angestammten Tä tigkeit (80 % als Polier und 20 % im Büro) voll arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1 Ziff. 1). 4.4

Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, führte am 12. Februar 2015 unter anderem aus, die Arbeitsunfähigkeit sei noch und vermutlich dauerhaft für den Beruf des Poliers voll ausgewiesen (Urk. 7/8/1 S. 2 Ziff. 2).

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte Prof. B.___ mit Mail vom 20. Februar 2015 (Urk. 7/9) aus, als Polier gehe es nicht mehr mit den Füssen. Andere Tätigkeiten, die wenig steh- und geh-aktiv seien, könnten zu 100 % aus geübt werden. Es müsse nicht ein ausschliesslich sitzendes Tätigkeitsprofil sein, es könnten auch beispielsweise Magazinertätigkeiten, Fliessband- oder Montage arbeiten sein. 4.5

Am 26. April 2017 berichtete Dr. med. r, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh rers über seine am 27. März 2017 erfolgte Untersuchung (Urk. 3). Dabei stellte er folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches cervicobrachiales Syndrom rechts - Einschränkung der HWS-Beweglichkeit - degenerative Veränderungen - chronisch, rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom - Ellenbogen-Schmerzen beidseits - Exostose am Os olecrani beidseits - OSG-Schmerzen und Instabilität rechts - anamnestisch degenerative Veränderungen nach Militär-Unfall 1990 - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2010) - arterielle Hypertonie - Adipositas

Als Beurteilung führte er unter anderem aus (S. 3 Mitte): Seit bestehen bei Herrn D. neue Beschwerden, welche sich im Rahmen der neuen Tätigkeit als Polier mit Bürotätigkeit bemerkbar machen. Im Vordergrund stehen die cervikalen Beschwerden mit rezidivierenden Blockierungen und Beweglich keitseinschränkung. Diese Beschwerden sind Ausdruck der im MRI vom Oktober 2015 festgestellten degenerativen Veränderungen insbesondere der Chondrosen C5 bis C7 sowie mit foraminaler Taillierung auf der rechten Seite. Sie manifes tieren sich vermehrt während der sitzenden Tätigkeit. Auch die lumbalen Be schwerden ohne Ausstrahlung in die unteren Extremitäten machen sich häufiger bemerkbar, seitdem er die Sitztätigkeit ausübt. Aufgrund dieser Beschwerden besteht aus rheumatologischer Sicht eine 25 % Arbeitsunfähigkeit.

Das Fehlen einer Datumsangabe zwischen „ Seit “ und „ bestehen “ entspricht dem Originaltext. 4.6

In seinem Bericht vom 15. August 2017 (Urk. 21) nannte Dr. C.___ nunmehr fol gende Diagnosen (S. 1): - neu aufgetretene Hypästhesie der Zehen beidseits - Fehlstellung und Schmerzen beim Gehen - Ellenbogen-Schmerzen beidseits (seit 2014) - Exostose am Os olecrani beidseits - chronisches cervicobrachiales Syndrom rechts (seit Jahren, aber vermehrt seit 2014) - Einschränkung der HWS-Beweglichkeit - degenerative Veränderungen - chronisch, rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits (seit Jahren) - degenerativ bedingte Knie Schmerzen beidseits (seit Jahren) - OSG-Schmerzen und Instabilität beidseits (seit 1990) - degenerative Veränderungen rechts - 1990 Militär-Unfall, Fuss-Verletzung links - Periarthropathia humeroscapularis rechts (seit 2015) - persistierende Schmerzen - Status nach Zerrung der Supraspinatus Sehne rechts - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2010) - schlecht eingestellt - arterielle Hypertonie - Adipositas

Zum Verlauf führte er aus, seit Anfang 2017 seien neue gesundheitliche Probleme aufgetreten, deren Bedeutung in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in den letzten Monaten deutlicher geworden sei. Im Vordergrund stünden einerseits vermehrte cervikale Beschwerden seit der Aufnahme der neuen Tätigkeit mit deutlicher Ein schränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS). Diese Beschwerden manifestierten sich vor allem in sitzender Position (S. 2 unten).

Der Beschwerdeführer leide auch weiterhin an ausstrahlenden Armschmerzen auf der rechten Seite bis zu den Fingern seit dem Tragen einer Palette auf dem Bau vor zwei Jahren. Die häufige sitzende Arbeit sp osition führ e auch zu vermehrten lumbalen Schmerzen (S. 2 unten).

Seit Juni 2016 klage der Beschwerdeführer wieder über stärkere lumbale Schmer zen mit Ausstrahlungen in die rechte gluteale Region. Er erwähne auch Bein krämpfe in der Nacht und häufige Knieschmerzen auf der rechten Seite (S. 3 oben). Schliesslich kämen neuerdings Hypästhesien der Zehen beidseits hinzu (S. 3).

Unter Berücksichtigung der neuen Gesundheitsprobleme bestehe seit Anfang Au gust 2017 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Mitte). 5. 5.1

Die Invalidenversicherung sprach dem Versicherten am 18. März 2015 einen Ar beitsversuch - als Polier Innendienst (Urk. 7/12/3 Ziff. 4) - bei der bisherigen Ar beitgeberin vom 1. Juni bis 30. November 2015 zu (Urk. 7/12/2).

Vom 1. Juni bis 27. November sprach sie der Arbeitgeberin ein Taggeld zu (Urk. 7/17). 5.2

Ein Vertragsentwurf der Arbeitgeberin vom 24. Juni 2015 (Urk. 7/24/2) sah per 1. Januar 2016 (Ziff. 2) eine Anstellung als Polier PZ 250 (Ziff. 1) mit einem Mo natslohn (x 13) von Fr. 6'400.-- (Ziff. 3) vor. Dabei handelte es sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers um eine angepasste, vor allem administrative und grossenteils sitzend und wechselbelastend auszuübende Tätigkeit (Urk. 7/24/1). 5.3

Am 7. März 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er befinde sich noch in einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung, dies voraussichtlich bis Juni 2016. Ein Arbeitsvertrag werde ausgehandelt, wenn die Eingliederungsmass nahmen abgeschlossen seien (Urk. 7/28). Am 29. Juni 2016 teilte er mit, der Ar beitsversuch dauere noch mindestens bis Februar 2017 (7/35).

6. 6.1

Ursache der 2014 attestierten Arbeitsunfähigkeit waren belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der beiden Sprunggelenke. Der Hausarzt des Beschwerde führers erachtete den Beschwerdeführer im Dezember 2014 aus diesem Grund als arbeitsfähig für wechselbelastende Tätigkeiten im Büro oder Lager, nebst bis zu 20 % als Polier im Freien (vorstehend E. 4.2).

Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin erachtete im Februar 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit für wenig steh- und geh-aktive Tätigkeiten wie beispielsweise Magazinertätigkeiten, Fliessband- oder Montagearbeiten als gegeben (vorstehend E. 4.4). 6.2

Der im März 2017 vom Beschwerdeführer konsultierte Dr. C.___ nannte nunmehr eine Vielzahl von Diagnosen und sprach von neu aufgetretenen Beschwerden (vorstehend E. 4.5). Im August 2017 präzisierte er, seit Juni 2016 klage der Be schwerdeführer wieder über stärkere lumbale Schmerzen, und seit Anfang 2017 seien neue gesundheitliche Probleme, insbesondere cervikale Beschwerden, auf getreten (vorstehend E. 4.6). 6.3

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2015 mit, dass sie ab 1. Juni 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer gemäss damaliger Umschreibung angepassten Tätigkeit ausgehen werde, mithin in Tätigkeiten, welche der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Fussprob lematik Rechnung tragen würden.

Streitfrage ist die Rechtmässigkeit dieser Vorkehr. Zur Beantwortung dieser Frage tragen die 2017 von Dr. C.___ erstatteten Berichte (vorstehend E. 6.2) nichts bei, handeln sie doch ausdrücklich von neu aufgetretenen, nicht auf die 2015 mani feste Fussproblematik bezogenen Beschwerden. Aus den zeitnah erstatteten Be richten (vorstehend E. 6.1) sodann ergibt sich übereinstimmend, dass bei Einhal tung gewisser Randbedingungen, mithin leidensangepasst, im Dezember 2014/Februar 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben war.

Mithin ist die Annahme einer wie umschrieben vollen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2015 bezüglich ihrer medizinischen Grundlage nicht zu beanstanden. 6.4

Die übrigen praxisgemässen Voraussetzungen (vorstehend E. 1.4) sind ebenfalls erfüllt, wurden doch nebst einer Übergangsfrist von mehr als 3 Monaten mit der betreffenden Verfügung insbesondere auch konkrete Verweistätigkeiten genannt.

Somit bleibt zu klären, ob eine leidensangepasste Tätigkeit eine Einkommensein busse von 25 % oder mehr nach sich ziehen würde. Ein Abstellen auf Tabellen löhne ist zur Beantwortung dieser Frage nicht erforderlich, da konkrete Daten verfügbar sind. Bei der im Vertragsentwurf vom Juni 2015 vorgesehenen Tätig keit handelte es sich nach Angabe des Beschwerdeführers um eine ange- passte Tätigkeit und der dafür vorgesehene Monatslohn (x 13) betrug Fr. 6'400.-- (vor stehend E. 5.2). In der angestammten Tätigkeit betrug der Monatslohn (x 13) Fr. 8'400.-- (Urk. 7/1 Ziff. 6). Somit beträgt die Einkom-menseinbusse Fr. 2'000.--, was 23.81 % des Einkommens in der angestammten Tätigkeit entspricht.

Mit der geforderten Umstellung auf eine angepasste Tätigkeit resultierte mithin keine anspruchsbegründende Einkommenseinbusse.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht als rech tens. Er ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur. Y.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher