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KV.2017.00044

Kein Aufschub der Versicherungspflicht, da § 7 Abs. 2 VEG KVG eine gesetzliche Frist ist; Abweisung

Zürich SozVersG · 2017-09-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1982, ersuchte am 28. Juli 2016 um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 9. September 2016 (Urk. 9/8) wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) das Gesuch ab. Die dagegen am

14. September 2016 (Urk. 9/9) erhobene Einsprache wies die Gesundheitsdirektion nach weiteren Abklärungen (Urk. 9/11-21) mit Entscheid vom 7. April 2017 ab (Urk. 9/22 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 5. Mai 2017 Beschwerde mit dem Antrag, den Termin zum Abschluss einer Schweizer Krankenpflegeversicherung bis zum 31. Dezember 2017 zu verlängern (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

14. Juli 2017 (Urk. 8) beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in am

26. Juli 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Auf diese unbestritten gebliebenen und korrekten Ausführungen wird verwiesen. 2.

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Versicherungsobligatorium und die verschiedenen Tatbestände der Befreiung hiervon gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und der Verordnung über die Kranken versicherung (KVV) sowie die in diesem Zusammenhang geltende Praxis hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wieder gegeben (Urk. 2 S. 2 ff. Ziff. 2 ff.). Darauf wird ebenfalls verwiesen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Befreiungsgesuchs damit, dass nicht von einer klaren Verschlechterung des Versicherungsschutzes gesprochen werden könne. Es sei zu berücksichtigen, dass

im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG bei der ausländischen Versicherung verschiedene Deckungslücken vorlägen. Eine Befreiung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV komme deshalb, unabhängig vom Gesundheitszustand, nicht in Betracht (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4).

Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 7. April 2017 verpflichtet worden sei, bis zum 7. Juli 2017 bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Kran kenpflegeversicherung (Grundversicherung) abzuschliessen. Bei der Gewährung dieser Dreimonatsfrist handle es sich um eine gesetzliche Frist, welche grund sätzlich nicht erstreckt werden könne (Urk. 8 S. 3 Ziff. 10). 3.2

Die Beschwerdeführerin ersuchte um einen Aufschub der Versicherungspflicht in der Schweiz bis zum 31. Dezember 2017. Sie brachte vor, sie könne ihre aktuelle Versicherung bis dahin nicht kündigen. Diese koste bereits Fr. 5‘000.-- pro Jahr. Eine doppelte Versicherung könne sie sich nicht leisten. Sie verspreche jedoch, auf den 1. Januar 2018 eine Schweizer Versicherung abzuschliessen und die aktuelle ausländische zu kündigen (Urk. 1). 3.3

Strittig ist nunmehr einzig, ob die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin aufgeschoben werden kann. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin wohnt in der Schweiz. Damit untersteht sie gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVV grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht, was sie

auch nicht bestreitet (vgl. Urk. 1).

Weiter macht sie auch nicht mehr geltend, dass die Voraussetzungen zur Befreiung vom schweizerischen Versicherungs obligatorium erfüllt seien, sondern beantragt im Wesentlichen einen Aufschub bis zum 31. Dezember 2017. 4.2

Nach § 5 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungs gesetz (VEG KVG) ist es Sache der Gesundheitsdirektion, über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht zu entscheiden. Gesuche um Fest stellung, dass eine Person dem Versicherungsobligatorium nicht unterstellt ist, sowie Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht sind gemäss § 7 Abs. 1 VEG KVG mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gesundheits direk tion einzureichen. Wird dem Gesuch nicht entsprochen, hat sich die gesuch stel lende Person innert drei Monaten ab Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids gemäss KVG zu versichern (§ 7 Abs. 2 VEG KVG) .

Im Bereich über die

Befreiung von der Versicherungspflicht

richtet sich das ver waltungsinterne (kantonale) Verfahren nach dem Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; § 26 EG KVG) . Gemäss Art. 40 ATSG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Gesetzlich sind diejenigen Fristen, deren Länge durch das Gesetz festgesetzt wird. Als gesetzli che Frist ist auch diejenige anzusehen, deren Länge sich aus einer (gesetzmässi gen) Verordnungsbestimmung ergibt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 3 zu Art. 40). Bei der in der Verordnung zum EG KVG enthal tenen Frist von drei Monaten handelt es sich somit um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann. 4.3

Des Weiteren wird

die ab Zuzug in

die Schweiz geltende Versicherungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 KVG) durch ein hängiges Ausnahme- oder Befreiungsverfah ren nicht aufgeschoben (Amtsblatt des Kantons Zürich, Bemerkungen zu § 7 Abs. 2 der VEG KVG). 4.4

Aus den dargelegten Gründen kann kein Aufschub der Versicherungspflicht bis zum 3 1. Dezember 2017 gewährt werden, weshalb die Beschwerde g egen den Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1982, ersuchte am 28. Juli 2016 um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 9. September 2016 (Urk. 9/8) wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) das Gesuch ab. Die dagegen am

14. September 2016 (Urk. 9/9) erhobene Einsprache wies die Gesundheitsdirektion nach weiteren Abklärungen (Urk. 9/11-21) mit Entscheid vom 7. April 2017 ab (Urk. 9/22 = Urk. 2).

E. 2 ff.). Darauf wird ebenfalls verwiesen.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Befreiungsgesuchs damit, dass nicht von einer klaren Verschlechterung des Versicherungsschutzes gesprochen werden könne. Es sei zu berücksichtigen, dass

im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG bei der ausländischen Versicherung verschiedene Deckungslücken vorlägen. Eine Befreiung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV komme deshalb, unabhängig vom Gesundheitszustand, nicht in Betracht (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4).

Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 7. April 2017 verpflichtet worden sei, bis zum 7. Juli 2017 bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Kran kenpflegeversicherung (Grundversicherung) abzuschliessen. Bei der Gewährung dieser Dreimonatsfrist handle es sich um eine gesetzliche Frist, welche grund sätzlich nicht erstreckt werden könne (Urk. 8 S. 3 Ziff. 10).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte um einen Aufschub der Versicherungspflicht in der Schweiz bis zum 31. Dezember 2017. Sie brachte vor, sie könne ihre aktuelle Versicherung bis dahin nicht kündigen. Diese koste bereits Fr. 5‘000.-- pro Jahr. Eine doppelte Versicherung könne sie sich nicht leisten. Sie verspreche jedoch, auf den 1. Januar 2018 eine Schweizer Versicherung abzuschliessen und die aktuelle ausländische zu kündigen (Urk. 1).

E. 3.3 Strittig ist nunmehr einzig, ob die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin aufgeschoben werden kann.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin wohnt in der Schweiz. Damit untersteht sie gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVV grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht, was sie

auch nicht bestreitet (vgl. Urk. 1).

Weiter macht sie auch nicht mehr geltend, dass die Voraussetzungen zur Befreiung vom schweizerischen Versicherungs obligatorium erfüllt seien, sondern beantragt im Wesentlichen einen Aufschub bis zum 31. Dezember 2017.

E. 4.2 Nach § 5 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungs gesetz (VEG KVG) ist es Sache der Gesundheitsdirektion, über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht zu entscheiden. Gesuche um Fest stellung, dass eine Person dem Versicherungsobligatorium nicht unterstellt ist, sowie Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht sind gemäss § 7 Abs. 1 VEG KVG mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gesundheits direk tion einzureichen. Wird dem Gesuch nicht entsprochen, hat sich die gesuch stel lende Person innert drei Monaten ab Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids gemäss KVG zu versichern (§ 7 Abs. 2 VEG KVG) .

Im Bereich über die

Befreiung von der Versicherungspflicht

richtet sich das ver waltungsinterne (kantonale) Verfahren nach dem Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; § 26 EG KVG) . Gemäss Art. 40 ATSG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Gesetzlich sind diejenigen Fristen, deren Länge durch das Gesetz festgesetzt wird. Als gesetzli che Frist ist auch diejenige anzusehen, deren Länge sich aus einer (gesetzmässi gen) Verordnungsbestimmung ergibt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 3 zu Art. 40). Bei der in der Verordnung zum EG KVG enthal tenen Frist von drei Monaten handelt es sich somit um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann.

E. 4.3 Des Weiteren wird

die ab Zuzug in

die Schweiz geltende Versicherungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 KVG) durch ein hängiges Ausnahme- oder Befreiungsverfah ren nicht aufgeschoben (Amtsblatt des Kantons Zürich, Bemerkungen zu § 7 Abs. 2 der VEG KVG).

E. 4.4 Aus den dargelegten Gründen kann kein Aufschub der Versicherungspflicht bis zum 3 1. Dezember 2017 gewährt werden, weshalb die Beschwerde g egen den Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2017.00044

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 12. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1982, ersuchte am 28. Juli 2016 um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 9. September 2016 (Urk. 9/8) wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) das Gesuch ab. Die dagegen am

14. September 2016 (Urk. 9/9) erhobene Einsprache wies die Gesundheitsdirektion nach weiteren Abklärungen (Urk. 9/11-21) mit Entscheid vom 7. April 2017 ab (Urk. 9/22 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 5. Mai 2017 Beschwerde mit dem Antrag, den Termin zum Abschluss einer Schweizer Krankenpflegeversicherung bis zum 31. Dezember 2017 zu verlängern (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

14. Juli 2017 (Urk. 8) beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in am

26. Juli 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Auf diese unbestritten gebliebenen und korrekten Ausführungen wird verwiesen. 2.

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Versicherungsobligatorium und die verschiedenen Tatbestände der Befreiung hiervon gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und der Verordnung über die Kranken versicherung (KVV) sowie die in diesem Zusammenhang geltende Praxis hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wieder gegeben (Urk. 2 S. 2 ff. Ziff. 2 ff.). Darauf wird ebenfalls verwiesen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Befreiungsgesuchs damit, dass nicht von einer klaren Verschlechterung des Versicherungsschutzes gesprochen werden könne. Es sei zu berücksichtigen, dass

im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG bei der ausländischen Versicherung verschiedene Deckungslücken vorlägen. Eine Befreiung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV komme deshalb, unabhängig vom Gesundheitszustand, nicht in Betracht (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4).

Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 7. April 2017 verpflichtet worden sei, bis zum 7. Juli 2017 bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Kran kenpflegeversicherung (Grundversicherung) abzuschliessen. Bei der Gewährung dieser Dreimonatsfrist handle es sich um eine gesetzliche Frist, welche grund sätzlich nicht erstreckt werden könne (Urk. 8 S. 3 Ziff. 10). 3.2

Die Beschwerdeführerin ersuchte um einen Aufschub der Versicherungspflicht in der Schweiz bis zum 31. Dezember 2017. Sie brachte vor, sie könne ihre aktuelle Versicherung bis dahin nicht kündigen. Diese koste bereits Fr. 5‘000.-- pro Jahr. Eine doppelte Versicherung könne sie sich nicht leisten. Sie verspreche jedoch, auf den 1. Januar 2018 eine Schweizer Versicherung abzuschliessen und die aktuelle ausländische zu kündigen (Urk. 1). 3.3

Strittig ist nunmehr einzig, ob die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin aufgeschoben werden kann. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin wohnt in der Schweiz. Damit untersteht sie gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVV grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht, was sie

auch nicht bestreitet (vgl. Urk. 1).

Weiter macht sie auch nicht mehr geltend, dass die Voraussetzungen zur Befreiung vom schweizerischen Versicherungs obligatorium erfüllt seien, sondern beantragt im Wesentlichen einen Aufschub bis zum 31. Dezember 2017. 4.2

Nach § 5 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungs gesetz (VEG KVG) ist es Sache der Gesundheitsdirektion, über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht zu entscheiden. Gesuche um Fest stellung, dass eine Person dem Versicherungsobligatorium nicht unterstellt ist, sowie Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht sind gemäss § 7 Abs. 1 VEG KVG mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gesundheits direk tion einzureichen. Wird dem Gesuch nicht entsprochen, hat sich die gesuch stel lende Person innert drei Monaten ab Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids gemäss KVG zu versichern (§ 7 Abs. 2 VEG KVG) .

Im Bereich über die

Befreiung von der Versicherungspflicht

richtet sich das ver waltungsinterne (kantonale) Verfahren nach dem Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; § 26 EG KVG) . Gemäss Art. 40 ATSG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Gesetzlich sind diejenigen Fristen, deren Länge durch das Gesetz festgesetzt wird. Als gesetzli che Frist ist auch diejenige anzusehen, deren Länge sich aus einer (gesetzmässi gen) Verordnungsbestimmung ergibt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 3 zu Art. 40). Bei der in der Verordnung zum EG KVG enthal tenen Frist von drei Monaten handelt es sich somit um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann. 4.3

Des Weiteren wird

die ab Zuzug in

die Schweiz geltende Versicherungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 KVG) durch ein hängiges Ausnahme- oder Befreiungsverfah ren nicht aufgeschoben (Amtsblatt des Kantons Zürich, Bemerkungen zu § 7 Abs. 2 der VEG KVG). 4.4

Aus den dargelegten Gründen kann kein Aufschub der Versicherungspflicht bis zum 3 1. Dezember 2017 gewährt werden, weshalb die Beschwerde g egen den Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller