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KV.2017.00028

Nichteintreten auf Beschwerde und Überweisung an zuständige Gemeinde zur Prüfung der Eingabe der Beschwerdeführerin als Einsprache.

Zürich SozVersG · 2017-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit der keine Rechtsmittelbelehrung enthaltenden Verfügung vom 28. Fe bruar 2017 (Urk. 2/2) wies die Gemeinde Y.___, Sozialbehörde, die in dieser Gemeinde wohnhafte X.___, geboren 1988, Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, rückwirkend per 29. September 2016 der Kranken kasse Visana Services AG, O.___, zu (Urk. 2/2). 2.

Gegen die Verfügung der Gemeinde Y.___ vom 28. Februar 2017 erhob die Versicherte am 16. März 2017 (Poststempel; Urk. 2/1) beim Bezirksrat O.___ Rekurs und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, da sie seit 1. Oktober 2016 bei der Krankenkasse Assura obligatorisch kran kenversichert gewesen sei.

Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2017 (Urk. 1) trat der Bezirksrat O.___ auf den Rekurs vom 16. März 2017 nicht ein und überwies die Sache zustän digkeitshalber an das hiesige Gericht. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Mona ten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kranken pflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzli chen Vertreterin versichern lassen, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder pri vate Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilli gung nach lit. b) frei wählen kann. 1.3

Nach Art. 6 Abs. 1 KVG obliegt es den Kantonen, für die Einhaltung der Versi cherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versiche rungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG). Bei verspäte tem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KVG). 1.4

Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es grund sätzlich den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen zu sorgen, und Personen, die dieser Obliegenheit nicht nach kommen, einem Versiche rer zuzuweisen. Der Regierungsrat kann diese Auf gabe für bestimmte Personen gruppen der Direktion übertragen (§ 3 Abs. 3 EG KVG). 1.5

Gemäss § 26 EG KVG richtet sich das verwaltungsinterne (kantonale) Ver fahren bei der Zutei lung zu einem Versicherer nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Danach hat der Versicherungsträger beziehungsweise die Verwaltung über Leistungen, For derun gen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betrof fe ne Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Ge mäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittel be lehrung verse hen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der be troffenen Person kein Nachteil erwachsen. 1.6

Gemäss 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausge nommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Mit der Einsprache wird eine Ver fügung - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 121 E. 2a). Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Ent scheidungs zu stän digkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfü gende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu über prü fen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allen falls die Be schwerde in stanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnun gen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhe bung einer Einspra che wird das Ver waltungsverfahren erst durch den Ein spracheentscheid abge schlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beur teilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheent scheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). 1.7

Gegen Einspracheentscheide betreffend Zuteilung zu einem Kranken versiche rer im Sinne von § 3 Abs. 1 EG KVG kann beim hiesigen Gericht Be schwerde erhoben werden (§ 27 EG KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG), wobei gemäss § 28 EG KVG Rechtsmitteln gegen die Zuteilung keine aufschiebende Wirkung zukommt. 1.8

Nach § 26 EG KVG in Verbindung mit Art. 30 ATSG haben alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie ge langte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unter lagen an die zuständige Stelle weiter. 2. 2.1

Mit der im Streite stehenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin rückwirkend der Kranken kasse Visana Services AG zuge wiesen (Urk. 2/2). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich daher um eine Verfügung betreffend Zuteilung zu einem Krankenversicherer im Sinne von § 3 Abs. 1 EG KVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 ATSG, gegen welche gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einspra che erhoben werden konnte. 2.2

Bei dem von der Beschwerdeführerin am 16. März 2017 (Poststempel; Urk. 2/1) erhobenen Rechtsmittel handelt es sich daher von seinem Gehalt her um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Februar 2016, welche die Beschwerdeführerin indes bei einer unzuständigen Stelle, dem Bezirksrat O.___, einreichte. 3.

Mangels funktioneller Zuständigkeit kann auf die Beschwerde vom 16. März 2017 (Urk. 2/1) daher nicht eingetreten werden, und die Sache ist nach Ein tritt der Rechts kraft an die Be schwerdegegnerin zu überweisen, damit sie diese Eingabe der Beschwerdeführerin als Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG gegen die Verfügung vom

28. Februar 2017 entge gennehme, prüfe und an schliessend mit Erlass eines Einspracheentscheids darüber befinde. 4.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann von einer An hörung der Gegenpartei abgesehen werden (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer). Die Einzelrichterin verfügt: 1.

Auf die Beschwerde wird mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Gemeinde Y.___ zur Beur teilung der Einsprache vom

16. März 2017 gegen die Verfügung vom

28. Februar 2017 überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialbehörde Y.___ unter Beilage der vollständigen Akten (nach Eintritt der Rechtskraft) - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächVolz

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit der keine Rechtsmittelbelehrung enthaltenden Verfügung vom 28. Fe bruar 2017 (Urk. 2/2) wies die Gemeinde Y.___, Sozialbehörde, die in dieser Gemeinde wohnhafte X.___, geboren 1988, Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, rückwirkend per 29. September 2016 der Kranken kasse Visana Services AG, O.___, zu (Urk. 2/2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Mona ten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kranken pflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzli chen Vertreterin versichern lassen, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder pri vate Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilli gung nach lit. b) frei wählen kann.

E. 1.3 Nach Art. 6 Abs. 1 KVG obliegt es den Kantonen, für die Einhaltung der Versi cherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versiche rungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG). Bei verspäte tem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KVG).

E. 1.4 Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es grund sätzlich den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen zu sorgen, und Personen, die dieser Obliegenheit nicht nach kommen, einem Versiche rer zuzuweisen. Der Regierungsrat kann diese Auf gabe für bestimmte Personen gruppen der Direktion übertragen (§ 3 Abs. 3 EG KVG).

E. 1.5 Gemäss § 26 EG KVG richtet sich das verwaltungsinterne (kantonale) Ver fahren bei der Zutei lung zu einem Versicherer nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Danach hat der Versicherungsträger beziehungsweise die Verwaltung über Leistungen, For derun gen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betrof fe ne Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Ge mäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittel be lehrung verse hen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der be troffenen Person kein Nachteil erwachsen.

E. 1.6 Gemäss 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausge nommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Mit der Einsprache wird eine Ver fügung - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 121 E. 2a). Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Ent scheidungs zu stän digkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfü gende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu über prü fen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allen falls die Be schwerde in stanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnun gen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhe bung einer Einspra che wird das Ver waltungsverfahren erst durch den Ein spracheentscheid abge schlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beur teilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheent scheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1).

E. 1.7 Gegen Einspracheentscheide betreffend Zuteilung zu einem Kranken versiche rer im Sinne von § 3 Abs. 1 EG KVG kann beim hiesigen Gericht Be schwerde erhoben werden (§ 27 EG KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG), wobei gemäss § 28 EG KVG Rechtsmitteln gegen die Zuteilung keine aufschiebende Wirkung zukommt.

E. 1.8 Nach § 26 EG KVG in Verbindung mit Art. 30 ATSG haben alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie ge langte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unter lagen an die zuständige Stelle weiter.

E. 2 Gegen die Verfügung der Gemeinde Y.___ vom 28. Februar 2017 erhob die Versicherte am 16. März 2017 (Poststempel; Urk. 2/1) beim Bezirksrat O.___ Rekurs und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, da sie seit 1. Oktober 2016 bei der Krankenkasse Assura obligatorisch kran kenversichert gewesen sei.

Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2017 (Urk. 1) trat der Bezirksrat O.___ auf den Rekurs vom 16. März 2017 nicht ein und überwies die Sache zustän digkeitshalber an das hiesige Gericht. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Mit der im Streite stehenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin rückwirkend der Kranken kasse Visana Services AG zuge wiesen (Urk. 2/2). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich daher um eine Verfügung betreffend Zuteilung zu einem Krankenversicherer im Sinne von § 3 Abs. 1 EG KVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 ATSG, gegen welche gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einspra che erhoben werden konnte.

E. 2.2 Bei dem von der Beschwerdeführerin am 16. März 2017 (Poststempel; Urk. 2/1) erhobenen Rechtsmittel handelt es sich daher von seinem Gehalt her um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Februar 2016, welche die Beschwerdeführerin indes bei einer unzuständigen Stelle, dem Bezirksrat O.___, einreichte.

E. 3 Mangels funktioneller Zuständigkeit kann auf die Beschwerde vom 16. März 2017 (Urk. 2/1) daher nicht eingetreten werden, und die Sache ist nach Ein tritt der Rechts kraft an die Be schwerdegegnerin zu überweisen, damit sie diese Eingabe der Beschwerdeführerin als Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG gegen die Verfügung vom

28. Februar 2017 entge gennehme, prüfe und an schliessend mit Erlass eines Einspracheentscheids darüber befinde.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2017.00028 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 27. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gemeinde Y.___, Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit der keine Rechtsmittelbelehrung enthaltenden Verfügung vom 28. Fe bruar 2017 (Urk. 2/2) wies die Gemeinde Y.___, Sozialbehörde, die in dieser Gemeinde wohnhafte X.___, geboren 1988, Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, rückwirkend per 29. September 2016 der Kranken kasse Visana Services AG, O.___, zu (Urk. 2/2). 2.

Gegen die Verfügung der Gemeinde Y.___ vom 28. Februar 2017 erhob die Versicherte am 16. März 2017 (Poststempel; Urk. 2/1) beim Bezirksrat O.___ Rekurs und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, da sie seit 1. Oktober 2016 bei der Krankenkasse Assura obligatorisch kran kenversichert gewesen sei.

Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2017 (Urk. 1) trat der Bezirksrat O.___ auf den Rekurs vom 16. März 2017 nicht ein und überwies die Sache zustän digkeitshalber an das hiesige Gericht. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Mona ten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kranken pflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzli chen Vertreterin versichern lassen, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder pri vate Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilli gung nach lit. b) frei wählen kann. 1.3

Nach Art. 6 Abs. 1 KVG obliegt es den Kantonen, für die Einhaltung der Versi cherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versiche rungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG). Bei verspäte tem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KVG). 1.4

Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es grund sätzlich den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen zu sorgen, und Personen, die dieser Obliegenheit nicht nach kommen, einem Versiche rer zuzuweisen. Der Regierungsrat kann diese Auf gabe für bestimmte Personen gruppen der Direktion übertragen (§ 3 Abs. 3 EG KVG). 1.5

Gemäss § 26 EG KVG richtet sich das verwaltungsinterne (kantonale) Ver fahren bei der Zutei lung zu einem Versicherer nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Danach hat der Versicherungsträger beziehungsweise die Verwaltung über Leistungen, For derun gen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betrof fe ne Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Ge mäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittel be lehrung verse hen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der be troffenen Person kein Nachteil erwachsen. 1.6

Gemäss 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausge nommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Mit der Einsprache wird eine Ver fügung - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 121 E. 2a). Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Ent scheidungs zu stän digkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfü gende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu über prü fen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allen falls die Be schwerde in stanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnun gen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhe bung einer Einspra che wird das Ver waltungsverfahren erst durch den Ein spracheentscheid abge schlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beur teilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheent scheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). 1.7

Gegen Einspracheentscheide betreffend Zuteilung zu einem Kranken versiche rer im Sinne von § 3 Abs. 1 EG KVG kann beim hiesigen Gericht Be schwerde erhoben werden (§ 27 EG KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG), wobei gemäss § 28 EG KVG Rechtsmitteln gegen die Zuteilung keine aufschiebende Wirkung zukommt. 1.8

Nach § 26 EG KVG in Verbindung mit Art. 30 ATSG haben alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie ge langte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unter lagen an die zuständige Stelle weiter. 2. 2.1

Mit der im Streite stehenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin rückwirkend der Kranken kasse Visana Services AG zuge wiesen (Urk. 2/2). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich daher um eine Verfügung betreffend Zuteilung zu einem Krankenversicherer im Sinne von § 3 Abs. 1 EG KVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 ATSG, gegen welche gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einspra che erhoben werden konnte. 2.2

Bei dem von der Beschwerdeführerin am 16. März 2017 (Poststempel; Urk. 2/1) erhobenen Rechtsmittel handelt es sich daher von seinem Gehalt her um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Februar 2016, welche die Beschwerdeführerin indes bei einer unzuständigen Stelle, dem Bezirksrat O.___, einreichte. 3.

Mangels funktioneller Zuständigkeit kann auf die Beschwerde vom 16. März 2017 (Urk. 2/1) daher nicht eingetreten werden, und die Sache ist nach Ein tritt der Rechts kraft an die Be schwerdegegnerin zu überweisen, damit sie diese Eingabe der Beschwerdeführerin als Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG gegen die Verfügung vom

28. Februar 2017 entge gennehme, prüfe und an schliessend mit Erlass eines Einspracheentscheids darüber befinde. 4.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann von einer An hörung der Gegenpartei abgesehen werden (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer). Die Einzelrichterin verfügt: 1.

Auf die Beschwerde wird mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Gemeinde Y.___ zur Beur teilung der Einsprache vom

16. März 2017 gegen die Verfügung vom

28. Februar 2017 überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialbehörde Y.___ unter Beilage der vollständigen Akten (nach Eintritt der Rechtskraft) - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächVolz