Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2017.00025 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Beschluss vom
4. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Y.___ Sozialbehörde Beschwerdegegnerin
1.
1.1
Mit Eingabe vom 15 . März 2017 (Urk. 1) erhob X.___
beim Bezirksrat Bülach Einsprache gegen die Verfügung der Gemeinde Y.___
vom 14 . Februar 2017 betreffend Obligatorische Krankenpflegeversicherung (Urk. 2) und er suchte um deren Aufhebung sowie Sistierung des Verfahrens (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2). 1.2
Mit Schreiben vom 2 0. März 2017 (Urk. 4) wurde die Einsprache vom Bezirks rat Bülach „zuständigkeitshalber“ an das hiesige Gericht weiterge leitet. 2. 2.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einsprache entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungs weise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2
Gemäss § 3
des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) sorgt die Gemeinde für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversiche rung versichert sind. Die Gemeinde teilt Personen, die ihrer Pflicht, sich zu versichern, nicht nachkommen, einem Versicherer zu.
2.3
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) auf die Krankenversicherung anwend bar, so weit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sieht.
Nach Art. 80 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 49 und Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG können Leistungen, Forderungen und Anordnungen in einem formlosen Verfahren gewährt werden . Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen. Gegen Verfü gungen kann innerhalb von 30 Ta gen bei der verfügenden Stelle Einsprache er hoben werden; davon ausge nommen sind prozess- und verfahrensleitende Ver fügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Der zuständige Sozialversicherungsträger hat daraufhin nach Art. 52 Abs. 2 ATSG innert angemessener Frist einen Einspra cheentscheid zu erlassen. Dementsprechend richtet sich der Rechtsweg im verwaltungsinternen Ver fahren bei Zuteilungsentscheiden der Gemeinde gemäss § 26 EG KVG nach dem ATSG.
D iese Einspracheentscheide sowie die einer Einsprache nicht zugänglichen pro zess
- und verfahrensleitenden Verfügungen können beim kantonalen Versi cherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG). 2.4
Die Rechtspflege im Bereich der Krankenversicherung beruht damit auf dem System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, bei welchem dem ver wal tungsge richtlichen Beschwerdeverfahren stets ein (nichtstreitiges) Verfü gungs
- und Einspracheverfahren (vgl. Art. 49, Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG) voraus zugehen hat. Im System der nachträglichen Verwal tungsrechtspflege bil det eine vorausgehende Verfügung oder ein der Verfü gung gleichgestellter Einsprache entscheid unabdingbare Sachurteilsvoraus setzung (Anfechtungsge genstand) des nachfolgenden Verwal tungs
- oder Verwaltungsgerichtsverfah rens, ohne die auf ein Rechtsmittel nicht einge treten werden kann (Gygi, Bun desverwaltungs rechtspflege, 2. Auflage, S. 73 Ziff. 2.2 und S. 127). 3. 3.1
Die Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich unstreitig gegen die Verfü gung der Gemeinde Y.___ vom 1 4. Februar 2017 (Urk. 2). So hat dieser denn auch - der falschen Rechtsmittelbelehrung folgend - die Einsprache dem Bezirksrat Bülach zugestellt, welcher die Einsprache an das hiesige Gericht überwiesen hat.
Art. 52 Abs. 1 ATSG sieht ausser prozess- und verfahrensleitende Verfügun gen keine weiteren Ausnahmen vor, in denen von der Durchführung des Einspra cheverfahrens abgesehen werden könnte.
Offensichtlich hat die Beschwerdegegnerin noch kein en Einspracheentscheid erlassen. V or der Anrufung des hiesigen Gerichts ist somit das Einsprache verfahren
fortzusetzen und mittels Einspracheentscheid zu beenden .
Daran ändert auch die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfü gung nichts (Urk. 2 S. 1), denn eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermag die fehlende sachliche Zuständigkeit nicht zu begründen, wenn auch der rechtsuchenden Partei daraus kein Nachteil erwachsen darf (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 3.2
In Ermangelung eines Einsprache entscheides kann nach dem Gesagten auf die Einsprache nicht eingetreten werden. Die Akten sind jedoch zwecks Durchfüh rung des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegeg nerin zu überweisen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwer degegnerin zur Beurteilung der Einsprache vom 15. März 2017 gegen die Verfü gung vom 1 4. Februar 2017 überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___, Sozialbehörde, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 4 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schüpbach