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KV.2017.00018

Die hochfrequente Langzeit-Psychotherapie mittels Psychoanalyse bei chronifiziertem Leiden und lediglich geringem Behandlungserfolg erfüllt die Kriterien von Art. 32 Abs. 1 KVG (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) nicht. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-02-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1947, ist bei der Concordia Schweizerische Kranken- und

Unfallversicherung (nachfolgend: Concordia) obligatorisch

krankenpflegeversichert.

Seit dem 2 0. Mai

2014 begab sie sich bei PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychotherapeutische Behandlung

(Urk. 6/1). Die Concordia kam in der Folge für die Behandlungskosten auf (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/4).

Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2016 (Urk. 6/14; vgl. Urk. 6/15) teilte die Concordia der Versicherten g estützt

auf die Stellungnahme n ihres Ver trauensarztes Dr. med. Z.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23 . und 28 .

J uni

2016

(Urk. 6/ 9 und Urk. 6/ 11) mit, dass ab dem 25.

Juni 2016 für drei Monate maximal zwei Psycho therapie sitzungen pro Woche und ab dem vierten Behandlungsmonat nur noch wöchentliche Therapiesitzungen befristet für weitere neun Monate übernommen würden. Die von der Ver sicherten am 2 8. Juli 2016 erhobene Einsprache (Urk. 6/15) wies die Concordia mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 ab (Urk. 6/16 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 6. Februar 2017 gegen den Einspracheentscheid der Concordia vom

3. Januar 2017 (Urk.

2) Beschwerde und beantragte, dieser sei soweit aufzuheben, als die Kostengutsprache nicht für mehr als eine Sitzung pro Woche erteilt worden sei, und die Krankenkasse sei zu verpflichten, ent sprechend dem Antrag ihres Psychiaters PD Dr. Y.___ wöchentlich

drei Therap iesitzungen zu übernehmen (Urk. 1

S.

4).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 (Urk.

5) beantragte die Concord ia die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 1. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25

-

31 des Bundesgesetz es über die Kranken versicherung (KVG) nach Massgabe der in den Art. 32 - 34 KVG festgesetzten Voraussetzungen (Art. 24 KVG). Laut Art.

32

Abs.

1

KVG müssen diese Leistun gen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Satz 1), wobei die Wirk samkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss (Satz 2).

Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft (Art. 32 Abs. 2 KVG). 1.2

Eine medizinische Leistung ist wirksam, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzu wirken. Zweckmässigkeit setzt Wirksamkeit voraus und beurteilt sich grund sätzlich nach medizinischen Kriterien. Zweckmässig ist jene Anwendung, welche den besten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aufweist. Wirt schaftlichkeit schliesslich setzt Wirksamkeit und Zweckmässigkeit voraus. Sie ist das massgebende Kriterium für die Auswahl unter den zweckmässigen Behand lungsalternativen. Sie beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Wirtschaftlich ist bei vergleichbarem medizinischem Nutzen die kosten günstigste Variante (vgl. Gebhard Eu gster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs - recht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auf lage, Basel 2016, S. 507 f

f. Randziffern 329 ff., BGE 130 V 299 E. 6.1). 1.3

Gemäss

Art. 33 Abs. 1 KVG kann der Bundesrat die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeich nen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. Diese Kompe tenz hat er gestützt auf die Ermächtigung in Art. 33 Abs. 5 KVG dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 33 lit . a der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV). Dieses hat in Art. 2 ff. der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) die Leistungspflicht für die ärztliche Psychotherapie geregelt. Gemäss

Art. 2 Abs. 1 KLV übernimmt die Versicherung die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychotherapie nach Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist.

Die Versicherung übernimmt gemäss

Art. 3 KLV die Kosten für höchstens 40 Abklärungs- und Therapie sitzungen. Artikel 3b bleibt vorbehalten . 1.4

L änger dauernde Psychotherapie n sind einem in Art. 3b KLV geregelten vorgängigen Kontroll- und Bewilligungsverfahren unterworfen, welches zum Ziel hat, unnötige Langzeitbehandlungen zu vermeiden

(Gebhard Eugster, a.a.O., S. 529 Randziffer 403). Das Verfahren nach Art. 3b KLV dient einzig der Sicher stellung einer wirtschaftlichen psychotherapeutischen Langzeitbehandlung. Der Grundsatz, dass auch Psychotherapie wirtschaftlich sein muss, gilt unverändert.

Art. 3b Abs. 3 und 4 KLV darf auch nicht dahin verstanden werden, dass nach den ersten 40 Sitzungen (Art. 3 KLV) nur noch eine einzige weitere Behand lungsperiode möglich und zulässig ist. Ziel ist nicht eine Leistungsrationierung. Vielmehr hat der Vertrauensarzt die Möglichkeit, weitere Behandlungsetappen festzulegen und die Behandlungsbedürftigkeit im Sinne eines Case-Managements regelmässiger Kontrolle zu unterwerfen. Sind die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit erfüllt, ist die Kostenübernahmepflicht für ärztliche Psychotherapie weder hinsichtlich der Dauer noch der Sitzungsfrequenz begrenzt (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 529 Randziffer 404). 1.5

P rimäre Voraussetz ung einer Leistungspflicht der o bligatorischen Kranken pflegeversicherung ist, dass eine psychische Erkrankung behandelt werden muss, was die Stellung einer entsprechenden Diagnose nach einer anerkannten Diagnoseklassifikation verlangt (Art. 2 Abs. 2 lit . a KLV). Nicht auf die Behand lung einer Krankheit gerichtete Zwecke, wie etwa Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung, Persönlichkeitsreifung oder die Bewältigung von Lebenskrisen ohne Krankheitswert können nicht therapeutisches Ziel nach Art. 2 Abs. 2 lit . b KLV sein und damit auch keine Leistungspflicht auslösen (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 528 f. Randziffer 401). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, gemäss ihrem Vertrauensarzt Dr. Z.___ erfülle die Psychoanalyse mit drei Psy chotherapiestunden pro Woche die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässig keit und Wirtschaftlichkeit nicht. Diese diene in erster Linie der Selbsterfahrung, wa s auch aus dem Bericht des behandelnden Arztes hervorgehe. Es gehe vorder gründig um die Aufarbeitung der Lebensgeschichte, ohne dass eine aus geprägte Psychopathologie vorliege. Die Behandlung sei unwirtschaf t l ich, wobei aus schliesslich eine deutlich geringer angeordnete Psychotherapie gerechtfertigt sei (S. 5 Ziff. 4).

Die medikamentöse Unterstützung erscheine vorliegend als die wirtschaftlichere Behandlungsmethode, da dadurch die Psychopathologie grundsätzlich bewältigt werden könne. Aus den Berichten von PD Dr. Y.___ gehe nicht hervor, ob und in welchem zeitlichen Rahmen das Wunschziel des Verzichts auf eine medika mentöse Unterstützung umgesetzt werden könne. Dies sei auch nicht das Ziel von PD Dr. Y.___ . Zudem sei nach 144 stattgefunden Therapiestunden auch kein Erfolg der Behandlung ausgewiesen. Die Diagnose sei unverändert und werde nach wie vor als chronifiziert beschrieben (S. 5 Ziff. 6). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ih rer Beschwerde (Urk.

1) geltend, es seien bereits die verschiedensten Medikationen ausprobiert worden, nur seien die Antidepressiva bei ihr kaum oder gar nicht wirksam, was nicht ausser gewöhnlich sei. Zudem bestehe auch die Gefahr einer Abhängigkeit, und es sei zu gravierenden Nebenwirkungen gekommen (S. 2 Mitte). Es bestehe ein lang wieriger Verlauf, und die Prognose sei äusserst schwierig, weshalb PD Dr. Y.___ keinen Zeithorizont habe nennen können. Wichtig sei, dass das Ziel nur mit einer stützenden Gesprächstherapie von drei Wochenstunden und der medi kamentösen Behandlung erreicht werden könne (S. 2 unten f.).

Der Verlauf habe gezeigt, dass die intensiven Therapiegespräche mit der Medi kation wirksam seien. Es sei unzutreffend, dass nur eine geringgradige Psycho pathologie bestehen solle (S. 3 Mitte). Sie leide an erheblichen psychopathologischen Befunden. Die Behandlung sei zweckmässig. Insbesondere bein halte die Behandlung der Persönlichkeitsstörung die Aufarbeitung der Lebens geschichte. Zudem sei auch die Wirksamkeit erfüllt und die Notwendigkeit der Weiterführung von drei Therapiesitzungen wöchentlich sei ausgewiesen (S. 3 unten f.). 2.3

Beschwerdeantwortweise brachte die Beschwerdegegnerin vor (Urk. 5), die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die medikamentöse Behandlung bei ihr kaum beziehungsweise gar nicht wirksam sei, werde durch keinerlei medizi nische Berichte gestützt (S. 9 Ziff. 11). Auch die Nebenwirkungen der Medi kamente seien nicht ausgewiesen. Die Therapie bewirke objektiv betrachtet nach 144 Therapiesitzungen in Bezug auf das weiterhin chronifizierte, unveränderte Krankheitsbild nichts, was nicht auch durch die bisherige medikamentöse Behandlung hätte erreicht werden können (S. 9 Ziff. 12). 2.4

Strittig und zu prüfen ist, in welchem zeitlichen Umfang die Beschwerdegegnerin die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung bei PD Dr. Y.___, in welcher d ie Beschwerdeführer in seit Mai 2014 steht, ab dem 2 5. Juni 2016 noch zu übernehmen hat. 3.

3.1

PD Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht an den Vertrauensarzt vom 1 5. Februar 2015 (Urk. 6/1) folgende Diagnosen (S. 1): - chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - chronifizierte Anorexia Nervosa (ICD-10 F50.1)

PD Dr. Y.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 0. Mai 2014 bei ihm in der Psychotherapie .

Es best ünden eine chronifizierte depressive Grund stimmung mit zeitweiligem Antriebsmangel, erhebliche Selbstzweifel, Miss trauen, Ängste, eine ausgeprägte psychomotorische Unruhe, eine Körper schemastörung sowie Schlafstörungen. Weiter bestehe eine Identitätsstörung und eine narzisstische Grundproblematik (S. 1 Mitte).

Die Patientin sei bisher 35 Stunden mit jetzt zwei Wochenstunden bei ihm gewesen . Trotz einer fast schamlos-brutalen Offenheit hinter einer kultiviert, höf lichen Kontaktaufnahme versuche die Patientin von Anfang an, die Kontrolle über das Gespräch zu behalten, deute sich wiederholt selbst und zeige so ihr ganz erhebliches Misstrauen und ihre Angst vor Kontrollverlust und Abhän gigkeit.

Es seien in ihrer erheblichen motorischen Unruhe, in der Befürchtung, von ihm wieder weggeschickt zu werden und in ihren Ängsten der erhebliche Leidens druck deutlich geworden (S. 2 unten f.). Nachdem in das liegende Setting ge wechselt worden sei, sei die Beschwerdeführerin etwas ruhiger geworden und habe von Träumen berichtet, welche auch erhebliches biographisches Material, Schuld- und Schamgefühle und ein Kreisen um (den Verrat? an der jüdischen) Identität thematisiert hätten. In sich wiederholenden Träumen fühle sich die Be schwerdeführerin verloren und finde keinen haltgebenden Ort (S. 3 oben).

PD Dr. Y.___ führte aus, auch wenn es in den Stunden oft um die aktuellen familienbezogenen Ängste, ihre Selbstwertproblematik und ihre Ess- und Kör perschemastörung gehe (die Schlafstörungen seien durch ein Anti depressivum zurückgegangen), würden nun lebensbestimmende Identitäts unsicherheiten zum Fokus, i nsbesondere die Angst vor Regression einerseits und die Suche nach einem inneren Halt in einem nicht von anderen bestimmten Selbstwertgefühl andererseits. Noch selten gelängen anvertrauende Nachdenk lichkeit und ein Gehalten-fühlen im Setting selbst . Dafür wäre es hilfreich, die Frequenz auf drei Stunden zu erhöhen, was die Patientin noch kontroll bedürftig-misstrauisch ablehne, jedoch für die Behandlung ihrer tiefgestörten Identitätsproblematik erfor derlich sein werde . Um den insgesamt intensiv begonnenen psycho - analytischen Prozess fortsetzen zu können, werde um eine Kostengutsprache für ein Jahr mit der Option von drei Stunden pro Woche gebeten (S. 3 Mitte). 3.2

In seinem Folgebericht an den Vertrauensarzt vom 1 6. Juli 2015 (Urk. 6/3) stell te PD Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 1): - chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - Benzodiazepin-A busus (ICD-10 F13.1) - chronifizierte Anorexia Nervosa (ICD-10 F 5 0.1) - narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

PD Dr. Y.___ führte aus, es bestehe weiterhin eine chronifizierte depressive Grundstimmung mit zeitweiligem Antriebsmangel, massiven Selbstwertzweifeln, Misstrauen, (Verlust-) Ängsten sowie Körperschemastörung. Weiter bestehe eine schwere Identitätsstörung und eine narzisstische Grundproblematik (S. 1 Mitte).

Die Patientin sei inzwischen 74 Stunden mit zwei Wochenstunden bei ihm gewesen. Sie knüpfe an die Therapie trotz ihres allgemeinen Misstrauens und der ursprünglichen Angst, wieder weggeschickt zu werden, inzwischen hohe Erwar tungen auf die Besserung ihres Zustandes. Zeitweise b reite sie ihre Symp tome verzweifelt aus, insbesondere wenn sie von Verlustängsten und Unwert gefühlen besetzt sei. Dann wiederum berichte sie nachdenklich über ihre Träume, die häufig biografische Episoden aufgriffen, über ein bedrohliches Verlorenheitsge fühl, über Schuld- und Schamgefühle sowie über Identitäts unsicherheit.

Daran anknüpfend habe ein intensiverer Prozess der Selbst auseinandersetzung begon nen, um ihre lebenslangen Identitätsunsicherheiten und Selbstzweifel zu verste hen und zu verändern (S. 2 oben) .

PD Dr. Y.___ führte aus, der Verlauf zeige, wie die Beschwerdeführerin die Psychoanalyse inzwischen als haltgebend und hilfreich erlebe und nutzen könne. In ihrem Schutz habe sie inzwischen das bei ihr nicht wirksame Zoloft ab setzen können, was zu zeitweise belastenden Absetzungserscheinungen geführt habe. Das Trittico nehme sie w eiter. Dieses stabilisiere sie und insbe sondere ihren Schlaf. Geplant sei als weiterer Schritt ein Temesta -Entzug, was von ihr durch eine inzwischen stärkere Haltgebung in der Therapie riskiert und vom Wunsch bestimmt werde, sich authentisch zu erleben und auszuhalten.

PD Dr. Y.___ hielt abschliessend fest, all dies zeige, dass ein wirksamer psychoanalytischer Prozess in Gang gekommen sei. Die dargestellte tiefgestörte Identitätsproblematik erfordere – wie im Erstantrag beschrieben – einen höher frequenten psychoanalytischen Prozess, was inzwischen auch von der Patientin gewünscht werde. Dazu bitte er um eine Kostengutsprache für ein Jahr mit der Option von drei Stunden pro Woche (S. 2 Mitte). 3.3

In seinem Folgebericht an den Vertrauensarzt vom 8. April 2016 (Urk. 6/5) stell te PD Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 1): - chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - Be n zodiazepin-Abusus (ICD-10 F13.1) - c hronifizierte Anorexia Nervosa (ICD-10 F50.1) - narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

PD Dr. Y.___ führte aus, es bestünden weiterhin eine depressive Grundstim mung mit zeitweiligen Antriebsmangel und Selbstzweifeln, (Verlust-) Ängste, Misstrauen, Schuld- und Schamängste sowie eine Körperschemastörung auf der Grundlage einer schweren Identitätsstörung und narzisstischen Grundproble matik (S. 1 Mitte).

Die Patientin sei inzwischen 144 Stunden mit derzeit drei Wochenstunden bei ihm gewesen. Deutlicher geworden seien die massiven negativen Internali sierungen, die ihr Leben bis h eute bestimmten: Di e chronische Unsicherheit und Ä ngstlichkeit ihres Vaters, das t ransgenerationel l über die Mutter aufgenom mene U r-Misstrauen aufgrund des Verrats an dieser durch deren Stie fmutter (siehe Erstbericht) und die Ausgrenzungs- und Beschämungserfahrunge n in den P eer-groups sowohl im a llgemeinen als auch im sp ezifisch jüdischen Kontext (zum Beispiel a uch während einer Reise als 14-J ährige in einen Kibbuz in Israel) - was zu den verschiedensten Reaktionsformen und Hemmungen bei der Ver folgung eigener Wünsche geführt habe (S. 2 oben) .

Die Patientin sei in den Stunden dabei, sich ihre Geschichte (wieder) anzu eignen, was mit häufigen inneren Abbrüchen abwechsele, insbesondere, wenn die derzeit (neben der therapeutischen Beziehung) am meisten tragenden Bezie hungen zu Ehemann und Sohn gefährdet ersch i e nen. Allerdings habe das zwanghaft e

K ontrollieren, ob zum Beispiel ein Flugzeug auch sicher gelandet sei oder ob die Sirene eines Krankenwagens nicht dem Ehemann g elte,

nachge lassen. Es sei nach den Jahrzehnten des unsicheren Verlorenheitsgefühls nicht überraschend, dass die Neubesetzung des eigenen Selbst nur langsam voran komm e . Allerdings beschreibe die Patientin mehr Sc huldgefühls- und Scham toleranz, und dass sie sich in sozialen Situationen besser behaupten und abgrenzen könne und ihr so in manchen Situationen ein selbstbewussteres A uf treten gelänge (S. 2 Mitte). Unterstützt werde der Prozess durch Trittico . Ein Versuch mit Venlafaxin habe dagegen keinen Erfolg gehabt, und derzeit w erde die Umstellung auf ein anderes Antidepressivum überlegt, was durch zahlreiche negative Vorerfahrungen nicht unproblematisch sei . Weiterhin geplant sei der Temesta -Entzug (S. 2 Mitte) .

PD Dr. Y.___ führte aus, die Patientin habe d ie psychotherapeutische Behand lung inzwischen schätzen gelernt und ihr Misstrauen mitunter der Erfahrung Platz gemacht, sich in und nach den Stunden „ruhiger" zu fühlen und die angstvolle Angespanntheit unterbrechen zu können.

Diese Arbeit, bei der tiefgestörten Identitätsproblematik einen „gesunden Narzissmus" zu entwickeln, werde eine längere Zeit bei einer höheren Behand lungsfrequenz in Anspruch nehmen. Dazu bitte er um eine weitere Kostengut - sprache für ein Jahr mit der Opt ion von drei Stunden pro Woche (S. 2 unten). 3.4

PD Dr. Y.___ führte in seiner E-Mail an die Be schwerdegeg nerin vom 3

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1947, ist bei der Concordia Schweizerische Kranken- und

Unfallversicherung (nachfolgend: Concordia) obligatorisch

krankenpflegeversichert.

Seit dem 2 0. Mai

2014 begab sie sich bei PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychotherapeutische Behandlung

(Urk. 6/1). Die Concordia kam in der Folge für die Behandlungskosten auf (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/4).

Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2016 (Urk. 6/14; vgl. Urk. 6/15) teilte die Concordia der Versicherten g estützt

auf die Stellungnahme n ihres Ver trauensarztes Dr. med. Z.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23 . und 28 .

J uni

2016

(Urk. 6/ 9 und Urk. 6/ 11) mit, dass ab dem 25.

Juni 2016 für drei Monate maximal zwei Psycho therapie sitzungen pro Woche und ab dem vierten Behandlungsmonat nur noch wöchentliche Therapiesitzungen befristet für weitere neun Monate übernommen würden. Die von der Ver sicherten am

E. 1.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25

-

31 des Bundesgesetz es über die Kranken versicherung (KVG) nach Massgabe der in den Art. 32 - 34 KVG festgesetzten Voraussetzungen (Art. 24 KVG). Laut Art.

32

Abs.

1

KVG müssen diese Leistun gen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Satz 1), wobei die Wirk samkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss (Satz 2).

Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft (Art. 32 Abs.

E. 1.2 Eine medizinische Leistung ist wirksam, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzu wirken. Zweckmässigkeit setzt Wirksamkeit voraus und beurteilt sich grund sätzlich nach medizinischen Kriterien. Zweckmässig ist jene Anwendung, welche den besten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aufweist. Wirt schaftlichkeit schliesslich setzt Wirksamkeit und Zweckmässigkeit voraus. Sie ist das massgebende Kriterium für die Auswahl unter den zweckmässigen Behand lungsalternativen. Sie beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Wirtschaftlich ist bei vergleichbarem medizinischem Nutzen die kosten günstigste Variante (vgl. Gebhard Eu gster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs - recht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auf lage, Basel 2016, S. 507 f

f. Randziffern 329 ff., BGE 130 V 299 E. 6.1).

E. 1.3 Gemäss

Art. 33 Abs. 1 KVG kann der Bundesrat die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeich nen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. Diese Kompe tenz hat er gestützt auf die Ermächtigung in Art. 33 Abs.

E. 1.4 L änger dauernde Psychotherapie n sind einem in Art. 3b KLV geregelten vorgängigen Kontroll- und Bewilligungsverfahren unterworfen, welches zum Ziel hat, unnötige Langzeitbehandlungen zu vermeiden

(Gebhard Eugster, a.a.O., S. 529 Randziffer 403). Das Verfahren nach Art. 3b KLV dient einzig der Sicher stellung einer wirtschaftlichen psychotherapeutischen Langzeitbehandlung. Der Grundsatz, dass auch Psychotherapie wirtschaftlich sein muss, gilt unverändert.

Art. 3b Abs. 3 und 4 KLV darf auch nicht dahin verstanden werden, dass nach den ersten 40 Sitzungen (Art. 3 KLV) nur noch eine einzige weitere Behand lungsperiode möglich und zulässig ist. Ziel ist nicht eine Leistungsrationierung. Vielmehr hat der Vertrauensarzt die Möglichkeit, weitere Behandlungsetappen festzulegen und die Behandlungsbedürftigkeit im Sinne eines Case-Managements regelmässiger Kontrolle zu unterwerfen. Sind die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit erfüllt, ist die Kostenübernahmepflicht für ärztliche Psychotherapie weder hinsichtlich der Dauer noch der Sitzungsfrequenz begrenzt (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 529 Randziffer 404).

E. 1.5 P rimäre Voraussetz ung einer Leistungspflicht der o bligatorischen Kranken pflegeversicherung ist, dass eine psychische Erkrankung behandelt werden muss, was die Stellung einer entsprechenden Diagnose nach einer anerkannten Diagnoseklassifikation verlangt (Art. 2 Abs. 2 lit . a KLV). Nicht auf die Behand lung einer Krankheit gerichtete Zwecke, wie etwa Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung, Persönlichkeitsreifung oder die Bewältigung von Lebenskrisen ohne Krankheitswert können nicht therapeutisches Ziel nach Art. 2 Abs. 2 lit . b KLV sein und damit auch keine Leistungspflicht auslösen (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 528 f. Randziffer 401). 2.

E. 2 KVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, gemäss ihrem Vertrauensarzt Dr. Z.___ erfülle die Psychoanalyse mit drei Psy chotherapiestunden pro Woche die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässig keit und Wirtschaftlichkeit nicht. Diese diene in erster Linie der Selbsterfahrung, wa s auch aus dem Bericht des behandelnden Arztes hervorgehe. Es gehe vorder gründig um die Aufarbeitung der Lebensgeschichte, ohne dass eine aus geprägte Psychopathologie vorliege. Die Behandlung sei unwirtschaf t l ich, wobei aus schliesslich eine deutlich geringer angeordnete Psychotherapie gerechtfertigt sei (S. 5 Ziff. 4).

Die medikamentöse Unterstützung erscheine vorliegend als die wirtschaftlichere Behandlungsmethode, da dadurch die Psychopathologie grundsätzlich bewältigt werden könne. Aus den Berichten von PD Dr. Y.___ gehe nicht hervor, ob und in welchem zeitlichen Rahmen das Wunschziel des Verzichts auf eine medika mentöse Unterstützung umgesetzt werden könne. Dies sei auch nicht das Ziel von PD Dr. Y.___ . Zudem sei nach 144 stattgefunden Therapiestunden auch kein Erfolg der Behandlung ausgewiesen. Die Diagnose sei unverändert und werde nach wie vor als chronifiziert beschrieben (S. 5 Ziff. 6).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ih rer Beschwerde (Urk.

1) geltend, es seien bereits die verschiedensten Medikationen ausprobiert worden, nur seien die Antidepressiva bei ihr kaum oder gar nicht wirksam, was nicht ausser gewöhnlich sei. Zudem bestehe auch die Gefahr einer Abhängigkeit, und es sei zu gravierenden Nebenwirkungen gekommen (S. 2 Mitte). Es bestehe ein lang wieriger Verlauf, und die Prognose sei äusserst schwierig, weshalb PD Dr. Y.___ keinen Zeithorizont habe nennen können. Wichtig sei, dass das Ziel nur mit einer stützenden Gesprächstherapie von drei Wochenstunden und der medi kamentösen Behandlung erreicht werden könne (S. 2 unten f.).

Der Verlauf habe gezeigt, dass die intensiven Therapiegespräche mit der Medi kation wirksam seien. Es sei unzutreffend, dass nur eine geringgradige Psycho pathologie bestehen solle (S. 3 Mitte). Sie leide an erheblichen psychopathologischen Befunden. Die Behandlung sei zweckmässig. Insbesondere bein halte die Behandlung der Persönlichkeitsstörung die Aufarbeitung der Lebens geschichte. Zudem sei auch die Wirksamkeit erfüllt und die Notwendigkeit der Weiterführung von drei Therapiesitzungen wöchentlich sei ausgewiesen (S. 3 unten f.).

E. 2.3 Beschwerdeantwortweise brachte die Beschwerdegegnerin vor (Urk. 5), die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die medikamentöse Behandlung bei ihr kaum beziehungsweise gar nicht wirksam sei, werde durch keinerlei medizi nische Berichte gestützt (S. 9 Ziff. 11). Auch die Nebenwirkungen der Medi kamente seien nicht ausgewiesen. Die Therapie bewirke objektiv betrachtet nach 144 Therapiesitzungen in Bezug auf das weiterhin chronifizierte, unveränderte Krankheitsbild nichts, was nicht auch durch die bisherige medikamentöse Behandlung hätte erreicht werden können (S. 9 Ziff. 12).

E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist, in welchem zeitlichen Umfang die Beschwerdegegnerin die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung bei PD Dr. Y.___, in welcher d ie Beschwerdeführer in seit Mai 2014 steht, ab dem 2 5. Juni 2016 noch zu übernehmen hat. 3.

3.1

PD Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht an den Vertrauensarzt vom 1 5. Februar 2015 (Urk. 6/1) folgende Diagnosen (S. 1): - chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - chronifizierte Anorexia Nervosa (ICD-10 F50.1)

PD Dr. Y.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 0. Mai 2014 bei ihm in der Psychotherapie .

Es best ünden eine chronifizierte depressive Grund stimmung mit zeitweiligem Antriebsmangel, erhebliche Selbstzweifel, Miss trauen, Ängste, eine ausgeprägte psychomotorische Unruhe, eine Körper schemastörung sowie Schlafstörungen. Weiter bestehe eine Identitätsstörung und eine narzisstische Grundproblematik (S. 1 Mitte).

Die Patientin sei bisher 35 Stunden mit jetzt zwei Wochenstunden bei ihm gewesen . Trotz einer fast schamlos-brutalen Offenheit hinter einer kultiviert, höf lichen Kontaktaufnahme versuche die Patientin von Anfang an, die Kontrolle über das Gespräch zu behalten, deute sich wiederholt selbst und zeige so ihr ganz erhebliches Misstrauen und ihre Angst vor Kontrollverlust und Abhän gigkeit.

Es seien in ihrer erheblichen motorischen Unruhe, in der Befürchtung, von ihm wieder weggeschickt zu werden und in ihren Ängsten der erhebliche Leidens druck deutlich geworden (S. 2 unten f.). Nachdem in das liegende Setting ge wechselt worden sei, sei die Beschwerdeführerin etwas ruhiger geworden und habe von Träumen berichtet, welche auch erhebliches biographisches Material, Schuld- und Schamgefühle und ein Kreisen um (den Verrat? an der jüdischen) Identität thematisiert hätten. In sich wiederholenden Träumen fühle sich die Be schwerdeführerin verloren und finde keinen haltgebenden Ort (S. 3 oben).

PD Dr. Y.___ führte aus, auch wenn es in den Stunden oft um die aktuellen familienbezogenen Ängste, ihre Selbstwertproblematik und ihre Ess- und Kör perschemastörung gehe (die Schlafstörungen seien durch ein Anti depressivum zurückgegangen), würden nun lebensbestimmende Identitäts unsicherheiten zum Fokus, i nsbesondere die Angst vor Regression einerseits und die Suche nach einem inneren Halt in einem nicht von anderen bestimmten Selbstwertgefühl andererseits. Noch selten gelängen anvertrauende Nachdenk lichkeit und ein Gehalten-fühlen im Setting selbst . Dafür wäre es hilfreich, die Frequenz auf drei Stunden zu erhöhen, was die Patientin noch kontroll bedürftig-misstrauisch ablehne, jedoch für die Behandlung ihrer tiefgestörten Identitätsproblematik erfor derlich sein werde . Um den insgesamt intensiv begonnenen psycho - analytischen Prozess fortsetzen zu können, werde um eine Kostengutsprache für ein Jahr mit der Option von drei Stunden pro Woche gebeten (S. 3 Mitte). 3.2

In seinem Folgebericht an den Vertrauensarzt vom 1 6. Juli 2015 (Urk. 6/3) stell te PD Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 1): - chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - Benzodiazepin-A busus (ICD-10 F13.1) - chronifizierte Anorexia Nervosa (ICD-10 F

E. 5 0.1) - narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

PD Dr. Y.___ führte aus, es bestehe weiterhin eine chronifizierte depressive Grundstimmung mit zeitweiligem Antriebsmangel, massiven Selbstwertzweifeln, Misstrauen, (Verlust-) Ängsten sowie Körperschemastörung. Weiter bestehe eine schwere Identitätsstörung und eine narzisstische Grundproblematik (S. 1 Mitte).

Die Patientin sei inzwischen 74 Stunden mit zwei Wochenstunden bei ihm gewesen. Sie knüpfe an die Therapie trotz ihres allgemeinen Misstrauens und der ursprünglichen Angst, wieder weggeschickt zu werden, inzwischen hohe Erwar tungen auf die Besserung ihres Zustandes. Zeitweise b reite sie ihre Symp tome verzweifelt aus, insbesondere wenn sie von Verlustängsten und Unwert gefühlen besetzt sei. Dann wiederum berichte sie nachdenklich über ihre Träume, die häufig biografische Episoden aufgriffen, über ein bedrohliches Verlorenheitsge fühl, über Schuld- und Schamgefühle sowie über Identitäts unsicherheit.

Daran anknüpfend habe ein intensiverer Prozess der Selbst auseinandersetzung begon nen, um ihre lebenslangen Identitätsunsicherheiten und Selbstzweifel zu verste hen und zu verändern (S. 2 oben) .

PD Dr. Y.___ führte aus, der Verlauf zeige, wie die Beschwerdeführerin die Psychoanalyse inzwischen als haltgebend und hilfreich erlebe und nutzen könne. In ihrem Schutz habe sie inzwischen das bei ihr nicht wirksame Zoloft ab setzen können, was zu zeitweise belastenden Absetzungserscheinungen geführt habe. Das Trittico nehme sie w eiter. Dieses stabilisiere sie und insbe sondere ihren Schlaf. Geplant sei als weiterer Schritt ein Temesta -Entzug, was von ihr durch eine inzwischen stärkere Haltgebung in der Therapie riskiert und vom Wunsch bestimmt werde, sich authentisch zu erleben und auszuhalten.

PD Dr. Y.___ hielt abschliessend fest, all dies zeige, dass ein wirksamer psychoanalytischer Prozess in Gang gekommen sei. Die dargestellte tiefgestörte Identitätsproblematik erfordere – wie im Erstantrag beschrieben – einen höher frequenten psychoanalytischen Prozess, was inzwischen auch von der Patientin gewünscht werde. Dazu bitte er um eine Kostengutsprache für ein Jahr mit der Option von drei Stunden pro Woche (S. 2 Mitte). 3.3

In seinem Folgebericht an den Vertrauensarzt vom 8. April 2016 (Urk. 6/5) stell te PD Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 1): - chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - Be n zodiazepin-Abusus (ICD-10 F13.1) - c hronifizierte Anorexia Nervosa (ICD-10 F50.1) - narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

PD Dr. Y.___ führte aus, es bestünden weiterhin eine depressive Grundstim mung mit zeitweiligen Antriebsmangel und Selbstzweifeln, (Verlust-) Ängste, Misstrauen, Schuld- und Schamängste sowie eine Körperschemastörung auf der Grundlage einer schweren Identitätsstörung und narzisstischen Grundproble matik (S. 1 Mitte).

Die Patientin sei inzwischen 144 Stunden mit derzeit drei Wochenstunden bei ihm gewesen. Deutlicher geworden seien die massiven negativen Internali sierungen, die ihr Leben bis h eute bestimmten: Di e chronische Unsicherheit und Ä ngstlichkeit ihres Vaters, das t ransgenerationel l über die Mutter aufgenom mene U r-Misstrauen aufgrund des Verrats an dieser durch deren Stie fmutter (siehe Erstbericht) und die Ausgrenzungs- und Beschämungserfahrunge n in den P eer-groups sowohl im a llgemeinen als auch im sp ezifisch jüdischen Kontext (zum Beispiel a uch während einer Reise als 14-J ährige in einen Kibbuz in Israel) - was zu den verschiedensten Reaktionsformen und Hemmungen bei der Ver folgung eigener Wünsche geführt habe (S. 2 oben) .

Die Patientin sei in den Stunden dabei, sich ihre Geschichte (wieder) anzu eignen, was mit häufigen inneren Abbrüchen abwechsele, insbesondere, wenn die derzeit (neben der therapeutischen Beziehung) am meisten tragenden Bezie hungen zu Ehemann und Sohn gefährdet ersch i e nen. Allerdings habe das zwanghaft e

K ontrollieren, ob zum Beispiel ein Flugzeug auch sicher gelandet sei oder ob die Sirene eines Krankenwagens nicht dem Ehemann g elte,

nachge lassen. Es sei nach den Jahrzehnten des unsicheren Verlorenheitsgefühls nicht überraschend, dass die Neubesetzung des eigenen Selbst nur langsam voran komm e . Allerdings beschreibe die Patientin mehr Sc huldgefühls- und Scham toleranz, und dass sie sich in sozialen Situationen besser behaupten und abgrenzen könne und ihr so in manchen Situationen ein selbstbewussteres A uf treten gelänge (S. 2 Mitte). Unterstützt werde der Prozess durch Trittico . Ein Versuch mit Venlafaxin habe dagegen keinen Erfolg gehabt, und derzeit w erde die Umstellung auf ein anderes Antidepressivum überlegt, was durch zahlreiche negative Vorerfahrungen nicht unproblematisch sei . Weiterhin geplant sei der Temesta -Entzug (S. 2 Mitte) .

PD Dr. Y.___ führte aus, die Patientin habe d ie psychotherapeutische Behand lung inzwischen schätzen gelernt und ihr Misstrauen mitunter der Erfahrung Platz gemacht, sich in und nach den Stunden „ruhiger" zu fühlen und die angstvolle Angespanntheit unterbrechen zu können.

Diese Arbeit, bei der tiefgestörten Identitätsproblematik einen „gesunden Narzissmus" zu entwickeln, werde eine längere Zeit bei einer höheren Behand lungsfrequenz in Anspruch nehmen. Dazu bitte er um eine weitere Kostengut - sprache für ein Jahr mit der Opt ion von drei Stunden pro Woche (S. 2 unten). 3.4

PD Dr. Y.___ führte in seiner E-Mail an die Be schwerdegeg nerin vom 3

Dispositiv
  1. Mai 2016 ( Urk.  6/8) aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihm in psychoana lytischer Psychotherapie. Auf seinen Bericht vom
  2. April 2016 an den Ver trauensarzt habe er am 2
  3. Mai 2016 die Mitteilung erhalten, dass die Beschwerdegegnerin nur noch eine Sitzung pro Woche beziehungsweise 40 Sitzungen bis Mai 2017 übernehme. Dies sei im gegenwärtigen Behandlungs prozess für ihn nicht nach vollziehbar. Derzeit behandle er die Versicherte drei Mal in der Woche. Zumindest zwei Wochenstunden halte er für unabdingbar, damit ein günstiger Verlauf möglich werde. 3.5      Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr.  Z.___ , führte in seiner Stel lungnahme vom 2
  4. Juni 2016 ( Urk.  6/11) aus, PD Dr.  Y.___ führe eine Psy cho analyse mit drei Psychotherapiestunden pro Woche durch, welche bei dem chronischen Krankheitsbild nicht gerechtfertigt sei und den WZW-Kriterien nicht genüge. Eine intensive Psychoanalyse mit drei Stunden pro Woche diene vorwiegend der Selbsterfahrung, was auch aus den vorliegenden Berichten her vorgehe, indem es um eine Aufarbeitung der Lebensgeschichte gehe, ohne dass eine ausgeprägte Psychopathologie vorliege. Diese Behandlung sei un wirtschaftlich, wobei ausschliesslich eine deutlich geringer angeordnete Psycho therapie gerechtfertigt sei. In seiner E-Mail vom 3
  5. Mai 2016 habe PD Dr.  Y.___ darum ersucht, dass mindestens zwei Psychotherapiestunden pro Woche von der Beschwerdegegnerin übernommen würden. Diesem Gesuch könne nur beschränkt zugestimmt werden, indem empfohlen werde, für drei Mona te ma ximal zwei Psychotherapiestunden pro Woche zu übernehmen, was zirka 25 Psychotherapiesitzungen ergebe. Ab dem vierten Behandlungsmonat kämen ausschliesslich wöchentliche Psychotherapiesitzungen in Frage, dies be fristet für den Rest des ersten Behandlungsjahres, das heisse bis Juni 201
  6. Eine höher an geordnete Psychotherapie sei unwirtschaftlich und in Anbetracht der chroni fizierten Problematik in einem maximalen Umfang von einer Psycho therapie stunde pro Woche gerechtfertigt (S. 1 f.).
  7. 4.1      Gestützt auf die Einschätzung ihres Vertrauensarztes Dr.  Z.___ vom Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5 ) verneint die Beschwerdegegn er in die Kriterien der Wirk samkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der von PD Dr.  Y.___ durch geführten psychoanalytischen Behandlung der Beschwerdeführerin. Diese diene primär der Selbsterfahrung und nicht der Behandlung einer Krankheit (vgl. vor stehend E. 2.1). 4.2      Auf die Einschätzung en von Dr.  Z.___ vom Juni 2016 kann abgestellt werden. So ergibt sich aus den vorliegenden Berichten des behandel nden Psychiaters PD Dr.  Y.___ vom Februar 2015, Juni 2015 sowie vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1-3) , dass die Beschwerdeführeri n seit Behandlungsbeginn im Mai  2014   unverändert an einer chronifizierte n depressive n Störung, ge - genwärtig lei chte Episode (ICD-10 F32.0), an einem  Benzodiazepin -Abusus (ICD-10 F13.1), an einer chronifizierte Anorexia Nervosa (ICD-10 F50.1) sowie an einer nar zissti schen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) leidet .      Auch nach 144 hochfrequent durchgeführten Therapiesitzungen beschrieb PD Dr.  Y.___ bei gleich gebliebenen Diagnosen eine unveränderte chronifizierte Befundlage . B ei dieser Ausgangslage sind sowohl d as von Art.  32 Abs.  1 KVG geforderten Kriterium der Wirksamkeit als auch jenes der Zweckmässigkei t er heblich in Frage zu stellen.      Zwar kann hinsichtlich des objektiv zu beurteilenden Kriteriums der Wirksam keit diese noch in dem Sinne bejaht werden, dass allgemein eine fachärztlich durchgeführte Psychotherapie zur Behandlung ps ychischer Leiden grundsätzlich geeignet ist . Dagegen ist das im Einzelfall nach dem diagnostischen oder thera peutischen Nutzen zu beurteilenden Kriterium der Zweckmässigkeit in dem Sin ne, dass mittels der Behandlung gemessen am angestrebten Heilerfolg d ie mög lichst vollständige Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beein trächtigung erreicht werden soll , vorliegend nach weitgehend erfolgloser Be handlung eines chronifizierten Zustandsbildes zu verneinen.      Zu verneinen ist weiter auch die Wirtschaftlichkeit der von PD Dr.  Y.___ vor genommenen Behandlungen, da er einerseits auch nach 144 Therapiesitzungen keinen massgebenden Therapieerfolg verzeichnen konnte, und andererseits nur geringe Erfolge im Zusammenhang mit der medikamentösen Behandlung beschrieb . So  führte   er   im   F ebruar 2015 (vgl. vorstehend E.  3.1) aus, dass die Schlafstörungen durch ein Antide pressivum zurück gegangen seien und im April 2016 berichtete er davon, dass das selbstbewusstere Auftreten der Beschwerde führerin durch Trittico unterstützt werde, welches auch ihren Schlaf stabilisiere (vgl. vorstehend E. 3.3).      Dass, wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2), das Ziel der Behandlung respektive deren hohen Intensitä t sei, dass sie ohne Medi ka tion auskomme, geht so aus den Berichten von PD Dr.  Y.___ nicht hervor. G enauso wenig ist belegt, dass sämtliche Medikamente bei der Beschwerde führerin keine Wirkung erzielen würden und sie massive Nebenwirkungen erlit ten haben soll.      Zudem wurde das ursprünglich von PD Dr.  Y.___ genannte Ziel, weshalb die Frequenz auf drei Therapiesitzungen erhöht werden müsse (vgl. vorstehend E.   3.1), namentlich das fehlende therapeutische Vertrauensverhältnis, mittler - weile erreicht. In seinem Bericht vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) , über ein Jahr später und nach 144 Therapiesitzungen, berichtete PD Dr.  Y.___ nun dar über, dass eine therapeutische Vertrauensbeziehung habe hergestellt werden können und die Patientin dabei sei, sich ihre Geschichte wieder anzueignen.      Dabei geht es jedoch im Wesentlichen um die Identitätsfindung mittels Aufar beitung der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin , wofür keine Leistungs pflicht der B eschwerdegegnerin besteht (vgl. vorstehend E. 1.5) .      Zusammenfassend erweist sich die von PD Dr.  Y.___ vorgenommene psycho analytische Behandlung des chronifizierten Leidens der Beschwerdeführerin weder als wirtschaftlich, noch konnte damit ein wesentlicher Erfolg erzielt werden, was die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der von PD Dr.  Y.___ durchgeführ ten Behandlung erheblich in Frage stellt und eine Reduzierung der Behand lungsfrequenz und schliessliche Einstellung rechtfertigt. D ie Indikation für eine weitere derart hochfrequente Behandlung ist somit mangels Zweck mässigkeit und insbesondere mangels Wirtschaftlichkeit nicht gegeben. Anhaltspunkte, die für das Gegenteil sprächen, sind nicht gegeben. 4.3      Nach dem Gesagten kann der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht bean stan det werden, ab dem 2
  8. Juni 2016 lediglich noch die Kosten für zwei wöchentliche Therapiesitzungen für drei Monate und danach für weitere neun Mo nate lediglich noch für eine wöchentliche Therapiesitzung zu übernehmen. Die Beschwerde ist somit unbegründet und daher abzuweisen.
  9. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu ( BGE  126   V   143 E. 4a ). Das Gericht erkennt:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Das Verfahren ist kostenlos.
  12. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  13. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit
  14. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  15. Juli bis und mit 1
  16. August sowie vom 1
  17. Dezember bis und mit dem
  18. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2017.00018

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

20. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Concor dia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG Hauptsitz, Rechtsdienst Bundesplatz 15, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1947, ist bei der Concordia Schweizerische Kranken- und

Unfallversicherung (nachfolgend: Concordia) obligatorisch

krankenpflegeversichert.

Seit dem 2 0. Mai

2014 begab sie sich bei PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychotherapeutische Behandlung

(Urk. 6/1). Die Concordia kam in der Folge für die Behandlungskosten auf (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/4).

Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2016 (Urk. 6/14; vgl. Urk. 6/15) teilte die Concordia der Versicherten g estützt

auf die Stellungnahme n ihres Ver trauensarztes Dr. med. Z.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23 . und 28 .

J uni

2016

(Urk. 6/ 9 und Urk. 6/ 11) mit, dass ab dem 25.

Juni 2016 für drei Monate maximal zwei Psycho therapie sitzungen pro Woche und ab dem vierten Behandlungsmonat nur noch wöchentliche Therapiesitzungen befristet für weitere neun Monate übernommen würden. Die von der Ver sicherten am 2 8. Juli 2016 erhobene Einsprache (Urk. 6/15) wies die Concordia mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 ab (Urk. 6/16 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 6. Februar 2017 gegen den Einspracheentscheid der Concordia vom

3. Januar 2017 (Urk.

2) Beschwerde und beantragte, dieser sei soweit aufzuheben, als die Kostengutsprache nicht für mehr als eine Sitzung pro Woche erteilt worden sei, und die Krankenkasse sei zu verpflichten, ent sprechend dem Antrag ihres Psychiaters PD Dr. Y.___ wöchentlich

drei Therap iesitzungen zu übernehmen (Urk. 1

S.

4).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 (Urk.

5) beantragte die Concord ia die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 1. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25

-

31 des Bundesgesetz es über die Kranken versicherung (KVG) nach Massgabe der in den Art. 32 - 34 KVG festgesetzten Voraussetzungen (Art. 24 KVG). Laut Art.

32

Abs.

1

KVG müssen diese Leistun gen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Satz 1), wobei die Wirk samkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss (Satz 2).

Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft (Art. 32 Abs. 2 KVG). 1.2

Eine medizinische Leistung ist wirksam, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzu wirken. Zweckmässigkeit setzt Wirksamkeit voraus und beurteilt sich grund sätzlich nach medizinischen Kriterien. Zweckmässig ist jene Anwendung, welche den besten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aufweist. Wirt schaftlichkeit schliesslich setzt Wirksamkeit und Zweckmässigkeit voraus. Sie ist das massgebende Kriterium für die Auswahl unter den zweckmässigen Behand lungsalternativen. Sie beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Wirtschaftlich ist bei vergleichbarem medizinischem Nutzen die kosten günstigste Variante (vgl. Gebhard Eu gster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs - recht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auf lage, Basel 2016, S. 507 f

f. Randziffern 329 ff., BGE 130 V 299 E. 6.1). 1.3

Gemäss

Art. 33 Abs. 1 KVG kann der Bundesrat die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeich nen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. Diese Kompe tenz hat er gestützt auf die Ermächtigung in Art. 33 Abs. 5 KVG dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 33 lit . a der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV). Dieses hat in Art. 2 ff. der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) die Leistungspflicht für die ärztliche Psychotherapie geregelt. Gemäss

Art. 2 Abs. 1 KLV übernimmt die Versicherung die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychotherapie nach Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist.

Die Versicherung übernimmt gemäss

Art. 3 KLV die Kosten für höchstens 40 Abklärungs- und Therapie sitzungen. Artikel 3b bleibt vorbehalten . 1.4

L änger dauernde Psychotherapie n sind einem in Art. 3b KLV geregelten vorgängigen Kontroll- und Bewilligungsverfahren unterworfen, welches zum Ziel hat, unnötige Langzeitbehandlungen zu vermeiden

(Gebhard Eugster, a.a.O., S. 529 Randziffer 403). Das Verfahren nach Art. 3b KLV dient einzig der Sicher stellung einer wirtschaftlichen psychotherapeutischen Langzeitbehandlung. Der Grundsatz, dass auch Psychotherapie wirtschaftlich sein muss, gilt unverändert.

Art. 3b Abs. 3 und 4 KLV darf auch nicht dahin verstanden werden, dass nach den ersten 40 Sitzungen (Art. 3 KLV) nur noch eine einzige weitere Behand lungsperiode möglich und zulässig ist. Ziel ist nicht eine Leistungsrationierung. Vielmehr hat der Vertrauensarzt die Möglichkeit, weitere Behandlungsetappen festzulegen und die Behandlungsbedürftigkeit im Sinne eines Case-Managements regelmässiger Kontrolle zu unterwerfen. Sind die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit erfüllt, ist die Kostenübernahmepflicht für ärztliche Psychotherapie weder hinsichtlich der Dauer noch der Sitzungsfrequenz begrenzt (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 529 Randziffer 404). 1.5

P rimäre Voraussetz ung einer Leistungspflicht der o bligatorischen Kranken pflegeversicherung ist, dass eine psychische Erkrankung behandelt werden muss, was die Stellung einer entsprechenden Diagnose nach einer anerkannten Diagnoseklassifikation verlangt (Art. 2 Abs. 2 lit . a KLV). Nicht auf die Behand lung einer Krankheit gerichtete Zwecke, wie etwa Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung, Persönlichkeitsreifung oder die Bewältigung von Lebenskrisen ohne Krankheitswert können nicht therapeutisches Ziel nach Art. 2 Abs. 2 lit . b KLV sein und damit auch keine Leistungspflicht auslösen (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 528 f. Randziffer 401). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, gemäss ihrem Vertrauensarzt Dr. Z.___ erfülle die Psychoanalyse mit drei Psy chotherapiestunden pro Woche die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässig keit und Wirtschaftlichkeit nicht. Diese diene in erster Linie der Selbsterfahrung, wa s auch aus dem Bericht des behandelnden Arztes hervorgehe. Es gehe vorder gründig um die Aufarbeitung der Lebensgeschichte, ohne dass eine aus geprägte Psychopathologie vorliege. Die Behandlung sei unwirtschaf t l ich, wobei aus schliesslich eine deutlich geringer angeordnete Psychotherapie gerechtfertigt sei (S. 5 Ziff. 4).

Die medikamentöse Unterstützung erscheine vorliegend als die wirtschaftlichere Behandlungsmethode, da dadurch die Psychopathologie grundsätzlich bewältigt werden könne. Aus den Berichten von PD Dr. Y.___ gehe nicht hervor, ob und in welchem zeitlichen Rahmen das Wunschziel des Verzichts auf eine medika mentöse Unterstützung umgesetzt werden könne. Dies sei auch nicht das Ziel von PD Dr. Y.___ . Zudem sei nach 144 stattgefunden Therapiestunden auch kein Erfolg der Behandlung ausgewiesen. Die Diagnose sei unverändert und werde nach wie vor als chronifiziert beschrieben (S. 5 Ziff. 6). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ih rer Beschwerde (Urk.

1) geltend, es seien bereits die verschiedensten Medikationen ausprobiert worden, nur seien die Antidepressiva bei ihr kaum oder gar nicht wirksam, was nicht ausser gewöhnlich sei. Zudem bestehe auch die Gefahr einer Abhängigkeit, und es sei zu gravierenden Nebenwirkungen gekommen (S. 2 Mitte). Es bestehe ein lang wieriger Verlauf, und die Prognose sei äusserst schwierig, weshalb PD Dr. Y.___ keinen Zeithorizont habe nennen können. Wichtig sei, dass das Ziel nur mit einer stützenden Gesprächstherapie von drei Wochenstunden und der medi kamentösen Behandlung erreicht werden könne (S. 2 unten f.).

Der Verlauf habe gezeigt, dass die intensiven Therapiegespräche mit der Medi kation wirksam seien. Es sei unzutreffend, dass nur eine geringgradige Psycho pathologie bestehen solle (S. 3 Mitte). Sie leide an erheblichen psychopathologischen Befunden. Die Behandlung sei zweckmässig. Insbesondere bein halte die Behandlung der Persönlichkeitsstörung die Aufarbeitung der Lebens geschichte. Zudem sei auch die Wirksamkeit erfüllt und die Notwendigkeit der Weiterführung von drei Therapiesitzungen wöchentlich sei ausgewiesen (S. 3 unten f.). 2.3

Beschwerdeantwortweise brachte die Beschwerdegegnerin vor (Urk. 5), die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die medikamentöse Behandlung bei ihr kaum beziehungsweise gar nicht wirksam sei, werde durch keinerlei medizi nische Berichte gestützt (S. 9 Ziff. 11). Auch die Nebenwirkungen der Medi kamente seien nicht ausgewiesen. Die Therapie bewirke objektiv betrachtet nach 144 Therapiesitzungen in Bezug auf das weiterhin chronifizierte, unveränderte Krankheitsbild nichts, was nicht auch durch die bisherige medikamentöse Behandlung hätte erreicht werden können (S. 9 Ziff. 12). 2.4

Strittig und zu prüfen ist, in welchem zeitlichen Umfang die Beschwerdegegnerin die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung bei PD Dr. Y.___, in welcher d ie Beschwerdeführer in seit Mai 2014 steht, ab dem 2 5. Juni 2016 noch zu übernehmen hat. 3.

3.1

PD Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht an den Vertrauensarzt vom 1 5. Februar 2015 (Urk. 6/1) folgende Diagnosen (S. 1): - chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - chronifizierte Anorexia Nervosa (ICD-10 F50.1)

PD Dr. Y.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 0. Mai 2014 bei ihm in der Psychotherapie .

Es best ünden eine chronifizierte depressive Grund stimmung mit zeitweiligem Antriebsmangel, erhebliche Selbstzweifel, Miss trauen, Ängste, eine ausgeprägte psychomotorische Unruhe, eine Körper schemastörung sowie Schlafstörungen. Weiter bestehe eine Identitätsstörung und eine narzisstische Grundproblematik (S. 1 Mitte).

Die Patientin sei bisher 35 Stunden mit jetzt zwei Wochenstunden bei ihm gewesen . Trotz einer fast schamlos-brutalen Offenheit hinter einer kultiviert, höf lichen Kontaktaufnahme versuche die Patientin von Anfang an, die Kontrolle über das Gespräch zu behalten, deute sich wiederholt selbst und zeige so ihr ganz erhebliches Misstrauen und ihre Angst vor Kontrollverlust und Abhän gigkeit.

Es seien in ihrer erheblichen motorischen Unruhe, in der Befürchtung, von ihm wieder weggeschickt zu werden und in ihren Ängsten der erhebliche Leidens druck deutlich geworden (S. 2 unten f.). Nachdem in das liegende Setting ge wechselt worden sei, sei die Beschwerdeführerin etwas ruhiger geworden und habe von Träumen berichtet, welche auch erhebliches biographisches Material, Schuld- und Schamgefühle und ein Kreisen um (den Verrat? an der jüdischen) Identität thematisiert hätten. In sich wiederholenden Träumen fühle sich die Be schwerdeführerin verloren und finde keinen haltgebenden Ort (S. 3 oben).

PD Dr. Y.___ führte aus, auch wenn es in den Stunden oft um die aktuellen familienbezogenen Ängste, ihre Selbstwertproblematik und ihre Ess- und Kör perschemastörung gehe (die Schlafstörungen seien durch ein Anti depressivum zurückgegangen), würden nun lebensbestimmende Identitäts unsicherheiten zum Fokus, i nsbesondere die Angst vor Regression einerseits und die Suche nach einem inneren Halt in einem nicht von anderen bestimmten Selbstwertgefühl andererseits. Noch selten gelängen anvertrauende Nachdenk lichkeit und ein Gehalten-fühlen im Setting selbst . Dafür wäre es hilfreich, die Frequenz auf drei Stunden zu erhöhen, was die Patientin noch kontroll bedürftig-misstrauisch ablehne, jedoch für die Behandlung ihrer tiefgestörten Identitätsproblematik erfor derlich sein werde . Um den insgesamt intensiv begonnenen psycho - analytischen Prozess fortsetzen zu können, werde um eine Kostengutsprache für ein Jahr mit der Option von drei Stunden pro Woche gebeten (S. 3 Mitte). 3.2

In seinem Folgebericht an den Vertrauensarzt vom 1 6. Juli 2015 (Urk. 6/3) stell te PD Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 1): - chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - Benzodiazepin-A busus (ICD-10 F13.1) - chronifizierte Anorexia Nervosa (ICD-10 F 5 0.1) - narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

PD Dr. Y.___ führte aus, es bestehe weiterhin eine chronifizierte depressive Grundstimmung mit zeitweiligem Antriebsmangel, massiven Selbstwertzweifeln, Misstrauen, (Verlust-) Ängsten sowie Körperschemastörung. Weiter bestehe eine schwere Identitätsstörung und eine narzisstische Grundproblematik (S. 1 Mitte).

Die Patientin sei inzwischen 74 Stunden mit zwei Wochenstunden bei ihm gewesen. Sie knüpfe an die Therapie trotz ihres allgemeinen Misstrauens und der ursprünglichen Angst, wieder weggeschickt zu werden, inzwischen hohe Erwar tungen auf die Besserung ihres Zustandes. Zeitweise b reite sie ihre Symp tome verzweifelt aus, insbesondere wenn sie von Verlustängsten und Unwert gefühlen besetzt sei. Dann wiederum berichte sie nachdenklich über ihre Träume, die häufig biografische Episoden aufgriffen, über ein bedrohliches Verlorenheitsge fühl, über Schuld- und Schamgefühle sowie über Identitäts unsicherheit.

Daran anknüpfend habe ein intensiverer Prozess der Selbst auseinandersetzung begon nen, um ihre lebenslangen Identitätsunsicherheiten und Selbstzweifel zu verste hen und zu verändern (S. 2 oben) .

PD Dr. Y.___ führte aus, der Verlauf zeige, wie die Beschwerdeführerin die Psychoanalyse inzwischen als haltgebend und hilfreich erlebe und nutzen könne. In ihrem Schutz habe sie inzwischen das bei ihr nicht wirksame Zoloft ab setzen können, was zu zeitweise belastenden Absetzungserscheinungen geführt habe. Das Trittico nehme sie w eiter. Dieses stabilisiere sie und insbe sondere ihren Schlaf. Geplant sei als weiterer Schritt ein Temesta -Entzug, was von ihr durch eine inzwischen stärkere Haltgebung in der Therapie riskiert und vom Wunsch bestimmt werde, sich authentisch zu erleben und auszuhalten.

PD Dr. Y.___ hielt abschliessend fest, all dies zeige, dass ein wirksamer psychoanalytischer Prozess in Gang gekommen sei. Die dargestellte tiefgestörte Identitätsproblematik erfordere – wie im Erstantrag beschrieben – einen höher frequenten psychoanalytischen Prozess, was inzwischen auch von der Patientin gewünscht werde. Dazu bitte er um eine Kostengutsprache für ein Jahr mit der Option von drei Stunden pro Woche (S. 2 Mitte). 3.3

In seinem Folgebericht an den Vertrauensarzt vom 8. April 2016 (Urk. 6/5) stell te PD Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 1): - chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - Be n zodiazepin-Abusus (ICD-10 F13.1) - c hronifizierte Anorexia Nervosa (ICD-10 F50.1) - narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

PD Dr. Y.___ führte aus, es bestünden weiterhin eine depressive Grundstim mung mit zeitweiligen Antriebsmangel und Selbstzweifeln, (Verlust-) Ängste, Misstrauen, Schuld- und Schamängste sowie eine Körperschemastörung auf der Grundlage einer schweren Identitätsstörung und narzisstischen Grundproble matik (S. 1 Mitte).

Die Patientin sei inzwischen 144 Stunden mit derzeit drei Wochenstunden bei ihm gewesen. Deutlicher geworden seien die massiven negativen Internali sierungen, die ihr Leben bis h eute bestimmten: Di e chronische Unsicherheit und Ä ngstlichkeit ihres Vaters, das t ransgenerationel l über die Mutter aufgenom mene U r-Misstrauen aufgrund des Verrats an dieser durch deren Stie fmutter (siehe Erstbericht) und die Ausgrenzungs- und Beschämungserfahrunge n in den P eer-groups sowohl im a llgemeinen als auch im sp ezifisch jüdischen Kontext (zum Beispiel a uch während einer Reise als 14-J ährige in einen Kibbuz in Israel) - was zu den verschiedensten Reaktionsformen und Hemmungen bei der Ver folgung eigener Wünsche geführt habe (S. 2 oben) .

Die Patientin sei in den Stunden dabei, sich ihre Geschichte (wieder) anzu eignen, was mit häufigen inneren Abbrüchen abwechsele, insbesondere, wenn die derzeit (neben der therapeutischen Beziehung) am meisten tragenden Bezie hungen zu Ehemann und Sohn gefährdet ersch i e nen. Allerdings habe das zwanghaft e

K ontrollieren, ob zum Beispiel ein Flugzeug auch sicher gelandet sei oder ob die Sirene eines Krankenwagens nicht dem Ehemann g elte,

nachge lassen. Es sei nach den Jahrzehnten des unsicheren Verlorenheitsgefühls nicht überraschend, dass die Neubesetzung des eigenen Selbst nur langsam voran komm e . Allerdings beschreibe die Patientin mehr Sc huldgefühls- und Scham toleranz, und dass sie sich in sozialen Situationen besser behaupten und abgrenzen könne und ihr so in manchen Situationen ein selbstbewussteres A uf treten gelänge (S. 2 Mitte). Unterstützt werde der Prozess durch Trittico . Ein Versuch mit Venlafaxin habe dagegen keinen Erfolg gehabt, und derzeit w erde die Umstellung auf ein anderes Antidepressivum überlegt, was durch zahlreiche negative Vorerfahrungen nicht unproblematisch sei . Weiterhin geplant sei der Temesta -Entzug (S. 2 Mitte) .

PD Dr. Y.___ führte aus, die Patientin habe d ie psychotherapeutische Behand lung inzwischen schätzen gelernt und ihr Misstrauen mitunter der Erfahrung Platz gemacht, sich in und nach den Stunden „ruhiger" zu fühlen und die angstvolle Angespanntheit unterbrechen zu können.

Diese Arbeit, bei der tiefgestörten Identitätsproblematik einen „gesunden Narzissmus" zu entwickeln, werde eine längere Zeit bei einer höheren Behand lungsfrequenz in Anspruch nehmen. Dazu bitte er um eine weitere Kostengut - sprache für ein Jahr mit der Opt ion von drei Stunden pro Woche (S. 2 unten). 3.4

PD Dr. Y.___ führte in seiner E-Mail an die Be schwerdegeg nerin vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 6/8) aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihm in psychoana lytischer Psychotherapie. Auf seinen Bericht vom 8. April 2016 an den Ver trauensarzt habe er am 2 3. Mai 2016 die Mitteilung erhalten, dass die Beschwerdegegnerin nur noch eine Sitzung pro Woche beziehungsweise 40 Sitzungen bis Mai 2017 übernehme. Dies sei im gegenwärtigen Behandlungs prozess für ihn nicht nach vollziehbar. Derzeit behandle er die Versicherte drei Mal in der Woche. Zumindest zwei Wochenstunden halte er für unabdingbar, damit ein günstiger Verlauf möglich werde. 3.5

Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. Z.___, führte in seiner Stel lungnahme vom 2 8. Juni 2016 (Urk. 6/11) aus, PD Dr. Y.___ führe eine Psy cho analyse mit drei Psychotherapiestunden pro Woche durch, welche bei dem chronischen Krankheitsbild nicht gerechtfertigt sei und den WZW-Kriterien nicht genüge. Eine intensive Psychoanalyse mit drei Stunden pro Woche diene vorwiegend der Selbsterfahrung, was auch aus den vorliegenden Berichten her vorgehe, indem es um eine Aufarbeitung der Lebensgeschichte gehe, ohne dass eine ausgeprägte Psychopathologie vorliege. Diese Behandlung sei un wirtschaftlich, wobei ausschliesslich eine deutlich geringer angeordnete Psycho therapie gerechtfertigt sei. In seiner E-Mail vom 3 1. Mai 2016 habe PD Dr. Y.___ darum ersucht, dass mindestens zwei Psychotherapiestunden pro Woche von der Beschwerdegegnerin übernommen würden. Diesem Gesuch könne nur beschränkt zugestimmt werden, indem empfohlen werde, für drei Mona te ma ximal zwei Psychotherapiestunden pro Woche zu übernehmen, was zirka 25 Psychotherapiesitzungen ergebe. Ab dem vierten Behandlungsmonat kämen ausschliesslich wöchentliche Psychotherapiesitzungen in Frage, dies be fristet für den Rest des ersten Behandlungsjahres, das heisse bis Juni 201 7. Eine höher an geordnete Psychotherapie sei unwirtschaftlich und in Anbetracht der chroni fizierten Problematik in einem maximalen Umfang von einer Psycho therapie stunde pro Woche gerechtfertigt (S. 1 f.). 4. 4.1

Gestützt auf die Einschätzung ihres Vertrauensarztes Dr. Z.___

vom Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) verneint die Beschwerdegegn er in die Kriterien der Wirk samkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der von PD Dr. Y.___ durch geführten psychoanalytischen Behandlung der Beschwerdeführerin. Diese diene primär der Selbsterfahrung und nicht der Behandlung einer Krankheit (vgl. vor stehend E. 2.1).

4.2

Auf die Einschätzung en von Dr. Z.___ vom Juni 2016 kann abgestellt werden.

So ergibt sich aus den vorliegenden Berichten des behandel nden Psychiaters PD Dr. Y.___ vom Februar 2015, Juni 2015 sowie vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1-3), dass die Beschwerdeführeri n seit Behandlungsbeginn im Mai 2014

unverändert an einer chronifizierte n depressive n Störung, ge - genwärtig lei chte Episode (ICD-10 F32.0), an einem Benzodiazepin -Abusus (ICD-10 F13.1), an einer chronifizierte Anorexia Nervosa (ICD-10 F50.1) sowie an einer nar zissti schen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) leidet .

Auch nach 144 hochfrequent durchgeführten Therapiesitzungen beschrieb PD Dr. Y.___ bei gleich gebliebenen Diagnosen eine unveränderte chronifizierte Befundlage . B ei dieser Ausgangslage sind sowohl d as von Art. 32 Abs. 1 KVG geforderten Kriterium der Wirksamkeit als auch jenes der Zweckmässigkei t er heblich in Frage zu stellen.

Zwar kann hinsichtlich des objektiv zu beurteilenden Kriteriums der Wirksam keit diese noch in dem Sinne bejaht werden, dass allgemein eine fachärztlich durchgeführte Psychotherapie zur Behandlung ps ychischer Leiden grundsätzlich geeignet

ist .

Dagegen ist das

im Einzelfall nach dem diagnostischen oder thera peutischen

Nutzen zu beurteilenden Kriterium der Zweckmässigkeit in dem Sin ne, dass mittels der Behandlung gemessen am angestrebten Heilerfolg d ie mög lichst vollständige Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beein trächtigung erreicht werden soll, vorliegend nach weitgehend erfolgloser Be handlung eines chronifizierten Zustandsbildes zu verneinen.

Zu verneinen ist weiter auch die Wirtschaftlichkeit der von PD Dr. Y.___ vor genommenen Behandlungen, da er einerseits auch nach 144 Therapiesitzungen keinen massgebenden Therapieerfolg verzeichnen konnte, und andererseits nur geringe Erfolge im Zusammenhang mit der medikamentösen Behandlung beschrieb . So führte

er

im

F ebruar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) aus, dass die Schlafstörungen durch ein Antide pressivum zurück gegangen seien und im April 2016 berichtete er davon, dass das selbstbewusstere Auftreten der Beschwerde führerin durch Trittico unterstützt werde, welches auch ihren Schlaf stabilisiere (vgl. vorstehend E. 3.3).

Dass, wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2), das Ziel der Behandlung respektive deren hohen Intensitä t sei, dass sie ohne Medi ka tion auskomme, geht so aus den Berichten von PD Dr. Y.___ nicht hervor. G enauso wenig ist belegt, dass sämtliche Medikamente bei der Beschwerde führerin keine Wirkung erzielen würden und sie massive Nebenwirkungen erlit ten haben soll.

Zudem wurde das ursprünglich von PD Dr. Y.___ genannte Ziel, weshalb die Frequenz auf drei Therapiesitzungen erhöht werden müsse (vgl. vorstehend E.

3.1), namentlich das fehlende therapeutische Vertrauensverhältnis, mittler - weile erreicht. In seinem Bericht vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3), über ein Jahr später und nach 144 Therapiesitzungen, berichtete PD Dr. Y.___ nun dar über, dass eine therapeutische Vertrauensbeziehung habe hergestellt werden können und die Patientin dabei sei, sich ihre Geschichte wieder anzueignen.

Dabei geht es jedoch im Wesentlichen um die Identitätsfindung mittels Aufar beitung der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin, wofür

keine Leistungs pflicht der B eschwerdegegnerin besteht (vgl. vorstehend E. 1.5) .

Zusammenfassend erweist sich die von PD Dr. Y.___ vorgenommene psycho analytische Behandlung des chronifizierten Leidens der Beschwerdeführerin weder als wirtschaftlich, noch konnte damit ein wesentlicher Erfolg erzielt werden, was die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der von PD Dr. Y.___ durchgeführ ten Behandlung erheblich in Frage stellt und eine Reduzierung der Behand lungsfrequenz und schliessliche Einstellung rechtfertigt.

D ie Indikation für eine weitere derart hochfrequente Behandlung ist somit

mangels Zweck mässigkeit und insbesondere mangels Wirtschaftlichkeit nicht gegeben. Anhaltspunkte, die für das Gegenteil sprächen, sind nicht gegeben. 4.3

Nach dem Gesagten kann der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht bean stan det werden, ab dem 2 5. Juni 2016 lediglich noch die Kosten für zwei wöchentliche Therapiesitzungen für drei Monate und danach für weitere neun Mo nate lediglich noch für eine wöchentliche Therapiesitzung zu übernehmen. Die Beschwerde ist somit unbegründet und daher abzuweisen. 5.

Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (BGE 126

V

143 E. 4a). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan