Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968, ist deutsche Staatsangehörige (vgl. Urk. 5/1). Am 12. Februar 2016 zog sie zusammen mit ihrem Ehemann aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in die Schweiz nach Zürich und stellte am 15. April 2016 den Antrag auf Befreiung von der Krankenver siche rungspflicht, da sie bei der UNIQA Österreich Versicherungen AG (nach fol gen d: UNIQA) krankenversichert sei (Urk. 5/1, Urk. 5/2).
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich forderte am 4. Mai 2016 die Versicherte auf, diverse Unterlagen für die Befreiung von der Versicherungs pflicht einzureichen (Urk. 5/3). Die Versicherte reichte in der Folge ein ärzt liches Attest über eine bestehende Vorerkrankung sowie die Versicherungs bestätigung der UNIQA ein (Urk. 5/4). Nach letztmaliger Aufforderung, das Bestätigungsformular H unterzeichnet einzureichen (vgl. Urk. 5/5), liess die Versicherte der Gesundheitsdirektion ein Schreiben der UNIQA vom 15. Juni 2016 zukommen, in welchem diese die Ablehnung der Unterzeichnung des Formulars H kundtat, jedoch auf den bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen der tariflichen Bestimmungen in der Schweiz hinwies (Urk. 5/6).
Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 verneinte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versiche rungspflicht (Urk. 5/7). Die dagegen von der Versicherten am 11. Juli 2016 erhobene Einsprache (Urk. 5/8) wies die Gesundheitsdirektion mit Verfügung (richtig: Einspracheentscheid) vom 10. August 2016 ab (Urk. 5/10 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 10. August 2016 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte mit Eingabe vom 6. September 2016 Beschwerde und beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz (Urk. 1).
Die Gesundheitsdirektion beantragte in der Beschwerdeantwort vom 28. Septe m ber 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Be schwerdeführerin am 29. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutref fend dargelegt, dass im vorliegenden Fall schweizerisches Recht zur Anwen dung gelangt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Auf diese unbestritten gebliebenen und korrekten Ausführungen wird verwiesen. 2.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Versicherungsobligatorium und die verschiedenen Tatbestände der Befreiung hiervon gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und der Verordnung über die Kranken versicherung (KVV) sowie die in diesem Zusammenhang geltende Praxis hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutre ffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f f . Ziff. 2 f f .). Darauf wird ebenfalls verwiesen. 3. 3.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin dem schweizerischen Versi che rungsobligatorium grundsätzlich untersteht. Strittig ist, ob gestützt auf Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Krankenversicherung ein Befreiungsgrund gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, aus den von der Be schwerdeführerin eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Kranken versicherung der Beschwerdeführerin bei der österreichischen Versicherungs gesellschaft UNIQA einerseits hinsichtlich der Deckung allgemein und ande rerseits bezüglich einzelner Leistungen eine jährliche Maximalgrenze vorsehe. Die obligatorische Grundversicherung nach KVG kenne für Pflichtleistungen keine Höchstgrenzen. Es liege somit nicht einmal eine Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes durch die ausländische Krankenversicherung vor. Hin zu komme, dass die 1968 geborene Beschwerdeführerin das Alter, von dem an in der Schweiz keine oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen eine Ver sicherung im bisherigem Umfang abgeschlossen werden könnte, noch nicht erreicht habe. Dieses Alter liege praxisgemäss bei 55 Jahren. Die Voraus setzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 8 KVG seien somit nicht erfüllt (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 4 S. 3). 3.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, im März 2015 sei bei ihr Brustkrebs diagnostiziert und sie sei bei einem ihr vertrauten Ärzteteam in Deutschland operiert und behandelt worden, wobei die Therapie bis 2018 daure. Es sei sinnvoll und für die Heilung förderlich, die Behandlungen und Kontrollen beim gleichen Team und im gleichen Umfang fortzusetzen. Gleiches gelte für die Behandlung des Morbus Bechterew, an welchem sie vor vielen Jahren erkrankt sei. Die UNIQA decke alle erforderlichen und von ihr gewünschten Massnahmen weltweit und damit auch in der Schweiz ab. Hinzu komme, dass die im KVG bestehenden Deckungslücken genau den von ihr benötigten diagnoserelevanten Leistungsbereich beträfen (Urk. 1 S. 1 f.). 4. 4.1
Am 31. Mai 2016
bestätigte die UNIQA eine ab 1. Mai 2012 gültige Police lautend auf die Beschwerdeführerin. In der Bestätigung ist festgehalten, der Versicherungsschutz gelte mit Ausnahme der USA und Kanada weltweit (Urk. 5/4). Die angefügten Geschäftsbedingungen für Auslandaufenthalte ent halten eine detaillierte Aufstellung medizinischer Leistungen, für die ein Ver sicherungsschutz gewährt wird (namentlich stationäre und ambulante Be hand lung, zahnärztliche Behandlung, Rehabilitation, Transport und Rettung). Für alle L eistungen gilt eine jährliche Höch stdeckung im Betrag von Euro 2‘759‘000.-- (S. 1). Zusätzlich gelten gemäss diesen Versicherungs beding ungen (Ausgabe 4 2015) auch für verschiedene Leistungsarten Höchstbeträge, so ist zum Beispiel für ambulante Leistungen ein Maximalbetrag von Euro 9‘810.-- vorgesehen.
Allein aufgrund der Höchstdeckung pro Jahr und der limitierten Kosten über nahme für ambulante Leistungen liegt kein mit dem Deckungsumfang der schweizerischen Krankenpflegeversicherung vergleichbarer Schutz vor. Für Pflichtleistungen kennt das KVG keine Höchstbeträge. Dass zum Beispiel die UNIQA bei onkologischen Erkrankungen, Immun- oder Autoimmunerkran kung en beziehungsweise bei Störungen der Blutgerinnung auch nach Über schreitung des Höchstsatzes die Kosten weiterhin zur Gänze übernimmt, ändert daran ebenso wenig, wie dass nach dem KVG eine Franchise und ein Selbstbehalt vorgesehen sind (vgl. Art. 64 KVG). Im Übrigen ist gemäss der Police der UNIQA ebenfalls für verschiedene Leistungen ein Selbstbehalt vor gesehen, falls nicht der UNIQA-SOS-Service in Anspruch genommen wird (S. 1 der Geschäftsbedingungen).
Richtigerweise ging die Beschwerdegegnerin daher davon aus (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 4 S. 3) dass die bestehende Versicherung der Beschwerdeführerin keinen gleich wertigen Versicherungsschutz bietet. Eine Befreiung der Beschwerde führerin von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV kommt deshalb – unabhängig vom Gesundheitszustand – nicht in Betracht. 4.2
Die Beschwerdeführerin legte ein ärztliches Attest von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Freiburg (D), vom 17. Mai 2016 (Urk. 5/4) ins Recht, welches die im März 2015 gestellte Diagnose Mamma karzinom aus- und auf regelmässige notwendige onkologische Nach sorgen hinweist. Die Kosten einer Krebsnachbehandlung wären grundsätzlich aber auch durch eine schweizerische Krankenkasse gemäss den obligato ri schen Pflegepflichtleistungen ebenso gedeckt wie für den allenfalls je nach Ausprägung einschränkenden – vorliegend mangels Belege unbewiesen ge blie benen - Morbus Bechterew, an welchem die Beschwerdeführer gemäss eige nen Angaben vor vielen Jahren erkrankte (vgl. Urk. 1 S. 1). Dass die Nach behandlung der Krebserkrankung nur durch das vertraute Ärzteteam in Deut schland zu erfolgen habe, stellt lediglich einen Wunsch der Beschwerde führerin dar. Unabhängig davon sind die Voraussetzungen für eine Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium aufgrund einer Gesamtbe trachtung zu prüfen und nicht bezogen auf einzelne konkrete Leistungen. Da wie ausgeführt, die bestehende Versicherung im Vergleich zu einer schweize rischen Krankenpflegeversicherung nicht deutlich höherwertig, sondern nicht einmal gleichwertig ist, kann der Abschluss einer schweizerischen Versiche rung nicht als klare Verschlechterung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV gelten (BGE 134 V 34 E. 7). 4.3
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, einer der übrigen Personengruppen anzugehören, die nach Art. 2 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 6-7 KVV vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind oder davon befreit werden können. Aus den Akten ergeben sich auch keine solchen Hinweise, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
Auch Art. 2 Abs. 5 KVV, gemäss welcher Bestimmung in die Schweiz ent sandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche gestützt auf eine zwischen staatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitrags pflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver siche rung befreit sind, auf Gesuch von der Versicherungspflicht ausge nommen sind, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versichert sind, ist vorliegend nicht einschlägig. Denn den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin wohl von den Vereinigten Arabischen Emiraten in die Schweiz entsandt worden ist (vgl. Urk. 5/2), hingegen aber kein zwischen staatliches Abkommen über die soziale Sicherheit mit den Vereinigten Arabi schen Emirate besteht, weshalb Art. 2 Abs. 5 KVV vorliegend nicht an wend bar ist. 5.
Zusammengefasst steht fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Vor aussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV verneint und deswegen das Gesuch der Beschwerde füh rerin abgewiesen hat. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1968, ist deutsche Staatsangehörige (vgl. Urk. 5/1). Am 12. Februar 2016 zog sie zusammen mit ihrem Ehemann aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in die Schweiz nach Zürich und stellte am 15. April 2016 den Antrag auf Befreiung von der Krankenver siche rungspflicht, da sie bei der UNIQA Österreich Versicherungen AG (nach fol gen d: UNIQA) krankenversichert sei (Urk. 5/1, Urk. 5/2).
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich forderte am 4. Mai 2016 die Versicherte auf, diverse Unterlagen für die Befreiung von der Versicherungs pflicht einzureichen (Urk. 5/3). Die Versicherte reichte in der Folge ein ärzt liches Attest über eine bestehende Vorerkrankung sowie die Versicherungs bestätigung der UNIQA ein (Urk. 5/4). Nach letztmaliger Aufforderung, das Bestätigungsformular H unterzeichnet einzureichen (vgl. Urk. 5/5), liess die Versicherte der Gesundheitsdirektion ein Schreiben der UNIQA vom 15. Juni 2016 zukommen, in welchem diese die Ablehnung der Unterzeichnung des Formulars H kundtat, jedoch auf den bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen der tariflichen Bestimmungen in der Schweiz hinwies (Urk. 5/6).
Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 verneinte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versiche rungspflicht (Urk. 5/7). Die dagegen von der Versicherten am 11. Juli 2016 erhobene Einsprache (Urk. 5/8) wies die Gesundheitsdirektion mit Verfügung (richtig: Einspracheentscheid) vom 10. August 2016 ab (Urk. 5/10 = Urk. 2).
E. 2 Die gesetzlichen Bestimmungen über das Versicherungsobligatorium und die verschiedenen Tatbestände der Befreiung hiervon gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und der Verordnung über die Kranken versicherung (KVV) sowie die in diesem Zusammenhang geltende Praxis hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutre ffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f f . Ziff. 2 f f .). Darauf wird ebenfalls verwiesen.
E. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin dem schweizerischen Versi che rungsobligatorium grundsätzlich untersteht. Strittig ist, ob gestützt auf Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Krankenversicherung ein Befreiungsgrund gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, aus den von der Be schwerdeführerin eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Kranken versicherung der Beschwerdeführerin bei der österreichischen Versicherungs gesellschaft UNIQA einerseits hinsichtlich der Deckung allgemein und ande rerseits bezüglich einzelner Leistungen eine jährliche Maximalgrenze vorsehe. Die obligatorische Grundversicherung nach KVG kenne für Pflichtleistungen keine Höchstgrenzen. Es liege somit nicht einmal eine Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes durch die ausländische Krankenversicherung vor. Hin zu komme, dass die 1968 geborene Beschwerdeführerin das Alter, von dem an in der Schweiz keine oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen eine Ver sicherung im bisherigem Umfang abgeschlossen werden könnte, noch nicht erreicht habe. Dieses Alter liege praxisgemäss bei 55 Jahren. Die Voraus setzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 8 KVG seien somit nicht erfüllt (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 4 S. 3).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im März 2015 sei bei ihr Brustkrebs diagnostiziert und sie sei bei einem ihr vertrauten Ärzteteam in Deutschland operiert und behandelt worden, wobei die Therapie bis 2018 daure. Es sei sinnvoll und für die Heilung förderlich, die Behandlungen und Kontrollen beim gleichen Team und im gleichen Umfang fortzusetzen. Gleiches gelte für die Behandlung des Morbus Bechterew, an welchem sie vor vielen Jahren erkrankt sei. Die UNIQA decke alle erforderlichen und von ihr gewünschten Massnahmen weltweit und damit auch in der Schweiz ab. Hinzu komme, dass die im KVG bestehenden Deckungslücken genau den von ihr benötigten diagnoserelevanten Leistungsbereich beträfen (Urk. 1 S. 1 f.).
E. 4.1 Am 31. Mai 2016
bestätigte die UNIQA eine ab 1. Mai 2012 gültige Police lautend auf die Beschwerdeführerin. In der Bestätigung ist festgehalten, der Versicherungsschutz gelte mit Ausnahme der USA und Kanada weltweit (Urk. 5/4). Die angefügten Geschäftsbedingungen für Auslandaufenthalte ent halten eine detaillierte Aufstellung medizinischer Leistungen, für die ein Ver sicherungsschutz gewährt wird (namentlich stationäre und ambulante Be hand lung, zahnärztliche Behandlung, Rehabilitation, Transport und Rettung). Für alle L eistungen gilt eine jährliche Höch stdeckung im Betrag von Euro 2‘759‘000.-- (S. 1). Zusätzlich gelten gemäss diesen Versicherungs beding ungen (Ausgabe 4 2015) auch für verschiedene Leistungsarten Höchstbeträge, so ist zum Beispiel für ambulante Leistungen ein Maximalbetrag von Euro 9‘810.-- vorgesehen.
Allein aufgrund der Höchstdeckung pro Jahr und der limitierten Kosten über nahme für ambulante Leistungen liegt kein mit dem Deckungsumfang der schweizerischen Krankenpflegeversicherung vergleichbarer Schutz vor. Für Pflichtleistungen kennt das KVG keine Höchstbeträge. Dass zum Beispiel die UNIQA bei onkologischen Erkrankungen, Immun- oder Autoimmunerkran kung en beziehungsweise bei Störungen der Blutgerinnung auch nach Über schreitung des Höchstsatzes die Kosten weiterhin zur Gänze übernimmt, ändert daran ebenso wenig, wie dass nach dem KVG eine Franchise und ein Selbstbehalt vorgesehen sind (vgl. Art. 64 KVG). Im Übrigen ist gemäss der Police der UNIQA ebenfalls für verschiedene Leistungen ein Selbstbehalt vor gesehen, falls nicht der UNIQA-SOS-Service in Anspruch genommen wird (S. 1 der Geschäftsbedingungen).
Richtigerweise ging die Beschwerdegegnerin daher davon aus (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 4 S. 3) dass die bestehende Versicherung der Beschwerdeführerin keinen gleich wertigen Versicherungsschutz bietet. Eine Befreiung der Beschwerde führerin von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV kommt deshalb – unabhängig vom Gesundheitszustand – nicht in Betracht.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin legte ein ärztliches Attest von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Freiburg (D), vom 17. Mai 2016 (Urk. 5/4) ins Recht, welches die im März 2015 gestellte Diagnose Mamma karzinom aus- und auf regelmässige notwendige onkologische Nach sorgen hinweist. Die Kosten einer Krebsnachbehandlung wären grundsätzlich aber auch durch eine schweizerische Krankenkasse gemäss den obligato ri schen Pflegepflichtleistungen ebenso gedeckt wie für den allenfalls je nach Ausprägung einschränkenden – vorliegend mangels Belege unbewiesen ge blie benen - Morbus Bechterew, an welchem die Beschwerdeführer gemäss eige nen Angaben vor vielen Jahren erkrankte (vgl. Urk. 1 S. 1). Dass die Nach behandlung der Krebserkrankung nur durch das vertraute Ärzteteam in Deut schland zu erfolgen habe, stellt lediglich einen Wunsch der Beschwerde führerin dar. Unabhängig davon sind die Voraussetzungen für eine Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium aufgrund einer Gesamtbe trachtung zu prüfen und nicht bezogen auf einzelne konkrete Leistungen. Da wie ausgeführt, die bestehende Versicherung im Vergleich zu einer schweize rischen Krankenpflegeversicherung nicht deutlich höherwertig, sondern nicht einmal gleichwertig ist, kann der Abschluss einer schweizerischen Versiche rung nicht als klare Verschlechterung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV gelten (BGE 134 V 34 E. 7).
E. 4.3 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, einer der übrigen Personengruppen anzugehören, die nach Art. 2 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 6-7 KVV vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind oder davon befreit werden können. Aus den Akten ergeben sich auch keine solchen Hinweise, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
Auch Art. 2 Abs. 5 KVV, gemäss welcher Bestimmung in die Schweiz ent sandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche gestützt auf eine zwischen staatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitrags pflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver siche rung befreit sind, auf Gesuch von der Versicherungspflicht ausge nommen sind, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versichert sind, ist vorliegend nicht einschlägig. Denn den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin wohl von den Vereinigten Arabischen Emiraten in die Schweiz entsandt worden ist (vgl. Urk. 5/2), hingegen aber kein zwischen staatliches Abkommen über die soziale Sicherheit mit den Vereinigten Arabi schen Emirate besteht, weshalb Art. 2 Abs. 5 KVV vorliegend nicht an wend bar ist.
E. 5 Zusammengefasst steht fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Vor aussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV verneint und deswegen das Gesuch der Beschwerde füh rerin abgewiesen hat. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2016.00074 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 16. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968, ist deutsche Staatsangehörige (vgl. Urk. 5/1). Am 12. Februar 2016 zog sie zusammen mit ihrem Ehemann aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in die Schweiz nach Zürich und stellte am 15. April 2016 den Antrag auf Befreiung von der Krankenver siche rungspflicht, da sie bei der UNIQA Österreich Versicherungen AG (nach fol gen d: UNIQA) krankenversichert sei (Urk. 5/1, Urk. 5/2).
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich forderte am 4. Mai 2016 die Versicherte auf, diverse Unterlagen für die Befreiung von der Versicherungs pflicht einzureichen (Urk. 5/3). Die Versicherte reichte in der Folge ein ärzt liches Attest über eine bestehende Vorerkrankung sowie die Versicherungs bestätigung der UNIQA ein (Urk. 5/4). Nach letztmaliger Aufforderung, das Bestätigungsformular H unterzeichnet einzureichen (vgl. Urk. 5/5), liess die Versicherte der Gesundheitsdirektion ein Schreiben der UNIQA vom 15. Juni 2016 zukommen, in welchem diese die Ablehnung der Unterzeichnung des Formulars H kundtat, jedoch auf den bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen der tariflichen Bestimmungen in der Schweiz hinwies (Urk. 5/6).
Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 verneinte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versiche rungspflicht (Urk. 5/7). Die dagegen von der Versicherten am 11. Juli 2016 erhobene Einsprache (Urk. 5/8) wies die Gesundheitsdirektion mit Verfügung (richtig: Einspracheentscheid) vom 10. August 2016 ab (Urk. 5/10 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 10. August 2016 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte mit Eingabe vom 6. September 2016 Beschwerde und beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz (Urk. 1).
Die Gesundheitsdirektion beantragte in der Beschwerdeantwort vom 28. Septe m ber 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Be schwerdeführerin am 29. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutref fend dargelegt, dass im vorliegenden Fall schweizerisches Recht zur Anwen dung gelangt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Auf diese unbestritten gebliebenen und korrekten Ausführungen wird verwiesen. 2.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Versicherungsobligatorium und die verschiedenen Tatbestände der Befreiung hiervon gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und der Verordnung über die Kranken versicherung (KVV) sowie die in diesem Zusammenhang geltende Praxis hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutre ffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f f . Ziff. 2 f f .). Darauf wird ebenfalls verwiesen. 3. 3.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin dem schweizerischen Versi che rungsobligatorium grundsätzlich untersteht. Strittig ist, ob gestützt auf Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Krankenversicherung ein Befreiungsgrund gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, aus den von der Be schwerdeführerin eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Kranken versicherung der Beschwerdeführerin bei der österreichischen Versicherungs gesellschaft UNIQA einerseits hinsichtlich der Deckung allgemein und ande rerseits bezüglich einzelner Leistungen eine jährliche Maximalgrenze vorsehe. Die obligatorische Grundversicherung nach KVG kenne für Pflichtleistungen keine Höchstgrenzen. Es liege somit nicht einmal eine Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes durch die ausländische Krankenversicherung vor. Hin zu komme, dass die 1968 geborene Beschwerdeführerin das Alter, von dem an in der Schweiz keine oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen eine Ver sicherung im bisherigem Umfang abgeschlossen werden könnte, noch nicht erreicht habe. Dieses Alter liege praxisgemäss bei 55 Jahren. Die Voraus setzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 8 KVG seien somit nicht erfüllt (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 4 S. 3). 3.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, im März 2015 sei bei ihr Brustkrebs diagnostiziert und sie sei bei einem ihr vertrauten Ärzteteam in Deutschland operiert und behandelt worden, wobei die Therapie bis 2018 daure. Es sei sinnvoll und für die Heilung förderlich, die Behandlungen und Kontrollen beim gleichen Team und im gleichen Umfang fortzusetzen. Gleiches gelte für die Behandlung des Morbus Bechterew, an welchem sie vor vielen Jahren erkrankt sei. Die UNIQA decke alle erforderlichen und von ihr gewünschten Massnahmen weltweit und damit auch in der Schweiz ab. Hinzu komme, dass die im KVG bestehenden Deckungslücken genau den von ihr benötigten diagnoserelevanten Leistungsbereich beträfen (Urk. 1 S. 1 f.). 4. 4.1
Am 31. Mai 2016
bestätigte die UNIQA eine ab 1. Mai 2012 gültige Police lautend auf die Beschwerdeführerin. In der Bestätigung ist festgehalten, der Versicherungsschutz gelte mit Ausnahme der USA und Kanada weltweit (Urk. 5/4). Die angefügten Geschäftsbedingungen für Auslandaufenthalte ent halten eine detaillierte Aufstellung medizinischer Leistungen, für die ein Ver sicherungsschutz gewährt wird (namentlich stationäre und ambulante Be hand lung, zahnärztliche Behandlung, Rehabilitation, Transport und Rettung). Für alle L eistungen gilt eine jährliche Höch stdeckung im Betrag von Euro 2‘759‘000.-- (S. 1). Zusätzlich gelten gemäss diesen Versicherungs beding ungen (Ausgabe 4 2015) auch für verschiedene Leistungsarten Höchstbeträge, so ist zum Beispiel für ambulante Leistungen ein Maximalbetrag von Euro 9‘810.-- vorgesehen.
Allein aufgrund der Höchstdeckung pro Jahr und der limitierten Kosten über nahme für ambulante Leistungen liegt kein mit dem Deckungsumfang der schweizerischen Krankenpflegeversicherung vergleichbarer Schutz vor. Für Pflichtleistungen kennt das KVG keine Höchstbeträge. Dass zum Beispiel die UNIQA bei onkologischen Erkrankungen, Immun- oder Autoimmunerkran kung en beziehungsweise bei Störungen der Blutgerinnung auch nach Über schreitung des Höchstsatzes die Kosten weiterhin zur Gänze übernimmt, ändert daran ebenso wenig, wie dass nach dem KVG eine Franchise und ein Selbstbehalt vorgesehen sind (vgl. Art. 64 KVG). Im Übrigen ist gemäss der Police der UNIQA ebenfalls für verschiedene Leistungen ein Selbstbehalt vor gesehen, falls nicht der UNIQA-SOS-Service in Anspruch genommen wird (S. 1 der Geschäftsbedingungen).
Richtigerweise ging die Beschwerdegegnerin daher davon aus (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 4 S. 3) dass die bestehende Versicherung der Beschwerdeführerin keinen gleich wertigen Versicherungsschutz bietet. Eine Befreiung der Beschwerde führerin von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV kommt deshalb – unabhängig vom Gesundheitszustand – nicht in Betracht. 4.2
Die Beschwerdeführerin legte ein ärztliches Attest von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Freiburg (D), vom 17. Mai 2016 (Urk. 5/4) ins Recht, welches die im März 2015 gestellte Diagnose Mamma karzinom aus- und auf regelmässige notwendige onkologische Nach sorgen hinweist. Die Kosten einer Krebsnachbehandlung wären grundsätzlich aber auch durch eine schweizerische Krankenkasse gemäss den obligato ri schen Pflegepflichtleistungen ebenso gedeckt wie für den allenfalls je nach Ausprägung einschränkenden – vorliegend mangels Belege unbewiesen ge blie benen - Morbus Bechterew, an welchem die Beschwerdeführer gemäss eige nen Angaben vor vielen Jahren erkrankte (vgl. Urk. 1 S. 1). Dass die Nach behandlung der Krebserkrankung nur durch das vertraute Ärzteteam in Deut schland zu erfolgen habe, stellt lediglich einen Wunsch der Beschwerde führerin dar. Unabhängig davon sind die Voraussetzungen für eine Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium aufgrund einer Gesamtbe trachtung zu prüfen und nicht bezogen auf einzelne konkrete Leistungen. Da wie ausgeführt, die bestehende Versicherung im Vergleich zu einer schweize rischen Krankenpflegeversicherung nicht deutlich höherwertig, sondern nicht einmal gleichwertig ist, kann der Abschluss einer schweizerischen Versiche rung nicht als klare Verschlechterung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV gelten (BGE 134 V 34 E. 7). 4.3
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, einer der übrigen Personengruppen anzugehören, die nach Art. 2 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 6-7 KVV vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind oder davon befreit werden können. Aus den Akten ergeben sich auch keine solchen Hinweise, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
Auch Art. 2 Abs. 5 KVV, gemäss welcher Bestimmung in die Schweiz ent sandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche gestützt auf eine zwischen staatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitrags pflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver siche rung befreit sind, auf Gesuch von der Versicherungspflicht ausge nommen sind, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versichert sind, ist vorliegend nicht einschlägig. Denn den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin wohl von den Vereinigten Arabischen Emiraten in die Schweiz entsandt worden ist (vgl. Urk. 5/2), hingegen aber kein zwischen staatliches Abkommen über die soziale Sicherheit mit den Vereinigten Arabi schen Emirate besteht, weshalb Art. 2 Abs. 5 KVV vorliegend nicht an wend bar ist. 5.
Zusammengefasst steht fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Vor aussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV verneint und deswegen das Gesuch der Beschwerde füh rerin abgewiesen hat. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler