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KV.2016.00063

Versicherungsobligatorium; Unterstellung bei Aufenthaltsbewilligung von mehr als 3 Monaten nach Art. 1 Abs. 2 lit. f KVV; kein Befreiungsgrund aufgrund einer Doppelbelastung oder eines Entsendeverhältnisses nach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 5 KVV; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-03-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der österreichische Staatsangehörige X.___, geboren 1966, ist Ma na ging Director der Firma Y.___ LLC mit Sitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (VAE). Am 12. Februar 2016 schloss X.___ als Auftragnehmer mit dem in Zürich wohnhaften A.___ als Auftraggeber eine Vereinbarung ab. In deren Rahmen stellte sich X.___ als externer Berater im Bereich Unterneh mensstrategie und -führung, Marketing und Sales A.___ und den Unternehmen B.___ AG, und C.___ AG, zur Verfügung. Mit gleichem Datum zogen X.___ und dessen 1968 gebo rene deutsche Ehefrau D.___ (Urk. 6/1; Verein ba rung vom 12. Februar 2016; Ausdrucke Datenstand per 15. April 2016).

Am 15. April 2016 ersuchte X.___ die Gesundheits di rektion des Kan to ns Zü rich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Prüfung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 6/1). Mit Schreiben vom 26. April 2016 (Urk. 6/2) forderte die Gesundheitsdirektion den Gesuch steller auf, weitere Unterlagen einzureichen. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 6/4) wies sie das Gesuch um Be freiung von der Versicherungspflicht ab. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. Juni 2016 Einsprache (Urk. 6/5), welche mit Entscheid vom 20. Juli 2016 abgewiesen wurde. Ferner verpflich tete die Ge sund heitsdirektion den Gesuchsteller, bis zum 21. Oktober 2016 bei einer an er kannten Schweizer Krankenversicherung eine Kranken pflege versicherung (Grundversicherung) abzuschliessen und der Wohnge meinde einen Versiche rungs nachweis zukommen zu lassen (Urk. 6/7 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

20. Juli 2016 (Urk. 2) erhob X.___ am

18. August 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des an ge fochtenen Entscheids und die Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2016 (Urk. 5) beantragte die Ge sundheitsdirektion die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 12. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer dem schweizerischen Ver si cherungsobligatorium untersteht und bejahendenfalls, ob ein Befrei ungs grund vorliegt.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Firma Y.___ mit Sitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, Anfang Februar mit A.___, einem in der Schweiz ansässigen Unternehmer, einen Beratungsvertrag eingegangen sei. Y.___ sei Auftragnehmerin, wobei die Erfüllung des Auftrages durch ihn erfolge. Dazu sei er temporär in die Schweiz ent sandt und seitdem zeitweise und je nach Anforderung der Aufgabe in F.___ wohnhaft. Als eingetragener Managing Director der Y.___ sei er nach wie vor zu hundert Prozent in den Vereinigten Arabischen Emiraten angestellt und damit in diesem Land erwerbstätig. Da er im Rahmen seiner Beratungstätigkeit international tätig sei, habe er eine international gültige Krankenversicherung bei der Uniqa Österreich abgeschlossen, die auch in der Schweiz gültig sei. Da er nach wie vor ausschliesslich in den Vereinigten Arabischen Emiraten erwerbstä tig sei, habe er um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ersucht (Urk. 1 S. 1). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohna dresse in der Schweiz. Es liegt damit ein internationaler Sachverhalt vor. Der Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfreizügig keitsab kommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri schen Eid genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist. 2.2

Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen An hänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt. Auf den 1. Mai 2010 wurden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Ver ordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in nerhalb der Gemein schaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinie rung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die

(Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 16. Septem ber 2009 zur Festlegung der Modalitä ten für die Durchführung der Verordnung (EG)

Nr. 883/2004 über die Koor dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt. 2.3

Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz

durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koor dinierung der Sys te me der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft ge treten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeit licher Hinsicht auf den vorliegenden Fall an wendbar, da der zu beurtei lende Sach verhalt nach dem

1. April 2012 begon nen hat .

In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwend bar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer

österreichischer Staatsangehörige r

und damit Staats angehörige r eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften ei nes oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).

In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwend bar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs . 1 lit. a der VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 2.4

Gestützt auf das FZA beziehungsweise die Verordnungen ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.

Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-1 6. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechts vor schriften nur eines Mitgliedstaates. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf de n Be schwer deführer nicht zutreffen, be stimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/200

4. Nach lit. a dieser Bestimmung unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Auch nach der Auffangregelung vo n lit. e unterliegt jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, den Rechtsvorsc hriften des Wohnmitgliedstaates .

In Art. 1 lit. j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des ge wöhnlichen Aufent haltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit. k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist. 2.5

Der Beschwerdeführer zog am 12. Februar 2016 von den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Zürich, verfügt über eine Meldeadresse in Zürich und über eine bis 11. Februar 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung B EG. Im An trag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gab er an, für die Dauer der Entsendung vom 12. Februar 2016 bis 11. Januar 2021 als ent sandter Arbeitnehmer in der Schweiz tätig zu sein (Urk. 6/1). Damit verfügt er zweifellos über einen Wohnort in der Schweiz im Sinne obiger Bestimmung. Dass er - wie er dies beschwerdeweise geltend machte - nach wie vor ausschliesslich in den Vereinigten Arabischen Emiraten angestellt sei, ist nicht von Belang, zumal der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz wohnhaft und hier zumindest auch erwerbstätig ist.

Die Frage nach der Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers ist damit nach schweizerischem Recht zu beantworten. 3.

3.1

Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetz lichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 KVG unter den Versicherern, die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen kann. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 23 - 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) unterstehen demnach der Ver sicherungspflicht (Art. 1 Abs. 1 KVV). Versicherungspflichtig sind zudem Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach dem FZA o der dem EFTA-Übereinkommen (Art. 1 Abs. 2 lit. f der Verord nung über die Kranken versicherung, KVV). 3.2

Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versiche rungspflicht vorzusehen. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung, und die Ausnahmen sind restriktiv auszulegen (BGE 132 V 310 E. 8.3).

In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat d er Bundesrat gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versi cherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztli chen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbeson dere die jenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zi tier ten Kol lisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schwei ze rischen Rechts vorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglich keit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch h in vom Versi che rungsobligatorium befreit zu werden . 3.3

Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV werden Personen auf Gesuch hin von der Ver siche rungspflicht ausgenommen, wenn sie nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht be steht, obliga to risch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schwei zeri sche Versi che rung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und so fern sie für Be hand lungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versi che rungsschutz verfügen.

Nach der Rechtsprechung sieht die Bestimmung von Art . 2

Abs . 2

KVV nur die Befreiung jener Personen vom Obligatorium vor, die im Ausland über eine

obli ga torische Krankenversicherung verfügen, nicht jedoch derjenigen, die im Aus land über eine nicht-obligatorische, freiwillige Krankenversiche rung ver fügen (BGE 13 2 V 310 E. 8.5.1, BGE 1 2 9 V 164 E. 3.1; RKUV 2 000 Nr. KV 10 2 S. 2 1 E. 4d und S. 22 E. 4e).

Gleichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art . 2

Abs . 2

KVV besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befrei ung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kos ten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der aus ländi schen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kos ten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Li mitie rung en kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der aus ländischen Versicherung übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/ 2 010 vom 5. November 2 010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E. 5). 3.4

Nach Art. 2 Abs. 5 KVV sind auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht auch in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer ausgenommen, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitragspflicht in der schweizerischen AHV befreit sind, falls die Arbeitgebe rin sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Geltungs dauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leis tungen nach KVG versichert sind. 4.

4.1

Mit der bis 11. Februar 2021 gültigen Aufenthaltsbewilligung B EG (Urk. 6/1) verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. f KVV und ist damit - unabhängig vom Bestehen eines Wohnsitzes - versicherungspflichtig. Gründe, welche zu einer automatischen Ausnahme von der Versicherungspflicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a - g KVV führen würden, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerde führer auch nicht geltend gemacht. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich dem schweizerischen Versicherungsobliga torium unterstellt ist (vorstehend E. 3.1 -3.2).

Zu prüfen ist, ob ein Befreiungsgrund nach Art. 2 KVV vorliegt, der auf Ge such hin zu einer Ausnahme von der Versicherungspflicht führt. 4.2

Der Befreiungsgrund von Art. 2 Abs. 2 KVV setzt eine obligatorische Kran ken versicherung mit einem für Behandlungen in der Schweiz gleichwer tigen Versicherungsschutz voraus.

Laut Polizze vom 10. Februar 2016 (Urk. 6/1) beziehungsweise Versiche rungs bestätigung vom 1. Juni 2016 (Urk. 6/5) ist der Beschwerde führer seit 2015 bei der Uniqa versichert, wobei die Deckung weltweit, aus genommen USA und Kanada, gemäss Leistungsblättern gilt. Diesen ist zu entnehmen, dass die aufgelisteten Leistungen bis zu einer Höchstsumme von insgesamt 2‘759‘000 Euro pro Kalenderjahr gedeckt sind. Da die Deckung auf eine Obergrenze limitiert ist, ist ein gleichwertiger Versicherungsschutz be reits aus diesem Grund zu verneinen, da das KVG solche Limitierungen nicht kennt. Zudem werden Leistungen gemäss Art. 25 bis 31 KVG nicht uneinge schränkt aner kannt, und die volle Kostenübernahme wird an die vorgängige Kontakt nahme des SOSservice der Uniqa und die Abwicklung des Versiche rungsfalles durch diese geknüpft (vgl. „Versicherungsschutz für Auslandsauf enthalte“ Ziff. I. 1., Ziff. II.).

Richtigerweise ging die Beschwerdegegnerin daher davon aus (Urk. 2 S. 3, Urk. 5 S. 3), dass die bestehende Versicherung des Beschwerdeführers keinen gleichwertigen Versicherungsschutz bietet. 4.3

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er von den Vereinigten Arabischen Emiraten in die Schweiz entsandt worden und aus diesem Grunde vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 6/3). Indessen besteht - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend aus führte (Urk. 2 S. 3) - mit den Vereinigten Arabischen Emiraten kein zwi schen staat liches Abkommen über die soziale Sicherheit, weshalb Art. 2 Abs. 5 KVV nicht anwendbar ist (vorstehend E. 3.4).

Die weiteren, in Art. 2 Abs. 4 und Abs. 6-8 KVV vorgesehenen Ausnahmen treffen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu und wurden vom Be schwer deführer auch nicht geltend gemacht. 5.

Zusammenfassend untersteht der Beschwerdeführer dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium, und es liegen keine Befreiungsgründe vor . Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die da ge gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der österreichische Staatsangehörige X.___, geboren 1966, ist Ma na ging Director der Firma Y.___ LLC mit Sitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (VAE). Am 12. Februar 2016 schloss X.___ als Auftragnehmer mit dem in Zürich wohnhaften A.___ als Auftraggeber eine Vereinbarung ab. In deren Rahmen stellte sich X.___ als externer Berater im Bereich Unterneh mensstrategie und -führung, Marketing und Sales A.___ und den Unternehmen B.___ AG, und C.___ AG, zur Verfügung. Mit gleichem Datum zogen X.___ und dessen 1968 gebo rene deutsche Ehefrau D.___ (Urk. 6/1; Verein ba rung vom 12. Februar 2016; Ausdrucke Datenstand per 15. April 2016).

Am 15. April 2016 ersuchte X.___ die Gesundheits di rektion des Kan to ns Zü rich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Prüfung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 6/1). Mit Schreiben vom 26. April 2016 (Urk. 6/2) forderte die Gesundheitsdirektion den Gesuch steller auf, weitere Unterlagen einzureichen. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 6/4) wies sie das Gesuch um Be freiung von der Versicherungspflicht ab. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. Juni 2016 Einsprache (Urk. 6/5), welche mit Entscheid vom 20. Juli 2016 abgewiesen wurde. Ferner verpflich tete die Ge sund heitsdirektion den Gesuchsteller, bis zum 21. Oktober 2016 bei einer an er kannten Schweizer Krankenversicherung eine Kranken pflege versicherung (Grundversicherung) abzuschliessen und der Wohnge meinde einen Versiche rungs nachweis zukommen zu lassen (Urk. 6/7 = Urk. 2).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom

20. Juli 2016 (Urk. 2) erhob X.___ am

18. August 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des an ge fochtenen Entscheids und die Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2016 (Urk. 5) beantragte die Ge sundheitsdirektion die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 12. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer dem schweizerischen Ver si cherungsobligatorium untersteht und bejahendenfalls, ob ein Befrei ungs grund vorliegt.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Firma Y.___ mit Sitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, Anfang Februar mit A.___, einem in der Schweiz ansässigen Unternehmer, einen Beratungsvertrag eingegangen sei. Y.___ sei Auftragnehmerin, wobei die Erfüllung des Auftrages durch ihn erfolge. Dazu sei er temporär in die Schweiz ent sandt und seitdem zeitweise und je nach Anforderung der Aufgabe in F.___ wohnhaft. Als eingetragener Managing Director der Y.___ sei er nach wie vor zu hundert Prozent in den Vereinigten Arabischen Emiraten angestellt und damit in diesem Land erwerbstätig. Da er im Rahmen seiner Beratungstätigkeit international tätig sei, habe er eine international gültige Krankenversicherung bei der Uniqa Österreich abgeschlossen, die auch in der Schweiz gültig sei. Da er nach wie vor ausschliesslich in den Vereinigten Arabischen Emiraten erwerbstä tig sei, habe er um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ersucht (Urk. 1 S. 1).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohna dresse in der Schweiz. Es liegt damit ein internationaler Sachverhalt vor. Der Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfreizügig keitsab kommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri schen Eid genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist.

E. 2.2 Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen An hänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt. Auf den 1. Mai 2010 wurden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Ver ordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in nerhalb der Gemein schaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinie rung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die

(Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 16. Septem ber 2009 zur Festlegung der Modalitä ten für die Durchführung der Verordnung (EG)

Nr. 883/2004 über die Koor dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt.

E. 2.3 Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz

durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koor dinierung der Sys te me der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft ge treten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeit licher Hinsicht auf den vorliegenden Fall an wendbar, da der zu beurtei lende Sach verhalt nach dem

1. April 2012 begon nen hat .

In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwend bar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer

österreichischer Staatsangehörige r

und damit Staats angehörige r eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften ei nes oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).

In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwend bar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs . 1 lit. a der VO 883/2004 zur Diskussion stehen.

E. 2.4 Gestützt auf das FZA beziehungsweise die Verordnungen ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.

Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-1 6. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechts vor schriften nur eines Mitgliedstaates. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf de n Be schwer deführer nicht zutreffen, be stimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/200

4. Nach lit. a dieser Bestimmung unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Auch nach der Auffangregelung vo n lit. e unterliegt jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, den Rechtsvorsc hriften des Wohnmitgliedstaates .

In Art. 1 lit. j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des ge wöhnlichen Aufent haltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit. k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.

E. 2.5 Der Beschwerdeführer zog am 12. Februar 2016 von den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Zürich, verfügt über eine Meldeadresse in Zürich und über eine bis 11. Februar 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung B EG. Im An trag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gab er an, für die Dauer der Entsendung vom 12. Februar 2016 bis 11. Januar 2021 als ent sandter Arbeitnehmer in der Schweiz tätig zu sein (Urk. 6/1). Damit verfügt er zweifellos über einen Wohnort in der Schweiz im Sinne obiger Bestimmung. Dass er - wie er dies beschwerdeweise geltend machte - nach wie vor ausschliesslich in den Vereinigten Arabischen Emiraten angestellt sei, ist nicht von Belang, zumal der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz wohnhaft und hier zumindest auch erwerbstätig ist.

Die Frage nach der Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers ist damit nach schweizerischem Recht zu beantworten.

E. 3.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetz lichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 KVG unter den Versicherern, die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen kann. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 23 - 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) unterstehen demnach der Ver sicherungspflicht (Art. 1 Abs. 1 KVV). Versicherungspflichtig sind zudem Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach dem FZA o der dem EFTA-Übereinkommen (Art. 1 Abs. 2 lit. f der Verord nung über die Kranken versicherung, KVV).

E. 3.2 Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versiche rungspflicht vorzusehen. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung, und die Ausnahmen sind restriktiv auszulegen (BGE 132 V 310 E. 8.3).

In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat d er Bundesrat gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versi cherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztli chen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbeson dere die jenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zi tier ten Kol lisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schwei ze rischen Rechts vorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglich keit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch h in vom Versi che rungsobligatorium befreit zu werden .

E. 3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV werden Personen auf Gesuch hin von der Ver siche rungspflicht ausgenommen, wenn sie nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht be steht, obliga to risch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schwei zeri sche Versi che rung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und so fern sie für Be hand lungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versi che rungsschutz verfügen.

Nach der Rechtsprechung sieht die Bestimmung von Art . 2

Abs . 2

KVV nur die Befreiung jener Personen vom Obligatorium vor, die im Ausland über eine

obli ga torische Krankenversicherung verfügen, nicht jedoch derjenigen, die im Aus land über eine nicht-obligatorische, freiwillige Krankenversiche rung ver fügen (BGE 13 2 V 310 E. 8.5.1, BGE 1 2 9 V 164 E. 3.1; RKUV 2 000 Nr. KV 10 2 S. 2 1 E. 4d und S. 22 E. 4e).

Gleichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art . 2

Abs . 2

KVV besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befrei ung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kos ten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der aus ländi schen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kos ten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Li mitie rung en kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der aus ländischen Versicherung übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/ 2 010 vom 5. November 2 010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E. 5).

E. 3.4 Nach Art. 2 Abs. 5 KVV sind auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht auch in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer ausgenommen, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitragspflicht in der schweizerischen AHV befreit sind, falls die Arbeitgebe rin sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Geltungs dauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leis tungen nach KVG versichert sind. 4.

4.1

Mit der bis 11. Februar 2021 gültigen Aufenthaltsbewilligung B EG (Urk. 6/1) verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. f KVV und ist damit - unabhängig vom Bestehen eines Wohnsitzes - versicherungspflichtig. Gründe, welche zu einer automatischen Ausnahme von der Versicherungspflicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a - g KVV führen würden, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerde führer auch nicht geltend gemacht. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich dem schweizerischen Versicherungsobliga torium unterstellt ist (vorstehend E. 3.1 -3.2).

Zu prüfen ist, ob ein Befreiungsgrund nach Art. 2 KVV vorliegt, der auf Ge such hin zu einer Ausnahme von der Versicherungspflicht führt. 4.2

Der Befreiungsgrund von Art. 2 Abs. 2 KVV setzt eine obligatorische Kran ken versicherung mit einem für Behandlungen in der Schweiz gleichwer tigen Versicherungsschutz voraus.

Laut Polizze vom 10. Februar 2016 (Urk. 6/1) beziehungsweise Versiche rungs bestätigung vom 1. Juni 2016 (Urk. 6/5) ist der Beschwerde führer seit 2015 bei der Uniqa versichert, wobei die Deckung weltweit, aus genommen USA und Kanada, gemäss Leistungsblättern gilt. Diesen ist zu entnehmen, dass die aufgelisteten Leistungen bis zu einer Höchstsumme von insgesamt 2‘759‘000 Euro pro Kalenderjahr gedeckt sind. Da die Deckung auf eine Obergrenze limitiert ist, ist ein gleichwertiger Versicherungsschutz be reits aus diesem Grund zu verneinen, da das KVG solche Limitierungen nicht kennt. Zudem werden Leistungen gemäss Art. 25 bis 31 KVG nicht uneinge schränkt aner kannt, und die volle Kostenübernahme wird an die vorgängige Kontakt nahme des SOSservice der Uniqa und die Abwicklung des Versiche rungsfalles durch diese geknüpft (vgl. „Versicherungsschutz für Auslandsauf enthalte“ Ziff. I. 1., Ziff. II.).

Richtigerweise ging die Beschwerdegegnerin daher davon aus (Urk. 2 S. 3, Urk. 5 S. 3), dass die bestehende Versicherung des Beschwerdeführers keinen gleichwertigen Versicherungsschutz bietet. 4.3

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er von den Vereinigten Arabischen Emiraten in die Schweiz entsandt worden und aus diesem Grunde vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 6/3). Indessen besteht - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend aus führte (Urk. 2 S. 3) - mit den Vereinigten Arabischen Emiraten kein zwi schen staat liches Abkommen über die soziale Sicherheit, weshalb Art. 2 Abs. 5 KVV nicht anwendbar ist (vorstehend E. 3.4).

Die weiteren, in Art. 2 Abs. 4 und Abs. 6-8 KVV vorgesehenen Ausnahmen treffen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu und wurden vom Be schwer deführer auch nicht geltend gemacht.

E. 5 Zusammenfassend untersteht der Beschwerdeführer dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium, und es liegen keine Befreiungsgründe vor . Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die da ge gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2016.00063 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom 20. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der österreichische Staatsangehörige X.___, geboren 1966, ist Ma na ging Director der Firma Y.___ LLC mit Sitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (VAE). Am 12. Februar 2016 schloss X.___ als Auftragnehmer mit dem in Zürich wohnhaften A.___ als Auftraggeber eine Vereinbarung ab. In deren Rahmen stellte sich X.___ als externer Berater im Bereich Unterneh mensstrategie und -führung, Marketing und Sales A.___ und den Unternehmen B.___ AG, und C.___ AG, zur Verfügung. Mit gleichem Datum zogen X.___ und dessen 1968 gebo rene deutsche Ehefrau D.___ (Urk. 6/1; Verein ba rung vom 12. Februar 2016; Ausdrucke Datenstand per 15. April 2016).

Am 15. April 2016 ersuchte X.___ die Gesundheits di rektion des Kan to ns Zü rich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Prüfung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 6/1). Mit Schreiben vom 26. April 2016 (Urk. 6/2) forderte die Gesundheitsdirektion den Gesuch steller auf, weitere Unterlagen einzureichen. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 6/4) wies sie das Gesuch um Be freiung von der Versicherungspflicht ab. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. Juni 2016 Einsprache (Urk. 6/5), welche mit Entscheid vom 20. Juli 2016 abgewiesen wurde. Ferner verpflich tete die Ge sund heitsdirektion den Gesuchsteller, bis zum 21. Oktober 2016 bei einer an er kannten Schweizer Krankenversicherung eine Kranken pflege versicherung (Grundversicherung) abzuschliessen und der Wohnge meinde einen Versiche rungs nachweis zukommen zu lassen (Urk. 6/7 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

20. Juli 2016 (Urk. 2) erhob X.___ am

18. August 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des an ge fochtenen Entscheids und die Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2016 (Urk. 5) beantragte die Ge sundheitsdirektion die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 12. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer dem schweizerischen Ver si cherungsobligatorium untersteht und bejahendenfalls, ob ein Befrei ungs grund vorliegt.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Firma Y.___ mit Sitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, Anfang Februar mit A.___, einem in der Schweiz ansässigen Unternehmer, einen Beratungsvertrag eingegangen sei. Y.___ sei Auftragnehmerin, wobei die Erfüllung des Auftrages durch ihn erfolge. Dazu sei er temporär in die Schweiz ent sandt und seitdem zeitweise und je nach Anforderung der Aufgabe in F.___ wohnhaft. Als eingetragener Managing Director der Y.___ sei er nach wie vor zu hundert Prozent in den Vereinigten Arabischen Emiraten angestellt und damit in diesem Land erwerbstätig. Da er im Rahmen seiner Beratungstätigkeit international tätig sei, habe er eine international gültige Krankenversicherung bei der Uniqa Österreich abgeschlossen, die auch in der Schweiz gültig sei. Da er nach wie vor ausschliesslich in den Vereinigten Arabischen Emiraten erwerbstä tig sei, habe er um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ersucht (Urk. 1 S. 1). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohna dresse in der Schweiz. Es liegt damit ein internationaler Sachverhalt vor. Der Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfreizügig keitsab kommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri schen Eid genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist. 2.2

Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen An hänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt. Auf den 1. Mai 2010 wurden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Ver ordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in nerhalb der Gemein schaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinie rung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die

(Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 16. Septem ber 2009 zur Festlegung der Modalitä ten für die Durchführung der Verordnung (EG)

Nr. 883/2004 über die Koor dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt. 2.3

Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz

durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koor dinierung der Sys te me der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft ge treten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeit licher Hinsicht auf den vorliegenden Fall an wendbar, da der zu beurtei lende Sach verhalt nach dem

1. April 2012 begon nen hat .

In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwend bar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer

österreichischer Staatsangehörige r

und damit Staats angehörige r eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften ei nes oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).

In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwend bar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs . 1 lit. a der VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 2.4

Gestützt auf das FZA beziehungsweise die Verordnungen ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.

Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-1 6. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechts vor schriften nur eines Mitgliedstaates. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf de n Be schwer deführer nicht zutreffen, be stimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/200

4. Nach lit. a dieser Bestimmung unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Auch nach der Auffangregelung vo n lit. e unterliegt jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, den Rechtsvorsc hriften des Wohnmitgliedstaates .

In Art. 1 lit. j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des ge wöhnlichen Aufent haltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit. k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist. 2.5

Der Beschwerdeführer zog am 12. Februar 2016 von den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Zürich, verfügt über eine Meldeadresse in Zürich und über eine bis 11. Februar 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung B EG. Im An trag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gab er an, für die Dauer der Entsendung vom 12. Februar 2016 bis 11. Januar 2021 als ent sandter Arbeitnehmer in der Schweiz tätig zu sein (Urk. 6/1). Damit verfügt er zweifellos über einen Wohnort in der Schweiz im Sinne obiger Bestimmung. Dass er - wie er dies beschwerdeweise geltend machte - nach wie vor ausschliesslich in den Vereinigten Arabischen Emiraten angestellt sei, ist nicht von Belang, zumal der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz wohnhaft und hier zumindest auch erwerbstätig ist.

Die Frage nach der Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers ist damit nach schweizerischem Recht zu beantworten. 3.

3.1

Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetz lichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 KVG unter den Versicherern, die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen kann. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 23 - 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) unterstehen demnach der Ver sicherungspflicht (Art. 1 Abs. 1 KVV). Versicherungspflichtig sind zudem Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach dem FZA o der dem EFTA-Übereinkommen (Art. 1 Abs. 2 lit. f der Verord nung über die Kranken versicherung, KVV). 3.2

Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versiche rungspflicht vorzusehen. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung, und die Ausnahmen sind restriktiv auszulegen (BGE 132 V 310 E. 8.3).

In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat d er Bundesrat gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versi cherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztli chen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbeson dere die jenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zi tier ten Kol lisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schwei ze rischen Rechts vorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglich keit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch h in vom Versi che rungsobligatorium befreit zu werden . 3.3

Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV werden Personen auf Gesuch hin von der Ver siche rungspflicht ausgenommen, wenn sie nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht be steht, obliga to risch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schwei zeri sche Versi che rung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und so fern sie für Be hand lungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versi che rungsschutz verfügen.

Nach der Rechtsprechung sieht die Bestimmung von Art . 2

Abs . 2

KVV nur die Befreiung jener Personen vom Obligatorium vor, die im Ausland über eine

obli ga torische Krankenversicherung verfügen, nicht jedoch derjenigen, die im Aus land über eine nicht-obligatorische, freiwillige Krankenversiche rung ver fügen (BGE 13 2 V 310 E. 8.5.1, BGE 1 2 9 V 164 E. 3.1; RKUV 2 000 Nr. KV 10 2 S. 2 1 E. 4d und S. 22 E. 4e).

Gleichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art . 2

Abs . 2

KVV besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befrei ung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kos ten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der aus ländi schen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kos ten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Li mitie rung en kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der aus ländischen Versicherung übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/ 2 010 vom 5. November 2 010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E. 5). 3.4

Nach Art. 2 Abs. 5 KVV sind auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht auch in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer ausgenommen, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitragspflicht in der schweizerischen AHV befreit sind, falls die Arbeitgebe rin sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Geltungs dauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leis tungen nach KVG versichert sind. 4.

4.1

Mit der bis 11. Februar 2021 gültigen Aufenthaltsbewilligung B EG (Urk. 6/1) verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. f KVV und ist damit - unabhängig vom Bestehen eines Wohnsitzes - versicherungspflichtig. Gründe, welche zu einer automatischen Ausnahme von der Versicherungspflicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a - g KVV führen würden, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerde führer auch nicht geltend gemacht. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich dem schweizerischen Versicherungsobliga torium unterstellt ist (vorstehend E. 3.1 -3.2).

Zu prüfen ist, ob ein Befreiungsgrund nach Art. 2 KVV vorliegt, der auf Ge such hin zu einer Ausnahme von der Versicherungspflicht führt. 4.2

Der Befreiungsgrund von Art. 2 Abs. 2 KVV setzt eine obligatorische Kran ken versicherung mit einem für Behandlungen in der Schweiz gleichwer tigen Versicherungsschutz voraus.

Laut Polizze vom 10. Februar 2016 (Urk. 6/1) beziehungsweise Versiche rungs bestätigung vom 1. Juni 2016 (Urk. 6/5) ist der Beschwerde führer seit 2015 bei der Uniqa versichert, wobei die Deckung weltweit, aus genommen USA und Kanada, gemäss Leistungsblättern gilt. Diesen ist zu entnehmen, dass die aufgelisteten Leistungen bis zu einer Höchstsumme von insgesamt 2‘759‘000 Euro pro Kalenderjahr gedeckt sind. Da die Deckung auf eine Obergrenze limitiert ist, ist ein gleichwertiger Versicherungsschutz be reits aus diesem Grund zu verneinen, da das KVG solche Limitierungen nicht kennt. Zudem werden Leistungen gemäss Art. 25 bis 31 KVG nicht uneinge schränkt aner kannt, und die volle Kostenübernahme wird an die vorgängige Kontakt nahme des SOSservice der Uniqa und die Abwicklung des Versiche rungsfalles durch diese geknüpft (vgl. „Versicherungsschutz für Auslandsauf enthalte“ Ziff. I. 1., Ziff. II.).

Richtigerweise ging die Beschwerdegegnerin daher davon aus (Urk. 2 S. 3, Urk. 5 S. 3), dass die bestehende Versicherung des Beschwerdeführers keinen gleichwertigen Versicherungsschutz bietet. 4.3

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er von den Vereinigten Arabischen Emiraten in die Schweiz entsandt worden und aus diesem Grunde vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 6/3). Indessen besteht - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend aus führte (Urk. 2 S. 3) - mit den Vereinigten Arabischen Emiraten kein zwi schen staat liches Abkommen über die soziale Sicherheit, weshalb Art. 2 Abs. 5 KVV nicht anwendbar ist (vorstehend E. 3.4).

Die weiteren, in Art. 2 Abs. 4 und Abs. 6-8 KVV vorgesehenen Ausnahmen treffen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu und wurden vom Be schwer deführer auch nicht geltend gemacht. 5.

Zusammenfassend untersteht der Beschwerdeführer dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium, und es liegen keine Befreiungsgründe vor . Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die da ge gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens