opencaselaw.ch

KV.2016.00062

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, weil sich die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Weiterbildung in der Schweiz aufhielt und über eine mit den Leistungen des KVG vergleichbare private Krankenversicherung verfügte; Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2017-04-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1984, Staatsangehörige der Y.___, war ab 1. Februar 2013 bei der Z.___ als wissenschaftliche und höhere wissen schaftliche Mitarbeiterin beschäftigt (Urk. 10/1), als sie mit Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 10/5) gestützt auf alt Art . 2 Abs. 4 bis der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 1 2. Februar 2013 bis 2 9. Februar 2016 von der Kranken versi cherungs pflicht befreit wurde. 1.2

Mit Schreiben vom 1 1. Mai 2016 (Urk. 10/8/2) teilte die Versicherte der Stadt D .___, Städtische Gesundheitsdienste, mit, dass sie beabsichtige nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ am 3 1. Juli 2016 weiter hin an der Z.___ zu studieren, und ersuchte um eine erneute Befreiung von der Versicherungspflicht. Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2016 (Urk. 10/9) stellte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich fest, dass alt Art . 2 Abs. 4 bis KVV per 1. Januar 2014 aufgehoben worden sei, weshalb eine Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht bei einem Aufenthalt in der Schweiz zu Lehr- und Forschungszwecken nicht mehr bestehe, wies das Gesuch der Versicherten um erneute Befreiung von der Versicherungspflicht ab und ver pflichtete die Versicherte, bis spätestens 31.

August 2016 bei einer aner kannten schweizerischen Krankenversicherung eine obligatorische Kranken versicherung abzuschliessen und der Wohngemeinde einen Versicherungs nachweis zukommen zu lassen. Die von der Versicherten am 3 0. Mai 2016 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/10/1) wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2 0. Juli 2016 (Urk. 10/12) bezüglich des Bestehens einer Versicherungs pflicht ab und verpflichtete die Versicherte, bis spätestens 21.

Oktober 2016 bei einer anerkannten schweizerischen Kran kenversicherung eine obligatorische Kranken versicherung abzuschliessen und der Wohngemeinde einen diesbezüglichen Versicherungsnachweis zu kommen zu lassen.

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Juli 2016 (Urk. 10/12) erhob die Versicherte am 1 8. August 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und eine Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum Zeitpunkt der Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihrer vorgesehenen Ausreise aus der Schweiz per 3 1. Oktober 2016 (Urk. 1).

Mit Beschwerde ant wort vom 2 8. September 2016 beantragte die Gesund heitsdi rektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S.

1), wovon der Versicherten am 1 8. Oktober 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Da die Schweiz und die Y.___

bis anhin kein die Krankenversicherung

umfassendes Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen haben (www.eda.admin.ch), ist für die Beurteilung der Frage nach der Krankenversicherungspflicht der Beschwerdeführenden innerstaatli ches schweizerisches Recht massgebend . 1.3

Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Mo naten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versi chern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Kranken versicherung, KVG), wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Ver sicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit . a oder private Versiche rungs einrichtun gen mit ent sprech ender Bewilligung nach lit . b) frei wählen kann. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG beginnt die Versi cherung bei recht zeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1 KVG) im Zeitpunkt der Wohn sitznahme in der Schweiz. Bei einem Wegzug aus der Schweiz ins Ausland ent fällt die Ver sicherungs pflicht, sobald Wohnsitz im Aus land begründet wird. 1.4

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3

Abs. 2 KVG). In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt da rauf verschiedene Personenkategorien von vornher ein vom Ver si che rungs ob li ga torium ausgenommen und in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Mög lichkeit für ver schiedene Personen kate gorien geregelt, auf Ge such hin vom Versicherungsobli ga torium befreit zu werden.

1.5

Auf den 1. Januar 2014 wurde alt Art . 2 Abs. 4 bis KVV aufgehoben (AS 2010 6161). Gemäss dieser Bestimmung waren Dozenten und Dozentinnen sowie Forscher und Forscherinnen, die sich im Rahmen einer Lehr- oder For schungstätigkeit in der Schweiz aufhielten, auf Gesuch hin von der Versi cherungspflicht ausgenommen, sofern sie während der gesamten Geltungs dauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwer tigen Versicherungsschutz verfügten, wobei die zuständige kantonale Behörde die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versiche rungspflicht hatte befreien können und die Befreiung auf Gesuch hin um höchstens drei weitere Jahre hatte verlängern können. 1.6

Gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV sind Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVV, a uf Gesuch hin von der V ersicherungspflicht ausge nommen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertig en Versicherungsschutz verfügen, wobei die zuständige kantonale Behörde die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien und die Befreiung a uf Gesuch hin um höchstens drei weitere Jahre verlänger n kann. 1.7

G leichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befrei ung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behand lungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kos ten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der auslän di schen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine sol chen Li mi tie rung en kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E.

5). 1.8

Gemäss der Rechtsprechung sind mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken die Ausnahmen von der Versi cherungspflicht generell eng zu hal ten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nach weis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert werden würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. Juli 2016 (Urk. 10/12) davon aus, dass eine Befreiung der Beschwer de führerin von der Versicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV nicht mög lich sei, da die Beschwerdeführerin als Post-Doktorandin an der Z.___ tätig sei und dabei einen Jahreslohn von Fr. 95‘000.-- erziele, weshalb auf Grund der Höhe des erzielten Einkommens davon auszugehen sei, dass ein Erwerbs charakter im Vordergrund stehe (S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr Arbeitsvertrag als Post-Doktorandin mit der Z.___ am 3 1. Juli 2016 geendet habe, dass sie gegenwär tig nicht mehr angestellt sei, und dass sie keinen Verdienst mehr erziele. Da ihre Aufenthaltsbewilligung zudem lediglich bis 3 1. Oktober 2016 gültig sei, werde sie die Schweiz auf diesen Zeitpunkt hin verlassen. Sie habe indes mit der Z.___ vereinbart, dass sie vom 1. August bis 3 1. Oktober 2016, ohne Lohn einen Lohn zu erzielen, an ihrem Arbeitsplatz bleiben könne. Da sie zudem einen intensiven Deutschkurs besuche, sei sie als Studentin zu qualifizieren (Urk. 1). 2.3

Während die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der Verfügung 2 5. Mai 2016 (Urk. 10/9) verpflichtete, bis 3 1. August 2016 eine obli gatori sche schweizerische Krankenversicherung abzuschliessen, hiess die Beschwer degegnerin die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache implizite insoweit teilweise gut, als sie die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. Juli 2016 (Urk. 10/12) ver pflichtete, bis am 2 1. Oktober 2016 eine obligatorische schweizerische Kranken versicherung abzuschliessen. 3. 3.1

Zu prüfen ist im Folgenden daher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit ab 2 1. Oktober 201 6. 3.2

Bei den Akten befindet sich eine Änderung des Arbeitsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ vom 9. Dezember 2015 (Urk. 10/10/3). Darin haben die Parteien den Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2016 verlängert und einen Jahreslohn der der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 95‘000.-- vereinbart.

Des Weiteren ist einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ vom 2 9. Juli 2016 (Urk. 3/2) zu entnehmen, dass die Parteien ver einbarten, dass sich Beschwerdeführerin, ohne Arbeit leisten zu müssen und ohne einen Lohnanspruch zu haben, während der Zeit vom 1. August bis 3 1. Oktober 2016 in den Räumlichkeiten des Instituts für Baustatik und Konstruktion der Z.___ aufhalten und dort einen Arbeitsplatz sowie „IT facilities “ und Software benützen dürfe. Dabei wurde ausdrücklich ausge schlossen, dass es sich bei dieser Vereinbarung um einen Arbeitsvertrag handle. 3.3

Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung B zur Ausbildung mit Erwerbs tätigkeit, gültig bis 3 1. Oktober 2016, verfügte (Urk. 3/4). 3.4

Schliesslich ist in den Akten eine Bestätigung der Versicherungsgesellschaft A.___ AG, vom 2 0. Februar 2013 (Urk. 10/2/3), wonach die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2013 bis 3 1. Januar 2014 für Behandlungen in der Schweiz über eine mit den Leistun gen des KVG gleichwertige private Krankenversicherung verfügte.

Gemäss einer für die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2016 ausge stellten Versicherungspolice (Studentpass

Switzerland Standard for international students, interns, au pairs, academics) der A.___ AG, vom 1 3. März 2016 (Urk. 10/10/4) verfügte die Beschwerdeführerin im Jahre 2016 für Behand lungen in der Schweiz über eine mit den Leistungen des KVG gleichwertige private Krankenversicherung (gemäss dem Bundesgesetz über den Versiche rungsvertrag, VVG) . Gemäss der Versicherungspolice werde damit insbeson dere ein im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVG mit den Leistungen des KVG gleichwertiger Versicherungsschutz gewährt. 4. 4.1

Gemäss den erwähnten Akten (vorstehend E. 3.2) steht fest, dass die Beschwer deführerin ab 1. August 2016 in keinen Arbeitsverhältnis mit der Z.___ mehr stand und insbesondere keinen Lohn mehr bezog, sondern sich gemäss der Vereinbarung vom 2 9. Juli 2016 lediglich noch zu Forschungs- und Weiterbildungszwecken in den Räumlichkeiten der Z.___ aufhalten und einen Arbeitsplatz sowie „IT facilities “ und Software der Z.___ benützen durfte. Damit war die Beschwerdeführer in der Zeit 1. August bis 3 1. Oktober 2016 nicht als Studentin der Z.___ im eigentlichen Sinne zu qualifizieren. Sie hielt sich indes während dieses Zeitraumes im Rahmen der Vereinbarung vom 2 9. Juli 2016 mit der Z.___ zum Zwecke der Weiterbildung in der Schweiz auf. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde führerin in der Zeit vom 1. August bis 3 1. Oktober 2016 im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV im Rahmen einer Weiterbildung in der Schweiz aufgehalten hat, und dass sie damit die erste der in Art. 2 Abs. 4 KVV statuieren Voraus setzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllte. 4.2

Auf Grund der erwähnten Akten ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August bis 3 1. Oktober 2016 für Behandlungen in der Schweiz über einen mit den Leistungen des KVG gleichwertig en Versi cherungsschutz verfügte, und damit auch die zweite der in Art. 2 Abs. 3 KVG genannten Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllte. Denn die Beschwerdeführerin verfügte während dieses Zeitraums gemäss der sich bei den Akten befindenden Versicherungspolice bei der A.___ AG über eine private Kranken versicherung mit einer Versicherungsdeckung für im Vergleich zum KVG gleichwertige Leistungen (vorstehend E. 3.4). Für eine Gleichwertigkeit der Leistungen der privaten Krankenversicherung der Beschwerdeführerin mit den Leistungen gemäss dem KVG spricht sodann der Umstand, dass selbst die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 10/5) betreffend Befreiung der Beschwerdeführerin von der Versicherungspflicht gestützt auf alt Art . 2 Abs. 4 bis KVG offensichtlich gestützt auf eine Bestäti gung der A.___ AG vom 2 0. Februar 2013 (Urk. 10/2/2) von einer Gleichwertigkeit der durch diese Versicherung gewährten Leistungen mit denjenigen gemäss dem KVG ausging. 5.

Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin im streitigen Zeitraum vom 2 1. bis 3 1. Oktober 2016 gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVG von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen war.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, wie es sich für die Zeit ab 1. November 2016 verhält. Insbesondere lässt sich auf Grund der Akten nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführerin per 3 1. Oktober 2016 die Schweiz tat sächlich verlassen hat. Es lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in der Schweiz ab diesem Zeit punkt neu der Krankenversicherungspflicht unterstand oder ob eine Versi cherungspflicht infolge eines Wegzug s aus der Schweiz

ins Ausland nicht bestand. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerde gegnerin zu überweisen, damit sie die Versicherungspflicht der Beschwerde führerin für die Zeit ab 1. November 2016 prüfe. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gesundheits direktion des Kantons Zürich vom 2 0. Juli 2016 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2 1. bis 3 1. Oktober 2016 im Sinne der Erwägungen von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen war.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich überwiesen, damit sie die Krankenversicherungspflicht der Beschwerde führerin für die Zeit ab 1. November 2016 prüfe. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

E. 1.2 Da die Schweiz und die Y.___

bis anhin kein die Krankenversicherung

umfassendes Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen haben (www.eda.admin.ch), ist für die Beurteilung der Frage nach der Krankenversicherungspflicht der Beschwerdeführenden innerstaatli ches schweizerisches Recht massgebend .

E. 1.3 Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Mo naten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versi chern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Kranken versicherung, KVG), wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Ver sicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit . a oder private Versiche rungs einrichtun gen mit ent sprech ender Bewilligung nach lit . b) frei wählen kann. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG beginnt die Versi cherung bei recht zeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1 KVG) im Zeitpunkt der Wohn sitznahme in der Schweiz. Bei einem Wegzug aus der Schweiz ins Ausland ent fällt die Ver sicherungs pflicht, sobald Wohnsitz im Aus land begründet wird.

E. 1.4 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3

Abs. 2 KVG). In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt da rauf verschiedene Personenkategorien von vornher ein vom Ver si che rungs ob li ga torium ausgenommen und in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Mög lichkeit für ver schiedene Personen kate gorien geregelt, auf Ge such hin vom Versicherungsobli ga torium befreit zu werden.

E. 1.5 Auf den 1. Januar 2014 wurde alt Art . 2 Abs. 4 bis KVV aufgehoben (AS 2010 6161). Gemäss dieser Bestimmung waren Dozenten und Dozentinnen sowie Forscher und Forscherinnen, die sich im Rahmen einer Lehr- oder For schungstätigkeit in der Schweiz aufhielten, auf Gesuch hin von der Versi cherungspflicht ausgenommen, sofern sie während der gesamten Geltungs dauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwer tigen Versicherungsschutz verfügten, wobei die zuständige kantonale Behörde die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versiche rungspflicht hatte befreien können und die Befreiung auf Gesuch hin um höchstens drei weitere Jahre hatte verlängern können.

E. 1.6 Gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV sind Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVV, a uf Gesuch hin von der V ersicherungspflicht ausge nommen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertig en Versicherungsschutz verfügen, wobei die zuständige kantonale Behörde die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien und die Befreiung a uf Gesuch hin um höchstens drei weitere Jahre verlänger n kann.

E. 1.7 G leichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befrei ung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behand lungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kos ten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der auslän di schen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine sol chen Li mi tie rung en kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E.

5).

E. 1.8 Gemäss der Rechtsprechung sind mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken die Ausnahmen von der Versi cherungspflicht generell eng zu hal ten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nach weis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert werden würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). 2.

E. 2 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. Juli 2016 (Urk. 10/12) davon aus, dass eine Befreiung der Beschwer de führerin von der Versicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV nicht mög lich sei, da die Beschwerdeführerin als Post-Doktorandin an der Z.___ tätig sei und dabei einen Jahreslohn von Fr. 95‘000.-- erziele, weshalb auf Grund der Höhe des erzielten Einkommens davon auszugehen sei, dass ein Erwerbs charakter im Vordergrund stehe (S. 3).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr Arbeitsvertrag als Post-Doktorandin mit der Z.___ am 3 1. Juli 2016 geendet habe, dass sie gegenwär tig nicht mehr angestellt sei, und dass sie keinen Verdienst mehr erziele. Da ihre Aufenthaltsbewilligung zudem lediglich bis 3 1. Oktober 2016 gültig sei, werde sie die Schweiz auf diesen Zeitpunkt hin verlassen. Sie habe indes mit der Z.___ vereinbart, dass sie vom 1. August bis 3 1. Oktober 2016, ohne Lohn einen Lohn zu erzielen, an ihrem Arbeitsplatz bleiben könne. Da sie zudem einen intensiven Deutschkurs besuche, sei sie als Studentin zu qualifizieren (Urk. 1).

E. 2.3 Während die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der Verfügung 2 5. Mai 2016 (Urk. 10/9) verpflichtete, bis 3 1. August 2016 eine obli gatori sche schweizerische Krankenversicherung abzuschliessen, hiess die Beschwer degegnerin die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache implizite insoweit teilweise gut, als sie die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. Juli 2016 (Urk. 10/12) ver pflichtete, bis am 2 1. Oktober 2016 eine obligatorische schweizerische Kranken versicherung abzuschliessen. 3. 3.1

Zu prüfen ist im Folgenden daher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit ab 2 1. Oktober 201 6. 3.2

Bei den Akten befindet sich eine Änderung des Arbeitsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ vom 9. Dezember 2015 (Urk. 10/10/3). Darin haben die Parteien den Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2016 verlängert und einen Jahreslohn der der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 95‘000.-- vereinbart.

Des Weiteren ist einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ vom 2 9. Juli 2016 (Urk. 3/2) zu entnehmen, dass die Parteien ver einbarten, dass sich Beschwerdeführerin, ohne Arbeit leisten zu müssen und ohne einen Lohnanspruch zu haben, während der Zeit vom 1. August bis 3 1. Oktober 2016 in den Räumlichkeiten des Instituts für Baustatik und Konstruktion der Z.___ aufhalten und dort einen Arbeitsplatz sowie „IT facilities “ und Software benützen dürfe. Dabei wurde ausdrücklich ausge schlossen, dass es sich bei dieser Vereinbarung um einen Arbeitsvertrag handle. 3.3

Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung B zur Ausbildung mit Erwerbs tätigkeit, gültig bis 3 1. Oktober 2016, verfügte (Urk. 3/4). 3.4

Schliesslich ist in den Akten eine Bestätigung der Versicherungsgesellschaft A.___ AG, vom 2 0. Februar 2013 (Urk. 10/2/3), wonach die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2013 bis 3 1. Januar 2014 für Behandlungen in der Schweiz über eine mit den Leistun gen des KVG gleichwertige private Krankenversicherung verfügte.

Gemäss einer für die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2016 ausge stellten Versicherungspolice (Studentpass

Switzerland Standard for international students, interns, au pairs, academics) der A.___ AG, vom 1 3. März 2016 (Urk. 10/10/4) verfügte die Beschwerdeführerin im Jahre 2016 für Behand lungen in der Schweiz über eine mit den Leistungen des KVG gleichwertige private Krankenversicherung (gemäss dem Bundesgesetz über den Versiche rungsvertrag, VVG) . Gemäss der Versicherungspolice werde damit insbeson dere ein im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVG mit den Leistungen des KVG gleichwertiger Versicherungsschutz gewährt. 4.

E. 4 bis der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 1 2. Februar 2013 bis 2 9. Februar 2016 von der Kranken versi cherungs pflicht befreit wurde.

E. 4.1 Gemäss den erwähnten Akten (vorstehend E. 3.2) steht fest, dass die Beschwer deführerin ab 1. August 2016 in keinen Arbeitsverhältnis mit der Z.___ mehr stand und insbesondere keinen Lohn mehr bezog, sondern sich gemäss der Vereinbarung vom 2 9. Juli 2016 lediglich noch zu Forschungs- und Weiterbildungszwecken in den Räumlichkeiten der Z.___ aufhalten und einen Arbeitsplatz sowie „IT facilities “ und Software der Z.___ benützen durfte. Damit war die Beschwerdeführer in der Zeit 1. August bis 3 1. Oktober 2016 nicht als Studentin der Z.___ im eigentlichen Sinne zu qualifizieren. Sie hielt sich indes während dieses Zeitraumes im Rahmen der Vereinbarung vom 2 9. Juli 2016 mit der Z.___ zum Zwecke der Weiterbildung in der Schweiz auf. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde führerin in der Zeit vom 1. August bis 3 1. Oktober 2016 im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV im Rahmen einer Weiterbildung in der Schweiz aufgehalten hat, und dass sie damit die erste der in Art. 2 Abs. 4 KVV statuieren Voraus setzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllte.

E. 4.2 Auf Grund der erwähnten Akten ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August bis 3 1. Oktober 2016 für Behandlungen in der Schweiz über einen mit den Leistungen des KVG gleichwertig en Versi cherungsschutz verfügte, und damit auch die zweite der in Art. 2 Abs. 3 KVG genannten Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllte. Denn die Beschwerdeführerin verfügte während dieses Zeitraums gemäss der sich bei den Akten befindenden Versicherungspolice bei der A.___ AG über eine private Kranken versicherung mit einer Versicherungsdeckung für im Vergleich zum KVG gleichwertige Leistungen (vorstehend E. 3.4). Für eine Gleichwertigkeit der Leistungen der privaten Krankenversicherung der Beschwerdeführerin mit den Leistungen gemäss dem KVG spricht sodann der Umstand, dass selbst die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 10/5) betreffend Befreiung der Beschwerdeführerin von der Versicherungspflicht gestützt auf alt Art . 2 Abs. 4 bis KVG offensichtlich gestützt auf eine Bestäti gung der A.___ AG vom 2 0. Februar 2013 (Urk. 10/2/2) von einer Gleichwertigkeit der durch diese Versicherung gewährten Leistungen mit denjenigen gemäss dem KVG ausging. 5.

Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin im streitigen Zeitraum vom 2 1. bis 3 1. Oktober 2016 gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVG von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen war.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, wie es sich für die Zeit ab 1. November 2016 verhält. Insbesondere lässt sich auf Grund der Akten nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführerin per 3 1. Oktober 2016 die Schweiz tat sächlich verlassen hat. Es lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in der Schweiz ab diesem Zeit punkt neu der Krankenversicherungspflicht unterstand oder ob eine Versi cherungspflicht infolge eines Wegzug s aus der Schweiz

ins Ausland nicht bestand. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerde gegnerin zu überweisen, damit sie die Versicherungspflicht der Beschwerde führerin für die Zeit ab 1. November 2016 prüfe. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gesundheits direktion des Kantons Zürich vom 2 0. Juli 2016 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2 1. bis 3 1. Oktober 2016 im Sinne der Erwägungen von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen war.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich überwiesen, damit sie die Krankenversicherungspflicht der Beschwerde führerin für die Zeit ab 1. November 2016 prüfe. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 9 S.

1), wovon der Versicherten am 1 8. Oktober 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2016.00062

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

4. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1984, Staatsangehörige der Y.___, war ab 1. Februar 2013 bei der Z.___ als wissenschaftliche und höhere wissen schaftliche Mitarbeiterin beschäftigt (Urk. 10/1), als sie mit Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 10/5) gestützt auf alt Art . 2 Abs. 4 bis der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 1 2. Februar 2013 bis 2 9. Februar 2016 von der Kranken versi cherungs pflicht befreit wurde. 1.2

Mit Schreiben vom 1 1. Mai 2016 (Urk. 10/8/2) teilte die Versicherte der Stadt D .___, Städtische Gesundheitsdienste, mit, dass sie beabsichtige nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ am 3 1. Juli 2016 weiter hin an der Z.___ zu studieren, und ersuchte um eine erneute Befreiung von der Versicherungspflicht. Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2016 (Urk. 10/9) stellte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich fest, dass alt Art . 2 Abs. 4 bis KVV per 1. Januar 2014 aufgehoben worden sei, weshalb eine Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht bei einem Aufenthalt in der Schweiz zu Lehr- und Forschungszwecken nicht mehr bestehe, wies das Gesuch der Versicherten um erneute Befreiung von der Versicherungspflicht ab und ver pflichtete die Versicherte, bis spätestens 31.

August 2016 bei einer aner kannten schweizerischen Krankenversicherung eine obligatorische Kranken versicherung abzuschliessen und der Wohngemeinde einen Versicherungs nachweis zukommen zu lassen. Die von der Versicherten am 3 0. Mai 2016 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/10/1) wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2 0. Juli 2016 (Urk. 10/12) bezüglich des Bestehens einer Versicherungs pflicht ab und verpflichtete die Versicherte, bis spätestens 21.

Oktober 2016 bei einer anerkannten schweizerischen Kran kenversicherung eine obligatorische Kranken versicherung abzuschliessen und der Wohngemeinde einen diesbezüglichen Versicherungsnachweis zu kommen zu lassen.

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Juli 2016 (Urk. 10/12) erhob die Versicherte am 1 8. August 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und eine Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum Zeitpunkt der Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihrer vorgesehenen Ausreise aus der Schweiz per 3 1. Oktober 2016 (Urk. 1).

Mit Beschwerde ant wort vom 2 8. September 2016 beantragte die Gesund heitsdi rektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S.

1), wovon der Versicherten am 1 8. Oktober 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Da die Schweiz und die Y.___

bis anhin kein die Krankenversicherung

umfassendes Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen haben (www.eda.admin.ch), ist für die Beurteilung der Frage nach der Krankenversicherungspflicht der Beschwerdeführenden innerstaatli ches schweizerisches Recht massgebend . 1.3

Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Mo naten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versi chern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Kranken versicherung, KVG), wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Ver sicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit . a oder private Versiche rungs einrichtun gen mit ent sprech ender Bewilligung nach lit . b) frei wählen kann. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG beginnt die Versi cherung bei recht zeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1 KVG) im Zeitpunkt der Wohn sitznahme in der Schweiz. Bei einem Wegzug aus der Schweiz ins Ausland ent fällt die Ver sicherungs pflicht, sobald Wohnsitz im Aus land begründet wird. 1.4

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3

Abs. 2 KVG). In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt da rauf verschiedene Personenkategorien von vornher ein vom Ver si che rungs ob li ga torium ausgenommen und in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Mög lichkeit für ver schiedene Personen kate gorien geregelt, auf Ge such hin vom Versicherungsobli ga torium befreit zu werden.

1.5

Auf den 1. Januar 2014 wurde alt Art . 2 Abs. 4 bis KVV aufgehoben (AS 2010 6161). Gemäss dieser Bestimmung waren Dozenten und Dozentinnen sowie Forscher und Forscherinnen, die sich im Rahmen einer Lehr- oder For schungstätigkeit in der Schweiz aufhielten, auf Gesuch hin von der Versi cherungspflicht ausgenommen, sofern sie während der gesamten Geltungs dauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwer tigen Versicherungsschutz verfügten, wobei die zuständige kantonale Behörde die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versiche rungspflicht hatte befreien können und die Befreiung auf Gesuch hin um höchstens drei weitere Jahre hatte verlängern können. 1.6

Gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV sind Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVV, a uf Gesuch hin von der V ersicherungspflicht ausge nommen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertig en Versicherungsschutz verfügen, wobei die zuständige kantonale Behörde die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien und die Befreiung a uf Gesuch hin um höchstens drei weitere Jahre verlänger n kann. 1.7

G leichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befrei ung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behand lungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kos ten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der auslän di schen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine sol chen Li mi tie rung en kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E.

5). 1.8

Gemäss der Rechtsprechung sind mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken die Ausnahmen von der Versi cherungspflicht generell eng zu hal ten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nach weis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert werden würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. Juli 2016 (Urk. 10/12) davon aus, dass eine Befreiung der Beschwer de führerin von der Versicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV nicht mög lich sei, da die Beschwerdeführerin als Post-Doktorandin an der Z.___ tätig sei und dabei einen Jahreslohn von Fr. 95‘000.-- erziele, weshalb auf Grund der Höhe des erzielten Einkommens davon auszugehen sei, dass ein Erwerbs charakter im Vordergrund stehe (S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr Arbeitsvertrag als Post-Doktorandin mit der Z.___ am 3 1. Juli 2016 geendet habe, dass sie gegenwär tig nicht mehr angestellt sei, und dass sie keinen Verdienst mehr erziele. Da ihre Aufenthaltsbewilligung zudem lediglich bis 3 1. Oktober 2016 gültig sei, werde sie die Schweiz auf diesen Zeitpunkt hin verlassen. Sie habe indes mit der Z.___ vereinbart, dass sie vom 1. August bis 3 1. Oktober 2016, ohne Lohn einen Lohn zu erzielen, an ihrem Arbeitsplatz bleiben könne. Da sie zudem einen intensiven Deutschkurs besuche, sei sie als Studentin zu qualifizieren (Urk. 1). 2.3

Während die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der Verfügung 2 5. Mai 2016 (Urk. 10/9) verpflichtete, bis 3 1. August 2016 eine obli gatori sche schweizerische Krankenversicherung abzuschliessen, hiess die Beschwer degegnerin die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache implizite insoweit teilweise gut, als sie die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. Juli 2016 (Urk. 10/12) ver pflichtete, bis am 2 1. Oktober 2016 eine obligatorische schweizerische Kranken versicherung abzuschliessen. 3. 3.1

Zu prüfen ist im Folgenden daher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit ab 2 1. Oktober 201 6. 3.2

Bei den Akten befindet sich eine Änderung des Arbeitsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ vom 9. Dezember 2015 (Urk. 10/10/3). Darin haben die Parteien den Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2016 verlängert und einen Jahreslohn der der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 95‘000.-- vereinbart.

Des Weiteren ist einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ vom 2 9. Juli 2016 (Urk. 3/2) zu entnehmen, dass die Parteien ver einbarten, dass sich Beschwerdeführerin, ohne Arbeit leisten zu müssen und ohne einen Lohnanspruch zu haben, während der Zeit vom 1. August bis 3 1. Oktober 2016 in den Räumlichkeiten des Instituts für Baustatik und Konstruktion der Z.___ aufhalten und dort einen Arbeitsplatz sowie „IT facilities “ und Software benützen dürfe. Dabei wurde ausdrücklich ausge schlossen, dass es sich bei dieser Vereinbarung um einen Arbeitsvertrag handle. 3.3

Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung B zur Ausbildung mit Erwerbs tätigkeit, gültig bis 3 1. Oktober 2016, verfügte (Urk. 3/4). 3.4

Schliesslich ist in den Akten eine Bestätigung der Versicherungsgesellschaft A.___ AG, vom 2 0. Februar 2013 (Urk. 10/2/3), wonach die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2013 bis 3 1. Januar 2014 für Behandlungen in der Schweiz über eine mit den Leistun gen des KVG gleichwertige private Krankenversicherung verfügte.

Gemäss einer für die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2016 ausge stellten Versicherungspolice (Studentpass

Switzerland Standard for international students, interns, au pairs, academics) der A.___ AG, vom 1 3. März 2016 (Urk. 10/10/4) verfügte die Beschwerdeführerin im Jahre 2016 für Behand lungen in der Schweiz über eine mit den Leistungen des KVG gleichwertige private Krankenversicherung (gemäss dem Bundesgesetz über den Versiche rungsvertrag, VVG) . Gemäss der Versicherungspolice werde damit insbeson dere ein im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVG mit den Leistungen des KVG gleichwertiger Versicherungsschutz gewährt. 4. 4.1

Gemäss den erwähnten Akten (vorstehend E. 3.2) steht fest, dass die Beschwer deführerin ab 1. August 2016 in keinen Arbeitsverhältnis mit der Z.___ mehr stand und insbesondere keinen Lohn mehr bezog, sondern sich gemäss der Vereinbarung vom 2 9. Juli 2016 lediglich noch zu Forschungs- und Weiterbildungszwecken in den Räumlichkeiten der Z.___ aufhalten und einen Arbeitsplatz sowie „IT facilities “ und Software der Z.___ benützen durfte. Damit war die Beschwerdeführer in der Zeit 1. August bis 3 1. Oktober 2016 nicht als Studentin der Z.___ im eigentlichen Sinne zu qualifizieren. Sie hielt sich indes während dieses Zeitraumes im Rahmen der Vereinbarung vom 2 9. Juli 2016 mit der Z.___ zum Zwecke der Weiterbildung in der Schweiz auf. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde führerin in der Zeit vom 1. August bis 3 1. Oktober 2016 im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV im Rahmen einer Weiterbildung in der Schweiz aufgehalten hat, und dass sie damit die erste der in Art. 2 Abs. 4 KVV statuieren Voraus setzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllte. 4.2

Auf Grund der erwähnten Akten ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August bis 3 1. Oktober 2016 für Behandlungen in der Schweiz über einen mit den Leistungen des KVG gleichwertig en Versi cherungsschutz verfügte, und damit auch die zweite der in Art. 2 Abs. 3 KVG genannten Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllte. Denn die Beschwerdeführerin verfügte während dieses Zeitraums gemäss der sich bei den Akten befindenden Versicherungspolice bei der A.___ AG über eine private Kranken versicherung mit einer Versicherungsdeckung für im Vergleich zum KVG gleichwertige Leistungen (vorstehend E. 3.4). Für eine Gleichwertigkeit der Leistungen der privaten Krankenversicherung der Beschwerdeführerin mit den Leistungen gemäss dem KVG spricht sodann der Umstand, dass selbst die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 10/5) betreffend Befreiung der Beschwerdeführerin von der Versicherungspflicht gestützt auf alt Art . 2 Abs. 4 bis KVG offensichtlich gestützt auf eine Bestäti gung der A.___ AG vom 2 0. Februar 2013 (Urk. 10/2/2) von einer Gleichwertigkeit der durch diese Versicherung gewährten Leistungen mit denjenigen gemäss dem KVG ausging. 5.

Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin im streitigen Zeitraum vom 2 1. bis 3 1. Oktober 2016 gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVG von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen war.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, wie es sich für die Zeit ab 1. November 2016 verhält. Insbesondere lässt sich auf Grund der Akten nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführerin per 3 1. Oktober 2016 die Schweiz tat sächlich verlassen hat. Es lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in der Schweiz ab diesem Zeit punkt neu der Krankenversicherungspflicht unterstand oder ob eine Versi cherungspflicht infolge eines Wegzug s aus der Schweiz

ins Ausland nicht bestand. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerde gegnerin zu überweisen, damit sie die Versicherungspflicht der Beschwerde führerin für die Zeit ab 1. November 2016 prüfe. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gesundheits direktion des Kantons Zürich vom 2 0. Juli 2016 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2 1. bis 3 1. Oktober 2016 im Sinne der Erwägungen von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen war.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich überwiesen, damit sie die Krankenversicherungspflicht der Beschwerde führerin für die Zeit ab 1. November 2016 prüfe. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz