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KV.2016.00025

Klageverfahren bei Streitigkeit unter Versicherern gemäss Art. 87 KVG; Versichererwechsel wegen Prämienausständen unwirksam; Verstoss des alten Versicherers gegen die Pflicht, den neuen Versicherer darüber zu informieren (Art. 105l Abs. 3 KVV); Rückerstattungsanspruch des vermeintlich neuen Versicherers gegen den zuständigen Versicherer für die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen unter dem Titel «ungerechtfertigte Bereicherung»; da der zuständige Versicherer seine Informationspflicht gegenüber dem andern Versicherer verletzt hat, ist sein Einwand, die fraglichen Leistungen wären wegen des bestehenden Leistungsaufschubs nicht oder nicht vollständig geschuldet gewesen, unbeachtlich

Zürich SozVersG · 2018-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1989 geborene X.___ war im Jahr 2014 bei der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA) obligatorisch krankenpflegeversichert ( Urk. 5 S. 2, Urk. 6/18). Mit einem Formularbrief der CSS Kranken-Versicherung AG (CSS) vom 3. Juni 2014 kündigte sie ihr Versicherungsverhältnis per 3 1. Dezember 201 4. Im gleichen Formular bestätigte die Agentur Kloten der CSS der SWICA, dass die Versicherte ab dem 1. Januar 2015 bei der CSS obli gatorisch krankenversichert sei ( Urk. 6/15).

Am 2 2. Juli 2014 bestätigte die SWICA der Versicherten den Eingang der Kündi gung und teilte ihr mit, dass Prämienausstände bestünden und die Versicherte die Krankenkasse nur dann per 1. Januar 2015 wechseln könne, wenn sie die Aus stände bei der SWICA bis zum 3 1. Dezember 2014 begleiche ( Urk. 6/14). Die Ver sicherte bezahlte indessen die ausstehenden Prämien nicht ( Urk. 5 S. 3). Ein an die Agentur Kloten der CSS adressiertes Schreiben der SWICA vom 7. Januar 2015 bezweckte, auch die CSS darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Versicherte der S WICA noch Prämienausstände schulde. Die SWICA ersuchte zudem die CSS darum, den bei der CSS abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrag zu stor nieren und die Versicherte entsprechend zu informieren ( Urk. 6/13). 1.2

Am 1. September 2015 teilte die CSS der SWICA mit, dass sie den Vertrag mit der Versicherten wegen unzulässiger Doppelversicherung rückwir kend per 1. Januar 2015 aufhebe. Sie habe aber in der Zwischenzeit schon Rechnungen von Leis tungserbringern in der Höhe von Fr. 794.50 für Behandlung en der Versicherten in der Zeit vom 2 6. Januar bis 1 2. Mai 2015 beglichen . Sie ersuche die SWICA, ihr den für diese Zeit ungerechtfertigt bezahlten Betrag zurückzuerstatten ( Urk. 2/6).

In der daraufhin folgenden Korrespondenz stellte sich die SWICA, zuletzt mit Schreiben vom 5. Januar 2015 (richtig: 2016; Urk. 2/13), auf den Standpunkt, sie habe die CSS am 7. Januar 2015 rechtzeitig darüber informiert, dass ein Ver sicherungswechsel wegen Zahlungsausständen der Versicherten nicht möglich sei. Zudem bestehe bei der Ver sicherten ein Leistungsaufschub. Aus diesen Grün den

müsse die SWICA für die von der CSS bezahlten Leistungen nicht aufkom men . Die CSS habe sich dementsprechend mit ihrer Rückforderung an die Ver sicherte oder die Leistungserbringer zu wenden ( Urk. 6/7, Urk. 6/5, Urk. 6/3, Urk. 6/9; vgl. auch Urk. 2/7, Urk. 6/8, Urk. 6/6, Urk. 6/4 und Urk. 6/2). 2.

Mit Eingabe vom 5. April 2016 erhob die CSS beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die SWICA mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihr Fr. 794.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. April 2016 zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2). Mit Kla geantwort vom 3. Mai 2016 beantragte die SWICA die Abweisung der Klage und ersuchte darum, die Versicherte zum Verfahren beizuladen (Urk. 5 S. 2). Mit Rep lik vom 1 8. Mai 2016 ( Urk. 9) und Duplik vom 1 4. Juni 2016 (Urk. 12) hielten die Parteien an den von ihnen gestellten Anträgen fest (vgl. auch Urk. 14-16).

Die mit Verfügung vom 1 5. November 2016 zum Prozess beigeladene X.___ liess sich innert der ihr angesetzten Frist zur Stellung nahme nicht vernehmen ( Urk. 22 und 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die CSS war nicht zum Erlass einer Verfügung gegenüber der SWICA als anderem Krankenversicherer berechtigt . Sie hat sich daher zu Recht direkt an das nach Art. 87 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) örtlich zustän dige kantonale Versicherungsgericht ge w andt (BGE 130 V 215).

Das Sozialversicherungsgericht ist zur Beurteilung der Klage sachlich und örtlich zuständig , und deren Behandlung fällt beim Streitwert unter Fr. 20’000. - in die einzelrichterliche Kompetenz ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer ).

In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann jedoch das Verfahren der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden

( § 11 Abs. 4 GSVGer ) . Dies ist in Bezug auf die vorliegende Klage ange bracht. Sie ist daher in ordentlicher Besetzung zu beurteilen . 2.

Die Klägerin macht geltend, der Wechsel zu ihr

sei gemäss Art. 64a Abs. 6 KVG gar nicht möglich gewesen , wie sie erst im Nachhinein erfahren habe. Die Ver sicherte sei somit weiterhin bei der Beklagten versichert geblieben , weshalb die Zahlungen der Klägerin von Fr. 794.50 zu Unrecht erfolgt seien .

Die Beklagte argumentiert in eine andere Richtung, aber ebenfalls mit dem Austrittsverbot gemäss Art. 64a KVG. W egen der Zahlungsausstände der Versicherten habe deren Kündigung des Versicherungsverhältnisses per 1. Januar 2015 gar nie Wirkung entfaltet und hätte die Klägerin die Versicherte infolgedessen nicht als Versicherte aufnehmen und für sie keine Leistungen erbringen dürfen. 3.

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich für Krankenpflege versichern ( Art. 3 Abs. 1 KVG). Sie kann unter den Versicherern frei wählen ( Art. 4 Abs. 1 KVG). Unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kann sie den Ver sicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln ( Art. 7 Abs. 1 KVG), bei einer Prämienerhöhung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat seit Ankündigung der Prämienerhöhung auf das Ende eines Monats ( Art. 7 Abs. 2 KVG). Bei Absicht eines Wechsels des bisherigen Versicherers endet das Ver sicherungsverhältnis mit diesem erst , wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungs verhältnisses versichert ist ( Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG) . 4. 4.1

Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zah lungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen ( Art. 64a Abs. 1 KVG). S olange d ie versicherte Person die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskoste n nicht vollständig bezahlt hat, kann sie gemäss Art. 64a Abs. 6 Satz 1 KVG den Versicherer nicht wechseln. Diese Situa tion («Säumnis») beim Versicherten tritt ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung ein (KVV), wie sich aus Art. 105l Abs. 1 KVV ergibt.

Reicht eine säumige versicherte Person ihrem Versicherer die Kündigung ein, so muss dieser sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kos tenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelau fenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind ( Art. 105l Abs. 2 KVV). Unterbleibt diese Information, so ist ein Wechsel des Versicherers nicht möglich.

Sind die ausstehenden Beträge nach Art. 105l Abs. 2 KVV beim Versicherer, dem gekündigt worden ist, nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann. Der bisherige Versicherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiter hin bei ihm versichert ist ( Art. 105l Abs. 3 KVV). 4.2

Eine korrekt abgefasste Kündigung führt somit für sich allein noch nicht zur Beendigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses und zur Möglichkeit, ein neues zu begründen . D er Beginn eines neuen Versicherungsverhältnisses ist viel mehr durch die Weiterversicherungsbestätigung aufschiebend bedingt. Selbst wenn festgestellt wird, dass der bisherige Versicherer eine Kündigung zu Unrecht nicht akzeptiert hat, ist die rückwirkende Beendigung des Versicherungsverhält nisses auf den Kündigungstermin nur dann möglich, wenn die Mitteilung des neuen Versicherers vor dem Kündigungstermin beim bisherigen Versicherer ein getroffen ist. Die vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge bei einer Verspätung der Mitteilung besteht nicht in der rückwirkenden Anerkennung des Wechsels der Krankenkasse , s ondern darin, dass - je nach Konstellation - der bisherige oder der neue Versicherer der versicherten Person den wegen der Verspätung der Mit teilung entstandenen Schaden, zum Beispiel eine Prämiendifferenz, zu ersetzen hat ( Art. 7 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 6 KVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 1 0. November 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen auf Recht sprechung und Literatur). 5. 5.1

Es steht fest, dass die Beklagte am 2 2. Juli 2014 der Versicherten den Eingang der Kündigung bestätigt und ihr gleichzeitig mitgeteilt hat, es bestünden noch Prämienausstände. Zudem hat sie die Versicherte darauf hingewiesen, sie könne die von der Beklagten geführte Krankenkasse nur dann per 1. Januar 2015 wech seln, wenn sie die Ausstände bei der Beklagten bis zum 3 1. Dezember 2014 beglichen habe ( Urk. 6/14). Da die Versicherte die der Beklagten geschuldeten Ausstände trotz dieses Hinweises nicht getilgt ha t

( Urk. 5 S. 3), konnte gemäss der gesetzlichen Regelung kein neues Versicherungsverhältnis zur Klägerin ent stehen , sondern dieses

bestand von Gesetzes wegen weiterhin mit der Beklagten, namentlich im Zeitraum vom 2 6. Januar bis 1 2. Mai 2015, in welchem die Klä gerin für Rechnungen von Leistungserbringern im Zusammenhang mit Behand lungen der Versicherten insgesamt Fr. 794.50 aufgewendet hat .

Die Beklagte hielt dafür, sie habe auch die Klägerin am 7. Januar 2015 ordnungsgemäss und recht zeitig darüber informiert, dass ein Versicherungswechsel wegen Zahlungsaus ständen der Versicherten nicht möglich sei . 5.2

Das von der Beklagten angeführte Schreiben an die Klägerin vo m 7. Januar 2015 ( Urk. 6/13 ) enthielt tatsächlich den in Art. 105l KVV vorgeschriebenen Hinweis, dass die Versicherte weiterhin bei der Beklagten versichert bleibe und kein Wech sel zur Klägerin stattfinden könne, da die zugunsten der Beklagten ausstehenden Beträge nicht respektive nicht rechtzeitig bei der Beklagten eingetroffen seien . Die Klägerin argumentierte jedoch, d iese s Schreiben erst gut sieben Monate spä ter, am 1 8. August 201 5 erhalten zu habe

n. Deshalb sei es betreffend den im vorliegenden Verfahren massgeblichen Zeitraum in Bezug auf die eingeklagte Forderung unwirksam geblieben ( Urk. 1 S. 3 Erwägung 4.4 sowie Urk. 9 S. 2 Erwägung 4).

Was die Feststellung des Zeitpunkts betrifft, in welchem das Schreiben vom 7. Januar 2015 der Klägerin zugegangen ist, behauptete die Beklagte nicht, den Brief eingeschrieben versandt zu haben. Sie führte auch keine Umstände a n, welche anstelle der - demnach fehlenden - postalischen Bescheinigung mit genügender Sicherheit auf den effektiven

Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens schliessen liessen ( Urk. 5 S. 3 Ziffer 4 und Urk. 12 S. 2 Ziffer 2). Aus den Akten ergibt sich dazu nur, dass eine Kopie des an die Versicherte gerichteten Informa tionsschreibens der Beklagten vom 2 2. Juli 2014 am 2 0. August 2015 bei der Klägerin einging, samt einer Kopie des besagten Briefs der Beklagten vom 7. Januar 2015 an die CSS, Agentur Kloten. Dieser trägt ebenfalls den Eingangs stempel «2 0. Aug. 2015» und enthält den Hinweis, der Krankenversicherungs wechsel sei nicht zustande gekommen ( Urk. 2/4-5). 6.

Das Bundesgericht hat in einem vergleichbaren Fall zur Beweissituation erwogen, falls der Versand eines Schreiben s

im Rahmen eines beabsichtigten Wechsels der Krankenkasse nicht eingeschrieben erfolgt sei, sei nicht ersichtlich, mit welchen Abklärungsmassnahmen sich der Empfang durch den bisherigen Krankenver sicherer trotzdem nachweisen liesse. In solchen Fällen bleibe offen , das heisst unbewiesen , an welchem Datum der Wechsel des Versicherers mitgeteilt worden sei und die beabsichtigte Wirkung habe entfalten können . Die Folgen der Beweis losigkeit wirkten

sich zu Lasten de s alten Versicherers

aus ( Art. 8 des Zivilgesetz buches, ZGB; Urteil des Bundesgerichts 9C_490/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.1).

Analog ist im vorliegenden Fall zu entscheiden. Aus den Akten ergibt sich kein anderes Empfangsdatum für das fragliche Schreiben als der 2 0. August 201 5. Eine frühere Zustellung ist nicht belegt. Die Folgen der Beweislosigkeit betreffend eine frühere Zustellung hat die Beklagte zu trage

n. Somit ist anzuneh men , dass die Klägerin das Schreiben vom 7. Januar 2015 erst am 2 0. August 2015 erhalten hat. Die Beklagte als bisheriger Versicherer hat demgemäss die Klägerin als (vermeintlich) neuen Versicherer nicht innerhalb von 60 Tagen dar über informiert , dass die vers icherte Person weiterhin bei ihr versichert sei ( Art. 105l Abs. 3 KVV). Daraus konnte die Klägerin schliessen, dass der aufsch ie ben d

bedingte Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses nunmehr erfolgt sei. 7. 7.1

Ein Krankenversicherer kann gegenüber einem andern Krankenversicherer

gerichtlich keinen Rückforderungsanspruch geltend machen, weil Art. 25 Abs. 1 ATSG gemäss Art. 1 Abs. 2 lit . d KVG auf Streitigkeiten unter Krankenversiche rer n

keine Anwendung findet ( BG E 138 V 426 E. 4.2). Gemäss der bundesgericht lichen Rechtsprechung ist indessen dennoch e ine direkte Rückabwicklung unter den Krankenversicherern anzustreben , um

Leistungsdoppelbezüge zu verhindern respektive Folgen von Fehlern, welche den Wechsel des Versicherten verunmög licht haben, rückgängig zu machen. Um dies zu realisieren,

steht

dem

vermeint lichen gegenüber dem tatsächlich zuständigen Krankenversicherer gemäss dem Bundesgericht anstelle eines Rückforderungs- unter Umständen ein Rückerstat tungsanspruch gestützt auf die analoge Anwendung der Regeln über die unge rechtfertigte Bereicherung im Sinne von Artikel 62 bis 67 OR zu , wenn der ver meintliche Krankenversicherer infolge einer Doppelversicherung zu Unrecht Leis tungen ausgerichtet ha t

( BGE 138 V 426 E. 5.1 und E. 5.2.3; Eugster , Die obliga torische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 418 Rz 28 ; vgl. auch Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz 148 ff. und 254 ff.). 7 .2

D as Bundesgericht hat sich dazu im französisch redigierten Leitentscheid BGE 138 V 426 (übersetzt in Praxis 4/2013 Nr. 42) ausführlich geäussert.

Übertragen auf den hier zu beurteilenden Streitfall zwischen der CSS und der S WICA

ergibt sich als Ausgangslage, dass das Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Versicherten gar nie entstehen konnte und entstanden ist , weil jenes mit der Beklagten im fraglichen Zeitraum nicht beendet war [ parce

que

l'ancien

rapport

qui

liait la prénommée à la recourante

n'avait

pas

pris

fin

pen dant la période

considérée ]. Die Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 794.50 , welche die Klägerin ausgerichtet hatte, beruhten demnach nicht auf einem gülti gen Rechtsgrund und waren deshalb von der

Klägerin nicht geschuldet [ repo saient

dès

lors

pas

sur

une

cause

valable et n'étaient , partant , pas

dues par cet

assureur ] (BGE 138 V 426 respektive Praxis 4/2013 Nr. 42 , je E. 4.2).

Der unrechtmässige Charakter der Leistungen gründete auf der Tatsache, dass die Klä gerin nicht die Schuldnerin der versicherten Person gewesen ist. D ie Versicherte hatte der CSS nie angehört , und diese hat deshalb die Rechnungen für die der Versicherten erbrachten Leistungen im Betrag von Fr. 794.50 ohne Rechtsgrund bezahlt. 7.3

Das Bundesgericht hielt ferner fest, da

Art. 25 Abs. 1 ATSG zwischen zwei Kran kenkassen nicht anwendbar sei und keine andere besondere Regelung zu diesem Gegenstand bestehe ,

indessen die allgemeinen Regeln zur un gerechtfertigten Bereicherung auf die Folge n der fehlerhaften Abwicklung des Wechsels vom einen zum andern Versicherer anwendbar seien, schliesse dies die rückwirkende Auflösung der Versicherungsdeckung ein, die zu einer doppelten Versicherung geführt habe [ lorsqu'il

s'agit de remettre en état la situation

sous

l'angle de l'affiliation de l'assuré en raison du déroulement

incorrect du changement

d'assureur , ce

qui

implique la résiliation

rétroactive de la couverture

d'assurance

ayant

conduit à une double assurance ]. Der Krankenversicher er , der als Folge des missglückten Versichererwechsels als Gläubiger in Erscheinung trete, könnte sich zwar auch an die versicherte Person wenden. Dies sei

aber

eventuell mit prakti schen Schwierigkeiten oder sogar mit der Unmöglichkeit verbunden, die Forde rung beim Versicherten einzutreiben. U m die s im Vornherein zu verhindern,

sei es deshalb gerechtfertigt, die Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Leis tungen direkt zwischen den betroffenen Krankenversicherern in Anwendung der Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung abzuwickeln

(BGE 138 V 426 res pektive Praxis 4/2013 Nr. 42, je E. 5.2.3). [ la caisse-maladie créancière peut se voir confrontée à des difficultés d'ordre pratique liées à l'impossibilité de récupé rer sa créance auprès de l'assuré, voire selon le système de prise en charge des prestations auprès des fournisseurs de celles-ci. Aussi, pour faciliter la remise en état de la situation (" Rückabwicklung "), une restitution des prestations versées à tort directement entre les assureurs-maladie concernés se justifie, en application des règles sur l'enrichissement illégitime prévues par le CO ]. 7 . 4

Der

CSS

könnten tatsächlich Schwierigkeiten erwachsen , wenn sie die Rückz ah lung im Gesamtbetrag von Fr. 794.50 statt bei der Beklagten bei der Versicherten ein fordern

würde . Denn gemäss den Ausführungen der Beklagten hat im Zeitraum

vom 2 6. Januar bis 1 2. Mai 2015 ein Leistungsaufschub im Sinn von Art. 64a Abs. 2, 3 und 7 KVG bestanden, was die Klägerin in ihrer Replik ( Urk. 9) nicht in Abrede gestellt hat und was das Rückforderungsprozedere wohl verkompliziert hätte. Der Kanton Thurgau führte ferner im fraglichen Zeitraum für die Kantons einwohner gestützt auf Art. 64a Abs. 7 KVG eine Liste für säumige Prämienzah lende (§ § 1 sowie 9 ff. der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau zum Gesetz über die Krankenversicherung vom 2 0. Dezember 2011 in der Fas sung vom 1. Januar 2015) . Je nach konkreter Regelung konnte dies

für die betroffenen Personen

– wie die Versicherte - zur Folge haben, dass ihnen

vom Krankenversicherer nur noch Notfallbehandlungen bezahlt werden mussten .

Diese möglichen Komplikationen sind im vorliegenden Klageverfahren zwischen der CSS und der SWICA nicht von Belang. Denn weil die SWICA die CSS nicht innerhalb von 60 Tagen darüber informiert hat , dass die V ersicherte den Ver sicherer nicht wechseln könne ( Art. 105l Abs. 3 KVV), durfte die Klägerin in guten Treuen davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsauf schub gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG nicht erfüllt seien, denn sonst hätte sie zwin gend rechtzeitig eine solche Mitteilung der Beklagten erhalten müssen. Ange sichts dessen braucht sich die Klägerin in diesem Klageverfahren, in welchem eine möglichst unkomplizierte Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses zwischen den beiden Versicherern anzustreben ist, von der Beklagten die Einrede nicht entgegenhalten zu lassen, ein Wechsel des Versicherungsverhältnisses wäre wegen des bestehenden Leistungsaufschubs ohnehin gar nicht möglich gewesen. Dies gilt aus dem gleichen Grund auch für den allenfalls möglichen Einwand, die Versicherte hätte wegen des Leistungsaufschubs nur einen Beitrag an die Gesamt summe von Fr. 794.50 zugute gehabt, weshalb sich die Forderung der Klägerin entsprechend reduziere.

Einer Rückabwicklung des missglückten, weil unzulässigen Wechsels der Kran kenkasse steht demnach nichts im Wege. Sie muss unabhängig von der konkreten Ausgestaltung respektive Bedeutung der Liste für säumige Prämienzahlende im Kanton Thurgau erfolgen; dies in zeitlicher Hinsicht bis zu den Verhältnissen, als die Beklagte noch und die Klägerin noch nicht Versicherer waren, das heisst bis und mit zum 1. Januar 201 5. Somit steht der Klägerin ein Anspruch auf Rücker stattung des von ihr eingeklagten Betrages unter dem Titel «ungerechtfertigte Bereicherung» zu.

Ob und wie sich die Beklagte bei den Leistungserbringern oder bei der Versicher ten schadlos halten kann , indem sie sich diesen gegenüber darauf beruft, eine Zahlungspflicht gegenüber der Versicherten hätte

für sie wegen des bestehenden Leistungsaufschubs nicht oder nicht im vollen Umfang bestanden, kann in diesem Verfahren nicht geklärt werden. 7 . 5

Die Klägerin verlangt nebst der Zahlung von Fr. 794.50 die Zusprechung von Verzugszinsen von 5 % seit dem 4. April 2016 ( Urk. 1 S. 1).

Im Sozialversicherungsrecht hat vor dem Inkrafttreten des ATSG die Recht sprechung eine Verzugszinspflicht grundsätzlich verneint, wenn sie nicht gesetz lich vorgesehen war. Mit der Bestimmung des Art. 26 ATSG ist für bestimmte Fälle eine Verzugszinspflicht statuiert worden. Die Rechtsprechung hat daraus geschlossen, dass in den anderen, im Gesetz nicht genannten Fällen, keine Ver zugszinspflicht besteht, so namentlich gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit . d KVG in Streitigkeiten der Versicherten unter sich (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2009 vom 3 0. Juni 2009 E. 4.1 mit Hinweisen; Gebhard Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 64a Rz . 5, derselbe in: SBVR Soziale Sicherheit- Eugster , 3. Auflage 2016, Rz . 655; eher anderer Meinung: Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N. 18 zu Art. 26 ATSG, der aber ein räumt, dass aus der ausdrücklichen Regelung von Art. 26 ATSG geschlossen wer den kann , dass in den im Gesetz nicht genannten Fällen keine Verzugszinspflicht bestehe).

Angesichts der geltenden Rechtsprechung ist somit kein Verzugszins zuzu sprechen. Damit ist die Beklagte zusammenfassend in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 794.50 zu bezahlen. Im Übrigen, das heisst bezüglich des eingeklagten Verzugszinses, ist die Klage abzuweisen. 8 .

Gemäss § 33 Abs. 1 GSVGer ist das Verfahren kostenlos.

Obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute n Orga nisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht - von Sonderfällen abgesehen – auch den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann eine Prozessentschädigung gewährt werden, wenn wegen der Besonderheit oder Schwierigkeit der Sache der Beizug eines frei praktizierenden Anwalts notwendig war (BGE 119 V 448 E. 6b, Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2009 vom 2 8. Mai 2009 E. 4 mit Hinweisen). Da hier kein solcher Sonderfall vorliegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 794.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

De r

Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CSS Kranken-Versicherung AG - SWICA Krankenversicherung AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die 1989 geborene X.___ war im Jahr 2014 bei der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA) obligatorisch krankenpflegeversichert ( Urk.

E. 1.2 Am 1. September 2015 teilte die CSS der SWICA mit, dass sie den Vertrag mit der Versicherten wegen unzulässiger Doppelversicherung rückwir kend per 1. Januar 2015 aufhebe. Sie habe aber in der Zwischenzeit schon Rechnungen von Leis tungserbringern in der Höhe von Fr. 794.50 für Behandlung en der Versicherten in der Zeit vom 2 6. Januar bis 1 2. Mai 2015 beglichen . Sie ersuche die SWICA, ihr den für diese Zeit ungerechtfertigt bezahlten Betrag zurückzuerstatten ( Urk. 2/6).

In der daraufhin folgenden Korrespondenz stellte sich die SWICA, zuletzt mit Schreiben vom 5. Januar 2015 (richtig: 2016; Urk. 2/13), auf den Standpunkt, sie habe die CSS am 7. Januar 2015 rechtzeitig darüber informiert, dass ein Ver sicherungswechsel wegen Zahlungsausständen der Versicherten nicht möglich sei. Zudem bestehe bei der Ver sicherten ein Leistungsaufschub. Aus diesen Grün den

müsse die SWICA für die von der CSS bezahlten Leistungen nicht aufkom men . Die CSS habe sich dementsprechend mit ihrer Rückforderung an die Ver sicherte oder die Leistungserbringer zu wenden ( Urk. 6/7, Urk. 6/5, Urk. 6/3, Urk. 6/9; vgl. auch Urk. 2/7, Urk. 6/8, Urk. 6/6, Urk. 6/4 und Urk. 6/2). 2.

Mit Eingabe vom 5. April 2016 erhob die CSS beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die SWICA mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihr Fr. 794.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. April 2016 zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2). Mit Kla geantwort vom 3. Mai 2016 beantragte die SWICA die Abweisung der Klage und ersuchte darum, die Versicherte zum Verfahren beizuladen (Urk. 5 S. 2). Mit Rep lik vom 1 8. Mai 2016 ( Urk. 9) und Duplik vom 1 4. Juni 2016 (Urk. 12) hielten die Parteien an den von ihnen gestellten Anträgen fest (vgl. auch Urk. 14-16).

Die mit Verfügung vom 1 5. November 2016 zum Prozess beigeladene X.___ liess sich innert der ihr angesetzten Frist zur Stellung nahme nicht vernehmen ( Urk. 22 und 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die CSS war nicht zum Erlass einer Verfügung gegenüber der SWICA als anderem Krankenversicherer berechtigt . Sie hat sich daher zu Recht direkt an das nach Art. 87 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) örtlich zustän dige kantonale Versicherungsgericht ge w andt (BGE 130 V 215).

Das Sozialversicherungsgericht ist zur Beurteilung der Klage sachlich und örtlich zuständig , und deren Behandlung fällt beim Streitwert unter Fr. 20’000. - in die einzelrichterliche Kompetenz ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer ).

In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann jedoch das Verfahren der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden

( § 11 Abs. 4 GSVGer ) . Dies ist in Bezug auf die vorliegende Klage ange bracht. Sie ist daher in ordentlicher Besetzung zu beurteilen . 2.

Die Klägerin macht geltend, der Wechsel zu ihr

sei gemäss Art. 64a Abs.

E. 5 S. 3). Ein an die Agentur Kloten der CSS adressiertes Schreiben der SWICA vom 7. Januar 2015 bezweckte, auch die CSS darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Versicherte der S WICA noch Prämienausstände schulde. Die SWICA ersuchte zudem die CSS darum, den bei der CSS abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrag zu stor nieren und die Versicherte entsprechend zu informieren ( Urk. 6/13).

E. 5.1 Es steht fest, dass die Beklagte am 2 2. Juli 2014 der Versicherten den Eingang der Kündigung bestätigt und ihr gleichzeitig mitgeteilt hat, es bestünden noch Prämienausstände. Zudem hat sie die Versicherte darauf hingewiesen, sie könne die von der Beklagten geführte Krankenkasse nur dann per 1. Januar 2015 wech seln, wenn sie die Ausstände bei der Beklagten bis zum 3 1. Dezember 2014 beglichen habe ( Urk. 6/14). Da die Versicherte die der Beklagten geschuldeten Ausstände trotz dieses Hinweises nicht getilgt ha t

( Urk. 5 S. 3), konnte gemäss der gesetzlichen Regelung kein neues Versicherungsverhältnis zur Klägerin ent stehen , sondern dieses

bestand von Gesetzes wegen weiterhin mit der Beklagten, namentlich im Zeitraum vom 2 6. Januar bis 1 2. Mai 2015, in welchem die Klä gerin für Rechnungen von Leistungserbringern im Zusammenhang mit Behand lungen der Versicherten insgesamt Fr. 794.50 aufgewendet hat .

Die Beklagte hielt dafür, sie habe auch die Klägerin am 7. Januar 2015 ordnungsgemäss und recht zeitig darüber informiert, dass ein Versicherungswechsel wegen Zahlungsaus ständen der Versicherten nicht möglich sei .

E. 5.2 Das von der Beklagten angeführte Schreiben an die Klägerin vo m 7. Januar 2015 ( Urk. 6/13 ) enthielt tatsächlich den in Art. 105l KVV vorgeschriebenen Hinweis, dass die Versicherte weiterhin bei der Beklagten versichert bleibe und kein Wech sel zur Klägerin stattfinden könne, da die zugunsten der Beklagten ausstehenden Beträge nicht respektive nicht rechtzeitig bei der Beklagten eingetroffen seien . Die Klägerin argumentierte jedoch, d iese s Schreiben erst gut sieben Monate spä ter, am 1 8. August 201 5 erhalten zu habe

n. Deshalb sei es betreffend den im vorliegenden Verfahren massgeblichen Zeitraum in Bezug auf die eingeklagte Forderung unwirksam geblieben ( Urk. 1 S. 3 Erwägung 4.4 sowie Urk.

E. 6 KVG gar nicht möglich gewesen , wie sie erst im Nachhinein erfahren habe. Die Ver sicherte sei somit weiterhin bei der Beklagten versichert geblieben , weshalb die Zahlungen der Klägerin von Fr. 794.50 zu Unrecht erfolgt seien .

Die Beklagte argumentiert in eine andere Richtung, aber ebenfalls mit dem Austrittsverbot gemäss Art. 64a KVG. W egen der Zahlungsausstände der Versicherten habe deren Kündigung des Versicherungsverhältnisses per 1. Januar 2015 gar nie Wirkung entfaltet und hätte die Klägerin die Versicherte infolgedessen nicht als Versicherte aufnehmen und für sie keine Leistungen erbringen dürfen. 3.

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich für Krankenpflege versichern ( Art. 3 Abs. 1 KVG). Sie kann unter den Versicherern frei wählen ( Art. 4 Abs. 1 KVG). Unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kann sie den Ver sicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln ( Art.

E. 7 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 6 KVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 1 0. November 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen auf Recht sprechung und Literatur). 5.

E. 7.1 Ein Krankenversicherer kann gegenüber einem andern Krankenversicherer

gerichtlich keinen Rückforderungsanspruch geltend machen, weil Art. 25 Abs. 1 ATSG gemäss Art. 1 Abs. 2 lit . d KVG auf Streitigkeiten unter Krankenversiche rer n

keine Anwendung findet ( BG E 138 V 426 E. 4.2). Gemäss der bundesgericht lichen Rechtsprechung ist indessen dennoch e ine direkte Rückabwicklung unter den Krankenversicherern anzustreben , um

Leistungsdoppelbezüge zu verhindern respektive Folgen von Fehlern, welche den Wechsel des Versicherten verunmög licht haben, rückgängig zu machen. Um dies zu realisieren,

steht

dem

vermeint lichen gegenüber dem tatsächlich zuständigen Krankenversicherer gemäss dem Bundesgericht anstelle eines Rückforderungs- unter Umständen ein Rückerstat tungsanspruch gestützt auf die analoge Anwendung der Regeln über die unge rechtfertigte Bereicherung im Sinne von Artikel 62 bis 67 OR zu , wenn der ver meintliche Krankenversicherer infolge einer Doppelversicherung zu Unrecht Leis tungen ausgerichtet ha t

( BGE 138 V 426 E. 5.1 und E. 5.2.3; Eugster , Die obliga torische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 418 Rz 28 ; vgl. auch Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz 148 ff. und 254 ff.). 7 .2

D as Bundesgericht hat sich dazu im französisch redigierten Leitentscheid BGE 138 V 426 (übersetzt in Praxis 4/2013 Nr. 42) ausführlich geäussert.

Übertragen auf den hier zu beurteilenden Streitfall zwischen der CSS und der S WICA

ergibt sich als Ausgangslage, dass das Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Versicherten gar nie entstehen konnte und entstanden ist , weil jenes mit der Beklagten im fraglichen Zeitraum nicht beendet war [ parce

que

l'ancien

rapport

qui

liait la prénommée à la recourante

n'avait

pas

pris

fin

pen dant la période

considérée ]. Die Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 794.50 , welche die Klägerin ausgerichtet hatte, beruhten demnach nicht auf einem gülti gen Rechtsgrund und waren deshalb von der

Klägerin nicht geschuldet [ repo saient

dès

lors

pas

sur

une

cause

valable et n'étaient , partant , pas

dues par cet

assureur ] (BGE 138 V 426 respektive Praxis 4/2013 Nr. 42 , je E. 4.2).

Der unrechtmässige Charakter der Leistungen gründete auf der Tatsache, dass die Klä gerin nicht die Schuldnerin der versicherten Person gewesen ist. D ie Versicherte hatte der CSS nie angehört , und diese hat deshalb die Rechnungen für die der Versicherten erbrachten Leistungen im Betrag von Fr. 794.50 ohne Rechtsgrund bezahlt.

E. 7.3 Das Bundesgericht hielt ferner fest, da

Art. 25 Abs. 1 ATSG zwischen zwei Kran kenkassen nicht anwendbar sei und keine andere besondere Regelung zu diesem Gegenstand bestehe ,

indessen die allgemeinen Regeln zur un gerechtfertigten Bereicherung auf die Folge n der fehlerhaften Abwicklung des Wechsels vom einen zum andern Versicherer anwendbar seien, schliesse dies die rückwirkende Auflösung der Versicherungsdeckung ein, die zu einer doppelten Versicherung geführt habe [ lorsqu'il

s'agit de remettre en état la situation

sous

l'angle de l'affiliation de l'assuré en raison du déroulement

incorrect du changement

d'assureur , ce

qui

implique la résiliation

rétroactive de la couverture

d'assurance

ayant

conduit à une double assurance ]. Der Krankenversicher er , der als Folge des missglückten Versichererwechsels als Gläubiger in Erscheinung trete, könnte sich zwar auch an die versicherte Person wenden. Dies sei

aber

eventuell mit prakti schen Schwierigkeiten oder sogar mit der Unmöglichkeit verbunden, die Forde rung beim Versicherten einzutreiben. U m die s im Vornherein zu verhindern,

sei es deshalb gerechtfertigt, die Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Leis tungen direkt zwischen den betroffenen Krankenversicherern in Anwendung der Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung abzuwickeln

(BGE 138 V 426 res pektive Praxis 4/2013 Nr. 42, je E. 5.2.3). [ la caisse-maladie créancière peut se voir confrontée à des difficultés d'ordre pratique liées à l'impossibilité de récupé rer sa créance auprès de l'assuré, voire selon le système de prise en charge des prestations auprès des fournisseurs de celles-ci. Aussi, pour faciliter la remise en état de la situation (" Rückabwicklung "), une restitution des prestations versées à tort directement entre les assureurs-maladie concernés se justifie, en application des règles sur l'enrichissement illégitime prévues par le CO ]. 7 . 4

Der

CSS

könnten tatsächlich Schwierigkeiten erwachsen , wenn sie die Rückz ah lung im Gesamtbetrag von Fr. 794.50 statt bei der Beklagten bei der Versicherten ein fordern

würde . Denn gemäss den Ausführungen der Beklagten hat im Zeitraum

vom 2 6. Januar bis 1 2. Mai 2015 ein Leistungsaufschub im Sinn von Art. 64a Abs. 2, 3 und 7 KVG bestanden, was die Klägerin in ihrer Replik ( Urk. 9) nicht in Abrede gestellt hat und was das Rückforderungsprozedere wohl verkompliziert hätte. Der Kanton Thurgau führte ferner im fraglichen Zeitraum für die Kantons einwohner gestützt auf Art. 64a Abs. 7 KVG eine Liste für säumige Prämienzah lende (§ § 1 sowie 9 ff. der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau zum Gesetz über die Krankenversicherung vom 2 0. Dezember 2011 in der Fas sung vom 1. Januar 2015) . Je nach konkreter Regelung konnte dies

für die betroffenen Personen

– wie die Versicherte - zur Folge haben, dass ihnen

vom Krankenversicherer nur noch Notfallbehandlungen bezahlt werden mussten .

Diese möglichen Komplikationen sind im vorliegenden Klageverfahren zwischen der CSS und der SWICA nicht von Belang. Denn weil die SWICA die CSS nicht innerhalb von 60 Tagen darüber informiert hat , dass die V ersicherte den Ver sicherer nicht wechseln könne ( Art. 105l Abs. 3 KVV), durfte die Klägerin in guten Treuen davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsauf schub gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG nicht erfüllt seien, denn sonst hätte sie zwin gend rechtzeitig eine solche Mitteilung der Beklagten erhalten müssen. Ange sichts dessen braucht sich die Klägerin in diesem Klageverfahren, in welchem eine möglichst unkomplizierte Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses zwischen den beiden Versicherern anzustreben ist, von der Beklagten die Einrede nicht entgegenhalten zu lassen, ein Wechsel des Versicherungsverhältnisses wäre wegen des bestehenden Leistungsaufschubs ohnehin gar nicht möglich gewesen. Dies gilt aus dem gleichen Grund auch für den allenfalls möglichen Einwand, die Versicherte hätte wegen des Leistungsaufschubs nur einen Beitrag an die Gesamt summe von Fr. 794.50 zugute gehabt, weshalb sich die Forderung der Klägerin entsprechend reduziere.

Einer Rückabwicklung des missglückten, weil unzulässigen Wechsels der Kran kenkasse steht demnach nichts im Wege. Sie muss unabhängig von der konkreten Ausgestaltung respektive Bedeutung der Liste für säumige Prämienzahlende im Kanton Thurgau erfolgen; dies in zeitlicher Hinsicht bis zu den Verhältnissen, als die Beklagte noch und die Klägerin noch nicht Versicherer waren, das heisst bis und mit zum 1. Januar 201 5. Somit steht der Klägerin ein Anspruch auf Rücker stattung des von ihr eingeklagten Betrages unter dem Titel «ungerechtfertigte Bereicherung» zu.

Ob und wie sich die Beklagte bei den Leistungserbringern oder bei der Versicher ten schadlos halten kann , indem sie sich diesen gegenüber darauf beruft, eine Zahlungspflicht gegenüber der Versicherten hätte

für sie wegen des bestehenden Leistungsaufschubs nicht oder nicht im vollen Umfang bestanden, kann in diesem Verfahren nicht geklärt werden. 7 . 5

Die Klägerin verlangt nebst der Zahlung von Fr. 794.50 die Zusprechung von Verzugszinsen von 5 % seit dem 4. April 2016 ( Urk. 1 S. 1).

Im Sozialversicherungsrecht hat vor dem Inkrafttreten des ATSG die Recht sprechung eine Verzugszinspflicht grundsätzlich verneint, wenn sie nicht gesetz lich vorgesehen war. Mit der Bestimmung des Art. 26 ATSG ist für bestimmte Fälle eine Verzugszinspflicht statuiert worden. Die Rechtsprechung hat daraus geschlossen, dass in den anderen, im Gesetz nicht genannten Fällen, keine Ver zugszinspflicht besteht, so namentlich gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit . d KVG in Streitigkeiten der Versicherten unter sich (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2009 vom 3 0. Juni 2009 E. 4.1 mit Hinweisen; Gebhard Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 64a Rz . 5, derselbe in: SBVR Soziale Sicherheit- Eugster , 3. Auflage 2016, Rz . 655; eher anderer Meinung: Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N. 18 zu Art. 26 ATSG, der aber ein räumt, dass aus der ausdrücklichen Regelung von Art. 26 ATSG geschlossen wer den kann , dass in den im Gesetz nicht genannten Fällen keine Verzugszinspflicht bestehe).

Angesichts der geltenden Rechtsprechung ist somit kein Verzugszins zuzu sprechen. Damit ist die Beklagte zusammenfassend in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 794.50 zu bezahlen. Im Übrigen, das heisst bezüglich des eingeklagten Verzugszinses, ist die Klage abzuweisen. 8 .

Gemäss § 33 Abs. 1 GSVGer ist das Verfahren kostenlos.

Obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute n Orga nisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht - von Sonderfällen abgesehen – auch den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann eine Prozessentschädigung gewährt werden, wenn wegen der Besonderheit oder Schwierigkeit der Sache der Beizug eines frei praktizierenden Anwalts notwendig war (BGE 119 V 448 E. 6b, Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2009 vom 2 8. Mai 2009 E. 4 mit Hinweisen). Da hier kein solcher Sonderfall vorliegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 794.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

De r

Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CSS Kranken-Versicherung AG - SWICA Krankenversicherung AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

E. 9 S. 2 Erwägung 4).

Was die Feststellung des Zeitpunkts betrifft, in welchem das Schreiben vom 7. Januar 2015 der Klägerin zugegangen ist, behauptete die Beklagte nicht, den Brief eingeschrieben versandt zu haben. Sie führte auch keine Umstände a n, welche anstelle der - demnach fehlenden - postalischen Bescheinigung mit genügender Sicherheit auf den effektiven

Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens schliessen liessen ( Urk. 5 S. 3 Ziffer 4 und Urk.

E. 12 S. 2 Ziffer 2). Aus den Akten ergibt sich dazu nur, dass eine Kopie des an die Versicherte gerichteten Informa tionsschreibens der Beklagten vom 2 2. Juli 2014 am 2 0. August 2015 bei der Klägerin einging, samt einer Kopie des besagten Briefs der Beklagten vom 7. Januar 2015 an die CSS, Agentur Kloten. Dieser trägt ebenfalls den Eingangs stempel «2 0. Aug. 2015» und enthält den Hinweis, der Krankenversicherungs wechsel sei nicht zustande gekommen ( Urk. 2/4-5). 6.

Das Bundesgericht hat in einem vergleichbaren Fall zur Beweissituation erwogen, falls der Versand eines Schreiben s

im Rahmen eines beabsichtigten Wechsels der Krankenkasse nicht eingeschrieben erfolgt sei, sei nicht ersichtlich, mit welchen Abklärungsmassnahmen sich der Empfang durch den bisherigen Krankenver sicherer trotzdem nachweisen liesse. In solchen Fällen bleibe offen , das heisst unbewiesen , an welchem Datum der Wechsel des Versicherers mitgeteilt worden sei und die beabsichtigte Wirkung habe entfalten können . Die Folgen der Beweis losigkeit wirkten

sich zu Lasten de s alten Versicherers

aus ( Art. 8 des Zivilgesetz buches, ZGB; Urteil des Bundesgerichts 9C_490/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.1).

Analog ist im vorliegenden Fall zu entscheiden. Aus den Akten ergibt sich kein anderes Empfangsdatum für das fragliche Schreiben als der 2 0. August 201 5. Eine frühere Zustellung ist nicht belegt. Die Folgen der Beweislosigkeit betreffend eine frühere Zustellung hat die Beklagte zu trage

n. Somit ist anzuneh men , dass die Klägerin das Schreiben vom 7. Januar 2015 erst am 2 0. August 2015 erhalten hat. Die Beklagte als bisheriger Versicherer hat demgemäss die Klägerin als (vermeintlich) neuen Versicherer nicht innerhalb von 60 Tagen dar über informiert , dass die vers icherte Person weiterhin bei ihr versichert sei ( Art. 105l Abs. 3 KVV). Daraus konnte die Klägerin schliessen, dass der aufsch ie ben d

bedingte Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses nunmehr erfolgt sei. 7.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2016.00025

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

31. Oktober 2018 in Sachen CSS Kranken-Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Klägerin gegen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beklagte weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1989 geborene X.___ war im Jahr 2014 bei der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA) obligatorisch krankenpflegeversichert ( Urk. 5 S. 2, Urk. 6/18). Mit einem Formularbrief der CSS Kranken-Versicherung AG (CSS) vom 3. Juni 2014 kündigte sie ihr Versicherungsverhältnis per 3 1. Dezember 201 4. Im gleichen Formular bestätigte die Agentur Kloten der CSS der SWICA, dass die Versicherte ab dem 1. Januar 2015 bei der CSS obli gatorisch krankenversichert sei ( Urk. 6/15).

Am 2 2. Juli 2014 bestätigte die SWICA der Versicherten den Eingang der Kündi gung und teilte ihr mit, dass Prämienausstände bestünden und die Versicherte die Krankenkasse nur dann per 1. Januar 2015 wechseln könne, wenn sie die Aus stände bei der SWICA bis zum 3 1. Dezember 2014 begleiche ( Urk. 6/14). Die Ver sicherte bezahlte indessen die ausstehenden Prämien nicht ( Urk. 5 S. 3). Ein an die Agentur Kloten der CSS adressiertes Schreiben der SWICA vom 7. Januar 2015 bezweckte, auch die CSS darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Versicherte der S WICA noch Prämienausstände schulde. Die SWICA ersuchte zudem die CSS darum, den bei der CSS abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrag zu stor nieren und die Versicherte entsprechend zu informieren ( Urk. 6/13). 1.2

Am 1. September 2015 teilte die CSS der SWICA mit, dass sie den Vertrag mit der Versicherten wegen unzulässiger Doppelversicherung rückwir kend per 1. Januar 2015 aufhebe. Sie habe aber in der Zwischenzeit schon Rechnungen von Leis tungserbringern in der Höhe von Fr. 794.50 für Behandlung en der Versicherten in der Zeit vom 2 6. Januar bis 1 2. Mai 2015 beglichen . Sie ersuche die SWICA, ihr den für diese Zeit ungerechtfertigt bezahlten Betrag zurückzuerstatten ( Urk. 2/6).

In der daraufhin folgenden Korrespondenz stellte sich die SWICA, zuletzt mit Schreiben vom 5. Januar 2015 (richtig: 2016; Urk. 2/13), auf den Standpunkt, sie habe die CSS am 7. Januar 2015 rechtzeitig darüber informiert, dass ein Ver sicherungswechsel wegen Zahlungsausständen der Versicherten nicht möglich sei. Zudem bestehe bei der Ver sicherten ein Leistungsaufschub. Aus diesen Grün den

müsse die SWICA für die von der CSS bezahlten Leistungen nicht aufkom men . Die CSS habe sich dementsprechend mit ihrer Rückforderung an die Ver sicherte oder die Leistungserbringer zu wenden ( Urk. 6/7, Urk. 6/5, Urk. 6/3, Urk. 6/9; vgl. auch Urk. 2/7, Urk. 6/8, Urk. 6/6, Urk. 6/4 und Urk. 6/2). 2.

Mit Eingabe vom 5. April 2016 erhob die CSS beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die SWICA mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihr Fr. 794.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. April 2016 zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2). Mit Kla geantwort vom 3. Mai 2016 beantragte die SWICA die Abweisung der Klage und ersuchte darum, die Versicherte zum Verfahren beizuladen (Urk. 5 S. 2). Mit Rep lik vom 1 8. Mai 2016 ( Urk. 9) und Duplik vom 1 4. Juni 2016 (Urk. 12) hielten die Parteien an den von ihnen gestellten Anträgen fest (vgl. auch Urk. 14-16).

Die mit Verfügung vom 1 5. November 2016 zum Prozess beigeladene X.___ liess sich innert der ihr angesetzten Frist zur Stellung nahme nicht vernehmen ( Urk. 22 und 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die CSS war nicht zum Erlass einer Verfügung gegenüber der SWICA als anderem Krankenversicherer berechtigt . Sie hat sich daher zu Recht direkt an das nach Art. 87 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) örtlich zustän dige kantonale Versicherungsgericht ge w andt (BGE 130 V 215).

Das Sozialversicherungsgericht ist zur Beurteilung der Klage sachlich und örtlich zuständig , und deren Behandlung fällt beim Streitwert unter Fr. 20’000. - in die einzelrichterliche Kompetenz ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer ).

In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann jedoch das Verfahren der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden

( § 11 Abs. 4 GSVGer ) . Dies ist in Bezug auf die vorliegende Klage ange bracht. Sie ist daher in ordentlicher Besetzung zu beurteilen . 2.

Die Klägerin macht geltend, der Wechsel zu ihr

sei gemäss Art. 64a Abs. 6 KVG gar nicht möglich gewesen , wie sie erst im Nachhinein erfahren habe. Die Ver sicherte sei somit weiterhin bei der Beklagten versichert geblieben , weshalb die Zahlungen der Klägerin von Fr. 794.50 zu Unrecht erfolgt seien .

Die Beklagte argumentiert in eine andere Richtung, aber ebenfalls mit dem Austrittsverbot gemäss Art. 64a KVG. W egen der Zahlungsausstände der Versicherten habe deren Kündigung des Versicherungsverhältnisses per 1. Januar 2015 gar nie Wirkung entfaltet und hätte die Klägerin die Versicherte infolgedessen nicht als Versicherte aufnehmen und für sie keine Leistungen erbringen dürfen. 3.

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich für Krankenpflege versichern ( Art. 3 Abs. 1 KVG). Sie kann unter den Versicherern frei wählen ( Art. 4 Abs. 1 KVG). Unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kann sie den Ver sicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln ( Art. 7 Abs. 1 KVG), bei einer Prämienerhöhung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat seit Ankündigung der Prämienerhöhung auf das Ende eines Monats ( Art. 7 Abs. 2 KVG). Bei Absicht eines Wechsels des bisherigen Versicherers endet das Ver sicherungsverhältnis mit diesem erst , wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungs verhältnisses versichert ist ( Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG) . 4. 4.1

Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zah lungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen ( Art. 64a Abs. 1 KVG). S olange d ie versicherte Person die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskoste n nicht vollständig bezahlt hat, kann sie gemäss Art. 64a Abs. 6 Satz 1 KVG den Versicherer nicht wechseln. Diese Situa tion («Säumnis») beim Versicherten tritt ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung ein (KVV), wie sich aus Art. 105l Abs. 1 KVV ergibt.

Reicht eine säumige versicherte Person ihrem Versicherer die Kündigung ein, so muss dieser sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kos tenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelau fenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind ( Art. 105l Abs. 2 KVV). Unterbleibt diese Information, so ist ein Wechsel des Versicherers nicht möglich.

Sind die ausstehenden Beträge nach Art. 105l Abs. 2 KVV beim Versicherer, dem gekündigt worden ist, nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann. Der bisherige Versicherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiter hin bei ihm versichert ist ( Art. 105l Abs. 3 KVV). 4.2

Eine korrekt abgefasste Kündigung führt somit für sich allein noch nicht zur Beendigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses und zur Möglichkeit, ein neues zu begründen . D er Beginn eines neuen Versicherungsverhältnisses ist viel mehr durch die Weiterversicherungsbestätigung aufschiebend bedingt. Selbst wenn festgestellt wird, dass der bisherige Versicherer eine Kündigung zu Unrecht nicht akzeptiert hat, ist die rückwirkende Beendigung des Versicherungsverhält nisses auf den Kündigungstermin nur dann möglich, wenn die Mitteilung des neuen Versicherers vor dem Kündigungstermin beim bisherigen Versicherer ein getroffen ist. Die vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge bei einer Verspätung der Mitteilung besteht nicht in der rückwirkenden Anerkennung des Wechsels der Krankenkasse , s ondern darin, dass - je nach Konstellation - der bisherige oder der neue Versicherer der versicherten Person den wegen der Verspätung der Mit teilung entstandenen Schaden, zum Beispiel eine Prämiendifferenz, zu ersetzen hat ( Art. 7 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 6 KVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 1 0. November 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen auf Recht sprechung und Literatur). 5. 5.1

Es steht fest, dass die Beklagte am 2 2. Juli 2014 der Versicherten den Eingang der Kündigung bestätigt und ihr gleichzeitig mitgeteilt hat, es bestünden noch Prämienausstände. Zudem hat sie die Versicherte darauf hingewiesen, sie könne die von der Beklagten geführte Krankenkasse nur dann per 1. Januar 2015 wech seln, wenn sie die Ausstände bei der Beklagten bis zum 3 1. Dezember 2014 beglichen habe ( Urk. 6/14). Da die Versicherte die der Beklagten geschuldeten Ausstände trotz dieses Hinweises nicht getilgt ha t

( Urk. 5 S. 3), konnte gemäss der gesetzlichen Regelung kein neues Versicherungsverhältnis zur Klägerin ent stehen , sondern dieses

bestand von Gesetzes wegen weiterhin mit der Beklagten, namentlich im Zeitraum vom 2 6. Januar bis 1 2. Mai 2015, in welchem die Klä gerin für Rechnungen von Leistungserbringern im Zusammenhang mit Behand lungen der Versicherten insgesamt Fr. 794.50 aufgewendet hat .

Die Beklagte hielt dafür, sie habe auch die Klägerin am 7. Januar 2015 ordnungsgemäss und recht zeitig darüber informiert, dass ein Versicherungswechsel wegen Zahlungsaus ständen der Versicherten nicht möglich sei . 5.2

Das von der Beklagten angeführte Schreiben an die Klägerin vo m 7. Januar 2015 ( Urk. 6/13 ) enthielt tatsächlich den in Art. 105l KVV vorgeschriebenen Hinweis, dass die Versicherte weiterhin bei der Beklagten versichert bleibe und kein Wech sel zur Klägerin stattfinden könne, da die zugunsten der Beklagten ausstehenden Beträge nicht respektive nicht rechtzeitig bei der Beklagten eingetroffen seien . Die Klägerin argumentierte jedoch, d iese s Schreiben erst gut sieben Monate spä ter, am 1 8. August 201 5 erhalten zu habe

n. Deshalb sei es betreffend den im vorliegenden Verfahren massgeblichen Zeitraum in Bezug auf die eingeklagte Forderung unwirksam geblieben ( Urk. 1 S. 3 Erwägung 4.4 sowie Urk. 9 S. 2 Erwägung 4).

Was die Feststellung des Zeitpunkts betrifft, in welchem das Schreiben vom 7. Januar 2015 der Klägerin zugegangen ist, behauptete die Beklagte nicht, den Brief eingeschrieben versandt zu haben. Sie führte auch keine Umstände a n, welche anstelle der - demnach fehlenden - postalischen Bescheinigung mit genügender Sicherheit auf den effektiven

Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens schliessen liessen ( Urk. 5 S. 3 Ziffer 4 und Urk. 12 S. 2 Ziffer 2). Aus den Akten ergibt sich dazu nur, dass eine Kopie des an die Versicherte gerichteten Informa tionsschreibens der Beklagten vom 2 2. Juli 2014 am 2 0. August 2015 bei der Klägerin einging, samt einer Kopie des besagten Briefs der Beklagten vom 7. Januar 2015 an die CSS, Agentur Kloten. Dieser trägt ebenfalls den Eingangs stempel «2 0. Aug. 2015» und enthält den Hinweis, der Krankenversicherungs wechsel sei nicht zustande gekommen ( Urk. 2/4-5). 6.

Das Bundesgericht hat in einem vergleichbaren Fall zur Beweissituation erwogen, falls der Versand eines Schreiben s

im Rahmen eines beabsichtigten Wechsels der Krankenkasse nicht eingeschrieben erfolgt sei, sei nicht ersichtlich, mit welchen Abklärungsmassnahmen sich der Empfang durch den bisherigen Krankenver sicherer trotzdem nachweisen liesse. In solchen Fällen bleibe offen , das heisst unbewiesen , an welchem Datum der Wechsel des Versicherers mitgeteilt worden sei und die beabsichtigte Wirkung habe entfalten können . Die Folgen der Beweis losigkeit wirkten

sich zu Lasten de s alten Versicherers

aus ( Art. 8 des Zivilgesetz buches, ZGB; Urteil des Bundesgerichts 9C_490/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.1).

Analog ist im vorliegenden Fall zu entscheiden. Aus den Akten ergibt sich kein anderes Empfangsdatum für das fragliche Schreiben als der 2 0. August 201 5. Eine frühere Zustellung ist nicht belegt. Die Folgen der Beweislosigkeit betreffend eine frühere Zustellung hat die Beklagte zu trage

n. Somit ist anzuneh men , dass die Klägerin das Schreiben vom 7. Januar 2015 erst am 2 0. August 2015 erhalten hat. Die Beklagte als bisheriger Versicherer hat demgemäss die Klägerin als (vermeintlich) neuen Versicherer nicht innerhalb von 60 Tagen dar über informiert , dass die vers icherte Person weiterhin bei ihr versichert sei ( Art. 105l Abs. 3 KVV). Daraus konnte die Klägerin schliessen, dass der aufsch ie ben d

bedingte Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses nunmehr erfolgt sei. 7. 7.1

Ein Krankenversicherer kann gegenüber einem andern Krankenversicherer

gerichtlich keinen Rückforderungsanspruch geltend machen, weil Art. 25 Abs. 1 ATSG gemäss Art. 1 Abs. 2 lit . d KVG auf Streitigkeiten unter Krankenversiche rer n

keine Anwendung findet ( BG E 138 V 426 E. 4.2). Gemäss der bundesgericht lichen Rechtsprechung ist indessen dennoch e ine direkte Rückabwicklung unter den Krankenversicherern anzustreben , um

Leistungsdoppelbezüge zu verhindern respektive Folgen von Fehlern, welche den Wechsel des Versicherten verunmög licht haben, rückgängig zu machen. Um dies zu realisieren,

steht

dem

vermeint lichen gegenüber dem tatsächlich zuständigen Krankenversicherer gemäss dem Bundesgericht anstelle eines Rückforderungs- unter Umständen ein Rückerstat tungsanspruch gestützt auf die analoge Anwendung der Regeln über die unge rechtfertigte Bereicherung im Sinne von Artikel 62 bis 67 OR zu , wenn der ver meintliche Krankenversicherer infolge einer Doppelversicherung zu Unrecht Leis tungen ausgerichtet ha t

( BGE 138 V 426 E. 5.1 und E. 5.2.3; Eugster , Die obliga torische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 418 Rz 28 ; vgl. auch Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz 148 ff. und 254 ff.). 7 .2

D as Bundesgericht hat sich dazu im französisch redigierten Leitentscheid BGE 138 V 426 (übersetzt in Praxis 4/2013 Nr. 42) ausführlich geäussert.

Übertragen auf den hier zu beurteilenden Streitfall zwischen der CSS und der S WICA

ergibt sich als Ausgangslage, dass das Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Versicherten gar nie entstehen konnte und entstanden ist , weil jenes mit der Beklagten im fraglichen Zeitraum nicht beendet war [ parce

que

l'ancien

rapport

qui

liait la prénommée à la recourante

n'avait

pas

pris

fin

pen dant la période

considérée ]. Die Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 794.50 , welche die Klägerin ausgerichtet hatte, beruhten demnach nicht auf einem gülti gen Rechtsgrund und waren deshalb von der

Klägerin nicht geschuldet [ repo saient

dès

lors

pas

sur

une

cause

valable et n'étaient , partant , pas

dues par cet

assureur ] (BGE 138 V 426 respektive Praxis 4/2013 Nr. 42 , je E. 4.2).

Der unrechtmässige Charakter der Leistungen gründete auf der Tatsache, dass die Klä gerin nicht die Schuldnerin der versicherten Person gewesen ist. D ie Versicherte hatte der CSS nie angehört , und diese hat deshalb die Rechnungen für die der Versicherten erbrachten Leistungen im Betrag von Fr. 794.50 ohne Rechtsgrund bezahlt. 7.3

Das Bundesgericht hielt ferner fest, da

Art. 25 Abs. 1 ATSG zwischen zwei Kran kenkassen nicht anwendbar sei und keine andere besondere Regelung zu diesem Gegenstand bestehe ,

indessen die allgemeinen Regeln zur un gerechtfertigten Bereicherung auf die Folge n der fehlerhaften Abwicklung des Wechsels vom einen zum andern Versicherer anwendbar seien, schliesse dies die rückwirkende Auflösung der Versicherungsdeckung ein, die zu einer doppelten Versicherung geführt habe [ lorsqu'il

s'agit de remettre en état la situation

sous

l'angle de l'affiliation de l'assuré en raison du déroulement

incorrect du changement

d'assureur , ce

qui

implique la résiliation

rétroactive de la couverture

d'assurance

ayant

conduit à une double assurance ]. Der Krankenversicher er , der als Folge des missglückten Versichererwechsels als Gläubiger in Erscheinung trete, könnte sich zwar auch an die versicherte Person wenden. Dies sei

aber

eventuell mit prakti schen Schwierigkeiten oder sogar mit der Unmöglichkeit verbunden, die Forde rung beim Versicherten einzutreiben. U m die s im Vornherein zu verhindern,

sei es deshalb gerechtfertigt, die Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Leis tungen direkt zwischen den betroffenen Krankenversicherern in Anwendung der Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung abzuwickeln

(BGE 138 V 426 res pektive Praxis 4/2013 Nr. 42, je E. 5.2.3). [ la caisse-maladie créancière peut se voir confrontée à des difficultés d'ordre pratique liées à l'impossibilité de récupé rer sa créance auprès de l'assuré, voire selon le système de prise en charge des prestations auprès des fournisseurs de celles-ci. Aussi, pour faciliter la remise en état de la situation (" Rückabwicklung "), une restitution des prestations versées à tort directement entre les assureurs-maladie concernés se justifie, en application des règles sur l'enrichissement illégitime prévues par le CO ]. 7 . 4

Der

CSS

könnten tatsächlich Schwierigkeiten erwachsen , wenn sie die Rückz ah lung im Gesamtbetrag von Fr. 794.50 statt bei der Beklagten bei der Versicherten ein fordern

würde . Denn gemäss den Ausführungen der Beklagten hat im Zeitraum

vom 2 6. Januar bis 1 2. Mai 2015 ein Leistungsaufschub im Sinn von Art. 64a Abs. 2, 3 und 7 KVG bestanden, was die Klägerin in ihrer Replik ( Urk. 9) nicht in Abrede gestellt hat und was das Rückforderungsprozedere wohl verkompliziert hätte. Der Kanton Thurgau führte ferner im fraglichen Zeitraum für die Kantons einwohner gestützt auf Art. 64a Abs. 7 KVG eine Liste für säumige Prämienzah lende (§ § 1 sowie 9 ff. der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau zum Gesetz über die Krankenversicherung vom 2 0. Dezember 2011 in der Fas sung vom 1. Januar 2015) . Je nach konkreter Regelung konnte dies

für die betroffenen Personen

– wie die Versicherte - zur Folge haben, dass ihnen

vom Krankenversicherer nur noch Notfallbehandlungen bezahlt werden mussten .

Diese möglichen Komplikationen sind im vorliegenden Klageverfahren zwischen der CSS und der SWICA nicht von Belang. Denn weil die SWICA die CSS nicht innerhalb von 60 Tagen darüber informiert hat , dass die V ersicherte den Ver sicherer nicht wechseln könne ( Art. 105l Abs. 3 KVV), durfte die Klägerin in guten Treuen davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsauf schub gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG nicht erfüllt seien, denn sonst hätte sie zwin gend rechtzeitig eine solche Mitteilung der Beklagten erhalten müssen. Ange sichts dessen braucht sich die Klägerin in diesem Klageverfahren, in welchem eine möglichst unkomplizierte Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses zwischen den beiden Versicherern anzustreben ist, von der Beklagten die Einrede nicht entgegenhalten zu lassen, ein Wechsel des Versicherungsverhältnisses wäre wegen des bestehenden Leistungsaufschubs ohnehin gar nicht möglich gewesen. Dies gilt aus dem gleichen Grund auch für den allenfalls möglichen Einwand, die Versicherte hätte wegen des Leistungsaufschubs nur einen Beitrag an die Gesamt summe von Fr. 794.50 zugute gehabt, weshalb sich die Forderung der Klägerin entsprechend reduziere.

Einer Rückabwicklung des missglückten, weil unzulässigen Wechsels der Kran kenkasse steht demnach nichts im Wege. Sie muss unabhängig von der konkreten Ausgestaltung respektive Bedeutung der Liste für säumige Prämienzahlende im Kanton Thurgau erfolgen; dies in zeitlicher Hinsicht bis zu den Verhältnissen, als die Beklagte noch und die Klägerin noch nicht Versicherer waren, das heisst bis und mit zum 1. Januar 201 5. Somit steht der Klägerin ein Anspruch auf Rücker stattung des von ihr eingeklagten Betrages unter dem Titel «ungerechtfertigte Bereicherung» zu.

Ob und wie sich die Beklagte bei den Leistungserbringern oder bei der Versicher ten schadlos halten kann , indem sie sich diesen gegenüber darauf beruft, eine Zahlungspflicht gegenüber der Versicherten hätte

für sie wegen des bestehenden Leistungsaufschubs nicht oder nicht im vollen Umfang bestanden, kann in diesem Verfahren nicht geklärt werden. 7 . 5

Die Klägerin verlangt nebst der Zahlung von Fr. 794.50 die Zusprechung von Verzugszinsen von 5 % seit dem 4. April 2016 ( Urk. 1 S. 1).

Im Sozialversicherungsrecht hat vor dem Inkrafttreten des ATSG die Recht sprechung eine Verzugszinspflicht grundsätzlich verneint, wenn sie nicht gesetz lich vorgesehen war. Mit der Bestimmung des Art. 26 ATSG ist für bestimmte Fälle eine Verzugszinspflicht statuiert worden. Die Rechtsprechung hat daraus geschlossen, dass in den anderen, im Gesetz nicht genannten Fällen, keine Ver zugszinspflicht besteht, so namentlich gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit . d KVG in Streitigkeiten der Versicherten unter sich (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2009 vom 3 0. Juni 2009 E. 4.1 mit Hinweisen; Gebhard Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 64a Rz . 5, derselbe in: SBVR Soziale Sicherheit- Eugster , 3. Auflage 2016, Rz . 655; eher anderer Meinung: Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N. 18 zu Art. 26 ATSG, der aber ein räumt, dass aus der ausdrücklichen Regelung von Art. 26 ATSG geschlossen wer den kann , dass in den im Gesetz nicht genannten Fällen keine Verzugszinspflicht bestehe).

Angesichts der geltenden Rechtsprechung ist somit kein Verzugszins zuzu sprechen. Damit ist die Beklagte zusammenfassend in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 794.50 zu bezahlen. Im Übrigen, das heisst bezüglich des eingeklagten Verzugszinses, ist die Klage abzuweisen. 8 .

Gemäss § 33 Abs. 1 GSVGer ist das Verfahren kostenlos.

Obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute n Orga nisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht - von Sonderfällen abgesehen – auch den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann eine Prozessentschädigung gewährt werden, wenn wegen der Besonderheit oder Schwierigkeit der Sache der Beizug eines frei praktizierenden Anwalts notwendig war (BGE 119 V 448 E. 6b, Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2009 vom 2 8. Mai 2009 E. 4 mit Hinweisen). Da hier kein solcher Sonderfall vorliegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 794.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

De r

Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CSS Kranken-Versicherung AG - SWICA Krankenversicherung AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt