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KV.2016.00013

Rückforderung der Sitzgemeinde für dem Heim geleistete Pflegerestkostenbeiträge unbegründet; Verpflichtung der beigeladenen letzten Wohnsitzgemeinden zur Bezahlung der entsprechenden Beiträge.

Zürich SozVersG · 2017-05-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die Gemeinde G.___ erhob mit Verfügung vom 1 9. August 2015 gegenüber dem Gemeinnützigen Verein X.___ als Betreiber des gleich namigen, in der Gemeinde gelegenen Pflegeheims (nachstehend: Pfle geheim ) eine Rückforderung über Fr. 459‘700 .-- für diese m von November 2011 bis Dezember 2014 zu Unrecht entrichtete Pflegekostenbeiträge ( Urk. 3/4) , dies unter Zustellung auch an neun zürcherische, als in ihrer Leistungspflicht berührt bezeichnete, Gemeinden (S. 9). D agegen erhob das Pflegeheim am 1 5. September 2015 Einsprache ( Urk. 3/5). Die Gemeinde wies diese mit Einspracheentscheid vom 2. Februar

2016 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2016 ( Urk.

2) erhob das Pflege heim am 3. März 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei auf zuhe ben ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die Gemeinde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2016 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2 1. Juni 2016 ( Urk.

12) und Duplik vom 1 6. August 2016 ( Urk.

16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Mit Gerichtsverfügung vom 3. Oktober 2016 wurden neun Gemeinden, aus denen Personen in das Pflegeheim eingetreten waren, zum Prozess beigela den ( Urk. 18), worauf acht von ihnen die Gutheissung der Beschwerde bean tragten ( Urk. 20, Urk. 22, Urk. 24-49). Dazu nahm das Pflegeheim als Beschwerdeführer am 1 0. Januar 2017 Stellung ( Urk. 33). Die Gemeinde als

Beschwerdegegnerin nahm am 1 8. Januar 2017 zu den Eingaben der Beige ladenen ( Urk.

35) und am 2 0. Februar 2017 zur Eingabe des Beschwerde führers Stellung ( Urk. 38), was diesem am 2 4. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 39). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 25a Abs. 5 des Bun desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) dürfen den versicherten Personen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflege bei trages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. 1.2

Laut § 9 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Pflegegesetzes des Kantons Zürich ( PfleG ) gehen die Kosten der Pflegeleistungen im von der Bun des gesetzgebung über die Sozialversicherung vorgeschriebenen Umfang zulasten der Versicherer ( Abs. 1). Die verbleibenden Kosten werden bei Pflege leistungen von Pflegeheimen im gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG höchst zulässigen Umfang den Leistungsbezügerinnen und -bezügern überbunden . Für Personen bis zum vollendeten 1 8. Altersjahr wird keine entsprechende Kosten beteiligung erhoben ( Abs. 2). Die restlichen Kosten sind bei von der Gemeinde betriebenen oder beauftragen Leistungserbringern gemäss § 5 Abs. 1 von der Gemeinde zu tragen ( Abs. 4). Wählt eine Person ein nicht von der Gemeinde betriebenes oder beauftragtes Pflegeheim, leistet die Gemeinde einen pro Tag und Pflegebedarfsstufe pauschalierten Beitrag an die unge deckten Kosten der Pflegeleistungen, welcher höchstens dem gemäss § § 16 und 17 festgelegten Normdefizit für innerkantonale Leistungserbringer ent spricht ( § 15 Abs. 1 und 3 PfleG ). 1.3

Bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen sind die Gemeindebeiträge von der Gemeinde zu leisten, in der die pflegebedürftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit ( § 9 Abs. 5 PfleG ). 1.4

Gemäss § 21

Abs. 1 PfleG entrichtet d ie Gemeinde ihre Beiträge direkt dem Leistungserbringer. 1.5

Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) aus, sie habe von November 2011 bis Dezember 2014 Pflegerestkosten im Total von Fr. 459‘700 .--

für 21 Personen in der irrigen Annahme übernommen, diese hätten vor ihrem Heimeintritt in der Gemeinde Wohnsitz gehabt ; diese seien jedoch aus anderen Wohngemeinden ins Pflegeheim eingetreten, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten sei (S. 1). Weiter äusserte sie sich unter anderem zur Anwendbarkeit des

ATSG (S. 2 Ziff. 9-13), zu den Voraus setzungen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (S. 2 ff. Ziff. 14 24); zur Rückforderung nach Massgabe von Art. 62 ff. OR und von Art. 25 Abs. 1 ATSG (S. 5 f. Ziff. 29-36), zur Verzinsung (S. 6 Ziff. 37-40), zur Frage des richtigen Schuldner s (S. 6 f. Ziff. 41-50), zur Verjährung (S. 8 Ziff. 51-66) und zum Erlass (S. 10 Ziff. 67-73) .

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

7) machte sie zudem geltend, auf die Rück for derung sei Art. 56 Abs. 2 Satz 2 KVG analog anwendbar, dies als lex

specialis zum ATSG, womit der Rückforderungsanspruch nicht an die Voraussetzungen der prozessualen Revision gebunden sei (S. 6 f. Ziff. 12 ff.). Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG seien überdies erfüllt (S. 7 ff. Ziff. 21 ff.) . Die bereicherungsrechtliche Rege lung von Art. 62 ff. OR sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwend bar (S. 11 f. Ziff. 42). Die einjährige Verwirkungsfrist habe frühestens im Januar 2015 ausgelöst werden können und sei durch die Verfügung vom 1 9. August 2015 unterbrochen worden (S. 13 Ziff. 52). Auch in alternativer Betrachtungsweise (S. 13 ff. Ziff. 53 ff.) habe die Verwirkungsfrist frühestens im November 2014 zu laufen begonnen (S. 19 Ziff. 84). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), mit der Rückforderung de r geleisteten Beiträge bei ihm direkt würde das bundesrechtlich sanktionierte System aus den Angeln gehoben, das kantonal in § 21 PfleG umgesetzt sei (S. 4 Ziff. 9). Die Beschwerdegegnerin hätte an die gemäss § 21 Abs. 5 PfleG zuständige Gemeinde gelangen und von dieser die von ihm erbrachten Leistungen zurückfordern müssen (S. 4 Ziff. 10). Ein direktes Rückforderungsrecht der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer werde sowohl unter dem Titel von Art. 53 ATSG als auch von Art. 62 ff. OR bestritten (S. 5 f. Ziff. 13 ff.). Zudem sei ein allfälliger Rückforderungsanspruch aus näher dargelegten Gründen verjährt (S. 6 f. Ziff. 19 ff.).

2.3

Die Stadt Zürich (Beigeladene 1) beantragte in ihrer Stellungnahme ( Urk. 20), die Beschwerde sei mit der Feststellung gutzuheissen, da s s die Beschwerde gegnerin

weder gegenüber dem Beschwerdeführer noch de n

Heimbewohnen den noch gegenüber den involvierten Gemeinden einen Rückerstattungsan spruch

habe (S. 2 Mitte). Die innerkantonale Regelung gemäss § 9 Abs. 5 PfleG , wonach die letzte Wohngemeinde vor dem Heimeintritt zuständig sei, sei klar und einleuchtend (S. 3 oben). Die Beschwerdegegnerin habe die Prü fung der Wohnsitzfrage offenbar unterlassen (S. 3 Mitte). Gemäss Art. 35 des vorliegend anwendbaren ATSG habe der Versicherungsträger seine Zustän digkeit von Amt e s wegen abzuklären, und er könne seine gestützt auf eine einmal anerkannte Zuständigkeit erfolgten Zahlungen nicht mehr zurückfor dern, dies vorbehältlich der hier nicht zutreffenden Fälle von Art. 53 ATSG (S. 3 unten).

Die weiteren Beigeladenen schlossen sich, soweit sie sich vernehmen liessen, sinngemäss dieser Argumentation an. 2.4

In einem Zusatzantrag beantragte der Beschwerdeführer sodann für den Fall der Abweisung der Beschwerde, dass die beigeladenen Gemeinden verpflich tet würden, d er Beschwerdegegner in die auf sie entfallenden Pflegerestkosten zu erstatten ( Urk. 33 S. 3 f. Ziff. 12 ff.). Die Beschwerdegegner in beantragte, unter Hinweis auf das Institut der Klageänderung gemäss Art. 22 Abs. 1 der Schweizerische n Zivilprozessordnung (ZPO) , auf den Zusatzantrag nicht ein zutreten ( Urk. 38 S. 3 f. Ziff. 4 ff.). 2. 5

Unbestritten ist, dass gemäss § 9 Abs. 5 PfleG bei den 21 aus anderen Gemein den ins Pflegeheim eingetretenen Personen deren vorherige Wohn gemeinde für die Kostenübernahme zuständig gewesen wäre ( Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 25 ff., Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 12 , Urk. 7 S. 5 Ziff. 8 ).

Strittig ist, ob d ie Beschwerdegegner in die von ih r

unzuständigerweise erbrachten Leistungen zurückfordern beziehungsweise zurückerhalten kann und bejahendenfalls von wem. 3. 3.1

Die Verfahrensbeteiligten stehen in folgender Dreieckskonstellation: A Pflegeheim (Beschwerde-führer) B C D Sitzgemeinde (Beschwerde - gegnerin) E F G letzte Wohn -gemeinden ( Beigeladene)

B hat an A Beiträge für Pflegerestkosten geleistet, dies jedoch unzuständiger weise , denn eigentlich leistungspflichtig wären C gewesen; aus diesem Grund fordert B von A die betreffenden Beiträge zurück. A steht auf dem Stand punkt, B habe ihm gegenüber kein Rückforderungsrecht und hätte sich an C

zu halten. C ihrerseits steht auf dem Standpunkt, B habe weder gegenüber A noch C ein Rückforderungsrecht, weshalb - sinngemäss - sich B mit den finanziellen Folgen des begangenen Fehlers abzufinden habe. 3.2

Leitmassstab zur Klärung der Rechtslage in der genannten Konstellation ist die gesetzliche Ordnung. Diese sieht vor, dass der neben einem vom Versi cherer und von den Versicherten zu übernehmenden Teil verbleibende Rest der Pflegekosten von der Gemeinde zu tragen sind (vorstehend E. 1.2), und zwar von der letzten Wohngemeinde vor dem Heimeintritt (vorstehend E.

1.3).

Im Sinne dieser - eindeutigen - gesetzlichen Ordnung hat ein Pflegeheim einen Anspruch darauf, dass die Pflegerestkosten von der zuständigen Gemeinde übernommen werden. Der Beschwerdeführer hat die hier strittigen Beiträge mithin nicht zu Unrecht erhalten, jedoch sind sie ihm nicht von der zuständigen Gemeinde ausgerichtet worden, denn die gesetzlich begründete Leistungspflicht liegt bei den jeweiligen letzten Wohngemeinden vor Heim eintritt .

Diese gesetzliche Ordnung ist im konkreten Fall dann wieder hergestellt, wenn der Beschwerdeführer die ihm zustehenden Beiträge erhält beziehungsweise behalten kann, und sie im Ergebnis von den dazu Ver pflichteten geleistet werden. 3.3

Dass die Beschwerdegegnerin für die Leistung der hier strittigen Beiträge nicht zuständig war, ist zu Recht unbestritten (vorstehend E. 2.4). Dass sie dies e trotzdem erbracht hat, stellt eine zweifellose Unrichtigkeit dar , womit

nebst der fraglos gegebenen Erheblichkeit - die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (vorstehend E. 1.5) erfüllt sind.

Aus diesem Grund kann dem Standpunkt der Beigeladenen 1, die Beschwer de gegnerin sei auf ihrer einmal anerkannten Zuständigkeit zu behaften ( Urk. 20 S. 3 unten), nicht gefolgt werden. Gerade darin, dass sie ihre Zustän dig keit nicht eigens geprüft, sondern stillschweigend vorausge setzt hat, liegt die zweifellose Unrichtigkeit ihrer Leistungserbringung. Diese steht deshalb wiedererwägungsweise zur Disposition. Im Unterschied zur pro zessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG unterliegt die Wiedererwä gung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG keiner Befristung ( BGE 140 V 514 E. 3.5), auch nicht der nach älterer Rechtsprechung ( BGE 97 V 144 E. 2b) einmal erwogenen auf 10 Jahre. Die von den Verfahrensbeteiligten erörterte Frage der Verjährung / Ver wirkung ist deshalb bezüglich der Zulässigkeit der Wiedererwägung nicht relevant. 3.4

Mithin steht sowohl fest, dass gemäss der gesetzlichen Ordnung die Beige lade nen leistungspflichtig sind, als auch, dass die Leistung durch die Beschwer degegnerin zur Disposition steht .

Richtig ist aus diesem Grund, dass die strittigen Leistungen statt von der dafür unzuständige n und nicht leistungs pflichtigen

Beschwerdegegnerin von den eigentlich l eistung spflich tigen Beigeladenen erbracht werden.

Eine entsprechende Verpflichtung wurde vom Beschwerdeführer beantragt ( Urk. 33) . In der darauffolgenden Eingabe der Beschwerdegegnerin ( Urk. 38) wurde beantragt, auf diesen Zusatzantrag nicht einzutreten . Dazu ist vorab zu konstatieren, dass nicht ohne weiteres plausibel ist, warum namens der Beschwerdegegnerin dagegen argumentiert wird, dass ihr die von ihr verse hentlich erbrachten Leistungen von den Beigeladenen ersetzt werden könn te n . In rechtlicher Hinsicht sodann ist der Hinweis auf § 18a Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) durchaus zutreffend, die Argumentation mit der Klageänderung gemäss ZPO (S. 3 Ziff. 5 ff.) aber gerade deshalb ebenso unzutreffend . Zutreffend ist sodann zwar, dass Gemeinden untereinander keine Verfügungskompetenz haben (S. 4 Ziff. 8), weshalb die Beschwerdegegnerin die versehentlich erbrachten Leistungen selber nicht direkt bei den Beigeladenen einfordern konnte.

Anders verhält es sich jedoch im aktuellen Verfahrensstadium. Das angeru fene Gericht ist sehr wohl befugt beziehungsweise sogar verpflichtet, über die strittigen Ansprüche zu entscheiden und die entsprechenden Rechte und Pflichten im Einklang mit der geset zlichen Ordnung festzulegen. Da durch die Beiladung die Rechtskraft des gefällten Urteils auf die Beigeladenen aus gedehnt wird (BGE 125 V 94 E. 8b), kann das Gericht - im Unterschied zur Beschwerdegegnerin - die Leistungspflicht so regeln, dass der gesetzlichen Ordnung entsprochen wird. 3.5

Gemäss der im Anhang zur Verfügung vom 1 9. August 2015 ( Urk. 3/4) enthaltenen Aufstellung verteilten sich die von der Beschwerdegegnerin geleisteten Beiträge (in Fr.) wie folgt auf die früheren Wohngemeinden: Y.___ Z.___ A.___ B.___ C.___ D.___ E.___ F.___ Zürich 37'273.50 1'128.40 2'147.40 17'224.50 111.60 10'423.70 1'881.75 20'520.70 3'275.70

4'360.50 15'937.05 22'751.45

22'277.25 15'002.15 2'207.95

5'336.55

13'779.90

625.10

411.75

136.40

2'436.00

894.35

833.50

2'779.70

3'339.75

1'822.80

5'245.60

15'966.00

3'339.75

4'538.40

6'247.50

21'845.25

9'308.30

3'339.75

34'114.65

28'989.25

14'552.20

16'552.75

23'804.70

23'931.80

22'311.75

1'776.50

13'133.85

1'782.60 37'273.50 11'450.55 18'084.45 39'975.95 111.60 10'423.70 24'159.00 35'522.85 282'698.40

Die pro Gemeinde ermittelten Beträge summieren sich zu Fr. 459‘700.--, was dem Betrag gemäss angefochtenem Entscheid entspricht. 3.6

Die Beigeladenen sind mithin zu folgenden Leistungen (in Fr.) zu verpflich ten: 1 Stadt Y.___ 37'273.50 2 Gemeinde Z.___ 11'450.55 3 Gemeinde A.___ 18'084.45 4 Stadt B.___ 39'975.95 5 Gemeinde C.___ 111.60 6 Stadt D.___ 10'423.70 7 Gemeinde E.___ 24'159.00 8 Gemeinde F.___ 35'522.85 9 Stadt Zürich 282'698.40 Total 459‘700.--

Die von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer zusätz lich geforderte Verzinsung bezog sich auf die von ihr gegenüber diesem erhobene Rückforderung. Nach erfolgter Klärung der Rechtslage geht es jedoch vorliegend nicht um die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen, sondern darum, dass der Leistungspflicht - nachträglich - in Ein klang mit der gesetzlichen Ordnung nachgekommen wird. Dass dies erst jetzt geschieht, hat die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Sie hätte es in der Hand gehabt, ihre Zuständigkeit zu prüfen, womit die Leistungen von Anfang nicht von ihr, sondern den effektiv Leistungspflichtigen erbracht worden wären. Im Ergebnis hat sie die von den Pflichtigen zu erbringenden Leistungen bevor schusst, dies aber vollkommen freiwillig. Vor diesem Hintergrund hat sie sich damit zu begnügen, dass ihr die von ihr versehentlich geleisteten Zahlungen nunmehr ersetzt werden , und es wäre nachgerade stossend, ihr auf diesen Beträge n auch noch einen Zins zuzusprechen.

Von einer Verzinsung ist deshalb abzusehen. 3.7

Zusammengefasst erweist sich, dass die von der Beschwerdegegnerin erho bene Rückforderung keinen Bestand hat. Der angefochtene Entscheid ist des halb aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen. Gleichzeitig sind die Beigeladenen zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin die vorstehend genannten Beträge zu bezahlen. 4.

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 4‘000.-- (inklu sive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde G.___ vom 2. Februar 2016 aufgehoben. 2.

Die Beigeladenen werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die in Erwägung 3.6 genannten Beträge zu bezahlen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 4'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Dr. Jürg Galliker - Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna - Stadt Y.___ - Gemeinde Z.___ - Gemeinde A.___ - Stadt B.___ - Gemeinde C.___ - Stadt D.___ - Gemeinde E.___ - Gemeinde F.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV jeweils unter Beilage einer Kopie von Urk. 35, 36 und 38 - Bundesamt für Gesundheit 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die Gemeinde G.___ erhob mit Verfügung vom 1 9. August 2015 gegenüber dem Gemeinnützigen Verein X.___ als Betreiber des gleich namigen, in der Gemeinde gelegenen Pflegeheims (nachstehend: Pfle geheim ) eine Rückforderung über Fr. 459‘700 .-- für diese m von November 2011 bis Dezember 2014 zu Unrecht entrichtete Pflegekostenbeiträge ( Urk. 3/4) , dies unter Zustellung auch an neun zürcherische, als in ihrer Leistungspflicht berührt bezeichnete, Gemeinden (S. 9). D agegen erhob das Pflegeheim am 1 5. September 2015 Einsprache ( Urk. 3/5). Die Gemeinde wies diese mit Einspracheentscheid vom 2. Februar

2016 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 25a Abs.

E. 1.2 Laut §

E. 1.3 Bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen sind die Gemeindebeiträge von der Gemeinde zu leisten, in der die pflegebedürftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit ( §

E. 1.4 Gemäss § 21

Abs. 1 PfleG entrichtet d ie Gemeinde ihre Beiträge direkt dem Leistungserbringer.

E. 1.5 Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2016 ( Urk.

2) erhob das Pflege heim am 3. März 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei auf zuhe ben ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die Gemeinde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2016 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2 1. Juni 2016 ( Urk.

12) und Duplik vom 1 6. August 2016 ( Urk.

16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Mit Gerichtsverfügung vom 3. Oktober 2016 wurden neun Gemeinden, aus denen Personen in das Pflegeheim eingetreten waren, zum Prozess beigela den ( Urk. 18), worauf acht von ihnen die Gutheissung der Beschwerde bean tragten ( Urk. 20, Urk. 22, Urk. 24-49). Dazu nahm das Pflegeheim als Beschwerdeführer am 1 0. Januar 2017 Stellung ( Urk. 33). Die Gemeinde als

Beschwerdegegnerin nahm am 1 8. Januar 2017 zu den Eingaben der Beige ladenen ( Urk.

35) und am 2 0. Februar 2017 zur Eingabe des Beschwerde führers Stellung ( Urk. 38), was diesem am 2 4. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 39). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) aus, sie habe von November 2011 bis Dezember 2014 Pflegerestkosten im Total von Fr. 459‘700 .--

für 21 Personen in der irrigen Annahme übernommen, diese hätten vor ihrem Heimeintritt in der Gemeinde Wohnsitz gehabt ; diese seien jedoch aus anderen Wohngemeinden ins Pflegeheim eingetreten, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten sei (S. 1). Weiter äusserte sie sich unter anderem zur Anwendbarkeit des

ATSG (S. 2 Ziff. 9-13), zu den Voraus setzungen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (S. 2 ff. Ziff.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), mit der Rückforderung de r geleisteten Beiträge bei ihm direkt würde das bundesrechtlich sanktionierte System aus den Angeln gehoben, das kantonal in § 21 PfleG umgesetzt sei (S. 4 Ziff. 9). Die Beschwerdegegnerin hätte an die gemäss § 21 Abs. 5 PfleG zuständige Gemeinde gelangen und von dieser die von ihm erbrachten Leistungen zurückfordern müssen (S. 4 Ziff. 10). Ein direktes Rückforderungsrecht der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer werde sowohl unter dem Titel von Art. 53 ATSG als auch von Art. 62 ff. OR bestritten (S. 5 f. Ziff. 13 ff.). Zudem sei ein allfälliger Rückforderungsanspruch aus näher dargelegten Gründen verjährt (S. 6 f. Ziff.

E. 2.3 Die Stadt Zürich (Beigeladene 1) beantragte in ihrer Stellungnahme ( Urk. 20), die Beschwerde sei mit der Feststellung gutzuheissen, da s s die Beschwerde gegnerin

weder gegenüber dem Beschwerdeführer noch de n

Heimbewohnen den noch gegenüber den involvierten Gemeinden einen Rückerstattungsan spruch

habe (S. 2 Mitte). Die innerkantonale Regelung gemäss § 9 Abs. 5 PfleG , wonach die letzte Wohngemeinde vor dem Heimeintritt zuständig sei, sei klar und einleuchtend (S. 3 oben). Die Beschwerdegegnerin habe die Prü fung der Wohnsitzfrage offenbar unterlassen (S. 3 Mitte). Gemäss Art. 35 des vorliegend anwendbaren ATSG habe der Versicherungsträger seine Zustän digkeit von Amt e s wegen abzuklären, und er könne seine gestützt auf eine einmal anerkannte Zuständigkeit erfolgten Zahlungen nicht mehr zurückfor dern, dies vorbehältlich der hier nicht zutreffenden Fälle von Art. 53 ATSG (S. 3 unten).

Die weiteren Beigeladenen schlossen sich, soweit sie sich vernehmen liessen, sinngemäss dieser Argumentation an.

E. 2.4 In einem Zusatzantrag beantragte der Beschwerdeführer sodann für den Fall der Abweisung der Beschwerde, dass die beigeladenen Gemeinden verpflich tet würden, d er Beschwerdegegner in die auf sie entfallenden Pflegerestkosten zu erstatten ( Urk. 33 S. 3 f. Ziff. 12 ff.). Die Beschwerdegegner in beantragte, unter Hinweis auf das Institut der Klageänderung gemäss Art.

E. 5 des Bun desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) dürfen den versicherten Personen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflege bei trages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung.

E. 9 Abs. 5 PfleG ).

E. 14 24); zur Rückforderung nach Massgabe von Art. 62 ff. OR und von Art. 25 Abs. 1 ATSG (S. 5 f. Ziff. 29-36), zur Verzinsung (S. 6 Ziff. 37-40), zur Frage des richtigen Schuldner s (S. 6 f. Ziff. 41-50), zur Verjährung (S. 8 Ziff. 51-66) und zum Erlass (S. 10 Ziff. 67-73) .

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

7) machte sie zudem geltend, auf die Rück for derung sei Art. 56 Abs. 2 Satz 2 KVG analog anwendbar, dies als lex

specialis zum ATSG, womit der Rückforderungsanspruch nicht an die Voraussetzungen der prozessualen Revision gebunden sei (S. 6 f. Ziff. 12 ff.). Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG seien überdies erfüllt (S. 7 ff. Ziff. 21 ff.) . Die bereicherungsrechtliche Rege lung von Art. 62 ff. OR sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwend bar (S. 11 f. Ziff. 42). Die einjährige Verwirkungsfrist habe frühestens im Januar 2015 ausgelöst werden können und sei durch die Verfügung vom 1 9. August 2015 unterbrochen worden (S. 13 Ziff. 52). Auch in alternativer Betrachtungsweise (S. 13 ff. Ziff. 53 ff.) habe die Verwirkungsfrist frühestens im November 2014 zu laufen begonnen (S. 19 Ziff. 84).

E. 19 ff.).

E. 22 Abs. 1 der Schweizerische n Zivilprozessordnung (ZPO) , auf den Zusatzantrag nicht ein zutreten ( Urk. 38 S. 3 f. Ziff. 4 ff.). 2. 5

Unbestritten ist, dass gemäss § 9 Abs. 5 PfleG bei den 21 aus anderen Gemein den ins Pflegeheim eingetretenen Personen deren vorherige Wohn gemeinde für die Kostenübernahme zuständig gewesen wäre ( Urk. 2 S. 4 f. Ziff.

E. 25 ff., Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 12 , Urk. 7 S. 5 Ziff. 8 ).

Strittig ist, ob d ie Beschwerdegegner in die von ih r

unzuständigerweise erbrachten Leistungen zurückfordern beziehungsweise zurückerhalten kann und bejahendenfalls von wem. 3. 3.1

Die Verfahrensbeteiligten stehen in folgender Dreieckskonstellation: A Pflegeheim (Beschwerde-führer) B C D Sitzgemeinde (Beschwerde - gegnerin) E F G letzte Wohn -gemeinden ( Beigeladene)

B hat an A Beiträge für Pflegerestkosten geleistet, dies jedoch unzuständiger weise , denn eigentlich leistungspflichtig wären C gewesen; aus diesem Grund fordert B von A die betreffenden Beiträge zurück. A steht auf dem Stand punkt, B habe ihm gegenüber kein Rückforderungsrecht und hätte sich an C

zu halten. C ihrerseits steht auf dem Standpunkt, B habe weder gegenüber A noch C ein Rückforderungsrecht, weshalb - sinngemäss - sich B mit den finanziellen Folgen des begangenen Fehlers abzufinden habe. 3.2

Leitmassstab zur Klärung der Rechtslage in der genannten Konstellation ist die gesetzliche Ordnung. Diese sieht vor, dass der neben einem vom Versi cherer und von den Versicherten zu übernehmenden Teil verbleibende Rest der Pflegekosten von der Gemeinde zu tragen sind (vorstehend E. 1.2), und zwar von der letzten Wohngemeinde vor dem Heimeintritt (vorstehend E.

1.3).

Im Sinne dieser - eindeutigen - gesetzlichen Ordnung hat ein Pflegeheim einen Anspruch darauf, dass die Pflegerestkosten von der zuständigen Gemeinde übernommen werden. Der Beschwerdeführer hat die hier strittigen Beiträge mithin nicht zu Unrecht erhalten, jedoch sind sie ihm nicht von der zuständigen Gemeinde ausgerichtet worden, denn die gesetzlich begründete Leistungspflicht liegt bei den jeweiligen letzten Wohngemeinden vor Heim eintritt .

Diese gesetzliche Ordnung ist im konkreten Fall dann wieder hergestellt, wenn der Beschwerdeführer die ihm zustehenden Beiträge erhält beziehungsweise behalten kann, und sie im Ergebnis von den dazu Ver pflichteten geleistet werden. 3.3

Dass die Beschwerdegegnerin für die Leistung der hier strittigen Beiträge nicht zuständig war, ist zu Recht unbestritten (vorstehend E. 2.4). Dass sie dies e trotzdem erbracht hat, stellt eine zweifellose Unrichtigkeit dar , womit

nebst der fraglos gegebenen Erheblichkeit - die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (vorstehend E. 1.5) erfüllt sind.

Aus diesem Grund kann dem Standpunkt der Beigeladenen 1, die Beschwer de gegnerin sei auf ihrer einmal anerkannten Zuständigkeit zu behaften ( Urk. 20 S. 3 unten), nicht gefolgt werden. Gerade darin, dass sie ihre Zustän dig keit nicht eigens geprüft, sondern stillschweigend vorausge setzt hat, liegt die zweifellose Unrichtigkeit ihrer Leistungserbringung. Diese steht deshalb wiedererwägungsweise zur Disposition. Im Unterschied zur pro zessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG unterliegt die Wiedererwä gung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG keiner Befristung ( BGE 140 V 514 E. 3.5), auch nicht der nach älterer Rechtsprechung ( BGE 97 V 144 E. 2b) einmal erwogenen auf 10 Jahre. Die von den Verfahrensbeteiligten erörterte Frage der Verjährung / Ver wirkung ist deshalb bezüglich der Zulässigkeit der Wiedererwägung nicht relevant. 3.4

Mithin steht sowohl fest, dass gemäss der gesetzlichen Ordnung die Beige lade nen leistungspflichtig sind, als auch, dass die Leistung durch die Beschwer degegnerin zur Disposition steht .

Richtig ist aus diesem Grund, dass die strittigen Leistungen statt von der dafür unzuständige n und nicht leistungs pflichtigen

Beschwerdegegnerin von den eigentlich l eistung spflich tigen Beigeladenen erbracht werden.

Eine entsprechende Verpflichtung wurde vom Beschwerdeführer beantragt ( Urk. 33) . In der darauffolgenden Eingabe der Beschwerdegegnerin ( Urk. 38) wurde beantragt, auf diesen Zusatzantrag nicht einzutreten . Dazu ist vorab zu konstatieren, dass nicht ohne weiteres plausibel ist, warum namens der Beschwerdegegnerin dagegen argumentiert wird, dass ihr die von ihr verse hentlich erbrachten Leistungen von den Beigeladenen ersetzt werden könn te n . In rechtlicher Hinsicht sodann ist der Hinweis auf § 18a Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) durchaus zutreffend, die Argumentation mit der Klageänderung gemäss ZPO (S. 3 Ziff. 5 ff.) aber gerade deshalb ebenso unzutreffend . Zutreffend ist sodann zwar, dass Gemeinden untereinander keine Verfügungskompetenz haben (S. 4 Ziff. 8), weshalb die Beschwerdegegnerin die versehentlich erbrachten Leistungen selber nicht direkt bei den Beigeladenen einfordern konnte.

Anders verhält es sich jedoch im aktuellen Verfahrensstadium. Das angeru fene Gericht ist sehr wohl befugt beziehungsweise sogar verpflichtet, über die strittigen Ansprüche zu entscheiden und die entsprechenden Rechte und Pflichten im Einklang mit der geset zlichen Ordnung festzulegen. Da durch die Beiladung die Rechtskraft des gefällten Urteils auf die Beigeladenen aus gedehnt wird (BGE 125 V 94 E. 8b), kann das Gericht - im Unterschied zur Beschwerdegegnerin - die Leistungspflicht so regeln, dass der gesetzlichen Ordnung entsprochen wird. 3.5

Gemäss der im Anhang zur Verfügung vom 1 9. August 2015 ( Urk. 3/4) enthaltenen Aufstellung verteilten sich die von der Beschwerdegegnerin geleisteten Beiträge (in Fr.) wie folgt auf die früheren Wohngemeinden: Y.___ Z.___ A.___ B.___ C.___ D.___ E.___ F.___ Zürich 37'273.50 1'128.40 2'147.40 17'224.50 111.60 10'423.70 1'881.75 20'520.70 3'275.70

4'360.50 15'937.05 22'751.45

22'277.25 15'002.15 2'207.95

5'336.55

13'779.90

625.10

411.75

136.40

2'436.00

894.35

833.50

2'779.70

3'339.75

1'822.80

5'245.60

15'966.00

3'339.75

4'538.40

6'247.50

21'845.25

9'308.30

3'339.75

34'114.65

28'989.25

14'552.20

16'552.75

23'804.70

23'931.80

22'311.75

1'776.50

13'133.85

1'782.60 37'273.50 11'450.55 18'084.45 39'975.95 111.60 10'423.70 24'159.00 35'522.85 282'698.40

Die pro Gemeinde ermittelten Beträge summieren sich zu Fr. 459‘700.--, was dem Betrag gemäss angefochtenem Entscheid entspricht. 3.6

Die Beigeladenen sind mithin zu folgenden Leistungen (in Fr.) zu verpflich ten: 1 Stadt Y.___ 37'273.50 2 Gemeinde Z.___ 11'450.55 3 Gemeinde A.___ 18'084.45 4 Stadt B.___ 39'975.95 5 Gemeinde C.___ 111.60 6 Stadt D.___ 10'423.70 7 Gemeinde E.___ 24'159.00 8 Gemeinde F.___ 35'522.85 9 Stadt Zürich 282'698.40 Total 459‘700.--

Die von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer zusätz lich geforderte Verzinsung bezog sich auf die von ihr gegenüber diesem erhobene Rückforderung. Nach erfolgter Klärung der Rechtslage geht es jedoch vorliegend nicht um die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen, sondern darum, dass der Leistungspflicht - nachträglich - in Ein klang mit der gesetzlichen Ordnung nachgekommen wird. Dass dies erst jetzt geschieht, hat die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Sie hätte es in der Hand gehabt, ihre Zuständigkeit zu prüfen, womit die Leistungen von Anfang nicht von ihr, sondern den effektiv Leistungspflichtigen erbracht worden wären. Im Ergebnis hat sie die von den Pflichtigen zu erbringenden Leistungen bevor schusst, dies aber vollkommen freiwillig. Vor diesem Hintergrund hat sie sich damit zu begnügen, dass ihr die von ihr versehentlich geleisteten Zahlungen nunmehr ersetzt werden , und es wäre nachgerade stossend, ihr auf diesen Beträge n auch noch einen Zins zuzusprechen.

Von einer Verzinsung ist deshalb abzusehen. 3.7

Zusammengefasst erweist sich, dass die von der Beschwerdegegnerin erho bene Rückforderung keinen Bestand hat. Der angefochtene Entscheid ist des halb aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen. Gleichzeitig sind die Beigeladenen zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin die vorstehend genannten Beträge zu bezahlen. 4.

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 4‘000.-- (inklu sive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde G.___ vom 2. Februar 2016 aufgehoben. 2.

Die Beigeladenen werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die in Erwägung 3.6 genannten Beträge zu bezahlen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 4'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Dr. Jürg Galliker - Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna - Stadt Y.___ - Gemeinde Z.___ - Gemeinde A.___ - Stadt B.___ - Gemeinde C.___ - Stadt D.___ - Gemeinde E.___ - Gemeinde F.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV jeweils unter Beilage einer Kopie von Urk. 35, 36 und 38 - Bundesamt für Gesundheit 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2016.00013 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

8. Mai 2017 in Sachen Gemeinnütziger Verein X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokat Dr. Jürg Galliker Advokatur Aeschenvorstadt 71, Postfach 326, 4010 Basel gegen Gemeinde G.___ Beschwerdegegnerin vertreten durch Gemeinderat G.___ dieser vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna Poledna RC Limmatquai 58, Postfach, 8001 Zürich weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

Stadt Y.___ Beigeladene 2.

Gemeinde Z.___ Beigeladene 3.

Gemeinde A.___ Beigeladene 4.

Stadt B.___ Beigeladene 5.

Gemeinde C.___ Beigeladene 6.

Stadt D.___ Beigeladene 7.

Gemeinde E.___ Beigeladene 8.

Gemeinde F.___ Beigeladene 9.

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

Die Gemeinde G.___ erhob mit Verfügung vom 1 9. August 2015 gegenüber dem Gemeinnützigen Verein X.___ als Betreiber des gleich namigen, in der Gemeinde gelegenen Pflegeheims (nachstehend: Pfle geheim ) eine Rückforderung über Fr. 459‘700 .-- für diese m von November 2011 bis Dezember 2014 zu Unrecht entrichtete Pflegekostenbeiträge ( Urk. 3/4) , dies unter Zustellung auch an neun zürcherische, als in ihrer Leistungspflicht berührt bezeichnete, Gemeinden (S. 9). D agegen erhob das Pflegeheim am 1 5. September 2015 Einsprache ( Urk. 3/5). Die Gemeinde wies diese mit Einspracheentscheid vom 2. Februar

2016 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2016 ( Urk.

2) erhob das Pflege heim am 3. März 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei auf zuhe ben ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die Gemeinde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2016 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2 1. Juni 2016 ( Urk.

12) und Duplik vom 1 6. August 2016 ( Urk.

16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Mit Gerichtsverfügung vom 3. Oktober 2016 wurden neun Gemeinden, aus denen Personen in das Pflegeheim eingetreten waren, zum Prozess beigela den ( Urk. 18), worauf acht von ihnen die Gutheissung der Beschwerde bean tragten ( Urk. 20, Urk. 22, Urk. 24-49). Dazu nahm das Pflegeheim als Beschwerdeführer am 1 0. Januar 2017 Stellung ( Urk. 33). Die Gemeinde als

Beschwerdegegnerin nahm am 1 8. Januar 2017 zu den Eingaben der Beige ladenen ( Urk.

35) und am 2 0. Februar 2017 zur Eingabe des Beschwerde führers Stellung ( Urk. 38), was diesem am 2 4. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 39). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 25a Abs. 5 des Bun desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) dürfen den versicherten Personen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflege bei trages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. 1.2

Laut § 9 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Pflegegesetzes des Kantons Zürich ( PfleG ) gehen die Kosten der Pflegeleistungen im von der Bun des gesetzgebung über die Sozialversicherung vorgeschriebenen Umfang zulasten der Versicherer ( Abs. 1). Die verbleibenden Kosten werden bei Pflege leistungen von Pflegeheimen im gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG höchst zulässigen Umfang den Leistungsbezügerinnen und -bezügern überbunden . Für Personen bis zum vollendeten 1 8. Altersjahr wird keine entsprechende Kosten beteiligung erhoben ( Abs. 2). Die restlichen Kosten sind bei von der Gemeinde betriebenen oder beauftragen Leistungserbringern gemäss § 5 Abs. 1 von der Gemeinde zu tragen ( Abs. 4). Wählt eine Person ein nicht von der Gemeinde betriebenes oder beauftragtes Pflegeheim, leistet die Gemeinde einen pro Tag und Pflegebedarfsstufe pauschalierten Beitrag an die unge deckten Kosten der Pflegeleistungen, welcher höchstens dem gemäss § § 16 und 17 festgelegten Normdefizit für innerkantonale Leistungserbringer ent spricht ( § 15 Abs. 1 und 3 PfleG ). 1.3

Bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen sind die Gemeindebeiträge von der Gemeinde zu leisten, in der die pflegebedürftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit ( § 9 Abs. 5 PfleG ). 1.4

Gemäss § 21

Abs. 1 PfleG entrichtet d ie Gemeinde ihre Beiträge direkt dem Leistungserbringer. 1.5

Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) aus, sie habe von November 2011 bis Dezember 2014 Pflegerestkosten im Total von Fr. 459‘700 .--

für 21 Personen in der irrigen Annahme übernommen, diese hätten vor ihrem Heimeintritt in der Gemeinde Wohnsitz gehabt ; diese seien jedoch aus anderen Wohngemeinden ins Pflegeheim eingetreten, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten sei (S. 1). Weiter äusserte sie sich unter anderem zur Anwendbarkeit des

ATSG (S. 2 Ziff. 9-13), zu den Voraus setzungen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (S. 2 ff. Ziff. 14 24); zur Rückforderung nach Massgabe von Art. 62 ff. OR und von Art. 25 Abs. 1 ATSG (S. 5 f. Ziff. 29-36), zur Verzinsung (S. 6 Ziff. 37-40), zur Frage des richtigen Schuldner s (S. 6 f. Ziff. 41-50), zur Verjährung (S. 8 Ziff. 51-66) und zum Erlass (S. 10 Ziff. 67-73) .

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

7) machte sie zudem geltend, auf die Rück for derung sei Art. 56 Abs. 2 Satz 2 KVG analog anwendbar, dies als lex

specialis zum ATSG, womit der Rückforderungsanspruch nicht an die Voraussetzungen der prozessualen Revision gebunden sei (S. 6 f. Ziff. 12 ff.). Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG seien überdies erfüllt (S. 7 ff. Ziff. 21 ff.) . Die bereicherungsrechtliche Rege lung von Art. 62 ff. OR sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwend bar (S. 11 f. Ziff. 42). Die einjährige Verwirkungsfrist habe frühestens im Januar 2015 ausgelöst werden können und sei durch die Verfügung vom 1 9. August 2015 unterbrochen worden (S. 13 Ziff. 52). Auch in alternativer Betrachtungsweise (S. 13 ff. Ziff. 53 ff.) habe die Verwirkungsfrist frühestens im November 2014 zu laufen begonnen (S. 19 Ziff. 84). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), mit der Rückforderung de r geleisteten Beiträge bei ihm direkt würde das bundesrechtlich sanktionierte System aus den Angeln gehoben, das kantonal in § 21 PfleG umgesetzt sei (S. 4 Ziff. 9). Die Beschwerdegegnerin hätte an die gemäss § 21 Abs. 5 PfleG zuständige Gemeinde gelangen und von dieser die von ihm erbrachten Leistungen zurückfordern müssen (S. 4 Ziff. 10). Ein direktes Rückforderungsrecht der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer werde sowohl unter dem Titel von Art. 53 ATSG als auch von Art. 62 ff. OR bestritten (S. 5 f. Ziff. 13 ff.). Zudem sei ein allfälliger Rückforderungsanspruch aus näher dargelegten Gründen verjährt (S. 6 f. Ziff. 19 ff.).

2.3

Die Stadt Zürich (Beigeladene 1) beantragte in ihrer Stellungnahme ( Urk. 20), die Beschwerde sei mit der Feststellung gutzuheissen, da s s die Beschwerde gegnerin

weder gegenüber dem Beschwerdeführer noch de n

Heimbewohnen den noch gegenüber den involvierten Gemeinden einen Rückerstattungsan spruch

habe (S. 2 Mitte). Die innerkantonale Regelung gemäss § 9 Abs. 5 PfleG , wonach die letzte Wohngemeinde vor dem Heimeintritt zuständig sei, sei klar und einleuchtend (S. 3 oben). Die Beschwerdegegnerin habe die Prü fung der Wohnsitzfrage offenbar unterlassen (S. 3 Mitte). Gemäss Art. 35 des vorliegend anwendbaren ATSG habe der Versicherungsträger seine Zustän digkeit von Amt e s wegen abzuklären, und er könne seine gestützt auf eine einmal anerkannte Zuständigkeit erfolgten Zahlungen nicht mehr zurückfor dern, dies vorbehältlich der hier nicht zutreffenden Fälle von Art. 53 ATSG (S. 3 unten).

Die weiteren Beigeladenen schlossen sich, soweit sie sich vernehmen liessen, sinngemäss dieser Argumentation an. 2.4

In einem Zusatzantrag beantragte der Beschwerdeführer sodann für den Fall der Abweisung der Beschwerde, dass die beigeladenen Gemeinden verpflich tet würden, d er Beschwerdegegner in die auf sie entfallenden Pflegerestkosten zu erstatten ( Urk. 33 S. 3 f. Ziff. 12 ff.). Die Beschwerdegegner in beantragte, unter Hinweis auf das Institut der Klageänderung gemäss Art. 22 Abs. 1 der Schweizerische n Zivilprozessordnung (ZPO) , auf den Zusatzantrag nicht ein zutreten ( Urk. 38 S. 3 f. Ziff. 4 ff.). 2. 5

Unbestritten ist, dass gemäss § 9 Abs. 5 PfleG bei den 21 aus anderen Gemein den ins Pflegeheim eingetretenen Personen deren vorherige Wohn gemeinde für die Kostenübernahme zuständig gewesen wäre ( Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 25 ff., Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 12 , Urk. 7 S. 5 Ziff. 8 ).

Strittig ist, ob d ie Beschwerdegegner in die von ih r

unzuständigerweise erbrachten Leistungen zurückfordern beziehungsweise zurückerhalten kann und bejahendenfalls von wem. 3. 3.1

Die Verfahrensbeteiligten stehen in folgender Dreieckskonstellation: A Pflegeheim (Beschwerde-führer) B C D Sitzgemeinde (Beschwerde - gegnerin) E F G letzte Wohn -gemeinden ( Beigeladene)

B hat an A Beiträge für Pflegerestkosten geleistet, dies jedoch unzuständiger weise , denn eigentlich leistungspflichtig wären C gewesen; aus diesem Grund fordert B von A die betreffenden Beiträge zurück. A steht auf dem Stand punkt, B habe ihm gegenüber kein Rückforderungsrecht und hätte sich an C

zu halten. C ihrerseits steht auf dem Standpunkt, B habe weder gegenüber A noch C ein Rückforderungsrecht, weshalb - sinngemäss - sich B mit den finanziellen Folgen des begangenen Fehlers abzufinden habe. 3.2

Leitmassstab zur Klärung der Rechtslage in der genannten Konstellation ist die gesetzliche Ordnung. Diese sieht vor, dass der neben einem vom Versi cherer und von den Versicherten zu übernehmenden Teil verbleibende Rest der Pflegekosten von der Gemeinde zu tragen sind (vorstehend E. 1.2), und zwar von der letzten Wohngemeinde vor dem Heimeintritt (vorstehend E.

1.3).

Im Sinne dieser - eindeutigen - gesetzlichen Ordnung hat ein Pflegeheim einen Anspruch darauf, dass die Pflegerestkosten von der zuständigen Gemeinde übernommen werden. Der Beschwerdeführer hat die hier strittigen Beiträge mithin nicht zu Unrecht erhalten, jedoch sind sie ihm nicht von der zuständigen Gemeinde ausgerichtet worden, denn die gesetzlich begründete Leistungspflicht liegt bei den jeweiligen letzten Wohngemeinden vor Heim eintritt .

Diese gesetzliche Ordnung ist im konkreten Fall dann wieder hergestellt, wenn der Beschwerdeführer die ihm zustehenden Beiträge erhält beziehungsweise behalten kann, und sie im Ergebnis von den dazu Ver pflichteten geleistet werden. 3.3

Dass die Beschwerdegegnerin für die Leistung der hier strittigen Beiträge nicht zuständig war, ist zu Recht unbestritten (vorstehend E. 2.4). Dass sie dies e trotzdem erbracht hat, stellt eine zweifellose Unrichtigkeit dar , womit

nebst der fraglos gegebenen Erheblichkeit - die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (vorstehend E. 1.5) erfüllt sind.

Aus diesem Grund kann dem Standpunkt der Beigeladenen 1, die Beschwer de gegnerin sei auf ihrer einmal anerkannten Zuständigkeit zu behaften ( Urk. 20 S. 3 unten), nicht gefolgt werden. Gerade darin, dass sie ihre Zustän dig keit nicht eigens geprüft, sondern stillschweigend vorausge setzt hat, liegt die zweifellose Unrichtigkeit ihrer Leistungserbringung. Diese steht deshalb wiedererwägungsweise zur Disposition. Im Unterschied zur pro zessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG unterliegt die Wiedererwä gung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG keiner Befristung ( BGE 140 V 514 E. 3.5), auch nicht der nach älterer Rechtsprechung ( BGE 97 V 144 E. 2b) einmal erwogenen auf 10 Jahre. Die von den Verfahrensbeteiligten erörterte Frage der Verjährung / Ver wirkung ist deshalb bezüglich der Zulässigkeit der Wiedererwägung nicht relevant. 3.4

Mithin steht sowohl fest, dass gemäss der gesetzlichen Ordnung die Beige lade nen leistungspflichtig sind, als auch, dass die Leistung durch die Beschwer degegnerin zur Disposition steht .

Richtig ist aus diesem Grund, dass die strittigen Leistungen statt von der dafür unzuständige n und nicht leistungs pflichtigen

Beschwerdegegnerin von den eigentlich l eistung spflich tigen Beigeladenen erbracht werden.

Eine entsprechende Verpflichtung wurde vom Beschwerdeführer beantragt ( Urk. 33) . In der darauffolgenden Eingabe der Beschwerdegegnerin ( Urk. 38) wurde beantragt, auf diesen Zusatzantrag nicht einzutreten . Dazu ist vorab zu konstatieren, dass nicht ohne weiteres plausibel ist, warum namens der Beschwerdegegnerin dagegen argumentiert wird, dass ihr die von ihr verse hentlich erbrachten Leistungen von den Beigeladenen ersetzt werden könn te n . In rechtlicher Hinsicht sodann ist der Hinweis auf § 18a Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) durchaus zutreffend, die Argumentation mit der Klageänderung gemäss ZPO (S. 3 Ziff. 5 ff.) aber gerade deshalb ebenso unzutreffend . Zutreffend ist sodann zwar, dass Gemeinden untereinander keine Verfügungskompetenz haben (S. 4 Ziff. 8), weshalb die Beschwerdegegnerin die versehentlich erbrachten Leistungen selber nicht direkt bei den Beigeladenen einfordern konnte.

Anders verhält es sich jedoch im aktuellen Verfahrensstadium. Das angeru fene Gericht ist sehr wohl befugt beziehungsweise sogar verpflichtet, über die strittigen Ansprüche zu entscheiden und die entsprechenden Rechte und Pflichten im Einklang mit der geset zlichen Ordnung festzulegen. Da durch die Beiladung die Rechtskraft des gefällten Urteils auf die Beigeladenen aus gedehnt wird (BGE 125 V 94 E. 8b), kann das Gericht - im Unterschied zur Beschwerdegegnerin - die Leistungspflicht so regeln, dass der gesetzlichen Ordnung entsprochen wird. 3.5

Gemäss der im Anhang zur Verfügung vom 1 9. August 2015 ( Urk. 3/4) enthaltenen Aufstellung verteilten sich die von der Beschwerdegegnerin geleisteten Beiträge (in Fr.) wie folgt auf die früheren Wohngemeinden: Y.___ Z.___ A.___ B.___ C.___ D.___ E.___ F.___ Zürich 37'273.50 1'128.40 2'147.40 17'224.50 111.60 10'423.70 1'881.75 20'520.70 3'275.70

4'360.50 15'937.05 22'751.45

22'277.25 15'002.15 2'207.95

5'336.55

13'779.90

625.10

411.75

136.40

2'436.00

894.35

833.50

2'779.70

3'339.75

1'822.80

5'245.60

15'966.00

3'339.75

4'538.40

6'247.50

21'845.25

9'308.30

3'339.75

34'114.65

28'989.25

14'552.20

16'552.75

23'804.70

23'931.80

22'311.75

1'776.50

13'133.85

1'782.60 37'273.50 11'450.55 18'084.45 39'975.95 111.60 10'423.70 24'159.00 35'522.85 282'698.40

Die pro Gemeinde ermittelten Beträge summieren sich zu Fr. 459‘700.--, was dem Betrag gemäss angefochtenem Entscheid entspricht. 3.6

Die Beigeladenen sind mithin zu folgenden Leistungen (in Fr.) zu verpflich ten: 1 Stadt Y.___ 37'273.50 2 Gemeinde Z.___ 11'450.55 3 Gemeinde A.___ 18'084.45 4 Stadt B.___ 39'975.95 5 Gemeinde C.___ 111.60 6 Stadt D.___ 10'423.70 7 Gemeinde E.___ 24'159.00 8 Gemeinde F.___ 35'522.85 9 Stadt Zürich 282'698.40 Total 459‘700.--

Die von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer zusätz lich geforderte Verzinsung bezog sich auf die von ihr gegenüber diesem erhobene Rückforderung. Nach erfolgter Klärung der Rechtslage geht es jedoch vorliegend nicht um die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen, sondern darum, dass der Leistungspflicht - nachträglich - in Ein klang mit der gesetzlichen Ordnung nachgekommen wird. Dass dies erst jetzt geschieht, hat die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Sie hätte es in der Hand gehabt, ihre Zuständigkeit zu prüfen, womit die Leistungen von Anfang nicht von ihr, sondern den effektiv Leistungspflichtigen erbracht worden wären. Im Ergebnis hat sie die von den Pflichtigen zu erbringenden Leistungen bevor schusst, dies aber vollkommen freiwillig. Vor diesem Hintergrund hat sie sich damit zu begnügen, dass ihr die von ihr versehentlich geleisteten Zahlungen nunmehr ersetzt werden , und es wäre nachgerade stossend, ihr auf diesen Beträge n auch noch einen Zins zuzusprechen.

Von einer Verzinsung ist deshalb abzusehen. 3.7

Zusammengefasst erweist sich, dass die von der Beschwerdegegnerin erho bene Rückforderung keinen Bestand hat. Der angefochtene Entscheid ist des halb aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen. Gleichzeitig sind die Beigeladenen zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin die vorstehend genannten Beträge zu bezahlen. 4.

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 4‘000.-- (inklu sive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde G.___ vom 2. Februar 2016 aufgehoben. 2.

Die Beigeladenen werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die in Erwägung 3.6 genannten Beträge zu bezahlen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 4'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Dr. Jürg Galliker - Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna - Stadt Y.___ - Gemeinde Z.___ - Gemeinde A.___ - Stadt B.___ - Gemeinde C.___ - Stadt D.___ - Gemeinde E.___ - Gemeinde F.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV jeweils unter Beilage einer Kopie von Urk. 35, 36 und 38 - Bundesamt für Gesundheit 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher