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KV.2016.00008

Prämienausstände inzwischen beglichen: Reihenfolge der Tilgung. Mahn- und Betreibungskosten. Keine Kosten- und Entschädigungsfolgen. Rechtsöffnung für Mahnkosten und Verzugszins.

Zürich SozVersG · 2017-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___

war 2015 bei der INTRAS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: INTRAS) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 9/13 ). Am

13. Juli 2015 setzte die INTRAS die vom Versicherten für die Monate Januar bis März 2015 geschuldet en Prämien im Betrag von Fr. 845.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2015 zuzüglich Spesen von Fr. 100.-- in Betreibung (Urk. 9/4).

Nachdem der Versicherte gegen den Zahlungsbefehl vom

21. Juli 2015 (Betreibung Nr. 61269 des Betreibungsamtes Zürich 1 ) Rechtsv orschlag erhoben hatte (Urk. 9/7 ), hielt die INTRAS mit Verfügung vom

22. September 2015

unter Berücksichtigung zwischenzeitlich bezahlter Prämien im Betrag von Fr. 281.80 an ihrer Forderung fest und beseitigte den Rechtsvorschlag des Versicherten (Urk. 9/8) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Einspra che (Urk. 9/9 ) wies die INTRAS mit Einsprache entscheid vom 6 . Januar 2016 ab. Darin stellt e sie fest, dass sich der vom Versi cherten für ausstehende Prämien geschuldete Betrag aufgrund diverser Zahlungen auf Fr. 0.--

redu ziert habe und dass sich der geschuldete Betrag neu auf die Mahnspesen von Fr. 100.-- sowie auf 5 % Verzugszins auf Fr. 845.40 vom 1. März bis 27. Juli 2015, auf Fr. 563.60 vom 28. Juli 2015 bis 27. Oktober 2015 sowie auf Fr. 281.80 vom 2 8. Oktober bis 5. November 2015 beziehe. In diesem Um fang hob sie den Rechtsvorsch lag auf (Urk. 9/12 = Urk. 2 ). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 1 . Februar 2016 Be schwerde und beantragt e dessen Aufhebung sowie die Vernei nung der Berechtigung zur Betreibung Nr. 61269 unter Entschädi gungsfolge , wobei er anerkannte, der Beschwerdegegnerin Mahnkosten in der Höhe von total Fr. 45.-- zu schulden

(Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigun gsfolge n zulasten des Beschwer de führers (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).

2.

2.1

Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 89 ff. der Verordnung über die Kranken ver sicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind gemäss Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezah lung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht , so hat der Versicherer ihr ge mäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach min destens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei M onate ab der Fälligkeit der Prä mien eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungs verzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben ( Art. 64a Abs. 2 KVG ). 2.2

Ein obligatorischer Krankenpflegeversicherer ist berechtigt, im Falle des Rechts vorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen, mit wel cher der Rechtsvorschlag aufgehoben wird (Urteile des Bundesgerichts K 1/04 vom 6. August 2004, E. 3 und 9C_934/2011

vom 3 1. Januar 2012 , je mit Hinweisen). 2.3 2.3.1

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zah lung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV a ngemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allge meinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicher ten eine entsprechende Regelung vorsieht. 2.3.2

Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien Ver zugs zins von 5 % im Jahr geschuldet. 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer

zu Recht für die Prämien von Januar bis März 2015 zuzüg lich Zins und S pesen betrieben hat sowie mit Einspracheentscheid vom

6. Januar 2016 (Urk. 2) den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 61269

des Betreibungs amtes

Zürich 1 im Umfang von Fr. 100.--

sowie Verzugsz ins von 5 % auf Fr. 845.40 vom 1. März bis 2 7. Juli 2015, auf Fr. 563.60 vom 28. Juli bis 27. Oktober 2015 und auf Fr. 281.80 vom 2 8. Oktober bis 5. November 2015 aufge hoben hat (Urk. 2). Dabei unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwer deführer die Prämienbeträge von 3 x Fr. 281.80 für die hier betroffenen Monate Januar bis März 2015

noch vor dem Erlass des angefochtenen Ein sprache e ntscheids

beglichen hat (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.2, Urk. 9/10 ). Streitig ist, wann die entsprechenden Zahlungen erfolgt sind und - folglich - für wel chen Zeitraum Verzugszinsen geschuldet sind. Des Weiteren ist die Höhe der Spesen umstritten (vgl. Urk. 1). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, d ie INTRAS hätte die Betreibung nicht einleiten sollen, nachdem er die Begleichung der Prämien ausstände per 25. Juli 2015 in Aussicht gestellt gehabt habe (Urk. 1 und Urk. 3/1). Die Anhebung der Betreibung sei unter diesen Umständen rechts missbräuchlich gewesen (Urk. 3/5).

Die INTRAS hat

dem Beschwerdeführer jeweils nach einer Mahnung der

Prämi enausstände

eine Zahlungs aufforderung zugestellt (Urk. 9 /1-3) , sodass sie

- nach dem korrekt durchgeführten Mahnverfahren -

die geschul deten Prämien in Betreibung setzen durfte und musste (E. 2.1 vorstehend). Selbst falls das vom 1 3. Juli 2015 datierende Betreibungsbegehren (Urk. 9/4) erst nach der Ankündigung bald folgender Zahlungen durch den Beschwerde führer versandt wurde, war die Einleitung der Betreibung nicht rechtsmiss bräuchlich . Denn die letzte Zahlungsfrist war bereits seit geraumer Zeit ab gelaufen (Urk. 9/3 S. 3) und die Prämien für die Monate Januar bis März 2015 waren

auch im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 21. Juli 2015 nach wie vor ausstehend , weshalb der INTRAS bezüglich der Einleitung der Betreibung kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist . Dement sprechend schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Betrei bungskosten von Fr. 53.30 (Urk. 9/7) von Gesetzes wegen ( Art. 68 des Bun des gesetz es über Schuldbetreibung und Konkurs ; SchKG ). Diese werden bei erfolgreicher Betreibung zur Schuld geschlagen und sind zusätzlich zum zu gesprochenen Betrag zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts K12/05 vom 1. März 2006, E. 3.4 mit Hinweisen). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechts öffnungsverfahrens , weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgericht s K 68/04 vom 2 6. August 2004 = RKUV 2004 Nr. KV 306 S. 463 mit Hinweisen). Auf diesen Umstand hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen , wobei sie den Betrag der bisher entstandenen Betreibungskosten nicht korrekt wiedergegeben hat (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.9).

4. 2

Der Beschwerdeführer bestrei tet zudem , der INTRAS Spesen von Fr. 100 .-- zu schulden. Er macht geltend, die Mahnspesen ausserhalb des Betreibungsver fahrens seien nur im Betrag von Fr. 45.-- ausgewiesen (Urk. 1 S. 1 ).

Da

der Beschwerdeführer die Prämien für die Monate Januar bis März 2015 erst nach dem Mahnverfahren und nach Anhebung der Betreibung bezahlt hat , sind die dadurch entstandenen Kosten von ihm zu verantworten. D ie erforderliche Grundlage für das Einfordern von im Mahn- und Betreibungs verfahren entstandene n Auslagen findet sich in Art. 14.3 de r allgemeinen Be dingungen für die obligatorische Krankenpfl egeversicherung der INTRAS (Aus gabe 01.201 4; Urk. 9/14 ). Damit sind die Voraussetzungen zur Überbin dung dieser Kosten erfüllt (vgl. vorstehende E . 2.3.1 ). Nach dem Gesagten

war die INTRAS befugt, die in Rechnung gestellten Mahnspesen von Fr. 4 5 . -- ( dreimal Fr. 15.--; Urk. 9/1-3)

zu erheben . Diese sind zudem angesichts der konkreten Umstän de betragsmässig angemessen. Hinsichtlich der zusätzlich in Betre i bung gesetzten Spesen von Fr. 5 5.-- (Total Fr. 10 0.-- minus obge nannte

Fr. 45.-- ) ist dem Einwand des Beschwerdeführers zu folgen , denn dieser Betrag wurde

zuvor nicht in Rechnung gestellt und demnach auch nicht angemahnt

(vgl. Urk. 9/1-3).

Für diesen Teil der Spesen kann deshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden.

4. 3

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, nur (vom 1. März) bis zum 2 7. Juli 2015 Verzugszinsen zu schulden , da er die Prämien für die Monate Januar bis März 2015 an diesem Datum bezahlt habe (Urk. 1). Die INTRAS stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, mit der am 2 8. Juli 2015 ein gegangenen Zahlung seien die Prämien der Monate März, Juli und August 2015 beglichen worden ( Urk. 2 S. 2, Urk. 9/10 ). Laut ihren unbestritten ge bliebenen Angaben hat der Beschwerdeführer für seine Überweisung im Betrag von Fr. 845.40 den für die Prämie März 2015 vorgesehenen Einzah lungsschein verwendet.

Bestehen mehrere Prämienschulden und macht die versicherte Person Til gung der betriebenen Forderung(en) geltend, sind Art. 86 und 87 des Obliga tion enrechts (OR) analog anwendbar (vgl. Eugster , Rechtsprechung des Bun des ge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Kranken ver sicherung [KVG], Zürich 2010, Art. 61 Rz 24 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2008 vom 29. September 2008, E.

4.1) . Gemäss Art. 86 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Abs. 1). Fehlt eine solche Erklärung, so wird die Zah lung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeich net, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch er hebt (Abs. 2) . Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Be zeichnung in der Quittung vor, ist die Zahlung auf die fällige Schuld an zu rechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuld ner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR).

Aufgrund der Verwendung des entsprechenden Einzahlungsscheins ist klar, dass der Beschwerdeführer die Prämie März 2015 begleichen wollte. Damit kam er der Empfehlung der INTRAS vom 1 4. Juli 2015 ( Urk. 9/6) nicht nach, weshalb davon auszugehen ist, dass er seiner Ankündigung vom 13. Juli 2015

(Urk. 9/5) entsprechend die Prämien für die Monate Januar bis März 2015 bezahlen wollte. Falls die entsprechende Erklärung des Beschwerde führers nicht als ausreichend betrachtet würde , wäre mangels Quittung und gemäss Art. 87 Abs. 1 OR ebenfalls von einer Tilgung der Schulden für Ja nuar bis März 2015 auszugehen. Daher ist auch diesem Einwand des Be schwerde führers zu folgen respektive ist der Zinsenlauf nur bis am 2 7. Juli 2015 zu berücksichtigen . 4.4

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde gegne rin Mahnkosten von Fr. 45.-- und Zins von 5 % auf Fr. 845.40 vom 1. März bis 2 7. Juli 2015 schuldet. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 61269 des Betreibungsamtes Zürich 1 ist in diesem Umfang aufzuheben.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 KVG in Verbin dung mit Art. 61 lit . a ATSG). Versicherungsträgern sowie ihre Interessen selber wahrnehmenden Be schwerdeführern steht keine Parteientschädigung zu ( vgl. Zünd/Pfiffner Rauber , Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich , 2. Auflage, Zürich 2009, § 34

Rz

5 und Rz

7 mit weiteren Hin weisen ).

Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerde füh rer der INTRAS Kranken-Versicherung AG Mahnspesen von Fr. 4 5.-- und Zins von 5 %

auf Fr. 84 5 .40 vom 1. März bis 2 7. Juli 2015 schuldet, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. 61269 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahl ungs befehl vom 2 1. Juli 201 5 ) in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Den Parteien wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - INTRAS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzWidmer

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 X.___

war 2015 bei der INTRAS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: INTRAS) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 9/13 ). Am

13. Juli 2015 setzte die INTRAS die vom Versicherten für die Monate Januar bis März 2015 geschuldet en Prämien im Betrag von Fr. 845.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2015 zuzüglich Spesen von Fr. 100.-- in Betreibung (Urk. 9/4).

Nachdem der Versicherte gegen den Zahlungsbefehl vom

21. Juli 2015 (Betreibung Nr. 61269 des Betreibungsamtes Zürich 1 ) Rechtsv orschlag erhoben hatte (Urk. 9/7 ), hielt die INTRAS mit Verfügung vom

22. September 2015

unter Berücksichtigung zwischenzeitlich bezahlter Prämien im Betrag von Fr. 281.80 an ihrer Forderung fest und beseitigte den Rechtsvorschlag des Versicherten (Urk. 9/8) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Einspra che (Urk. 9/9 ) wies die INTRAS mit Einsprache entscheid vom

E. 6 . Januar 2016 ab. Darin stellt e sie fest, dass sich der vom Versi cherten für ausstehende Prämien geschuldete Betrag aufgrund diverser Zahlungen auf Fr. 0.--

redu ziert habe und dass sich der geschuldete Betrag neu auf die Mahnspesen von Fr. 100.-- sowie auf 5 % Verzugszins auf Fr. 845.40 vom 1. März bis 27. Juli 2015, auf Fr. 563.60 vom 28. Juli 2015 bis 27. Oktober 2015 sowie auf Fr. 281.80 vom 2 8. Oktober bis 5. November 2015 beziehe. In diesem Um fang hob sie den Rechtsvorsch lag auf (Urk. 9/12 = Urk. 2 ). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 1 . Februar 2016 Be schwerde und beantragt e dessen Aufhebung sowie die Vernei nung der Berechtigung zur Betreibung Nr. 61269 unter Entschädi gungsfolge , wobei er anerkannte, der Beschwerdegegnerin Mahnkosten in der Höhe von total Fr. 45.-- zu schulden

(Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigun gsfolge n zulasten des Beschwer de führers (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).

2.

2.1

Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 89 ff. der Verordnung über die Kranken ver sicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind gemäss Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezah lung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht , so hat der Versicherer ihr ge mäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach min destens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei M onate ab der Fälligkeit der Prä mien eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungs verzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben ( Art. 64a Abs. 2 KVG ). 2.2

Ein obligatorischer Krankenpflegeversicherer ist berechtigt, im Falle des Rechts vorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen, mit wel cher der Rechtsvorschlag aufgehoben wird (Urteile des Bundesgerichts K 1/04 vom 6. August 2004, E. 3 und 9C_934/2011

vom 3 1. Januar 2012 , je mit Hinweisen). 2.3 2.3.1

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zah lung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV a ngemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allge meinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicher ten eine entsprechende Regelung vorsieht. 2.3.2

Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien Ver zugs zins von 5 % im Jahr geschuldet. 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer

zu Recht für die Prämien von Januar bis März 2015 zuzüg lich Zins und S pesen betrieben hat sowie mit Einspracheentscheid vom

6. Januar 2016 (Urk. 2) den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 61269

des Betreibungs amtes

Zürich 1 im Umfang von Fr. 100.--

sowie Verzugsz ins von 5 % auf Fr. 845.40 vom 1. März bis 2 7. Juli 2015, auf Fr. 563.60 vom 28. Juli bis 27. Oktober 2015 und auf Fr. 281.80 vom 2 8. Oktober bis 5. November 2015 aufge hoben hat (Urk. 2). Dabei unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwer deführer die Prämienbeträge von 3 x Fr. 281.80 für die hier betroffenen Monate Januar bis März 2015

noch vor dem Erlass des angefochtenen Ein sprache e ntscheids

beglichen hat (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.2, Urk. 9/10 ). Streitig ist, wann die entsprechenden Zahlungen erfolgt sind und - folglich - für wel chen Zeitraum Verzugszinsen geschuldet sind. Des Weiteren ist die Höhe der Spesen umstritten (vgl. Urk. 1). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, d ie INTRAS hätte die Betreibung nicht einleiten sollen, nachdem er die Begleichung der Prämien ausstände per 25. Juli 2015 in Aussicht gestellt gehabt habe (Urk. 1 und Urk. 3/1). Die Anhebung der Betreibung sei unter diesen Umständen rechts missbräuchlich gewesen (Urk. 3/5).

Die INTRAS hat

dem Beschwerdeführer jeweils nach einer Mahnung der

Prämi enausstände

eine Zahlungs aufforderung zugestellt (Urk. 9 /1-3) , sodass sie

- nach dem korrekt durchgeführten Mahnverfahren -

die geschul deten Prämien in Betreibung setzen durfte und musste (E. 2.1 vorstehend). Selbst falls das vom 1 3. Juli 2015 datierende Betreibungsbegehren (Urk. 9/4) erst nach der Ankündigung bald folgender Zahlungen durch den Beschwerde führer versandt wurde, war die Einleitung der Betreibung nicht rechtsmiss bräuchlich . Denn die letzte Zahlungsfrist war bereits seit geraumer Zeit ab gelaufen (Urk. 9/3 S. 3) und die Prämien für die Monate Januar bis März 2015 waren

auch im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 21. Juli 2015 nach wie vor ausstehend , weshalb der INTRAS bezüglich der Einleitung der Betreibung kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist . Dement sprechend schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Betrei bungskosten von Fr. 53.30 (Urk. 9/7) von Gesetzes wegen ( Art. 68 des Bun des gesetz es über Schuldbetreibung und Konkurs ; SchKG ). Diese werden bei erfolgreicher Betreibung zur Schuld geschlagen und sind zusätzlich zum zu gesprochenen Betrag zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts K12/05 vom 1. März 2006, E. 3.4 mit Hinweisen). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechts öffnungsverfahrens , weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgericht s K 68/04 vom 2 6. August 2004 = RKUV 2004 Nr. KV 306 S. 463 mit Hinweisen). Auf diesen Umstand hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen , wobei sie den Betrag der bisher entstandenen Betreibungskosten nicht korrekt wiedergegeben hat (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.9).

4. 2

Der Beschwerdeführer bestrei tet zudem , der INTRAS Spesen von Fr. 100 .-- zu schulden. Er macht geltend, die Mahnspesen ausserhalb des Betreibungsver fahrens seien nur im Betrag von Fr. 45.-- ausgewiesen (Urk. 1 S. 1 ).

Da

der Beschwerdeführer die Prämien für die Monate Januar bis März 2015 erst nach dem Mahnverfahren und nach Anhebung der Betreibung bezahlt hat , sind die dadurch entstandenen Kosten von ihm zu verantworten. D ie erforderliche Grundlage für das Einfordern von im Mahn- und Betreibungs verfahren entstandene n Auslagen findet sich in Art. 14.3 de r allgemeinen Be dingungen für die obligatorische Krankenpfl egeversicherung der INTRAS (Aus gabe 01.201 4; Urk. 9/14 ). Damit sind die Voraussetzungen zur Überbin dung dieser Kosten erfüllt (vgl. vorstehende E . 2.3.1 ). Nach dem Gesagten

war die INTRAS befugt, die in Rechnung gestellten Mahnspesen von Fr. 4 5 . -- ( dreimal Fr. 15.--; Urk. 9/1-3)

zu erheben . Diese sind zudem angesichts der konkreten Umstän de betragsmässig angemessen. Hinsichtlich der zusätzlich in Betre i bung gesetzten Spesen von Fr. 5 5.-- (Total Fr. 10 0.-- minus obge nannte

Fr. 45.-- ) ist dem Einwand des Beschwerdeführers zu folgen , denn dieser Betrag wurde

zuvor nicht in Rechnung gestellt und demnach auch nicht angemahnt

(vgl. Urk. 9/1-3).

Für diesen Teil der Spesen kann deshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden.

4. 3

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, nur (vom 1. März) bis zum 2 7. Juli 2015 Verzugszinsen zu schulden , da er die Prämien für die Monate Januar bis März 2015 an diesem Datum bezahlt habe (Urk. 1). Die INTRAS stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, mit der am 2 8. Juli 2015 ein gegangenen Zahlung seien die Prämien der Monate März, Juli und August 2015 beglichen worden ( Urk. 2 S. 2, Urk. 9/10 ). Laut ihren unbestritten ge bliebenen Angaben hat der Beschwerdeführer für seine Überweisung im Betrag von Fr. 845.40 den für die Prämie März 2015 vorgesehenen Einzah lungsschein verwendet.

Bestehen mehrere Prämienschulden und macht die versicherte Person Til gung der betriebenen Forderung(en) geltend, sind Art. 86 und 87 des Obliga tion enrechts (OR) analog anwendbar (vgl. Eugster , Rechtsprechung des Bun des ge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Kranken ver sicherung [KVG], Zürich 2010, Art. 61 Rz 24 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2008 vom 29. September 2008, E.

4.1) . Gemäss Art. 86 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Abs. 1). Fehlt eine solche Erklärung, so wird die Zah lung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeich net, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch er hebt (Abs. 2) . Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Be zeichnung in der Quittung vor, ist die Zahlung auf die fällige Schuld an zu rechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuld ner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR).

Aufgrund der Verwendung des entsprechenden Einzahlungsscheins ist klar, dass der Beschwerdeführer die Prämie März 2015 begleichen wollte. Damit kam er der Empfehlung der INTRAS vom 1 4. Juli 2015 ( Urk. 9/6) nicht nach, weshalb davon auszugehen ist, dass er seiner Ankündigung vom 13. Juli 2015

(Urk. 9/5) entsprechend die Prämien für die Monate Januar bis März 2015 bezahlen wollte. Falls die entsprechende Erklärung des Beschwerde führers nicht als ausreichend betrachtet würde , wäre mangels Quittung und gemäss Art. 87 Abs. 1 OR ebenfalls von einer Tilgung der Schulden für Ja nuar bis März 2015 auszugehen. Daher ist auch diesem Einwand des Be schwerde führers zu folgen respektive ist der Zinsenlauf nur bis am 2 7. Juli 2015 zu berücksichtigen . 4.4

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde gegne rin Mahnkosten von Fr. 45.-- und Zins von 5 % auf Fr. 845.40 vom 1. März bis 2 7. Juli 2015 schuldet. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 61269 des Betreibungsamtes Zürich 1 ist in diesem Umfang aufzuheben.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 KVG in Verbin dung mit Art. 61 lit . a ATSG). Versicherungsträgern sowie ihre Interessen selber wahrnehmenden Be schwerdeführern steht keine Parteientschädigung zu ( vgl. Zünd/Pfiffner Rauber , Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich , 2. Auflage, Zürich 2009, § 34

Rz

5 und Rz

7 mit weiteren Hin weisen ).

Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerde füh rer der INTRAS Kranken-Versicherung AG Mahnspesen von Fr. 4 5.-- und Zins von 5 %

auf Fr. 84 5 .40 vom 1. März bis 2 7. Juli 2015 schuldet, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. 61269 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahl ungs befehl vom 2 1. Juli 201 5 ) in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Den Parteien wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - INTRAS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2016.00008 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil

vom

31. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen INTRAS Kranken-Versicherung AG Avenue de Valmont 41, 1010 Lausanne Beschwerdegegnerin vertreten durch INTRAS Kranken-Versicherung AG Unternehmen der CSS Gruppe, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___

war 2015 bei der INTRAS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: INTRAS) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 9/13 ). Am

13. Juli 2015 setzte die INTRAS die vom Versicherten für die Monate Januar bis März 2015 geschuldet en Prämien im Betrag von Fr. 845.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2015 zuzüglich Spesen von Fr. 100.-- in Betreibung (Urk. 9/4).

Nachdem der Versicherte gegen den Zahlungsbefehl vom

21. Juli 2015 (Betreibung Nr. 61269 des Betreibungsamtes Zürich 1 ) Rechtsv orschlag erhoben hatte (Urk. 9/7 ), hielt die INTRAS mit Verfügung vom

22. September 2015

unter Berücksichtigung zwischenzeitlich bezahlter Prämien im Betrag von Fr. 281.80 an ihrer Forderung fest und beseitigte den Rechtsvorschlag des Versicherten (Urk. 9/8) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Einspra che (Urk. 9/9 ) wies die INTRAS mit Einsprache entscheid vom 6 . Januar 2016 ab. Darin stellt e sie fest, dass sich der vom Versi cherten für ausstehende Prämien geschuldete Betrag aufgrund diverser Zahlungen auf Fr. 0.--

redu ziert habe und dass sich der geschuldete Betrag neu auf die Mahnspesen von Fr. 100.-- sowie auf 5 % Verzugszins auf Fr. 845.40 vom 1. März bis 27. Juli 2015, auf Fr. 563.60 vom 28. Juli 2015 bis 27. Oktober 2015 sowie auf Fr. 281.80 vom 2 8. Oktober bis 5. November 2015 beziehe. In diesem Um fang hob sie den Rechtsvorsch lag auf (Urk. 9/12 = Urk. 2 ). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 1 . Februar 2016 Be schwerde und beantragt e dessen Aufhebung sowie die Vernei nung der Berechtigung zur Betreibung Nr. 61269 unter Entschädi gungsfolge , wobei er anerkannte, der Beschwerdegegnerin Mahnkosten in der Höhe von total Fr. 45.-- zu schulden

(Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigun gsfolge n zulasten des Beschwer de führers (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).

2.

2.1

Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 89 ff. der Verordnung über die Kranken ver sicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind gemäss Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezah lung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht , so hat der Versicherer ihr ge mäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach min destens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei M onate ab der Fälligkeit der Prä mien eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungs verzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben ( Art. 64a Abs. 2 KVG ). 2.2

Ein obligatorischer Krankenpflegeversicherer ist berechtigt, im Falle des Rechts vorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen, mit wel cher der Rechtsvorschlag aufgehoben wird (Urteile des Bundesgerichts K 1/04 vom 6. August 2004, E. 3 und 9C_934/2011

vom 3 1. Januar 2012 , je mit Hinweisen). 2.3 2.3.1

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zah lung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV a ngemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allge meinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicher ten eine entsprechende Regelung vorsieht. 2.3.2

Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien Ver zugs zins von 5 % im Jahr geschuldet. 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer

zu Recht für die Prämien von Januar bis März 2015 zuzüg lich Zins und S pesen betrieben hat sowie mit Einspracheentscheid vom

6. Januar 2016 (Urk. 2) den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 61269

des Betreibungs amtes

Zürich 1 im Umfang von Fr. 100.--

sowie Verzugsz ins von 5 % auf Fr. 845.40 vom 1. März bis 2 7. Juli 2015, auf Fr. 563.60 vom 28. Juli bis 27. Oktober 2015 und auf Fr. 281.80 vom 2 8. Oktober bis 5. November 2015 aufge hoben hat (Urk. 2). Dabei unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwer deführer die Prämienbeträge von 3 x Fr. 281.80 für die hier betroffenen Monate Januar bis März 2015

noch vor dem Erlass des angefochtenen Ein sprache e ntscheids

beglichen hat (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.2, Urk. 9/10 ). Streitig ist, wann die entsprechenden Zahlungen erfolgt sind und - folglich - für wel chen Zeitraum Verzugszinsen geschuldet sind. Des Weiteren ist die Höhe der Spesen umstritten (vgl. Urk. 1). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, d ie INTRAS hätte die Betreibung nicht einleiten sollen, nachdem er die Begleichung der Prämien ausstände per 25. Juli 2015 in Aussicht gestellt gehabt habe (Urk. 1 und Urk. 3/1). Die Anhebung der Betreibung sei unter diesen Umständen rechts missbräuchlich gewesen (Urk. 3/5).

Die INTRAS hat

dem Beschwerdeführer jeweils nach einer Mahnung der

Prämi enausstände

eine Zahlungs aufforderung zugestellt (Urk. 9 /1-3) , sodass sie

- nach dem korrekt durchgeführten Mahnverfahren -

die geschul deten Prämien in Betreibung setzen durfte und musste (E. 2.1 vorstehend). Selbst falls das vom 1 3. Juli 2015 datierende Betreibungsbegehren (Urk. 9/4) erst nach der Ankündigung bald folgender Zahlungen durch den Beschwerde führer versandt wurde, war die Einleitung der Betreibung nicht rechtsmiss bräuchlich . Denn die letzte Zahlungsfrist war bereits seit geraumer Zeit ab gelaufen (Urk. 9/3 S. 3) und die Prämien für die Monate Januar bis März 2015 waren

auch im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 21. Juli 2015 nach wie vor ausstehend , weshalb der INTRAS bezüglich der Einleitung der Betreibung kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist . Dement sprechend schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Betrei bungskosten von Fr. 53.30 (Urk. 9/7) von Gesetzes wegen ( Art. 68 des Bun des gesetz es über Schuldbetreibung und Konkurs ; SchKG ). Diese werden bei erfolgreicher Betreibung zur Schuld geschlagen und sind zusätzlich zum zu gesprochenen Betrag zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts K12/05 vom 1. März 2006, E. 3.4 mit Hinweisen). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechts öffnungsverfahrens , weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgericht s K 68/04 vom 2 6. August 2004 = RKUV 2004 Nr. KV 306 S. 463 mit Hinweisen). Auf diesen Umstand hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen , wobei sie den Betrag der bisher entstandenen Betreibungskosten nicht korrekt wiedergegeben hat (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.9).

4. 2

Der Beschwerdeführer bestrei tet zudem , der INTRAS Spesen von Fr. 100 .-- zu schulden. Er macht geltend, die Mahnspesen ausserhalb des Betreibungsver fahrens seien nur im Betrag von Fr. 45.-- ausgewiesen (Urk. 1 S. 1 ).

Da

der Beschwerdeführer die Prämien für die Monate Januar bis März 2015 erst nach dem Mahnverfahren und nach Anhebung der Betreibung bezahlt hat , sind die dadurch entstandenen Kosten von ihm zu verantworten. D ie erforderliche Grundlage für das Einfordern von im Mahn- und Betreibungs verfahren entstandene n Auslagen findet sich in Art. 14.3 de r allgemeinen Be dingungen für die obligatorische Krankenpfl egeversicherung der INTRAS (Aus gabe 01.201 4; Urk. 9/14 ). Damit sind die Voraussetzungen zur Überbin dung dieser Kosten erfüllt (vgl. vorstehende E . 2.3.1 ). Nach dem Gesagten

war die INTRAS befugt, die in Rechnung gestellten Mahnspesen von Fr. 4 5 . -- ( dreimal Fr. 15.--; Urk. 9/1-3)

zu erheben . Diese sind zudem angesichts der konkreten Umstän de betragsmässig angemessen. Hinsichtlich der zusätzlich in Betre i bung gesetzten Spesen von Fr. 5 5.-- (Total Fr. 10 0.-- minus obge nannte

Fr. 45.-- ) ist dem Einwand des Beschwerdeführers zu folgen , denn dieser Betrag wurde

zuvor nicht in Rechnung gestellt und demnach auch nicht angemahnt

(vgl. Urk. 9/1-3).

Für diesen Teil der Spesen kann deshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden.

4. 3

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, nur (vom 1. März) bis zum 2 7. Juli 2015 Verzugszinsen zu schulden , da er die Prämien für die Monate Januar bis März 2015 an diesem Datum bezahlt habe (Urk. 1). Die INTRAS stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, mit der am 2 8. Juli 2015 ein gegangenen Zahlung seien die Prämien der Monate März, Juli und August 2015 beglichen worden ( Urk. 2 S. 2, Urk. 9/10 ). Laut ihren unbestritten ge bliebenen Angaben hat der Beschwerdeführer für seine Überweisung im Betrag von Fr. 845.40 den für die Prämie März 2015 vorgesehenen Einzah lungsschein verwendet.

Bestehen mehrere Prämienschulden und macht die versicherte Person Til gung der betriebenen Forderung(en) geltend, sind Art. 86 und 87 des Obliga tion enrechts (OR) analog anwendbar (vgl. Eugster , Rechtsprechung des Bun des ge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Kranken ver sicherung [KVG], Zürich 2010, Art. 61 Rz 24 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2008 vom 29. September 2008, E.

4.1) . Gemäss Art. 86 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Abs. 1). Fehlt eine solche Erklärung, so wird die Zah lung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeich net, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch er hebt (Abs. 2) . Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Be zeichnung in der Quittung vor, ist die Zahlung auf die fällige Schuld an zu rechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuld ner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR).

Aufgrund der Verwendung des entsprechenden Einzahlungsscheins ist klar, dass der Beschwerdeführer die Prämie März 2015 begleichen wollte. Damit kam er der Empfehlung der INTRAS vom 1 4. Juli 2015 ( Urk. 9/6) nicht nach, weshalb davon auszugehen ist, dass er seiner Ankündigung vom 13. Juli 2015

(Urk. 9/5) entsprechend die Prämien für die Monate Januar bis März 2015 bezahlen wollte. Falls die entsprechende Erklärung des Beschwerde führers nicht als ausreichend betrachtet würde , wäre mangels Quittung und gemäss Art. 87 Abs. 1 OR ebenfalls von einer Tilgung der Schulden für Ja nuar bis März 2015 auszugehen. Daher ist auch diesem Einwand des Be schwerde führers zu folgen respektive ist der Zinsenlauf nur bis am 2 7. Juli 2015 zu berücksichtigen . 4.4

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde gegne rin Mahnkosten von Fr. 45.-- und Zins von 5 % auf Fr. 845.40 vom 1. März bis 2 7. Juli 2015 schuldet. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 61269 des Betreibungsamtes Zürich 1 ist in diesem Umfang aufzuheben.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 KVG in Verbin dung mit Art. 61 lit . a ATSG). Versicherungsträgern sowie ihre Interessen selber wahrnehmenden Be schwerdeführern steht keine Parteientschädigung zu ( vgl. Zünd/Pfiffner Rauber , Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich , 2. Auflage, Zürich 2009, § 34

Rz

5 und Rz

7 mit weiteren Hin weisen ).

Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerde füh rer der INTRAS Kranken-Versicherung AG Mahnspesen von Fr. 4 5.-- und Zins von 5 %

auf Fr. 84 5 .40 vom 1. März bis 2 7. Juli 2015 schuldet, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. 61269 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahl ungs befehl vom 2 1. Juli 201 5 ) in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Den Parteien wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - INTRAS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzWidmer