Sachverhalt
1.
Die deutsche Staatsangehörige X.___, geboren 1988, zog am 1 1. September
2015 in die Gemeinde Y.___ (vgl. Urk. 6/1 /1). Am 2 2. September
2015 ersuchte die Gemeinde die Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Prüfung der Be frei ung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 6/1/2). Die Gesundheits direk tion wies das Gesuch mit Verfügung vom 2 3. September
2015 ab (Urk. 6/2). Dagegen erhob X.___ am 2 9. Oktober
2015 Einsprache (Urk. 6/3), welche die Gesundheitsdirektion mit Einspracheentscheid vom 2 7. November 2015 abwies (Urk. 6/5 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. November 2015 (Urk.
2) erhob X.___ am 6. Januar 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Be freiung vom Versicherungsobligatorium (Urk. 1/1-2). Mit Beschwerdeant wort vom 1 0. Februar 2016 (Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 6. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnadresse in de r Schweiz. Es liegt damit ein internationaler Sachver halt vor. Der Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prü fen ist deshalb zu nächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfrei zügigkeitsab kommen (Ab kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist. 1.2
Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen An hänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt. Auf den 1. Mai 2010 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Ver ordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Si cher heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehö rige, die inner halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Euro päischen Parla ments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modali täten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koor dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt. 1.3
Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koor dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft ge treten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall an wendbar, da der zu beurteilende Sachverhalt nach dem 1. April 2012 begon nen hat.
In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwend bar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin Staatsan gehörige der Bundesrepublik Deutschland und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).
In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwend bar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a der VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 1.4
Gestützt auf das FZA beziehungsweise die Verordnungen ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.
Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-16. Gemäss Art. 11 Abs. 1 V O 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechts vorschriften nur eines Mitgliedstaates. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf die Be schwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspr acheentscheides im November 2015 nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit . a-e VO 883/2004. Da auf die Beschwerdeführerin auch keine der in den Art. 11 Abs. 3 lit . a-d VO 883/2004 geregelten Konstellationen zutrifft, gelangt die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3 lit . e zur Anwendung. Diese Norm be stimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt.
In Art. 1 lit . j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit . k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Auf enthalt zu verstehen ist. 1. 5
Die Beschwerdeführerin hielt sich im hier massgeblichen Zeitpunkt vorüber gehend in der Schweiz auf und hat eine bis zum 3 0. April 2016 befristete Kurzaufenthaltsbewil ligung erhalten (vgl. Urk. 6/8/4). Damit st eht fest, dass sich ihr Aufenthalts ort im Sinne von Art. 1 lit . k VO 883/2004 in der Schweiz befindet, und aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzu wenden sind. 2.
2. 1.
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer ge setzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit . a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilli gung na ch lit . b) frei wählen kann. Auch Personen mit einer Aufenthaltsbe willigung von mehr als drei Monaten nach Art. 32 und 33 des Bundesgeset zes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) oder einer Kurzaufent halts
- oder Auf enthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen unterstehen dem schweizerischen Kranken versiche rungs obligatorium (Art. 1 Abs. 2 lit . a und f der Verordnung über die Kran ken versicherung, KVV).
Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versiche rungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vo m Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die akti ven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unter stellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit . a KVV), um Personen, die sich ausschliess lich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit . b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internati onalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Ge such hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. 2.2.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV werden Personen auf Gesuch hin von der Ver siche rungspflicht ausgenommen, wenn sie nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht be steht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schwei ze rische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sofern sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versiche rungsschutz verfügen. Nach der Rechtsprechung sieht die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 KVV nur die Befreiung jener Personen vom Obligatorium vor, die im Ausland über eine obligatorische Krankenversicherung verfügen, nicht jedoch derjenigen, die im Ausland über eine nicht-obligatorische, freiwillige Krankenversiche rung verfügen (BGE 13 2 V 310 E. 8.5.1, BGE 1 2 9 V 164 E. 3.1; RKUV 2 000 Nr. KV 10 2 S. 2 1 E. 4d und S. 22 E. 4e). Gleichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KVV besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befrei ung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der aus ländischen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kos ten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Limitierungen kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/ 2 010 vom 5. November 2 010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E. 5). 2.3
Gemäss
Art. 2 Abs. 7 Satz 1 KVV können Personen, die über eine Aufent haltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügig keitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen, auf Gesuch hin von der Ver sicherungspflicht befreit werden, sofern sie während der gesamten Gel tungs dauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleich wertigen Versicherungsschutz verfügen. 2. 4
Art. 6 Abs. 1 KVG auferlegt den Kantonen, für die Einhaltung der Versiche rungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kan ton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen. Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen zu sorgen, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, und nach § 4 EG KVG teilt die Gemeinde Perso nen, die ihrer Pflicht, sich zu versichern, nicht nachkommen, einem Versi che rer zu. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Kurzaufenthaltsbewilligung v on mehr als drei Monaten und fällt deshalb unter das Versicherungsobligato rium (vgl. vorstehend E.
2.1). Sie übt keine Erwerbstätigkeit aus (vgl. Urk. 6/1 /2). In Frage kommt deshalb der Befreiungsgrund von Art. 2 Abs. 7 KVV. 3.2
Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben, dass die ausländische Krankenversicherung der Beschwerdeführerin Maximalbeträge für Behand l ungen vorsieht (vgl. Urk. 6/7). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit besteht keine Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes; das schweizerische Recht kennt keine solche Limitierung (vgl. vorstehend E.
2.2). Unerheblich ist dabei, ob die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht (Urk. 1/1-2), zwischendurch kurzzeitig in Europa auf Reisen ist: So lange sich ihr grundsätzlicher Aufenthaltsort in der Schweiz befindet - und davon ist aufgrund ihrer Kurzaufenthaltsbewilligung auszugehen - ändert dies nichts an ihrer Versicherungspflicht in der Schweiz . 4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Versicherungspflicht befreit werden kann. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die deutsche Staatsangehörige X.___, geboren 1988, zog am 1 1. September
2015 in die Gemeinde Y.___ (vgl. Urk. 6/1 /1). Am
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnadresse in de r Schweiz. Es liegt damit ein internationaler Sachver halt vor. Der Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prü fen ist deshalb zu nächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfrei zügigkeitsab kommen (Ab kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist.
E. 1.2 Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen An hänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt. Auf den 1. Mai 2010 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Ver ordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Si cher heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehö rige, die inner halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Euro päischen Parla ments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modali täten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koor dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt.
E. 1.3 Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koor dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft ge treten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall an wendbar, da der zu beurteilende Sachverhalt nach dem 1. April 2012 begon nen hat.
In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwend bar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin Staatsan gehörige der Bundesrepublik Deutschland und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).
In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwend bar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a der VO 883/2004 zur Diskussion stehen.
E. 1.4 Gestützt auf das FZA beziehungsweise die Verordnungen ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.
Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-16. Gemäss Art. 11 Abs. 1 V O 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechts vorschriften nur eines Mitgliedstaates. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf die Be schwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspr acheentscheides im November 2015 nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit . a-e VO 883/2004. Da auf die Beschwerdeführerin auch keine der in den Art. 11 Abs. 3 lit . a-d VO 883/2004 geregelten Konstellationen zutrifft, gelangt die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3 lit . e zur Anwendung. Diese Norm be stimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt.
In Art. 1 lit . j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit . k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Auf enthalt zu verstehen ist. 1.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. November 2015 (Urk.
2) erhob X.___ am 6. Januar 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Be freiung vom Versicherungsobligatorium (Urk. 1/1-2). Mit Beschwerdeant wort vom 1 0. Februar 2016 (Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 6. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV werden Personen auf Gesuch hin von der Ver siche rungspflicht ausgenommen, wenn sie nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht be steht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schwei ze rische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sofern sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versiche rungsschutz verfügen. Nach der Rechtsprechung sieht die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 KVV nur die Befreiung jener Personen vom Obligatorium vor, die im Ausland über eine obligatorische Krankenversicherung verfügen, nicht jedoch derjenigen, die im Ausland über eine nicht-obligatorische, freiwillige Krankenversiche rung verfügen (BGE 13 2 V 310 E. 8.5.1, BGE 1 2
E. 2.3 Gemäss
Art. 2 Abs. 7 Satz 1 KVV können Personen, die über eine Aufent haltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügig keitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen, auf Gesuch hin von der Ver sicherungspflicht befreit werden, sofern sie während der gesamten Gel tungs dauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleich wertigen Versicherungsschutz verfügen. 2. 4
Art. 6 Abs. 1 KVG auferlegt den Kantonen, für die Einhaltung der Versiche rungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kan ton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen. Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen zu sorgen, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, und nach § 4 EG KVG teilt die Gemeinde Perso nen, die ihrer Pflicht, sich zu versichern, nicht nachkommen, einem Versi che rer zu. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Kurzaufenthaltsbewilligung v on mehr als drei Monaten und fällt deshalb unter das Versicherungsobligato rium (vgl. vorstehend E.
2.1). Sie übt keine Erwerbstätigkeit aus (vgl. Urk. 6/1 /2). In Frage kommt deshalb der Befreiungsgrund von Art. 2 Abs. 7 KVV. 3.2
Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben, dass die ausländische Krankenversicherung der Beschwerdeführerin Maximalbeträge für Behand l ungen vorsieht (vgl. Urk. 6/7). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit besteht keine Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes; das schweizerische Recht kennt keine solche Limitierung (vgl. vorstehend E.
2.2). Unerheblich ist dabei, ob die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht (Urk. 1/1-2), zwischendurch kurzzeitig in Europa auf Reisen ist: So lange sich ihr grundsätzlicher Aufenthaltsort in der Schweiz befindet - und davon ist aufgrund ihrer Kurzaufenthaltsbewilligung auszugehen - ändert dies nichts an ihrer Versicherungspflicht in der Schweiz . 4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Versicherungspflicht befreit werden kann. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
E. 5 Die Beschwerdeführerin hielt sich im hier massgeblichen Zeitpunkt vorüber gehend in der Schweiz auf und hat eine bis zum 3 0. April 2016 befristete Kurzaufenthaltsbewil ligung erhalten (vgl. Urk. 6/8/4). Damit st eht fest, dass sich ihr Aufenthalts ort im Sinne von Art. 1 lit . k VO 883/2004 in der Schweiz befindet, und aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzu wenden sind. 2.
2. 1.
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer ge setzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit . a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilli gung na ch lit . b) frei wählen kann. Auch Personen mit einer Aufenthaltsbe willigung von mehr als drei Monaten nach Art. 32 und 33 des Bundesgeset zes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) oder einer Kurzaufent halts
- oder Auf enthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen unterstehen dem schweizerischen Kranken versiche rungs obligatorium (Art. 1 Abs. 2 lit . a und f der Verordnung über die Kran ken versicherung, KVV).
Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versiche rungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vo m Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die akti ven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unter stellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit . a KVV), um Personen, die sich ausschliess lich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit . b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internati onalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Ge such hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
E. 9 V 164 E. 3.1; RKUV 2 000 Nr. KV 10 2 S. 2 1 E. 4d und S. 22 E. 4e). Gleichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KVV besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befrei ung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der aus ländischen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kos ten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Limitierungen kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/ 2
E. 010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E. 5).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2016.00002 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
14. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die deutsche Staatsangehörige X.___, geboren 1988, zog am 1 1. September
2015 in die Gemeinde Y.___ (vgl. Urk. 6/1 /1). Am 2 2. September
2015 ersuchte die Gemeinde die Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Prüfung der Be frei ung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 6/1/2). Die Gesundheits direk tion wies das Gesuch mit Verfügung vom 2 3. September
2015 ab (Urk. 6/2). Dagegen erhob X.___ am 2 9. Oktober
2015 Einsprache (Urk. 6/3), welche die Gesundheitsdirektion mit Einspracheentscheid vom 2 7. November 2015 abwies (Urk. 6/5 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. November 2015 (Urk.
2) erhob X.___ am 6. Januar 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Be freiung vom Versicherungsobligatorium (Urk. 1/1-2). Mit Beschwerdeant wort vom 1 0. Februar 2016 (Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 6. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnadresse in de r Schweiz. Es liegt damit ein internationaler Sachver halt vor. Der Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prü fen ist deshalb zu nächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfrei zügigkeitsab kommen (Ab kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist. 1.2
Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen An hänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt. Auf den 1. Mai 2010 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Ver ordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Si cher heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehö rige, die inner halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Euro päischen Parla ments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modali täten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koor dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt. 1.3
Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koor dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft ge treten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall an wendbar, da der zu beurteilende Sachverhalt nach dem 1. April 2012 begon nen hat.
In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwend bar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin Staatsan gehörige der Bundesrepublik Deutschland und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).
In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwend bar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a der VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 1.4
Gestützt auf das FZA beziehungsweise die Verordnungen ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.
Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-16. Gemäss Art. 11 Abs. 1 V O 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechts vorschriften nur eines Mitgliedstaates. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf die Be schwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspr acheentscheides im November 2015 nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit . a-e VO 883/2004. Da auf die Beschwerdeführerin auch keine der in den Art. 11 Abs. 3 lit . a-d VO 883/2004 geregelten Konstellationen zutrifft, gelangt die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3 lit . e zur Anwendung. Diese Norm be stimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt.
In Art. 1 lit . j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit . k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Auf enthalt zu verstehen ist. 1. 5
Die Beschwerdeführerin hielt sich im hier massgeblichen Zeitpunkt vorüber gehend in der Schweiz auf und hat eine bis zum 3 0. April 2016 befristete Kurzaufenthaltsbewil ligung erhalten (vgl. Urk. 6/8/4). Damit st eht fest, dass sich ihr Aufenthalts ort im Sinne von Art. 1 lit . k VO 883/2004 in der Schweiz befindet, und aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzu wenden sind. 2.
2. 1.
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer ge setzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit . a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilli gung na ch lit . b) frei wählen kann. Auch Personen mit einer Aufenthaltsbe willigung von mehr als drei Monaten nach Art. 32 und 33 des Bundesgeset zes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) oder einer Kurzaufent halts
- oder Auf enthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen unterstehen dem schweizerischen Kranken versiche rungs obligatorium (Art. 1 Abs. 2 lit . a und f der Verordnung über die Kran ken versicherung, KVV).
Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versiche rungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vo m Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die akti ven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unter stellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit . a KVV), um Personen, die sich ausschliess lich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit . b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internati onalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Ge such hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. 2.2.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV werden Personen auf Gesuch hin von der Ver siche rungspflicht ausgenommen, wenn sie nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht be steht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schwei ze rische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sofern sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versiche rungsschutz verfügen. Nach der Rechtsprechung sieht die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 KVV nur die Befreiung jener Personen vom Obligatorium vor, die im Ausland über eine obligatorische Krankenversicherung verfügen, nicht jedoch derjenigen, die im Ausland über eine nicht-obligatorische, freiwillige Krankenversiche rung verfügen (BGE 13 2 V 310 E. 8.5.1, BGE 1 2 9 V 164 E. 3.1; RKUV 2 000 Nr. KV 10 2 S. 2 1 E. 4d und S. 22 E. 4e). Gleichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KVV besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befrei ung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der aus ländischen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kos ten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Limitierungen kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/ 2 010 vom 5. November 2 010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E. 5). 2.3
Gemäss
Art. 2 Abs. 7 Satz 1 KVV können Personen, die über eine Aufent haltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügig keitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen, auf Gesuch hin von der Ver sicherungspflicht befreit werden, sofern sie während der gesamten Gel tungs dauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleich wertigen Versicherungsschutz verfügen. 2. 4
Art. 6 Abs. 1 KVG auferlegt den Kantonen, für die Einhaltung der Versiche rungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kan ton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen. Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen zu sorgen, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, und nach § 4 EG KVG teilt die Gemeinde Perso nen, die ihrer Pflicht, sich zu versichern, nicht nachkommen, einem Versi che rer zu. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Kurzaufenthaltsbewilligung v on mehr als drei Monaten und fällt deshalb unter das Versicherungsobligato rium (vgl. vorstehend E.
2.1). Sie übt keine Erwerbstätigkeit aus (vgl. Urk. 6/1 /2). In Frage kommt deshalb der Befreiungsgrund von Art. 2 Abs. 7 KVV. 3.2
Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben, dass die ausländische Krankenversicherung der Beschwerdeführerin Maximalbeträge für Behand l ungen vorsieht (vgl. Urk. 6/7). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit besteht keine Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes; das schweizerische Recht kennt keine solche Limitierung (vgl. vorstehend E.
2.2). Unerheblich ist dabei, ob die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht (Urk. 1/1-2), zwischendurch kurzzeitig in Europa auf Reisen ist: So lange sich ihr grundsätzlicher Aufenthaltsort in der Schweiz befindet - und davon ist aufgrund ihrer Kurzaufenthaltsbewilligung auszugehen - ändert dies nichts an ihrer Versicherungspflicht in der Schweiz . 4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Versicherungspflicht befreit werden kann. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard