Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 54 , ist bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA ) obligatorisch krankenversicher
t. Am 5. Februar 2015 ersuchte Dr. m ed. Y.___ , Fachärztin für Plastische, Rekon struk tive und Ä st het isch e Chirurgie , die SWICA um Kostenübernahme für eine beim Versicherten vorgesehene beidseitige subkutane Mastektomie mit zusätzlichem Fettabsaugen ( Urk. 7 /1 8).
Gestützt auf die medizinische Empfehlung des vertrauensärztlichen Dienstes, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ( Urk. 7/21 oben), lehnte die SWICA am 1 7. Februar 2015 eine Kostenübernahme form los ab ( Urk. 7/17). 1.2
Am 8. Mai 2015 ersuchte Dr. med. A.___ , Oberärztin am B.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, die SWICA erneut um Kostenübernahme für eine subkutane Mastektomie links, eine Narbenkorrektur Mamma rechts und eine angleichende Liposuction Mamma beidseits ( Urk. 7/15) .
Am 2 1. Mai 2015 reichte die SWICA eine Kostengutsprachebestätigung ge stützt auf die Abklärung durch ihren Vertrauensarzt beim B.___ ein ( Urk. 7/14). Gemäss Vertrauensarzt handle es sich bei der Mastektomie links und der Narbenkorrektur der Mamma rechts um Pflichtleistungen zu Lasten der Krankenversicherung. Bei der Liposuction Mamma rechts handle es sich um keine Pflichtleistung zu Lasten der Krankenversicherung, weshalb diese nicht von der SWICA vergütet w e rde (vgl. Urk. 7/21 unten).
Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 ( Urk. 7/13) ersuchte der Versicherte die SWICA, die Kostengutsprache vom 2 1. Mai 2015 in Bezug auf die Liposuc tion nochmals zu überdenken und sämtliche von Dr. A.___ vorgeschlage nen Behandlungen zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 hielt die SWICA an ihrem Entscheid vom 2 1. Mai 2015 fest ( Urk. 7/12).
Am 9. Juli 2015 ersuchte Dr. A.___ die SWICA auf Wunsch des Versicher ten erneut um Kostenübernahme auch für die angleichende Liposuction beidseits ( Urk. 7/1 1 ).
D arauf hin lehnte die SWICA mit Verfügung vom 7. August 2015 die Über nahme der Kosten der Mastektomie aus der obligatorischen Krankenpflege versicherung vollumfänglich ab ( Urk. 7/9).
Die vo m Versicher ten dagegen am 9. September 2015 er hobene Einsprache (Urk. 7 / 5 ) wies die SWICA mit Entscheid vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 7 / 3 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 7. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, dieser und die Verfügung vom 7. August 2015 sei en aufzuheben . Es sei festzustellen, dass die erteilte Kostengutsprachebestätigung an das B.___ vom 2 1. Mai 2015 nach wie vor gültig sei. Dies, nachdem das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Juli 2015 des B.___ , die ganze mit Kostengutsprachegesuch vom 8. Mai 2015 vor geschlagene Behandlung zu übernehmen, sich als obsolet erweise, weil die Liposuction vom B.___ ohne Extraabrechnung übernommen werde ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4 . Januar 2016 (Urk. 6 ) schloss die SWICA auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Mit Replik vom 2 5. Januar 206 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk.
9) und reichte weitere Do ku mente zu den Akten ( Urk. 10/1-9, Urk. 10/11-12, Urk. 10/14, Urk. 10/16). Mit Duplik vom 1 8. Februar 2016 ( Urk.
13) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest, was dem Beschwerdeführer am 2 3. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Dieser äusserte sich unaufgefordert am 8.
März 2016 erneut zur Sache (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die obligatorische Krankenversicherung die Kosten für die Leis tungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Art. 25 Abs. 2 KVG enthält einen Katalog von Leistungen, die unter die Übernahmepflicht der Krankenversicherer fallen. Als Pflichtleistung auf geführt sind unter anderem die von einem Arzt oder einer Ärztin ambulant, bei Hausbesuchen, stationär oder in einem Pflegeheim durchgeführten Un tersuchungen , Behandlun gen und Pflegemassnahmen ( lit . a Ziff. 1 ) sowie der Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . e). 1.2
Die Übernahmepflicht des Krankenversicherers wird durch Art. 32 Abs. 1 KVG begrenzt. Danach sind nur jene Leistungen zu vergüten, welche wirk sam, zweckmässig und wirtschaftlich sind, wobei die Wirk samkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss . 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
die im Zusammenhang mit der geplanten Mastektomie links und Narbenkorrektur rechts entstehen den Kosten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegever siche rung zu übernehmen hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründu ng ihres ablehnenden Ent scheids auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ und stellte sich auf den Stand punkt, dass kein somatisches Leiden vorliege, welches eine Therapie auf Kosten der Grundversicherung erfordern würde. Bei Anwendung der Recht sprechung zum ästhetischen Mangel sei auf die Tatsache hinzuweisen, wo nach der Mangel erhebliche Beschwerden verursachen müsse. Dies sei bei Berücksichtigung der Beurteilung durch Dr. Y.___ und den von ihr einge reichten Unterlagen (Fotodokumentation, Ultraschall-Befund) nicht der Fall. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ ersch ei ne daher die Ablehnung des Eingriffs (Mastektomie) auf Kosten der Grundversicherung als korrekt ( Urk. 2 S. 5 f.) . 2.3
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend ( Urk. 1) , dass vorliegend der medizinische Bericht von Dr. A.___ entscheidend und darauf abzustellen sei. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin nun – nach ihrer Kostengutsprachebestätigung vom 2 1. Mai 2015, welche lediglich mit der Einschränkung betreffend der Lipo suction versehen gewesen sei – die Mastektomie gar nicht mehr übernehmen wolle. Zudem habe sich herausgestellt, dass die Liposuction bei der Mastek tomie sowie bei der Narbenkorrektur ohne Kostenfolge für ihn standard mässig durchgeführt werde. Das Wiedererwägungsgesuch und der Streitpunkt Li posuction seien damit gegenstandslos geworden (S. 5). Schliesslich sei zu er wähnen, dass auch der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin ausgeführt habe, dass die Kostengutsprache für die subkutane Mastektomie und für die Narbenrevision im Hinblick auf den Krankheitswert erfolgt sei (S. 15). 3. 3. 1
Mittels Ultraschall Untersuchung der Mammae/ Axillae beidseits vom 2 1. Janu ar 2015 ( Urk. 7/20) wurde ein linksseitig kleiner Drüsenkörper sowie rechts an identischer Stelle eine Narbe ohne eigentlichen Drüsenkörper fest gestellt. Weiter konnten beidseits Fettpolster retromamillär im Sinne einer zusätzlichen Pseudo-Gynäkomastie festgestellt werden . 3.2
Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, berichtete am
5. Februar 2015 ( Urk. 7/18) und nannte als Diagnose eine beidseitige linksbetonte Gynäkomastie bei Status nach einer subkutanen Mastektomie rechts 197 2. Sie führte aus, dass beim Beschwerdeführer mit 18 Jahren auf der rechten, mehr betroffenen Seite eine subkutane Mastektomie durchgeführt worden sei. Danach habe es keine grossen Störungen für ihn gegeben. In den letzten Jahren sei es zu einem stärkeren Brustwachstum gekommen, was den Beschwerdeführer zunehmend störe. Es bestünden keine Schmerzen und keine tastbaren Knoten. Der Befund ergebe eine beidseitige linksbetonte Gynäkomastie mit tastbarem Drüsenge webe links. Rechts bestehe eine reizlose Narbe periareolär . Der untere Pol der rechten Brust sei eingezogen und die Brustwarze zeige nach unten. Sie habe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Operation beidseits mittels sub ku taner Mastektomie und zusätzlichem Fettabsaugen zum Erlangen eines zufriedenstellenden Resultates empfohlen.
3.3
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Vertrau e ns arzt SWICA, nahm am 1 6. Februar 2015 Stellung ( Urk. 7/21 oben ) und führte aus, dass keine Symptome von Krankheitswert bestünden. Die ästhetischen Motive stünden im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sei bauchbetont doch noch ziemlich adipös. Die Mastektomie mit Fettabsaugung seien hier keine Pflichtleistungen für die Krankenkasse. 3. 4
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhe tische Chirurgie, Oberärztin B.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, berichtete am 8. Mai 2015 ( Urk. 7/15) und nannte folgende Diagnosen: - Gynäkomastia
vera links - sonographisch nachgewiesener Drüsenkörper retromammillär
- unauffälliger Hormonstatus Januar 2015 - schmerzhafte, eingezogene Narbe periareolär rechts - Status nach offener Drüsenkörperentfernung via periareolärer Inzi sion zirka 1970 - anamnestisch Status nach Seminom Hoden rechts - Status nach Orchektomie rechts Juni 1996 und adjuvanter Radiothe rapie
Sie führte aus, dass aufgrund des schmerzhaften Drüsenkörpers retro mammi l lär links eine Exzision desselben über einen periareolären Zu gang empfohlen werde. In gleicher Sitzung könnte vers ucht werden, über die alte peri areoläre Narbe die Verklebung am medialen unteren Quadranten der rechten Seite zu lösen und beidseits eine angleichende Liposuction durchzu führen.
3.5
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Ver trauensärztin SWICA, nahm am 2 0. Mai 2015 Stellung ( Urk. 7/21 unten) und führte aus, dass für die linke Seite mit einer schmerzhaften, monographisch nachgewiesenen Gynäkomastie der Krankheitswert erfüllt sei und damit eine Leistungspflicht für die subkutane Mastektomie bestehe. Für die rechte Seite gelte für die schmerzhafte Narbe das gleiche. Eine zusätzlich gewollte Lipo suction sei nicht nötig und auch nicht wirksam, zweckmässig und wirt schaftlich ( WZW ), deshalb soll hier keine Kostengutsprache erteilt werden.
3.6
Dr. A.___ berichtete erneut am 9. Juli 2015 ( Urk. 7/11) und führte aus, dass es in der Tat ohne die Massnahme einer Liposuction deutlich erschwert sein werde, eine zufriedenstellende Kontur beidseits zu erreichen. 3.7
Am 5. August 2015 nahm Dr. Z.___ , Vertrauensarzt der SWICA , erneut Stel lung ( Urk. 7/9 S. 3 , Urk. 7/7 S. 2 ) und führte aus, dass die Kostengutsprache für die subkutane Mastektomie und für die Narbenrevision rechts im Hinblick auf den Krankheitswert erfolgt und deshalb empfohlen worden sei. Die Lip o suction wäre für die rein ästhetisch-kosmetische Komponente und keine Pflichtleistung für die Krankenkasse. Diesen Teil sollte der Beschwerdeführer selbst übernehmen. Empfohlen werde deshalb, eine getrennte Rechnung zu verlangen und für die Liposuction keine Kostenübernahme zu gewähren. 4. 4.1
Nach Art. 3 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) ist Krankheit jede Beeinträchtigung der kör perli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ob eine Krankheit im Sinn dieser Bestimmung vorliegt, ist nach den Besonderheiten des einzelnen Falls zu beantworten. Dabei wird man kaum je von Krankheit sprechen können, wenn nicht Störungen vorliegen, die durch pathologische Vorgänge verursacht wo r den sind (BGE 121 V 289 E. 2b). Zu betonen ist, dass es sich beim Begriff Krankheit um einen Rechtsbegriff handelt, und dass er sich somit nicht not wendigerweise mit dem medizinischen Krankheitsbegriff deckt, sondern bloss einen bestimmten Ausschnitt des gesundheitlichen Geschehens, welches zum medizinischen Krankheitsbegriff gehört, umfasst. Das subjektive „sich krank fühlen“ erfüllt für sich allein den Krankheitsbegriff im Rechtssinn noch nicht. Die gesundheitliche Störung muss eine gewisse Schwere aufweisen, um als Krankheit zu gelten; die Schwere wird als Krankheitswert bezeichnet. Art. 3 Abs. 1 ATSG konkretisiert mit den darin formulierten Erfordernissen den gleichen Gedanken. Verlangt eine gesundheitliche Beeinträchtigung weder Untersuchung noch Behandlung und verursacht sie auch keine Arbeitsunfä higkeit, liegt grundsätzlich keine Krankheit im Sinne von Art. 1a Abs. 2 lit . a KVG vor. Die Untersuchungs- oder Behandlungsnotwendigkeit oder das Vor liegen einer Arbeitsunfähigkeit muss objektiv durch den Arzt oder die Ärztin festgestellt werden. Das Sozialversicherungsrecht verlangt somit eine durch Medizinalpersonen objektivierbare und festgestellte Beeinträchtigung der Gesundheit, damit eine Leistung beansprucht werden kann (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, S. 110; Gebhard Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Auflage, S. 474 ff. Rz 242 ff.). 4.2
Ein ausschliesslich ästhetischer Mangel zählt nicht zu dem durch das KVG versicherten (Krankheits-)Risiko. Kosmetische Behandlungen zur Behebung von Abweichungen von der Ideal- oder Normalform äusserer Erscheinung zielen in der Regel nicht auf die Heilung, Linderung oder Verhinderung patho logischer Zustände oder auf die Erhaltung der Gesundheit ab. Natür liche Schönheitsfehler, die im Rahmen der natürlichen körperlichen Entwick lung entstehen, wie etwa unschöne Narben, abstehende Ohren, körperliche Über grössen, Muttermale gutartiger Natur, Gesichtsfalten, Schlupflider, Trä ne n sä cke, Haarausfall oder nicht dem vermeintlichen Schönheitsideal ent spre chende Brüste haben keinen Krankheitscharakter, soweit damit keine erhebli chen Funktionsstörungen verbunden oder konkret davon zu erwarten sind. Natürliche Schönheitsmängel können jedoch Pflichtleistungen auslösen, wenn mit dem kosmetischen Defizit eine körperliche oder psychosomatische Beeinträchtigung mit ausgeprägtem Krankheitswert verbunden ist. Solche Funktionseinschränkungen sind beispielsweise bei schiefstehenden Nasen ei ne erhebliche Behinderung der Nasenatmung (Gebhard Eugster , a.a.O., S. 481 Rz
261 f.). Eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht deshalb dann, wenn der Eingriff medizinisch indiziert ist beziehungs weise die Be schwerden erheblich sind und andere, vor allem ästhetische Motive genügend zurückdrängen (BGE 121 V 211 E. 4). 4.3
Auch wenn es sich bei der Gynäkomastie
– wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht -
nicht um eine eigenständige Erkrankung, sondern um ein Symptom handeln sollte, ist im Folgenden s treitig und zu prüfen , ob die Gynäkomastie des Beschwerdeführers eine Schwere aufweist, welche mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 120 V 37 E. 3c) als krankheitswertig zu bezeichnen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage gründend auf den Beurteilungen ihrer Vertrauensärzte zuerst bejaht (vgl. Kostengutsprachebestätigung vom 2 1. Mai 2015, Urk. 7/14) und alsdann mit Verfügung vom 7. August 2015 verneint ( Urk. 7/9). Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber gestützt auf die medizinischen Berichte die Auffassung, er leide infolge der seit Jahren bestehenden Gynäkomastie unter krankheitswertigen körperlichen und psy chischen Beschwerden, weshalb die medizinische Indikation für eine Mastek tomie und Narbenkorrektur entsprechend der Kostengutsprachebestä tigung vom 2 1. Mai 2015 gegeben sei.
4.4
Laut den Berichten von Dr. A.___ vom 8. Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) und 9. Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 3.8) leidet der Beschwerdeführer an einer echten schmerzhaften Gynäkomastie links sowie an einer schmerzhaften, eingezogenen Narbe der Mamma rechts. Der Beschwerdeführer wies in der Einsprache ausserdem darauf hin, dass die Gynäkomastie Beschwerden und Schmerzen verursache und eine Belastung darstelle und erläuterte diese ( Urk. 7/5 S.
3). Die genannten körperlichen und psychischen Beschwerden können somit durchaus als typische Beschwerden mit Krankheitswert gelten , wenn sie eine gewisse Schwere aufweisen beziehungsweise die Beeinträchti gungen erheblich und namhaft sind (vgl. vorstehend E. 4 .1) .
Die vorstehend dargelegte medizinische Aktenlage inklusive Bildmaterial ent hält eindeutige Indizien für die Annahme einer krankheitswertigen Be deu tung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Die Ausführun gen sowohl von Dr. Y.___ wie auch von Dr. A.___ lassen eine Behand lungs notwendigkeit annehmen. So wurde bereits mit der von Dr. Y.___ in Auf trag gegebenen Ultraschalluntersuchung sowohl eine postoperative Ver ände rung rechts wie auch ein Drüsenkörper links festgestellt (vgl. vorstehend E.
3.1). Selbst die Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin, Dr. Z.___ und Dr. C.___ , sprechen von einem Krankheitswert in Bezug auf die Mastek tomie links und die Narbenkorrektur der Mamma rechts (vgl. vorste hend E. 3.7 und E. 3.9). Dass die Mastektomie und Narbenkorrektur vorlie gend a u s rein ästhetische n
Gründen vorgenommen werden soll und somit nicht zu dem durch das KVG versicherten Risiken zu zählen wäre, wie dies die Beschwer de gegnerin nunmehr in der Duplik ( Urk.
13) geltend macht, er scheint auf grund der Akten nicht nachvollziehbar. So handelt es sich bei ei ner Mastek tomie zur Behebu ng einer Gynäkomastie (hormonabhängige Ver grösserung de s männlichen Brustdrüsenparenchyms) vorliegend nicht um eine kosme tische Behandlung zur Behebung von Abweichungen von der Ideal- oder Normalform äusserer Erscheinungen, sondern diese zielt vielmehr auf die Heilung, Linderung oder Verhinderung weiterer pathologischer Zustände ab .
Gemäss übereinstimmender Beurteilung sämtlicher Ärzte ist der geplante Eingriff medizinisch indiziert, weshalb
- auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen von Art. 32 Abs. 1 KVG (wirksam, zweckmässig, wirtschaftlich) - eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.
4.5
Was die Frage nach der Übernahme der Kosten für die
ärztlich empfohlene angleichende Liposuction beidseits als Pflichtleistung der Beschwerdegegne rin betrifft, bleibt zur Vervollständigung Folgendes anzumerken :
D er Anhang 1 zur Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Kran ken pflegeversicherung (KLV ) bezeichnet diejenigen Leistungen, die nach Ar tikel 33 Buchstaben a und c der Verordnung über die Kranke n versicherung ( KVV )
von der Leistungs- und Grundsatzkommission geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernom men, nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen oder aber nicht übernommen werden ( Art. 1 KLV). Die Liposu c tion (Fettabsaugung) wird darin nicht aufgeführt. Da Anhang 1 KLV keine abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder Nichtpflichtleistungen enthält (einleitende Bemer kung zu Anhang 1 KLV), ergibt sich daraus, wie auch aus der KLV selber, nichts für die Beurteilung der umstrittenen Leistungspflicht.
Im Zusammenhang mit der Korrektur
einer
Mammahypertrophie
erwog
das
Bundesgericht , dass die operative
Brustreduktion
dann
eine
Pflichtleistung
der Krankenkassen darstellt, wenn die Hypertrophie körperliche oder psy chi sche Beschwerden mit Krankheitswert verursacht und Ziel des Eingriffs die Behebung dieser krankhaften Begleitumstände als der eigentlichen Krank heit s ursache ist. Entscheidend ist nicht das Vorliegen eines bestimmten Be schwerdebildes, sondern ob die Beschwerden erheblich sind und andere, vor allem ästhetische Motive genügend zurückdrängen ( BGE 121 V 211
E. 4 S. 213 mit Hinweisen). Eine Orientierung an diesen Grundsätzen, wenn es wie hier um die Frage der Leistungspflicht für eine Liposu c tion bei einer Gynäko mastie geht, erscheint vor allem im Hinblick darauf, dass nicht der ästheti sche Aspekt im Vordergrund stehen darf, als sachgerecht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_890/2015 vom 1 4. April 2016 E. 3.3 bezüglich Lipödem) .
Vorliegend kann die Frage nach der Übernahme der Kosten der Liposuction jedoch offen gelassen werden, zumal die Mastektomie links und Narben korrek tur rechts als Pflichtleistung der Beschwerdegegnerin qualifiziert wurden (vgl. vorstehend E. 4.4) und die Liposuction gemäss Bestätigung des B.___ ohne hin ohne Kostenfolge durchgeführt würde (vgl. Urk. 7/6). 4.6
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Krankheitswert der Gynäkomastie und folglich auch die Leistungspflicht für deren Behandlung zu Unrecht verneint. Es besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Über nahme der Kosten dieser Behandlung. Die Beschwerde ist folglich gutzu heissen.
5.
Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein
Arbeitsaufwand und seine
Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29 . Oktober 2015 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für die subkutane Mastektomie links und die Narbenkorrektur links hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bew eis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 ).
D arauf hin lehnte die SWICA mit Verfügung vom 7. August 2015 die Über nahme der Kosten der Mastektomie aus der obligatorischen Krankenpflege versicherung vollumfänglich ab ( Urk. 7/9).
Die vo m Versicher ten dagegen am 9. September 2015 er hobene Einsprache (Urk. 7 /
E. 1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die obligatorische Krankenversicherung die Kosten für die Leis tungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Art. 25 Abs. 2 KVG enthält einen Katalog von Leistungen, die unter die Übernahmepflicht der Krankenversicherer fallen. Als Pflichtleistung auf geführt sind unter anderem die von einem Arzt oder einer Ärztin ambulant, bei Hausbesuchen, stationär oder in einem Pflegeheim durchgeführten Un tersuchungen , Behandlun gen und Pflegemassnahmen ( lit . a Ziff. 1 ) sowie der Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . e).
E. 1.2 Die Übernahmepflicht des Krankenversicherers wird durch Art. 32 Abs. 1 KVG begrenzt. Danach sind nur jene Leistungen zu vergüten, welche wirk sam, zweckmässig und wirtschaftlich sind, wobei die Wirk samkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss . 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
die im Zusammenhang mit der geplanten Mastektomie links und Narbenkorrektur rechts entstehen den Kosten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegever siche rung zu übernehmen hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründu ng ihres ablehnenden Ent scheids auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ und stellte sich auf den Stand punkt, dass kein somatisches Leiden vorliege, welches eine Therapie auf Kosten der Grundversicherung erfordern würde. Bei Anwendung der Recht sprechung zum ästhetischen Mangel sei auf die Tatsache hinzuweisen, wo nach der Mangel erhebliche Beschwerden verursachen müsse. Dies sei bei Berücksichtigung der Beurteilung durch Dr. Y.___ und den von ihr einge reichten Unterlagen (Fotodokumentation, Ultraschall-Befund) nicht der Fall. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ ersch ei ne daher die Ablehnung des Eingriffs (Mastektomie) auf Kosten der Grundversicherung als korrekt ( Urk. 2 S. 5 f.) . 2.3
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend ( Urk. 1) , dass vorliegend der medizinische Bericht von Dr. A.___ entscheidend und darauf abzustellen sei. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin nun – nach ihrer Kostengutsprachebestätigung vom 2 1. Mai 2015, welche lediglich mit der Einschränkung betreffend der Lipo suction versehen gewesen sei – die Mastektomie gar nicht mehr übernehmen wolle. Zudem habe sich herausgestellt, dass die Liposuction bei der Mastek tomie sowie bei der Narbenkorrektur ohne Kostenfolge für ihn standard mässig durchgeführt werde. Das Wiedererwägungsgesuch und der Streitpunkt Li posuction seien damit gegenstandslos geworden (S. 5). Schliesslich sei zu er wähnen, dass auch der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin ausgeführt habe, dass die Kostengutsprache für die subkutane Mastektomie und für die Narbenrevision im Hinblick auf den Krankheitswert erfolgt sei (S. 15). 3. 3. 1
Mittels Ultraschall Untersuchung der Mammae/ Axillae beidseits vom 2 1. Janu ar 2015 ( Urk. 7/20) wurde ein linksseitig kleiner Drüsenkörper sowie rechts an identischer Stelle eine Narbe ohne eigentlichen Drüsenkörper fest gestellt. Weiter konnten beidseits Fettpolster retromamillär im Sinne einer zusätzlichen Pseudo-Gynäkomastie festgestellt werden . 3.2
Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, berichtete am
5. Februar 2015 ( Urk. 7/18) und nannte als Diagnose eine beidseitige linksbetonte Gynäkomastie bei Status nach einer subkutanen Mastektomie rechts 197 2. Sie führte aus, dass beim Beschwerdeführer mit 18 Jahren auf der rechten, mehr betroffenen Seite eine subkutane Mastektomie durchgeführt worden sei. Danach habe es keine grossen Störungen für ihn gegeben. In den letzten Jahren sei es zu einem stärkeren Brustwachstum gekommen, was den Beschwerdeführer zunehmend störe. Es bestünden keine Schmerzen und keine tastbaren Knoten. Der Befund ergebe eine beidseitige linksbetonte Gynäkomastie mit tastbarem Drüsenge webe links. Rechts bestehe eine reizlose Narbe periareolär . Der untere Pol der rechten Brust sei eingezogen und die Brustwarze zeige nach unten. Sie habe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Operation beidseits mittels sub ku taner Mastektomie und zusätzlichem Fettabsaugen zum Erlangen eines zufriedenstellenden Resultates empfohlen.
3.3
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Vertrau e ns arzt SWICA, nahm am 1 6. Februar 2015 Stellung ( Urk. 7/21 oben ) und führte aus, dass keine Symptome von Krankheitswert bestünden. Die ästhetischen Motive stünden im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sei bauchbetont doch noch ziemlich adipös. Die Mastektomie mit Fettabsaugung seien hier keine Pflichtleistungen für die Krankenkasse. 3. 4
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhe tische Chirurgie, Oberärztin B.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, berichtete am 8. Mai 2015 ( Urk. 7/15) und nannte folgende Diagnosen: - Gynäkomastia
vera links - sonographisch nachgewiesener Drüsenkörper retromammillär
- unauffälliger Hormonstatus Januar 2015 - schmerzhafte, eingezogene Narbe periareolär rechts - Status nach offener Drüsenkörperentfernung via periareolärer Inzi sion zirka 1970 - anamnestisch Status nach Seminom Hoden rechts - Status nach Orchektomie rechts Juni 1996 und adjuvanter Radiothe rapie
Sie führte aus, dass aufgrund des schmerzhaften Drüsenkörpers retro mammi l lär links eine Exzision desselben über einen periareolären Zu gang empfohlen werde. In gleicher Sitzung könnte vers ucht werden, über die alte peri areoläre Narbe die Verklebung am medialen unteren Quadranten der rechten Seite zu lösen und beidseits eine angleichende Liposuction durchzu führen.
3.5
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Ver trauensärztin SWICA, nahm am 2 0. Mai 2015 Stellung ( Urk. 7/21 unten) und führte aus, dass für die linke Seite mit einer schmerzhaften, monographisch nachgewiesenen Gynäkomastie der Krankheitswert erfüllt sei und damit eine Leistungspflicht für die subkutane Mastektomie bestehe. Für die rechte Seite gelte für die schmerzhafte Narbe das gleiche. Eine zusätzlich gewollte Lipo suction sei nicht nötig und auch nicht wirksam, zweckmässig und wirt schaftlich ( WZW ), deshalb soll hier keine Kostengutsprache erteilt werden.
3.6
Dr. A.___ berichtete erneut am 9. Juli 2015 ( Urk. 7/11) und führte aus, dass es in der Tat ohne die Massnahme einer Liposuction deutlich erschwert sein werde, eine zufriedenstellende Kontur beidseits zu erreichen. 3.7
Am 5. August 2015 nahm Dr. Z.___ , Vertrauensarzt der SWICA , erneut Stel lung ( Urk. 7/9 S. 3 , Urk. 7/7 S. 2 ) und führte aus, dass die Kostengutsprache für die subkutane Mastektomie und für die Narbenrevision rechts im Hinblick auf den Krankheitswert erfolgt und deshalb empfohlen worden sei. Die Lip o suction wäre für die rein ästhetisch-kosmetische Komponente und keine Pflichtleistung für die Krankenkasse. Diesen Teil sollte der Beschwerdeführer selbst übernehmen. Empfohlen werde deshalb, eine getrennte Rechnung zu verlangen und für die Liposuction keine Kostenübernahme zu gewähren. 4. 4.1
Nach Art. 3 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) ist Krankheit jede Beeinträchtigung der kör perli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ob eine Krankheit im Sinn dieser Bestimmung vorliegt, ist nach den Besonderheiten des einzelnen Falls zu beantworten. Dabei wird man kaum je von Krankheit sprechen können, wenn nicht Störungen vorliegen, die durch pathologische Vorgänge verursacht wo r den sind (BGE 121 V 289 E. 2b). Zu betonen ist, dass es sich beim Begriff Krankheit um einen Rechtsbegriff handelt, und dass er sich somit nicht not wendigerweise mit dem medizinischen Krankheitsbegriff deckt, sondern bloss einen bestimmten Ausschnitt des gesundheitlichen Geschehens, welches zum medizinischen Krankheitsbegriff gehört, umfasst. Das subjektive „sich krank fühlen“ erfüllt für sich allein den Krankheitsbegriff im Rechtssinn noch nicht. Die gesundheitliche Störung muss eine gewisse Schwere aufweisen, um als Krankheit zu gelten; die Schwere wird als Krankheitswert bezeichnet. Art. 3 Abs. 1 ATSG konkretisiert mit den darin formulierten Erfordernissen den gleichen Gedanken. Verlangt eine gesundheitliche Beeinträchtigung weder Untersuchung noch Behandlung und verursacht sie auch keine Arbeitsunfä higkeit, liegt grundsätzlich keine Krankheit im Sinne von Art. 1a Abs. 2 lit . a KVG vor. Die Untersuchungs- oder Behandlungsnotwendigkeit oder das Vor liegen einer Arbeitsunfähigkeit muss objektiv durch den Arzt oder die Ärztin festgestellt werden. Das Sozialversicherungsrecht verlangt somit eine durch Medizinalpersonen objektivierbare und festgestellte Beeinträchtigung der Gesundheit, damit eine Leistung beansprucht werden kann (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, S. 110; Gebhard Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Auflage, S. 474 ff. Rz 242 ff.). 4.2
Ein ausschliesslich ästhetischer Mangel zählt nicht zu dem durch das KVG versicherten (Krankheits-)Risiko. Kosmetische Behandlungen zur Behebung von Abweichungen von der Ideal- oder Normalform äusserer Erscheinung zielen in der Regel nicht auf die Heilung, Linderung oder Verhinderung patho logischer Zustände oder auf die Erhaltung der Gesundheit ab. Natür liche Schönheitsfehler, die im Rahmen der natürlichen körperlichen Entwick lung entstehen, wie etwa unschöne Narben, abstehende Ohren, körperliche Über grössen, Muttermale gutartiger Natur, Gesichtsfalten, Schlupflider, Trä ne n sä cke, Haarausfall oder nicht dem vermeintlichen Schönheitsideal ent spre chende Brüste haben keinen Krankheitscharakter, soweit damit keine erhebli chen Funktionsstörungen verbunden oder konkret davon zu erwarten sind. Natürliche Schönheitsmängel können jedoch Pflichtleistungen auslösen, wenn mit dem kosmetischen Defizit eine körperliche oder psychosomatische Beeinträchtigung mit ausgeprägtem Krankheitswert verbunden ist. Solche Funktionseinschränkungen sind beispielsweise bei schiefstehenden Nasen ei ne erhebliche Behinderung der Nasenatmung (Gebhard Eugster , a.a.O., S. 481 Rz
261 f.). Eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht deshalb dann, wenn der Eingriff medizinisch indiziert ist beziehungs weise die Be schwerden erheblich sind und andere, vor allem ästhetische Motive genügend zurückdrängen (BGE 121 V 211 E. 4). 4.3
Auch wenn es sich bei der Gynäkomastie
– wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht -
nicht um eine eigenständige Erkrankung, sondern um ein Symptom handeln sollte, ist im Folgenden s treitig und zu prüfen , ob die Gynäkomastie des Beschwerdeführers eine Schwere aufweist, welche mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 120 V 37 E. 3c) als krankheitswertig zu bezeichnen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage gründend auf den Beurteilungen ihrer Vertrauensärzte zuerst bejaht (vgl. Kostengutsprachebestätigung vom 2 1. Mai 2015, Urk. 7/14) und alsdann mit Verfügung vom 7. August 2015 verneint ( Urk. 7/9). Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber gestützt auf die medizinischen Berichte die Auffassung, er leide infolge der seit Jahren bestehenden Gynäkomastie unter krankheitswertigen körperlichen und psy chischen Beschwerden, weshalb die medizinische Indikation für eine Mastek tomie und Narbenkorrektur entsprechend der Kostengutsprachebestä tigung vom 2 1. Mai 2015 gegeben sei.
4.4
Laut den Berichten von Dr. A.___ vom 8. Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) und 9. Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 3.8) leidet der Beschwerdeführer an einer echten schmerzhaften Gynäkomastie links sowie an einer schmerzhaften, eingezogenen Narbe der Mamma rechts. Der Beschwerdeführer wies in der Einsprache ausserdem darauf hin, dass die Gynäkomastie Beschwerden und Schmerzen verursache und eine Belastung darstelle und erläuterte diese ( Urk. 7/5 S.
3). Die genannten körperlichen und psychischen Beschwerden können somit durchaus als typische Beschwerden mit Krankheitswert gelten , wenn sie eine gewisse Schwere aufweisen beziehungsweise die Beeinträchti gungen erheblich und namhaft sind (vgl. vorstehend E. 4 .1) .
Die vorstehend dargelegte medizinische Aktenlage inklusive Bildmaterial ent hält eindeutige Indizien für die Annahme einer krankheitswertigen Be deu tung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Die Ausführun gen sowohl von Dr. Y.___ wie auch von Dr. A.___ lassen eine Behand lungs notwendigkeit annehmen. So wurde bereits mit der von Dr. Y.___ in Auf trag gegebenen Ultraschalluntersuchung sowohl eine postoperative Ver ände rung rechts wie auch ein Drüsenkörper links festgestellt (vgl. vorstehend E.
3.1). Selbst die Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin, Dr. Z.___ und Dr. C.___ , sprechen von einem Krankheitswert in Bezug auf die Mastek tomie links und die Narbenkorrektur der Mamma rechts (vgl. vorste hend E. 3.7 und E. 3.9). Dass die Mastektomie und Narbenkorrektur vorlie gend a u s rein ästhetische n
Gründen vorgenommen werden soll und somit nicht zu dem durch das KVG versicherten Risiken zu zählen wäre, wie dies die Beschwer de gegnerin nunmehr in der Duplik ( Urk.
13) geltend macht, er scheint auf grund der Akten nicht nachvollziehbar. So handelt es sich bei ei ner Mastek tomie zur Behebu ng einer Gynäkomastie (hormonabhängige Ver grösserung de s männlichen Brustdrüsenparenchyms) vorliegend nicht um eine kosme tische Behandlung zur Behebung von Abweichungen von der Ideal- oder Normalform äusserer Erscheinungen, sondern diese zielt vielmehr auf die Heilung, Linderung oder Verhinderung weiterer pathologischer Zustände ab .
Gemäss übereinstimmender Beurteilung sämtlicher Ärzte ist der geplante Eingriff medizinisch indiziert, weshalb
- auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen von Art. 32 Abs. 1 KVG (wirksam, zweckmässig, wirtschaftlich) - eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.
4.5
Was die Frage nach der Übernahme der Kosten für die
ärztlich empfohlene angleichende Liposuction beidseits als Pflichtleistung der Beschwerdegegne rin betrifft, bleibt zur Vervollständigung Folgendes anzumerken :
D er Anhang 1 zur Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Kran ken pflegeversicherung (KLV ) bezeichnet diejenigen Leistungen, die nach Ar tikel 33 Buchstaben a und c der Verordnung über die Kranke n versicherung ( KVV )
von der Leistungs- und Grundsatzkommission geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernom men, nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen oder aber nicht übernommen werden ( Art. 1 KLV). Die Liposu c tion (Fettabsaugung) wird darin nicht aufgeführt. Da Anhang 1 KLV keine abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder Nichtpflichtleistungen enthält (einleitende Bemer kung zu Anhang 1 KLV), ergibt sich daraus, wie auch aus der KLV selber, nichts für die Beurteilung der umstrittenen Leistungspflicht.
Im Zusammenhang mit der Korrektur
einer
Mammahypertrophie
erwog
das
Bundesgericht , dass die operative
Brustreduktion
dann
eine
Pflichtleistung
der Krankenkassen darstellt, wenn die Hypertrophie körperliche oder psy chi sche Beschwerden mit Krankheitswert verursacht und Ziel des Eingriffs die Behebung dieser krankhaften Begleitumstände als der eigentlichen Krank heit s ursache ist. Entscheidend ist nicht das Vorliegen eines bestimmten Be schwerdebildes, sondern ob die Beschwerden erheblich sind und andere, vor allem ästhetische Motive genügend zurückdrängen ( BGE 121 V 211
E. 4 S. 213 mit Hinweisen). Eine Orientierung an diesen Grundsätzen, wenn es wie hier um die Frage der Leistungspflicht für eine Liposu c tion bei einer Gynäko mastie geht, erscheint vor allem im Hinblick darauf, dass nicht der ästheti sche Aspekt im Vordergrund stehen darf, als sachgerecht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_890/2015 vom 1 4. April 2016 E. 3.3 bezüglich Lipödem) .
Vorliegend kann die Frage nach der Übernahme der Kosten der Liposuction jedoch offen gelassen werden, zumal die Mastektomie links und Narben korrek tur rechts als Pflichtleistung der Beschwerdegegnerin qualifiziert wurden (vgl. vorstehend E. 4.4) und die Liposuction gemäss Bestätigung des B.___ ohne hin ohne Kostenfolge durchgeführt würde (vgl. Urk. 7/6). 4.6
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Krankheitswert der Gynäkomastie und folglich auch die Leistungspflicht für deren Behandlung zu Unrecht verneint. Es besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Über nahme der Kosten dieser Behandlung. Die Beschwerde ist folglich gutzu heissen.
5.
Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein
Arbeitsaufwand und seine
Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29 . Oktober 2015 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für die subkutane Mastektomie links und die Narbenkorrektur links hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bew eis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 5 ) wies die SWICA mit Entscheid vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk.
E. 7 / 3 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 7. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, dieser und die Verfügung vom 7. August 2015 sei en aufzuheben . Es sei festzustellen, dass die erteilte Kostengutsprachebestätigung an das B.___ vom 2 1. Mai 2015 nach wie vor gültig sei. Dies, nachdem das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Juli 2015 des B.___ , die ganze mit Kostengutsprachegesuch vom 8. Mai 2015 vor geschlagene Behandlung zu übernehmen, sich als obsolet erweise, weil die Liposuction vom B.___ ohne Extraabrechnung übernommen werde ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4 . Januar 2016 (Urk. 6 ) schloss die SWICA auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Mit Replik vom 2 5. Januar 206 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk.
9) und reichte weitere Do ku mente zu den Akten ( Urk. 10/1-9, Urk. 10/11-12, Urk. 10/14, Urk. 10/16). Mit Duplik vom 1 8. Februar 2016 ( Urk.
13) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest, was dem Beschwerdeführer am 2 3. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Dieser äusserte sich unaufgefordert am 8.
März 2016 erneut zur Sache (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2015.00104 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
31. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 54 , ist bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA ) obligatorisch krankenversicher
t. Am 5. Februar 2015 ersuchte Dr. m ed. Y.___ , Fachärztin für Plastische, Rekon struk tive und Ä st het isch e Chirurgie , die SWICA um Kostenübernahme für eine beim Versicherten vorgesehene beidseitige subkutane Mastektomie mit zusätzlichem Fettabsaugen ( Urk. 7 /1 8).
Gestützt auf die medizinische Empfehlung des vertrauensärztlichen Dienstes, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ( Urk. 7/21 oben), lehnte die SWICA am 1 7. Februar 2015 eine Kostenübernahme form los ab ( Urk. 7/17). 1.2
Am 8. Mai 2015 ersuchte Dr. med. A.___ , Oberärztin am B.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, die SWICA erneut um Kostenübernahme für eine subkutane Mastektomie links, eine Narbenkorrektur Mamma rechts und eine angleichende Liposuction Mamma beidseits ( Urk. 7/15) .
Am 2 1. Mai 2015 reichte die SWICA eine Kostengutsprachebestätigung ge stützt auf die Abklärung durch ihren Vertrauensarzt beim B.___ ein ( Urk. 7/14). Gemäss Vertrauensarzt handle es sich bei der Mastektomie links und der Narbenkorrektur der Mamma rechts um Pflichtleistungen zu Lasten der Krankenversicherung. Bei der Liposuction Mamma rechts handle es sich um keine Pflichtleistung zu Lasten der Krankenversicherung, weshalb diese nicht von der SWICA vergütet w e rde (vgl. Urk. 7/21 unten).
Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 ( Urk. 7/13) ersuchte der Versicherte die SWICA, die Kostengutsprache vom 2 1. Mai 2015 in Bezug auf die Liposuc tion nochmals zu überdenken und sämtliche von Dr. A.___ vorgeschlage nen Behandlungen zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 hielt die SWICA an ihrem Entscheid vom 2 1. Mai 2015 fest ( Urk. 7/12).
Am 9. Juli 2015 ersuchte Dr. A.___ die SWICA auf Wunsch des Versicher ten erneut um Kostenübernahme auch für die angleichende Liposuction beidseits ( Urk. 7/1 1 ).
D arauf hin lehnte die SWICA mit Verfügung vom 7. August 2015 die Über nahme der Kosten der Mastektomie aus der obligatorischen Krankenpflege versicherung vollumfänglich ab ( Urk. 7/9).
Die vo m Versicher ten dagegen am 9. September 2015 er hobene Einsprache (Urk. 7 / 5 ) wies die SWICA mit Entscheid vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 7 / 3 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 7. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, dieser und die Verfügung vom 7. August 2015 sei en aufzuheben . Es sei festzustellen, dass die erteilte Kostengutsprachebestätigung an das B.___ vom 2 1. Mai 2015 nach wie vor gültig sei. Dies, nachdem das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Juli 2015 des B.___ , die ganze mit Kostengutsprachegesuch vom 8. Mai 2015 vor geschlagene Behandlung zu übernehmen, sich als obsolet erweise, weil die Liposuction vom B.___ ohne Extraabrechnung übernommen werde ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4 . Januar 2016 (Urk. 6 ) schloss die SWICA auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Mit Replik vom 2 5. Januar 206 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk.
9) und reichte weitere Do ku mente zu den Akten ( Urk. 10/1-9, Urk. 10/11-12, Urk. 10/14, Urk. 10/16). Mit Duplik vom 1 8. Februar 2016 ( Urk.
13) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest, was dem Beschwerdeführer am 2 3. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Dieser äusserte sich unaufgefordert am 8.
März 2016 erneut zur Sache (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die obligatorische Krankenversicherung die Kosten für die Leis tungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Art. 25 Abs. 2 KVG enthält einen Katalog von Leistungen, die unter die Übernahmepflicht der Krankenversicherer fallen. Als Pflichtleistung auf geführt sind unter anderem die von einem Arzt oder einer Ärztin ambulant, bei Hausbesuchen, stationär oder in einem Pflegeheim durchgeführten Un tersuchungen , Behandlun gen und Pflegemassnahmen ( lit . a Ziff. 1 ) sowie der Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . e). 1.2
Die Übernahmepflicht des Krankenversicherers wird durch Art. 32 Abs. 1 KVG begrenzt. Danach sind nur jene Leistungen zu vergüten, welche wirk sam, zweckmässig und wirtschaftlich sind, wobei die Wirk samkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss . 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
die im Zusammenhang mit der geplanten Mastektomie links und Narbenkorrektur rechts entstehen den Kosten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegever siche rung zu übernehmen hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründu ng ihres ablehnenden Ent scheids auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ und stellte sich auf den Stand punkt, dass kein somatisches Leiden vorliege, welches eine Therapie auf Kosten der Grundversicherung erfordern würde. Bei Anwendung der Recht sprechung zum ästhetischen Mangel sei auf die Tatsache hinzuweisen, wo nach der Mangel erhebliche Beschwerden verursachen müsse. Dies sei bei Berücksichtigung der Beurteilung durch Dr. Y.___ und den von ihr einge reichten Unterlagen (Fotodokumentation, Ultraschall-Befund) nicht der Fall. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ ersch ei ne daher die Ablehnung des Eingriffs (Mastektomie) auf Kosten der Grundversicherung als korrekt ( Urk. 2 S. 5 f.) . 2.3
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend ( Urk. 1) , dass vorliegend der medizinische Bericht von Dr. A.___ entscheidend und darauf abzustellen sei. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin nun – nach ihrer Kostengutsprachebestätigung vom 2 1. Mai 2015, welche lediglich mit der Einschränkung betreffend der Lipo suction versehen gewesen sei – die Mastektomie gar nicht mehr übernehmen wolle. Zudem habe sich herausgestellt, dass die Liposuction bei der Mastek tomie sowie bei der Narbenkorrektur ohne Kostenfolge für ihn standard mässig durchgeführt werde. Das Wiedererwägungsgesuch und der Streitpunkt Li posuction seien damit gegenstandslos geworden (S. 5). Schliesslich sei zu er wähnen, dass auch der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin ausgeführt habe, dass die Kostengutsprache für die subkutane Mastektomie und für die Narbenrevision im Hinblick auf den Krankheitswert erfolgt sei (S. 15). 3. 3. 1
Mittels Ultraschall Untersuchung der Mammae/ Axillae beidseits vom 2 1. Janu ar 2015 ( Urk. 7/20) wurde ein linksseitig kleiner Drüsenkörper sowie rechts an identischer Stelle eine Narbe ohne eigentlichen Drüsenkörper fest gestellt. Weiter konnten beidseits Fettpolster retromamillär im Sinne einer zusätzlichen Pseudo-Gynäkomastie festgestellt werden . 3.2
Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, berichtete am
5. Februar 2015 ( Urk. 7/18) und nannte als Diagnose eine beidseitige linksbetonte Gynäkomastie bei Status nach einer subkutanen Mastektomie rechts 197 2. Sie führte aus, dass beim Beschwerdeführer mit 18 Jahren auf der rechten, mehr betroffenen Seite eine subkutane Mastektomie durchgeführt worden sei. Danach habe es keine grossen Störungen für ihn gegeben. In den letzten Jahren sei es zu einem stärkeren Brustwachstum gekommen, was den Beschwerdeführer zunehmend störe. Es bestünden keine Schmerzen und keine tastbaren Knoten. Der Befund ergebe eine beidseitige linksbetonte Gynäkomastie mit tastbarem Drüsenge webe links. Rechts bestehe eine reizlose Narbe periareolär . Der untere Pol der rechten Brust sei eingezogen und die Brustwarze zeige nach unten. Sie habe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Operation beidseits mittels sub ku taner Mastektomie und zusätzlichem Fettabsaugen zum Erlangen eines zufriedenstellenden Resultates empfohlen.
3.3
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Vertrau e ns arzt SWICA, nahm am 1 6. Februar 2015 Stellung ( Urk. 7/21 oben ) und führte aus, dass keine Symptome von Krankheitswert bestünden. Die ästhetischen Motive stünden im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sei bauchbetont doch noch ziemlich adipös. Die Mastektomie mit Fettabsaugung seien hier keine Pflichtleistungen für die Krankenkasse. 3. 4
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhe tische Chirurgie, Oberärztin B.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, berichtete am 8. Mai 2015 ( Urk. 7/15) und nannte folgende Diagnosen: - Gynäkomastia
vera links - sonographisch nachgewiesener Drüsenkörper retromammillär
- unauffälliger Hormonstatus Januar 2015 - schmerzhafte, eingezogene Narbe periareolär rechts - Status nach offener Drüsenkörperentfernung via periareolärer Inzi sion zirka 1970 - anamnestisch Status nach Seminom Hoden rechts - Status nach Orchektomie rechts Juni 1996 und adjuvanter Radiothe rapie
Sie führte aus, dass aufgrund des schmerzhaften Drüsenkörpers retro mammi l lär links eine Exzision desselben über einen periareolären Zu gang empfohlen werde. In gleicher Sitzung könnte vers ucht werden, über die alte peri areoläre Narbe die Verklebung am medialen unteren Quadranten der rechten Seite zu lösen und beidseits eine angleichende Liposuction durchzu führen.
3.5
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Ver trauensärztin SWICA, nahm am 2 0. Mai 2015 Stellung ( Urk. 7/21 unten) und führte aus, dass für die linke Seite mit einer schmerzhaften, monographisch nachgewiesenen Gynäkomastie der Krankheitswert erfüllt sei und damit eine Leistungspflicht für die subkutane Mastektomie bestehe. Für die rechte Seite gelte für die schmerzhafte Narbe das gleiche. Eine zusätzlich gewollte Lipo suction sei nicht nötig und auch nicht wirksam, zweckmässig und wirt schaftlich ( WZW ), deshalb soll hier keine Kostengutsprache erteilt werden.
3.6
Dr. A.___ berichtete erneut am 9. Juli 2015 ( Urk. 7/11) und führte aus, dass es in der Tat ohne die Massnahme einer Liposuction deutlich erschwert sein werde, eine zufriedenstellende Kontur beidseits zu erreichen. 3.7
Am 5. August 2015 nahm Dr. Z.___ , Vertrauensarzt der SWICA , erneut Stel lung ( Urk. 7/9 S. 3 , Urk. 7/7 S. 2 ) und führte aus, dass die Kostengutsprache für die subkutane Mastektomie und für die Narbenrevision rechts im Hinblick auf den Krankheitswert erfolgt und deshalb empfohlen worden sei. Die Lip o suction wäre für die rein ästhetisch-kosmetische Komponente und keine Pflichtleistung für die Krankenkasse. Diesen Teil sollte der Beschwerdeführer selbst übernehmen. Empfohlen werde deshalb, eine getrennte Rechnung zu verlangen und für die Liposuction keine Kostenübernahme zu gewähren. 4. 4.1
Nach Art. 3 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) ist Krankheit jede Beeinträchtigung der kör perli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ob eine Krankheit im Sinn dieser Bestimmung vorliegt, ist nach den Besonderheiten des einzelnen Falls zu beantworten. Dabei wird man kaum je von Krankheit sprechen können, wenn nicht Störungen vorliegen, die durch pathologische Vorgänge verursacht wo r den sind (BGE 121 V 289 E. 2b). Zu betonen ist, dass es sich beim Begriff Krankheit um einen Rechtsbegriff handelt, und dass er sich somit nicht not wendigerweise mit dem medizinischen Krankheitsbegriff deckt, sondern bloss einen bestimmten Ausschnitt des gesundheitlichen Geschehens, welches zum medizinischen Krankheitsbegriff gehört, umfasst. Das subjektive „sich krank fühlen“ erfüllt für sich allein den Krankheitsbegriff im Rechtssinn noch nicht. Die gesundheitliche Störung muss eine gewisse Schwere aufweisen, um als Krankheit zu gelten; die Schwere wird als Krankheitswert bezeichnet. Art. 3 Abs. 1 ATSG konkretisiert mit den darin formulierten Erfordernissen den gleichen Gedanken. Verlangt eine gesundheitliche Beeinträchtigung weder Untersuchung noch Behandlung und verursacht sie auch keine Arbeitsunfä higkeit, liegt grundsätzlich keine Krankheit im Sinne von Art. 1a Abs. 2 lit . a KVG vor. Die Untersuchungs- oder Behandlungsnotwendigkeit oder das Vor liegen einer Arbeitsunfähigkeit muss objektiv durch den Arzt oder die Ärztin festgestellt werden. Das Sozialversicherungsrecht verlangt somit eine durch Medizinalpersonen objektivierbare und festgestellte Beeinträchtigung der Gesundheit, damit eine Leistung beansprucht werden kann (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, S. 110; Gebhard Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Auflage, S. 474 ff. Rz 242 ff.). 4.2
Ein ausschliesslich ästhetischer Mangel zählt nicht zu dem durch das KVG versicherten (Krankheits-)Risiko. Kosmetische Behandlungen zur Behebung von Abweichungen von der Ideal- oder Normalform äusserer Erscheinung zielen in der Regel nicht auf die Heilung, Linderung oder Verhinderung patho logischer Zustände oder auf die Erhaltung der Gesundheit ab. Natür liche Schönheitsfehler, die im Rahmen der natürlichen körperlichen Entwick lung entstehen, wie etwa unschöne Narben, abstehende Ohren, körperliche Über grössen, Muttermale gutartiger Natur, Gesichtsfalten, Schlupflider, Trä ne n sä cke, Haarausfall oder nicht dem vermeintlichen Schönheitsideal ent spre chende Brüste haben keinen Krankheitscharakter, soweit damit keine erhebli chen Funktionsstörungen verbunden oder konkret davon zu erwarten sind. Natürliche Schönheitsmängel können jedoch Pflichtleistungen auslösen, wenn mit dem kosmetischen Defizit eine körperliche oder psychosomatische Beeinträchtigung mit ausgeprägtem Krankheitswert verbunden ist. Solche Funktionseinschränkungen sind beispielsweise bei schiefstehenden Nasen ei ne erhebliche Behinderung der Nasenatmung (Gebhard Eugster , a.a.O., S. 481 Rz
261 f.). Eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht deshalb dann, wenn der Eingriff medizinisch indiziert ist beziehungs weise die Be schwerden erheblich sind und andere, vor allem ästhetische Motive genügend zurückdrängen (BGE 121 V 211 E. 4). 4.3
Auch wenn es sich bei der Gynäkomastie
– wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht -
nicht um eine eigenständige Erkrankung, sondern um ein Symptom handeln sollte, ist im Folgenden s treitig und zu prüfen , ob die Gynäkomastie des Beschwerdeführers eine Schwere aufweist, welche mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 120 V 37 E. 3c) als krankheitswertig zu bezeichnen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage gründend auf den Beurteilungen ihrer Vertrauensärzte zuerst bejaht (vgl. Kostengutsprachebestätigung vom 2 1. Mai 2015, Urk. 7/14) und alsdann mit Verfügung vom 7. August 2015 verneint ( Urk. 7/9). Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber gestützt auf die medizinischen Berichte die Auffassung, er leide infolge der seit Jahren bestehenden Gynäkomastie unter krankheitswertigen körperlichen und psy chischen Beschwerden, weshalb die medizinische Indikation für eine Mastek tomie und Narbenkorrektur entsprechend der Kostengutsprachebestä tigung vom 2 1. Mai 2015 gegeben sei.
4.4
Laut den Berichten von Dr. A.___ vom 8. Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) und 9. Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 3.8) leidet der Beschwerdeführer an einer echten schmerzhaften Gynäkomastie links sowie an einer schmerzhaften, eingezogenen Narbe der Mamma rechts. Der Beschwerdeführer wies in der Einsprache ausserdem darauf hin, dass die Gynäkomastie Beschwerden und Schmerzen verursache und eine Belastung darstelle und erläuterte diese ( Urk. 7/5 S.
3). Die genannten körperlichen und psychischen Beschwerden können somit durchaus als typische Beschwerden mit Krankheitswert gelten , wenn sie eine gewisse Schwere aufweisen beziehungsweise die Beeinträchti gungen erheblich und namhaft sind (vgl. vorstehend E. 4 .1) .
Die vorstehend dargelegte medizinische Aktenlage inklusive Bildmaterial ent hält eindeutige Indizien für die Annahme einer krankheitswertigen Be deu tung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Die Ausführun gen sowohl von Dr. Y.___ wie auch von Dr. A.___ lassen eine Behand lungs notwendigkeit annehmen. So wurde bereits mit der von Dr. Y.___ in Auf trag gegebenen Ultraschalluntersuchung sowohl eine postoperative Ver ände rung rechts wie auch ein Drüsenkörper links festgestellt (vgl. vorstehend E.
3.1). Selbst die Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin, Dr. Z.___ und Dr. C.___ , sprechen von einem Krankheitswert in Bezug auf die Mastek tomie links und die Narbenkorrektur der Mamma rechts (vgl. vorste hend E. 3.7 und E. 3.9). Dass die Mastektomie und Narbenkorrektur vorlie gend a u s rein ästhetische n
Gründen vorgenommen werden soll und somit nicht zu dem durch das KVG versicherten Risiken zu zählen wäre, wie dies die Beschwer de gegnerin nunmehr in der Duplik ( Urk.
13) geltend macht, er scheint auf grund der Akten nicht nachvollziehbar. So handelt es sich bei ei ner Mastek tomie zur Behebu ng einer Gynäkomastie (hormonabhängige Ver grösserung de s männlichen Brustdrüsenparenchyms) vorliegend nicht um eine kosme tische Behandlung zur Behebung von Abweichungen von der Ideal- oder Normalform äusserer Erscheinungen, sondern diese zielt vielmehr auf die Heilung, Linderung oder Verhinderung weiterer pathologischer Zustände ab .
Gemäss übereinstimmender Beurteilung sämtlicher Ärzte ist der geplante Eingriff medizinisch indiziert, weshalb
- auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen von Art. 32 Abs. 1 KVG (wirksam, zweckmässig, wirtschaftlich) - eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.
4.5
Was die Frage nach der Übernahme der Kosten für die
ärztlich empfohlene angleichende Liposuction beidseits als Pflichtleistung der Beschwerdegegne rin betrifft, bleibt zur Vervollständigung Folgendes anzumerken :
D er Anhang 1 zur Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Kran ken pflegeversicherung (KLV ) bezeichnet diejenigen Leistungen, die nach Ar tikel 33 Buchstaben a und c der Verordnung über die Kranke n versicherung ( KVV )
von der Leistungs- und Grundsatzkommission geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernom men, nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen oder aber nicht übernommen werden ( Art. 1 KLV). Die Liposu c tion (Fettabsaugung) wird darin nicht aufgeführt. Da Anhang 1 KLV keine abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder Nichtpflichtleistungen enthält (einleitende Bemer kung zu Anhang 1 KLV), ergibt sich daraus, wie auch aus der KLV selber, nichts für die Beurteilung der umstrittenen Leistungspflicht.
Im Zusammenhang mit der Korrektur
einer
Mammahypertrophie
erwog
das
Bundesgericht , dass die operative
Brustreduktion
dann
eine
Pflichtleistung
der Krankenkassen darstellt, wenn die Hypertrophie körperliche oder psy chi sche Beschwerden mit Krankheitswert verursacht und Ziel des Eingriffs die Behebung dieser krankhaften Begleitumstände als der eigentlichen Krank heit s ursache ist. Entscheidend ist nicht das Vorliegen eines bestimmten Be schwerdebildes, sondern ob die Beschwerden erheblich sind und andere, vor allem ästhetische Motive genügend zurückdrängen ( BGE 121 V 211
E. 4 S. 213 mit Hinweisen). Eine Orientierung an diesen Grundsätzen, wenn es wie hier um die Frage der Leistungspflicht für eine Liposu c tion bei einer Gynäko mastie geht, erscheint vor allem im Hinblick darauf, dass nicht der ästheti sche Aspekt im Vordergrund stehen darf, als sachgerecht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_890/2015 vom 1 4. April 2016 E. 3.3 bezüglich Lipödem) .
Vorliegend kann die Frage nach der Übernahme der Kosten der Liposuction jedoch offen gelassen werden, zumal die Mastektomie links und Narben korrek tur rechts als Pflichtleistung der Beschwerdegegnerin qualifiziert wurden (vgl. vorstehend E. 4.4) und die Liposuction gemäss Bestätigung des B.___ ohne hin ohne Kostenfolge durchgeführt würde (vgl. Urk. 7/6). 4.6
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Krankheitswert der Gynäkomastie und folglich auch die Leistungspflicht für deren Behandlung zu Unrecht verneint. Es besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Über nahme der Kosten dieser Behandlung. Die Beschwerde ist folglich gutzu heissen.
5.
Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein
Arbeitsaufwand und seine
Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29 . Oktober 2015 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für die subkutane Mastektomie links und die Narbenkorrektur links hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bew eis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach