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KV.2015.00101

Die Beschwerdegegnerin ist wegen Verspätung nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten, was korrekt war. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-04-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1990 geborene X.___ ist deutscher Staatsangehöriger und zog am 8. Februar 2015 nach Y.___ (Urk. 9/1 S. 8), wo er Wirtschafts wissenschaften studierte (Urk. 9/1 S. 2). Am 1 2. März 2015 stellte der Versi chert e ein Gesuch um Befreiung von der Pflicht zum Abschluss einer obli ga torischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz (Urk. 9/1 S. 6). Die Gesund heits direktion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) forderte den Versicherten daraufhin am 2 3. März 2015 auf, innert 30 Tagen ein Bestäti gungsformular des Versicherers einzureichen, und wies darauf hin, dass sie im Säum nisfall aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden werde (Urk. 9/2). Am

2 4. April 2015 erfolgte eine weitere, letztmalige Fristansetzung von 30 Tagen

mit derselben Säumnisandrohung

(Urk. 9/ 3), w oraufhin der Versicherte am 13. Mai 2015 Unterlagen seiner deutschen Krankenversicherung einreichen liess (Urk. 9/4). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2015 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ab und verpflichtete ihn, bis spätestens 3

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der 1990 geborene X.___ ist deutscher Staatsangehöriger und zog am 8. Februar 2015 nach Y.___ (Urk. 9/1 S. 8), wo er Wirtschafts wissenschaften studierte (Urk. 9/1 S. 2). Am 1 2. März 2015 stellte der Versi chert e ein Gesuch um Befreiung von der Pflicht zum Abschluss einer obli ga torischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz (Urk. 9/1 S. 6). Die Gesund heits direktion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) forderte den Versicherten daraufhin am 2 3. März 2015 auf, innert 30 Tagen ein Bestäti gungsformular des Versicherers einzureichen, und wies darauf hin, dass sie im Säum nisfall aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden werde (Urk. 9/2). Am

E. 2 4. April 2015 erfolgte eine weitere, letztmalige Fristansetzung von 30 Tagen

mit derselben Säumnisandrohung

(Urk. 9/ 3), w oraufhin der Versicherte am 13. Mai 2015 Unterlagen seiner deutschen Krankenversicherung einreichen liess (Urk. 9/4). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2015 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ab und verpflichtete ihn, bis spätestens 3

Dispositiv
  1. August 2015 bei einer anerkannten Schweizer Kranken versicherung eine Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) abzu schliessen und der Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen (Urk. 9/5). Am
  2. August 2015 schrieb der Versicherungsmakler des Ver sicher ten der Gesundheitsdirektion per E-Mail, dass der Versicherte Einsprache habe erheben wollen, jedoch irrtümlich davon ausgegangen sei, er habe bis am 3
  3. August 2015 Zeit, weshalb er die Einsprachefri st versäumt habe (Urk. 9/7). Die Gesundheitsdirektion nahm dieses Schreiben als Einsprache entgegen und trat mit Einspracheentscheid vom 13. November 2015 auf die am
  4. August 2015 erhobene Einsprache wegen Verspätung nicht ein (Urk. 9/9 = Urk. 2).
  5. Hiergegen erhob X.___ am 27. November 2015 Be schwerde, welche er innert der mit Verfügung vom
  6. Dezember 2015 (Urk. 4) ange setzten Nachfrist unterzeichnete (Urk. 5). Er beantragte sinngemäss, der Nicht ein tretensentscheid vom 10. November 2014 sei aufzuheben und er sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1). Die Be schwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2016 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8) . Die Beschwerdeantwort wurde dem Be schwer de führer am 15. Januar 201 6 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Ein gabe vom 1
  7. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht mit, dass er seinen Wohnsitz nach Z.___ verlege. Er bitte um Mitteilung, falls sein Umzug für ihn relevante Auswirkungen bezüglich des Falles oder be züglich der Befreiung von der Versicherung als solche habe (Urk. 11). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 2
  8. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  9. 1.1      Das hiesige Gericht ist örtlich zuständig , da die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung im Kanton Zürich Wohnsitz hat te ( Art.  58 Abs.  1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) . 1.2      Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs - oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
  10. 3      Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs.  1 ATSG).
  11. 4      Nach Art. 39 Abs.  1 in Verbindung mit Art. 52 Abs.  1 ATSG ist die dreissigtä gige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letz ten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Han den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon sularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so er wächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfü gende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintre ten darf (vgl. BGE 124 V 401 E.  1a).
  12. 2.1      Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid aus, ihre Verfü gung vom 1
  13. Mai 2015 sei gleichentags eingeschrieben der Schweizerischen Post aufgegeben worden. Sie gelte gemäss Art.  38 Abs.  2 bis ATSG spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch und damit spätes tens am 2
  14. Mai 2015 als zugestellt, weshalb die 30-tägige Einsprachefrist spä testens am 2
  15. Mai 2015 z u laufen begonnen und am 2
  16. Juni 2015 geendet habe . Die am
  17. August 2015 erhobene Einsprache sei somit verspätet erfolgt. Ein Fristwiederherstellungsgrund gemäss Art.  41 ATSG sei nicht ersichtlich, zu mal der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht habe, er habe sich über die Ein sprachefrist geirrt und sein Versicherungsschutz in Deutschland sei viel besser als der Versicherungsschutz nach dem Bundesgesetz über die Kranken versi che rung (KVG) in der Schweiz. Zufolge Verspätung könne nach dem Ge sagten nicht auf die Einsprache eingetreten werden (Urk. 2/1 S. 1). In der Be schwer de antwort wies sie darauf hin, dass das Verpassen der Einsprachefrist unbestritten sei, und machte zudem Ausführungen zur materiellen Sachlage (Urk. 8). 2.2      Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, er habe die Einsprache frist wegen eines Missverständnisses nicht eingehalten. Er wisse aber von Mit studierenden mit geringfügiger er oder gleichwertiger Versicherung, d ass ihnen die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für drei Jahre gewährt worden sei. Die Abmeldung von der deutschen Versicherung komme nicht in Frage und eine doppelte Versicherung sei unsinnig und für ihn als Student zu teuer (Urk. 1).
  18. 3.1      Der für den Beschwerdeführer Einsprache erhebende Versicherungsmakler gab an, der Beschwerdeführer habe die Einsprachefrist versäumt, da er davon aus ge gangen sei, dass er bis zum 3
  19. August 2015 Zeit habe, was lei der ein Irrtum gewesen sei (Urk. 9/7). Die Parteien sind sich somit einig, dass die Einspra che frist verpasst wurde. Dies ist auch anhand der Aktenlage, wonach die Ve rfü gung vom 1
  20. Mai 2015 stammt (Urk. 9/5), plausibel. Nach dem Gesagten ist von einer verspäteten Erhebung der Einsprache auszugehen. 3.2      Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge hal ten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hin dernisses darum ersucht (Art. 41 ATSG). Eine Fristwiederherstellung ist nur zu lässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht ( Kieser , ATSG-Kommen tar,
  21. Aufl. 2015, N 6 zu Art. 41 ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinwei sen) . Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbe grün dung (BGE 119 II 86 E.   2b mit Hinweis). Der Beschwerdeführer liess diesbe züglich lediglich vorbringen, er habe sich geirrt und gedacht, er habe bis am 3
  22. August 2015 Zeit (Urk. 9/7). Darin ist keine entschuldbare Versäumnis zu sehen, zumal der Beschwerdeführer bei der Lektüre der Verfügung vom 1
  23. Mai 2015 ohne Weiteres hätte erkennen können, dass die Einsprachefrist 30 Tage ab Mitteilung betrug und einzig für das Suchen und Mitteilen einer Krankenkasse eine läng ere, mutmasslich nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ablau fende Frist, vorgesehen war (Urk. 9/5). Bei späterer erneuter Durchsicht der Verfügung wurde der Irrtum denn auch erkannt, ohne dass diesem Erkennen neue Informationen zugrunde gelegen hätten. Infolgedessen lag kein Grund für eine Fristwieder herstellung vor. Mangels Fristwiederherstellungsgrund und d a die Einsprache verspä tet erfolgte, ist der Nichteintretensentscheid der Beschwer degegnerin nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwer de ist abzuweisen.
  24. Der Entscheid bezüglich einer Befreiung vom schweizerischen Krankenversiche rungsobligatorium liegt in der Kompetenz der Kantone ( Art. 6 und Art. 6a Abs.  3 Satz 2 KVG) . Der Beschwerdeführer wird daher darauf hingewiesen, dass infolge seines Wohnsitzwechsels nach Z.___ (vgl. Urk. 11) nunmehr der Kanton St.   Gallen zuständig ist, falls er erneut um Befreiung von der Kranken ver siche rungspflicht in der Schweiz ersuchen möchte . Dabei liegt die Zuständigkeit bei der Wohn sitzgemeinde ( Art.  4 Abs.  1 in Verbindung mit Art. 7 Abs.  1 der Ver ordnung zum st. gallischen Einführungsgesetz zur Bundes gesetzgebung über die Kran kenversicherung [ sGS 331.111 ]; http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/06377/10007/11631/in dex.html?lang=de , besucht am 3
  25. März 2016). Das Gericht erkennt:
  26. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  27. Das Verfahren ist kostenlos.
  28. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit
  29. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  30. Juli bis und mit 1
  31. August sowie vom 1
  32. Dezember bis und mit dem
  33. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2015.00101 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

22. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1990 geborene X.___ ist deutscher Staatsangehöriger und zog am 8. Februar 2015 nach Y.___ (Urk. 9/1 S. 8), wo er Wirtschafts wissenschaften studierte (Urk. 9/1 S. 2). Am 1 2. März 2015 stellte der Versi chert e ein Gesuch um Befreiung von der Pflicht zum Abschluss einer obli ga torischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz (Urk. 9/1 S. 6). Die Gesund heits direktion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) forderte den Versicherten daraufhin am 2 3. März 2015 auf, innert 30 Tagen ein Bestäti gungsformular des Versicherers einzureichen, und wies darauf hin, dass sie im Säum nisfall aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden werde (Urk. 9/2). Am

2 4. April 2015 erfolgte eine weitere, letztmalige Fristansetzung von 30 Tagen

mit derselben Säumnisandrohung

(Urk. 9/ 3), w oraufhin der Versicherte am 13. Mai 2015 Unterlagen seiner deutschen Krankenversicherung einreichen liess (Urk. 9/4). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2015 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ab und verpflichtete ihn, bis spätestens 3 1. August 2015 bei einer anerkannten Schweizer Kranken versicherung eine Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) abzu schliessen und der Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen (Urk. 9/5). Am 3. August 2015 schrieb der Versicherungsmakler des Ver sicher ten der Gesundheitsdirektion per E-Mail, dass der Versicherte Einsprache habe erheben wollen, jedoch irrtümlich davon ausgegangen sei, er habe bis am 3 1. August 2015 Zeit, weshalb er die Einsprachefri st versäumt habe (Urk. 9/7). Die Gesundheitsdirektion nahm dieses Schreiben als Einsprache entgegen und trat mit Einspracheentscheid vom 13. November 2015 auf die am 3. August 2015 erhobene Einsprache wegen Verspätung nicht ein (Urk. 9/9 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 27. November 2015 Be schwerde, welche er innert der mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 4) ange setzten Nachfrist unterzeichnete (Urk. 5). Er beantragte sinngemäss, der Nicht ein tretensentscheid vom 10. November 2014 sei aufzuheben und er sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1). Die Be schwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2016 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8) . Die Beschwerdeantwort wurde dem Be schwer de führer am 15. Januar 201 6 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Ein gabe vom 1 6. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht mit, dass er seinen Wohnsitz nach Z.___ verlege. Er bitte um Mitteilung, falls sein Umzug für ihn relevante Auswirkungen bezüglich des Falles oder be züglich der Befreiung von der Versicherung als solche habe (Urk. 11). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 2 2. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das hiesige Gericht ist örtlich zuständig, da die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung im Kanton Zürich Wohnsitz hat te (Art. 58 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . 1.2

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den

formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1. 3

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1. 4

Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtä gige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letz ten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Han den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon sularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so er wächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfü gende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintre ten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid aus, ihre Verfü gung vom 1 8. Mai 2015 sei gleichentags eingeschrieben der Schweizerischen Post aufgegeben worden. Sie gelte gemäss Art. 38 Abs. 2 bis ATSG spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch und damit spätes tens am 2 6. Mai 2015 als zugestellt, weshalb die 30-tägige Einsprachefrist spä testens am 2 7. Mai 2015 z u laufen begonnen und am 2 5. Juni 2015 geendet habe .

Die am 3. August 2015 erhobene Einsprache sei somit verspätet erfolgt. Ein Fristwiederherstellungsgrund gemäss Art. 41 ATSG sei nicht ersichtlich, zu mal der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht habe, er habe sich über die Ein sprachefrist geirrt und sein Versicherungsschutz in Deutschland sei viel besser als der Versicherungsschutz nach dem Bundesgesetz über die Kranken versi che rung (KVG) in der Schweiz. Zufolge Verspätung könne nach dem Ge sagten nicht auf die Einsprache eingetreten werden (Urk. 2/1 S. 1).

In der Be schwer de antwort

wies sie darauf hin, dass das Verpassen der Einsprachefrist unbestritten sei, und machte zudem Ausführungen zur materiellen Sachlage (Urk. 8). 2.2

Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, er habe die Einsprache frist wegen eines Missverständnisses nicht eingehalten. Er wisse aber von Mit studierenden mit geringfügiger er oder gleichwertiger Versicherung, d ass ihnen die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für drei Jahre gewährt worden sei. Die Abmeldung von der deutschen Versicherung komme nicht in Frage und eine doppelte Versicherung sei unsinnig und für ihn als Student zu teuer (Urk. 1). 3. 3.1

Der für den Beschwerdeführer Einsprache erhebende Versicherungsmakler gab an, der Beschwerdeführer habe die Einsprachefrist versäumt, da er davon aus ge gangen sei, dass er bis zum 3 1. August 2015 Zeit habe, was lei der ein Irrtum gewesen sei (Urk. 9/7). Die Parteien sind sich somit einig, dass die Einspra che frist verpasst wurde. Dies ist auch anhand der Aktenlage, wonach die Ve rfü gung vom 1 8. Mai 2015 stammt (Urk. 9/5), plausibel.

Nach dem Gesagten ist von einer verspäteten Erhebung der Einsprache auszugehen. 3.2

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge hal ten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hin dernisses darum ersucht (Art. 41 ATSG). Eine Fristwiederherstellung ist nur zu lässig, wenn

kein Verschulden am Versäumnis besteht (Kieser, ATSG-Kommen tar, 3. Aufl. 2015,

N 6

zu Art. 41 ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinwei sen) . Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbe grün dung (BGE 119 II 86 E.

2b mit Hinweis). Der Beschwerdeführer liess diesbe züglich lediglich vorbringen, er habe sich geirrt und gedacht, er habe bis am 3 1. August 2015 Zeit (Urk. 9/7). Darin ist keine entschuldbare Versäumnis zu sehen, zumal der Beschwerdeführer bei der Lektüre der Verfügung vom 1 8. Mai 2015 ohne Weiteres hätte erkennen können, dass die Einsprachefrist 30 Tage ab Mitteilung betrug und einzig für das Suchen und Mitteilen einer Krankenkasse eine läng ere, mutmasslich nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ablau fende Frist, vorgesehen war (Urk. 9/5). Bei späterer erneuter Durchsicht der Verfügung wurde der Irrtum denn auch erkannt, ohne dass diesem Erkennen neue Informationen zugrunde gelegen hätten. Infolgedessen lag

kein Grund für eine Fristwieder herstellung vor. Mangels Fristwiederherstellungsgrund und d a die Einsprache verspä tet erfolgte, ist der Nichteintretensentscheid der Beschwer degegnerin nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwer de ist abzuweisen. 4.

Der Entscheid bezüglich einer Befreiung vom schweizerischen Krankenversiche rungsobligatorium liegt in der Kompetenz der Kantone (Art. 6 und

Art. 6a Abs. 3 Satz 2 KVG) . Der Beschwerdeführer wird daher darauf hingewiesen, dass infolge seines Wohnsitzwechsels nach Z.___ (vgl. Urk. 11) nunmehr der Kanton St.

Gallen

zuständig ist, falls er erneut um Befreiung von der Kranken ver siche rungspflicht in der Schweiz ersuchen möchte . Dabei liegt die Zuständigkeit bei der Wohn sitzgemeinde

(Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Ver ordnung zum st.

gallischen Einführungsgesetz zur Bundes gesetzgebung über die Kran kenversicherung [ sGS

331.111 ]; http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/06377/10007/11631/in

dex.html?lang=de

, besucht am 3 1. März 2016). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer