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KV.2015.00084

Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend Erlass einer Verfügung. Gegenstandslosigkeit infolge zwischenzeitlich ergangener Verfügung.

Zürich SozVersG · 2016-01-04 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 . Dezember 2015 (Urk. 7) beantragte die Be - schwer degegnerin die Abschrei bung des Verfahrens infolge Gegenstands losigkeit und reichte die am 14. Dezember 2015 ergangene Verfügung betref fend Prämienverbilligung (Urk.

8) ein . 2.

Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 1) zielte auf den Erlass einer Verfügung betreffend seinen Antrag auf Prämienverbilligung ab, welches in folge dessen, dass die Besc hwerdegegnerin zwischenzeitlich

mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 darüber entschieden hat (Urk.

8) nun hinfällig wurde . Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen. Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Rechtsver weigerungs be schwerde gemäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk.

E. 7 - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2015.00084 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Referent Gerichtsschreiberin Schucan Verfügung vom

4. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch MLaw

Y.___ gegen Gemeinde Z.___ Beschwerdegegnerin 1.

Mit am 1 . Oktober 2015 erhobener Beschwerde machte X.___ geltend, es sei festzus tellen, dass die Gemeinde Z.___ Rechtsver weigerung begehe, und diese sei anzuweisen, ihm unverzüglich eine Verfügung über die Gesuche vom 15. Mai 2015 zu eröffnen (Urk. 1 S. 2).

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe am 15. Mai 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Prämienverbilligung für die Jahr e 2014 und 2015 gestellt. Die Beschwerdegegnerin habe einen solchen An spruch verneint mit der Begründung, dass er in der Gemeinde Z.___ kei nen Wohnsitz begründet habe. In der Folge habe er mehrfach um den Erlass ei ner Verfügung gebeten, welchem die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6, S. 7 Ziff. 1-6, S. 9 ff. Ziff. 1.3-13).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4 . Dezember 2015 (Urk. 7) beantragte die Be - schwer degegnerin die Abschrei bung des Verfahrens infolge Gegenstands losigkeit und reichte die am 14. Dezember 2015 ergangene Verfügung betref fend Prämienverbilligung (Urk.

8) ein . 2.

Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 1) zielte auf den Erlass einer Verfügung betreffend seinen Antrag auf Prämienverbilligung ab, welches in folge dessen, dass die Besc hwerdegegnerin zwischenzeitlich

mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 darüber entschieden hat (Urk.

8) nun hinfällig wurde . Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen. Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Rechtsver weigerungs be schwerde gemäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7) als gegen standslos abzuschreiben. 3.

3.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung Art. 61 lit . g Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde füh rende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Verfahren gegenstandslos geworden ist. In diesem Fall ist bei der Beurteilung der Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Massgeblich sind dabei die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstands losigkeit darboten (Christian Zünd/Brigitte Pfiffner [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2009, N 6 zu § 34). 3.2

Eine Behörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint, ansonsten sie dem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot zuwi der handelt (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Rechtsverzögerung kann nicht nur im Ausbleiben der Entscheidfällung selber begründet sein, sondern auch in langdauerndem Untätigbleiben bezüglich notwendiger Prozess vor kehren .

Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann Beschwerde er hoben werden (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Im Gesetz ist nicht festgelegt, innerhalb welcher Frist der Versicherungsträger eine Verfügung zu erlassen hat. Rechtsprechungsgemäss richtet sich die zuläs sige Verfahrensdauer nach den konkreten Verhältnissen, insbesondere nach der Schwierigkeit der Sach- und Rec htslage sowie auch nach dem Ver hal ten der versicherten Person, der i m Verwaltungsverfahren eine Mit wirkungs pflicht zu kommt. 3.3

Streitgegenstand bildet vorliegend der unterblie bene Verfügungserlass betref fend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung . Der Be schwerdeführer machte geltend, er habe die Beschwerdegegnerin mehrfach um Erlass einer diesbezüglichen Verfügung gebeten, was so auch dem Sachverhalt der Verfügung vom 1 4. Dezember 2015 zu entnehmen ist (vgl. Urk. 8).

Vorliegend wäre die Beschwerde demnach aufgrund des kontinuierlichen Aus bleibens der geforderten Verfügung aller Vorrausicht nach gutgeheissen wor den, und der Beschwerdeführer hätte obsiegt. 3.4

Aufgrund des Gesagten hat der Beschwerdeführer demnach Anspruc h auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1’2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist .

Der Referent erkennt: 1.

Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw

Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schucan