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KV.2015.00052

Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend Erlass einer Verfügung. Gegenstandslosigkeit infolge zwischenzeitlich erfolgter rückwirkender Aufhebung der Versicherungspolice durch die Beschwerdegegnerin.

Zürich SozVersG · 2015-10-20 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2015.00052 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Referent Gerichtsschreiberin Schucan Verfügung vom

20. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch MLaw Y.___ gegen Assura -Basis SA Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Assura Case postale 7, 1052 Le Mont - sur -Lausanne 1.

Mit am 2 3. Juni 2015 erhobener Beschwerde machte X.___ geltend, es sei festzustellen, dass die Assura -Basis SA Rechtsverweigerung begehe, und diese sei anzuweisen, ihm unverzüglich eine Verfügung über die Monatsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate November und Dezember 2014 zu eröffnen . Zudem sei die Beschwerdegegnerin unverzüglich anzuweisen, ihm Akteneinsicht zu gewähren oder eine Verfügung über die Abweisung des Akteneinsichtsgesuches vom 4. April 2015 zu eröffnen (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde, rück wirkend per 1. November 2014 in die obligatorische Kranken pflegeversicherung aufgenommen worden zu sein, obwohl er dies antrags gemäss erst ab 1. Januar 2015 gewünscht habe. Er habe die Beschwerde gegnerin mehrfach um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung gebeten, welchem sie nicht nachgekommen sei. Zudem sei ihm die gewünschte Akteneinsicht nicht gewährt worden (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 1-12, S. 10 ff. Ziff.

1.3 1.12, S. 14 Ziff. 2.3-4, vgl. Urk. 2/1-5).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. August 2015 beantragte die Beschwerde gegne r in die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, d er Tatbestand der Rechtsverweigerung sei nicht erfüllt, und eine Verfügung über die Monatsprä mien November und Dezember 2014 erübrige sich, da der Beschwerdeführer nicht beweisen könne, dass er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalte und somit der Versicherungspflicht unterstehe. Die Akten seien dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit zugestellt worden (Urk. 6 S. 4 Ziff. 3-4).

Mit Replik vom 7. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Abschrei bung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 10 S. 2). Mit Duplik vom 9. Oktober 2015 ersuchte auch die Beschwerdegegnerin um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 13 S. 1) . 2.

Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 1) zielte auf den Erlass einer Verfügung betreffend die Monatsprämien vom November und Dezember 2014 ab, welche s infolge dessen, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich die Versicherungspolice per Beginn aufgehoben hat te, hinfällig wurde (vgl. Urk.

7/3). Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg gefallen. Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Rechts ver zögerungsbeschwerde gemäss den im Wesentlichen überein stimmen den Partei anträgen (vgl. Urk. 10 S. 1, Urk. 13 S. 1) al s gegen stands los abzu schreiben. 3.

3.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4, Urk. 10 S. 2, Urk. 11).

Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung Art. 61 lit . g Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Verfahren gegenstandslos geworden ist. In diesem Fall ist bei der Beurteilung der Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Massgeblich sind dabei die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstands losigkeit darboten (Christian Zünd/Brigitte Pfiffner [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2009, N 6 zu § 34). 3.2

Eine Behörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint, ansonsten sie dem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot zuwider handelt (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Rechtsverzögerung kann nicht nur im Ausbleiben der Entscheidfällung selber begründet sein, sondern auch in langdauerndem Untätigbleiben bezüglich notwendiger Prozess vor kehren .

Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Im Gesetz ist nicht festgelegt, innerhalb welcher Frist der Versicherungsträger eine Verfügung zu erlassen hat. Rechtsprechungsgemäss richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den konkreten Verhältnissen, insbesondere nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie auch nach dem Ver hal ten der versicherten Person, der im Verwaltungsverfahren eine Mit wirkungs pflicht zukommt. 3.3

Streitgegenstand bildet vorliegend der unterbliebene Verfügungserlass betreffen die Monate November und Dezember 201 4. Der Beschwerdeführer machte gel tend, er habe die Beschwerde gegnerin mehrfach um Erlass einer Verfügung betreffend die strittigen Monate gebeten, was so auch aus den Akten hervorgeht (vgl. Urk. 2/1, Urk. 2/4-5 und Urk. 7/7, Urk. 7/13). Wo die Beschwerdegegnerin ausführte, der Erlass einer entsprechenden Verfügung sei aufgrund der Unklar heiten betreffend die Wohnsitznahme nicht möglich gewesen, steht dies im Widerspruch dazu, dass trotz dieser Unklarheiten eine Versicherungspolice aus gestellt wurde und die Prämien in Rechnung gestellt wurden (vgl. Urk. 7/5- 6, Urk. 7/12) . Auch wurde dem Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beschwer deverfahrens Akte neinsicht gewährt, obwohl er dies bereit s im April 2015 schriftlich beantragt hatte (vgl. Urk. 7/7).

Vorliegend wäre die Beschwerde demnach aufgrund des kontinuierlichen Aus bleibens der geforderten Verfügung aller Vorrausicht nach gutgeheissen wor den, und der Beschwerdeführer hätte obsiegt. 3.4

Aufgrund des Gesagten hat der Beschwerdeführer

demnach Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

Der m it der Replik vom 7. September 2015 (Urk.

10) beiliegenden Kostennote (Urk. 11) vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers MLaw

Y.___

geltend gemachte Aufwand von insge samt 12 . 5 Stunde n

ist der Bedeutung der Streit sa che und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich war die Beschwerdeschrift weitschweifig und enthielt zahlreiche unnötige Wieder holungen, womit der dafür geltend gemachte Aufwand von 7 . 8 Stunden über höht erscheint.

Angesichts der zu studierenden gut 21 Akte nstücke der Beschwerdegegnerin und dem zu berücksichtigenden Aufwand für Instruktion von etwa einer Stunde sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüb lichen Stundenansatzes von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Referent erkennt: 1.

Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw

Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Assura - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.

Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schucan