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KV.2015.00022

Unfall nicht glaubhaft und damit nicht rechtsgenüglich dargelegt. Leistungspflicht für eine Zahnbehandlung zu Recht verneint.

Zürich SozVersG · 2016-10-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1936, meldete der KPT Krankenkasse AG (nachfolgend: KPT) , bei der er krankenpflege- und unfallversichert ist (vgl. Urk. 9/1), mit Ein gabe vom 2 7. Januar 2014 und Schadenformular vom 3 1. Januar 2014 ,

er sei im Herbst vorigen Jahres respektive am 3 0. Aug ust 2013 bei Gartenarbeiten ausgerutscht und gestürzt , wodurch in der unteren Za h nreihe mittig drei Zähne eingedrückt worden seien und seither wackelten (Urk. 9/3, Urk. 9/4). Dr. med. dent . Y.___ entfernte dem Versicherten gemäss Rechnung vom 2 7. Juli 2014 im Behandlungszeitraum vom 2 4. Januar bis 1. Juli 2014 (vgl. Urk. 3/2) die Zähne 31, 41 und 42 und versorgte die Lücken mit einer durch Implantate verankerten Brücke (vgl. Urk. 9/6). Die KPT lehnte in der Folge die Übernahme der Kosten für diese Behandlung ab (Urk. 9/7). Damit erklärte sich der Versicherte nicht ein verstanden (vgl. Urk. 9/8, Urk. 9/10). Mit Eingabe vom 2 4. November 2014 ergänzte der Versicherte zum Unfallhergang , der Vorfall habe sich nicht 2013, sondern 2012 ereignet (Urk. 9/11). Am 9. Dezember 2014 erliess die KPT eine Verfügung, mit welcher sie die

Kosten vergütungspflicht im Zusammenhang mit der Zahnextraktion und Brückenver sorgung verneinte (Urk. 9/12) . An diesem Entscheid hielt sie auch im Ein spracheverfahren fest (vgl. Urk. 2, Urk. 9/13). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. März 2015 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 1 7. März 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Einsp racheentscheides sei die KPT zu verpflichten, die Kos ten der Zahnbehandlung zu übernehmen (Urk. 1). Die KPT beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 9/6, Urk. 9/14 ) , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Die soziale Krankenversicherung gewährt gemäss Art. 1a Abs. 2 lit . b des Bundes gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) Leistungen bei Unfällen, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt. Die grundsätzliche Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin für Unfälle ist unbestritten. Im konkreten Fall verneinte sie allerdings

einen Kostenvergütungsanspruch für die Zahnbehand lung des Beschwerdeführers mit der Begründung, der U nfallbegriff sei nicht erfüllt ( Urk. 2 S. 3 f. Rz 5-10). 2.2

Ein Unfall im Sinne des Gesetzes ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den mensch lichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat ( Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). 2.3

Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin am 2 7. Januar 2014 schrift lich mit, bei Gartenarbeiten im vergangenen Hebst sei er ausgerutscht und zu Boden gefallen. Er sei so unglücklich gefallen, dass sich drei der vorde ren unteren Zähne gelock ert hätten. Die Hoffnung, dass sich diese wieder stabi lisierten, habe sich nicht erfüllt, weswegen diese Zähne nun entfernt werden müssten (Urk. 9/3). Am 3 1. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, der Vorfall habe sich am 3 0. August 2013 ereignet und erwähnte wiederum, durch den Sturz seien drei der vorderen Zähne unten eingedrückt worden. Seither wackelten diese und hätten sich nicht wieder stabilisiert (Urk. 9/4 S. 1). Am 2 4. November 2014 ergänzte der Beschwerdeführer , als Unfalldatum habe er irr tümlich das Jahr 2013 anstatt das Jahr 2012 angegeben. Ausserdem habe er festgestellt, dass der vierte eingedrückte Zahn sich wieder komplett verfestigt habe und ihm keinerlei Nachteile mehr bereite (Urk. 9/11). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin würdigte die verschiedenen Angaben des Beschwerde führers als widersprüchlich (Urk. 2 S. 4 Rz 8 , Urk. 8 S. 5 f. Ziff. 1 ). Tatsächlich grenzte der Beschwerdeführer den Vorfall zunächst zeitlich nur ungefähr ein (Herbst im vergangenen Jahr). Erst später legte er sich auf ein Datum fest (3 0. August 2013), um wiederum einige Monate danach mitzuteilen, es sei ihm bei der Jahresangabe ein Fehler unterlaufen. Der Vorfall habe sich nicht im Jahr 2013, sondern im Jahr 2012 zugetragen. Hinzu kommt, dass er anfänglich von insgesamt drei, später aber von vier beeinträchtigten Zähnen sprach.

3.2

Wer Leistungen beansprucht, muss indessen nach ständiger Rechtsprechung die Umstände eines Unfalles glaubhaft machen . Unvollständige, ungenau e oder widersprüchliche Angaben genügen diesem Erfordernis nicht. Zur Glaubhaftma chung eines Unfalles gen ügt es somit namentlich nicht, einen G esundheitsscha den nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen schlüssige Angaben gemacht werden ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 4). Der Umstand allein, dass sich der Beschwer deführer einer Extraktion der Zähne 31, 41 und 42 und Versorgung der Lücke mit einer durch Implantate verankerten Brücke unterziehen musste, was hinrei chend d okumentiert ist (vgl. Urk. 9/6 ) , genügt nicht für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, solange sich die der Behandlung zu Grunde liegende Schädigung nicht einem hinreichend ausgewiesenen , vom Ablauf her konkreti sierten Unfallereignis zuordnen lässt. 3.3

Die Beschwerdegegnerin argumentierte ferner, es habe eine parodontale

Vorschädigung an den extrahierten Zähnen bestanden, weswegen Zweifel am nötigen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Vorfall und der Zahnschädigung bestünden

( Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 11-13, Urk. 8 S. 6 f. Ziff. 3 .1-2 ). Ein geschädigter Vorzustand wird vom Beschwerdeführer ausführ lich bestritten ( Urk. 1 S. 1 f.). Richtig ist, dass Dr. Y.___ bezüglich der extra hierten Zähne vermerkte, diese seien parodontal geschädigt (Urk. 9/6 S. 2). Zur Art und insbesondere zur Ursache der parodontalen , das heisst den Zahnhalte apparat betreffenden Schädigung , machte er indessen keine Angaben. Somit bleibt offen, ob die Schädigung traumatischer oder degenerativer Art

war. Au ch sind keine Rückschlüsse zum Zeitpunkt des Auftretens der Schädigung möglich. Welche Erkenntnisse sich ferner aus dem aktenkundigen Röntgenbild ( Kopie; Urk. 9/6 S. 7) ergeben, ist mangels einer ärztlichen Analyse desselben ebenfalls offen , kann jedoch ungeklärt bleiben, da eine Leistungspflicht der Beschwerde gegneri n aus den in vorstehender Erw . 3.2

genannten Gründen zu verneinen ist. 3.4

Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer schliesslich eine Verlet zung seiner Schadenminderungspflicht entgegen (Urk. 2 S. 5 Rz 14, Urk. 8 S. 7 Ziff. 3.4). Eine solche ist durchaus zu bejahen , wenn die versicherte Person mehrere Monate oder

gar über ein Jahr mit einer Unfallmeldung zuwartet. Ent scheidend ist auch dieser Aspekt nicht, weswegen darauf nicht näher einzuge hen ist. Fest steht , dass ein Unfallereignis im Rechtssinne nicht rechtsgenüglich konkretisiert worden ist. Die der dokumentierten Zahnbehandlung vorausge hende Schädigung der mittleren unteren Zähne ist damit zwar möglicherweise, jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit Folge eines Unfalles. Die blosse Möglichkeit begründet keine Leistungspflicht. Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht zu Recht verneint, weswegen die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuwei sen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - KPT Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzWilhelm

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1936, meldete der KPT Krankenkasse AG (nachfolgend: KPT) , bei der er krankenpflege- und unfallversichert ist (vgl. Urk. 9/1), mit Ein gabe vom 2 7. Januar 2014 und Schadenformular vom 3 1. Januar 2014 ,

er sei im Herbst vorigen Jahres respektive am

E. 3 0. Aug ust 2013 bei Gartenarbeiten ausgerutscht und gestürzt , wodurch in der unteren Za h nreihe mittig drei Zähne eingedrückt worden seien und seither wackelten (Urk. 9/3, Urk. 9/4). Dr. med. dent . Y.___ entfernte dem Versicherten gemäss Rechnung vom 2 7. Juli 2014 im Behandlungszeitraum vom 2 4. Januar bis 1. Juli 2014 (vgl. Urk. 3/2) die Zähne 31, 41 und 42 und versorgte die Lücken mit einer durch Implantate verankerten Brücke (vgl. Urk. 9/6). Die KPT lehnte in der Folge die Übernahme der Kosten für diese Behandlung ab (Urk. 9/7). Damit erklärte sich der Versicherte nicht ein verstanden (vgl. Urk. 9/8, Urk. 9/10). Mit Eingabe vom 2 4. November 2014 ergänzte der Versicherte zum Unfallhergang , der Vorfall habe sich nicht 2013, sondern 2012 ereignet (Urk. 9/11). Am 9. Dezember 2014 erliess die KPT eine Verfügung, mit welcher sie die

Kosten vergütungspflicht im Zusammenhang mit der Zahnextraktion und Brückenver sorgung verneinte (Urk. 9/12) . An diesem Entscheid hielt sie auch im Ein spracheverfahren fest (vgl. Urk. 2, Urk. 9/13). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. März 2015 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 1 7. März 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Einsp racheentscheides sei die KPT zu verpflichten, die Kos ten der Zahnbehandlung zu übernehmen (Urk. 1). Die KPT beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 9/6, Urk. 9/14 ) , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Die soziale Krankenversicherung gewährt gemäss Art. 1a Abs. 2 lit . b des Bundes gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) Leistungen bei Unfällen, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt. Die grundsätzliche Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin für Unfälle ist unbestritten. Im konkreten Fall verneinte sie allerdings

einen Kostenvergütungsanspruch für die Zahnbehand lung des Beschwerdeführers mit der Begründung, der U nfallbegriff sei nicht erfüllt ( Urk. 2 S. 3 f. Rz 5-10). 2.2

Ein Unfall im Sinne des Gesetzes ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den mensch lichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat ( Art.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin würdigte die verschiedenen Angaben des Beschwerde führers als widersprüchlich (Urk. 2 S. 4 Rz

E. 3.2 genannten Gründen zu verneinen ist.

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin argumentierte ferner, es habe eine parodontale

Vorschädigung an den extrahierten Zähnen bestanden, weswegen Zweifel am nötigen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Vorfall und der Zahnschädigung bestünden

( Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 11-13, Urk. 8 S. 6 f. Ziff. 3 .1-2 ). Ein geschädigter Vorzustand wird vom Beschwerdeführer ausführ lich bestritten ( Urk. 1 S. 1 f.). Richtig ist, dass Dr. Y.___ bezüglich der extra hierten Zähne vermerkte, diese seien parodontal geschädigt (Urk. 9/6 S. 2). Zur Art und insbesondere zur Ursache der parodontalen , das heisst den Zahnhalte apparat betreffenden Schädigung , machte er indessen keine Angaben. Somit bleibt offen, ob die Schädigung traumatischer oder degenerativer Art

war. Au ch sind keine Rückschlüsse zum Zeitpunkt des Auftretens der Schädigung möglich. Welche Erkenntnisse sich ferner aus dem aktenkundigen Röntgenbild ( Kopie; Urk. 9/6 S. 7) ergeben, ist mangels einer ärztlichen Analyse desselben ebenfalls offen , kann jedoch ungeklärt bleiben, da eine Leistungspflicht der Beschwerde gegneri n aus den in vorstehender Erw .

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer schliesslich eine Verlet zung seiner Schadenminderungspflicht entgegen (Urk. 2 S. 5 Rz 14, Urk.

E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). 2.3

Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin am 2 7. Januar 2014 schrift lich mit, bei Gartenarbeiten im vergangenen Hebst sei er ausgerutscht und zu Boden gefallen. Er sei so unglücklich gefallen, dass sich drei der vorde ren unteren Zähne gelock ert hätten. Die Hoffnung, dass sich diese wieder stabi lisierten, habe sich nicht erfüllt, weswegen diese Zähne nun entfernt werden müssten (Urk. 9/3). Am 3 1. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, der Vorfall habe sich am 3 0. August 2013 ereignet und erwähnte wiederum, durch den Sturz seien drei der vorderen Zähne unten eingedrückt worden. Seither wackelten diese und hätten sich nicht wieder stabilisiert (Urk. 9/4 S. 1). Am 2 4. November 2014 ergänzte der Beschwerdeführer , als Unfalldatum habe er irr tümlich das Jahr 2013 anstatt das Jahr 2012 angegeben. Ausserdem habe er festgestellt, dass der vierte eingedrückte Zahn sich wieder komplett verfestigt habe und ihm keinerlei Nachteile mehr bereite (Urk. 9/11). 3.

E. 8 S. 7 Ziff. 3.4). Eine solche ist durchaus zu bejahen , wenn die versicherte Person mehrere Monate oder

gar über ein Jahr mit einer Unfallmeldung zuwartet. Ent scheidend ist auch dieser Aspekt nicht, weswegen darauf nicht näher einzuge hen ist. Fest steht , dass ein Unfallereignis im Rechtssinne nicht rechtsgenüglich konkretisiert worden ist. Die der dokumentierten Zahnbehandlung vorausge hende Schädigung der mittleren unteren Zähne ist damit zwar möglicherweise, jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit Folge eines Unfalles. Die blosse Möglichkeit begründet keine Leistungspflicht. Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht zu Recht verneint, weswegen die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuwei sen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - KPT Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2015.00022 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

13. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen KPT Krankenkasse AG Tellstrasse 18, Postfach 8624, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1936, meldete der KPT Krankenkasse AG (nachfolgend: KPT) , bei der er krankenpflege- und unfallversichert ist (vgl. Urk. 9/1), mit Ein gabe vom 2 7. Januar 2014 und Schadenformular vom 3 1. Januar 2014 ,

er sei im Herbst vorigen Jahres respektive am 3 0. Aug ust 2013 bei Gartenarbeiten ausgerutscht und gestürzt , wodurch in der unteren Za h nreihe mittig drei Zähne eingedrückt worden seien und seither wackelten (Urk. 9/3, Urk. 9/4). Dr. med. dent . Y.___ entfernte dem Versicherten gemäss Rechnung vom 2 7. Juli 2014 im Behandlungszeitraum vom 2 4. Januar bis 1. Juli 2014 (vgl. Urk. 3/2) die Zähne 31, 41 und 42 und versorgte die Lücken mit einer durch Implantate verankerten Brücke (vgl. Urk. 9/6). Die KPT lehnte in der Folge die Übernahme der Kosten für diese Behandlung ab (Urk. 9/7). Damit erklärte sich der Versicherte nicht ein verstanden (vgl. Urk. 9/8, Urk. 9/10). Mit Eingabe vom 2 4. November 2014 ergänzte der Versicherte zum Unfallhergang , der Vorfall habe sich nicht 2013, sondern 2012 ereignet (Urk. 9/11). Am 9. Dezember 2014 erliess die KPT eine Verfügung, mit welcher sie die

Kosten vergütungspflicht im Zusammenhang mit der Zahnextraktion und Brückenver sorgung verneinte (Urk. 9/12) . An diesem Entscheid hielt sie auch im Ein spracheverfahren fest (vgl. Urk. 2, Urk. 9/13). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. März 2015 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 1 7. März 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Einsp racheentscheides sei die KPT zu verpflichten, die Kos ten der Zahnbehandlung zu übernehmen (Urk. 1). Die KPT beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 9/6, Urk. 9/14 ) , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Die soziale Krankenversicherung gewährt gemäss Art. 1a Abs. 2 lit . b des Bundes gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) Leistungen bei Unfällen, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt. Die grundsätzliche Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin für Unfälle ist unbestritten. Im konkreten Fall verneinte sie allerdings

einen Kostenvergütungsanspruch für die Zahnbehand lung des Beschwerdeführers mit der Begründung, der U nfallbegriff sei nicht erfüllt ( Urk. 2 S. 3 f. Rz 5-10). 2.2

Ein Unfall im Sinne des Gesetzes ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den mensch lichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat ( Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). 2.3

Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin am 2 7. Januar 2014 schrift lich mit, bei Gartenarbeiten im vergangenen Hebst sei er ausgerutscht und zu Boden gefallen. Er sei so unglücklich gefallen, dass sich drei der vorde ren unteren Zähne gelock ert hätten. Die Hoffnung, dass sich diese wieder stabi lisierten, habe sich nicht erfüllt, weswegen diese Zähne nun entfernt werden müssten (Urk. 9/3). Am 3 1. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, der Vorfall habe sich am 3 0. August 2013 ereignet und erwähnte wiederum, durch den Sturz seien drei der vorderen Zähne unten eingedrückt worden. Seither wackelten diese und hätten sich nicht wieder stabilisiert (Urk. 9/4 S. 1). Am 2 4. November 2014 ergänzte der Beschwerdeführer , als Unfalldatum habe er irr tümlich das Jahr 2013 anstatt das Jahr 2012 angegeben. Ausserdem habe er festgestellt, dass der vierte eingedrückte Zahn sich wieder komplett verfestigt habe und ihm keinerlei Nachteile mehr bereite (Urk. 9/11). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin würdigte die verschiedenen Angaben des Beschwerde führers als widersprüchlich (Urk. 2 S. 4 Rz 8 , Urk. 8 S. 5 f. Ziff. 1 ). Tatsächlich grenzte der Beschwerdeführer den Vorfall zunächst zeitlich nur ungefähr ein (Herbst im vergangenen Jahr). Erst später legte er sich auf ein Datum fest (3 0. August 2013), um wiederum einige Monate danach mitzuteilen, es sei ihm bei der Jahresangabe ein Fehler unterlaufen. Der Vorfall habe sich nicht im Jahr 2013, sondern im Jahr 2012 zugetragen. Hinzu kommt, dass er anfänglich von insgesamt drei, später aber von vier beeinträchtigten Zähnen sprach.

3.2

Wer Leistungen beansprucht, muss indessen nach ständiger Rechtsprechung die Umstände eines Unfalles glaubhaft machen . Unvollständige, ungenau e oder widersprüchliche Angaben genügen diesem Erfordernis nicht. Zur Glaubhaftma chung eines Unfalles gen ügt es somit namentlich nicht, einen G esundheitsscha den nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen schlüssige Angaben gemacht werden ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 4). Der Umstand allein, dass sich der Beschwer deführer einer Extraktion der Zähne 31, 41 und 42 und Versorgung der Lücke mit einer durch Implantate verankerten Brücke unterziehen musste, was hinrei chend d okumentiert ist (vgl. Urk. 9/6 ) , genügt nicht für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, solange sich die der Behandlung zu Grunde liegende Schädigung nicht einem hinreichend ausgewiesenen , vom Ablauf her konkreti sierten Unfallereignis zuordnen lässt. 3.3

Die Beschwerdegegnerin argumentierte ferner, es habe eine parodontale

Vorschädigung an den extrahierten Zähnen bestanden, weswegen Zweifel am nötigen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Vorfall und der Zahnschädigung bestünden

( Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 11-13, Urk. 8 S. 6 f. Ziff. 3 .1-2 ). Ein geschädigter Vorzustand wird vom Beschwerdeführer ausführ lich bestritten ( Urk. 1 S. 1 f.). Richtig ist, dass Dr. Y.___ bezüglich der extra hierten Zähne vermerkte, diese seien parodontal geschädigt (Urk. 9/6 S. 2). Zur Art und insbesondere zur Ursache der parodontalen , das heisst den Zahnhalte apparat betreffenden Schädigung , machte er indessen keine Angaben. Somit bleibt offen, ob die Schädigung traumatischer oder degenerativer Art

war. Au ch sind keine Rückschlüsse zum Zeitpunkt des Auftretens der Schädigung möglich. Welche Erkenntnisse sich ferner aus dem aktenkundigen Röntgenbild ( Kopie; Urk. 9/6 S. 7) ergeben, ist mangels einer ärztlichen Analyse desselben ebenfalls offen , kann jedoch ungeklärt bleiben, da eine Leistungspflicht der Beschwerde gegneri n aus den in vorstehender Erw . 3.2

genannten Gründen zu verneinen ist. 3.4

Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer schliesslich eine Verlet zung seiner Schadenminderungspflicht entgegen (Urk. 2 S. 5 Rz 14, Urk. 8 S. 7 Ziff. 3.4). Eine solche ist durchaus zu bejahen , wenn die versicherte Person mehrere Monate oder

gar über ein Jahr mit einer Unfallmeldung zuwartet. Ent scheidend ist auch dieser Aspekt nicht, weswegen darauf nicht näher einzuge hen ist. Fest steht , dass ein Unfallereignis im Rechtssinne nicht rechtsgenüglich konkretisiert worden ist. Die der dokumentierten Zahnbehandlung vorausge hende Schädigung der mittleren unteren Zähne ist damit zwar möglicherweise, jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit Folge eines Unfalles. Die blosse Möglichkeit begründet keine Leistungspflicht. Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht zu Recht verneint, weswegen die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuwei sen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - KPT Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzWilhelm