Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2015.00021 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schüpbach Verfügung
vom
7. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sanitas Grundversicherungen AG Hauptsitz Jägergasse 3, 8004 Zürich Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Sanitas Rechtsdienst Departement Leistungen Postfach 2010, 8021 Zürich 1.
1.1
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwer-de; Art. 56 Abs. 2 ATSG).
Zuständig zur Beurteilung einer Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsver-weige rungsbeschwerden ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2). 1.2
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht dar in, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 2 und 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).
Entsprechend dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG („ entgegen dem Be geh ren") setzt eine begründete Rechtsverweigerungsbeschwerde regelmässig vora us, dass die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 1 2. Dezember 2008 E. 3.3).
1.3
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Prüfung der bean - stande ten Rechtsverweigerung ode r Rechtsverzögerung. Nicht zum Streit gegen stand gehören dagegen di e durch die Verfügung oder den Einspracheent scheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Mit Eingabe vom 8. März 2015 erhob X.___
„ Rechtsverweigerungs beschwerde inklusive Vertragsaufhebung“ gegen die Sanitas Grundversicherun gen AG
(Urk. 1). 2.2
Aus dieser Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. März 2015 (Urk. 1) sowie den eingereichten Akten (Urk. 2/1-10) geht nicht klar hervor, zu welcher streiti gen Frage die Versicherung eine Verfügung erlassen müsse und ob die Be schwerdeführerin dazu eine Verfügung verlangt hat. 2.3
Mit Verfügung vom 1 1. März 2015, zugestellt am 1 4. März 2015 (Urk. 4), setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um dem Gericht mitzuteilen, zu was die Versicherung eine Ve rfügung er lassen solle (Urk. 3). Weiter wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das Ge richt bei Nichtnachkommen dieser Auflage davon ausgehe, die Versicherung solle über die Entlassung aus dem Versicherungsverhältnis verfügen. 2.4
Innert Frist ist beim Gericht keine Eingabe der Beschwerdeführerin eingegan gen.
Dass die Versicherung bei Nichtnachkommen der mittels Verfügung vom 1 1. März 2015 gemachten Auflage über die Entlassung aus dem Versicherungs verhältnis verfügen solle, erweist sich nach Lage der Akten als hinfällig, da der Beschwerdeführerin mit Datum vom 2 9. November 2014 die Kündigung der Krankenversicherung bestätigt worden ist (Urk. 2/3). Dass die Beschwerdeführe rin diesbezüglich den Erlass einer Verfügung verlangt hat, geht aus den Akten nicht hervor (vgl. vorstehend 1.2).
Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzu treten.
Der Einzelrichter verfügt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sanitas Grundversicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schüpbach