opencaselaw.ch

KV.2014.00126

Der Beschwerdeführer untersteht nicht der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz, da er auf Grund von Ausnahmevereinbarungen im Sinne von Art. 17 VO 1408/71 beziehungsweise von Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004 von den Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit der Schweiz ausgenommen ist. Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2015-06-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1978 , Staatsangehörige r der Bundesrepublik Deutsch land ( Urk. 15/1/3) , reiste am 2 8. Juni 2010 in die Schweiz ein und meldete sich am 5. August 2010 der Stadt Y.___

zur Aufnahme im Einwoh nerregister an (Urk. 15/1/2 ) . Der Stadt Y.___

übergab der Versicherte ein Formular E 101, Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Verwaltungs kommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wan d erarbeitnehmer, worin dem Versicherten vom zust ändigen deutsche n Trä ger bestätigt wurde , dass er für die Zeit vom 2 8. Juni 2010 bis 3 1. Dezember 2010 als Entsandter im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit . a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der so zi alen Sicherheit auf Arbeitneh mer und Selbstständige sowie deren Familiena n gehörige, die innerhalb der Ge meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 1408/71) , den Rechtsvorschiften der Bundesrepublik Deutschland unterliege (Urk. 15/1/3) . Am 1 0. September 2010 überwies die Stadt

Y.___ , Städtische Gesundheitsdienste , die Sache an die Gesundheits direktion des Kan tons Zürich zu r Prüfung als Gesuch um Ausnahme von der Kranken ver siche rungspflicht (Urk. 15/1/1). Mit Verfügung vom 5. November 2010 ( Urk. 15/2) befreite die Gesundheitsdirektion den Versicherten für die Zeit vom 2 8. Juni bis 3 1. Dezember 2010 von der Krankenversicherungspflicht. 1.2

Im Februar 2011 reichte der Versicherte der Stadt Y.___ ein von seiner Arbeit geberin in der Bundesrepublik Deutschland ausgefülltes Formular E 102, Ver längerung der Entsendung der Verwaltungskommission der Europäischen Ge meinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, für eine Ver längerung der Entsendung für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2011 ein ( Urk. 15/3/3). Am 6. Mai 2011 ( Urk. 15/4) befreite die Gesundheitsd irektion des Kantons Zürich den Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2011 von der Krankenversicherungspflicht ( Urk. 15/4). 1.3

Am 2. Februar ( Urk. 12/2), am 6. ( Urk 12/3) und am 2 9. März 2012 ( Urk. 12/4) forderte die Stadt Y.___ den Versicherten auf, ihr einen Versicherungsnachweis einer schweizerischen Krankenversicherung zukommen zu lassen b eziehungs weise ihr einen anerkannten Befreiungsgrund von der Kranken versicherungs pflicht mitzuteilen. Nachdem der Versicherte diesen Aufforderungen nicht nach gekommen war, wies die Stadt Y.___ den Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2012 ( Urk. 12/5) mit Wirkung ab 1. Juni 2012 der Sanitas Krankenversi che rung zu. Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Mai 2012 Einsprache ( Urk. 12/6/1). Mit der Einsprache reichte der Versicherte ein Schreiben der Deutschen Verbindungsstelle Kranken versicherung - Ausland (DVKA) vom 7. Ma i 2012 betreffend Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ( Urk. 12/6/2)

ein . Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 (Urk. 12/7) teilte die Stadt Y.___ dem Versicherten mit, dass die amtliche Zuteilung zur Sanitas Krankenversicherung bis zu einer allfälligen rückwirkenden Befreiung von der Krankenversi che rungspflicht be stehen bleibe, und überwies die Sache an die Gesund heitsdirektion des Kantons Zürich zu r Prüfung als Gesuch um Befreiung von der Krankenver siche rungs pflich t . 1.4

Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 15/6) teilte die Gesundheitsdirek tion des Kantons Zürich dem Versicherten mit, dass zur Prüfung eine r Verlän gerung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ein von seiner Ar beit geberin in der Bundesrepublik Deutschland oder dem zuständigen deutschen Träger aus gefülltes Formular E 101 erforderlich sei, und forderte ihn auf, ein solches ein zureichen. Mit Verfügung vom 3 0. August 2013 ( Urk. 15/7) wies die Gesund heits direktion des Kantons Zürich das Gesuch des Versicherten um Ver längerung der Befreiung von der Krankenversicherungs pflicht ab und ver pflichtete den Versi cher ten, bis spätestens 3 0. November 2013 bei einer aner kannten schweize ri schen Krankenversicherung eine Kranken pflege versicherung abzuschliessen und der Wohngemeinde einen Versicherungs nachweis zukom men zu lassen . Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 15/8).

Mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 12/10 = Urk. 2) wies die Stadt Y.___ die Einsprache des Versicherten vom 2 3. Mai 2012 ( Urk. 12/6/1) gegen die Ver fügung vom 4. Mai 2012 ( Urk. 12/5) ab. 1.5

Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 (Urk . 18/1) schlug die DVKA dem (schweizeri schen) Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) den Abschluss einer Ausnah me vereinbarung

für den Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2012 im Sinne von Art. 17 VO 1408/71 vor. Mit Schreiben vom 2 9. Mai 2012 ( Urk. 1 8/2) teilte das BSV der DVKA mit, dass der Versicherte weiterhin den Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit des Entsendestaates unterstellt bleibe und bestätigte eine Befreiung des Versicherten von den schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2012.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 (Urk . 18/3) schlug die DVKA dem BSV den Ab schluss einer Ausnahmevereinbarung für den Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2015 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Ver ordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004 ) vor. Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 ( Urk. 18/4) teilte das BSV der DVKA mit, dass der Versicherte weiterhin den Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit des Entsendestaates unterstellt bleibe und bestätigte eine Be freiung des Versicherten von den schweizerischen Rechtsvorschriften über Sozi ale Sicherheit für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2015. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 2) erhob

der Ver sicherte am 23. Dezember 2 014 (Urk. 1) Beschwerde, welche er am 31. Januar 2015 (Urk. 6) ergänzte . Darin beantragte er sinngemäss, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland krankenversichert sei. Mit Beschwerde ant wort vom 2 3. Februar 2015 (Urk. 11 ) beantragte die Stadt Y.___

die Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 6. März 2015 ( Urk. 13 ) wurden die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des BSV ( Urk. 18/0-4) und der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ( Urk. 15/1-10) beigezogen. Die Parteien liessen sich dazu inner halb der ihnen eingeräumten Frist ( Urk.

19) nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize ri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Fre izügigkeit ( Freizügigkeitsab kom men ; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspar teien untereinander insbesondere die VO 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr.

987/2009 (VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten ge meinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). 1.2

In zeitlicher Hinsicht sind das FZA und die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen VO 883/2004, welche die VO 1408/71 ersetzt hat, sowie die VO 987/2009, welche die Ver ordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh rung der VO 1408/71 (VO 574/72) ersetzt hat, anzuwen den, da vorliegend die Frage nach der Krankenversicherungspflicht des Be schwer deführers in der Zeit ab 1. Juni 2012 und daher für einen Zeitraum nach Ink rafttreten des FZA und der VO 883/2004 sowie der VO 987/2009 im Streite steht (vgl. die Übergangsbestimmungen von Art. 87 VO 883/2004 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 E. 51.2). 1.3

In persön li cher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer Staatsangehörige r der Bundesrepublik Deutschland und damit Staatsangehörige r eines Mit gliedstaates ist, für welche n die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitglied staaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der VO 883/2004 gelten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit, da sich der Geltungsbereich der VO 883/2004 unter anderem auf Leistungen bei Krank heit und Mutterschaft bezieht (Art. 3 Abs. 1 lit . a VO 883/2004 ). 1.4

Die VO 883/2004 , welche unter anderem für Rechtsvor schriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft betreffen, gilt , enthält in Kapitel 1 des Titels III besondere Vor s chriften für diese Leis tungs art . Der Titel II VO 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsre geln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der an wend baren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 138 V 258 E.

4.2

mit Hinweis). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitneh mende das Be schäftigungslandprinzip (Art. 11 Abs. 3 lit . a der VO 883/2004 und Art. 13 Abs. 2 lit . a der VO 1408/71; BGE 136 V 244 E. 3.2.1 S. 247). 1.5

Der eine Sonderregelung enthaltende Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004 sieht das Fol gende vor: „Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeit gebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvor schriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Ar beit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine an dere Person ablöst.“

Die Frage, ob eine Person als ordentliche oder entsandte Arbeitnehmerin zu gel ten hat und mithin welchen Rechtsvorschriften sie unterliegt, stellt sich nicht erst im Zeitpunkt des Eintritts eines Versicherungsfalles, sondern bereits wenn es darum geht festzustellen, welcher Versicherungsträger zuständig ist, Prämien zu erheben. Die Entsendung setzt definitionsgemäss das Weiterbestehen der Un terstellung unter die Rechtsvorschriften des Ursprungslandes voraus. Die Person, die normalerweise eine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt, und die von ihrem Arbeitgeber in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitglied staates. Der Begriff Entsendung geht davon aus, dass der Arbeitnehmer unmit telbar vor der Entsendung dem System der Sozialen Sicherheit dieses Staates unterstellt war ( BGE 134 V 428 E. 10.4) . 1.6

Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004, welcher eine Ausnahmeregelung zur Regelung der Bestimmung des anwendbaren Rechts von Art. 11 bis Art. 15 der Verordnung enthält, schreibt das Folgende vor: „ Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zu stän digen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die

von diesen Behörden be zeich ne ten Einrichtungen können im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen

von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personen gruppen

vor sehen “ .

Art. 18 VO 987/2009 sieht zum Verfahren zur Durchführung von Art. 16 VO 883/2004 Folgendes vor: „ Ein Antrag des Arbeitgebers oder der betreffenden Person auf Ausnahme von den Artikeln 11 bis 15 der Grundv er o rdnung ist bei der zuständigen Behörde oder der Stelle zu stellen, die von

der zuständigen Be hörde des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer oder die

betreffende Person zu unterliegen wünscht, bezeichnet wurde; solche Anträge sind, wann immer

dies möglich ist, im Voraus zu stellen “. 1.7

Die Art. 11 bis 15 VO 883/2004 enthalten ein relativ starres System von Kolli sionsnormen , das nicht immer und in allen Fällen den Bedürfnissen grenzüber schreitender Tätigkeiten in einem Gemeinsamen Markt ausreichend Rechnung trägt. Diese relative Starrheit des Systems schlägt sich etwa in den auch mit 24 Monaten ohne Verlängerungsmöglichkeit noch kurzen Entsendungshöchstfris ten nieder. Hierbei kann Art. 16 herangezogen werden, der die Vereinbarung von Ausnahmen zulässt. Einer Vereinbarung nach Art. 16 bedarf es etwa, wenn von vornherein absehbar ist, dass die Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat 24 Monate übersteigen wird. Einer solchen Vereinbarung bedarf es auch, wenn zu nächst an eine kurzfristige Entsendung gedacht worden ist, sich aber hernach her ausstellt, dass die Tätigkeit den nach Art. 12 der Verordnung höchstzulässi gen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten übersteigt. Art. 16 der Verordnung soll nicht faktisch die Möglichkeit einer Rechtswahl einräumen, sondern für Fälle, in denen trotz längeren Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Schwer punkt des Beschäftigungs - verhältnisses weiterhin im Entsendestaat ver bleibt, eine sachgerechte Zuordnung ermöglichen. Als Partner einer derartigen Verein barung nennt Art. 16 der Verordnung die Mitgliedstaaten, die zuständi gen Be hör den dieser Staaten und die von diesen Behörden bezeichneten Stellen. Zu ständige Behörde ist nach Art. l lit . m VO 883/2004 in jedem Mitgliedstaat der Minister, die Minister

oder eine entsprechende andere Behörde, die im ge samten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats

oder eines Teils davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig ist. Für die Schweiz ist dies das BSV . 1.8

Bei den Vereinbarung en gemäss Art. 16 VO 883/2004 handelt es sich um Ver ein barungen

zwischen Mitgliedstaaten , denen ein völkerrechtlicher Charakter zu kommt. Art. 16 der Verordnung sieht solche Vereinbarungen im Interesse be stimmter Personengruppen oder bestimmter

Personen vor, die unter den per sön li chen Geltungsbereich der Verordnung fallen. Soweit es aber um einzelne Per sonen geht, also etwa um

die Verlängerung der Entsendungsfrist für Arbeit nehmer eines bestimmten Unternehmens, werden

die Vereinbarungen auf An trag des Arbeitgebers beziehungsweise des Arbeitnehmers abgeschlossen. Die Ver einbarung nach dieser Vorschrift kann auch dahin gehen, bei Versetzungen die Fortgeltung

der Rechtsvorschriften des bisherigen Staates zu vereinbaren, auch wenn sich inzwischen Wohnort

und Beschäftigungsort in dem anderen Mitgliedstaat befinden. Der bisherige Staat bleibt damit weiter der zuständige Staat.

Nach der Rechtsprechung haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Anwendung

der Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten auch mit rück wirkender Kraft zu beschließen . Mit einer Vereinbarung nach Art. 16 d er Ver ord nung kann indes nur die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften

eines Mitglied staates über soziale Sicherheit insgesamt vereinbart werden. Die Ver einba rung einer

Anwendbarkeit nur einzelner Bereiche des jeweiligen mitglied staat lic h en Systems, also etwa nur

der Krankenversicherung ,

ist nicht möglich ( Heinz-Diet rich Steinmeyer in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozial recht, 6. Aufl., Ba den-Baden Basel Wien 2013, Art. 16 VO 883/2004 N 7 ff.) 2. 2.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher am 2 8. Juni 2010 in die Schweiz ein ge reist ist (Urk. 15/1/2 ) , der Beschwerdegegnerin ein Formular E 101 übergab, welches bestätigt e , dass er für die Zeit vom 2 8. Juni 2010 bis 3 1. Dezember 2010 als Entsandter im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit . a VO 1408/71 weiterhin den Rechtsvorschiften der Bundes republik Deutschland unterl ie g e (Urk. 15/1/3). In der Folge befreite ihn die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 5. November 2010 ( Urk. 15/2) für die Zeit vom 2 8. Juni bis 3 1. Dezember 2010 von der Krankenversicherungspflicht. Im Februar 2011 er suchte der Beschwer deführer die Beschwerdegegnerin um eine Verlängerung der Entsendung für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2011 ( Urk. 15/3/3), worauf ihn die Ge sundheitsdirektion des Kantons Zürich am 6. Mai 2011 für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2011 erneut von der Kranken versi che rungs pflicht

in der Schweiz befreite ( Urk. 15/4). 2.2

In der Folge gelangte der Beschwerdeführer beziehungsweise seine deutsche Ar beitgeberin an die DVKA, welche dem BSV am 7. Mai 2012 den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2012 im Sinne von Art. 17 VO 1408/71 vorschlug ( Urk. 18/1). Das BSV stimmte am 2 9. Mai 2012 einer Befrei ung des Beschwerdeführers von den schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit im Sinne von Art. 17 VO 1408/71 für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2012 zu (Urk. 18/2). Am 6. Mai 2014 schlug die DVKA dem BSV erneut den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2015 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004 vor ( Urk. 18/3) , worauf das BSV am 5. Juni 2014 eine r Be freiung des Versicherten von den schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicher heit für die Zeit vom 1. Ja nuar 2013 bis 3 1. Dezember 2015 zustimmte ( Urk. 18/4) . 2.3

Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer vorerst für die Zeit vom 2 8. Juni 2010 bis 3 1. Dezember 2011 als Entsandter im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a VO 1408/71 von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit wurde, und dass er an schliessend für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2015 durch die Ausnahmevereinbarungen, welche das BSV und die DVKA am 7. B ezieh ungs weise 2 9. Mai 2012 ( Urk. 18/1-2) und am 6. Mai beziehungsweise am 5. Juni 2014 (Urk. 18/3-4) vereinbarten, im Sinne von Art. 17 VO 1408/71 beziehungs weise von Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004 von der Anwendbarkeit der schweize ri schen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit ausgenommen wurde. Demzu folge unterstand der Beschwerdeführer , welcher im streitigen Zeit raum ab 1. Juni

2012 von der Anwendbarkeit der schweizerischen Rechts vorschriften über Sozia le Sicherheit ausgenommen war, auch nicht der Kran kenversicherungs pflicht in der Schweiz. 2.4

Daran ändert nichts, dass die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3 0. August 2013 ( Urk. 15/7) das Ge such des Beschwerdeführers um Befreiung von der Kranken versicherungs pflicht in der Schweiz für die Zeit ab 1. Januar 2012 abwies. Denn mit den zwischen dem BSV und der DVKA geschlossenen Vereinbarungen, bei welchen es sich um völkerrechtliche Verträge handelt, wurde vereinbart, dass auf den Beschwerde führer die gesamten schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit während der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2015 keine Anwendung finden, und dass auf den Beschwerdeführer während dieses Zeit raums

die Rechts vorschriften über soziale Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland Anwen dung f i nden . Diesbezüglich gilt es des Weiteren zu beach ten, dass bei einem ( echten )

Normkonflikt zwischen Bundes- und Völkerrecht nach der Rechtsprechung grund sätzlich die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz vor geht (BGE 13 8 II 524 E. 5.1 mit Hinweisen), und dass gemäss Art. 5 Abs. 4 der Bundesver fassung (BV) Bund und Kantone das Völkerrecht zu be achten ha ben. Aus diesen Gründen kommt den zwischen dem BSV und der DVKA geschlossenen , den Be schwerdeführer betreffenden Vereinbarungen im Vergleich zur Verfügung der Ge sundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3 0. August 2013 ( Urk. 15/7) vor lie gend daher Vorrang zu. 2.5

Da der Beschwerdeführer durch die zwischen dem BSV und der DVKA geschlos sene n

Ausnahmevereinbarung en vom 7. und 2 9. Mai 2012 (Urk. 18/1-2)

für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Dezember 2012 beziehungsweise durch dieje ni ge vom 6. Mai und 5. Juni 2014 (Urk. 18/3-4) für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2015 von der Anwendbarkeit der schweizerischen Rechtsvor schriften über Soziale Sicherheit ausgenommen beziehungsweise befreit war und

somit den Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit der Bundesrepu blik Deutsch land unterstellt war , und da er daher der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz nicht unterstellt war, bestand keine Grundlage für eine amtliche Zu teilung des Beschwerdeführers zu einem Krankenversicherer in der Schweiz durch die Beschwerdegegnerin . 3.

Die Beschwerdegegnerin war demzufolge nicht berechtigt, den Beschwerdefüh rer

per 1. Juni 2012 der Sanitas Krankenver sicherung zuzuteilen, weshalb der an ge fochtene, die Verfügung vom 4. Mai 2012 ( Urk. 12/5) bestätigende Ein spra che ent scheid vom 1. Dezember 2014 ( Urk.

2) in Gutheissung der Be schwerde er satz los aufzuheben ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___ , Städti sche Gesundheitsdienste,

mit der Feststellung

aufgehoben , dass der Be schwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Januar 2015 von den Rechts vorschriften über Soziale Sicherheit der Schweiz ausgenommen war . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ Städtische Gesundheitsdienste - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize ri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Fre izügigkeit ( Freizügigkeitsab kom men ; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspar teien untereinander insbesondere die VO 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr.

987/2009 (VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten ge meinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1).

E. 1.2 In zeitlicher Hinsicht sind das FZA und die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen VO 883/2004, welche die VO 1408/71 ersetzt hat, sowie die VO 987/2009, welche die Ver ordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh rung der VO 1408/71 (VO 574/72) ersetzt hat, anzuwen den, da vorliegend die Frage nach der Krankenversicherungspflicht des Be schwer deführers in der Zeit ab 1. Juni 2012 und daher für einen Zeitraum nach Ink rafttreten des FZA und der VO 883/2004 sowie der VO 987/2009 im Streite steht (vgl. die Übergangsbestimmungen von Art. 87 VO 883/2004 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 E. 51.2).

E. 1.3 In persön li cher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer Staatsangehörige r der Bundesrepublik Deutschland und damit Staatsangehörige r eines Mit gliedstaates ist, für welche n die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitglied staaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der VO 883/2004 gelten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit, da sich der Geltungsbereich der VO 883/2004 unter anderem auf Leistungen bei Krank heit und Mutterschaft bezieht (Art.

E. 1.4 Die VO 883/2004 , welche unter anderem für Rechtsvor schriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft betreffen, gilt , enthält in Kapitel 1 des Titels III besondere Vor s chriften für diese Leis tungs art . Der Titel II VO 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsre geln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der an wend baren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 138 V 258 E.

4.2

mit Hinweis). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitneh mende das Be schäftigungslandprinzip (Art. 11 Abs. 3 lit . a der VO 883/2004 und Art. 13 Abs. 2 lit . a der VO 1408/71; BGE 136 V 244 E. 3.2.1 S. 247).

E. 1.5 Der eine Sonderregelung enthaltende Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004 sieht das Fol gende vor: „Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeit gebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvor schriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Ar beit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine an dere Person ablöst.“

Die Frage, ob eine Person als ordentliche oder entsandte Arbeitnehmerin zu gel ten hat und mithin welchen Rechtsvorschriften sie unterliegt, stellt sich nicht erst im Zeitpunkt des Eintritts eines Versicherungsfalles, sondern bereits wenn es darum geht festzustellen, welcher Versicherungsträger zuständig ist, Prämien zu erheben. Die Entsendung setzt definitionsgemäss das Weiterbestehen der Un terstellung unter die Rechtsvorschriften des Ursprungslandes voraus. Die Person, die normalerweise eine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt, und die von ihrem Arbeitgeber in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitglied staates. Der Begriff Entsendung geht davon aus, dass der Arbeitnehmer unmit telbar vor der Entsendung dem System der Sozialen Sicherheit dieses Staates unterstellt war ( BGE 134 V 428 E. 10.4) .

E. 1.6 Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004, welcher eine Ausnahmeregelung zur Regelung der Bestimmung des anwendbaren Rechts von Art. 11 bis Art. 15 der Verordnung enthält, schreibt das Folgende vor: „ Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zu stän digen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die

von diesen Behörden be zeich ne ten Einrichtungen können im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen

von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personen gruppen

vor sehen “ .

Art. 18 VO 987/2009 sieht zum Verfahren zur Durchführung von Art. 16 VO 883/2004 Folgendes vor: „ Ein Antrag des Arbeitgebers oder der betreffenden Person auf Ausnahme von den Artikeln 11 bis 15 der Grundv er o rdnung ist bei der zuständigen Behörde oder der Stelle zu stellen, die von

der zuständigen Be hörde des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer oder die

betreffende Person zu unterliegen wünscht, bezeichnet wurde; solche Anträge sind, wann immer

dies möglich ist, im Voraus zu stellen “.

E. 1.7 Die Art. 11 bis 15 VO 883/2004 enthalten ein relativ starres System von Kolli sionsnormen , das nicht immer und in allen Fällen den Bedürfnissen grenzüber schreitender Tätigkeiten in einem Gemeinsamen Markt ausreichend Rechnung trägt. Diese relative Starrheit des Systems schlägt sich etwa in den auch mit 24 Monaten ohne Verlängerungsmöglichkeit noch kurzen Entsendungshöchstfris ten nieder. Hierbei kann Art. 16 herangezogen werden, der die Vereinbarung von Ausnahmen zulässt. Einer Vereinbarung nach Art. 16 bedarf es etwa, wenn von vornherein absehbar ist, dass die Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat 24 Monate übersteigen wird. Einer solchen Vereinbarung bedarf es auch, wenn zu nächst an eine kurzfristige Entsendung gedacht worden ist, sich aber hernach her ausstellt, dass die Tätigkeit den nach Art. 12 der Verordnung höchstzulässi gen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten übersteigt. Art. 16 der Verordnung soll nicht faktisch die Möglichkeit einer Rechtswahl einräumen, sondern für Fälle, in denen trotz längeren Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Schwer punkt des Beschäftigungs - verhältnisses weiterhin im Entsendestaat ver bleibt, eine sachgerechte Zuordnung ermöglichen. Als Partner einer derartigen Verein barung nennt Art. 16 der Verordnung die Mitgliedstaaten, die zuständi gen Be hör den dieser Staaten und die von diesen Behörden bezeichneten Stellen. Zu ständige Behörde ist nach Art. l lit . m VO 883/2004 in jedem Mitgliedstaat der Minister, die Minister

oder eine entsprechende andere Behörde, die im ge samten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats

oder eines Teils davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig ist. Für die Schweiz ist dies das BSV .

E. 1.8 Bei den Vereinbarung en gemäss Art. 16 VO 883/2004 handelt es sich um Ver ein barungen

zwischen Mitgliedstaaten , denen ein völkerrechtlicher Charakter zu kommt. Art. 16 der Verordnung sieht solche Vereinbarungen im Interesse be stimmter Personengruppen oder bestimmter

Personen vor, die unter den per sön li chen Geltungsbereich der Verordnung fallen. Soweit es aber um einzelne Per sonen geht, also etwa um

die Verlängerung der Entsendungsfrist für Arbeit nehmer eines bestimmten Unternehmens, werden

die Vereinbarungen auf An trag des Arbeitgebers beziehungsweise des Arbeitnehmers abgeschlossen. Die Ver einbarung nach dieser Vorschrift kann auch dahin gehen, bei Versetzungen die Fortgeltung

der Rechtsvorschriften des bisherigen Staates zu vereinbaren, auch wenn sich inzwischen Wohnort

und Beschäftigungsort in dem anderen Mitgliedstaat befinden. Der bisherige Staat bleibt damit weiter der zuständige Staat.

Nach der Rechtsprechung haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Anwendung

der Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten auch mit rück wirkender Kraft zu beschließen . Mit einer Vereinbarung nach Art. 16 d er Ver ord nung kann indes nur die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften

eines Mitglied staates über soziale Sicherheit insgesamt vereinbart werden. Die Ver einba rung einer

Anwendbarkeit nur einzelner Bereiche des jeweiligen mitglied staat lic h en Systems, also etwa nur

der Krankenversicherung ,

ist nicht möglich ( Heinz-Diet rich Steinmeyer in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozial recht, 6. Aufl., Ba den-Baden Basel Wien 2013, Art. 16 VO 883/2004 N 7 ff.) 2.

E. 2 3. Februar 2015 (Urk. 11 ) beantragte die Stadt Y.___

die Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 6. März 2015 ( Urk. 13 ) wurden die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des BSV ( Urk. 18/0-4) und der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ( Urk. 15/1-10) beigezogen. Die Parteien liessen sich dazu inner halb der ihnen eingeräumten Frist ( Urk.

19) nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher am 2 8. Juni 2010 in die Schweiz ein ge reist ist (Urk. 15/1/2 ) , der Beschwerdegegnerin ein Formular E 101 übergab, welches bestätigt e , dass er für die Zeit vom 2 8. Juni 2010 bis 3 1. Dezember 2010 als Entsandter im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit . a VO 1408/71 weiterhin den Rechtsvorschiften der Bundes republik Deutschland unterl ie g e (Urk. 15/1/3). In der Folge befreite ihn die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 5. November 2010 ( Urk. 15/2) für die Zeit vom 2 8. Juni bis 3 1. Dezember 2010 von der Krankenversicherungspflicht. Im Februar 2011 er suchte der Beschwer deführer die Beschwerdegegnerin um eine Verlängerung der Entsendung für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2011 ( Urk. 15/3/3), worauf ihn die Ge sundheitsdirektion des Kantons Zürich am 6. Mai 2011 für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2011 erneut von der Kranken versi che rungs pflicht

in der Schweiz befreite ( Urk. 15/4).

E. 2.2 In der Folge gelangte der Beschwerdeführer beziehungsweise seine deutsche Ar beitgeberin an die DVKA, welche dem BSV am 7. Mai 2012 den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2012 im Sinne von Art. 17 VO 1408/71 vorschlug ( Urk. 18/1). Das BSV stimmte am 2 9. Mai 2012 einer Befrei ung des Beschwerdeführers von den schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit im Sinne von Art. 17 VO 1408/71 für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2012 zu (Urk. 18/2). Am 6. Mai 2014 schlug die DVKA dem BSV erneut den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2015 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004 vor ( Urk. 18/3) , worauf das BSV am 5. Juni 2014 eine r Be freiung des Versicherten von den schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicher heit für die Zeit vom 1. Ja nuar 2013 bis 3 1. Dezember 2015 zustimmte ( Urk. 18/4) .

E. 2.3 Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer vorerst für die Zeit vom 2 8. Juni 2010 bis 3 1. Dezember 2011 als Entsandter im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a VO 1408/71 von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit wurde, und dass er an schliessend für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2015 durch die Ausnahmevereinbarungen, welche das BSV und die DVKA am 7. B ezieh ungs weise 2 9. Mai 2012 ( Urk. 18/1-2) und am 6. Mai beziehungsweise am 5. Juni 2014 (Urk. 18/3-4) vereinbarten, im Sinne von Art. 17 VO 1408/71 beziehungs weise von Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004 von der Anwendbarkeit der schweize ri schen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit ausgenommen wurde. Demzu folge unterstand der Beschwerdeführer , welcher im streitigen Zeit raum ab 1. Juni

2012 von der Anwendbarkeit der schweizerischen Rechts vorschriften über Sozia le Sicherheit ausgenommen war, auch nicht der Kran kenversicherungs pflicht in der Schweiz.

E. 2.4 Daran ändert nichts, dass die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3 0. August 2013 ( Urk. 15/7) das Ge such des Beschwerdeführers um Befreiung von der Kranken versicherungs pflicht in der Schweiz für die Zeit ab 1. Januar 2012 abwies. Denn mit den zwischen dem BSV und der DVKA geschlossenen Vereinbarungen, bei welchen es sich um völkerrechtliche Verträge handelt, wurde vereinbart, dass auf den Beschwerde führer die gesamten schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit während der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2015 keine Anwendung finden, und dass auf den Beschwerdeführer während dieses Zeit raums

die Rechts vorschriften über soziale Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland Anwen dung f i nden . Diesbezüglich gilt es des Weiteren zu beach ten, dass bei einem ( echten )

Normkonflikt zwischen Bundes- und Völkerrecht nach der Rechtsprechung grund sätzlich die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz vor geht (BGE 13

E. 2.5 Da der Beschwerdeführer durch die zwischen dem BSV und der DVKA geschlos sene n

Ausnahmevereinbarung en vom 7. und 2 9. Mai 2012 (Urk. 18/1-2)

für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Dezember 2012 beziehungsweise durch dieje ni ge vom 6. Mai und 5. Juni 2014 (Urk. 18/3-4) für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2015 von der Anwendbarkeit der schweizerischen Rechtsvor schriften über Soziale Sicherheit ausgenommen beziehungsweise befreit war und

somit den Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit der Bundesrepu blik Deutsch land unterstellt war , und da er daher der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz nicht unterstellt war, bestand keine Grundlage für eine amtliche Zu teilung des Beschwerdeführers zu einem Krankenversicherer in der Schweiz durch die Beschwerdegegnerin . 3.

Die Beschwerdegegnerin war demzufolge nicht berechtigt, den Beschwerdefüh rer

per 1. Juni 2012 der Sanitas Krankenver sicherung zuzuteilen, weshalb der an ge fochtene, die Verfügung vom 4. Mai 2012 ( Urk. 12/5) bestätigende Ein spra che ent scheid vom 1. Dezember 2014 ( Urk.

2) in Gutheissung der Be schwerde er satz los aufzuheben ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___ , Städti sche Gesundheitsdienste,

mit der Feststellung

aufgehoben , dass der Be schwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Januar 2015 von den Rechts vorschriften über Soziale Sicherheit der Schweiz ausgenommen war . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ Städtische Gesundheitsdienste - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 3 Abs. 1 lit . a VO 883/2004 ).

E. 8 II 524 E. 5.1 mit Hinweisen), und dass gemäss Art. 5 Abs. 4 der Bundesver fassung (BV) Bund und Kantone das Völkerrecht zu be achten ha ben. Aus diesen Gründen kommt den zwischen dem BSV und der DVKA geschlossenen , den Be schwerdeführer betreffenden Vereinbarungen im Vergleich zur Verfügung der Ge sundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3 0. August 2013 ( Urk. 15/7) vor lie gend daher Vorrang zu.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2014.00126 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

18. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Y.___ Städtische Gesundheitsdienste Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1978 , Staatsangehörige r der Bundesrepublik Deutsch land ( Urk. 15/1/3) , reiste am 2 8. Juni 2010 in die Schweiz ein und meldete sich am 5. August 2010 der Stadt Y.___

zur Aufnahme im Einwoh nerregister an (Urk. 15/1/2 ) . Der Stadt Y.___

übergab der Versicherte ein Formular E 101, Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Verwaltungs kommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wan d erarbeitnehmer, worin dem Versicherten vom zust ändigen deutsche n Trä ger bestätigt wurde , dass er für die Zeit vom 2 8. Juni 2010 bis 3 1. Dezember 2010 als Entsandter im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit . a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der so zi alen Sicherheit auf Arbeitneh mer und Selbstständige sowie deren Familiena n gehörige, die innerhalb der Ge meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 1408/71) , den Rechtsvorschiften der Bundesrepublik Deutschland unterliege (Urk. 15/1/3) . Am 1 0. September 2010 überwies die Stadt

Y.___ , Städtische Gesundheitsdienste , die Sache an die Gesundheits direktion des Kan tons Zürich zu r Prüfung als Gesuch um Ausnahme von der Kranken ver siche rungspflicht (Urk. 15/1/1). Mit Verfügung vom 5. November 2010 ( Urk. 15/2) befreite die Gesundheitsdirektion den Versicherten für die Zeit vom 2 8. Juni bis 3 1. Dezember 2010 von der Krankenversicherungspflicht. 1.2

Im Februar 2011 reichte der Versicherte der Stadt Y.___ ein von seiner Arbeit geberin in der Bundesrepublik Deutschland ausgefülltes Formular E 102, Ver längerung der Entsendung der Verwaltungskommission der Europäischen Ge meinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, für eine Ver längerung der Entsendung für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2011 ein ( Urk. 15/3/3). Am 6. Mai 2011 ( Urk. 15/4) befreite die Gesundheitsd irektion des Kantons Zürich den Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2011 von der Krankenversicherungspflicht ( Urk. 15/4). 1.3

Am 2. Februar ( Urk. 12/2), am 6. ( Urk 12/3) und am 2 9. März 2012 ( Urk. 12/4) forderte die Stadt Y.___ den Versicherten auf, ihr einen Versicherungsnachweis einer schweizerischen Krankenversicherung zukommen zu lassen b eziehungs weise ihr einen anerkannten Befreiungsgrund von der Kranken versicherungs pflicht mitzuteilen. Nachdem der Versicherte diesen Aufforderungen nicht nach gekommen war, wies die Stadt Y.___ den Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2012 ( Urk. 12/5) mit Wirkung ab 1. Juni 2012 der Sanitas Krankenversi che rung zu. Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Mai 2012 Einsprache ( Urk. 12/6/1). Mit der Einsprache reichte der Versicherte ein Schreiben der Deutschen Verbindungsstelle Kranken versicherung - Ausland (DVKA) vom 7. Ma i 2012 betreffend Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ( Urk. 12/6/2)

ein . Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 (Urk. 12/7) teilte die Stadt Y.___ dem Versicherten mit, dass die amtliche Zuteilung zur Sanitas Krankenversicherung bis zu einer allfälligen rückwirkenden Befreiung von der Krankenversi che rungspflicht be stehen bleibe, und überwies die Sache an die Gesund heitsdirektion des Kantons Zürich zu r Prüfung als Gesuch um Befreiung von der Krankenver siche rungs pflich t . 1.4

Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 15/6) teilte die Gesundheitsdirek tion des Kantons Zürich dem Versicherten mit, dass zur Prüfung eine r Verlän gerung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ein von seiner Ar beit geberin in der Bundesrepublik Deutschland oder dem zuständigen deutschen Träger aus gefülltes Formular E 101 erforderlich sei, und forderte ihn auf, ein solches ein zureichen. Mit Verfügung vom 3 0. August 2013 ( Urk. 15/7) wies die Gesund heits direktion des Kantons Zürich das Gesuch des Versicherten um Ver längerung der Befreiung von der Krankenversicherungs pflicht ab und ver pflichtete den Versi cher ten, bis spätestens 3 0. November 2013 bei einer aner kannten schweize ri schen Krankenversicherung eine Kranken pflege versicherung abzuschliessen und der Wohngemeinde einen Versicherungs nachweis zukom men zu lassen . Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 15/8).

Mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 12/10 = Urk. 2) wies die Stadt Y.___ die Einsprache des Versicherten vom 2 3. Mai 2012 ( Urk. 12/6/1) gegen die Ver fügung vom 4. Mai 2012 ( Urk. 12/5) ab. 1.5

Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 (Urk . 18/1) schlug die DVKA dem (schweizeri schen) Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) den Abschluss einer Ausnah me vereinbarung

für den Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2012 im Sinne von Art. 17 VO 1408/71 vor. Mit Schreiben vom 2 9. Mai 2012 ( Urk. 1 8/2) teilte das BSV der DVKA mit, dass der Versicherte weiterhin den Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit des Entsendestaates unterstellt bleibe und bestätigte eine Befreiung des Versicherten von den schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2012.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 (Urk . 18/3) schlug die DVKA dem BSV den Ab schluss einer Ausnahmevereinbarung für den Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2015 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Ver ordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004 ) vor. Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 ( Urk. 18/4) teilte das BSV der DVKA mit, dass der Versicherte weiterhin den Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit des Entsendestaates unterstellt bleibe und bestätigte eine Be freiung des Versicherten von den schweizerischen Rechtsvorschriften über Sozi ale Sicherheit für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2015. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 2) erhob

der Ver sicherte am 23. Dezember 2 014 (Urk. 1) Beschwerde, welche er am 31. Januar 2015 (Urk. 6) ergänzte . Darin beantragte er sinngemäss, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland krankenversichert sei. Mit Beschwerde ant wort vom 2 3. Februar 2015 (Urk. 11 ) beantragte die Stadt Y.___

die Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 6. März 2015 ( Urk. 13 ) wurden die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des BSV ( Urk. 18/0-4) und der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ( Urk. 15/1-10) beigezogen. Die Parteien liessen sich dazu inner halb der ihnen eingeräumten Frist ( Urk.

19) nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize ri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Fre izügigkeit ( Freizügigkeitsab kom men ; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspar teien untereinander insbesondere die VO 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr.

987/2009 (VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten ge meinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). 1.2

In zeitlicher Hinsicht sind das FZA und die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen VO 883/2004, welche die VO 1408/71 ersetzt hat, sowie die VO 987/2009, welche die Ver ordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh rung der VO 1408/71 (VO 574/72) ersetzt hat, anzuwen den, da vorliegend die Frage nach der Krankenversicherungspflicht des Be schwer deführers in der Zeit ab 1. Juni 2012 und daher für einen Zeitraum nach Ink rafttreten des FZA und der VO 883/2004 sowie der VO 987/2009 im Streite steht (vgl. die Übergangsbestimmungen von Art. 87 VO 883/2004 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 E. 51.2). 1.3

In persön li cher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer Staatsangehörige r der Bundesrepublik Deutschland und damit Staatsangehörige r eines Mit gliedstaates ist, für welche n die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitglied staaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der VO 883/2004 gelten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit, da sich der Geltungsbereich der VO 883/2004 unter anderem auf Leistungen bei Krank heit und Mutterschaft bezieht (Art. 3 Abs. 1 lit . a VO 883/2004 ). 1.4

Die VO 883/2004 , welche unter anderem für Rechtsvor schriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft betreffen, gilt , enthält in Kapitel 1 des Titels III besondere Vor s chriften für diese Leis tungs art . Der Titel II VO 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsre geln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der an wend baren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 138 V 258 E.

4.2

mit Hinweis). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitneh mende das Be schäftigungslandprinzip (Art. 11 Abs. 3 lit . a der VO 883/2004 und Art. 13 Abs. 2 lit . a der VO 1408/71; BGE 136 V 244 E. 3.2.1 S. 247). 1.5

Der eine Sonderregelung enthaltende Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004 sieht das Fol gende vor: „Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeit gebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvor schriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Ar beit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine an dere Person ablöst.“

Die Frage, ob eine Person als ordentliche oder entsandte Arbeitnehmerin zu gel ten hat und mithin welchen Rechtsvorschriften sie unterliegt, stellt sich nicht erst im Zeitpunkt des Eintritts eines Versicherungsfalles, sondern bereits wenn es darum geht festzustellen, welcher Versicherungsträger zuständig ist, Prämien zu erheben. Die Entsendung setzt definitionsgemäss das Weiterbestehen der Un terstellung unter die Rechtsvorschriften des Ursprungslandes voraus. Die Person, die normalerweise eine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt, und die von ihrem Arbeitgeber in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitglied staates. Der Begriff Entsendung geht davon aus, dass der Arbeitnehmer unmit telbar vor der Entsendung dem System der Sozialen Sicherheit dieses Staates unterstellt war ( BGE 134 V 428 E. 10.4) . 1.6

Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004, welcher eine Ausnahmeregelung zur Regelung der Bestimmung des anwendbaren Rechts von Art. 11 bis Art. 15 der Verordnung enthält, schreibt das Folgende vor: „ Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zu stän digen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die

von diesen Behörden be zeich ne ten Einrichtungen können im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen

von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personen gruppen

vor sehen “ .

Art. 18 VO 987/2009 sieht zum Verfahren zur Durchführung von Art. 16 VO 883/2004 Folgendes vor: „ Ein Antrag des Arbeitgebers oder der betreffenden Person auf Ausnahme von den Artikeln 11 bis 15 der Grundv er o rdnung ist bei der zuständigen Behörde oder der Stelle zu stellen, die von

der zuständigen Be hörde des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer oder die

betreffende Person zu unterliegen wünscht, bezeichnet wurde; solche Anträge sind, wann immer

dies möglich ist, im Voraus zu stellen “. 1.7

Die Art. 11 bis 15 VO 883/2004 enthalten ein relativ starres System von Kolli sionsnormen , das nicht immer und in allen Fällen den Bedürfnissen grenzüber schreitender Tätigkeiten in einem Gemeinsamen Markt ausreichend Rechnung trägt. Diese relative Starrheit des Systems schlägt sich etwa in den auch mit 24 Monaten ohne Verlängerungsmöglichkeit noch kurzen Entsendungshöchstfris ten nieder. Hierbei kann Art. 16 herangezogen werden, der die Vereinbarung von Ausnahmen zulässt. Einer Vereinbarung nach Art. 16 bedarf es etwa, wenn von vornherein absehbar ist, dass die Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat 24 Monate übersteigen wird. Einer solchen Vereinbarung bedarf es auch, wenn zu nächst an eine kurzfristige Entsendung gedacht worden ist, sich aber hernach her ausstellt, dass die Tätigkeit den nach Art. 12 der Verordnung höchstzulässi gen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten übersteigt. Art. 16 der Verordnung soll nicht faktisch die Möglichkeit einer Rechtswahl einräumen, sondern für Fälle, in denen trotz längeren Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Schwer punkt des Beschäftigungs - verhältnisses weiterhin im Entsendestaat ver bleibt, eine sachgerechte Zuordnung ermöglichen. Als Partner einer derartigen Verein barung nennt Art. 16 der Verordnung die Mitgliedstaaten, die zuständi gen Be hör den dieser Staaten und die von diesen Behörden bezeichneten Stellen. Zu ständige Behörde ist nach Art. l lit . m VO 883/2004 in jedem Mitgliedstaat der Minister, die Minister

oder eine entsprechende andere Behörde, die im ge samten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats

oder eines Teils davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig ist. Für die Schweiz ist dies das BSV . 1.8

Bei den Vereinbarung en gemäss Art. 16 VO 883/2004 handelt es sich um Ver ein barungen

zwischen Mitgliedstaaten , denen ein völkerrechtlicher Charakter zu kommt. Art. 16 der Verordnung sieht solche Vereinbarungen im Interesse be stimmter Personengruppen oder bestimmter

Personen vor, die unter den per sön li chen Geltungsbereich der Verordnung fallen. Soweit es aber um einzelne Per sonen geht, also etwa um

die Verlängerung der Entsendungsfrist für Arbeit nehmer eines bestimmten Unternehmens, werden

die Vereinbarungen auf An trag des Arbeitgebers beziehungsweise des Arbeitnehmers abgeschlossen. Die Ver einbarung nach dieser Vorschrift kann auch dahin gehen, bei Versetzungen die Fortgeltung

der Rechtsvorschriften des bisherigen Staates zu vereinbaren, auch wenn sich inzwischen Wohnort

und Beschäftigungsort in dem anderen Mitgliedstaat befinden. Der bisherige Staat bleibt damit weiter der zuständige Staat.

Nach der Rechtsprechung haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Anwendung

der Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten auch mit rück wirkender Kraft zu beschließen . Mit einer Vereinbarung nach Art. 16 d er Ver ord nung kann indes nur die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften

eines Mitglied staates über soziale Sicherheit insgesamt vereinbart werden. Die Ver einba rung einer

Anwendbarkeit nur einzelner Bereiche des jeweiligen mitglied staat lic h en Systems, also etwa nur

der Krankenversicherung ,

ist nicht möglich ( Heinz-Diet rich Steinmeyer in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozial recht, 6. Aufl., Ba den-Baden Basel Wien 2013, Art. 16 VO 883/2004 N 7 ff.) 2. 2.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher am 2 8. Juni 2010 in die Schweiz ein ge reist ist (Urk. 15/1/2 ) , der Beschwerdegegnerin ein Formular E 101 übergab, welches bestätigt e , dass er für die Zeit vom 2 8. Juni 2010 bis 3 1. Dezember 2010 als Entsandter im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit . a VO 1408/71 weiterhin den Rechtsvorschiften der Bundes republik Deutschland unterl ie g e (Urk. 15/1/3). In der Folge befreite ihn die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 5. November 2010 ( Urk. 15/2) für die Zeit vom 2 8. Juni bis 3 1. Dezember 2010 von der Krankenversicherungspflicht. Im Februar 2011 er suchte der Beschwer deführer die Beschwerdegegnerin um eine Verlängerung der Entsendung für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2011 ( Urk. 15/3/3), worauf ihn die Ge sundheitsdirektion des Kantons Zürich am 6. Mai 2011 für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2011 erneut von der Kranken versi che rungs pflicht

in der Schweiz befreite ( Urk. 15/4). 2.2

In der Folge gelangte der Beschwerdeführer beziehungsweise seine deutsche Ar beitgeberin an die DVKA, welche dem BSV am 7. Mai 2012 den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2012 im Sinne von Art. 17 VO 1408/71 vorschlug ( Urk. 18/1). Das BSV stimmte am 2 9. Mai 2012 einer Befrei ung des Beschwerdeführers von den schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit im Sinne von Art. 17 VO 1408/71 für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2012 zu (Urk. 18/2). Am 6. Mai 2014 schlug die DVKA dem BSV erneut den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2015 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004 vor ( Urk. 18/3) , worauf das BSV am 5. Juni 2014 eine r Be freiung des Versicherten von den schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicher heit für die Zeit vom 1. Ja nuar 2013 bis 3 1. Dezember 2015 zustimmte ( Urk. 18/4) . 2.3

Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer vorerst für die Zeit vom 2 8. Juni 2010 bis 3 1. Dezember 2011 als Entsandter im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a VO 1408/71 von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit wurde, und dass er an schliessend für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2015 durch die Ausnahmevereinbarungen, welche das BSV und die DVKA am 7. B ezieh ungs weise 2 9. Mai 2012 ( Urk. 18/1-2) und am 6. Mai beziehungsweise am 5. Juni 2014 (Urk. 18/3-4) vereinbarten, im Sinne von Art. 17 VO 1408/71 beziehungs weise von Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004 von der Anwendbarkeit der schweize ri schen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit ausgenommen wurde. Demzu folge unterstand der Beschwerdeführer , welcher im streitigen Zeit raum ab 1. Juni

2012 von der Anwendbarkeit der schweizerischen Rechts vorschriften über Sozia le Sicherheit ausgenommen war, auch nicht der Kran kenversicherungs pflicht in der Schweiz. 2.4

Daran ändert nichts, dass die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3 0. August 2013 ( Urk. 15/7) das Ge such des Beschwerdeführers um Befreiung von der Kranken versicherungs pflicht in der Schweiz für die Zeit ab 1. Januar 2012 abwies. Denn mit den zwischen dem BSV und der DVKA geschlossenen Vereinbarungen, bei welchen es sich um völkerrechtliche Verträge handelt, wurde vereinbart, dass auf den Beschwerde führer die gesamten schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit während der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2015 keine Anwendung finden, und dass auf den Beschwerdeführer während dieses Zeit raums

die Rechts vorschriften über soziale Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland Anwen dung f i nden . Diesbezüglich gilt es des Weiteren zu beach ten, dass bei einem ( echten )

Normkonflikt zwischen Bundes- und Völkerrecht nach der Rechtsprechung grund sätzlich die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz vor geht (BGE 13 8 II 524 E. 5.1 mit Hinweisen), und dass gemäss Art. 5 Abs. 4 der Bundesver fassung (BV) Bund und Kantone das Völkerrecht zu be achten ha ben. Aus diesen Gründen kommt den zwischen dem BSV und der DVKA geschlossenen , den Be schwerdeführer betreffenden Vereinbarungen im Vergleich zur Verfügung der Ge sundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3 0. August 2013 ( Urk. 15/7) vor lie gend daher Vorrang zu. 2.5

Da der Beschwerdeführer durch die zwischen dem BSV und der DVKA geschlos sene n

Ausnahmevereinbarung en vom 7. und 2 9. Mai 2012 (Urk. 18/1-2)

für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Dezember 2012 beziehungsweise durch dieje ni ge vom 6. Mai und 5. Juni 2014 (Urk. 18/3-4) für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2015 von der Anwendbarkeit der schweizerischen Rechtsvor schriften über Soziale Sicherheit ausgenommen beziehungsweise befreit war und

somit den Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit der Bundesrepu blik Deutsch land unterstellt war , und da er daher der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz nicht unterstellt war, bestand keine Grundlage für eine amtliche Zu teilung des Beschwerdeführers zu einem Krankenversicherer in der Schweiz durch die Beschwerdegegnerin . 3.

Die Beschwerdegegnerin war demzufolge nicht berechtigt, den Beschwerdefüh rer

per 1. Juni 2012 der Sanitas Krankenver sicherung zuzuteilen, weshalb der an ge fochtene, die Verfügung vom 4. Mai 2012 ( Urk. 12/5) bestätigende Ein spra che ent scheid vom 1. Dezember 2014 ( Urk.

2) in Gutheissung der Be schwerde er satz los aufzuheben ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___ , Städti sche Gesundheitsdienste,

mit der Feststellung

aufgehoben , dass der Be schwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Januar 2015 von den Rechts vorschriften über Soziale Sicherheit der Schweiz ausgenommen war . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ Städtische Gesundheitsdienste - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz