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KV.2014.00104

Kosten Auslandbehandlung: Von Kreditkartenunternehmen belasteter Betrag, keine Grundlage für von Kasse verwendeten anderen Wechselkurs; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. X.___, geboren 1951, ist bei der Atupri Krankenkasse (nachstehend: Kasse) obligatorisch krankenversichert (Urk. 6/9). Im Dezember 2013 wurde er in der Y.___ medizinisch behandelt (Urk. 6/1.1), wofür er am 19. Dezember 2013 per Kreditkarte 28‘872.-- Dominikanische Pesos bezahlte (Urk. 6/1). Die Kasse vergütete ihm am 20. Februar 2014 (vgl. Urk. 6/3) Fr. 534.- -, wovon sie Franchise und Selbstbehalt abzog (Urk. 6/2) . Der Versicherte machte am 5. März 2014 geltend, gemäss der von ihm bei ge legten Abrechnung des Kreditkartenunternehmens seien ihm Fr. 578.25 belastet worden (Urk. 6/3). Die Kasse hielt mit Verfügung vom 28. April 2014 fest, die Bearbeitungskosten de s Kreditkarten unternehmens in der Höhe von Fr. 44.25 würden nicht über nommen (Urk. 6/6). Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2014 (Urk. 6/8 = Urk.

2) hielt sie daran fest, dass sie Fr. 44.25 (nunmehr Fr. 35.70 Währungsdif ferenz und Fr. 8.55 Kreditkarten-Bearbeitungsgebühr) nicht übernehme (S. 4 Ziff. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2014 (Urk.

2) erhob der Versi cherte am 26. September 2014 Beschwerde und beantragte, die Kasse sei zu verpflichten, ihm Fr. 44.25 abzüglich Selbstbehalt von 10 %

nachzuvergüten (Urk. 1 S. 1).

Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kos ten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen gemäss Art. 25 Abs. 2 KVG unter anderem die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital von Ärzten oder Ärztinnen, Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen oder auf deren Anordnung oder in deren Auftrag durchgeführt werden (lit . a). 1.2

Gemäss Art. 34 Abs. 2 KVG kann der Bundesrat bestimmen, dass die OKP die Kosten von Leistungen unter anderem nach Art. 25 Abs. 2 KVG übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden. 1.3

Der Bundesrat hat Art. 36 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Krankenversi cherung (KVV) wie folgt formuliert: Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten von Be handlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden.

Art. 36 Abs. 4 KVV statuiert sodann - hier nicht zum Zuge kommende - Obergren zen für die Kostenübernahme von Auslandsbehandlungen. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) aus, sie habe zur Ermittlung des Wechselkurses den Währungsrechner Oanda verwendet (vgl. Urk. 6/2.1), der innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums auf dem Dollar-Ta geskurs basiere. Damit sei ein gleichbleibendes Mass an Genauigkeit und Ob jektivität gewährleistet. Es gebe keine ‚natürlichen‘ Wechselkurse, jedes Land, jeder Händler und jede Einrichtung lege eigene Geld- und Briefkurse fest (S. 3 Ziff. 9). Ferner seien Kreditkarten-Bearbeitungsgebühren von der OKP nicht ge deckt (S. 3 Ziff. 10).

In der Beschwerdeantwort (Urk.

5) wies sie sodann auf die Regelung in Art. 84 Abs. 1 des

Obligationenrecht s (OR)

hin, dies inklusive der Lehrmeinung, der an gemessene Wechselkurs sei im Einzelfall, unter Auslegung der Vertragsum stände und unter Berücksichtigung des Wesens der Transaktion, zu suchen (S. 2 f. Ziff. 4). Ferner machte sie geltend, der vom Kreditkartenunternehmen ver wendete Kurs (0.0220205) liege sowohl über dem maximalen Geldkurs (0.02096) als auch über dem maximalen Briefkurs (0.02137) des 1 9. Dezember 2013 (S. 3 Ziff. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei unklar, auf welches Datum hin die Umrechnung durch die Beschwerdefüh rerin erfolgt sei (S. 1), es gebe keinen plausiblen Grund, ausgerechnet den Währungsrechner Oanda anzuwenden, dessen Kurse für Durchschnittskonsu menten gar nicht realisierbar seien, sondern die Verhältnisse im Interbanken sektor beschrieben (S. 1 unten). Zur Kreditkarten-Bearbeitungsgebühr wies er darauf hin, dass in der Schweiz derzeit Fr. 1.85 pro Einzahlungsschein verrech net würden und dieser Betrag in den Arztrechnungen stillschweigend eskomp tiert (im Voraus eingerechnet) sei (S. 2 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenvergütung hat. 3. 3.1

Aufgrund der Akten lässt sich eine vermeintliche Unklarheit beseitigen, nämlich das Datum, auf welches die Beschwerdegegnerin die Umrechnung vorgenom men hat. Gemäss dem in den Akten befindlichen Ausdruck (Urk. 6/2.1) wurde der Betrag bezogen auf den 1 8. Dezember 2013 umgerechnet. Dabei wurde der Kurs für den Verkauf von Dominikanischen Pesos verwendet (womit Fr. 534.016 resultierten); wäre der Kurs für den Kauf der Fremdwährung verwendet worden, hätten Fr. 455.723 resultiert. 3.2

Die genannte Abrechnung ist mehrfach bemerkenswert. So ist nicht ersichtlich, warum der Verkaufskurs und nicht der Kaufkurs angewendet wurde, bestand die für die Umrechnung massgebende Transaktion doch darin, dass mit Schweizer Franken Fremdwährung gekauft werden musste, um die in Fremdwährung aus gestellte Rechnung zu begleichen.

Noch weniger vermag das für die Umrechnung gewählte Datum (1 8. Dezember 2013) einzuleuchten, liegt es doch noch vor dem Tag der Bezahlung der Rech nung, die am 1 9. Dezember 2013 erfolgte (Urk. 6/1). Die Belastung durch das Kreditkartenunternehmen dürfte noch einmal einige Tage später erfolgt sein; wann genau, lässt sich nicht sagen, befindet sich doch die vom Beschwerde führer am 5. März 2014 (Urk. 6/3) als Beilage erwähnte Abrechnung des Kredit kartenunternehmens nicht in den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten. 3.3

Die gesetzliche Regelung geht dahin, dass die OKP die Kosten von aus medizini schen Gründen im Ausland erbrachten Leistungen übernimmt (vorstehend E. 1.2), und zwar gemäss der Konkretisierung auf Verordnungsstufe solche, die in Notfällen erbracht werden (vorstehend E. 1.3).

Dass es sich vorliegend um eine solche Notfall-Behandlung im Ausland gehan delt hat, ist nicht strittig, womit auch der grundsätzliche Anspruch des Be schwerdeführers auf Kostenübernahme feststeht. 3.4

Es bleibt zu klären, was unter der Formulierung „übernimmt die Kosten“ zu ver stehen ist.

Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Rechnungsstellung des Leistungserbrin gers; die entsprechende Rechnung muss bezahlt werden. Für das Tragen dieser Kosten kommen die Versicherten und die OKP in Frage. Wenn nun die Verord nung vorschreibt, dass es in Fällen wie dem vorliegenden die OKP ist, welche „die Kosten“ übernimmt, so kann damit aus Gründen der Logik nur der Betrag gemeint sein, der dem Versicherten belastet wurde, denn andernfalls hätte er ei nen Teil der Kosten zu tragen, obwohl die Vorschrift dahin lautet, dass nicht er, sondern die OKP die Kosten übernimmt. 3.5

Sodann bleibt zu bedenken, dass die Bezahlung in Fremdwährung unter Verwen dung einer Kreditkarte - mit anschliessender Belastung des umgerech neten Betrags und einer Bearbeitungsgebühr in Schweizer Franken - die heute gängige Praxis darstellen dürfte, dies weil sie im Ausland mehr Sicherheit bietet als das Mitführen von Bargeld (das möglicherweise zu einem von lokalen Be sonderheiten abhängigen Wechselkurs erworben wurde).

Im hier interessierenden Zusammenhang hat die gewählte Zahlungsmethode überdies den Vorteil, dass klar dokumentiert wird, an welchem Datum der Leis tungserbringer welchen Betrag (zugesagt) erhalten hat. 3.6

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass - wenn der ausländische Leistungserbrin ger in Fremdwährung mittels Kreditkarte bezahlt wurde - „die Kosten“ laut Art. 36 Abs. 2 Satz KVV dem Betrag entsprechen, der dem Versi cherten vom Kreditkartenunternehmen belastet wurde. Vorbehalten bleibt der Fall von diesbezüglichen Unregelmässigkeiten, die auf missbräuchliches Ver halten schliessen lassen würden.

Der genannte Vorbehalt kommt vorliegend - da keinerlei entsprechenden An - halts punkte bestehen - nicht zum Tragen.

Dies führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, dass die ihm entstandenen Kosten von Fr. 578.25 (abzüglich Franchise und Selbstbe halt) von der Beschwerdegegnerin übernommen werden.

Mit dieser Feststellung ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der angefoch tene Entscheid aufzuheben. und erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Atupri Krankenkasse vom 2. September 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass dem Beschwerdeführer Fr. 578.25 statt Fr. 534.-- zu vergüten sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Atupri Krankenkasse - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1951, ist bei der Atupri Krankenkasse (nachstehend: Kasse) obligatorisch krankenversichert (Urk. 6/9). Im Dezember 2013 wurde er in der Y.___ medizinisch behandelt (Urk. 6/1.1), wofür er am 19. Dezember 2013 per Kreditkarte 28‘872.-- Dominikanische Pesos bezahlte (Urk. 6/1). Die Kasse vergütete ihm am 20. Februar 2014 (vgl. Urk. 6/3) Fr. 534.- -, wovon sie Franchise und Selbstbehalt abzog (Urk. 6/2) . Der Versicherte machte am 5. März 2014 geltend, gemäss der von ihm bei ge legten Abrechnung des Kreditkartenunternehmens seien ihm Fr. 578.25 belastet worden (Urk. 6/3). Die Kasse hielt mit Verfügung vom 28. April 2014 fest, die Bearbeitungskosten de s Kreditkarten unternehmens in der Höhe von Fr. 44.25 würden nicht über nommen (Urk. 6/6). Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2014 (Urk. 6/8 = Urk.

2) hielt sie daran fest, dass sie Fr. 44.25 (nunmehr Fr. 35.70 Währungsdif ferenz und Fr. 8.55 Kreditkarten-Bearbeitungsgebühr) nicht übernehme (S. 4 Ziff. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kos ten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen gemäss Art. 25 Abs.

E. 1.2 Gemäss Art. 34 Abs.

E. 1.3 Der Bundesrat hat Art. 36 Abs.

E. 2 Satz 1 der Verordnung über die Krankenversi cherung (KVV) wie folgt formuliert: Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten von Be handlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden.

Art. 36 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) aus, sie habe zur Ermittlung des Wechselkurses den Währungsrechner Oanda verwendet (vgl. Urk. 6/2.1), der innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums auf dem Dollar-Ta geskurs basiere. Damit sei ein gleichbleibendes Mass an Genauigkeit und Ob jektivität gewährleistet. Es gebe keine ‚natürlichen‘ Wechselkurse, jedes Land, jeder Händler und jede Einrichtung lege eigene Geld- und Briefkurse fest (S. 3 Ziff. 9). Ferner seien Kreditkarten-Bearbeitungsgebühren von der OKP nicht ge deckt (S. 3 Ziff. 10).

In der Beschwerdeantwort (Urk.

5) wies sie sodann auf die Regelung in Art. 84 Abs. 1 des

Obligationenrecht s (OR)

hin, dies inklusive der Lehrmeinung, der an gemessene Wechselkurs sei im Einzelfall, unter Auslegung der Vertragsum stände und unter Berücksichtigung des Wesens der Transaktion, zu suchen (S. 2 f. Ziff. 4). Ferner machte sie geltend, der vom Kreditkartenunternehmen ver wendete Kurs (0.0220205) liege sowohl über dem maximalen Geldkurs (0.02096) als auch über dem maximalen Briefkurs (0.02137) des 1 9. Dezember 2013 (S. 3 Ziff. 7).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei unklar, auf welches Datum hin die Umrechnung durch die Beschwerdefüh rerin erfolgt sei (S. 1), es gebe keinen plausiblen Grund, ausgerechnet den Währungsrechner Oanda anzuwenden, dessen Kurse für Durchschnittskonsu menten gar nicht realisierbar seien, sondern die Verhältnisse im Interbanken sektor beschrieben (S. 1 unten). Zur Kreditkarten-Bearbeitungsgebühr wies er darauf hin, dass in der Schweiz derzeit Fr. 1.85 pro Einzahlungsschein verrech net würden und dieser Betrag in den Arztrechnungen stillschweigend eskomp tiert (im Voraus eingerechnet) sei (S. 2 oben).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenvergütung hat. 3. 3.1

Aufgrund der Akten lässt sich eine vermeintliche Unklarheit beseitigen, nämlich das Datum, auf welches die Beschwerdegegnerin die Umrechnung vorgenom men hat. Gemäss dem in den Akten befindlichen Ausdruck (Urk. 6/2.1) wurde der Betrag bezogen auf den 1 8. Dezember 2013 umgerechnet. Dabei wurde der Kurs für den Verkauf von Dominikanischen Pesos verwendet (womit Fr. 534.016 resultierten); wäre der Kurs für den Kauf der Fremdwährung verwendet worden, hätten Fr. 455.723 resultiert. 3.2

Die genannte Abrechnung ist mehrfach bemerkenswert. So ist nicht ersichtlich, warum der Verkaufskurs und nicht der Kaufkurs angewendet wurde, bestand die für die Umrechnung massgebende Transaktion doch darin, dass mit Schweizer Franken Fremdwährung gekauft werden musste, um die in Fremdwährung aus gestellte Rechnung zu begleichen.

Noch weniger vermag das für die Umrechnung gewählte Datum (1 8. Dezember 2013) einzuleuchten, liegt es doch noch vor dem Tag der Bezahlung der Rech nung, die am 1 9. Dezember 2013 erfolgte (Urk. 6/1). Die Belastung durch das Kreditkartenunternehmen dürfte noch einmal einige Tage später erfolgt sein; wann genau, lässt sich nicht sagen, befindet sich doch die vom Beschwerde führer am 5. März 2014 (Urk. 6/3) als Beilage erwähnte Abrechnung des Kredit kartenunternehmens nicht in den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten. 3.3

Die gesetzliche Regelung geht dahin, dass die OKP die Kosten von aus medizini schen Gründen im Ausland erbrachten Leistungen übernimmt (vorstehend E. 1.2), und zwar gemäss der Konkretisierung auf Verordnungsstufe solche, die in Notfällen erbracht werden (vorstehend E. 1.3).

Dass es sich vorliegend um eine solche Notfall-Behandlung im Ausland gehan delt hat, ist nicht strittig, womit auch der grundsätzliche Anspruch des Be schwerdeführers auf Kostenübernahme feststeht. 3.4

Es bleibt zu klären, was unter der Formulierung „übernimmt die Kosten“ zu ver stehen ist.

Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Rechnungsstellung des Leistungserbrin gers; die entsprechende Rechnung muss bezahlt werden. Für das Tragen dieser Kosten kommen die Versicherten und die OKP in Frage. Wenn nun die Verord nung vorschreibt, dass es in Fällen wie dem vorliegenden die OKP ist, welche „die Kosten“ übernimmt, so kann damit aus Gründen der Logik nur der Betrag gemeint sein, der dem Versicherten belastet wurde, denn andernfalls hätte er ei nen Teil der Kosten zu tragen, obwohl die Vorschrift dahin lautet, dass nicht er, sondern die OKP die Kosten übernimmt. 3.5

Sodann bleibt zu bedenken, dass die Bezahlung in Fremdwährung unter Verwen dung einer Kreditkarte - mit anschliessender Belastung des umgerech neten Betrags und einer Bearbeitungsgebühr in Schweizer Franken - die heute gängige Praxis darstellen dürfte, dies weil sie im Ausland mehr Sicherheit bietet als das Mitführen von Bargeld (das möglicherweise zu einem von lokalen Be sonderheiten abhängigen Wechselkurs erworben wurde).

Im hier interessierenden Zusammenhang hat die gewählte Zahlungsmethode überdies den Vorteil, dass klar dokumentiert wird, an welchem Datum der Leis tungserbringer welchen Betrag (zugesagt) erhalten hat. 3.6

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass - wenn der ausländische Leistungserbrin ger in Fremdwährung mittels Kreditkarte bezahlt wurde - „die Kosten“ laut Art. 36 Abs. 2 Satz KVV dem Betrag entsprechen, der dem Versi cherten vom Kreditkartenunternehmen belastet wurde. Vorbehalten bleibt der Fall von diesbezüglichen Unregelmässigkeiten, die auf missbräuchliches Ver halten schliessen lassen würden.

Der genannte Vorbehalt kommt vorliegend - da keinerlei entsprechenden An - halts punkte bestehen - nicht zum Tragen.

Dies führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, dass die ihm entstandenen Kosten von Fr. 578.25 (abzüglich Franchise und Selbstbe halt) von der Beschwerdegegnerin übernommen werden.

Mit dieser Feststellung ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der angefoch tene Entscheid aufzuheben. und erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Atupri Krankenkasse vom 2. September 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass dem Beschwerdeführer Fr. 578.25 statt Fr. 534.-- zu vergüten sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Atupri Krankenkasse - Bundesamt für Gesundheit

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2014.00104 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

30. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Atupri Krankenkasse Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1951, ist bei der Atupri Krankenkasse (nachstehend: Kasse) obligatorisch krankenversichert (Urk. 6/9). Im Dezember 2013 wurde er in der Y.___ medizinisch behandelt (Urk. 6/1.1), wofür er am 19. Dezember 2013 per Kreditkarte 28‘872.-- Dominikanische Pesos bezahlte (Urk. 6/1). Die Kasse vergütete ihm am 20. Februar 2014 (vgl. Urk. 6/3) Fr. 534.- -, wovon sie Franchise und Selbstbehalt abzog (Urk. 6/2) . Der Versicherte machte am 5. März 2014 geltend, gemäss der von ihm bei ge legten Abrechnung des Kreditkartenunternehmens seien ihm Fr. 578.25 belastet worden (Urk. 6/3). Die Kasse hielt mit Verfügung vom 28. April 2014 fest, die Bearbeitungskosten de s Kreditkarten unternehmens in der Höhe von Fr. 44.25 würden nicht über nommen (Urk. 6/6). Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2014 (Urk. 6/8 = Urk.

2) hielt sie daran fest, dass sie Fr. 44.25 (nunmehr Fr. 35.70 Währungsdif ferenz und Fr. 8.55 Kreditkarten-Bearbeitungsgebühr) nicht übernehme (S. 4 Ziff. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2014 (Urk.

2) erhob der Versi cherte am 26. September 2014 Beschwerde und beantragte, die Kasse sei zu verpflichten, ihm Fr. 44.25 abzüglich Selbstbehalt von 10 %

nachzuvergüten (Urk. 1 S. 1).

Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kos ten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen gemäss Art. 25 Abs. 2 KVG unter anderem die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital von Ärzten oder Ärztinnen, Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen oder auf deren Anordnung oder in deren Auftrag durchgeführt werden (lit . a). 1.2

Gemäss Art. 34 Abs. 2 KVG kann der Bundesrat bestimmen, dass die OKP die Kosten von Leistungen unter anderem nach Art. 25 Abs. 2 KVG übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden. 1.3

Der Bundesrat hat Art. 36 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Krankenversi cherung (KVV) wie folgt formuliert: Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten von Be handlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden.

Art. 36 Abs. 4 KVV statuiert sodann - hier nicht zum Zuge kommende - Obergren zen für die Kostenübernahme von Auslandsbehandlungen. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) aus, sie habe zur Ermittlung des Wechselkurses den Währungsrechner Oanda verwendet (vgl. Urk. 6/2.1), der innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums auf dem Dollar-Ta geskurs basiere. Damit sei ein gleichbleibendes Mass an Genauigkeit und Ob jektivität gewährleistet. Es gebe keine ‚natürlichen‘ Wechselkurse, jedes Land, jeder Händler und jede Einrichtung lege eigene Geld- und Briefkurse fest (S. 3 Ziff. 9). Ferner seien Kreditkarten-Bearbeitungsgebühren von der OKP nicht ge deckt (S. 3 Ziff. 10).

In der Beschwerdeantwort (Urk.

5) wies sie sodann auf die Regelung in Art. 84 Abs. 1 des

Obligationenrecht s (OR)

hin, dies inklusive der Lehrmeinung, der an gemessene Wechselkurs sei im Einzelfall, unter Auslegung der Vertragsum stände und unter Berücksichtigung des Wesens der Transaktion, zu suchen (S. 2 f. Ziff. 4). Ferner machte sie geltend, der vom Kreditkartenunternehmen ver wendete Kurs (0.0220205) liege sowohl über dem maximalen Geldkurs (0.02096) als auch über dem maximalen Briefkurs (0.02137) des 1 9. Dezember 2013 (S. 3 Ziff. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei unklar, auf welches Datum hin die Umrechnung durch die Beschwerdefüh rerin erfolgt sei (S. 1), es gebe keinen plausiblen Grund, ausgerechnet den Währungsrechner Oanda anzuwenden, dessen Kurse für Durchschnittskonsu menten gar nicht realisierbar seien, sondern die Verhältnisse im Interbanken sektor beschrieben (S. 1 unten). Zur Kreditkarten-Bearbeitungsgebühr wies er darauf hin, dass in der Schweiz derzeit Fr. 1.85 pro Einzahlungsschein verrech net würden und dieser Betrag in den Arztrechnungen stillschweigend eskomp tiert (im Voraus eingerechnet) sei (S. 2 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenvergütung hat. 3. 3.1

Aufgrund der Akten lässt sich eine vermeintliche Unklarheit beseitigen, nämlich das Datum, auf welches die Beschwerdegegnerin die Umrechnung vorgenom men hat. Gemäss dem in den Akten befindlichen Ausdruck (Urk. 6/2.1) wurde der Betrag bezogen auf den 1 8. Dezember 2013 umgerechnet. Dabei wurde der Kurs für den Verkauf von Dominikanischen Pesos verwendet (womit Fr. 534.016 resultierten); wäre der Kurs für den Kauf der Fremdwährung verwendet worden, hätten Fr. 455.723 resultiert. 3.2

Die genannte Abrechnung ist mehrfach bemerkenswert. So ist nicht ersichtlich, warum der Verkaufskurs und nicht der Kaufkurs angewendet wurde, bestand die für die Umrechnung massgebende Transaktion doch darin, dass mit Schweizer Franken Fremdwährung gekauft werden musste, um die in Fremdwährung aus gestellte Rechnung zu begleichen.

Noch weniger vermag das für die Umrechnung gewählte Datum (1 8. Dezember 2013) einzuleuchten, liegt es doch noch vor dem Tag der Bezahlung der Rech nung, die am 1 9. Dezember 2013 erfolgte (Urk. 6/1). Die Belastung durch das Kreditkartenunternehmen dürfte noch einmal einige Tage später erfolgt sein; wann genau, lässt sich nicht sagen, befindet sich doch die vom Beschwerde führer am 5. März 2014 (Urk. 6/3) als Beilage erwähnte Abrechnung des Kredit kartenunternehmens nicht in den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten. 3.3

Die gesetzliche Regelung geht dahin, dass die OKP die Kosten von aus medizini schen Gründen im Ausland erbrachten Leistungen übernimmt (vorstehend E. 1.2), und zwar gemäss der Konkretisierung auf Verordnungsstufe solche, die in Notfällen erbracht werden (vorstehend E. 1.3).

Dass es sich vorliegend um eine solche Notfall-Behandlung im Ausland gehan delt hat, ist nicht strittig, womit auch der grundsätzliche Anspruch des Be schwerdeführers auf Kostenübernahme feststeht. 3.4

Es bleibt zu klären, was unter der Formulierung „übernimmt die Kosten“ zu ver stehen ist.

Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Rechnungsstellung des Leistungserbrin gers; die entsprechende Rechnung muss bezahlt werden. Für das Tragen dieser Kosten kommen die Versicherten und die OKP in Frage. Wenn nun die Verord nung vorschreibt, dass es in Fällen wie dem vorliegenden die OKP ist, welche „die Kosten“ übernimmt, so kann damit aus Gründen der Logik nur der Betrag gemeint sein, der dem Versicherten belastet wurde, denn andernfalls hätte er ei nen Teil der Kosten zu tragen, obwohl die Vorschrift dahin lautet, dass nicht er, sondern die OKP die Kosten übernimmt. 3.5

Sodann bleibt zu bedenken, dass die Bezahlung in Fremdwährung unter Verwen dung einer Kreditkarte - mit anschliessender Belastung des umgerech neten Betrags und einer Bearbeitungsgebühr in Schweizer Franken - die heute gängige Praxis darstellen dürfte, dies weil sie im Ausland mehr Sicherheit bietet als das Mitführen von Bargeld (das möglicherweise zu einem von lokalen Be sonderheiten abhängigen Wechselkurs erworben wurde).

Im hier interessierenden Zusammenhang hat die gewählte Zahlungsmethode überdies den Vorteil, dass klar dokumentiert wird, an welchem Datum der Leis tungserbringer welchen Betrag (zugesagt) erhalten hat. 3.6

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass - wenn der ausländische Leistungserbrin ger in Fremdwährung mittels Kreditkarte bezahlt wurde - „die Kosten“ laut Art. 36 Abs. 2 Satz KVV dem Betrag entsprechen, der dem Versi cherten vom Kreditkartenunternehmen belastet wurde. Vorbehalten bleibt der Fall von diesbezüglichen Unregelmässigkeiten, die auf missbräuchliches Ver halten schliessen lassen würden.

Der genannte Vorbehalt kommt vorliegend - da keinerlei entsprechenden An - halts punkte bestehen - nicht zum Tragen.

Dies führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, dass die ihm entstandenen Kosten von Fr. 578.25 (abzüglich Franchise und Selbstbe halt) von der Beschwerdegegnerin übernommen werden.

Mit dieser Feststellung ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der angefoch tene Entscheid aufzuheben. und erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Atupri Krankenkasse vom 2. September 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass dem Beschwerdeführer Fr. 578.25 statt Fr. 534.-- zu vergüten sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Atupri Krankenkasse - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher