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KV.2014.00103

Versicherungsobligatorium; Zwangszuweisung zu einem Krankenversicherer

Zürich SozVersG · 2015-01-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1958 und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, zog am 17. Juni 2010 in die Schweiz und nahm Wohnsitz in der Stadt O.___ (Urk. 11). Mit Schreiben vom 4. August 2014 (Urk. 9/1) machte ihn die Stadt O.___, Einwohnerkontrolle (nachfolgend: Stadt O.___), auf das s chweizerische Versicherungsobligatorium aufmerksam und forderte ihn auf, seine Krankenversicherung bekannt zu geben. Gleichzeitig kündigte sie ihm an, ihn einer Krankenkasse ihrer Wahl zuzuweisen, falls er der Aufforderung nicht nachkomme. Mit Verfügung vom 1. September 2014 entschied die Stadt O.___ im angekündigten Sinn und wies X.___ per 1. Oktober 2010 der Krankenkasse Helsana zu (Urk. 9/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. September 2014 (Urk. 9/3) wies die Stadt O.___

mit Entscheid vom 16. September 2014 ab (Urk. 9/4 = Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid vom 16. September 2014 (Urk. 2) erhob X.___ mit Eingabe vom 28. September 2014 (Urk. 1) und

14. Oktober 2014 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 16. September 2014 sei aufzuheben und es sei von einer obligatorischen Krankenversicherung abzusehen. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 21. Oktober 2014 (Urk. 8) auf Abweisun g der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. November 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit Juni 2010 in der Schweiz. Der Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfrei zügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist.

1.2

Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Be standteil darstellt. Auf den 1. Mai 2010 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein schaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/7

1) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 (nachfolgend: VO 574/72) durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die (Dur chführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt. 1.3 1.3.1

Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den v orliegenden Fall nur teilweise a nwendbar, da der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor dem 1. April 2012 begonnen hat (Zu teilung der Krankenversicherung ab Oktober 2010; Urk. 9/2). Gemäss Art. 87 Abs. 1 der VO 88 3 /2004 begründet diese Verordnung keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung. Aus diesem Grund werden für den Zeitraum bis 31. März 2012 die Bestimmungen der VO 1408/71 und VO 572/72 und hernach die Regelungen der VO 883/2004 und VO 987/2009 zitiert . 1.3.2

In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 (bis 31. März 2012 VO 1408/71) anwendbar, da der Be schwerdeführer Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland (Urk. 11) und damit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechts vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 beziehungsweise Art. 12 Abs. 1 VO 1408/71). 1.3.3

In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 (bis 31. März 2012 VO 1408/71) ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der VO 883/2004 (bis 31. März 2012: Art. 4 Abs. 1 lit. a VO 1408/71) zur Diskussion stehen. 1.4

1.4.1

Gestützt auf das FZA beziehungsweise die Verordnungen ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.

Die Beschwerdegegnerin hat ohne erkennbare nähere Prüfung das s chweizeri sche Recht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet (vgl. Urk.

2). 1.4.2

Der Titel II der VO 883/2004

umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-16 (Art. 13-17 in der VO 1408/71) . Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 (Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71) un terliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 (Art. 14-17 VO 1408/71) geregelten Konstellationen, welche auf den Beschwer deführer nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/2004 (Art. 13 Abs. 2 lit. a- f VO 1408/71) . Da auf den Beschwerdeführer keine d er in den Art. 11 Abs. 3 lit.

a-d VO 883/2004 (bezie hungsweise Art. 13 Abs. 2 lit. a-e VO 1408/71) geregelten Konstellationen zu trifft beziehungsweise betreffend seinen Erwerbsstatus Unklarheit herrscht, ge la ngt die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e (Art. 13 Abs. 2 lit. f VO 1408/71) zur Anwendung. Diese Norm bestimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d (Buchstaben a-f der VO 1408/71) fällt, den Rechts vorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt.

In Art. 1 lit. j der VO 883/2004 (Art. 1 lit. h der VO 1408/71) wird der Begriff des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Pers on definiert, wogegen nach Art. 1 lit. k VO 883/2004 (Art. 1 lit. i VO 1408/71) unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist. 1.4.3

Der Wohnsitz des Beschwerdeführer s im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Zivil - gesetz buches (ZGB; in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 1-4 des Schlusstitels des ZGB) befindet sich unbestritte nermassen in der Schweiz (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer ist in die Schweiz gekommen mit der Absicht, hier dauernd zu verweilen (Urk. 3/2). Er ist aus - serdem Inhaber einer gültigen Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 11). D amit steht auch fest, dass sich sein Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j VO 883/2004 (Art. 1 lit. h VO 1408/71) in der Schweiz befindet, un d aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 (Art. 13 Abs. 2 lit. f VO 1408/71) die Rechts - vorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind. 2.

2.1

Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetz lichen Vertreterin versichern las sen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG u nter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder pri vate Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit.

b) frei wählen kann. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach Ar t . 32 und 33 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) oder einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen unter stehen dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium (Art. 1 Abs. 2 lit. a und f der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).

Art. 3

Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versiche - r ungs pflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornhe rein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärvers icherung un terstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit.

b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten n ach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbe sondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zi tierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweize rischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungs obligatorium befreit zu werden. 2 .2

Art. 6 Abs. 1 KVG auferlegt den Kantonen, für die Einhaltung der Ver - sicherungs pflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungs pflicht nicht re chtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen.

Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen zu sor gen, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversicherung versi che rungspflichtig sind, und nach § 4 EG KVG teilt die Gemeinde Personen, die ihrer Pflicht, sich zu versichern, nicht nachkommen, einem Versicherer zu. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Krankenversicherungs pflicht untersteht. 3.2

Die Beschwerdegegnerin bejahte dies im Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2014 (Urk. 2) mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis des Abschlusses einer s chweizerischen Krankenversicherung vorgelegt und ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Versicherungsschutz habe nicht festgestellt werden können. Zudem lägen keine Gründe für eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht v or (S. 1). 3.3

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er lebe bei Frau Y.___, welche auf seine Hilfe angewiesen sei. Er helfe ihr in der All tagsbewältigung und erhalte dafür Kost und Logi s . Aus diesem Grund verdiene er kein Geld, um die Krankenversicherungsprämien zu bezahlen . Ausserdem gehe es ihm dank Gottvertrauen gut, weshalb er auch keine Krankenversiche rung brauche (Urk. 6). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen Wohnsitz in der Schweiz und ist Inhaber einer B-Aufenthaltsbewilligung (vgl. vorstehend E. 1.4.3, E. 2.1) und untersteht deshalb grundsätzlich der Versicherungspflicht. Umstritten ist, ob er vom Versicherungsobligatorium auszunehmen ist. 4.2

Nach Lage der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht über eine n der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG gleichwertigen Versi cherungsschutz im Sinne von Art. 2 KVV verfügt beziehungsweise den Nach weis erbringen konnte, überhaupt krankenversichert zu sein . Der Beschwerde führer bringt auch nicht vor, einer der übrigen Personengruppen anzugehören, die nach Art. 2 Abs. 2-8 KVV auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit werden können (Urk. 1, Urk. 2). Aus den Akten geht nur hervor, dass de m Beschwerdeführer die Gesetzeslage in der Schweiz an sich bekannt ist, er sich aber eine Krankenversicherung nicht leisten kann, da er unentgeltlich bei Frau Y.___ lebt und daher kein Geld einnimmt

sowie aus seiner Sicht kei ne r Krankenversicherung bedarf (Urk. 6) . Damit vermag er aber keinen Grund vorzubringen, welcher es erlauben würde, ih n vom Versicherungsobligatorium auszunehmen. Ebenso wenig stellt ein persönlich gewählter anderweitiger Ver sicherungsschutz (Gottvertrauen) ein Argument für die Befreiung von der Versi cherungspflicht dar (K 127/00) beziehungsweise ist sein Hinweis unbehelflich, wonach es ihm gesundheitlich gut gehe und er keine Krankenversicherung brauche (Urk. 6). 4.3

Aufgrund des Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer über keine Kranken versicherung verfügt und auch sonst keine Umstände vorliegen, welche ihn von der Versicherungspflicht befreien, weshalb die Beschwerdegegnerin ihn zu Recht einer s chweizerischen Krankenversicherung zugewiesen hat. Die Be schwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt O.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1958 und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, zog am 17. Juni 2010 in die Schweiz und nahm Wohnsitz in der Stadt O.___ (Urk. 11). Mit Schreiben vom 4. August 2014 (Urk. 9/1) machte ihn die Stadt O.___, Einwohnerkontrolle (nachfolgend: Stadt O.___), auf das s chweizerische Versicherungsobligatorium aufmerksam und forderte ihn auf, seine Krankenversicherung bekannt zu geben. Gleichzeitig kündigte sie ihm an, ihn einer Krankenkasse ihrer Wahl zuzuweisen, falls er der Aufforderung nicht nachkomme. Mit Verfügung vom 1. September 2014 entschied die Stadt O.___ im angekündigten Sinn und wies X.___ per 1. Oktober 2010 der Krankenkasse Helsana zu (Urk. 9/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. September 2014 (Urk. 9/3) wies die Stadt O.___

mit Entscheid vom 16. September 2014 ab (Urk. 9/4 = Urk. 2).

E. 1.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit Juni 2010 in der Schweiz. Der Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfrei zügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist.

E. 1.2 Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Be standteil darstellt. Auf den 1. Mai 2010 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein schaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/7

1) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 (nachfolgend: VO 574/72) durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die (Dur chführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt.

E. 1.3.1 Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den v orliegenden Fall nur teilweise a nwendbar, da der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor dem 1. April 2012 begonnen hat (Zu teilung der Krankenversicherung ab Oktober 2010; Urk. 9/2). Gemäss Art. 87 Abs. 1 der VO 88

E. 1.3.2 In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 (bis 31. März 2012 VO 1408/71) anwendbar, da der Be schwerdeführer Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland (Urk. 11) und damit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechts vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 beziehungsweise Art. 12 Abs. 1 VO 1408/71).

E. 1.3.3 In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 (bis 31. März 2012 VO 1408/71) ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der VO 883/2004 (bis 31. März 2012: Art. 4 Abs. 1 lit. a VO 1408/71) zur Diskussion stehen.

E. 1.4.1 Gestützt auf das FZA beziehungsweise die Verordnungen ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.

Die Beschwerdegegnerin hat ohne erkennbare nähere Prüfung das s chweizeri sche Recht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet (vgl. Urk.

2).

E. 1.4.2 Der Titel II der VO 883/2004

umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-16 (Art. 13-17 in der VO 1408/71) . Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 (Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71) un terliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 (Art. 14-17 VO 1408/71) geregelten Konstellationen, welche auf den Beschwer deführer nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs.

E. 1.4.3 Der Wohnsitz des Beschwerdeführer s im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Zivil - gesetz buches (ZGB; in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 1-4 des Schlusstitels des ZGB) befindet sich unbestritte nermassen in der Schweiz (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer ist in die Schweiz gekommen mit der Absicht, hier dauernd zu verweilen (Urk. 3/2). Er ist aus - serdem Inhaber einer gültigen Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 11). D amit steht auch fest, dass sich sein Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j VO 883/2004 (Art. 1 lit. h VO 1408/71) in der Schweiz befindet, un d aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 (Art. 13 Abs. 2 lit. f VO 1408/71) die Rechts - vorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind. 2.

E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid vom 16. September 2014 (Urk. 2) erhob X.___ mit Eingabe vom 28. September 2014 (Urk. 1) und

14. Oktober 2014 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 16. September 2014 sei aufzuheben und es sei von einer obligatorischen Krankenversicherung abzusehen. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 21. Oktober 2014 (Urk. 8) auf Abweisun g der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. November 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetz lichen Vertreterin versichern las sen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG u nter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder pri vate Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit.

b) frei wählen kann. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach Ar t . 32 und 33 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) oder einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen unter stehen dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium (Art. 1 Abs. 2 lit. a und f der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).

Art.

E. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versiche - r ungs pflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornhe rein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärvers icherung un terstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit.

b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten n ach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbe sondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zi tierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweize rischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungs obligatorium befreit zu werden. 2 .2

Art. 6 Abs. 1 KVG auferlegt den Kantonen, für die Einhaltung der Ver - sicherungs pflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungs pflicht nicht re chtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen.

Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen zu sor gen, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversicherung versi che rungspflichtig sind, und nach §

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Krankenversicherungs pflicht untersteht.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin bejahte dies im Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2014 (Urk. 2) mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis des Abschlusses einer s chweizerischen Krankenversicherung vorgelegt und ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Versicherungsschutz habe nicht festgestellt werden können. Zudem lägen keine Gründe für eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht v or (S. 1).

E. 3.3 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er lebe bei Frau Y.___, welche auf seine Hilfe angewiesen sei. Er helfe ihr in der All tagsbewältigung und erhalte dafür Kost und Logi s . Aus diesem Grund verdiene er kein Geld, um die Krankenversicherungsprämien zu bezahlen . Ausserdem gehe es ihm dank Gottvertrauen gut, weshalb er auch keine Krankenversiche rung brauche (Urk. 6).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

E. 4.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen Wohnsitz in der Schweiz und ist Inhaber einer B-Aufenthaltsbewilligung (vgl. vorstehend E. 1.4.3, E. 2.1) und untersteht deshalb grundsätzlich der Versicherungspflicht. Umstritten ist, ob er vom Versicherungsobligatorium auszunehmen ist.

E. 4.2 Nach Lage der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht über eine n der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG gleichwertigen Versi cherungsschutz im Sinne von Art. 2 KVV verfügt beziehungsweise den Nach weis erbringen konnte, überhaupt krankenversichert zu sein . Der Beschwerde führer bringt auch nicht vor, einer der übrigen Personengruppen anzugehören, die nach Art. 2 Abs. 2-8 KVV auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit werden können (Urk. 1, Urk. 2). Aus den Akten geht nur hervor, dass de m Beschwerdeführer die Gesetzeslage in der Schweiz an sich bekannt ist, er sich aber eine Krankenversicherung nicht leisten kann, da er unentgeltlich bei Frau Y.___ lebt und daher kein Geld einnimmt

sowie aus seiner Sicht kei ne r Krankenversicherung bedarf (Urk. 6) . Damit vermag er aber keinen Grund vorzubringen, welcher es erlauben würde, ih n vom Versicherungsobligatorium auszunehmen. Ebenso wenig stellt ein persönlich gewählter anderweitiger Ver sicherungsschutz (Gottvertrauen) ein Argument für die Befreiung von der Versi cherungspflicht dar (K 127/00) beziehungsweise ist sein Hinweis unbehelflich, wonach es ihm gesundheitlich gut gehe und er keine Krankenversicherung brauche (Urk. 6).

E. 4.3 Aufgrund des Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer über keine Kranken versicherung verfügt und auch sonst keine Umstände vorliegen, welche ihn von der Versicherungspflicht befreien, weshalb die Beschwerdegegnerin ihn zu Recht einer s chweizerischen Krankenversicherung zugewiesen hat. Die Be schwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt O.___ - Bundesamt für Gesundheit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2014.00103 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

6. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt O.___ Einwohnerkontrolle Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1958 und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, zog am 17. Juni 2010 in die Schweiz und nahm Wohnsitz in der Stadt O.___ (Urk. 11). Mit Schreiben vom 4. August 2014 (Urk. 9/1) machte ihn die Stadt O.___, Einwohnerkontrolle (nachfolgend: Stadt O.___), auf das s chweizerische Versicherungsobligatorium aufmerksam und forderte ihn auf, seine Krankenversicherung bekannt zu geben. Gleichzeitig kündigte sie ihm an, ihn einer Krankenkasse ihrer Wahl zuzuweisen, falls er der Aufforderung nicht nachkomme. Mit Verfügung vom 1. September 2014 entschied die Stadt O.___ im angekündigten Sinn und wies X.___ per 1. Oktober 2010 der Krankenkasse Helsana zu (Urk. 9/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. September 2014 (Urk. 9/3) wies die Stadt O.___

mit Entscheid vom 16. September 2014 ab (Urk. 9/4 = Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid vom 16. September 2014 (Urk. 2) erhob X.___ mit Eingabe vom 28. September 2014 (Urk. 1) und

14. Oktober 2014 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 16. September 2014 sei aufzuheben und es sei von einer obligatorischen Krankenversicherung abzusehen. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 21. Oktober 2014 (Urk. 8) auf Abweisun g der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. November 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit Juni 2010 in der Schweiz. Der Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfrei zügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist.

1.2

Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Be standteil darstellt. Auf den 1. Mai 2010 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein schaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/7

1) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 (nachfolgend: VO 574/72) durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die (Dur chführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt. 1.3 1.3.1

Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den v orliegenden Fall nur teilweise a nwendbar, da der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor dem 1. April 2012 begonnen hat (Zu teilung der Krankenversicherung ab Oktober 2010; Urk. 9/2). Gemäss Art. 87 Abs. 1 der VO 88 3 /2004 begründet diese Verordnung keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung. Aus diesem Grund werden für den Zeitraum bis 31. März 2012 die Bestimmungen der VO 1408/71 und VO 572/72 und hernach die Regelungen der VO 883/2004 und VO 987/2009 zitiert . 1.3.2

In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 (bis 31. März 2012 VO 1408/71) anwendbar, da der Be schwerdeführer Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland (Urk. 11) und damit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechts vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 beziehungsweise Art. 12 Abs. 1 VO 1408/71). 1.3.3

In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 (bis 31. März 2012 VO 1408/71) ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der VO 883/2004 (bis 31. März 2012: Art. 4 Abs. 1 lit. a VO 1408/71) zur Diskussion stehen. 1.4

1.4.1

Gestützt auf das FZA beziehungsweise die Verordnungen ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.

Die Beschwerdegegnerin hat ohne erkennbare nähere Prüfung das s chweizeri sche Recht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet (vgl. Urk.

2). 1.4.2

Der Titel II der VO 883/2004

umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-16 (Art. 13-17 in der VO 1408/71) . Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 (Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71) un terliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 (Art. 14-17 VO 1408/71) geregelten Konstellationen, welche auf den Beschwer deführer nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/2004 (Art. 13 Abs. 2 lit. a- f VO 1408/71) . Da auf den Beschwerdeführer keine d er in den Art. 11 Abs. 3 lit.

a-d VO 883/2004 (bezie hungsweise Art. 13 Abs. 2 lit. a-e VO 1408/71) geregelten Konstellationen zu trifft beziehungsweise betreffend seinen Erwerbsstatus Unklarheit herrscht, ge la ngt die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e (Art. 13 Abs. 2 lit. f VO 1408/71) zur Anwendung. Diese Norm bestimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d (Buchstaben a-f der VO 1408/71) fällt, den Rechts vorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt.

In Art. 1 lit. j der VO 883/2004 (Art. 1 lit. h der VO 1408/71) wird der Begriff des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Pers on definiert, wogegen nach Art. 1 lit. k VO 883/2004 (Art. 1 lit. i VO 1408/71) unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist. 1.4.3

Der Wohnsitz des Beschwerdeführer s im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Zivil - gesetz buches (ZGB; in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 1-4 des Schlusstitels des ZGB) befindet sich unbestritte nermassen in der Schweiz (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer ist in die Schweiz gekommen mit der Absicht, hier dauernd zu verweilen (Urk. 3/2). Er ist aus - serdem Inhaber einer gültigen Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 11). D amit steht auch fest, dass sich sein Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j VO 883/2004 (Art. 1 lit. h VO 1408/71) in der Schweiz befindet, un d aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 (Art. 13 Abs. 2 lit. f VO 1408/71) die Rechts - vorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind. 2.

2.1

Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetz lichen Vertreterin versichern las sen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG u nter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder pri vate Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit.

b) frei wählen kann. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach Ar t . 32 und 33 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) oder einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen unter stehen dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium (Art. 1 Abs. 2 lit. a und f der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).

Art. 3

Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versiche - r ungs pflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornhe rein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärvers icherung un terstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit.

b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten n ach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbe sondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zi tierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweize rischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungs obligatorium befreit zu werden. 2 .2

Art. 6 Abs. 1 KVG auferlegt den Kantonen, für die Einhaltung der Ver - sicherungs pflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungs pflicht nicht re chtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen.

Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen zu sor gen, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversicherung versi che rungspflichtig sind, und nach § 4 EG KVG teilt die Gemeinde Personen, die ihrer Pflicht, sich zu versichern, nicht nachkommen, einem Versicherer zu. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Krankenversicherungs pflicht untersteht. 3.2

Die Beschwerdegegnerin bejahte dies im Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2014 (Urk. 2) mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis des Abschlusses einer s chweizerischen Krankenversicherung vorgelegt und ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Versicherungsschutz habe nicht festgestellt werden können. Zudem lägen keine Gründe für eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht v or (S. 1). 3.3

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er lebe bei Frau Y.___, welche auf seine Hilfe angewiesen sei. Er helfe ihr in der All tagsbewältigung und erhalte dafür Kost und Logi s . Aus diesem Grund verdiene er kein Geld, um die Krankenversicherungsprämien zu bezahlen . Ausserdem gehe es ihm dank Gottvertrauen gut, weshalb er auch keine Krankenversiche rung brauche (Urk. 6). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen Wohnsitz in der Schweiz und ist Inhaber einer B-Aufenthaltsbewilligung (vgl. vorstehend E. 1.4.3, E. 2.1) und untersteht deshalb grundsätzlich der Versicherungspflicht. Umstritten ist, ob er vom Versicherungsobligatorium auszunehmen ist. 4.2

Nach Lage der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht über eine n der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG gleichwertigen Versi cherungsschutz im Sinne von Art. 2 KVV verfügt beziehungsweise den Nach weis erbringen konnte, überhaupt krankenversichert zu sein . Der Beschwerde führer bringt auch nicht vor, einer der übrigen Personengruppen anzugehören, die nach Art. 2 Abs. 2-8 KVV auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit werden können (Urk. 1, Urk. 2). Aus den Akten geht nur hervor, dass de m Beschwerdeführer die Gesetzeslage in der Schweiz an sich bekannt ist, er sich aber eine Krankenversicherung nicht leisten kann, da er unentgeltlich bei Frau Y.___ lebt und daher kein Geld einnimmt

sowie aus seiner Sicht kei ne r Krankenversicherung bedarf (Urk. 6) . Damit vermag er aber keinen Grund vorzubringen, welcher es erlauben würde, ih n vom Versicherungsobligatorium auszunehmen. Ebenso wenig stellt ein persönlich gewählter anderweitiger Ver sicherungsschutz (Gottvertrauen) ein Argument für die Befreiung von der Versi cherungspflicht dar (K 127/00) beziehungsweise ist sein Hinweis unbehelflich, wonach es ihm gesundheitlich gut gehe und er keine Krankenversicherung brauche (Urk. 6). 4.3

Aufgrund des Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer über keine Kranken versicherung verfügt und auch sonst keine Umstände vorliegen, welche ihn von der Versicherungspflicht befreien, weshalb die Beschwerdegegnerin ihn zu Recht einer s chweizerischen Krankenversicherung zugewiesen hat. Die Be schwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt O.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler