Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1933, war in der Gemeinde C.___ wohnhaft, als er am 1 6. November 2011 in das in der Gemeinde G.___ gelegene Pflegezentrum (nachfolgend: Pflegeheim G.___ ) eintrat ( vgl. Urk. 2/3/2/ 2 , Urk. 11/7) , welches von dem
unter anderem aus der Gemeinde C.___
bestehenden
E.___ (vgl. Urk. 2/3/6/1) betrieben wird . Am 1 5. Juni 2012 trat der V ersicherte aus dem Pflegeheim
G.___ aus und trat in das in F.___ gelegene, von der D.___ betriebene
Pflegeheim ( nachfolgend: Pflegeheim F.___ ) ein ( Urk. 16/4) . Dort verblieb er bis zu seinem Tod am 2 9. August 2015 (Urk.
30/1).
Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 2 /2 ) verneinte die Gemeinde C.___ einen Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Mehrkosten bezie hungsweise der ungedeckten Pflegekosten der Pflegeheim e
G.___ und F.___ . 2. 2.1
Gegen die Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 2 /2 ) erhob der Versicherte am 2 6. November 2012 beim Bezirksrat G.___ Rekurs und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die Mehrkosten zu ent schä digen ( Urk. 2/3/1 S. 2). Am 1 5. Februar 2013 beantragte die Gemeinde C.___ die Abweisung des Rekurses ( Urk. 2/3/6 S.
2). Mit Präsidialver fü gun g vom 1 3. Juni 2014 ( Urk.
1) trat der Bezirksrat G.___ auf den Rekurs vom 2 6. November 2012 nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht. 2.2
Mit Replik vom 1 4. Oktober 2014 ( Urk.
6) hielt der Versicherte an seinen Anträ gen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 und auf Übernahme der Mehrkosten beziehungsweise der ungedeckten Pflegekosten der Pflegeheime G.___ und F.___ fest (S.
2), worauf die Gemeinde C.___ mit Duplik vom 2 4. November 2014 ( Urk.
10) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (S. 2). 2.3
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 13) wurden die Pflegeheime G.___ und F.___ sowie die Gemeinden G.___ und F.___ zum Prozess beigeladen und es wurden beim Krankenversicherer des Versicherten, der Aqui lana Versicherungen, die Akten betreffend die Aufenthalte des Versicherten in den Pflegeheimen G.___ und F.___ der Jahre 2011 und 2012 beigezo gen ( Urk. 16/1-5).
Mit Eingabe vom 1 6. Dezember 2014 ( Urk.
17) beantragte das Pflegeheim G.___ die Abweisung der Beschwerde. Das Pflegeheim F.___ und die Gemein den G.___
und F.___ liessen sich nicht vernehmen. Die Beschwerdegeg nerin nahm am 6. Februar 2015 ( Urk.
20) und der Beschwerdeführer am 5. März 2015 ( Urk. 22) zur Eingabe des Pflegeheims G.___ vom 1 6. Dezember 2014 und zu den Akten der Aquilana Versicherungen Stellung. Kopien dieser Ein gaben wurden am 9. März 2015 den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt (Ur k . 24/1-6). 2.4
Am 2 9. August 2015 verstarb der Versicherte (Urk . 30/1). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 ( Urk.
27) wurde der Prozess sistiert, bis über den Antritt der Erbschaft des Versicherten entschieden ist. Mit Eingabe vom 2 2. Dezember 2015 ( Urk.
29) beantrag t en die Erben des verstorbenen Versicherten , Y.___ , geboren 1939, Z.___ , geboren 1968, A.___ , geboren 1969, und
B.___C.___ , geboren 1971, die Weiterführung des Prozesses. Mit Eingabe vom 2 5. Januar 2016 ( Urk.
34) hielten die Beschwerdeführenden an den vom verstor benen Versicherten gestellten Anträgen fest, wovon den übrigen Ver fahrens be teiligten am 1 6. Februar 2016 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 35). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben die aner kannten Krankenkassen die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25 - 31 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) nach Massgabe der in Art. 32 - 34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen ( Art. 24 KVG). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen ( Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen unter anderem die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflege heim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von Ärzten oder Ärztinnen, Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen sowie Per so nen, die auf Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiro praktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen ( Art. 25 Abs. 2 lit . a
Ziff. 1-3 KVG) , sowie den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung ( Art. 25 Abs. 2 lit . e KVG). 1.2
Gemäss dem im Rahmen der neuen Pflegefinanzierung (vgl.
Botschaft zum Bun desgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung; BBl 2004 2033 ff.) eingeführte n und am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen
Art. 25a Abs. 1 KVG er bringt die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pfle geleistungen , welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines aus ge wie senen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen , er bracht werden. In Abs. 3 dieser Bestimmung wird dem Bundesrat die Kompetenz ein geräumt, die Pflegeleistungen zu bezeichnen und das Verfahren der Bedarfs er mittlung zu regeln . 1.3
In Art. 33 lit . i der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) hat der Bundesrat die Kompetenz der Bezeichnung des Beitrags an die Pflegeleistungen dem Departement des Innern (EDI) übertragen, welches davon mit Erlass von Art. 7 ff. der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung ( KLV) , in den ab 1. Januar
2011 geltenden Fassungen, Ge brauch gemacht hat . Die übernahmepflichtigen Leistungstypen werden unter teilt in Massnahmen der Abklärung und der Beratung ( Art. 7 Abs. 2 lit . a KLV), in Massnahmen der Untersuchung und Behandlung ( Art. 7 Abs. 2 lit . b KLV) und in Massnahmen der Grundpflege ( Art. 7 Abs. 2 lit . c KLV). Die Leistungen kön nen ambulant oder in einem Pflegeheim übernommen werden. Sie können auch ausschliesslich während des Tages oder während der Nacht erbracht werden ( Art. 7 Abs. 2 ter KLV). Für die entsprechenden Leistungen werden von der Kran kenversicherung pauschalisierte, nach dem Pflegebedarf abgestufte Beiträge gewährt (vgl. Art. 7a KLV). 1.4
Gemäss Art. 39 Abs. 1 KVG sind Anstalten oder deren Abteilungen, die der sta tio nären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von
Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), zugelas sen, wenn sie ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten ( lit . a); über das erfor derliche Fachpersonal verfügen ( lit . b); über zweckentsprechende medizi nische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Ver sor gung gewährleisten ( lit . c); der von einem oder mehreren Kantonen ge meinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung ent sprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubezie hen sind ( lit . d); auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind ( lit . e).
Art. 39 Abs. 3 KVG bestimmt, dass die Zulassungvoraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 KVG sinngemäss auch für Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilun gen gelten , die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabili tation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen (Pflegeheim e ). 1. 5
Für die Akut- und Übergangspflege gilt eine besondere Kostenverteilungsregel: Für die nach einem Spitalaufenthalt noch im Spital ärztlich angeordnete not wendige Pflege werden die Kosten für längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet ( Art. 25a Abs. 2 KVG). Art. 7b Abs. 1 KLV schreibt sodann eine anteilsmässige Übernahme der Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege durch den Wohnkanton und durch die Versicherer vor, wobei der kantonale Anteil mindestens 55 Prozent betragen muss .
1.6
Gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG dürfen den versicherten Personen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchs t en vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Rest finanzierung haben die Kantone zu regeln. Diese müssen sicherstellen, dass Betroffene nicht über den Maximalbeitrag nach Art. 25a Abs. 5 KVG für Pflege kosten belastet werden (sogenannter Tarifschutz nach Art. 44 KVG ; vgl.
auch Peter Mösch
Payot , Pflegerestkostenfinanzierung durch die Kantone nach Art. 25a
Abs. 5 KVG, in: Zwischen Schutz und Selbstbestimmung – Festschrift für Professor Christoph Häfeli zum 7 0. Geburtstag, Bern 2013, S. 240) . Mit dem Erlass von Art. 25a Abs. 5 KVG begrenzte der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen die von den Heimbewohnern zu leistenden Pflegekosten betragsmäs sig. Der verbleibende Betrag, der weder von der Krankenversicherung noch von den Bewohnern bezahlt wird, ist von der öffentlichen Hand (Kanton oder Gemeinden) zu übernehmen. Für die Regelung der Restfinanzie rung sind die Kan tone zuständig. Leistungserbringer sind - je nach kantonaler Regelung - Kan tone oder Gemeinden und damit Personen öffentlichen
Rechts, die grund sätz lich nicht dem KVG unterstellt sind, zumal sie ihre Leistungen nicht zu Las ten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen (BGE 140 V 563 E. 2.2 und BGE 138 V 377 E. 5.2). 1.7
§ 5
Abs. 1 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen kantonalen Pflegegesetzes ( PfleG ) sieht vor, dass die Gemeinden für eine bedarfs- und fachgerechte statio näre Pflegeversorgung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner sorgen, und dass sie zu diesem Zweck eigene Einrichtungen betreiben oder von Dritten betriebene Pflegeheime beauftragen.
Laut § 6 PfleG
vermittelt die Gemeinde auf Verlangen einer pflegebedürftigen Person dieser innert angemessener Frist e inen anderen Leistungserbringer, wenn sie nicht durch Leistungserbringer gemäss § 5 Abs. 1 PfleG versorgt werden kann.
1.8
Gemäss §
9 Abs. 2 PfleG sind die nicht von Sozialversicherungen gedeckten Kosten von Pflegeleistungen von Pflegeheimen den Leistungsbezügerinnen und -bezügern, welche das 1 8. Altersjahr vollendet haben, in dem gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG höchstzulässigen Umfang zu überbinden, wobei die Gemeinden diese Kostenbeteiligung ganz oder teilweise übernehmen können ( §
9 Abs. 3 PfleG ). Die restlichen Kosten von Leistungserbringern gemäss § 5
Abs. 1 PfleG sind von der Gemeinde zu tragen ( §
9 Abs. 4 PfleG , in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) .
§
9 Abs. 5 PfleG bestimmt, dass bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen die Gemeindebeiträge
von der jenigen Gemeinde zu leisten sind , in der die pflegebe dürftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohn sitz hatte, wobei der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zustän digkeit begründet .
1.9
§
9 Abs. 5 PfleG
regelt indes lediglich die innerkantonale Zuständigkeit. Im interkantonalen Verhältnis bestimmt sich die Finanzierungszuständigkeit nach der Rechtsprechung (bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Regelung) nach dem Wohnsitzprinzip (BGE 140 V 563 E. 5.4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1 f. ). 2. 2.1
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 140 V 58 E. 4.1) ist die Gesetzgebungs kompe tenz der Kantone gemäss Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG auf die Regelung der Rest finanzierung der Pflegekosten beschrä nkt, wogegen die abschliessende Nor mie rung der Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung in der Kom pe tenz der Bundesgesetzgebung verbleibt. Des Weiteren stellt der grund sätzliche An spruch auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten durch die öf fentliche Hand (Kanton oder Gemeinden) gemäss d er Rechtsprechung keine Leistung autono
men kantonalen Rechts, sondern ein en bundesrechtliche n An spruch dar (vgl. BGE 138 I 410 E. 4.2 und 4.3). 2.2
Ob die kantonale Kompetenz auch das Verfahren umfasst, hat das Bundesge richt offengelassen, unter Hinweis darauf, dass im Bundesgesetz vom 1 3. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung keine explizite Anwendbar keitserklärung des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialver sicherungsrechts
(ATSG) erfolgte, weil diese für den Gesetzgeber selbstverständ lich war
( BGE 138 V 377 E. 5.3 ) . Das Bundesgericht hat indes entschieden, dass das Verfahren gemäss ATSG jedenfalls dann auf Streitigkeiten über die Rest finan zierung von Pflegeleistungen Anwendung finde, wenn der kantonale Ge setzgeber keine oder keine abweichende Regelung getroffen hat
( BGE 138 V 377 E. 5.6 ) .
Für eine Anwendung der
verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG sprich t nach der Rechtsprechung insbesondere der Um stand, dass gemäss der Bestim mung von
Art. 1 lit . b ATSG auf Sozialversicherungs recht des Bundes die ver f ahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG Anwen dung finden sollen, und dass das mit dem ATSG (unter anderem) verfolgte ge setzgeberische Ziel einer Ver fahrensvereinheitlichung ( Art. 1 lit . b ATSG) nur erreicht werden
kann , wenn das einschlägige Verfahrensrecht möglichst um fassend und - vorbehältlich ge setzlich geregelter Ausnahmen - insbesondere für die Beurteilung bundes so zial versicherungs rechtlicher Ansprüche angewendet wird , und dass es zu einem wenig wünschbaren, der Maxime der einheitlichen Anwendung des Bundes rechts widersprechenden Zustand führte , wenn für den gleichen (bundessozial versicherungsrechtlichen) Anspruch in gewissen Kanto nen das ATSG als Bun des recht , in anderen das ATSG als subsidiäres kantonales Recht und wieder in anderen Kantonen das ATSG überhaupt nicht zur Anwen dung gelangte. Es sei daher davon auszugehen, dass Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG mit Bezug auf das Verfahrensrecht keinen (expliziten) Vorbehalt des Bundesge setzgebers zu Gun sten des kantonalen Rechts enthalte, weil der Gesetzgeber wohl selbstverständ lich von der Anwendbarkeit des ATSG aus gegangen sei (BGE 140 V 58 E. 4.2) . 2.3
In Bezug auf die im Kanton Zürich geltende Rechtslage erwog das Bundesge richt , dass weder das PfleG noch die zugehörige Ver ordnung das Verfahren bei Streitigkeiten über die Restfinanzierung von Pflege kosten regle, und dass sich den Materialen keine Hinweise darauf entnehmen liessen, dass der kantonale Gesetzgeber eine vom ATSG abweichende Verfah rensordnung beabsichtigt gehabt hätte, weshalb im Kanton Zürich auf Streitig keiten betreffend die Pflege finan zierung zwischen der versicherten Person und dem Kanton (beziehungsweise der Gemeinde) gemäss Art. 25a Abs.
5 KVG die verfahrensrechtlichen Bestim mung en des ATSG und insbesondere dessen Rechtspflege bestimmungen ( Art. 56 ff. ATSG) zur Anwendung gelang t en (BGE 140 V 58 E. 5.3) . 2.4
Nicht zuletzt würden im Kanton Zürich spezifische kantonalrechtliche Prakti kabilitäts gründe für die Anwendbarkeit des ATSG sprechen . Da die Zuständig keit für die Restfinanzierung im Kanton Zürich in den kommunalen Kompe tenz bereich falle ( § 21 Abs. 1 Pfle G ) , und da m angels Verfügungskompetenz ei ner Gemeinde gegenüber einer gemeindefremden öffentlich-rechtlichen oder ei ner privatrechtlichen Pflegeinstitution die Anfechtung einer abgelehnten Über nahme ungedeckter Pflegebeiträge mittels Rekurs ( § 19 Abs. 1 lit . a in Verbin dung mit § 19b Abs. 2 lit . c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG) in die sen Fällen ausgeschlossen wäre , müsste ein Klageverfahren vor Verwaltungsge richt als einziger Instanz angehoben werden ( § 81 lit . a VRG). Es sei indes nicht anzu nehmen, dass der kantonale Gesetzgeber für die Pflegefinanzierung unter schied liche Rechtswege habe vorsehen wollen , je nachdem, ob sich eine Person in einer gemeindeeigenen öffentlich-rechtlichen Pflegeinstitution oder in einer aus wärtigen Pflegeeinrichtung beziehungsweise in einer privat rechtlichen In sti tu tion befinde. Dies umso weniger, als das PfleG
in § 9 Abs. 4 und 5 die Tra gung der ungedeckt en Pflegekosten detailliert reg l e , während das Verfahrens recht keinerlei Erwähnung finde (BGE 140 V 58 E. 5.2) . 3.
Als Zwischenergebnis steht daher fest, dass es sich bei vorliegender Streitigkeit um eine solche betreffend die Pflegefinanzierung gemäss Art. 25a Abs.
5 KVG zwischen einer versicherten Person und einer Gemeinde handelt , weshalb die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG zur Anwendung gelangen. 4. 4.1
Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderun gen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be trof fe ne Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Ge mäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittel be lehrung verse hen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der be troffenen Person kein Nachteil erwachsen. 4.2
Gemäss 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausge nommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Mit der Einsprache wird eine Ver fügung - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 121 E. 2a). Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungs zu stän digkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfü gende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu über prü fen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Be schwerde in stanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnun gen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einspra che wird das Ver waltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abge schlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beur teilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). 4.3
Gegen Einsprache entscheide oder Verfü gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben wer den. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Versi cherungs gericht desjenigen Kan tons, in welchem die versicherte Per son oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Be schwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). 4.4
Nach der Rechtsprechung sind die formellen Gültigkeitserfordernisse des Rechts mittelverfahrens von Amtes wegen zu prüfen. Hat die Vorinstanz überse hen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, und hat sie materiell dennoch ent schieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksich ti gen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 123 V 280 E. 1, 122 V 320 E. 1 und 372 E. 1, je mit Hinweisen). 5. 5.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 2 /2 ) einen Anspruch des Versicherten auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten der Pflegeheime G.___ und F.___ ver neinte. Ein Einspracheentscheid befindet sich indes nicht bei den Akten. 5.2
Bei der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 (Urk. 2 /2 ) handelt es sich vo m Gehalt her um eine Verfügung, worin der Anspruch des Versicher ten auf Übernahme ungedeckter Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG verneint wurde. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich daher um eine solche über erhebliche Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG und nicht um eine prozess- und verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 letzter Satzteil ATSG , gegen welche direkt Beschwerde erhoben werden könnte ( Art. 52 Abs. 1 letzter Satzteil in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG). 5.3
Nach Gesagtem stellt der Rekurs beziehungsweise die Beschwerde vom 2 6. Novem ber 2012 ( Urk. 2/1) vo m Ge halt her eine Einsprache gegen die Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 2 /2 ) dar .
Gemäss Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG ist gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG indes vorerst Einsprache zu erheben, und es kann vom Beschwer derecht erst nach Vorliegen eines Einspracheentscheids Gebrauch ge macht werden (Urk. 56
Abs. 1 ATSG). 5.4
Mangels funktioneller Zuständigkeit kann auf die Beschwerde vom 2 6. Novem ber 2012 daher nicht eingetreten werden, und die Sache ist nach Eintritt der Rechts kraft an die Be schwerdegegnerin zu überweisen, damit diese die Eingabe vom 2 6. November 2012 als Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG gegen die Verfügung vom 2 6. November 2012 prüfe und an schliessend mit Erlass eines Einspracheentscheids darüber befinde. 6. 6.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 6.2
Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wird Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen grundsätzlich keine Partei ent schädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen
(BGE 126 V 143 E. 4a; Urteile des Bundegerichts 8C_606/2007 vom 2 7. August 2008 E. 11 und 8C_186/2 008 vom 4. November 2008 E. 4.2).
De r Beschwerdegegnerin , bei welcher es sich um eine mit öffentlic h-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt, ist daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Gemeinde C.___ zur Beur teilung der Einsprache vom 2 3 . Okto ber 2012 gegen die Verfügung vom 2 3 . Oktob er 2012
überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta - D.___ - E.___ - Gemeinde F.___ - Gemeinde G.___ - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 6. November 2011 in das in der Gemeinde G.___ gelegene Pflegezentrum (nachfolgend: Pflegeheim G.___ ) eintrat ( vgl. Urk. 2/3/2/
E. 1.1 Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben die aner kannten Krankenkassen die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25 - 31 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) nach Massgabe der in Art. 32 - 34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen ( Art. 24 KVG). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen ( Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen unter anderem die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflege heim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von Ärzten oder Ärztinnen, Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen sowie Per so nen, die auf Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiro praktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen ( Art. 25 Abs.
E. 1.2 Gemäss dem im Rahmen der neuen Pflegefinanzierung (vgl.
Botschaft zum Bun desgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung; BBl 2004 2033 ff.) eingeführte n und am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen
Art. 25a Abs. 1 KVG er bringt die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pfle geleistungen , welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines aus ge wie senen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen , er bracht werden. In Abs.
E. 1.3 In Art. 33 lit . i der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) hat der Bundesrat die Kompetenz der Bezeichnung des Beitrags an die Pflegeleistungen dem Departement des Innern (EDI) übertragen, welches davon mit Erlass von Art.
E. 1.4 Gemäss Art. 39 Abs. 1 KVG sind Anstalten oder deren Abteilungen, die der sta tio nären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von
Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), zugelas sen, wenn sie ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten ( lit . a); über das erfor derliche Fachpersonal verfügen ( lit . b); über zweckentsprechende medizi nische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Ver sor gung gewährleisten ( lit . c); der von einem oder mehreren Kantonen ge meinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung ent sprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubezie hen sind ( lit . d); auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind ( lit . e).
Art. 39 Abs. 3 KVG bestimmt, dass die Zulassungvoraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 KVG sinngemäss auch für Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilun gen gelten , die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabili tation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen (Pflegeheim e ). 1. 5
Für die Akut- und Übergangspflege gilt eine besondere Kostenverteilungsregel: Für die nach einem Spitalaufenthalt noch im Spital ärztlich angeordnete not wendige Pflege werden die Kosten für längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet ( Art. 25a Abs. 2 KVG). Art. 7b Abs. 1 KLV schreibt sodann eine anteilsmässige Übernahme der Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege durch den Wohnkanton und durch die Versicherer vor, wobei der kantonale Anteil mindestens 55 Prozent betragen muss .
E. 1.6 Gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG dürfen den versicherten Personen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchs t en vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Rest finanzierung haben die Kantone zu regeln. Diese müssen sicherstellen, dass Betroffene nicht über den Maximalbeitrag nach Art. 25a Abs. 5 KVG für Pflege kosten belastet werden (sogenannter Tarifschutz nach Art. 44 KVG ; vgl.
auch Peter Mösch
Payot , Pflegerestkostenfinanzierung durch die Kantone nach Art. 25a
Abs. 5 KVG, in: Zwischen Schutz und Selbstbestimmung – Festschrift für Professor Christoph Häfeli zum 7 0. Geburtstag, Bern 2013, S. 240) . Mit dem Erlass von Art. 25a Abs. 5 KVG begrenzte der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen die von den Heimbewohnern zu leistenden Pflegekosten betragsmäs sig. Der verbleibende Betrag, der weder von der Krankenversicherung noch von den Bewohnern bezahlt wird, ist von der öffentlichen Hand (Kanton oder Gemeinden) zu übernehmen. Für die Regelung der Restfinanzie rung sind die Kan tone zuständig. Leistungserbringer sind - je nach kantonaler Regelung - Kan tone oder Gemeinden und damit Personen öffentlichen
Rechts, die grund sätz lich nicht dem KVG unterstellt sind, zumal sie ihre Leistungen nicht zu Las ten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen (BGE 140 V 563 E. 2.2 und BGE 138 V 377 E. 5.2).
E. 1.7 § 5
Abs. 1 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen kantonalen Pflegegesetzes ( PfleG ) sieht vor, dass die Gemeinden für eine bedarfs- und fachgerechte statio näre Pflegeversorgung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner sorgen, und dass sie zu diesem Zweck eigene Einrichtungen betreiben oder von Dritten betriebene Pflegeheime beauftragen.
Laut § 6 PfleG
vermittelt die Gemeinde auf Verlangen einer pflegebedürftigen Person dieser innert angemessener Frist e inen anderen Leistungserbringer, wenn sie nicht durch Leistungserbringer gemäss § 5 Abs. 1 PfleG versorgt werden kann.
E. 1.8 Gemäss §
E. 1.9 §
E. 2 lit . e KVG).
E. 2.1 Gemäss der Rechtsprechung (BGE 140 V 58 E. 4.1) ist die Gesetzgebungs kompe tenz der Kantone gemäss Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG auf die Regelung der Rest finanzierung der Pflegekosten beschrä nkt, wogegen die abschliessende Nor mie rung der Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung in der Kom pe tenz der Bundesgesetzgebung verbleibt. Des Weiteren stellt der grund sätzliche An spruch auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten durch die öf fentliche Hand (Kanton oder Gemeinden) gemäss d er Rechtsprechung keine Leistung autono
men kantonalen Rechts, sondern ein en bundesrechtliche n An spruch dar (vgl. BGE 138 I 410 E. 4.2 und 4.3).
E. 2.2 Ob die kantonale Kompetenz auch das Verfahren umfasst, hat das Bundesge richt offengelassen, unter Hinweis darauf, dass im Bundesgesetz vom 1 3. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung keine explizite Anwendbar keitserklärung des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialver sicherungsrechts
(ATSG) erfolgte, weil diese für den Gesetzgeber selbstverständ lich war
( BGE 138 V 377 E. 5.3 ) . Das Bundesgericht hat indes entschieden, dass das Verfahren gemäss ATSG jedenfalls dann auf Streitigkeiten über die Rest finan zierung von Pflegeleistungen Anwendung finde, wenn der kantonale Ge setzgeber keine oder keine abweichende Regelung getroffen hat
( BGE 138 V 377 E. 5.6 ) .
Für eine Anwendung der
verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG sprich t nach der Rechtsprechung insbesondere der Um stand, dass gemäss der Bestim mung von
Art. 1 lit . b ATSG auf Sozialversicherungs recht des Bundes die ver f ahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG Anwen dung finden sollen, und dass das mit dem ATSG (unter anderem) verfolgte ge setzgeberische Ziel einer Ver fahrensvereinheitlichung ( Art. 1 lit . b ATSG) nur erreicht werden
kann , wenn das einschlägige Verfahrensrecht möglichst um fassend und - vorbehältlich ge setzlich geregelter Ausnahmen - insbesondere für die Beurteilung bundes so zial versicherungs rechtlicher Ansprüche angewendet wird , und dass es zu einem wenig wünschbaren, der Maxime der einheitlichen Anwendung des Bundes rechts widersprechenden Zustand führte , wenn für den gleichen (bundessozial versicherungsrechtlichen) Anspruch in gewissen Kanto nen das ATSG als Bun des recht , in anderen das ATSG als subsidiäres kantonales Recht und wieder in anderen Kantonen das ATSG überhaupt nicht zur Anwen dung gelangte. Es sei daher davon auszugehen, dass Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG mit Bezug auf das Verfahrensrecht keinen (expliziten) Vorbehalt des Bundesge setzgebers zu Gun sten des kantonalen Rechts enthalte, weil der Gesetzgeber wohl selbstverständ lich von der Anwendbarkeit des ATSG aus gegangen sei (BGE 140 V 58 E. 4.2) .
E. 2.3 In Bezug auf die im Kanton Zürich geltende Rechtslage erwog das Bundesge richt , dass weder das PfleG noch die zugehörige Ver ordnung das Verfahren bei Streitigkeiten über die Restfinanzierung von Pflege kosten regle, und dass sich den Materialen keine Hinweise darauf entnehmen liessen, dass der kantonale Gesetzgeber eine vom ATSG abweichende Verfah rensordnung beabsichtigt gehabt hätte, weshalb im Kanton Zürich auf Streitig keiten betreffend die Pflege finan zierung zwischen der versicherten Person und dem Kanton (beziehungsweise der Gemeinde) gemäss Art. 25a Abs.
5 KVG die verfahrensrechtlichen Bestim mung en des ATSG und insbesondere dessen Rechtspflege bestimmungen ( Art. 56 ff. ATSG) zur Anwendung gelang t en (BGE 140 V 58 E. 5.3) .
E. 2.4 Nicht zuletzt würden im Kanton Zürich spezifische kantonalrechtliche Prakti kabilitäts gründe für die Anwendbarkeit des ATSG sprechen . Da die Zuständig keit für die Restfinanzierung im Kanton Zürich in den kommunalen Kompe tenz bereich falle ( § 21 Abs. 1 Pfle G ) , und da m angels Verfügungskompetenz ei ner Gemeinde gegenüber einer gemeindefremden öffentlich-rechtlichen oder ei ner privatrechtlichen Pflegeinstitution die Anfechtung einer abgelehnten Über nahme ungedeckter Pflegebeiträge mittels Rekurs ( § 19 Abs. 1 lit . a in Verbin dung mit § 19b Abs. 2 lit . c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG) in die sen Fällen ausgeschlossen wäre , müsste ein Klageverfahren vor Verwaltungsge richt als einziger Instanz angehoben werden ( § 81 lit . a VRG). Es sei indes nicht anzu nehmen, dass der kantonale Gesetzgeber für die Pflegefinanzierung unter schied liche Rechtswege habe vorsehen wollen , je nachdem, ob sich eine Person in einer gemeindeeigenen öffentlich-rechtlichen Pflegeinstitution oder in einer aus wärtigen Pflegeeinrichtung beziehungsweise in einer privat rechtlichen In sti tu tion befinde. Dies umso weniger, als das PfleG
in §
E. 3 dieser Bestimmung wird dem Bundesrat die Kompetenz ein geräumt, die Pflegeleistungen zu bezeichnen und das Verfahren der Bedarfs er mittlung zu regeln .
E. 7 Abs. 2 ter KLV). Für die entsprechenden Leistungen werden von der Kran kenversicherung pauschalisierte, nach dem Pflegebedarf abgestufte Beiträge gewährt (vgl. Art. 7a KLV).
E. 9 Abs. 4 und 5 die Tra gung der ungedeckt en Pflegekosten detailliert reg l e , während das Verfahrens recht keinerlei Erwähnung finde (BGE 140 V 58 E. 5.2) . 3.
Als Zwischenergebnis steht daher fest, dass es sich bei vorliegender Streitigkeit um eine solche betreffend die Pflegefinanzierung gemäss Art. 25a Abs.
5 KVG zwischen einer versicherten Person und einer Gemeinde handelt , weshalb die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG zur Anwendung gelangen. 4. 4.1
Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderun gen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be trof fe ne Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Ge mäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittel be lehrung verse hen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der be troffenen Person kein Nachteil erwachsen. 4.2
Gemäss 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausge nommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Mit der Einsprache wird eine Ver fügung - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 121 E. 2a). Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungs zu stän digkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfü gende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu über prü fen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Be schwerde in stanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnun gen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einspra che wird das Ver waltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abge schlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beur teilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). 4.3
Gegen Einsprache entscheide oder Verfü gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben wer den. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Versi cherungs gericht desjenigen Kan tons, in welchem die versicherte Per son oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Be schwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). 4.4
Nach der Rechtsprechung sind die formellen Gültigkeitserfordernisse des Rechts mittelverfahrens von Amtes wegen zu prüfen. Hat die Vorinstanz überse hen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, und hat sie materiell dennoch ent schieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksich ti gen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 123 V 280 E. 1, 122 V 320 E. 1 und 372 E. 1, je mit Hinweisen). 5. 5.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 2 /2 ) einen Anspruch des Versicherten auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten der Pflegeheime G.___ und F.___ ver neinte. Ein Einspracheentscheid befindet sich indes nicht bei den Akten. 5.2
Bei der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 (Urk. 2 /2 ) handelt es sich vo m Gehalt her um eine Verfügung, worin der Anspruch des Versicher ten auf Übernahme ungedeckter Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG verneint wurde. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich daher um eine solche über erhebliche Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG und nicht um eine prozess- und verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 letzter Satzteil ATSG , gegen welche direkt Beschwerde erhoben werden könnte ( Art. 52 Abs. 1 letzter Satzteil in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG). 5.3
Nach Gesagtem stellt der Rekurs beziehungsweise die Beschwerde vom 2 6. Novem ber 2012 ( Urk. 2/1) vo m Ge halt her eine Einsprache gegen die Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 2 /2 ) dar .
Gemäss Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG ist gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG indes vorerst Einsprache zu erheben, und es kann vom Beschwer derecht erst nach Vorliegen eines Einspracheentscheids Gebrauch ge macht werden (Urk. 56
Abs. 1 ATSG). 5.4
Mangels funktioneller Zuständigkeit kann auf die Beschwerde vom 2 6. Novem ber 2012 daher nicht eingetreten werden, und die Sache ist nach Eintritt der Rechts kraft an die Be schwerdegegnerin zu überweisen, damit diese die Eingabe vom 2 6. November 2012 als Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG gegen die Verfügung vom 2 6. November 2012 prüfe und an schliessend mit Erlass eines Einspracheentscheids darüber befinde. 6. 6.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 6.2
Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wird Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen grundsätzlich keine Partei ent schädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen
(BGE 126 V 143 E. 4a; Urteile des Bundegerichts 8C_606/2007 vom 2 7. August 2008 E. 11 und 8C_186/2 008 vom 4. November 2008 E. 4.2).
De r Beschwerdegegnerin , bei welcher es sich um eine mit öffentlic h-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt, ist daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Gemeinde C.___ zur Beur teilung der Einsprache vom 2 3 . Okto ber 2012 gegen die Verfügung vom 2 3 . Oktob er 2012
überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta - D.___ - E.___ - Gemeinde F.___ - Gemeinde G.___ - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2014.00081 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Beschluss vom
29. Februar 2016 in Sachen Erben des X.___ , gestorben am 2 9. August 2015 nämlich: 1 .
Y.___ 2 .
Z.___ 3 .
A.___ 4 .
B.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführende 1, 2, 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschli mann Wirz arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Gemeinde C.___ Beschwerdegegnerin vertreten durch Gemeinderat C.___ dieser vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta Badertscher Rechtsanwälte AG Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich weitere Verfahrensbeteiligte: 1.
D.___ Beigeladene 2.
E.___ Pflegezentrum Beigeladener 3.
Gemeinde F.___ Beigeladene 4.
Gemeinde G.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1933, war in der Gemeinde C.___ wohnhaft, als er am 1 6. November 2011 in das in der Gemeinde G.___ gelegene Pflegezentrum (nachfolgend: Pflegeheim G.___ ) eintrat ( vgl. Urk. 2/3/2/ 2 , Urk. 11/7) , welches von dem
unter anderem aus der Gemeinde C.___
bestehenden
E.___ (vgl. Urk. 2/3/6/1) betrieben wird . Am 1 5. Juni 2012 trat der V ersicherte aus dem Pflegeheim
G.___ aus und trat in das in F.___ gelegene, von der D.___ betriebene
Pflegeheim ( nachfolgend: Pflegeheim F.___ ) ein ( Urk. 16/4) . Dort verblieb er bis zu seinem Tod am 2 9. August 2015 (Urk.
30/1).
Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 2 /2 ) verneinte die Gemeinde C.___ einen Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Mehrkosten bezie hungsweise der ungedeckten Pflegekosten der Pflegeheim e
G.___ und F.___ . 2. 2.1
Gegen die Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 2 /2 ) erhob der Versicherte am 2 6. November 2012 beim Bezirksrat G.___ Rekurs und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die Mehrkosten zu ent schä digen ( Urk. 2/3/1 S. 2). Am 1 5. Februar 2013 beantragte die Gemeinde C.___ die Abweisung des Rekurses ( Urk. 2/3/6 S.
2). Mit Präsidialver fü gun g vom 1 3. Juni 2014 ( Urk.
1) trat der Bezirksrat G.___ auf den Rekurs vom 2 6. November 2012 nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht. 2.2
Mit Replik vom 1 4. Oktober 2014 ( Urk.
6) hielt der Versicherte an seinen Anträ gen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 und auf Übernahme der Mehrkosten beziehungsweise der ungedeckten Pflegekosten der Pflegeheime G.___ und F.___ fest (S.
2), worauf die Gemeinde C.___ mit Duplik vom 2 4. November 2014 ( Urk.
10) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (S. 2). 2.3
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 13) wurden die Pflegeheime G.___ und F.___ sowie die Gemeinden G.___ und F.___ zum Prozess beigeladen und es wurden beim Krankenversicherer des Versicherten, der Aqui lana Versicherungen, die Akten betreffend die Aufenthalte des Versicherten in den Pflegeheimen G.___ und F.___ der Jahre 2011 und 2012 beigezo gen ( Urk. 16/1-5).
Mit Eingabe vom 1 6. Dezember 2014 ( Urk.
17) beantragte das Pflegeheim G.___ die Abweisung der Beschwerde. Das Pflegeheim F.___ und die Gemein den G.___
und F.___ liessen sich nicht vernehmen. Die Beschwerdegeg nerin nahm am 6. Februar 2015 ( Urk.
20) und der Beschwerdeführer am 5. März 2015 ( Urk. 22) zur Eingabe des Pflegeheims G.___ vom 1 6. Dezember 2014 und zu den Akten der Aquilana Versicherungen Stellung. Kopien dieser Ein gaben wurden am 9. März 2015 den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt (Ur k . 24/1-6). 2.4
Am 2 9. August 2015 verstarb der Versicherte (Urk . 30/1). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 ( Urk.
27) wurde der Prozess sistiert, bis über den Antritt der Erbschaft des Versicherten entschieden ist. Mit Eingabe vom 2 2. Dezember 2015 ( Urk.
29) beantrag t en die Erben des verstorbenen Versicherten , Y.___ , geboren 1939, Z.___ , geboren 1968, A.___ , geboren 1969, und
B.___C.___ , geboren 1971, die Weiterführung des Prozesses. Mit Eingabe vom 2 5. Januar 2016 ( Urk.
34) hielten die Beschwerdeführenden an den vom verstor benen Versicherten gestellten Anträgen fest, wovon den übrigen Ver fahrens be teiligten am 1 6. Februar 2016 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 35). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben die aner kannten Krankenkassen die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25 - 31 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) nach Massgabe der in Art. 32 - 34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen ( Art. 24 KVG). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen ( Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen unter anderem die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflege heim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von Ärzten oder Ärztinnen, Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen sowie Per so nen, die auf Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiro praktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen ( Art. 25 Abs. 2 lit . a
Ziff. 1-3 KVG) , sowie den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung ( Art. 25 Abs. 2 lit . e KVG). 1.2
Gemäss dem im Rahmen der neuen Pflegefinanzierung (vgl.
Botschaft zum Bun desgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung; BBl 2004 2033 ff.) eingeführte n und am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen
Art. 25a Abs. 1 KVG er bringt die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pfle geleistungen , welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines aus ge wie senen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen , er bracht werden. In Abs. 3 dieser Bestimmung wird dem Bundesrat die Kompetenz ein geräumt, die Pflegeleistungen zu bezeichnen und das Verfahren der Bedarfs er mittlung zu regeln . 1.3
In Art. 33 lit . i der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) hat der Bundesrat die Kompetenz der Bezeichnung des Beitrags an die Pflegeleistungen dem Departement des Innern (EDI) übertragen, welches davon mit Erlass von Art. 7 ff. der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung ( KLV) , in den ab 1. Januar
2011 geltenden Fassungen, Ge brauch gemacht hat . Die übernahmepflichtigen Leistungstypen werden unter teilt in Massnahmen der Abklärung und der Beratung ( Art. 7 Abs. 2 lit . a KLV), in Massnahmen der Untersuchung und Behandlung ( Art. 7 Abs. 2 lit . b KLV) und in Massnahmen der Grundpflege ( Art. 7 Abs. 2 lit . c KLV). Die Leistungen kön nen ambulant oder in einem Pflegeheim übernommen werden. Sie können auch ausschliesslich während des Tages oder während der Nacht erbracht werden ( Art. 7 Abs. 2 ter KLV). Für die entsprechenden Leistungen werden von der Kran kenversicherung pauschalisierte, nach dem Pflegebedarf abgestufte Beiträge gewährt (vgl. Art. 7a KLV). 1.4
Gemäss Art. 39 Abs. 1 KVG sind Anstalten oder deren Abteilungen, die der sta tio nären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von
Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), zugelas sen, wenn sie ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten ( lit . a); über das erfor derliche Fachpersonal verfügen ( lit . b); über zweckentsprechende medizi nische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Ver sor gung gewährleisten ( lit . c); der von einem oder mehreren Kantonen ge meinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung ent sprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubezie hen sind ( lit . d); auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind ( lit . e).
Art. 39 Abs. 3 KVG bestimmt, dass die Zulassungvoraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 KVG sinngemäss auch für Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilun gen gelten , die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabili tation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen (Pflegeheim e ). 1. 5
Für die Akut- und Übergangspflege gilt eine besondere Kostenverteilungsregel: Für die nach einem Spitalaufenthalt noch im Spital ärztlich angeordnete not wendige Pflege werden die Kosten für längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet ( Art. 25a Abs. 2 KVG). Art. 7b Abs. 1 KLV schreibt sodann eine anteilsmässige Übernahme der Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege durch den Wohnkanton und durch die Versicherer vor, wobei der kantonale Anteil mindestens 55 Prozent betragen muss .
1.6
Gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG dürfen den versicherten Personen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchs t en vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Rest finanzierung haben die Kantone zu regeln. Diese müssen sicherstellen, dass Betroffene nicht über den Maximalbeitrag nach Art. 25a Abs. 5 KVG für Pflege kosten belastet werden (sogenannter Tarifschutz nach Art. 44 KVG ; vgl.
auch Peter Mösch
Payot , Pflegerestkostenfinanzierung durch die Kantone nach Art. 25a
Abs. 5 KVG, in: Zwischen Schutz und Selbstbestimmung – Festschrift für Professor Christoph Häfeli zum 7 0. Geburtstag, Bern 2013, S. 240) . Mit dem Erlass von Art. 25a Abs. 5 KVG begrenzte der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen die von den Heimbewohnern zu leistenden Pflegekosten betragsmäs sig. Der verbleibende Betrag, der weder von der Krankenversicherung noch von den Bewohnern bezahlt wird, ist von der öffentlichen Hand (Kanton oder Gemeinden) zu übernehmen. Für die Regelung der Restfinanzie rung sind die Kan tone zuständig. Leistungserbringer sind - je nach kantonaler Regelung - Kan tone oder Gemeinden und damit Personen öffentlichen
Rechts, die grund sätz lich nicht dem KVG unterstellt sind, zumal sie ihre Leistungen nicht zu Las ten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen (BGE 140 V 563 E. 2.2 und BGE 138 V 377 E. 5.2). 1.7
§ 5
Abs. 1 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen kantonalen Pflegegesetzes ( PfleG ) sieht vor, dass die Gemeinden für eine bedarfs- und fachgerechte statio näre Pflegeversorgung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner sorgen, und dass sie zu diesem Zweck eigene Einrichtungen betreiben oder von Dritten betriebene Pflegeheime beauftragen.
Laut § 6 PfleG
vermittelt die Gemeinde auf Verlangen einer pflegebedürftigen Person dieser innert angemessener Frist e inen anderen Leistungserbringer, wenn sie nicht durch Leistungserbringer gemäss § 5 Abs. 1 PfleG versorgt werden kann.
1.8
Gemäss §
9 Abs. 2 PfleG sind die nicht von Sozialversicherungen gedeckten Kosten von Pflegeleistungen von Pflegeheimen den Leistungsbezügerinnen und -bezügern, welche das 1 8. Altersjahr vollendet haben, in dem gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG höchstzulässigen Umfang zu überbinden, wobei die Gemeinden diese Kostenbeteiligung ganz oder teilweise übernehmen können ( §
9 Abs. 3 PfleG ). Die restlichen Kosten von Leistungserbringern gemäss § 5
Abs. 1 PfleG sind von der Gemeinde zu tragen ( §
9 Abs. 4 PfleG , in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) .
§
9 Abs. 5 PfleG bestimmt, dass bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen die Gemeindebeiträge
von der jenigen Gemeinde zu leisten sind , in der die pflegebe dürftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohn sitz hatte, wobei der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zustän digkeit begründet .
1.9
§
9 Abs. 5 PfleG
regelt indes lediglich die innerkantonale Zuständigkeit. Im interkantonalen Verhältnis bestimmt sich die Finanzierungszuständigkeit nach der Rechtsprechung (bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Regelung) nach dem Wohnsitzprinzip (BGE 140 V 563 E. 5.4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1 f. ). 2. 2.1
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 140 V 58 E. 4.1) ist die Gesetzgebungs kompe tenz der Kantone gemäss Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG auf die Regelung der Rest finanzierung der Pflegekosten beschrä nkt, wogegen die abschliessende Nor mie rung der Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung in der Kom pe tenz der Bundesgesetzgebung verbleibt. Des Weiteren stellt der grund sätzliche An spruch auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten durch die öf fentliche Hand (Kanton oder Gemeinden) gemäss d er Rechtsprechung keine Leistung autono
men kantonalen Rechts, sondern ein en bundesrechtliche n An spruch dar (vgl. BGE 138 I 410 E. 4.2 und 4.3). 2.2
Ob die kantonale Kompetenz auch das Verfahren umfasst, hat das Bundesge richt offengelassen, unter Hinweis darauf, dass im Bundesgesetz vom 1 3. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung keine explizite Anwendbar keitserklärung des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialver sicherungsrechts
(ATSG) erfolgte, weil diese für den Gesetzgeber selbstverständ lich war
( BGE 138 V 377 E. 5.3 ) . Das Bundesgericht hat indes entschieden, dass das Verfahren gemäss ATSG jedenfalls dann auf Streitigkeiten über die Rest finan zierung von Pflegeleistungen Anwendung finde, wenn der kantonale Ge setzgeber keine oder keine abweichende Regelung getroffen hat
( BGE 138 V 377 E. 5.6 ) .
Für eine Anwendung der
verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG sprich t nach der Rechtsprechung insbesondere der Um stand, dass gemäss der Bestim mung von
Art. 1 lit . b ATSG auf Sozialversicherungs recht des Bundes die ver f ahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG Anwen dung finden sollen, und dass das mit dem ATSG (unter anderem) verfolgte ge setzgeberische Ziel einer Ver fahrensvereinheitlichung ( Art. 1 lit . b ATSG) nur erreicht werden
kann , wenn das einschlägige Verfahrensrecht möglichst um fassend und - vorbehältlich ge setzlich geregelter Ausnahmen - insbesondere für die Beurteilung bundes so zial versicherungs rechtlicher Ansprüche angewendet wird , und dass es zu einem wenig wünschbaren, der Maxime der einheitlichen Anwendung des Bundes rechts widersprechenden Zustand führte , wenn für den gleichen (bundessozial versicherungsrechtlichen) Anspruch in gewissen Kanto nen das ATSG als Bun des recht , in anderen das ATSG als subsidiäres kantonales Recht und wieder in anderen Kantonen das ATSG überhaupt nicht zur Anwen dung gelangte. Es sei daher davon auszugehen, dass Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG mit Bezug auf das Verfahrensrecht keinen (expliziten) Vorbehalt des Bundesge setzgebers zu Gun sten des kantonalen Rechts enthalte, weil der Gesetzgeber wohl selbstverständ lich von der Anwendbarkeit des ATSG aus gegangen sei (BGE 140 V 58 E. 4.2) . 2.3
In Bezug auf die im Kanton Zürich geltende Rechtslage erwog das Bundesge richt , dass weder das PfleG noch die zugehörige Ver ordnung das Verfahren bei Streitigkeiten über die Restfinanzierung von Pflege kosten regle, und dass sich den Materialen keine Hinweise darauf entnehmen liessen, dass der kantonale Gesetzgeber eine vom ATSG abweichende Verfah rensordnung beabsichtigt gehabt hätte, weshalb im Kanton Zürich auf Streitig keiten betreffend die Pflege finan zierung zwischen der versicherten Person und dem Kanton (beziehungsweise der Gemeinde) gemäss Art. 25a Abs.
5 KVG die verfahrensrechtlichen Bestim mung en des ATSG und insbesondere dessen Rechtspflege bestimmungen ( Art. 56 ff. ATSG) zur Anwendung gelang t en (BGE 140 V 58 E. 5.3) . 2.4
Nicht zuletzt würden im Kanton Zürich spezifische kantonalrechtliche Prakti kabilitäts gründe für die Anwendbarkeit des ATSG sprechen . Da die Zuständig keit für die Restfinanzierung im Kanton Zürich in den kommunalen Kompe tenz bereich falle ( § 21 Abs. 1 Pfle G ) , und da m angels Verfügungskompetenz ei ner Gemeinde gegenüber einer gemeindefremden öffentlich-rechtlichen oder ei ner privatrechtlichen Pflegeinstitution die Anfechtung einer abgelehnten Über nahme ungedeckter Pflegebeiträge mittels Rekurs ( § 19 Abs. 1 lit . a in Verbin dung mit § 19b Abs. 2 lit . c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG) in die sen Fällen ausgeschlossen wäre , müsste ein Klageverfahren vor Verwaltungsge richt als einziger Instanz angehoben werden ( § 81 lit . a VRG). Es sei indes nicht anzu nehmen, dass der kantonale Gesetzgeber für die Pflegefinanzierung unter schied liche Rechtswege habe vorsehen wollen , je nachdem, ob sich eine Person in einer gemeindeeigenen öffentlich-rechtlichen Pflegeinstitution oder in einer aus wärtigen Pflegeeinrichtung beziehungsweise in einer privat rechtlichen In sti tu tion befinde. Dies umso weniger, als das PfleG
in § 9 Abs. 4 und 5 die Tra gung der ungedeckt en Pflegekosten detailliert reg l e , während das Verfahrens recht keinerlei Erwähnung finde (BGE 140 V 58 E. 5.2) . 3.
Als Zwischenergebnis steht daher fest, dass es sich bei vorliegender Streitigkeit um eine solche betreffend die Pflegefinanzierung gemäss Art. 25a Abs.
5 KVG zwischen einer versicherten Person und einer Gemeinde handelt , weshalb die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG zur Anwendung gelangen. 4. 4.1
Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderun gen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be trof fe ne Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Ge mäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittel be lehrung verse hen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der be troffenen Person kein Nachteil erwachsen. 4.2
Gemäss 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausge nommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Mit der Einsprache wird eine Ver fügung - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 121 E. 2a). Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungs zu stän digkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfü gende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu über prü fen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Be schwerde in stanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnun gen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einspra che wird das Ver waltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abge schlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beur teilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). 4.3
Gegen Einsprache entscheide oder Verfü gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben wer den. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Versi cherungs gericht desjenigen Kan tons, in welchem die versicherte Per son oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Be schwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). 4.4
Nach der Rechtsprechung sind die formellen Gültigkeitserfordernisse des Rechts mittelverfahrens von Amtes wegen zu prüfen. Hat die Vorinstanz überse hen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, und hat sie materiell dennoch ent schieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksich ti gen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 123 V 280 E. 1, 122 V 320 E. 1 und 372 E. 1, je mit Hinweisen). 5. 5.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 2 /2 ) einen Anspruch des Versicherten auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten der Pflegeheime G.___ und F.___ ver neinte. Ein Einspracheentscheid befindet sich indes nicht bei den Akten. 5.2
Bei der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 (Urk. 2 /2 ) handelt es sich vo m Gehalt her um eine Verfügung, worin der Anspruch des Versicher ten auf Übernahme ungedeckter Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG verneint wurde. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich daher um eine solche über erhebliche Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG und nicht um eine prozess- und verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 letzter Satzteil ATSG , gegen welche direkt Beschwerde erhoben werden könnte ( Art. 52 Abs. 1 letzter Satzteil in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG). 5.3
Nach Gesagtem stellt der Rekurs beziehungsweise die Beschwerde vom 2 6. Novem ber 2012 ( Urk. 2/1) vo m Ge halt her eine Einsprache gegen die Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 2 /2 ) dar .
Gemäss Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG ist gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG indes vorerst Einsprache zu erheben, und es kann vom Beschwer derecht erst nach Vorliegen eines Einspracheentscheids Gebrauch ge macht werden (Urk. 56
Abs. 1 ATSG). 5.4
Mangels funktioneller Zuständigkeit kann auf die Beschwerde vom 2 6. Novem ber 2012 daher nicht eingetreten werden, und die Sache ist nach Eintritt der Rechts kraft an die Be schwerdegegnerin zu überweisen, damit diese die Eingabe vom 2 6. November 2012 als Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG gegen die Verfügung vom 2 6. November 2012 prüfe und an schliessend mit Erlass eines Einspracheentscheids darüber befinde. 6. 6.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 6.2
Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wird Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen grundsätzlich keine Partei ent schädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen
(BGE 126 V 143 E. 4a; Urteile des Bundegerichts 8C_606/2007 vom 2 7. August 2008 E. 11 und 8C_186/2 008 vom 4. November 2008 E. 4.2).
De r Beschwerdegegnerin , bei welcher es sich um eine mit öffentlic h-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt, ist daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Gemeinde C.___ zur Beur teilung der Einsprache vom 2 3 . Okto ber 2012 gegen die Verfügung vom 2 3 . Oktob er 2012
überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta - D.___ - E.___ - Gemeinde F.___ - Gemeinde G.___ - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz