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KV.2014.00080

Abweisung des Revisionsgesuch nach Nichteintretensentscheid mangels Vorliegen einer Tatsache, die nicht schon im vorangehenden Verfahren hat beigebracht werden können.

Zürich SozVersG · 2014-08-20 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2014.00080 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

20. August 2014 in Sachen X.___ Gesuchstellerin gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Gesuchsgegnerin Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit Nichteintretensbeschluss vom 28. Mai 2014 stellte

das hiesige Gericht im Verfahren KV.2014.00053 fest, die von

X.___

gegen e ine nicht näher bezeichnete

Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht erhobene Einsprache könne nicht als Beschwerde behandelt werden,

und es überwies die Eingabe von X.___ an die Gesundheitsdirektion zur Behandlung als Einsprache (vgl. Urk. 3 im genannten Verfahren). Der Nichteintretensbeschluss wurde X.___ am 6. Juni 2014 zugestellt (vgl. Urk. 4 im Verfahren KV.2014.00053) und erwuchs unangefochten in Rechtskraft . Mit Eingabe vom 9. Juli 2014 ersuchte X.___ u m Wiederaufnahme des V erfahrens unter Hinweis darauf, die Gesund heitsdirektion habe betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht bereits am 15. April 2014 einen Einspracheentscheid erlassen (Urk. 1).

2.

Da der Beschluss vom 28. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, kann das Ver fahren nur beim Vorliegen qualifizierter Gründe wieder aufgenommen werden. Die Revision eines rechtskräftigen Entscheides ist insbesondere zulässig, wenn die das Gesuch stellende Person ne ue erhebliche Tatsachen erfährt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (§ 29 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) .

Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen pro zessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbe ständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutref fender rechtlicher Würdigung zu einer andern Ent scheidung zu führen (vgl. Sabine Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen). 3.

Die Gesuchstellerin reichte zusammen mit dem Revisionsgesuch die Kopie eines Einspracheentscheides vom 15. April 2014 betreffend Befreiung von der Versi cherungspflicht ein (Urk. 3/1). Aus der ebenfalls eingereichten Korrespondenz zwischen der Gesuchstellerin und der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ergibt sich, dass ihr dieser Einspracheentscheid

nach dessen Fällung auch zuge stellt w orden war (Urk. 3/2). Es ist nicht ersichtlich u nd wird von der Gesuch stellerin auch nicht dargetan, weswegen sie seinerzeit nicht unter Bezugnahme und Beilegung dieses Einspracheentscheides dagegen hat Beschwerde erheben können. E s liegt

mithin

k eine erst nach Fällung des Entschei des entdeckte neue Tatsache vor, die aus objektiven Gründen im früheren V erfahren nicht beige bracht werden konnte. Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen. Da das Gesuch offensichtlich unbegründet ist, ist ohne Anhörung der Gegen partei zu entscheiden (§ 19 Abs. 2 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm