opencaselaw.ch

KV.2014.00047

Restfinanzierung der Pflegekosten; die interkantonale Zuständigkeit bestimmt sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz; Tragweite von § 9 Abs. 5 PfleG; Aufenthalt der Leistungsempfängerin in einem ausserkantonalen Heim (Kanton Schaffhausen) war nach dem Tod ihres Mannes wohnsitzbegründend (BGE 9C_822/2015)

Zürich SozVersG · 2015-09-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1925 geborene Z.___ trat am 1. August 2011 in das von der X.___ in A.___ im Kanton Schaffhausen betriebene gleichnamige Heim ein ( Urk. 2/1 S. 3, Urk. 12/3 ). Zuvor hatte sie mit ihrem Ehemann B.___

in der Stadt Y.___ gewohnt. Der Ehemann blieb

– abgesehen von einem Ferienaufenthalt im X.___ vom 2 9. August bis 3 1. August 2011 - bis zu seinem Tod am 1 4. August 2012 ( Urk. 12/27) in der vormalig gemeinsamen Wohnung in der Stadt Y.___ ( Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/3/5 , Urk. 12/13 ). Das X.___ stellte der Stadt Y.___ für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 3 1. Dezember 2012 Rechnung für von der Krankenversi cherung und vom Beitrag der Leistungsempfängerin nicht gedeckte Pflegekosten unter dem Titel „Gemeindebeitrag“ ( Urk. 2/3/6).

Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2012 eröffnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ der X.___ , dass sie für die nicht gedeckten Pflegekosten nicht aufkomme, da Z.___ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz mit dem Heimeintritt von der Stadt Y.___ nach A.___

verlegt habe ( Urk. 12/23; vgl. auch Urk. 12/9, Urk. 12/14, Urk. 12/20). Die von der X.___ dagegen erhobene Einsprache hiess das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ nach weiteren Abklärungen ( Urk. 12/30-33) m it Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2013 in dem Sinne teilweise gut , dass es sich bereit erklärte, die Pflegebeiträge vom 1. August 2011 bis 3 1. Dezember 2012 zu übernehme

n. A b 1. Januar 2013 würden die Pflegebeiträge nicht mehr übernommen , da sich der zivilrechtliche Wohnsitz von Z.___

spätestens seit dem Tod ihres Ehemannes nicht mehr im Kanton Zürich, sondern im Kanton Schaffhau sen befinde ( Urk. 2/2). 1.2

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2013 erhob die X.___

am 6. Februar 2013 Beschwerde beim Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei das Amt für Zusatzleis tungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ zu verpflichten, ab dem 1. Januar 2013 die Restfinanzierung des Heimaufenthalts von Z.___ im Rahmen von § 15 Abs. 3 des Pflegegesetzes des Kantons Zürich ( PfleG ) zu übernehmen ( Urk. 2/1). Das Sozialversicherungsgericht verneinte seine sachliche Zuständigkeit, trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 3 1. Mai 2013 (Ver fahren KV.2013.00024) nicht ein und hielt fest, die Sache werde nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zuständigkeitshalber an den Bezirksrat Y.___ überwiesen ( Urk. 2/14). Das Bundesgericht hiess die von der X.___ dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zum materiellen Entscheid zurück. Das Bundesgericht erwog, entgegen der Ansicht des Sozialversicherungsgerichts gelangten auf Streitigkeiten betreffend die Pflegefinanzierung zwischen der versicherten Person und dem Kanton gemäss Art. 25a Abs. 5 des Bundesgeset zes über die Krankenversicherung (KVG) auch im Kanton Zürich die verfah rensrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zur Anwendung. Gemäss dem in Art. 56 ff. ATSG vorgezeichneten Rechtsweg sei daher das kantonale Versicherungsgericht zuständig ( Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2013 vom 1 8. März 2014, publiziert in BGE 140 V 58 [ Urk. 1 S. 7 ff. ] ). 2.

Nach Wiedereingang der Verfahrensakten forderte das Sozialversicherungs - gericht das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ zur Einrei chung der Beschwerdeantwort auf ( Urk. 7, Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2015 beantragte dieses die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11).

Mit Verfügung vom 1 1. März 2015 lud das Sozialversicherungsgericht Z.___ zum Prozess bei und setzte ihr eine 30tägige Frist an, um zur Beschwerde und zur Frage ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes und ihrer Urteilsfähigkeit Stellung zu nehmen ( Urk. 13). Z.___

liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. Urk. 14). Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2015 lud

das Sozialversicherungsgericht die Gemeinde A.___ , Standortgemeinde des X.___ , zum Prozess bei ( Urk. 15). Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1 6. Juni 2015 die Gutheis sung der Beschwerde ( Urk. 17).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten sowohl die Beschwerdeführe rin (Replik vom 3 0. Juni 2015 [ Urk. 19]) als auch die Beschwerdegegnerin

(Duplik vom 7. Juli 2015 [ Urk. 22]) an ihren Anträgen fest.

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid, die Ansprüche auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten nach

Art. 25a Abs. 5 KVG seien sozialversicherungs- sowie bundesrechtlicher Natur und hielt an seiner früheren Rechtsprechung ( BGE 138 V 377 ) fest, wonach auf Streitigkeiten betreffend die Pflegefinanzierung zwischen der versicherten Person und dem Kanton gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG jeden falls dann Anwendung finden, wenn der kantonale Gesetzgeber keine oder keine abweichende Regelung getroffen hat . Präzisierend führte es aus, das ATSG sei auch anzuwenden , wenn, wie im Kanton Zürich, der Wille des kantonalen Gesetzgebers sich weder den einschlägigen kantonalen Bestimmungen noch den Materialien entnehmen lasse (BGE 140 V 58 E. 4.2, E. 5.1, E. 5.3).

1.2

D as Bundesgericht schloss dementsprechend , g emäss dem in den Art. 56 ff. ATSG vorgezeichneten Rechtsweg sei das kantonale Versicherungsgericht (also das hiesige Gericht) zuständig, weshalb

es die Sache an dieses zum materiellen Entscheid zurückwies . Damit bejahte das Bundesgericht sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache. 2. 2.1

Strittig ist die interkantonale Zuständigkeit für die Finanzierung der ungedeck ten Kosten der Pflege von Z.___ im X.___ ab 1. Januar 201 3.

Während die Beschwerdegegnerin geltend macht, die Finanzierungszuständig keit sei auf interkantonaler Ebene gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 bis 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vom (aktuellen) zivilrechtlichen Wohnsitz abhängig ( Urk. 11) , stellen sich die Beschwerdeführerin sowie die Gemeinde

A.___

auf den Standpunkt,

z uständig für die Regelung der Rest - finanzierung der Pflegekosten seien gemäss Art. 25a Abs. 5 die Kantone, und zwar auch dann, wenn eine Person

in ein ausserkantonales Heim eintrete.

G emäss § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 3 des Pflegegesetzes des Kantons Zürich ( PfleG ) bleibe auch im interkantonalen Verhältnis die Zustän digkeit der jenigen Gemeinde erhalten, in der sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Bewohnerin vor dem Heimeintritt befunden habe .

Eine analoge Regelung sehe auch das Pflegegesetz des Kantons Schaffhausen vor

( Urk. 17 S. 1, Urk. 19 S. 3 f.).

2.2

Das Bundesgericht hielt im in BGE 140 V 563 publizierten Urteil 9C_54/2014 vom 1 8. Dezember 2014

zur interkantonalen Zuständigkeit fest, derzeit fehle eine bundesrechtliche Regelung der Frage, ob für die Finanzierungszuständig keit für ungedeckte ausserkantonale Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG an den Wohnsitz vor dem Heimeintritt anzuknüpfen sei, wie dies im Recht der Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe der Fall sei , oder ob der wohn sitzbegründende Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim zur Finanzierungszu ständigkeit des Standortkantons der Einrichtung führe (E. 5.3). Bis auf W eiteres sei grundsätzlich das kantonale beziehungsweise kommunale Recht massge blich. Eine Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nachempfundene Regelung („ Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt […] begründen keine neue Zuständigkeit “) könne aber nicht (nur) in einem kantonalen oder kommunalen Erlass verankert sein. Sie bedürfe

vielmehr einer für die ga nze Schweiz gültigen Normierung , da bei kantonsübergreifenden Sachverha lten nicht ein Kanton oder eine Gemeinde über die Finanzierungs - zuständigkeit eines anderen (ausserkantonalen) Gemeinwesens befinden könne . Eine interkantonal gültige Finanzierungszuständigkeit gemäss dem „Modell ELG“ setze somit ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers voraus. Bis zum Inkrafttreten einer bundesgesetzlichen Regelung bestimme sich zumindest im interkantonalen Verhältnis die Finanzierungszuständigkeit gestützt auf Art. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG sowie Art. 23 ZGB nach dem Wohnsitzprinzip (E. 5.4.1 ; vgl. auch Peter Mösch

Payot , Pflegerestkostenfinan zierung durch die Kantone nach Art. 25a Abs. 5 KVG, in: Zwischen Schutz und Selbstbestimmung – Festschrift für Professor Christoph Häfeli zum 7 0. Geburtstag, Bern 2013 , S. 246 ). 2.3

§ 9 Abs. 5

PfleG sieht vor, dass bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen die von der Gemeinde zu tragenden Restkosten von der Gemeinde zu leisten sind, in der die pflegebedürftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrecht lichen Wohnsitz hatte, und dass der Aufenthalt in einem Pflegeheim kein e neue Zuständigkeit begründet. Diese Bestimmung kann aber gemäss den Ausführungen in BGE 140 V 563

E. 5.4.1 nicht die Finanzierungszuständigkeit bei Patienten, die vor dem Heimein tritt ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton hatten, regeln ( Urk. 19 S. 4 ). Umgekehrt gilt dasselbe für die analoge Reg el ung der Finanzierungszuständig keit im Pflegegesetz des Kantons Schaffhausen . Zwischen den Kantone n Zürich und Schaffhausen besteht zudem keine interkantonale Vereinbarung .

Wie vom Bundesgericht verbindlich festgelegt, richtet sich somit die Finanzierungszu ständigkeit für ungedeckte Pflegekosten im Verhältnis zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen gestützt auf Art. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG sowie Art. 23 ZGB nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der pflege bedürftigen versicherten Person .

D ie

dem ELG nachempfundene Regelung im kantonalen PfleG , wonach für die Finanzierungszuständigkeit an den zivilrechtlichen Wohnsitz vor dem Heim eintritt

angeknüpft wird,

kann hingegen nach dem Gesagten grundsätzlich nur innerhalb der Grenzen des Kantons Zürich Gültigkeit beanspruchen . Dies betrifft namentlich Fälle, wo jemand aus einer Gemeinde in ein Pflegeheim in einer anderen Gemeinde des Kantons eintritt (so auch Mösch

Payot , a.a.O., S. 246, mit Hinweis auf § 9 Abs. 5 PfleG ) .

3. 3.1

Zu prüfen bleibt, ob

Z.___ ihren Wohnsitz spätestens per 1. Januar 2013

nach A.___ im Kanton Schaffhausen, der Standortgemeinde des X.___ , verlegt hat .

D ie Beschwerdegegnerin bejaht dies mit der Begründung, der Heimeintritt von Z.___ sei freiwillig und selbstbestimmt erfolgt und nicht von vornherein befristet gewesen. Spätestens seit dem Tod ihres Ehemannes im August 2012 , wonach sie keinen Grund mehr für eine Rückkehr nach Y.___ gehabt habe,

befinde sich ihr Lebensmittelpunkt und zivilrechtlicher Wohnsitz nicht mehr im Kanton Zürich, sondern am Standort des Heims

in A.___ im Kanton Schaffhausen ( Urk. 2/2, Urk. 11).

Die Beschwerdeführerin sowie die Gemeinde A.___ machen demgegenüber geltend ,

Z.___

habe sich nie bei der Einwohnerkontrolle d er Gemeinde A.___ angemeldet und unterliege dort auch nicht der Steuer pflicht. Ihre Ergänzungsleistungen würden zudem vom Kanton Zürich ausge richtet.

Dies spreche nicht für eine bewusste, aus freien Stücken erfolgte Wohn sitzverlegung nach A.___ mit der Absicht des dauernden Verbl eibens im Sinne von Art. 23 ZGB

( Urk. 17, Urk. 19 S. 2 f.). 3.2

Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begrün dung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1). Unmassgebend für den zivilrechtli chen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat sowie wo sie ihre Steuern bezahlt ( Staehelin in: Basler Kommentar, Zivil gesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 23 Rz 23 mit weiteren Hinweisen ). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange kein neuer begründet wird ( Art. 24 Abs. 1 ZGB).

Einen selbständigen Wohnsitz kann nur b egründe n , w er urteilsfähig ist. Da jedoch weniger die subjektive Absicht, sondern der erkennbare Mittelpunkt der Lebensbeziehungen massgebend ist, sind an die Urteilsfähigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen ( Staehelin , a.a.O., Art. 23 Rz 9). Bei erwachsenen Personen wird die Urteilsfähigkeit vermutet. Die Beweislast obliegt derjenigen Person, welche die Urteilsfähigkeit bestreitet. Diese hat nachzuweisen, dass zum massgebenden Zeitpunkt die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns gefehlt hat ( Bigler -Eggenberger/Fankhauser in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 16 Rz 47 ; vgl. auch BGE 127 V 237 E. 2c).

Die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Str afanstalt begründet

zwar keinen Wohnsitz ( Art. 26 ZGB in der bis 3 1. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung; ab 1. Januar 2013 lautet Art. 23 Abs. 1 ZGB, Teilsatz 2 : „… die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz “ ). Mit dieser Bestimmung wird jedoch nur eine widerlegbare Vermutung begründet, der Aufenthalt in einer Anstalt bedeute nicht, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden sei . Bei der Unterbringung in einer Anstalt, d.h. der Anstaltseinweisung durch Dritte, die nicht aus eigenem Willen erfolgt, wird man regelmässig eine Wohnsitznahme von vornherein ausschliessen müssen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittel punkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet . Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom „Zwang der Umstände“ - etwa das Angewiesensein auf Betreuung oder finanzielle Gründe - diktiert wird (BGE 133 V 309 E. 3.1) . 3.3

Bei der Prüfung der Frage, ob der Eintritt von Z.___ ins X.___ in A.___ wohnsitzbegründend war, kann die erste (objektiv e , äussere) der beiden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, die physische Anwesenheit, ohne weiteres bejaht werden. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sie seit dem Eintritt am 1. August 2011 im Heim wohnt.

Hinsichtlich des subjektiven Elements, der Absicht dauernden Verbleibens, bestehen keine Anhaltspunkte ,

dass bei Z.___ die bezüglich der willensmässigen Voraussetzung erforderliche, vom Gesetz vermutete Urteilsfähigkeit nicht vorgelegen hätte. Z.___

hat sich trotz wiederholter Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin ( Urk. 12/6, Urk. 12/23, Urk. 12/25 ) und zuletzt des hies igen Gerichts mit Verfügung vom

1 1. März 2013 ( Urk. 13 ) zwar nicht zu ihrer Urteilsfähigkeit geäussert. Von keiner Partei wird aber geltend gemacht, sie habe beim Heimeintritt bezie hungsweise nach dem Tod ihres Mannes im August 2012 die im Bereich der Wohnsitzfrage ohnehin nicht strengen Anforderungen an die Urteilsfähigkeit nicht erfüllt. Zudem ergibt sich aus der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 2 0. August 2013, dass sie nicht verbeiständet war und auch kein Vorsorgeauftrag für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit nach Art. 360 ff. ZGB bestand ( Urk. 12/52a S. 1).

D ie Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammen hang mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 auf entsprechende Anfrage ( Urk. 12/30) mit, Z.___ habe das X.___ in A.___ gewählt, um näher bei ihrer Tochter zu sein. Ansonsten habe sie keinen Bezug zur Gemeinde A.___ ( Urk. 12/33). Demnach hat sich Z.___ freiwillig und selbstbestimmt für den Heimaufenthalt in A.___ entschieden. Die erkennbaren äusseren Umstände, nämlich der zeit lich unbefristete Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim A.___ , welches in der Nähe des Wohnorts der Tochter liegt, und der Tod des in Y.___ wohnenden Ehemanns im August 2012 sprechen dafür, dass sie spätestens nach dem Ableben ihres Mannes nicht mehr eine Rückkehr nach Y.___ plante ,

sondern den Lebensabend definitiv in A.___ verbringen wollte und nunmehr dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatte. Unmassgeblich ist dagegen,

dass sie weder bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde A.___ angemeldet war , noch dort ihre Steuern zahlte ( Urk. 12/31-32, Urk. 17, Urk. 19 S. 2 ; vgl. BGE 127 V 237 E. 2c, sowie nicht publizierte E. 6. von BGE 140 V 563 ) . Der Um stand , d ass s ie ihre Ergänzungsleistungen weiterhin aus dem Kanton Zürich bezieht, ist ebenfalls nicht entscheidend, weil im Bereich der Ergänzungs - leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gemäss Art. 21 Abs. 1 ELG - wie bereits in Erwägung 2

erwähnt

- immer an den Wohn - sitz vor dem Heimeintritt - und eben nicht an den aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz, falls dieser mit dem Heimeintritt geändert hat – angeknüpft wird.

Mit der Beschwerdegegneri n ist somit festzustellen, dass Z.___ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz spätestens nach dem Tod ihres Ehe mannes im August 2012 nach A.___ im Kanton Schaffhausen verl egt hatte . 3.4

Da Z.___

ihren Wohnsitz ab 1. Januar 2013 nicht mehr in der Stadt Y.___ hatte, war die Beschwerdegegnerin ab diese m Zeitpunkt auch nicht mehr für die Finanzierung der ungedeckten Kosten der Pflege im X.___ zuständig .

Der angefochtene Einspracheentscheid besteht demnach zu Recht, und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Caviezel - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Z.___ - Gemeinde A.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid, die Ansprüche auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten nach

Art. 25a Abs. 5 KVG seien sozialversicherungs- sowie bundesrechtlicher Natur und hielt an seiner früheren Rechtsprechung ( BGE 138 V 377 ) fest, wonach auf Streitigkeiten betreffend die Pflegefinanzierung zwischen der versicherten Person und dem Kanton gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG jeden falls dann Anwendung finden, wenn der kantonale Gesetzgeber keine oder keine abweichende Regelung getroffen hat . Präzisierend führte es aus, das ATSG sei auch anzuwenden , wenn, wie im Kanton Zürich, der Wille des kantonalen Gesetzgebers sich weder den einschlägigen kantonalen Bestimmungen noch den Materialien entnehmen lasse (BGE 140 V 58 E. 4.2, E. 5.1, E. 5.3).

E. 1.2 D as Bundesgericht schloss dementsprechend , g emäss dem in den Art. 56 ff. ATSG vorgezeichneten Rechtsweg sei das kantonale Versicherungsgericht (also das hiesige Gericht) zuständig, weshalb

es die Sache an dieses zum materiellen Entscheid zurückwies . Damit bejahte das Bundesgericht sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache.

E. 2 Nach Wiedereingang der Verfahrensakten forderte das Sozialversicherungs - gericht das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ zur Einrei chung der Beschwerdeantwort auf ( Urk. 7, Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2015 beantragte dieses die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11).

Mit Verfügung vom 1 1. März 2015 lud das Sozialversicherungsgericht Z.___ zum Prozess bei und setzte ihr eine 30tägige Frist an, um zur Beschwerde und zur Frage ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes und ihrer Urteilsfähigkeit Stellung zu nehmen ( Urk. 13). Z.___

liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. Urk. 14). Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2015 lud

das Sozialversicherungsgericht die Gemeinde A.___ , Standortgemeinde des X.___ , zum Prozess bei ( Urk. 15). Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1 6. Juni 2015 die Gutheis sung der Beschwerde ( Urk. 17).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten sowohl die Beschwerdeführe rin (Replik vom 3 0. Juni 2015 [ Urk. 19]) als auch die Beschwerdegegnerin

(Duplik vom 7. Juli 2015 [ Urk. 22]) an ihren Anträgen fest.

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Strittig ist die interkantonale Zuständigkeit für die Finanzierung der ungedeck ten Kosten der Pflege von Z.___ im X.___ ab 1. Januar 201 3.

Während die Beschwerdegegnerin geltend macht, die Finanzierungszuständig keit sei auf interkantonaler Ebene gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 bis 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vom (aktuellen) zivilrechtlichen Wohnsitz abhängig ( Urk. 11) , stellen sich die Beschwerdeführerin sowie die Gemeinde

A.___

auf den Standpunkt,

z uständig für die Regelung der Rest - finanzierung der Pflegekosten seien gemäss Art. 25a Abs. 5 die Kantone, und zwar auch dann, wenn eine Person

in ein ausserkantonales Heim eintrete.

G emäss § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 3 des Pflegegesetzes des Kantons Zürich ( PfleG ) bleibe auch im interkantonalen Verhältnis die Zustän digkeit der jenigen Gemeinde erhalten, in der sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Bewohnerin vor dem Heimeintritt befunden habe .

Eine analoge Regelung sehe auch das Pflegegesetz des Kantons Schaffhausen vor

( Urk. 17 S. 1, Urk. 19 S.

E. 2.2 Das Bundesgericht hielt im in BGE 140 V 563 publizierten Urteil 9C_54/2014 vom 1 8. Dezember 2014

zur interkantonalen Zuständigkeit fest, derzeit fehle eine bundesrechtliche Regelung der Frage, ob für die Finanzierungszuständig keit für ungedeckte ausserkantonale Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG an den Wohnsitz vor dem Heimeintritt anzuknüpfen sei, wie dies im Recht der Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe der Fall sei , oder ob der wohn sitzbegründende Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim zur Finanzierungszu ständigkeit des Standortkantons der Einrichtung führe (E. 5.3). Bis auf W eiteres sei grundsätzlich das kantonale beziehungsweise kommunale Recht massge blich. Eine Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nachempfundene Regelung („ Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt […] begründen keine neue Zuständigkeit “) könne aber nicht (nur) in einem kantonalen oder kommunalen Erlass verankert sein. Sie bedürfe

vielmehr einer für die ga nze Schweiz gültigen Normierung , da bei kantonsübergreifenden Sachverha lten nicht ein Kanton oder eine Gemeinde über die Finanzierungs - zuständigkeit eines anderen (ausserkantonalen) Gemeinwesens befinden könne . Eine interkantonal gültige Finanzierungszuständigkeit gemäss dem „Modell ELG“ setze somit ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers voraus. Bis zum Inkrafttreten einer bundesgesetzlichen Regelung bestimme sich zumindest im interkantonalen Verhältnis die Finanzierungszuständigkeit gestützt auf Art. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG sowie Art. 23 ZGB nach dem Wohnsitzprinzip (E. 5.4.1 ; vgl. auch Peter Mösch

Payot , Pflegerestkostenfinan zierung durch die Kantone nach Art. 25a Abs. 5 KVG, in: Zwischen Schutz und Selbstbestimmung – Festschrift für Professor Christoph Häfeli zum 7 0. Geburtstag, Bern 2013 , S. 246 ).

E. 2.3 § 9 Abs.

E. 3 f.).

E. 3.1 Zu prüfen bleibt, ob

Z.___ ihren Wohnsitz spätestens per 1. Januar 2013

nach A.___ im Kanton Schaffhausen, der Standortgemeinde des X.___ , verlegt hat .

D ie Beschwerdegegnerin bejaht dies mit der Begründung, der Heimeintritt von Z.___ sei freiwillig und selbstbestimmt erfolgt und nicht von vornherein befristet gewesen. Spätestens seit dem Tod ihres Ehemannes im August 2012 , wonach sie keinen Grund mehr für eine Rückkehr nach Y.___ gehabt habe,

befinde sich ihr Lebensmittelpunkt und zivilrechtlicher Wohnsitz nicht mehr im Kanton Zürich, sondern am Standort des Heims

in A.___ im Kanton Schaffhausen ( Urk. 2/2, Urk. 11).

Die Beschwerdeführerin sowie die Gemeinde A.___ machen demgegenüber geltend ,

Z.___

habe sich nie bei der Einwohnerkontrolle d er Gemeinde A.___ angemeldet und unterliege dort auch nicht der Steuer pflicht. Ihre Ergänzungsleistungen würden zudem vom Kanton Zürich ausge richtet.

Dies spreche nicht für eine bewusste, aus freien Stücken erfolgte Wohn sitzverlegung nach A.___ mit der Absicht des dauernden Verbl eibens im Sinne von Art. 23 ZGB

( Urk. 17, Urk. 19 S. 2 f.).

E. 3.2 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begrün dung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1). Unmassgebend für den zivilrechtli chen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat sowie wo sie ihre Steuern bezahlt ( Staehelin in: Basler Kommentar, Zivil gesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 23 Rz 23 mit weiteren Hinweisen ). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange kein neuer begründet wird ( Art. 24 Abs. 1 ZGB).

Einen selbständigen Wohnsitz kann nur b egründe n , w er urteilsfähig ist. Da jedoch weniger die subjektive Absicht, sondern der erkennbare Mittelpunkt der Lebensbeziehungen massgebend ist, sind an die Urteilsfähigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen ( Staehelin , a.a.O., Art. 23 Rz 9). Bei erwachsenen Personen wird die Urteilsfähigkeit vermutet. Die Beweislast obliegt derjenigen Person, welche die Urteilsfähigkeit bestreitet. Diese hat nachzuweisen, dass zum massgebenden Zeitpunkt die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns gefehlt hat ( Bigler -Eggenberger/Fankhauser in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 16 Rz 47 ; vgl. auch BGE 127 V 237 E. 2c).

Die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Str afanstalt begründet

zwar keinen Wohnsitz ( Art. 26 ZGB in der bis 3 1. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung; ab 1. Januar 2013 lautet Art. 23 Abs. 1 ZGB, Teilsatz 2 : „… die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz “ ). Mit dieser Bestimmung wird jedoch nur eine widerlegbare Vermutung begründet, der Aufenthalt in einer Anstalt bedeute nicht, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden sei . Bei der Unterbringung in einer Anstalt, d.h. der Anstaltseinweisung durch Dritte, die nicht aus eigenem Willen erfolgt, wird man regelmässig eine Wohnsitznahme von vornherein ausschliessen müssen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittel punkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet . Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom „Zwang der Umstände“ - etwa das Angewiesensein auf Betreuung oder finanzielle Gründe - diktiert wird (BGE 133 V 309 E. 3.1) .

E. 3.3 Bei der Prüfung der Frage, ob der Eintritt von Z.___ ins X.___ in A.___ wohnsitzbegründend war, kann die erste (objektiv e , äussere) der beiden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, die physische Anwesenheit, ohne weiteres bejaht werden. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sie seit dem Eintritt am 1. August 2011 im Heim wohnt.

Hinsichtlich des subjektiven Elements, der Absicht dauernden Verbleibens, bestehen keine Anhaltspunkte ,

dass bei Z.___ die bezüglich der willensmässigen Voraussetzung erforderliche, vom Gesetz vermutete Urteilsfähigkeit nicht vorgelegen hätte. Z.___

hat sich trotz wiederholter Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin ( Urk. 12/6, Urk. 12/23, Urk. 12/25 ) und zuletzt des hies igen Gerichts mit Verfügung vom

1 1. März 2013 ( Urk.

E. 3.4 Da Z.___

ihren Wohnsitz ab 1. Januar 2013 nicht mehr in der Stadt Y.___ hatte, war die Beschwerdegegnerin ab diese m Zeitpunkt auch nicht mehr für die Finanzierung der ungedeckten Kosten der Pflege im X.___ zuständig .

Der angefochtene Einspracheentscheid besteht demnach zu Recht, und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Caviezel - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Z.___ - Gemeinde A.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

E. 5 PfleG sieht vor, dass bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen die von der Gemeinde zu tragenden Restkosten von der Gemeinde zu leisten sind, in der die pflegebedürftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrecht lichen Wohnsitz hatte, und dass der Aufenthalt in einem Pflegeheim kein e neue Zuständigkeit begründet. Diese Bestimmung kann aber gemäss den Ausführungen in BGE 140 V 563

E. 5.4.1 nicht die Finanzierungszuständigkeit bei Patienten, die vor dem Heimein tritt ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton hatten, regeln ( Urk. 19 S. 4 ). Umgekehrt gilt dasselbe für die analoge Reg el ung der Finanzierungszuständig keit im Pflegegesetz des Kantons Schaffhausen . Zwischen den Kantone n Zürich und Schaffhausen besteht zudem keine interkantonale Vereinbarung .

Wie vom Bundesgericht verbindlich festgelegt, richtet sich somit die Finanzierungszu ständigkeit für ungedeckte Pflegekosten im Verhältnis zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen gestützt auf Art. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG sowie Art. 23 ZGB nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der pflege bedürftigen versicherten Person .

D ie

dem ELG nachempfundene Regelung im kantonalen PfleG , wonach für die Finanzierungszuständigkeit an den zivilrechtlichen Wohnsitz vor dem Heim eintritt

angeknüpft wird,

kann hingegen nach dem Gesagten grundsätzlich nur innerhalb der Grenzen des Kantons Zürich Gültigkeit beanspruchen . Dies betrifft namentlich Fälle, wo jemand aus einer Gemeinde in ein Pflegeheim in einer anderen Gemeinde des Kantons eintritt (so auch Mösch

Payot , a.a.O., S. 246, mit Hinweis auf §

E. 9 Abs. 5 PfleG ) .

3.

E. 13 ) zwar nicht zu ihrer Urteilsfähigkeit geäussert. Von keiner Partei wird aber geltend gemacht, sie habe beim Heimeintritt bezie hungsweise nach dem Tod ihres Mannes im August 2012 die im Bereich der Wohnsitzfrage ohnehin nicht strengen Anforderungen an die Urteilsfähigkeit nicht erfüllt. Zudem ergibt sich aus der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 2 0. August 2013, dass sie nicht verbeiständet war und auch kein Vorsorgeauftrag für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit nach Art. 360 ff. ZGB bestand ( Urk. 12/52a S. 1).

D ie Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammen hang mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 auf entsprechende Anfrage ( Urk. 12/30) mit, Z.___ habe das X.___ in A.___ gewählt, um näher bei ihrer Tochter zu sein. Ansonsten habe sie keinen Bezug zur Gemeinde A.___ ( Urk. 12/33). Demnach hat sich Z.___ freiwillig und selbstbestimmt für den Heimaufenthalt in A.___ entschieden. Die erkennbaren äusseren Umstände, nämlich der zeit lich unbefristete Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim A.___ , welches in der Nähe des Wohnorts der Tochter liegt, und der Tod des in Y.___ wohnenden Ehemanns im August 2012 sprechen dafür, dass sie spätestens nach dem Ableben ihres Mannes nicht mehr eine Rückkehr nach Y.___ plante ,

sondern den Lebensabend definitiv in A.___ verbringen wollte und nunmehr dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatte. Unmassgeblich ist dagegen,

dass sie weder bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde A.___ angemeldet war , noch dort ihre Steuern zahlte ( Urk. 12/31-32, Urk. 17, Urk. 19 S. 2 ; vgl. BGE 127 V 237 E. 2c, sowie nicht publizierte E. 6. von BGE 140 V 563 ) . Der Um stand , d ass s ie ihre Ergänzungsleistungen weiterhin aus dem Kanton Zürich bezieht, ist ebenfalls nicht entscheidend, weil im Bereich der Ergänzungs - leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gemäss Art. 21 Abs. 1 ELG - wie bereits in Erwägung 2

erwähnt

- immer an den Wohn - sitz vor dem Heimeintritt - und eben nicht an den aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz, falls dieser mit dem Heimeintritt geändert hat – angeknüpft wird.

Mit der Beschwerdegegneri n ist somit festzustellen, dass Z.___ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz spätestens nach dem Tod ihres Ehe mannes im August 2012 nach A.___ im Kanton Schaffhausen verl egt hatte .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2014.00047 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

29. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel SwissLegal

Lardi & Partner AG Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur gegen Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

Z.___ c/o X.___ Beigeladene 2.

Gemeinde A.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1925 geborene Z.___ trat am 1. August 2011 in das von der X.___ in A.___ im Kanton Schaffhausen betriebene gleichnamige Heim ein ( Urk. 2/1 S. 3, Urk. 12/3 ). Zuvor hatte sie mit ihrem Ehemann B.___

in der Stadt Y.___ gewohnt. Der Ehemann blieb

– abgesehen von einem Ferienaufenthalt im X.___ vom 2 9. August bis 3 1. August 2011 - bis zu seinem Tod am 1 4. August 2012 ( Urk. 12/27) in der vormalig gemeinsamen Wohnung in der Stadt Y.___ ( Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/3/5 , Urk. 12/13 ). Das X.___ stellte der Stadt Y.___ für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 3 1. Dezember 2012 Rechnung für von der Krankenversi cherung und vom Beitrag der Leistungsempfängerin nicht gedeckte Pflegekosten unter dem Titel „Gemeindebeitrag“ ( Urk. 2/3/6).

Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2012 eröffnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ der X.___ , dass sie für die nicht gedeckten Pflegekosten nicht aufkomme, da Z.___ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz mit dem Heimeintritt von der Stadt Y.___ nach A.___

verlegt habe ( Urk. 12/23; vgl. auch Urk. 12/9, Urk. 12/14, Urk. 12/20). Die von der X.___ dagegen erhobene Einsprache hiess das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ nach weiteren Abklärungen ( Urk. 12/30-33) m it Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2013 in dem Sinne teilweise gut , dass es sich bereit erklärte, die Pflegebeiträge vom 1. August 2011 bis 3 1. Dezember 2012 zu übernehme

n. A b 1. Januar 2013 würden die Pflegebeiträge nicht mehr übernommen , da sich der zivilrechtliche Wohnsitz von Z.___

spätestens seit dem Tod ihres Ehemannes nicht mehr im Kanton Zürich, sondern im Kanton Schaffhau sen befinde ( Urk. 2/2). 1.2

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2013 erhob die X.___

am 6. Februar 2013 Beschwerde beim Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei das Amt für Zusatzleis tungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ zu verpflichten, ab dem 1. Januar 2013 die Restfinanzierung des Heimaufenthalts von Z.___ im Rahmen von § 15 Abs. 3 des Pflegegesetzes des Kantons Zürich ( PfleG ) zu übernehmen ( Urk. 2/1). Das Sozialversicherungsgericht verneinte seine sachliche Zuständigkeit, trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 3 1. Mai 2013 (Ver fahren KV.2013.00024) nicht ein und hielt fest, die Sache werde nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zuständigkeitshalber an den Bezirksrat Y.___ überwiesen ( Urk. 2/14). Das Bundesgericht hiess die von der X.___ dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zum materiellen Entscheid zurück. Das Bundesgericht erwog, entgegen der Ansicht des Sozialversicherungsgerichts gelangten auf Streitigkeiten betreffend die Pflegefinanzierung zwischen der versicherten Person und dem Kanton gemäss Art. 25a Abs. 5 des Bundesgeset zes über die Krankenversicherung (KVG) auch im Kanton Zürich die verfah rensrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zur Anwendung. Gemäss dem in Art. 56 ff. ATSG vorgezeichneten Rechtsweg sei daher das kantonale Versicherungsgericht zuständig ( Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2013 vom 1 8. März 2014, publiziert in BGE 140 V 58 [ Urk. 1 S. 7 ff. ] ). 2.

Nach Wiedereingang der Verfahrensakten forderte das Sozialversicherungs - gericht das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ zur Einrei chung der Beschwerdeantwort auf ( Urk. 7, Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2015 beantragte dieses die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11).

Mit Verfügung vom 1 1. März 2015 lud das Sozialversicherungsgericht Z.___ zum Prozess bei und setzte ihr eine 30tägige Frist an, um zur Beschwerde und zur Frage ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes und ihrer Urteilsfähigkeit Stellung zu nehmen ( Urk. 13). Z.___

liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. Urk. 14). Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2015 lud

das Sozialversicherungsgericht die Gemeinde A.___ , Standortgemeinde des X.___ , zum Prozess bei ( Urk. 15). Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1 6. Juni 2015 die Gutheis sung der Beschwerde ( Urk. 17).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten sowohl die Beschwerdeführe rin (Replik vom 3 0. Juni 2015 [ Urk. 19]) als auch die Beschwerdegegnerin

(Duplik vom 7. Juli 2015 [ Urk. 22]) an ihren Anträgen fest.

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid, die Ansprüche auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten nach

Art. 25a Abs. 5 KVG seien sozialversicherungs- sowie bundesrechtlicher Natur und hielt an seiner früheren Rechtsprechung ( BGE 138 V 377 ) fest, wonach auf Streitigkeiten betreffend die Pflegefinanzierung zwischen der versicherten Person und dem Kanton gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG jeden falls dann Anwendung finden, wenn der kantonale Gesetzgeber keine oder keine abweichende Regelung getroffen hat . Präzisierend führte es aus, das ATSG sei auch anzuwenden , wenn, wie im Kanton Zürich, der Wille des kantonalen Gesetzgebers sich weder den einschlägigen kantonalen Bestimmungen noch den Materialien entnehmen lasse (BGE 140 V 58 E. 4.2, E. 5.1, E. 5.3).

1.2

D as Bundesgericht schloss dementsprechend , g emäss dem in den Art. 56 ff. ATSG vorgezeichneten Rechtsweg sei das kantonale Versicherungsgericht (also das hiesige Gericht) zuständig, weshalb

es die Sache an dieses zum materiellen Entscheid zurückwies . Damit bejahte das Bundesgericht sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache. 2. 2.1

Strittig ist die interkantonale Zuständigkeit für die Finanzierung der ungedeck ten Kosten der Pflege von Z.___ im X.___ ab 1. Januar 201 3.

Während die Beschwerdegegnerin geltend macht, die Finanzierungszuständig keit sei auf interkantonaler Ebene gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 bis 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vom (aktuellen) zivilrechtlichen Wohnsitz abhängig ( Urk. 11) , stellen sich die Beschwerdeführerin sowie die Gemeinde

A.___

auf den Standpunkt,

z uständig für die Regelung der Rest - finanzierung der Pflegekosten seien gemäss Art. 25a Abs. 5 die Kantone, und zwar auch dann, wenn eine Person

in ein ausserkantonales Heim eintrete.

G emäss § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 3 des Pflegegesetzes des Kantons Zürich ( PfleG ) bleibe auch im interkantonalen Verhältnis die Zustän digkeit der jenigen Gemeinde erhalten, in der sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Bewohnerin vor dem Heimeintritt befunden habe .

Eine analoge Regelung sehe auch das Pflegegesetz des Kantons Schaffhausen vor

( Urk. 17 S. 1, Urk. 19 S. 3 f.).

2.2

Das Bundesgericht hielt im in BGE 140 V 563 publizierten Urteil 9C_54/2014 vom 1 8. Dezember 2014

zur interkantonalen Zuständigkeit fest, derzeit fehle eine bundesrechtliche Regelung der Frage, ob für die Finanzierungszuständig keit für ungedeckte ausserkantonale Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG an den Wohnsitz vor dem Heimeintritt anzuknüpfen sei, wie dies im Recht der Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe der Fall sei , oder ob der wohn sitzbegründende Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim zur Finanzierungszu ständigkeit des Standortkantons der Einrichtung führe (E. 5.3). Bis auf W eiteres sei grundsätzlich das kantonale beziehungsweise kommunale Recht massge blich. Eine Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nachempfundene Regelung („ Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt […] begründen keine neue Zuständigkeit “) könne aber nicht (nur) in einem kantonalen oder kommunalen Erlass verankert sein. Sie bedürfe

vielmehr einer für die ga nze Schweiz gültigen Normierung , da bei kantonsübergreifenden Sachverha lten nicht ein Kanton oder eine Gemeinde über die Finanzierungs - zuständigkeit eines anderen (ausserkantonalen) Gemeinwesens befinden könne . Eine interkantonal gültige Finanzierungszuständigkeit gemäss dem „Modell ELG“ setze somit ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers voraus. Bis zum Inkrafttreten einer bundesgesetzlichen Regelung bestimme sich zumindest im interkantonalen Verhältnis die Finanzierungszuständigkeit gestützt auf Art. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG sowie Art. 23 ZGB nach dem Wohnsitzprinzip (E. 5.4.1 ; vgl. auch Peter Mösch

Payot , Pflegerestkostenfinan zierung durch die Kantone nach Art. 25a Abs. 5 KVG, in: Zwischen Schutz und Selbstbestimmung – Festschrift für Professor Christoph Häfeli zum 7 0. Geburtstag, Bern 2013 , S. 246 ). 2.3

§ 9 Abs. 5

PfleG sieht vor, dass bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen die von der Gemeinde zu tragenden Restkosten von der Gemeinde zu leisten sind, in der die pflegebedürftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrecht lichen Wohnsitz hatte, und dass der Aufenthalt in einem Pflegeheim kein e neue Zuständigkeit begründet. Diese Bestimmung kann aber gemäss den Ausführungen in BGE 140 V 563

E. 5.4.1 nicht die Finanzierungszuständigkeit bei Patienten, die vor dem Heimein tritt ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton hatten, regeln ( Urk. 19 S. 4 ). Umgekehrt gilt dasselbe für die analoge Reg el ung der Finanzierungszuständig keit im Pflegegesetz des Kantons Schaffhausen . Zwischen den Kantone n Zürich und Schaffhausen besteht zudem keine interkantonale Vereinbarung .

Wie vom Bundesgericht verbindlich festgelegt, richtet sich somit die Finanzierungszu ständigkeit für ungedeckte Pflegekosten im Verhältnis zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen gestützt auf Art. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG sowie Art. 23 ZGB nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der pflege bedürftigen versicherten Person .

D ie

dem ELG nachempfundene Regelung im kantonalen PfleG , wonach für die Finanzierungszuständigkeit an den zivilrechtlichen Wohnsitz vor dem Heim eintritt

angeknüpft wird,

kann hingegen nach dem Gesagten grundsätzlich nur innerhalb der Grenzen des Kantons Zürich Gültigkeit beanspruchen . Dies betrifft namentlich Fälle, wo jemand aus einer Gemeinde in ein Pflegeheim in einer anderen Gemeinde des Kantons eintritt (so auch Mösch

Payot , a.a.O., S. 246, mit Hinweis auf § 9 Abs. 5 PfleG ) .

3. 3.1

Zu prüfen bleibt, ob

Z.___ ihren Wohnsitz spätestens per 1. Januar 2013

nach A.___ im Kanton Schaffhausen, der Standortgemeinde des X.___ , verlegt hat .

D ie Beschwerdegegnerin bejaht dies mit der Begründung, der Heimeintritt von Z.___ sei freiwillig und selbstbestimmt erfolgt und nicht von vornherein befristet gewesen. Spätestens seit dem Tod ihres Ehemannes im August 2012 , wonach sie keinen Grund mehr für eine Rückkehr nach Y.___ gehabt habe,

befinde sich ihr Lebensmittelpunkt und zivilrechtlicher Wohnsitz nicht mehr im Kanton Zürich, sondern am Standort des Heims

in A.___ im Kanton Schaffhausen ( Urk. 2/2, Urk. 11).

Die Beschwerdeführerin sowie die Gemeinde A.___ machen demgegenüber geltend ,

Z.___

habe sich nie bei der Einwohnerkontrolle d er Gemeinde A.___ angemeldet und unterliege dort auch nicht der Steuer pflicht. Ihre Ergänzungsleistungen würden zudem vom Kanton Zürich ausge richtet.

Dies spreche nicht für eine bewusste, aus freien Stücken erfolgte Wohn sitzverlegung nach A.___ mit der Absicht des dauernden Verbl eibens im Sinne von Art. 23 ZGB

( Urk. 17, Urk. 19 S. 2 f.). 3.2

Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begrün dung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1). Unmassgebend für den zivilrechtli chen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat sowie wo sie ihre Steuern bezahlt ( Staehelin in: Basler Kommentar, Zivil gesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 23 Rz 23 mit weiteren Hinweisen ). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange kein neuer begründet wird ( Art. 24 Abs. 1 ZGB).

Einen selbständigen Wohnsitz kann nur b egründe n , w er urteilsfähig ist. Da jedoch weniger die subjektive Absicht, sondern der erkennbare Mittelpunkt der Lebensbeziehungen massgebend ist, sind an die Urteilsfähigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen ( Staehelin , a.a.O., Art. 23 Rz 9). Bei erwachsenen Personen wird die Urteilsfähigkeit vermutet. Die Beweislast obliegt derjenigen Person, welche die Urteilsfähigkeit bestreitet. Diese hat nachzuweisen, dass zum massgebenden Zeitpunkt die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns gefehlt hat ( Bigler -Eggenberger/Fankhauser in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 16 Rz 47 ; vgl. auch BGE 127 V 237 E. 2c).

Die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Str afanstalt begründet

zwar keinen Wohnsitz ( Art. 26 ZGB in der bis 3 1. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung; ab 1. Januar 2013 lautet Art. 23 Abs. 1 ZGB, Teilsatz 2 : „… die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz “ ). Mit dieser Bestimmung wird jedoch nur eine widerlegbare Vermutung begründet, der Aufenthalt in einer Anstalt bedeute nicht, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden sei . Bei der Unterbringung in einer Anstalt, d.h. der Anstaltseinweisung durch Dritte, die nicht aus eigenem Willen erfolgt, wird man regelmässig eine Wohnsitznahme von vornherein ausschliessen müssen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittel punkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet . Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom „Zwang der Umstände“ - etwa das Angewiesensein auf Betreuung oder finanzielle Gründe - diktiert wird (BGE 133 V 309 E. 3.1) . 3.3

Bei der Prüfung der Frage, ob der Eintritt von Z.___ ins X.___ in A.___ wohnsitzbegründend war, kann die erste (objektiv e , äussere) der beiden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, die physische Anwesenheit, ohne weiteres bejaht werden. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sie seit dem Eintritt am 1. August 2011 im Heim wohnt.

Hinsichtlich des subjektiven Elements, der Absicht dauernden Verbleibens, bestehen keine Anhaltspunkte ,

dass bei Z.___ die bezüglich der willensmässigen Voraussetzung erforderliche, vom Gesetz vermutete Urteilsfähigkeit nicht vorgelegen hätte. Z.___

hat sich trotz wiederholter Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin ( Urk. 12/6, Urk. 12/23, Urk. 12/25 ) und zuletzt des hies igen Gerichts mit Verfügung vom

1 1. März 2013 ( Urk. 13 ) zwar nicht zu ihrer Urteilsfähigkeit geäussert. Von keiner Partei wird aber geltend gemacht, sie habe beim Heimeintritt bezie hungsweise nach dem Tod ihres Mannes im August 2012 die im Bereich der Wohnsitzfrage ohnehin nicht strengen Anforderungen an die Urteilsfähigkeit nicht erfüllt. Zudem ergibt sich aus der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 2 0. August 2013, dass sie nicht verbeiständet war und auch kein Vorsorgeauftrag für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit nach Art. 360 ff. ZGB bestand ( Urk. 12/52a S. 1).

D ie Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammen hang mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 auf entsprechende Anfrage ( Urk. 12/30) mit, Z.___ habe das X.___ in A.___ gewählt, um näher bei ihrer Tochter zu sein. Ansonsten habe sie keinen Bezug zur Gemeinde A.___ ( Urk. 12/33). Demnach hat sich Z.___ freiwillig und selbstbestimmt für den Heimaufenthalt in A.___ entschieden. Die erkennbaren äusseren Umstände, nämlich der zeit lich unbefristete Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim A.___ , welches in der Nähe des Wohnorts der Tochter liegt, und der Tod des in Y.___ wohnenden Ehemanns im August 2012 sprechen dafür, dass sie spätestens nach dem Ableben ihres Mannes nicht mehr eine Rückkehr nach Y.___ plante ,

sondern den Lebensabend definitiv in A.___ verbringen wollte und nunmehr dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatte. Unmassgeblich ist dagegen,

dass sie weder bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde A.___ angemeldet war , noch dort ihre Steuern zahlte ( Urk. 12/31-32, Urk. 17, Urk. 19 S. 2 ; vgl. BGE 127 V 237 E. 2c, sowie nicht publizierte E. 6. von BGE 140 V 563 ) . Der Um stand , d ass s ie ihre Ergänzungsleistungen weiterhin aus dem Kanton Zürich bezieht, ist ebenfalls nicht entscheidend, weil im Bereich der Ergänzungs - leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gemäss Art. 21 Abs. 1 ELG - wie bereits in Erwägung 2

erwähnt

- immer an den Wohn - sitz vor dem Heimeintritt - und eben nicht an den aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz, falls dieser mit dem Heimeintritt geändert hat – angeknüpft wird.

Mit der Beschwerdegegneri n ist somit festzustellen, dass Z.___ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz spätestens nach dem Tod ihres Ehe mannes im August 2012 nach A.___ im Kanton Schaffhausen verl egt hatte . 3.4

Da Z.___

ihren Wohnsitz ab 1. Januar 2013 nicht mehr in der Stadt Y.___ hatte, war die Beschwerdegegnerin ab diese m Zeitpunkt auch nicht mehr für die Finanzierung der ungedeckten Kosten der Pflege im X.___ zuständig .

Der angefochtene Einspracheentscheid besteht demnach zu Recht, und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Caviezel - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Z.___ - Gemeinde A.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt