Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 72 , ist bei der Kolping Kran ken kasse AG (nachfolgend: Kolping ) obligatorisch kranken versichert. Im Alter von 8 Jahren hatte sie bei einem Unfall die mitt leren oberen Schneide zähne (11 und 21) verletzt , welche mit Wurzel behand lun gen, Goldaufbauten und je einer Verblend-Metall-Keramik-(VMK-)Krone saniert wurden ( Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 1, Urk. 3/1 , Urk. 7/1 , Urk. 7/2 S. 1 ) .
Am 29. Februar 2012 meldete
der behandelnde Zahnarzt der Versicherten, Dr. med. dent . Y.___ , der Kolping eine Folgebehandlung und legte einen Kos ten voranschlag für zwei Implantate
mit Klebebrücke im Betrag von Fr. 13‘614.90 vor (Urk. 7/2). Der von der Kol ping angefragte Vertrauenszahnarzt Dr.
med. dent .
Z.___ empfahl in der Stel lungnahme vom 2 8. April 2012 anstatt der ver anschlagten zwei Im plan tate als Langzeitprovisorium , ein abnehmbares Nylonprovisorium, eine an schlies sende Extraktion sowie zwei Monate später Implan tieren, Aug mentieren der Zähne 11 und 21 sowie vier bis fünf Monate später das Anfer tigen der defini tiven Implantatkronen mit Kosten von maximal Fr. 10‘000.-- ( Urk. 7/5 ) . Ge stützt darauf teilte die Kolping Dr. Y.___ mit Schrei ben vom 3. Mai 2012 mit Kopie an die Versicherte mit , dass sie die pro viso rischen Implantatkronen und zwei Knochenaugmentationen als nicht wirt schaftlich erachte, weshalb sie nur die Kosten für die Extraktion der Zähne 11 und 21, ein abnehmbares Nylonpro viso rium , eine Knochenaugmentation und je ein Implantat mit Implantatkrone ge mäss gültigem Vertrag und Tarif aus der obliga torischen Krankenpflege versicherung (abzüglich Franchise und Selbst be halt zulasten der Ver sicherten ) übernehme ( Urk. 7/6).
Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 erklärte sich Dr. Y.___ damit nicht einverstanden und postulierte, dass die Herstellung der lang fristigen, provisorischen Im plan tat kronen auf den beiden Implantaten gemäss Tarif position 4731 (langfristige provisorische Langzeitkrone) im ästhe tischen Frontbereich zur Abheilung des Weichgewebes zwingend notwen dig sei und nicht mit provisorischen Nylon plättli durch geführt werden könne (Urk. 7/7). Die Kolping hielt mit Schreiben vom 25.
Juli 2012 gestützt auf die Stel lungnahme des Vertrauenszahnarztes Dr.
Z.___ vom 1 4. Juli 2012 (Urk. 7/9) an ihrem Bescheid fest und bat um einen neuen Kosten vor anschlag ( Urk. 7/10).
1.2
Im Behandlungszeitraum vom 16. Januar bis 29. November 2012 hatte Dr. Y.___ die Stiftzähne 11 und 21, eine provisorische Klebebrücke
ein gesetzt , eine Kno chen augmentation
gemacht und eine Goretex -Folie ein gelegt (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/12, Urk. 7/16 ). Die Goretex -Folie wurde am 1 4. Februar 2013 wieder entfernt (Dreiecklappenoperation, Entfernung Membran) , nachdem Schwindel und Seh störungen
aufgetreten waren (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 7/16 S. 1 , Urk. 7/14 S. 1 ). Am 2. April 2013 wurden im Bereich der oberen Schneidezähne 11 und 21 zwei Titan schrauben eingesetzt, welche nach Eintreten von erneutem Schwindel und Pruritus der Oberlippen am 13. April 2013 ebenfalls wieder entfernt wur den. Am 30. April 2013 wurden Zirkonschrauben ( Zeramex ) implantiert, welche nach Ein treten von erneutem Schwindel am 1 4. Mai 2013 wiederum entfernt wurden (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/14-15, Urk. 7/16 S. 1). 1.3
Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 sandte die Versicherte der Kolping den Arzt beric ht ihrer Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemein medi zin, vom 25. Juni 2013 ( Urk. 7/16) und die Rechnung von Dr. Y.___ vom 12. Juni 2013 über den Behandlungszeitraum vom 1 3. April bis 1 8. Mai 2013 im Betrag von Fr. 3‘620.40 ( Urk. 7/15) zu und ersuchte die Kolping um Kosten beteiligung ( Urk. 7/17). Die Kolping teilte der Versicherten mit Schreiben vom 1 5. Juli 2013 mit, dass sei an ihrem Entscheid gemäss dem Schreiben vom 25 . Juli 2012 ( Urk. 7/10) festhalte und die Rechnung daher an sie zurückgesandt werde ( Urk. 7/18 ) .
Mit Verfügung vom
8. August 2013 wies sie das Gesuch der Versicherten vom 5. Juli 2013 um Übernahme der zusätzlichen Kosten von Fr. 3‘620.40 (Rech nu ng vom 1 2. Juni 2013 , Urk. 7/15) für die zahn ärztliche Behandlung durch Dr. Y.___
vom 1 3. April bis 1 8. Mai 2013 bezüglich das Entfernen der Titan -I m plantate 11 und 21 sowie das Einsetzen und Entfernen der Zerame x -Implan tate 11 und 21 ab (Urk. 7/21 S. 2).
Die dagegen von der Versi cherten mit Schrei ben vom
14. August 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/22 ) hiess die Kol ping
gestützt auf die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 2 7. Oktober 2013 (Urk. 7/23) mit Ein spracheentscheid vom
20. Februar 2014
in Bezug auf die Kosten für das Ent fer nen der Titan -I mplantate 11 und 21 und das Reze mentieren des Proviso riums teil weise gut. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
2. März 2014 Be schwerde und bean tragte sinngemäss, der Einsprache entscheid vom 20. Februar 2014 sei insofern zu ändern, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die ge sam ten Kosten in Bezug auf das Einsetzen und Entfernen der Zeramex -Implan tate 11 und 21 zu übernehmen (Urk. 1). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom
24. März 2014 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6 S. 1). Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 5. April 2014, Urk. 10 S. 2; Duplik vom 1 3. Mai 2014, Urk. 13 S. 1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Der Streitwert übersteigt den zur Beur teilung der Be schwerde in einzelrichter licher Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs ge richt , GSVGer ) massgeblichen Betrag von Fr. 20'000.-- nicht. 2. 2.1
Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Krankenkassen, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistungen nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen. 2.2
Zum Leistungsbereich gemäss Art. 25-31 KVG gehören die Kosten für die Leistun gen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Zahnärzte und Zahnärztinnen sind in A rt. 25 Abs. 2 KVG nicht als Leis tungserbringer aufgeführt. 2.3
2.3.1
Erbringen Zahnärzte und Zahnärztinnen zahnärztliche Leistungen im engeren Sinn, so sollen die Kosten für diese Leistungen der obligatorischen Krankenpfle geversicherung nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen in Art. 31 KVG überbunden werden, nämlich dann, wenn die Behandlung entwe der durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist (Abs. 1 lit . a) oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist (Abs. 1 lit . b) oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (Abs. 1 lit . c). Die ausnahmsweise geltende Leistungspflicht für krankheitsbedingte zahnärztliche Behandlungen wird in Art. 17-19a der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Kran ken pflegeversicherung (KLV) konkretisiert. 2.3.2
Ferner übernimmt die obligatori sche Kranken pflegeversicherung nach Art. 31 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 lit . b KVG auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall verursacht worden sind , soweit dafür keine Unfall versicherung aufkommt . Bei unfall be dingten Zahnschäden bestehen grundsätzlich keine Einschränkungen der Behand lungsmethoden ( Eugster in: Eugster Krankenversicherung, in: Schweize risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage 2006 , S. 537 Rz 427). 2.4
Die Kosten über nahme nach Art. 31 KVG steht allerdings auch bei unfall beding ten zahnärztlichen Behandlungen unter der generellen Voraus setzung nach Art. 32 KVG, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaft lich sind, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachge wiesen sein muss. Keine formelle Anspruchsvoraussetzung ist die vorgängige Kosten gutsprache durch den Versicherer ( Eugster , a.a.O., S. 493 Rz 290).
Das Gebot der Wirtschaftlichkeit besagt, dass die Krankenversicherer die Leistun gen auf das Mass zu beschränken haben, das für den Behandlungszweck erforderlich ist. Demnach haben sie dort, wo gleichzeitig mehrere Massnahmen als wirksam und zweckmässig zu qualifizieren sind, nur für die kosten gün sti gere dieser Massnahmen aufzukommen. Wirksam ist eine medizinische Leis tung, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzu wirken. Wirksamkeit bezeich net die kausale Verknüpfung von Ursache (medizinische Massnahme) und Wir kung (medizinischer Erfolg). Sie meint die einfache Tatsache der Eignung zur Zielerreichung und stellt insofern einen Teilgehalt der Zweck mässigkeit dar, welche voraussetzt, dass die Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel (Un ter suchung, Behandlung, Pflege) zu erreichen (RKUV 1999 Nr. KV 64 S. 67 f. E. 3a+b mit Hinweisen). Die Zweckmässigkeit kann in diesem Sinn umschrieben werden als „angemessene Eignung im Einzelfall" (BGE 123 V 53 E. 2c/ bb ; 137 V 295 E. 6.1 -2; Urteil des Bundesgerichts K 142/03 vom 2 4. Juni 2004 E. 1.2). Sie ist hinsichtlich des angestrebten Ziels nach medizinischen Kriterien, pros pektiv und objektiv zu beurteilen (BGE 130 V 299 E. 6.1 und 6.2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2007vom 3. April 2008 E. 3.3.2).
Die Frage nach der Not wendigkeit einer medizinischen Massnahme, welche durch die Voraus setzungen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit be dingt wird, ist grundsätzlich nach objektiven Kriterien zu beantworten und nicht schon zu bejahen, wenn der Versicherte oder der Arzt sie für notwendig halten. Es muss jedoch genügen, wenn es im Zeitpunkt der Ver ordnung oder Durch füh rung der Massnahme nach objektiven medizinischen Kriterien ver tret bar war, diese als notwendig zu betrachten. Zudem beurteilt sich die Notwen digkeit einer Mass nahme nach den medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ent scheidung und prospektiv - aus vorausschauender Sicht - nach der begründeten Erwartung eines bestimmten Erfolges. Medizinische Not wendigkeit oder Zweck mässigkeit bleibt daher auch dann gegeben, wenn sich die Behand lung bei Betrachtung ex post als unnötig, unzweckmässig oder erfolglos erweist. Zweckmässig ist die medizinische Massnahme jedenfalls dann, wenn sie medi zinisch indiziert ist ( Eug ster , Kranken versicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 494 Rz 249 f; vgl. auch BGE 131 V 78 E. 2 a.E . ). 3. 3.1
Nicht strittig ist, dass die nach dem Unfall vom 2 9. Mai 1981 im Verlauf mit Wurzel behand lun gen, Gold aufbauten und je einer VMK-Krone versorgten Schneidezähne 11 und 21 wegen Schmerzen auf Druck im Oberkiefer neu zu sa nieren waren ( Urk. 7/2 S. 1 f.) und dies eine Leistungspflicht der Be schwerde gegnerin aus KVG ( Art. 31 Abs. 2 KVG) begründete. Hierzu bestätigte die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für eine Behandlung mit Implantaten und Implantatkronen ( Schreiben vom 3. Mai 2012, Urk. 7/6, und vom 2 5. Juli 2012, Urk. 7/10 ). Bis zur festen Ein heilung der Implantate musste für die Kronen ein Provisorium erstellt werden. Anstelle der eingesetzten Klebe brücke
(= Maryland-Brücke, 4731 langfristige provisorische Kunststoffkrone; Urk. 7/2 S. 2 f., Urk. 7/11) übernahm die Be schwerdegegnerin hierfür nur die Kosten für ein Nylonprovisorium (4610 pro visorische Kunst stoffprothese , Urk. 7/12 S. 1 , Urk. 7/21 S. 1 ).
Von den angefallenen Kosten hat die Beschwerdegegnerin von den zahn ärztli chen Folgebehandlungen für die Zähne 11 und 21 durch Dr. Y.___
g emäss dem angefochtenen Einsprache entscheid die Rechnung vom 9. Januar 2013 bezüg lich der Behandlung vom 16. Januar bis 29. November 2012 im Be trag von Fr. 3‘207.30 ( Urk. 7/12) und die Rechnung vom 1 2. Juni 2013 betref fend den Behandlungszeitraum vom 10. Januar bis 17. April 2013 im Betrag von Fr. 2‘860.60 (Urk. 7/14), insgesamt Fr. 6‘067.90 über nommen ( Urk. 2 S. 1). Für das Jahr 2012 erstattete die Be schwerdegegnerin damit die Kosten für die Extraktion der ehemaligen Stift zähne 11 und 21, eine Knochenaugmentation, eine provisorische Kunststoffpro these und das Einsetzen der Goretex -Membran-Folie ( Urk. 7/12). Bezüglich der Behandlung im Jahr 2013 beglich sie mit der Rech nung vom 1 2. Juni 2013 die Ent fer nung der Goretex -Membran-Folie und das Einsetzen von Titanschrauben (Urk. 7/14).
Zusätzlich erklärte sich die Beschwerdegegnerin im Einsprache ent scheid damit einver standen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Ent fernung der Titan -I mplantate und das Rezementieren des Provisoriums (Klebebrücke) zu über neh men. Diese Kosten habe sie bereits mit der Rech nung von Dr. Y.___ vom 10. Dezember 2013 am 12. Dezember 2013 beglichen (Urk. 2 S. 2). Gemäss der Rech nung von Dr. Y.___ vom 10. Dezember 2013 zuhanden der Beschwerde gegnerin mit dem massgeblichen Tarif von Fr. 3.10 pro Taxpunkt
( Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung [UV/MV/IV-Tarif] über die Hono rierung zahnärztlicher Leistungen, sogenannter Suva-Tarif) beliefen sich die Kosten für die Entfernung der Titan -I m plantate und das Reze men tieren der Kle bebrücke auf Fr. 581.25 (Urk. 7/26). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin somit Kosten für die unfallbedingte Folgebehandlungen von Fr. 6‘649.15 (Fr. 6‘067.90 + Fr. 581.25) über nommen. 3 .2
3.2.1
Strittig und zu prüfen ist allein , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leis tungs pflicht für die zahnärztlichen Behandlungen vom 3 0. April bis 1 8. Mai 2013 für das Einsetzen der Zirkonschrauben ( Zeramex ; 3 0. April 2013) und deren Entfernen (1 4. Mai 2013) samt Wundbehandlung und erneutes Reze men tieren der Klebebrücke ( 7. und 1 8. Mai 2013, Urk. 7/15) verneint hat. Dr. Y.___ stellte der Be schwerd eführerin für diese Leistungen am
9. Dezember 2013
mit einem Ta xwert von Fr. 3.70 pro Taxpunkt den Betrag von Fr. 2‘926.65 (506.5 Taxpunkte à Fr. 3.70 zuzüglich Materialauslagen von Fr. 1‘0 52.--) in Rechnung ( Urk. 7/25). Die Rechnung von Dr. Y.___ vom 2 4. Februar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin umfasst diesel ben Leistungen , wurde aber
korrekt mit dem im KVG-Bereich massgeblichen Tax wert von Fr. 3.10 versehen und beläuft sich auf Fr. 2‘532.85 (Urk. 3/11). 3.2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Vertrauensarzt Dr. Z.___ sei zum Schluss gekommen, dass aufgrund des Verlaufs ein möglicher Zusammenhang zwischen dem Einsetzen eines Fremdkörpers und den nachfolgenden Beschwerden auf der Hand gelegen habe. Deshalb hätte vor dem Einsetzen der Zeramex -Implantate eine Abklärung der Verträglichkeit gemacht werden müssen. Auf diese Weise hätten das Ein setzen der Implantate und deren Entfernung verhindert werden können . Eine zeitliche Dringlichkeit zur Behandlung habe nicht bestanden und es hätte zudem recht zeitig ein Kostengutsprachegesuch gestellt werden können. Für diese unnötigen Arbeiten und Auslagen könne daher aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung kein Ersatz geleistet werden. Die Kosten für die Ent fernung der Titan-I mplantate und das Rezementieren des Provisoriums seien im Übrigen nur entgegenkommenderweise übernommen worden. Genehmigt gewesen sei nur ein abnehmbares Provisorium (Urk. 2 S. 2). 3. 2.3
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, laut dem Schreiben der Beschwerde gegnerin vom 3. Mai 2012 ( Urk. 7/6) seien ihr im Rahmen der Folge behandlung zum Unfall vom 29. Mai 1981 Implantate mit Im plantat kro nen zugesprochen worden. Nach der Entfernung der Titan-Implantate seien Zera mex-Implantate die einzige mögliche Alternative für Implantate gewesen. Um ein Zu wachsen der Löcher und eine neue Bohrung zu vermeiden, seien die Zeramex -Implantate so schnell als möglich eingesetzt worden. Dass es erneut zu Schwindel kommen würde, sei nicht voraussehbar gewesen, weil sie an ge nom men hätten, der Schwindel sei durch das Metall ausgelöst worden. Denn auch die Goretex -Folie sei m it Titan verstärkt gewesen. Dr. Y.___ sei daher von einer Metallallergie ausgegangen. Eine solche sei sehr schwer nachzuweisen, wie ihr ihre Hausär ztin Dr. A.___ bestätigt habe. Da es nun seit einigen Jahren mit dem Zeramex ein neues Material gebe, das kein Metall enthalte, seien die Zera mex-Implantate ein letzter Versuch gewesen, um Implantate einzusetzen.
Dr. Y.___ habe die Zeramex -Implantate wieder entfernt, weil der Schwindel so stark geworden sei, dass sie es nicht mehr aus gehalten habe. Im Nach hin ein sei klar geworden, dass sie an einer Fremd körperunverträglichkeit im Ober kiefer leide. Da ein Entscheid über ein Kosten gutsprache gesuch bei der Beschwerde gegnerin mehrere Monate dauere, habe nicht genügend Ze it bestan den, um ein solches Gesuch zu stellen . Denn die Löcher wären in dieser Zeit zugewachsen , was nicht zeckmässig gewesen wäre . Auch Dr. med. B.___ habe die Vor gehens weise von Dr. Y.___ als richtig be stätigt; auch er hätte Zeramex -Im plan tate ein gesetzt. Dr. Y.___ habe seine Pflicht als Zahnarzt, die für sie best mögliche Lö sung zu suchen, somit erfüllt. Zudem sei sie auf grund ihres Berufes als Sprachlehrerin an einem Gymnasium darauf angewiesen mit den künst lichen Zähnen gut artikulieren zu können und ein ästhetisch an sprechen des Gebiss zu hab en, was mit den Implantaten am b e sten realisierbar gewesen wäre ( Urk. 1 , Urk. 10 ). 4. 4.1
Für die Leistungspflicht für Kosten der zahnärztlichen Behandlung ist es -
da dies keine Anspruchsvoraussetzung ist ( Eugster , a.a.O., S. 493 Rz
290) - nicht relevant, dass vor der Behandlung mit Titan- und Zeramex -Implantaten keine neuen Kosten voranschläge vorgelegt wurden. 4.2
Von den massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 32 KVG (wirk sam, zweckmässig und wirtschaftlich) ist das Kriterium der Wirksamkeit zu bejahen. Denn der Einsatz von
Zeramex-Zirkon schrauben
ist zur ange strebten (Re ) Sanierung der Schneide zahn-Lücken 11 und 21 unstrittig gemeinhin geeignet und die möglichst vollständige Wiederherstellung der en
Funktionen (Ab sche ren von Nahrung, Aussprache, Platzhalter)
hiermit
objektiv erreichbar . 4.3
4. 3 .1
Da s Kriterium der Zweckmässigkeit, mithin die Frage, ob die gewählte und durch geführte Behandlungs methode mit einer Zeramex-Zirkon schraube
im Fall der Beschwerdeführerin objektiv mit einem vertretbaren Verhältnis von Risiko und Nutzen nach medizinischen Kriterien ge messen am angestrebten Heilerfolg geeignet war , die körperliche Beeinträchtigung, näm lich die Zahn lücken 11 und 21
- als unerlässlicher Teil der Gesamtbehandlung - möglichst vollständig zu beseitigen, ist pro spektiv, das heisst aus voraus schauender Sicht nach der begründeten Erwar tung des angestrebten Erfolges
zu beurteilen ( BGE 130 V 299 E. 6.1 und E. 6.2.1.1; Urteil des Bun desgerichts 9C_824/2007
vom 3. April 2008 E. 3.3.2 ; Eugs ter , a.a.O., S. 494
f. Rz
293 ff. und S. 588 Rz 568 ) . Unter den wirksamen und zugelassenen Anwendungen hat der Arzt somit jene zu wählen, welche prognostisch beurteilt, im konkreten Fall am besten geeignet ist, den ange strebten medizinischen Erfolg zu bewirken ( Eugster , a.a.O., S. 493 Rz 290).
Vorliegend
ist folglich entscheidend, ob nach der Entf ernung der Titanschraube am 13. April 2013 und vor dem Eingriff vom 30. April 2013 aus o bjektiver Sicht zu erwarten war, dass der Ein satz der
Zera mex-Zirkon schrauben bei der Be schwerde führerin das ge wünschte Ergebnis der Installation dauerhafter
( Kro nenträger -)Im plantate
be gründen werde.
4. 3 .2
Der Vertrauensarzt Dr. Z.___
führte in der Stellungnahme vom
27. Oktober 2013 hierzu aus , jedes Mal, wenn irgendein Fremdkörper (Membran, Titan, Zirkon) bei der Beschwerdeführerin eingesetzt werde, bekomme sie Probleme. Sobald das Material entfernt sei, seien die Beschwerden weg. Die Kosten für die Implantation mit Zirkon-Implantaten und deren Entfernung seien nicht zu ver güten, da (vorab) keine Abklärung bezüglich Verträglichkeit gemacht worden sei. In Zukunft seien die Kosten für eine Brücke von 13, 12 auf 22, 23 in der Höhe von zirka Fr. 10‘000.-- zu übernehmen. Falls die Beschwerdeführerin auch damit Probleme habe, was höchstens wegen der Raphe
mediana der Fall sein könne, könne immer noch zwischen 11 und 21 separiert werden ( Urk. 7/23).
Dr. Z.___
ging damit implizit und nachvollziehbar davon aus, dass aufgrund der zahnmedizinischen Vorgeschichte d er Beschwerdeführerin
eine Fremdkör perunverträglichkeit ab seh bar gewesen sei und nicht
ohne vor gängige Ab klä rung hätte erwartet werden dürfen, dass die Zeramex-Zirkonschrauben
von der Be schwerde führerin vertragen würden
und damit
als Implantate geeignet seien . Auch wenn vor dem Einsetzen der Zeramex -Implantate eine allgemeine Fremd körperunverträglichkeit im Oberkiefer nicht bereits als solche von den Ärzten diagnostiziert worden war , lagen aufgrund der Reaktionen nach dem Einfügen der Goretex -Folie und der Titanschraube im Oberkiefer genügend Hin weise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin Implantate im vorderen Ober kiefer an der Stelle, wo zuvor wegen auftretender Beschwerden bereits die Stifte mit VMK-Kronen entfernt werden mussten, nicht verträgt. Auch war angesichts des Umstandes, dass
nach dem Einsetzen der Goretex -Folie und der Titan schraube vor allem vegetative Beschwerden (Schwindel , Sehstörungen, Jucken an der Obe r lippe; Urk. 7/16)
auftraten , nicht ohne Weiteres eine Allergie oder Unver träglichkeit auf Titan oder deren Legierung anzunehmen . Es kann bei gegebener Sachlage daher nicht gesagt werden, dass der Zahnarzt im Sinne des Kriteriums der Zweckmässigkeit jene Be handlung gewählt hat, welche prog nostisch beur teilt, im konkreten Fall am besten geeignet war, den ange strebten medizinischen Erfolg zu bewirken. Denn das Einsetzen eines Implan tates als Zahnersatz bedingt, dass sichergestellt ist, dass dieses den Behand lungszweck erfüllt. Das Einsetzen von Zeramex -Im plan taten war unter den gegebenen Umständen dagegen mit einem Risiko verbunden, das indes nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu tragen ist , auch wenn zu Beginn der Gesamtbe handlung , mithin vor dem Einsetzen der Goretex -Folien und der vegetativen Beschwerden, die Kostenübernahme für zwei Implantate mit Implantatkronen für den Ersatz der Zähne 11 und 21 bestätigt worden war (Schreiben vom 3. Mai 2012, Urk. 7/6, und vom 2 5. Juli 2012, Urk. 7/10). 4.4
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen vom 3 0. April bis 1 8. Mai 2013 für das Einsetzen und Entfernen der Zeramex- Zirkonschrauben
gemäss der Rech nung von Dr.
Y.___
vom
9. Dezember 2013 im Betrag von Fr. 2‘926.65 (Urk. 7/25)
respektive vom 24. Februar 2014 im Betrag von Fr. 2‘532.85 (Urk. 3/11) zu Recht verneint. Alle weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Die Beschwerde ist folglich ab zu weisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Kolping Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 19 72 , ist bei der Kolping Kran ken kasse AG (nachfolgend: Kolping ) obligatorisch kranken versichert. Im Alter von 8 Jahren hatte sie bei einem Unfall die mitt leren oberen Schneide zähne (11 und 21) verletzt , welche mit Wurzel behand lun gen, Goldaufbauten und je einer Verblend-Metall-Keramik-(VMK-)Krone saniert wurden ( Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 1, Urk. 3/1 , Urk. 7/1 , Urk. 7/2 S. 1 ) .
Am 29. Februar 2012 meldete
der behandelnde Zahnarzt der Versicherten, Dr. med. dent . Y.___ , der Kolping eine Folgebehandlung und legte einen Kos ten voranschlag für zwei Implantate
mit Klebebrücke im Betrag von Fr. 13‘614.90 vor (Urk. 7/2). Der von der Kol ping angefragte Vertrauenszahnarzt Dr.
med. dent .
Z.___ empfahl in der Stel lungnahme vom 2 8. April 2012 anstatt der ver anschlagten zwei Im plan tate als Langzeitprovisorium , ein abnehmbares Nylonprovisorium, eine an schlies sende Extraktion sowie zwei Monate später Implan tieren, Aug mentieren der Zähne 11 und 21 sowie vier bis fünf Monate später das Anfer tigen der defini tiven Implantatkronen mit Kosten von maximal Fr. 10‘000.-- ( Urk. 7/5 ) . Ge stützt darauf teilte die Kolping Dr. Y.___ mit Schrei ben vom 3. Mai 2012 mit Kopie an die Versicherte mit , dass sie die pro viso rischen Implantatkronen und zwei Knochenaugmentationen als nicht wirt schaftlich erachte, weshalb sie nur die Kosten für die Extraktion der Zähne 11 und 21, ein abnehmbares Nylonpro viso rium , eine Knochenaugmentation und je ein Implantat mit Implantatkrone ge mäss gültigem Vertrag und Tarif aus der obliga torischen Krankenpflege versicherung (abzüglich Franchise und Selbst be halt zulasten der Ver sicherten ) übernehme ( Urk. 7/6).
Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 erklärte sich Dr. Y.___ damit nicht einverstanden und postulierte, dass die Herstellung der lang fristigen, provisorischen Im plan tat kronen auf den beiden Implantaten gemäss Tarif position 4731 (langfristige provisorische Langzeitkrone) im ästhe tischen Frontbereich zur Abheilung des Weichgewebes zwingend notwen dig sei und nicht mit provisorischen Nylon plättli durch geführt werden könne (Urk. 7/7). Die Kolping hielt mit Schreiben vom 25.
Juli 2012 gestützt auf die Stel lungnahme des Vertrauenszahnarztes Dr.
Z.___ vom 1 4. Juli 2012 (Urk. 7/9) an ihrem Bescheid fest und bat um einen neuen Kosten vor anschlag ( Urk. 7/10).
E. 1.2 Im Behandlungszeitraum vom 16. Januar bis 29. November 2012 hatte Dr. Y.___ die Stiftzähne 11 und 21, eine provisorische Klebebrücke
ein gesetzt , eine Kno chen augmentation
gemacht und eine Goretex -Folie ein gelegt (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/12, Urk. 7/16 ). Die Goretex -Folie wurde am 1 4. Februar 2013 wieder entfernt (Dreiecklappenoperation, Entfernung Membran) , nachdem Schwindel und Seh störungen
aufgetreten waren (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 7/16 S. 1 , Urk. 7/14 S. 1 ). Am 2. April 2013 wurden im Bereich der oberen Schneidezähne 11 und 21 zwei Titan schrauben eingesetzt, welche nach Eintreten von erneutem Schwindel und Pruritus der Oberlippen am 13. April 2013 ebenfalls wieder entfernt wur den. Am 30. April 2013 wurden Zirkonschrauben ( Zeramex ) implantiert, welche nach Ein treten von erneutem Schwindel am 1 4. Mai 2013 wiederum entfernt wurden (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/14-15, Urk. 7/16 S. 1).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 sandte die Versicherte der Kolping den Arzt beric ht ihrer Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemein medi zin, vom 25. Juni 2013 ( Urk. 7/16) und die Rechnung von Dr. Y.___ vom 12. Juni 2013 über den Behandlungszeitraum vom 1 3. April bis 1 8. Mai 2013 im Betrag von Fr. 3‘620.40 ( Urk. 7/15) zu und ersuchte die Kolping um Kosten beteiligung ( Urk. 7/17). Die Kolping teilte der Versicherten mit Schreiben vom 1 5. Juli 2013 mit, dass sei an ihrem Entscheid gemäss dem Schreiben vom 25 . Juli 2012 ( Urk. 7/10) festhalte und die Rechnung daher an sie zurückgesandt werde ( Urk. 7/18 ) .
Mit Verfügung vom
8. August 2013 wies sie das Gesuch der Versicherten vom 5. Juli 2013 um Übernahme der zusätzlichen Kosten von Fr. 3‘620.40 (Rech nu ng vom 1 2. Juni 2013 , Urk. 7/15) für die zahn ärztliche Behandlung durch Dr. Y.___
vom 1 3. April bis 1 8. Mai 2013 bezüglich das Entfernen der Titan -I m plantate 11 und 21 sowie das Einsetzen und Entfernen der Zerame x -Implan tate 11 und 21 ab (Urk. 7/21 S. 2).
Die dagegen von der Versi cherten mit Schrei ben vom
14. August 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/22 ) hiess die Kol ping
gestützt auf die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 2 7. Oktober 2013 (Urk. 7/23) mit Ein spracheentscheid vom
20. Februar 2014
in Bezug auf die Kosten für das Ent fer nen der Titan -I mplantate 11 und 21 und das Reze mentieren des Proviso riums teil weise gut. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).
E. 2 lit . b KVG auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall verursacht worden sind , soweit dafür keine Unfall versicherung aufkommt . Bei unfall be dingten Zahnschäden bestehen grundsätzlich keine Einschränkungen der Behand lungsmethoden ( Eugster in: Eugster Krankenversicherung, in: Schweize risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage 2006 , S. 537 Rz 427).
E. 2.1 Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Krankenkassen, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistungen nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen.
E. 2.2 Zum Leistungsbereich gemäss Art. 25-31 KVG gehören die Kosten für die Leistun gen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Zahnärzte und Zahnärztinnen sind in A rt. 25 Abs. 2 KVG nicht als Leis tungserbringer aufgeführt.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, laut dem Schreiben der Beschwerde gegnerin vom 3. Mai 2012 ( Urk. 7/6) seien ihr im Rahmen der Folge behandlung zum Unfall vom 29. Mai 1981 Implantate mit Im plantat kro nen zugesprochen worden. Nach der Entfernung der Titan-Implantate seien Zera mex-Implantate die einzige mögliche Alternative für Implantate gewesen. Um ein Zu wachsen der Löcher und eine neue Bohrung zu vermeiden, seien die Zeramex -Implantate so schnell als möglich eingesetzt worden. Dass es erneut zu Schwindel kommen würde, sei nicht voraussehbar gewesen, weil sie an ge nom men hätten, der Schwindel sei durch das Metall ausgelöst worden. Denn auch die Goretex -Folie sei m it Titan verstärkt gewesen. Dr. Y.___ sei daher von einer Metallallergie ausgegangen. Eine solche sei sehr schwer nachzuweisen, wie ihr ihre Hausär ztin Dr. A.___ bestätigt habe. Da es nun seit einigen Jahren mit dem Zeramex ein neues Material gebe, das kein Metall enthalte, seien die Zera mex-Implantate ein letzter Versuch gewesen, um Implantate einzusetzen.
Dr. Y.___ habe die Zeramex -Implantate wieder entfernt, weil der Schwindel so stark geworden sei, dass sie es nicht mehr aus gehalten habe. Im Nach hin ein sei klar geworden, dass sie an einer Fremd körperunverträglichkeit im Ober kiefer leide. Da ein Entscheid über ein Kosten gutsprache gesuch bei der Beschwerde gegnerin mehrere Monate dauere, habe nicht genügend Ze it bestan den, um ein solches Gesuch zu stellen . Denn die Löcher wären in dieser Zeit zugewachsen , was nicht zeckmässig gewesen wäre . Auch Dr. med. B.___ habe die Vor gehens weise von Dr. Y.___ als richtig be stätigt; auch er hätte Zeramex -Im plan tate ein gesetzt. Dr. Y.___ habe seine Pflicht als Zahnarzt, die für sie best mögliche Lö sung zu suchen, somit erfüllt. Zudem sei sie auf grund ihres Berufes als Sprachlehrerin an einem Gymnasium darauf angewiesen mit den künst lichen Zähnen gut artikulieren zu können und ein ästhetisch an sprechen des Gebiss zu hab en, was mit den Implantaten am b e sten realisierbar gewesen wäre ( Urk. 1 , Urk. 10 ).
E. 2.3.1 Erbringen Zahnärzte und Zahnärztinnen zahnärztliche Leistungen im engeren Sinn, so sollen die Kosten für diese Leistungen der obligatorischen Krankenpfle geversicherung nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen in Art. 31 KVG überbunden werden, nämlich dann, wenn die Behandlung entwe der durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist (Abs. 1 lit . a) oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist (Abs. 1 lit . b) oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (Abs. 1 lit . c). Die ausnahmsweise geltende Leistungspflicht für krankheitsbedingte zahnärztliche Behandlungen wird in Art. 17-19a der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Kran ken pflegeversicherung (KLV) konkretisiert.
E. 2.3.2 Ferner übernimmt die obligatori sche Kranken pflegeversicherung nach Art. 31 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 1a Abs.
E. 2.4 Die Kosten über nahme nach Art. 31 KVG steht allerdings auch bei unfall beding ten zahnärztlichen Behandlungen unter der generellen Voraus setzung nach Art. 32 KVG, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaft lich sind, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachge wiesen sein muss. Keine formelle Anspruchsvoraussetzung ist die vorgängige Kosten gutsprache durch den Versicherer ( Eugster , a.a.O., S. 493 Rz 290).
Das Gebot der Wirtschaftlichkeit besagt, dass die Krankenversicherer die Leistun gen auf das Mass zu beschränken haben, das für den Behandlungszweck erforderlich ist. Demnach haben sie dort, wo gleichzeitig mehrere Massnahmen als wirksam und zweckmässig zu qualifizieren sind, nur für die kosten gün sti gere dieser Massnahmen aufzukommen. Wirksam ist eine medizinische Leis tung, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzu wirken. Wirksamkeit bezeich net die kausale Verknüpfung von Ursache (medizinische Massnahme) und Wir kung (medizinischer Erfolg). Sie meint die einfache Tatsache der Eignung zur Zielerreichung und stellt insofern einen Teilgehalt der Zweck mässigkeit dar, welche voraussetzt, dass die Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel (Un ter suchung, Behandlung, Pflege) zu erreichen (RKUV 1999 Nr. KV 64 S. 67 f. E. 3a+b mit Hinweisen). Die Zweckmässigkeit kann in diesem Sinn umschrieben werden als „angemessene Eignung im Einzelfall" (BGE 123 V 53 E. 2c/ bb ; 137 V 295 E. 6.1 -2; Urteil des Bundesgerichts K 142/03 vom 2 4. Juni 2004 E. 1.2). Sie ist hinsichtlich des angestrebten Ziels nach medizinischen Kriterien, pros pektiv und objektiv zu beurteilen (BGE 130 V 299 E. 6.1 und 6.2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2007vom 3. April 2008 E. 3.3.2).
Die Frage nach der Not wendigkeit einer medizinischen Massnahme, welche durch die Voraus setzungen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit be dingt wird, ist grundsätzlich nach objektiven Kriterien zu beantworten und nicht schon zu bejahen, wenn der Versicherte oder der Arzt sie für notwendig halten. Es muss jedoch genügen, wenn es im Zeitpunkt der Ver ordnung oder Durch füh rung der Massnahme nach objektiven medizinischen Kriterien ver tret bar war, diese als notwendig zu betrachten. Zudem beurteilt sich die Notwen digkeit einer Mass nahme nach den medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ent scheidung und prospektiv - aus vorausschauender Sicht - nach der begründeten Erwartung eines bestimmten Erfolges. Medizinische Not wendigkeit oder Zweck mässigkeit bleibt daher auch dann gegeben, wenn sich die Behand lung bei Betrachtung ex post als unnötig, unzweckmässig oder erfolglos erweist. Zweckmässig ist die medizinische Massnahme jedenfalls dann, wenn sie medi zinisch indiziert ist ( Eug ster , Kranken versicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 494 Rz 249 f; vgl. auch BGE 131 V 78 E. 2 a.E . ).
E. 3 .2
3.2.1
Strittig und zu prüfen ist allein , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leis tungs pflicht für die zahnärztlichen Behandlungen vom 3 0. April bis 1 8. Mai 2013 für das Einsetzen der Zirkonschrauben ( Zeramex ; 3 0. April 2013) und deren Entfernen (1 4. Mai 2013) samt Wundbehandlung und erneutes Reze men tieren der Klebebrücke ( 7. und 1 8. Mai 2013, Urk. 7/15) verneint hat. Dr. Y.___ stellte der Be schwerd eführerin für diese Leistungen am
9. Dezember 2013
mit einem Ta xwert von Fr. 3.70 pro Taxpunkt den Betrag von Fr. 2‘926.65 (506.5 Taxpunkte à Fr. 3.70 zuzüglich Materialauslagen von Fr. 1‘0 52.--) in Rechnung ( Urk. 7/25). Die Rechnung von Dr. Y.___ vom 2 4. Februar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin umfasst diesel ben Leistungen , wurde aber
korrekt mit dem im KVG-Bereich massgeblichen Tax wert von Fr. 3.10 versehen und beläuft sich auf Fr. 2‘532.85 (Urk. 3/11). 3.2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Vertrauensarzt Dr. Z.___ sei zum Schluss gekommen, dass aufgrund des Verlaufs ein möglicher Zusammenhang zwischen dem Einsetzen eines Fremdkörpers und den nachfolgenden Beschwerden auf der Hand gelegen habe. Deshalb hätte vor dem Einsetzen der Zeramex -Implantate eine Abklärung der Verträglichkeit gemacht werden müssen. Auf diese Weise hätten das Ein setzen der Implantate und deren Entfernung verhindert werden können . Eine zeitliche Dringlichkeit zur Behandlung habe nicht bestanden und es hätte zudem recht zeitig ein Kostengutsprachegesuch gestellt werden können. Für diese unnötigen Arbeiten und Auslagen könne daher aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung kein Ersatz geleistet werden. Die Kosten für die Ent fernung der Titan-I mplantate und das Rezementieren des Provisoriums seien im Übrigen nur entgegenkommenderweise übernommen worden. Genehmigt gewesen sei nur ein abnehmbares Provisorium (Urk. 2 S. 2).
E. 3.1 Nicht strittig ist, dass die nach dem Unfall vom 2 9. Mai 1981 im Verlauf mit Wurzel behand lun gen, Gold aufbauten und je einer VMK-Krone versorgten Schneidezähne 11 und 21 wegen Schmerzen auf Druck im Oberkiefer neu zu sa nieren waren ( Urk. 7/2 S. 1 f.) und dies eine Leistungspflicht der Be schwerde gegnerin aus KVG ( Art. 31 Abs. 2 KVG) begründete. Hierzu bestätigte die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für eine Behandlung mit Implantaten und Implantatkronen ( Schreiben vom 3. Mai 2012, Urk. 7/6, und vom 2 5. Juli 2012, Urk. 7/10 ). Bis zur festen Ein heilung der Implantate musste für die Kronen ein Provisorium erstellt werden. Anstelle der eingesetzten Klebe brücke
(= Maryland-Brücke, 4731 langfristige provisorische Kunststoffkrone; Urk. 7/2 S. 2 f., Urk. 7/11) übernahm die Be schwerdegegnerin hierfür nur die Kosten für ein Nylonprovisorium (4610 pro visorische Kunst stoffprothese , Urk. 7/12 S. 1 , Urk. 7/21 S. 1 ).
Von den angefallenen Kosten hat die Beschwerdegegnerin von den zahn ärztli chen Folgebehandlungen für die Zähne 11 und 21 durch Dr. Y.___
g emäss dem angefochtenen Einsprache entscheid die Rechnung vom 9. Januar 2013 bezüg lich der Behandlung vom 16. Januar bis 29. November 2012 im Be trag von Fr. 3‘207.30 ( Urk. 7/12) und die Rechnung vom 1 2. Juni 2013 betref fend den Behandlungszeitraum vom 10. Januar bis 17. April 2013 im Betrag von Fr. 2‘860.60 (Urk. 7/14), insgesamt Fr. 6‘067.90 über nommen ( Urk. 2 S. 1). Für das Jahr 2012 erstattete die Be schwerdegegnerin damit die Kosten für die Extraktion der ehemaligen Stift zähne 11 und 21, eine Knochenaugmentation, eine provisorische Kunststoffpro these und das Einsetzen der Goretex -Membran-Folie ( Urk. 7/12). Bezüglich der Behandlung im Jahr 2013 beglich sie mit der Rech nung vom 1 2. Juni 2013 die Ent fer nung der Goretex -Membran-Folie und das Einsetzen von Titanschrauben (Urk. 7/14).
Zusätzlich erklärte sich die Beschwerdegegnerin im Einsprache ent scheid damit einver standen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Ent fernung der Titan -I mplantate und das Rezementieren des Provisoriums (Klebebrücke) zu über neh men. Diese Kosten habe sie bereits mit der Rech nung von Dr. Y.___ vom 10. Dezember 2013 am 12. Dezember 2013 beglichen (Urk. 2 S. 2). Gemäss der Rech nung von Dr. Y.___ vom 10. Dezember 2013 zuhanden der Beschwerde gegnerin mit dem massgeblichen Tarif von Fr. 3.10 pro Taxpunkt
( Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung [UV/MV/IV-Tarif] über die Hono rierung zahnärztlicher Leistungen, sogenannter Suva-Tarif) beliefen sich die Kosten für die Entfernung der Titan -I m plantate und das Reze men tieren der Kle bebrücke auf Fr. 581.25 (Urk. 7/26). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin somit Kosten für die unfallbedingte Folgebehandlungen von Fr. 6‘649.15 (Fr. 6‘067.90 + Fr. 581.25) über nommen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann
E. 4.1 Für die Leistungspflicht für Kosten der zahnärztlichen Behandlung ist es -
da dies keine Anspruchsvoraussetzung ist ( Eugster , a.a.O., S. 493 Rz
290) - nicht relevant, dass vor der Behandlung mit Titan- und Zeramex -Implantaten keine neuen Kosten voranschläge vorgelegt wurden.
E. 4.2 Von den massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 32 KVG (wirk sam, zweckmässig und wirtschaftlich) ist das Kriterium der Wirksamkeit zu bejahen. Denn der Einsatz von
Zeramex-Zirkon schrauben
ist zur ange strebten (Re ) Sanierung der Schneide zahn-Lücken 11 und 21 unstrittig gemeinhin geeignet und die möglichst vollständige Wiederherstellung der en
Funktionen (Ab sche ren von Nahrung, Aussprache, Platzhalter)
hiermit
objektiv erreichbar .
E. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen vom 3 0. April bis 1 8. Mai 2013 für das Einsetzen und Entfernen der Zeramex- Zirkonschrauben
gemäss der Rech nung von Dr.
Y.___
vom
9. Dezember 2013 im Betrag von Fr. 2‘926.65 (Urk. 7/25)
respektive vom 24. Februar 2014 im Betrag von Fr. 2‘532.85 (Urk. 3/11) zu Recht verneint. Alle weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Die Beschwerde ist folglich ab zu weisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Kolping Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2014.00030 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
19. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Kolping Krankenkasse AG Wallisellenstrasse 55, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 72 , ist bei der Kolping Kran ken kasse AG (nachfolgend: Kolping ) obligatorisch kranken versichert. Im Alter von 8 Jahren hatte sie bei einem Unfall die mitt leren oberen Schneide zähne (11 und 21) verletzt , welche mit Wurzel behand lun gen, Goldaufbauten und je einer Verblend-Metall-Keramik-(VMK-)Krone saniert wurden ( Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 1, Urk. 3/1 , Urk. 7/1 , Urk. 7/2 S. 1 ) .
Am 29. Februar 2012 meldete
der behandelnde Zahnarzt der Versicherten, Dr. med. dent . Y.___ , der Kolping eine Folgebehandlung und legte einen Kos ten voranschlag für zwei Implantate
mit Klebebrücke im Betrag von Fr. 13‘614.90 vor (Urk. 7/2). Der von der Kol ping angefragte Vertrauenszahnarzt Dr.
med. dent .
Z.___ empfahl in der Stel lungnahme vom 2 8. April 2012 anstatt der ver anschlagten zwei Im plan tate als Langzeitprovisorium , ein abnehmbares Nylonprovisorium, eine an schlies sende Extraktion sowie zwei Monate später Implan tieren, Aug mentieren der Zähne 11 und 21 sowie vier bis fünf Monate später das Anfer tigen der defini tiven Implantatkronen mit Kosten von maximal Fr. 10‘000.-- ( Urk. 7/5 ) . Ge stützt darauf teilte die Kolping Dr. Y.___ mit Schrei ben vom 3. Mai 2012 mit Kopie an die Versicherte mit , dass sie die pro viso rischen Implantatkronen und zwei Knochenaugmentationen als nicht wirt schaftlich erachte, weshalb sie nur die Kosten für die Extraktion der Zähne 11 und 21, ein abnehmbares Nylonpro viso rium , eine Knochenaugmentation und je ein Implantat mit Implantatkrone ge mäss gültigem Vertrag und Tarif aus der obliga torischen Krankenpflege versicherung (abzüglich Franchise und Selbst be halt zulasten der Ver sicherten ) übernehme ( Urk. 7/6).
Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 erklärte sich Dr. Y.___ damit nicht einverstanden und postulierte, dass die Herstellung der lang fristigen, provisorischen Im plan tat kronen auf den beiden Implantaten gemäss Tarif position 4731 (langfristige provisorische Langzeitkrone) im ästhe tischen Frontbereich zur Abheilung des Weichgewebes zwingend notwen dig sei und nicht mit provisorischen Nylon plättli durch geführt werden könne (Urk. 7/7). Die Kolping hielt mit Schreiben vom 25.
Juli 2012 gestützt auf die Stel lungnahme des Vertrauenszahnarztes Dr.
Z.___ vom 1 4. Juli 2012 (Urk. 7/9) an ihrem Bescheid fest und bat um einen neuen Kosten vor anschlag ( Urk. 7/10).
1.2
Im Behandlungszeitraum vom 16. Januar bis 29. November 2012 hatte Dr. Y.___ die Stiftzähne 11 und 21, eine provisorische Klebebrücke
ein gesetzt , eine Kno chen augmentation
gemacht und eine Goretex -Folie ein gelegt (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/12, Urk. 7/16 ). Die Goretex -Folie wurde am 1 4. Februar 2013 wieder entfernt (Dreiecklappenoperation, Entfernung Membran) , nachdem Schwindel und Seh störungen
aufgetreten waren (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 7/16 S. 1 , Urk. 7/14 S. 1 ). Am 2. April 2013 wurden im Bereich der oberen Schneidezähne 11 und 21 zwei Titan schrauben eingesetzt, welche nach Eintreten von erneutem Schwindel und Pruritus der Oberlippen am 13. April 2013 ebenfalls wieder entfernt wur den. Am 30. April 2013 wurden Zirkonschrauben ( Zeramex ) implantiert, welche nach Ein treten von erneutem Schwindel am 1 4. Mai 2013 wiederum entfernt wurden (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/14-15, Urk. 7/16 S. 1). 1.3
Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 sandte die Versicherte der Kolping den Arzt beric ht ihrer Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemein medi zin, vom 25. Juni 2013 ( Urk. 7/16) und die Rechnung von Dr. Y.___ vom 12. Juni 2013 über den Behandlungszeitraum vom 1 3. April bis 1 8. Mai 2013 im Betrag von Fr. 3‘620.40 ( Urk. 7/15) zu und ersuchte die Kolping um Kosten beteiligung ( Urk. 7/17). Die Kolping teilte der Versicherten mit Schreiben vom 1 5. Juli 2013 mit, dass sei an ihrem Entscheid gemäss dem Schreiben vom 25 . Juli 2012 ( Urk. 7/10) festhalte und die Rechnung daher an sie zurückgesandt werde ( Urk. 7/18 ) .
Mit Verfügung vom
8. August 2013 wies sie das Gesuch der Versicherten vom 5. Juli 2013 um Übernahme der zusätzlichen Kosten von Fr. 3‘620.40 (Rech nu ng vom 1 2. Juni 2013 , Urk. 7/15) für die zahn ärztliche Behandlung durch Dr. Y.___
vom 1 3. April bis 1 8. Mai 2013 bezüglich das Entfernen der Titan -I m plantate 11 und 21 sowie das Einsetzen und Entfernen der Zerame x -Implan tate 11 und 21 ab (Urk. 7/21 S. 2).
Die dagegen von der Versi cherten mit Schrei ben vom
14. August 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/22 ) hiess die Kol ping
gestützt auf die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 2 7. Oktober 2013 (Urk. 7/23) mit Ein spracheentscheid vom
20. Februar 2014
in Bezug auf die Kosten für das Ent fer nen der Titan -I mplantate 11 und 21 und das Reze mentieren des Proviso riums teil weise gut. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
2. März 2014 Be schwerde und bean tragte sinngemäss, der Einsprache entscheid vom 20. Februar 2014 sei insofern zu ändern, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die ge sam ten Kosten in Bezug auf das Einsetzen und Entfernen der Zeramex -Implan tate 11 und 21 zu übernehmen (Urk. 1). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom
24. März 2014 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6 S. 1). Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 5. April 2014, Urk. 10 S. 2; Duplik vom 1 3. Mai 2014, Urk. 13 S. 1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Der Streitwert übersteigt den zur Beur teilung der Be schwerde in einzelrichter licher Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs ge richt , GSVGer ) massgeblichen Betrag von Fr. 20'000.-- nicht. 2. 2.1
Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Krankenkassen, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistungen nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen. 2.2
Zum Leistungsbereich gemäss Art. 25-31 KVG gehören die Kosten für die Leistun gen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Zahnärzte und Zahnärztinnen sind in A rt. 25 Abs. 2 KVG nicht als Leis tungserbringer aufgeführt. 2.3
2.3.1
Erbringen Zahnärzte und Zahnärztinnen zahnärztliche Leistungen im engeren Sinn, so sollen die Kosten für diese Leistungen der obligatorischen Krankenpfle geversicherung nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen in Art. 31 KVG überbunden werden, nämlich dann, wenn die Behandlung entwe der durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist (Abs. 1 lit . a) oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist (Abs. 1 lit . b) oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (Abs. 1 lit . c). Die ausnahmsweise geltende Leistungspflicht für krankheitsbedingte zahnärztliche Behandlungen wird in Art. 17-19a der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Kran ken pflegeversicherung (KLV) konkretisiert. 2.3.2
Ferner übernimmt die obligatori sche Kranken pflegeversicherung nach Art. 31 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 lit . b KVG auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall verursacht worden sind , soweit dafür keine Unfall versicherung aufkommt . Bei unfall be dingten Zahnschäden bestehen grundsätzlich keine Einschränkungen der Behand lungsmethoden ( Eugster in: Eugster Krankenversicherung, in: Schweize risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage 2006 , S. 537 Rz 427). 2.4
Die Kosten über nahme nach Art. 31 KVG steht allerdings auch bei unfall beding ten zahnärztlichen Behandlungen unter der generellen Voraus setzung nach Art. 32 KVG, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaft lich sind, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachge wiesen sein muss. Keine formelle Anspruchsvoraussetzung ist die vorgängige Kosten gutsprache durch den Versicherer ( Eugster , a.a.O., S. 493 Rz 290).
Das Gebot der Wirtschaftlichkeit besagt, dass die Krankenversicherer die Leistun gen auf das Mass zu beschränken haben, das für den Behandlungszweck erforderlich ist. Demnach haben sie dort, wo gleichzeitig mehrere Massnahmen als wirksam und zweckmässig zu qualifizieren sind, nur für die kosten gün sti gere dieser Massnahmen aufzukommen. Wirksam ist eine medizinische Leis tung, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzu wirken. Wirksamkeit bezeich net die kausale Verknüpfung von Ursache (medizinische Massnahme) und Wir kung (medizinischer Erfolg). Sie meint die einfache Tatsache der Eignung zur Zielerreichung und stellt insofern einen Teilgehalt der Zweck mässigkeit dar, welche voraussetzt, dass die Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel (Un ter suchung, Behandlung, Pflege) zu erreichen (RKUV 1999 Nr. KV 64 S. 67 f. E. 3a+b mit Hinweisen). Die Zweckmässigkeit kann in diesem Sinn umschrieben werden als „angemessene Eignung im Einzelfall" (BGE 123 V 53 E. 2c/ bb ; 137 V 295 E. 6.1 -2; Urteil des Bundesgerichts K 142/03 vom 2 4. Juni 2004 E. 1.2). Sie ist hinsichtlich des angestrebten Ziels nach medizinischen Kriterien, pros pektiv und objektiv zu beurteilen (BGE 130 V 299 E. 6.1 und 6.2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2007vom 3. April 2008 E. 3.3.2).
Die Frage nach der Not wendigkeit einer medizinischen Massnahme, welche durch die Voraus setzungen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit be dingt wird, ist grundsätzlich nach objektiven Kriterien zu beantworten und nicht schon zu bejahen, wenn der Versicherte oder der Arzt sie für notwendig halten. Es muss jedoch genügen, wenn es im Zeitpunkt der Ver ordnung oder Durch füh rung der Massnahme nach objektiven medizinischen Kriterien ver tret bar war, diese als notwendig zu betrachten. Zudem beurteilt sich die Notwen digkeit einer Mass nahme nach den medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ent scheidung und prospektiv - aus vorausschauender Sicht - nach der begründeten Erwartung eines bestimmten Erfolges. Medizinische Not wendigkeit oder Zweck mässigkeit bleibt daher auch dann gegeben, wenn sich die Behand lung bei Betrachtung ex post als unnötig, unzweckmässig oder erfolglos erweist. Zweckmässig ist die medizinische Massnahme jedenfalls dann, wenn sie medi zinisch indiziert ist ( Eug ster , Kranken versicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 494 Rz 249 f; vgl. auch BGE 131 V 78 E. 2 a.E . ). 3. 3.1
Nicht strittig ist, dass die nach dem Unfall vom 2 9. Mai 1981 im Verlauf mit Wurzel behand lun gen, Gold aufbauten und je einer VMK-Krone versorgten Schneidezähne 11 und 21 wegen Schmerzen auf Druck im Oberkiefer neu zu sa nieren waren ( Urk. 7/2 S. 1 f.) und dies eine Leistungspflicht der Be schwerde gegnerin aus KVG ( Art. 31 Abs. 2 KVG) begründete. Hierzu bestätigte die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für eine Behandlung mit Implantaten und Implantatkronen ( Schreiben vom 3. Mai 2012, Urk. 7/6, und vom 2 5. Juli 2012, Urk. 7/10 ). Bis zur festen Ein heilung der Implantate musste für die Kronen ein Provisorium erstellt werden. Anstelle der eingesetzten Klebe brücke
(= Maryland-Brücke, 4731 langfristige provisorische Kunststoffkrone; Urk. 7/2 S. 2 f., Urk. 7/11) übernahm die Be schwerdegegnerin hierfür nur die Kosten für ein Nylonprovisorium (4610 pro visorische Kunst stoffprothese , Urk. 7/12 S. 1 , Urk. 7/21 S. 1 ).
Von den angefallenen Kosten hat die Beschwerdegegnerin von den zahn ärztli chen Folgebehandlungen für die Zähne 11 und 21 durch Dr. Y.___
g emäss dem angefochtenen Einsprache entscheid die Rechnung vom 9. Januar 2013 bezüg lich der Behandlung vom 16. Januar bis 29. November 2012 im Be trag von Fr. 3‘207.30 ( Urk. 7/12) und die Rechnung vom 1 2. Juni 2013 betref fend den Behandlungszeitraum vom 10. Januar bis 17. April 2013 im Betrag von Fr. 2‘860.60 (Urk. 7/14), insgesamt Fr. 6‘067.90 über nommen ( Urk. 2 S. 1). Für das Jahr 2012 erstattete die Be schwerdegegnerin damit die Kosten für die Extraktion der ehemaligen Stift zähne 11 und 21, eine Knochenaugmentation, eine provisorische Kunststoffpro these und das Einsetzen der Goretex -Membran-Folie ( Urk. 7/12). Bezüglich der Behandlung im Jahr 2013 beglich sie mit der Rech nung vom 1 2. Juni 2013 die Ent fer nung der Goretex -Membran-Folie und das Einsetzen von Titanschrauben (Urk. 7/14).
Zusätzlich erklärte sich die Beschwerdegegnerin im Einsprache ent scheid damit einver standen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Ent fernung der Titan -I mplantate und das Rezementieren des Provisoriums (Klebebrücke) zu über neh men. Diese Kosten habe sie bereits mit der Rech nung von Dr. Y.___ vom 10. Dezember 2013 am 12. Dezember 2013 beglichen (Urk. 2 S. 2). Gemäss der Rech nung von Dr. Y.___ vom 10. Dezember 2013 zuhanden der Beschwerde gegnerin mit dem massgeblichen Tarif von Fr. 3.10 pro Taxpunkt
( Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung [UV/MV/IV-Tarif] über die Hono rierung zahnärztlicher Leistungen, sogenannter Suva-Tarif) beliefen sich die Kosten für die Entfernung der Titan -I m plantate und das Reze men tieren der Kle bebrücke auf Fr. 581.25 (Urk. 7/26). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin somit Kosten für die unfallbedingte Folgebehandlungen von Fr. 6‘649.15 (Fr. 6‘067.90 + Fr. 581.25) über nommen. 3 .2
3.2.1
Strittig und zu prüfen ist allein , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leis tungs pflicht für die zahnärztlichen Behandlungen vom 3 0. April bis 1 8. Mai 2013 für das Einsetzen der Zirkonschrauben ( Zeramex ; 3 0. April 2013) und deren Entfernen (1 4. Mai 2013) samt Wundbehandlung und erneutes Reze men tieren der Klebebrücke ( 7. und 1 8. Mai 2013, Urk. 7/15) verneint hat. Dr. Y.___ stellte der Be schwerd eführerin für diese Leistungen am
9. Dezember 2013
mit einem Ta xwert von Fr. 3.70 pro Taxpunkt den Betrag von Fr. 2‘926.65 (506.5 Taxpunkte à Fr. 3.70 zuzüglich Materialauslagen von Fr. 1‘0 52.--) in Rechnung ( Urk. 7/25). Die Rechnung von Dr. Y.___ vom 2 4. Februar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin umfasst diesel ben Leistungen , wurde aber
korrekt mit dem im KVG-Bereich massgeblichen Tax wert von Fr. 3.10 versehen und beläuft sich auf Fr. 2‘532.85 (Urk. 3/11). 3.2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Vertrauensarzt Dr. Z.___ sei zum Schluss gekommen, dass aufgrund des Verlaufs ein möglicher Zusammenhang zwischen dem Einsetzen eines Fremdkörpers und den nachfolgenden Beschwerden auf der Hand gelegen habe. Deshalb hätte vor dem Einsetzen der Zeramex -Implantate eine Abklärung der Verträglichkeit gemacht werden müssen. Auf diese Weise hätten das Ein setzen der Implantate und deren Entfernung verhindert werden können . Eine zeitliche Dringlichkeit zur Behandlung habe nicht bestanden und es hätte zudem recht zeitig ein Kostengutsprachegesuch gestellt werden können. Für diese unnötigen Arbeiten und Auslagen könne daher aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung kein Ersatz geleistet werden. Die Kosten für die Ent fernung der Titan-I mplantate und das Rezementieren des Provisoriums seien im Übrigen nur entgegenkommenderweise übernommen worden. Genehmigt gewesen sei nur ein abnehmbares Provisorium (Urk. 2 S. 2). 3. 2.3
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, laut dem Schreiben der Beschwerde gegnerin vom 3. Mai 2012 ( Urk. 7/6) seien ihr im Rahmen der Folge behandlung zum Unfall vom 29. Mai 1981 Implantate mit Im plantat kro nen zugesprochen worden. Nach der Entfernung der Titan-Implantate seien Zera mex-Implantate die einzige mögliche Alternative für Implantate gewesen. Um ein Zu wachsen der Löcher und eine neue Bohrung zu vermeiden, seien die Zeramex -Implantate so schnell als möglich eingesetzt worden. Dass es erneut zu Schwindel kommen würde, sei nicht voraussehbar gewesen, weil sie an ge nom men hätten, der Schwindel sei durch das Metall ausgelöst worden. Denn auch die Goretex -Folie sei m it Titan verstärkt gewesen. Dr. Y.___ sei daher von einer Metallallergie ausgegangen. Eine solche sei sehr schwer nachzuweisen, wie ihr ihre Hausär ztin Dr. A.___ bestätigt habe. Da es nun seit einigen Jahren mit dem Zeramex ein neues Material gebe, das kein Metall enthalte, seien die Zera mex-Implantate ein letzter Versuch gewesen, um Implantate einzusetzen.
Dr. Y.___ habe die Zeramex -Implantate wieder entfernt, weil der Schwindel so stark geworden sei, dass sie es nicht mehr aus gehalten habe. Im Nach hin ein sei klar geworden, dass sie an einer Fremd körperunverträglichkeit im Ober kiefer leide. Da ein Entscheid über ein Kosten gutsprache gesuch bei der Beschwerde gegnerin mehrere Monate dauere, habe nicht genügend Ze it bestan den, um ein solches Gesuch zu stellen . Denn die Löcher wären in dieser Zeit zugewachsen , was nicht zeckmässig gewesen wäre . Auch Dr. med. B.___ habe die Vor gehens weise von Dr. Y.___ als richtig be stätigt; auch er hätte Zeramex -Im plan tate ein gesetzt. Dr. Y.___ habe seine Pflicht als Zahnarzt, die für sie best mögliche Lö sung zu suchen, somit erfüllt. Zudem sei sie auf grund ihres Berufes als Sprachlehrerin an einem Gymnasium darauf angewiesen mit den künst lichen Zähnen gut artikulieren zu können und ein ästhetisch an sprechen des Gebiss zu hab en, was mit den Implantaten am b e sten realisierbar gewesen wäre ( Urk. 1 , Urk. 10 ). 4. 4.1
Für die Leistungspflicht für Kosten der zahnärztlichen Behandlung ist es -
da dies keine Anspruchsvoraussetzung ist ( Eugster , a.a.O., S. 493 Rz
290) - nicht relevant, dass vor der Behandlung mit Titan- und Zeramex -Implantaten keine neuen Kosten voranschläge vorgelegt wurden. 4.2
Von den massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 32 KVG (wirk sam, zweckmässig und wirtschaftlich) ist das Kriterium der Wirksamkeit zu bejahen. Denn der Einsatz von
Zeramex-Zirkon schrauben
ist zur ange strebten (Re ) Sanierung der Schneide zahn-Lücken 11 und 21 unstrittig gemeinhin geeignet und die möglichst vollständige Wiederherstellung der en
Funktionen (Ab sche ren von Nahrung, Aussprache, Platzhalter)
hiermit
objektiv erreichbar . 4.3
4. 3 .1
Da s Kriterium der Zweckmässigkeit, mithin die Frage, ob die gewählte und durch geführte Behandlungs methode mit einer Zeramex-Zirkon schraube
im Fall der Beschwerdeführerin objektiv mit einem vertretbaren Verhältnis von Risiko und Nutzen nach medizinischen Kriterien ge messen am angestrebten Heilerfolg geeignet war , die körperliche Beeinträchtigung, näm lich die Zahn lücken 11 und 21
- als unerlässlicher Teil der Gesamtbehandlung - möglichst vollständig zu beseitigen, ist pro spektiv, das heisst aus voraus schauender Sicht nach der begründeten Erwar tung des angestrebten Erfolges
zu beurteilen ( BGE 130 V 299 E. 6.1 und E. 6.2.1.1; Urteil des Bun desgerichts 9C_824/2007
vom 3. April 2008 E. 3.3.2 ; Eugs ter , a.a.O., S. 494
f. Rz
293 ff. und S. 588 Rz 568 ) . Unter den wirksamen und zugelassenen Anwendungen hat der Arzt somit jene zu wählen, welche prognostisch beurteilt, im konkreten Fall am besten geeignet ist, den ange strebten medizinischen Erfolg zu bewirken ( Eugster , a.a.O., S. 493 Rz 290).
Vorliegend
ist folglich entscheidend, ob nach der Entf ernung der Titanschraube am 13. April 2013 und vor dem Eingriff vom 30. April 2013 aus o bjektiver Sicht zu erwarten war, dass der Ein satz der
Zera mex-Zirkon schrauben bei der Be schwerde führerin das ge wünschte Ergebnis der Installation dauerhafter
( Kro nenträger -)Im plantate
be gründen werde.
4. 3 .2
Der Vertrauensarzt Dr. Z.___
führte in der Stellungnahme vom
27. Oktober 2013 hierzu aus , jedes Mal, wenn irgendein Fremdkörper (Membran, Titan, Zirkon) bei der Beschwerdeführerin eingesetzt werde, bekomme sie Probleme. Sobald das Material entfernt sei, seien die Beschwerden weg. Die Kosten für die Implantation mit Zirkon-Implantaten und deren Entfernung seien nicht zu ver güten, da (vorab) keine Abklärung bezüglich Verträglichkeit gemacht worden sei. In Zukunft seien die Kosten für eine Brücke von 13, 12 auf 22, 23 in der Höhe von zirka Fr. 10‘000.-- zu übernehmen. Falls die Beschwerdeführerin auch damit Probleme habe, was höchstens wegen der Raphe
mediana der Fall sein könne, könne immer noch zwischen 11 und 21 separiert werden ( Urk. 7/23).
Dr. Z.___
ging damit implizit und nachvollziehbar davon aus, dass aufgrund der zahnmedizinischen Vorgeschichte d er Beschwerdeführerin
eine Fremdkör perunverträglichkeit ab seh bar gewesen sei und nicht
ohne vor gängige Ab klä rung hätte erwartet werden dürfen, dass die Zeramex-Zirkonschrauben
von der Be schwerde führerin vertragen würden
und damit
als Implantate geeignet seien . Auch wenn vor dem Einsetzen der Zeramex -Implantate eine allgemeine Fremd körperunverträglichkeit im Oberkiefer nicht bereits als solche von den Ärzten diagnostiziert worden war , lagen aufgrund der Reaktionen nach dem Einfügen der Goretex -Folie und der Titanschraube im Oberkiefer genügend Hin weise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin Implantate im vorderen Ober kiefer an der Stelle, wo zuvor wegen auftretender Beschwerden bereits die Stifte mit VMK-Kronen entfernt werden mussten, nicht verträgt. Auch war angesichts des Umstandes, dass
nach dem Einsetzen der Goretex -Folie und der Titan schraube vor allem vegetative Beschwerden (Schwindel , Sehstörungen, Jucken an der Obe r lippe; Urk. 7/16)
auftraten , nicht ohne Weiteres eine Allergie oder Unver träglichkeit auf Titan oder deren Legierung anzunehmen . Es kann bei gegebener Sachlage daher nicht gesagt werden, dass der Zahnarzt im Sinne des Kriteriums der Zweckmässigkeit jene Be handlung gewählt hat, welche prog nostisch beur teilt, im konkreten Fall am besten geeignet war, den ange strebten medizinischen Erfolg zu bewirken. Denn das Einsetzen eines Implan tates als Zahnersatz bedingt, dass sichergestellt ist, dass dieses den Behand lungszweck erfüllt. Das Einsetzen von Zeramex -Im plan taten war unter den gegebenen Umständen dagegen mit einem Risiko verbunden, das indes nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu tragen ist , auch wenn zu Beginn der Gesamtbe handlung , mithin vor dem Einsetzen der Goretex -Folien und der vegetativen Beschwerden, die Kostenübernahme für zwei Implantate mit Implantatkronen für den Ersatz der Zähne 11 und 21 bestätigt worden war (Schreiben vom 3. Mai 2012, Urk. 7/6, und vom 2 5. Juli 2012, Urk. 7/10). 4.4
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen vom 3 0. April bis 1 8. Mai 2013 für das Einsetzen und Entfernen der Zeramex- Zirkonschrauben
gemäss der Rech nung von Dr.
Y.___
vom
9. Dezember 2013 im Betrag von Fr. 2‘926.65 (Urk. 7/25)
respektive vom 24. Februar 2014 im Betrag von Fr. 2‘532.85 (Urk. 3/11) zu Recht verneint. Alle weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Die Beschwerde ist folglich ab zu weisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Kolping Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann