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KV.2014.00007

Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Kariesbehandlung bejaht, weil die Karies eine Folge einer durch eine Speicheldrüsenerkrankung (Sjögren Syndrom) verursachten Mundtrockenheit darstellte. Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-05-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1948 , war bei der CSS Kranken-Versicherung AG , Luzern (CSS), nach dem Bundesgesetz über die Kran kenversicherung (KVG) gegen Krankheit versichert ( Urk. 13/1) , als er dieser am 2 5. Januar 2012 (Urk. 13/5) einen Kostenvoranschlag eines behandelnden Zahnarztes in Deut schland für eine zahnmedizinische Behandlung ( Urk. 13/4) einreichte und um Übernahme der Behandlungskosten ersuchte . Mit Schreiben vom 1 4. Februar 2012 ( Urk. 13/6) teilte die CSS dem Versicherten mit, dass die Voraus setzungen für die Übernahme der Kosten

einer zahnmedizinischen Behand lung in Deutschland nicht erfüllt seien und forderte den Versicherten auf, sich in der Schweiz zahnmedizinisch behandeln zu lassen. In der Folge suchte der Versi cherte in der Schweiz eine Zahnärztin auf, welche die CSS am 2 4. Februar 2012 um Kostengutsprache für

– näher umschriebene – zahn medi zinische Behand lungen ersuchte ( Urk. 13/7 S. 2). 1.2

Mit Schreiben vom 2 1. Juni 2012 ( Urk. 13/12) teilte die CSS der behandelnden Zahnärztin des Versicherten mit, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der im Bereich der Zähne 14, 23, 34 und 35 geplanten Wurzelbehandlungen, der Entfernung und dem Ersatz des Zahnes 46, dem Ersatz der Kronen im Be reich der Zähne 22 und 23 sowie dem Ersatz der Zähne 24, 25 und 26 und dem einen Speichelmangel verursachenden Leiden fehle, weshalb eine Leistungs pflicht für diese zahnmedizinischen Behandlungen zu verneinen sei. Mit Schrei ben vom 2 9. Januar 2013 ( Urk. 13/20) hielt die CSS an der Verneinung ihrer Leistungspflicht fest. 1.3

Am 1 1. April 2013 ersuchte die behandelnde Zahnärztin des Versicherten die CSS erneut um Kostengutsprache für zahnmedizinischen Behandlungen

des Versicherten im Betrag von Fr . 24‘400.30 ( Urk. 13/24). Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2013 (Urk.

13/26) hielt die CSS erneut an der Verneinung ihrer Leis tungspflicht fest. Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 13/28 ) verneinte die CSS eine Leistungspflicht für die zahnmedizinischen Behandlungen gemäss dem Kostenvoranschlag vom 1 1. April 2013 im Betrag von Fr. 24‘400.3 0. Die vom Versicherten am 2 2. August 2013 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 13/29 ) wies die CSS mit Entscheid vom 2 5. November 2013 (Urk. 13/30 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. November 2013 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 1 3. Januar 2014 Beschwerde ( Urk. 1) und bean tragte dessen Aufhe bung sowie die Übernahme der vorgesehenen zahnärztlichen Behandlung ge mäss dem Kostenvoranschlag vom 1 1. April 2013 im Betrag von Fr. 24‘400.30, unter Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes

(S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2014 (Urk. 12 ) beantragte die CSS die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2014 ( Urk. 14) wurde dem Beschwerdeführer e ine Kopie dieser Eingabe zugestellt und es wurde da s Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 2 5. November 2013 ( Urk. 1 S. 2) abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 1a Abs. 2 lit . a KVG gewährt die soziale Krankenversicherung Leis tungen bei Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), wobei  Krankheit nach Art. 3 Abs. 1 ATSG jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ist, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behand lung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. 1.2

Die Leistungen, deren Kosten die Krankenversicherung bei Krankheit zu über neh men hat, sind in Art. 25 KVG in allgemeiner Weise umschrieben. Darin er wähnt sind die Leistungen der Ärzte und Ärztinnen, der Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie der Personen, die im Auftrag von Ärzten und Ärztin nen beziehungsweise Chiropraktoren und Chiropraktorinnen Leistungen erbrin gen. Die zahnärztlichen Leistungen sind darin hingegen nicht aufgeführt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 KVG sind die Kosten zahnärztlicher Heilbehandlungen im Krankheitsfalle nur unter den einschränkenden Voraus setzungen durch die Krankenversicherung zu tragen, dass sie entweder durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems (Art. 31

Abs. 1

lit . a KVG) oder aber durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen be dingt sind (Art. 31 Abs. 1 lit . b KVG) oder dass sie sich zur Behandlung einer schweren

Allgemei n erkrankung

oder

ihrer

Folgen

als

notwendig

erweisen

(Art. 31 Abs. 1 lit . c KVG). 1.3

Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit . d der Ver ordnung über die Krankenversicherung (KVV) hat das Departement des Innern in der Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflege versiche rung (KLV) zu jedem der erwähnten Unterabsätze von Art. 31 Abs. 1 KVG einen eigenen Artikel erlassen, nämlich zu lit . a den Art. 17 KLV, zu lit . b den Art. 18 KLV und zu lit . c den Art. 19 KLV. 1.4

In Art. 18 KLV sind Allgemeinerkrankungen aufgeführt, welche eine zahnmedi zinische Behandlung erfordern können. Gemäss

Abs. 1 dieser Bestimmung über nimmt die Versicherung die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art.

31 Abs. 1 Bst. b KVG ): a.

Erkrankungen des Blutsystems: 1. Neutropenie , Agranulozytose, 2. Schwere aplastische Anämie, 3. Leukämien, 4. Myelodysplastische Syndrome (MDS), 5. Hämorraghische Diathesen; b.

Stoffwechselerkrankungen: 1. Akromegalie, 2. Hyperparathyreoidismus , 3. Idiopathischer Hypoparathyreoidismus , 4. Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachi tis ); c.

Weitere Erkrankungen: 1. Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, 2. Morbus Bechterew m it Kieferbeteiligung, 3. Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, 4. Papillon- Lefèvre -Syndrom, 5. Sklerodermie, 6. AIDS, 7. Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Be einträchtigung der Kaufunktion; d.

Speicheldrüsenerkrankungen.

Gemäss

Abs. 2 dieser Bestimmung übernimmt die Versicherung die Kosten der in Abs. 1 aufgeführten Leistungen nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensar ztes oder der Vertrauensärztin. 1. 5

Da Art. 18 KLV die Folgen einer schweren Allgemeinerkrankung der Erkran kung gleich setzt , kann die schwere Allgemeinerkrankung oder aber ihre Folge

Ur sache für die zahnärztliche Behandlung sein. Demnach kann auch die Be hand lung einer schweren Erkrankung als Folge derselben zu einer leistungs pflich tigen zahnärztlichen Behandlung führen ( Urteil des Bundesgerichts K 14 6/00 vom 2 7. Februar 2002 E. 5.b). 1.6

In BGE 124 V 185 hat das Bundesgericht entschieden, dass die in Art. 17-19 KLV erwähnten Erkrankungen, deren zahn ärztliche Be hand lung von der sozia len Krankenversicherung zu übernehmen ist, abschlies send aufgezählt sind. Daran hat das Bundesgericht seither festgehalten (vgl. BGE 127 V 328 E. 3a und 339 E. 3b). 1 .7

Gemäss der Rechtsprechung (BGE 128 V 59; Urteil des Bundesgerichts K 146/00 vom 2 7. Februar 2002 E. 3a) sind die Anforderungen an die zumutbare Scha denminderungspflicht zu beachten, weshalb Art. 31 Abs. 1 lit . b KVG in Ver bindung mit Art. 18 KLV, obschon in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich erwähnt, analog zu Art. 31 Abs. 1 lit . a KVG in Verbindung mit Art. 17 KLV nur bei nicht vermeidbaren Erkrankungen des Ka usystems Pflichtleistungen der ob ligatorischen Krankenversicherung auslöst. Dabei muss nicht die schwere Allge meinerkrankung , sondern die Kausystemerkrankung unvermeidbar gewesen sein. Vorausgesetzt wird eine objektive Unvermeidbarkeit. Dies verlangt eine nach dem jeweiligen Wissensstand der Zahnheilkunde genügende Mundhygi ene . Massgebend ist, ob beispielsweise Karies hätte vermieden werden können, wenn die Mundhygiene genügend gewesen wäre, ohne Rücksicht darauf, ob die versäumte Prophylaxe im Einzelfall als subjektiv entschuldbar zu betrachten ist (BGE 128 V 59 E. 4a; nicht in BGE 128 V 66 publizierte E. 3b des Urteils des Bundesgerichts K 146/00 vom 2 7. Februar 2002).

In dem dem Entscheid BGE 128 V 59 zu Grunde liegenden Fall, der eine an Xerostomie

(Mundtrockenheit) infolge einer Speicheldrüsenerkrankung leidende Beschwerdeführerin betraf, hat das Bundesgericht erwogen, es könne nicht entscheidend sein, ob diese eine weniger gute Mundhygiene gehabt habe, als vom Krankenversicherer als nötig und zumutbar erachtet werde, sondern viel mehr, ob die Zahnbehandlungen bei der Speicheldrüsenerkrankung und der dadurch verursachten Mundtrockenheit mit erhöhter Kariesanfälligkeit durch eine genügende und zumutbare Mundhygiene hätten vermieden werden kön nen. Ersteres würde auf eine Sanktionierung der Beschwerdeführerin hinaus laufen, indem sie wegen ungenügender Mundhygiene der Pflichtleistung selbst dann verlustig ginge, wenn die Zahnschäden trotz optimaler, das heisst genü gender und zumutbarer Mundhygiene nicht vermeidbar wären. Eine versicherte Person, die auf Grund ihrer Konstitution, durchgemachten Krankheiten oder durchgeführten Zahnbehandlungen eine erhöhte Anfälligkeit für Zahnerkran kungen habe, könne es nicht mit der allgemein üblichen Mundhygiene bewen den lassen. Die Mundhygiene müsse aber in jedem Fall sowohl in der täglichen Durchführung wie auch hinsichtlich des periodischen Ganges zum Zahnarzt und der Dentalhygiene in vernünftigem und zumutbarem Rahmen bleiben (BGE 128 V 59 E. 6c und d; Urteil des Bundesgerichts K 175/04 vom 1 5. Juni 2005 E. 1.3). 1.8

Nach der Rechtsprechung gilt Bulimie als schwere psychische Erkrankung mit kausaler schwerer Beeinträchtigung de r Kaufunktion (BGE 124 V 351 E . 2a). Die zahnärztliche Behandlung , welche zur Behandlung der Bulimie oder zur Behand lung einer anderen schweren Allgemeinerkrankung im Sinne von Art. 18 KLV oder deren Folgen notwendig ist, muss, dami t deren Kosten als Pflichtleis tung vom Versicherer zu übernehmen sind, nicht n ur notwendig, sondern nach Art. 32 Abs. 1 KVG auch wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Daraus ergeben sich Anhaltspunkte dafür, welche zahnärztlichen Leistungen und wann sie zu erbringen sind. Entscheidend ist, dass die erforderlichen zahnärztlichen Massnahmen klare Folge der schweren Allgeme inerkrankung sind (BGE 124 V 351 E . 2f). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin bestritt im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 2 5. November 2013 ( Urk.

2) nicht, dass der Beschwerdeführer an einem Sjög ren-Syndrom leide t , dass es sich dabei um eine Speicheldrüsenerkrankung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV hand elt , und dass damit infolge eines dadurch verursachten Speichelmangels eine erhöhte Kariesanfälligkeit besteh t (S. 4). Sie ging indes davon aus, dass die Karies an Zahn 12 bei guter Mundhy giene

und adäquater Kariesprophylaxe, insbesondere durch regelmässige Den talhygiene-Behandlungen , durch das häufige Trinken zuckerfreier Flüssigkeiten, durch das h äufige Kauen eines xylithaltigen Kaugummis, durch die Einnahme von Pilocarpin -Tabletten und eines Speichelersatzes auf Carboxymethylcellulo se-Ba sis als Mundwasser vermeidbar gewesen sei und daher in keinem kausalen Zusammenhang mit der schweren Allgemeinerkrankung beziehungsweise mit deren Folgen stehe (S. 7) . Es sei sodann auch ein kausaler Zusammenhang zwi schen der im Bereich der Zähne 14, 23, 34 und 35 geplanten Wurzelbehandlun gen, der Entfernung und dem Ersatzes des Zahnes 46, dem Ersatz der Kronen im Bereich der Zähne 22 und 23 sowie dem Ersatz der Zähne 24, 25 und 26 und dem Sjögren -Syndrom beziehungsweise dem durch dieses hervorgerufenen Speichelmangel zu verneinen, da es sich dabei um die Behandlung von Schäden des Kausystems handle, welche schon vor dem erstmaligen Auftreten des Sjög ren-Syndroms im Jahre 2009 bestanden hätten (S. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass bei ihm erstmals im Jahre 2010 ein Sjögren -Syndrom diagnostiziert worden sei, dass er seit dem Jahre 2009 unter einer dadurch verursachten Mundtrockenheit leide, und dass am 2 0. Dezember 2013 die letzte bisher noch vermindert funktionierende Speichel drüse nicht mehr funktionsfähig sei. Es sei davon auszugehen, dass die ersten Symptome des Sjögren -Syndroms bereits im Jahre 2005 aufgetreten seien . Er pflege eine gute Mundhygiene, insbesondere durch folgende Massnahme n : Mundbefeuchtungsspray, pharmakologische Speichelsimulation, Speichel simu la tion durch zuckerfreie Zahnbonbons, adäquates Zähneputzen, Zahnkontrolle durch Zahnärztin zweimal jährlich, Zahnreinigung durch Dentalhygiene viermal jährlich, ausreichende Luftfeuchtigkeit in Wohnräumen, Verme idung von Atmung durch den Mund , und eine stetige Mundbefeuchtung ( Urk. 1 S. 11). Da an einem Kausalzusammenhang zwischen den durch das Sjögren -Syndrom ver ursachten Zahnschäden nicht zu zweifeln sei, sei eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Übernahme der Kosten gemäss dem Kostenvoran schlag vom 1 1. April 2013 zu bejahen ( Urk. 1 S. 15 und S. 2).

3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie , diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 0. Oktober 2010 ( Urk. 13/3) einen Tinnitus links und eine Pharyngitis sicca und erwähnte, dass der Beschwerdeführer unter einem Fremd körpergefühl im Hals sowie unter einem Räusperzwang leide. Dies sei auf die trockenen Schleimhäute, eventuell auch auf einen unbemerkten Reflux zurück zuführen. Es sei ein e Behandlung mit einem

Siccoral Spray zum Befeuchten der Schleimhäute angezeigt. 3.2

Mit Bericht vom 2 4. November 2011 ( Urk. 3/10/3) stellten die Ärzte de r Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Z.___ , die Diagnose eines Sjögren Syndroms und erwähnten, dass der Beschwer deführer seit zwei Jahren unter einer persistierenden Mundtrockenheit leide, und dass er gewisse trockene Speisen nur noch zusammen mit Wasser essen könne. Vor kurzem sei eine Zahnextraktion wegen Karies durchgeführt worden. Eine Speicheldrüsenbiopsie der Unterlippe am 1 1. November 2011 habe einen hochgradigen Verdacht auf ein Sjögren Syndrom ergeben. 3.3

Dr. med. dent . A.___ , Zahnärztin, führte in ihrem Kostengutsprache gesuch vom 2 4. Februar 2012 ( Urk. 13/7) aus, dass beim Beschwerdeführer eine Dentalhygiene, eine Wurzelbehandlung der Zähne 14, 23, 34 und 35, eine Ex trak tion der Zähne 46 und 37 , eine Ersetzung von Füllungen im Bereich des Zahnes 12, eine Abtrennung der Zahnstümpfe (Anhänger) der Zähne 24 und 25, eine Überkronung der Zähne 22 und 23, ein Ersatz der Zähne 24, 25 und 26 durch Implantationen im Bereich der Zähne 24 und 26 und durch eine Brücke zwischen den Zähnen 24 und 26 sowie eine Implantation im Bereich des Zahnes 46 angezeigt sei ( Urk. 13/7 S. 2).

In ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2012 ( Urk. 13/10) führte

Dr. A.___

aus , dass eine beim Beschwerdeführer am 2 7. April 2012 durchgeführte Speichel fliessratenmessung einen im nicht angeregten Zustand sehr schwachen Spei chelfluss mit stark erhöhter Viskosität sowie eine Speichelmenge bei angereg tem Zustand nach fünf Minuten von weniger als zwei Milliliter ergeben habe. 3.4

Der Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent . B.___ , verneinte in seiner Stellungnahme vom 2 0. Mai 2012 ( Urk. 13/11) eine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin für die geplante Zahnsanierung, weil in den Zahnröntgenbildern keine speichelmangelbedingten Läsionen erkennbar seien. Für die geplanten Wurzelbehandlungen an den Zähnen 14, 23, 34 und 35 sei ein kausaler Zusammenhang zum Speichelmangel zu verneinen. Dies treffe auch auf den interradikulären

Parodontaldefekt am Zahn 46 zu. Für den Ersatz der Kronen der Zähne 22 und 23 sowie den Ersatz der nicht mehr vorhandenen Zähne 24, 25 und 26 sei eine Leistungspflicht mangels eines nachgewiesenen Ursache-Wirkungsverhältnisses zu verneinen. 3.5

Mit Bericht vom 2. A ugust 2012 ( Urk. 13/13) diagnostizierte Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ein Sjögren Syndrom und erwähnt e , dass ein Sjögren Syndrom mit Sicca Symptomatik erstmals im November 2011 diagnostiziert worden sei, und dass der Beschwerdeführer be reits im Oktober 2009 an einem Fremdkörpergefühl im Mun d- und Rachenraum gelitten habe, weshalb davon auszugehen sei , dass es sich bei den in den Jahren 2009 und 2010 geklagten Beschwerden um die ersten Symptom e des Sjögren Syndroms gehandelt habe. Es sei daher wahrscheinlich, dass der aussergewöhn lich starke Kariesbefall beim Beschwerdeführer durch das Sjögren Syndrom ver ursacht worden sei. 3.6

Die Ärzte des Z.___ , Rheumaklinik, diagnostizierten mit Bericht vom 2 6. September 2012 ( Urk. 13/14) ein primäres Sjögren Syndrom mit Sicca -Symp tomatik enoral . Sie führten aus, dass beim Beschwerdeführer im November 2011 ein Morbus Sjögren mit einer ausgeprägten enoralen

Sicca -Symptomatik diagnostiziert worden sei. Die Sicca -Symptomatik habe im Jahre 2009 begon nen. Zu dieser Zeit sei eine Pharyngitis sicca festgestellt worden. Der ausserge wöhnlich starke Kariesbefall stehe zweifellos in kausalem Zusammenhang mit der seit dem Jahre 2009 bestehenden Sicca -Symptomatik. 3.7 Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 13/16) aus, dass eine Leistungspflicht für die vorgesehenen zahnmedizinischen Behand lungen unter anderem von der vom Beschwerdeführe r seit dem Zeit punkt der erstmaligen Stellung der Diagnose eines Sjögren Syndroms und damit seit dem Zeitpunkt , als er erstmals Kenntnis der erhöhten Kariesanfälligkeit erhielt, getroffenen Schadenminderungsbemühungen abhänge (S. 1), wobei es zu berücksichtigen gelte , dass bei regelmässiger jährlicher zahnärztlicher Kon trolle und normaler Zahnpflege auch unter Speichelmangelbedingungen inner halb eines Jahres keine so tiefen , eine Wurzelbehandlung erfordernde Läsionen entstehen könnten (S. 2). 3.8 In seiner Stellungnahme vom 2 6. April 2013 ( Urk. 13/25) führte Dr. B.___ aus , dass für die vorgesehenen zahnmedizinischen Behandlungen eine Leistungs pflicht zu verneinen sei, weil für eine Extraktion des Zahnes 17 keine erkran kungsbedigte Pathologie oder Diagnose erkennbar sei, weil für einen Brücken ersatz zwischen den Zähnen 17 und 15 kein kausaler Zusammenhang mit der Grunderkrankung bestehe, weil durch eine Brücke zwischen den Zähnen 24 und 26 sowie durch die dafür notwendigen Implantate ein seit langem vorbestehen der Zahnverlust behoben werde, weil es sich bei den Wurzelbehandlungen im Bereich der Zähne 34 und 35 um Behandlungen vorbestehender Pathologien handle, weil bei einer Brücke zwischen den Zähnen 47, 46, 45 und 44 keine Behandlungsnotwendigkeit bestehe und kein kausaler Zusammenhang mit der Grunderkrankung erkennbar sei und weil es sich bei der Kompositfüllung am Zahn 12 um die Behandlung einer bei einwandfreier risikoadäquater Mundhygi ene vermeidbaren Pathologie handle. 3.9 Mit Bericht vom 1 8. Juni 2013 ( Urk. 13/27) stellte Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer zwar an einer Speicheldrüsenkrankheit mit reduzierter Mundflüssigkeitsproduktion leide, weshalb die Voraussetzungen für eine Leis tungspflicht gemäss Art. 18 KLV grundsätzlich gegeben seien, dass indes ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Leiden und den Zahnschäden, welche durch die geplanten zahnmedizinischen Behandlungen behoben werden soll t en, zu verneinen sei. Bei den vorgesehenen Behandlungen handle es sich, mit Ausnahme der Behandlung am Zahn 12, ausschliesslich um die Behandlung vorbestandener Zahnschäden. Der Zahn 17 weise keinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Speichel mangel zurückzuführenden kariösen Befund auf. Eine diagnostische Begrün dung für dessen Extraktion sowie für die in diesem Bereich verankerte Brücke bestehe nicht. Da der Oberkiefer links ab Eckzahn aus unbekannten, nicht nachweislich grunder krankungsbedingten Gründen sei t langer Zeit zahnlos gewesen sei, be stehe keine Leistungspflicht für die vorgesehene Brücke zwischen den Zähnen 24 und 2 6. Eine Leistungspflicht für die im Bereich der überkronten Zähne 34 und 35 vor gesehenen Wurzelbehandlungsrevisionen sei zu verneinen, weil die chronische periapikale n Entzündungen an deren Wurzelspitzen entweder bereits vor Ein leitung der ursprünglichen Wurzelbehandlungen bestanden hätten und/oder nach der ursprünglichen Wurzelbehandlung schlecht oder gar nicht ausgeheilt seien beziehungsweise ,

weil es sich dabei um Folgen unvollständiger Wurzel behandlungen beziehungsweise Wurzelfüllungen handle. Jedenfalls reiche der ursprüngliche Vitalitätsverlust dieser Zähne, auf Grund dessen eine Wurzelbe handlung notwendig sei, viel weiter zurück als die Diagnose des Sjögren Syn droms. Auf g rund der Rönt genaufnahmen der Zähne 44, 45, 46 und 47 seien diese Zähne bereits wurzelbehandelt und überkront. Zudem weise der Zahn 46 einen ausgeprägten interradikulären

Parodontaldefekt auf. Bei diesem handle es sich weder um eine Folge der Grunderkrankung selbst noch um eine Folge des durch diese verursachten reduzierten Speichelflusses. Anzeichen von Karies seien nicht zu erkennen. Eine Leistungspflicht für eine Brücke im Bereich dieser Zähne sei daher zu verneinen (S. 1) . Eine Zahnhalsfüllung mesial am Zahn 12 könne eine Folge des Speichelmangels bei gleichzeitig ungenügender lokaler Zahnreinigung, welche nur mittels Zahnseide möglich gewesen wäre, sein. Mit Ausnahme der Kompositfüllung an Zahn 12 sei eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflege versiche rung zu verneinen (S. 2). 3.10 In ihrer Stellungnahme vom 1 0. Januar 2014 ( Urk 3/25) erwähnte Dr. A.___ , dass beim Beschwerdeführer bereits anlässlich der Konsultation vom Februar 2012 ein e geringe Speichelproduktion festgestellt worden sei. Der Beschwerde führer habe in der Folge eine Duraphatzahnpaste verwendet. Im Februar 2013 h abe er unter Schmerzen gelitten und es sei eine insuffiziente Kronen- und Brückenversorgung sowie eine apikale Aufhellung an den Zähnen 14, 23, 34 und 35 festgestellt worden. Obwohl der Beschwerdeführer eine sehr gute Mund hygiene aufgewiesen habe, habe sich sein Gebisszustand infolge fehlenden Speichels sowie auf g rund insuffizienter prothetischer Konstruktionen ver schlech tert. 4. 4.1 Den obenerwähnten medizinischen und zahnmedizinischen Akten ist zu entneh men, dass beim Beschwerdeführer im November 2011 erstmals ein Sjögren Syn drom mit persistierender Mundtrockenheit diag nostiziert wurde (vorstehend E.

3.2). Die Ärzte des Z.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- un d Gesichtschirur gie (vorstehend E. 3.2), und die Ärzte de s Z.___ , Rheumaklinik (vorstehend E.

3.6), gingen übereinstimmend davon aus, dass beim Beschwerdeführer erste Symptome einer Mundtrockenheit beziehungsweise eines verminderten Spei chel flusses im Jahre 2009 erstmals auftraten. Demnach steht unbestrittenermassen (Urk. 1, Urk. 2) fest , dass der Beschwerde führer an Mundtrockenheit als Folge einer Speichel drüsenerkrankung

( Sjögren Syndrom) leidet und dass damit grund sätzlich eine erhöhte Kariesanfälligkeit besteht. 4.2 Wäh rend Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5) und die Ärzte der Rheumaklinik des Z.___

(vorstehend E. 3.6) die Ansicht vertraten , dass der aussergewöhnlich starke Kariesbefall beim Beschwerdeführer durch das Sjögren Syndrom bezie hungsweise dessen Sicca -Symptomatik verursacht worden sei, ging Dr. B.___

in seinem Bericht vom 1 8. Juni 2013 ( vo rstehend E. 3.9 ) davon aus , dass der Beschwerdeführer zwar an einer Speicheldrüsenkrankheit mit reduzierter Mundflüssigkeitsproduktion leide, weshalb die Voraussetzungen für eine Leis tungspflicht grundsätzl ich gegeben seien, dass es sich bei den vorgesehenen Behandlungen mit Ausnahme derjenigen am Zahn 12 jedoch ausschliesslich um Behandlung en vorbestandener Zahnschäden handle, weshalb ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Speicheldrüsenerkrankung und den Zahnschäden, welche durch die geplanten zahnmedizinischen Behandlungen behoben werden soll t en, zu verneinen sei. Demgegenüber ging Dr. A.___ in ihre r Stellung nahme vom 1 0. Januar 2014 (vorstehend E. 3.10 ) davon aus, dass sich der Zustand des Kausys tems des Beschwerdeführers aufg rund einer insuffiziente n Kronen- und Brückenversorgung sowie infolge des durch die Speicheldrüsener krankung verursachten Speichelmangels verschlechtert habe. 4.3 Auf den Kostenvoranschlag vom 2 4. Februar 2012 (vorstehende E. 3.3 ) und auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 0. Januar 2014 (vorstehende E. 3.10 ) kann vorliegend indes nicht abgestellt werden. Denn diesen Beurteilun gen lässt sich nicht entnehmen, inwieweit es sich bei den verschiedenen in Frage stehenden zahnmedizinischen Behandlungen gemäss dem Kostenvoran schlag vom 1 1. April 2013 ( Urk. 13/24 ) um Behandlungen von Folgen einer Speicheldrüsenkrankheit beziehungsweise um Pflichtleistungen darstellende Behandlungen einer schwere n

Allgemein erkrankung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 KLV handelte oder nicht. Der A.___ stellte darin zwar in allgemeiner Hinsicht fest, dass sich der Zustand des Kausys tems des Beschwerdeführers auf g rund einer insuffiziente n Kronen- und Brückenversorgung sowie der durch die Speicheldrüsenerkrankung verursachten Mundtrockenheit verschlechtert habe. Ihre n Beurteilung en lässt sich indes nicht entnehmen, welche der von der vorge sehenen Behandlung betroffenen Zähne durch die Mundtrockenheit geschädigt wurden, und um welche Art und in welchem Umfang die einzelnen Zähne allenfalls durch Mundtrockenheit geschädigt wurden. Den Beurteilungen durch Dr. A.___ lässt sich daher keine nachvollziehbare Begründung der von ihr postulierten Leistungspflicht beziehungsweise des von ihr postulierten Charakters als Pflichtleistung der im Kostenvoranschlag vom 1 1. April 2013 aufgeführten Behandlungen entnehmen. Auf die Beurteilungen dur ch Dr. A.___ kann aus diesen Grü nde n daher nicht abgestellt werden. 4.4 Auf die Beurteilungen d urch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5) und der Ärzte der Rheumaklinik d es Z.___ (vorstehend E. 3.6), welche eine Leistungspflicht für die Behandlung des aussergewöhnlich starken Kariesbefalls beim Beschwerde führer postulierten, kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil diese Ärzten nicht über die für die vorliegend zu beurteilende gesundheitliche Beein trächtigung im Bereich des Kausystems angezeigte n zahnmedizinische n Ausbil dung en

verfügen. 4.5 In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. B.___

gilt es zu berücksichtigen dass dieser als Zahnarzt über e ine für die vorliegend zu beurteilenden Zahnschäden angezeigte Ausbildung verfügt. Dr. B.___ begründete in seinem Bericht vom 1 8. Juni 2013 (vorstehend E. 3.9 ) in nachvollziehbare Weise, weshalb es, abgesehen von der Behandlung des Z ahnes 12, an einem ursächlichen Zusam menhang zwischen der Speicheldrüsenkrankheit des Beschwerdeführers und den Zahnschäden, welche durch die geplanten zahnmedizinischen Behandlungen behoben werden sollten, fehle. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass Dr. B.___ in diesem Bericht in Bezug auf die einzelnen betroffenen Zähne , gesondert zu den jeweiligen Ursachen der Zahnschäden Stellung nahm. 4.6 Bezüglich Dr. B.___ , welcher Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin ist, gilt es sodann zu beachten, dass den Berichten versicherungsinterner medizini scher Fachpersonen nach der Rechtsprechung zwar ein vergleichbarer Beweis wert wie einem Gutachten zukommt, wenn sie den entsprechenden Anforderun gen genügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_204/2009 E. 3.3.2 [nicht publ . in: BGE 135 V 254] und Urteil 9C_492/2012 vom 2 5. September 2012 E. 5.1.2), dass ihnen praxisgemäss jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie ein em geric htli chen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche rungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt , weshalb bei ausschliesslich gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen gefällten Entscheiden , insofern strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind, dass bei nur geringe n Zweifel n an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen, eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen ist (BGE 135 V 465 E. 4; Urteil des Bund esge richts 8C_800/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 2). Vorliegend sind jedoch die Beurteilungen durch Dr. A.___ und der invol vierten Ärzte nicht geeignet, nur Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der Beurteilung durch

Dr. B.___ vom 1 8. Juni 2013 hervorzurufen. Dass es sich bei diesem Bericht von Dr. B.___

um eine auf Grund der Akten verfasste Stellungnahme handelt, spricht im Übrigen nicht grundsätzlich gegen dessen Beweiswert ( Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2012 vom 1 8. September 2012 E.

4.4; SZS 2008 S. 393, I 1094 /06 E. 3.1.1). Dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 8. Juni 2013 kommt demnach volle Beweiskraft zu. 4.7 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. B.___ vom 1 8. Juni 2013 steht daher fest, dass der Zahn 17 keinen mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf Speichelmangel zurückzuführenden kariösen Befund aufwies, wes halb dessen Extraktion und Ersatz durch eine Brücke keine Pflichtleistungen darstellen. Keine Pflichtleistung stellt sodann die vorgesehen e Brücke zwischen den Zähnen 24 und 26 dar , da die Zähne 24 und 25 schon vor dem erstmaligen Auftreten der Speicheldrüsenkrankheit gefehlt haben. Des Weiteren stellen die geplanten Wurzelbehandlungsrevisionen der Zähne

34 und

35 keine Pflicht leistungen dar , weil davon auszugehen ist, dass die an diesen Wurzelspitzen bestehenden chronische n

periapikalen Entzündungen schon vor dem Auftreten des Sjögren Syndroms bestanden. Eine Leistungspflicht für eine Brücke im Bereich der Zähne 44, 45, 46 und 47 ist sodann zu verneinen, weil diese Zähne bereits vor dem Auftreten des Sjögren Syndroms wurzelbehandelt und über kront waren, und weil es sich beim ausgeprägten interradikulären

Parodon tal defekt

am Zahn 46 nicht um eine Folge des reduzierten Speichelflusses han delt. 4.8 Die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 1 8. Juni 2013 vermag auch insofern zu überzeugen, als dieser darin davon ausging, dass der Zahnschaden im Bereich des Zahnes 12 eine Folge des Spe ichelmangels und damit des Sjög ren Syndroms darstelle, weshalb dessen Behandlung mittels einer Kompositfüllung

grundsätz lich Pflichtleistung de r obligatorischen Krankenpflege versicherung darstelle. Die Beurteilung durch Dr. B.___ vermag indes insofern nicht zu überzeugen, als dieser die Meinung vertrat, dass die Karies im Bereich des Zahnes 12 nicht nur eine Folge des Speichelmangels sondern gleichzeitig eine Folge ungenügende r

lokale r Zahnreinigung sei ( Urk. 13/27 S. 2). Aufg rund der Beurteilung durch Dr. A.___ vom 1 0. Januar 2014 ( Urk. 3/25) sowie der sich bei den Akten befindlichen Bestätigung einer Zahnklinik in Spanien ( Urk. 13/21) ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine genügende Mundhygiene pflegte und sich insbesondere regelmässig in zahnärztliche und dentalhygieni sche Behandlung begab . Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2 S . 7) die Ansicht ver trat, dass die Karies am Zahn 12 des Beschwerdeführers

bei guter Mundhygiene und adäquater Kariesprophylaxe, insbesondere durch regelmässige Dentalhygi ene-Behandlungen , durch das häufige Trinken zuckerfreier Flüssigkeiten, durch das häufige Kauen eines xylithaltige n Kaugummis, durch die Einnahme von Pilocarpin -Tabletten und eines Speichelersatzes auf Carboxymethylcellulose -Basis als Mundwasser zu vermeiden gewesen wäre. Denn nach der erwäh nten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.7 ) kann es eine versicherte Person, di e auf g rund ihrer Konstitution eine erhöhte Anfälligkeit für Zahnerkrankungen hat, zwar nicht mit der allgemein üblichen Mundhygiene bewenden lassen, die Mundhygiene hat jedoch sowohl in der täglichen Durchführung wie auch hin sichtlich des periodischen Ganges zum Zahnarzt und der Dentalhygiene in ver nünftigem und zumutbarem Rahmen zu bleiben . In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Speicheldrüsenerkrankung eine genügende Mund hygiene betrieb. 5. Nach Gesagtem steht fest , dass eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Beschwerdeführer im Sinne einer ungenügenden Mundhygiene in Bezug auf den Zahn 12 nicht erstellt ist . Demnach war das Auftreten von Karies im Bereich des Zahnes 12 eine unvermeidlich e Folge des Sjögren Syndrom s . Die im Kostenvoranschlag von Dr. A.___ vom 1 1. April 2013 ( Urk. 13/24) vor gesehene zahnmedizinische Behandlung des Zahnes 12 mittels einer Komposit füllung stellt daher eine Behandlung von Folgen des Sjögren Syndroms und mithin von Folgen einer schweren Allgemeinerkrankung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 KLV dar , fü r welche eine anteilsmässige Leistungspflicht der Beschwer degegnerin besteht. Insofern ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist s ie abzu weisen. 6.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine nach dem Mass des Obsiegens um zwei Drittel gekürzte Prozessentschädigung, welche mit Fr. 700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

der CSS Kran ken-Versicherung AG vom 2 5. November 2013 dahin abgeändert, dass der Beschwer deführer Anspruch auf Übernahme der Kosten einer zahnmedizinischen Behandlung seines Zahnes 12 mittels Kompositfüllung gemäss dem Kostenvoranschlag von Dr. med. dent . A.___ vom 1 1. April 2013 hat . Im Übrigen wird die Beschwer de abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Prozess entschädigung von Fr. 700 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Mirjam Teitler - CSS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 lit . a KVG gewährt die soziale Krankenversicherung Leis tungen bei Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), wobei  Krankheit nach Art. 3 Abs. 1 ATSG jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ist, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behand lung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

E. 1.2 Die Leistungen, deren Kosten die Krankenversicherung bei Krankheit zu über neh men hat, sind in Art. 25 KVG in allgemeiner Weise umschrieben. Darin er wähnt sind die Leistungen der Ärzte und Ärztinnen, der Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie der Personen, die im Auftrag von Ärzten und Ärztin nen beziehungsweise Chiropraktoren und Chiropraktorinnen Leistungen erbrin gen. Die zahnärztlichen Leistungen sind darin hingegen nicht aufgeführt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 KVG sind die Kosten zahnärztlicher Heilbehandlungen im Krankheitsfalle nur unter den einschränkenden Voraus setzungen durch die Krankenversicherung zu tragen, dass sie entweder durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems (Art. 31

Abs. 1

lit . a KVG) oder aber durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen be dingt sind (Art. 31 Abs. 1 lit . b KVG) oder dass sie sich zur Behandlung einer schweren

Allgemei n erkrankung

oder

ihrer

Folgen

als

notwendig

erweisen

(Art. 31 Abs. 1 lit . c KVG).

E. 1.3 Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit . d der Ver ordnung über die Krankenversicherung (KVV) hat das Departement des Innern in der Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflege versiche rung (KLV) zu jedem der erwähnten Unterabsätze von Art. 31 Abs. 1 KVG einen eigenen Artikel erlassen, nämlich zu lit . a den Art. 17 KLV, zu lit . b den Art. 18 KLV und zu lit . c den Art. 19 KLV.

E. 1.4 In Art. 18 KLV sind Allgemeinerkrankungen aufgeführt, welche eine zahnmedi zinische Behandlung erfordern können. Gemäss

Abs. 1 dieser Bestimmung über nimmt die Versicherung die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art.

31 Abs. 1 Bst. b KVG ): a.

Erkrankungen des Blutsystems: 1. Neutropenie , Agranulozytose, 2. Schwere aplastische Anämie, 3. Leukämien, 4. Myelodysplastische Syndrome (MDS), 5. Hämorraghische Diathesen; b.

Stoffwechselerkrankungen: 1. Akromegalie, 2. Hyperparathyreoidismus , 3. Idiopathischer Hypoparathyreoidismus , 4. Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachi tis ); c.

Weitere Erkrankungen: 1. Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, 2. Morbus Bechterew m it Kieferbeteiligung, 3. Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, 4. Papillon- Lefèvre -Syndrom, 5. Sklerodermie, 6. AIDS, 7. Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Be einträchtigung der Kaufunktion; d.

Speicheldrüsenerkrankungen.

Gemäss

Abs.

E. 1.6 In BGE 124 V 185 hat das Bundesgericht entschieden, dass die in Art. 17-19 KLV erwähnten Erkrankungen, deren zahn ärztliche Be hand lung von der sozia len Krankenversicherung zu übernehmen ist, abschlies send aufgezählt sind. Daran hat das Bundesgericht seither festgehalten (vgl. BGE 127 V 328 E. 3a und 339 E. 3b). 1 .7

Gemäss der Rechtsprechung (BGE 128 V 59; Urteil des Bundesgerichts K 146/00 vom 2 7. Februar 2002 E. 3a) sind die Anforderungen an die zumutbare Scha denminderungspflicht zu beachten, weshalb Art. 31 Abs. 1 lit . b KVG in Ver bindung mit Art. 18 KLV, obschon in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich erwähnt, analog zu Art. 31 Abs. 1 lit . a KVG in Verbindung mit Art. 17 KLV nur bei nicht vermeidbaren Erkrankungen des Ka usystems Pflichtleistungen der ob ligatorischen Krankenversicherung auslöst. Dabei muss nicht die schwere Allge meinerkrankung , sondern die Kausystemerkrankung unvermeidbar gewesen sein. Vorausgesetzt wird eine objektive Unvermeidbarkeit. Dies verlangt eine nach dem jeweiligen Wissensstand der Zahnheilkunde genügende Mundhygi ene . Massgebend ist, ob beispielsweise Karies hätte vermieden werden können, wenn die Mundhygiene genügend gewesen wäre, ohne Rücksicht darauf, ob die versäumte Prophylaxe im Einzelfall als subjektiv entschuldbar zu betrachten ist (BGE 128 V 59 E. 4a; nicht in BGE 128 V 66 publizierte E. 3b des Urteils des Bundesgerichts K 146/00 vom 2 7. Februar 2002).

In dem dem Entscheid BGE 128 V 59 zu Grunde liegenden Fall, der eine an Xerostomie

(Mundtrockenheit) infolge einer Speicheldrüsenerkrankung leidende Beschwerdeführerin betraf, hat das Bundesgericht erwogen, es könne nicht entscheidend sein, ob diese eine weniger gute Mundhygiene gehabt habe, als vom Krankenversicherer als nötig und zumutbar erachtet werde, sondern viel mehr, ob die Zahnbehandlungen bei der Speicheldrüsenerkrankung und der dadurch verursachten Mundtrockenheit mit erhöhter Kariesanfälligkeit durch eine genügende und zumutbare Mundhygiene hätten vermieden werden kön nen. Ersteres würde auf eine Sanktionierung der Beschwerdeführerin hinaus laufen, indem sie wegen ungenügender Mundhygiene der Pflichtleistung selbst dann verlustig ginge, wenn die Zahnschäden trotz optimaler, das heisst genü gender und zumutbarer Mundhygiene nicht vermeidbar wären. Eine versicherte Person, die auf Grund ihrer Konstitution, durchgemachten Krankheiten oder durchgeführten Zahnbehandlungen eine erhöhte Anfälligkeit für Zahnerkran kungen habe, könne es nicht mit der allgemein üblichen Mundhygiene bewen den lassen. Die Mundhygiene müsse aber in jedem Fall sowohl in der täglichen Durchführung wie auch hinsichtlich des periodischen Ganges zum Zahnarzt und der Dentalhygiene in vernünftigem und zumutbarem Rahmen bleiben (BGE 128 V 59 E. 6c und d; Urteil des Bundesgerichts K 175/04 vom 1 5. Juni 2005 E. 1.3).

E. 1.7 ) kann es eine versicherte Person, di e auf g rund ihrer Konstitution eine erhöhte Anfälligkeit für Zahnerkrankungen hat, zwar nicht mit der allgemein üblichen Mundhygiene bewenden lassen, die Mundhygiene hat jedoch sowohl in der täglichen Durchführung wie auch hin sichtlich des periodischen Ganges zum Zahnarzt und der Dentalhygiene in ver nünftigem und zumutbarem Rahmen zu bleiben . In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Speicheldrüsenerkrankung eine genügende Mund hygiene betrieb.

E. 1.8 Nach der Rechtsprechung gilt Bulimie als schwere psychische Erkrankung mit kausaler schwerer Beeinträchtigung de r Kaufunktion (BGE 124 V 351 E . 2a). Die zahnärztliche Behandlung , welche zur Behandlung der Bulimie oder zur Behand lung einer anderen schweren Allgemeinerkrankung im Sinne von Art. 18 KLV oder deren Folgen notwendig ist, muss, dami t deren Kosten als Pflichtleis tung vom Versicherer zu übernehmen sind, nicht n ur notwendig, sondern nach Art. 32 Abs. 1 KVG auch wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Daraus ergeben sich Anhaltspunkte dafür, welche zahnärztlichen Leistungen und wann sie zu erbringen sind. Entscheidend ist, dass die erforderlichen zahnärztlichen Massnahmen klare Folge der schweren Allgeme inerkrankung sind (BGE 124 V 351 E . 2f).

E. 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 dieser Bestimmung übernimmt die Versicherung die Kosten der in Abs. 1 aufgeführten Leistungen nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensar ztes oder der Vertrauensärztin. 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin bestritt im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 2 5. November 2013 ( Urk.

2) nicht, dass der Beschwerdeführer an einem Sjög ren-Syndrom leide t , dass es sich dabei um eine Speicheldrüsenerkrankung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV hand elt , und dass damit infolge eines dadurch verursachten Speichelmangels eine erhöhte Kariesanfälligkeit besteh t (S. 4). Sie ging indes davon aus, dass die Karies an Zahn 12 bei guter Mundhy giene

und adäquater Kariesprophylaxe, insbesondere durch regelmässige Den talhygiene-Behandlungen , durch das häufige Trinken zuckerfreier Flüssigkeiten, durch das h äufige Kauen eines xylithaltigen Kaugummis, durch die Einnahme von Pilocarpin -Tabletten und eines Speichelersatzes auf Carboxymethylcellulo se-Ba sis als Mundwasser vermeidbar gewesen sei und daher in keinem kausalen Zusammenhang mit der schweren Allgemeinerkrankung beziehungsweise mit deren Folgen stehe (S. 7) . Es sei sodann auch ein kausaler Zusammenhang zwi schen der im Bereich der Zähne 14, 23, 34 und 35 geplanten Wurzelbehandlun gen, der Entfernung und dem Ersatzes des Zahnes 46, dem Ersatz der Kronen im Bereich der Zähne 22 und 23 sowie dem Ersatz der Zähne 24, 25 und 26 und dem Sjögren -Syndrom beziehungsweise dem durch dieses hervorgerufenen Speichelmangel zu verneinen, da es sich dabei um die Behandlung von Schäden des Kausystems handle, welche schon vor dem erstmaligen Auftreten des Sjög ren-Syndroms im Jahre 2009 bestanden hätten (S. 6).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass bei ihm erstmals im Jahre 2010 ein Sjögren -Syndrom diagnostiziert worden sei, dass er seit dem Jahre 2009 unter einer dadurch verursachten Mundtrockenheit leide, und dass am 2 0. Dezember 2013 die letzte bisher noch vermindert funktionierende Speichel drüse nicht mehr funktionsfähig sei. Es sei davon auszugehen, dass die ersten Symptome des Sjögren -Syndroms bereits im Jahre 2005 aufgetreten seien . Er pflege eine gute Mundhygiene, insbesondere durch folgende Massnahme n : Mundbefeuchtungsspray, pharmakologische Speichelsimulation, Speichel simu la tion durch zuckerfreie Zahnbonbons, adäquates Zähneputzen, Zahnkontrolle durch Zahnärztin zweimal jährlich, Zahnreinigung durch Dentalhygiene viermal jährlich, ausreichende Luftfeuchtigkeit in Wohnräumen, Verme idung von Atmung durch den Mund , und eine stetige Mundbefeuchtung ( Urk. 1 S. 11). Da an einem Kausalzusammenhang zwischen den durch das Sjögren -Syndrom ver ursachten Zahnschäden nicht zu zweifeln sei, sei eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Übernahme der Kosten gemäss dem Kostenvoran schlag vom 1 1. April 2013 zu bejahen ( Urk. 1 S. 15 und S. 2).

3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie , diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 0. Oktober 2010 ( Urk. 13/3) einen Tinnitus links und eine Pharyngitis sicca und erwähnte, dass der Beschwerdeführer unter einem Fremd körpergefühl im Hals sowie unter einem Räusperzwang leide. Dies sei auf die trockenen Schleimhäute, eventuell auch auf einen unbemerkten Reflux zurück zuführen. Es sei ein e Behandlung mit einem

Siccoral Spray zum Befeuchten der Schleimhäute angezeigt. 3.2

Mit Bericht vom 2 4. November 2011 ( Urk. 3/10/3) stellten die Ärzte de r Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Z.___ , die Diagnose eines Sjögren Syndroms und erwähnten, dass der Beschwer deführer seit zwei Jahren unter einer persistierenden Mundtrockenheit leide, und dass er gewisse trockene Speisen nur noch zusammen mit Wasser essen könne. Vor kurzem sei eine Zahnextraktion wegen Karies durchgeführt worden. Eine Speicheldrüsenbiopsie der Unterlippe am 1 1. November 2011 habe einen hochgradigen Verdacht auf ein Sjögren Syndrom ergeben. 3.3

Dr. med. dent . A.___ , Zahnärztin, führte in ihrem Kostengutsprache gesuch vom 2 4. Februar 2012 ( Urk. 13/7) aus, dass beim Beschwerdeführer eine Dentalhygiene, eine Wurzelbehandlung der Zähne 14, 23, 34 und 35, eine Ex trak tion der Zähne 46 und 37 , eine Ersetzung von Füllungen im Bereich des Zahnes 12, eine Abtrennung der Zahnstümpfe (Anhänger) der Zähne 24 und 25, eine Überkronung der Zähne 22 und 23, ein Ersatz der Zähne 24, 25 und 26 durch Implantationen im Bereich der Zähne 24 und 26 und durch eine Brücke zwischen den Zähnen 24 und 26 sowie eine Implantation im Bereich des Zahnes 46 angezeigt sei ( Urk. 13/7 S. 2).

In ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2012 ( Urk. 13/10) führte

Dr. A.___

aus , dass eine beim Beschwerdeführer am 2 7. April 2012 durchgeführte Speichel fliessratenmessung einen im nicht angeregten Zustand sehr schwachen Spei chelfluss mit stark erhöhter Viskosität sowie eine Speichelmenge bei angereg tem Zustand nach fünf Minuten von weniger als zwei Milliliter ergeben habe. 3.4

Der Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent . B.___ , verneinte in seiner Stellungnahme vom 2 0. Mai 2012 ( Urk. 13/11) eine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin für die geplante Zahnsanierung, weil in den Zahnröntgenbildern keine speichelmangelbedingten Läsionen erkennbar seien. Für die geplanten Wurzelbehandlungen an den Zähnen 14, 23, 34 und 35 sei ein kausaler Zusammenhang zum Speichelmangel zu verneinen. Dies treffe auch auf den interradikulären

Parodontaldefekt am Zahn 46 zu. Für den Ersatz der Kronen der Zähne 22 und 23 sowie den Ersatz der nicht mehr vorhandenen Zähne 24, 25 und 26 sei eine Leistungspflicht mangels eines nachgewiesenen Ursache-Wirkungsverhältnisses zu verneinen. 3.5

Mit Bericht vom 2. A ugust 2012 ( Urk. 13/13) diagnostizierte Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ein Sjögren Syndrom und erwähnt e , dass ein Sjögren Syndrom mit Sicca Symptomatik erstmals im November 2011 diagnostiziert worden sei, und dass der Beschwerdeführer be reits im Oktober 2009 an einem Fremdkörpergefühl im Mun d- und Rachenraum gelitten habe, weshalb davon auszugehen sei , dass es sich bei den in den Jahren 2009 und 2010 geklagten Beschwerden um die ersten Symptom e des Sjögren Syndroms gehandelt habe. Es sei daher wahrscheinlich, dass der aussergewöhn lich starke Kariesbefall beim Beschwerdeführer durch das Sjögren Syndrom ver ursacht worden sei. 3.6

Die Ärzte des Z.___ , Rheumaklinik, diagnostizierten mit Bericht vom 2 6. September 2012 ( Urk. 13/14) ein primäres Sjögren Syndrom mit Sicca -Symp tomatik enoral . Sie führten aus, dass beim Beschwerdeführer im November 2011 ein Morbus Sjögren mit einer ausgeprägten enoralen

Sicca -Symptomatik diagnostiziert worden sei. Die Sicca -Symptomatik habe im Jahre 2009 begon nen. Zu dieser Zeit sei eine Pharyngitis sicca festgestellt worden. Der ausserge wöhnlich starke Kariesbefall stehe zweifellos in kausalem Zusammenhang mit der seit dem Jahre 2009 bestehenden Sicca -Symptomatik. 3.7 Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 13/16) aus, dass eine Leistungspflicht für die vorgesehenen zahnmedizinischen Behand lungen unter anderem von der vom Beschwerdeführe r seit dem Zeit punkt der erstmaligen Stellung der Diagnose eines Sjögren Syndroms und damit seit dem Zeitpunkt , als er erstmals Kenntnis der erhöhten Kariesanfälligkeit erhielt, getroffenen Schadenminderungsbemühungen abhänge (S. 1), wobei es zu berücksichtigen gelte , dass bei regelmässiger jährlicher zahnärztlicher Kon trolle und normaler Zahnpflege auch unter Speichelmangelbedingungen inner halb eines Jahres keine so tiefen , eine Wurzelbehandlung erfordernde Läsionen entstehen könnten (S. 2). 3.8 In seiner Stellungnahme vom 2 6. April 2013 ( Urk. 13/25) führte Dr. B.___ aus , dass für die vorgesehenen zahnmedizinischen Behandlungen eine Leistungs pflicht zu verneinen sei, weil für eine Extraktion des Zahnes 17 keine erkran kungsbedigte Pathologie oder Diagnose erkennbar sei, weil für einen Brücken ersatz zwischen den Zähnen 17 und 15 kein kausaler Zusammenhang mit der Grunderkrankung bestehe, weil durch eine Brücke zwischen den Zähnen 24 und 26 sowie durch die dafür notwendigen Implantate ein seit langem vorbestehen der Zahnverlust behoben werde, weil es sich bei den Wurzelbehandlungen im Bereich der Zähne 34 und 35 um Behandlungen vorbestehender Pathologien handle, weil bei einer Brücke zwischen den Zähnen 47, 46, 45 und 44 keine Behandlungsnotwendigkeit bestehe und kein kausaler Zusammenhang mit der Grunderkrankung erkennbar sei und weil es sich bei der Kompositfüllung am Zahn 12 um die Behandlung einer bei einwandfreier risikoadäquater Mundhygi ene vermeidbaren Pathologie handle. 3.9 Mit Bericht vom 1 8. Juni 2013 ( Urk. 13/27) stellte Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer zwar an einer Speicheldrüsenkrankheit mit reduzierter Mundflüssigkeitsproduktion leide, weshalb die Voraussetzungen für eine Leis tungspflicht gemäss Art. 18 KLV grundsätzlich gegeben seien, dass indes ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Leiden und den Zahnschäden, welche durch die geplanten zahnmedizinischen Behandlungen behoben werden soll t en, zu verneinen sei. Bei den vorgesehenen Behandlungen handle es sich, mit Ausnahme der Behandlung am Zahn 12, ausschliesslich um die Behandlung vorbestandener Zahnschäden. Der Zahn 17 weise keinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Speichel mangel zurückzuführenden kariösen Befund auf. Eine diagnostische Begrün dung für dessen Extraktion sowie für die in diesem Bereich verankerte Brücke bestehe nicht. Da der Oberkiefer links ab Eckzahn aus unbekannten, nicht nachweislich grunder krankungsbedingten Gründen sei t langer Zeit zahnlos gewesen sei, be stehe keine Leistungspflicht für die vorgesehene Brücke zwischen den Zähnen 24 und 2 6. Eine Leistungspflicht für die im Bereich der überkronten Zähne 34 und 35 vor gesehenen Wurzelbehandlungsrevisionen sei zu verneinen, weil die chronische periapikale n Entzündungen an deren Wurzelspitzen entweder bereits vor Ein leitung der ursprünglichen Wurzelbehandlungen bestanden hätten und/oder nach der ursprünglichen Wurzelbehandlung schlecht oder gar nicht ausgeheilt seien beziehungsweise ,

weil es sich dabei um Folgen unvollständiger Wurzel behandlungen beziehungsweise Wurzelfüllungen handle. Jedenfalls reiche der ursprüngliche Vitalitätsverlust dieser Zähne, auf Grund dessen eine Wurzelbe handlung notwendig sei, viel weiter zurück als die Diagnose des Sjögren Syn droms. Auf g rund der Rönt genaufnahmen der Zähne 44, 45, 46 und 47 seien diese Zähne bereits wurzelbehandelt und überkront. Zudem weise der Zahn 46 einen ausgeprägten interradikulären

Parodontaldefekt auf. Bei diesem handle es sich weder um eine Folge der Grunderkrankung selbst noch um eine Folge des durch diese verursachten reduzierten Speichelflusses. Anzeichen von Karies seien nicht zu erkennen. Eine Leistungspflicht für eine Brücke im Bereich dieser Zähne sei daher zu verneinen (S. 1) . Eine Zahnhalsfüllung mesial am Zahn 12 könne eine Folge des Speichelmangels bei gleichzeitig ungenügender lokaler Zahnreinigung, welche nur mittels Zahnseide möglich gewesen wäre, sein. Mit Ausnahme der Kompositfüllung an Zahn 12 sei eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflege versiche rung zu verneinen (S. 2). 3.10 In ihrer Stellungnahme vom 1 0. Januar 2014 ( Urk 3/25) erwähnte Dr. A.___ , dass beim Beschwerdeführer bereits anlässlich der Konsultation vom Februar 2012 ein e geringe Speichelproduktion festgestellt worden sei. Der Beschwerde führer habe in der Folge eine Duraphatzahnpaste verwendet. Im Februar 2013 h abe er unter Schmerzen gelitten und es sei eine insuffiziente Kronen- und Brückenversorgung sowie eine apikale Aufhellung an den Zähnen 14, 23, 34 und 35 festgestellt worden. Obwohl der Beschwerdeführer eine sehr gute Mund hygiene aufgewiesen habe, habe sich sein Gebisszustand infolge fehlenden Speichels sowie auf g rund insuffizienter prothetischer Konstruktionen ver schlech tert. 4. 4.1 Den obenerwähnten medizinischen und zahnmedizinischen Akten ist zu entneh men, dass beim Beschwerdeführer im November 2011 erstmals ein Sjögren Syn drom mit persistierender Mundtrockenheit diag nostiziert wurde (vorstehend E.

3.2). Die Ärzte des Z.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- un d Gesichtschirur gie (vorstehend E. 3.2), und die Ärzte de s Z.___ , Rheumaklinik (vorstehend E.

3.6), gingen übereinstimmend davon aus, dass beim Beschwerdeführer erste Symptome einer Mundtrockenheit beziehungsweise eines verminderten Spei chel flusses im Jahre 2009 erstmals auftraten. Demnach steht unbestrittenermassen (Urk. 1, Urk. 2) fest , dass der Beschwerde führer an Mundtrockenheit als Folge einer Speichel drüsenerkrankung

( Sjögren Syndrom) leidet und dass damit grund sätzlich eine erhöhte Kariesanfälligkeit besteht. 4.2 Wäh rend Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5) und die Ärzte der Rheumaklinik des Z.___

(vorstehend E. 3.6) die Ansicht vertraten , dass der aussergewöhnlich starke Kariesbefall beim Beschwerdeführer durch das Sjögren Syndrom bezie hungsweise dessen Sicca -Symptomatik verursacht worden sei, ging Dr. B.___

in seinem Bericht vom 1 8. Juni 2013 ( vo rstehend E. 3.9 ) davon aus , dass der Beschwerdeführer zwar an einer Speicheldrüsenkrankheit mit reduzierter Mundflüssigkeitsproduktion leide, weshalb die Voraussetzungen für eine Leis tungspflicht grundsätzl ich gegeben seien, dass es sich bei den vorgesehenen Behandlungen mit Ausnahme derjenigen am Zahn 12 jedoch ausschliesslich um Behandlung en vorbestandener Zahnschäden handle, weshalb ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Speicheldrüsenerkrankung und den Zahnschäden, welche durch die geplanten zahnmedizinischen Behandlungen behoben werden soll t en, zu verneinen sei. Demgegenüber ging Dr. A.___ in ihre r Stellung nahme vom 1 0. Januar 2014 (vorstehend E. 3.10 ) davon aus, dass sich der Zustand des Kausys tems des Beschwerdeführers aufg rund einer insuffiziente n Kronen- und Brückenversorgung sowie infolge des durch die Speicheldrüsener krankung verursachten Speichelmangels verschlechtert habe. 4.3 Auf den Kostenvoranschlag vom 2 4. Februar 2012 (vorstehende E. 3.3 ) und auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 0. Januar 2014 (vorstehende E. 3.10 ) kann vorliegend indes nicht abgestellt werden. Denn diesen Beurteilun gen lässt sich nicht entnehmen, inwieweit es sich bei den verschiedenen in Frage stehenden zahnmedizinischen Behandlungen gemäss dem Kostenvoran schlag vom 1 1. April 2013 ( Urk. 13/24 ) um Behandlungen von Folgen einer Speicheldrüsenkrankheit beziehungsweise um Pflichtleistungen darstellende Behandlungen einer schwere n

Allgemein erkrankung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 KLV handelte oder nicht. Der A.___ stellte darin zwar in allgemeiner Hinsicht fest, dass sich der Zustand des Kausys tems des Beschwerdeführers auf g rund einer insuffiziente n Kronen- und Brückenversorgung sowie der durch die Speicheldrüsenerkrankung verursachten Mundtrockenheit verschlechtert habe. Ihre n Beurteilung en lässt sich indes nicht entnehmen, welche der von der vorge sehenen Behandlung betroffenen Zähne durch die Mundtrockenheit geschädigt wurden, und um welche Art und in welchem Umfang die einzelnen Zähne allenfalls durch Mundtrockenheit geschädigt wurden. Den Beurteilungen durch Dr. A.___ lässt sich daher keine nachvollziehbare Begründung der von ihr postulierten Leistungspflicht beziehungsweise des von ihr postulierten Charakters als Pflichtleistung der im Kostenvoranschlag vom 1 1. April 2013 aufgeführten Behandlungen entnehmen. Auf die Beurteilungen dur ch Dr. A.___ kann aus diesen Grü nde n daher nicht abgestellt werden. 4.4 Auf die Beurteilungen d urch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5) und der Ärzte der Rheumaklinik d es Z.___ (vorstehend E. 3.6), welche eine Leistungspflicht für die Behandlung des aussergewöhnlich starken Kariesbefalls beim Beschwerde führer postulierten, kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil diese Ärzten nicht über die für die vorliegend zu beurteilende gesundheitliche Beein trächtigung im Bereich des Kausystems angezeigte n zahnmedizinische n Ausbil dung en

verfügen. 4.5 In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. B.___

gilt es zu berücksichtigen dass dieser als Zahnarzt über e ine für die vorliegend zu beurteilenden Zahnschäden angezeigte Ausbildung verfügt. Dr. B.___ begründete in seinem Bericht vom 1 8. Juni 2013 (vorstehend E. 3.9 ) in nachvollziehbare Weise, weshalb es, abgesehen von der Behandlung des Z ahnes 12, an einem ursächlichen Zusam menhang zwischen der Speicheldrüsenkrankheit des Beschwerdeführers und den Zahnschäden, welche durch die geplanten zahnmedizinischen Behandlungen behoben werden sollten, fehle. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass Dr. B.___ in diesem Bericht in Bezug auf die einzelnen betroffenen Zähne , gesondert zu den jeweiligen Ursachen der Zahnschäden Stellung nahm. 4.6 Bezüglich Dr. B.___ , welcher Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin ist, gilt es sodann zu beachten, dass den Berichten versicherungsinterner medizini scher Fachpersonen nach der Rechtsprechung zwar ein vergleichbarer Beweis wert wie einem Gutachten zukommt, wenn sie den entsprechenden Anforderun gen genügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_204/2009 E. 3.3.2 [nicht publ . in: BGE 135 V 254] und Urteil 9C_492/2012 vom 2 5. September 2012 E. 5.1.2), dass ihnen praxisgemäss jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie ein em geric htli chen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche rungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt , weshalb bei ausschliesslich gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen gefällten Entscheiden , insofern strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind, dass bei nur geringe n Zweifel n an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen, eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen ist (BGE 135 V 465 E. 4; Urteil des Bund esge richts 8C_800/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 2). Vorliegend sind jedoch die Beurteilungen durch Dr. A.___ und der invol vierten Ärzte nicht geeignet, nur Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der Beurteilung durch

Dr. B.___ vom 1 8. Juni 2013 hervorzurufen. Dass es sich bei diesem Bericht von Dr. B.___

um eine auf Grund der Akten verfasste Stellungnahme handelt, spricht im Übrigen nicht grundsätzlich gegen dessen Beweiswert ( Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2012 vom 1 8. September 2012 E.

4.4; SZS 2008 S. 393, I 1094 /06 E. 3.1.1). Dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 8. Juni 2013 kommt demnach volle Beweiskraft zu. 4.7 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. B.___ vom 1 8. Juni 2013 steht daher fest, dass der Zahn 17 keinen mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf Speichelmangel zurückzuführenden kariösen Befund aufwies, wes halb dessen Extraktion und Ersatz durch eine Brücke keine Pflichtleistungen darstellen. Keine Pflichtleistung stellt sodann die vorgesehen e Brücke zwischen den Zähnen 24 und 26 dar , da die Zähne 24 und 25 schon vor dem erstmaligen Auftreten der Speicheldrüsenkrankheit gefehlt haben. Des Weiteren stellen die geplanten Wurzelbehandlungsrevisionen der Zähne

34 und

35 keine Pflicht leistungen dar , weil davon auszugehen ist, dass die an diesen Wurzelspitzen bestehenden chronische n

periapikalen Entzündungen schon vor dem Auftreten des Sjögren Syndroms bestanden. Eine Leistungspflicht für eine Brücke im Bereich der Zähne 44, 45, 46 und 47 ist sodann zu verneinen, weil diese Zähne bereits vor dem Auftreten des Sjögren Syndroms wurzelbehandelt und über kront waren, und weil es sich beim ausgeprägten interradikulären

Parodon tal defekt

am Zahn 46 nicht um eine Folge des reduzierten Speichelflusses han delt. 4.8 Die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 1 8. Juni 2013 vermag auch insofern zu überzeugen, als dieser darin davon ausging, dass der Zahnschaden im Bereich des Zahnes 12 eine Folge des Spe ichelmangels und damit des Sjög ren Syndroms darstelle, weshalb dessen Behandlung mittels einer Kompositfüllung

grundsätz lich Pflichtleistung de r obligatorischen Krankenpflege versicherung darstelle. Die Beurteilung durch Dr. B.___ vermag indes insofern nicht zu überzeugen, als dieser die Meinung vertrat, dass die Karies im Bereich des Zahnes 12 nicht nur eine Folge des Speichelmangels sondern gleichzeitig eine Folge ungenügende r

lokale r Zahnreinigung sei ( Urk. 13/27 S. 2). Aufg rund der Beurteilung durch Dr. A.___ vom 1 0. Januar 2014 ( Urk. 3/25) sowie der sich bei den Akten befindlichen Bestätigung einer Zahnklinik in Spanien ( Urk. 13/21) ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine genügende Mundhygiene pflegte und sich insbesondere regelmässig in zahnärztliche und dentalhygieni sche Behandlung begab . Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2 S . 7) die Ansicht ver trat, dass die Karies am Zahn 12 des Beschwerdeführers

bei guter Mundhygiene und adäquater Kariesprophylaxe, insbesondere durch regelmässige Dentalhygi ene-Behandlungen , durch das häufige Trinken zuckerfreier Flüssigkeiten, durch das häufige Kauen eines xylithaltige n Kaugummis, durch die Einnahme von Pilocarpin -Tabletten und eines Speichelersatzes auf Carboxymethylcellulose -Basis als Mundwasser zu vermeiden gewesen wäre. Denn nach der erwäh nten Rechtsprechung (vorstehend E.

E. 5 Nach Gesagtem steht fest , dass eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Beschwerdeführer im Sinne einer ungenügenden Mundhygiene in Bezug auf den Zahn 12 nicht erstellt ist . Demnach war das Auftreten von Karies im Bereich des Zahnes 12 eine unvermeidlich e Folge des Sjögren Syndrom s . Die im Kostenvoranschlag von Dr. A.___ vom 1 1. April 2013 ( Urk. 13/24) vor gesehene zahnmedizinische Behandlung des Zahnes 12 mittels einer Komposit füllung stellt daher eine Behandlung von Folgen des Sjögren Syndroms und mithin von Folgen einer schweren Allgemeinerkrankung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 KLV dar , fü r welche eine anteilsmässige Leistungspflicht der Beschwer degegnerin besteht. Insofern ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist s ie abzu weisen.

E. 6 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine nach dem Mass des Obsiegens um zwei Drittel gekürzte Prozessentschädigung, welche mit Fr. 700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

der CSS Kran ken-Versicherung AG vom 2 5. November 2013 dahin abgeändert, dass der Beschwer deführer Anspruch auf Übernahme der Kosten einer zahnmedizinischen Behandlung seines Zahnes 12 mittels Kompositfüllung gemäss dem Kostenvoranschlag von Dr. med. dent . A.___ vom 1 1. April 2013 hat . Im Übrigen wird die Beschwer de abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Prozess entschädigung von Fr. 700 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Mirjam Teitler - CSS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2014.00007 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

18. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Mirjam Teitler Teitler Legal & Media Consulting Minervastrasse 99, 8032 Zürich gegen CSS Kranken-Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1948 , war bei der CSS Kranken-Versicherung AG , Luzern (CSS), nach dem Bundesgesetz über die Kran kenversicherung (KVG) gegen Krankheit versichert ( Urk. 13/1) , als er dieser am 2 5. Januar 2012 (Urk. 13/5) einen Kostenvoranschlag eines behandelnden Zahnarztes in Deut schland für eine zahnmedizinische Behandlung ( Urk. 13/4) einreichte und um Übernahme der Behandlungskosten ersuchte . Mit Schreiben vom 1 4. Februar 2012 ( Urk. 13/6) teilte die CSS dem Versicherten mit, dass die Voraus setzungen für die Übernahme der Kosten

einer zahnmedizinischen Behand lung in Deutschland nicht erfüllt seien und forderte den Versicherten auf, sich in der Schweiz zahnmedizinisch behandeln zu lassen. In der Folge suchte der Versi cherte in der Schweiz eine Zahnärztin auf, welche die CSS am 2 4. Februar 2012 um Kostengutsprache für

– näher umschriebene – zahn medi zinische Behand lungen ersuchte ( Urk. 13/7 S. 2). 1.2

Mit Schreiben vom 2 1. Juni 2012 ( Urk. 13/12) teilte die CSS der behandelnden Zahnärztin des Versicherten mit, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der im Bereich der Zähne 14, 23, 34 und 35 geplanten Wurzelbehandlungen, der Entfernung und dem Ersatz des Zahnes 46, dem Ersatz der Kronen im Be reich der Zähne 22 und 23 sowie dem Ersatz der Zähne 24, 25 und 26 und dem einen Speichelmangel verursachenden Leiden fehle, weshalb eine Leistungs pflicht für diese zahnmedizinischen Behandlungen zu verneinen sei. Mit Schrei ben vom 2 9. Januar 2013 ( Urk. 13/20) hielt die CSS an der Verneinung ihrer Leistungspflicht fest. 1.3

Am 1 1. April 2013 ersuchte die behandelnde Zahnärztin des Versicherten die CSS erneut um Kostengutsprache für zahnmedizinischen Behandlungen

des Versicherten im Betrag von Fr . 24‘400.30 ( Urk. 13/24). Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2013 (Urk.

13/26) hielt die CSS erneut an der Verneinung ihrer Leis tungspflicht fest. Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 13/28 ) verneinte die CSS eine Leistungspflicht für die zahnmedizinischen Behandlungen gemäss dem Kostenvoranschlag vom 1 1. April 2013 im Betrag von Fr. 24‘400.3 0. Die vom Versicherten am 2 2. August 2013 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 13/29 ) wies die CSS mit Entscheid vom 2 5. November 2013 (Urk. 13/30 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. November 2013 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 1 3. Januar 2014 Beschwerde ( Urk. 1) und bean tragte dessen Aufhe bung sowie die Übernahme der vorgesehenen zahnärztlichen Behandlung ge mäss dem Kostenvoranschlag vom 1 1. April 2013 im Betrag von Fr. 24‘400.30, unter Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes

(S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2014 (Urk. 12 ) beantragte die CSS die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2014 ( Urk. 14) wurde dem Beschwerdeführer e ine Kopie dieser Eingabe zugestellt und es wurde da s Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 2 5. November 2013 ( Urk. 1 S. 2) abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 1a Abs. 2 lit . a KVG gewährt die soziale Krankenversicherung Leis tungen bei Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), wobei  Krankheit nach Art. 3 Abs. 1 ATSG jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ist, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behand lung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. 1.2

Die Leistungen, deren Kosten die Krankenversicherung bei Krankheit zu über neh men hat, sind in Art. 25 KVG in allgemeiner Weise umschrieben. Darin er wähnt sind die Leistungen der Ärzte und Ärztinnen, der Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie der Personen, die im Auftrag von Ärzten und Ärztin nen beziehungsweise Chiropraktoren und Chiropraktorinnen Leistungen erbrin gen. Die zahnärztlichen Leistungen sind darin hingegen nicht aufgeführt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 KVG sind die Kosten zahnärztlicher Heilbehandlungen im Krankheitsfalle nur unter den einschränkenden Voraus setzungen durch die Krankenversicherung zu tragen, dass sie entweder durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems (Art. 31

Abs. 1

lit . a KVG) oder aber durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen be dingt sind (Art. 31 Abs. 1 lit . b KVG) oder dass sie sich zur Behandlung einer schweren

Allgemei n erkrankung

oder

ihrer

Folgen

als

notwendig

erweisen

(Art. 31 Abs. 1 lit . c KVG). 1.3

Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit . d der Ver ordnung über die Krankenversicherung (KVV) hat das Departement des Innern in der Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflege versiche rung (KLV) zu jedem der erwähnten Unterabsätze von Art. 31 Abs. 1 KVG einen eigenen Artikel erlassen, nämlich zu lit . a den Art. 17 KLV, zu lit . b den Art. 18 KLV und zu lit . c den Art. 19 KLV. 1.4

In Art. 18 KLV sind Allgemeinerkrankungen aufgeführt, welche eine zahnmedi zinische Behandlung erfordern können. Gemäss

Abs. 1 dieser Bestimmung über nimmt die Versicherung die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art.

31 Abs. 1 Bst. b KVG ): a.

Erkrankungen des Blutsystems: 1. Neutropenie , Agranulozytose, 2. Schwere aplastische Anämie, 3. Leukämien, 4. Myelodysplastische Syndrome (MDS), 5. Hämorraghische Diathesen; b.

Stoffwechselerkrankungen: 1. Akromegalie, 2. Hyperparathyreoidismus , 3. Idiopathischer Hypoparathyreoidismus , 4. Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachi tis ); c.

Weitere Erkrankungen: 1. Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, 2. Morbus Bechterew m it Kieferbeteiligung, 3. Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, 4. Papillon- Lefèvre -Syndrom, 5. Sklerodermie, 6. AIDS, 7. Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Be einträchtigung der Kaufunktion; d.

Speicheldrüsenerkrankungen.

Gemäss

Abs. 2 dieser Bestimmung übernimmt die Versicherung die Kosten der in Abs. 1 aufgeführten Leistungen nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensar ztes oder der Vertrauensärztin. 1. 5

Da Art. 18 KLV die Folgen einer schweren Allgemeinerkrankung der Erkran kung gleich setzt , kann die schwere Allgemeinerkrankung oder aber ihre Folge

Ur sache für die zahnärztliche Behandlung sein. Demnach kann auch die Be hand lung einer schweren Erkrankung als Folge derselben zu einer leistungs pflich tigen zahnärztlichen Behandlung führen ( Urteil des Bundesgerichts K 14 6/00 vom 2 7. Februar 2002 E. 5.b). 1.6

In BGE 124 V 185 hat das Bundesgericht entschieden, dass die in Art. 17-19 KLV erwähnten Erkrankungen, deren zahn ärztliche Be hand lung von der sozia len Krankenversicherung zu übernehmen ist, abschlies send aufgezählt sind. Daran hat das Bundesgericht seither festgehalten (vgl. BGE 127 V 328 E. 3a und 339 E. 3b). 1 .7

Gemäss der Rechtsprechung (BGE 128 V 59; Urteil des Bundesgerichts K 146/00 vom 2 7. Februar 2002 E. 3a) sind die Anforderungen an die zumutbare Scha denminderungspflicht zu beachten, weshalb Art. 31 Abs. 1 lit . b KVG in Ver bindung mit Art. 18 KLV, obschon in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich erwähnt, analog zu Art. 31 Abs. 1 lit . a KVG in Verbindung mit Art. 17 KLV nur bei nicht vermeidbaren Erkrankungen des Ka usystems Pflichtleistungen der ob ligatorischen Krankenversicherung auslöst. Dabei muss nicht die schwere Allge meinerkrankung , sondern die Kausystemerkrankung unvermeidbar gewesen sein. Vorausgesetzt wird eine objektive Unvermeidbarkeit. Dies verlangt eine nach dem jeweiligen Wissensstand der Zahnheilkunde genügende Mundhygi ene . Massgebend ist, ob beispielsweise Karies hätte vermieden werden können, wenn die Mundhygiene genügend gewesen wäre, ohne Rücksicht darauf, ob die versäumte Prophylaxe im Einzelfall als subjektiv entschuldbar zu betrachten ist (BGE 128 V 59 E. 4a; nicht in BGE 128 V 66 publizierte E. 3b des Urteils des Bundesgerichts K 146/00 vom 2 7. Februar 2002).

In dem dem Entscheid BGE 128 V 59 zu Grunde liegenden Fall, der eine an Xerostomie

(Mundtrockenheit) infolge einer Speicheldrüsenerkrankung leidende Beschwerdeführerin betraf, hat das Bundesgericht erwogen, es könne nicht entscheidend sein, ob diese eine weniger gute Mundhygiene gehabt habe, als vom Krankenversicherer als nötig und zumutbar erachtet werde, sondern viel mehr, ob die Zahnbehandlungen bei der Speicheldrüsenerkrankung und der dadurch verursachten Mundtrockenheit mit erhöhter Kariesanfälligkeit durch eine genügende und zumutbare Mundhygiene hätten vermieden werden kön nen. Ersteres würde auf eine Sanktionierung der Beschwerdeführerin hinaus laufen, indem sie wegen ungenügender Mundhygiene der Pflichtleistung selbst dann verlustig ginge, wenn die Zahnschäden trotz optimaler, das heisst genü gender und zumutbarer Mundhygiene nicht vermeidbar wären. Eine versicherte Person, die auf Grund ihrer Konstitution, durchgemachten Krankheiten oder durchgeführten Zahnbehandlungen eine erhöhte Anfälligkeit für Zahnerkran kungen habe, könne es nicht mit der allgemein üblichen Mundhygiene bewen den lassen. Die Mundhygiene müsse aber in jedem Fall sowohl in der täglichen Durchführung wie auch hinsichtlich des periodischen Ganges zum Zahnarzt und der Dentalhygiene in vernünftigem und zumutbarem Rahmen bleiben (BGE 128 V 59 E. 6c und d; Urteil des Bundesgerichts K 175/04 vom 1 5. Juni 2005 E. 1.3). 1.8

Nach der Rechtsprechung gilt Bulimie als schwere psychische Erkrankung mit kausaler schwerer Beeinträchtigung de r Kaufunktion (BGE 124 V 351 E . 2a). Die zahnärztliche Behandlung , welche zur Behandlung der Bulimie oder zur Behand lung einer anderen schweren Allgemeinerkrankung im Sinne von Art. 18 KLV oder deren Folgen notwendig ist, muss, dami t deren Kosten als Pflichtleis tung vom Versicherer zu übernehmen sind, nicht n ur notwendig, sondern nach Art. 32 Abs. 1 KVG auch wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Daraus ergeben sich Anhaltspunkte dafür, welche zahnärztlichen Leistungen und wann sie zu erbringen sind. Entscheidend ist, dass die erforderlichen zahnärztlichen Massnahmen klare Folge der schweren Allgeme inerkrankung sind (BGE 124 V 351 E . 2f). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin bestritt im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 2 5. November 2013 ( Urk.

2) nicht, dass der Beschwerdeführer an einem Sjög ren-Syndrom leide t , dass es sich dabei um eine Speicheldrüsenerkrankung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV hand elt , und dass damit infolge eines dadurch verursachten Speichelmangels eine erhöhte Kariesanfälligkeit besteh t (S. 4). Sie ging indes davon aus, dass die Karies an Zahn 12 bei guter Mundhy giene

und adäquater Kariesprophylaxe, insbesondere durch regelmässige Den talhygiene-Behandlungen , durch das häufige Trinken zuckerfreier Flüssigkeiten, durch das h äufige Kauen eines xylithaltigen Kaugummis, durch die Einnahme von Pilocarpin -Tabletten und eines Speichelersatzes auf Carboxymethylcellulo se-Ba sis als Mundwasser vermeidbar gewesen sei und daher in keinem kausalen Zusammenhang mit der schweren Allgemeinerkrankung beziehungsweise mit deren Folgen stehe (S. 7) . Es sei sodann auch ein kausaler Zusammenhang zwi schen der im Bereich der Zähne 14, 23, 34 und 35 geplanten Wurzelbehandlun gen, der Entfernung und dem Ersatzes des Zahnes 46, dem Ersatz der Kronen im Bereich der Zähne 22 und 23 sowie dem Ersatz der Zähne 24, 25 und 26 und dem Sjögren -Syndrom beziehungsweise dem durch dieses hervorgerufenen Speichelmangel zu verneinen, da es sich dabei um die Behandlung von Schäden des Kausystems handle, welche schon vor dem erstmaligen Auftreten des Sjög ren-Syndroms im Jahre 2009 bestanden hätten (S. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass bei ihm erstmals im Jahre 2010 ein Sjögren -Syndrom diagnostiziert worden sei, dass er seit dem Jahre 2009 unter einer dadurch verursachten Mundtrockenheit leide, und dass am 2 0. Dezember 2013 die letzte bisher noch vermindert funktionierende Speichel drüse nicht mehr funktionsfähig sei. Es sei davon auszugehen, dass die ersten Symptome des Sjögren -Syndroms bereits im Jahre 2005 aufgetreten seien . Er pflege eine gute Mundhygiene, insbesondere durch folgende Massnahme n : Mundbefeuchtungsspray, pharmakologische Speichelsimulation, Speichel simu la tion durch zuckerfreie Zahnbonbons, adäquates Zähneputzen, Zahnkontrolle durch Zahnärztin zweimal jährlich, Zahnreinigung durch Dentalhygiene viermal jährlich, ausreichende Luftfeuchtigkeit in Wohnräumen, Verme idung von Atmung durch den Mund , und eine stetige Mundbefeuchtung ( Urk. 1 S. 11). Da an einem Kausalzusammenhang zwischen den durch das Sjögren -Syndrom ver ursachten Zahnschäden nicht zu zweifeln sei, sei eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Übernahme der Kosten gemäss dem Kostenvoran schlag vom 1 1. April 2013 zu bejahen ( Urk. 1 S. 15 und S. 2).

3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie , diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 0. Oktober 2010 ( Urk. 13/3) einen Tinnitus links und eine Pharyngitis sicca und erwähnte, dass der Beschwerdeführer unter einem Fremd körpergefühl im Hals sowie unter einem Räusperzwang leide. Dies sei auf die trockenen Schleimhäute, eventuell auch auf einen unbemerkten Reflux zurück zuführen. Es sei ein e Behandlung mit einem

Siccoral Spray zum Befeuchten der Schleimhäute angezeigt. 3.2

Mit Bericht vom 2 4. November 2011 ( Urk. 3/10/3) stellten die Ärzte de r Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Z.___ , die Diagnose eines Sjögren Syndroms und erwähnten, dass der Beschwer deführer seit zwei Jahren unter einer persistierenden Mundtrockenheit leide, und dass er gewisse trockene Speisen nur noch zusammen mit Wasser essen könne. Vor kurzem sei eine Zahnextraktion wegen Karies durchgeführt worden. Eine Speicheldrüsenbiopsie der Unterlippe am 1 1. November 2011 habe einen hochgradigen Verdacht auf ein Sjögren Syndrom ergeben. 3.3

Dr. med. dent . A.___ , Zahnärztin, führte in ihrem Kostengutsprache gesuch vom 2 4. Februar 2012 ( Urk. 13/7) aus, dass beim Beschwerdeführer eine Dentalhygiene, eine Wurzelbehandlung der Zähne 14, 23, 34 und 35, eine Ex trak tion der Zähne 46 und 37 , eine Ersetzung von Füllungen im Bereich des Zahnes 12, eine Abtrennung der Zahnstümpfe (Anhänger) der Zähne 24 und 25, eine Überkronung der Zähne 22 und 23, ein Ersatz der Zähne 24, 25 und 26 durch Implantationen im Bereich der Zähne 24 und 26 und durch eine Brücke zwischen den Zähnen 24 und 26 sowie eine Implantation im Bereich des Zahnes 46 angezeigt sei ( Urk. 13/7 S. 2).

In ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2012 ( Urk. 13/10) führte

Dr. A.___

aus , dass eine beim Beschwerdeführer am 2 7. April 2012 durchgeführte Speichel fliessratenmessung einen im nicht angeregten Zustand sehr schwachen Spei chelfluss mit stark erhöhter Viskosität sowie eine Speichelmenge bei angereg tem Zustand nach fünf Minuten von weniger als zwei Milliliter ergeben habe. 3.4

Der Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent . B.___ , verneinte in seiner Stellungnahme vom 2 0. Mai 2012 ( Urk. 13/11) eine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin für die geplante Zahnsanierung, weil in den Zahnröntgenbildern keine speichelmangelbedingten Läsionen erkennbar seien. Für die geplanten Wurzelbehandlungen an den Zähnen 14, 23, 34 und 35 sei ein kausaler Zusammenhang zum Speichelmangel zu verneinen. Dies treffe auch auf den interradikulären

Parodontaldefekt am Zahn 46 zu. Für den Ersatz der Kronen der Zähne 22 und 23 sowie den Ersatz der nicht mehr vorhandenen Zähne 24, 25 und 26 sei eine Leistungspflicht mangels eines nachgewiesenen Ursache-Wirkungsverhältnisses zu verneinen. 3.5

Mit Bericht vom 2. A ugust 2012 ( Urk. 13/13) diagnostizierte Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ein Sjögren Syndrom und erwähnt e , dass ein Sjögren Syndrom mit Sicca Symptomatik erstmals im November 2011 diagnostiziert worden sei, und dass der Beschwerdeführer be reits im Oktober 2009 an einem Fremdkörpergefühl im Mun d- und Rachenraum gelitten habe, weshalb davon auszugehen sei , dass es sich bei den in den Jahren 2009 und 2010 geklagten Beschwerden um die ersten Symptom e des Sjögren Syndroms gehandelt habe. Es sei daher wahrscheinlich, dass der aussergewöhn lich starke Kariesbefall beim Beschwerdeführer durch das Sjögren Syndrom ver ursacht worden sei. 3.6

Die Ärzte des Z.___ , Rheumaklinik, diagnostizierten mit Bericht vom 2 6. September 2012 ( Urk. 13/14) ein primäres Sjögren Syndrom mit Sicca -Symp tomatik enoral . Sie führten aus, dass beim Beschwerdeführer im November 2011 ein Morbus Sjögren mit einer ausgeprägten enoralen

Sicca -Symptomatik diagnostiziert worden sei. Die Sicca -Symptomatik habe im Jahre 2009 begon nen. Zu dieser Zeit sei eine Pharyngitis sicca festgestellt worden. Der ausserge wöhnlich starke Kariesbefall stehe zweifellos in kausalem Zusammenhang mit der seit dem Jahre 2009 bestehenden Sicca -Symptomatik. 3.7 Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 13/16) aus, dass eine Leistungspflicht für die vorgesehenen zahnmedizinischen Behand lungen unter anderem von der vom Beschwerdeführe r seit dem Zeit punkt der erstmaligen Stellung der Diagnose eines Sjögren Syndroms und damit seit dem Zeitpunkt , als er erstmals Kenntnis der erhöhten Kariesanfälligkeit erhielt, getroffenen Schadenminderungsbemühungen abhänge (S. 1), wobei es zu berücksichtigen gelte , dass bei regelmässiger jährlicher zahnärztlicher Kon trolle und normaler Zahnpflege auch unter Speichelmangelbedingungen inner halb eines Jahres keine so tiefen , eine Wurzelbehandlung erfordernde Läsionen entstehen könnten (S. 2). 3.8 In seiner Stellungnahme vom 2 6. April 2013 ( Urk. 13/25) führte Dr. B.___ aus , dass für die vorgesehenen zahnmedizinischen Behandlungen eine Leistungs pflicht zu verneinen sei, weil für eine Extraktion des Zahnes 17 keine erkran kungsbedigte Pathologie oder Diagnose erkennbar sei, weil für einen Brücken ersatz zwischen den Zähnen 17 und 15 kein kausaler Zusammenhang mit der Grunderkrankung bestehe, weil durch eine Brücke zwischen den Zähnen 24 und 26 sowie durch die dafür notwendigen Implantate ein seit langem vorbestehen der Zahnverlust behoben werde, weil es sich bei den Wurzelbehandlungen im Bereich der Zähne 34 und 35 um Behandlungen vorbestehender Pathologien handle, weil bei einer Brücke zwischen den Zähnen 47, 46, 45 und 44 keine Behandlungsnotwendigkeit bestehe und kein kausaler Zusammenhang mit der Grunderkrankung erkennbar sei und weil es sich bei der Kompositfüllung am Zahn 12 um die Behandlung einer bei einwandfreier risikoadäquater Mundhygi ene vermeidbaren Pathologie handle. 3.9 Mit Bericht vom 1 8. Juni 2013 ( Urk. 13/27) stellte Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer zwar an einer Speicheldrüsenkrankheit mit reduzierter Mundflüssigkeitsproduktion leide, weshalb die Voraussetzungen für eine Leis tungspflicht gemäss Art. 18 KLV grundsätzlich gegeben seien, dass indes ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Leiden und den Zahnschäden, welche durch die geplanten zahnmedizinischen Behandlungen behoben werden soll t en, zu verneinen sei. Bei den vorgesehenen Behandlungen handle es sich, mit Ausnahme der Behandlung am Zahn 12, ausschliesslich um die Behandlung vorbestandener Zahnschäden. Der Zahn 17 weise keinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Speichel mangel zurückzuführenden kariösen Befund auf. Eine diagnostische Begrün dung für dessen Extraktion sowie für die in diesem Bereich verankerte Brücke bestehe nicht. Da der Oberkiefer links ab Eckzahn aus unbekannten, nicht nachweislich grunder krankungsbedingten Gründen sei t langer Zeit zahnlos gewesen sei, be stehe keine Leistungspflicht für die vorgesehene Brücke zwischen den Zähnen 24 und 2 6. Eine Leistungspflicht für die im Bereich der überkronten Zähne 34 und 35 vor gesehenen Wurzelbehandlungsrevisionen sei zu verneinen, weil die chronische periapikale n Entzündungen an deren Wurzelspitzen entweder bereits vor Ein leitung der ursprünglichen Wurzelbehandlungen bestanden hätten und/oder nach der ursprünglichen Wurzelbehandlung schlecht oder gar nicht ausgeheilt seien beziehungsweise ,

weil es sich dabei um Folgen unvollständiger Wurzel behandlungen beziehungsweise Wurzelfüllungen handle. Jedenfalls reiche der ursprüngliche Vitalitätsverlust dieser Zähne, auf Grund dessen eine Wurzelbe handlung notwendig sei, viel weiter zurück als die Diagnose des Sjögren Syn droms. Auf g rund der Rönt genaufnahmen der Zähne 44, 45, 46 und 47 seien diese Zähne bereits wurzelbehandelt und überkront. Zudem weise der Zahn 46 einen ausgeprägten interradikulären

Parodontaldefekt auf. Bei diesem handle es sich weder um eine Folge der Grunderkrankung selbst noch um eine Folge des durch diese verursachten reduzierten Speichelflusses. Anzeichen von Karies seien nicht zu erkennen. Eine Leistungspflicht für eine Brücke im Bereich dieser Zähne sei daher zu verneinen (S. 1) . Eine Zahnhalsfüllung mesial am Zahn 12 könne eine Folge des Speichelmangels bei gleichzeitig ungenügender lokaler Zahnreinigung, welche nur mittels Zahnseide möglich gewesen wäre, sein. Mit Ausnahme der Kompositfüllung an Zahn 12 sei eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflege versiche rung zu verneinen (S. 2). 3.10 In ihrer Stellungnahme vom 1 0. Januar 2014 ( Urk 3/25) erwähnte Dr. A.___ , dass beim Beschwerdeführer bereits anlässlich der Konsultation vom Februar 2012 ein e geringe Speichelproduktion festgestellt worden sei. Der Beschwerde führer habe in der Folge eine Duraphatzahnpaste verwendet. Im Februar 2013 h abe er unter Schmerzen gelitten und es sei eine insuffiziente Kronen- und Brückenversorgung sowie eine apikale Aufhellung an den Zähnen 14, 23, 34 und 35 festgestellt worden. Obwohl der Beschwerdeführer eine sehr gute Mund hygiene aufgewiesen habe, habe sich sein Gebisszustand infolge fehlenden Speichels sowie auf g rund insuffizienter prothetischer Konstruktionen ver schlech tert. 4. 4.1 Den obenerwähnten medizinischen und zahnmedizinischen Akten ist zu entneh men, dass beim Beschwerdeführer im November 2011 erstmals ein Sjögren Syn drom mit persistierender Mundtrockenheit diag nostiziert wurde (vorstehend E.

3.2). Die Ärzte des Z.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- un d Gesichtschirur gie (vorstehend E. 3.2), und die Ärzte de s Z.___ , Rheumaklinik (vorstehend E.

3.6), gingen übereinstimmend davon aus, dass beim Beschwerdeführer erste Symptome einer Mundtrockenheit beziehungsweise eines verminderten Spei chel flusses im Jahre 2009 erstmals auftraten. Demnach steht unbestrittenermassen (Urk. 1, Urk. 2) fest , dass der Beschwerde führer an Mundtrockenheit als Folge einer Speichel drüsenerkrankung

( Sjögren Syndrom) leidet und dass damit grund sätzlich eine erhöhte Kariesanfälligkeit besteht. 4.2 Wäh rend Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5) und die Ärzte der Rheumaklinik des Z.___

(vorstehend E. 3.6) die Ansicht vertraten , dass der aussergewöhnlich starke Kariesbefall beim Beschwerdeführer durch das Sjögren Syndrom bezie hungsweise dessen Sicca -Symptomatik verursacht worden sei, ging Dr. B.___

in seinem Bericht vom 1 8. Juni 2013 ( vo rstehend E. 3.9 ) davon aus , dass der Beschwerdeführer zwar an einer Speicheldrüsenkrankheit mit reduzierter Mundflüssigkeitsproduktion leide, weshalb die Voraussetzungen für eine Leis tungspflicht grundsätzl ich gegeben seien, dass es sich bei den vorgesehenen Behandlungen mit Ausnahme derjenigen am Zahn 12 jedoch ausschliesslich um Behandlung en vorbestandener Zahnschäden handle, weshalb ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Speicheldrüsenerkrankung und den Zahnschäden, welche durch die geplanten zahnmedizinischen Behandlungen behoben werden soll t en, zu verneinen sei. Demgegenüber ging Dr. A.___ in ihre r Stellung nahme vom 1 0. Januar 2014 (vorstehend E. 3.10 ) davon aus, dass sich der Zustand des Kausys tems des Beschwerdeführers aufg rund einer insuffiziente n Kronen- und Brückenversorgung sowie infolge des durch die Speicheldrüsener krankung verursachten Speichelmangels verschlechtert habe. 4.3 Auf den Kostenvoranschlag vom 2 4. Februar 2012 (vorstehende E. 3.3 ) und auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 0. Januar 2014 (vorstehende E. 3.10 ) kann vorliegend indes nicht abgestellt werden. Denn diesen Beurteilun gen lässt sich nicht entnehmen, inwieweit es sich bei den verschiedenen in Frage stehenden zahnmedizinischen Behandlungen gemäss dem Kostenvoran schlag vom 1 1. April 2013 ( Urk. 13/24 ) um Behandlungen von Folgen einer Speicheldrüsenkrankheit beziehungsweise um Pflichtleistungen darstellende Behandlungen einer schwere n

Allgemein erkrankung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 KLV handelte oder nicht. Der A.___ stellte darin zwar in allgemeiner Hinsicht fest, dass sich der Zustand des Kausys tems des Beschwerdeführers auf g rund einer insuffiziente n Kronen- und Brückenversorgung sowie der durch die Speicheldrüsenerkrankung verursachten Mundtrockenheit verschlechtert habe. Ihre n Beurteilung en lässt sich indes nicht entnehmen, welche der von der vorge sehenen Behandlung betroffenen Zähne durch die Mundtrockenheit geschädigt wurden, und um welche Art und in welchem Umfang die einzelnen Zähne allenfalls durch Mundtrockenheit geschädigt wurden. Den Beurteilungen durch Dr. A.___ lässt sich daher keine nachvollziehbare Begründung der von ihr postulierten Leistungspflicht beziehungsweise des von ihr postulierten Charakters als Pflichtleistung der im Kostenvoranschlag vom 1 1. April 2013 aufgeführten Behandlungen entnehmen. Auf die Beurteilungen dur ch Dr. A.___ kann aus diesen Grü nde n daher nicht abgestellt werden. 4.4 Auf die Beurteilungen d urch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5) und der Ärzte der Rheumaklinik d es Z.___ (vorstehend E. 3.6), welche eine Leistungspflicht für die Behandlung des aussergewöhnlich starken Kariesbefalls beim Beschwerde führer postulierten, kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil diese Ärzten nicht über die für die vorliegend zu beurteilende gesundheitliche Beein trächtigung im Bereich des Kausystems angezeigte n zahnmedizinische n Ausbil dung en

verfügen. 4.5 In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. B.___

gilt es zu berücksichtigen dass dieser als Zahnarzt über e ine für die vorliegend zu beurteilenden Zahnschäden angezeigte Ausbildung verfügt. Dr. B.___ begründete in seinem Bericht vom 1 8. Juni 2013 (vorstehend E. 3.9 ) in nachvollziehbare Weise, weshalb es, abgesehen von der Behandlung des Z ahnes 12, an einem ursächlichen Zusam menhang zwischen der Speicheldrüsenkrankheit des Beschwerdeführers und den Zahnschäden, welche durch die geplanten zahnmedizinischen Behandlungen behoben werden sollten, fehle. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass Dr. B.___ in diesem Bericht in Bezug auf die einzelnen betroffenen Zähne , gesondert zu den jeweiligen Ursachen der Zahnschäden Stellung nahm. 4.6 Bezüglich Dr. B.___ , welcher Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin ist, gilt es sodann zu beachten, dass den Berichten versicherungsinterner medizini scher Fachpersonen nach der Rechtsprechung zwar ein vergleichbarer Beweis wert wie einem Gutachten zukommt, wenn sie den entsprechenden Anforderun gen genügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_204/2009 E. 3.3.2 [nicht publ . in: BGE 135 V 254] und Urteil 9C_492/2012 vom 2 5. September 2012 E. 5.1.2), dass ihnen praxisgemäss jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie ein em geric htli chen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche rungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt , weshalb bei ausschliesslich gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen gefällten Entscheiden , insofern strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind, dass bei nur geringe n Zweifel n an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen, eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen ist (BGE 135 V 465 E. 4; Urteil des Bund esge richts 8C_800/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 2). Vorliegend sind jedoch die Beurteilungen durch Dr. A.___ und der invol vierten Ärzte nicht geeignet, nur Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der Beurteilung durch

Dr. B.___ vom 1 8. Juni 2013 hervorzurufen. Dass es sich bei diesem Bericht von Dr. B.___

um eine auf Grund der Akten verfasste Stellungnahme handelt, spricht im Übrigen nicht grundsätzlich gegen dessen Beweiswert ( Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2012 vom 1 8. September 2012 E.

4.4; SZS 2008 S. 393, I 1094 /06 E. 3.1.1). Dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 8. Juni 2013 kommt demnach volle Beweiskraft zu. 4.7 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. B.___ vom 1 8. Juni 2013 steht daher fest, dass der Zahn 17 keinen mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf Speichelmangel zurückzuführenden kariösen Befund aufwies, wes halb dessen Extraktion und Ersatz durch eine Brücke keine Pflichtleistungen darstellen. Keine Pflichtleistung stellt sodann die vorgesehen e Brücke zwischen den Zähnen 24 und 26 dar , da die Zähne 24 und 25 schon vor dem erstmaligen Auftreten der Speicheldrüsenkrankheit gefehlt haben. Des Weiteren stellen die geplanten Wurzelbehandlungsrevisionen der Zähne

34 und

35 keine Pflicht leistungen dar , weil davon auszugehen ist, dass die an diesen Wurzelspitzen bestehenden chronische n

periapikalen Entzündungen schon vor dem Auftreten des Sjögren Syndroms bestanden. Eine Leistungspflicht für eine Brücke im Bereich der Zähne 44, 45, 46 und 47 ist sodann zu verneinen, weil diese Zähne bereits vor dem Auftreten des Sjögren Syndroms wurzelbehandelt und über kront waren, und weil es sich beim ausgeprägten interradikulären

Parodon tal defekt

am Zahn 46 nicht um eine Folge des reduzierten Speichelflusses han delt. 4.8 Die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 1 8. Juni 2013 vermag auch insofern zu überzeugen, als dieser darin davon ausging, dass der Zahnschaden im Bereich des Zahnes 12 eine Folge des Spe ichelmangels und damit des Sjög ren Syndroms darstelle, weshalb dessen Behandlung mittels einer Kompositfüllung

grundsätz lich Pflichtleistung de r obligatorischen Krankenpflege versicherung darstelle. Die Beurteilung durch Dr. B.___ vermag indes insofern nicht zu überzeugen, als dieser die Meinung vertrat, dass die Karies im Bereich des Zahnes 12 nicht nur eine Folge des Speichelmangels sondern gleichzeitig eine Folge ungenügende r

lokale r Zahnreinigung sei ( Urk. 13/27 S. 2). Aufg rund der Beurteilung durch Dr. A.___ vom 1 0. Januar 2014 ( Urk. 3/25) sowie der sich bei den Akten befindlichen Bestätigung einer Zahnklinik in Spanien ( Urk. 13/21) ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine genügende Mundhygiene pflegte und sich insbesondere regelmässig in zahnärztliche und dentalhygieni sche Behandlung begab . Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2 S . 7) die Ansicht ver trat, dass die Karies am Zahn 12 des Beschwerdeführers

bei guter Mundhygiene und adäquater Kariesprophylaxe, insbesondere durch regelmässige Dentalhygi ene-Behandlungen , durch das häufige Trinken zuckerfreier Flüssigkeiten, durch das häufige Kauen eines xylithaltige n Kaugummis, durch die Einnahme von Pilocarpin -Tabletten und eines Speichelersatzes auf Carboxymethylcellulose -Basis als Mundwasser zu vermeiden gewesen wäre. Denn nach der erwäh nten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.7 ) kann es eine versicherte Person, di e auf g rund ihrer Konstitution eine erhöhte Anfälligkeit für Zahnerkrankungen hat, zwar nicht mit der allgemein üblichen Mundhygiene bewenden lassen, die Mundhygiene hat jedoch sowohl in der täglichen Durchführung wie auch hin sichtlich des periodischen Ganges zum Zahnarzt und der Dentalhygiene in ver nünftigem und zumutbarem Rahmen zu bleiben . In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Speicheldrüsenerkrankung eine genügende Mund hygiene betrieb. 5. Nach Gesagtem steht fest , dass eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Beschwerdeführer im Sinne einer ungenügenden Mundhygiene in Bezug auf den Zahn 12 nicht erstellt ist . Demnach war das Auftreten von Karies im Bereich des Zahnes 12 eine unvermeidlich e Folge des Sjögren Syndrom s . Die im Kostenvoranschlag von Dr. A.___ vom 1 1. April 2013 ( Urk. 13/24) vor gesehene zahnmedizinische Behandlung des Zahnes 12 mittels einer Komposit füllung stellt daher eine Behandlung von Folgen des Sjögren Syndroms und mithin von Folgen einer schweren Allgemeinerkrankung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 KLV dar , fü r welche eine anteilsmässige Leistungspflicht der Beschwer degegnerin besteht. Insofern ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist s ie abzu weisen. 6.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine nach dem Mass des Obsiegens um zwei Drittel gekürzte Prozessentschädigung, welche mit Fr. 700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

der CSS Kran ken-Versicherung AG vom 2 5. November 2013 dahin abgeändert, dass der Beschwer deführer Anspruch auf Übernahme der Kosten einer zahnmedizinischen Behandlung seines Zahnes 12 mittels Kompositfüllung gemäss dem Kostenvoranschlag von Dr. med. dent . A.___ vom 1 1. April 2013 hat . Im Übrigen wird die Beschwer de abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Prozess entschädigung von Fr. 700 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Mirjam Teitler - CSS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz