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KV.2014.00004

Kein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV gegeben, da die Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht nicht zu einer Schlechterstellung führt.

Zürich SozVersG · 2015-08-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1963, ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit länge rem in der Schweiz. Z unächst liess er sich im Kan ton Bern nieder . Mit Verfü gung vom 10. April 2006 befreite das Amt für Sozialversicherung und Stif tungs auf sicht des Kantons Bern X.___ von der Versicherungspflicht ge mäss dem Bun desgesetz über die Krankenversicherung (KVG; Urk. 6/7/ 9; vgl. auch Urk. 6/7/11 f.).

Im Jahr 2012 zog

X.___

in die

Stadt Y.___ . Die Städtischen Ge sund heits dienste machte n ihn mit Schreiben vom 2 4. April 2012 auf die Ver siche rungspflicht nach KVG aufmerksam und ersuchte n ihn um Mitteilung, wel cher schweizerischen Krankenkasse er beigetreten sei, respektive um die Stel lung eines Gesuches zur Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 6/7/2). Nach zwei wei teren gleichlautenden Aufforderungen (Urk. 6/7/3-4) erliessen die Städti schen Gesundheitsdienste am 1 8. Juli 2012 eine Verfügung, mit welcher sie X.___

der Assura Kranken- & Unfallversicherung (nachfolgend: As sura) zuwies en (Urk. 6/1). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 7. August 2012 Ein sprache (Urk. 6/3/1).

Bereits z uvor, am 2 7. Juli 2012, hatte X.___

ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt

(Urk. 6/2/1-2). Am 6. August 2012 teilten die Städtischen Gesundheitsdienste X.___ mit, da er das Befreiungsge such erst nach Erlass der Verfügung vom 1 8. Juli 2012 gestellt habe, bleibe es bis zum Entscheid der Gesundheitsdirekti on des Kantons Zürich über das Be freiungs g esuch bei der verfügten Zuweisung (Urk. 6/2/2).

Mit Verfügung vom 3 0. November 2012 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht ab (Urk. 6/11/2). Dagegen erhob X.___ am 2 8. Dezember 2012 Einsprache (Urk. 6/11/1) . Diese wies die Gesundheitsdirektion mi t Einspracheentscheid vom 1 9. November 2013 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. November 2013 erhob X.___ am 6. Ja nuar 2014 Beschwerde mit dem R echtsbegehren, es sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3 0. November 2013 aufzuheben und er sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1) . In der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2014 beantragte die Ge sund heitsdirektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 2 8. Februar 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 0. März 2014 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer ist deutsche r Staatsangehörige r und lebt seit etlichen Jahren in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der in persönlicher Hin sicht vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig keit [FZA]) erfasst ist. Anhang II des FZA erklärt ausserdem die Verord nung (E G) Nr. 883/2004 vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozi alen Sicherheit (VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 1 6. Septem ber 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (VO 987/2009) als anwendbar. In sachlicher Hinsicht s ind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 li t . a der Verordnung zur Diskussion stehen.

Damit ist nach den Regeln in Art. 11 ff. VO 883/2004 das anwendbare Landes recht festzulegen. Nach dem Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterlie gen Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Nach Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 sind dies für Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbs tätigkeit ausüben, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates .

Der Beschwerdeführer übt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus, weswegen er im Sinne der genannten Bestimmungen, weswegen die schweizerischen Rechts vorschriften zur Anwendung gelangen. 2. 2.1

Art. 3 Abs. 1 KVG schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter be ziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Der Wohn sitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] und Art. 3 Abs. 1 KVG).

Gestützt auf die Ermächtigung in Art. 3 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 der Verordnung über die Kran ken ver sicherung (KVV) für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit ge schaffen, auf Gesuch hin vom Versiche rungsobligatorium befreit zu werden. 2.2

Unter den Parteien ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Zu zug in die Schweiz hier Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete. Deshalb ist seine grundsätzliche Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 KVG nicht in Frage gestellt. Zur Diskussion steht nur die Befreiung davon in Anwen dung der Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV. Die Beschwerdegegnerin gelangte dies bezüglich zum Schluss, aus den Angaben über die ausländische Versiche rung des Beschwerdeführers ergebe sich, dass kein Versicherungsschutz in Be zug auf Massnahmen der medizinischen Rehabilitation bestehe. Die für Pflege leistungen vergüteten Beträge seien geringer als diejenigen der Versicherungen nach KVG. Durch die genannten Beschränkungen entstünden dem Beschwer deführer deut liche Versicherungslü cken. Hinzu komme, dass er bei seiner Versi cherung nicht in den Genuss eines Tarifschutzes komme. Die Risikodeckung sei mit anderen Worten nicht gleichwertig. Daran ändere nichts, dass die beste hende Versi che rungsdeckung in gewissen Bereichen (Ansparung von Alterska pital sowie Zahn behandlungen) über diejenige der Grundversicherung nach KVG hinausgehe. Ob und zu welchen Konditionen der Beschwerdeführer hier zulande eine Zusatzver sicherung abschliessen könne, müsse nicht beantwortet werden, da es bereits an der Voraussetzung des über die Leistungen des KVG hinaus gehenden Versiche rungsschutzes mang le

(Urk. 2 S. 4 f. lit . d). 2.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zuweisung zur Assura sei ohne vorhe rige Anhörung erfolgt, was eine unzulässige Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Seit der Befreiung von der Versicherungspflicht durch die zuständige Behörde im Kanton Bern hätten sich die Verhält nisse bei ihm nicht verändert. E s sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Voraussetzun gen für eine Befreiung im Kanton Zürich nun anders beurteilt würden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3) . Seine deutsche Versicherung biete ihm einen vollwertigen Schutz. Die Verweigerung der Befreiung von der Versicherungspflicht hätte zur Folge, dass er den bestehenden vollwertigen Ver sicherungsschutz gegen eine im V ergleich dazu minderwertige schweizerische Grundversicherung eintauschen müsste. Auf grund seines Alters und seiner bestehenden gesundheitlichen Beschwerden könnte er in der Schweiz keine Zusatzversicherung mehr abschliessen (Urk . 1 S. 4

Ziff. 3 und S. 7 Ziff. 10). 3.

3.1

Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 8 KVV sind Per sonen a uf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Ver schlech terung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kos tendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesund heitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bis herigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Be stätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Anga ben beizu legen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.

3.2

Art. 2 Abs. 8 KVV schützt nicht allgemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System einen teureren und/oder weniger guten Versicherungs schutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch möglicherweise nicht im bisherigen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Umfang, als diesen Um fang garantierende Versicherungen in der Schweiz überhaupt angeboten werden

- über das gesetzliche Minimum (obligatorische Krankenpflegeversicherung) hin aus zusatzversichern können (privatrechtliche Versicherung nach dem Bun des gesetz über den Versi cherungsvertrag [ VVG ]; vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Sie kann nur von denjenigen Personen mit Erfolg angerufen werden, die sich - im Rahmen des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz versichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszu standes entsprechende Zusatzversicherungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen abschliessen können. Art. 2 Abs. 8 KVV soll mit anderen Worten nicht den Nachteil verhindern, den eine Person dadurch er leidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bis her unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil vermei den, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen auslän di schen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhande nen Ange boten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). 4. 4.1

Zur Frage, ob eine schweizerische Krankenv ersicherung gegenüber der beste hen den deutschen eine klare Verschlechterung bewirke, hielt die Beschwerde geg nerin im Einspracheentscheid fest, aus den vom deutschen Versicherer (LVM Krankenversicherungs-AG; nachfolgend LVM) eingereichten Unterlagen (For mu lar H, ergänzendes Schreiben vom 6. November 2012 und ein Auszug aus den All gemeine n Versicherungsbedingungen [AVB] betreffend Änderungen per 1. Janu ar 2013; Urk

- 6/11/6-7) gehe hervor, dass in Bezug auf ärztlich durch geführte oder angeordnete Rehabilitation en kein Versicherungsschutz bestehe. Ferner sei aus den AVB ersichtlich, dass Leistungen im Pflegefall je nach Pfle gestufe auf einen bestimmten geringen Maximalbetrag pro Monat beschränkt seien. Die entsprechenden Beträge, die die Versicherung in der Schweiz gestützt auf Art. 25a KVG zu erbringen habe, seien deutlich höher. Hinzu komme, dass die deutsche Versicherung auch keinen Tarifschutz biete. Dadurch entstünden dem Beschwerdeführer beachtliche Versicherungslücken. Von einem weit bes se ren Versicherungsschutz könne nicht gesprochen werden. Nichts daran än dere, dass die deutsche Versicherung in gewissen Bereichen über die Grundver siche rung in der Schweiz hinausgehende Leistungen biete, beispielsweise Zahn behand lungen oder die Ansparung von Alterskapital (Urk. 2 S. 4 lit . d). 4.2

Im Formular H, auf dem der jeweilige Gesetzestext der

Art. 25 bis 31 KVG im Wortlaut aufgeführt ist, bescheinigte die LVM,

der Beschwerdeführer verfüge über eine private Krankheitskosten- und Pflegeversicherung, die während des Auf enthalts in der Schweiz die dort entstehenden Kosten für die Leistungen ge m äss Art. 25 bis Art. 31 KVG erstatte (Urk. 6/11/6 S. 1). Die Bestäti gung enthält ferner den Hinweis, dass die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung abgedeckt seien, und dass die Bestätigung nur in Ver bindung mit dem Schreiben vom 6. November 2012 gelte (Urk. 6/11/6 S. 2).

Im Schreiben vom 6. November 2012 vermerkte die LVM z u den Leistungen gemäss

Art. 25 Abs. 2 lit . a KVG (ärztliche Untersuchung und Behandlung am bulant, stationär oder in einem Pflegeheim, Pfl egeleistungen in einem Spital), der Versicherungsschutz in der Pflichtversicherung bestehe nach § 21 des Sozi algesetzbuches (SGB) XI für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf enthalt im Inland. Ebenso bestehe eine Versicherungspflicht für Personen, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt würden und weiterhin der deut schen Sozialversicherung unterlägen. Der Versicherungsschutz erstrecke sich gemäss § 1 Abs. 13 MB/PPV 96 auf Pflege in der Bundesrepublik Deutschland . Darüber hinaus könnten Pflegegeldleistungen bei Aufenthalt in Ländern des E uropäi sche n Wirtschaftsraumes (EWR) erbracht werden, sofern die Pflegebe dürftigkeit durch von der LVM beauftragte Unternehmen festgestellt respektive bestätigt werde (Urk. 6/11/7 S. 1).

Aus diesen Angaben der LVM im Schr e i ben vom 6. November 2012 ist zu schliessen, dass Pflegeleistungen im Rahmen einer stationären Spitalbehandlung (Art. 25 Abs. 2 lit . a KVG), die nicht in der Bundesrepublik Deutschland und nicht in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes erbracht werden, nicht ohne Weiteres

versichert sind, sondern nur, sofern die Pflegebedürftigkeit zuvor von der LVM oder einem von ihr beauftragten Unternehmen festgestellt worden ist. Anderes gilt nur für vom Arbeitgeber entsandte Personen. Zu diesen zählt der Beschwerdeführer indessen nicht (vgl. Urk. 6/12/9).

Im Übrigen aber bestehen gemäss Versicherungsschein vom 1 5. November 2012 (gültig ab 1. Januar 2013) für ambulante und sta tionäre L eistungen keine Be schränkungen die Leistungserbringung in Deutschland und in der Schweiz . Bei den ambulanten Leistungen werden die Kosten für die Heilbehandlung unter Abzug einer Selbstbeteiligung von 1‘050.-- Euro pro Kalenderjahr übernommen . I m stationären Bereich werden die Aufwendungen für Heilbehandlungen (Regel- und Wahlleistungen) erstattet, wobei die Unterbringung im Ein- oder Zwei bett zimmer möglich ist

(Urk. 6/11 /4 S. 1).

Nach KVG versichert ist der Spitalaufenthalt entsprechend dem Sta ndard der allgemeinen Abteilung . Damit wird weder ein örtlich abgegrenzter Spitalbereich noch eine bestimmte Bettenzahl pro Zimmer vorgegeben, sondern der Begriff umschreibt den Umfang der Vergütungspflicht im Falle einer stationären Be hand lung und die Qualität der Behandlung und Pflege. Für welche Art der Un ter bringung im Einzelfall Kostenvergütung zu leisten ist, bestimmt sich nach Art. 32 KVG, das heisst danach, was konkret als zweckmässig erscheint. Ist aus medizinischen Gründen der Aufenthalt in einem Ein- oder Zweibettzimmer er forderlich, entspricht dies dem Standard der allgemeinen Abteilung (vgl. Eugs ter, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], Zürich 2010, Art. 25 Rz 54). Die Behandlung in einem Ein- oder Zweibettzimmer ist somit auch im Rahmen der Grundversicherung nach KVG möglich .

Abgesehen von der

Kostenerstattung für medizinische Leistungen in der Schweiz, für die der Beschwerdeführer einen Prämienzuschlag zu entri chten hat (vgl. Urk. 6/11/4), ist über die Kostenerstattung für im übrigen Ausland (das heisst ausserhalb Deutschlands und ausserhalb der Schweiz) erbrachte Leistun gen i m Versicherungsschein der LVM nicht s erwähnt. Nach KVG sind medizi nisch not wendige Auslandbehandlungen generell und ohne entsprechende Prä mienzu schlä ge

abgedeckt (Art. 34 Abs. 2

KVG). 4.3

Im Zusammenhang mit den in

Art. 25a KVG vorgesehenen Leistungen (Pflege leistunge n ambulant oder im Pflegeheim) führte die LVM im Schreiben vom 6. November 2012 aus, Pflegeleistungen seien im Rahmen der AVB für die pri va te Pflegeversicherung erstat tungsfähig (Urk. 6/11/7 S. 2).

Im ab 1. Januar 2013 gültigen Versicherungsschein ist u nter der Rubrik „ Pflege pflicht “ vermerkt „Tarif PVN/H, Erstattung gemäss AVB/PV bei Pflegebedürf t igkeit . Der Beitrag wird aufgrund § 8 Abs. 5 der AVB/PV auf dem jeweiligen Höchstbetrag zur sozialen Pflegeversicherung (West) begrenzt“ (Urk. 6/11/4 S. 2).

Klar ist

damit, dass der Beschwerdeführer ab 2013 bei der LVM über einen grund sätzlichen Anspruch auf die Vergütung von Pflegeleistungen verfügt e . 2006 war dies noch nicht der Fall. Damals hielt die LVM ausd rücklich fest, es bestehe keine Pflege pflicht versicherung (Urk. 6/12/8 S. 1).

Da mit Urk. 6/11/8 lediglich ein Auszug aus den AVB betreffend Änderungen per 1. Januar 2013 vor liegt, die vollständige Ausgabe der einschlägigen AVB aber fehlt, kann der im Ve rsicherungsschein unter Hinweis auf die AVB er wähnte Anspruch bei Pflegeleistungen nicht quantifiziert werden. Ein direkter Vergleich mit durch das KVG gewährleisteten Vergütungen für Pflegeleistungen (vgl. Art. 7a KLV) ist daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer indessen hielt fest, die bei der LVM versicherten Pflegelei s tungen entsprächen ungefähr denje nigen nach KVG (Urk. 1 S. 6 f.

Ziff.

8) und geht damit auch selber nicht davon aus, die Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht führe in diesem Punkt zu einer Verschlechterung. 4.4

Zur medizinischen Rehabilitation und zu den medizinischen Badekuren ver merkte die LVM im Schreiben vom 6. November 2012, solche Leistungen seien nicht versichert (Urk. 6/11/7 S. 1 f.). Dem war auch im Jahr 2006 bereits so (vgl. Urk. 6).

Demgegenüber besteht in der schweizerische n Grundversicherung gemäss Art. 25

Abs. 2 lit . c KVG ein uneingeschränkter Kostenvergütungsanspruch bei der me dizinische Rehabilitation und gemäss Art. 25 Abs. 2 lit . d KVG haben die Ver sicherten Anspruch auf Beiträge für Badekuren.

In diesen Punkten ergibt die Unterstellung unter die schweizerische Versiche rung eine Besserstellung für den Beschwerdeführer, auch wenn dieser behaup tet, es sei nicht absehbar, dass er je auf Rehabilitationsmassnahmen angewiesen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Diese Frage ist nicht auf Grund der aktuellen Gegeben hei ten, sondern abstrakt zu beantworten. Das Risiko, in Zukunft auf Massnah men der Rehabilitation angewiesen zu sein, kann ebenso wenig ausgeschlossen werden wie das Risiko zu erkranken oder zu verunfallen. 4.5

Die Kosten für Zahnbehandlungen werden von der deutschen Versiche rung gemäss dem ab 1. Januar 2013 gültigen Versicherungsschein der LVM voll stä n dig, diejenigen für Zahnersatz- sowie für Zahn- und Kieferregulierun gen teil weise erstattet (Urk. 6/11/4 S. 1). Nach dem KVG besteht demgegenüber nicht generell Anspruch auf eine Kostenerstattung bei zahnärztlicher Behandlung . Voraussetzung ist gemäss Art. 31 KVG, dass die zahnärztliche B ehandlung we gen einer schweren, nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems, wegen oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen nötig ist (Art. 31 Abs. 1 lit . a-c KVG). Für weitergehende Leistungen bedarf es in der Schweiz einer entsprechenden Zusatzversicherung nach VVG. Bezüglich Zahn arzt behandlung

führt die Versicherung bei der LVM zu eine r Besserstellung im Vergleich zur Krankenpflegeversicherung nach KVG. 4.6

Die Gesamtbetrachtung ergibt, dass der Versicherungsschutz bei der LVM be züglich zahnärztliche r Behandlung

über denjenigen der obligatorischen Grun d versicherung nach KVG hinaus geht (vgl. vorstehende E. 4.5).

Bei der ärztlichen Behandlung (ambulant oder im Spital) und den Pflegeleistun gen (a mbulant oder im Pflegeheim) ist von einem vergleichbaren Versiche rungs schutz auszugehen . Allerdings deckt die Grundversicherung nach KVG medizi nisch nötige Behandlungen im Ausland in jedem Fall ab, währendem der Ver sicherungsschein der LVM dazu keine Angaben enthält, abgesehen von der explizit genannten Behandlung in der Schweiz (vgl.

vorstehende E. 4.2-3) .

In Bezug auf die Rehabilitationsbehandlung bringt die Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht eine klare Verbesserung. Leistungen dieser Art werden von der Versicherung bei der LVM nicht vergütet (vgl. vorstehende E. 4.4).

Vorteile und Nachteile halten sich aus objektiver Sicht ungefähr die Waage. Von einer klaren Schlechterstellung im Falle der Unterstellung unter die schwei zerische Versicherungspflicht kann insgesamt nicht gesprochen werden. Liegt keine klare Schlechterstellung vor, unterbleibt die Härtefallprüfung im Hinblick

auf den Abschluss allfälliger Zusatzversicherungen. Die Beschwerde gegnerin hat den Befreiungsgrund gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV zu R echt verneint. Weitere Be freiungsgründe wurden weder angerufen noch sind solche ersichtlich.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Kanton Bern im Jahr 2006 (vgl. Urk. 6/11/9) stand einer erneuten Beurteilung nach erfolgtem Umzug in den Kanton Zürich im Übrigen nicht entgegen. Die Einhaltung der Versiche rungs pflicht obliegt den Kantonen (Art. 6 Abs. 1 KVG). Diese regeln auch das Verfahren. Das kantonalzürcherische Einführungsgesetz zum Krankenversiche rungsgesetz (EG KVG) betraut mit der Kontrolle des Kassenbeitritts respektive der Zuweisung zu einer Kasse die Gemeinden (§ 5 EG KVG) und für die Prüfung von Befreiungsgründen ist die Direktion zuständig (§ 6 EG KVG). Im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs hat die zuständige Behörde zur Gewähr leistung der Durchführung der Krankenversicherungspflicht somit tätig zu wer den. Dies gilt umso mehr, als seit dem Entscheid des Kantons Bern bereits etli che Jahre vergangen waren. 5.

Vorliegend nicht massgebend ist, welche weite rgehende n Leistungen (über die Behandlun g und die Pflege bei Krankheit und gegebenenfalls bei Unfall hinaus gehende Leistungen) der Beschwerdeführer bei der LVM versichert hat. Im Ver sicherungsschein erwähnt sind zusätzlich eine Krankentaggeldversicherung, eine Krankenhaustaggeldversicherung und eine Vorsorgeversicherung (Urk. 6/11/4 S. 2; vgl. auch Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).

Kranken

- oder auch Spital taggelder können im Rahmen der freiwilligen Tag geldversicherung (Art. 67 ff. KVG) oder über eine dem VVG unterstehende se pa rate Versicherung abgedeckt werden. Ob der Beschwerdeführer aufgrund sei nes Alters (bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheid s war er 50 Jahre alt) oder aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum trag baren Bedingungen Zusatzversicherungen hätte abschliessen können (Härtefall), muss vorliegend, da es an einer klaren Verschlechterung des bisherigen Versi che rungs schutzes mangelt, nicht näher geprüft werden (vgl. vorstehende E. 4.6).

Versicherungen mit Vorsorgecharakter gehören nicht mehr zum Bereich der sozialen Krankenversicherung und den damit zusammenhängenden Zusatzver sicherungen . Die Vorsorgeversicherung bei der LVM ist demnach bei der Beur teilung der Frage der Verschlechterung im Sinne von Art. 2 Abs. 7 IVV nicht zu berücksichtigen. Vorliegend zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführer be reits einmal bei einer schweizerischen Krankenkasse versichert war (Urk. 6/12/9 S. 1) und damals das Versicherungsverhältnis mit der LVM, das seit 1994 be steht, als Anwartschaftsversicherung ohne aktiven Versicherungsschutz geführt wurde (Urk. 6/12/7). Mit einer klaren Schlechterstellung muss somit selbst in diesem Punkt nicht gerechnet werden. 6.

Nebst den Einwänden zur Sache rügt der Beschwerdeführer auch eine Verlet zung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung, weil diese ihn vor der Zu weisu ng zur Assura nicht angehört habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).

Aktenkundig sind drei schriftlich e

Kontaktnahmen (Urk. 6/7/2-4) . Das dritte Schreiben enthält den expliziten Hinweis, dass ohne Gegenbericht die Zuweisung zur Assura Kranken- & Unfallversicherung erfolgen werde (Urk. 6/7/4). Die Zustellung der erwähnten Schreiben bestreitet der Beschwerdeführer indessen (vgl. Urk. 8 S. 1 f.). Grund sätzlich gilt, dass im Falle der behördlichen Zuweisung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 KVG kein besonderes Verfahren zur Anhörung vorgesehen ist . Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG betrifft den Fall, dass versicherte Personen, die Leistungen beanspruchen, ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen.

Auf die Beanstandung des Beschwerdeführers ist indessen aus formellen Grün den nicht weiter einzugehen. Zuweisende Behörde war nicht die Beschwerde gegnerin, sondern waren die Städtischen Gesundheitsdienste von

Y.___ mit Ver fü gung vom 1 8. Juli 2012 (Urk. 6/7/5). Gegen diese erhob der Beschwerde führer am 1 7. August 2012 Einsprache (Urk. 6/3/1). Das Einspracheverfahren ist nach wie vor pendent. Über diese Einsprache kann erst entschieden werden, wenn

vorfrageweise rechtskräftig über die Befreiung von der Versicherungs pflicht ent schieden ist .

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesag ten nicht begründet .

Diese ist daher, wie bereits erkannt wurde, abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1963, ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit länge rem in der Schweiz. Z unächst liess er sich im Kan ton Bern nieder . Mit Verfü gung vom 10. April 2006 befreite das Amt für Sozialversicherung und Stif tungs auf sicht des Kantons Bern X.___ von der Versicherungspflicht ge mäss dem Bun desgesetz über die Krankenversicherung (KVG; Urk. 6/7/ 9; vgl. auch Urk. 6/7/11 f.).

Im Jahr 2012 zog

X.___

in die

Stadt Y.___ . Die Städtischen Ge sund heits dienste machte n ihn mit Schreiben vom 2 4. April 2012 auf die Ver siche rungspflicht nach KVG aufmerksam und ersuchte n ihn um Mitteilung, wel cher schweizerischen Krankenkasse er beigetreten sei, respektive um die Stel lung eines Gesuches zur Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 6/7/2). Nach zwei wei teren gleichlautenden Aufforderungen (Urk. 6/7/3-4) erliessen die Städti schen Gesundheitsdienste am 1 8. Juli 2012 eine Verfügung, mit welcher sie X.___

der Assura Kranken- & Unfallversicherung (nachfolgend: As sura) zuwies en (Urk. 6/1). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 7. August 2012 Ein sprache (Urk. 6/3/1).

Bereits z uvor, am 2 7. Juli 2012, hatte X.___

ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt

(Urk. 6/2/1-2). Am 6. August 2012 teilten die Städtischen Gesundheitsdienste X.___ mit, da er das Befreiungsge such erst nach Erlass der Verfügung vom 1 8. Juli 2012 gestellt habe, bleibe es bis zum Entscheid der Gesundheitsdirekti on des Kantons Zürich über das Be freiungs g esuch bei der verfügten Zuweisung (Urk. 6/2/2).

Mit Verfügung vom 3 0. November 2012 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht ab (Urk. 6/11/2). Dagegen erhob X.___ am

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. November 2013 erhob X.___ am 6. Ja nuar 2014 Beschwerde mit dem R echtsbegehren, es sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3 0. November 2013 aufzuheben und er sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1) . In der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2014 beantragte die Ge sund heitsdirektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 2 8. Februar 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 0. März 2014 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer ist deutsche r Staatsangehörige r und lebt seit etlichen Jahren in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der in persönlicher Hin sicht vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig keit [FZA]) erfasst ist. Anhang II des FZA erklärt ausserdem die Verord nung (E G) Nr. 883/2004 vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozi alen Sicherheit (VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 1 6. Septem ber 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (VO 987/2009) als anwendbar. In sachlicher Hinsicht s ind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art.

E. 2.1 Art. 3 Abs. 1 KVG schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter be ziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Der Wohn sitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] und Art. 3 Abs. 1 KVG).

Gestützt auf die Ermächtigung in Art. 3 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 der Verordnung über die Kran ken ver sicherung (KVV) für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit ge schaffen, auf Gesuch hin vom Versiche rungsobligatorium befreit zu werden.

E. 2.2 Unter den Parteien ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Zu zug in die Schweiz hier Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete. Deshalb ist seine grundsätzliche Versicherungspflicht nach Art.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zuweisung zur Assura sei ohne vorhe rige Anhörung erfolgt, was eine unzulässige Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Seit der Befreiung von der Versicherungspflicht durch die zuständige Behörde im Kanton Bern hätten sich die Verhält nisse bei ihm nicht verändert. E s sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Voraussetzun gen für eine Befreiung im Kanton Zürich nun anders beurteilt würden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3) . Seine deutsche Versicherung biete ihm einen vollwertigen Schutz. Die Verweigerung der Befreiung von der Versicherungspflicht hätte zur Folge, dass er den bestehenden vollwertigen Ver sicherungsschutz gegen eine im V ergleich dazu minderwertige schweizerische Grundversicherung eintauschen müsste. Auf grund seines Alters und seiner bestehenden gesundheitlichen Beschwerden könnte er in der Schweiz keine Zusatzversicherung mehr abschliessen (Urk . 1 S. 4

Ziff.

E. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 Abs.

E. 3.1 Gestützt auf Art.

E. 3.2 Art. 2 Abs.

E. 8 KVV schützt nicht allgemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System einen teureren und/oder weniger guten Versicherungs schutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch möglicherweise nicht im bisherigen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Umfang, als diesen Um fang garantierende Versicherungen in der Schweiz überhaupt angeboten werden

- über das gesetzliche Minimum (obligatorische Krankenpflegeversicherung) hin aus zusatzversichern können (privatrechtliche Versicherung nach dem Bun des gesetz über den Versi cherungsvertrag [ VVG ]; vgl. Art.

E. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Sie kann nur von denjenigen Personen mit Erfolg angerufen werden, die sich - im Rahmen des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz versichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszu standes entsprechende Zusatzversicherungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen abschliessen können. Art. 2 Abs. 8 KVV soll mit anderen Worten nicht den Nachteil verhindern, den eine Person dadurch er leidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bis her unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil vermei den, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen auslän di schen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhande nen Ange boten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). 4. 4.1

Zur Frage, ob eine schweizerische Krankenv ersicherung gegenüber der beste hen den deutschen eine klare Verschlechterung bewirke, hielt die Beschwerde geg nerin im Einspracheentscheid fest, aus den vom deutschen Versicherer (LVM Krankenversicherungs-AG; nachfolgend LVM) eingereichten Unterlagen (For mu lar H, ergänzendes Schreiben vom 6. November 2012 und ein Auszug aus den All gemeine n Versicherungsbedingungen [AVB] betreffend Änderungen per 1. Janu ar 2013; Urk

- 6/11/6-7) gehe hervor, dass in Bezug auf ärztlich durch geführte oder angeordnete Rehabilitation en kein Versicherungsschutz bestehe. Ferner sei aus den AVB ersichtlich, dass Leistungen im Pflegefall je nach Pfle gestufe auf einen bestimmten geringen Maximalbetrag pro Monat beschränkt seien. Die entsprechenden Beträge, die die Versicherung in der Schweiz gestützt auf Art. 25a KVG zu erbringen habe, seien deutlich höher. Hinzu komme, dass die deutsche Versicherung auch keinen Tarifschutz biete. Dadurch entstünden dem Beschwerdeführer beachtliche Versicherungslücken. Von einem weit bes se ren Versicherungsschutz könne nicht gesprochen werden. Nichts daran än dere, dass die deutsche Versicherung in gewissen Bereichen über die Grundver siche rung in der Schweiz hinausgehende Leistungen biete, beispielsweise Zahn behand lungen oder die Ansparung von Alterskapital (Urk. 2 S. 4 lit . d). 4.2

Im Formular H, auf dem der jeweilige Gesetzestext der

Art. 25 bis 31 KVG im Wortlaut aufgeführt ist, bescheinigte die LVM,

der Beschwerdeführer verfüge über eine private Krankheitskosten- und Pflegeversicherung, die während des Auf enthalts in der Schweiz die dort entstehenden Kosten für die Leistungen ge m äss Art. 25 bis Art. 31 KVG erstatte (Urk. 6/11/6 S. 1). Die Bestäti gung enthält ferner den Hinweis, dass die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung abgedeckt seien, und dass die Bestätigung nur in Ver bindung mit dem Schreiben vom 6. November 2012 gelte (Urk. 6/11/6 S. 2).

Im Schreiben vom 6. November 2012 vermerkte die LVM z u den Leistungen gemäss

Art. 25 Abs. 2 lit . a KVG (ärztliche Untersuchung und Behandlung am bulant, stationär oder in einem Pflegeheim, Pfl egeleistungen in einem Spital), der Versicherungsschutz in der Pflichtversicherung bestehe nach § 21 des Sozi algesetzbuches (SGB) XI für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf enthalt im Inland. Ebenso bestehe eine Versicherungspflicht für Personen, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt würden und weiterhin der deut schen Sozialversicherung unterlägen. Der Versicherungsschutz erstrecke sich gemäss § 1 Abs.

E. 13 MB/PPV 96 auf Pflege in der Bundesrepublik Deutschland . Darüber hinaus könnten Pflegegeldleistungen bei Aufenthalt in Ländern des E uropäi sche n Wirtschaftsraumes (EWR) erbracht werden, sofern die Pflegebe dürftigkeit durch von der LVM beauftragte Unternehmen festgestellt respektive bestätigt werde (Urk. 6/11/7 S. 1).

Aus diesen Angaben der LVM im Schr e i ben vom 6. November 2012 ist zu schliessen, dass Pflegeleistungen im Rahmen einer stationären Spitalbehandlung (Art. 25 Abs. 2 lit . a KVG), die nicht in der Bundesrepublik Deutschland und nicht in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes erbracht werden, nicht ohne Weiteres

versichert sind, sondern nur, sofern die Pflegebedürftigkeit zuvor von der LVM oder einem von ihr beauftragten Unternehmen festgestellt worden ist. Anderes gilt nur für vom Arbeitgeber entsandte Personen. Zu diesen zählt der Beschwerdeführer indessen nicht (vgl. Urk. 6/12/9).

Im Übrigen aber bestehen gemäss Versicherungsschein vom 1 5. November 2012 (gültig ab 1. Januar 2013) für ambulante und sta tionäre L eistungen keine Be schränkungen die Leistungserbringung in Deutschland und in der Schweiz . Bei den ambulanten Leistungen werden die Kosten für die Heilbehandlung unter Abzug einer Selbstbeteiligung von 1‘050.-- Euro pro Kalenderjahr übernommen . I m stationären Bereich werden die Aufwendungen für Heilbehandlungen (Regel- und Wahlleistungen) erstattet, wobei die Unterbringung im Ein- oder Zwei bett zimmer möglich ist

(Urk. 6/11 /4 S. 1).

Nach KVG versichert ist der Spitalaufenthalt entsprechend dem Sta ndard der allgemeinen Abteilung . Damit wird weder ein örtlich abgegrenzter Spitalbereich noch eine bestimmte Bettenzahl pro Zimmer vorgegeben, sondern der Begriff umschreibt den Umfang der Vergütungspflicht im Falle einer stationären Be hand lung und die Qualität der Behandlung und Pflege. Für welche Art der Un ter bringung im Einzelfall Kostenvergütung zu leisten ist, bestimmt sich nach Art. 32 KVG, das heisst danach, was konkret als zweckmässig erscheint. Ist aus medizinischen Gründen der Aufenthalt in einem Ein- oder Zweibettzimmer er forderlich, entspricht dies dem Standard der allgemeinen Abteilung (vgl. Eugs ter, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], Zürich 2010, Art. 25 Rz 54). Die Behandlung in einem Ein- oder Zweibettzimmer ist somit auch im Rahmen der Grundversicherung nach KVG möglich .

Abgesehen von der

Kostenerstattung für medizinische Leistungen in der Schweiz, für die der Beschwerdeführer einen Prämienzuschlag zu entri chten hat (vgl. Urk. 6/11/4), ist über die Kostenerstattung für im übrigen Ausland (das heisst ausserhalb Deutschlands und ausserhalb der Schweiz) erbrachte Leistun gen i m Versicherungsschein der LVM nicht s erwähnt. Nach KVG sind medizi nisch not wendige Auslandbehandlungen generell und ohne entsprechende Prä mienzu schlä ge

abgedeckt (Art. 34 Abs. 2

KVG). 4.3

Im Zusammenhang mit den in

Art. 25a KVG vorgesehenen Leistungen (Pflege leistunge n ambulant oder im Pflegeheim) führte die LVM im Schreiben vom 6. November 2012 aus, Pflegeleistungen seien im Rahmen der AVB für die pri va te Pflegeversicherung erstat tungsfähig (Urk. 6/11/7 S. 2).

Im ab 1. Januar 2013 gültigen Versicherungsschein ist u nter der Rubrik „ Pflege pflicht “ vermerkt „Tarif PVN/H, Erstattung gemäss AVB/PV bei Pflegebedürf t igkeit . Der Beitrag wird aufgrund § 8 Abs. 5 der AVB/PV auf dem jeweiligen Höchstbetrag zur sozialen Pflegeversicherung (West) begrenzt“ (Urk. 6/11/4 S. 2).

Klar ist

damit, dass der Beschwerdeführer ab 2013 bei der LVM über einen grund sätzlichen Anspruch auf die Vergütung von Pflegeleistungen verfügt e . 2006 war dies noch nicht der Fall. Damals hielt die LVM ausd rücklich fest, es bestehe keine Pflege pflicht versicherung (Urk. 6/12/8 S. 1).

Da mit Urk. 6/11/8 lediglich ein Auszug aus den AVB betreffend Änderungen per 1. Januar 2013 vor liegt, die vollständige Ausgabe der einschlägigen AVB aber fehlt, kann der im Ve rsicherungsschein unter Hinweis auf die AVB er wähnte Anspruch bei Pflegeleistungen nicht quantifiziert werden. Ein direkter Vergleich mit durch das KVG gewährleisteten Vergütungen für Pflegeleistungen (vgl. Art. 7a KLV) ist daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer indessen hielt fest, die bei der LVM versicherten Pflegelei s tungen entsprächen ungefähr denje nigen nach KVG (Urk. 1 S. 6 f.

Ziff.

8) und geht damit auch selber nicht davon aus, die Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht führe in diesem Punkt zu einer Verschlechterung. 4.4

Zur medizinischen Rehabilitation und zu den medizinischen Badekuren ver merkte die LVM im Schreiben vom 6. November 2012, solche Leistungen seien nicht versichert (Urk. 6/11/7 S. 1 f.). Dem war auch im Jahr 2006 bereits so (vgl. Urk. 6).

Demgegenüber besteht in der schweizerische n Grundversicherung gemäss Art. 25

Abs. 2 lit . c KVG ein uneingeschränkter Kostenvergütungsanspruch bei der me dizinische Rehabilitation und gemäss Art. 25 Abs. 2 lit . d KVG haben die Ver sicherten Anspruch auf Beiträge für Badekuren.

In diesen Punkten ergibt die Unterstellung unter die schweizerische Versiche rung eine Besserstellung für den Beschwerdeführer, auch wenn dieser behaup tet, es sei nicht absehbar, dass er je auf Rehabilitationsmassnahmen angewiesen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Diese Frage ist nicht auf Grund der aktuellen Gegeben hei ten, sondern abstrakt zu beantworten. Das Risiko, in Zukunft auf Massnah men der Rehabilitation angewiesen zu sein, kann ebenso wenig ausgeschlossen werden wie das Risiko zu erkranken oder zu verunfallen. 4.5

Die Kosten für Zahnbehandlungen werden von der deutschen Versiche rung gemäss dem ab 1. Januar 2013 gültigen Versicherungsschein der LVM voll stä n dig, diejenigen für Zahnersatz- sowie für Zahn- und Kieferregulierun gen teil weise erstattet (Urk. 6/11/4 S. 1). Nach dem KVG besteht demgegenüber nicht generell Anspruch auf eine Kostenerstattung bei zahnärztlicher Behandlung . Voraussetzung ist gemäss Art. 31 KVG, dass die zahnärztliche B ehandlung we gen einer schweren, nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems, wegen oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen nötig ist (Art. 31 Abs. 1 lit . a-c KVG). Für weitergehende Leistungen bedarf es in der Schweiz einer entsprechenden Zusatzversicherung nach VVG. Bezüglich Zahn arzt behandlung

führt die Versicherung bei der LVM zu eine r Besserstellung im Vergleich zur Krankenpflegeversicherung nach KVG. 4.6

Die Gesamtbetrachtung ergibt, dass der Versicherungsschutz bei der LVM be züglich zahnärztliche r Behandlung

über denjenigen der obligatorischen Grun d versicherung nach KVG hinaus geht (vgl. vorstehende E. 4.5).

Bei der ärztlichen Behandlung (ambulant oder im Spital) und den Pflegeleistun gen (a mbulant oder im Pflegeheim) ist von einem vergleichbaren Versiche rungs schutz auszugehen . Allerdings deckt die Grundversicherung nach KVG medizi nisch nötige Behandlungen im Ausland in jedem Fall ab, währendem der Ver sicherungsschein der LVM dazu keine Angaben enthält, abgesehen von der explizit genannten Behandlung in der Schweiz (vgl.

vorstehende E. 4.2-3) .

In Bezug auf die Rehabilitationsbehandlung bringt die Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht eine klare Verbesserung. Leistungen dieser Art werden von der Versicherung bei der LVM nicht vergütet (vgl. vorstehende E. 4.4).

Vorteile und Nachteile halten sich aus objektiver Sicht ungefähr die Waage. Von einer klaren Schlechterstellung im Falle der Unterstellung unter die schwei zerische Versicherungspflicht kann insgesamt nicht gesprochen werden. Liegt keine klare Schlechterstellung vor, unterbleibt die Härtefallprüfung im Hinblick

auf den Abschluss allfälliger Zusatzversicherungen. Die Beschwerde gegnerin hat den Befreiungsgrund gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV zu R echt verneint. Weitere Be freiungsgründe wurden weder angerufen noch sind solche ersichtlich.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Kanton Bern im Jahr 2006 (vgl. Urk. 6/11/9) stand einer erneuten Beurteilung nach erfolgtem Umzug in den Kanton Zürich im Übrigen nicht entgegen. Die Einhaltung der Versiche rungs pflicht obliegt den Kantonen (Art. 6 Abs. 1 KVG). Diese regeln auch das Verfahren. Das kantonalzürcherische Einführungsgesetz zum Krankenversiche rungsgesetz (EG KVG) betraut mit der Kontrolle des Kassenbeitritts respektive der Zuweisung zu einer Kasse die Gemeinden (§ 5 EG KVG) und für die Prüfung von Befreiungsgründen ist die Direktion zuständig (§ 6 EG KVG). Im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs hat die zuständige Behörde zur Gewähr leistung der Durchführung der Krankenversicherungspflicht somit tätig zu wer den. Dies gilt umso mehr, als seit dem Entscheid des Kantons Bern bereits etli che Jahre vergangen waren. 5.

Vorliegend nicht massgebend ist, welche weite rgehende n Leistungen (über die Behandlun g und die Pflege bei Krankheit und gegebenenfalls bei Unfall hinaus gehende Leistungen) der Beschwerdeführer bei der LVM versichert hat. Im Ver sicherungsschein erwähnt sind zusätzlich eine Krankentaggeldversicherung, eine Krankenhaustaggeldversicherung und eine Vorsorgeversicherung (Urk. 6/11/4 S. 2; vgl. auch Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).

Kranken

- oder auch Spital taggelder können im Rahmen der freiwilligen Tag geldversicherung (Art. 67 ff. KVG) oder über eine dem VVG unterstehende se pa rate Versicherung abgedeckt werden. Ob der Beschwerdeführer aufgrund sei nes Alters (bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheid s war er 50 Jahre alt) oder aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum trag baren Bedingungen Zusatzversicherungen hätte abschliessen können (Härtefall), muss vorliegend, da es an einer klaren Verschlechterung des bisherigen Versi che rungs schutzes mangelt, nicht näher geprüft werden (vgl. vorstehende E. 4.6).

Versicherungen mit Vorsorgecharakter gehören nicht mehr zum Bereich der sozialen Krankenversicherung und den damit zusammenhängenden Zusatzver sicherungen . Die Vorsorgeversicherung bei der LVM ist demnach bei der Beur teilung der Frage der Verschlechterung im Sinne von Art. 2 Abs. 7 IVV nicht zu berücksichtigen. Vorliegend zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführer be reits einmal bei einer schweizerischen Krankenkasse versichert war (Urk. 6/12/9 S. 1) und damals das Versicherungsverhältnis mit der LVM, das seit 1994 be steht, als Anwartschaftsversicherung ohne aktiven Versicherungsschutz geführt wurde (Urk. 6/12/7). Mit einer klaren Schlechterstellung muss somit selbst in diesem Punkt nicht gerechnet werden. 6.

Nebst den Einwänden zur Sache rügt der Beschwerdeführer auch eine Verlet zung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung, weil diese ihn vor der Zu weisu ng zur Assura nicht angehört habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).

Aktenkundig sind drei schriftlich e

Kontaktnahmen (Urk. 6/7/2-4) . Das dritte Schreiben enthält den expliziten Hinweis, dass ohne Gegenbericht die Zuweisung zur Assura Kranken- & Unfallversicherung erfolgen werde (Urk. 6/7/4). Die Zustellung der erwähnten Schreiben bestreitet der Beschwerdeführer indessen (vgl. Urk. 8 S. 1 f.). Grund sätzlich gilt, dass im Falle der behördlichen Zuweisung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 KVG kein besonderes Verfahren zur Anhörung vorgesehen ist . Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG betrifft den Fall, dass versicherte Personen, die Leistungen beanspruchen, ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen.

Auf die Beanstandung des Beschwerdeführers ist indessen aus formellen Grün den nicht weiter einzugehen. Zuweisende Behörde war nicht die Beschwerde gegnerin, sondern waren die Städtischen Gesundheitsdienste von

Y.___ mit Ver fü gung vom 1 8. Juli 2012 (Urk. 6/7/5). Gegen diese erhob der Beschwerde führer am 1 7. August 2012 Einsprache (Urk. 6/3/1). Das Einspracheverfahren ist nach wie vor pendent. Über diese Einsprache kann erst entschieden werden, wenn

vorfrageweise rechtskräftig über die Befreiung von der Versicherungs pflicht ent schieden ist .

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesag ten nicht begründet .

Diese ist daher, wie bereits erkannt wurde, abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1963, ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit länge rem in der Schweiz. Z unächst liess er sich im Kan ton Bern nieder . Mit Verfü gung vom 10.  April 2006 befreite das Amt für Sozialversicherung und Stif tungs auf sicht des Kantons Bern X.___ von der Versicherungspflicht ge mäss dem Bun desgesetz über die Krankenversicherung (KVG; Urk.  6/7/ 9; vgl. auch Urk.  6/7/11 f.).      Im Jahr 2012 zog X.___ in die Stadt Y.___ . Die Städtischen Ge sund heits dienste machte n ihn mit Schreiben vom 2
  2. April 2012 auf die Ver siche rungspflicht nach KVG aufmerksam und ersuchte n ihn um Mitteilung , wel cher schweizerischen Krankenkasse er beigetreten sei, respektive um die Stel lung eines Gesuches zur Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 6/7/2). Nach zwei wei teren gleichlautenden Aufforderungen (Urk. 6/7/3-4) erliessen die Städti schen Gesundheitsdienste am 1
  3. Juli 2012 eine Verfügung, mit welcher sie X.___ der Assura Kranken- & Unfallversicherung (nachfolgend: As sura ) zuwies en (Urk. 6/1). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1
  4. August 2012 Ein sprache (Urk. 6/3/1).      Bereits z uvor, am 2
  5. Juli 2012, hatte X.___ ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt (Urk. 6/2/1-2). Am
  6. August 2012 teilten die Städtischen Gesundheitsdienste X.___ mit, da er das Befreiungsge such erst nach Erlass der Verfügung vom 1
  7. Juli 2012 gestellt habe, bleibe es bis zum Entscheid der Gesundheitsdirekti on des Kantons Zürich über das Be freiungs g esuch bei der verfügten Zuweisung (Urk. 6/2/2).      Mit Verfügung vom 3
  8. November 2012 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht ab (Urk. 6/11/2). Dagegen erhob X.___ am 2
  9. Dezember 2012 Einsprache (Urk. 6/11/1) . Diese wies die Gesundheitsdirektion mi t Einspracheentscheid vom 1
  10. November 2013 ab (Urk. 2).
  11. Gegen den Einspracheentscheid vom 1
  12. November 2013 erhob X.___ am
  13. Ja nuar 2014 Beschwerde mit dem R echtsbegehren, es sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3
  14. November 2013 aufzuheben und er sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1) . In der Beschwerdeantwort vom
  15. Februar 2014 beantragte die Ge sund heitsdirektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 2
  16. Februar 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2
  17. März 2014 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 10).      Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. Der Beschwerdeführer ist deutsche r Staatsangehörige r und lebt seit etlichen Jahren in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der in persönlicher Hin sicht vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2
  19. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig keit [FZA]) erfasst ist. Anhang II des FZA erklärt ausserdem die Verord nung (E G) Nr. 883/2004 vom 2
  20. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozi alen Sicherheit (VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 1
  21. Septem ber 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 ( VO 987/2009 ) als anwendbar. In sachlicher Hinsicht s ind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art.  3 Abs. 1 li t . a der Verordnung zur Diskussion stehen.      Damit ist nach den Regeln in Art.  11 ff. VO 883/2004 das anwendbare Landes recht festzulegen. Nach dem Grundsatz in Art.  11 Abs. 1 VO 883/2004 unterlie gen Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Nach Art.  11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 sind dies für Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbs tätigkeit ausüben, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates .      Der Beschwerdeführer übt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus, weswegen er im Sinne der genannten Bestimmungen, weswegen die schweizerischen Rechts vorschriften zur Anwendung gelangen.
  22. 2.1      Art. 3 Abs. 1 KVG schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter be ziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Der Wohn sitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] und Art. 3 Abs. 1 KVG). Gestützt auf die Ermächtigung in Art. 3 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 der Verordnung über die Kran ken ver sicherung (KVV) für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit ge schaffen, auf Gesuch hin vom Versiche rungsobligatorium befreit zu werden. 2.2      Unter den Parteien ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Zu zug in die Schweiz hier Wohnsitz im Sinne von Art.  23 Abs. 1 ZGB begründete. Deshalb ist seine grundsätzliche Versicherungspflicht nach Art.  3 Abs. 1 KVG nicht in Frage gestellt. Zur Diskussion steht nur die Befreiung davon in Anwen dung der Regelung in Art.  2 Abs. 8 KVV. Die Beschwerdegegnerin gelangte dies bezüglich zum Schluss, aus den Angaben über die ausländische Versiche rung des Beschwerdeführers ergebe sich, dass kein Versicherungsschutz in Be zug auf Massnahmen der medizinischen Rehabilitation bestehe. Die für Pflege leistungen vergüteten Beträge seien geringer als diejenigen der Versicherungen nach KVG. Durch die genannten Beschränkungen entstünden dem Beschwer deführer deut liche Versicherungslü cken. Hinzu komme, dass er bei seiner Versi cherung nicht in den Genuss eines Tarifschutzes komme. Die Risikodeckung sei mit anderen Worten nicht gleichwertig. Daran ändere nichts, dass die beste hende Versi che rungsdeckung in gewissen Bereichen (Ansparung von Alterska pital sowie Zahn behandlungen) über diejenige der Grundversicherung nach KVG hinausgehe. Ob und zu welchen Konditionen der Beschwerdeführer hier zulande eine Zusatzver sicherung abschliessen könne , müsse nicht beantwortet werden, da es bereits an der Voraussetzung des über die Leistungen des KVG hinaus gehenden Versiche rungsschutzes mang le (Urk. 2 S. 4 f. lit . d). 2.3      Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zuweisung zur Assura sei ohne vorhe rige Anhörung erfolgt, was eine unzulässige Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 3 Ziff.  2). Seit der Befreiung von der Versicherungspflicht durch die zuständige Behörde im Kanton Bern hätten sich die Verhält nisse bei ihm nicht verändert. E s sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Voraussetzun gen für eine Befreiung im Kanton Zürich nun anders beurteilt würden (Urk. 1 S. 4 Ziff.  3) . Seine deutsche Versicherung biete ihm einen vollwertigen Schutz. Die Verweigerung der Befreiung von der Versicherungspflicht hätte zur Folge, dass er den bestehenden vollwertigen Ver sicherungsschutz gegen eine im V ergleich dazu minderwertige schweizerische Grundversicherung eintauschen müsste. Auf grund seines Alters und seiner bestehenden gesundheitlichen Beschwerden könnte er in der Schweiz keine Zusatzversicherung mehr abschliessen (Urk . 1 S. 4 Ziff.  3 und S. 7 Ziff.  10).
  23. 3.1      Gestützt auf Art.  3 Abs.  2 KVG in Verbindung mit Art.  2 Abs.  8 KVV sind Per sonen a uf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Ver schlech terung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kos tendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesund heitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bis herigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Be stätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Anga ben beizu legen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen. 3.2      Art.  2 Abs.  8 KVV schützt nicht allgemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System einen teureren und/oder weniger guten Versicherungs schutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch möglicherweise nicht im bisherigen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Umfang, als diesen Um fang garantierende Versicherungen in der Schweiz überhaupt angeboten werden - über das gesetzliche Minimum (obligatorische Krankenpflegeversicherung) hin aus zusatzversichern können (privatrechtliche Versicherung nach dem Bun des gesetz über den Versi cherungsvertrag [ VVG ]; vgl.  Art.  12 Abs.  2 und 3 KVG). Sie kann nur von denjenigen Personen mit Erfolg angerufen werden, die sich - im Rahmen des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz versichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszu standes entsprechende Zusatzversicherungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen abschliessen können. Art.  2 Abs.  8 KVV soll mit anderen Worten nicht den Nachteil verhindern, den eine Person dadurch er leidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bis her unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil vermei den, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen auslän di schen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhande nen Ange boten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6).
  24. 4.1      Zur Frage , ob eine schweizerische Krankenv ersicherung gegenüber der beste hen den deutschen eine klare Verschlechterung bewirke , hielt die Beschwerde geg nerin im Einspracheentscheid fest, aus den vom deutschen Versicherer (LVM Krankenversicherungs-AG ; nachfolgend LVM) eingereichten Unterlagen ( For mu lar H, ergänzendes Schreiben vom
  25. November 2012 und ein Auszug aus den All gemeine n Versicherungsbedingungen [AVB] betreffend Änderungen per
  26. Janu ar 2013 ; Urk - 6/11/6-7) gehe hervor, dass in Bezug auf ärztlich durch geführte oder angeordnete Rehabilitation en kein Versicherungsschutz bestehe. Ferner sei aus den AVB ersichtlich, dass Leistungen im Pflegefall je nach Pfle gestufe auf einen bestimmten geringen Maximalbetrag pro Monat beschränkt seien. Die entsprechenden Beträge, die die Versicherung in der Schweiz gestützt auf Art.  25a KVG zu erbringen habe, seien deutlich höher. Hinzu komme, dass die deutsche Versicherung auch keinen Tarifschutz biete. Dadurch entstünden dem Beschwerdeführer beachtliche Versicherungslücken. Von einem weit bes se ren Versicherungsschutz könne nicht gesprochen werden. Nichts daran än dere, dass die deutsche Versicherung in gewissen Bereichen über die Grundver siche rung in der Schweiz hinausgehende Leistungen biete, beispielsweise Zahn behand lungen oder die Ansparung von Alterskapital (Urk. 2 S. 4 lit . d). 4.2      Im Formular H, auf dem der jeweilige Gesetzestext der Art.  25 bis 31  KVG im Wortlaut aufgeführt ist , bescheinigte die LVM , der Beschwerdeführer verfüge über eine private Krankheitskosten- und Pflegeversicherung, die während des Auf enthalts in der Schweiz die dort entstehenden Kosten für die Leistungen ge m äss Art.  25 bis Art.  31 KVG erstatte (Urk. 6/11/6 S.  1). Die Bestäti gung enthält ferner den Hinweis , dass die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung abgedeckt seien, und dass die Bestätigung nur in Ver bindung mit dem Schreiben vom
  27. November 2012 gelte (Urk. 6/11/6 S. 2).      Im Schreiben vom 6. November 2012 vermerkte die LVM z u den Leistungen gemäss Art.  25 Abs.  2 lit . a KVG ( ärztliche Untersuchung und Behandlung am bulant, stationär oder in einem Pflegeheim, Pfl egeleistungen in einem Spital) , der Versicherungsschutz in der Pflichtversicherung bestehe nach §  21 des Sozi algesetzbuches (SGB) XI für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf enthalt im Inland. Ebenso bestehe eine Versicherungspflicht für Personen, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt würden und weiterhin der deut schen Sozialversicherung unterlägen. Der Versicherungsschutz erstrecke sich gemäss §  1 Abs.  13 MB/PPV 96 auf Pflege in der Bundesrepublik Deutschland . Darüber hinaus könnten Pflegegeldleistungen bei Aufenthalt in Ländern des E uropäi sche n Wirtschaftsraumes (EWR) erbracht werden, sofern die Pflegebe dürftigkeit durch von der LVM beauftragte Unternehmen festgestellt respektive bestätigt werde ( Urk. 6/11/7 S. 1).      Aus diesen Angaben der LVM im Schr e i ben vom
  28. November 2012 ist zu schliessen, dass Pflegeleistungen im Rahmen einer stationären Spitalbehandlung ( Art.  25 Abs.  2 lit . a KVG), die nicht in der Bundesrepublik Deutschland und nicht in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes erbracht werden, nicht ohne Weiteres versichert sind , sondern nur , sofern die Pflegebedürftigkeit zuvor von der LVM oder einem von ihr beauftragten Unternehmen festgestellt worden ist. Anderes gilt nur für vom Arbeitgeber entsandte Personen. Zu diesen zählt der Beschwerdeführer indessen nicht (vgl. Urk. 6/12/9).      Im Übrigen aber bestehen gemäss Versicherungsschein vom 1
  29. November 2012 (gültig ab
  30. Januar 2013) für ambulante und sta tionäre L eistungen keine Be schränkungen die Leistungserbringung in Deutschland und in der Schweiz . Bei den ambulanten Leistungen werden die Kosten für die Heilbehandlung unter Abzug einer Selbstbeteiligung von 1‘050.-- Euro pro Kalenderjahr übernommen . I m stationären Bereich werden die Aufwendungen für Heilbehandlungen (Regel- und Wahlleistungen) erstattet, wobei die Unterbringung im Ein- oder Zwei bett zimmer möglich ist ( Urk.  6/11 /4 S. 1).      Nach KVG versichert ist der Spitalaufenthalt entsprechend dem Sta ndard der allgemeinen Abteilung . Damit wird weder ein örtlich abgegrenzter Spitalbereich noch eine bestimmte Bettenzahl pro Zimmer vorgegeben, sondern der Begriff umschreibt den Umfang der Vergütungspflicht im Falle einer stationären Be hand lung und die Qualität der Behandlung und Pflege. Für welche Art der Un ter bringung im Einzelfall Kostenvergütung zu leisten ist, bestimmt sich nach Art.  32 KVG, das heisst danach, was konkret als zweckmässig erscheint. Ist aus medizinischen Gründen der Aufenthalt in einem Ein- oder Zweibettzimmer er forderlich, entspricht dies dem Standard der allgemeinen Abteilung (vgl. Eugs ter , Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], Zürich 2010, Art. 25 Rz 54). Die Behandlung in einem Ein- oder Zweibettzimmer ist somit auch im Rahmen der Grundversicherung nach KVG möglich .      Abgesehen von der Kostenerstattung für medizinische Leistungen in der Schweiz , für die der Beschwerdeführer einen Prämienzuschlag zu entri chten hat (vgl. Urk.  6/11/4), ist über die Kostenerstattung für im übrigen Ausland ( das heisst ausserhalb Deutschlands und ausserhalb der Schweiz) erbrachte Leistun gen i m Versicherungsschein der LVM nicht s erwähnt. Nach KVG sind medizi nisch not wendige Auslandbehandlungen generell und ohne entsprechende Prä mienzu schlä ge abgedeckt ( Art.  34 Abs.  2 KVG). 4.3      Im Zusammenhang mit den in Art.  25a KVG vorgesehenen Leistungen ( Pflege leistunge n ambulant oder im Pflegeheim) führte die LVM im Schreiben vom
  31. November 2012 aus , Pflegeleistungen seien im Rahmen der AVB für die pri va te Pflegeversicherung erstat tungsfähig (Urk. 6/11/7 S. 2).      Im ab
  32. Januar 2013 gültigen Versicherungsschein ist u nter der Rubrik „ Pflege pflicht “ vermerkt „Tarif PVN/H, Erstattung gemäss AVB/PV bei Pflegebedürf t igkeit . Der Beitrag wird aufgrund §  8 Abs.  5 der AVB/PV auf dem jeweiligen Höchstbetrag zur sozialen Pflegeversicherung (West) begrenzt“ (Urk. 6/11/4 S. 2).      Klar ist damit , dass der Beschwerdeführer ab 2013 bei der LVM über einen grund sätzlichen Anspruch auf die Vergütung von Pflegeleistungen verfügt e . 2006 war dies noch nicht der Fall. Damals hielt die LVM ausd rücklich fest, es bestehe keine Pflege pflicht versicherung (Urk. 6/12/8 S. 1).      Da mit Urk.  6/11/8 lediglich ein Auszug aus den AVB betreffend Änderungen per
  33. Januar 2013 vor liegt, die vollständige Ausgabe der einschlägigen AVB aber fehlt, kann der im Ve rsicherungsschein unter Hinweis auf die AVB er wähnte Anspruch bei Pflegeleistungen nicht quantifiziert werden. Ein direkter Vergleich mit durch das KVG gewährleisteten Vergütungen für Pflegeleistungen (vgl. Art.  7a KLV) ist daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer indessen hielt fest , die bei der LVM versicherten Pflegelei s tungen entsprächen ungefähr denje nigen nach KVG ( Urk.  1 S. 6 f. Ziff.  8) und geht damit auch selber nicht davon aus, die Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht führe in diesem Punkt zu einer Verschlechterung. 4.4      Zur medizinischen Rehabilitation und zu den medizinischen Badekuren ver merkte die LVM im Schreiben vom
  34. November 2012 , solche Leistungen seien nicht versichert (Urk. 6/11/7 S. 1 f.). Dem war auch im Jahr 2006 bereits so (vgl. Urk.  6).      Demgegenüber besteht in der schweizerische n Grundversicherung gemäss Art.  25 Abs.  2 lit . c KVG ein uneingeschränkter Kostenvergütungsanspruch bei der me dizinische Rehabilitation und gemäss Art. 25 Abs.  2 lit . d KVG haben die Ver sicherten Anspruch auf Beiträge für Badekuren.      In diesen Punkten ergibt die Unterstellung unter die schweizerische Versiche rung eine Besserstellung für den Beschwerdeführer, auch wenn dieser behaup tet, es sei nicht absehbar, dass er je auf Rehabilitationsmassnahmen angewiesen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff.  5). Diese Frage ist nicht auf Grund der aktuellen Gegeben hei ten, sondern abstrakt zu beantworten. Das Risiko, in Zukunft auf Massnah men der Rehabilitation angewiesen zu sein, kann ebenso wenig ausgeschlossen werden wie das Risiko zu erkranken oder zu verunfallen. 4.5      Die Kosten für Zahnbehandlungen werden von der deutschen Versiche rung gemäss dem ab
  35. Januar 2013 gültigen Versicherungsschein der LVM voll stä n dig, diejenigen für Zahnersatz- sowie für Zahn- und Kieferregulierun gen teil weise erstattet (Urk. 6/11/4 S. 1). Nach dem KVG besteht demgegenüber nicht generell Anspruch auf eine Kostenerstattung bei zahnärztlicher Behandlung . Voraussetzung ist gemäss Art.  31 KVG, dass die zahnärztliche B ehandlung we gen einer schweren, nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems, wegen oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen nötig ist ( Art.  31 Abs.  1 lit . a-c KVG). Für weitergehende Leistungen bedarf es in der Schweiz einer entsprechenden Zusatzversicherung nach VVG. Bezüglich Zahn arzt behandlung führt die Versicherung bei der LVM zu eine r Besserstellung im Vergleich zur Krankenpflegeversicherung nach KVG. 4.6      Die Gesamtbetrachtung ergibt, dass der Versicherungsschutz bei der LVM be züglich zahnärztliche r Behandlung über denjenigen der obligatorischen Grun d versicherung nach KVG hinaus geht (vgl. vorstehende E. 4.5).      Bei der ärztlichen Behandlung (ambulant oder im Spital) und den Pflegeleistun gen (a mbulant oder im Pflegeheim) ist von einem vergleichbaren Versiche rungs schutz auszugehen . Allerdings deckt die Grundversicherung nach KVG medizi nisch nötige Behandlungen im Ausland in jedem Fall ab, währendem der Ver sicherungsschein der LVM dazu keine Angaben enthält, abgesehen von der explizit genannten Behandlung in der Schweiz (vgl.   vorstehende E. 4.2-3) .      In Bezug auf die Rehabilitationsbehandlung bringt die Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht eine klare Verbesserung. Leistungen dieser Art werden von der Versicherung bei der LVM nicht vergütet (vgl. vorstehende E. 4.4).      Vorteile und Nachteile halten sich aus objektiver Sicht ungefähr die Waage. Von einer klaren Schlechterstellung im Falle der Unterstellung unter die schwei zerische Versicherungspflicht kann insgesamt nicht gesprochen werden. Liegt keine klare Schlechterstellung vor, unterbleibt die Härtefallprüfung im Hinblick auf den Abschluss allfälliger Zusatzversicherungen. Die Beschwerde gegnerin hat den Befreiungsgrund gemäss Art.  2 Abs.  8 KVV zu R echt verneint. Weitere Be freiungsgründe wurden weder angerufen noch sind solche ersichtlich.      Die Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Kanton Bern im Jahr 2006 (vgl. Urk.  6/11/9) stand einer erneuten Beurteilung nach erfolgtem Umzug in den Kanton Zürich im Übrigen nicht entgegen. Die Einhaltung der Versiche rungs pflicht obliegt den Kantonen ( Art.  6 Abs.  1 KVG). Diese regeln auch das Verfahren. Das kantonalzürcherische Einführungsgesetz zum Krankenversiche rungsgesetz (EG KVG) betraut mit der Kontrolle des Kassenbeitritts respektive der Zuweisung zu einer Kasse die Gemeinden ( §  5 EG KVG) und für die Prüfung von Befreiungsgründen ist die Direktion zuständig (§ 6 EG KVG). Im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs hat die zuständige Behörde zur Gewähr leistung der Durchführung der Krankenversicherungspflicht somit tätig zu wer den. Dies gilt umso mehr, als seit dem Entscheid des Kantons Bern bereits etli che Jahre vergangen waren.
  36. Vorliegend nicht massgebend ist, welche weite rgehende n Leistungen ( über die Behandlun g und die Pflege bei Krankheit und gegebenenfalls bei Unfall hinaus gehende Leistungen ) der Beschwerdeführer bei der LVM versichert hat. Im Ver sicherungsschein erwähnt sind zusätzlich eine Krankentaggeldversicherung , eine Krankenhaustaggeldversicherung und eine Vorsorgeversicherung (Urk. 6/11/4 S. 2; vgl. auch Urk.  1 S. 4 Ziff.  4).      Kranken - oder auch Spital taggelder können im Rahmen der freiwilligen Tag geldversicherung ( Art.  67 ff. KVG ) oder über eine dem VVG unterstehende se pa rate Versicherung abgedeckt werden. Ob der Beschwerdeführer aufgrund sei nes Alters (bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheid s war er 50 Jahre alt) oder aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum trag baren Bedingungen Zusatzversicherungen hätte abschliessen können (Härtefall), muss vorliegend, da es an einer klaren Verschlechterung des bisherigen Versi che rungs schutzes mangelt, nicht näher geprüft werden (vgl. vorstehende E. 4.6).      Versicherungen mit Vorsorgecharakter gehören nicht mehr zum Bereich der sozialen Krankenversicherung und den damit zusammenhängenden Zusatzver sicherungen . Die Vorsorgeversicherung bei der LVM ist demnach bei der Beur teilung der Frage der Verschlechterung im Sinne von Art.  2 Abs.  7 IVV nicht zu berücksichtigen. Vorliegend zu beachten ist aber , dass der Beschwerdeführer be reits einmal bei einer schweizerischen Krankenkasse versichert war ( Urk.  6/12/9 S. 1) und damals das Versicherungsverhältnis mit der LVM, das seit 1994 be steht , als Anwartschaftsversicherung ohne aktiven Versicherungsschutz geführt wurde ( Urk.  6/12/7). Mit einer klaren Schlechterstellung muss somit selbst in diesem Punkt nicht gerechnet werden.
  37. Nebst den Einwänden zur Sache rügt der Beschwerdeführer auch eine Verlet zung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung, weil diese ihn vor der Zu weisu ng zur Assura nicht angehört habe (Urk. 1 S. 3 Ziff.  2). Aktenkundig sind drei schriftlich e Kontaktnahmen (Urk. 6/7/2-4) . Das dritte Schreiben enthält den expliziten Hinweis , dass ohne Gegenbericht die Zuweisung zur Assura Kranken- & Unfallversicherung erfolgen werde (Urk. 6/7/4). Die Zustellung der erwähnten Schreiben bestreitet der Beschwerdeführer indessen (vgl. Urk.  8 S. 1 f.). Grund sätzlich gilt, dass im Falle der behördlichen Zuweisung im Sinne von Art.  6 Abs.  2 KVG kein besonderes Verfahren zur Anhörung vorgesehen ist . Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art.  43 Abs.  3 ATSG betrifft den Fall, dass versicherte Personen, die Leistungen beanspruchen, ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen.      Auf die Beanstandung des Beschwerdeführers ist indessen aus formellen Grün den nicht weiter einzugehen. Zuweisende Behörde war nicht die Beschwerde gegnerin , sondern waren die Städtischen Gesundheitsdienste von Y.___ mit Ver fü gung vom 1
  38. Juli 2012 (Urk. 6/7/5). Gegen diese erhob der Beschwerde führer am 1
  39. August 2012 Einsprache (Urk. 6/3/1). Das Einspracheverfahren ist nach wie vor pendent. Über diese Einsprache kann erst entschieden werden, wenn vorfrageweise rechtskräftig über die Befreiung von der Versicherungs pflicht ent schieden ist .      Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesag ten nicht begründet . Diese ist daher , wie bereits erkannt wurde, abzuweisen. Das Gericht erkennt:
  40. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  41. Das Verfahren ist kostenlos.
  42. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr.  Caterina Nägeli - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit
  43. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  44. Juli bis und mit 1
  45. August sowie vom 1
  46. Dezember bis und mit dem
  47. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2014.00004 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

28. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli Bürgi Nägeli Rechtsanwälte Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1963, ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit länge rem in der Schweiz. Z unächst liess er sich im Kan ton Bern nieder . Mit Verfü gung vom 10. April 2006 befreite das Amt für Sozialversicherung und Stif tungs auf sicht des Kantons Bern X.___ von der Versicherungspflicht ge mäss dem Bun desgesetz über die Krankenversicherung (KVG; Urk. 6/7/ 9; vgl. auch Urk. 6/7/11 f.).

Im Jahr 2012 zog

X.___

in die

Stadt Y.___ . Die Städtischen Ge sund heits dienste machte n ihn mit Schreiben vom 2 4. April 2012 auf die Ver siche rungspflicht nach KVG aufmerksam und ersuchte n ihn um Mitteilung, wel cher schweizerischen Krankenkasse er beigetreten sei, respektive um die Stel lung eines Gesuches zur Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 6/7/2). Nach zwei wei teren gleichlautenden Aufforderungen (Urk. 6/7/3-4) erliessen die Städti schen Gesundheitsdienste am 1 8. Juli 2012 eine Verfügung, mit welcher sie X.___

der Assura Kranken- & Unfallversicherung (nachfolgend: As sura) zuwies en (Urk. 6/1). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 7. August 2012 Ein sprache (Urk. 6/3/1).

Bereits z uvor, am 2 7. Juli 2012, hatte X.___

ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt

(Urk. 6/2/1-2). Am 6. August 2012 teilten die Städtischen Gesundheitsdienste X.___ mit, da er das Befreiungsge such erst nach Erlass der Verfügung vom 1 8. Juli 2012 gestellt habe, bleibe es bis zum Entscheid der Gesundheitsdirekti on des Kantons Zürich über das Be freiungs g esuch bei der verfügten Zuweisung (Urk. 6/2/2).

Mit Verfügung vom 3 0. November 2012 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht ab (Urk. 6/11/2). Dagegen erhob X.___ am 2 8. Dezember 2012 Einsprache (Urk. 6/11/1) . Diese wies die Gesundheitsdirektion mi t Einspracheentscheid vom 1 9. November 2013 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. November 2013 erhob X.___ am 6. Ja nuar 2014 Beschwerde mit dem R echtsbegehren, es sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3 0. November 2013 aufzuheben und er sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1) . In der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2014 beantragte die Ge sund heitsdirektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 2 8. Februar 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 0. März 2014 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer ist deutsche r Staatsangehörige r und lebt seit etlichen Jahren in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der in persönlicher Hin sicht vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig keit [FZA]) erfasst ist. Anhang II des FZA erklärt ausserdem die Verord nung (E G) Nr. 883/2004 vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozi alen Sicherheit (VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 1 6. Septem ber 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (VO 987/2009) als anwendbar. In sachlicher Hinsicht s ind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 li t . a der Verordnung zur Diskussion stehen.

Damit ist nach den Regeln in Art. 11 ff. VO 883/2004 das anwendbare Landes recht festzulegen. Nach dem Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterlie gen Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Nach Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 sind dies für Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbs tätigkeit ausüben, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates .

Der Beschwerdeführer übt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus, weswegen er im Sinne der genannten Bestimmungen, weswegen die schweizerischen Rechts vorschriften zur Anwendung gelangen. 2. 2.1

Art. 3 Abs. 1 KVG schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter be ziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Der Wohn sitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] und Art. 3 Abs. 1 KVG).

Gestützt auf die Ermächtigung in Art. 3 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 der Verordnung über die Kran ken ver sicherung (KVV) für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit ge schaffen, auf Gesuch hin vom Versiche rungsobligatorium befreit zu werden. 2.2

Unter den Parteien ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Zu zug in die Schweiz hier Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete. Deshalb ist seine grundsätzliche Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 KVG nicht in Frage gestellt. Zur Diskussion steht nur die Befreiung davon in Anwen dung der Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV. Die Beschwerdegegnerin gelangte dies bezüglich zum Schluss, aus den Angaben über die ausländische Versiche rung des Beschwerdeführers ergebe sich, dass kein Versicherungsschutz in Be zug auf Massnahmen der medizinischen Rehabilitation bestehe. Die für Pflege leistungen vergüteten Beträge seien geringer als diejenigen der Versicherungen nach KVG. Durch die genannten Beschränkungen entstünden dem Beschwer deführer deut liche Versicherungslü cken. Hinzu komme, dass er bei seiner Versi cherung nicht in den Genuss eines Tarifschutzes komme. Die Risikodeckung sei mit anderen Worten nicht gleichwertig. Daran ändere nichts, dass die beste hende Versi che rungsdeckung in gewissen Bereichen (Ansparung von Alterska pital sowie Zahn behandlungen) über diejenige der Grundversicherung nach KVG hinausgehe. Ob und zu welchen Konditionen der Beschwerdeführer hier zulande eine Zusatzver sicherung abschliessen könne, müsse nicht beantwortet werden, da es bereits an der Voraussetzung des über die Leistungen des KVG hinaus gehenden Versiche rungsschutzes mang le

(Urk. 2 S. 4 f. lit . d). 2.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zuweisung zur Assura sei ohne vorhe rige Anhörung erfolgt, was eine unzulässige Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Seit der Befreiung von der Versicherungspflicht durch die zuständige Behörde im Kanton Bern hätten sich die Verhält nisse bei ihm nicht verändert. E s sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Voraussetzun gen für eine Befreiung im Kanton Zürich nun anders beurteilt würden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3) . Seine deutsche Versicherung biete ihm einen vollwertigen Schutz. Die Verweigerung der Befreiung von der Versicherungspflicht hätte zur Folge, dass er den bestehenden vollwertigen Ver sicherungsschutz gegen eine im V ergleich dazu minderwertige schweizerische Grundversicherung eintauschen müsste. Auf grund seines Alters und seiner bestehenden gesundheitlichen Beschwerden könnte er in der Schweiz keine Zusatzversicherung mehr abschliessen (Urk . 1 S. 4

Ziff. 3 und S. 7 Ziff. 10). 3.

3.1

Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 8 KVV sind Per sonen a uf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Ver schlech terung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kos tendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesund heitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bis herigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Be stätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Anga ben beizu legen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.

3.2

Art. 2 Abs. 8 KVV schützt nicht allgemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System einen teureren und/oder weniger guten Versicherungs schutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch möglicherweise nicht im bisherigen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Umfang, als diesen Um fang garantierende Versicherungen in der Schweiz überhaupt angeboten werden

- über das gesetzliche Minimum (obligatorische Krankenpflegeversicherung) hin aus zusatzversichern können (privatrechtliche Versicherung nach dem Bun des gesetz über den Versi cherungsvertrag [ VVG ]; vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Sie kann nur von denjenigen Personen mit Erfolg angerufen werden, die sich - im Rahmen des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz versichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszu standes entsprechende Zusatzversicherungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen abschliessen können. Art. 2 Abs. 8 KVV soll mit anderen Worten nicht den Nachteil verhindern, den eine Person dadurch er leidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bis her unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil vermei den, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen auslän di schen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhande nen Ange boten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). 4. 4.1

Zur Frage, ob eine schweizerische Krankenv ersicherung gegenüber der beste hen den deutschen eine klare Verschlechterung bewirke, hielt die Beschwerde geg nerin im Einspracheentscheid fest, aus den vom deutschen Versicherer (LVM Krankenversicherungs-AG; nachfolgend LVM) eingereichten Unterlagen (For mu lar H, ergänzendes Schreiben vom 6. November 2012 und ein Auszug aus den All gemeine n Versicherungsbedingungen [AVB] betreffend Änderungen per 1. Janu ar 2013; Urk

- 6/11/6-7) gehe hervor, dass in Bezug auf ärztlich durch geführte oder angeordnete Rehabilitation en kein Versicherungsschutz bestehe. Ferner sei aus den AVB ersichtlich, dass Leistungen im Pflegefall je nach Pfle gestufe auf einen bestimmten geringen Maximalbetrag pro Monat beschränkt seien. Die entsprechenden Beträge, die die Versicherung in der Schweiz gestützt auf Art. 25a KVG zu erbringen habe, seien deutlich höher. Hinzu komme, dass die deutsche Versicherung auch keinen Tarifschutz biete. Dadurch entstünden dem Beschwerdeführer beachtliche Versicherungslücken. Von einem weit bes se ren Versicherungsschutz könne nicht gesprochen werden. Nichts daran än dere, dass die deutsche Versicherung in gewissen Bereichen über die Grundver siche rung in der Schweiz hinausgehende Leistungen biete, beispielsweise Zahn behand lungen oder die Ansparung von Alterskapital (Urk. 2 S. 4 lit . d). 4.2

Im Formular H, auf dem der jeweilige Gesetzestext der

Art. 25 bis 31 KVG im Wortlaut aufgeführt ist, bescheinigte die LVM,

der Beschwerdeführer verfüge über eine private Krankheitskosten- und Pflegeversicherung, die während des Auf enthalts in der Schweiz die dort entstehenden Kosten für die Leistungen ge m äss Art. 25 bis Art. 31 KVG erstatte (Urk. 6/11/6 S. 1). Die Bestäti gung enthält ferner den Hinweis, dass die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung abgedeckt seien, und dass die Bestätigung nur in Ver bindung mit dem Schreiben vom 6. November 2012 gelte (Urk. 6/11/6 S. 2).

Im Schreiben vom 6. November 2012 vermerkte die LVM z u den Leistungen gemäss

Art. 25 Abs. 2 lit . a KVG (ärztliche Untersuchung und Behandlung am bulant, stationär oder in einem Pflegeheim, Pfl egeleistungen in einem Spital), der Versicherungsschutz in der Pflichtversicherung bestehe nach § 21 des Sozi algesetzbuches (SGB) XI für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf enthalt im Inland. Ebenso bestehe eine Versicherungspflicht für Personen, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt würden und weiterhin der deut schen Sozialversicherung unterlägen. Der Versicherungsschutz erstrecke sich gemäss § 1 Abs. 13 MB/PPV 96 auf Pflege in der Bundesrepublik Deutschland . Darüber hinaus könnten Pflegegeldleistungen bei Aufenthalt in Ländern des E uropäi sche n Wirtschaftsraumes (EWR) erbracht werden, sofern die Pflegebe dürftigkeit durch von der LVM beauftragte Unternehmen festgestellt respektive bestätigt werde (Urk. 6/11/7 S. 1).

Aus diesen Angaben der LVM im Schr e i ben vom 6. November 2012 ist zu schliessen, dass Pflegeleistungen im Rahmen einer stationären Spitalbehandlung (Art. 25 Abs. 2 lit . a KVG), die nicht in der Bundesrepublik Deutschland und nicht in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes erbracht werden, nicht ohne Weiteres

versichert sind, sondern nur, sofern die Pflegebedürftigkeit zuvor von der LVM oder einem von ihr beauftragten Unternehmen festgestellt worden ist. Anderes gilt nur für vom Arbeitgeber entsandte Personen. Zu diesen zählt der Beschwerdeführer indessen nicht (vgl. Urk. 6/12/9).

Im Übrigen aber bestehen gemäss Versicherungsschein vom 1 5. November 2012 (gültig ab 1. Januar 2013) für ambulante und sta tionäre L eistungen keine Be schränkungen die Leistungserbringung in Deutschland und in der Schweiz . Bei den ambulanten Leistungen werden die Kosten für die Heilbehandlung unter Abzug einer Selbstbeteiligung von 1‘050.-- Euro pro Kalenderjahr übernommen . I m stationären Bereich werden die Aufwendungen für Heilbehandlungen (Regel- und Wahlleistungen) erstattet, wobei die Unterbringung im Ein- oder Zwei bett zimmer möglich ist

(Urk. 6/11 /4 S. 1).

Nach KVG versichert ist der Spitalaufenthalt entsprechend dem Sta ndard der allgemeinen Abteilung . Damit wird weder ein örtlich abgegrenzter Spitalbereich noch eine bestimmte Bettenzahl pro Zimmer vorgegeben, sondern der Begriff umschreibt den Umfang der Vergütungspflicht im Falle einer stationären Be hand lung und die Qualität der Behandlung und Pflege. Für welche Art der Un ter bringung im Einzelfall Kostenvergütung zu leisten ist, bestimmt sich nach Art. 32 KVG, das heisst danach, was konkret als zweckmässig erscheint. Ist aus medizinischen Gründen der Aufenthalt in einem Ein- oder Zweibettzimmer er forderlich, entspricht dies dem Standard der allgemeinen Abteilung (vgl. Eugs ter, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], Zürich 2010, Art. 25 Rz 54). Die Behandlung in einem Ein- oder Zweibettzimmer ist somit auch im Rahmen der Grundversicherung nach KVG möglich .

Abgesehen von der

Kostenerstattung für medizinische Leistungen in der Schweiz, für die der Beschwerdeführer einen Prämienzuschlag zu entri chten hat (vgl. Urk. 6/11/4), ist über die Kostenerstattung für im übrigen Ausland (das heisst ausserhalb Deutschlands und ausserhalb der Schweiz) erbrachte Leistun gen i m Versicherungsschein der LVM nicht s erwähnt. Nach KVG sind medizi nisch not wendige Auslandbehandlungen generell und ohne entsprechende Prä mienzu schlä ge

abgedeckt (Art. 34 Abs. 2

KVG). 4.3

Im Zusammenhang mit den in

Art. 25a KVG vorgesehenen Leistungen (Pflege leistunge n ambulant oder im Pflegeheim) führte die LVM im Schreiben vom 6. November 2012 aus, Pflegeleistungen seien im Rahmen der AVB für die pri va te Pflegeversicherung erstat tungsfähig (Urk. 6/11/7 S. 2).

Im ab 1. Januar 2013 gültigen Versicherungsschein ist u nter der Rubrik „ Pflege pflicht “ vermerkt „Tarif PVN/H, Erstattung gemäss AVB/PV bei Pflegebedürf t igkeit . Der Beitrag wird aufgrund § 8 Abs. 5 der AVB/PV auf dem jeweiligen Höchstbetrag zur sozialen Pflegeversicherung (West) begrenzt“ (Urk. 6/11/4 S. 2).

Klar ist

damit, dass der Beschwerdeführer ab 2013 bei der LVM über einen grund sätzlichen Anspruch auf die Vergütung von Pflegeleistungen verfügt e . 2006 war dies noch nicht der Fall. Damals hielt die LVM ausd rücklich fest, es bestehe keine Pflege pflicht versicherung (Urk. 6/12/8 S. 1).

Da mit Urk. 6/11/8 lediglich ein Auszug aus den AVB betreffend Änderungen per 1. Januar 2013 vor liegt, die vollständige Ausgabe der einschlägigen AVB aber fehlt, kann der im Ve rsicherungsschein unter Hinweis auf die AVB er wähnte Anspruch bei Pflegeleistungen nicht quantifiziert werden. Ein direkter Vergleich mit durch das KVG gewährleisteten Vergütungen für Pflegeleistungen (vgl. Art. 7a KLV) ist daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer indessen hielt fest, die bei der LVM versicherten Pflegelei s tungen entsprächen ungefähr denje nigen nach KVG (Urk. 1 S. 6 f.

Ziff.

8) und geht damit auch selber nicht davon aus, die Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht führe in diesem Punkt zu einer Verschlechterung. 4.4

Zur medizinischen Rehabilitation und zu den medizinischen Badekuren ver merkte die LVM im Schreiben vom 6. November 2012, solche Leistungen seien nicht versichert (Urk. 6/11/7 S. 1 f.). Dem war auch im Jahr 2006 bereits so (vgl. Urk. 6).

Demgegenüber besteht in der schweizerische n Grundversicherung gemäss Art. 25

Abs. 2 lit . c KVG ein uneingeschränkter Kostenvergütungsanspruch bei der me dizinische Rehabilitation und gemäss Art. 25 Abs. 2 lit . d KVG haben die Ver sicherten Anspruch auf Beiträge für Badekuren.

In diesen Punkten ergibt die Unterstellung unter die schweizerische Versiche rung eine Besserstellung für den Beschwerdeführer, auch wenn dieser behaup tet, es sei nicht absehbar, dass er je auf Rehabilitationsmassnahmen angewiesen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Diese Frage ist nicht auf Grund der aktuellen Gegeben hei ten, sondern abstrakt zu beantworten. Das Risiko, in Zukunft auf Massnah men der Rehabilitation angewiesen zu sein, kann ebenso wenig ausgeschlossen werden wie das Risiko zu erkranken oder zu verunfallen. 4.5

Die Kosten für Zahnbehandlungen werden von der deutschen Versiche rung gemäss dem ab 1. Januar 2013 gültigen Versicherungsschein der LVM voll stä n dig, diejenigen für Zahnersatz- sowie für Zahn- und Kieferregulierun gen teil weise erstattet (Urk. 6/11/4 S. 1). Nach dem KVG besteht demgegenüber nicht generell Anspruch auf eine Kostenerstattung bei zahnärztlicher Behandlung . Voraussetzung ist gemäss Art. 31 KVG, dass die zahnärztliche B ehandlung we gen einer schweren, nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems, wegen oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen nötig ist (Art. 31 Abs. 1 lit . a-c KVG). Für weitergehende Leistungen bedarf es in der Schweiz einer entsprechenden Zusatzversicherung nach VVG. Bezüglich Zahn arzt behandlung

führt die Versicherung bei der LVM zu eine r Besserstellung im Vergleich zur Krankenpflegeversicherung nach KVG. 4.6

Die Gesamtbetrachtung ergibt, dass der Versicherungsschutz bei der LVM be züglich zahnärztliche r Behandlung

über denjenigen der obligatorischen Grun d versicherung nach KVG hinaus geht (vgl. vorstehende E. 4.5).

Bei der ärztlichen Behandlung (ambulant oder im Spital) und den Pflegeleistun gen (a mbulant oder im Pflegeheim) ist von einem vergleichbaren Versiche rungs schutz auszugehen . Allerdings deckt die Grundversicherung nach KVG medizi nisch nötige Behandlungen im Ausland in jedem Fall ab, währendem der Ver sicherungsschein der LVM dazu keine Angaben enthält, abgesehen von der explizit genannten Behandlung in der Schweiz (vgl.

vorstehende E. 4.2-3) .

In Bezug auf die Rehabilitationsbehandlung bringt die Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht eine klare Verbesserung. Leistungen dieser Art werden von der Versicherung bei der LVM nicht vergütet (vgl. vorstehende E. 4.4).

Vorteile und Nachteile halten sich aus objektiver Sicht ungefähr die Waage. Von einer klaren Schlechterstellung im Falle der Unterstellung unter die schwei zerische Versicherungspflicht kann insgesamt nicht gesprochen werden. Liegt keine klare Schlechterstellung vor, unterbleibt die Härtefallprüfung im Hinblick

auf den Abschluss allfälliger Zusatzversicherungen. Die Beschwerde gegnerin hat den Befreiungsgrund gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV zu R echt verneint. Weitere Be freiungsgründe wurden weder angerufen noch sind solche ersichtlich.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Kanton Bern im Jahr 2006 (vgl. Urk. 6/11/9) stand einer erneuten Beurteilung nach erfolgtem Umzug in den Kanton Zürich im Übrigen nicht entgegen. Die Einhaltung der Versiche rungs pflicht obliegt den Kantonen (Art. 6 Abs. 1 KVG). Diese regeln auch das Verfahren. Das kantonalzürcherische Einführungsgesetz zum Krankenversiche rungsgesetz (EG KVG) betraut mit der Kontrolle des Kassenbeitritts respektive der Zuweisung zu einer Kasse die Gemeinden (§ 5 EG KVG) und für die Prüfung von Befreiungsgründen ist die Direktion zuständig (§ 6 EG KVG). Im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs hat die zuständige Behörde zur Gewähr leistung der Durchführung der Krankenversicherungspflicht somit tätig zu wer den. Dies gilt umso mehr, als seit dem Entscheid des Kantons Bern bereits etli che Jahre vergangen waren. 5.

Vorliegend nicht massgebend ist, welche weite rgehende n Leistungen (über die Behandlun g und die Pflege bei Krankheit und gegebenenfalls bei Unfall hinaus gehende Leistungen) der Beschwerdeführer bei der LVM versichert hat. Im Ver sicherungsschein erwähnt sind zusätzlich eine Krankentaggeldversicherung, eine Krankenhaustaggeldversicherung und eine Vorsorgeversicherung (Urk. 6/11/4 S. 2; vgl. auch Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).

Kranken

- oder auch Spital taggelder können im Rahmen der freiwilligen Tag geldversicherung (Art. 67 ff. KVG) oder über eine dem VVG unterstehende se pa rate Versicherung abgedeckt werden. Ob der Beschwerdeführer aufgrund sei nes Alters (bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheid s war er 50 Jahre alt) oder aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum trag baren Bedingungen Zusatzversicherungen hätte abschliessen können (Härtefall), muss vorliegend, da es an einer klaren Verschlechterung des bisherigen Versi che rungs schutzes mangelt, nicht näher geprüft werden (vgl. vorstehende E. 4.6).

Versicherungen mit Vorsorgecharakter gehören nicht mehr zum Bereich der sozialen Krankenversicherung und den damit zusammenhängenden Zusatzver sicherungen . Die Vorsorgeversicherung bei der LVM ist demnach bei der Beur teilung der Frage der Verschlechterung im Sinne von Art. 2 Abs. 7 IVV nicht zu berücksichtigen. Vorliegend zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführer be reits einmal bei einer schweizerischen Krankenkasse versichert war (Urk. 6/12/9 S. 1) und damals das Versicherungsverhältnis mit der LVM, das seit 1994 be steht, als Anwartschaftsversicherung ohne aktiven Versicherungsschutz geführt wurde (Urk. 6/12/7). Mit einer klaren Schlechterstellung muss somit selbst in diesem Punkt nicht gerechnet werden. 6.

Nebst den Einwänden zur Sache rügt der Beschwerdeführer auch eine Verlet zung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung, weil diese ihn vor der Zu weisu ng zur Assura nicht angehört habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).

Aktenkundig sind drei schriftlich e

Kontaktnahmen (Urk. 6/7/2-4) . Das dritte Schreiben enthält den expliziten Hinweis, dass ohne Gegenbericht die Zuweisung zur Assura Kranken- & Unfallversicherung erfolgen werde (Urk. 6/7/4). Die Zustellung der erwähnten Schreiben bestreitet der Beschwerdeführer indessen (vgl. Urk. 8 S. 1 f.). Grund sätzlich gilt, dass im Falle der behördlichen Zuweisung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 KVG kein besonderes Verfahren zur Anhörung vorgesehen ist . Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG betrifft den Fall, dass versicherte Personen, die Leistungen beanspruchen, ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen.

Auf die Beanstandung des Beschwerdeführers ist indessen aus formellen Grün den nicht weiter einzugehen. Zuweisende Behörde war nicht die Beschwerde gegnerin, sondern waren die Städtischen Gesundheitsdienste von

Y.___ mit Ver fü gung vom 1 8. Juli 2012 (Urk. 6/7/5). Gegen diese erhob der Beschwerde führer am 1 7. August 2012 Einsprache (Urk. 6/3/1). Das Einspracheverfahren ist nach wie vor pendent. Über diese Einsprache kann erst entschieden werden, wenn

vorfrageweise rechtskräftig über die Befreiung von der Versicherungs pflicht ent schieden ist .

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesag ten nicht begründet .

Diese ist daher, wie bereits erkannt wurde, abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm