Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1989 und Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch land, ist bei der Continentale Krankenversicherung a.G. (Deutschland; nachfol gend: Continentale) krankenversichert. Am 15. September 2012 zog sie in die Schweiz und immatrikulierte sich an der Universität Z.___ . Sie ist im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 16/1, Urk. 16/6a).
A m 1 2. Oktober 2012 leiteten die Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Z.___
die ihnen von X.___ eingereichten Unterlagen als Gesuch um Prüfung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht an die Gesund heitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) weiter (Urk. 16/1). Mit Schreiben vom 26. November 2012 forderte die Gesundheits - direktion X.___ auf, das Bestätigungsformular A vom ausländischen Kran kenversicherer ausfüllen zu lassen und einzureichen (Urk. 16/2) . Nachdem die Frist zur Einreichung ungenutzt verstrichen war, lehnte die Gesundheitsdirek tion das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht
mit Verfügung vom
31. Mai 2013
ab und verp f lichtete sie, bis spätestens 31. August 2013 bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Kranke npflegeversicherung abzuschlies sen und der Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukom men zu lassen (Urk. 16/3).
Am 2. August 2013 (Eingangsdatum) erhob X.___ sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion (Urk. 16/4-5).
Die Gesundheits direktion ersuchte X.___ nochmals um Zustellung des ausgefüllten Bestä tigungsformulars A (Urk. 16/5) .
N ach dessen Eingang am 23. September 2013 (Urk. 16/6a; vgl. auch Urk. 2 S. 1) gelangte die Gesundheitsdirektion zur Beur teilung, dass X.___ über keinen der Grundversicherung nach dem Bun desgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gleichwertigen Versicherungs schutz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Krankenversiche rung (KVV) verfüge, und wies die Einsprache mit dieser Begründung mit Ent scheid vom 3. Dezember 2013 ab
(Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Vater Y.___, mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2014 schloss die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehö rige und lebt seit September 2012 als Studentin in der Schweiz. Der Streit betrifft eine sozialversicherungs rechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig keit [FZA; SR 0.142.112.681 ]) erfasst ist. 1.2
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Ab schnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbeson dere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit (kurz: VO 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009; SR 0.831.109.268.11) des Europäischen Parla ments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. 1.3 1.3.1
Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom
31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinie rung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_45 5/2011 vom
4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, da sich der zu beurteilende Sachverhalt nach dem 1. April 2012 abgespielt hat. 1.3 .2
In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland (Urk. 16/1) und damit Staatsangehö rige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mit gliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004) . 1.3.3
In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die
VO 883/2004
ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3
Abs. 1 lit. a der Verordnung VO 883/2004
zur Diskussion stehen. 2.
2.1
Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist das anwendbare Landesrecht festzulegen. 2.2
Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-16. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvor schriften nur eines Mitgliedstaats. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/2004. Da auf die Beschwerdeführerin keine der in den Art. 11 Abs. 3 lit. a-d VO 883/2004 geregelten Konstellationen zutrifft, gelangt die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e zur Anwendung. Diese Norm bestimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, den Rechtsvorschriften des Wohn mitgliedstaates unterliegt.
In Art. 1 lit. j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit. k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufent halt zu verstehen ist. 2.3
D er Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Zivilge setzbuches (ZGB; in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 1-4 des Schlusstitels des ZGB) befindet sich unbestrittenermassen in der Schweiz (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 f.) .
Die Beschwerdeführer in ist nämlich als ausländische Studentin mit der Absicht in die Schweiz gekommen, hier bis zum Abschluss ihres Studiums zu verweilen (Urk. 1), wobei von vornherein klar war, dass ihr Aufenthalt die Mindestdauer von einem Jahr übersteigen w e rde
(vgl. Bucher, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Auflage, Bern 1976, Art. 23 N 22 f.; Staehelin, Basler Kom mentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 23 N 8). Damit steht auch fest, dass sich ihr Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j VO 883/2004 in der Schweiz befindet, und aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind.
3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in der Krankenversicherungs pflicht untersteht. 3.2
3.2.1
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetz lichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder pri vate Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wä hlen kann. 3.2.2
Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungs pflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornhe rein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbe sondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schwei zerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungs pflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. 3 . 3
3 . 3. 1
Die Beschwerdeführerin hat als Studentin unbestrittenermassen Wohnsitz in der Schweiz (vorstehend E. 2.3) und untersteht deshalb grundsätzlich der Versiche rungspflicht. Umstritten ist, ob sie vom Versicherungsobligatorium auszuneh men ist (Urk. 1, Urk. 2). 3.3.2
Die Gesundheitsdirektion begründete ihren Entscheid, die Beschwerdeführerin nicht vom Krankenversicherungsobligatorium auszunehmen, damit, dass s ie als Studierende zwar gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden könnte, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz über einen der Grundversicherung nach KVG gleichwertigen Versicherungsschutz verfüge. Der bestehende Versicherungsschutz bei der Continentale enthalte indes Ein schränkungen, welche in den Art. 25 bis 31 KVG nicht vorgesehen seien. So erbringe die Continentale gemäss ihren Angaben auf dem Bestätigungsformular A keine Leistungen für Untersuchungen und Behandlungen von Chiropraktoren oder von Personen, die im Auftrag eines Chirop raktors Leistungen erbringen; deren Kosten würden gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und Ziff. 3 KVG von der obligatorischen Krank enpflegeversicherung übernommen . Ebenfalls von der Versicherungsdeckung bei der Continentale ausgeschlossen seien die gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG obligatorisch versicherten, von Ärzten durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen in einem Pflegeheim sowie Pflegeleistun gen in einem Spital. Auch die durch Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG gedeckten Kosten für ärztlich durchgeführte und angeordnete Massnahmen der medizinischen Rehabilitation würden von der bestehenden Versicherung bei der Continentale nicht übernommen. Da die Beschwerdeführerin für Behandlungen in der Schweiz über keinen der Grundversicherung nach dem KVG gleichwertigen Versicherungsschutz verfüge, sei eine Befreiung vom Versicherungsobligato rium gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV nicht möglich. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass bei ihr ein anderer der in den Art. 2 und 6 KVV genannten Befreiungstatbestände erfüllt sei (Urk. 2).
3 . 3. 3
Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift vorbringen, sie verstehe die Begründung der Gesundheitsdirektion für die Abweisung ihres Gesuchs um Ausnahme vom Versicherungsobligatorium vollkommen und wolle darauf im Einzelnen nicht mehr eingehen. Sie führe die Beschwerde, weil sie seit rund 15 Monaten in Z .___ studiere, ihr Masterstudium im Sommer 2014 beenden werde und danach einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen werde, bei der sie sich in jedem Fall neu versichern müsse. Es sei unsinnig, für die letzten 4-5 Monate noch die Versicherung zu wechseln. Während der bisherigen Studienzeit in der Schweiz und davor d rei Jahre in Österreich habe ihr die aktu elle Krankenversicherung hinsichtlich der Versicherungsleistungen nie Probleme bereitet, und sie habe auch keine Schwierigkeiten mit den jeweiligen Behörden gehabt. Zudem habe ihre Schwester von 2006 bis 2010 auch in Z .___ und mit der gleichen Versicherungsdeckung studiert, und habe ebenfalls keine Probleme gehabt (Urk. 1). 3.4
3.4.1
Mit Blick auf das von der Continentale ausgefüllte Bes t ätigungsformular A (Urk. 16/6a) ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über einen der obli gatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG gleichwertigen Versiche rungsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV verfügt.
Diesbezüglich kann auf die von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete (Urk. 1), in der vorstehen den E. 3.3.2 zusammengefasst wiedergegebene, überzeugende Begründung der Gesundheitsdirektion im angefochtenen Einspracheentscheid vom
3. Dezember 2013 verwiesen werden (Urk. 2 S. 3) .
3.4.2
Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, einer der übrigen Personengruppen anzugehören, die nach Art. 2 Abs. 2-8 KVV auf Gesuch hin vom Versiche rungsobligatorium befreit werden können (Urk. 1, Urk. 2 S. 4).
Soweit s ie geltend macht, es lohne sich für sie nicht mehr, wegen e iniger Monate die Versicherung zu wechseln, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass sie diese Situation zum Teil selbst herbeiführte,
weil sie
gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Befreiung von der Versicherungspflicht opponierte und das Einspracheverfahren in die Länge zog, indem sie wiederh olt
Korrespondenz der Gesundheitsdirektion nicht a b holt e (Urk. 16/3-7). Hätte sich die Beschwerde führerin wie in Art. 3 Abs. 1 KVG vorgesehen innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichert, wäre diese Situa tion nicht eingetreten. Sodann
besteht keine (ausdrückliche) gesetzliche Rege lung, welche bei absehbar kurzer Dauer des Versicherungsverhältnisses eine Ausnahme von der Versicherungspflicht vorsieht . Zu beachten ist, dass das Krankenversicherungsobligatorium eingeführt wurde, um die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten .
Nach der höchstrichterli chen Rechtsprechung sind d ie Ausnahmen von der Versicherungspflicht in Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht in den Bundesvorschriften eng zu umschr ei ben (BGE 132 V 313 E. 8.3 mit Hinweisen). Aufgrund dieser restrikti ven Praxis besteht keine rechtliche Grundlage, um die Beschwerdeführerin auf grund einer absehbar kurzen Dauer des Versicherungsverhältnisses vom Versi cherungsobligatorium auszunehmen. Zu guter Letzt ist in tatsächlicher Hinsicht nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin nur für 4-5 Monate in der Schweiz obligatorisch krankenpflegeversichert sein werde. Die effektive Dauer des Versicherungsverhältnisses hängt von aktuell nicht mit Bestimmtheit vorauszusehenden Umständen ab, etwa dem Bestehen der Abschlussprüfungen oder dem Finden einer Arbeits- oder Praktikumsstelle in der Schweiz nach abgeschlossenem Studium, in welchem Fall die Krankenversicherung nicht gewechselt werden müsste.
Dass die aktuelle Krankenversicherung bei der Continentale der Beschwerde - führe rin hinsichtlich der Versicherungsleistungen nie Probleme bereitet e, ist ebenfalls irrelevant, zumal es - wie die Gesundheitsdirektion zu Recht darlegt und vorstehend bereits ausgeführt wird
- bei der Schaffung des Versicherungs - obligatoriums nicht allein um einen umfassenden Versicherungs schutz für die Bevölkerung, sondern insbesondere auch um die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken ging (Urk. 2 S. 2).
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Rechtslage in Österreich ist unbehelf lich, da nach dem Gesagten die Rechtsvorschriften der Schweiz anzu wenden sind.
Selbst wenn schliesslich die Schwester der Beschwerdeführerin während deren Studium in Z .___ von 2006 bis 2010 bei gleicher Sach- und Rechtslage, ins besondere mit der gleichen Versicherungsdeckung, vom Krankenversiche rungs - obligatorium ausgenomm en worden wäre -
was in keiner Weise belegt ist -, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es wird nämlich weder geltend gemacht, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Gesundheitsdirektion in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde . Nur unter diesen Voraussetzungen wären ausnahmsweise die Vorausset zungen für eine sogenannte Gleichbehandlung im Unrecht gegeben
(Urteil des Bundes - gerichts K 25/05 vom 2 9. März 2006, E. 11 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 34 E. 9 3.4.3).
3.4.3
Aufgrund des Gesagten hat die Gesundheitsdirektion eine Befreiung der Beschwer deführerin vom Versicherungsobligatorium zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Gleichzeitig mit der Urteilsfällung in diesem Verfahren erfolgt auch der Ent scheid im Verfahren der Beschwerdeführerin gegen die Stadt Z.___ (KV.2014 .00055). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1989 und Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch land, ist bei der Continentale Krankenversicherung a.G. (Deutschland; nachfol gend: Continentale) krankenversichert. Am 15. September 2012 zog sie in die Schweiz und immatrikulierte sich an der Universität Z.___ . Sie ist im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 16/1, Urk. 16/6a).
A m 1 2. Oktober 2012 leiteten die Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Z.___
die ihnen von X.___ eingereichten Unterlagen als Gesuch um Prüfung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht an die Gesund heitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) weiter (Urk. 16/1). Mit Schreiben vom 26. November 2012 forderte die Gesundheits - direktion X.___ auf, das Bestätigungsformular A vom ausländischen Kran kenversicherer ausfüllen zu lassen und einzureichen (Urk. 16/2) . Nachdem die Frist zur Einreichung ungenutzt verstrichen war, lehnte die Gesundheitsdirek tion das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht
mit Verfügung vom
31. Mai 2013
ab und verp f lichtete sie, bis spätestens 31. August 2013 bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Kranke npflegeversicherung abzuschlies sen und der Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukom men zu lassen (Urk. 16/3).
Am 2. August 2013 (Eingangsdatum) erhob X.___ sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion (Urk. 16/4-5).
Die Gesundheits direktion ersuchte X.___ nochmals um Zustellung des ausgefüllten Bestä tigungsformulars A (Urk. 16/5) .
N ach dessen Eingang am 23. September 2013 (Urk. 16/6a; vgl. auch Urk.
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehö rige und lebt seit September 2012 als Studentin in der Schweiz. Der Streit betrifft eine sozialversicherungs rechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig keit [FZA; SR 0.142.112.681 ]) erfasst ist.
E. 1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Ab schnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbeson dere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit (kurz: VO 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009; SR 0.831.109.268.11) des Europäischen Parla ments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an.
E. 1.3 .2
In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland (Urk. 16/1) und damit Staatsangehö rige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mit gliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004) .
E. 1.3.1 Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom
31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinie rung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_45 5/2011 vom
E. 1.3.3 In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die
VO 883/2004
ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3
Abs. 1 lit. a der Verordnung VO 883/2004
zur Diskussion stehen. 2.
E. 2 S. 1) gelangte die Gesundheitsdirektion zur Beur teilung, dass X.___ über keinen der Grundversicherung nach dem Bun desgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gleichwertigen Versicherungs schutz im Sinne von Art. 2 Abs.
E. 2.1 Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.
E. 2.2 Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-16. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvor schriften nur eines Mitgliedstaats. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/2004. Da auf die Beschwerdeführerin keine der in den Art. 11 Abs. 3 lit. a-d VO 883/2004 geregelten Konstellationen zutrifft, gelangt die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e zur Anwendung. Diese Norm bestimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, den Rechtsvorschriften des Wohn mitgliedstaates unterliegt.
In Art. 1 lit. j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit. k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufent halt zu verstehen ist.
E. 2.3 D er Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Zivilge setzbuches (ZGB; in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 1-4 des Schlusstitels des ZGB) befindet sich unbestrittenermassen in der Schweiz (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 f.) .
Die Beschwerdeführer in ist nämlich als ausländische Studentin mit der Absicht in die Schweiz gekommen, hier bis zum Abschluss ihres Studiums zu verweilen (Urk. 1), wobei von vornherein klar war, dass ihr Aufenthalt die Mindestdauer von einem Jahr übersteigen w e rde
(vgl. Bucher, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Auflage, Bern 1976, Art. 23 N 22 f.; Staehelin, Basler Kom mentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 23 N 8). Damit steht auch fest, dass sich ihr Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j VO 883/2004 in der Schweiz befindet, und aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind.
3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in der Krankenversicherungs pflicht untersteht. 3.2
3.2.1
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetz lichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder pri vate Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wä hlen kann. 3.2.2
Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungs pflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornhe rein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbe sondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schwei zerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So können nach Art. 2 Abs.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2013.00132 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
22. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Vater Y.___ gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1989 und Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch land, ist bei der Continentale Krankenversicherung a.G. (Deutschland; nachfol gend: Continentale) krankenversichert. Am 15. September 2012 zog sie in die Schweiz und immatrikulierte sich an der Universität Z.___ . Sie ist im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 16/1, Urk. 16/6a).
A m 1 2. Oktober 2012 leiteten die Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Z.___
die ihnen von X.___ eingereichten Unterlagen als Gesuch um Prüfung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht an die Gesund heitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) weiter (Urk. 16/1). Mit Schreiben vom 26. November 2012 forderte die Gesundheits - direktion X.___ auf, das Bestätigungsformular A vom ausländischen Kran kenversicherer ausfüllen zu lassen und einzureichen (Urk. 16/2) . Nachdem die Frist zur Einreichung ungenutzt verstrichen war, lehnte die Gesundheitsdirek tion das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht
mit Verfügung vom
31. Mai 2013
ab und verp f lichtete sie, bis spätestens 31. August 2013 bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Kranke npflegeversicherung abzuschlies sen und der Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukom men zu lassen (Urk. 16/3).
Am 2. August 2013 (Eingangsdatum) erhob X.___ sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion (Urk. 16/4-5).
Die Gesundheits direktion ersuchte X.___ nochmals um Zustellung des ausgefüllten Bestä tigungsformulars A (Urk. 16/5) .
N ach dessen Eingang am 23. September 2013 (Urk. 16/6a; vgl. auch Urk. 2 S. 1) gelangte die Gesundheitsdirektion zur Beur teilung, dass X.___ über keinen der Grundversicherung nach dem Bun desgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gleichwertigen Versicherungs schutz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Krankenversiche rung (KVV) verfüge, und wies die Einsprache mit dieser Begründung mit Ent scheid vom 3. Dezember 2013 ab
(Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Vater Y.___, mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2014 schloss die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehö rige und lebt seit September 2012 als Studentin in der Schweiz. Der Streit betrifft eine sozialversicherungs rechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig keit [FZA; SR 0.142.112.681 ]) erfasst ist. 1.2
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Ab schnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbeson dere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit (kurz: VO 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009; SR 0.831.109.268.11) des Europäischen Parla ments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. 1.3 1.3.1
Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom
31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinie rung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_45 5/2011 vom
4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, da sich der zu beurteilende Sachverhalt nach dem 1. April 2012 abgespielt hat. 1.3 .2
In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland (Urk. 16/1) und damit Staatsangehö rige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mit gliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004) . 1.3.3
In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die
VO 883/2004
ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3
Abs. 1 lit. a der Verordnung VO 883/2004
zur Diskussion stehen. 2.
2.1
Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist das anwendbare Landesrecht festzulegen. 2.2
Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-16. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvor schriften nur eines Mitgliedstaats. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/2004. Da auf die Beschwerdeführerin keine der in den Art. 11 Abs. 3 lit. a-d VO 883/2004 geregelten Konstellationen zutrifft, gelangt die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e zur Anwendung. Diese Norm bestimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, den Rechtsvorschriften des Wohn mitgliedstaates unterliegt.
In Art. 1 lit. j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit. k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufent halt zu verstehen ist. 2.3
D er Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Zivilge setzbuches (ZGB; in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 1-4 des Schlusstitels des ZGB) befindet sich unbestrittenermassen in der Schweiz (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 f.) .
Die Beschwerdeführer in ist nämlich als ausländische Studentin mit der Absicht in die Schweiz gekommen, hier bis zum Abschluss ihres Studiums zu verweilen (Urk. 1), wobei von vornherein klar war, dass ihr Aufenthalt die Mindestdauer von einem Jahr übersteigen w e rde
(vgl. Bucher, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Auflage, Bern 1976, Art. 23 N 22 f.; Staehelin, Basler Kom mentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 23 N 8). Damit steht auch fest, dass sich ihr Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j VO 883/2004 in der Schweiz befindet, und aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind.
3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in der Krankenversicherungs pflicht untersteht. 3.2
3.2.1
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetz lichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder pri vate Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wä hlen kann. 3.2.2
Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungs pflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornhe rein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbe sondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schwei zerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungs pflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. 3 . 3
3 . 3. 1
Die Beschwerdeführerin hat als Studentin unbestrittenermassen Wohnsitz in der Schweiz (vorstehend E. 2.3) und untersteht deshalb grundsätzlich der Versiche rungspflicht. Umstritten ist, ob sie vom Versicherungsobligatorium auszuneh men ist (Urk. 1, Urk. 2). 3.3.2
Die Gesundheitsdirektion begründete ihren Entscheid, die Beschwerdeführerin nicht vom Krankenversicherungsobligatorium auszunehmen, damit, dass s ie als Studierende zwar gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden könnte, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz über einen der Grundversicherung nach KVG gleichwertigen Versicherungsschutz verfüge. Der bestehende Versicherungsschutz bei der Continentale enthalte indes Ein schränkungen, welche in den Art. 25 bis 31 KVG nicht vorgesehen seien. So erbringe die Continentale gemäss ihren Angaben auf dem Bestätigungsformular A keine Leistungen für Untersuchungen und Behandlungen von Chiropraktoren oder von Personen, die im Auftrag eines Chirop raktors Leistungen erbringen; deren Kosten würden gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und Ziff. 3 KVG von der obligatorischen Krank enpflegeversicherung übernommen . Ebenfalls von der Versicherungsdeckung bei der Continentale ausgeschlossen seien die gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG obligatorisch versicherten, von Ärzten durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen in einem Pflegeheim sowie Pflegeleistun gen in einem Spital. Auch die durch Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG gedeckten Kosten für ärztlich durchgeführte und angeordnete Massnahmen der medizinischen Rehabilitation würden von der bestehenden Versicherung bei der Continentale nicht übernommen. Da die Beschwerdeführerin für Behandlungen in der Schweiz über keinen der Grundversicherung nach dem KVG gleichwertigen Versicherungsschutz verfüge, sei eine Befreiung vom Versicherungsobligato rium gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV nicht möglich. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass bei ihr ein anderer der in den Art. 2 und 6 KVV genannten Befreiungstatbestände erfüllt sei (Urk. 2).
3 . 3. 3
Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift vorbringen, sie verstehe die Begründung der Gesundheitsdirektion für die Abweisung ihres Gesuchs um Ausnahme vom Versicherungsobligatorium vollkommen und wolle darauf im Einzelnen nicht mehr eingehen. Sie führe die Beschwerde, weil sie seit rund 15 Monaten in Z .___ studiere, ihr Masterstudium im Sommer 2014 beenden werde und danach einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen werde, bei der sie sich in jedem Fall neu versichern müsse. Es sei unsinnig, für die letzten 4-5 Monate noch die Versicherung zu wechseln. Während der bisherigen Studienzeit in der Schweiz und davor d rei Jahre in Österreich habe ihr die aktu elle Krankenversicherung hinsichtlich der Versicherungsleistungen nie Probleme bereitet, und sie habe auch keine Schwierigkeiten mit den jeweiligen Behörden gehabt. Zudem habe ihre Schwester von 2006 bis 2010 auch in Z .___ und mit der gleichen Versicherungsdeckung studiert, und habe ebenfalls keine Probleme gehabt (Urk. 1). 3.4
3.4.1
Mit Blick auf das von der Continentale ausgefüllte Bes t ätigungsformular A (Urk. 16/6a) ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über einen der obli gatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG gleichwertigen Versiche rungsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV verfügt.
Diesbezüglich kann auf die von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete (Urk. 1), in der vorstehen den E. 3.3.2 zusammengefasst wiedergegebene, überzeugende Begründung der Gesundheitsdirektion im angefochtenen Einspracheentscheid vom
3. Dezember 2013 verwiesen werden (Urk. 2 S. 3) .
3.4.2
Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, einer der übrigen Personengruppen anzugehören, die nach Art. 2 Abs. 2-8 KVV auf Gesuch hin vom Versiche rungsobligatorium befreit werden können (Urk. 1, Urk. 2 S. 4).
Soweit s ie geltend macht, es lohne sich für sie nicht mehr, wegen e iniger Monate die Versicherung zu wechseln, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass sie diese Situation zum Teil selbst herbeiführte,
weil sie
gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Befreiung von der Versicherungspflicht opponierte und das Einspracheverfahren in die Länge zog, indem sie wiederh olt
Korrespondenz der Gesundheitsdirektion nicht a b holt e (Urk. 16/3-7). Hätte sich die Beschwerde führerin wie in Art. 3 Abs. 1 KVG vorgesehen innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichert, wäre diese Situa tion nicht eingetreten. Sodann
besteht keine (ausdrückliche) gesetzliche Rege lung, welche bei absehbar kurzer Dauer des Versicherungsverhältnisses eine Ausnahme von der Versicherungspflicht vorsieht . Zu beachten ist, dass das Krankenversicherungsobligatorium eingeführt wurde, um die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten .
Nach der höchstrichterli chen Rechtsprechung sind d ie Ausnahmen von der Versicherungspflicht in Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht in den Bundesvorschriften eng zu umschr ei ben (BGE 132 V 313 E. 8.3 mit Hinweisen). Aufgrund dieser restrikti ven Praxis besteht keine rechtliche Grundlage, um die Beschwerdeführerin auf grund einer absehbar kurzen Dauer des Versicherungsverhältnisses vom Versi cherungsobligatorium auszunehmen. Zu guter Letzt ist in tatsächlicher Hinsicht nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin nur für 4-5 Monate in der Schweiz obligatorisch krankenpflegeversichert sein werde. Die effektive Dauer des Versicherungsverhältnisses hängt von aktuell nicht mit Bestimmtheit vorauszusehenden Umständen ab, etwa dem Bestehen der Abschlussprüfungen oder dem Finden einer Arbeits- oder Praktikumsstelle in der Schweiz nach abgeschlossenem Studium, in welchem Fall die Krankenversicherung nicht gewechselt werden müsste.
Dass die aktuelle Krankenversicherung bei der Continentale der Beschwerde - führe rin hinsichtlich der Versicherungsleistungen nie Probleme bereitet e, ist ebenfalls irrelevant, zumal es - wie die Gesundheitsdirektion zu Recht darlegt und vorstehend bereits ausgeführt wird
- bei der Schaffung des Versicherungs - obligatoriums nicht allein um einen umfassenden Versicherungs schutz für die Bevölkerung, sondern insbesondere auch um die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken ging (Urk. 2 S. 2).
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Rechtslage in Österreich ist unbehelf lich, da nach dem Gesagten die Rechtsvorschriften der Schweiz anzu wenden sind.
Selbst wenn schliesslich die Schwester der Beschwerdeführerin während deren Studium in Z .___ von 2006 bis 2010 bei gleicher Sach- und Rechtslage, ins besondere mit der gleichen Versicherungsdeckung, vom Krankenversiche rungs - obligatorium ausgenomm en worden wäre -
was in keiner Weise belegt ist -, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es wird nämlich weder geltend gemacht, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Gesundheitsdirektion in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde . Nur unter diesen Voraussetzungen wären ausnahmsweise die Vorausset zungen für eine sogenannte Gleichbehandlung im Unrecht gegeben
(Urteil des Bundes - gerichts K 25/05 vom 2 9. März 2006, E. 11 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 34 E. 9 3.4.3).
3.4.3
Aufgrund des Gesagten hat die Gesundheitsdirektion eine Befreiung der Beschwer deführerin vom Versicherungsobligatorium zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Gleichzeitig mit der Urteilsfällung in diesem Verfahren erfolgt auch der Ent scheid im Verfahren der Beschwerdeführerin gegen die Stadt Z.___ (KV.2014 .00055). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt