Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1985, ist Y.___ Staatsbürger und hält sich seit Au gust 2012 zu Studienzwecken in der Schweiz auf (Urk. 3/1) . Am 19. Dezember 2012 ersuchte die Gemeinde Z.___ die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Prüfung einer Befreiung des Gesuchstellers von der Krankenversicherungspflicht (vgl. Urk. 6/1 S. 1 lit . A). Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch ab (Urk. 6/5). Dagegen erhob
X.___
am 27. März 2013 Einsprache (Urk. 6/4) . Nachdem er am 10. September 2013 von Z.___ nach A.___ gezogen war, ersuchte auch die Gemeinde A.___ am 17. Oktober 2013 na mens des Gesuchstellers um Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl. Urk. 2 S. 1 lit . F). Die Gesundheitsdirektion wies die Einsprache mit Entscheid vom
3. Dezember 2013 ab und verpflichtete den Gesuchsteller, bis zum 28. Februar 2014 bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpfle geversicherung (Grundversicherung) abzuschliessen und der Wohngemeinde ei nen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen (Urk. 6/1 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 (Urk.
2) erhob X.___ am 19. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 (Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 6. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 17. Februar 2014 (Urk.
8) wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde zu begründen. Dem kam diese mit Ein gabe vom 27. Februar 2014 nach und beantragte nunmehr die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 3. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde und Befrei ung des Beschwerdeführers vom Versicherungsobligatorium stimmt nun mehr mit dem Antrag des Beschwerdeführers überein. Er steht sodann auch im Einklang mit der Rechtslage (Art. 2 Abs. 4 der Verordnung üb er die Kranken versicherung; KVV) und de r Aktenlage. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Be schwerdeführer für die Dauer der Aus- und Weiterbildung von der schweizeri schen Krankenversicherungspflicht befreit ist. Es ist Sache der Beschwerdegeg nerin, in geeigneter Form periodisch zu überprüfen, ob die Befreiungsvorausset zungen noch gegeben sind. 2. 2.1
Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Re gel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können je doch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 der Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 28 GSVGer). 2.2
Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 15. Oktober 2013 auf, innert 30 Tagen eine Studienbescheinigung seiner Lehranstalt einzureichen (Urk. 6/3). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht fristgemäss nachgekommen war, entschied die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten und wies das Befreiungsgesuch in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 aufgrund der fehlenden gültige n
Studienbescheinigung
ab (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3 b; Urk. 5). Die
Studienbescheinigung vom 1 9. Dezember 2013 (Urk. 3/1) reichte der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung dem Gericht ein . Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb er die Bescheinigung - bei einem Studienbe ginn am 1. August 2012 - erst nach Ablauf der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist und nach Erlass des Einspracheentscheides einholte. Er hat damit in leichtsinniger und unnötiger Weise einen Gerichtsprozess verursacht. Dass er nach eigenen Angaben über ungenügende Deutschkenntnisse verfügt (vgl. Urk. 1), vermag ihn nicht zu entlasten. 2.3
Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls unnötige Prozesskosten verursacht, wäre es ihr doch möglich gewesen, nach Erhalt der Studienbescheinigung im Rahmen der Aufforderung zur Beschwerdeantwort ihren Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 in Wiedererwägung zu ziehen, was zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens geführt hätte. Die gestützt auf § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht ermessensweise auf Fr. 500.-- fest zusetzenden Gerichtskosten werden deshalb den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich vom 3. Dezember 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass X.___
für die Dauer der Aus- und Weiterbildung in der Schweiz von der schweizeri schen Krankenv ersicherungspflicht befreit ist. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gemeinde A.___, Departement Soziales - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1985, ist Y.___ Staatsbürger und hält sich seit Au gust 2012 zu Studienzwecken in der Schweiz auf (Urk. 3/1) . Am 19. Dezember 2012 ersuchte die Gemeinde Z.___ die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Prüfung einer Befreiung des Gesuchstellers von der Krankenversicherungspflicht (vgl. Urk. 6/1 S. 1 lit . A). Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch ab (Urk. 6/5). Dagegen erhob
X.___
am 27. März 2013 Einsprache (Urk. 6/4) . Nachdem er am 10. September 2013 von Z.___ nach A.___ gezogen war, ersuchte auch die Gemeinde A.___ am 17. Oktober 2013 na mens des Gesuchstellers um Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl. Urk.
E. 2 S. 1 lit . F). Die Gesundheitsdirektion wies die Einsprache mit Entscheid vom
E. 2.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Re gel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können je doch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 der Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 28 GSVGer).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 15. Oktober 2013 auf, innert 30 Tagen eine Studienbescheinigung seiner Lehranstalt einzureichen (Urk. 6/3). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht fristgemäss nachgekommen war, entschied die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten und wies das Befreiungsgesuch in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 aufgrund der fehlenden gültige n
Studienbescheinigung
ab (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3 b; Urk. 5). Die
Studienbescheinigung vom 1 9. Dezember 2013 (Urk. 3/1) reichte der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung dem Gericht ein . Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb er die Bescheinigung - bei einem Studienbe ginn am 1. August 2012 - erst nach Ablauf der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist und nach Erlass des Einspracheentscheides einholte. Er hat damit in leichtsinniger und unnötiger Weise einen Gerichtsprozess verursacht. Dass er nach eigenen Angaben über ungenügende Deutschkenntnisse verfügt (vgl. Urk. 1), vermag ihn nicht zu entlasten.
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls unnötige Prozesskosten verursacht, wäre es ihr doch möglich gewesen, nach Erhalt der Studienbescheinigung im Rahmen der Aufforderung zur Beschwerdeantwort ihren Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 in Wiedererwägung zu ziehen, was zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens geführt hätte. Die gestützt auf § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht ermessensweise auf Fr. 500.-- fest zusetzenden Gerichtskosten werden deshalb den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich vom 3. Dezember 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass X.___
für die Dauer der Aus- und Weiterbildung in der Schweiz von der schweizeri schen Krankenv ersicherungspflicht befreit ist. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gemeinde A.___, Departement Soziales - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 3 Dezember 2013 ab und verpflichtete den Gesuchsteller, bis zum 28. Februar 2014 bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpfle geversicherung (Grundversicherung) abzuschliessen und der Wohngemeinde ei nen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen (Urk. 6/1 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 (Urk.
2) erhob X.___ am 19. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 (Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 6. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 17. Februar 2014 (Urk.
8) wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde zu begründen. Dem kam diese mit Ein gabe vom 27. Februar 2014 nach und beantragte nunmehr die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 3. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde und Befrei ung des Beschwerdeführers vom Versicherungsobligatorium stimmt nun mehr mit dem Antrag des Beschwerdeführers überein. Er steht sodann auch im Einklang mit der Rechtslage (Art. 2 Abs.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2013.00120 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
7. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1985, ist Y.___ Staatsbürger und hält sich seit Au gust 2012 zu Studienzwecken in der Schweiz auf (Urk. 3/1) . Am 19. Dezember 2012 ersuchte die Gemeinde Z.___ die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Prüfung einer Befreiung des Gesuchstellers von der Krankenversicherungspflicht (vgl. Urk. 6/1 S. 1 lit . A). Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch ab (Urk. 6/5). Dagegen erhob
X.___
am 27. März 2013 Einsprache (Urk. 6/4) . Nachdem er am 10. September 2013 von Z.___ nach A.___ gezogen war, ersuchte auch die Gemeinde A.___ am 17. Oktober 2013 na mens des Gesuchstellers um Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl. Urk. 2 S. 1 lit . F). Die Gesundheitsdirektion wies die Einsprache mit Entscheid vom
3. Dezember 2013 ab und verpflichtete den Gesuchsteller, bis zum 28. Februar 2014 bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpfle geversicherung (Grundversicherung) abzuschliessen und der Wohngemeinde ei nen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen (Urk. 6/1 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 (Urk.
2) erhob X.___ am 19. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 (Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 6. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 17. Februar 2014 (Urk.
8) wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde zu begründen. Dem kam diese mit Ein gabe vom 27. Februar 2014 nach und beantragte nunmehr die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 3. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde und Befrei ung des Beschwerdeführers vom Versicherungsobligatorium stimmt nun mehr mit dem Antrag des Beschwerdeführers überein. Er steht sodann auch im Einklang mit der Rechtslage (Art. 2 Abs. 4 der Verordnung üb er die Kranken versicherung; KVV) und de r Aktenlage. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Be schwerdeführer für die Dauer der Aus- und Weiterbildung von der schweizeri schen Krankenversicherungspflicht befreit ist. Es ist Sache der Beschwerdegeg nerin, in geeigneter Form periodisch zu überprüfen, ob die Befreiungsvorausset zungen noch gegeben sind. 2. 2.1
Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Re gel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können je doch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 der Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 28 GSVGer). 2.2
Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 15. Oktober 2013 auf, innert 30 Tagen eine Studienbescheinigung seiner Lehranstalt einzureichen (Urk. 6/3). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht fristgemäss nachgekommen war, entschied die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten und wies das Befreiungsgesuch in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 aufgrund der fehlenden gültige n
Studienbescheinigung
ab (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3 b; Urk. 5). Die
Studienbescheinigung vom 1 9. Dezember 2013 (Urk. 3/1) reichte der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung dem Gericht ein . Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb er die Bescheinigung - bei einem Studienbe ginn am 1. August 2012 - erst nach Ablauf der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist und nach Erlass des Einspracheentscheides einholte. Er hat damit in leichtsinniger und unnötiger Weise einen Gerichtsprozess verursacht. Dass er nach eigenen Angaben über ungenügende Deutschkenntnisse verfügt (vgl. Urk. 1), vermag ihn nicht zu entlasten. 2.3
Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls unnötige Prozesskosten verursacht, wäre es ihr doch möglich gewesen, nach Erhalt der Studienbescheinigung im Rahmen der Aufforderung zur Beschwerdeantwort ihren Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 in Wiedererwägung zu ziehen, was zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens geführt hätte. Die gestützt auf § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht ermessensweise auf Fr. 500.-- fest zusetzenden Gerichtskosten werden deshalb den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich vom 3. Dezember 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass X.___
für die Dauer der Aus- und Weiterbildung in der Schweiz von der schweizeri schen Krankenv ersicherungspflicht befreit ist. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gemeinde A.___, Departement Soziales - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard