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KV.2013.00118

Keine Befreiung vom Versicherungsobligatorium mangels Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes.

Zürich SozVersG · 2015-06-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die britische Staatsangehörige X.___, geboren 1958, ist bei der Y.___ als Flugbegleiterin angestellt (vgl. Urk. 8/9) und zog am 29. Juni 2012 nach Z.___ (Wohnsitzbestätigung der Gemeinde Z.___, Urk. 8/2).

Am 14. September 2012 ersuchte n sie und ihr Ehemann die Gesundheits di rektion des Kantons Zü rich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Prüfung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 8/3). Mit Schreiben vom

20. September 2012 (Urk. 8/4) forderte die Gesundheitsdirektion die Ge such steller auf, weitere Unterlagen einzureichen. Nach deren Erhalt (vgl. Urk. 8/5-7) lehnte sie mit Verfügung vom 30. November 2012 (Urk. 8/8) das Gesuch um Be freiung von der Versicherungspflicht ab. Dagegen erhob en die Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 sinngemäss Einsprache (Urk. 8/9), welche mit Entscheid vom 25. November 2013 abgewiesen wurde. Ferner verpflichtete die Ge sund heitsdirektion die Gesuchstellerin, bis zum 28. Februar 2014 bei einer an er kannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) abzuschliessen und der Wohngemeinde einen Versiche rungs nachweis zukommen zu lassen (Urk. 8/11 = Urk. 2).

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2013 (Urk. 2) erhob X.___ am 13. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des an gefochtenen Entscheids und die Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2014 (Urk. 7) beantragte die Ge sundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 27. Februar 2014 und unter der Aufforderung, in nert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung den Arbeitsvertrag mit Y.___ einzu reichen, zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Diese Frist liess die Be schwer deführerin ungenutzt verstreichen (vgl. Sendungsinformation der Post, Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin ist britische Staatsangehörige mit Wohnadresse in der Schweiz . Es liegt damit ein internationaler Sachverhalt vor.

Der Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist. 1.2

Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt. Auf den 1. Mai 2010 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein schaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem ber 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt. 1.3

1.3.1

Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Sys te me der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai

2012 E. 2.1) und in zeit licher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der zu beurtei lende Sach verhalt nach dem

1. April 2012 begonnen hat . 1.3.2

In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von B.___ und C.___ und damit Staats angehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften ei nes oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004). 1.3.3

In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs . 1 lit . a der VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 1.4 1.4.1

Gestützt auf das FZA beziehungsweise die Verordnungen ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid die Beschwerdefüh rerin fälschlicherweise als D.___ Staatsangehörige qualifiziert und nach der Feststellung, wonach keine zwischenstaatliche Abkommen zwischen der Schweiz und den D.___ bestünden, welche die Abgrenzung der Krankenversi cherungspflicht regeln würden, das schweizerische Recht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet (vgl. Urk. 2). 1.4.2

Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-1 6. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvor schriften nur eines Mitgliedstaates. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides im November 2013 nicht

zutreffen, be stimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit . a-e VO 883/200 4. Da auf die Beschwerdeführerin keine der in den Art. 11 Abs. 3 lit . a-d VO 883/2004 gere gelten Konstellationen zutrifft, gelangt die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3

lit . e zur Anwendung. Diese Norm bestimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt.

In Art. 1 lit . j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des ge wöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit . k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist. 1.4.3

Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Zivil- ge setzbuches

(ZGB) befindet sich unbestrittenermassen in der Schweiz, zumal die Beschwerdeführerin auch mit einem hier ansässigen Schweizer verheiratet ist (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 f.). D ie Beschwerdeführer in ist in die Schweiz gekommen mit der Absicht, hier dauernd zu verbleiben, beziehungsweise mit ihrem Mann zu sammen zu leben . Damit steht auch fest, dass sich ihr Wohnort im Sinne von Art. 1 lit . j VO 883/2004 in der Schweiz befindet, und aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind. 2.

2.1

Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzli chen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetz lichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit . a oder pri vate Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit . b) frei wählen kann. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) oder einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen unter stehen dem schweizerischen Kranken versicherungsobligatorium (Art. 1 Abs. 2 lit . a und f der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).

Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versiche rungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit . a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztli chen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit . b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV insbesondere die jenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kol lisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechts vorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglich keit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versi che rungsobligatorium befreit zu werden . 2.2

2.2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV werden Personen auf Gesuch hin von der Versiche rungspflicht ausgenommen, wenn sie nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obliga to risch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versi che rung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sofern sie für Be hand lungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.

Nach der Rechtsprechung sieht die Bestimmung von Art . 2

Abs . 2

KVV nur die Befreiung jener Personen vom Obligatorium vor, die im Ausland über eine obli ga torische Krankenversicherung verfügen, nicht jedoch derjenigen, die im Aus land über eine nicht-obligatorische, freiwillige Krankenversicherung verfügen (BGE 13 2 V 310 E. 8.5.1, BGE 1 2 9 V 164 E. 3.1; RKUV 2 000 Nr. KV 10 2 S. 2 1 E. 4d und S. 22 E. 4e).

Gleichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art . 2

Abs . 2

KVV besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kos ten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländi schen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Li mitie rung en kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der aus ländischen Versicherung übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/ 2 010 vom 5. November 2 010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E. 5).

Sodann sieht Art. 2 Abs. 8 KVV vor, dass Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Ver sicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen aus ländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. 2.2.2

Gemäss der Rechtsprechung komm t die se Ausnahmeregelung nicht allen Perso nen zugute, für die eine Unterstellung unter die schwei ze rische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versiche rungs schutzes oder der bis herigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich nicht oder nur zu kaum trag baren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz ver sichern könnten, sondern nur jenen, bei denen Letzteres auf ihr Alter und/oder ihren Gesundheitszustand zurückzuführen ist. Die Norm schützt somit nicht all gemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System zwar einen teureren und/oder weniger guten Versicherungsschutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch mög licherweise nicht im bisherigen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Um fang, als diesen Umfang garantierende Versiche rung en in der Schweiz über haup t angeboten werden - über das gesetz liche Minimum (obligatorische Kranken pfle ge versicherung) hinaus zusatzversi chern können (priva t rechtliche Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versiche rungs vertrag, VVG; vgl. Art. 12 Abs. 2

und 3 KVG). Sie kann nur von denjenigen Per sonen mit Erfolg angerufen wer den, die sich - im Rahmen des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum trag baren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesund heits zustandes entsprechende Zusatz ver sicherungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Beding ungen abschliessen können. Art. 2 Abs. 8 KVV soll mit anderen Worten nicht den Nachteil verhindern, den eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem aus ländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu

gleich günstigen Be dingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil ver mei den, der daraus resul tiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bis herigen aus ländischen Versi cherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6; Urteil des Bun desgerichts 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 2.2). 2.2.3

Gemäss der Rechtsprechung wird auch für den Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 8 KVV ein gleichwertiger Versicherungsschutz mit demjenigen nach dem KVG vorausgesetzt, obwohl im Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV (im Gegensatz zum Wortlaut von Art. 2 Abs. 2-5 und 7 KVV) nicht explizit ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird. Denn die Tatsache des Fehlens einer aus drücklichen Erwähnung der Voraussetzung eines gleichwertigen Versiche rungs schutzes ist schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-)Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG)

- jedenfalls wenn sie erheblich ist - auch angesichts der mit dem Ver siche rungs obligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kran ken als kla rer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die Versiche rungspflicht be hoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 1 2. Septem ber 2011 E. 4.4.2). 2.3

Art. 6 Abs. 1 KVG auferlegt den Kantonen, für die Einhaltung der Versiche rungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht

rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeich nete Behörde einem Versicherer zuzuweisen.

Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen zu sor gen, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversicherung versi che rungspflichtig sind, und nach § 4 EG KVG teilt die Gemeinde Personen, die ihrer Pflicht, sich zu versichern, nicht nachkommen, einem Versicherer zu. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach den schweizerischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Befreiung von der Krankenversicherungs pflicht hat. 3.2

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Novem ber 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Umfang des Versicherungs schut zes der ausländischen Krankenversicherung der Beschwerdeführerin bei der

A.___ (nachfolgend: A.___) die Vor aussetzung der Gleichwertigkeit mit dem KVG nicht erfülle, weshalb die Be schwer deführerin nicht von der Kranken versicherungspflicht befreit werden könne (Urk. 2 S. 3 f.). 3.3

Die Beschwerdefüh rerin bringt

hiegegen vor, dass sie über eine D.___

Krankenversicherung verfüge, welche weltweit gültig sei, geringere Selb stbe halts kosten ausweise, somit eine Besserstellung gegenüber den hiesigen Versi che rungen vorliege. Ausserdem sei sie berei ts 55 Jahre alt (Urk. 1 S. 1 f.). 4. 4.1

Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 2 KVV

ist, dass es sich um Personen handelt, die nach dem Recht eines Staates, mit de m keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obli ga torisch krankenversichert sind (vgl. vorstehend E. 2.2.1).

Die Schweiz hat jedoch mit dem Vereinigten Königreich von B.___ und

C.___

ein Abkommen über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.376.1) ge schlossen, welches Regeln über die Abgren zung der Versicherungspflicht ent hält . Die Ausnahmebestimmung von Art . 2

Abs . 2

KVV ist daher schon aus diesem Grunde

auf

die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer privaten, vertrag li chen, somit nicht -obligatorischen Versicherung krankenversichert ist (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/6) . Die Ausnahmebestimmung von Art . 2

Abs . 2

KVV kommt vorliegend daher nicht zum Zuge.

Ebenso fällt die Beschwerdeführerin unter keinen der in Art . 2

Abs . 4-7 KVV auf g ezählten Befreiungstatbestände . Zu prüfen bleiben indes die Vorausset zung en für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art . 2

Abs . 8 KVV . 4.2

Gemäss den Akten ist die Beschwerdeführerin über ihre Arbeitgeberin, die Y.___, bei der A.___ krankenpflegeversichert. Bei dieser Krankenversicherung handelt es sich um eine nicht-obligatorische, freiwillige Versicherung und damit um eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Kran kenversicherung. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt daher grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Regelung von Art. 2 Abs. 8 KVV erfasst. Da, wie be reits erwähnt (vgl. vorstehend E. 2.2.3), ein gleichwertiger Versicherungs schutz mit demjenigen nach dem KVG auch für den Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 8 KVV vorausgesetzt wird, gilt es zu prüfen, ob die ausländische Versi che rung der Beschwerdeführerin bei der A.___ mindestens sämt liche Leistungen nach dem KVG übernimmt. 4.3

Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der A.___ (Medical PPO Option, U rk. 3) handelt es sich um eine mit dem HMO-Modell hiesiger Versicherungen vergleichbare Krankenversicherung . Sie sieht aber unter

anderem eine „ pre-certification “, eine vorsorgliche Behandlungsfreigabe bei ei nem Spitaleintritt innerhalb von 48 Stunden vor, welche jedoch selbst bei Ertei lung keine Garantie für die Kostenübernahme darstellt (M-9). Auch sieht die Versicherung ein „ pre -determination“-Verfahren vor, was ebenfall s dem schwei ze rischen Krankenversicherungsgesetz unbekannt ist (M-9), sowie ein e „ pre-cer ti fication “ hinsicht lich der Auswahl der Spitäler, ansonsten eine „ pre - autho ri za tion

penalty “, mithin eine Strafgebühr fällig wird in Form einer Kos ten über nahme von lediglich 50 % der Behandlungskosten (M-11, vgl. auch Urk. 8/6).

Damit ist die Wahlfreiheit de r Versicherten eingeschränkt.

Demgegenüber werden im Geltungsbereich des KVG, abgesehen vom Selbstbe halt und der Franchise, die Kosten einer erforderlichen, zweckmässigen und wirtschaftlichen medizinischen Behandlung von Krankheiten ohne weitere Ein schränkungen übernommen (vgl. Art. 24 KVG). Ferner

sieht das KVG eine Leis tungspflicht auch bei Pflegebedürftigkeit vor (Art. 25 Abs. 2 lit . a und Art. 25a KVG), nicht aber der Versicherungsplan der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/6 S.

3). 4.4

Zudem liegt weder ein Deckungszertifikat (Certificate

of

Coverage) der D.___ n Sozialversicherungsbehörde vor, noch hat die A.___ das von der Beschwerdegegnerin herausgegebene „Formular H“ unterzeichnet, wonach sie im Krankheitsfall die gleichen Leistungen wie eine schweizerische Kranken versicherung übernehmen würde (vgl. Urk. 8/5 S. 2). Richtigerweise geh t die Beschwerdegegnerin daher davon aus (Urk. 7), dass die bestehende Versiche rung der Beschwerdeführerin keinen gleichwertigen Versicherungsschutz bietet.

Hinzu kommen entsprechend den vorgenannten Hinweisen verschiedene Leis tungs einschränkun gen, die dem KVG unbekannt sind . Eine klare Schlechter stellung ist bei der Un terstellung der Beschwerdeführerin unter die schweize ri sche Versicherung trotz Franchise und Selbstbe halt nach KVG nicht zu er blick en.

Daran ändert nichts, dass die Versicherung bei der A.___, wie von der Beschwerdeführerin geltend ge macht (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 2), nur einen Selbstbehalt von US$ 250.-- vorsieht. Dies vor allem auch mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwi schen Gesunden und Kranken, wonach die Ausnahmen von der Versicherungs pflicht generell eng zu halten sind und der Befürchtung des Gesetzgebers Rech nung zu tragen ist, dass sich sonst das schwe i zerische Versicherungsobligato rium unterlaufen liesse (vgl. vorstehend E. 2.2.2) . Zudem hat die Beschwerde führerin den Ausführungen der Beschwer de gegnerin nicht widersprochen, das heisst nicht substantiiert dargelegt, warum die Annahme des nicht gleichwerti gen Versicherungsschutzes nicht zutreffen soll.

Schliesslich sind Zusatzversicherungen aufgrund des Alters oder des Gesund heitszu standes der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen oder er schwert, auch wenn die B eschwerdeführerin bereits 55 Jahre alt

ist, zumal i hr von medizi ni scher Seite eine gute Gesundheit attestiert wurde (Urk. 8/7). 5.

5. 1

Zum gleichen Ergebnis würde man auch gelangen, wenn man die Beschwer degegnerin als Entsandte einer ausländischen Arbeitgeberin (vorliegend: Y.___) in die Schweiz qualifizieren würde, mithin der Weg von der Schweiz zum Arbeits

- bzw. Einsatzort, von wo aus die eigent liche Arbeit als Flugbegleiterin an Bord einer Y.___ -Maschine beginnt, bereits als Arbeit für die Beschwerdeführerin gelten würde . 5 .2

Art. 2 Abs. 5 KVV sieht eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor, welche gestützt auf eine zwischen staatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der ge samten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindes tens die Leistungen nach KVG versichert sind (Satz 1). Die in dieser Bestim mung vorausgesetzte zwischenstaatliche Vereinbarung findet sich im Sozial versi che rungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den D.___ über Soziale Sicherheit vom 18. Juli 1979, welche die Frage der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zwischen den beiden Staaten regelt: Gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Abkommens bleiben Arbeit nehmer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem Vertrags staat für die Dauer von fünf Jahren entsandt werden, der Versicherungspflicht des Herkunfts staates unterstellt, als wären sie weiterhin in diesem Staat be schäftigt. 5 .3

Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich für fünf Jahre von ihrer Arbeitgeberin in die Schweiz entsandt worden sei. Selbst wenn dies so wäre, müsste die A.___ mindestens die Leistungen nach KVG versi chern, damit die Beschwerdeführerin gemäss Art. 2 Abs. 5 Satz 1 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werde n könnte, was – wie unter E. 4.4 ausgeführt – gerade nicht der Fall ist. 6.

Zusammengefasst kann die Beschwerdeführerin unter keinem Titel von der schweizerischen Vers icherungspflicht befreit werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gemeinde Z.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die britische Staatsangehörige X.___, geboren 1958, ist bei der Y.___ als Flugbegleiterin angestellt (vgl. Urk. 8/9) und zog am 29. Juni 2012 nach Z.___ (Wohnsitzbestätigung der Gemeinde Z.___, Urk. 8/2).

Am 14. September 2012 ersuchte n sie und ihr Ehemann die Gesundheits di rektion des Kantons Zü rich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Prüfung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 8/3). Mit Schreiben vom

20. September 2012 (Urk. 8/4) forderte die Gesundheitsdirektion die Ge such steller auf, weitere Unterlagen einzureichen. Nach deren Erhalt (vgl. Urk. 8/5-7) lehnte sie mit Verfügung vom 30. November 2012 (Urk. 8/8) das Gesuch um Be freiung von der Versicherungspflicht ab. Dagegen erhob en die Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 sinngemäss Einsprache (Urk. 8/9), welche mit Entscheid vom 25. November 2013 abgewiesen wurde. Ferner verpflichtete die Ge sund heitsdirektion die Gesuchstellerin, bis zum 28. Februar 2014 bei einer an er kannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) abzuschliessen und der Wohngemeinde einen Versiche rungs nachweis zukommen zu lassen (Urk. 8/11 = Urk. 2).

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin ist britische Staatsangehörige mit Wohnadresse in der Schweiz . Es liegt damit ein internationaler Sachverhalt vor.

Der Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist.

E. 1.2 Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt. Auf den 1. Mai 2010 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein schaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem ber 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt.

E. 1.3.1 Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Sys te me der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai

2012 E. 2.1) und in zeit licher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der zu beurtei lende Sach verhalt nach dem

1. April 2012 begonnen hat .

E. 1.3.2 In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von B.___ und C.___ und damit Staats angehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften ei nes oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).

E. 1.3.3 In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs . 1 lit . a der VO 883/2004 zur Diskussion stehen.

E. 1.4.1 Gestützt auf das FZA beziehungsweise die Verordnungen ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid die Beschwerdefüh rerin fälschlicherweise als D.___ Staatsangehörige qualifiziert und nach der Feststellung, wonach keine zwischenstaatliche Abkommen zwischen der Schweiz und den D.___ bestünden, welche die Abgrenzung der Krankenversi cherungspflicht regeln würden, das schweizerische Recht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet (vgl. Urk. 2).

E. 1.4.2 Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-1 6. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvor schriften nur eines Mitgliedstaates. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides im November 2013 nicht

zutreffen, be stimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit . a-e VO 883/200 4. Da auf die Beschwerdeführerin keine der in den Art. 11 Abs. 3 lit . a-d VO 883/2004 gere gelten Konstellationen zutrifft, gelangt die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3

lit . e zur Anwendung. Diese Norm bestimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt.

In Art. 1 lit . j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des ge wöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit . k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.

E. 1.4.3 Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Zivil- ge setzbuches

(ZGB) befindet sich unbestrittenermassen in der Schweiz, zumal die Beschwerdeführerin auch mit einem hier ansässigen Schweizer verheiratet ist (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 f.). D ie Beschwerdeführer in ist in die Schweiz gekommen mit der Absicht, hier dauernd zu verbleiben, beziehungsweise mit ihrem Mann zu sammen zu leben . Damit steht auch fest, dass sich ihr Wohnort im Sinne von Art. 1 lit . j VO 883/2004 in der Schweiz befindet, und aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind.

E. 2 Abs. 2-5 und 7 KVV) nicht explizit ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird. Denn die Tatsache des Fehlens einer aus drücklichen Erwähnung der Voraussetzung eines gleichwertigen Versiche rungs schutzes ist schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-)Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG)

- jedenfalls wenn sie erheblich ist - auch angesichts der mit dem Ver siche rungs obligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kran ken als kla rer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die Versiche rungspflicht be hoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 1 2. Septem ber 2011 E. 4.4.2).

E. 2.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzli chen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetz lichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit . a oder pri vate Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit . b) frei wählen kann. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) oder einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen unter stehen dem schweizerischen Kranken versicherungsobligatorium (Art. 1 Abs. 2 lit . a und f der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).

Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versiche rungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit . a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztli chen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit . b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV insbesondere die jenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kol lisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechts vorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglich keit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versi che rungsobligatorium befreit zu werden .

E. 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs.

E. 2.2.2 ) . Zudem hat die Beschwerde führerin den Ausführungen der Beschwer de gegnerin nicht widersprochen, das heisst nicht substantiiert dargelegt, warum die Annahme des nicht gleichwerti gen Versicherungsschutzes nicht zutreffen soll.

Schliesslich sind Zusatzversicherungen aufgrund des Alters oder des Gesund heitszu standes der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen oder er schwert, auch wenn die B eschwerdeführerin bereits 55 Jahre alt

ist, zumal i hr von medizi ni scher Seite eine gute Gesundheit attestiert wurde (Urk. 8/7).

E. 2.2.3 ), ein gleichwertiger Versicherungs schutz mit demjenigen nach dem KVG auch für den Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 8 KVV vorausgesetzt wird, gilt es zu prüfen, ob die ausländische Versi che rung der Beschwerdeführerin bei der A.___ mindestens sämt liche Leistungen nach dem KVG übernimmt.

E. 2.3 Art. 6 Abs. 1 KVG auferlegt den Kantonen, für die Einhaltung der Versiche rungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht

rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeich nete Behörde einem Versicherer zuzuweisen.

Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen zu sor gen, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversicherung versi che rungspflichtig sind, und nach § 4 EG KVG teilt die Gemeinde Personen, die ihrer Pflicht, sich zu versichern, nicht nachkommen, einem Versicherer zu.

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach den schweizerischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Befreiung von der Krankenversicherungs pflicht hat.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Novem ber 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Umfang des Versicherungs schut zes der ausländischen Krankenversicherung der Beschwerdeführerin bei der

A.___ (nachfolgend: A.___) die Vor aussetzung der Gleichwertigkeit mit dem KVG nicht erfülle, weshalb die Be schwer deführerin nicht von der Kranken versicherungspflicht befreit werden könne (Urk. 2 S. 3 f.).

E. 3.3 Die Beschwerdefüh rerin bringt

hiegegen vor, dass sie über eine D.___

Krankenversicherung verfüge, welche weltweit gültig sei, geringere Selb stbe halts kosten ausweise, somit eine Besserstellung gegenüber den hiesigen Versi che rungen vorliege. Ausserdem sei sie berei ts 55 Jahre alt (Urk. 1 S. 1 f.).

E. 4.1 Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 2 KVV

ist, dass es sich um Personen handelt, die nach dem Recht eines Staates, mit de m keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obli ga torisch krankenversichert sind (vgl. vorstehend E. 2.2.1).

Die Schweiz hat jedoch mit dem Vereinigten Königreich von B.___ und

C.___

ein Abkommen über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.376.1) ge schlossen, welches Regeln über die Abgren zung der Versicherungspflicht ent hält . Die Ausnahmebestimmung von Art . 2

Abs . 2

KVV ist daher schon aus diesem Grunde

auf

die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer privaten, vertrag li chen, somit nicht -obligatorischen Versicherung krankenversichert ist (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/6) . Die Ausnahmebestimmung von Art . 2

Abs . 2

KVV kommt vorliegend daher nicht zum Zuge.

Ebenso fällt die Beschwerdeführerin unter keinen der in Art . 2

Abs . 4-7 KVV auf g ezählten Befreiungstatbestände . Zu prüfen bleiben indes die Vorausset zung en für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art . 2

Abs . 8 KVV .

E. 4.2 Gemäss den Akten ist die Beschwerdeführerin über ihre Arbeitgeberin, die Y.___, bei der A.___ krankenpflegeversichert. Bei dieser Krankenversicherung handelt es sich um eine nicht-obligatorische, freiwillige Versicherung und damit um eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Kran kenversicherung. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt daher grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Regelung von Art. 2 Abs. 8 KVV erfasst. Da, wie be reits erwähnt (vgl. vorstehend E.

E. 4.3 Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der A.___ (Medical PPO Option, U rk. 3) handelt es sich um eine mit dem HMO-Modell hiesiger Versicherungen vergleichbare Krankenversicherung . Sie sieht aber unter

anderem eine „ pre-certification “, eine vorsorgliche Behandlungsfreigabe bei ei nem Spitaleintritt innerhalb von 48 Stunden vor, welche jedoch selbst bei Ertei lung keine Garantie für die Kostenübernahme darstellt (M-9). Auch sieht die Versicherung ein „ pre -determination“-Verfahren vor, was ebenfall s dem schwei ze rischen Krankenversicherungsgesetz unbekannt ist (M-9), sowie ein e „ pre-cer ti fication “ hinsicht lich der Auswahl der Spitäler, ansonsten eine „ pre - autho ri za tion

penalty “, mithin eine Strafgebühr fällig wird in Form einer Kos ten über nahme von lediglich 50 % der Behandlungskosten (M-11, vgl. auch Urk. 8/6).

Damit ist die Wahlfreiheit de r Versicherten eingeschränkt.

Demgegenüber werden im Geltungsbereich des KVG, abgesehen vom Selbstbe halt und der Franchise, die Kosten einer erforderlichen, zweckmässigen und wirtschaftlichen medizinischen Behandlung von Krankheiten ohne weitere Ein schränkungen übernommen (vgl. Art. 24 KVG). Ferner

sieht das KVG eine Leis tungspflicht auch bei Pflegebedürftigkeit vor (Art. 25 Abs. 2 lit . a und Art. 25a KVG), nicht aber der Versicherungsplan der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/6 S.

3).

E. 4.4 Zudem liegt weder ein Deckungszertifikat (Certificate

of

Coverage) der D.___ n Sozialversicherungsbehörde vor, noch hat die A.___ das von der Beschwerdegegnerin herausgegebene „Formular H“ unterzeichnet, wonach sie im Krankheitsfall die gleichen Leistungen wie eine schweizerische Kranken versicherung übernehmen würde (vgl. Urk. 8/5 S. 2). Richtigerweise geh t die Beschwerdegegnerin daher davon aus (Urk. 7), dass die bestehende Versiche rung der Beschwerdeführerin keinen gleichwertigen Versicherungsschutz bietet.

Hinzu kommen entsprechend den vorgenannten Hinweisen verschiedene Leis tungs einschränkun gen, die dem KVG unbekannt sind . Eine klare Schlechter stellung ist bei der Un terstellung der Beschwerdeführerin unter die schweize ri sche Versicherung trotz Franchise und Selbstbe halt nach KVG nicht zu er blick en.

Daran ändert nichts, dass die Versicherung bei der A.___, wie von der Beschwerdeführerin geltend ge macht (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 2), nur einen Selbstbehalt von US$ 250.-- vorsieht. Dies vor allem auch mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwi schen Gesunden und Kranken, wonach die Ausnahmen von der Versicherungs pflicht generell eng zu halten sind und der Befürchtung des Gesetzgebers Rech nung zu tragen ist, dass sich sonst das schwe i zerische Versicherungsobligato rium unterlaufen liesse (vgl. vorstehend E.

E. 5 .3

Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich für fünf Jahre von ihrer Arbeitgeberin in die Schweiz entsandt worden sei. Selbst wenn dies so wäre, müsste die A.___ mindestens die Leistungen nach KVG versi chern, damit die Beschwerdeführerin gemäss Art. 2 Abs. 5 Satz 1 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werde n könnte, was – wie unter E. 4.4 ausgeführt – gerade nicht der Fall ist.

E. 6 Zusammengefasst kann die Beschwerdeführerin unter keinem Titel von der schweizerischen Vers icherungspflicht befreit werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gemeinde Z.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2013.00118 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

24. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die britische Staatsangehörige X.___, geboren 1958, ist bei der Y.___ als Flugbegleiterin angestellt (vgl. Urk. 8/9) und zog am 29. Juni 2012 nach Z.___ (Wohnsitzbestätigung der Gemeinde Z.___, Urk. 8/2).

Am 14. September 2012 ersuchte n sie und ihr Ehemann die Gesundheits di rektion des Kantons Zü rich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Prüfung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 8/3). Mit Schreiben vom

20. September 2012 (Urk. 8/4) forderte die Gesundheitsdirektion die Ge such steller auf, weitere Unterlagen einzureichen. Nach deren Erhalt (vgl. Urk. 8/5-7) lehnte sie mit Verfügung vom 30. November 2012 (Urk. 8/8) das Gesuch um Be freiung von der Versicherungspflicht ab. Dagegen erhob en die Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 sinngemäss Einsprache (Urk. 8/9), welche mit Entscheid vom 25. November 2013 abgewiesen wurde. Ferner verpflichtete die Ge sund heitsdirektion die Gesuchstellerin, bis zum 28. Februar 2014 bei einer an er kannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) abzuschliessen und der Wohngemeinde einen Versiche rungs nachweis zukommen zu lassen (Urk. 8/11 = Urk. 2).

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2013 (Urk. 2) erhob X.___ am 13. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des an gefochtenen Entscheids und die Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2014 (Urk. 7) beantragte die Ge sundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 27. Februar 2014 und unter der Aufforderung, in nert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung den Arbeitsvertrag mit Y.___ einzu reichen, zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Diese Frist liess die Be schwer deführerin ungenutzt verstreichen (vgl. Sendungsinformation der Post, Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin ist britische Staatsangehörige mit Wohnadresse in der Schweiz . Es liegt damit ein internationaler Sachverhalt vor.

Der Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist. 1.2

Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt. Auf den 1. Mai 2010 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein schaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem ber 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt. 1.3

1.3.1

Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Sys te me der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai

2012 E. 2.1) und in zeit licher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der zu beurtei lende Sach verhalt nach dem

1. April 2012 begonnen hat . 1.3.2

In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von B.___ und C.___ und damit Staats angehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften ei nes oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004). 1.3.3

In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs . 1 lit . a der VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 1.4 1.4.1

Gestützt auf das FZA beziehungsweise die Verordnungen ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid die Beschwerdefüh rerin fälschlicherweise als D.___ Staatsangehörige qualifiziert und nach der Feststellung, wonach keine zwischenstaatliche Abkommen zwischen der Schweiz und den D.___ bestünden, welche die Abgrenzung der Krankenversi cherungspflicht regeln würden, das schweizerische Recht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet (vgl. Urk. 2). 1.4.2

Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-1 6. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvor schriften nur eines Mitgliedstaates. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides im November 2013 nicht

zutreffen, be stimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit . a-e VO 883/200 4. Da auf die Beschwerdeführerin keine der in den Art. 11 Abs. 3 lit . a-d VO 883/2004 gere gelten Konstellationen zutrifft, gelangt die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3

lit . e zur Anwendung. Diese Norm bestimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt.

In Art. 1 lit . j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des ge wöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit . k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist. 1.4.3

Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Zivil- ge setzbuches

(ZGB) befindet sich unbestrittenermassen in der Schweiz, zumal die Beschwerdeführerin auch mit einem hier ansässigen Schweizer verheiratet ist (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 f.). D ie Beschwerdeführer in ist in die Schweiz gekommen mit der Absicht, hier dauernd zu verbleiben, beziehungsweise mit ihrem Mann zu sammen zu leben . Damit steht auch fest, dass sich ihr Wohnort im Sinne von Art. 1 lit . j VO 883/2004 in der Schweiz befindet, und aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind. 2.

2.1

Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzli chen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetz lichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit . a oder pri vate Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit . b) frei wählen kann. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) oder einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen unter stehen dem schweizerischen Kranken versicherungsobligatorium (Art. 1 Abs. 2 lit . a und f der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).

Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versiche rungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit . a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztli chen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit . b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV insbesondere die jenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kol lisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechts vorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglich keit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versi che rungsobligatorium befreit zu werden . 2.2

2.2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV werden Personen auf Gesuch hin von der Versiche rungspflicht ausgenommen, wenn sie nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obliga to risch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versi che rung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sofern sie für Be hand lungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.

Nach der Rechtsprechung sieht die Bestimmung von Art . 2

Abs . 2

KVV nur die Befreiung jener Personen vom Obligatorium vor, die im Ausland über eine obli ga torische Krankenversicherung verfügen, nicht jedoch derjenigen, die im Aus land über eine nicht-obligatorische, freiwillige Krankenversicherung verfügen (BGE 13 2 V 310 E. 8.5.1, BGE 1 2 9 V 164 E. 3.1; RKUV 2 000 Nr. KV 10 2 S. 2 1 E. 4d und S. 22 E. 4e).

Gleichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art . 2

Abs . 2

KVV besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kos ten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländi schen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Li mitie rung en kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der aus ländischen Versicherung übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/ 2 010 vom 5. November 2 010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E. 5).

Sodann sieht Art. 2 Abs. 8 KVV vor, dass Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Ver sicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen aus ländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. 2.2.2

Gemäss der Rechtsprechung komm t die se Ausnahmeregelung nicht allen Perso nen zugute, für die eine Unterstellung unter die schwei ze rische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versiche rungs schutzes oder der bis herigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich nicht oder nur zu kaum trag baren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz ver sichern könnten, sondern nur jenen, bei denen Letzteres auf ihr Alter und/oder ihren Gesundheitszustand zurückzuführen ist. Die Norm schützt somit nicht all gemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System zwar einen teureren und/oder weniger guten Versicherungsschutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch mög licherweise nicht im bisherigen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Um fang, als diesen Umfang garantierende Versiche rung en in der Schweiz über haup t angeboten werden - über das gesetz liche Minimum (obligatorische Kranken pfle ge versicherung) hinaus zusatzversi chern können (priva t rechtliche Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versiche rungs vertrag, VVG; vgl. Art. 12 Abs. 2

und 3 KVG). Sie kann nur von denjenigen Per sonen mit Erfolg angerufen wer den, die sich - im Rahmen des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum trag baren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesund heits zustandes entsprechende Zusatz ver sicherungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Beding ungen abschliessen können. Art. 2 Abs. 8 KVV soll mit anderen Worten nicht den Nachteil verhindern, den eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem aus ländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu

gleich günstigen Be dingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil ver mei den, der daraus resul tiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bis herigen aus ländischen Versi cherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6; Urteil des Bun desgerichts 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 2.2). 2.2.3

Gemäss der Rechtsprechung wird auch für den Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 8 KVV ein gleichwertiger Versicherungsschutz mit demjenigen nach dem KVG vorausgesetzt, obwohl im Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV (im Gegensatz zum Wortlaut von Art. 2 Abs. 2-5 und 7 KVV) nicht explizit ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird. Denn die Tatsache des Fehlens einer aus drücklichen Erwähnung der Voraussetzung eines gleichwertigen Versiche rungs schutzes ist schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-)Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG)

- jedenfalls wenn sie erheblich ist - auch angesichts der mit dem Ver siche rungs obligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kran ken als kla rer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die Versiche rungspflicht be hoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 1 2. Septem ber 2011 E. 4.4.2). 2.3

Art. 6 Abs. 1 KVG auferlegt den Kantonen, für die Einhaltung der Versiche rungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht

rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeich nete Behörde einem Versicherer zuzuweisen.

Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen zu sor gen, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversicherung versi che rungspflichtig sind, und nach § 4 EG KVG teilt die Gemeinde Personen, die ihrer Pflicht, sich zu versichern, nicht nachkommen, einem Versicherer zu. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach den schweizerischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Befreiung von der Krankenversicherungs pflicht hat. 3.2

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Novem ber 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Umfang des Versicherungs schut zes der ausländischen Krankenversicherung der Beschwerdeführerin bei der

A.___ (nachfolgend: A.___) die Vor aussetzung der Gleichwertigkeit mit dem KVG nicht erfülle, weshalb die Be schwer deführerin nicht von der Kranken versicherungspflicht befreit werden könne (Urk. 2 S. 3 f.). 3.3

Die Beschwerdefüh rerin bringt

hiegegen vor, dass sie über eine D.___

Krankenversicherung verfüge, welche weltweit gültig sei, geringere Selb stbe halts kosten ausweise, somit eine Besserstellung gegenüber den hiesigen Versi che rungen vorliege. Ausserdem sei sie berei ts 55 Jahre alt (Urk. 1 S. 1 f.). 4. 4.1

Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 2 KVV

ist, dass es sich um Personen handelt, die nach dem Recht eines Staates, mit de m keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obli ga torisch krankenversichert sind (vgl. vorstehend E. 2.2.1).

Die Schweiz hat jedoch mit dem Vereinigten Königreich von B.___ und

C.___

ein Abkommen über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.376.1) ge schlossen, welches Regeln über die Abgren zung der Versicherungspflicht ent hält . Die Ausnahmebestimmung von Art . 2

Abs . 2

KVV ist daher schon aus diesem Grunde

auf

die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer privaten, vertrag li chen, somit nicht -obligatorischen Versicherung krankenversichert ist (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/6) . Die Ausnahmebestimmung von Art . 2

Abs . 2

KVV kommt vorliegend daher nicht zum Zuge.

Ebenso fällt die Beschwerdeführerin unter keinen der in Art . 2

Abs . 4-7 KVV auf g ezählten Befreiungstatbestände . Zu prüfen bleiben indes die Vorausset zung en für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art . 2

Abs . 8 KVV . 4.2

Gemäss den Akten ist die Beschwerdeführerin über ihre Arbeitgeberin, die Y.___, bei der A.___ krankenpflegeversichert. Bei dieser Krankenversicherung handelt es sich um eine nicht-obligatorische, freiwillige Versicherung und damit um eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Kran kenversicherung. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt daher grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Regelung von Art. 2 Abs. 8 KVV erfasst. Da, wie be reits erwähnt (vgl. vorstehend E. 2.2.3), ein gleichwertiger Versicherungs schutz mit demjenigen nach dem KVG auch für den Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 8 KVV vorausgesetzt wird, gilt es zu prüfen, ob die ausländische Versi che rung der Beschwerdeführerin bei der A.___ mindestens sämt liche Leistungen nach dem KVG übernimmt. 4.3

Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der A.___ (Medical PPO Option, U rk. 3) handelt es sich um eine mit dem HMO-Modell hiesiger Versicherungen vergleichbare Krankenversicherung . Sie sieht aber unter

anderem eine „ pre-certification “, eine vorsorgliche Behandlungsfreigabe bei ei nem Spitaleintritt innerhalb von 48 Stunden vor, welche jedoch selbst bei Ertei lung keine Garantie für die Kostenübernahme darstellt (M-9). Auch sieht die Versicherung ein „ pre -determination“-Verfahren vor, was ebenfall s dem schwei ze rischen Krankenversicherungsgesetz unbekannt ist (M-9), sowie ein e „ pre-cer ti fication “ hinsicht lich der Auswahl der Spitäler, ansonsten eine „ pre - autho ri za tion

penalty “, mithin eine Strafgebühr fällig wird in Form einer Kos ten über nahme von lediglich 50 % der Behandlungskosten (M-11, vgl. auch Urk. 8/6).

Damit ist die Wahlfreiheit de r Versicherten eingeschränkt.

Demgegenüber werden im Geltungsbereich des KVG, abgesehen vom Selbstbe halt und der Franchise, die Kosten einer erforderlichen, zweckmässigen und wirtschaftlichen medizinischen Behandlung von Krankheiten ohne weitere Ein schränkungen übernommen (vgl. Art. 24 KVG). Ferner

sieht das KVG eine Leis tungspflicht auch bei Pflegebedürftigkeit vor (Art. 25 Abs. 2 lit . a und Art. 25a KVG), nicht aber der Versicherungsplan der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/6 S.

3). 4.4

Zudem liegt weder ein Deckungszertifikat (Certificate

of

Coverage) der D.___ n Sozialversicherungsbehörde vor, noch hat die A.___ das von der Beschwerdegegnerin herausgegebene „Formular H“ unterzeichnet, wonach sie im Krankheitsfall die gleichen Leistungen wie eine schweizerische Kranken versicherung übernehmen würde (vgl. Urk. 8/5 S. 2). Richtigerweise geh t die Beschwerdegegnerin daher davon aus (Urk. 7), dass die bestehende Versiche rung der Beschwerdeführerin keinen gleichwertigen Versicherungsschutz bietet.

Hinzu kommen entsprechend den vorgenannten Hinweisen verschiedene Leis tungs einschränkun gen, die dem KVG unbekannt sind . Eine klare Schlechter stellung ist bei der Un terstellung der Beschwerdeführerin unter die schweize ri sche Versicherung trotz Franchise und Selbstbe halt nach KVG nicht zu er blick en.

Daran ändert nichts, dass die Versicherung bei der A.___, wie von der Beschwerdeführerin geltend ge macht (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 2), nur einen Selbstbehalt von US$ 250.-- vorsieht. Dies vor allem auch mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwi schen Gesunden und Kranken, wonach die Ausnahmen von der Versicherungs pflicht generell eng zu halten sind und der Befürchtung des Gesetzgebers Rech nung zu tragen ist, dass sich sonst das schwe i zerische Versicherungsobligato rium unterlaufen liesse (vgl. vorstehend E. 2.2.2) . Zudem hat die Beschwerde führerin den Ausführungen der Beschwer de gegnerin nicht widersprochen, das heisst nicht substantiiert dargelegt, warum die Annahme des nicht gleichwerti gen Versicherungsschutzes nicht zutreffen soll.

Schliesslich sind Zusatzversicherungen aufgrund des Alters oder des Gesund heitszu standes der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen oder er schwert, auch wenn die B eschwerdeführerin bereits 55 Jahre alt

ist, zumal i hr von medizi ni scher Seite eine gute Gesundheit attestiert wurde (Urk. 8/7). 5.

5. 1

Zum gleichen Ergebnis würde man auch gelangen, wenn man die Beschwer degegnerin als Entsandte einer ausländischen Arbeitgeberin (vorliegend: Y.___) in die Schweiz qualifizieren würde, mithin der Weg von der Schweiz zum Arbeits

- bzw. Einsatzort, von wo aus die eigent liche Arbeit als Flugbegleiterin an Bord einer Y.___ -Maschine beginnt, bereits als Arbeit für die Beschwerdeführerin gelten würde . 5 .2

Art. 2 Abs. 5 KVV sieht eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor, welche gestützt auf eine zwischen staatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der ge samten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindes tens die Leistungen nach KVG versichert sind (Satz 1). Die in dieser Bestim mung vorausgesetzte zwischenstaatliche Vereinbarung findet sich im Sozial versi che rungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den D.___ über Soziale Sicherheit vom 18. Juli 1979, welche die Frage der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zwischen den beiden Staaten regelt: Gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Abkommens bleiben Arbeit nehmer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem Vertrags staat für die Dauer von fünf Jahren entsandt werden, der Versicherungspflicht des Herkunfts staates unterstellt, als wären sie weiterhin in diesem Staat be schäftigt. 5 .3

Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich für fünf Jahre von ihrer Arbeitgeberin in die Schweiz entsandt worden sei. Selbst wenn dies so wäre, müsste die A.___ mindestens die Leistungen nach KVG versi chern, damit die Beschwerdeführerin gemäss Art. 2 Abs. 5 Satz 1 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werde n könnte, was – wie unter E. 4.4 ausgeführt – gerade nicht der Fall ist. 6.

Zusammengefasst kann die Beschwerdeführerin unter keinem Titel von der schweizerischen Vers icherungspflicht befreit werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gemeinde Z.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler